Abmahnung – Was nun, was tun?

Stand: Mai 2017

Jeder Betroffene, der eine Abmahnung wegen einem vorgeworfenen Urheberrechtsverstoßes über ein P2P-Netzwerk (ugs. „Tauschbörse“) erhält, steht vor der gleichen Aufgabe. Er muss zuerst seine Lage beurteilen, sich seiner Aufgabe klarwerden und dann einfach eine Entscheidung treffen.

 

 

Foto-AW3P-2017

 

 

Und sind wir doch ehrlich. In den meisten Fällen wird es das erste „schärfer“ formulierte Anwaltsschreiben im Leben des Betroffenen darstellen und man wird sprichwörtlich von Gesetzen, Urteilen, Vorwürfen, Forderungen usw., aber auch von Empfehlungen sprichwörtlich „erschlagen“. In der Regel ist man allein sowie ohne professionelle Hilfe (Anwalt) einfach überfordert und reagiert wohl möglich rein emotional und falsch aus seinem Bauchgefühl heraus. Natürlich ist Grundvoraussetzung zu verstehen, was es bei so einer Abmahnung überhaupt geht.

 

Was wollen denn die überhaupt von mir?

Eine Abmahnung ist nichts anderes als ein, vor Einleitung eines teuren Gerichtsverfahren, außergerichtlicher Hinweis gegenüber einem Anschlussinhaber (kurz: „AI“) zu einem möglichen rechtswidrigen Verhalten in dessen Verantwortungsbereich (Internetzugang). Mit der gleichzeitigen Aufforderung dieses Verhalten (als Verantwortlicher des Internetzuganges) zukünftig zu unterlassen in Verbindung mit einer gewissen Kostennote (anwaltliche Gebühren; (Teil-) Schadensersatz). Das bedeutet nichts anderes, eine Abmahnung dient zur Herstellung des Rechtsfriedens.

 

Grundlage: Urheberverstoß (= tatsächliche Vermutung der Täterschaft (siehe weiter unten)):
– IP-Adresse wurde dokumentiert; Beauskunftung der Person dahinter beantragt; Beauskunftung gestattet (§ 101 Abs. 9 UrhG); einem Anschlussinhaber zugeordnet und beauskunftet

 

Im Weiteren lasse ich einmal das persönliche Sammeln von Information und Wissen weg, denn dieses muss man voraussetzen und hierzu gibt es die mannigfaltigsten Quellen im „World Wide Web“. Grundvoraussetzung ist natürlich die Investition persönlicher Freizeit und Geduld.

 

 

1. Ist meine Abmahnung gerechtfertigt?

Ich verwende absichtlich und anfänglich eine im Gesetz nicht erwähnte Terminologie. Ist die Abmahnung gerechtfertigt, heißt ja nichts anderes als: war ich es, oder kenne ich denjenigen, der es letztendlich war, oder nicht. Das ist schon für die weitere Vorgehensweise wichtig und sollte einen – jedenfalls in der Regel – klar sein.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (kurz: GguGpr; 09.10.2013) wurde der § 97a UrhG neu abgefasst. Hier wurden jetzt die Kriterien niedergeschrieben, welche Anforderungen an die – Wirksamkeit – einer Abmahnung gestellt werden. Hier wären wir jetzt bei der der nächsten Einschätzung sowie Terminologie, die man vornehmen muss.

   

2. Ist meine Abmahnung wirksam?

Hinweis: [Wirksam = Rechtsgültig]

Der § 97a UrhG legt nun fest,

(…) (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. (…)

 

Ich denke, wenn der Betroffene diesen Paragrafen kennt, und dies ist nicht so selbstverständlich, wie wir meinen, wird er wahrscheinlich ohne große Hilfe selbst eine Einschätzung vornehmen können. Kompliziert wird es nur dann, wenn die Abmahnung diesen Kriterien nicht oder nur zu einem Teil entspricht, oder man dieses glaubt zu meinen.

Denn dann heißt es, was mache ich denn nun und vor allem wie.

Im genannten Paragrafen findet man nur einen Satz weiter eine weitere Terminologie, die einer Einschätzung bedarf.

(…) (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (…)

 

 

3. Ist meine Abmahnung berechtigt?

Meines Erachtens ist dieser Punkt für einen Betroffenen – als juristischen Laien – schwer einschätz- und begreifbar. Diese Aussage stellt keine Herabwürdigung oder gar Beleidigung dar. Man muss im Hinterkopf haben, in der Regel erhält man das erste Mal so ein Anwaltsschreiben und muss sich mit allerlei Vorwürfen, Begrifflichkeiten, Paragrafen, Urteilen, Gesetzen usw. auseinandersetzen.

 

 

Wann ist eine Abmahnung berechtigt?

a) Die tatsächliche Ebene:
– Der Vorwurf trifft voll oder teilweise zu (Störer und Täter / Teilnehmer; nur Störer; nur Täter / Teilnehmer);
b) Die rechtliche Ebene:
– Die Abmahnung – so wie vom Abmahner geltend gemacht – begründet einen bzw. mehrere Ansprüche;

Ansprüche:
– Unterlassung (§§ 97, 97a UrhG)
– Beseitigung (§§ 14, 97 Abs. 1 UrhG)
– Vernichtung (§ 98 UrhG)
– Auskunft (§§ 101, 101a UrhG)
– Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG):
a) Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns,
b) Zahlung einer angemessenen Lizenz (sogenannte „Lizenzanalogie“),
c) die Herausgabe des vom Schädiger erlangten Gewinns.

 

 

4. Ist meine Abmahnung unberechtigt?

Natürlich stellt sich jetzt im Umkehrschluss die Frage, wann ist aber eine Abmahnung unberechtigt. Und nun schauen Sie bitte einmal ins „World Wide Web“ und suchen nach Kriterien, wann eine Filesharing-Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Jeder Anwalts-Blog überschlägt sich zwar mit der Benennung, was man alles machen könnte, wenn die Abmahnung unberechtigt ist. Aber wann sie nun unberechtigt ist, da schweigen nicht nur die „Götter in Schwarz“. Denn diese Einschätzung ist ja im Grundsatz wichtig, um sich etwaig gegen seine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen.

 

 

Wann ist eine Abmahnung unberechtigt?

a) Die tatsächliche Ebene:
– Der Vorwurf trifft nicht zu.
b) Die rechtliche Ebene:
– Die Abmahnung – anders als vom Abmahner geltend gemacht – begründet keinerlei Anspruch.

Fallkonstruktionen
a) unbegründet;
– beanstandetes Verhalten ist nicht rechtswidrig;

Hinweis:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 26.04.2017 (Az. C?527/15), dass wer künftig – illegale – Streams im Internet nutzt (illegaler Bundesliga-Stream; Kinox.to-Stream usw.), damit eine Urheberrechtsverletzung begeht. Das bedeutet, im Gegensatz zur damaligen Rechtslage ausgesprochenen unbegründeten „RedTube-Abmahnungen“, können jetzt Abmahnungen hinsichtlich illegalen Streamings geahndet werden und erfolgen.

– dem Abmahner steht kein Unterlassungsanspruch zu (fehlende Aktivlegitimation; Ansprüche sind verjährt);
b) rechtsmissbräuchlich
– nur im Wettbewerbsrecht gesetzlich normiert (vgl. § 8 Abs. 4 UWG);

Mögliche Gegenmaßnahmen,
– sofortige Zurückweisung der Abmahnung;
– keine Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung;
– Erhebung einer negativen Feststellungsklage (gerichtliche Feststellung das gewisse Ansprüche nicht bestehen; § 256 ZPO).

Jetzt wird das erste Mal – zwingend – notwendig sein, bei einer unberechtigten Abmahnung diese möglichen Gegenmaßnahmen mit einem Anwalt zu besprechen. Warum? Wählt man eine Gegenmaßnahme und es stellt sich heraus, dass man in seiner Annahme falsch lag, kann es – unnötigerweise – teuer werden. Hier wären mögliche Folgen, Risiken und Kosten nicht überschaubar und verhinderbar. Man wird schnell erkennen, selbst Anwälte tun sich bei diesem Sachverhalt schwer.

 

 

5. Unterlassungsanspruch

 Was ist eine Unterlassungserklärung?

Eine vom Abgemahnten die Wiederholungsgefahr ausräumende und den Unterlassungsanspruch (§§ 97 Abs. 1, 97a Abs. 1 UrhG) des verletzten Rechteinhabers abdeckende formulierte Erklärung, die bei Annahme einen Unterlassungsvertrag darstellt.

 

 Wie lange ist diese gültig?

Die Unterlassungserklärung stellt bei Annahme ein Dauerschuldverhältnis dar. Das bedeutet, sie ist dauerhaft bindend und nicht nur 30 Jahre, wie vielmals irrtümlich zu lesen.

Dies ist für die meisten Verfechter der Strategie: „Keine mod. UE!“ das Hauptargument die Abgabe zu verweigern. Nur vergessen diese meist nur anonym auftretenden Verfechter nebenbei zu erwähnen, dass sie bei der eigenen Abmahnung selbst eine mod. UE zur Kosten- und Risikominimierung abgaben, oder ihre Abmahnung nicht verifizierten. Anderseits gibt man in der Regel nur eine Erklärung zu einem streitgegenständlichen Werk (Film, Album, Musiktitel usw.) ab, so dass die Gefahren, die sich aus einer dauerhaft bindenden Erklärung ergeben könnten, als gering einzuschätzen sind. Voraussetzung natürlich, man lässt ab Abgabedatum die Finger von Filesharing. Die Abgabe einer geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung – aber nur modifiziert (kurz: „mod. UE“) – hat für denjenigen, der mit ohne Anwalt reagiert weiterhin Bedeutung.

 

 

Anforderungen?

Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesgerichtshof; kurz: „BGH“) ist hier eindeutig.

a) Wiederholungsgefahr ausräumen
b) strafbewehrt sein (Vertragsstrafeversprechen)
c) ernsthaft abgegeben werden (Vertragsstrafe – Höhe muss angegeben oder zumindest gerichtlich bestimmbar sein)
d) auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen
e) Vorwurf uneingeschränkt und unzweideutig abdecken

Es ist nichts für Filesharing-Abmahnungen extra Erfundenes.

BGH, Urteil vom 25.05.1987, Az. I ZR 153/85: „Getarnte Werbung II“
(…) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletzer die begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, dass er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen zu sichernde Unterlassungsverpflichtung eingeht. (…)

 

 

Anwalt oder Internet?

Sicherlich werden Anwälte sagen, dass man kein Musterschreiben aus dem Internet anwaltlich ungeprüft verwenden sollte. In den Foren hingegen wird man schreiben, dass man ein bereitgestelltes Musterschreiben – unter der Beachtung der Nutzungshinweise – verwenden kann, und dafür kein Anwalt notwendig sei.

Sie müssen aber als unbedarfter Benutzer eines Musterschreibens aus dem Internet beachten, dass letztendlich sie allein für den Inhalt ihrer abgegebenen mod. UE verantwortlich sind, wie weit oder wie eng sie diese abfassen – niemand anderes.

Natürlich liegt es z.B. bei mir als Bereitsteller und Anbieter in meiner Verantwortung dieses Musterschreiben mit den entsprechenden Nutzungshinweisen auszustatten, den Inhalt aktuell zu halten (dieses passiert in ständiger Zusammenarbeit mit Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs), und alle möglichen Haftungsarten abzudecken. Es sollte aber trotzdem so minimalistisch als noch rechtlich möglich sein, so dass ein unbedarfter Verwender sich an das Musterschreiben problemlos orientieren und dieses verwenden kann. Und dieser Verantwortung ist die Initiative AW3P als Erster (Mitte 2007) gerecht geworden und wird es auch zukünftig werden.

 

 

Ist die Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis?

Nein! Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist auch hier eindeutig.

BGH, Urteil vom 24.09.2013, I ZR 219/12: „Medizinische Fußpflege“
(…) Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Da in der strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung liegt. (…)

 

 

Muss ich überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben?

Zuallererst, es gibt – kein – Gesetz, das einem Abgemahnten vorschreibt, er – muss – eine Unterlassungserklärung abgeben! Man hat die Wahl, ob man eine Unterlassungserklärung abgibt, oder die Abgabe verweigert. Punkt.

Eigentlich der Gretchenfrage des Abmahnwahns schlechthin. Hierzu gibt es die unterschiedlichen Anschauungen, Standpunkte, Meinungen sowie konträr geführten Diskussionen und das schon seit Jahren. Schauen wir uns aber die nachfolgend Paragrafen aus dem „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (kurz: „UrhG“) genauer an.

(…) § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)

(…) § 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (…)

 

Der Gesetzgeber sagt eindeutig, und ich münze es gleich auf „Filesharing Abmahnungen“ um, der verletzte Rechteinhaber – kann – den über die ermittelte IP-Adresse und durch den Provider beauskunfteten Anschlussinhaber abmahnen und ihm als Verantwortlichen des Internetzugangs Gelegenheit geben durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Rechtsstreit – außergerichtlich – zu beenden. Sicherlich ist hier der Hauptgedanke, das man nicht mit jedem banalen Urheberverstoß sofort die Gerichte „überschwemmt“, sondern erst einmal eine außergerichtliche Regelung trifft und findet, bevor ein teures und zeitaufwendiges Gerichtsverfahren initiiert wird.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14:
(…) Eine Abmahnung soll dem Abgemahnten den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, um einen Prozess zu vermeiden (Bornkamm ebenda 01.12., 1.16f). Dies geschieht üblicherweise durch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung bzw. durch die Aufforderung, das gerügte Verhalten zu unterlassen, sofern allein Erstbegehungsgefahr vorliegt (ebenda; Wild ebenda § 97 Rd. 13; Dreier / Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 a Rd. 3, 5). (…)

 

Und hier sind wir an den Punkt angelangt, wo man einerseits zwar sagen muss, dass es zwar kein Gesetz gibt, wonach man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss, anderseits, verweigert der Abgemahnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, kann der verletzte Rechteinhaber sein Recht (Anspruch) auf Unterlassung – gerichtlich – geltend machen. Das bedeutet, der verletzte Rechteinhaber kann Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, oder eine Unterlassungsklage einreichen.

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14:
(…) Eine Abmahnung dient unter anderen der Möglichkeit, die Auseinandersetzung inter pares, das heißt, ohne Inanspruchnahme der Gerichte zwischen den Parteien zu beenden. Diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin nicht wahrgenommen; sie hat auf das Schreiben überhaupt nicht reagiert. Damit konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass sie ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu ihrem Recht kommen würde. (…)

 

Und natürlich kann – niemand – in einem Forum einen Betroffenen vorschreiben, dass er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss. Jeder Betroffene, der abgemahnt wurde, ist alt genug, dass er die Konsequenzen kennt, egal wie seine – eigene – Entscheidung lautet. Nur muss der Betroffene aber wissen, dass im Falle der fehlenden Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine gerichtliche Auseinandersetzung im Raum steht. Vor allem, dass die einstigen anonymen (Foren-) Verfechter der Strategie: „Keine mod. UE!“, dann auf einmal weg sind oder sich hinter Ausflüchten verstecken, wenn dem Nichtabgebenden dann doch ein teures Gerichtsverfahren (EV, Unterlassungsklage) ereilt.

Deshalb kann die Maßgabe („Kosten und Risiken des Betroffenen zu minimieren“) einer allgemeinen Forenempfehlung nur sein, wenn man ohne Anwalt auf eine Abmahnung reagieren will, wählt man die „Safety 1st-Variante“. Das heißt, man gibt erst einmal eine mod. UE ab, neben der Zahlungsverweigerung. Das nennt man Verantwortung gegenüber anderen, die Hilfe suchen und sich nach den allgemeinen Empfehlungen unbedarft richten.

Natürlich gibt es aber gewisse Fall-Konstellationen – keine Strategien – wo die Abgabe einer geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung überhaupt nicht notwendig ist. Fragen, die sich mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung jetzt stellen, hat der Abmahner (allgemein) eigentlich einen Unterlassungsanspruch, muss ich als Betroffener überhaupt eine geforderte Unterlassungserklärung abgeben und wenn, wie muss diese inhaltlich abgefasst sein. Selbst in einem Gerichtsverfahren kann durch namentliche Benennung des „echten“ Täters (Filesharer) dessen Unterlassung jetzt notwendig werden. Warum, eine abgegebene Unterlassungserklärung wird zu einem lebenslang bindenden Vertrag (siehe Dauerschuldverhältnis). Natürlich, derjenige der auf Nummer sicher gehen möchte gibt eine abgeänderte Unterlassungserklärung (ugs. „mod. UE“) ab. Nur ist es unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt nicht notwendig.

Beispiele:

BGH: „Sommer unseres Lebens“ (I ZR 121/08): unzureichend gesichertes WLAN-Netzwerk
– mod. UE – ja; Störer – ja; Täter – nein
– zwingende Erweiterung der mod. UE in puncto Störerhaftung auf die Unterkategorie: Ermöglichungshandlung Dritter bei unzureichend gesichertem WLAN-Netzwerk

BGH: „Morpheus“ (I ZR 74/12): Haftung von Eltern mit minderjährigen Kindern
– unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Volltext): mod. UE – nein; Störer – nein; Täter – nein
– unklar, was mit eventuell namentlich benannten minderjährigen Tätern infolge passiert (UE?, SE?)

BGH: „BearShare“ (I ZR 169/12): Haftung von Eltern mit volljährigen Kindern
– unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Volltext): mod. UE – nein; Störer – nein; Täter – nein

Wohngemeinschaft (WG), Mitbewohner, Freunde (Personen außerhalb des Familienverbundes) usw.
– hierzu gibt es noch keine Entscheidungen des BGH.
– obwohl sich einige Gerichte schon diesbezüglich äußerten, sind die Meinungen hierzu bundesweit noch zu unterschiedlich (Anwendung wie bei Personen im Familienverband; ansatzlose Belehrung nicht notwendig (BGH: „Silver Linings Playbook“ (I ZR 86/15)), oder nicht usw.).

Und sind wir weiterhin ehrlich. Jeder, der erstmals eine Abmahnung erhalten hat, noch nie davon hörte oder sich dafür je interessierte, kann meistens eben nicht beurteilen, ob in seinem konkreten Fall die Abgabe einer geforderten Unterlassungserklärung überhaupt notwendig ist, oder nicht. Selbst bei weiteren wichtigen Fragen, ob ich sofort – mit Kenntnis – eine mod. UE erweitere oder sogar anderweitig vorbeuge, wird doch nicht nur in den Foren und auf Anwalts-Blogs konträr diskutiert, es wird jetzt einen Betroffenen überfordern oder man fasst seine Erklärung gar unnötig zu weit ab.

Hinweis Initiative AW3P:
Bei Unklarheiten ist ein Anwalt zu beauftragen, oder man gibt zumindest sicherheitshalber erst einmal eine modifizierte Unterlassungserklärung (kurz: „mod. UE“) ab, anstatt einen teuren Gerichtsprozess (EV, Unterlassungsklage) zu riskieren.

 

 

 6. Störerhaftung

Vielmals liest man, dass die Störerhaftung ungerecht wäre, ein „juristisches Komplott“ von Richtern, Anwälten und der Unterhaltungsindustrie sowie, dass man doch unschuldig sei, bis die Schuld vom Abmahner bewiesen sei. Natürlich muss man sofort darauf hinweisen, dass einmal die Unschuldsvermutung hergeleitet aus dem Strafrecht im Zivilrecht so nicht gilt und andermal nichts extra für Filesharing-Fälle Erfundenes ist. Nur hier im „World Wide Web“ und bei Filesharing tut man sich besonders schwer damit.

Beispiel:
Vater und Sohn wollen im eigenen Grundstück einen Baum fällen. Der Sohn (minderjährig und mit ohne väterliche Erlaubnis) fängt schnell allein an. Er habe doch schon mehrmals zugesehen und schon einmal sägen dürfen. Bevor der Vater dazu kommt, fällt der Baum. Nur er fällt auf das Dach der Gartenlaube des Nachbarn und macht diese dem Erdboden gleich. Hier ist doch – jedem – klar, dass der Nachbar wahrscheinlich nicht hocherfreut ist. Und er hat kein Verständnis, das der Bub allein anfing oder aus welchen Gründen heraus auch immer sein Schaden entstand. Er will jetzt seinen Schaden ersetzt haben. Notfalls von denjenigen der haftbar gemacht werden kann, weil dieser seine Pflichten oder Aufsichtspflicht verletzte – dem Vater.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung besagt nun:

(…) Wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)

Jeder Betroffene wird jetzt doch nur eines denken: „Ägypten!? „

Wenn man sich an deine Definition heranwagen möchte, dann muss man sagen: Störerhaftung ist die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugang aus sowie die Erlangung von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss der eigentliche Täter nicht ermittelt werden. Das heißt nicht andere, unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtet sein, der – ohne eigenes Verschulden – [adäquat kausal] an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Und das ist das Komplizierte, was die meisten Betroffenen nicht verstehen. Es geht eben nicht um die Frage nach Unschuld oder Schuld, derjenige hat die Störerhaftung nicht begriffen. Es geht einzig allein um, kann der Verantwortliche – der abgemahnten Anschlussinhaber – seine mögliche Störer- und/oder/bzw. Täterhaftung entkräften.

In der Rechtsliteratur liest man,

(…) Statt der missverständlichen üblichen Einteilung scheint mir die folgende vorzugswürdig, ohne dass damit eine sachliche Abweichung von den Ergebnissen der hm [herrschenden Meinung] beabsichtigt ist.
a) Tätigkeitsstörer;
b) Untätigkeitsstörer (…)
Quelle: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 / „Medicus“, § 1004, Rn. 42

– Tätigkeits- bzw. Handlungsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
– Untätigkeits- bzw. Zustandsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!

(…) Störer haftet,
– wer ein Rechtsgut beeinträchtigt (insbesondere das Eigentum),
– wer die störende Handlung selbst vornimmt,
– wer die Handlung nicht selbst vornimmt, aber beseitigen könnte, sofern die Störungsquelle allgemein gefahren erzeugt und die Störung typische Folge dieser Gefahren ist. (…)
Quelle: „Lauterkeitsrecht: Das UWG in Systematik und Fallbearbeitung“; Seite 214; Prof. Pfeifer

 

 

Störerhaftung rückt in den Hintergrund

Stand die Störerhaftung (allgemein: „Kosten der anwaltlichen Gebühren der Abmahnung“) neben der Täter- bzw. Teilnehmerhaftung (allgemein: „(Teil-) Schadensersatzforderung der Abmahnung“) vor Jahren noch im Mittelpunkt, kommt es mit Inkrafttreten des GguGpr sowie der BGH-Rechtsprechung zur „Täterschaftsvermutung“ zu einer Umkehr. Sie hat fast nur noch Bedeutung bei einem nicht hinreichend gesicherten Internetzugang.

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs:
(…) Störerhaftung bedeutet eigentlich, das jemand ohne Täter zu sein, für die Missachtung von Prüf- und Überwachungspflichten, haftet. Wenn die Täterhaftung 1 ist und die Nichthaftung 0, dann ist Störerhaftung die 0,5. (…)

 

 

 

 

7. Täter- / Teilnehmerhaftung

Wir kommen jetzt zu dem entschiedensten Punkt hinsichtlich einer Abmahnung. Auch wenn sehr viele Betroffene es nicht sehen, wird dieser Punkt nicht nur eine bedeutende Rolle von Abmahnung bis zu einen möglichen Klageverfahren spielen, sondern auch über „Sieg oder Niederlage“ entscheiden. Und mit dem Lesen von ein bis zwei positiven Urteilen des „Amtsgericht Hintertupfingen“ ist es bei weitem nicht getan.

Der Bundesgerichtshof entwickelte die sogenannte „Täterschaftsvermutung“ („tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers“), danach haftet der abgemahnte und beklagte Anschlussinhaber als Täter, wenn er nicht vorträgt, wer – stark verkürzt – ansonsten Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Und im Gegensatz zur Störerhaftung werden hier jetzt strengere Anforderungen gestellt.

Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – „Morpheus“
BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – „BearShare“
BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – „Tauschbörse I“
BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 7/14 – „Tauschbörse II“
BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“
BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 272/14
BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15 – „Tannöd“
BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 43/15
BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 44/15
BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – „Everytime we touch“
BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – „Silver Linings Playbook“
BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – „Afterlife“
BGH, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – „WLAN Schlüssel“
BGH, Beschluss vom 23.01.2017 – I ZR 265/15 – (Verjährung)
BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – „Loud“

Literaturempfehlung:

1) ZUM 2014, Heft 8/9, Rechtsprechung, S.710 ff.
„Christian Weber (Frankfurt am Main): Anmerkung zu BGH Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – „BearShare“: Störerhaftung, tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast beim Filesharing“
2) ZUM 2016, Heft 4, Rechtsprechung, S. 380 ff.
„Weber, Christian / Dombrowski, Jörg: sekundäre Darlegungslast und Anscheinsbeweis beim Filesharing – zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 Tauschbörse III“
3) Rechtsanwälte Knies & Albrecht, New-Media-Law.net, Online-Aufsatz: „Dr. Bernhard Knies: Sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung“

 

 

Tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast

 1. Tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers

Grundlage: Vermutung bzw. Anscheinsbeweis!
a) wenn Anschlussinhaber selbst nicht der Täter ist, muss er seiner – vermutete – Verantwortlichkeit für den Vorwurf entkräften

Definition Anscheinsbeweis
»Annahme eines typischen bzw. der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt oder jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft – bewusst und alleine – kontrolliert«

Beachte:
Wird mittels Sachvortrag die Vermutungsgrundlage beseitigt, entfällt diese Vermutung. Regelmäßig höchstrichterlich dann, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
a) nicht hinreichend gesichert war;
b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde;

Das heißt,
a) der Anschlussinhaber muss seine eigene Täterschaft bestreiten und zugleich Tatsachen und Umstände darlegen, wonach zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen seinen Internetanschluss benutzen konnten und als mögliche Täter infrage kommen könnten, oder das sein Internetanschluss nicht hinreichend gesichert war;
b) wird die tatsächliche Vermutung vom Anschlussinhaber nicht entkräftet, hat dies zur Folge, dass der Anschlussinhaber verantwortlich für die Rechtsverletzung gemacht werden kann und somit als Täter haftbar (verschuldensunabhängig);

Hinweis:
a) in einem sog. Single-Haushalt oder bei fehlenden Mitnutzern i.V.m. einem hinreichend gesicherten Internetanschluss wird der Anscheinsbeweis bestehen bleiben;
b) In einem Haushalt mit mehreren Anschlussinhabern ist die tatsächliche Vermutung nicht automatisch entkräftet;
c) es gilt der vertragliche Anschlussinhaber.

 2. Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers

Grundlage: Bewältigung von Wissens-, Wahrnehmungs- sowie Informationsdefiziten i.V.m. Substantiierung
a) kein typischer Geschehensablauf (typischen Lebenssachverhalt) ausreichend;
b) die konkreten Umstände der Tat entziehen sich dem Wahrnehmungsbereich der beweisbelasteten Partei (Kläger);
c) der Gegner der beweisbelasteten Partei (Anschlussinhaber) hat – allein – über die die Kenntnisse über Tatumstände und kann sich die sich Kenntnisse über Tatumstände mit – zumutbarem – Aufwand verschaffen;

Beachte:
Unabhängig von der tatsächlichen Vermutung!

Das heißt,
a) Beweislast bleibt beim Kläger; der Anschlussinhaber muss nicht beweisen, das er nicht verantwortlich für den Vorwurf ist;
b) bei Mitnutzer ist ein pauschaler Sachvortrag zur theoretischen Möglichkeit,
aa) des Internetzugriffs,
ab) eines Tauschbörsenbesuches,
– nicht – ausreichend;
c) es kommt – konkret – auf die Situation am Internetzugang zum Vorwurf an;
d) im Familienverband muss der AI die (volljährigen) Mitnutzer nicht ansatzlos belehren oder gar überwachen (keine Pflicht zur Durchsuchung der internetfähigen Geräte, vgl. BGH-Entscheid: „Afterlife“(I ZR 154/15) / trägt er aber diesbezüglich vor, wird es verwendet (AG Hamburg, Az. 32 C 152/16));
e) kommt der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nach, ist sein Vortrag unbeachtlich und er muss die von der beweisbelasteten Partei vorgetragenen Tatsachen – auch wenn diese nicht bewiesenen sind – im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO, als zugestanden gegen sich gelten lassen;
f) kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nach, ist es wieder an den Kläger, darzulegen und vor allem zu beweisen, wer der wahre Täter ist.

Natürlich ist diese Abfassung für sehr viele Betroffene bzw. Leser verwirrend oder nicht einleuchtend. Und ja, es ist ein sehr trockener juristischer Lesestoff. Nur nützt es nichts, es kommt darauf an, diesen Inhalt zu kennen. Verstehen sollten es eher die Anwälte.

 

 

8. Namentliche Benennung des „Täters“

Mit dem BGH-Entscheid „Morpheus“ denken alle, dass man mit einer Benennung des Täters mit „Name und Hausnummer“ – aus der möglichen Störerhaftung heraus ist und alles erledigt. Möglich. Aber man sollte bedenken, wenn man den Täter mit „Name und Hausnummer“ benennt und der diesen Vorwurf einräumt, sollte derjenige eigentlich schon persönlich genommen egal sein. Schwieriger, wenn dieser später Abstreiten sollte. Denn, wenn man seine Prüfpflichten als Anschlussinhaber nicht verletzt hat und keine Kenntnis zum Vorwurf bis Erhalt der Abmahnung, ist man zwar aus der Störerhaftung heraus, der Benannte aber jetzt verteidigungslos darin. Bis hin zur möglichen Übernahme der Kosten für das erste Gerichtsverfahren gegen den Anschlussinhaber. Und dieses verschweigen die Verfechter des „Täter-Benennens“ immer und gern. Auch bei minderjährigen Kindern weiß niemand in einem Forum, ob das als Täter benannte minderjährige Kind, nicht dann separat abgemahnt werden kann, wo eine Unterlassungserklärung fällig ist sowie der Schadensersatz nicht nur eingefordert werden kann, sondern auch wird.

Deshalb wird auch seit Jahren in den allgemeinen Empfehlungen der Foren, wenn man anfänglich ohne Anwalt reagieren möchte, sich „schweigend zu verteidigen“. Das bedeutet, außer einer mod. UE gibt man kein in irgendeiner anderen Form erklärendes Begleitschreiben ab und reagiert bis Erhalt von Gerichtspost auf keine weitere außergerichtliche Post des Abmahners.

Hinweis Initiative AW3P:
Bevor man dem Abmahner den echten Täter (Filesharer) namentlich benennt, ist ein Anwalt diesbezüglich zu befragen. Außer, der Benannte ist ihnen menschlich egal.

 

 

 9. Fazit

Wer jetzt denkt, das Geschriebene ist Produkt eines Gelangweilten oder jemanden, der sich gerne liest, denjenigen muss ich leider enttäuschen. Dieses Geschriebene ist der ganz normale Gedankenprozess, den ein Betroffener erbringen muss, wenn er ein Abmahnschreiben sein Eigene nennt. Wir in den Foren schreiben sehr lapidar und meist schnell: „Mod. UE + nicht zahlen!“ – obwohl diese mittlerweile so etwas von veraltet ist – aber damit ist es für den Betroffenen allein nicht getan. Er muss sich im Klaren werden, es steht sein Geld auf dem Spiel, dass er riskiert, wenn er unüberlegt und falsch reagiert und nicht das Geld eines x-beliebigen anonymen (Foren-) Ratgebers. Der ist letztendlich sehr schnell weg – wenn es ernst wird – und versteckt sich hinter dann hinter seiner feigen Anonymität und sinnreichen Signaturen wie: (…) Keule ist kein Rechtsanwalt. Keule erteilt keine Rechtsberatung! (…).

Natürlich bin auch ich kein Anwalt und diese Gedanken spiegeln nur meine Meinung wieder. Das heißt, sie können richtig, nicht ganz richtig, halb oder gänzlich falsch sein.

Aber die auf dieser Seite genannten Punkte sind nur die Überlegungen – mit – Erhalt eines Abmahnschreiben. Jetzt stehen noch die möglichen Reaktionen auf die weiteren Folgeschreiben, möglichen Telefonaten, Inkasso-Schreiben, Gerichtspost usw. usf. aus. Und es sollte sich jeder im Klaren sein, auch Trends in der Rechtsprechung ändern sich sehr schnell und keiner weiß, in welche Richtung die Waagschale letztlich zeigen wird, wenn ständig nur – alle – Mitbenutzer benannt werden.

Sie werden jetzt erkennen, was letztendlich eigentlich hinter der knapp gehaltenen (Foren-) Empfehlung: „Gebe eine mod. UE und zahle nicht! “ – tatsächlich dahintersteckt. Und je länger der Abmahnwahn andauert – das schon seit 04/2005 – ist erkennbar, dass die aktuelle Rechtsprechung nicht ganz so easy ist, wie wir Foren sie gern schönreden. Denn ein pauschales Bestreiten hat nie und wird auch nicht in Zukunft ausreichen, um in einem Klageverfahren zu obsiegen.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

 

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Web Design MymensinghPremium WordPress ThemesWeb Development

Der Wochenrückblick für Filesharing Fälle

25. August 2018

25.08.2018




Initiative AW3P:
Der Wochenrückblick
für Filesharing Fälle


Kalenderwoche 34
(20.08. - 26.08.2018)


... weiterlesen