Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6081 Beitrag von Steffen » Sonntag 12. August 2018, 00:02

jb2ip12d hat geschrieben:Einerseits deutet bereits der Name dieses Forums an, dass die gelebte Praxis bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen irgendwie nicht ganz das Gelbe vom Ei ist (euphemistisch formuliert), andererseits soll man sich laut deiner gerne wiedergegebenen Bausteine jedoch mit dem Istzustand abfinden und hat latent doch ohnehin selber Schuld an der Misere.
Das ist doch kein Widerspruch in sich. Mit Eröffnung des Forums ging es mir immer, um die Kritik an das wie. Wie wird abgemahnt. Und diskutieren können wir doch gern zum Thema. Obwohl in dieser Beziehung nicht viel von deiner Seite aufgrund fehlender Kenntnis kommt. Wie schon gesagt, an einem gewissen Punkt muss jeder sich entscheiden, ob er sich weiterentwickelt, oder in seiner lilabunten Filesharer- und Opferwelt stehen bleibt. Ich fühle mich weder als Opfer und Filesharing ist seit Ende 2006 tabu.


linuxmint hat geschrieben:Und tu den Leuten mal einen Gefallen und verzichte darauf hier die positiv Urteile von WF hier rein zustellen. Man könnte ja denken du wärst da freier Mitarbeiter.
Erstens - nein! Zweitens - das GG sichert jedem seine freie Meinung zu.

1ööüüää1



VG Steffen

linuxmint
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6082 Beitrag von linuxmint » Sonntag 12. August 2018, 01:41

Alles Bestens
Stell dir mal vor es kommt jemand auf die Idee sein Dark Arch Linux dazu benutzen um dich mal eines Besseren zu lehren. Fällt das auch unter der Rubrik Meinungsfreiheit ? Und wenn hier jemand schreibt Abmahnern sofort den Abgemahnten ausliefern und sie mit Baseballschlägern ausstatten ? Das würdest du mit deiner eigenen Meinungsfreiheit nicht dulden. So etwas spricht ja auch gegen die friedliche Menschliche Mentalität bei bei Mord und Totschlag und Tausende Jahre von Kriegen.
Deshalb sind ja Abmahnungen so human da sie nur Menschen in den Ruin treiben. Und Abmahner sind so der Menschenschlag mit denen Anwälte die das Wort Moral kennen nicht zu tun haben möchten. Immer lecker die Gerichtsurteile aber nur die positiven für die ***** ******* Fraktion aus dem Freistaat. Dir wird auch noch das Grinsen vergehen wenn dein Forum Tot ist weil die User einfach die Faxen dicke haben von deiner pro Abmahner Mentalität.
linuxmint 3-6-5-7-h

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6083 Beitrag von Steffen » Sonntag 12. August 2018, 11:12

Hallo @linuxmint,


(...) Stell dir mal vor es kommt jemand auf die Idee sein Dark Arch Linux dazu benutzen um dich mal eines Besseren zu lehren. Fällt das auch unter der Rubrik Meinungsfreiheit? Und wenn hier jemand schreibt Abmahnern sofort den Abgemahnten ausliefern und sie mit Baseballschlägern ausstatten? Das würdest du mit deiner eigenen Meinungsfreiheit nicht dulden. So etwas spricht ja auch gegen die friedliche Menschliche Mentalität bei Mord und Totschlag und Tausende Jahre von Kriegen. (...)


Ich versuche es einmal zu erklären, obwohl ich nicht an deinen gesunden (Menschen-) Verstand zweifle, sondern, weil ich ein sehr schlechter Erklärer bin. Online gelten dieselben (nicht die gleichen) Rechtsnormen wie Offline. Online der Vorteil, dass jeder - aus den unterschiedlichsten Gründen - auf seine Anonymität pocht, um seine Identität, Privatsphäre zu schützen.

Andreas Pfitzmann, Inhaber des Lehrstuhls für Datenschutz und Datensicherheit an der TU Dresden (, leider schon verstorben,) behandelte in seinem eBook: "Verlässliche IT-Systeme 2001: Sicherheit in komplexen IT-Infrastrukturen" seine Meinung zu einer Notwendigkeit einer "anonymen Standard-Teil-Identität". Praktisch und meine Auslegung, ein Forenuser würde sich weiterhin "mutig" mit Wegwerf-E-Mail, VPN-Tunnel, Nicknamen in einem Forum anmelden und posten, dabei keine Rücksicht auf andere nehmen, müsste aber bei der Registrierung seinen (verifizierten) Namen + Hausnummer beim Forenbetreiber hinterlegen. Vorteil, viele "mutige" Verbalakrobaten würden überhaupt nicht posten, oder einmal vorher den Verstand einschalten.

Eine Netiquette im Internet bzw. Forum ist doch auch nicht zu schwer. »Was andere nicht über dich schreiben sollen, schreibe auch nicht über sie.« Noch zu kompliziert. Nehme mein Forum als mein Haus. Kommst Du zu mir, erhältst Du zwar bis zu einem bestimmten Grad Gastfreundschaft, missbraucht Du aber diese Gastfreundschaft, wirst Du zurechtgewiesen oder musst gehen, wenn es dich im Weiteren nicht Interessiert. Wenn ich möchte, dass Du bei mir nicht rauchst, Du dir trotzdem eine Kippe nach der anderen ansteckst, musst Du dich nicht wundern, wenn ich mein Hausrecht hernehme und dich meinen Haus verweise und / oder / bzw. ein weiteres Betreten verbiete, bis Du dich benimmst. Im realen Leben - Offline - würde es soweit gar nicht kommen, weil Du mich vorher fragen würdest, ob du rauchen darfst und wo, wenn ich dagegen wäre, es sein lässt, oder gehst. Was spricht jetzt - Online - gegen so ein Verhalten, wenn Du mein Forum besuchst? Wenn Du, oder ein anderer, mit einem Anwalt bzw. einer Kanzlei Probleme hast - welcher Art auch immer - kläre diese doch persönlich mit denen, "mutig" per Wegwerf-Email und Nickname oder erwachsen im persönlichen Gespräch. Und solange Du deinen Namen entpersonalisierst, verwende keine von realen Personen. Punkt.






(...) Deshalb sind ja Abmahnungen so human da sie nur Menschen in den Ruin treiben. Und Abmahner sind so der Menschenschlag mit denen Anwälte die das Wort Moral kennen nicht zu tun haben möchten. Immer lecker die Gerichtsurteile aber nur die positiven für die ***** ******* Fraktion aus dem Freistaat. Dir wird auch noch das Grinsen vergehen wenn dein Forum Tot ist weil die User einfach die Faxen dicke haben von deiner pro Abmahner Mentalität. (...)

Wie schon erwähnt, wird ein Problem immer nur so dargestellt, aus der Suchtweise des jeweiligen Posters sowie wie er dieses darstellt. Ein Forum ist zum diskutieren verschiedener Probleme, wo jeder den Poster zustimmt (insgesamt, zu einem Teil) oder nicht zustimmt (insgesamt, zu einem Teil) oder sich enthält.




Forenwelt

Die Forenwelt sind ja eigentlich nur noch zwei Foren, die - spätestens mit dem GguGpr - zum Aussterben verdammt wurden. Trotz fehlender Postings, muss aber die Qualität und der Anspruch nicht fehlen. Die Forensoftware ist frei, ich habe einen kompetenten Web-Admin, der seit Jahren supi ehrenamtlich fungiert, der Webspace ist und wird durch meinereiner bezahlt ... ich werde weiterhin Fragen und Postings beantworten, administrieren, selbst posten - was ich möchte -, meine wöchentliche Zusammenfassung veröffentlichen etc. Wer lesen möchte - liest, wer posten möchte - postet, wer fragen möchte - fragt ... wenn nicht - dann nicht. Ich habe deswegen keine Sekunde einen unruhigen Schlaf. Es ist auch einmal schön nach dem ersten Dutzend etwas ruhiger zu leben.




Moral


"Das Gewissen ist fähig, Unrecht für Recht zu halten, Inquisition für Gott wohlgefällig und Mord für politisch wertvoll. Das Gewissen ist um 180 Grad drehbar."
Erich Kästner (* 23. Februar 1899 in Dresden; † 29. Juli 1974 in München; deutscher Schriftsteller, Publizist, Drehbuchautor und Verfasser von Texten für das Kabarett)



Ein Anwalt ist eine Dienstleistung. Mit dieser Dienstleistung verdient er seinen Lebensunterhalt bzw. bezahlt Miete, Strom, Wasser etc. für seine Kanzlei sowie seine Mitarbeiter. Es ist einfach naiv, einen Job von seiner Moral einschätzen zu wollen. Einem Bäcker wirft niemand vor, dass er ja eigentlich mit dem Leid der Menschen - essen zu wollen bzw. Hunger - sein Geld verdient, er doch sein Brot und Kuchen auch kostenlos Hungernden oder Dicken mit Appetit auf Kuchen anbieten muss. Dieser Porsche fahrende Mehlstäubling! Das ist Murks.

Ein Anwalt - muss - für seinen Mandanten, in jedem übernommenen Fall das Bestmögliche herausholen. Dieses geschieht einmal mit fachlicher Kompetenz, (Aus-)Nutzung der Gesetze / Rechtsnormen sowie anwaltlichen Biss.

Wo wir sofort zum Thema veröffentlichte gewonnene WF-Urteile und deren Auswirkungen auf mögliche Beklagten kommen. Sicherlich gibt es mehr Klageverfahren als hier berichtet. Es wird sich vergleichen, anerkannt, versäumt, gewonnen, verloren, zurückgenommen etc. Und ja, jede Seite wird nur die "angenehmen" Urteile veröffentlichen. Wenn aber im ersten HJ dieses Jahres schon erkennbar ist,

  • Beklagte
    • 2 AG (1 auf alle Fälle an's LG)
  • WF
    • 31 AG, 4 LG

, dann gibt doch dieser Trend - wenn nicht alle Obsieger ein Schweigegelübde eingingen - eine gewisse Aussagekraft. Diese Aussagekraft ist aber wieder für jeden Betrachter anders. Aus meiner Sichtweise heraus ist die Rechtssprechung zu Filesharing-Fälle aus unserer Sicht immer komplexer und schwieriger geworden (außer am AG Frankenthal), der wir dato nicht gerecht werden. Unkenntnis, gepaart mit Arroganz der Beklagten ist im Gerichtsaal kostet das Geld des Beklagten, im Forum dagegen angesagt.

Ich verstehe mich nicht als Anwalt, dazu bin ich nicht hellste Kerze auf der Torte. Aber, ich versuche deren Vorgehensweise in einem Punkt zu übernehmen. Unparteiisch sein. Das bedeutet, Emotionen spielen keine Rolle bei der Beurteilung eines Sachverhaltes und eine Aussage ist jetzt besser, als eine aus der Gefühlslage heraus.


Ich habe kein Problem damit, wenn mein Forum Tod ist - Du!? (wollte ich schon immer einmal voll aggro schreiben)



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6084 Beitrag von linuxmint » Montag 13. August 2018, 02:54

Dein Forum ist schon tot du hast nur nicht bemerkt. Du hast es selbst an die Wand gefahren.Mit deinen Anfragen an Herrn Weber und Konsorten und anderen Abmahngesellen. Aber lassen wir das. Ich glaube nicht das noch jemand Lust von den armen Schweinen die abgemahnt wurden dich um Rat zu fragen. Ich denke es sind alle hier bedient von dem was du hier den Leuten an positiv Urteilen von WF und Konsorten hier auftischst. Sie es mal so. Für mich sind die Anwälte die sich mit Abmahnungen über Wasser halten eine vom Staat legalisierte Vereinigung die auf Kosten der Gerichte die sie anrufen und wissen das dort Beamte sitzen. Mach den Laden dich und leg dich in die Sonne ist kostenlos.

Der Tux von Linux :Y

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6085 Beitrag von Steffen » Montag 13. August 2018, 04:38

Danke für deine Hinweise, diese waren sicherlich sachdienlich.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6086 Beitrag von jb2ip12d » Dienstag 14. August 2018, 14:02

Steffen hat geschrieben:
Sonntag 12. August 2018, 00:02
Das ist doch kein Widerspruch in sich.
Wie würde es so schön in einer Urteilsbegründung stehen - "diesen vermag das Gericht nicht zu erkennen".

Meine Wahrnehmung ist jedenfalls die, dass nach deiner Meinung erstmal alle "Maulhelden" aus ihrem Versteck der (vermeintlichen) Anonymität heraustreten und sich der rauen Wirklichkeit der deutschen Gesetzgebung stellen mögen, die "nunmal so sei, Punkt". Die Kritik an den streitbaren Vorgehensweisen bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen rückt für mich dabei eher in den Hintergrund. Das ist per se ja ebenfalls legitim, doch ob des Forennamens zumindest "interessant".
Steffen hat geschrieben:
Sonntag 12. August 2018, 00:02
Und diskutieren können wir doch gern zum Thema. Obwohl in dieser Beziehung nicht viel von deiner Seite aufgrund fehlender Kenntnis kommt.
Also auch ohne mich als ein Geschenk Gottes an die kontroverse Diskussion zum Thema Filesharing und deren Platz in unserem Rechtssystem zu halten, aber wenn meine Beiträge dir keinen Inhalt liefern, auf den man im Rahmen einer Diskussion eingehen könnte, dann kann ich dir bei aller Liebe auch nicht helfen.
Steffen hat geschrieben:
Sonntag 12. August 2018, 00:02
Wie schon gesagt, an einem gewissen Punkt muss jeder sich entscheiden, ob er sich weiterentwickelt, oder in seiner lilabunten Filesharer- und Opferwelt stehen bleibt. Ich fühle mich weder als Opfer und Filesharing ist seit Ende 2006 tabu.
Mein Einwurf hier ging eigentlich einen Schritt zurück und betrachtete das ganze Bild, außerhalb des Systems, in dem ich wohlmöglich betroffen und erwischt worden sein könnte. Es galt aufzuzeigen, dass es ganz praktisch ein Verfolgung- und damit Vollzugsdefizit gibt, wenn es jemand darauf anlegt, nicht erwischt zu werden, sonst aber jeder redliche Café-Betreiber die Abmahnungen sammeln kann. Nun, mal sehen, was aus dem 3. Anlauf nun wird und die Störerhaftung diesmal wirklich nicht mehr greift.

linuxmint hat geschrieben:Und tu den Leuten mal einen Gefallen und verzichte darauf hier die positiv Urteile von WF hier rein zustellen. Man könnte ja denken du wärst da freier Mitarbeiter.
Da habe ich nicht mal was dagegen. Die Tatsache, dass Waldorf-Frommer die meisten Verfahren, so sie denn stattfinden, gewinnt, gehört eben mit zur Lebenswirklichkeit. Allerdings könnte man die auch gleich direkt auf deren Website nachlesen, wo die Urteile mindestens so stolz wiedergegeben werden.
linuxmint hat geschrieben:
Montag 13. August 2018, 02:54
Dein Forum ist schon tot du hast nur nicht bemerkt.
Ohne hier selbst die ganze Forenhistorie mitverfolgt zu haben, sehe ich das ähnlich und so kann auch ich mich des Eindrucks nur schwerlich erwehren, dass an echter Diskussion kaum Interesse besteht. Betroffene bekommen den üblichen "ist deine Sache - es geht um dein Geld - Klagewahrscheinlichkeit 50:50, ab Mahnbescheid Anwalt, Punkt" - Baustein serviert und das war's.

In einem Punkt hat der Betreiber Steffen hier jedoch ironiefrei völlig Recht: es ist sein Forum und er kann damit machen, was er will.

linuxmint
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6087 Beitrag von linuxmint » Donnerstag 16. August 2018, 00:35

Meine Kanzlei beantragt die Todes Strafe. Hohes Gericht. Meine Kanzlei hat einen Schriftsatz von 1236 Seiten beigebracht. Wir mögen das zu bedenken. Leute die etwas verbreiten sei es den schlechten Geruch oder Filme oder Musik oder etwas anderes verdienen den tot. Mein Herr Oberrichter sie kennen sich doch damit aus. Hallo schlafen sie schon ? Ich plädiere auf Freispruch. Hört hier noch jemand zu. Ich gehe nach Namibia. Da ist es gleich wofür man aufgehängt wird.

Der Affe

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Steffen
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AG Ingolstadt - 16 C 2059/17

#6088 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. August 2018, 04:41

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Urteil des Amtsgericht Ingolstadt - Verweis auf zugriffsberechtigte Familienmitglieder sowie auf Sicherheitslücke am verwendeten Router befreit den Anschlussinhaber nicht von seiner Haftung ("geknackter" WLAN-Gastzugang; Beklagter ohne Anwalt)


15:40 Uhr




Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber bestritt die persönliche Tatbegehung und berief sich darauf, dass zum Verletzungszeitpunkt auch seine Ehefrau sowie sein Vater Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Diese würden über gute Computerkenntnisse verfügen und das Internet nach eigenem Ermessen nutzen. Auf Nachfrage hätten beide jedoch glaubhaft angegeben, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Deren Täterschaft könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei auch ein unberechtigter Fremdzugriff nicht auszuschließen, da der Router des Beklagten zum einen von einer Sicherheitslücke betroffen gewesen sei und zum anderen er auch einen WLAN-Gastzugang mit "sehr einfachem Code" eingerichtet habe, welcher gegebenenfalls von anderen Bewohnern des Hauses oder Gästen "geknackt" worden sein könnte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -seiner-h/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 059_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Florian Aigner



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht erachtete den Vortrag des Beklagten unter Verweis auf die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung als nicht ausreichend, um der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachzukommen. Die bloße Behauptung, weitere Familienmitglieder könnten den Internetanschluss nutzen, sei insoweit unerheblich. Es sei in keiner Weise ersichtlich, aus welchen Gründen einer dieser Personen als Alleintäter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen könnte.

Der Vortrag des Beklagten ist dabei insbesondere bezüglich weiterer Mitnutzern ungenügend und es ist auch kein plausibler Alternativtäter ersichtlich.

Insbesondere wurde nicht hinreichend konkret zum Nutzungsverhalten der weiteren Mitnutzer vorgetragen. Es wurde nur pauschale vorgetragen, die Familienangehörigen würden das Internet nach eigenem Ermessen nutzen.

"Im Rahmen der den Beklagten treffenden sekundären Darlegungslast bedarf es der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann (BGH NJW 2017, 78 - Everytime we touch). Die bloße pauschale Behauptung einer Nutzungsmöglichkeit Dritter genügt jedoch nicht (BGH GRUR-RR 2017, 484 - Ego-Shooter). Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH GRUR-RR 2017, 484 - Ego-Shooter)."

Hinsichtlich einer möglichen Ausnutzung des Internetanschlusses durch unbekannte Dritte fehle es ebenfalls an konkreten Darlegungen.

"Auch der bloße Hinweis auf ein mögliches Eindringen in das WLAN-Netz durch einen unbekannten Dritten genügt nicht, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen (Reber in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg / Götting, 20. Edition, Stand; 20.04.2018, § 97 UrhG, Rn. 72). Es gibt keine konkreten Indizien für das Eindringen eines Dritten in das WLAN-Netz über eine Sicherheitslücke der Routers und ebenso wenig wurden durch den Beklagten konkrete Indizien für eine Begehung der Rechtsverletzung durch einen Dritten, der den "einfachen" Code für den Gastzugang des WLAN geknackt hätte."

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.


Aus dem Vortrag wird nicht ersichtlich, dass eine Alleintäterschaft der Ehefrau oder des Vaters des Beklagten ernsthaft In Betracht kommen würde, zumal nach dem Vortrag des Beklagten beide eine Täterschaft bestritten haben sollen und beide für den Beklagten glaubhaft angegeben hätten, keine Straftat begangen zu haben.







AG Ingolstadt, Urteil vom 24.05.2018 - 16 C 2059/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


Az.: 16 C 2059/17


Amtsgericht Ingolstadt

IM NAMEN DES VOLKES




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 85080 Gaimersheim,
- Beklagter -


wegen Verletzung von Urheberrechten




erlässt das Amtsgericht Ingolstadt durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 24.05.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018 folgendes


Endurteil


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017, sowie weitere 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 sowie als Nebenforderung 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann. die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Der Beklagte wohnte im April [Jahreszahl] in der [Straße, Nr.] Ingolstadt und war dort Anschlussinhaber eines Internetanschlusses.

Die Klägerin wertet zahlreiche nationale und internationale Bild-/Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus, darunter auch das Filmwerk [Name]. Im Hersteller- und Urhebervermerk ist die Klägerin dabei ausdrücklich als Rechteinhaberin ausgewiesen.

Die Klägerin beauftragte einen Dienstleister mit Hilfe eines Systems namens "PFS" Rechtsverletzungen über Internettauschbörsen zu ermitteln.

Dabei ermittelte diese eine Rechtsverletzung am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr. Die Rechtsverletzung fand dabei über die IP-Adresse [IP] statt. Zum Zeitpunkt der ermittelten Rechtsverletzung war diese IP-Adresse dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] wurde der Beklagte wegen der Rechtsverletzung abgemahnt.

Die Klägerin trägt vor, aufgrund der tatsächlichen Vermutung und da der Beklagte die sekundäre Darlegungslast nach der Rechtsprechung des BGH nicht erfüllt habe, gelte dieser als Täter der Urheberrechtsverletzung. Der Klägerin stehe daher ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.



Die Klägerin beantragt:

Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017,

107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017, sowie

107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017
zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Durch den Beklagten wurde bestritten, dass er selbst Filesharing begangen habe. Zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hätten mehrere Familienangehörige mit ihren internetfähigen Endgeräten Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Hierbei handele es sich um seine Frau sowie seinen Vater. Diese Personen würden allesamt über gute Computerkenntnisse verfügen und das Internet nach eigenem Ermessen nutzen. Die Nutzer seien bei der WLAN-Code-Übergabe von ihm aufgeklärt worden.

Nach dem ersten Anschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe er sofort Nachforschungen begonnen. Auf Nachfrage bei seinem Vater und seiner Frau sei ihm glaubhaft bestätigt worden, dass keiner von beiden das Filesharing begangen habe. Bei seiner Recherche sei er von einem Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden, dass viele "Fritzboxen" eine große Sicherheitslücke hätten und nur durch ein Update diese geschlossen werden könne. Auch sein Modell 7390 sei davon betroffen gewesen. Er habe das Update im Juni [Jahreszahl] auf die Box aufgespielt. Zudem habe er einen WLAN-Gastzugang eingerichtet mit einem sehr einfachen Code. Da er in einem Mehrfamilienhaus gewohnt habe, könne es auch gut möglich sein, dass der Code eventuell von den damaligen Mitbewohnern oder Gästen gehackt wurde.


Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.04.2018 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe



I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR, da die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen wurde. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten ferner Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 107,50 EUR als Hauptforderung und in Höhe von 107,50 EUR als Nebenforderung aus § 97a Abs. 3 UrhG zu.


1.

Der Beklagte haftet gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR.


a)

Die Klägerin ist als unstreitige Rechteinhaberin aktivlegitimiert.

Die Klägerin hat substantiiert zur eigenen Rechteinhaberschaft bezüglich des streitgegenständlichen Filmwerks vorgetragen und konnte auch zahlreiche aussagekräftigen Indizien hierfür nennen. Die Beklagtenseite ist dem Vortrag nicht entgegengetreten, weshalb der Vortrag bezüglich der Rechteinhaberschaft als unstreitig zu behandeln ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).


b)

Die Rechtsverletzung wurde von dem Internetanschluss des Beklagten aus begangen.

Durch die Klägerin wurde substantiiert zu den Ermittlungen und dem Auskunftsverfahren vorgetragen. Der Beklagte ist dem Vortrag zur Ermittlung der IP-Adresse und zur Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Telefonanschluss nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb auch dies als unstreitig zu behandeln ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Es ist daher als unstreitig anzunehmen, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen wurde.


c)

Es ist im vorliegenden Fall von einer Täterschaft des. Beklagten auszugehen, da er der für ihn bestehenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Der Beklagte ist daher für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich.


aa)

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist .es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 32 - Morpheus; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 14 - BearShare).


bb)

Der Beklagte ist jedoch seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber nicht nachgekommen.

Steht der Beweisführer - wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 16 f. - BearShare; BVerfG, Beschluss vom 23.09.2016 - 2 EWF? 1797/15, BeckRS 2016, 53290; OLG München ZUM-RD 2016, 308 ff. m.w.N.; BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 - Tauschbörse III - m.w.N.).

Dieser genügt er grundsätzlich dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 - Tauschbörse III - m.w.N). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare).

Der Vortrag des Beklagten ist dabei insbesondere bezüglich weiterer Mitnutzern ungenügend und es ist auch kein plausibler Alternativtäter ersichtlich.

Insbesondere wurde nicht hinreichend konkret zum Nutzungsverhalten der weiteren Mitnutzer vorgetragen. Es wurde nur pauschale vorgetragen, die Familienangehörigen würden das Internet nach eigenem Ermessen nutzen.

Im Rahmen der den Beklagten treffenden sekundären Darlegungslast bedarf es der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann (BGH NJW 2017, 78 - Everytime we touch). Die bloße pauschale Behauptung einer Nutzungsmöglichkeit Dritter genügt jedoch nicht (BGH GRUR-RR 2017, 484 - Ego-Shooter). Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH GRUR-RR 2017, 484 - Ego-Shooter).

Aus dem Vortrag wird nicht ersichtlich, dass eine Alleintäterschaft der Ehefrau oder des Vaters des Beklagten ernsthaft in Betracht kommen würde, zumal nach dem Vortrag des Beklagten, beide eine Täterschaft bestritten haben sollen und beide für den Beklagten glaubhaft angegeben hätten, keine Straftat begangen zu haben. Zudem hätten auch beide angegeben, dass sie keinen Virus und keine Tauschbörsensoftware auf dem Computer hätten entdecken können. Ferner ist unklar geblieben, ob diese potentiellen Alternativtäter überhaupt die Kenntnisse und Fähigkeiten gehabt hätten, die Rechtsverletzung zu begehen und wie sich deren Nutzungsverhalten gestaltet.

Auch der bloße Hinweis auf ein mögliches Eindringen in das WLAN-Netz durch einen unbekannten Dritten genügt nicht, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen (Reber in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg / Götting, 20. Edition, Stand: 20.04.2018, § 97 UrhG, Rn. 72). Es gibt keine konkreten Indizien für das Eindringen eines Dritten in das WLAN-Netz über eine Sicherheitslücke der Routers und ebenso wenig wurden durch den Beklagten konkrete Indizien für eine Begehung der Rechtsverletzung durch einen Dritten, der den "einfachen" Code für den Gastzugang des WLAN geknackt hätte.

An die sekundäre Darlegungslast ist ein strenger Maßstab im Hinblick auf Plausibilität und Detailgrad anzulegen - hierzu gehört vor allem ein plausibler und nachvollziehbarer Vortrag im Hinblick auf einen alternativen Geschehensablauf (Reber in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg / Götting, 20. Edition, Stand: 20.04.2018, § 97 UrhG, Rn. 72). Dies ist hier weder im Bezug auf die bekannten noch auf mögliche unbekannte Mitnutzer gegeben.


d)

Die Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft. Dem Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu fegen. Im Urheberrecht gelten strenge Sorgfaltsanforderungen, ein Verwerter muss sich grundsätzlich umfassend nach den erforderlichen Rechten erkundigen (LG München 1, 21 S 12683/14, Urteil vom 01.07.2015; v. Wolff in: Wandtke / Bullinger, 4. Auflage 2014. § 97 UrhG, Rn. 52).


e)

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR zu.

Die Klägerin kann gem. § 97 Abs. 2 S. 1, 3 UrhG Schadensersatz u.a. nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 f. - Lizenzanalogie; LG München I - 21 S 12683/14, Urteil vom 01.07.2015). Unerheblich ist insoweit, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlung eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen, oder ob der Rechteinhaber zu einer entsprechenden Lizenzierung bereit gewesen wäre (Dreier in: Dreier / Schulze, UrhG. 4. Aufl. 2013,. § 97 UrhG, Rn. 61).

Das Gericht hätte den Schadensersatz nach Lizenzanalogie im vorliegenden Fall in Höhe von 1.000,00 EUR für angemessen.

Dabei hat das Gericht die Höhe des Anspruchs gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der klägerischen Angaben, die insoweit unstrittig geblieben sind, zu schätzen. Im vorliegenden Fall war dabei insbesondere zu beachten, dass ein Filmwerk mit weltweit bekannten Schauspielern und überdurchschnittlich hohen Produktionskosten gegeben ist.

Das Gericht hat insoweit auch berücksichtigt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Films in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Erwerb der DVD oder durch legalen Download entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt. Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung des Films in einer Tauschbörse hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen und die Erteilung von Unterlizenzen umfassen müssen.

In der Rechtsprechung werden unterschiedlich hohe Beträge für den Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in den sog. Tauschbörsenfällen ausgeurteilt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil "Tauschbörse II" entschieden, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie für Musikstücke rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200.00 EUR für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen sei (vgl. BGH GRUR 2016, 184 - Tauschbörse II).

In Anbetracht der erheblichen Produktionskosten bei einem "Hollywood"-Film mit sehr bekannten Schauspielern erscheint im vorliegenden Fall für dieses Filmwerk ein Schadensersatzbetrag von 1.000,00 EUR angemessen.


2.

Daneben steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu.

Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR nebst der Pauschale im Sinne des Nr. 7002 VV-RVG ist dabei nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.

Bezüglich des Gegenstandswerts für den Unterlassungsanspruch war dabei aufgrund der Deckelung des § 97a Abs. 3 UrhG von 1.000,00 EUR auszugehen, wobei hierzu noch der Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch zu addieren war. Insgesamt sind daher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR berechtigt, wobei diese teilweise eine Hauptforderung und teilweise eine Nebenforderung darstellen. Soweit sich dies auf den Schadensersatzanspruch bezieht, ist es lediglich eine Nebenforderung zur eingeklagten Hauptforderung und soweit sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf den Unterlassungsanspruch beziehen, handelt es sich dabei um eine Hauptforderung des Verfahrens, da der Unterlassungsanspruch nicht eingeklagt wurde.


3.

Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.




II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustraße 8
85049 Ingolstadt


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungswög eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen:




gez.
[Name]
Richter am Amtsgericht




Verkündet am 24.05.2018
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Für die Richtigkeit der Abschrift
Ingolstadt, 25.05.2018
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Ingolstadt, Urteil vom 24.05.2018 - 16 C 2059/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Florian Aigner,
geknackter" WLAN-Gastzugang,
Beklagter ohne Anwalt,
Sicherheitslücke FRITZ!Box,
sekundäre Darlegungslast

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LG Bielefeld - 20 S 30/17

#6089 Beitrag von Steffen » Freitag 17. August 2018, 21:30

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Bielefeld bestätigt Verurteilung des Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren


21:20 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Bereits im Juni 2017 berichtete Waldorf Frommer Rechtsanwälte von einem Verfahren am Amtsgericht Bielefeld (Urt. v. 06.04.2017 - 42 C 384/16), in dem der dort beklagte Anschlussinhaber antragsgemäß zum Ersatz des Lizenzschadens sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt wurde.

Der Beklagte ging gegen das Urteil in Berufung und rügte die Rechtsfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... verfahren/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _30_17.pdf



Autor

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




»Diese Grundsätze [der sekundären Darlegungslast] hat der BGH entgegen der Ansicht des Beklagten auch in der Entscheidung "Afterlife" nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt.«



So habe das Amtsgericht Bielefeld seinem Urteil zunächst trotz entsprechenden Bestreitens die Richtigkeit der Ermittlungen zugrunde gelegt, ohne hierüber Beweis zu erheben. Zudem sei das Amtsgericht in fehlerhafter Weise von der Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe ausgegangen. Schließlich hafte der Beklagte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht als Täter, da er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei. Insoweit habe er ausreichend dargelegt, dass die Ehefrau generell Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Im maßgeblichen Zeitraum sei überdies der in Australien lebende Sohn mit dessen Lebensgefährtin zu Besuch gewesen, welche ebenfalls mit eigenen Endgeräten den Internetanschluss hätten nutzen können. Der Beklagte habe auch sämtliche Personen zu ihrer Verantwortlichkeit befragt, wobei diese in Abrede gestellt worden sei. Weitere Darlegungen seien dem Beklagten vor dem Hintergrund der "Afterlife"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht abzuverlangen und zumutbar gewesen.

Das Landgericht erachtete die Rügen gegen das Urteil des Amtsgerichts als gegenstandslos und hielt die Verurteilung des Beklagten in vollem Umfang aufrecht [Anm. d. Red.: Soweit die Klage vom Landgericht "im Übrigen abgewiesen" wurde, so bezog sich dies ausschließlich auf den Fälligkeitszeitpunkt der angefallen Zinsen].

Das Amtsgericht sei in seiner Entscheidung zutreffend von der korrekten Ermittlung der Rechtsverletzung ausgegangen, da die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten an der Sache vorbeigingen und daher unbeachtlich gewesen seien.

"Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass das von der Klägerin angewendete Hash-Verfahren nicht geeignet sei, um sicher zu ermitteln, ob die identifizierten Dateiversionen tatsächlich mit der Datei übereinstimmen, hinsichtlich derer der Klägerin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen, da im Rahmen dieses Hash-Verfahrens lediglich Dateifragmente heruntergeladen würden, ist dieses Bestreiten unerheblich.

Insoweit hat die Klägerin nämlich den Ablauf der Ermittlungen durch das PFS ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Insbesondere hat sie vorgetragen, dass sie zur Verifizierung eines illegalen Angebots die unterschiedlichen Dateiversionen eines bestimmten Werkes suchen, vollständig herunterladen und dann inhaltlich mit dem Originalwerk abgleichen lasse und es sich bei der Ermittlung durch das von ihr verwendete PFS-System deshalb gerade nicht um eine rein Hashwert basierte Ermittlung handele."

Im Übrigen sei der Anschluss des Beklagten mehrfach beauskunftet worden, weshalb auch aus diesem Grunde ein Fehler bei der Anschlussermittlung ausgeschlossen werden könne.

"Zwar hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die IP-Adresse fehlerfrei ermittelt worden sei. Demgegenüber hat die Kammer an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine vernünftigen Zweifel im Sinne des § 286 ZPO. Vorliegend haben die Ermittlungen der Klägerin nämlich in gleich zwei Fällen die IP-Adresse des Beklagten ergeben, wobei zwischen diesen beiden Ermittlungen ein zeitlicher Abstand von fünf Stunden gegeben war.

Dass es jedoch in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und, Zuordnung gekommen sein könnte, liegt fern, dass Zweifel an der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 01.10.2012 - 6 W 1705/12, juris).

Dem steht auch nicht entgegen, dass in beiden Fällen dieselbe IP-Adresse ermittelt wurde. Ausweislich der von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegten Auskunft erfolgten nämlich zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten eine weitere und kurz davor und kurz danach eine Vielzahl weiterer Ermittlungen zu gesondert erfassten abweichenden IP-Adressen anderer Anschlussinhaber. Auch vor diesem Hintergrund liegt die Möglichkeit einer zweifachen falschen Ermittlung fern (vgl. insoweit auch LG Köln, Urteil vom 14.12.2017 -14 S 1/17, juris Rn. 29)."

Infolgedessen sei das Amtsgericht richtigerweise von der Täterschaft des Beklagten ausgegangen, da er seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und die persönliche Verantwortlichkeit daher tatsächlich zu vermuten gewesen sei.

Der bloße Umstand, dass weitere Personen den Internetanschluss nutzen konnten, sei nicht gleichzusetzen mit der erforderlichen Darlegung, dass diese auch ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit sei - auch vor dem Hintergrund der "Afterlife"-Entscheidung - jedenfalls ein Vortrag zum konkreten Tatzeitpunkt, zum Nutzungsverhalten sowie zu den individuellen Computerkenntnissen der Familienmitglieder erforderlich gewesen, an dem es vorliegend gemangelt habe.

"Dabei genügt die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des, Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Im Rahmen des Zumutbaren ist er insoweit zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat [...]

Diese Grundsätze hat der BGH entgegen der Ansicht. des Beklagten auch in der Entscheidung "Afterlife" nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt. Daneben hat er betont, dass bei der Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast ein möglichst schonender Ausgleich zwischen dem Verletzten zustehenden grundrechtlichen Eigentumsschutz aus Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und dem zugunsten des Anschlussinhabers wirkenden grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) herzustellen ist [...].

[...] Darüber hinaus fehlt es an jeglichem Vortrag zum Nutzungsverhalten und zu den individuellen Computerkenntnissen der einzelnen Familienmitglieder. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass eines der Familienmitglieder des Beklagten aufgrund seiner technischen Fähigkeiten und in zeitlicher Hinsicht überhaupt als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Abmahnung [...] mehr als anderthalb Monate nach der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung erfolgte und damit schon aufgrund der insoweit verstrichenen Zeit seit der Rechtsverletzung keine zu hohen Anforderungen an den Vortrag des Beklagten gestellt werden können (vergleiche insoweit auch BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 - "Ego-Shooter", juris Rn. 16-18). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte von der Pflicht jeglichen Vortrags auch nur eines Mindestmaßes an Tatsachen zum Nutzerverhalten und den Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Ehefrau und seines Sohnes und dessen Freundin zu befreien ist.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei Nutzungsverhalten und Computerkenntnissen um, Umstände handelt, die unabhängig, von der Dauer des Zurückliegens der behaupteten Rechtsverletzung dargelegt werden können."

Der Beklagte hafte daher als Täter. Darüber hinaus sei auch der geltend gemachte Lizenzschaden der Höhe nach angemessen und "maßvoll". In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass das Filmwerk zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits seit geraumer Zeit veröffentlicht wurde, da es sich um einen "weltweit beliebten und umsatzstarken Hollywoodfilm" gehandelt habe. Selbiges gelte hinsichtlich des für den Unterlassungsanspruch zugrunde gelegten Gegenstandswerts in Höhe von 10.000,00 EUR. Der Beklagte hat daher neben dem Lizenzschaden, der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nunmehr auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.










LG Bielefeld, Urteil vom17.07.2018 - 20 S 30/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


20 S 30/17
42 C 384/16
Amtsgericht Bielefeld


Verkündet am 17.07.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name], 48145 Münster,
Beklagten und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwältin [Name], 48159 Münster,




[Name],
Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,





hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2018 durch den Präsidenten des Landgerichts [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 42 C 384/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der vom Amtsgericht ausgeurteilte Betrag nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen ist und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.





Gründe


I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.



II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber unbegründet.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR aus § 97 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S. 1, S. 3 UrhG i.V.m. §§ 94 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 31 UrhG.

Nach diesen Vorschriften ist derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Danach ist der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Lizenzschadens verpflichtet, da er ihr Recht aus § 19a UrhG an den Ton- und Bildaufnahmen zum Film [Name] widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat.


a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG an dem Film [Name] aktivlegitimiert.

Die Aktivlegitimation hat der Beklagte bereits in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 06.04.2017 unstreitig gestellt.


b)

Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Er hat dieses Recht der Klägerin widerrechtlich und schuldhaft verletzt, indem er die Bild-/Tonaufnahmen des Films [Name] illegal in einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten hat.

Zu seinen Lasten greift eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft.


aa)

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte diese Rechtsverletzung jedoch nicht bereits durch die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Zahlung von 150,00 EUR zugestanden. Unabhängig davon, ob einer Teilzahlung in dem hier streitigen Umfang überhaupt eine dahin gehende Wirkung beigemessen werden kann, scheidet eine solche vorliegend bereits deshalb aus, weil ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom [Datum] die Zahlung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet wurde.


bb)

Es steht aber unabhängig von der Teilzahlung des Beklagten zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass das Recht der Klägerin aus 19a UrhG hinsichtlich des Films [Name] verletzt worden ist durch das illegale Anbieten des Films in einer Tauschbörse.

Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen und durch die Auskunftserteilung und das Falldatenblatt (Anlagen K2 und K3, Bl. 37, 38) belegt, dass in zwei Fällen unter der IP-Adresse [IP] Bild- und Tonaufnahmen des Films [Name] im Rahmen einer Tauschbörse Dritten zum illegalen Download angeboten worden sind.

Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass das von der Klägerin angewendete Hash-Verfahren nicht geeignet sei, um sicher zu ermitteln, ob die identifizierten Dateiversionen tatsächlich mit der Datei übereinstimmen, hinsichtlich derer der Klägerin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen, da im Rahmen dieses Hash-Verfahrens lediglich Dateifragmente heruntergeladen würden, ist dieses Bestreiten unerheblich.

Insoweit hat die Klägerin nämlich den Ablauf der Ermittlungen durch das PFS ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Insbesondere hat sie vorgetragen, dass sie zur Verifizierung eines illegalen Angebots die unterschiedlichen Dateiversionen eines bestimmten Werkes suchen, vollständig herunterladen und dann inhaltlich mit dem Originalwerk abgleichen lasse und es sich bei der Ermittlung durch das von ihr verwendete PFS-System deshalb gerade nicht um eine rein hashwertbasierte Ermittlung handele.

Dem Vortrag der Klägerin, dass sie keine rein hashwertbasierte Ermittlungen vornehmen lasse, ist der Beklagte auch nicht weiter entgegengetreten.


cc)

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt grundsätzlich die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sämtliche Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat deshalb auch darzulegen und. im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, Rn. 32 - Morpheus; Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 32 - Everytime we touch; Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 , Rn. 14 - Afterlife; Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR.68/16 Rn. 12 - Ego-Shooter).


(1)

Zugunsten der Klägerin ist die Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses vorliegend jedoch zu vermuten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, Rn. 15 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn: 39 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 34 - Everytime we touch; Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, Rn. 12 - Ego-Shooter).


(a)

Bei dem Beklagten handelt es sich um den Inhaber des Anschlusses, über .den die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen wurde.

Hierzu hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und durch die Auskunftserteilung und das Falldatenblatt (Anlagen K2 und K3, Bl. 37, 38) belegt, dass in zwei Fällen unter der IP-Adresse [IP] Bild- und Tonaufnahmen des Films [Name] im Rahmen einer 'Tauschbörse Dritten zum illegalen Download angeboten worden sind.

Dass diese IP-Adresse der Internetanschluss des Beklagten zugeordnet ist, hat dieser zu keiner Zeit in Abrede gestellt.

Zwar hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die IP-Adresse fehlerfrei ermittelt worden sei. Demgegenüber hat die Kammer an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine vernünftigen Zweifel im Sinne des § 286 ZPO. Vorliegend haben die Ermittlungen der Klägerin nämlich in gleich zwei Fällen die IP-Adresse des Beklagten ergeben, wobei zwischen diesen beiden Ermittlungen ein zeitlicher Abstand von fünf Stunden gegeben war. Dass es jedoch in zeitlichem Abstand von mehreren Stunden mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung' gekommen sein könnte, liegt fern, dass Zweifel an der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11, juris Rn. 4; OLG'München, Beschluss vom 01.10.2012 - 6W 1705/12, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass in beiden Fällen dieselbe IP-Adresse ermittelt wurde. Ausweislich der von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegten Auskunft erfolgten nämlich zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten eine weitere und kurz davor und kurz danach eine Vielzahl weiterer Ermittlungen zu gesondert erfassten abweichenden IP-Adressen anderer Anschlussinhaber. Auch vor diesem Hintergrund liegt die Möglichkeit einer zweifachen falschen Ermittlung fern (vgl. insoweit auch LG Köln, Urteil vom 14.12.2017 - 14 S 1/17, juris Rn. 29).


(b)

Vorliegend ist auch keine Nutzungsmöglichkeit Dritter anzunehmen, bei der eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft ausscheiden würde. Von einer Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nämlich nur dann auszugehen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber nur, wenn er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, Rn. 15ff. - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 37,42 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 33f. - Everytime we touch; Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 Rn. 15 - Afterlife; Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, Rn. 13 - Ego-Shooter).

Dabei genügt die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Im Rahmen des Zumutbaren ist er insoweit zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, Rn. 15ff. - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 37,42 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, Rn. 33 f. - Everytime we touch; Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15, Rn. 15 - Afterlife; Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, Rn. 13 - Ego-Shooter).

Diese Grundsätze hat der BGH entgegen der Ansicht des Beklagten auch in der Entscheidung "Afterlife" nicht aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt. Daneben hat er betont, dass bei der Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast ein möglichst schonender Ausgleich zwischen dem Verletzten zustehenden grundrechtlichen Eigentumsschutz aus Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und den zugunsten des Anschlussinhabers wirkenden grundrechtlichen Schutz von Ehe und .Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) herzustellen ist (vgl. dazu ausführlich: BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - Afterlife, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 30. März 2017 I ZR 19/16 - Loud, Rn. 20-22, juris).

Danach sei es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten ein er Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können.

Ebenfalls unzumutbar sei es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen. Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, könne der Anschlussinhaber demgegenüber aber sehr wohl zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 fin. 26, 27 - Afterlife).

Diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen in Bezug auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers wird der Vortrag .des Beklagten nicht gerecht. Die Kammer ist vielmehr mit dem Amtsgericht der Ansicht; dass der Beklagte hier seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist.

Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn und dessen Freundin im streitgegenständlichen Zeitraum auf seinen Internetanschluss zugreifen konnten. Zutreffend hat das Amtsgericht indes darauf abgestellt, aus dem Vortrag werde nicht ersichtlich, ob auch ernsthaft eine andere Person als Täter in Frage komme.

Zwar ist es dem Beklagten nach der zitierten Rechtsprechung nicht zuzumuten, die Computernutzung durch seine Ehefrau oder seinen Sohnes zu dokumentieren oder den Computer seiner Ehefrau oder den Computer seines Sohnes Freundin zu untersuchen. Vorliegend fehlt es aber schon an jeglichem Vortrag des Beklagten zu seiner eigenen Internetnutzung und zur Untersuchung seines Computers auf Filesharing-Software. Von einem dahingehenden Vortrag ist der Beklagte auch nach der zitierten Rechtsprechung gerade nicht befreit.

Zudem hat der Beklagte seine Ehefrau, seinen Sohn und dessen Freundin erstinstanzlich weder namentlich benannt noch deren ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Erst in der Berufungsinstanz hat der Kläger den Namen und die Anschrift seines Sohnes mitgeteilt. Die Namen und Anschriften seiner Ehefrau und der Freundin seines Sohnes sind hingegen zu keiner Zeit mitgeteilt worden.

Darüber hinaus fehlt es an jeglichem Vortrag zum Nutzungsverhalten und zu den individuellen Computerkenntnissen der einzelnen Familienmitglieder. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass eines der Familienmitglieder des Beklagten aufgrund seiner technischen Fähigkeiten und in zeitlicher Hinsicht überhaupt als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Abmahnung erst am [Datum] und damit mehr als anderthalb Monate nach der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung erfolgte und damit schon aufgrund der insoweit verstrichenen Zeit seit der Rechtsverletzung keine zu hohen Anforderungen an den Vortrag des Beklagten gestellt werden können (vergleiche insoweit auch BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68 / 16 - Ego-Shooter, juris Rn. 16-18). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte von der Pflicht jeglichen Vortrags auch nur eines Mindestmaßes an Tatsachen zum Nutzerverhalten und den Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Ehefrau und seines Sohnes und dessen Freundin zu befreien ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei Nutzungsverhalten und Computerkenntnissen um Umstände handelt, die unabhängig von der Dauer des Zurückliegens der behaupteten Rechtsverletzung dargelegt werden können.


cc)

Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films war rechtswidrig, da sie ohne die Zustimmung der Klägerin erfolgte.


dd)

Zudem ist von einem Verschulden (§ 276 BGB) des Beklagten auszugehen. Aufgrund der allgemein bekannten Funktionsweisen von Internettauschbörsen ist jedem Teilnehmer bekannt, dass getauschte Dateien einer unbegrenzten Zahl weiterer Teilnehmer öffentlich zugänglich gemacht werden. Soweit sich der Beklagte dahingehend entlasten will, dass er zu keiner Zeit Veranlassung zu der Annahme gehabt habe, dass seine volljährigen Familienangehörigen die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung begehen und ihm insoweit auch keine Belehrung oder Überwachungspflichten oblägen, kann ihn dieser Einwand nicht entlasten. Insoweit verkennt der Beklagte nämlich, dass sich der hier streitgegenständliche Schadensersatzanspruch aufgrund der oben genannten Vermutung .auf eine täterschaftliche Begehung durch ihn selbst gründet und nicht auf eine Rechtsverletzung durch seine Familienmitglieder.


e)

Auch die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruches von 600,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG können drei Berechnungsarten für den Schadensersatzanspruch herangezogen werden: der Ersatz der konkret entstandenen Vermögenseinbuße, der Verletzergewinn sowie die angemessene Lizenzgebühr. Der Verletzte hat ein Wahlrecht, welches die Klägerin hier dahingehend ausgeübt hat, ihren Schaden auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend zu machen.

Fehlt es, wie vorliegend der Fall, an anerkannten und angemessenen branchenüblichen Vergütungssätzen, ist die Höhe einer angemessene Lizenzgebühr gem. § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, Rn. 44 - Tauschbörse II; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Rn. 51 - Tauschbörse III). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Insbesondere können bei illegalen Downloadangeboten auch legale Downloadangebote herangezogen werden (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, Rn. 44, 45 - Tauschbörse II).

Die zuerkannten 600,00 EUR für das unerlaubte Bereithalten zum Herunterladen des Films [Name] sind maßvoll. Der streitgegenständliche Film wurde in Deutschland im August [Jahreszahl] auf DVD und Blu-Ray Disc veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung, knapp [Zahl] Jahre später befand er sich damit zwar nicht mehr in der Erstverwertungsphase, kann aber noch immer als aktuell angesehen werden. Es handelt sich dabei um einen weltweit beliebten und umsatzstarken Hollywood-Film, der hohe Verkaufszahlen erzielen konnte.

Auch unter Berücksichtigung der legalen Downloadangebote des Films, die auf legalen Videoportalen (z.B. Amazon Prime, Maxdome, iTunes) zum Teil noch bei bis zu 9,99 EUR liegen und der Tatsache, dass das Angebot eines Spielfilm über eine Tauschbörse im Internet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern weltweit die Möglichkeit eröffnet, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, hat die Kammer keine Bedenken hinsichtlich des vom Amtsgericht ausgeurteilten Lizenzschaden.


f)

Der Anspruch ist auch nicht in Höhe von 50,00 EUR gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Zwar hat der Beklagte die 150,00 EUR ausdrücklich nur in Höhe von 100,00 EUR auf die Abmahnkosten und in Höhe von 50,00 EUR auf die Kosten für die Ermittlung der IP-Adresse gezahlt. Insoweit waren jedoch auch die weiteren 50,00 EUR als Zahlung auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten zu werten, da es sich bei den Kosten für die Ermittlung der IP-Adresse um Aufwendungen handelt; um eine Abmahnung vorzubereiten.


2.

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 356,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 S. 2.UrhG (i.d.F. bis zum 08.10.2013).


a)

Als Anspruchsgrundlage für einen Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung war vorliegend § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung (im Folgenden: § 97a Abs. 1 S.2 UrhG a.F.) heranzuziehen.

Für den Ausspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es nämlich auf die Rechtslage zum. Zeitpunkt der Abmahnung an. § 97a Abs. 2 und 3 UrhG n.F., der erst mit Wirkung zum 09.10.2013 in Kraft getreten ist, war daher für die vorliegend bereits im [Datum] erfolgte Abmahnung nicht anzuwenden, sondern gilt erst für solche Abmahnungen, die nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19 / 16, juris Rn. 35).

Gründe für eine Anwendung der Vorschrift des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG n.F. auch auf Altfälle sind nicht ersichtlich, insb. da § 97a UrhG a.F. auch eine eigene Regelung zur Beschränkung der Abmahnkosten enthält. Zudem stünde eine solche Anwendung, auch in eindeutigem Widerspruch zu der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH.


b)

Im Hinblick auf den Urheberrechtsverstoß des Beklagten liegt eine berechtigte Abmahnung der Klägerin vor.


c)

Bei Einschaltung eines Rechtsanwalts ist als erforderliche Aufwendungen üblicherweise eine Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Anl. 1 Nr. 2300 zu erstatten (BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97a Rn. 25). Die Klägerin hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass auch keine vom RVG abweichende Gebührenvereinbarung getroffen worden sei.

Soweit der Beklagte demgegenüber eine abweichende Gebührenabsprache behauptet, ist diese Behauptung unsubstantiiert, da es sowohl an greifbaren konkreten Anhaltspunkte für eine dahingehende Gebührenabsprache als auch an einem Beweisantritt hierfür fehlt.


aa)

Die vorliegend in Ansatz gebrachte 1,0 Geschäftsgebühr wird von dem Beklagten nicht angegriffen und erscheint auch im Übrigen nicht unangemessen.


bb)

Auch der von der Klägerin für den Gebührenanspruch zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Danach entspricht der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich, durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 Rn. 30, 33 m:w.N. - Tannöd).

Danach ist vorliegend einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms höher zu bewerten ist als etwa das Angebot nur eines Musiktitels. Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai. 2016 - I ZR 1/15, Rn. 59, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze entspricht ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR billigem Ermessen.

Bei [Name] handelt es sich nicht nur um einen durchschnittlich erfolgreichen, sondern um einen besonders beliebten und weltweit erfolgreichen Hollywood-Spielfilm. Zwar, fand die hier im Streit stehende Rechtsverletzung erst 2,5 Jahre nach der DVD-/Blue-ray-Veröffentlichung statt. Aufgrund der internationalen Beliebtheit dieses Filmes handelt es sich dabei aber noch um einen Zeitpunkt, bei dem zwar schon eine umfangreiche Auswertung vom Rechteinhaber vorgenommen worden, aber auch noch eine weitere nicht unerhebliche Auswertung zu erwarten ist. Gerade aufgrund der Tatsache, dass das Angebot eines Spielfilm über eine Tauschbörse im Internet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern weltweit die Möglichkeit eröffnet, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, führt ein dahingehender Eingriff zu einer erheblichen Gefährdung der zukünftigen kommerzielle Auswertung des Werks und ist jedenfalls geeignet, zu erhebliche Umsatzeinbußen zu führen.


d)

Dieser Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten unterliegt auch keiner weiteren Beschränkung nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt. Die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung, das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse, stellt jedoch regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung, in diesem Sinne dar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16, juris Rn. 38). Besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderlich machen würden, sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.


3.

Die geltend gemachten Zinsansprüche folgen aus §§ 280 Abs. 1, Abs, 2, 286, 288 BGB. Der Klägerin steht der im amtsgerichtlichen Urteil tenorierten Zinsanspruch seit dem 11.07.2016 zu. Im Schreiben vom [Datum] hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Mindestlizenzschaden in Höhe von 600,00 EUR und der noch offenen Abmahnkosten aufgefordert und eine Frist zur Zahlung bis zum [Datum] gesetzt. Indem der Beklagte diese hat fruchtlos verstreichen lassen, ist er mit der Zahlung in Verzug geraten.

Insoweit war jedoch eine Ergänzung des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend vorzunehmen, dass die Klage im Übrigen, nämlich soweit mit ihr ein über die aus dem Tenor ersichtliche zuerkannte Zinsforderung hinausgehender Zinsanspruch von der Klägerin geltend gemacht worden ist, abgewiesen wird. Insoweit wollte das Amtsgericht ersichtlich kein Teilurteil erlassen, was insbesondere auch durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.06.2017 deutlich wird.



III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.




[Name]
Präsidenten des Landgerichts

[Name]
Richterin am Landgericht

[Name]
Richterin





Beglaubigt [Name]
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Bielefeld (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Bielefeld, Urteil vom 17.07.2018 - 20 S 30/17,
Vorinstanz: AG Bielefeld, Urteil vom 06.04.2017 - 42 C 384/16,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Beklagter,
sekundäre Darlegungslast,
freiwillige Teilzahlung i.H.v. 150 EUR,
abweichende Gebührenabsprache,
sekundäre Darlegungslast

Orthotrope
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6090 Beitrag von Orthotrope » Montag 27. August 2018, 22:19

Hallo Steffen,

nach eifrigem jahrelangem Mitlesen wollte ich mich der Statistik halber kurz melden.

Ich habe Mitte 2014 von WF eine Abmahnung wegen eines Films bekommen, ohne Anwalt eine modUE abgegeben und im gleichen Anschreiben sachlich dargelegt, dass ich von einem Ermittlungsfehler ausgehe und auch ansonsten vor Gericht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügen könnte. (Ob diese "ich bin kein leichtes Opfer"-Passagen irgendwie geholfen haben, weiß ich natürlich nicht.)

Nach den üblichen Briefen kam Anfang 2017 der Mahnbescheid, überraschend früh vor der noch gar nicht so nahen Verjährung der Anwaltskosten. Ich habe widersprochen und seitdem nichts mehr gehört, bin also mit recht hoher Wahrscheinlichkeit durch mit dem Thema.

Meine Ausgangssituation war sicher besser als die vieler anderer - gegen mich lag nur ein einzelner, wenige Minuten langer Ermittlungsdatensatz vor und ein Unterliegen in einem Verfahren wäre zwar finanziell extrem ärgerlich, aber keine Katastrophe gewesen. Dazu wohne ich aus WF-Sicht am anderen Ende der Republik, ohne abmahnerfreundliches Gericht in der Nähe. So konnte ich hart bleiben, auch wenn es viele Nerven gekostet hat und ich viele lange Abende statt mit Rechtsrecherche auch besser hätte verbringen können.

An dieser Stelle Dir, lieber Steffen, ein dickes Danke für den Betrieb dieses Forums und Deine nüchterne Aufbereitung des Themas! Du hast mir mit Deiner guten Arbeit über weite Strecken sehr geholfen.

Das Einzige, was nicht so geholfen hat, waren die verbeiteten Aussagen zur Klagewahrscheinlichkeit - speziell das auch vom Dr. Wachs verbreitete Mantra "nach einem Mahnbescheid kommt mit 90%iger Sicherheit auch die Klage!" hat mir einige schlaflose Nächte bereitet, als ebenjener Mahnbescheid gekommen war. Bei vielen Anderen mit frischem Mahnbescheid ist so eine Aussage vielleicht der entscheidende nervliche Tiefschlag, der sie zum Aufgeben bringt.
Ich gehöre jetzt also zu den vielleicht nicht mehr an einer Hand Abzählbaren, die nach dem MB-Widerspruch nicht verklagt wurden!

Daher an alle Abmahnopfer da draußen: Bleibt ruhig, bleibt stark, zahlt nichts. Lasst Euch von den Söldnern der in Vermarktungs-Fragen extrem unkreativen Kreativbranche keine Angst einjagen. Die Zeit arbeitet für Euch.


Liebe Grüße
Florian

Peluyez
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6091 Beitrag von Peluyez » Montag 8. Oktober 2018, 21:19

Guten Abend zusammen.
jetzt hat es auch leider mich erwischt.Ich (in Spanien ansässig) habe mir bei meinem letztem Deutschlandurlaub einen Film gezogen.Jetzt hat mein Vater vor wenigen Tagen eine Aufforderung con Waldorf Frommer erhalten,915 € zu zahlen.Meine Eltern haben natürlich überhaupt keine Schuld.
Ich bin mir leider nicht sicher, ob noch weitere Abmahnungen kommen könnten,da ich weitere Filme für unseren kleinen geladen habe da er diese Filme unbedingt sehen wollte.
Jetzt meine Fragen:

1. Sind noch weitere Abmahnungen zu erwarten oder mahnt Waldorf Frommer nur bei neuen Filmen ab?Werden diese Mahnungen bei mehrern Filmen nicht zeitgleich abgeschickt?
2.Wir würdet ihr am besten vorgehen?Anwalt?

Ich bin ziemlich nervös und wäre euch über eine Hilfe debe dankbar.Vielen Dank!Gruss

gecko1492
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6092 Beitrag von gecko1492 » Mittwoch 10. Oktober 2018, 00:20

Hi
Lies dich einfach im WF Treat durch da findest du Lösungen. Steffen der Foren Betreiber ist leider am 27. August plötzlich verstorben. Kannst du im allgemeine Treat nachlesen Auch mal Steffens Tipps anschauen. Und auch von anderen Usern hier.

Gruß gecko1492

Ps. Das Problem ist wer einmal zahlt bekommt noch weitere Probleme. Schick einfach eine mod. Unterlassung ab so wie hier schon beschrieben und genieße die Sonne. Die muss allerdings dein Vater der wohl Anschlussinhaber ist abschicken. Ich hoffe du kannst mit deinem Vater. Aber nicht nervös werden WF kocht auch nur mit Wasser.

DaddyCool
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6093 Beitrag von DaddyCool » Mittwoch 10. Oktober 2018, 19:10

@peluyez
Du kannst einen Brief an WF schreiben in dem Du zugibst dass Du es warst. Dann braucht dein Vater keine UE zu schicken. Wenn Du nicht in D wohnhaft bist, hat WF keine Handhabe, denn du hast keine ladungsfäige Addresse. Kenne einige, die das so abgewendet haben, in dem im Ausland wohnende Freunde das so auf sich genommen haben.

Peluyez
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6094 Beitrag von Peluyez » Mittwoch 10. Oktober 2018, 19:59

Das ist sehr nett.Brauche ich trotzdem noch einen Anwalt?Miss ich meine Adresse mit angeben?Danke

DaddyCool
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6095 Beitrag von DaddyCool » Mittwoch 10. Oktober 2018, 21:09

Anwalt brauchst Du keinen. Ich würde in Spanien ein Postfach als Addresse angeben.

Peluyez
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6096 Beitrag von Peluyez » Donnerstag 11. Oktober 2018, 23:38

DaddyCool hat geschrieben:
Mittwoch 10. Oktober 2018, 19:10
@peluyez
Du kannst einen Brief an WF schreiben in dem Du zugibst dass Du es warst. Dann braucht dein Vater keine UE zu schicken. Wenn Du nicht in D wohnhaft bist, hat WF keine Handhabe, denn du hast keine ladungsfäige Addresse. Kenne einige, die das so abgewendet haben, in dem im Ausland wohnende Freunde das so auf sich genommen haben.
Die Frist war allgemein sehr knapp gesetzt.Die Frist muss doch nicht eingehalten werden, richtig?Haben mir zumindest mehrere Anwälte gesagt.
Ich überlege derzeit noch wie ich vorgehen soll,ich este derzeit auf weitere Abmahnungen falls diese denn kommen sollten.

gecko1492
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6097 Beitrag von gecko1492 » Freitag 12. Oktober 2018, 00:02

Hi Peluyez
Mit WF ne Brieffreundschaft anfangen und etwas zugeben ist wohl das dümmste was du machen kannst. Ruf Dr. Wachs in Hamburg an der wird dich mir Sicherheit die richtige Vorgehensweise anzeigen. Der Typ ist echt kompetent. Das gleiche hätte dir auch Steffen geraten wenn er nicht Tot wäre.
Gruß gecko
Ps. Frist einhalten schon sonst flattert deinem Vater eine Einstweilige Verfügung ins Haus und dann kann es teuer werden. Also frag Dr. Wachs der wird dir auch sagen das die Frist nicht verstreichen darf.

Peluyez
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6098 Beitrag von Peluyez » Freitag 12. Oktober 2018, 11:38

Ich verstehe dies nicht.Mir wurde auch von Seiten anderer Anwälten sowie hier und und in anderen Foren geraten einen Brief su schreiben oder die Dienste eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.Bei einem Auslandswohnsitz wäre wohl für Waldorf Frommer nichts zu holen.In den Foren wurde mir auch geraten keine ModUe abzugeben.

Thatcher
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6099 Beitrag von Thatcher » Freitag 12. Oktober 2018, 13:45

In den Foren? Iggdaw?

Peluyez
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6100 Beitrag von Peluyez » Freitag 12. Oktober 2018, 15:34

Richtig

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