Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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spoxone
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3441 Beitrag von spoxone » Dienstag 26. Juni 2018, 11:20

Ich habe im Dezember 2017 zuletzt einen Brief von Chmiel bekommen, als Antwort auf meinen Widerspruch für den MB vom Amtsgericht. Danach kam nichts mehr. Es waren wohl die letzten „Zuckungen“ bzw. versuche Geld zu bekommen. Es sind nun fast 7 Monate um und ich habe nach 9 Jahren wohl endlich Ruhe.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3442 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. Juni 2018, 12:52

Prima, danke für die Rückinfo.

VG Steffen

Simeon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3443 Beitrag von Simeon » Dienstag 26. Juni 2018, 23:40

Hallo zusammen!

Das kann ich sogar noch toppen.
Das letzte Schreiben, das ich von der Debcon bekommen habe, ist aus dem März 2017.
Seitdem hat sich nichts mehr getan. Auch nicht seitens der Chmiel Consulting, die ja wohl Forderungen übernommen hat.

VG Simeon

Achso
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3444 Beitrag von Achso » Mittwoch 27. Juni 2018, 02:18

@all
Auch auf die Gefahr hin das mich Steffen hier rausschmeißt. Ich tu es trotzdem. Liebe Leidensgenossen. Seit 2010 wird massiv abgemahnt. Wer oder was hier ins Netz eingestellt hat bleibt offen. Wer verdient ist sicher. Die ins Netz eingestellt haben. Bestimmt nicht klein Max. Das war der große Max.Und wir dürfen auch nicht die Anwälte vergessen die das Recht einfordern so wie bei den redtube Abmahnungen von Herr Tomas Urmann mit Unterstützung von Herrn Daniel Sebastian der ja schließlich für die The Archive Ag der Rechtsvertreter war. Also die Riesen Torte hat Anwälten Inkasso und Rechtsinhabern locker 500 Millionen eingebracht. Nun bist du dran Steffen du Moralapostel der noch an den Rechtsstaat glaubt und an Gesetze die für die gemacht sind die Kohle damit machen.

Achso

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3445 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. Juni 2018, 09:53

Hallo @Achso,

warum sollte ich dich grundlos rausschmeißen!? Wer sich halbwegs an die Netiquette hält - wie eben im richtigen Leben - der bleibt. Es ist leider im Netz eine Unsitte geworden, dass jeder - aber dann nur anonym - so richtig sowie mit ohne Rücksicht vom Leder zieht. Netiquette ist doch nichts anders als Ausdruck eines minimal-respektvollen Umgangs in einen Forum, egal ob jeder eine andere Meinung hat. Oder ganz einfach:

»Wie du nicht behandelt werden willst, behandle auch niemand anderen!«


Wer abgemahnt bzw. nach Abgabe der mod. UE i.V.m. Verweigerung der Zahlung erneut angeschrieben wurde, reagiert in der Regel und verständlicherweise emotional. Jetzt ist es wichtig, will derjenige in einem Forum lesen, was er gern lesen möchte, oder wie es sich tatsächlich darstellt!? Ich versuche es - natürlich bin ich kein Jurist - so darzustellen, wie es nach meiner Meinung ist. Denn, egal ob ein Betroffener gewinnt oder verliert, einen Richter interessieren keine Bauchgefühle oder Verschwörungstheorien. Und noch wichtiger, es geht dann um das eigene Geld.

Und wer jetzt denkt, dass ich deswegen ein Moralapostel, Speichellecker der Unterhaltungsindustrie oder was auch immer sei, dass ist doch sein Problem. Es gab doch über die Jahre hinweg - ich lese schon seit 2006 - immer wieder die wildesten Vermutungen und Behauptungen.
  • Abmahnanwälte finanzieren sich ihren Porsche und Urlaub in der Karibik;
  • wir Opfer werden wirtschaftlich in den Ruin getrieben, obwohl wir unschuldig sind;
  • die stellen ihre Sachen als Honigtopf selbst ins Netz;
  • Filme werden billig produziert, nur um in die Tauschbörse zu gelangen, um dann abgemahnt zu werden;
  • die Software der Logger, lässt selbst einen Upload zu usw. usf.


Das ist ja alles schön und gut, nur solange es nicht bewiesen wird, bleiben es wildes Vermutungen, Behauptungen und Verschwörungstheorien. Ganz nett, mehr aber nicht. Und wir vergessen in unsere selbst erwählten Opferrolle einige Grundsätze des Zivilrecht und des Urheberrecht.

  • Wer sich auf etwas beruft, derjenige muss es beweisen.
    • eine Art Beweislastumkehr gibt es in den Fällen, wo der Berufende keine Einblicke hat, sondern nur der Gegenüber
      • tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers
      • sekundäre Darlegungslast
  • Massenhafte Abmahnungen setzen massenhafte Verletzungen bestehendes Recht voraus. Und ob es mir gefällt oder nicht, jeder Verletzte hat das legitime Recht, diesen Verletzung an seinen Nutzungs- oder Verwertungsrecht zu ahnden.
  • es gibt keine Verletzung ohne Bestrafung
  • es gewinnt derjenige mit den besseren Argumenten
Und wenn jetzt ein Anwalt (Abmahner / Abgemahnter vertretender) oder Inkasso im Grundsatz damit Geld verdient, dass ist nun einmal deren Job. Natürlich haben es einige Anwälte übertrieben, damit ist aber seit dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) Schluss. Der Filesharer verdient ja auch indirekt, indem er sich den Kaufpreis spart. Oder das andere Forum, dass jahrelang fette Rechnungen an gelistete Anwälte erhob, und Einnahmen von jährlich ca. 10.000,00 EUR machte. Gut, schlechtes Beispiel, dieses wurde dann von einigen armen Würstchen als gut geheißen. "Warum sollen Anonyme, die sich gegen Abzocke engagieren, nicht selbst verdienen?"


Letztendlich interessiert es keinen Richter. Der würdigt die Beweise, Aussagen und seine Steller. Und manch einer musste diesbezüglich bitteres Lehrgeld bezahlen. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wie ein Betroffener reagieren könnte und welche Risiken, Kosten oder Maßnahmen eine bestimmte Reaktion auslösen. Dieses wird hier aufgezeigt, alles andere ist nur ganz nett ...


VG Steffen

DanielSFan
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3446 Beitrag von DanielSFan » Donnerstag 5. Juli 2018, 14:57

Hey Leute, habe gerade wieder ein Schreiben der Debcon erhalten. Ist das 1., richtige, Schreiben nachdem ich ihre Anforderungen zurückgewiesen habe.
Hier gehen sie jetzt wieder darauf ein das es nicht genügt den Schadensanspruch zurückzuweisen blablabla, was aber interessant ist das sie auf die Vermutung der Täterschaft eingehen und von mir verlangen das ich ihnen offen lege wer,wann,wie,wo Zugriff zum Internet hat, basierend auf bestehender Nachforschungs- und Mitteilungspflicht. Die gehen dann noch genauer drauf ein das es nicht genüge bloß zu sagen wer Zugriff hat, das der Zeitpunkt egal wäre weil es ja zu jeder Zeit geshared werden kann und das für eine Tauschbörse spezielle Software nötig ist für die man Adminrechte benötigt. Dann wird natürlich nochmal fleißig gedroht das jetzt aber wirklich vor Gericht gegangen wird wenn ich nicht zahle (und warum dann nicht die letzten 30 Mal?)
Ich weiß jetzt nicht ob es Sinn macht darauf zu Antworten oder ob ich mir die Täterschaftsvermutung etc. für ein (vermutlich nicht passierendes) gerichtliches Verfahren aufheben soll.

Icon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3447 Beitrag von Icon » Donnerstag 5. Juli 2018, 15:33

DanielSFan hat geschrieben:
Donnerstag 5. Juli 2018, 14:57
Die gehen dann noch genauer drauf ein das es nicht genüge bloß zu sagen wer Zugriff hat, das der Zeitpunkt egal wäre weil es ja zu jeder Zeit geshared werden kann und das für eine Tauschbörse spezielle Software nötig ist für die man Adminrechte benötigt.
Ja, und? Filesharingprogramme sind doch nicht ilegal. Filesharing an sich ja auch nicht. Die haben wohl den Focus verloren gk..)(

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3448 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Juli 2018, 16:01

Es besteht keine generelle vorgerichtliche Aufklärungspflicht eines Betroffenen. Ohne anwaltliche Prüfung sind sowieso keinerlei Ausführungen zu tätigen. Dieses sollte erst vor Gericht und nur durch den beauftragten Anwalt erfolgen.

VG Steffen

Thatcher
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3449 Beitrag von Thatcher » Samstag 11. August 2018, 09:52

Bei der Debcon weis offensichtlich die linke Hand nicht, was die rechte tut... Jetzt verschickt man Schreiben an ehemals wegen eines Schmuddelfilms von Munderloh abgemahnte und bietet nun 200 Euro als aller aller aller letzte vorgerichtliche Möglichkeit der Begleichung wegen des illegal gefilesharten Musiktitels (0,50€ Pro Titel x 400) ohne nähere Nennung des selbigen. Irgendwie lächerlich das Ganze. Abheften und gut. Eigentlich ist es aber das Papier zum Ausdrucken nicht wert.

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Steffen
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Debcon / ehemals RA Munderloh

#3450 Beitrag von Steffen » Samstag 11. August 2018, 17:50

Debcon neustes Schreiben 08/2108
Debcon - Anwalt
urspr. Abmahner RA R. Munderloh - 2013
Abtretung der Forderungen an Debcon - 2016
Inhalt: Vergleichsangebot i.H.v. 200,00 EUR



17:45 Uhr




Ja was gibt es Neues in Bottrop? Die Zweigstelle in Witten wurde dieses Jahr aufgehoben sowie ist neben Frau Vanessa Wagner jetzt auch Frau Angela Chmiel Geschäftsführerin. Ansonsten hat sich eigentlich nichts geändert. Es wird als Forderung der Restschadensersatz nach § 102 Satz 2 UrhG eingefordert und ein lukrativer Vergleich vorgeschlagen. Es ist richtig, dass dieser Restschadensersatzanspruch erst nach 10 Jahren verjährt. Es ist aber auch richtig, das - nur - der Täter diesen Anspruch bezahlt, sowie die Beweislast bei Debcon liegt, dass a) der vorgeworfene Verstoß über den Anschluss des Betroffenen ausging sowie dass der Betroffene der Täter ist. Ob die vom Bundesgerichtshof dogmatisierte tatsächliche Vermutung der Täterschaft uneingeschränkt auf einer Klage hinsichtlich des reinen Restschadensersatzanspruch anwendbar ist auch noch nicht Praxiserprobt.

Es lohnt sich weiterhin abzuwarten und sich nicht verunsichern zu lassen. Wenn Debcon den Restschadenersatzanspruch möchte, muss sie ihn erfolgreich einklagen. Wer noch nicht widersprochen hat, sollte den Musterwiderspruch aus dem "Wegweiser Inkasso" verwenden (Link: PDF "Wegweiser Inkasso", Stand 2018), ansonsten abheften und gut.





.............................................................Bild








Muster Schriftsatz:



(...) Debcon GmbH Postfach 200118 46223 Bottrop

[Adresse]

Via Telefax: [Nr.]


Bottrop, den xx.08.2018


Akt. Z.: [Aktenzeichen]
Bitte stets angeben



Inkassonummer: - [Inkassonummer]
Ihr Zeichen: [Zeichen Kanzlei]
Ihre Mandantschaft:[Name], [Adresse]
Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB




Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf den bisherigen Schriftwechsel.

Nach Prüfung und Rücksprache mit unserer Auftraggeberin hat Ihre Mandantschaft vorliegend für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als Täter einzustehen. Diesbezüglich haben wir namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin auf die in Filesharingfällen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verweisen.

Zu der zum Tatzeitpunkt protokollierten dynamischen IP-Adresse, hat nach landgerichtlichem Auskunftsverfahren der Provider den Klarnamen Ihrer Mandantschaft beauskunftet.

Wenn sich allerdings wider Erwarten Ihre Mandantschaft für die Rechtsgutverletzung nicht verantwortlich fühlt, so haben wir namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin auf die bestehende Nachforschungs- und Mitteilungspflicht hinzuweisen. Um der Ihrer Mandantschaft obliegenden Pflicht nachzukommen bedarf es Auskunft, welcher unbekannte und / oder bekannte Dritte mit Rücksicht auf das Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie in zeitlicher Hinsicht mit alleiniger Tatherrschaft und ohne Wissen Ihrer Mandantschaft für die Rechtsgutverletzung in Frage kommt. Dies ist bislang nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund ist die Täterschaft auch ebenfalls weiterhin zu vermuten und die Ansprüche durch uns weiter geltend zu machen.

Ein möglicher Vortrag, nach welchem kein Dritter als Täter ernsthaft in Betracht kommt, ist unplausibel und zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht geeignet (AG Bielefeld vom 18.04.2018 - 42 C 257/17).

Eine bloße Behauptung der Zugriffsmöglichkeit eines Dritten genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast (AG Leipzig, Urteil vom 18.04.2018 - 103 C 1596/17). An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen, welche der Anschlussinhaber beweisen muss, ist bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen. Im Regelfall ist es nicht ausreichend, wenn Ihre Mandantschaft nur pauschal angibt, dass noch weitere oder welche weitere Personen Zugriff auf den Internetzugang hatten, ohne sich näher zu den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden konkreten Umständen in ihrer Sphäre zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rdnr. 42). Im Rahmen des Zumutbaren besteht auch eine Pflicht zu Nachforschungen und Mitteilung der hierbei gewonnenen Kenntnisse (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rdnr. 42 sowie BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, Rdnr.18). Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bedeutet nach Auffassung des Gerichts auch, dass ein solcher Ablauf wahrscheinlich gewesen sein muss.

Sollte sich erst im gerichtlichen Verfahren herausstellen, dass nicht Ihre Mandantschaft, sondern beispielsweise ein Familienmitglied ohne Wissen Ihrer Mandantschaft für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, sind sämtliche vorgerichtliche Kosten, einschließlich Restschadenansprüche die infolge der Abmahnung unserer Auftraggeberin entstanden sind, von dem Täter zu ersetzen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil klar gestellt (Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 265/16). Im vorliegenden richtungsweisenden Fall musste beispielsweise ein, zum Tatzeitpunkt 15-jähriger Täter die Kosten erstatten.

Wir haben noch einmal richtig zu stellen, dass die weiter geltend gemachten Restschadenansprüche nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB nicht verjährt sind. Auch eine Verwirkung liegt nicht vor.

Werden Musikdateien in Filesharing-Programmen zum Download angeboten, zieht der BGH einen Betrag von 0,50 EUR pro Abruf heran (BGH "Tauschbörse I", Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14). Dieser Betrag wird dann mit der vermuteten Anzahl an Abrufen durch andere Tauschbörsenteilnehmer multipliziert. Der BGH hält eine Anzahl von mindestens 400 möglichen Abrufen (Multiplikationsfaktor) für angemessen und unterstützt dabei die Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 20.12.2013 - I-6 U 205/12, so auch zuletzt: Urteil vom 06.02.2015 - I-6 U 209/13) und des OLG Hamburg (Urteil vom 07.11.2013 - U 5 222/10). Demzufolge sei die Höhe des Schadensersatzes pro Musikaufnahme auf min. 200,00 EUR zzgl. Verzugszinsen pro Werk zu bemessen. Dies vorausgeschickt wird eine angemessene Lizenzgebühr geschuldet. Bei der Schadensberechnung wäre sodann in objektiv-normativer Wertung - prozessual zu ermitteln, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Einige Instanzgerichte gehen von einem Faktor von 227 - 400 des Kaufpreises als Restschadenanspruch aus.

Mit Anlehnung an diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist unsere Auftraggeberin mit dem Ziel einer zügigen Abwicklung letztmalig außergerichtlich bereit nachzulassen und bietet Ihrer Mandantschaft an, die hier geltend gemachten Restschadenansprüche durch Vergleichszahlung i.H.v. 200,00 EUR längstens bis zum xx.08.2018 - hier eingehend - vollständig außergerichtlich zu erledigen.

Mit Fristablauf muss Ihre Mandantschaft mit der weitergehenden gerichtlichen Geltendmachung rechnen. Auf die damit verbundenen Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, etc.), die Ihre Mandantschaft, bzw. der im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung festgestellte Täter ebenfalls zu erstatten hat, wird hiermit noch einmal ausdrücklich hingewiesen.


Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
Debcon GmbH (...)





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trester
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3451 Beitrag von trester » Samstag 1. September 2018, 16:26

Schreiben auch an Schuldner.

Fast gleichlautendes Schreiben (wie vorheriger Post) von Debcon erhalten. Für mich nur preiwerter -180 €-

Steffen, wenn du ein PDF möchtes, sag Bescheid.

Gruß Trester

s-pisch
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3452 Beitrag von s-pisch » Mittwoch 12. September 2018, 14:52

Moin moin,
ich habe heute auch dieses Schreiben zweimal von Debcon bekommen. Beide Male 180-€.
Und wie Steffen schon oben geschrieben hat, werde ich diese beiden Schreiben zu den anderen in den Ordner abheften und abwarten.
Gruß
Lebe im Jetzt, Lebe Heute!!!

pmolurus
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3453 Beitrag von pmolurus » Mittwoch 12. September 2018, 15:14

moin zusamm
lang war es ruhig aber heute auch das 180€ Schreiben bekommen die geben immer noch nicht auf mal sehen ob nun wieder regelmäßig welche kommen

blade226
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3454 Beitrag von blade226 » Mittwoch 12. September 2018, 15:14

Dito

Rumpelheinz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3455 Beitrag von Rumpelheinz » Donnerstag 13. September 2018, 17:19

Bei mir ebenso.

Danielel87
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3456 Beitrag von Danielel87 » Samstag 15. September 2018, 17:15

Ebenfalls dasselbe schreiben erhalten, aber auch mit 180€. Habe den Brief erst jetzt geöffnet da ich im Urlaub war. Und was mir aufgefallen ist, das Schreiben ist mit dem 07.09.18 datiert. Das war ein Freitag, im besten Falle war der Brief also am 11./12.09 im Briefkasten und das Zahlungsziel ist der 14.09.18 gewesen... sieht für mich auch nicht ganz koscher aus....

Auch seit längerem wieder der erste Brief, hatte schon gedacht es ist endlich ruhe....

ajl
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3457 Beitrag von ajl » Mittwoch 10. Oktober 2018, 21:20

Bei mir kam das Debcon-Schreiben erst gestern. Mit Frist bis Freitag. Auch 180 EUR.

Adiva
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3458 Beitrag von Adiva » Donnerstag 11. Oktober 2018, 17:12

Bei mir auch mal wieder nach 2 Jahren Pause. Habe schon Löcher reingemacht.

Schorsch56
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3459 Beitrag von Schorsch56 » Freitag 12. Oktober 2018, 13:24

War seit Monaten erleichtert, dass die Sache möglicherweise zu Ende ist...Habe nun erneut 2 x Post bekommen, jeweils 180,- €...Habe den Aktenordner mit den bisherigen Forderungen zum Glück aufbewahrt.
ABHEFTEN und weiter abwarten.

gecko1492
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3460 Beitrag von gecko1492 » Samstag 13. Oktober 2018, 23:48

Steffen ist am 27 August verstorben.
Gruß Gecko

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