Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

BGH - I ZR 64/17 - Dead Island

#11341 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. Juli 2018, 10:44

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 124/2018 vom 26.07.2018: Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN


10:40 Uhr



BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island


Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG)* zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht.



Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm "Dead Island" über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk ("Tor-Exit-Nodes").




Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen.




Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte nach dem hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung durch den Beklagten bestand diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Sofern der Beklagte den Internetzugang über WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer Störerhaftung steht es nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die Haftungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung über den vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt ist. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich und dem Beklagten zumutbar.

Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.

Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG n.F. zusteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.




Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 13. Januar 2016 - 12 O 101/15
OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2017 - I-20 U 17/16





Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 Abs. 1 TMG n.F.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.



§ 7 Abs. 4 TMG n.F.

Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.



Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.




Karlsruhe, den 26. Juli 2018


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=2

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

BGH - I ZR 64/17 - Dead Island

#11342 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. Juli 2018, 22:06

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Der Bundesgerichtshof entscheidet über WLAN Haftung zugunsten der Rechteinhaber


22:05 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


news aktuell GmbH

Mittelweg 144 | 20148 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 4113 32850 | Telefax: +49 (0)40 4113 32855
E-Mail: info@newsaktuell.de | Web: www.newsaktuell.de




Pressemitteilung

Link:
https://www.presseportal.de/pm/131526/4018986



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Berlin / Karlsruhe (ots) - Anschlussinhaber, die bis zum Inkrafttreten des 3. Telemedienänderungsgesetzes per 28.09.2017 ein offenes WLAN betrieben haben, haften nach den Grundsätzen der Störerhaftung für über ihr WLAN mittels Tauschbörsen begangene Rechtsverletzungen (sogenanntes Filesharing) auf Unterlassung und Kostenersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - "Dead Island" unter Bestätigung der Vorinstanzen entschieden.

Für den Zeitraum danach haften Anschlussinhaber, die ihr WLAN für Dritte öffnen, nach den Grundsätzen des Telemediengesetzes (TMG). Aus der Notwendigkeit europarechtskonformer Auslegung folgt nach Auffassung des BGH, dass bei Verletzungshandlungen über den offenen Internetanschluss eines Anschlussinhabers Sperransprüche nach § 7 Abs. 4 TMG bestehen, die zu umfassenden Sicherheitsvorkehrungen verpflichten, angefangen beim Passwortschutz für den Anschluss über die Registrierung der Nutzer oder der Sperrung von Tauschbörsenprogrammen, bis hin zur vollständigen Sperrung des Anschlusses mit öffentlichem Zugang.

Der BGH hat dementsprechend die Revision des Beklagten in weiten Teilen zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

"Die Entscheidung ist auf ganzer Linie ein Erfolg für die Rechteinhaber", kommentiert Rechtsanwalt André Nourbakhsch aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte das Urteil: "Zum einen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Haftung des Anschlussinhabers und damit der Unterlassungsanspruch der Klägerin bis zur Änderung der Gesetzeslage bestand. Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Anwaltsgebühren aus der Abmahnung deshalb bestätigt und die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Darüber hinaus hat er klargestellt, dass auch unter der Ägide der §§ 8, 7 TMG kein Freifahrtschein ausgestellt wurde, der es Anschlussinhabern ermöglicht, ihr WLAN unkontrolliert zu öffnen und damit eine Basis für nicht verfolgbare Rechtsverletzungen zu schaffen. Im Verletzungsfall bestehen also weiter Ansprüche gegenüber dem Betreiber eines (offenen) WLAN."

Die Koch Media GmbH wurde in den Vorinstanzen von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte (www.rka-law.de), vor dem Bundesgerichtshof durch Prof. Dr. Christian Rohnke (www.rohnke-winter.de) vertreten.




Pressekontakt:

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR
Rechtsanwalt André Nourbakhsch
Kleine Rosenthalerstraße 9
10119 Berlin
Tel. +49 (30) 23 60 90 - 32
Fax +49 (30) 23 60 90 - 19
E-Mail: Nourbakhsch@rka-law.de
Web: www.rka-law.de








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt André Nourbakhsch,
Prof. Dr. Christian Rohnke,
BGH - Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island,
news aktuell GmbH

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Saarbrücken - 7 S 9/16

#11343 Beitrag von Steffen » Freitag 27. Juli 2018, 07:51

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Saarbrücken zum Umfang der sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharing Verfahren


07:45 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Saarbrücken hat sich in einem jüngst ergangenen Urteil umfangreich zur sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers, über dessen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke in einer Tauschbörse angeboten wurden, geäußert.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... verfahren/




Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... S_9_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Beklagte hatte insoweit vorgetragen, dass sie nicht ausschließliche Nutzerin des Internetanschluss war. Neben ihre hätte noch eine Reihe weiterer Familienmitglieder die Möglichkeit gehabt, ihren Internetanschluss zu nutzen - und hiervon auch umfangreich Gebrauch gemacht. Das Amtsgericht hatte die Klage der geschädigten Rechteinhaberin mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Zu weiteren Nachforschungen innerhalb ihrer Familie, insbesondere im Hinblick darauf, wer Täter der Rechtsverletzung sei, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Da sämtliche Familienmitglieder im Rahmen der Beweisaufnahme das Zeugnis verweigert hätten, wäre die Klägerin beweisfällig geblieben.

Das Landgericht Saarbrücken ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufgehoben. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte das Landgericht aus, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast gerade nicht genügt hat. Es fehlten einerseits nähere Darlegungen zur konkreten Nutzung des Computers im Haushalt der Beklagten. Zudem habe sie nicht innerhalb ihrer Familie nachgeforscht, wer den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten habe. Hierzu sei sie aber - trotz des grundsätzlich bestehenden Rechts auf Schutz der Familie - verpflichtet. Denn die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Anschlussinhaberin einerseits sowie der geschädigten Rechteinhaber andererseits führe "zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin". Denn die Weigerung des Anschlussinhabers Auskunft über den Namen des für die Rechtsverletzung verantwortlichen Familienmitglieds zu erteilen, mache die Rechtsverfolgung insgesamt unmöglich, während die Beklagte ihre Familie durch bloßes Schweigen schützen kann - dann aber die Haftung auf sich nehmen muss.

(...) Näheren Vortrag zur Nutzung ihres Internetanschlusses und des unstreitig einzigen in ihrem Haushalt vorhandenen Computers durch die übrigen Familienangehörigen hat sie unstreitig nicht getätigt. Insbesondere hat sie aber nach Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom [Datum] keine Nachforschungen innerhalb der zugangsberechtigten Familienangehörigen dahingehend durchgeführt, wer den streitgegenständlichen Film im Rahmen der Nutzung einer Filesharing Software zum Download angeboten hat. Hierzu war die Beklagte jedoch verpflichtet.(...)

Da die Klägerin auch ihre Aktivlegitimation sowie die Ermittlung der Rechtsverletzung hinreichend nachgewiesen hatte, verurteilte das Landgericht Saarbrücken die Beklagte zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes sowie der Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten beider Instanzen.

Die Entscheidung wurde von WALDORF FROMMER Rechtsanwälte für ein führendes Medienunternehmen erwirkt.








LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2018 - 7 S 9/16



(...) Aktenzeichen: 7 S 9/16
4 C 230/15 (10) Amtsgericht Homburg


Verkündet am 04.07.2018
gez. [Name]
Vors. Richterin am LG
gem. § 159 ZPO



LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

URTEIL

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 66424 Homburg,
Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 66121 Saarbrücken,





hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2018

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 20.07.2015 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.





Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsklägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Sie forderte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom [Datum] wegen Urheberrechtsverletzung an dem Film [Name] im Zeitraum [Datum] [Uhrzeit] Uhr bis [Datum] [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten auf.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei exklusive Lizenzinhaberin der Rechte (§§ 16,17, 19a UrhG) an dem streitgegenständlichen Filmwerk, insbesondere des Rechts der öffentlichen Verwertung / Zugänglichmachung aus § 19a UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Rechte seien ihr von der [Name] der Produzentin des Films, durch Vertrag vom [Datum] sowie durch die Kurzfassung der exklusiven Lizenzvereinbarung vom [Datum] übertragen worden.

Aufgrund der von ihr mit der Feststellung von Urheberrechtsverletzungen beauftragten Ermittlungen der ipoque GmbH stehe fest, dass dieses Filmwerk in funktions- und lauffähiger Version in der Tauschbörse "BitTorrent" über die der Beklagten zugeordnete IP-Adresse [IP] zum Download durch Dritte angeboten worden sei. Die Beklagte hafte als Täterin dieser Urheberrechtsverletzung. Die im Haushalt der Beklagten lebenden Familienangehörigen als auch die weitere Tochter hätten zum Tatzeitpunkt weder eine Zugriffsmöglichkeit auf den Computer gehabt noch tatsächlich auf diesen zugegriffen.

Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie habe kein ernsthaftes Nachforschungsbemühen gezeigt.



Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse mit Nichtwissen bestritten. Sie hat vorgetragen, sie sei nicht ausschließliche Nutzerin ihres Internetanschlusses. Die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen [Name] und [Name], außerdem die Tochter [Name] hätten ebenfalls die Möglichkeit gehabt, den Internetanschluss zu nutzen und hätten hiervon auch Gebrauch gemacht. Sie könne allenfalls im Rahmen einer Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und nicht auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten. Ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten könne allenfalls in Höhe von 147,56 EUR (§ 97a UrhG n. F.) bzw. 100,00 EUR (§ 97a UrhG a. F.) bestehen.

Mit Urteil vom 11.07.2016, auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie vorgetragen habe, zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung hätten vier weitere Familienangehörige Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Zu weiterem Vortrag oder gar weiteren Nachforschungen, wer tatsächlich Täter der Rechtsverletzung sei, sei die Beklagte nicht verpflichtet. Die Klägerin sei im Hinblick auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagte in der Pflicht, die für eine Haftung der Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Dies sei ihr im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen. Die Beklagte hafte auch nicht als Störer, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchten. Es bestehe keine Pflicht zur Belehrung volljähriger Familienangehöriger, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestünden. Insoweit ergebe sich allenfalls eine Belehrungspflicht gegenüber der zum fraglichen Zeitpunkt noch minderjährigen Familienangehörigen [Name]. Diese stehe als Täterin der Urheberrechtsverletzung jedoch nicht fest.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.07.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Eingang beim Berufungsgericht am 26.08.2016 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung auf den 26.10.2016 mit Schriftsatz vom 26.10.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.

Sie rügt die Verkennung von Umfang und Wesen der sekundären Darlegungslast durch das Erstgericht. Es liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor.

Der Anschlussinhaber sei verpflichtet, über die generellen Zugriffsmöglichkeiten hinaus vorzutragen. Dies habe die Beklagte nicht getan. Darüber hinaus habe der mit einer Abmahnung konfrontierte Anschlussinhaber ernsthafte Nachforschungen innerhalb seiner Sphäre anzustellen. Das Erstgericht habe das Rechtsinstitut der tatsächlichen Vermutung verkannt und damit auch das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerhaft gewürdigt, da die Beweiswürdigung unvollständig und in sich widersprüchlich sei. Das Erstgericht habe die Lücken im Vortrag der Beklagten eigenständig geschlossen und damit mehrfach gegen § 286 ZPO verstoßen. Der Beklagten sei es weder gelungen, die tatsächliche Vermutung der eigenen Verantwortlichkeit zu erschüttern noch die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Die Beklagte sei daher im Wege der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO sowie im Wege des geltend gemachten Anscheinsbeweises als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu verurteilen. Die gerügten Rechtsverletzungen seien ursächlich für das Entscheidungsergebnis.

Sie trägt weiter vor, sie sei aufgrund der mit der [Name] geschlossenen Verträge in Deutschland exklusiv zur Auswertung des streitgegenständlichen Filmes über Onlineportale und Internetmedien berechtigt und könne daher von unberechtigten Dritten Unterlassung und Schadensersatz wegen des illegalen öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerks in einer Tauschbörse verlangen. Die in den Verträgen vorgenommene Aufzählung der Medien sei nur beispielhaft und nicht abschließend erfolgt.



Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt:
Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerin
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014
zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin und die Rechtsverletzung über ihren Internetanschluss. Sie trägt vor, die [Name] habe der Klägerin das umfassende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG offensichtlich nicht übertragen wollen.

Sie trägt weiter vor, sie habe die ihr vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen. Sie hält die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast für überzogen. Es gebe keine Verpflichtung der Beklagten, eine familieninterne Untersuchung im Hinblick auf die behauptete Urheberrechtsverletzung durchzuführen und der Klägerin sodann sämtliche Erkenntnisse dieses familieninternen Vorgangs zur Verfügung zu stellen. Dies würde auch dem grundrechtlich abgesicherten Schutz der Familie, welcher seine zivilprozessuale Ausgestaltung in Form von Zeugnisverweigerungsrechten finde, zuwiderlaufen.


Wegen des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.10.2017. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018 verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 11.07.2016 ist zulässig und begründet.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 15, 16, 19a UrhG Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie gem. § 97a UrhG a.F. Anspruch auf Erstattung der angefallenen Abmahnkosten.

Das angefochtene Urteil vom 11.07.2016 beruht auf einem Rechtsfehler, auf den die Klägerin die Berufung gestützt hat. Das Amtsgericht hat die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast verkannt.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 30.03.2017 -I ZR 19/16, TZ 14 m.w.N. - Loud, Juris m.w.N)

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierzu nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, a.a.O., TZ 15 m.w.N.).

Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. Näheren Vortrag zur Nutzung ihres Internetanschlusses und des unstreitig einzigen in ihrem Haushalt vorhandenen Computers durch die übrigen Familienangehörigen hat sie unstreitig nicht getätigt. Insbesondere hat sie aber nach Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom [Datum] keine Nachforschungen innerhalb der zugangsberechtigten Familienangehörigen dahingehend durchgeführt, wer den streitgegenständlichen Film im Rahmen der Nutzung einer Filesharing Software zum Download angeboten hat. Hierzu war die Beklagte jedoch verpflichtet.

Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der unionsrechtlich vorgesehenen Positionen des geistigen Eigentums vorzusehen.

Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen allerdings die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen und berechtigen die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Zivilprozess Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander widerstreiten, den Behörden oder Gerichten der Mitgliedsstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15, TZ 22 ff. - Afterlife, Juris).

Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Mitteilung des Namens des für das Filesharing verantwortlichen Familienmitgliedes eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienfriedens nach sich ziehen kann. Die Beklagte unterliegt jedoch keinem Zwang zur Auskunft. Sie hat vielmehr die Wahl, ob sie die Auskunft erteilen oder ob sie davon absehen will. Dass sie infolge eines solchen Verteidigungsverzichts selbst für die Rechtsverletzung haftet, weil ohne Erfüllung der sekundären Darlegungslast die tatsächliche Vermutung ihrer Haftung als Anschlussinhaber eingreift, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Hierbei handelt es sich um einen aus der gesetzlichen Wertung des § 138 Abs. 3 ZPO folgenden Nachteil, der jede prozessual ungenügend vortragende Partei trifft (BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16, TZ 25 f.).

Demgegenüber ist dem Rechtsinhaber im Fall der Weigerung des Anschlussinhabers, Auskunft über den Namen des für das Filesharing verantwortlichen Familienmitgliedes zu erteilen, eine effektive Verfolgung des Rechtsverstoßes regelmäßig praktisch unmöglich, weil die Identität des Verletzers ungeklärt bleibt. Mithin wird das Eigentumsrecht des Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 17 Abs.2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 EU-Grundrechtecharta im Falle der unterbliebenen Auskunft im Regelfall vereitelt, wohingegen der Anschlussinhaber durch die Auskunftsverweigerung unter Inkaufnahme prozessualer Nachteile eine - jedenfalls erhebliche - Beeinträchtigung seines Grundrechts auf Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art 6 Abs. 1 GG abwenden kann. In dieser Konstellation überwiegen die auf Seiten des Urhebers oder des Inhabers eines verwandten Schutzrechts in Rede stehenden Grundrechte das Grundrecht auf Schutz der Familie.

Da die Beklagte die ihr im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Nutzung ihres Internetanschlusses durch einen Familienangehörigen im Tatzeitpunkt nicht erfüllt hat, greift die tatsächliche Vermutung, sie hafte als Anschlussinhaberin täterschaftlich für die begangene Rechtsverletzung. Dass die Beklagte sich nunmehr im Berufungsverfahren die Aussage der Zeugin [Name] zu Eigen gemacht hat, ersetzt einen substantiierten Vortrag der Beklagten dazu, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne ihr Wissen und Zutun zu begehen, und insbesondere zur Durchführung von Nachforschungen nicht.

Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen als im Ergebnis richtig.

Die Beklagte hat die Verwertungsrechte der Klägerin schuldhaft verletzt und ist dieser daher gem. § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet. Maßgebliche Verletzungshandlung ist die Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks im Internet zum Download durch Dritte mittels der Internettauschbörse BitTorrent.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Aufgrund der Aussage des Zeugen [Name] in beiden Instanzen in Verbindung mit den [Name] Auszügen aus dem mit der [Name] geschlossenen Vertrages vom [Datum] sowie der Kurzfassung der exklusiven Lizenzvereinbarung [Name] mit der die sich bezüglich des streitgegenständlichen Filmwerks ausdrücklich auf die Output-Vereinbarung vom [Datum] bezieht, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Klägerin an dem streitgegenständlichen Film [Name] die ausschließlichen Lizenzrechte für Deutschland zustehen. Der Klägerin sind in diesen Vereinbarungen exklusiv alle Rechte übertragen worden, die erforderlich sind, um einen Spielfilm linear in allen derzeit bekannten oder später entwickelten Medien ohne Einschränkungen einschließlich Video-on-Demand, Near-Video-on-Demand und Onlinerechten für das Vertragsgebiet Deutschland und Österreich abzuspielen. Hieraus ergibt sich, dass der Klägerin das umfassende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG in Deutschland übertragen worden ist. Die Parteien des Vertrages haben nicht - wie die Beklagte vorträgt - lediglich einzelne Rechte an dem streitgegenständlichen Film übertragen. In der Kurzfassung der "Exclusive Licence of Rights" heißt es "[Name]". Als Medien ausdrücklich erfasst sind sodann u.a. Video-on-Demand, New-Video-on-Demand und On-Line Rights. Eine entsprechende Regelung findet sich in [Name] der Vereinbarung der Klägerin mit der [Name] Rechte, die sich diese bezüglich der einzelnen Medien vorbehalten wollte, sind dort ausdrücklich aufgeführt, wobei Onlinerechte dort unter "Other Rights" fallen, wie in der Anlage E erläutert wird. Eine Beschränkung der übertragenen Lizenzrechte bezüglich der aufgeführten Medien findet danach ausdrücklich nicht statt. Aus der eindeutigen Formulierung "exklusiv alle Rechte, die erforderlich sind" ergibt sich vielmehr, dass sich die die Rechte übertragende [Name] ebenso wie die [Name] selbst keinerlei Rechte für das Vertragsgebiet Deutschland vorbehalten wollte. Im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "exklusiv" sowie "including without limitation in the following Media" kommt es nicht darauf an, ob in dem im Original in englisch abgefassten Vertrag die Formulierung "Assignement of Copyrights" oder "Including but not limited to" verwendet worden ist. Unschädlich ist, dass der Klägerin keine Filesharing-Rechte übertragen worden sind, da ihr lediglich das Recht eingeräumt wird, den Film gegen Erhebung von Gebühren oder gegen Zahlung eines Anteils an Werbeeinnahmen zugänglich zu machen. Solche Rechteübertragungen gibt es in der Praxis nicht. Die elektronische Verbreitung wird vielmehr ausschließlich über kostenpflichtige Download Plattformen und Streamingportale durchführt. Bei diesen handelt es sich um das legale Gegenstück zu den illegalen Internet-Tauschbörsen. Eine Lizenz zum kostenlosen Filesharing würde zur Entwertung nicht nur der übertragenen Lizenzrechte, sondern im Hinblick auf die weltweite Verbreitung von Filesharing-Software auch zur weitgehenden Entwertung der Rechte des Urhebers und aller übrigen Lizenznehmer führen.

Ein Indiz für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin besteht weiter darin, dass auf der DVD-Hülle (Anlage K1, Bl. 39 ff. d.A.) aufgeführt ist, "[Name]".

Dies entspricht einer Kennzeichnung auf Vervielfältigungsstücken in der üblichen Weise i.S.d. § 10 Abs. 1 UrhG. Dieser Copyright-Vermerk weist auf die Rechtsinhaberschaft hin und zwar darauf, dass die dort bezeichnete Person Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte ist und entfaltet eine Vermutungswirkung zugunsten der bezeichneten Person, z.B. Inhaberin der umfassenden Filmherstellerrechte zu sein, wenn Sie auf dem Cover der Film-DVD mit © und ihrem Namen angegeben ist (OLG Karlsruhe, GRUR- RR 2009, 379; Dreier / Schulze, UrhG, § 10 RN 44,62), wie es vorliegend der Fall ist. Dieser Copyright-Vermerk entfaltet zwar im Hauptsacheverfahren nicht die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG, stellt aber ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin dar (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I).

Zudem hat der Zeuge [Name] bekundet, dass sich der Klägerin gegenüber zu keinem Zeitpunkt ein Dritter darauf berufen hat, er habe Rechte an diesem gerichtsbekannt sehr bekannten und kommerziell äußerst erfolgreichen Spielfilm. Hierüber müsste der Zeuge als Justiziar der Klägerin in jedem Fall Kenntnis erhalten haben. Im Hinblick auf die finanziellen Verwertungsmöglichkeiten dieses Spielfilmes wäre es aber äußerst erstaunlich, wenn sich der wirkliche Rechteinhaber nicht an die Klägerin wenden würde. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, ist auch dies ein Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin (vgl. KG, Urteil vom 13.07.2009 - 24 U 81/08, S. 10 f. - Opern von Richard Wagner, Juris). Ein weiteres Indiz für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin ist zudem, dass der Film zumindest bei Amazon zum Video-Streaming mit der Angabe angeboten wird "[Name]" (Anlage K5, BI. 567 d.A.).

Die Klägerin ist berechtigt, gegen Verletzungen ihrer Lizenzrechte vorzugehen. Nach dem deutschen internationalen Privatrecht ist die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten. Nach diesem Recht sind Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Verletzung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 24.09.2014 - I ZR 35/11, Tz 24 - Hi Hotel II; Urteil vom 29.04.1999 - I ZR 65/96, Tz 23 - Lauras Tochter, jeweils Juris). Danach richtet sich der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten allein nach deutschem Recht, d.h. nach § 97 bzw. 97a UrhG, da diese Ansprüche in den Verträgen, die die Klägerin geschlossen hat, nicht geregelt sind. Das Vertragsstatut kommt hierfür nicht zur Anwendung, so dass es unerheblich ist, ob nach US-amerikanischem Recht eine automatische Übertragung des Verbotsrechts und des Rechts auf Schadensersatz erfolgt.

Der streitgegenständliche Urheberrechtsverstoß ist vom Internetanschluss der Beklagten aus begangen worden.

Der Zeuge [Name] hat bekundet, dass seine Firma im Auftrag der Klägerin in einzelnen Tauschbörsen Tauschvorgänge initialisiert. Dabei wird über den Traffic-Monitor der komplette Netzwerkverkehr aufgezeichnet und mit einem exakten Zeitstempel versehen. Die ermittelten Daten werden gespeichert und die IP-Nummern automatisch festgestellt. Der Zeuge hat im Termin anhand eines Ausdruckes aus der Datenbank auf seinem Laptop dargelegt, dass in drei Transferperioden am [Datum] unter derselben IP-Nummer der streitgegenständliche Film mittels einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden ist. Danach hat die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass der streitgegenständliche Film mittels der Tauschbörse "BitTorrent" von der angezeigten IP-Nummer über einen längeren Zeitraum hochgeladen worden ist.

Diese IP-Nummer ist aufgrund Beschlusses des Landgerichts Köln (Az.: 223 0 138/11) von deren Internetprovider dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet worden. Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen nicht.

Auf die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1, Abs. 3 TMG kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil eine tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft besteht.

Die Klägerin berechnet den ihr entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs war zu schätzen, da es im Streitfall keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt (§ 287 ZPO). Im Streit steht ein äußerst erfolgreicher Kinofilm mit einer Laufzeit von 119 Minuten. Im Hinblick darauf, dass der BGH in den Urteilen Tauschbörse I - III für die Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Musiktitel einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 200,00 EUR als angemessen erachtet hat (vgl. BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/144, Rn. 52 ff. - Tauschbörse III, Juris), ist ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR im Streitfall nicht überhöht. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286,288 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat des Weiteren Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung vom [Datum] entstandenen Anwaltskosten. Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 08. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16, TZ 35).

Die Abmahnung war berechtigt, weil die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet war. Der Anspruch besteht in Höhe des eingeforderten Betrages von 506,00 EUR. Ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist ebenso wie der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,0 nicht zu beanstanden. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH, a.a.O., TZ 38). Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.



[Name]
Vorsitzende Richterin am LG

[Name]
Richter am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht




Ausgefertigt
Saarbrücken, 6. Juli 2018
[Name], Justizbeschäftigter
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2018 - 7 S 9/16,
Vorinstanz: AG Homburg, Urteil vom 11.07.2016 - 4 C 230/15 (10),
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Charlottenburg - 231 C 382/17

#11344 Beitrag von Steffen » Freitag 27. Juli 2018, 18:42

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber einer Wohngemeinschaft - Bloßer Verweis auf weitere nutzungsberechtigte Mitbewohner genügt nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast in Filesharing Verfahren


18:40 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Charlottenburg in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung seine täterschaftliche Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung bestritten. Auf seinen Endgeräten habe sich keine Tauschbörsensoftware befunden. Das Filmwerk sei ihm darüber hinaus nicht bekannt. Der betroffene Internetanschluss habe sich in einer Wohngemeinschaft (WG) befunden, auf den auch zwei weitere Mitbewohner mit eigenen Endgeräten uneingeschränkten Zugriff gehabt hätten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... kundaeren/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 382_17.pdf



Autor

Rechtsanwalt David Appel



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Charlottenburg erachtete den Vortrag des Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als zu pauschal, um den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gerecht zu werden. Der Beklagte habe bereits seine eigene Täterschaft nicht hinreichend ausschließen können. Zudem habe jeglicher Vortrag zum konkreten Tatzeitpunkt als auch zum Nutzungsverhalten der Mitbewohner gefehlt. Es sei nicht ersichtlich, wer von den beiden Mitbewohnern ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen soll.

"Er hat hierzu zu pauschal vorgetragen. Darauf ist er auch nochmals - obwohl die Klägerin dies in der Replik bereits zutreffend so ausgeführt hatte - durch ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es ist aber kein weiterer Vortrag erfolgt.

Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; so trägt er z.B. nichts dazu vor, ob seine eigenen Endgeräte zum Tatzeitpunkt ein- oder ausgeschaltet gewesen seien; auch nicht, ob, er zum Zeitpunkt der Feststellungen selbst das Internet genutzt habe. Immerhin behauptet er, es sei auf seinen Endgeräten keine Filesharing-Software installiert (gewesen).

Er hat aber jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Vielmehr ist die Sicherung nach dem üblichen Standard unstreitig.

Der Beklagte behauptet lediglich, dass er im Jahr [...] zwei erwachsene Mitbewohner gehabt habe, welche den Anschluss ebenfalls mit eigenen Endgeräten hätten nutzen können. Konkreter Vortrag zu deren Nutzung, insbesondere betreffend den [...] , erfolgt aber gar nicht. Hiermit ist selbstverständlich nicht gemeint, dass der Beklagte etwa die Internetnutzung seiner erwachsenen Mitbewohner überwachen müsste. Er ist jedoch zeitnah abgemahnt worden, und es wäre ihm daher durchaus zuzumuten gewesen, zu rekonstruieren, ob diese am [...] nachmittags zu Hause waren, das Internet genutzt haben, Besuch hatten oder ähnliches.
"

Auch die pauschalen Angriffe des Beklagten auf die Aktivlegitimation und die zuverlässige Anschlussermittlung erachtete das Gericht als unzureichend. Letztlich verurteilte das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Übernahme der entstandenen Abmahnkosten als auch der Kosten des Verfahrens.








AG Charlottenburg, Urteil vom 25.04.2018 - 231 C 382/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 231 C 382/17

verkündet am: 25.04.2018
[Name], Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


den Herrn [Name], 10247 Berlin,
Beklagten,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 10178 Berlin, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 28.03.2018 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spielfilm [Name]. Wegen des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 22.12.2017, dort Seite 2 bis 4 (Bl. 95-97 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte war im Jahr [Jahreszahl] Inhaber eines Internetanschlusses der Deutsche Telekom AG. Der Zugang zum Anschluss war mittels WPA2 verschlüsselt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Anbietens des genannten Spielfilms am [Datum] ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf (Anlage K4-1 zur Klageschrift, Bl. 40-46 d.A.). Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter Zurückweisung weiterer Ansprüche ab.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte selbst am [Datum], [Uhrzeiten] Uhr über die seinem Anschluss zu den genannten Zeiten zugeordnete IP-Adresse in einer sog. Tauschbörse der o.g. Spielfilm zum Download angeboten habe.



Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Er behauptet, was die Klägerin im Einzelnen mit Nichtwissen bestreitet:

Er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Auf den beiden zum behaupteten Zeitpunkt in seinem Eigentum stehenden Endgeräten - ein PC und ein Tablet - sei keine Filesharing-Software installiert gewesen. Der Film sei ihm völlig unbekannt.

Zudem hätten zwei - namentlich benannte - Mitbewohner den Anschluss über eigene Endgeräte ebenfalls genutzt. Er habe ein Verbot der Nutzung von Tauschbörsen ausgesprochen. Anhaltspunkte für eine vergangene oder bevorstehende Rechtsverletzung habe es nicht gegeben.


Die Parteien haben ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß §§ 12, 13 ZPO, 104a, 105 UrhG ausschließlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 1.107,50 EUR in der Hauptsache sowie weiteren 107,50 EUR Nebenforderung gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG.



1.

Die Forderung besteht dem Grunde nach.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert, wobei ohnehin nicht klar ist, ob. der Beklagte sein diesbezügliches Bestreiten noch aufrecht erhält, da er auf den Schriftsatz vom 22.12.2017, in dem die Klägerin zum Rechtserwerb konkret vorgetragen hat, insoweit keine Stellung mehr genommen hat. Sein Bestreiten ist dadurch aber nunmehr unzureichend geworden, da die dort vorgetragen Tatsachen vorn Beklagten sämtlich nicht bestritten worden sind, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. Der Beklagte hätte zwar sämtliche dort genannten Tatsachen weiterhin zulässig mir Nichtwissen bestreiten können, er hat es aber nicht getan; sein Bestreiten mit Nichtwissen in der Klageerwiderung bezog sich nur auf die zuvor aufgestellte bloße Behauptung der Klägerin, Rechtsinhaberin zu sein. Er hat dieses danach nicht wiederholt. Damit ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die [Name], die sog. Produktionsfirma ist und dass diese der [Name] sowie jene schließlich der Klägerin am [Datum] für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche exklusiven Verwertungsrechte an dem Film übertragen hat. Daraus aber folgt zwanglos, dass die Klägerin Rechteinhaberin geworden ist.

Der Beklagte bestreitet zudem allenfalls konkludent, dass am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr die IP-Adresse [IP] seinem Anschluss zugeordnet gewesen und darüber in einer sog. Tauschbörse der Spielfilm [Name] zum Download angeboten worden sei. Er gibt hierzu nur zweimal an, dass es sich um eine "behauptete Rechtsverletzung" handele. Dabei ist aber unklar, ob der Beklagte dies auf die bereits zuvor bestrittene Aktivlegitimation bezieht, oder auf die bereits zuvor bestrittene Verantwortlichkeit seiner selbst, oder aber, ob er damit wirklich bestreiten will, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über die seinem Anschluss zur fraglichen Zeit zugeordnete IP-Adresse begangen wurde. Sollte letzteres der Fall sein, was angesichts § 138 Abs. 2 und 3 ZPO schon den Vortrag zu seinen Gunsten überdehnen dürfte, so wäre das Bestreiten aber jedenfalls nicht erheblich. Denn die Klägerin hat im Einzelnen konkret vorgetragen, wie dir Ermittlung ablief und wie sie dazu kam, den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Auf diesen Vortrag ist der Beklagte an keiner Stelle eingegangen, erst recht liegt kein Bestreiten von einzelnen Tatsachen vor. Das damit - wenn überhaupt - vorliegende vollständig pauschale Bestreiten des Beklagten ist daher unzureichend und für die Entscheidung zugrunde zu legen, dass die dem Beklagten vorgeworfene Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss wie von der Klägerin vorgetragen begangen wurde.

Der Beklagte mag schließlich nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud - , juris). Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache ist zwar nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - I-6 U 239/11, - 6 U 239/11, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012, GRUR 2013, 511 - Morpheus). Allerdings gelten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens-), jedenfalls dann, wenn dieser der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht nachkommt (BGH - Loud - a.a.0), also nicht hinreichend darlegen kann, nicht er, sondern eine andere Person müsse die Rechtsverletzung begangen haben, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit zwar ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung konkret in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmendes Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare).

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze greift aber vorliegend die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu zu pauschal vorgetragen. Darauf ist er auch nochmals - obwohl die Klägerin dies in der Replik bereits zutreffend so ausgeführt hatte - durch ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es ist aber kein weiterer Vortrag erfolgt.

Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; so trägt er z.B. nichts dazu vor, ob seine eigenen Endgeräte zum Tatzeitpunkt ein- oder ausgeschaltet gewesen seien; auch nicht, ob er zum Zeitpunkt der Feststellungen selbst das Internet genutzt habe. Immerhin behauptet er, es sei auf seinen Endgeräten keine. Filesharing-Software installiert (gewesen).

Er hat aber jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benützen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Vielmehr ist die Sicherung nach dem üblichen Standard unstreitig.

Der Beklagte behauptet lediglich, dass er im Jahr [Jahreszahl] zwei erwachsene Mitbewohner gehabt habe, welche den Anschluss ebenfalls mit eigenen Endgeräten hätten nutzen können. Konkreter Vortrag zu deren Nutzung, insbesondere betreffend den [Namen], erfolgt aber gar nicht. Hiermit ist selbstverständlich nicht gemeint, das der Beklagte etwa die Internetnutzung seiner erwachsenen Mitbewohner überwachen müsste. Er ist jedoch zeitnah abgemahnt worden, und es wäre ihm daher durchaus zuzumuten gewesen, zu rekonstruieren, ob diese am nachmittags zu Hause waren, das Internet genutzt haben, Besuch-hatten oder ähnliches. Zudem hätte er, selbst wenn er etwa aufgrund eigener Ortsabwesenheit - die aber nicht behauptet wird - hierzu nicht aus eigener Anschauung hätte vortragen können, jedenfalls die Mitbewohner auf die ihm vorgeworfene Tat ansprechen und diese befragen können, ob einer von ihnen diese begangen hat. Insbesondere dadurch, dass er zwei Mitbewohner gleichrangig als Nutzer nennt, ohne auch nur mit einem Wort konkret vorzutragen, inwieweit einer von diesen tatsächlich als Täter in Betracht kommt oder aber ausscheidet, vereitelt er die Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin und haftet daher selbst.



2.

Die Klageforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe. 1.000,00 EUR Lizenzschaden für den streitgegenständlichen Spielfilm sind angemessen, § 287 ZPO; das Gericht hält. nach dem überzeugenden Vortrag der Klägerin in der Replik an seiner zunächst geäußerten Bedenken nicht mehr fest.
Daneben besteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a UrhG, wobei es sich teilweise um eine Nebenforderung handelt, allerdings kein Gebührensprung erfolgt.



3.

Zinsen waren wie beantragt gemäß §§ 286, 288 BGB zuzusprechen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf.§§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der'Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht




Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 26.04.2018
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig. (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Charlottenburg, Urteil vom 25.04.2018 - 231 C 382/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt David Appel,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Wohngemeinschaft,
WG,
pauschales Bestreiten,
pauschaler Sachvortrag

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Wochenrückblick

#11345 Beitrag von Steffen » Samstag 28. Juli 2018, 08:31

.............................................................
.............................................................
.............................................................
------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2018, KW 30................................Initiative AW3P............................23.07. - 29.07.2018

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------





.............................................................Bild





1. Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 124/2018 vom 26.07.2018: Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN


BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island


(...) Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG n.F. in Betracht. (...)



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=2











1.1. .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Der Bundesgerichtshof entscheidet über WLAN Haftung zugunsten der Rechteinhaber


(...) Berlin / Karlsruhe (ots) - Anschlussinhaber, die bis zum Inkrafttreten des 3. Telemedienänderungsgesetzes per 28.09.2017 ein offenes WLAN betrieben haben, haften nach den Grundsätzen der Störerhaftung für über ihr WLAN mittels Tauschbörsen begangene Rechtsverletzungen (sogenanntes Filesharing) auf Unterlassung und Kostenersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - "Dead Island" unter Bestätigung der Vorinstanzen entschieden. (...)



Quelle: 'https://www.presseportal.de'
Link: https://www.presseportal.de/pm/131526/4018986











1.2. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Bundesgerichtshof bestätigt Abschaffung der Störerhaftung


(...) Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Betreiber eines Tor-Exit-Nodes und offenen WLAN-Zugangs für Rechtsverletzungen wie z.B illegalem Filesharing, die darüber begangen werden, nach neuer Rechtslage nicht mehr haftet. Jedoch komme ein Sperranspruch des Rechteinhabers in Betracht. Zahlen muss dieser Betreiber des Tor-Exit-Nodes und offenen WLAN dennoch – weil der Fall zum Teil nach alter Rechtslage entschieden werden musste. RA Christian Solmecke zu den Konsequenzen dieses wichtigen Urteils (...)



Quelle: 'https://www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... 018-77539/











2. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Dresden - Schuldner einer Unterlassungserklärung muss alle relevanten Online-Portale auf fehlerhafte Hotelbewertungen untersuchen


OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2018 - 14 U 50/18


(...) Das OLG Dresden verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 4.000,00 EUR. Denn die Beklagte habe gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen. Die Google My Business-Anzeigen seien ihr auch zuzurechnen, denn die Beklagte habe als Schuldnerin einer Unterlassungserklärung weitreichende Löschpflichten. Es sei die Verantwortung eines Unterlassungsschuldner, auch Einträge Dritter zu löschen bzw. auf deren Löschung hinzuwirken, wenn dies möglich und zumutbar sei. (...)



Quelle: 'https://www.dr-bahr.com'
Link: https://www.dr-bahr.com/news/schuldner- ... elbew.html

















.............................................................Bild





Gerichtsentscheidungen





Bild



Bild





Bild


  • LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2018 - 7 S 9/16 [WF gewinnen Berufung; LG zum Umfang der sekundären Darlegungslast eines AI]
  • AG München, Urteil vom 20.06.2018 - 142 C 3525/18 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast nicht erfüllt (bloße Frage: "Warst du das?", stellt keine ausreichende Nachforschung dar)]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 25.04.2018 - 231 C 382/17 [WF gewinnen; sekundäre Darlegungslast (Wohngemeinschaft)]









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2018 - 7 S 9/16



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Saarbrücken zum Umfang der sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharing Verfahren


(...) Näheren Vortrag zur Nutzung ihres Internetanschlusses und des unstreitig einzigen in ihrem Haushalt vorhandenen Computers durch die übrigen Familienangehörigen hat sie unstreitig nicht getätigt. Insbesondere hat sie aber nach Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom [Datum] keine Nachforschungen innerhalb der zugangsberechtigten Familienangehörigen dahingehend durchgeführt, wer den streitgegenständlichen Film im Rahmen der Nutzung einer Filesharing Software zum Download angeboten hat. Hierzu war die Beklagte jedoch verpflichtet. (...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... verfahren/









2. AG München, Urteil vom 20.06.2018 - 142 C 3525/18



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Filesharing Verfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht München - Die bloße Frage: "Warst du das?", stellt keine ausreichende Nachforschung im Rahmen der sekundären Darlegungslast dar


(...) Während der Beklagte schriftsätzlich identisch und recht pauschal zu seiner Frau und seinem Sohn vorträgt, beide hätten identische Kenntnisse, identisches Nutzungsverhalten sowie gleichermaßen Gelegenheit zu Tatbegehung gehabt und gleichermaßen bei "eindringlichen Gesprächen" beteuert, die Tat nicht begangen zu haben, so hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am [...] differenzierter vorgetragen und erklärt, er vermute, dass es sein Sohn gewesen sei, der wohne im Keller, habe da einen Computer, und als der Beklagte seinen Sohn gefragt habe, ob er es gewesen sei, habe der "nein" geantwortet, weiter sei darüber nicht gesprochen worden. Dieser Vortrag genügt nicht. Der Beklagte hat die zumutbaren Nachforschungen nicht durchgeführt, indem er seinem Sohn lediglich eine einzige Frage gestellt hat und nach einem schlichten "nein" die Sache auf sich beruhen hat lassen. [...] Dem Beklagten wäre es vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie - jedenfalls zumutbar gewesen, sich nicht mit einer einfachen Verneinung des Sohnes zufrieden zu geben, die je außerdem gerade nicht für dessen Täterschaft spricht, sondern zumindest ein ausführliches Gespräch zu führen und das Ergebnis mitzuteilen. (...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... darlegung/









3. AG Charlottenburg, Urteil vom 25.04.2018 - 231 C 382/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber einer Wohngemeinschaft - Bloßer Verweis auf weitere nutzungsberechtigte Mitbewohner genügt nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast in Filesharing Verfahren


(...) Er hat hierzu zu pauschal vorgetragen. Darauf ist er auch nochmals - obwohl die Klägerin dies in der Replik bereits zutreffend so ausgeführt hatte - durch ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es ist aber kein weiterer Vortrag erfolgt. (...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... kundaeren/

















.........................................................................Bild





Politik Splitter





Mutlu Özil: "Wir sind Türken"


(...) Wir sind nicht gekränkt. Wir leben in Deutschland und sind Türken. Wir haben zwei Verbindungen. (...)



Quelle: 'https://onefootball.com'
Link: https://onefootball.com/de/news/oezil-b ... e=20180726






Horst Seehofer (Innenminister): "Özil ist einer von uns!"


(...) Özil gehöre selbstverständlich zu Deutschland. (...)



Quelle: 'http://www.faz.net'
Link: http://www.faz.net/aktuell/politik/inla ... 09522.html





Wir Deutsche wollen immer eine perfekte deutsche, ordentliche und perfekte Integration. Das wird so nicht funktionieren! Nein, dies ist weder rassistisch noch fremdenfeindlich gemeint. Es gibt hierzu viele Beispiele. In der Regel werden die Herzen der Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit und den berühmten Migrationshintergrund, egal ob in Deutschland geboren oder nicht, erst für ihr Vaterland (Migrationsland) schlagen, dann erst für das Heimatland (Deutschland). Das beste Beispiel ist doch Özil. Er wird immer in erster Linie Türke sein. Das ist ja auch nicht im Grundsatz falsch. Aber wer in der Nationalmannschaft eines Landes spielt, muss Prioritäten für dieses Land setzen. Es tut mir leid für alle Gutmenschen, es kann niemand gleichzeitig auf 2 Hochzeiten tanzen. Punkt.
















.............................................................Bild





Forenwelt





Zitat der Woche:


Mein dieswöchiges Zitat der Woche kommt aus der sterbenden Forenwelt. Unser großer Rechtsgelehrter und "Mr. 1 %" (ugs. die Wurst), ließ uns an seinen fundierten Wissen teilnehmen.


(...) Wenn Du den Täter benennen kannst, bist Du aus der Störerhaftung 'raus. (...)


Respekt!
















.................................................................Bild










-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-




Bild


Steffen Heintsch für AW3P




Bild



+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-
.................................................................
.................................................................
.................................................................
.................................................................
.................................................................

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Bielefeld - 42 C 440/17

#11346 Beitrag von Steffen » Montag 30. Juli 2018, 19:03

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Neues Urteil aus Bielefeld- Schadensersatz wurde bestätigt (Faktor 400 für PC-Spiel)


11:55 Uhr



Nimrod Rechtsanwälte waren wieder einmal erfolgreich und konnten einen Rechtsverletzer vollumfänglich verurteilen lassen (AG Bielefeld, Urt. v. 14.06.2018 - 42 C 440/17).



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... estaetigt/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 918218.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Sachverhalt

Der Beklagte wurde mit an welchen Schreiben vom 18.08.2017 wegen des Anbietens des Computerspiels "Landwirtschafts Simulator 2013" in einer Tauschbörse abgemahnt. Er wurde zur Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 EUR Zahlung von 5.000,00 EUR Schadensersatz aufgefordert. Der Beklagte, der Anschlussinhaber, gab eine unterlassen Erklärung ab, und trug vor, sein Sohn habe die Rechtsverletzung begangen, sei aber belehrt worden. Daher haftet er nicht. Ebenfalls trug er vor, die Klägerin habe keine Rechte an der fraglichen Datei, da diese "Farming Simulator 2013" geheißen habe. Die Klägerin habe indes nur Rechte an der deutschen Sprachversion.

Es war abzusehen, dass dieser erste Prozess verloren wurde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist in diesem Zusammenhang eindeutig, auch wenn der Beklagte nicht in der Lage war, die Belehrung zu beweisen.

Sodann verklagten die Nimrod Rechtsanwälte den nunmehr volljährigen Sohn des Beklagten auf Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und Schaden in Höhe der nutzlos aufgewandten Prozesskosten für den ersten Prozess.




Das Urteil

Für das Gericht bestand kein Zweifel daran, dass die Klägerin ihrer Aktivlegitimation, die Inhaberschaft an den Rechten, darlegen konnte. Zum einen habe sie einen Lizenzvertrag für die Region D, A, CH vorlegen können und zum anderen habe sie auf den Copyright-Vermerk Bezug nehmen können. Aus letzterem würde sie sich ergeben.

Den Schaden berechnete das Gericht auf der Grundlage eines seinerzeitigen Verkaufspreis von 15,00 EUR beim Faktor von 400. Daraus ergibt sich ein Schadensersatz von 2.000,00 EUR. Ebenfalls konnte die Klägerin gegen den Beklagten grundsätzlich einen weiteren Schadensersatzanspruch geltend machen, da der Anschlussinhaber, der Beklagte des ersten Prozesses, bislang noch keine Kostenfestsetzung betrieb. Diese könne er jederzeit vornehmen, was zum Eintritt des Schadens führen würde.










AG Bielefeld, Urteil vom 14.06.2018 - 42 C 440/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


42 C 440/17


Verkündet am 14.06.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit

der Astragon Entertainment GmbH, vertr. d. d. Gf., Limitenstraße 64 - 78, 41236 Mönchengladbach,
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff, Scheffen, Emser Straße 9, 10719 Berlin,



gegen

Herrn [Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BGM Anwaltssozietät, Hafenweg 46-48, 48155 Münster,





hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2018

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR auf Grund der Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2017 freizustellen.

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 2.662,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.

Der Beklagte wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2017 wegen des behaupteten Anbietens des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am 22.09.2013 um 17:43:12 Uhr abgemahnt und zur Freistellung hinsichtlich Anwaltskosten wegen der Abmahnung in Höhe von 1.336,90 EUR und Zahlung von 5.000,00 EUR Schadensersatz aufgefordert. Wegen des näheren Inhaltes der Abmahnung vom 18.08.2017 wird auf Blatt 220-222 aus 42 C 404/16 Bezug genommen. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin hatte zuvor in dem Verfahren des Amtsgerichts Bielefeld, 42 C 404/16, wegen des behaupteten Zurverfügungstellens des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" am 22.09.2013 und 25.09.2013 den Anschlussinhaber [Name] in Anspruch genommen. Nach Beweisaufnahme im dortigen Verfahren hat das Amtsgericht Bielefeld durch Urteil vom 28.09.2017 die Klage abgewiesen. Wegen des näheren Inhaltes des Vorverfahrens, des Protokolls und des Urteils wird auf die beigezogene Akte 42 C 404/16, die auch Gegenstand der mündlichen Erörterung im Verfahren 42 C 440/17 war, vollumfänglich Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des fraglichen Anbietens des Computerspiels am 22.09.2013 und 25.09.2013 gab es keine Demo-Version des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013".

Die Klägerin behauptet, ihr stünden an dem Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2013" sämtliche Vertriebs- und Nutzungsrechte zu. Das Computerspiel sei am 22.09.2013 um 17:43:13 Uhr und am 25.09.2013 um 17:33:13 Uhr und 16:45:00 Uhr von IP-Adressen [IP] und [IP], die nach Mitteilung des zuständigen Internet-Providers Herrn [Name] zugewiesen worden seien, im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Wegen der, Einzelheiten zum Erfassungszeitraum und zu den IP-Adressen wird auf Seite 2 der Klageschrift vom 15.11.2017 (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor, das Spiel sei von der Firma [Name] GmbH entwickelt und einschließlich der Online-Rechte für das Gebiet D, A, CH, teils auch weltweit in exklusiver Form an die Klägerin lizenziert worden. Dies ergebe sich aus dem urheberrechtlichen Lizenzvertrag vom 28.02.2012. Wegen des näheren Inhaltes des Lizenzvertrages wird auf die Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 26.01.2017 im Verfahren 42 C 404/16 (Bl. 73-87) Bezug genommen. Zudem seien auf allen Werkstücken Copyright-Vermerke angebracht, die die Klägerin als Berechtigte bezeichnen würden. Angesichts von drei Erfassungen lasse sich ein Ermittlungsfehler ausschließen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der einen Faktor von 400 als berechtigt ansehe und Durchschnittskosten des Spiels von 15,00 EUR belaufe sich der vom Beklagten zu ersetzende Lizenzschaden auf 6.000,00 EUR. Der geltend gemachte Betrag von 2.000,00 EUR als Schadensersatz sei daher angemessen. Darüber hinaus habe der Beklagte die Klägerin von Anwaltskosten für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR, der sich aus 1.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch und 2.000,00 EUR für den Schadensersatzanspruch ergebe, freizustellen. Der Beklagte sei hinsichtlich der Internetnutzung ausreichend belehrt worden. Darüber hinaus liege eine Einsichtsfähigkeit vor.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizustellen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatz von 2.000,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangene unerlaubten Handlung resultiert und

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.346,93 EUR an nutzlos aufgewandten Verfahrenskosten zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er habe den streitgegenständlichen Download aus einer illegalen Tauschbörse nicht veranlasst, nicht begangen oder sonst zu vertreten. Ferner liege kein Verschulden des Beklagten vor. Der Schaden sei zu hoch. Im Vorprozess habe aus prozessökonomischen Gründen kein Anlass weiterer Erörterung und Aufklärung, ob und ggfls. von welcher IP-Adresse Daten zum Download bereitgehalten worden seien, bestanden. Die Klage sei abgewiesen worden, da der dortige Beklagte seinen Sohn ausreichend belehrt habe. Die auf Seite 3 benannten IP-Adressen ließen sich weder dem Beklagten, noch dessen gesetzlichen Vertreter zuordnen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie den ihr obliegenden Belegpflichten nicht nachgekommen sei. Er - der Beklagte - habe im Beisein seines Freundes [Name] den legalen Versuch unternommen, die kostenlose und entsprechend bestimmte Demo-Version herunterzuladen. Der Beklagte habe keine illegale Tauschbörse genutzt und Daten nicht heruntergeladen. Zudem habe der Beklagte nicht die erforderliche Einsicht nach § 828 BGB gehabt. Die Abmahnung der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich und entspreche nicht den formalen Voraussetzungen des § 97a UrhG. Ferner werde die Höhe des Schadens des Vorprozesses bestritten. Bislang sei dort kein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen. Die Klägerin habe daher auch bislang keine Kosten an Herrn [Name] gezahlt. Die Lizenzgebühr sei zu hoch. Auch seien hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung unzutreffende Werte angesetzt worden. Zudem sei der Anspruch verjährt. Die Einrede der Verjährung wird ausdrücklich erhoben. Mangels Vortrages zu den Ermittlungen lasse sich nicht feststellen, dass ein Download aus einer Tauschbörse stattgefunden habe. Zudem habe der Beklagte eine Demo-Version herunterladen wollen und sei insoweit einer Anleitung bei "YouTube" gefolgt. Der Beklagte habe nicht gewusst, dass er eine Tauschbörse nutzte. Der Beklagte habe dies auch nicht erkennen können, da er nicht gewusst habe, was genau Tauschbörsen sind und wie diese funktionieren.


Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf das Vorbringen in dem beigezogenen Verfahren des Amtsgerichts Bielefeld, 42 C 404/16, Bezug genommen.

Das Gericht hat den'Beklagten persönlich angehört und Schriftstücke aus dem Verfahren 42 C 404/16 zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Beklagten sowie der Beiziehung von Schriftstücken wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14.06.2018 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vorn 18.08.2017 in Höhe von 281,30 EUR, auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 2.000,00 EUR und auf Zahlung nutzlos aufgewendeter Verfahrenskosten in Höhe von 662,00 EUR aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Der Beklagte haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am 22.09.2013 um 17:43:13 Uhr. Der Beklagte hat zunächst vorgetragen, dass er den streitgegenständlichen Download aus einer illegalen Tauschbörse nicht veranlasst, nicht begangen oder sonst zu vertreten habe. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der Beklagte nach Belehrung des Gerichtes über die strafrechtlichen Folgen eines wahrheitswidrigen Vorbringens eingeräumt, für das Anbieten der Datei mit dem Namen [R.G.Mechanics] Farming Simulator 2013 am 22.09.2013 um 17:43:12 Uhr verantwortlich zu sein. Der Beklagte hat daher die Begehung der Urheberrechtsverletzung eingeräumt. Ob der Beklagte auch für das Anbieten der vorgenannten Datei am 25.09.2013 um 14:33:13 Uhr und um 16:45:00 Uhr verantwortlich war, konnte vorliegend offen bleiben, da bereits der einmalige und vom Beklagten eingeräumte Verstoß ausreicht, um die ausgeurteilte Rechtsfolge zu rechtfertigen. Nach dem Parteivorbringen besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der angebotenen Datei [R.G.Mechanics] Farming Simulator 2013 um eine Original-Version des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" gehandelt hat. Insoweit ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass zum damaligen Zeitpunkt, insbesondere am 22.09.2013 und 25.09.2013 eine Demo-Version des Computerspiels "Farming Simulator 2013" nicht existierte. Der entsprechende Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 14.03.2018, nach welchem es zu dem fraglichen Zeitpunkt keine Demo-Version des Computerspiels gab, wurde vom Beklagten nicht bestritten und ist daher unstreitig.

Der Klägerin stehen auch die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "Farming Simulator 2013" zu. Die Klägerin hat im Rahmen der Klagebegründung zur Frage der Aktivlegitimation ausgeführt, dass das Computerspiel von der Firma [Name] GmbH entwickelt und einschließlich der Onlinerechte für das Gebiet D, A, CH, teils auch weltweit in exklusiver Form an die Klägerin lizenziert wurde. Die Klägerin hat auch im beigezogenen Verfahren den Lizenzvertrag vom 28.02.2012, der durch Beiziehung der Akte 42 C 404/16 zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht wurde, vorgelegt. Aus dem Vertrag ergibt sich zweifelsfrei, dass der Klägerin die Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Farming Simulator 2013" zustehen. Darüber hinaus wird die Klägerin auf den Werkstücken als Berechtigte im Copyright-Vermerk benannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin daher den ihr obliegenden Belegpflichten in ausreichendem Maße nachgekommen und hat die Aktivlegitimation ausreichend dargelegt. Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass der Klägerin die Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Farming Simulator 2013" zustehen.

Der Beklagte haftet für die begangene Rechtsverletzung, die darin zu sehen ist, dass er das urheberrechtlich geschützte Computerspiel "Farming Simulator 2013" ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten hat. Der Beklagte hat insoweit fahrlässig gehandelt, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Wie im gewerblichen Rechtsschutz und dem Wettbewerbsrecht werden auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt. Derjenige, der aus dem Internet Werke herunterlädt, die unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes stehen, hat sich vorher umfassend und sorgfältig darüber zu informieren, ob durch das Herunterladen, Nutzen und Verbreiten dieses Werkes nicht Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er entsprechende Erkundigungen und Überprüfungen vorgenommen hat. Der Beklagte beschränkt sich darauf, vorzutragen, er habe eine Demo-Version herunterladen wollen und sei dabei einer Anleitung bei "YouTube" gefolgt. Aus dem. Vorbringen des Beklagten lässt sich nicht ansatzweise erkennen, auf Grund welcher objektiven Umstände er berechtigterweise davon ausgehen konnte, lediglich eine Demo-Version herunterzuladen und dabei auch keine Tauschbörse zu nutzen. Insoweit fehlt jegliches Vorbringen des Beklagten dazu, welche einzelnen tatsächlichen Schritte er durchgeführt hat, um den Download zu starten. Darüber hinaus hätte der Beklagte bei einer einfachen Internet-Recherche problemlos feststellen können, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine Demo-Version des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" gab. Auch das Vorbringen des Beklagten, er habe nicht gewusst, dass er eine Tauschbörse nutze, mag den Beklagten nicht zu entlasten. Der Beklagte wurde von seinem Vater [Name] ausdrücklich darüber belehrt, dass es ihm untersagt sei, Tauschbörsen zu nutzen. Im Rahmen der Vernehmung als Zeuge im Verfahren 42 C 404/16 gab der jetzige Beklagte an, dass ein IT-Experte im Rahmen einer schulischen Veranstaltung darauf hingewiesen habe, dass Tauschbörsen nicht genutzt werden sollten und diese gefährlich seien. Was Tauschbörsen genau seien und wie diese funktionierten, sei aber nicht näher erläutert worden. Dies stimmt im Übrigen mit dem Vorbringen des Beklagten in diesem Verfahren überein, dass er nicht habe erkennen können, eine Tauschbörse zu nutzen, da er nicht wisse, was genau Tauschbörsen sind und wie diese funktionieren. Dementsprechend hätte der Beklagte vor Starten eines Downloads und Installieren von Software, mittels derer der Download gestartet werden kann, nähere Überprüfungen vornehmen müssen, ob es sich nicht möglicherweise doch um eine Tauschbörse handelt. Diesen naheliegenden Sorgfaltsanforderungen hat der Beklagte nicht genügt und daher fahrlässig gehandelt.

Der Beklagte verfügte auch zum damaligen Zeitpunkt über die erforderliche Einsichtsfähigkeit. Der Beklagte hat keine objektiven Tatsachen vorgetragen, nach denen gemäß § 828 Absatz 3 BGB die Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen gewesen sein könnte.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist auch nicht verjährt, da die Klägerin erst durch Schriftsatz vom 16.07.2017 im Verfahren 42 C 404/16 Kenntnis davon erlangt hat, dass der Beklagte für den streitgegenständlichen Download verantwortlich ist.

Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung mit Schreiben vom 18.08.2017 nach einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR in Höhe von 281,30 EUR zu. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren ist zutreffend mit einem Gesamtstreitwert von 3.000,00 EUR angesetzt, wobei der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren von der Klägerin mit 1.000,00 EUR und der geltend gemachte Lizenzschaden mit 2.000,00 EUR bewertet wurde. Die Einwendungen des Beklagten, die Klägerin habe unzutreffende Wertangaben für die Rechtsanwaltsgebühren angesetzt, greife nicht durch.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 2.000,00 EUR zu. Bei der Verletzung von Immaterial-Rechtsgütern ermöglicht die Rechtsprechung den Verletzten wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die angegebene Sachlage gekannt hätten. Bei der Ermittlung der Höhe der Lizenzgebühr kommt es auf die Aktualität des. Computerspiels, die Herstellungskosten des Computerspiels, den Kaufpreis des Computerspiels und die Zahl möglicher Zugriffe im Rahmen der Internet-Tauschbörse an. Dabei vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass bei kurzzeitigem Anbieten einer Datei ein Faktor von 400 zu berücksichtigen sei. Ausgehend von dem von der Klägerin angegebenen Verkaufspreis von 15,00 EUR und der Aktualität des Computerspiels zum Zeitpunkt des Anbietens am 22.09.2013 ist die von der Klägerin angesetzte Lizenzgebühr in Höhe von 2.000,00 EUR für das Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2013" angemessen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten des weiteren ein Anspruch auf Zahlung von 662,00 EUR für nutzlos aufgewendete Verfahrenskosten im Verfahren 42 C 404/16. Die Klägerin hat insoweit auf Seite 5 der Klagebegründung die ihr im vorgenannten Verfahren entstandenen Verfahrenskosten mit insgesamt 662,00 EUR ermittelt. Dieser Betrag setzt sich aus einer Verfahrensgebühr in Höhe von 195,00 EUR, einer Terminsgebühr in Höhe von 180,00 EUR und 20,00 EUR Auslagen sowie den gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 267,00 EUR zusammen. Der Beklagte haftet für die nutzlos aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten, die dadurch entstanden sind, dass die Klägerin den Anschluss-Inhaber in Anspruch genommen hat. Hierbei handelt es sich nämlich um eine adäquat kausale Folge der vom Beklagten begangenen Rechtsverletzung. Mangels näherer Kenntnis des tatsächlichen Rechtsverletzers musste die Klägerin zunächst den Anschluss-Inhaber in Anspruch nehmen. Erst im Rahmen des Rechtsstreites im Verfahren 42 C 404/16 hat die Klägerin Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte für den Download vom 22.09.2013 verantwortlich war. Der Beklagte hat daher der Klägerin auch die insoweit bislang entstandenen Kosten zu ersetzen. Zu diesen Kosten gehören die von der Klägerin im Vorverfahren 42 C 404/16 gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 267,00 EUR sowie die entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 395,00 EUR.

Daneben hat die Klägerin gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 2.662,00 EUR.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 684,95 EUR für nutzlos aufgewendete Rechtsverfolgungskosten. Die Klägerin hat die ihr entstandenen nutzlos aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten aus dem Vorverfahren 42 C 404/16 unter Zuhilfenahme eines Kostenrechnungsprogrammes mit 1.346,93 EUR ermittelt. Soweit die Klägerin fremde Rechtsanwaltskosten geltend macht, ist der Klägerin bislang ein Schaden nicht entstanden, da der Beklagte des Vorverfahrens, Herr [Name], bislang keine Kostenfestsetzung betrieben hat und dementsprechend der Klägerin auch kein Schaden entstanden ist. Im Übrigen hat die Klägerin in dem Ausdruck aus dem Kostenrechner lediglich eigene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 395,00 EUR und gezahlte Gerichtskosten in Höhe von 267,00 EUR nachvollziehbar dargelegt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 684,95 EUR besteht daher derzeit nicht.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung resultiert. Wie vorstehend ausgeführt wurde, hat der Beklagte die Rechtsverletzung lediglich fahrlässig begangen. Die Klägerin hat keine objektiven Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat.

Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Verzinsung des Freistellungsanspruches hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 281,30 EUR, da ein Freistellungsanspruch einer Verzinsung nicht zugänglich ist.


Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.928,23 EUR festgesetzt. Dabei entfallen auf den Freistellungsanspruch zu Ziffer 1) 281,30 EUR, auf den Zahlungsanspruch zu Ziffer 2) 2.000,00 EUR, auf den Feststellungsanspruch zu Ziffer 3) 300,00 EUR und auf den Zahlungsanspruch zu Ziffer 4) 1.346,93 EUR.




Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtsstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



[Name]

Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bielefeld (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Bielefeld, Urteil vom 14.06.2018 - 42 C 440/17,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Klage NIMROD,
Klage gegen benannten Täter,
Mehrfachermittlung,
keine Kostenfestsetzung durch den Beklagten im Vorprozess,
nutzlos aufgewendete Rechtsverfolgungskosten,
Demo Version

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Schreiben (07/2018)

#11347 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. August 2018, 12:47

WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Schreiben (07/2018)
Vergleichsangebot i.H.v. 190,00 EUR (auch in Raten)
(Abmahnung aus dem Jahr 2010)



12:35 Uhr



Die Abmahnkanzlei "WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" aus Frankfurt am Main versendet aktuell Vergleichsschreiben für Zahlungsverweigerer von Abmahnungen z.B. aus dem Jahre 2010. Hierbei wird ein Vergleichsangebot i.H.v. 190,00 EUR unterbreitet mit gleichzeitigen Verzicht auf Einrede der Verjährung. Nach gesunden Menschenverstand, sollte der Betroffene der solange gewartet hat, auch weiterhin abwarten und das Schreiben nach dem Lesen abheften.

Auf insgesamt sechs Seiten gibt "WeSaveYourCopyrights" eine äußerst ausführliche Darstellung der aktuellen Rechtslage und Rechtssprechung, was nicht einmal sarkastisch gemeint ist. Jeder Betroffene und Interessierte sollte sich diese sechs Seiten tiefgründig durchlesen.







(...)

[Name RI] ./. [Name Abgemahnter]
wegen urheberrechtlicher Ansprüche



Sehr geehrter Herr [Name],

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf den bisherigen Schriftwechsel.

Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage haben Sie vorliegend für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als Täter einzustehen.

Wir verweisen hinsichtlich der Haftung des Anschlussinhabers auf die in Filesharingfällen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach hat der Anschlussinhaber für die Folgen der über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzung (als Täter) einzustehen, wenn es - wie vorliegend - an einem Vortrag, wonach ein Dritter die Verletzungshandlung mit alleiniger Tatherrschaft begangen hat, fehlt und der Anschlussinhaber nicht plausibel darlegt, welche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine bestimmte Person unter Berücksichtigung des Tatzeitpunktes sowie der Kenntnisse, Fähigkeiten und des Nutzerverhaltens etwaiger Mitnutzer des Anschlusses die Rechtsverletzung als Alleintäter begangen hat (vgl. BGH, Urteil v. 12.05.2016, I ZR 48/15, Rz. 34 u. 50 - Everytime we touch; BGH, Urteil v. 11.6.2015 , I ZR 75/14, Rz. 48 - Tauschbörse III),



Im Einzelnen:



1. Sekundäre Darlegungslast, Nachforschungs- und Mitteilungspflicht des Anschlussinhabers

Den Anschlussinhaber trifft in sog. "Filesharingfällen" nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine sog. sekundäre Darlegungslast, da er derjenige ist, in dessen Wahrnehmungsbereich die Rechtsverletzung stattgefunden hat. Hintergrund der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers ist - anders als bei der tatsächlichen Vermutung - kein auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf, sondern ein Informationsdefizit auf Seilen der beweisbelasteten Partei, über Tatsachen beweisbelastet zu sein, die sich ihrem Wahrnehmungsbereich entziehen, weil sie sich in der Sphäre des Anschlussinhabers abgespielt haben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, Rz. 16 ff.; Urteilsanmerkung zu BGH "BearShare" in ZUM 2014, S. 710 ff.).

Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ist der Anschlussinhaber daher verpflichtet, Nachforschungen anzustellen und mitzuteilen, welche anderen Personen abstrakt Zugang zu seinem Anschluss hatten und wer von diesen Personen als alleiniger Täter der konkreten Rechtsverletzung in Betracht kommt. Die bloße Behauptung, ein unbekannter Dritter hätte die Tat begangen oder sich Zugang zum WLAN verschafft, genügt genau so wenig wie die pauschale Behauptung der bloßen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss.


Der Bundesgerichtshof führt zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers wie folgt aus:

"Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. [...] In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet."
(BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare)


"Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare)."
(BGH, amtlicher Leitsatz des Urteils vom 11.06.2015 - I ZR 75/14)


"Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht. Nicht ausreichend ist ferner der [...] Vortrag der Revision, ein Tauschbörsenbesuch einer der Söhne stelle sich zumindest als möglich dar [...]."
(BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14, Rn. 42 ff. - Tauschbörse III)


"Er hat hinsichtlich derjenigen Personen, die selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen, im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 42 - Tauschbörse III; allgemein zur sekundären Darlegungslast BGH, Urteil vom 11.04.2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31)."
(BGH, Urteil v. 12.05.2016, I ZR 48/15, Rz. 50 - Everytime we touch)


Es bedarf seitens der sekundär darlegungsbelasteten Partei folglich einer Recherche zum Schadenshergang sowie eines konkreten verletzungsbezogenen Sachvortrags in Bezug auf den Tatzeitpunkt einschließlich der Nennung der Person, die als Alleintäter in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

"Hat - wie im Streitfall - der Anschlussinhaber nach- zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit alleiniger Tatherrschaft begangen haben."
(BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rn. 48 - Tauschbörse III)


Das Landgericht München führt dazu beispielhaft wie folgt aus:

"Den Beklagten trifft jedoch die sekundäre Darlegungslast. Dieser hat er mit seinem pauschalen Vorbringen der Zugriffsmöglichkeit von Lebensgefährtin und Sohn nicht genügt. Es fehlen tatzeitbezogene konkrete Angaben, die Ausführungen zum generellen Nutzerverhalten wie unter Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 09.10.2013 genügen nicht. Der Verweis auf eine Begehung durch einen unbekannten Dritten, der sich trotz WPA2-Verschlüsselung Zugang verschafft habe, stellt eine reine Spekulation dar."
(LG München I, Urteil vom 09.07.2014 - 21 S 26548/13)

Kommt der sekundär Darlegungsbelastete (hier: Anschlussinhaber) der sekundären Darlegungslast - wie vorliegend - nicht in ausreichendem Maß nach, ist sein Vortrag unbeachtlich und er muss die von der beweisbelasteten Partei vorgetragenen Tatsachen - auch wenn diese nicht bewiesen sind - im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO (Geständnisfiktion) als zugestanden gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 239/06; LG Köln, Urteil vom 05.06.2013 - 28 0 346/12; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 Rn. 8b u. Vor § 284 Rn. 34c; Weber in ZUM 2014, S. 710 ff.).

Der Bundesgerichtshof führt zur sekundären Darlegungslast und der von dieser umfassten Nachforschungspflicht des Beweisgegners in einem Urteil vom 1.3.2016 wie folgt aus (VI ZR 34/15):

"Allerdings trifft die Beklagte hinsichtlich des Behandlungskontakts eine sekundäre Darlegungslast, weil dem Kläger insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. [...] Die Beklagte hat im Streitfall jedoch eine darüber hinausgehende Recherchepflicht. [...]Kommt die Beklagte dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behauptung des Klägers [...] nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (vgl. nur Senatsurteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 23)."


Fehlt es - wie vorliegend - an einem Vortrag des Anschlussinhabers, wonach ein konkreter Dritter die Verletzungshandlung mit alleiniger Tatherrschaft begangen hat, hat der Anschlussinhaber für die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung folglich als Täter einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, Rz. 48).




2. Tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers (Anscheinsbeweis)

Nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht in Filesharingfällen unabhängig von der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers - eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. Weber / Dombrowski "Sekundäre Darlegungslast und Anscheinsbeweis beim Filesharing" in ZUM 2016, 380 ff.). Grund für diesen gegen den Anschlussinhaber streitenden Anscheinsbeweis ist, dass der Anschlussinhaber nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel derjenige ist, der seinen Anschluss nutzt und den Zugriff darauf kontrolliert (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 u. - I ZR 75/14; ZUM 2016, s. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 m.w.N.).

Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers gilt auch bei Internetanschlüssen, die von mehreren Personen genutzt werden. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

"Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. "
(BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15, Rz. 34 - Everytime we touch)


Der Anschlussinhaber hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Folgen der Rechtsverletzung einzustehen, wenn er die gegen ihn bestehende tatsächliche Vermutung nicht widerlegt. Hierzu reicht die pauschale Behauptung, dass Dritte die theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf den Anschluss gehabt hätten, nicht aus. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

"Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt. "
(BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rn. 39)


Kommt auf der Grundlage des Vortrags des Anschlussinhaber weder er, noch eine andere Person ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht, stellt sich das Bestreiten seiner Verantwortlichkeit als denklogisch fernliegend und daher prozessual nicht erheblich dar (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - 6 U 210/12, rechtskräftig bestätigt durch BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III).

Die Umstände, die der Anschlussinhaber zur Widerlegung der vermuteten Täterschaft anführt wie beispielsweise die Behauptung, dass der Anschluss zur Tatzeit von einer konkreten dritten Person benutzt wurde, muss der Anschlussinhaber nicht nur darlegen, sondern vor Gericht im Bestreitensfalle nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, beispielsweise durch Benennung des wirklichen Täters als Zeugen, beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 u. - I ZR 75/14; Weber / Dombrowski "Sekundäre Darlegungslast und Anscheinsbeweis beim Filesharing" in ZUM 2016, 380 ff.). Die tatsächliche Vermutung ist nämlich nur dann erschüttert, wenn die vom Anschlussinhaber zur Erschütterung vorgetragenen Tatsachen feststehen, da bloße Behauptungen, die bestritten sind, die Vermutungsgrundlage nicht beseitigen können. Gelingt dem Anschlussinhaber im Prozess dieser Nachweis nicht, hat er als Täter für die Rechtsverletzung einzustehen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der- Anschlussinhaber die Beweislast bezüglich derjenigen Behauptungen, die er zur Widerlegung der gegen ihn streitenden tatsächlichen Vermutung vorbringt, trägt, wird mittlerweile auch von den Instanzgerichten entsprechend umgesetzt. Das OLG München hat mit Urteil vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH wie folgt ausgeführt:

"Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; NJW 2010, 363 Tz. 15; NJW 1993, 3259; jeweils m.w.N.), zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genügt; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergeben soll, die gegebenenfalls vom Beweisgegner zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden müssen (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; Beschluss vom 06.07.2010 - XI 2R 224/09, juris, Tz. 10; NJW 1993, 3259; NJW 1991, 230 [231]; Greger in: Zöller, ZPO, 31, Aufl. 2016, vor § 284 Rz. 29; Bacher in: Vorwerk / Wolf, Beckscher Online- Kommentar, ZPO, Stand 1. September 2015, §284 Rz. 98; Foerste in: Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 286 Rz. 23; Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 286 Rz. 13; Rinken in: Cepl / Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 286 Rz. 60; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rz. 65)."


Das Landgericht München I führt zur Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers hinsichtlich der zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung seiner Täterschaft führenden Umstände unter Bezugnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 in einem Urteil vom 01.07.2015 wie folgt aus:

"Demgegenüber sind bei Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung nach allgemeinen Grundsätzen die Umstände, aus denen die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs gefolgert wird, von demjenigen, der die tatsächliche Vermutung erschüttern möchte, zu beweisen (BGH NJW 1952, 217; BGHZ 8, 239; BGH WM 2011, 925; Anders / Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 11. Aufl. 2013, Kap. F, Rn. 124). "
(LG München, Urteil vom 01.07.2015 - 37 O 5394/14)


So sieht es auch das Oberlandesgericht Köln:

"Legt der Anschlussinhaber zugleich nachvollziehbar dar, dass durchaus andere die Rechtsverletzung ohne sein Wissen und Wollen begangen haben können und bleibt dies streitig, so hat er nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechenden Umstände zu beweisen (Gegenbeweis)."
(OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - 6 U 109/13)


Gelingt es dem Anschlussinhaber im Bestreitensfalle vor Gericht nicht, die zur Widerlegung des gegen ihn streitenden Anscheinsbeweises behaupteten Tatsachen, also die Täterschaft eines Dritten, zu beweisen, so bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung und der Anschlussinhaber hat als Täter für die Rechtsverletzung einzustehen.




3. Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG

Aufgrund der vorliegend bestehenden täterschaftlichen Verantwortlichkeit (siehe oben) steht unserer Mandantschaft ein Anspruch auf Schadensersatz nach- den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu. Maßgeblich ist bei der Höhe des Anspruches der objektive Wert der angemaßten Nutzungsmöglichkeit unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung, denn der Verletzer soll im Ergebnis nicht besser gestellt werden, als ein redlicher Lizenznehmer (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 62; BGH, Urteil vom 16.11.1989 - I ZR 15/88 = GRUR 1990, 353 - Raubkopien; BGH GRUR, 1990, 1008 - Lizenzanalogie). Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass bei illegalem Filesharing der Schadensersatz auf Grundlage 400 möglicher Abrufe berechnet werden kann und der Schadensersatzanspruch daher beispielsweise bei illegalem Filesharing eines Musiktitels, dessen Kaufpreis bei ca. 0,99 EUR liegt, 200,00 EUR beträgt und bei einem Musikalbum, dessen Kaufpreis bei lediglich ca. 10,00 EUR liegt, 3.000,00 EUR beträgt (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14, Rz. 61 - Tauschbörse I; BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rz. 54 - Tauschbörse III; BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15, Rz. 17 u. 56 - Everytime we touch).

Nach alledem bleibt es vorliegend unter Zugrundelegung der sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebenden Rechtsgrundsätze bei einer Haftung als Täter.




Vergleichsangebot:

Unsere Mandantschaft ist ausnahmsweise bereit, die Streitigkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung zuzuführen. Hierzu bieten wir Ihnen an, die Streitigkeit durch Zahlung eines reduzierten Vergleichsbetrages in Höhe von 190,00 EUR gütlich beizulegen.


Nach Eingang eines Betrages in Höhe von

190,00 EUR (etwaige Teilzahlungen sind berücksichtigt)


auf dem im Briefkopf angegebenen Kanzleianderkonto unter Angabe unseres Aktenzeichens: [Aktenzeichen] im Verwendungszweck sind sämtliche Zahlungsansprüche unsere Mandantschaft aus der dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Rechtsverletzung - auch gegenüber Dritten, die ggf. neben oder anstelle des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung verantwortlich sind (Mitbewohner, Familienmitglieder, Gäste etc.) - vollumfänglich abgegolten und erledigt.

Für die Annahme des Vergleichsangebots durch Zahlung des oben genannten Betrages besteht Gelegenheit bis [Name].





Ratenzahlungsvereinbarung und Vergleich zu Az. [Aktenzeichen]



zwischen


[Name]


vertreten durch WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Walter-Kolb-Str. 9 - 11, 60594 Frankfurt am Main
(Gläubiger)



und


[Name],
(Schuldner)



Hiermit verpflichte ich (Schuldner) mich gegenüber [Name] (Gläubiger) einen Betrag in Höhe von 190,00 EUR, in

[] 2 monatlichen Raten
[] 4 monatlichen Raten
[] 10 monatlichen Raten
(zutreffendes bitte ankreuzen!)


zu zahlen und verzichte auf die Einrede der Verjährung.

[] Ich (Schuldner) empfange Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (sog. Hartz-IV-Leistungen) unter dem Aktenzeichen __________________ bei der _______________________________________ (ARGE bzw. Behörde, Ort) und kann daher nur geringere monatliche Raten zahlen. Ich verpflichte mich, einen Betrag in Höhe von 190,00 EUR, in 20 monatlichen Raten zu zahlen und verzichte auf die Einrede der Verjährung.


Sonstiges:

Mit der Ratenzahlung werde ich (Schuldner) im nächsten Monat selbstständig und ohne weitere Aufforderung beginnen. Die darauf folgenden Raten werde ich dann monatlich jeweils spätestens zum 20. des Monats überweisen bzw. einzahlen. Für die rechtzeitige Zahlung der Raten ist der Schuldner selbst verantwortlich. Zahlungen haben fristgerecht auf das Konto[Konto Nummer], BLZ [Bankleitzahl] bei der [Name Bank] (BIC: [BIC]; IBAN [IBAN]) unter Angabe unseres Aktenzeichens: [Aktenzeichen Abmahnung] im Verwendungszweck zu erfolgen. Kommt der Schuldner mit einer Rate mehr als zehn Tage in Verzug, so ist der gesamte noch offene Betrag (unter Anrechnung bereits gezahlter Raten) sofort fällig. Die Einrichtung eines Dauerauftrages wird empfohlen. Nach Eingang sämtlicher Raten bzw. des oben genannten Gesamtbetrages ist die Angelegenheit erledigt.



Ort ________________________________________........... Datum ____________________



Eigenhändige Unterschrift des Schuldners ___________________________________________



--- Dieses Dokument im Original per Briefpost übersenden --- (...)






Steffen Heintsch für AW3P

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Frankenthal - 3a C 73/18

#11348 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. August 2018, 20:55

Landesrecht Rheinland-Pfalz (Saarbrücken): Amtsgericht Frankenthal - Beklagter haftet weder als Störer noch als Täter auf Schadensersatz und Abmahnkosten - Versäumnisurteil gegen .rka Rechtsanwälte wird aufrecht erhalten


20:50 Uhr



Filesharing: Voraussetzungen der Haftung als Störer bzw. Verletzer: sekundäre Darlegungslast; Haftungsprivilegierung des Störers nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG (m.W. ab 13. Oktober 2018); lizenzanaloger Schaden; Begrenzung des Gegenstandswertes nach § 97a Abs. 3 Satz 2, 3 UrhG; Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung; sekundäre Darlegungslast des Rechteinhabers aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2017, I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere -; Gesamtwirkung von Erfüllungsleistungen durch Mittäter

(...) Nach dem Vorgenannten kann daher auch offen bleiben, ob und inwieweit eine Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sich ausschließlich auf den durch das Ziehen einer einzigen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil richtet als auch dessen konkrete Bemessung. Die durch die Klägerin ausgesprochene Abmahnung vom 13.02.2014 war nach dem Vorgenannten mangels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht i.S.d. im Streitfall anwendbaren § 97a UrhG in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung "berechtigt". (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Landesrecht Rheinland-Pfalz (Saarbrücken)


juris GmbH - Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland
Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken | Postfach 101564, 66015 Saarbrücken
Tel.: 0681 5866-4416 | Fax: 0681 5866-274




Urteil im Volltext

Link:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~








AG Frankenthal, Urteil vom 05.07.2018 - 3a C 73/18



(...) Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19.04.2018 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.






Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 18.01.2018 zugestellten Anspruchsbegründung nach Abgabe an das Amtsgericht Landau die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzung am 28.08.2013 um 17:12:49 Uhr.

Nach Zustellung des von der Klägerin bei dem Amtsgericht Wedding am 27.12.2016 beantragten und am 28.12.2016 erlassenen Mahnbescheids mit dem Inhalt "Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gemäß EU 984,60 Anwalt, EU 900,00 Schaden Abmahnung vom 06.02.2014 vom 06.02.14", wurde durch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Eingang am 03.01.2017 Widerspruch eingelegt.

Das Amtsgericht Landau hat sich mit Beschluss vom 23.02.2018 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten (Software, Games, DVD-Filme) und übernehme im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games- und Consumer-Software-Produkten neben der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb eigener Produkte unter eigenem Label wie vorliegend das Computerspiel "Saints Row IV", das seit August 2013 auf dem Markt sei. Die Klägerin sei Inhaberin der exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte und beauftragte die TECXIPIO GmbH (seinerseits noch firmierend unter "Excipio GmbH" bzw. "Excipio UG"), die unter Verwendung der EDV-Software NARS ("Network Activity Recording and Supervision") die auf Bl. 14 d.A. bezeichneten Daten ermittelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16 ff. d.A. Bezug genommen.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln, Az. 223 O 174/13 hat der Internetprovider die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse offenbart.

Die Klägerin trägt vor,
die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse sei durch das von der Firma verwendete Programm NARS beweissicher ermittelt worden.

Über den Anschluss des Beklagten sei das Spiel "Saints Row IV" zu der auf Bl. 14 bezeichneten Zeit öffentlich unter Nutzung des Filesharing-Programmes µTorrent zum Download angeboten worden, es habe sich um eine ablauffähige Version gehandelt. Der Beklagte hafte als Störer auf Unterlassung und daneben als Täter. Bestritten werde mit Nichtwissen, dass die durch den Beklagten benannten Personen den Internetanschluss des Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt haben nutzen können und auch im Zeitraum der Verletzungshandlung genutzt hätten.

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 82 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Klägerin stünde ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 13.02.2014 in Höhe von 945,60 EUR, wegen der Berechnung wird auf Bl. 15 f. d.A. Bezug genommen, zu.

Daneben habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe eines Teilbetrages von 900,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 ff. d.A. Bezug genommen.

Eine Deckelung der Höhe des Ersatzanspruches sei nach Auffassung der Klägerin entweder vollständig europarechtswidrig und schon deshalb nicht anwendbar oder aber jedenfalls die sogenannte Öffnungs- bzw. Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG sei unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28. Juli 2016 - C-57/15 - europarechtskonform auszulegen.


Die Klägerin hat die nachfolgende Anträge angekündigt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.03.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen

und führt hierzu aus, dass die Ermittlungen fehlerbehaftet seien. Er habe den vorgeworfenen Verstoß nicht begangen habe. Im maßgeblichen Zeitraum hätten neben dem Kläger und seiner Ehefrau [Name] im Haushalt noch die drei Kinder [Name] und [Name] sowie [Name] gelebt. Alle hätten Zugriff auf das passwortgeschützte WLAN gehabt und diesen auch genutzt. Die Aufklärung über die unerlaubte Nutzung von Tauschbörsen sei erfolgt, es haben keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gegeben.

Der Ersatz von Abmahnkosten sei nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG begrenzt, der Schadensersatzanspruch überhöht.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 32 ff. d.A. Bezug genommen.

Auf den Hinweis des Amtsgerichts vom 06.03.2018 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.04.2018 Stellung genommen, wegen der Einzelheit wird auf Bl. 76 ff. d.A. verwiesen.

Aufgrund der Säumnis der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 erging auf den Antrag des Beklagten klageabweisendes Versäumnisurteil, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 27.04.2018.



Mit ihrem am 11.05.2018 eingegangenen Einspruch beantragt die Klägerin,
das Versäumnisurteil vom 19.04.2018 aufzuheben
und
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.02.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 19.04.2018 aufrechtzuerhalten.



Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin [Name] Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21.06.2018 (Bl. 135 ff. d.A.) Bezug genommen.





Entscheidungsgründe

Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Einspruch bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß §§ 104a, 105 UrhG i.V.m. § 6 ZFGGZuVO Rheinland-Pfalz örtlich ausschließlich und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Offen bleiben kann die behauptete Aktivlegitimation der Klägerin, der der Beklagte nicht substantiiert entgegen tritt.

Der Beklagte haftet nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme weder als Störer noch als Täter auf Schadensersatz und Abmahnkosten.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Morpheus; BGH NJW 2018, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III, BGH, NJW 2017, 78 Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Everytime we touch).

Der Inhaber des Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörigen den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderliche Maßnahmen ergreifen (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Endurteil vom 13.02.2017 - 3a C 314/16 m.w.N.). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert worden war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) a.a.O.). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen, und gegebenenfalls welche anderen Personen, selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Kläger als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 2014, 2360 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 - Everytime we touch; BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 m.w.N.).

Nach den vorgenannten Grundsätzen hat der Beklagte den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, wenn er einerseits vorträgt, dass neben seiner Ehefrau [Name] die weiteren im Haushalt lebenden drei Kinder [Name] und [Name] sowie [Name] Zugriff auf das passwortgeschützte WLAN gehabt und auch genutzt hätten. Einerseits seien die Kinder - schriftlich - über das Verbot der Teilnahme an Tauschbörsen aufgeklärt worden, andererseits habe es vor der streitgegenständlich behaupteten Urheberrechtsverletzung keinerlei Anhaltspunkte für Verletzungshandlungen gegeben, was sowohl der Beklagte bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO als auch seine als Zeugin vernommene Ehefrau nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert haben. Der Beklagte hat daneben hinreichend zu dem Nutzerverhalten derjenigen Personen, die Zugang zu dem WLAN-Anschluss hatten, vorgetragen, auch dazu, dass die von ihm Befragten eine Verletzungshandlung verneint haben. Daneben ist dem Inhaber eines privaten Anschlusses nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten bzw. der Kinder einer Dokumentation zu unterwerfen (BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife). Nachdem der Beklagte die ihm im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses durch seine Ehefrau und seine Kinder im Tatzeitpunkt erfüllt hat, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin.

Nach dem Vorgenannten ist mithin die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers einerseits durch die Erfüllung der dem Beklagten im Streitfall obliegenden sekundären Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses erschüttert. Daneben stehen Umstände fest, die gegen eine Täterschaft des Beklagten sprechen. Hierbei kann offen bleiben, ob die durch die Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen Behauptungen des Beklagten, die in das Wissen der durch die Klägerseite benannten Zeugen gestellt wird, im Einzelfall als Behauptungen ins Blaue hinein zu qualifizieren ist.

Ein Anspruch gegen den Beklagten als Störer für den Betrieb des privaten WLAN-Anschlusses scheidet daneben auch im Hinblick auf die Haftungsprivilegierung von § 8 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG sowohl auf Ersatz von Abmahnkosten als auch von Schadensersatz aufgrund der im Rahmen der TMG-Novelle 2017 ausdrücklich erweiterten Haftungsprivilegierung aus (vgl. Mantz, Gruhr 2017, 969 ff. m.w.N.).

Nach dem Vorgenannten kann daher auch offen bleiben, ob und inwieweit eine Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sich ausschließlich auf den durch das Ziehen einer einzigen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil richtet (mit beachtlichen Gründen, AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015 - 57 C 7992/14) als auch dessen konkrete Bemessung. Die durch die Klägerin ausgesprochene Abmahnung vom 13.02.2014 war nach dem Vorgenannten mangels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht i.S.d. im Streitfall anwendbaren § 97a UrhG in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung "berechtigt".

Dabei kann offen bleiben, ob die Begrenzung des Gegenstandswertes für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 UrhG richtlinienkonform ist, denn aus europarechtlichen Erwägungen unter Heranziehung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine andere Auslegung gerechtfertigt und ist insbesondere aus europarechtlichen Gründen nicht die Annahme geboten, dass eine "den besonderen Umständen des Einzelfalles" entsprechende Unbilligkeit i.S. von § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG vorliegen würde. Die vorgenannte Richtlinie sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Parteien in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen aber bereits keine Prozesskosten i.S. der Richtlinie dar, sondern es handelt sich vielmehr um einen Schadensersatzanspruch. Es handelt sich auch nicht um "sonstige Kosten" i.S. von Art. 14 der Richtlinie 2004/48, auf welche sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 28.07.2016 - C-57/15 - bezieht. Die Auffassung des EuGH betrifft nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen, woran es fehlt, da mit der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, der im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal streitig ist. Daneben kommt nach Art. 14 der Richtlinie ausdrücklich aus Billigkeitserwägungen eine Ausnahme von der Erstattungspflicht in Betracht. Um solche Billigkeitserwägungen handelt es sich bei natürlichen Personen, die die Voraussetzung des § 97a Abs. 3 UrhG erfüllen und bei der die Höhe der Kostentragungspflicht im Einzelfall zu überprüfen ist, was § 97a Abs. 3 UrhG ausdrücklich regelt. Überdies ist es nach der in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH dem nationalen Gesetzgeber auch untersagt, einen "bedingungslosen Ausschluss" vorzunehmen, was der nationale Gesetzgeber durch die in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bezeichnete Ausnahme indes nicht gemacht hat. Daneben ist entscheidend, dass der nationale Gesetzgeber - ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Druck 17/14192) - sich über die Person des Erstattungsberechtigten offenbar nicht bewusst war, da dieser Anspruch dem Urheberrechtsinhaber und nicht etwa dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt zusteht. Die in § 97a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 UrhG erfolgte Begrenzung des Erstattungsanspruches war danach auf eine Beschränkung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwaltes im Verhältnis zu seinem Mandanten durch Anpassung des Gebührenstreitwertes gerichtet, so dass nach §§ 23 RVG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO eine Bindung des Ermessens des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Gebührenanspruches gegeben ist. Daneben kann auch offen bleiben, inwieweit die Bestimmungen der Richtlinie selbst gegen den nationalen ordre public (Hein Münchener Kommentar zum EGBGB 7. Auflage 2018 Rn. 7 ff Art. 6 EGBGB, auch hinsichtlich "punitive damages") verstoßen und mithin - insbesondere auch unter Beachtung der "ultra vires"-Lehre (BVerfG EuZW 2010, 828 ff. und NJW 2017, 2894 ff.) - unanwendbar sind.

Danach kann ebenso offen bleiben, ob die Darlegungen der Klägerin zu den Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten ausreichen.

Ausgehend von der veröffentlichten Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus der regelmäßig anzunehmenden Mittäterschaft hergeleitet.

Bis dahin war - soweit das Problem überhaupt erörtert wurde - in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls unklar und wohl auch umstritten, wie sich beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem Tauschbörsenteilnehmer allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende oder sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharingfällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und hierbei vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).

Aufgrund der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der genutzten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist (BGH a.a.O. Rn. 26 a.E. = NJW 2018, 784, 785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH a.a.O. Rn. 12 = NJW 2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat. Hierbei ist von dem erforderlichen bewussten und gewollten Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig, d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen (BGH a.a.O. Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 m.w.N.auch zu abw. Auffassungen in Literatur und Rspr.), somit haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen als Mittäter i.S.d. § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB "Gesamtwirkung"). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zumindest die Darlegung, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in Filesharingfällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären, welche Personen als Mittäter ermittelt wurden und in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurück zu gewährende Überzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dem oder den in Anspruch Genommenen nur durch die Bekanntgabe entsprechender Informationen ein Innenregress nach § 426 BGB möglich ist.

Das Versäumnisurteil ist nach dem Vorgenannten daher aufrechtzuerhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 281 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Frankenthal, Urteil vom 05.07.2018 - 3a C 73/18,
Computerspiel "Saints Row IV",
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Versäumnisurteil,
Abmahnung nicht berechtigt,
Überkompensation,
sekundäre Darlegungslast,
Unbilligkeit

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Oldenburg - 4 C 4000/18 (IV)

#11349 Beitrag von Steffen » Freitag 3. August 2018, 17:07

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Tauschbörsenverfahren vor dem Amtsgericht Oldenburg - Pauschaler Verweis auf Dritte reicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht aus


17:05 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Amtsgericht Oldenburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Zunächst stellte das Gericht zutreffend fest, dass die Klägerseite anspruchsbefugt und das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagtenseite unerheblich sei. Die Klägerseite sei auf einschlägigen Download- und Streamingportalen als Rechteinhaberin angegeben worden. Daher würden "in zulässiger Weise ein Indiz für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin" sprechen. Zudem fände aufgrund dieser Angaben auch die Vermutungswirkung nach § 94 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG Anwendung, wonach sie "Inhaberin des Leistungsschutzrechts als Filmherstellerin ist, auch wenn sie nach ihrem eigenen Vortrag den streitgegenständlichen Film nicht selbst hergestellt hat."



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... cht-aus-2/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 018_IV.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Linda Kirchhoff



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Der Sachvortrag der Beklagtenseite war zudem nicht geeignet, um ihre Haftung als Täter der Rechtsverletzung abzuwenden. Die Beklagtenseite bestritt, für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein. Sie kenne das streitgegenständliche Werk nicht und sei daran auch nicht interessiert. Dasselbe gelte auch für deren Ehefrau. Auf Nachfrage der Beklagtenseite habe die Ehefrau auch mitgeteilt, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein. Am Wochenende der Rechtsverletzung habe sich allerdings ein Schulfreund bei der Beklagtenseite aufgehalten. Dieser habe über seinen eigenen Laptop den Internetanschluss nutzen dürfen und auf seinem Laptop Musik gehört und Filme angeschaut. Er sei insbesondere aufgrund seiner Kenntnisse auch fähig gewesen, Tauschbörsen zu nutzen. Diese Einwendungen erachtete das Gericht für nicht ausreichend. Die Beklagtenseite beschränke sich darauf, ihre eigene Täterschaft in Abrede zu stellen. Zu ihren eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie ihrem Nutzungsverhalten schweige sie aber. Zudem mangele es an Angaben hinsichtlich der insgesamt verfügbaren internetfähigen Geräte im Haushalt. Entsprechendes gelte auch für die Ehefrau. Diese werde schon nicht namentlich benannt - sondern lediglich deren Täterschaft pauschal ausgeschlossen. Hinsichtlich des benannten Schulfreundes urteilte das Gericht wie folgt:

"Dass der Beklagte in den Raum stellt, dass sein Schulfreund [...] aufgrund der von ihm vorgetragenen Umstände als Täter in Betracht komme, reicht angesichts des Vorstehenden nicht aus, zumal der Beklagte auch nicht im Einzelnen mitgeteilt hat, welche Kenntnisse er bei der Befragung seines Schulfreundes über die Umstände einer detaillierten Verletzungshandlung gewonnen hat. Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtscharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht."

An der Angemessenheit der geltend gemachten Forderung hatte das Amtsgericht keine Zweifel. Die Beklagtenseite wurde daher antragsgemäß zu einer Zahlung von 1.000,00 EUR Schadenersatz sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR verurteilt.

"Wenn er - wie er behauptet - nicht Täter der Rechtsverletzung gewesen ist und er in der Abmahnung mit einer Forderung in Höhe von insgesamt 815,00 EUR konfrontiert wird, liegt es nahe, sich Gedanken darüber zu machen, wer denn ansonsten Zugriff in dem maßgeblichen Zeitpunkt auf den Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kommt."







AG Oldenburg, Urteil vom 25.05.2018 - 4 C 4000/18 (IV)





(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht
Oldenburg (Oldb)




4 C 4000/18 (IV)

Verkündet am 25.05.2018
[Name], Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herr [Name], 26954 Nordenham,
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Name], 26122 Oldenburg,





hat das Amtsgericht Oldenburg (Oldb) auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2018 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen.
3. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin in gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Der Streitwert wird in Höhe von 1.107,50 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die Firma ipoque GmbH, die seit dem [Datum] als Digital Forensics GmbH firmiert, überprüfte im Auftrag der Klägerin mittels der Software PFS, ob es in Tauschbörsennetzwerken zu einer Verletzung des Rechts auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks [Name] gekommen ist. Sie stellte dabei fest, dass der angeführte Film am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] auf einer Tauschbörse zum Download für Nutzer der Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde.

Nach Einleitung eines Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht Köln teilte der für die angeführte IP-Adresse zuständige Provider, die Deutsche Telekom AG, aufgrund der Beschlussfassung des Gerichts vom [Datum] mit, dass die ermittelte IP-Adresse in den Tatzeitpunkten am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr jeweils dem Internetanschluss des Beklagten unter der Anschrift [Anschrift] zugeordnet gewesen ist.

Daraufhin mahnte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] ab und verlangte die Zahlung eines pauschalierten Betrages zur Abgeltung aller in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber eine Zahlung. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.


Die Klägerin behauptet,
sie sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche aktiv legitimiert. Sie werte zahlreiche nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus. Dazu zähle auch das Filmwerk [Name] an dem sie die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Auswertung im Kino, auf DVD / Blu-Ray und über kostenpflichtige Download- und Streamingportale im Internet halte. Sie sei auf den Internetseiten von legalen Download- und Streamingportalen im Hersteller- bzw. Urhebervermerk ausdrücklich als Rechteinhaber ausgewiesen. Zudem habe die [Name] ihr mit dem Distribution Agreement vom [Datum] exklusiven Verwertungsrechte an dem Film für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen. Bei der [Name] handele es sich um die Produktionsfirma des Films. Im Zusammenhang mit dem Rechteerwerb habe sie die Rechtekette überprüft und sich von der Lizenzgeberin garantieren lassen. Zwar habe sie bestimmte Nutzungsrechte auf ihre Tochtergesellschaften übertragen. Dazu würde aber nicht das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG gehören.

Aufgrund der Ermittlungen des von ihr beauftragten Dienstleisters stehe fest, dass der Internetanschluss des Beklagten mit einem eingeschalteten internetfähigen Endgerät verbunden, auf diesem Tauschbörsensoftware installiert gewesen sei und diese zu den angeführten Zeitpunkten aktiv für die in Rede stehende Rechtsverletzung genutzt wurde. Für die alleinige Täterschaft des Beklagten spreche deshalb eine tatsächliche Vermutung. Diese habe er nicht im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast entkräftet, da er die persönliche Tatbegehung lediglich pauschal bestritten habe und nichts zu den eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie seinem Nutzerverhalten vorgetragen habe. Er habe auch nicht mitgeteilt, ob er zum maßgeblichen Zeitpunkt online gewesen sei bzw. was er sonst gemacht habe. Auch zu den Kenntnissen, Fähigkeiten und dem Benutzerverhalten seiner Besucher oder einer Untersuchung der Computer oder Endgeräte schweige der Beklagte. Aus dem Vortrag des Beklagten, dass seine regelmäßigen Besucher ihm mitgeteilt hätten, dass sie so etwas nicht tun würden, dass nichts für eine Tatbegehung durch seinen Freund [Name] gesprochen habe und dass auch seine Ehefrau nicht als Täterin in Betracht komme, sei im Ergebnis darauf zu schließen, dass kein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.

Aufgrund der schuldhaften Urheberrechtsverletzung stehe ihr ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser sei im Wege der Lizenzanalogie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Verbreitung auf einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR zu schätzen.

Ferner sei der Beklagte verpflichtet, die ihr durch die berechtigte Abmahnung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Diese seien ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1.600,00 EUR und einer 1,3fachen Geschäftsgebühr samt Auslagen in Höhe von 215,00 EUR zu berechnen.

Die Forderungen seien auch nicht verjährt. Der Eintritt der Verjährung sei durch die Einleitung des Mahnverfahrens rechtzeitig gehemmt worden. Die Klägerin habe auch das Mahnverfahren jeweils rechtzeitig fortgeführt.



Die Klägerin beantragt,
1.) den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen,
2.) den Beklagten zu verurteilen, an sie 107,50 EEUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen,
3.) den Beklagten zu verurteilen, an sie 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2017 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Er behauptet,
die Klägerin habe ihre Anspruchsbefugnis nicht dargelegt. Auf dem zur Akte gereichten Auszug des Maxdomeportals sei [Name] angeführt. Die Vermutung des § 10 Abs.3 UrhG greife aber zugunsten der Klägerin nicht ein, da die Wirkungen der Rechtsinhaberschaftsvermutung nur in den angeführten Verfahren auch zugunsten der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte, die diese Rechte vertraglich erwerben, greife. Die Klägerin verlange vorliegend aber die Zahlung von Schadensersatz. Für ein derartiges Verfahren greife die Vermutungswirkung nicht. Zudem sei die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht Herstellerin des Filmes. Sie habe auch erst 2017 das Mahnverfahren eingeleitet, so dass aufgrund der zeitlichen Befristung von Lizenzverträgen nicht feststehe, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch anspruchsbefugt gewesen sei.

Der Beklagte sei für den behaupteten Urheberrechtsverstoß nicht verantwortlich. Er kenne den fraglichen Film nicht und habe sich auch nicht dafür interessiert. Er habe ihn weder heruntergeladen, noch dadurch öffentlich zugänglich gemacht. Gleiches gelte mit absoluter Sicherheit auch für seine in seinem Haushalt mitlebende Ehefrau. Auf ihren Computern würde sich der Film nicht befinden. Er habe im Jahr [Jahreszahl] in der [Straße, Nr.] in [Stadt] in Rheinland-Pfalz gewohnt. In seinem damaligen Wohngebiet werde von vielen Menschen Urlaub gemacht und so habe er viel Besuch von Familienangehörigen und Freunden aus der [Name] gehabt. Bei dem [Datum] habe es sich um das Wochenende vor Pfingsten gehandelt. Er habe rekonstruieren können, dass er damals Besuch von seinem Schulfreund [Name] gehabt habe. Herr [Name] sei seinerzeit 25 Jahre alt gewesen und habe in Hannover studiert. Er habe sich mehrere Tage beim ihm aufgehalten und habe über seinen eigenen Laptop auch seinen Internetanschluss nutzen dürfen. Er habe seinem Freund - wie auch anderen Besuchern -jeweils sein Passwort überlassen. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt den Verdacht gehabt, dass Herr [Name] im Rahmen einer Tauschbörse einen Film herunterlade. Er habe ihm auch nicht entsprechendes mitgeteilt. Der Laptop sei für Herrn [Name] aufgrund seines Studiums ein normales Arbeitsmittel gewesen. Zusätzlich habe er auf diesem auch Musik gehört und Filme angeschaut. Er sei aufgrund seiner Kenntnisse auch fähig gewesen, Tauschbörsen zu nutzen und habe sich damit in dem gleichen Umfang ausgekannt, wie dieses bei den meisten jungen Menschen, die eine akademische Ausbildung absolvieren, der Fall sei.

Ob er an diesem Wochenende noch weiteren Besuch gehabt habe, könne er nicht mehr nachvollziehen. Er habe aber seine Freunde und Familienangehörigen, die ihn regelmäßig besucht hätten, sowie seine Ehefrau darauf angesprochen, ob sie die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Sie hätten ihm allesamt mitgeteilt, dass sie so etwas nicht tun würden. Ob ihre Antworten zutreffend seien, wisse er aber nicht.


Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 1.000,00 EUR sowie ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß 97a Abs. 3 UrhG in Höhe von 215,00 EUR gegen den Beklagten zu.

Der Beklagte hat in widerrechtlicher und schuldhafter Weise das der Klägerin zustehende Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Filmwerks [Name] verletzt, indem er das Filmwerk am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr jeweils über seinen Internetanschluss in einem Peer-to-Peer-Netzwerk zum Download angeboten hat. Der Klägerin steht wegen dieser Urheberrechtsverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz und auf Ersatz der durch die berechtigte Abmahnung vom [Datum] entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten zu.

Die Klägerin ist anspruchsbefugt. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten ist angesichts des substantiierten Vortrages der Klägerin nicht hinreichend erheblich. Sie hat vorgetragen, dass sie aufgrund der vertraglichen Übertragung der ausschließlichen Verwertungsrechte des Filmherstellers, der [Name] durch Distribution Agreement vom [Datum] das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG innehalte. Weiterhin hat sie Auszüge aus dem Angebot von Amazon und Maxdome vorgelegt, auf denen in Bezug auf den in Rede stehenden Film jeweils [Name] und [Name] angegeben ist. Damit spricht in zulässiger Weise ein Indiz für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I) haben die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG, die die Vorgaben gemäß Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG - wie im Streitfall - nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern. Beispielsweise kommt als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in den für den Handel einschlägigen Medienkatalog in Betracht. Infolgedessen ist es auch als hinreichendes Indiz zu bewerten, wenn die Klägerin auf den einschlägigen Download- und Streamingportalen als Rechteinhaberin angegeben ist. Ferner streitet für die Klägerin aufgrund dieser Angabe nach Maßgabe von §§ 94 Abs.4, 10 Abs.1 UrhG auch die Vermutung, dass sie Inhaberin des Leistungsschutzrechts als Filmherstellerin ist, auch wenn sie nach ihrem eigenen Vortrag den streitgegenständlichen Film nicht selbst hergestellt hat, sondern die Firma [Name]. Nach § 94 Abs.4 UrhG findet die Vermutungsregelung des § 10 Abs.1 UrhG auf das Leistungsschutzrecht des Produzenten entsprechende Anwendung. Danach wird widerleglich als Inhaber des Leistungsschutzrechts vermutet, wer in üblicher Weise auf einem Vervielfältigungsstück als Leistungsschutzberechtigter bezeichnet ist. Da das Leistungsschutzrecht vollständig übertragbar ist, kann sich auch ein Erwerber des Leistungsschutzrechts auf die Vermutung berufen. (Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. § 94 Rz. 54a) Es bestehen auch keine förmlichen Vorgaben für den Urhebervermerk. Der Urheber kann die Angabe in der Form eines ©-Vermerks vornehmen. Er kann aber auch jede andere Art verwenden, sofern aus dieser klar hervorgeht, dass er der Urheber des Werks oder - wie hier der Leistungsschutzberechtigte ist. (Nordemann in Fromm / Nordemann, a.a.O. § 10 Rz. 22)

Die Rechtsverletzung ist über die dem Internetanschluss des Beklagten am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr zugewiesene IP-Adresse [IP] begangen worden. Dass die Rechtsverletzung durch den von der Klägerin beauftragten Dienstleister in ordnungsgemäßer Weise ermittelt wurde und der für die angeführte IP-Adresse zuständige Provider nach gerichtlicher Gestattung mitgeteilt hat, dass die IP-Adresse in den angeführten Zeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten unter der Anschrift [Anschrift] zuzuordnen ist, ist durch diesen nicht in Abrede gestellt worden.

Der Beklagte haftet auch als Täter für die Rechtsverletzung. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus"; Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III"; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch"; Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife"; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - "Loud"; Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 - "Ego Shooter"; LG Oldenburg, Beschluss vom 07.04.2016 - 5 S 440/15 ) trägt die Klägerin als Anspruchstellerin nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese Vermutung greift auch dann, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Sie ist aber ausgeschlossen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin keinen Einblick in die häusliche Sphäre der Beklagtenseite hat. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der Anschlussinhaber ist insoweit im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Kennt der Anschlussinhaber den Täter hat er ihn aufgrund seiner prozessualen Wahrheitspflicht zu benennen. Kennt er ihn nicht, muss er sich - unabhängig vom Ergebnis seiner Nachforschungen - dazu positionieren, wer den Anschluss genutzt hat und deshalb als Täter in Betracht kommt. Insgesamt bedarf es im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Täterschaft begangen worden sein kann. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Erfüllt der Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast nicht, greift die tatsächliche Vermutung zu seinen Lasten ein und er haftet täterschaftlich für die begangene Rechtsverletzung.

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beklagten nicht gerecht, so dass er die gegen ihn als Anschlussinhaber streitende Vermutung einer täterschaftlichen Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung nicht entkräftet hat. Zwar hat der Beklagte für sich ausgeschlossen, für den Urheberrechtsverstoß verantwortlich zu sein, da er den Film nicht kenne, sich nicht dafür interessiere und auch nicht heruntergeladen habe. Der Film habe sich auch nicht auf seinem Laptop befunden. Zu seinen eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten und seinem Nutzerverhalten schweigt der Beklagte aber. Er gibt auch nicht an, welche internetfähigen Geräte außer seinem Laptop und dem seiner Ehefrau noch in seinem Haushalt gewesen seien. Entsprechendes gibt der Beklagte auch nicht für seine Ehefrau an. Er benennt diese auch nicht namentlich, sondern schließt für diese ebenfalls pauschal eine Täterschaft aus. Weiterhin benennt er auch weitere Familienangehörige und Freunde, die ihn an dem fraglichen Wochenende besucht haben könnten, nicht namentlich, sondern gibt nur pauschal an, dass diese auf seine Nachfrage hin mitgeteilt hätten, dass sie so etwas nicht tun würden. Letzteres ist durch die Beklagte unstreitig gestellt worden, so dass damit eine Täterschaft von weiteren Besuchern auszuschließend ist, zumal der Beklagte auch zu derer; Kenntnissen, Fähigkeiten und Nutzerverhalten nichts Näheres vorträgt. Das Gericht geht insoweit auch davon aus, dass es für den Beklagten rekonstruierbar war, wer konkret an dem fraglichen Abend bei ihm zu Besuch war und Zugriff auf seinen Internetanschluss hatte. Der Beklagte hat unstreitig die Abmahnung der Klägerin vom [Datum] zeitnah zu dem streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkt erhalten. Wenn er - wie er behauptet - nicht Täter der Rechtsverletzung gewesen ist und er in der Abmahnung mit einer Forderung in Höhe von insgesamt 815,00 EUR konfrontiert wird, liegt es nahe, sich Gedanken darüber zu machen, wer denn ansonsten Zugriff in dem maßgeblichen Zeitpunkt auf den Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kommt. Da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten auch nachfolgend regelmäßig angeschrieben und ihre Zahlungsansprüche geltend gemacht haben, bleiben die Feststellungen zu dem "Tatabend" auch in Erinnerung. Zumindest wäre es dem Beklagten möglich gewesen, den Besucherkreis noch weiter einzugrenzen und namentlich zu benennen. Dass der Beklagte in den Raum stellt, dass sein Schulfreund [Name] aufgrund der von ihm vorgetragenen Umstände als Täter in Betracht komme, reicht angesichts des Vorstehenden nicht aus, zumal der Beklagte auch nicht im Einzelnen mitgeteilt hat, welche Kenntnisse er bei der Befragung seines Schulfreundes über die Umstände einer detaillierten Verletzungshandlung gewonnen hat. Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art 17 Abs.2 EU-Grundrechtscharta und des Art 14 Abs.1 GG steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht (BGH Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - "Loud").

Der Klägerin steht nach der Schätzung des Gerichts aufgrund der Rechtsverletzung ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR gegen den Beklagten zu. Nach § 97 Abs. 2 S.3 UrhG kann der Schadensersatz auch auf der Grundlage des Betrages errechnet werden, den der Verletzer als angemessen Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die angemessene Lizenzgebühr ist danach nach einem bereits zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrag zu bemessen oder nach den üblichen Vergütungssätzen für die in Frage stehende urheberrechtswidrige Handlung. Da es für das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung von geschützten Urheberwerken in Tauschbörsen keine Lizenzverträge oder übliche Vergütungssätze gibt, ist die angemessene Lizenzgebühr nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen. Von Einfluss sind hierbei die Intensität, die Dauer und der Umfang der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer und umgekehrt der Verlust für den Verletzten, die Bekanntheit des Werks etc. (Schleswig Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.04.2018 - 6 U 41/17) Das Landgericht Oldenburg hat insoweit in seiner Entscheidung vom 14.01.2015 - 5 S 482/14 - ausgeführt:

"Für die Schätzung eines angemessenen lizenzanalogen Schadens durch eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke im Wege des Filesharing sind zunächst folgende Gesichtspunkte wesentlich und zu berücksichtigen: Die Anzahl der Downloads ist nicht bekannt und Filesharing-Programme sind nicht auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt. Die Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads ist unkontrollierbar. Die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk führt mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird. (AG Hamburg GRUR-RR 2014, 197). Auf der anderen Seite ist auch zu berücksichtigen, dass in zeitlicher Hinsicht nur eine punktuelle Nutzungshandlung über den Internetanschluss des Beklagten vorgetragen wurden und ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einer längeren Nutzungsdauer als maximal 1 Tag ausgegangen werden kann. Bei einer Schätzung des Lizenzanalogie-Schadens nach § 287 ZPO spielt nämlich die Zeitdauer der Verletzungshandlung eine nicht nur untergeordnete Rolle (vgl. Schricker / Loewenheim /Wild, Urheberrecht, 4. Aufl. § 97 Rn. 158). Weiter ist im Rahmen der Schätzung des sog. lizenzanalogen Schadensersatzes zu berücksichtigen, dass das Angebot in einem Filesharing-Netzwerk von vornherein gerade nicht an eine unbegrenzte "weltweite Öffentlichkeit" gerichtet ist, sondern lediglich an die Teilnehmer eben dieses konkreten Netzwerkes, mag deren Anzahl selbst auch nicht bzw. schwer feststellbar oder begrenzbar sein, die nicht legale Angebote im Internet nutzen. Dieser Personenkreis ist von vornherein erheblich eingeschränkt. (AG Hamburg a.a.O.)."

Nach diesem Vorgaben ist hier auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Filmwerk um einen bekannten und beliebten sowie gut bewerteten Film handelt, der im Jahr [Jahreszahl] in Deutschland auf den Markt gekommen ist und sich damit im Verletzungszeitpunkt in seiner aktuellen Verkaufsphase befunden hat. Die Schadensersatzforderung entspricht deshalb auch unter Berücksichtigung eines Verkaufspreises dem, was vernünftigerweise für die Vergabe einer Lizenz hätte vereinbart werden können.

Aufgrund der täterschaftlichen Haftung des Beklagten und des sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruchs der Klägerin ist auch die Abmahnung der Klägerin vom [Datum] berechtigt gewesen. Die Klägerin kann deshalb nach § 97a Abs.3 UrhG Ersatz der ihr dadurch entstandenen Aufwendungen in der Form der Rechtsanwaltskosten verlangen. Die zutreffende Berechnung der Klägerin in Höhe von 215,00 EUR ist durch den Beklagten nicht angegriffen worden.

Schließlich ist die Forderung auch nicht verjährt. Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit Bild- / Tonaufnahmen gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15). Nach § 852 S. 2 BGB verjährt der Anspruch erst in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen.

Der Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung bedingten Aufwendungen verjährt nach § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB in drei Jahren beginnend ab dem 31.12.2014. Der Eintritt der Verjährung ist aber durch die Einleitung des Mahnverfahrens mit Antrag vom 03.05.2017 rechtzeitig nach Maßgabe von § 204 Abs.1 Nr.3 BGB gehemmt worden.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen stützten sich auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Oldenburg (Oldb),
Elisabethstraße 7,
26135 Oldenburg.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name],
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt
Oldenburg, 28.05.2018
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Oldenburg, Urteil vom 25.05.2018 - 4 C 4000/18 (IV),
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Linda Kirchhoff,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Verjährung,
pauschale Benennung von Mitnutzern,
pauschales Bestreiten

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Wochenrückblick

#11350 Beitrag von Steffen » Samstag 4. August 2018, 12:08

.............................................................
.............................................................
.............................................................
------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2018, KW 31................................Initiative AW3P............................30.07. - 05.08.2018

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------





.............................................................Bild






1. Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): DSGVO Abmahnung von Wettbewerber nach UWG zulässig?


(...) Die große Abmahnwelle ist bislang zwar ausgeblieben, nur vereinzelt wurden Friseure und andere Kleingewerbetreibende wegen fehlerhafter Datenschutzerklärungen auf ihren Websites abgemahnt. Doch wie ist nun die aktuelle Rechtslage und wie sollte man sich im Falle einer Abmahnung verteidigen?

Sind Abmahnungen von Wettbewerbern nach der DSGVO rechtlich zulässig?
(...)



Quelle: 'https://www.new-media-law.net'
Link: https://www.new-media-law.net/dsgvo-abm ... zulaessig/











2. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Rechtsanwalt Dr. Flegl mahnt Text aus eigenem Impressumsgenerator ab


(...) Im Internet haben sie derzeit Hochkonjunktur: Datenschutzerklärungs- und auch Impressumsgeneratoren von Rechtsanwaltskanzleien. Eines haben sie alle gemeinsam: Am Ende des Textes wird automatisch eine Verlinkung auf die Seite desjenigen generiert, der sie erstellt hat. Ein Unternehmen hat aber diese Quellenangabe gelöscht - und sich prompt eine teure Abmahnung des Rechteinhabers Dr. Flegl eingefangen. Was steckt dahinter? (...)



Quelle: 'https://www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/urheberrecht/ra- ... 4-65078349

















.............................................................Bild





Gerichtsentscheidungen





Bild


  • AG Frankenthal, Urteil vom 05.07.2018 - 3a C 73/18 [.rka RAe verlieren, Versäumnisurteil bleibt aufrecht erhalten; sek. Darlegungslast (Abmahnung unberechtigt, Überkompensation etc.)]




Bild


  • AG Bielefeld, Urteil vom 14.06.2018 - 42 C 440/17 [NIMROD gewinnen; separates Klageverfahren gegen benannten Täter (SE PC-Game Faktor 400)]
  • AG Oldenburg, Urteil vom 25.05.2018 - 4 C 4000/18 (IV) [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (pauschaler Verweis auf Dritte reicht nicht)]









Landesrecht Rheinland-Pfalz (Saarbrücken):



AG Frankenthal, Urteil vom 05.07.2018 - 3a C 73/18



Landesrecht Rheinland-Pfalz (Saarbrücken): Amtsgericht Frankenthal - Beklagter haftet weder als Störer noch als Täter auf Schadensersatz und Abmahnkosten - Versäumnisurteil gegen .rka Rechtsanwälte wird aufrecht erhalten


(...) Nach dem Vorgenannten kann daher auch offen bleiben, ob und inwieweit eine Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sich ausschließlich auf den durch das Ziehen einer einzigen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil richtet als auch dessen konkrete Bemessung. Die durch die Klägerin ausgesprochene Abmahnung vom 13.02.2014 war nach dem Vorgenannten mangels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht i.S.d. im Streitfall anwendbaren § 97a UrhG in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung "berechtigt". (...)



Quelle: 'http://www.landesrecht.rlp.de'
Link: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint











NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin)



AG Bielefeld, Urteil vom 14.06.2018 - 42 C 440/17



NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Neues Urteil aus Bielefeld- Schadensersatz wurde bestätigt (Faktor 400 für PC-Spiel)


(...) Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 2.000,00 EUR zu. Bei der Verletzung von Immaterial-Rechtsgütern ermöglicht die Rechtsprechung den Verletzten wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die angegebene Sachlage gekannt hätten. Bei der Ermittlung der Höhe der Lizenzgebühr kommt es auf die Aktualität des. Computerspiels, die Herstellungskosten des Computerspiels, den Kaufpreis des Computerspiels und die Zahl möglicher Zugriffe im Rahmen der Internet-Tauschbörse an. Dabei vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass bei kurzzeitigem Anbieten einer Datei ein Faktor von 400 zu berücksichtigen sei. (...)



Quelle: 'https://nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... estaetigt/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Oldenburg, Urteil vom 25.05.2018 - 4 C 4000/18 (IV)



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Tauschbörsenverfahren vor dem Amtsgericht Oldenburg - Pauschaler Verweis auf Dritte reicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht aus


(...) Wenn er - wie er behauptet - nicht Täter der Rechtsverletzung gewesen ist und er in der Abmahnung mit einer Forderung in Höhe von insgesamt 815,00 EUR konfrontiert wird, liegt es nahe, sich Gedanken darüber zu machen, wer denn ansonsten Zugriff in dem maßgeblichen Zeitpunkt auf den Internetanschluss hatte und als Täter in Betracht kommt. (...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... cht-aus-2/

















.........................................................................Bild





Politik Splitter





Welt (Berlin): Klimabericht - So heiß, wie seit mehr als 100 Jahren nicht


(...) Die amerikanische Klimabehörde NOAA hat ihren Jahresbericht für 2017 vorgelegt. Darin bestätigen mehr als 500 Forscher einen unübersehbaren, weltweiten Trend: einen sich aufwärmenden Planeten mit all seinen Folgen.
(...)
Die vergangenen vier Jahre waren die wärmsten seit Beginn meteorologischer Aufzeichnungen.
(...)
Der durchschnittliche Meeresspiegel stieg im vergangenen Jahr ebenfalls zu einem neuen Höchststand und lag 7,7 Zentimeter über dem von 1993, als die Höhenmessung per Satellit eingeführt wurde.
(...)



Quelle: 'https://www.welt.de'
Link: https://www.welt.de/wissenschaft/articl ... eginn.html

















.................................................................Bild










-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-




Bild


Steffen Heintsch für AW3P




Bild



+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-
.................................................................
.................................................................
.................................................................
.................................................................
.................................................................

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Berlin - 15 O 281/16

#11351 Beitrag von Steffen » Dienstag 7. August 2018, 23:34

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.07.2018 - 15 O 281/ 16 (französischer Austauschschüler)


23:30 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... -o-281-16/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 106184.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Nimrod Rechtsanwälte verzichten regelmäßig auf die Veröffentlichung obsiegender Versäumnisurteile. Bei diesem Urteil des Landgerichts Berlin muss jedoch eine Ausnahme gemacht werden. Hier wurde die Rechtsverletzung durch einen französischen Austauschschüler begangen. Dieser wurde im Vorfeld abgemahnt und sodann auf Grundlage deutschen Rechts auf:

-Unterlassung
-Schadensersatz
-Erstattung der Anwaltskosten

in Anspruch genommen. Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich, dass dies auf Grundlage von EU-Recht nach Frankreich erfolgte. Die Vollstreckung wird im Nachgang nach französischem Recht erfolgen. Es ist bedauerlich, dass die Eltern des Jungen nicht die Gelegenheit wahrnahmen, die Angelegenheit außergerichtlich durch Vergleich zu beenden.








LG Berlin, Urteil vom 12.07.2018 - 15 O 281/16



(...) - Vollstreckbare Ausfertigung -



Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Versäumnisurteil




Geschäftsnummer: 15 O 281/16

zugestellt an:
Kl.-Vertr. 04.01.2018
Bekl.-Vertr. 12.07.2018
[Name] Justizbeschäftigte


In dem Rechtsstreit


der [Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nimrod Rechtsanwälte, Emserstraße 9, 10719 Berlin, -



gegen



das minderjährige Kind [Name],
vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter,
[Name], [Name],
Frankreich,
Beklagter,





hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Vorverfahren am 15.12.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] und die Richter am Landgericht [Name] und [Name]


für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2015" insbesondere in sogenannten P2P-Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12. August 2017 freizustellen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 510,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat.




[Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht




Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.



Berlin, den 03.08.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Berlin, Urteil vom 12.07.2018 - 15 O 281/16,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
NIMROD Rechtsanwälte,
Klage NIMROD,
französischer Austauschschüler,
Frankreich,
Versäumnisurteil,
Vollstreckung in Frankreich,
Landwirtschaftssimulator 2015

linuxmint
Beiträge: 7
Registriert: Mittwoch 8. August 2018, 01:22

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11352 Beitrag von linuxmint » Mittwoch 8. August 2018, 02:05

Hallo ihr Leidensgenossen
Meine Abmahnung liegt jetzt 8 Jahre zurück und ich hab keinen Anwalt gebraucht ich hab das anders geregelt. Der Weg ist das Ziel. Es gibt genug Wege um ans Ziel zu kommen. In Berlin ist das alles kein Problem.

linuxmint

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11353 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. August 2018, 09:56

Hallo @linuxmint,

danke für deine Rückinfo. Bei den Andeutungen möchte ich aber deinen Weg nicht öffentlich näher kennenlernen.

Es ist ja auch ganz einfach. Mit Erhalt eines Abmahnschreibens muss sich jeder und noch viele Male entscheiden. Zahle/vergleiche ich mich oder poker ich. Bei Letzteren muss jeder dann standhaft bleiben, wenn Folgeschreiben ankommen. Kommt nichts von Gericht, hat derjenige Glück. Kommt was von Gericht, entscheidet man sich neu, immer Risiken und Folgen im Hinterkopf.

Ansonsten sind andere Wege im Einzelfall zwar erfolgreich, aber nicht auf die Masse anwendbar.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Charlottenburg - 233 C 148/18

#11354 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. August 2018, 23:43

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber - Widersprüchlicher und im Laufe des Rechtsstreits geänderter Vortrag kann die sekundäre Darlegungslast selbst bei Benennung des Täters nicht erfüllen


23:40 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorstehenden Verfahren gab der in Anspruch genommene Anschlussinhaber an, er und seine Ehefrau hätten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits geschlafen. Zugriff auf den vorhandenen PC hätte nur sein im Ausland lebender Cousin (vorgerichtlich als Bruder bezeichnet) gehabt, der zu Besuch gewesen sei. Entweder der Cousin "habe einen Vorgang ins Rollen gebracht, der für ihn nicht zu ahnende Konsequenzen nach sich gezogen habe" oder aber sein Anschluss sei fehlerhaft ermittelt worden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nennung-d/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 148_18.pdf



Autorin

Rechtsanwältin Franziska Hörl



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Beklagte sodann an, sein Cousin habe die Rechtsverletzung ihm gegenüber zugestanden habe. Zudem habe er auf dem PC einen "Link" vorgefunden. Das Amtsgericht Charlottenburg sprach dem Vortrag des Beklagten jegliche Plausibilität ab und gab der Klage vollumfänglich statt.

Der Beklagte hafte als Täter, da er nicht plausibel und widerspruchsfrei habe darlegen können, dass ein Dritter als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht komme. Dabei würdigte das Amtsgericht sowohl die Abweichungen zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag und den Angaben im Termin als auch die außergerichtlichen Darlegungen des Beklagten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf der einen Seite die Täterschaft des Cousins behauptete, auf der anderen Seite aber gleichzeitig die korrekte Anschlussermittlung bestritt, was ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht darstelle.

Schließlich bestätigte das Amtsgericht auch die Angemessenheit des geltend gemachten Mindestschadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR. Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Tauschbörse und der im Vergleich zu einem Musikalbum höheren Produktionskosten überschreite die geltend gemachte Höhe einer Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR die übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht.

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.








AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2018 - 233 C 148/18



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 233 C 148/18


verkündet am: 10.07.2018


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


den Herrn [Name], 10553 Berlin,
Beklagten,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 10585 Berlin, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 233, auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2018 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20:01.2017sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.





Tatbestand

Die Klägerin beauftragte die ipoque GmbH mit der Ermittlung von illegalen Angeboten in Tauschbörsen mithilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS).

Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte für den streitgegenständlichen Film [Name] und ist damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung berechtigt.

Das PFS stellte folgende Verletzungshandlungen fest:
Film [Name] im Zeitraum vom [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr
IP-Adresse [IP]

Aufgrund Gestattungsbeschluss des Landgerichts München I erteilte der Provider Telefónica die Auskunft, dass Anschlussinhaber für die genannte IP-Adresse zu den angefragten Zeitpunkten der Beklagte sei.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom [Datum] ab.

Mit Anwaltsschreiben vom [Datum] teilte der Beklagte mit, der Beklagte habe keinen Film heruntergeladen bzw. zum Upload bereitgestellt. Jeder Nutzer des Computers wisse aufgrund eindringlicher Belehrung, dass im Internet keine Filme angeboten werden dürfen. Die Ehefrau des Beklagten habe den Film ebenfalls nicht gesehen, sie habe, wie der Beklagte, geschlafen. Die minderjährigen Kinder hätten nach Wissen des Beklagten auch geschlafen. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Bruder aus Tunesien zu Besuch gewesen. Dieser sei der einzige, der zu diesem Zeitpunkt Zugang zum Computer gehabt habe, dieser sei ausdrücklich auf die Gefahr des Internets hingewiesen worden.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 26.01.2017 unter Fristsetzung bis zum 02.02.2017 auf, Schadensersatz in Höhe von 1.215,00 EUR zu zahlen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers.

Durch die illegale öffentliche Zugänglichmachung ihrer Bild- / Tonaufnahmen sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von 1:000,00 EUR entstanden, §§ 97, 19a UrhG. Angemessen sei eine Lizenzgebühr, die vernünftige Vertragspartner verständigerweise für die Möglichkeit, ein Werk für einen bestimmten Zeitraum in einer Tauschbörse zum Download anbieten zu können, vereinbart hätten.

Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersetz der Anwaltskosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach einen Streitwert von 1.000,00 EUR.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, der Beklagte und seine Ehefrau hätten zum streitgegenständlichem Zeitpunkt bereits geschlafen. Nur sein in Tunesien wohnhafter Cousin Herr [Name] habe Zugriff auf den PC des Beklagten gehabt.

Es könne sich folglich nur um einen Fehler bei der Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse handeln oder der Cousin des Beklagten habe versehentlich einen Vorgang ins Rollen gebracht, der für ihn nicht zu ahnende Konsequenzen nach sich gezogen habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der persönlich angehörte Beklagte erklärt, sein Cousin habe auf Befragen gesagt, dass er den Film geguckt habe. Nach Erhalt der Abmahnung habe der Beklagte seinen PC durchsucht, der Film sei nicht darauf gewesen, er habe nur einen Link (Verknüpfung) gefunden: Sein Cousin habe die Tauschbörse installiert und später wieder deinstalliert.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten 'einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Rechte aus § 19a .UrhG berechtigt.

Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte für den streitgegenständlichen Film [Name] und ist damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt.

Der Film ist gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden, indem er für eine unbekannte Vielzahl von Nutzern von dem Internetanschluss des Beklagten zum Download angeboten wurde. Konkrete Einwendungen gegen die von der Klägerin dargelegten Ermittlungen hat der Beklagte nicht erhoben.

Für das öffentliche Zugänglichmachen ist ausreichend, das Dritten der Zugriff auf das geschützte Werke eröffnet wird (BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I; BGH 11.06.2015 - I ZR. 7/14 - Tauschbörse II, juris).

Der Beklagte haftet als Täter gemäß § 97 Abs. 1, 2 UrhG.

Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus die streitgegenständliche Verletzungshandlung erfolgte.

Der Beklagte hat im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht plausibel und widerspruchsfrei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ein Dritter als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt.

Der Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet, die Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Es besteht weiterhin eine tatsächliche Vermutung hinsichtlich seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung. Im Falle einer Rechtsverletzung im Wege des Filesharings über einen Internetanschluss kommt dem grundsätzlich beweisbelasteten Rechteinhaber die Beweiserleichterung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zugute. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers findet generell auch dann Anwendung, wenn mehrere Personen den Internetanschluss benutzen konnten. In solchen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Will der Anschlussinhaber geltend machen, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, so kann er die Tatbegehung nicht einfach bestreiten. Vielmehr muss er unter Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht und Erklärungslast vortragen, welche andere Person zum Verletzungszeitpunkt selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatte und inwiefern diese als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner. sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht schon dadurch, dass er die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud, juris).

Der Anschlussinhaber hat zudem sämtliche Endgeräte, auf die er berechtigt zugreifen kann, auf das Vorhandensein von Spuren für die Rechtsverletzung zu untersuchen. Dies umfasst auch den Router, der sich regelmäßig im Besitz des Anschlussinhabers befindet (BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; LG München, 24.06.20.15 - 21 S 18914/14; juris).

Zudem erfordert die Nachforschungspflicht eine eingehende Befragung der Mitnutzer nach den Umständen der Rechtsverletzung, dem jeweiligen Nutzerverhalten, der konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Frage des Zugriffs auf den Internetanschluss zum konkreten Tatzeitpunkt.

In diesem Zusammenhang ist der gesamte Vortrag des Anschlussinhabers einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Widersprüchlichkeiten, bewusste Auslassungen und insbesondere Änderungen des Parteivortrags sind in die Würdigung mit einzubeziehen.

Im Fall der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast hat die betroffene Partei die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (BGH, 30.03.2017, I ZR 19/16 = Loud, juris).

Unter Auflegung dieser Maßstäbe ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Soweit der Beklagte vorgetragen hat, nur sein in Tunesien wohnhafter Cousin, Herr [Name] habe zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den PC des Beklagten gehabt, dieser habe auf Befragen die Nutzung der Tauschbörse und das Herunterladen des Films [Name] eingeräumt, genügt dieser Vortrag nicht der sekundären Darlegungslast.

Denn der Vortrag des Beklagten ist vor dem Hintergrund, dass sein Vortrag widersprüchlich ist und im Laufe der Zeit geändert wurde, als nicht plausibel anzusehen.

Widersprüchlichkeiten, bewusste Auslassungen und insbesondere Änderungen des Parteivortrags sind in die Würdigung mit einzubeziehen.

So hat der Beklagte vorprozessual mit Anwaltsschriftsatz vom [Datum] vorgetragen, der Bruder des Beklagten aus Tunesien sei zu Besuch gewesen. Demgegenüber hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2018 und in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 vorgetragen, sein in Tunesien wohnhafter Cousin sei die einzige Person gewesen, die zudem Zeitpunkt Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt habe. Bereits dieser Widerspruch lässt den Vortrag des Beklagten als nicht plausibel erscheinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte vorprozessual weder den Namen noch eine Anschrift des behaupteten Nutzers vorgetragen und den Namen und die Adresse seines Cousins erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 erstmals angegeben hat, obwohl die Klage dem Beklagten bereits am 20.04.2018 zugestellt worden ist.

Weiterhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2018 vorgetragen, es könne sich folglich nur um einen Fehler bei der Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse handeln oder der Cousin habe versehentlich einen Vorgang ins Rollen gebracht, der für ihn nicht zu ahndende Konsequenzen nach sich gezogen habe.

Demgegenüber hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 vorgetragen, sein Cousin habe ihm gegenüber eingeräumt, den Film mit einer Tauschbörse heruntergeladen zu haben. Wenn der Cousin die Nutzung eingeräumt hat, entspricht der Vortrag, es könne sich nur um einen Fehler bei der Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse handeln oder der Cousin habe versehentlich einen Vorgang ins Rollen gebracht, der für ihn nicht zu ahnende Konsequenzen nach sich gezogen habe, nicht der prozessualen Wahrheitspflicht.

Denn mit Schriftsatz vom 21.06.2018 hat der Beklagte noch zum Ausdruck gebracht, er habe keine positive Kenntnis davon, ob der Film über seine IP-Adresse heruntergeladen wurde und ob dies durch seinen Cousin erfolgte, während er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, sein Cousin habe die Nutzung ihm gegenüber bestätigt. '

Schließlich widerspricht der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21.06.2018, es könne sich auch um einen Fehler bei der Erfassung und der IP-Adresse gehandelt haben, dem Vortrag des Beklagten im Termin, er habe auf seinem Rechner einen Link gefunden.

Der Beklagte handelte auch widerrechtlich, da er von der Klägerin keine Lizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Films erworben hatte. Weiterhin handelte er zumindest fahrlässig.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was Vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage unter Umständen des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.

An Art und Umfang der von den Geschädigten. beizubringenden Schätzgrundlagen sind nur geringe Anforderungen zu stellen (BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse III, juris).

Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Tatsache, dass im Vergleich zu einem Musikalbum bei einer Bild -/ Tonaufnahme höhere Produktionskosten anfallen und der BGH für 15 Musiktitel, die einem- Musikalbum entsprechen, einen Schadensersatz in Höhe von jeweils 3.000,00 EUR für angemessen erachtet hat (BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse III, juris), überschreitet die geltend gemachten Höhe einer Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR für den streitgegenständlichen Film die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht.

Der Beklagte schuldet weiterhin gemäß § 97a Abs. 3 UrhG die durch die Einschaltung von Rechtsanwälten für die berechtigte. Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Die als Vergütung für die Abmahnung in Ansatz gebrachte 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 1.000,00 EUR (Unterlassungsanspruch) nebst Auslagenpauschale ist nicht zu beanstanden.

Die außergerichtlich geltend gemachten Kosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sowie des Schadensersatzanspruchs sind anteilig in Höhe von 107,50 EUR als Hauptforderung (Unterlassungsanspruch) und in Höhe von 107,50 EUR als Nebenforderung (Schadensersatz) anzusetzen.

Eine Erklärungsfrist auf den Beklagtenschriftsatz vom 21.06.2018.und den Vortrag des Beklagten im Termin am 22.06.2018 war der Klägerin nicht einzuräumen, da das Gericht insoweit keinen neuen Sachvortrag zulasten der Klägerin verwendet hat.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin,
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,


eingelegt werden:

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 10.07.2018
[Name], Justizhauptsekretär
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig. (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2018 - 233 C 148/18,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwältin Franziska Hörl,
sekundäre Darlegungslast,
widersprüchlicher Sachvortrag,
prozessuale Wahrheitspflicht

linuxmint
Beiträge: 7
Registriert: Mittwoch 8. August 2018, 01:22

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11355 Beitrag von linuxmint » Freitag 10. August 2018, 00:31

@Steffen
Keine Angst wir sind ganz harmlos.Wie wäre denn wenn du die ganzen WF positiv Urteile einfach löschst? Wäre doch mal eine Option denn die WF abgemahnten sind davon sicher nicht beglückt das sie 0 für sie jeder Prozess schon verloren ist bevor er angefangen hat. Ist so mal mein Gedanke. Deine Entscheidung du hast die Option. Denk mal darüber nach.

linuxmint

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11356 Beitrag von Steffen » Freitag 10. August 2018, 16:45

Hallo @linuxmint,

da Du mir diese Frage ernsthaft gestellt hast, meine Antwort.

Das würde ja bedeuten, wenn ich keine Urteile veröffentliche, das Abgemahnte glücklich wären, wenn sie dann verklagt werden. Warum? Da es keine Berichte über verlorene Urteile gäbe. Die Anzahlmäßig wenig gewonnen Urteile, wären die einzige Informationsquelle, wo man dann nach deiner Gedankenwelt mögliche verlorene Berufungen wieder verschweigt, damit Abgemahnte erneut glücklich sind. Resultat: "Die Abmahner klagen sowieso nicht!"

Ein striktes - nein. Ich werde über - alle - Urteile berichten, die mir in die Hände fallen.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Wochenrückblick

#11357 Beitrag von Steffen » Sonntag 12. August 2018, 12:49

.............................................................
.............................................................
.............................................................
------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2018, KW 32................................Initiative AW3P............................06.08. - 12.08.2018

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------





.............................................................Bild





1. juris GmbH (Saarbrücken): Europäische Gerichtshof - Verwendung von im Internet frei zugänglichem Foto für eigene Website


EuGH, Urteil vom 07.08.2018 - C-161/17 - Cordoba


(...) Der EuGH hat entschieden, dass die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website einer neuen Zustimmung des Urhebers bedarf. Denn durch ein solches Einstellen werde die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht, so der EuGH. (...)



Quelle: 'https://www.juris.de'
Link: https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp











2. Dr. Martin P. Heinzelmann, LL.M. (Stuttgart): Anspruch des Betroffenen auf Löschung von negativen SCHUFA-Einträgen nach dem aktuellen Datenschutzrecht (BDSchG, DSGVO u.a.)


(...) Ein negativer Eintrag erfolgt dann, wenn der Schuldner seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Allerdings muss der Schuldner zunächst zwei Mahnungen erhalten haben, bevor ein Eintrag bei der SCHUFA ergeht. Diese müssen sehr konkret formuliert sein und sowohl eine Fristsetzung beinhalten als auch auf den drohenden SCHUFA-Eintrag hinweisen. Außerdem müssen zwischen den zwei Mahnungen mindestens vier Wochen vergangen sein, in denen der Schuldner seinen Pflichten nach wie vor nicht nachkommt und er keinen Widerspruch gegen Mahnung oder ursprüngliche Rechnung einlegt.

Erst nachdem diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf ein negativer Eintrag bei der SCHUFA erfolgen.

Kredite, die abbezahlt wurden, löscht die SCHUFA nach Ablauf des Kalenderjahres nach drei Jahren.
Es besteht unter bestimmten Umständen dennoch die Möglichkeit, einen Eintrag früher löschen zu lassen.
(...)



Quelle: 'https://www.anwalt24.de/'
Link: https://www.anwalt24.de/fachartikel/dat ... echt/52811











3. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Köln - Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs


OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2018 - 9 W 15/18


(...) Das OLG Köln hat sich in einer Entscheidung (Beschl. v. 26.07.2018 - 9 W 15/18) über den genauen Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG a.F. geäußert. (...)



Quelle: 'https://www.dr-bahr.com'
Link: https://www.dr-bahr.com/news/umfang-des ... ruchs.html











4. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Köln - Domain-Registrar muss wegen DSGVO Daten zu Tech-C und Admin-C nicht mehr speichern


OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2018 - 19 W 32/18


(...) Aufgrund der vor kurzem in Kraft getretenen DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) kann ein Registrar nicht verpflichtet werden, die Informationen zum Tech-C und Admin-C zu speichern (OLG Köln, Beschl. v. 01.08.2018 - 19 W 32/18). (...)



Quelle: 'https://www.dr-bahr.com'
Link: https://www.dr-bahr.com/news/domain-reg ... chern.html











5. ZPOBlog.de (Hamburg): Schriftsatznachlass im Zivilprozess


(...) Die Beantragung eines Schriftsatznachlasses begegnet den Beteiligten am Zivilprozess regelmäßig gegen Ende der mündlichen Verhandlung. Trotzdem werden die Voraussetzungen hierfür in der klausurorientierten Referendarausbildung kaum beleuchtet und - sicherlich nicht zuletzt auch aus diesem Grund - in der Praxis recht unterschiedlich gehandhabt.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Konstellationen.
(...)



Quelle: 'http://www.zpoblog.de'
Link: http://www.zpoblog.de/schriftsatznachla ... ilprozess/
















.............................................................Bild





Gerichtsentscheidungen





Bild



Bild






Bild


  • LG Berlin, Urteil vom 12.07.2018 - 15 O 281/16 [NIMROD gewinnen; Versäumnisurteil (franz. Austauschschüler; Vollstreckung in Frankreich)]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2018 - 233 C 148/18 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (widersprüchlicher und im Laufe des Rechtsstreits geänderter Vortrag - reicht nicht (prozessuale Wahrheitspflicht))]









NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin)



LG Berlin, Urteil vom 12.07.2018 - 15 O 281/16



NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.07.2018 - 15 O 281/ 16 (französischer Austauschschüler)


(...) Hier wurde die Rechtsverletzung durch einen französischen Austauschschüler begangen. Dieser wurde im Vorfeld abgemahnt und sodann auf Grundlage deutschen Rechts auf:
-Unterlassung
-Schadensersatz
-Erstattung der Anwaltskosten
in Anspruch genommen. Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich, dass dies auf Grundlage von EU-Recht nach Frankreich erfolgte. Die Vollstreckung wird im Nachgang nach französischem Recht erfolgen. Es ist bedauerlich, dass die Eltern des Jungen nicht die Gelegenheit wahrnahmen, die Angelegenheit außergerichtlich durch Vergleich zu beenden.
(...)



Quelle: 'https://nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... -o-281-16/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2018 - 233 C 148/18



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber - Widersprüchlicher und im Laufe des Rechtsstreits geänderter Vortrag kann die sekundäre Darlegungslast selbst bei Benennung des Täters nicht erfüllen


(...) Widersprüchlichkeiten, bewusste Auslassungen und insbesondere Änderungen des Parteivortrags sind in die Würdigung mit einzubeziehen.

So hat der Beklagte vorprozessual mit Anwaltsschriftsatz vom [Datum] vorgetragen, der Bruder des Beklagten aus Tunesien sei zu Besuch gewesen. Demgegenüber hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2018 und in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 vorgetragen, sein in Tunesien wohnhafter Cousin sei die einzige Person gewesen, die zudem Zeitpunkt Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt habe. Bereits dieser Widerspruch lässt den Vortrag des Beklagten als nicht plausibel erscheinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte vorprozessual weder den Namen noch eine Anschrift des behaupteten Nutzers vorgetragen und den Namen und die Adresse seines Cousins erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 erstmals angegeben hat, obwohl die Klage dem Beklagten bereits am 20.04.2018 zugestellt worden ist.

Weiterhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2018 vorgetragen, es könne sich folglich nur um einen Fehler bei der Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse handeln oder der Cousin habe versehentlich einen Vorgang ins Rollen gebracht, der für ihn nicht zu ahndende Konsequenzen nach sich gezogen habe.
(...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nennung-d/
















.........................................................................Bild





Politik Splitter




1. Süddeutsche Zeitung (München): Zahl der ausländischen Kindergeld-Empfänger steigt


(...) Der Bundesregierung zufolge ist die Zahl ausländischer Kindergeldempfänger in diesem Jahr stark angestiegen. "Im Juni 2018 wurde für 268.336 Kinder, die außerhalb von Deutschland in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum leben, Kindergeld gezahlt", teilte das Bundesfinanzministerium mit. Damit hat sich die Zahl um 10,4 Prozent erhöht. Ende 2017 waren es noch 243.234 Empfänger, 2016 lag die Zahl bei 232.189.

"Die Bundesregierung verschläft dieses Problem, sie muss endlich etwas dagegen tun, dass es Armutsflüchtlinge in Europa gibt", so Duisburgs Oberbürgermeister Sören Link. "Wir haben derzeit rund 19.000 Menschen aus Rumänien und Bulgarien in Duisburg, Sinti und Roma. Vor knapp sechs Jahren, 2012, hatten wir erst 6.000."
(...)



Quelle: 'https://www.sueddeutsche.de'
Link: https://www.sueddeutsche.de/politik/soz ... -1.4086927











2. t-online.de (Frankfurt am Main): Migrationsexperte Gerald Knaus - Um die Grenze abzuriegeln, müsste man eine Mauer bauen


(...) Warum ist die Debatte dann so aufgeregt?

Weil wir keine vernünftige Politik haben. Die EU hat immer noch keine Strategie. Wir entscheiden nicht schnell genug über Asylanträge, wir können anerkannte Asylbewerber nicht verteilen und abgelehnte nicht zurückbringen. Gleichzeitig gewinnen jene an Einfluss, die das Recht auf Asyl grundsätzlich infrage stellen, Menschen ohne Verfahren auch nach Libyen zurückschicken wollen und die Seenotrettung einschränken. So wie der italienische Innenminister Matteo Salvini. Er wurde damit in wenigen Wochen zum einflussreichsten Politiker seines Landes.
(...)



Quelle: 'https://www.t-online.de'
Link: https://www.t-online.de/nachrichten/aus ... auen-.html







»Bei ihrer gefährlichen Flucht über das Mittelmeer sind seit Anfang des Jahres mindestens 1405 Menschen ums Leben gekommen. Die Zahl der Toten sei um 40 Prozent höher als bislang befürchtet. Niemanden interessiert es!«







Ja was gab es noch im Sommerloch? Deutschland diskutiert,
a) wir brauchen aufgrund Trump eine deutsche Atombombe! Respekt, dann auf mit ihr gegen Russland ... Gut, bei unserer Uschi würde diese über lang sowieso nicht funktionieren.
b) wir benötigen die Wiedereinführung der Wehrpflicht. Sorry, natürlich eine "allgemeine Dienstpflicht". CDU-Generalsekretärin Annegret Kramp-Karrenbauer äußerte ihre Idee, dass junge Männer und Frauen ein Jahr lang etwas für die Allgemeinheit tun sollen. Bei der Feuerwehr, in sozialen Einrichtungen. Ja mai, liebe GroKo, was machen denn dann die ganzen qualifizierten Fachkräfte-Flüchtlinge, die nach Deutschland kamen, außer die Hände aufzuhalten?
c) Deutschland hat ein Rassismus Problem!

Prof. Wulf D. Hund (Professor im Ruhestand für Soziologie am Fachbereich Sozialökonomie der Universität Hamburg):
"Die sozialen Verhältnisse sind verantwortlich. Rassismus ist nicht sozio-biologisch erklärbar, er steckt nicht in uns, sondern unsere Gesellschaft bietet beständig neue Ausgrenzungsmuster, die wir übernehmen können. Und wir tun es."















.................................................................Bild










-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-




Bild


Steffen Heintsch für AW3P




Bild



+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-
.................................................................
.................................................................
.................................................................
.................................................................
.................................................................

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Ingolstadt - 16 C 2059/17

#11358 Beitrag von Steffen » Montag 13. August 2018, 15:42

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Urteil des Amtsgericht Ingolstadt - Verweis auf zugriffsberechtigte Familienmitglieder sowie auf Sicherheitslücke am verwendeten Router befreit den Anschlussinhaber nicht von seiner Haftung ("geknackter" WLAN-Gastzugang; Beklagter ohne Anwalt)


15:40 Uhr




Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber bestritt die persönliche Tatbegehung und berief sich darauf, dass zum Verletzungszeitpunkt auch seine Ehefrau sowie sein Vater Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Diese würden über gute Computerkenntnisse verfügen und das Internet nach eigenem Ermessen nutzen. Auf Nachfrage hätten beide jedoch glaubhaft angegeben, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Deren Täterschaft könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei auch ein unberechtigter Fremdzugriff nicht auszuschließen, da der Router des Beklagten zum einen von einer Sicherheitslücke betroffen gewesen sei und zum anderen er auch einen WLAN-Gastzugang mit "sehr einfachem Code" eingerichtet habe, welcher gegebenenfalls von anderen Bewohnern des Hauses oder Gästen "geknackt" worden sein könnte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -seiner-h/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 059_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Florian Aigner



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht erachtete den Vortrag des Beklagten unter Verweis auf die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung als nicht ausreichend, um der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachzukommen. Die bloße Behauptung, weitere Familienmitglieder könnten den Internetanschluss nutzen, sei insoweit unerheblich. Es sei in keiner Weise ersichtlich, aus welchen Gründen einer dieser Personen als Alleintäter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen könnte.

Der Vortrag des Beklagten ist dabei insbesondere bezüglich weiterer Mitnutzern ungenügend und es ist auch kein plausibler Alternativtäter ersichtlich.

Insbesondere wurde nicht hinreichend konkret zum Nutzungsverhalten der weiteren Mitnutzer vorgetragen. Es wurde nur pauschale vorgetragen, die Familienangehörigen würden das Internet nach eigenem Ermessen nutzen.

"Im Rahmen der den Beklagten treffenden sekundären Darlegungslast bedarf es der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann (BGH NJW 2017, 78 - Everytime we touch). Die bloße pauschale Behauptung einer Nutzungsmöglichkeit Dritter genügt jedoch nicht (BGH GRUR-RR 2017, 484 - Ego-Shooter). Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH GRUR-RR 2017, 484 - Ego-Shooter)."

Hinsichtlich einer möglichen Ausnutzung des Internetanschlusses durch unbekannte Dritte fehle es ebenfalls an konkreten Darlegungen.

"Auch der bloße Hinweis auf ein mögliches Eindringen in das WLAN-Netz durch einen unbekannten Dritten genügt nicht, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen (Reber in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg / Götting, 20. Edition, Stand; 20.04.2018, § 97 UrhG, Rn. 72). Es gibt keine konkreten Indizien für das Eindringen eines Dritten in das WLAN-Netz über eine Sicherheitslücke der Routers und ebenso wenig wurden durch den Beklagten konkrete Indizien für eine Begehung der Rechtsverletzung durch einen Dritten, der den "einfachen" Code für den Gastzugang des WLAN geknackt hätte."

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.


Aus dem Vortrag wird nicht ersichtlich, dass eine Alleintäterschaft der Ehefrau oder des Vaters des Beklagten ernsthaft In Betracht kommen würde, zumal nach dem Vortrag des Beklagten beide eine Täterschaft bestritten haben sollen und beide für den Beklagten glaubhaft angegeben hätten, keine Straftat begangen zu haben.







AG Ingolstadt, Urteil vom 24.05.2018 - 16 C 2059/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


Az.: 16 C 2059/17


Amtsgericht Ingolstadt

IM NAMEN DES VOLKES




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 85080 Gaimersheim,
- Beklagter -


wegen Verletzung von Urheberrechten




erlässt das Amtsgericht Ingolstadt durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 24.05.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018 folgendes


Endurteil


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017, sowie weitere 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 sowie als Nebenforderung 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann. die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Der Beklagte wohnte im April [Jahreszahl] in der [Straße, Nr.] Ingolstadt und war dort Anschlussinhaber eines Internetanschlusses.

Die Klägerin wertet zahlreiche nationale und internationale Bild-/Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus, darunter auch das Filmwerk [Name]. Im Hersteller- und Urhebervermerk ist die Klägerin dabei ausdrücklich als Rechteinhaberin ausgewiesen.

Die Klägerin beauftragte einen Dienstleister mit Hilfe eines Systems namens "PFS" Rechtsverletzungen über Internettauschbörsen zu ermitteln.

Dabei ermittelte diese eine Rechtsverletzung am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr. Die Rechtsverletzung fand dabei über die IP-Adresse [IP] statt. Zum Zeitpunkt der ermittelten Rechtsverletzung war diese IP-Adresse dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] wurde der Beklagte wegen der Rechtsverletzung abgemahnt.

Die Klägerin trägt vor, aufgrund der tatsächlichen Vermutung und da der Beklagte die sekundäre Darlegungslast nach der Rechtsprechung des BGH nicht erfüllt habe, gelte dieser als Täter der Urheberrechtsverletzung. Der Klägerin stehe daher ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.



Die Klägerin beantragt:

Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017,

107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017, sowie

107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017
zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Durch den Beklagten wurde bestritten, dass er selbst Filesharing begangen habe. Zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hätten mehrere Familienangehörige mit ihren internetfähigen Endgeräten Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Hierbei handele es sich um seine Frau sowie seinen Vater. Diese Personen würden allesamt über gute Computerkenntnisse verfügen und das Internet nach eigenem Ermessen nutzen. Die Nutzer seien bei der WLAN-Code-Übergabe von ihm aufgeklärt worden.

Nach dem ersten Anschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe er sofort Nachforschungen begonnen. Auf Nachfrage bei seinem Vater und seiner Frau sei ihm glaubhaft bestätigt worden, dass keiner von beiden das Filesharing begangen habe. Bei seiner Recherche sei er von einem Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden, dass viele "Fritzboxen" eine große Sicherheitslücke hätten und nur durch ein Update diese geschlossen werden könne. Auch sein Modell 7390 sei davon betroffen gewesen. Er habe das Update im Juni [Jahreszahl] auf die Box aufgespielt. Zudem habe er einen WLAN-Gastzugang eingerichtet mit einem sehr einfachen Code. Da er in einem Mehrfamilienhaus gewohnt habe, könne es auch gut möglich sein, dass der Code eventuell von den damaligen Mitbewohnern oder Gästen gehackt wurde.


Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.04.2018 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe



I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR, da die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen wurde. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten ferner Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 107,50 EUR als Hauptforderung und in Höhe von 107,50 EUR als Nebenforderung aus § 97a Abs. 3 UrhG zu.


1.

Der Beklagte haftet gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR.


a)

Die Klägerin ist als unstreitige Rechteinhaberin aktivlegitimiert.

Die Klägerin hat substantiiert zur eigenen Rechteinhaberschaft bezüglich des streitgegenständlichen Filmwerks vorgetragen und konnte auch zahlreiche aussagekräftigen Indizien hierfür nennen. Die Beklagtenseite ist dem Vortrag nicht entgegengetreten, weshalb der Vortrag bezüglich der Rechteinhaberschaft als unstreitig zu behandeln ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).


b)

Die Rechtsverletzung wurde von dem Internetanschluss des Beklagten aus begangen.

Durch die Klägerin wurde substantiiert zu den Ermittlungen und dem Auskunftsverfahren vorgetragen. Der Beklagte ist dem Vortrag zur Ermittlung der IP-Adresse und zur Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Telefonanschluss nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb auch dies als unstreitig zu behandeln ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Es ist daher als unstreitig anzunehmen, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen wurde.


c)

Es ist im vorliegenden Fall von einer Täterschaft des. Beklagten auszugehen, da er der für ihn bestehenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Der Beklagte ist daher für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich.


aa)

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist .es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 32 - Morpheus; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 14 - BearShare).


bb)

Der Beklagte ist jedoch seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber nicht nachgekommen.

Steht der Beweisführer - wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 16 f. - BearShare; BVerfG, Beschluss vom 23.09.2016 - 2 EWF? 1797/15, BeckRS 2016, 53290; OLG München ZUM-RD 2016, 308 ff. m.w.N.; BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 - Tauschbörse III - m.w.N.).

Dieser genügt er grundsätzlich dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 - Tauschbörse III - m.w.N). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare).

Der Vortrag des Beklagten ist dabei insbesondere bezüglich weiterer Mitnutzern ungenügend und es ist auch kein plausibler Alternativtäter ersichtlich.

Insbesondere wurde nicht hinreichend konkret zum Nutzungsverhalten der weiteren Mitnutzer vorgetragen. Es wurde nur pauschale vorgetragen, die Familienangehörigen würden das Internet nach eigenem Ermessen nutzen.

Im Rahmen der den Beklagten treffenden sekundären Darlegungslast bedarf es der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann (BGH NJW 2017, 78 - Everytime we touch). Die bloße pauschale Behauptung einer Nutzungsmöglichkeit Dritter genügt jedoch nicht (BGH GRUR-RR 2017, 484 - Ego-Shooter). Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH GRUR-RR 2017, 484 - Ego-Shooter).

Aus dem Vortrag wird nicht ersichtlich, dass eine Alleintäterschaft der Ehefrau oder des Vaters des Beklagten ernsthaft in Betracht kommen würde, zumal nach dem Vortrag des Beklagten, beide eine Täterschaft bestritten haben sollen und beide für den Beklagten glaubhaft angegeben hätten, keine Straftat begangen zu haben. Zudem hätten auch beide angegeben, dass sie keinen Virus und keine Tauschbörsensoftware auf dem Computer hätten entdecken können. Ferner ist unklar geblieben, ob diese potentiellen Alternativtäter überhaupt die Kenntnisse und Fähigkeiten gehabt hätten, die Rechtsverletzung zu begehen und wie sich deren Nutzungsverhalten gestaltet.

Auch der bloße Hinweis auf ein mögliches Eindringen in das WLAN-Netz durch einen unbekannten Dritten genügt nicht, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen (Reber in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg / Götting, 20. Edition, Stand: 20.04.2018, § 97 UrhG, Rn. 72). Es gibt keine konkreten Indizien für das Eindringen eines Dritten in das WLAN-Netz über eine Sicherheitslücke der Routers und ebenso wenig wurden durch den Beklagten konkrete Indizien für eine Begehung der Rechtsverletzung durch einen Dritten, der den "einfachen" Code für den Gastzugang des WLAN geknackt hätte.

An die sekundäre Darlegungslast ist ein strenger Maßstab im Hinblick auf Plausibilität und Detailgrad anzulegen - hierzu gehört vor allem ein plausibler und nachvollziehbarer Vortrag im Hinblick auf einen alternativen Geschehensablauf (Reber in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg / Götting, 20. Edition, Stand: 20.04.2018, § 97 UrhG, Rn. 72). Dies ist hier weder im Bezug auf die bekannten noch auf mögliche unbekannte Mitnutzer gegeben.


d)

Die Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft. Dem Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu fegen. Im Urheberrecht gelten strenge Sorgfaltsanforderungen, ein Verwerter muss sich grundsätzlich umfassend nach den erforderlichen Rechten erkundigen (LG München 1, 21 S 12683/14, Urteil vom 01.07.2015; v. Wolff in: Wandtke / Bullinger, 4. Auflage 2014. § 97 UrhG, Rn. 52).


e)

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR zu.

Die Klägerin kann gem. § 97 Abs. 2 S. 1, 3 UrhG Schadensersatz u.a. nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 f. - Lizenzanalogie; LG München I - 21 S 12683/14, Urteil vom 01.07.2015). Unerheblich ist insoweit, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlung eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen, oder ob der Rechteinhaber zu einer entsprechenden Lizenzierung bereit gewesen wäre (Dreier in: Dreier / Schulze, UrhG. 4. Aufl. 2013,. § 97 UrhG, Rn. 61).

Das Gericht hätte den Schadensersatz nach Lizenzanalogie im vorliegenden Fall in Höhe von 1.000,00 EUR für angemessen.

Dabei hat das Gericht die Höhe des Anspruchs gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der klägerischen Angaben, die insoweit unstrittig geblieben sind, zu schätzen. Im vorliegenden Fall war dabei insbesondere zu beachten, dass ein Filmwerk mit weltweit bekannten Schauspielern und überdurchschnittlich hohen Produktionskosten gegeben ist.

Das Gericht hat insoweit auch berücksichtigt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Films in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Erwerb der DVD oder durch legalen Download entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt. Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung des Films in einer Tauschbörse hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen und die Erteilung von Unterlizenzen umfassen müssen.

In der Rechtsprechung werden unterschiedlich hohe Beträge für den Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in den sog. Tauschbörsenfällen ausgeurteilt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil "Tauschbörse II" entschieden, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie für Musikstücke rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200.00 EUR für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen sei (vgl. BGH GRUR 2016, 184 - Tauschbörse II).

In Anbetracht der erheblichen Produktionskosten bei einem "Hollywood"-Film mit sehr bekannten Schauspielern erscheint im vorliegenden Fall für dieses Filmwerk ein Schadensersatzbetrag von 1.000,00 EUR angemessen.


2.

Daneben steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu.

Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR nebst der Pauschale im Sinne des Nr. 7002 VV-RVG ist dabei nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.

Bezüglich des Gegenstandswerts für den Unterlassungsanspruch war dabei aufgrund der Deckelung des § 97a Abs. 3 UrhG von 1.000,00 EUR auszugehen, wobei hierzu noch der Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch zu addieren war. Insgesamt sind daher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR berechtigt, wobei diese teilweise eine Hauptforderung und teilweise eine Nebenforderung darstellen. Soweit sich dies auf den Schadensersatzanspruch bezieht, ist es lediglich eine Nebenforderung zur eingeklagten Hauptforderung und soweit sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf den Unterlassungsanspruch beziehen, handelt es sich dabei um eine Hauptforderung des Verfahrens, da der Unterlassungsanspruch nicht eingeklagt wurde.


3.

Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.




II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustraße 8
85049 Ingolstadt


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungswög eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen:




gez.
[Name]
Richter am Amtsgericht




Verkündet am 24.05.2018
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Für die Richtigkeit der Abschrift
Ingolstadt, 25.05.2018
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Ingolstadt, Urteil vom 24.05.2018 - 16 C 2059/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Florian Aigner,
geknackter" WLAN-Gastzugang,
Beklagter ohne Anwalt,
Sicherheitslücke FRITZ!Box,
sekundäre Darlegungslast

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Schleswig - 3 C 68/18

#11359 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. August 2018, 15:28

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Amtsgericht Schleswig, Urteil vom 15.06.2018, Az.: 3 C 68/18 (Beklagte legt Berufung ein, Kläger Anschlussberufung)


15:25 Uhr



Die Nimrod Rechtsanwälte konnten vor Gericht erneut einen Erfolg erringen. Das Amtsgericht Schleswig gab der Klage statt und verurteilte die Anschlussinhaberin zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Schadenersatz. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aussagen der Beklagten widersprüchlich seien und mit den Aussagen der Zeugen nicht in Einklang zu bringen sind.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... 3-c-68-18/


Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... -68-18.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Da somit nicht mehr klar war, welcher Teil der Aussagen der Beklagten wahr gewesen ist und welcher nicht, stufte das Gericht die Beklagte folgerichtig als insgesamt unglaubwürdig ein. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, da nur plausibler und nachvollziehbarer Vortrag die sekundäre Darlegungslast erfüllen kann.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von lediglich 500,00 EUR Schadensersatz verurteilt und den weitergehenden Anspruch zurückgewiesen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung und die Klägerin Anschlussberufung (vgl. § 524 ZPO) eingelegt.











AG Schleswig, Urteil vom 15.06.2018 - 3 C 68/18




(...) - Beglaubigte Abschrift -

3 C 68/18


Verkündet am: 15.06.2018
[Name],Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle



Amtsgericht Schleswig

Urteil

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff & Strahmann GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name],



wegen Forderung




hat das Amtsgericht Schleswig durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 15.06.2018 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2018

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.781,30 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadens- bzw. Aufwendungsersatz im Hinblick auf eine Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien und hat den Spieltitel "Landwirtschaftssimulator 2013" veröffentlicht, welcher an die Klägerin lizenziert wurde. Das Spiel wurde mit über 750.000 Einheiten verkauft und war über ein Jahr unter den Top 100 der Computerspielcharts erfolgreich. Es kostete im Juli des Jahres 2013 durchschnittlich 19,99 EUR.

In der Zeit vom 17.10.2014 bis zum 08.11.2014 wurden insgesamt 11 Download-Vorgänge über Tauschbörsen von IP-Adressen, die dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet werden konnten, registriert. Mit Schreiben vom 17.11.2014 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und verlangte Schadensersatz.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Spiel im Internet über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Jedenfalls aber spreche die Ermittlung ihrer IP-Adresse für eine Täterschaft. Soweit die Beklagte die sekundäre Darlegungslast treffe, sei sie dem nicht nachgekommen. Die Vernehmung der beiden Söhne habe ergeben, dass diese als Täter ausschieden. Da andere Personen keinen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt hätten, sei sie als Täterin heranzuziehen.

Sie meint, für das Spiel sei Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von wenigstens 1.500,00 EUR angemessen. Sie behauptet, ihr seien zudem Rechtsanwaltskosten aufgrund der Abmahnung in Höhe von 281,30 EUR nach einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR entstanden.



Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagten zu verurteilen,
sie von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der den Betrag von 1.500,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 nicht unterschreiten sollte.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Urheberrechtsverletzung sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie habe damals mit zwei minderjährigen Söhnen in einem Haushalt gelebt, die ebenfalls den Internetzugang genutzt hätten. Vor der Nutzung des Internets habe sie mit den Söhnen über die Gefahren insbesondere der P2P-Netzwerke gesprochen und ihnen deren Nutzung untersagt. Die Regeln seien anfangs intensiv, später nur noch eingeschränkt kontrolliert worden. Die Söhne hätten auf ihre Befragung angegeben, das Spiel nicht über Tauschbörsen angeboten zu haben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name]. Die Parteien wurden informatorisch angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2018 (Bl. 111 d.A.).




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR zu.

Als Lizenznehmerin des "Landwirtschaftssimulator 2013" ist die Klägerin zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der vorgelegte Lizenzvertrag und die Hinweise auf der CD-Hülle lassen keinen Raum für Zweifel an der Rechtsinhaberschaft der Klägerin.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Beklagte das Urheberrecht der Klägerin verletzt hat, indem sie den Landwirtschaftssimulator im Internet zum Download durch andere Nutzer angeboten hat.

Der Anschluss der Beklagten ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten als Anbieter von Dateien des Landwirtschaftssimulators ermittelt worden. Da die IP-Adressen dynamisch sind, erfolgte zu unterschiedlichen Zeitpunkten eine Zuordnung des Anschlusses der Beklagten zu den unterschiedlichen IP-Adressen und damit zu den Download-Vorgängen. Fehler bei der Erfassung und Zuordnung sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, sondern nur allgemein behauptet, ohne dass aus den verfügbaren Unterlagen objektive Anhaltspunkte für Zweifel hervorgingen. Aufgrund der Mehrfachermittlung ist die Fehlerwahrscheinlichkeit als sehr gering einzuschätzen.

Mit der Zuordnung zwischen IP-Adresse und dem Internetanschluss der Beklagten spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Beklagten. Die Beklagte trifft die sekundäre Beweislast dafür, dass entweder ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder sie selbst alles Erforderliche dafür getan hat, um Verletzungen durch Dritte von ihrem Anschluss zu vermeiden.

Die Beklagte hat zwar erklärt, ihre minderjährigen Söhne darüber aufgeklärt zu haben, dass sie keine Tauschbörsensoftware benutzen dürfen und nur auf "sauberen" Seiten im Internet surfen dürften. Diese Einlassung hält das Gericht jedoch nicht für glaubhaft. Die dazu vernommenen Zeugen hält das Gericht nicht für glaubwürdig.

Die Aussage der Beklagten ist in sich widersprüchlich und vor allem mit den Aussagen der Kinder an entscheidenden Punkten nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Angabe der Beklagten, einen Internetzugang habe es für die Kinder erst ab dem Alter von 14 Jahren gegeben, wird von [Name] widerlegt, der glaubhaft - und lebensnah - ausgesagt hat, bereits ab der Anschaffung des PC zur Konfirmation seines Bruders, und damit ab dem 12. Lebensjahr, Zugang zum Internet gehabt zu haben. Die Beklagte erklärte jedoch darüber hinaus, dass die Kinder - sofern sie vor dem 14. Lebensjahr Recherchen für die Schule erledigen mussten, sie dies in der Schule oder unter Aufsicht bei ihr zu Hause getan hätten. Dies spricht dafür, dass bereits vor dem 14. Lebensjahr der Kinder ein Internetzugang vorhanden war. Mit der Aussage von [Name] dass er bereits ab dem 12. Lebensjahr Zugang zum Internet gehabt habe, lässt sich die Aussage der Beklagten, sie habe ihre Söhne jeweils im Alter von 14 Jahren über die korrekte Internetnutzung belehrt, nicht in Übereinstimmung bringen. Auch die Angaben zum Umfang der Überprüfung weichen so stark voneinander ab, dass der Wahrheitsgehalt nicht ermittelt werden kann. Die Söhne konnten keine übereinstimmenden Angaben dazu machen, was auch ihrer Sicht sichere Seiten sind. Während [Name] meinte, es seien Seiten wie "Wikipedia" oder bei einer Google-Suche in den oberen Plätzen auftauchende Seiten, erfolgte nach Angaben von [Name] eine Belehrung dahingehend, dass "zertifizierte" Seiten, erkennbar an einem grünen Schloss in der Task-Leiste, benutzt werden sollten. Das Gericht hat den Eindruck, dass die Kinder den Begriff des sicheren Internets je nach eigener Vorstellungskraft ausfüllen und daher eine einheitliche Belehrung gerade nicht stattgefunden hat. Auch die Widersprüche hinsichtlich eines angeblichen Computerabsturzes, aufgrund dessen ein Browser- oder Download-Verlauf nicht mehr nachvollzogen werden könne, konnten bei der Befragung nicht aufgeklärt werden. Geht man davon aus, dass ein Komplettabsturz des einzigen im Haushalt vorhandenen PCs den Kindern in Erinnerung geblieben wäre, zumal offenbar sie die hauptsächlichen Nutzer waren, ist fraglich, welcher Teil der Aussage der Beklagten wahr ist und welcher nicht. Die Beklagte ist daher insgesamt unglaubwürdig.

Da sie ihrer sekundären Darlegungslast für ordnungsgemäße Belehrungen und damit eine Absicherung des von ihr gestellten Internetzuganges nicht genügen kann, bleibt es bei der Vermutung für eine eigene Täterschaft.

Im Wege des lizenzanalogen Schadensersatzes schätzt das Gericht den Schaden der Klägerin in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr auf 500,00 EUR. Es handelt sich bei dem Landwirtschaftssimulator um ein erfolgreiches Computerspiel, das im Verletzungszeitraum durchschnittlich 19,99 EUR kostete. Für ein Computerspiel hat so etwa das Landgericht Berlin am 24.01.2014 zum Az. 15 S 16/12, Juris, einen entsprechenden Betrag von gut 500,00 EUR angenommen. Auch wenn die vom Amtsgericht Hamburg angesetzten Werte mit 200,00 bis 400,00 EUR für ein Computerspiel etwas darunter liegen, ist davon auszugehen, dass für ein sehr erfolgreiches Computerspiel 500,00 EUR angemessen sind. Der Wert ist aber auch ausreichend, um den entstandenen Schaden auszugleichen, da im Zeitpunkt der Download-Vorgänge das Spiel bereits seit mehreren Monaten auf dem Markt war und damit keinen Wert eines neu ausgegeben Spieles mehr hatte.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte schuldet auch den Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Durch die ihr zuzuordnenden Rechtsverletzungen war die Klägerin zur Abmahnung berechtigt. Die Schreiben sind der Beklagten zugegangen. Ihr steht daher ein Anspruch auf Erstattung der aufgrund der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, jedenfalls in Form eines Freistellungsanspruchs.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Schleswig
Lollfuß 78
24837 Schleswig


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.




[Name]
Richterin am Amtsgericht





Beglaubigt
[Name] (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Schleswig, Urteil vom 15.06.2018 - 3 C 68/18,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Klage NIMROD,
sekundäre Darlegungslast,
widersprüchliche Zeugenaussagen,
Berufung Beklagte,
Anschlussberufung Kläger,
Mehrfachermittlung (11 Ermittlungssätze),
Bestreiten der ordnungsgemäßen IP-Ermittlung

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Bielefeld - 20 S 62/17

#11360 Beitrag von Steffen » Mittwoch 15. August 2018, 15:51

NRW Rechtsprechungsdatenbank - Justiz Online (Düsseldorf): Landgericht Bielefeld ändert Urteil des Amtsgericht Bielefeld ab - Beklagter muss an Kläger 265,70 EUR aufgrund Angebot einer nicht lizenzierten DVD zahlen (eBay, Bootleg)



15:49 Uhr




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Martin-Luther-Platz 40 | 40212 Düsseldorf
E-Mail Justiz-Online: justiz-online@jm.nrw.de | Web: www.justiz.nrw.de



Urteil im Volltext

Link:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/biel ... 80703.html




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~







LG Bielefeld, Urteil vom 03.07.2018 - 20 S 62/17


(...)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.10.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld - Az. 42 C 559/15 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 265,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 59 % und der Beklagte 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Gründe



I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.



II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

Sie ist indes nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.


1.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten für die streitgegenständliche Abmahnung in Höhe von 265,70 EUR aus §§ 97a I 2 UrhG (in der Fassung vom 01.09.2008 bis zum 08.10.2013) und §§ 683, 670 BGB jeweils in Verbindung mit § 398 BGB.


Mit dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 28.06.2013 liegt eine berechtigte Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes vor.


Der Beklagte hat zumindest fahrlässig ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, § 97 Abs. 1 UrhG, indem er die DVD "P. - L." der Musikgruppe P. über eBay zum Kauf angeboten hat; der Zedentin, der P. Music Ltd, stand ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.


a)

Grundsätzlich haben die Künstler der Musikgruppe P. gemäß § 77 UrhG das Recht, Bild- oder Tonträger, auf denen ihre Darbietungen aufgenommen werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Rechteinhaberin ist allerdings hier aufgrund eines entsprechenden Übertragungsvertrages die P. Music Ltd., Großbritannien.

Dieses auf die Ltd. übertragene Verbreitungsrecht ist durch den Beklagten mit dem bloßen Angebot der nicht lizenzierten DVD jedenfalls am 27.06.2013 auf der Internetplattform eBay verletzt worden, §§ 97, 77 Abs. 2 S. 1, 17 Abs. 1 UrhG. Denn das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben. Das Einstellen der DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb von Vervielfältigungsstücken des Bildtonträgers aufgefordert wird, verletzt das ausschließliche Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers, BGH, Urteil vom 05.11.2015, I ZR 88/13, juris Rn. 14.

So liegt der Fall auch hier. Der Umstand, dass hier keine DVD in der Hülle bei dem Beklagten war, wovon die Kammer ausgeht, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.


(1)

Das Amtsgericht hat nachvollziehbar begründet, warum es davon ausgeht, dass tatsächlich keine DVD in der bei dem Beklagten befindlichen Hülle war. Diese Ausführungen macht sich die Kammer zu Eigen. Bereits im vorgerichtlichen Schreiben vom 03.07.2013 hat der Beklagte unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung über seinen Anwalt geäußert, das Angebot durch ihn sei beendet worden, als er das Fehlen der DVD in der Hülle bemerkt habe. Dieses wird belegt durch die vorgelegte Bestätigung von eBay vom 27.06.2013, 21:49 Uhr, der Artikel sei leider nicht verkauft worden und könne jetzt wieder eingestellt werden.


(2)

Bereits mit dem Verkaufsangebot an sich hat der Beklagte die der Zedentin zustehenden Rechte aus §§ 17 Abs. 1, 77 Abs. 2 S. 1 UrhG verletzt.

Denn das Anbieten i.S.v. § 17 Abs. 1 UrhG ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Auch Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der beworbenen Vervielfältigungsstücke eines Werks aufgefordert wird, stellen ein Angebot an die Öffentlichkeit i.S.v. § 17 Abs. 1 UrhG dar, ganz h.M., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.02.2007, I ZR 114/04, GRUR 2007, 871 - juris Rn. 27 m.w.N.

Das Anbieten ist eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständige Verbreitungshandlung. Die Tatbestandsalternativen des § 17 Abs. 1 UrhG stehen schon nach ihrem Wortlaut selbstständig nebeneinander. Grund hierfür ist, dass das Ausschließlichkeitsrecht auch im Vorfeld der anderen Verletzungshandlungen greifen soll (zu § 9 PatG BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte). Das Verbot des Anbietens soll der bereits im Angebot selbst liegenden Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgegentreten (vgl. Schricker, EWiR 2005, 187, 188). Für das Verbreiten in Form des Anbietens kommt es daher auch nicht darauf an, ob das Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt, BGH, a.a.O., Rn. 29 und BGH, Urteil vom 13.12.1990, I ZR 21/89, juris Rn. 18.

Daher ist es auch unerheblich, ob der Anbietende das Werk - bereits - in Besitz hat; es reicht aus, den Eindruck zu vermitteln, eine nicht lizenzierte DVD anzubieten.

Mit der Auffassung der Klägerin ist insoweit auf den Empfängerhorizont abzustellen.

Da aufgrund der heute gegebenen technischen Vervielfältigungsmöglichkeiten, die ein schnelles und problemloses Herstellen von Kopien erlauben, schon in der Regel das Anbieten zur alsbaldigen Herstellung und Lieferung genügt, vgl. nur BGH, Urteil vom 13.12.1990 - I ZR 21/89, juris Rn. 20 m.w.N., ist es auch im vorliegenden Fall unerheblich, ob in der Hülle eine DVD war oder ob der Beklagte überhaupt im Besitz einer DVD war.

Die Kammer schließt sich insoweit der aufgezeigten Rechtsprechung des BGH und der einschlägigen Kommentarliteratur an.


cc)

Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnung - 28.06.2013 - sein Angebot bereits beendet hatte. Denn es ist nichts dahin vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Wiederholungsgefahr i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG ausgeräumt worden wäre.


dd)

Mangels Zustimmung der Rechteinhaberin ist das Anbieten des Werkes auch rechtswidrig erfolgt. Es ist jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig, dass die Rechteinhaberin die Verbreitung von Bootlegs nicht mehr duldete.

Das Verschulden des Beklagten wird vermutet.


b)

Es besteht auch eine wirksame Vollmacht der Klägerin für die Abmahnung im Namen der P. Music Ltd. Diese wurde durch Frau L. N. erteilt, Bl. 30 d.A.


Hier ist jedenfalls mit Schriftsatz vom 02.05.2017, Bl. 66 ff. d.A., die Anlage K9, Bl. 77 d.A., zur Akte gereicht worden, aus der sich ergibt, dass Frau L. N. bereits unter dem 24.07.2012 seitens der Ltd. bevollmächtigt wurde, Vollmachten an Rechtsanwälte zu erteilen im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten.

Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des BGH so, dass § 174 S. 1 BGB jedenfalls nicht auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung anzuwenden ist, BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08, juris, Rn. 15.

Danach ist § 174 S. 1 BGB (i.V.m. § 180 BGB) nach dem ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, vorliegend nicht einschlägig.

Auch hier ist mit der Abmahnung das Angebot, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, übersandt worden, so dass die vorliegende Fallgestaltung derjenigen entspricht, die in der benannten BGH-Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.


c)

Die Kammer erachtet unter Zugrundelegung der bisherigen Kammerrechtsprechung und Berücksichtigung diverser Instanzentscheidungen, vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014 - 13 W 40/14, LG Flensburg, Beschluss vom 17.03.2015 - 8 O 29/15, OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2015 - 6 W 36/14, LG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2012 - 308 O 125/1, LG Hamburg, Urteil vom 06.12.2013 - 308 S 24/13 und LG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015 - 308 O 135/15, hier einen Gegenstandswert für den der Klägerin zustehenden Gebührenanspruch in Höhe von 3.000,00 EUR als angemessen. Dieser Betrag wird dem Wert des geltend gemachten Unterlassungsanspruches bezüglich der angebotenen Veräußerung eines Bootleg mit 11 nicht annähernd aktuellen Aufnahmen der Gruppe P. auf einer DVD über eBay gerecht.

In einem Verfahren betreffend einen Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung sind bei der Wertfestsetzung Art und Umfang der Verletzung des geschützten Rechts sowie das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung ist mithin gemäß § 3 ZPO freies Ermessen. Dieses hat sich hier an folgenden Gesichtspunkten zu orientieren:

Zunächst ist der beabsichtigte Verkauf des illegalen Mitschnitts der Live-Aufnahmen, jedenfalls die nicht lizenzierte Veröffentlichung auf der zum Kauf angebotenen DVD, anders zu bewerten, als das Anbieten von Musiktiteln über Filesharing-Programme. Im Gegensatz zur Verbreitung von Musiktiteln über Tauschbörsen, einer unübersehbaren Anzahl von Rechtsverletzungen, liegt hier nur ein Verkaufsversuch vor. Insofern ist nur eine einmalige, wirtschaftlich für die Rechteinhaberin eher geringfügige Verletzung ihres Urheberrechts im Rahmen eines Privatverkaufs gegeben.

Allerdings handelt es sich bei P. um eine, wie allgemein bekannt ist, weltweit immens erfolgreiche Gruppe, auch wenn die hier maßgeblichen Hits nun schon vor längerer Zeit veröffentlicht wurden.

Streitgegenständlich ist eine gebrauchte DVD mit 11 Tracks.

Weiterhin sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wohl keine zukünftigen Rechtsverletzungen durch den Beklagten, der als Privatperson handelte, zu befürchten.

Unbestritten hat die Zedentin den Verkauf von Bootlegs offensichtlich auch jahrelang geduldet. So hat der Beklagte hierzu unbestritten ausgeführt, dass die streitgegenständliche DVD aus dem Jahr 2005 zum Herstellungszeitpunkt noch legal erwerbbar gewesen sei.

Es ist zudem nicht feststellbar, dass tatsächlich eine DVD in Verkehr gebracht worden wäre bzw. überhaupt hier vorhanden war; hier ist nur ein Angebot feststellbar.

Auch unter Berücksichtigung eines gewissen Sammlerwertes dürfte jedenfalls ein eher nicht so großes wirtschaftliches Interesse der Rechteinhaberin an der Unterbindung des streitgegenständlichen Angebotes gegeben sein.

Eine 1,3 Geschäftsgebühr (1,3 x 189,00 EUR / alte Gebührentabelle; Anlage der RVG geändert mit Wirkung zum 01.08.2013) zuzüglich 20,00 EUR für Auslagen ergeben den Betrag in Höhe von 265,70 EUR.


d)

Nach Abtretung des etwaigen Erstattungsanspruches der P. Music Ltd. für die aufgrund der Abmahnung vom 28.06.2013 entstandene anwaltliche Gebührenforderung kann die Klägerin diese nun vom Beklagten verlangen, § 398 BGB.


2.

Die Klägerin kann Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 288, 291 BGB ab dem 09.03.2017 beanspruchen. Rechtshängigkeit war hier ab dem auf die Zustellung der Anspruchsbegründung am 08.03.2017 folgenden Tag gegeben.

In Ermangelung einer alsbaldigen Abgabe nach Zustellung des Mahnbescheides am 20.12.2016, die nach Eingang des Widerspruches am 21.12.2016 und Nachricht hierüber an Klägerin am selben Tag erst am 17.02.2017 erfolgte, lagen die Voraussetzungen des § 696 Abs. 3 ZPO nicht vor.



III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.



IV.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die streitentscheidenden Fragen sind, wie aus der in der Begründung in Bezug genommenen Rechtsprechung insbesondere des BGH ergibt, obergerichtlich geklärt. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Bielefeld, Urteil vom 03.07.2018 - 20 S 62/17,
Vorinstanz: AG Bielefeld, Urteil vom 20.10.2016 - 42 C 559/15,
Anbieten eines Bootlegs auf eBay,
Verkauf illegalen Mitschnitts von Live Aufnahmen

Antworten