Die mod. UE zwischen Gängelei und Nachgeben?
Donnerstag, den 08.07.2010
Vorweg muss ich wieder feststellen, dass man sich doch viel um nichts aufregen kann.
@goody, nicht böse sein,
es geht nicht in Deine Richtung. Da wir darüber reden müssen, meine Gedanken zum Thema.
Das Musterschreiben der modifizierten Unterlassungserklärung, wird durch die Initiative Abmahnwahn-Dreipage
- jeden - der sie möchte seit Mitte 2007 angeboten. Hier wurde nach Anregung von @Hadron reagiert auf die Vorgehens-
weise der Kanzleien Schutt & Waetke sowie Schwarz, Kelwing, Wicke, Westphal, die regelmäßig einstweilige Ver-
fügungen erwirkten gegenüber uns renitenten “Nichtreagierern“. Ein bisschen theatralisch, ich fühle mich als der
Hüter der “heiligen mod. UE“.
Hier lasse ich mich absolut nicht von irgendwelchen Gefühlen oder Auseinandersetzungen leiten, sondern sehe
meine Verantwortung darin, ein Musterschreiben anzubieten was ständig,
- aktuell,
- sicher und
- für jeden Betroffenen anwendbar ist,
der aus den unterschiedlichsten Gründen keinen Anwalt beauftragen kann oder möchte. Dieser Verantwortung werde
ich seitdem (in ZA mit Herrn Doktor) gerecht, denn hier ist kein Platz für kindische Machtspielereien oder Streitigkeiten.
Mir persönlich ist dabei egal, wer personal aus oder nicht ausgelastet ist, wer was will oder nicht will und ob
jemand wenig oder viel abmahnt. Wenn ich als Anbieter eines wichtigen Musterschreibens für Juristen und Nichtjuristen,
die Informationen erhalte, dass eine Kanzlei die Annahme eines Einschreibens mit Rückschein verweigert, kann ich
mich hinstellen und der Welt erzählen: „Wieso sollten wir dem Abmahner entgegen kommen?; Für mich erhöht sich
dadurch das Risiko für die Abgemahnten; Da schickt dieser Mensch Tausende von Serienbriefen und ist über die
Antwort überrascht und überfordert“, oder ich minimiere das Risiko für die Neuabgemahnte.
Leitsatz: Minimierung der Risiken und Kosten sowie der Abgemahnte ist für die korrekte Abfassung + Versand der
UVE selbst verantwortlich!
Und einmal zur Richtigstellung. Natürlich habe ich diesbezüglich Herrn RA Lihl angerufen.
Er hat mir seinen Standpunkt erläutert und in absolut nichts verlangt. Die Änderung der Versandart: Einschreiben
mit RS auf Einwurfeinschreiben, war und ist meine eigene Entscheidung.
Dabei predigen Fred-Olaf und ich gebetsmühlenartig, seit dem Erscheinen des 1. eBook: “Wegweiser Abmahnung“
(September 2008), der Abgemahnte - selbst - ist im Ernstfall verantwortlich für die Beweislast, das die mod. UE
abgeschickt wurde.
Leitsätze:
Die Beweislast für den Zugang einer Erklärung trägt immer derjenige, der sich darauf beruft.
Versandarten:
1. Telefax oder zumindest E-Mail (PDF- oder Textdokument-Anhang) zur Fristwahrung (+ gleichzeitiger Ausschließung
der Wiederholungsgefahr);
2. Vor dem 07.07.2010 Einschreiben mit RS, ab dem 07.07.2010 mit Einwurfeinschreiben für die Abgeltung des Unter-
lassungsanspruch bzw. zustande kommen eines Unterlassungsvertrages. Denn hier ist ein Dokument im Original, zu gut
Deutsch mit eigenhändiger Unterschrift (nicht gedruckt, abgescannt usw.) notwendig.
3. Zeuge, der gegebenenfalls den Inhalt, das Eintüten, die korrekte Adressierung und Versand beeiden kann.
Einschreiben mit Rückschein
Hier wird wenigstens protokolliert, dass ein Schreiben abgeliefert wurde. Was in diesem Brief stand, ist damit aber
noch nicht gesagt, es könnte ja lediglich ein leerer Zettel sein. Ein weiteres Problem ist, dass ein Einschreiben
mit Rückschein bei der Post lagert, wenn kein Empfänger vor Ort ist. Wenn es dort niemand abholt, wird es zurückgesandt
und das Schreiben ist nicht zugegangen.
Der Zugang ist jedoch bei einem Einschreiben nicht allein durch den Einwurf eines Benachrichtigungsschreibens mit
der Aufforderung, das Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen, bewirkt. Holt der Adressat das
Schriftstück nicht ab, so ist kein Zugang erfolgt. Denn es besteht nach der Rechtsprechung keine allgemeine
Obliegenheit, Willenserklärungen zu empfangen und deshalb auf Benachrichtigung hin Briefe von der jeweils zuständigen
Poststelle abzuholen (OLG Brandenburg 03.11.2004 – 9 UF 177/04).
Für den Beweis, welchen Inhalt der Brief hat, müsste man sich eines Zeugen bedienen, der den Brief durchliest,
kopiert und zur Post bringt.
Einwurfeinschreiben
Dies ist für mich die neue Versandart der Wahl. Der Brief wird wie oben beschrieben, von einem Zeugen versandfertig
gemacht, versandt und von der Post wird der Einwurf in den Briefkasten (- dem Machtbereich -) des Empfängers dokumentiert.
Ist nebenbei auch etwas günstiger als ein normales Einschreiben.
Es gibt kein Gesetz, indem steht, dass man ein Einschreiben annehmen muss!
Ich sehe
keinerlei Grund der Aufregung. Weder Einschreiben mit RS noch Einwurfeinschreiben bieten 100 Prozentige
Sicherheit.
Selbst Anwälte (und die sich dafür halten von Seiten der Abgemahnten) wissen, das ein Versand per Einwurfeinschreiben
ausreichend ist sowie, wenn man etwas absolut wichtiges versenden möchte, der Service des Gerichtsvollziehers in
Anspruch genommen werden muss.
Fazit:
Das Musterschreiben einer mod. UE, soll (keine Beleidigung) von einem Schluchtenjodler in Hintertupfingen verwendet
werden können, der ohne jeglicher juristischer Kenntnis dieses ausfüllt, aber im Wissen + Glauben dass es so stimmt,
sowie ist kein Dokument für irgendwelche Muskelspielereien mit der Gegenseite. Das wäre Verantwortungslos! War das
für @all ein Rüffel - selbstverständlich!
VG Steffen