Mahnbescheid

Stand: März 2014

Mit dem Erhalt eines Mahnbescheides ist es wichtig sich Wissen anzueignen und seine möglichen Vorgehensweisen zu kennen. Im Weiteren werde ich verständlicherweise dieses Thema nur anreisen, auf Nennung von übermäßig vielen Paragrafen weitgehend verzichten und das Wichtigste darlegen. Wer hierzu noch Fragen hat, kann sich umfangreich im World Wide Web informieren. Auf einen Vollstreckungsbescheid gehe ich auch nicht ein, da auf einem Mahnbescheid grundsätzlich zu reagieren ist.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist ein gerichtliches Mahnverfahren?
2. Was ist ein Mahnbescheid?
3. Warum ein Mahnverfahren. Warum klagt man nicht sofort?
4. Wie läuft ein gerichtliches Mahnverfahren ab?
4.1. Gerichtsstandort
4.2. Zustellung Mahnbescheid
Was gilt bei einem längeren Auslandsaufenthalt oder Urlaub?
Wer kann dem MB bei Ortsabwesenheit widersprechen?
5. Wie reagiere ich richtig auf dem Erhalt eines Mahnbescheides?
5.1. Man zahlt die nicht nachgewiesenen Forderungen
5.2. Man legt Widerspruch ein
Wie fülle ich den Antrag zum Widerspruch gegen den MB richtig aus?
6. Was passiert nach dem eingelegten Widerspruch?
7. Was ist mit meiner Verjährung?
Extrembeispiel
Sonderfall Jahreswende
Nicht mitgeteilter Wohnungswechsel
2 Anschlussinhaber = 2 Mahnbescheide. Was soll denn das?
Was ist, wenn man einen MB erhält und verstirbt?
Habe Widerspruch versendet aber Unterschrift vergessen. Und nun?
Warum Widerspruch insgesamt und nicht nur zum Teil?
Der Antragssteller fordert mich außergerichtlich auf, den Widerspruch zu begründen.
Der Antragsteller fordert mich auf, den Widerspruch zurückzunehmen.
8. Weiterführende Links


 1. Was ist ein gerichtliches Mahnverfahren? Ein gerichtliches Spezialverfahren, in dem einseitige Ansprüche auf Geldzahlungen oder Leistungen geltend gemacht werden.

Hinweis: Der Gläubiger muss nur behaupten, worauf sich seine Forderung stützt. Das Mahngericht prüft nicht nach, ob ihm der geltend gemachte Anspruch überhaupt zusteht oder schon verjährt sind. Denn es können auch verjährte Forderungen geltend gemacht werden. Hier trägt der Antragsgegner das Risiko.

Weiterführende Links:

– Rechtsnormen: §§ 688 – 703d ZPO
Mahnverfahren – Thüringen (Hilfestellung)

 

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2. Was ist ein Mahnbescheid?

Eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die durch ein Mahngericht erlassen wird und den Schuldner auffordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides die Forderung zu begleichen. Erfolgt keine Zahlung und kein Widerspruch durch den Schuldner (Abgemahnter), kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden.

 

Muster:

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3. Warum ein Mahnverfahren. Warum klagt man nicht sofort?

Das Mahnverfahren soll die unter Umständen kostspieligere Zivilklage ersetzen und dem Abmahner die Gelegenheit geben, auf schnelle und unkomplizierte Art seine Forderung eintreiben zu können, insbesondere vor Eintritt der Verjährung.

Hinweis: Der einfachste und kostengünstigste Weg des Abmahners, dennoch an das Geld zu gelangen, aber nur, wenn man einrechnet, das viele Betroffenen nicht reagieren werden (Devise: „ab in die Tonne“) oder aus unberechtigter Angst heraus („Moskau Inkasso“, Lohn- und Kontopfändung, SchuFa usw.) letztendlich doch noch Zahlen.

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4. Wie läuft ein gerichtliches Mahnverfahren ab?

4.1. Gerichtsstandort

Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Auf die Höhe des Streitwerts kommt es dabei nicht an. Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz des Antragstellers (Abmahner), nicht des Antragsgegners (Abgemahnter). Für die Bearbeitung ist der Rechtspfleger zuständig, und zwar bis zum etwaigen Übergang in ein gerichtliches Verfahren. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig von der Höhe der beanspruchten Forderung (ist gleichzeitig der Streitwert).

Die Bundesländer haben die Bearbeitung der Mahnsachen auf zentrale Mahngerichte konzentriert. Einige Bundesländer haben länderübergreifend gemeinsame Mahngerichte eingerichtet (vgl. die mit „*“ gekennzeichneten Länder in nachfolgender Übersicht).

  • Baden-Württemberg beim Amtsgericht Stuttgart
  • Bayern beim Amtsgericht Coburg
  • Berlin* beim Amtsgericht Wedding (und Antragsteller mit Sitz im Ausland (§ 689 Abs. 2 S. 2 ZPO)
  • Brandenburg* beim Amtsgericht Wedding (und Antragsteller mit Sitz im Ausland (§ 689 Abs. 2 S. 2 ZPO)
  • Bremen beim Amtsgericht Bremen
  • Hamburg* beim Amtsgericht Hamburg
  • Hessen beim Amtsgericht Hünfeld
  • Mecklenburg-Vorpommern* beim Amtsgericht Hamburg
  • Niedersachsen beim Amtsgericht Uelzen
  • Nordrhein-Westfalen OLG-Bezirk Köln: beim Amtsgericht Euskirchen; Im Übrigen: beim Amtsgericht Hagen
  • Rheinland-Pfalz* beim Amtsgericht Mayen
  • Saarland* beim Amtsgericht Mayen
  • Sachsen* beim Amtsgericht Aschersleben
  • Sachsen-Anhalt* beim Amtsgericht Aschersleben
  • Schleswig-Holstein beim Amtsgericht Schleswig
  • Thüringen* beim Amtsgericht Aschersleben

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4.2. Zustellung Mahnbescheid

Der MB wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen (gehemmt).Von dieser Zustellung wird der Antragsteller schriftlich benachrichtigt. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt in der Regel durch die Post. Kann der Briefträger den Mahnbescheid dem Schuldner nicht persönlich zustellen, kann er ihn in den Briefkasten einwerfen oder ihn beim zuständigen Postamt niederlegen und den Schuldner über die Niederlegung informieren. Der Brief gilt in beiden Fällen als zugestellt.

Hinweis: Das Schreiben mit dem MB gilt dann als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass der unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das wird in der Regel angenommen, wenn der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen ist; denn es wird vorausgesetzt, dass der Hausbriefkasten einmal täglich geleert wird.

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Was gilt bei einem längeren Auslandsaufenthalt oder Urlaub? Ist der Empfänger z.B. in Urlaub oder im Krankenhaus muss er dafür sorgen, dass ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt. Die Abwesenheit steht dem Zugang nicht entgegen. Dieses wird wohl auch für einen längeren geplanten Auslandsaufenthalt gelten. Also einen Vertreter des Vertrauens beauftragen zur Postsichtung oder die Konsequenzen tragen einer titulierten Forderung. Es gibt zwar noch die vage Möglichkeit sofort nach Rückkehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, aber auch hier kann man damit Schiffbruch erleiden.

[…] Wiedereinsetzung in vorigen Stand nicht begründet, Sie mussten um Abholung der Briefe durch einen Vertreter kümmern, da die Auslandsaufenthalte geplant waren. Nehmen Sie Ihren Einspruch zurück, da er sonst verworfen wird. […]

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Wer kann dem MB bei Ortsabwesenheit widersprechen?

  1. der Antragsgegner – 2, 3, 4, 12 (eigenhändige Unterschrift)
  2. ein gesetzlicher Vertreter (Eltern, Vormund) – 2, 3, 4, 6, 7, 12 (Unterschrift mit Namenszug des Vertreters)
  3. ein Prozessbevollmächtigter – 2, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 12 (Unterschrift mit Namenszug des Bevollmächtigten)
  4. ein beauftragter Vertreter (der Unterschrift) – 2, 3, 4,12 (Unterschrift mit Namenszug des Antragsgegner und ohne jeglichen Zusatz)

Wer damit rechnet, kann diese schriftliche Beauftragung / Vollmacht schon vor dem Antritt des Auslandsaufenthaltes / längerer Urlaub der jeweiligen Person erteilen. Eine vorauseilende mündliche Vollmacht würde auch erst einmal ausreichen, da die Vollmacht nicht beigefügt werden muss.

Wer ganz darauf verzichten möchte, der Widerspruch kann auch ohne Formular zur Fristwahrung an das jeweilige Mahngericht (formlos und mit Unterschrift) gefaxt werden. Man lässt sich dann die notwendigen Angaben über den Postverantwortlichen übermitteln (telefonisch, E-Mail).

Ein Anruf beim zuständigen Mahngericht hingegen wird -nicht- als Widerspruch gewertet!

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5. Wie reagiere ich richtig auf dem Erhalt eines Mahnbescheides?

Auf den Mahnbescheid ist grundsätzlich zu reagieren und es darf nicht „toter Mann“ gespielt werden! Wenn der Betroffene sich nicht rührt und auch keinen Widerspruch innerhalb der 2-Wochenfrist einlegt, kann der Antragsteller auf den Mahnbescheid hin einen Vollstreckungsbescheid (rechtskräftiger Titel) beantragen.

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5.1. Man zahlt die nicht nachgewiesenen Forderungen

Ok, sicherlich der einfache und schnelle Weg. Aber, warum hat man dann nicht gleich, mit Erhalt der Abmahnung gezahlt? Unlogisch der Trend, dass man eher bezahlt, mit Erhalt eines Folgeschreibens sowie Mahnbescheid und resultierenden höheren Forderungen.

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5.2. Man legt Widerspruch ein

Der Abgemahnter kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben. Damit geht das Mahnverfahren in ein normales (das ordentliche oder streitige) Gerichtsverfahren über. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch sachlich zur Wehr setzen.

Streitiges Verfahren:

Verfahren, in dem vor einem Gericht geklärt wird, ob die Forderung eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner rechtlich berechtigt ist oder nicht.

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Abgemahnten schriftlich zu erheben. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt sich hierbei die Verwendung des im Mahnbescheid enthaltenen Widerspruchsvordrucks. Beachten Sie hier die Hinweise zum Vordruck.

Muster Widerspruchsvordruck: 

Die Widerspruchsfrist beträgt:

  • zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids
  • einen Monat bei zulässiger Auslandszustellung

Beachte:

  • Ein später eingehender Widerspruch ist aber auch noch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.

Hinweis:

  • Eine Begründung ist nicht erforderlich.
  • Auch beim Versand des Widerspruchs ist (wenn möglich) auf einem Doppelversand zu achten!

 

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Wie fülle ich den Antrag zum Widerspruch gegen den MB richtig aus?

Einfach, die dem Mahnbescheid beigefügten Ausfüllhinweise beachten. Bilder hochladen

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6. Was passiert nach dem eingelegten Widerspruch?

Entweder erfolgt die Einstellung des Mahnverfahrens oder der rechtzeitig eingelegte Widerspruch verhindert die Fortsetzung des Mahnverfahrens und führt in ein normales Gerichtsverfahren, das sog. streitige Verfahren. Die Überleitung in das streitige Verfahren beginnt mit der Abgabe des Rechtsstreits durch das Mahngericht an das Gericht, das der Antragsteller in seinem Mahnantrag als das sachlich und örtlich zuständige Gericht angegeben hat.

Faustregel: Nach eingelegtem Widerspruch sollte man innerhalb 6 Wochen, Post vom im Mahnbescheid benannten Amtsgericht erhalten, wenn letztendlich tatsächlich geklagt wird und im MB die Abgabe des Streitverfahrens an da AG „Abc“ thematisiert wurde. Dieses geschieht dann in Form einer Mitteilung über die Anordnung zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren.

Inhalt:

  • Verfügungsanordnung zur Duschführung eines schriftlichen Vorverfahren oder mündlichen Verfahren
  • Beiblatt: Wichtige Hinweise für die Parteien
  • Beglaubigte Abschrift der Klageschrift

Reaktion:

  • Mit Erhalt dieser Mitteilung eines streitigen Verfahrens muss ein Anwalt beauftragt werden!
  • Liste empfohlener Anwälte

  Hinweis:

  • Die Klageschrift, ohne Anwalt und im Do-it-yourself-Verfahren zu begründen, ist juristischer sowie verfahrenstechnischer Selbstmord.
  • Vom wilden „Herumschicken“ seiner Klageschriften an juristischen Laien in Foren ist abzuraten!

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7. Was ist mit meiner Verjährung?

Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen (gehemmt). Somit kann eine Verjährung während der Hemmung nicht eintreten.

Faustregel: Verjährung + 6 Monate

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Extrembeispiel

An das zuständige Streitgericht wird es sofort abgegeben, wenn man die sofortige Abgabe nach Widerspruch angekreuzt hat. Dies macht aber keiner. Dann geht das gerichtliche Mahnverfahren eben weiter, wenn die Abgabe an das Streitgericht beantragt ist und die Gerichtskosten (weitere 5/6, 1/6 ist schon für MB bezahlt) eingezahlt werden. Das kann auch nach Jahren noch sein. Allerdings ist natürlich erst die weitere Handlung die weitere Verjährungshemmung. Wenn also bei Ablauf nicht früh genug beantragt wird, kann Verjährung eintreten. Ab der weiteren Verfahrenshandlung (Abgabe an das Gericht) ist aber wieder eine neue Hemmung von mindestens 6 Monaten eingetreten. Das kann man – wenn man will – mehrfach bis zum St. Nimmerleinstag hinziehen.

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Sonderfall Jahreswende

Ein gerichtliches Mahnverfahren hemmt den Ablauf einer Verjährungsfrist bei rechtzeitigem Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem zuständigen Amtsgericht, wenn die Zustellung des Mahnbescheids demnächst erfolgt (§§ 204 Abs. I Nr. 3 BGB, 167 ZPO). Als „demnächst“ werden ca. 14 Tage angenommen. Nicht ausreichend ist es, am 31.12. den Mahnbescheid erst zur Post zu geben.

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Nichtmitgeteilter Wohnungswechsel

Haben sich zwischenzeitlich Änderungen (z.B. durch Umzug) ergeben, und kann der Mahnbescheid deshalb nicht zugestellt werden, so setzt das Mahngericht dem Antragsteller eine Frist von 14 Tagen bis 4 Wochen, während der die aktuellen Daten nachzuliefern sind (Auskunftsantrag Einwohnermeldeamt). Hält man diese Frist nicht ein, so weist das Mahngericht den Antrag zurück. In diesen Fällen tritt die verjährungshemmende Wirkung nur ein, wenn innerhalb eines Monats seit Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht wird.

Fristberechnung Sofern der letzte Tag der Frist (31.12.) dabei auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt (Achtung: Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage), läuft die Frist erst mit dem Ende des nächsten Werktages ab. Voraussetzung für eine derartige Verlängerung der Verjährungsfrist ist also, dass der 31.12. auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt.

Randbemerkung: Verzögerungen, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind (z.B. Überbelastung), bleiben außer Betracht. Wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat bei z.B. der Adresse, dann spielt das für den Antragsteller also keine Rolle, da dann „demnächst“ auch noch sein könnte, wenn die Zustellung z.B. im Februar 2014 ist.

Sonstige Verzögerungen der Zustellung sind unschädlich, wenn sie geringfügig bleiben, das heißt, drei Wochen nicht überschreiten (selbst bei Verschulden). Dieser Zeitraum wird teilweise nicht ab Fristablauf errechnet, sondern erst ab dem Tag, an dem zügiges Parteiverhalten die Zustellung gefördert hätte, z.B. nach angemessener Reaktionszeit auf eine Anfrage des Gerichts oder nach Scheitern eines ersten Zustellversuchs. Aber auch eine erhebliche Verzögerung ist noch nicht unangemessen. Die Rechtsprechung lässt vielfach genügen, dass der Antragsteller bzw. Erklärende um alsbaldige Zustellung bemüht war. Die Vorschrift darf nicht allein rein zeitlich betrachtet werden. In der Praxis wird weitgehend auf absolute Zeitgrenzen verzichtet und versucht, gegen schutzwürdige Belange des Adressaten abzuwägen. Hierzu muss ein Anwalt beauftragt werden, der dieses ins Detail beleuchtet. Notfalls muss nach Widerspruch insgesamt, im möglichen Klageverfahren sofort Einrede auf Verjährung gestellt werden.

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2 Anschlussinhaber = 2 Mahnbescheide. Was soll denn das?

Soll die Forderung gegen eine Mehrheit von Personen (2 Anschlussinhaber) als Gesamtschuldner (i.S.d. § 421 BGB) geltend gemacht werden, so ist in einem Mahnverfahren gegen jede Person ein gesonderter Mahnbescheid zu beantragen. Zahlt aber 1 Schuldner, dürfen die Kosten des 2. Mahnverfahrens für Schuldner 2 nicht mehr weiterverfolgt werden. Widersprechen beide Antragsgegner, werden nur in einem Klageverfahren gegen beide Anschlussinhaber die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht.

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Was ist, wenn man einen MB erhält und verstirbt?

Vererblich sind regelmäßig alle dinglichen und persönlichen Vermögensrechte und Verbindlichkeiten, einschließlich der Rechte und Verbindlichkeit aus unerlaubten Handlungen (Pallandt, Buch 5. Abschnitt 1. Weidlich Erbfolge). In einem gerichtlichen Mahnverfahren gilt beim Tod einer Partei,

Antragsteller (Abmahner): Stirbt der Antragsteller nach der Zustellung des Mahnbescheides, jedoch vor dem Abschluss des Verfahrens, so wird das Mahnverfahren unterbrochen ( Schlosser, Stein- Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 693 V, Rn.13). Die Aufnahme erfolgt durch die Erben.

Antragsgegner (Abgemahnter): Soweit der Antragsgegner verstorben ist, tritt ebenfalls eine Unterbrechung ein. Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn der Antragsteller das Verfahren nunmehr gegen die Erben betreibt, und zwar unter der Behauptung, die Benannten seien die Erben. Eine Überprüfung der Erbenstellung hat durch das Mahngericht nicht zu erfolgen.

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Habe Widerspruch versendet aber Unterschrift vergessen. Und nun?

Der versendete Widerspruch mit fehlender Unterschrift ist ungültig und der Antragsteller kann einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Sie sollen sofort einen neuen Widerspruch abfassen (auch formlos möglich) und diesen innerhalb der Frist neu versenden.

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Warum Widerspruch insgesamt und nicht nur zum Teil?

Diese Variante ist bei Unkenntnis gefährlich. Denn jetzt teilt sich das gerichtliche Mahnverfahren. Für den Teil, den man nicht widersprochen hat, geht das gerichtliche Mahnverfahren unverändert weiter. Der Antragsteller kann jetzt einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Ergibt sich nicht eindeutig, gegen welchen Teil des Mahnbescheides sich der Teilwiderspruch richtet, ist er bis zur Klärung als unbeschränkt anzusehen.

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Der Antragssteller fordert mich außergerichtlich auf, den Widerspruch zu begründen.

Ein Widerspruch muss nicht begründet werden.

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Der Antragsteller fordert mich auf, den Widerspruch zurückzunehmen.

Den eingelegten Widerspruch sollte man ohne anwaltliche Prüfung nicht zurücknehmen, da der Antragsteller jetzt sofort einen Vollstreckungsbescheid beantragen kann.

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8. Weiterführende Links

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