Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

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Benxter
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#101 Beitrag von Benxter » Samstag 14. Dezember 2013, 22:23

Also ich habe jetzt doch noch Post vom Amtsgericht Stuttgart bekommen.. Haben die es also doch noch kurz vor knapp geschafft einen Mahnbescheid zu beantragen. Verjährung adé :(
Habe dem gerichtlichen Mahnbescheid nun widersprochen und nun schauen wir mal....

abgemahnter99
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#102 Beitrag von abgemahnter99 » Donnerstag 9. Januar 2014, 14:51

Hallo, hab mal ne Frage. Wurde 2010 von den C-S-R-Jungs abgemahnt für einen Fall aus 2009. Hatte Heute nun Post von Focus - Gesellschaft für Forderungsmanagement. Mal davon abgesehen, dass in dem Schreiben keinerlei Hinweis darauf ist um welchen Fall es sich handelt (ausser lapidar der Name Fraserside Holding Ltd.) und kein Nachweis in wessen Auftrag Sie handeln ist doch nach meiner Kenntnis die Verjährung am 31.12.13 eingetreten.

Muss ich jetzt überhaupt noch reagieren, oder heißt es abheften und .-:; ?

Bertl1610
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#103 Beitrag von Bertl1610 » Donnerstag 9. Januar 2014, 14:56

Vielleicht kommt ja in den nächsten Tagen auch der Mahnbescheid dann haben die noch n halbes Jahr Zeit für Dich.
Ich bekam kurz vor Weihnachten Post von denen und 1 oder 2 Tage Später den Mahnbescheid...

Benxter
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#104 Beitrag von Benxter » Donnerstag 9. Januar 2014, 14:56

wenn du abgemahnt wurdest in 2010, dann ist der Fall theoretisch seit dem 31.12.2013 verjährt. Vorausgesetzt du hast zuvor keine Post vom Gericht bekommen :)
Eigentlich könntest du es direkt abheften bzw. darauf antworten, dass der Fall verjährt ist. :)

Benxter
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#105 Beitrag von Benxter » Donnerstag 9. Januar 2014, 14:57

Bertl1610 hat geschrieben:Vielleicht kommt ja in den nächsten Tagen auch der Mahnbescheid dann haben die noch n halbes Jahr Zeit für Dich.
Ich bekam kurz vor Weihnachten Post von denen und 1 oder 2 Tage Später den Mahnbescheid...

öhmm aber eigentlich dürfte doch nach der Verjährungsfrist nix mehr kommen vom Amtsgericht?!

abgemahnter99
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#106 Beitrag von abgemahnter99 » Donnerstag 9. Januar 2014, 15:03

Die Frage ist ja eigentlich ob man überhaupt noch reagieren sollte oder auf ein eventuelles gerichtliches Mahnschreiben warten sollte.

fiesthies
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#107 Beitrag von fiesthies » Donnerstag 9. Januar 2014, 17:39

...ob man überhaupt noch reagieren sollte
1. Dem Schreiben erstmal widersprechen zwecks Schufa Schonung !
2. Die Einrede der Verjährung kannst Du denen (wenn Du Dir sicher bist) zusätzlich schriftlich zukommen lassen.

Punkt 1 ist aber wichtig !

gruß
fiesthies

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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#108 Beitrag von abgemahnter99 » Donnerstag 9. Januar 2014, 18:11

Ehrlich gesagt seh ich mich im Moment gar nicht gezwungen mit denen in Korrespondenz zu treten. Im Gegensatz zu den Debcon-Schreiben drohen sie nämlich weder mit der SCHUFA noch steht irgendwo in dem Schriebs wen sie überhaupt vertreten.

muensteraner
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#109 Beitrag von muensteraner » Donnerstag 9. Januar 2014, 18:15

abgemahnter99 hat geschrieben:Ehrlich gesagt seh ich mich im Moment gar nicht gezwungen mit denen in Korrespondenz zu treten. Im Gegensatz zu den Debcon-Schreiben drohen sie nämlich weder mit der SCHUFA noch steht irgendwo in dem Schriebs wen sie überhaupt vertreten.
Jeder kann tun was er will. Er bekommt hier nur Hinweise was man beachten sollte. Du bekommst evntl. einen SCHUFA-Eintrag, nicht wir.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#110 Beitrag von Steffen » Sonntag 23. März 2014, 10:40

Erfolg der Kanzlei WBS im Filesharing Prozess
gegen die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei




10:18 Uhr


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Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de


.................


Das Amtsgericht München hat am 21.02.2014 eine Klage der Rechtsanwaltskanzlei C-S-R
gegen unsere Mandantin in einem Filesharing Verfahren vollumfänglich abgewiesen (Az.
158 C 19372/13).


Abmahnung für den Tausch eines Films auf BitTorrent

Eine Produzentin und Herstellerin pornografischer Filmwerke hatte gegen unsere
Mandantin, als Anschlussinhaberin, aufgrund einer vermeintlich begangenen
Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz verklagt. Die Produzentin behauptete, dass
über ihren Anschluss der Film "Fuck and Dance Vol. 34" als Datei auf der
Internettauschbörse "BitTorrent" zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sei. Sie
machte unserer Mandantin einen Vergleichsvorschlag in Höhe von 650 Euro.


Täter- und Störerhaftung wurden abgewiesen

Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da unsere Mandantin nachweisen konnte, dass sie
zum einen die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des WLAN Anschlusses getroffen
hatte und zum anderen, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung die
in der Wohnung lebenden zwei Kinder Zugriff auf den Anschluss hatten, wobei jedoch
nur die ältere Tochter eigenständigen Zugriff auf den Anschluss hatte. Die Kinder
wurden ausreichend in Bezug auf die Nutzung des Anschlusses belehrt. Dabei kam auch
ausdrücklich das Verbot von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zur Sprache.
Schließlich gab es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anschluss
rechtswidrig genutzt wird. Das bestehende WLAN sei geschützt gewesen. Erhöhte
Belehrungs- und Kontrollpflichten konnten somit verneint werden.


Die Gegenseite hat noch die Möglichkeit Berufung einzulegen.



Zusammenfassung:
  • Kann der Anschlussinhaber nachweisen, dass die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass
    der Anschluss zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung von jemand anderem
    genutzt wurde, scheidet eine Haftung als Täter aus. Die bestehende Möglichkeit, dass
    die Rechtsverletzung auch von jemand anderen hätte begangen werden können, reicht
    aus. Diese Möglichkeit ist immer dann gegeben, wenn andere Familienmitglieder
    selbständig auf den Anschluss zugreifen können.
  • Als Störer haftet, wer seine Prüfpflichten verletzt hat. Der Umfang der Prüfpflicht
    ist davon abhängig, ob der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass
    der Nutzer den Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Kinder müssen
    regelmäßig über den rechtmäßigen Umgang aufgeklärt werden. Eine generelle
    Überwachungspflicht besteht jedoch nicht.

_______________________

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... lei-51186/
_____________________________________________

FileShareCriminal
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#111 Beitrag von FileShareCriminal » Sonntag 1. Juni 2014, 10:23

Jetzt habe ich doch eine Abgabenachricht durch die Focus Forderungsmanag. erhalten. Hat jemand Erfahrung ab dem Status mit Focus. Sollte man sich vergleichen? Im letzten Bettelbrief hatte sie mir 870,- anstatt 1400,- angeboten.

Bei der Überlegung eines mögliche Gerichtsverfahren bin die ursprünglichen Protokolle mit den IP-Adressen nochmal durchgegangen. Dabei ist mir aufgefallen, dass sie an zwei aufeinander folgenden Tagen die gleiche IP-Adresse aufweisen. Da die Telekom aber alle 24h eine Zwangstrennung vornimmt und man sicher nicht die gleiche IP-Adresse ein zweites mal bekommt, muss man von einem fehlerhaften Protokoll als Grundlage für die Abmahnung ausgehen (OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 - 6 W 5/11).

Reicht das für ein erfolgversprechendes Gerichtsverfahren aus oder sollte man das bei einem Vergleichsangebot mit anführen?

Da Focus ein Inkasso ist kann sich der Schadensersatz (ursprünglich C-S-R) ja nicht erhöhen, oder?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#112 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. Juni 2014, 11:15

Hallo @FileShareCriminal,

ich möchte natürlich, damit es nicht vergessen wird, voranstellen, jeder der sich für den Weg: “mod. UE + Nichtzahlen“ entscheidet, wählt für sich selbst: “Entweder Verjährung oder Klage“. Die Chancen liegen hier bei 50-50. Punkt.

Dann, das ist aber meine persönliche Meinung, egal welches Inkasso, steht ja einmal der Prozessbevollmächtigte fest und andermal ist jeder Betroffene gut gefahren, der bei Klageerhebung einen Anwalt beauftragte und sich aktiv verteidigte -ohne- sich voreilig zu vergleichen.

Dann sollte man sich von den geforderten Summen im MB nicht verwirren lassen, meist werden andere eingeklagt (, wenn man denn klagt). Das bedeutet, es muss im Klageverfahren geklärt werden, was dem Kläger zusteht, oder nicht.

Im Weiteren hast Du ja erst einmal nur eine Abgabenachricht gem. § 696 Abs. 1 Satz 3 ZPO erhalten

(…) (1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, (…) Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; (…) Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. (…)

Das Streitgericht seinerseits prüft jetzt seine örtlich und sachliche Zuständigkeit. Hält es sich für örtlich und sachlich zuständig, fordert es den Antragssteller auf, die Ansprüche innerhalb 14 Tage zu begründen (vgl. § 697 Abs. 1 ZPO).

(…) (1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend. (…)

Wenn es ich nicht für sachlich bzw./und/oder örtlich zuständig erachtet, wird es das streitige Verfahren verweisen. Hierzu bekommt man dann eine neue Info. Genauso -kann- es durch-aus möglich sein, das die Klage als unbegründet abgelehnt wird.

Hinweis:
Bitte die 14 Tage Frist nicht auf die Goldwaage legen. Hier kann es schon etwas länger dauern.

Kurz und knapp, der Abmahner muss die Ansprüche begründen (Klageschrift) und dann wird das Verfahren (schriftlich / mündlich) durch das Streitgericht eröffnet. Nur ob man klagt, oder nicht - ist mit dieser Abgabenachricht nicht entschieden. Hier heißt es einfach abwarten (und nicht übereilt vergleichen)!

In der Zwischenzeit kann man weiter an seine Verteidigung arbeiten, indem man seine Wahrheit zusammenfasst.

1. IP-Ermittlung (Logfirma, IP-Erhebung usw.)
2. Aktivlegitimation (Rechtekette)
3. Eventuelle Verjährungsfragen
4. A und O = Prüfpflichten (Schaffung möglicher lebensnaher Geschehensabläufe)

=> “Ich war es nicht“ - triste “Graue Tüten“ oder fantastisch unausgelebte Theorien bringen nichts
=> Man muss seinen Anwalt füttern - mit seiner Wahrheit!
=> A und O = Entkräftung der eigenen möglichen Störer-/Täterhaftung durch Schaffung lebensnaher und nachvollziehbarer möglichen Geschehensabläufen, da hier die Beweislast: Wer?, wieder beim Kläger liegt!
=> Wie? Kein Laberwotscka!
- Sicherung des Zuganges gegen unberechtigte Benutzung (Hardware, Software, PW usw.)
=> 1., 2., 3. …
- mögliche Mitbenutzer
a) Ehepartner (Lebenspartner)
b) volljährige/minderjährige Kinder
c) andere berechtigte Benutzer
=> daraus folgt, Prüf- / Sicherungs- / Kontroll- / Aufsichtspflichten gegenüber diesen Mit-benutzern (natürlich, altersgemäß, zumutbar sowie nach regelmäßiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung)
- Entkräftung der möglichen Störer- / Täterhaftung -je- Log!
a) AI: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
b) Ehepartner: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
c) volljähriges / minderjähriges Kind 1 bis …: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
d) anderer berechtigter Benutzer 1…: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)

Hinweis:
  • a) Personen zu b) bis zu d) können im Prozess als Zeuge vernommen werden!
    b) es kommt darauf an, lebensnah und nachvollziehbare Möglichkeiten eines andere Geschehensablauf zu konstruieren. Besteht die Möglichkeit, das jemand anderes infrage kommen könnte, ist der Kläger in der Beweislast.
    c) es sollte niemand als Täter namentlich benannt werden (nur wenn einen dieser Benannte schnurzpiepegal ist).
………………………

Damit kann man sich sinnvoll die Wartezeit überbrücken. Begründet der Prozessbevollmächtigte die Ansprüche und ein Verfahren wird durchgeführt, erhältst Du sowie eine Benachrichtigung eines Amtsgerichtes und kannst ohne Zögern einen Anwalt beauftragen.

VG Steffen

mwd
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#113 Beitrag von mwd » Sonntag 1. Juni 2014, 18:23

FileShareCriminal hat geschrieben:dass sie an zwei aufeinander folgenden Tagen die gleiche IP-Adresse aufweisen. Da die Telekom aber alle 24h eine Zwangstrennung vornimmt und man sicher nicht die gleiche IP-Adresse ein zweites mal bekommt, muss man von einem fehlerhaften Protokoll als Grundlage für die Abmahnung ausgehen
Hier mußt Du aber auch die Uhrzeit beachten! Kann ja zum Beispiel sein, daß die erste Ermittlung vom 1.1.2014 um 18:50 Uhr und die zweite Ermittlung am 2.1.2014 um 16:40 Uhr war. Die Zwangstrennung der Telekom könnte am 2.1. zum Beispiel um 17:20 Uhr gewesen sein - und schon hättest Du an zwei Tagen die gleiche IP gehabt.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#114 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. Juli 2014, 10:01

Amtsgericht München - Az. 158 C 19376/13:
"Ohne Höschen Vol.21"



Wie die Kölner Kanzlei "Wilde, Beuger und Solmecke" mitteilt, wurde aktuell eine Klage durch die Kanzlei "C-S-R Rechtsanwälte"
am Amtsgericht München (AG) abgewiesen und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) konsequent gefolgt.
Eigentlich ist diese Entscheidung m.M.n. schon lehrbuchmäßig. Deshalb Gratulation an den Beklagten, der Kanzlei "Wilde, Beuger
und Solmecke" und dem Amtsgericht München.


Abmahnung "Ohne Höschen Vol.21"

Die Anschlussinhaber (AI) wurde im Auftrag der "Gröger MV GmbH" Ende 2010 wegen des vermeintlichen Anbietens des Filmes
"Ohne Höschen Vol. 21" abgemahnt und wurde zudem als Störer in Anspruch genommen wegen der Verwendung einer vermeintlich
unsicheren WEP-Verschlüsselung.

Interessant hier im Weiteren die Entscheidungsfindung zur Verneinung der Täter- und Störerhaftung. Der Abgemahnte trug vor,
dass sowohl seine Ehefrau, als auch sein Sohn und seine Tochter Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Beider Kinder seien zudem
ausreichend belehrt worden, das Filesharing illegal und verboten sei.


Gericht verneint Täter -und Störerhaftung

Das Gericht hat hier sowohl die Täter- als auch die Störerhaftung verneint. Als Argument führt das Gericht auch hier die aktuelle
Rechtsprechung des BGH ("BearShare" Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12) an, wonach eine tatsächliche Vermutung für eine
Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen
Anschluss benutzen konnten.


AG München:

(...) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des
Anschlussinhabers dagegen nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss
benutzen konnten. (...) Der Beklagte hat schlüssig ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung seine Ehefrau ... seine
Tochter ... sowie sein Sohn ... Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten hatten. Zudem hat der Beklagte sein Nutzungsverhalten
sowie dasjenige der anderen Zugriffsberechtigten dargelegt. Er hat nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade auch die anderen
Nutzungsberechtigten als Täter in Betracht kommen. (...)

(...) Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten lediglich mir Nichtwissen bestritten, so dass die Ausführungen des Beklagten weder
erschüttert noch widerlegt wurden. Insbesondere wurden die Familienmitglieder nicht als Beweis angeboten. (...)

(...) Der Beklagte hat weiterhin seinen Nachforschungspflichten genügt. Er hat die Zugriffsberechtigten bezüglich der Rechtsverletzung
befragt. Die entsprechenden Aussagen der Familienmitglieder, dass weder sie noch Freunde den gegenständlichen Film in einer
Internetbörse angeboten haben, hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt. (...)



...............................

Bestreiten im Zivilprozess:

Der gegnerische Vortrag kann bestritten werden. Man unterscheidet,
  • - einfaches Bestreiten,
    (Hier ausreichend: "wird bestritten" oder "stimmt nicht")
    - substantiiertes Bestreiten,
    (Es muss im Einzelnen vorgetragen werden, wie es sich denn wirklich verhalten haben soll.)
    - Bestreiten mit Nichtwissen.
    (Kommt in Betracht, wenn der Bestreitende über die behauptete Tatsache keine Kenntnis hat und auch nicht haben kann bzw. zu haben
    braucht)
Wichtig:
Substantiierter Sachvortrag muss substantiiert bestritten werden!

...............................


WEP-Verschlüsselung

(...) Auf die Frage, ob die Nutzung einer WEP-Verschlüsselung im Tatzeitpunkt eine unzureichende Sicherung darstellt, kommt es ebenso
nicht an. Für einen Missbrauch des Internetanschlusses durch unberechtigte Dritte bestehen zum einen keine Anhaltspunkte. Zum anderen
kommt insbesondere auch die zugriffsberechtigte Ehefrau als Alleintäterin in Betracht. Lediglich die Nutzung einer unzureichenden
Verschlüsselung des WLAN-Netzes genügt nicht, eine Störerhaftung zu begründen, wenn - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft
eines Zugriffsberechtigten besteht. Auch insofern kann nicht festgestellt werden, dass die ggf. unzureichende Sicherung des WLAN-Netzes
kausal [ursächlich; begründend] für die Urheberrechtsverletzung wurde. (...)



Hier das Urteil im Volltext: Urteil AG München



________________________

Quelle: www.anwalt24.de
Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/k ... re-wirkung

Autor:

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
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Web: http://www.wbs-law.de/
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#115 Beitrag von Steffen » Dienstag 29. Juli 2014, 10:52

AG Charlottenburg, Urteil vom 17.06.2014,
Az. 224 C 180/14: “Ohne Höschen Vol. 13“


Der Einzelfall ist insofern außergewöhnlich, weil der Beklagte tatsächlich eine Tauschbörse genutzt hatte.
Allerdings hatte er eine Datei geladen, die aufgrund des Dateinamens auf einen Actionfilm schließen ließ.
Tatsächlich vergab sich aber hinter dem vermeintlichen Actionfilm ein Pornofilm.

In Tauschbörsen finden sich oft Dateien, deren Inhalt vom Dateinamen abweicht.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage mit Urteil vom 17.06.2014 vollständig ab. Der Beweis, dass
tatsächlich der Pornofilm "öffentlich zugänglich" im Sinne des § 19a UrhG gemacht wurde, konnte von der
Gröger MV GmbH & Co. KG nicht erbracht werden. Weiter verneinte das Gericht ein Verschulden des Beklagten,
weil dieser einen Actionfilm habe laden wollen und gerade nicht den streitgegenständlichen Pornofilm.

AG_Charlottenburg_224_C_180_14.pdf
(2.91 MiB) 493-mal heruntergeladen

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#116 Beitrag von Steffen » Sonntag 2. November 2014, 11:18

Das Amtsgericht Frankfurt am Main deckelt einen Pornofilm
(§ 97a Abs. 2 UrhG a.F.)
oder
"Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."




10:44 Uhr




Vorwort AW3P:

Zuallererst einmal danke an dem User eines Forums, der in einem Rechtsstreit - ohne - anwaltliche Vertretung sowie - ohne - aktiver Hilfe eines Forums oder einer anonymen Person sein Ding - allein - durchgezogen hat. Ob es besser gewesen wäre einen Anwalt von Anfang an zu beauftragen, dann schon zumindest aktive Hilfe in den Foren bei juristischen Laien zu suchen usw. liegt in diesem Bericht - nicht - in meinem Ermessen bzw. meiner Wertung. Der Foren-User hat sein Ding - allein - durchgezogen und ist mit sich im Reinen. Und das zählt! Diejenigen, die wieder laut zedern werden und alles besser wissen, was gerade sie - und nur sie - anders gemacht hätten, habt erst einmal selbst Mut (auch Demut). Versteckt euch nicht "schützend" hinter einer mod. UE, Anderen oder eurer selbstgewählten Anonymität, sondern ... macht es besser und berichtet dann hier. Da es nicht mein Bericht ist, werde ich ihn so veröffentlichen - wie erhalten.



---+++---+++---Gerichtbericht---+++---+++---Gerichtbericht---+++---+++---Gerichtbericht---+++---+++---



Gerichtsbericht:
"Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."



Hier berichte ich über den Ausgang eines Zivilprozesses, in dem ich als Abgemahnter versucht habe, mich ohne anwaltschaftliche Vertretung vor Gericht gegen eine Klage resultierend aus einer angeblichen Verletzung von Schutzrechten im Jahr 2010 zu wehren.



... weterlesen!

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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#117 Beitrag von FileShareCriminal » Mittwoch 3. Dezember 2014, 08:08

Ich habe jetzt leider doch die Klageschrift und die Aufforderung zum schriftlichen Vorverfahren eine Darlegung meiner Argumente. Der Fall aus Frankfurt, den Steffen gepostet hat, hat mich sehr beeindruckt. Hut ab vor unserem Leidensgenossen, dass er sich alleine erfolgreich verteidigt hat.

Leider sehe ich in meinem Fall nicht so viele Argumente, außer die Ermittlungssoftware anzuzweifeln und darzulegen das mein Netz sicher war und ich allen Familienmitgliedern das laden von urhebergeschützten Werken zu untersagen. Ich sehe nur die Möglichkeit jetzt mit diesen Argumenten zu antworten und zu hoffen, dass das Gericht einen Vergleich vorschlägt. Nach allem was ich hier gelesen habe schlagen die Richter 200-300 EURO vor. Im Gegensatz dazu fällt wohl das Vergleichsangebot deutlich höher aus, wenn ich jetzt versuchen sollte mich direkt mit der Gegenseite zu einigen.

Alternativ könnte ich mir jetzt einen Anwalt suchen, der für mich einen Vergleich schließt. Sein Honorar kommt allerdings dann dazu.

Eure Anmerkungen sind mir sehr willkommen. Ich bin mir unsicher ob ich die anstehende gerichtliche Erwiderung alleine hinbekomme ohne mir versehentlich einen Strick zu drehen.

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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#118 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. Dezember 2014, 10:39

[quoteemFileShareCriminal]Ich habe jetzt leider doch die Klageschrift und die Aufforderung zum schriftlichen Vorverfahren eine Darlegung meiner Argumente. Der Fall aus Frankfurt, den Steffen gepostet hat, hat mich sehr beeindruckt. Hut ab vor unserem Leidensgenossen, dass er sich alleine erfolgreich verteidigt hat.[/quoteem]

Schau mal, wenn ich etwas schreibe, dann so, wie ich es denke bzw. meine und nicht aus Neid oder Missgunst. Natürlich kann man sich alles persönlich schönreden. Ihr kennt es bestimmt mit dem berühmten zu Hälfte gefüllten Glas. Die einen sagen es ist halb leer, die anderen halb voll.

Zu dem Fall vor dem AG Frankfurt am Main habe ich damals bewusst keinen Kommentar abgegeben, um eben nicht sofort wieder zu lesen, dass ich neidisch bin oder nur Anwaltswerbung betreibe.

Nur wann vertritt jemand sich selbst vor einem Richter?
  • - wenn er keine Kohle für einen Anwalt hat (, oder ausgeben will)
    - wenn er meint: Es ist doch alles so easy (Gesetze, Rechtsprechung) - das kann nicht so schwer sein.
    - wenn er meint, dass er aufgrund eigener Gerichtserfahrungen (egal, Urheberrecht kann nicht so schwer sein) dazu befähigt und qualifiziert ist und mit ohne Anwalt gewinnt.
Vielleicht hat man als Selbstvertreter und Nichtjurist einen Bonus beim Richter, vielleicht, aber letztlich, auch wenn es mir viele Selbstvertreter, sagen wir schmackhaft machen wollen, ist doch alles nach hinten losgegangen. Entweder man verlor mit Pauken und Trompeten oder verglich sich (meist zu nachteiligen Konditionen), um es dann schönzureden und als den Sieg zu feiern. Dann gibt es noch die andere Variante: "Feiger Anonymer", der anderen heroisch helfend Klage erwidernd pfuscht, um letztlich dann seine 0815-Anwältefür seinen Pfusch ins Rennen zu werfen, die den Karren dann aus dem Dreck ziehen müssen, oder nicht. Und auch ein Vergleich muss erarbeitet werden!

Und jedem, der mir die Selbstvertretung schmackhaft machen will, sage ich das Gleiche: Nenne mir ein Urteil eines Amtsgerichtes, beginnende mit 05/2005, wo ein Selbstvertretender obsiegte und sende mir dieses Urteil - ungeschwärzt - zu! Dann ist auf einmal das berühmte Schweigen im Walde. Ich kenne kein Einziges und verfolge diese ganze Schoße aktiv schon seit Ende 2006 (15.12.21006)!

Es ist und war keine erfolgreiche Selbstverteidigung!

Jemand hat sich befugt gefühlt, dass er die Spielregeln beherrscht und ist eines Besseren belehrt wurden. Denn wenn ich Störer und Täter bin - liebe Leute, dann ist es und bleibt es - kein - Erfolg, egal ob ich es mir schönrede. Macht einmal bitte die Äuglein auf!

Ein Selbstvertreter

(...) Ich bin "nur" Diplom-Informatiker und kein Jurist. Ok, ich hab´s auch als Nicht-Jurist vor-her schon mal geschafft, im Standardwerk "Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung" aufgrund meiner Fachveröffentlichungen zum § 100a StPO namentlich zitiert zu werden. Gerichtserfahrung hatte ich allerdings nur als sachverständiger Zeuge und als Schöffe in Strafverfahren. Der Zivilprozess war Neuland. (...)

wollte gewinnen und wurde als Störer und Täter - verurteilt! Das einzige Positive, ja, dass er seinen Urenkeln einmal am Kaminfeuer erzählen kann, das in seinem verlorenen Urteil das 2. Mal eine 100-Euro-Deckelung angewandt wurde, die 2013 abgeschafft wurde. Natürlich sagt er dann nicht, dass er eigentlich verlor, sondern als Selbstvertreter den Juristen es so richtig zeigte.


Selbstvertreter bzw. Hobbyjuristen:

Allgemein:
Person, die - ohne - nachgewiesener juristischen Ausbildungen und / oder / bzw. ohne nach-gewiesenen juristischen Qualifikationen, sich in einem Rechtsstreit (außergerichtlich / gerichtlich) entweder selbst vertritt, oder für eine Partei auftritt.
P2P-Forum:
Person, die meist bewusst nur anonym auftritt, um sich einer eventuellen Haftung und Verantwortung zu entziehen. Ein meist Anonymer, der - ohne - nachgewiesener juristischer Ausbildung, und -ohne - nachgewiesenen juristischen Qualifikationen in einem Rechtsstreit (außergerichtlich / gerichtlich) entweder sich selbst vertritt, oder für eine Partei im anonymen Hintergrund auftritt. Dabei unerlaubte Rechtsdienstleistungen entweder kostenlose oder entgeltlich erbringt. Einhergehend mit der meist egoistischen Überschätzung seiner laienhaften juristischen Kenntnissen, dessen Bedeutung er selbst über die einen studierten Juristen stellt und sich selbst dabei als mindestens dreimal besser, als einen Anwalt sieht. Dabei meist nur in seinem eigenen Interesse agierend gern andere - bewusst - täuscht, keinerlei verifizierte Entscheidungen vorweisen kann und will, um letztendlich den Hilfesuchenden an seinen 0815-Anwalt "provisionell" [Wortspiel] weiter vermittelt, wenn er an seine laienhaften, meist fehlerbehaftete, Grenzen stößt.

....................

Und deshalb kann und muss es - jedenfalls auf AW3P - heißen,

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Aber selbstverständlich lasse ich mich gern eines Besseren belehren!

Nennt mir ein Urteil / Urteile eines Amtsgerichtes, beginnende mit 05/2005, wo ein Selbstvertretender obsiegte und sende mir dieses Urteil / diese Urteile - ungeschwärzt - zu!

Komm traut Euch. Kommt @ Per.Son, Shual, Princess15114 usw.- traut Euch, es tut nicht weh und die Klarnamen kennt sowieso jeder Depp! Ich bin zwar alt, lerne aber gern dazu und nie zu alt, mich zu entschuldigen oder eine Fehleinschätzung - öffentlich - zu korrigieren.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#119 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. Dezember 2014, 23:31

Hab ich doch wieder einmal Recht. Unsere Selbstvertreter

2-3-4-d

oder

i3456.66

oder

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VG Steffen

Karlchen
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Re: Abmahnungen von C-S-R Rechtsanwälte

#120 Beitrag von Karlchen » Sonntag 20. März 2016, 09:48

Nach langer Abwesenheit eine kurze Rückmeldung von mir.

Ich hatte 201x Post bekommen für eine angebliche Sache, die schon 3 Jahre zurück lag. Es gab mitlerweile WG, Wohnung, Rechner, Router, Telekomvertrag etc. nicht mehr, also nichts mehr für mich nachvollziehbar. Ich habe mich entschieden direkt einen Anwalt einzuschalten, da die geforderte Summe "ordentlich" war. Nach Abgabe der mod.UE und Zahlungsverweigerung kam noch ein Bettelbrief, in dem die geforderte Summe direkt um 1/3 gesenkt wurde. Danach kam nichts mehr.

Mitlerweile sollte ich locker in der Verjährung sein und bedanke mich für dieses Forum, in dem ich mich zu der Thematik mehr als schlau lesen konnte.

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