Empfohlen Vorgehensweisen
Filesharing Abmahnung 2016
Vereinfachte laienhafte Zusammenfassung in komprimierter Form – ohne Chichi
Stand: 26.06.2016
Filesharing (P2P)
kostenloses Tauschen von Dateien innerhalb eines speziellen Netzwerks
– z.B. Film, Musik, Hörbuch, TV-Serien, Computer- bzw. Konsolen-Games
spezielle Software notwendig, die installiert und ggf. angepasst werden muss
– PC / Laptop / Tablet – Client bzw. sogenannter Tauschbörse (z.B. eMule, BitTorrent)
– Smartphone – TV-Apps mit P2P-Technologie (z.B. Popcorn Time, Cuevana.Tv)
Prinzip: Geben und Nehmen
– beim Herunterladen wird die entsprechende Datei gleichzeitig anderen Teilnehmer des Netzwerkes zum Upload angeboten (insgesamt und / oder / bzw. zu einem Teil)
Achtung
– das Benutzen einer Tauschbörse ist kostenlos und im Grundsatz legal
– aktuelle Kinofilme, Chartmusik, Hörbücher oder aufwändige Games
a) gibt es nicht kostenlos in einer Tauschbörse
b) werden diese Werke trotzdem heruntergeladen und angeboten, verstößt man gegen bestehendes Recht
Strafbarkeit
(Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; kurz: „UrhG“)
Strafbarkeit – richtet sich nach dem § 106 UrhG
– schützt dem Rechteinhaber vor unerlaubten Eingriffen in seinen Rechten
Herunterladen (Download)
– §§ 15 Abs. 1., 16 Abs. 1, 53 Abs. 1 UrhG – unerlaubte Vervielfältigung (rechtswidrig hergestellt; öffentlich zugänglich gemachte Vorlage)
Anbieten (Upload)
– § 19a UrhG – öffentliches Zugänglichmachen i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG – öffentliches Zugänglichmachen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (kurz: „RI“)
Abmahnung
– ein – vor Einleitung eines teuren Gerichtsverfahren – außergerichtlicher Hinweis zu einem möglichen rechtswidrigen Verhalten mit der Aufforderung dieses beanstandende Verhalten zukünftig zu unterlassen
Ansprüche aus einer Abmahnung
– Unterlassung (§§ 97, 97a UrhG)
– Beseitigung (§§ 14, 97 Abs. 1, 3 UrhG)
– Vernichtung (§ 98 UrhG)
– Auskunft (§§ 101, 101a UrhG)
– Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG):
a) Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
b) Zahlung einer angemessenen Lizenz (sogenannte Lizenzanalogie) oder
c) die Herausgabe des vom Schädiger erlangten Gewinns
Beachte
– aufgrund der P2P-Technologie kann – nur – eine IP-Adresse ermittelt werden, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Auskunftsverlangens (§ 101 Abs. 9 UrhG) durch den Provider dem dazugehörigen Kunden zugeordnet wird
– das bedeutet, es ist – nur – der vertragliche Inhaber des Internetzuganges (Anschlussinhaber, kurz: „AI“) abmahnbar und nicht der wahre Verursacher (Filesharer)
– der Bundesgerichtshof (oberstes Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren) geht deshalb von einer tatsächlichen Vermutung aus, dass der ermittelte Rechtsverstoß über den Internetzugang aus ging und der Vertragspartner des Providers – der Anschlussinhaber – erst einmal verantwortlich gemacht werden kann
Ablauf
– der Rechteinhaber beauftragt eine spezielle (Ermittlungs-) Firma (ugs.: „Logfirma“)
Auftrag
a) Überwachung der P2P-Netzwerke auf mögliche Verstöße gegenüber seinen Werke
b) Dokumentation und Übermittlung möglicher Verstöße
– der Rechteinhaber beauftragt einen Anwalt bzw. eine Anwaltskanzlei
Auftrag
a) Antragstellung auf Herausgabe von Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG)
b) außergerichtlicher Teil
– Abmahnung
– Folgetätigkeiten bei den entsprechenden Reaktionen bzw. Nichtreaktionen des Abgemahnten
c) gerichtlicher Teil
– prozessuale Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche / Forderungen gegenüber den Abgemahnten
Inhalt
(§ 97a Abs. 2 UrhG)
in klarer und verständlicher Weise ist,
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (anwaltliche Gebühren) aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht
Hinweis
– zusätzlich noch möglich die Aufforderung zur Löschung des Streitgegenstandes vom Rechner
Achtung
– auf den Erhalt einer Abmahnung ist in jeden Fall zu reagieren
Reaktionen
Kurzes Fazit
– es kann nur der Anschlussinhaber abgemahnt werden und nicht der Filesharer
– es besteht erst einmal eine Vermutung, das der Rechtsverstoß über seinen Anschluss aus getätigt wurde
– der Anschlussinhaber ist erst einmal diesbezüglich – rechtlich – verantwortlich und muss sich aus seiner möglichen Haftung – selbst – befreien
1. Prüfung der Abmahnung
– ist die erhaltene Abmahnung berechtigt / unberechtigt bzw. wirksam / unwirksam
– muss ich eine geforderte Unterlassungserklärung abgeben, oder nicht
– muss ich die Forderungen
a) Schadensersatz + anwaltliche Gebühren, oder
b) pauschaler Vergleichsbetrag
bezahlen (gesamt oder nur zu einem Teil), oder nicht
Achtung
– diese Prüfung wird für einen Laien nicht möglich sein und hat – anwaltlich – zu erfolgen
– es werden bestimmte Nachforschungs- und Recherchepflichten notwenig, hinsichtlich einer Aufklärung
2. Nachforschung
Hinweis
– bestimmte Nachforschungen sind mit Erhalt der Abmahnung zwingend notwendig und zumutbar
– das Ergebnis dieser Nachforschung ist nur in Absprache mit einem Anwalt dem Abmahner mitzuteilen
– mit Erhalt einer Abmahnung kann innerhalb ca. 14 Tagen Akteneinsicht beim Auskunfts-Landgericht beantragt werden, um die Beauskunftung zu überprüfen
1.) zur eigenen Person als Anschlussinhaber und Abgemahnter
– Absicherung der internetfähigen Endgeräte gegenüber unbefugten Zugriffen (befugte / unbefugte Dritte)
a) Antivirus, Firewall, eigenes Benutzerkonto mit eingeschränkten Rechten, Port-Sperrung, sicheres Passwort usw.
– Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
a) Werkseitige (ausgelieferte) Passwörter sind mit Einrichtung des Netzwerkes
aa) zu ändern
ab) periodisch zu wechseln
ac) immer abwechslungsreich und schwierig zu wählen (alphanumerisch: im engeren Sinne entweder ein Buchstabe oder eine Ziffer. Im weiteren Sinne ist es eine Ziffer, ein Buchstabe oder ein Sonderzeichen (z.B. Punkt, Komma, Klammern)) sowie
ad) der Anschlussinhaber muss dieses Passwort auswendig kennen und den Nachweis (Zettel, Ausdruck) über das aufgeschriebene Passwort erbringen
– habe ich zum Vorwurf (Log) den Anschluss benutzt bzw. wo war ich
2.) welche Personen haben den Internetzugang zum Vorwurf (Log) mitgenutzt und kommen als mögliche Täter infrage
– Name, Alter, Anschrift, Beziehung zum Anschlussinhaber
– tatsächliche Mitnutzung zu den Logs / dem Log
– Art und Anzahl der internetfähigen Endgeräte im Haushalt
a) wer benutzt welches internetfähige Endgerät
b) befindet sich die benannte Tauschbörsensoftware auf irgendein internetfähiges Endgerät
c) befindet sich der Streitgegenstand auf irgendein internetfähiges Endgerät
– Nutzungsverhalten der Mitnutzer
a) sind diese in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu installieren
b) sind diese in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu (be-) nutzen
c) Vorlieben in puncto Musik, Filme oder Games – insbesondere gegenüber dem Streitgegenstand
– Onlineaktivität zum Tatzeitpunkt im Verlauf des Betriebssystems des jeweiligen Rechners (Browserverlauf, Cache, Router-Log usw.)
– bei Einräumen des Vorwurfs innerhalb der Befragung (beachte: dieses ist im Grundsatz vorab anwaltlich zu besprechen!)
a) mit Kenntnis eines Urheberrechts-Verstoßes werden gesteigerte Prüfpflichten notwendig
aa) Belehrung Internetnutzung
ab) Verbot von P2P
ac) detaillierte Befragung des Täters zum Vorgang
ad) Kontrolle der internetfähigen Endgeräte nach P2P-Dateien bzw. dem Tauschbörsenprogramm zum Vorgang eines Down- bzw. Uploads
ae) notfalls Sanktionen (bei Uneinsichtigkeit, wie dokumentierte Kontrollen und Verbote)
Hinweis
– Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von Befragung
a) Ergebnis – schriftlich – dokumentieren
b) wie reagierte der / die Befragte / n auf den „Vorwurf“ der Begehung der Tat
aa) reagierte dieser „komisch“ / widersprüchlich / lange nachdenkend / kooperativ usw.
Achtung
– eine theoretische Nutzung bzw. pauschale Benennung reicht nicht aus!
– Anforderungen sind bundesweit unterschiedlich hoch bzw. gering
– der Punkt zu 2. Nachforschung) stellt eine Zusammenfassung dar, was bundesweit richterlich möglich gefordert wird
3. Reaktionsmöglichkeiten
3.1. Keine Reaktion
– nicht zu empfehlen – auch wenn vereinzelt propagiert
– wird keine geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ist eine unnötig teure einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage möglich
3.2. Abgabe einer Unterlassungserklärung und Verweigerung der Zahlung
– niemals die als Entwurf beigefügte originale Unterlassungserklärung, sondern nur eine abgeänderte, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung (kurz: „mod. UE“)
– wird im weiteren die Zahlung der Forderungen verweigert, drohen
a) außergerichtlich
– verschärfte Folgeschreiben innerhalb der Verjährungsfrist (§ 102 UrhG i.V.m. § 195 BGB)
aa) Anwalt
ab) Inkassounternehmen
b) gerichtlich
– Klageverfahren
Hinweis
– wer sich für diese Reaktion entscheidet, wählt entweder Klage oder Verjährung (Chancen: 50:50)
3.3. Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung
– mit Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung (nur eine mod. UE!) sowie Zahlung der Forderung ist der Rechtsstreit beendet
– abhängig vom „Downloadverhalten“ des Filesharer, sprich bleibt es bei dieser Einzelabmahnung oder drohen Mehrfachabmahnungen
– wenn zahlen, dann sollte man einen Privatvergleich versuchen
Hinweis
– ist man sich nicht sicher, muss es anwaltlich geprüft werden
3.4. Aktive Verteidigung
– außergerichtlich
a) ist die erhaltene Abmahnung berechtigt / unberechtigt bzw. wirksam / unwirksam
b) muss ich eine geforderte Unterlassungserklärung abgeben, oder nicht
c) muss ich die Forderungen
aa) Schadensersatz + anwaltliche Gebühren, oder
ab) pauschaler Vergleichsbetrag
bezahlen (gesamt oder nur zu einem Teil), oder nicht
d) Gegenargumentation
Hinweis
– bedarf anwaltlicher Prüfung
– gerichtlich
a) Widerspruch – insgesamt – gegen einen möglichen Mahnbescheid
b) Anzeige der Verteidigung i.V.m. Klageerwiderung
Hinweis
– Punkt zu b) bedarf anwaltlicher Prüfung
– Alleinverteidigung oder Hinzuziehung von Foren-Helfern ist nicht zu empfehlen
Summa summarum
Diese Zusammenstellung stellt – kein – Dogma dar sowie basiert auch nicht auf nachgewiesenen juristischen Qualifikationen, sondern allein auf gesunden und realen Menschenverstand. Die Entscheidung wie er reagiert liegt bei jedem Abgemahnten letztendlich selbst. Es geht es um Ihr Geld, Ihre Risiken und Ihre Folgen, wenn unbedarft oder falsch reagiert wird.
Weiterführende Links
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/Musterbrief_mod.UE.doc
http://www.initiative-abmahnwahn.de/2011/02/27/wozu-brauche-ich-diese-bloede-akteneinsicht-ueberhaupt/
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?p=22306#p22306
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Autor: Steffen Heintsch für AW3P
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