Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Achso
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11321 Beitrag von Achso » Sonntag 24. Juni 2018, 00:08

Hi Steffen
Ich möchte gerne mal etwas Schwung in die Sache bringen. Rechtsinhaber die ihre Produkte selbst ins Netz stellen um Kohle zu machen.Machenschaften von Anwälten die das massiv unterstützen und wie Anwaltskammern blind und taub sind. Rechtsinhaber Anwälte und die Leute in der Justiz und Politik haben richtig viel Dreck am Stecken. Mit diesem in Deutschland beliebt gewordenen Geschäftsmodell Abmahnen und wenn es nur um Nichts geht werden ungerechtfertigt Millionen gemacht.Das ist Tatsache.Und komm mir bitte nicht damit das alles rechtens wehre. Aber vielleicht fragst du doch noch Herrn Weber.

Achso

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11322 Beitrag von Steffen » Sonntag 24. Juni 2018, 01:03

Hallo @Achso,

es kommt immer darauf an, was Du und insbesondere mit welchen Ziel Du etwas in Schwung bringen willst.

Dein Problem ist doch, dass Du aus dem Bauchgefühl heraus postest und mit Argumenten herum kommst, die mit dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) nicht mehr haltbar sind. Ich persönlich habe kein Problem - und dazu muss ich niemanden fragen - dir zu einem Sachverhalt zuzustimmen, wenn Du recht hast.


(...) Rechtsinhaber die ihre Produkte selbst ins Netz stellen um Kohle zu machen. (...)

Diese Argumentation lese ich persönlich schon seit 12/2006. Diesbezüglich gab es viele sehr schlaue Techniker, die aber nur theoretisch gut waren, im eigenen Prozess versagten, oder es nur zu einem Vergleich reichte, den sie dann schönredeten.

Es gilt eben, wer sich auf etwas beruft, der muss dieses beweisen. Wenn Du in das Forum der IGGDAW gehst, da ist es schon anders. Da findest Du gleichgesinnte Verschwörungstheoretiker.



(...) Rechtsinhaber Anwälte und die Leute in der Justiz und Politik haben richtig viel Dreck am Stecken (...)

Ich glaube, Du solltest einmal besser Nachdenken, bis Du etwas postest. Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, hat aber auch ihre Grenzen, wenn es in Richtung unwahre Tatsachenbehauptungen geht. Du kannst gern ein eigenes Forum eröffnen und deinen Emotionen so richtig freien Lauf lassen. Ich kann dir aber aus meiner 11 jährigen Zeit als privater Forenbetreiber sagen, dass alles sich ändert, wenn der erste Anwaltsbrief im eigenen Briefkasten liegt und es um das eigene Geld geht. Dann lernt man nämlich Demut. Hinter einen anonymen Account ist es da schon sehr einfach irgendetwas zu posten. Ich habe dich auch diesbezüglich schon einmal aufmerksam gemacht. Im Forum der IGGDAW bist Du besser aufgehoben, da erntest Du für den Murks bestimmt genügend Beifall. Zukünftig werde ich von meinen Hausrecht gebrauch machen (vgl. Forenregeln Punkte (3), (7)). Übrigens aktzeptiert diese Forenreglen jeder Forenuser mit Registrierung.

1ööüüää1

VG Steffen

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Steffen
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Text-Abmahnung Elke Bräunling

#11323 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. Juni 2018, 15:44

Abmahnpraxis der Autorin Elke Bräunling - legitim oder ein lukrativer Nebenverdienst!? - Interview mit Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff




15:40 Uhr





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Rechtsanwalt Lars Hämmerling (Kanzlei "HvLS HÄMMERLING - von LEITNER-SCHARFENBERG - Rechtsanwälte in Partnerschaft", Hamburg / Berlin) veröffentlichte auf "www.anwalt.de" einen Rechtstipp zum Thema Abmahnung wegen einer Urheberverletzung gegenüber einen Text (Bericht: "Abmahnung der Kanzlei KMU wgn. Verwendung des Textes "Roter Mantel" der Autorin Elke Bräunling"). Die Anwaltskanzlei KMU führte in dieser Abmahnung aus, dass Frau Elke Bräunling als Autorin tätig ist und den Text "Roter Mantel" verfasst hat. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, den Text ohne erforderliche Zustimmung von Frau Elke Bräunling im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu haben.


Forderungen (öffentliches Zugänglichmachen des Textes "Roter Mantel" ohne ein Nutzungsrecht auf seiner Website)

1. Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Grundlage der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands (DJV) i.H.v. 150,00 EUR.
2. Erstattung der Anwaltskosten von Frau Bräunling gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruches i.H.v. 1.171,67 EUR. Diese Summe ergibt sich aus einem Gegenstandswert i.H.v. 20.000,00 EUR. Insgesamt liegt also eine Gesamtforderung i.H.v. 1.321,67 EUR vor.
3. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.





Abmahnwahnsinn in Deutschland?

Wer den Abmahnwahn in Deutschland über die Jahre auch außerhalb von Filesharing-Abmahnungen (Kurzgeschichten, Texte) mitverfolgt, denjenigen wird "Abmahnungen durch Elke Bräunling" über die Jahre hinweg schon ein Begriff sein. Ich habe einmal eine kurze Zusammenfassung vorgenommen (Abmahnungen betrifft Zeitschriften, Webseiten, Filesharing; ab 2010).



a) Abmahnungen durch die ehemalige Karlsruher Rechtsanwaltskanzlei Nümann + Lang

Streitgegenstand: Kurzgeschichten
- Der Kuss des kleinen Sonnenstrahls
- Der Streit der Frühlingsmonate
- Die Sache mit der Rute
- Ein bisschen so wie Martin
- Opas Adventskalender

Forderungen:
- strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung
- Vergleichsbetrag i.H.v. 724,80 EUR
-- 324,20 EUR Rechtsanwaltskosten (0,9 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 5.400,00 EUR), pauschaler Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR ("Lizenzanalogie" bzw. aus der "Übersicht über Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung journalistischer Beiträge im Internet 2008" des deutschen Journalistenverbandes)




b) Abmahnung durch die Rechtsanwälte INDE (Deutsch Indische Rechtsanwaltskanzlei)

Streitgegenstand: Kurzgeschichten
- Das Gänseblümchen und der müde Glückskäfer
- Der Apfelbaum und die Sonne
- Der kleine Sonnenstrahl und die Wolke
- Die etwas andere Silvesterfeier
- Die Weihnachtswichtel vom Hellerwald
- Ein wichtiger Frühlingsjob für den Schneemann
- Eine wahre Weihnachtsgeschichte
- Mia und das liebevolle Geschenk für Mama
- Vogelhochzeit und Frühlingsblütenschnee

Forderungen (können in der Höhe im Einzelfall und Jahre hinweg variieren):
- strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung,
- Kostenerstattung Rechtsanwaltsgebühren 984,60 EUR, 1.234,60 EUR, 1.714,60 EUR (Gegenstandswert von 20.000,00 EUR) oder als Pauschalbetrag 1.989,00 EUR
- Schadensersatz im Wege des Lizenzschadensersatzes in Höhe 600,00 EUR - 730,00 EUR)




c) Abmahnungen durch KMU-Anwaltskanzlei aus Berlin

Streitgegenstand Kurzgeschichten (Textwerke)
- Roter Mantel

Forderungen (können in der Höhe im Einzelfall und Jahre hinweg variieren):
- strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung,
- Abmahnkosten nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 1.171,67 EUR (Gegenstandswert von 20.000,00 EUR,)
- Schadensersatzbetrag in Höhe von 150,00 EUR - 600,00 EUR



Aber auch national und international brachte es diese Abmahnpraxis in die Schlagzeilen der Medien.


a) FUNKE MEDIEN NRW GmbH (Essen): "Martinsumzug in Monheim hat teures Nachspiel"

Marc Wiegand
26.11.2010 um 14:27 Uhr

(...) Monheim. Das St. Martins Komitee Monheim veröffentlichte zum Umzug geschützten Liedtext im Internet. Da Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von fast 500,00 EUR gezahlt werden müssen, geraten die Finanzen des Vereins in Schieflage. (...)

Quellen:
- https://www.derwesten.de/staedte/duesse ... 87473.html
- https://archivalia.hypotheses.org/10680


LG Potsdam, Urteil vom 27.01.2011 - 2 O 232/10 - "Der Streitgeist Zankemar"

Quelle:
- https://www.kanzlei.biz/27-10-2011-lg-p ... -o-232-10/




b) Tiroler Tageszeitung: "Landeck - Wegen Bienengeschichte zur Kassa gebeten"

Matthias Reichle
Mi, 09.11.2016

(...) Pfunds - Die Geschichte der deutschen Autorin Elke Bräunling soll nachdenklich stimmen. Es geht darin um Bienen, Wespen, Hummeln und Hornissen und ihre Erfahrungen mit den Menschen - weil die Gemeinde Pfunds den Text jedoch ohne Erlaubnis der Autorin in der Dorfzeitung veröffentlicht hatte, machte sie heuer mit dem Stachel des Urheberrechts Bekanntschaft.

Die Gemeinde Pfunds wurde für ihre Dorfzeitung abgemahnt. 1654,60 EUR kostete der Abdruck einer Kurzgeschichte im Nachhinein. 1.654,60 EUR forderte eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag der Autorin.
(...)

Quelle:
- http://www.tt.com/politik/landespolitik ... ebeten.csp




c) Tagesanzeiger (Zürich): "Eine Schneeflocke für 1.295,00 EUR"

Tages-Anzeiger
25.09.2016, 21:17 Uhr

(...) Die Kurzgeschichte «Als die kleine Schneeflocke die Sonne traf» wird die Wandergruppe Oetwil am See nicht so schnell vergessen. Es handelt sich um eine Gruppe von Senioren ab 60 Jahren, die pro Monat zwei bis drei Wanderungen durchführt. Die Einladungen zu den Ausflügen werden im Internet auf einem Seniorenportal angekündigt. Ernst Oertli, einer der Leiter der Gruppe, stellte zur Einladung für einen der Ausflüge noch die oben erwähnte Kurzgeschichte der deutschen Autorin Elke Bräunling auf die Website. "Ich habe den Text im Internet entdeckt. Er hat mir so gut gefallen, dass ich ihn meinen Wanderkollegen nicht vorenthalten wollte."

Das war ein Fehler. In den Sommerferien bekam die Wandergruppe Post, einen eingeschriebenen Brief, sieben Seiten lang, mit der Überschrift "Eilt sehr!", abgesandt von einer großen deutschen Anwaltskanzlei in Berlin. "Als wir das Schreiben gelesen hatten, fielen wir aus allen Wolken", sagt Ernst Oertli.
(...)


Quellen:
- https://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/st ... y/15603355
- https://www.srf.ch/sendungen/kassenstur ... ndergruppe







Legitim oder ein lukrativer Nebenverdienst? - Interview mit Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff

Ein juristischer Laie wird sehr schnell schlussfolgern, dass die Autorin Elke Bräunling sich über die Jahre hinweg einen lukrativen Nebenverdienst aufgebaut hat. Aber Vorsicht! Da ich mich seit 2006 selbst mit dem Thema "Filesharing Abmahnungen" befasse, weiß ich, dass Urheber ein legitimes Recht haben Urheberverletzungen gegenüber ihre Werke abzumahnen. Nur schadet es auch nicht sich mit dem wie - wie wird abgemahnt - einmal sachlich auseinanderzusetzen.

Wenn ich nämlich die aktuelle Abmahnung und jahrelange Abmahnpraxis der Frau Elke Bräunling betrachte, ergeben sich für mich eine Menge Fragen. Diese möchte ich weiterreichen. Diesbezüglich hat sich Rechtsanwalt Andreas Forsthoff bereit erklärt, diese zu beantworten.






Bild


Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff

Fotorecht Heidelberg
Landhausstraße 30 | 69115 Heidelberg
Tel. 06221 4340324 | Email info@fotorecht-heidelberg.de
Web: https://www.fotorecht-heidelberg.de/






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AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Forsthoff. Wenn ich den Text: "Roter Mantel" aus der aktuellen Abmahnung so betrachte, ist es zwar ein schönes, dennoch aber ein sehr kleines Gedicht. Was sagt das Recht? Wann ist ein Text urheberrechtlich geschützt? Kann so ein kleiner Text überhaupt schon unter das Urheberrecht fallen und warum?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Ob ein Text urheberrechtlich geschützt ist, hängt nicht von dessen Länge ab. Auch sehr kurze Texte können geschützt sein. Es kommt auf die sogenannte Schöpfungshöhe an. Bei Gedichten wird eine Schöpfungshöhe quasi immer bejaht, bei Gebrauchstexten (Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung, Anwaltsschriftsatz) ist dies nicht immer der Fall.




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AW3P: Frau Elke Bräunling stellt unter den Text den c-Vermerk (Copyright). Ist dieser Vermerk überhaupt für das deutsche Urheberrecht bindend?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Ein Copyright-Vermerk ist im deutschen Recht nicht vorgesehen und damit auch rechtlich gesehen überflüssig. Ist ein Werk, z.B. ein Text, urheberrechtlich geschützt, stehen alle Rechte automatisch dem Urheber zu. Ein Copyright-Vermerk kann im Einzelfall aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung dennoch sinnvoll sein.




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AW3P: Wann liegt überhaupt ein Verstoß gegen das Urheberrecht am Text vor?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Immer dann, wenn wesentliche Elemente eines solchen Textes übernommen worden, ohne vorher den Urheber zu fragen. Das Ganze wird erst dann als sogenannte freie Bearbeitung wieder zulässig, wenn der ursprüngliche Text als solcher nicht mehr erkennbar ist und quasi nur als Vorlage gedient hat. Es kommt also wie so oft auf den Einzelfall an.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Forsthoff, ich lese immer Schöpfungshöhe eines Textes. Wer entscheidet dieses? Wann ist ein Text ein literarisches Werk?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Ein Werk ist dann urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird. Dann spricht man auch von Schöpfungshöhe. Je kreativer ein Text ist, desto eher gilt er als literarisches Werk. Ein Text, der nicht einem bestimmten Gebrauchszweck zuzuordnen ist (z.B. Bedienungsanleitung), ist im Zweifel ein literarisches Werk. Allerdings sind auch sog. Gebrauchstexte vielfach geschützt. Die Rechtsprechung spricht hier von der sog. "Kleinen Münze" und erkennt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zunehmend auch Gebrauchstexten die erforderliche Schöpfungshöhe zu.




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AW3P: Was gilt für Texte allgemein im Internet? Gibt es Besonderheiten, was ist zu beachten, z.B. von einem gewerblichen oder privaten Webseitenbetreiber?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Für den Urheberschutz oder die Frage einer Urheberrechtsverletzung spielt es erst einmal keine Rolle, ob ich einen fremden Text auf einer rein privaten oder einer gewerblichen Internetseite verwende. Anders als z.B. im Markenrecht, wo nur ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu einem Verstoß führt, begehe ich bei Nutzung des Textes ohne Einwilligung des Rechteinhabers immer eine Urheberrechtsverletzung. Die Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Internetseiten bestehen nur in der Höhe der berechtigten finanziellen Forderungen des Rechteinhabers (Schadensersatz, Ersatz der Abmahnkosten). In aller Regel sind die finanziellen Ansprüche bei rein privater Nutzung deutlich geringer als im gewerblichen Bereich.




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AW3P: Darf ich z.B. aus diesem o.g. Text zitieren oder stellt diese einen Verstoß gegen das Urheberrecht am Text dar?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Ein Kurzzitat ist nach dem Urhebergesetz ausdrücklich zulässig. Allerdings sind die Voraussetzungen hierfür streng. Der ganze Text darf nicht zitiert werden, es darf allenfalls ein kurzer Auszug zitiert werden. Gerade bei literarischen Kurzwerken ist dann jedoch ein (zulässiges) sinnvolles Zitat nicht mehr möglich. Gerade in diesem Bereich wird jedoch häufig abgemahnt, vgl. die Abmahnungen der Erben von Karl Valentin oder Heinz Erhardt.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Forsthoff. Ich möchte für einen lieben Menschen ein Nikolausgeschenk selbst basteln. Diesbezüglich kopiere ich aus dem Internet einen Text, drucke ihn aus und kleb ihn auf eine Postkarte. Kann dies schon eine Rechtsverletzung darstellen?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Wenn der Text urheberrechtlich geschützt ist, stellt dies eine unzulässige Vervielfältigung des Textes dar. Auch wenn das Risiko, dabei erwischt zu werden, eher gering ist, muss ich als Jurist davon abraten.




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AW3P: Kann für Beiträge auf Facebook, WhatsApp, Twitter & Co. das Urheberrecht beim Text gelten?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Das verwendete Medium spielt keine Rolle. Wenn ich freilich irgendein Werk bei Facebook einstelle, versucht Facebook, sich über seine AGB automatisch alle Rechte hieran einräumen zu lassen. Ich halte die AGB von Facebook jedoch insoweit für unwirksam.




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AW3P: Was ist bei einer möglichen Vergabe von sogenannten Creative-Commons-Lizenzen auf einen Text. Nehmen wir an, die Lizenz: "Namensnennung - Keine Bearbeitung - CC BY-ND." Dann kann ich doch den entsprechenden Text einfach per "copy 'n' paste" für meinen Blog übernehmen. Was gilt?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: In vielen Fällen stellen Rechteinhaber ihre Werke kostenlos zur freien Verfügung, z.B. indem sie die Werke unter eine Creative-Commons-Lizenz stellen. In diesem Fall darf ich das Werk verwenden, muss mich jedoch an die Nutzungsbedingungen halten. In diesem Fall also muss ich den Urheber angeben und darf das Werk nicht verändern. In den letzten Jahren haben sich gerade im Bereich der Bilder Abmahnungen gehäuft, in denen Personen aufgrund Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen Abmahnungen erhalten haben. Nach meiner persönlichen Einschätzung ist hierin durchaus ein Geschäftsmodell zu sehen und die Werke werden vielfach vor allem zu dem Zweck "kostenlos" ins Netz gestellt, damit dann andere Internetnutzer wegen Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen kostenpflichtig abgemahnt werden können. Im Bereich von Texten ist mir eine derartige Abmahnpraxis bei Creative-Commons-Lizenzen jedoch nicht bekannt.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Forsthoff. Nun ist es doch passiert, ich erhalte eine Abmahnung wegen eines Urheberverstoßes an einem Text. Welche Ansprüche ergeben sich, muss ich überhaupt zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben? Ist es jetzt an der Zeit zu sagen: "Ich brauche einen Anwalt"?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: In diesem Fall sollte ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aufgesucht werden. Dieser muss prüfen, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und wie hoch etwaige Ansprüche des Abmahners sind. Im Fall einer berechtigten Abmahnung hat der Abmahner Anspruch auf Abgabe einer (nicht: der der Abmahnung beigefügten) Unterlassungserklärung. Damit man nicht gleich die Geltendmachung einer Vertragsstrafe riskiert, sollte man das Werk unbedingt komplett vom Server löschen. Auch hierzu kann (und sollte!) ein erfahrener Anwalt beraten.




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AW3P: Eine etwas überspitzte Frage. Ist so eine jahrelange Abmahnpraxis, wie oben thematisiert, nicht rechtsmissbräuchlich? Denn ich als Laie meine, dass es schon ein guter Nebenverdienst ist.


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Das Instrument des Rechtsmissbrauchs gibt es im Wettbewerbsrecht, nicht aber dort, wo - wie im Urheberrecht und auch im Markenrecht - absolute Rechte betroffen sind. Mit anderen Worten: Wenn 1000 Personen das Urheberrecht verletzen, dann sind eben 1000 Abahnungen zulässig. In den letzten Jahren gab es allerdings in der Rechtsprechung (jedoch sehr zaghafte) Gegenmaßnahmen. Wurden beispielsweise wie im Falle von simplen Kochrezepten innerhalb kurzer Zeit immer wieder Abmahnungen verschickt, haben vor allem die Hamburger Gerichte so niedrige Gegenstandswerte und Schadensbeträge festgesetzt, dass sich die Abmahnpraxis nicht mehr lohnen sollte. Ein Rechtsmissbrauch wurde jedoch, soweit mir bekannt, alleine aufgrund der Vielzahl von Abmahnungen niemals angenommen.




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AW3P: Wenn ich mir den Text und dessen Länge so betrachte, ist der Gegenstandswert i.H.v. 20.000,00 EUR für so einen kleinen Text, nicht etwas sehr überzogen?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Bei einer privaten Textnutzung ist in vielen Fällen der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch auf 1.000,00 EUR gedeckelt, § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG. Bei gewerblicher Nutzung kommt es auf den Einzelfall an. 20.000,00 EUR halte ich aber auf jeden Fall für am oberen Limit oder bereits darüber.




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AW3P: Abmahnung des Textes: "Roter Mantel". Selbst die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, die nur seriöse Urheber vertritt, wendet außergerichtlich die vom Gesetzgeber so vorgesehene Deckelung bei Urheberverletzungen gegenüber aktuellen Kinofilmen, Musikalben und Hörbücher an. Könnte, nein müsste für so eine (Text-) Abmahnung die Deckelung gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG vorgerichtlich Anwendung finden? Denn der Gesetzgeber hat ja gerade damit versucht "Schwarze Schafe" zu stoppen.


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Die von Ihnen genannte Vorschrift betrifft nur Abmahnungen gegenüber Privatpersonen. Daher wendet die Kanzlei Waldorf Frommer die Gebührendeckelung bei Filesharing-Abmahnungen gegenüber Privatpersonen an. Werden Unternehmer - wie im Falle von Abmahnungen bezüglich Lichtbildern - abgemahnt, wendet auch diese Kanzlei höhere Gegenstandswerte an. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.




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AW3P: Erlauben Sie mir eine polemisierende Frage. Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat angekündigt, ein im Koalitionsvertrag vorgesehenes Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen zügig umzusetzen. Man werde professionellen Abmahnern das Wasser abgraben. Wenn ich auf der Internetseite IT-Recht München lese: "Abmahnung bei eBay, Amazon und Onlineshops - Auflistung gängiger Abmahngründe (Update: 1000 Abmahngründe!)" sowie Abmahnpraxen wie z.B. bei "Marions Kochbuch, Fotoabmahnungen eBay, Zitatabmahnungen, Textabmahnungen im Internet usw. wird es nicht langsam Zeit, dass der Gesetzgeber etwas unternimmt? Oder scheint es sich nur um die Hysterie hinsichtlich den neuen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu drehen?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Ach wissen Sie: In zahlreichen der letzten Bundesregierungen gab es Verlautbarungen, den Abmahnwahn einzudämmen. Der große Wurf ist niemals dabei herausgekommen. Die bis Oktober 2013 geltende Fassung des § 97a Abs. 2 UrhG sah eine Deckelung der Kostenerstattung für Abmahnungen in gewissen Konstellationen auf 100,00 EUR vor. In der Praxis haben die Gerichte diese Vorschrift quasi niemals angewandt. 2013 erfolgte dann ein "Reförmchen" und jetzt möchte man angeblich wieder ein wenig an der Schraube drehen. Das gefällt natürlich dem Wähler. Mir fehlt jedoch der Glaube daran.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Forsthoff fassen Sie bitte das Thema zusammen. Was sollte eine Zeitschrift, ein Verein, ein Betreiber einer Webseite oder Forum, ein Blogger zu beachten, wenn er für seine Internetpräsenz einen Text verwendet. Sowie, was sollte man beachten, erhält man deswegen eine Abmahnung?


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Das Beste ist immer, einen Text selbst zu erstellen und dabei nicht von anderen Texten abzuschreiben. Wird ein fremder Text verwendet, sollte geprüft werden, ob dieser urheberrechtlich geschützt ist, was jedoch meistens der Fall ist. In diesem Fall muss vorab zwingend der Autor bzw. sonstige Rechteinhaber um Erlaubnis gefragt werden. Die Erlaubnis ist zwar formfrei möglich, aus Beweisgründen sollte man jedoch immer auf einer schriftliche Bestätigung bestehen. Lässt sich der Urheber des Textes nicht ermitteln oder verweigert dieser die Zustimmung, gilt: Finger weg vom Text!

Bei einer Abmahnung sollte man den finanziellen Schaden so gering wie möglich halten. Es ist in der Regel nur teuer und bringt meistens nichts, sich über den Unterlassungsanspruch vor Gericht zu streiten. Daher ist es in vielen Fällen ratsam, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Oft ist jedoch das Muster einer Unterlassungserklärung, welches der Abmahnung beigefügt ist, für den Abgemahnten äußerst ungünstig und kann gleich mehrere Fallstricke beinhalten. Am besten wendet man sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt, der auch die Höhe der finanziellen Forderungen überprüft.




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AW3P: Ich bedanke mich bei Rechtsanwalt Andreas Forsthoff für die Beantwortung der Fragen und hoffe, dass einige Unklarheiten beseitigt wurden.


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Rechtsanwalt A. E. Forsthoff: Sehr gerne!





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Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff,
Fotorecht Heidelberg,
Initiative AW3P,
Abmahnpraxis der Autorin Elke Bräunling - legitim oder ein lukrativer Nebenverdienst!? - Interview mit Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff,
Autorin Elke Bräunling,
Elke Bräunling,
Abmahnungen durch Elke Bräunling,
https://www.elkeskindergeschichten.de,
Kanzlei "HvLS HÄMMERLING - von LEITNER-SCHARFENBERG - Rechtsanwälte in Partnerschaft,
Rechtsanwalt Lars Hämmerling
Anwaltskanzlei KMU,
Rechtsanwälte INDE (Deutsch Indische Rechtsanwaltskanzlei)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11324 Beitrag von Achso » Dienstag 26. Juni 2018, 23:14

@Steffen
Ich bin vielleicht ein bisschen Hitzig aber ich habe in manchen Dingen Recht was den Abmahnirrsinn betrifft. Siehe Elke Bräuling.usw.

Achso

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LG Köln - 14 S 32/17

#11325 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Juni 2018, 17:26

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Ein fehlerhaftes Urteil des Amtsgerichts Köln wurde aufgehoben - Schadensersatzansprüche bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen verjähren erst nach 10 Jahren


17:25 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Köln hat ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben, dass die geltend gemachten Ansprüche wegen des illegalen Angebots eines Films in einer Tauschbörse als verjährt angesehen hatte. Die Klägerin hatte zuvor die Anschlussinhaberin nach Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren auf Herausgabe des rechtswidrig Erlangten als sog. Rechtsschadensersatz in Anspruch genommen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... 10-jahren/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _32_17.pdf



Autorin

Rechtsanwältin Carolin Kluge




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Eigentlich hatte der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung "Tauschbörse III" vom 11.06.2015 endgültig geklärt, dass die Rechteinhaber einen Anspruch auf Herausgabe des widerrechtlich "erlangten Etwas" im Sinne der §§ 812 ff. BGB haben, welcher als sogenannter "Rechtsschadensersatz" erst in zehn Jahren, beginnend mit dem Jahr seiner Entstehung, verjährt. Das Amtsgericht Köln war dennoch der Ansicht, dass nach einer "im Vordringen befindliche Meinung" der Rechtsverletzer durch das Filesharing nichts "Erlangen" könnte, was auch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist herauszugeben wäre.

Das Landgericht Köln hat das Urteil nunmehr antragsgemäß aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung des gesamten geltend gemachten Schadensersatzes verurteilt. Denn entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe die Beklagte sehr wohl etwas erlangt - und zwar den Gebrauch eines ihr nicht zustehenden Rechts. Die Ansicht des Amtsgerichts, der Tauschbörsennutzer würde nichts erlangen, sondern sich lediglich "Kosten für den Kauf einer CD-DVD oder Ähnlichem sparen", sei schlicht falsch, da sie den "Kern der streitgegenständlichen Rechtsverletzung" verkennt: die öffentliche Zugänglichmachung an eine unbegrenzte Zahl von Nutzern. Dieses Recht habe sich die Beklagte verschafft, der Wert dieses Rechts sei daher auch herauszugeben. Die Wertberechnung könne entsprechend im Wege der Lizenzanalogie erfolgen. Aus diesen Gründen wurde die Beklagte nunmehr in zweiter Instanz vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR verurteilt.










LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 32/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


14 S 32/17
125 C 505/16 Amtsgericht Köln


Verkündet am 17.05.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Frau [Name], 2799 Leichlingen (Rheinland),
Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 50670 Köln,





hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter, Dr. [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.08.2017, Aktenzeichen: 125 C 505/16, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz trägt die Beklagte allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.





ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:



I.

Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung an dem Film [Name]. Sie macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung des streitgegenständlichen Filmes im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse geltend.

Die Beklagte war bereits im Jahr [Jahreszahl] Inhaberin eines Internetanschlusses unter der im Rubrum angegebenen Adresse, welcher mittels WPA2 Verschlüsselung gesichert war. Im Rahmen eines von der Klägerin betriebenen Ermittlungs- und Auskunftsverfahrens wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Werkes mittels einer Filesharing-Tauschbörse wurde festgestellt, dass das streitgegenständliche Werk am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] und am [Uhr] um [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] anderen Nutzern der Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Der Internet-Provider der Beklagten erteilte aufgrund des von der Klägerin nach § 101 Abs. 9 UrhG erwirkten Gestattungsbeschlusses des LG München zu Az. 33 O 11533/12 die Auskunft (Anl. K2, Bl. 40 GA), dass die oben genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Tatzeiten dem Anschluss der Beklagten zugewiesen waren.

Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] abmahnen. Mit Schreiben vom [Datum] ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und ließ erklären, sie verfüge nicht über WLAN und sei zu den Tatzeiten nicht online gewesen. Weder sie, noch ihr Ehemann hätten den PC zu den fraglichen Zeiten genutzt, auch könne eine Nutzung durch Dritte ausgeschlossen werden.

Die Klägerin hat behauptet, ein legaler Downloadanbieter hätte an den Rechteinhaber eine Lizenzgebühr für die streitgegenständliche Nutzung von mindestens 50 - 70 % des Netto-Verkaufspreises pro Exemplar zahlen müssen, wobei der Preis auch für ältere Katalog-Werke durchschnittlich 8,50 EUR / Werk betragen habe. Vorliegend sei gerechtfertigt, im Hinblick auf Bildqualität, Bekanntheit und Kostenaufwand bei der Produktion des, streitgegenständlichen Werkes von einem höheren Wert zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes auszugehen. Der geltend gemachte Betrag von 1.000,00 EUR sei maßvoll berechnet im Hinblick auf die weite Streuung des streitgegenständlichen Filmes im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse.

Die Klägerin hat ferner behauptet, die Ermittlungsergebnisse des von ihr beauftragten Unternehmens ipoque GmbH seien zutreffend.

Auf Antrag der Klägerin, ist der Beklagten am [Datum] ein Mahnbescheid über eine Forderung der Klägerin i.H.v. 600,00 EUR (Lizenzschaden) und 506,00 EUR (Abmahnkosten) zugestellt worden. Mit Anspruchsbegründung vom 14.12.2016, der Beklagten zugestellt am 06.03.2017, hat die Klägerin Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 1000,00 EUR begehrt und die Klage im Übrigen zurückgenommen.


Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag i.H.v. mindestens 1.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte hat die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses bestritten. Sie hat behauptet, ihr PC, der ausschließlich per LAN mit dem Internet verbunden gewesen sei, sei wegen eines Virenbefalls zu den streitgegenständlichen Tatzeiten defekt gewesen. Internetverbindungen seien nicht aufgebaut worden. Die Beklagte habe nicht über weitere, internetfähige Geräte verfügt. Auf dem Router sei ein verschlüsselter WLAN-Zugang eingerichtet gewesen. Dieser müsse "gehackt" worden sein, die WPA2 Verschlüsselung sei nicht sicher. Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz sei maßlos übersetzt. Ihr werde lediglich der einmalige Download eines Spielfilms vorgeworfen. Vor diesem Hintergrund könne der Klägerin allenfalls ein Schaden i.H.v. 20,00 EUR entstanden sein.

Hinsichtlich des von der Klägerin noch geltend gemachten Zahlungsanspruchs hat die Beklagte des Weiteren die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Urteil vom 14.08.2017 hat das Amtsgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Lizenzschadensersatz sei jedenfalls verjährt. Auch dieser Anspruch unterliege der regelmäßigen, dreijährigen Verjährung (§ 195 BGB), da die Verlängerung der Verjährung auf zehn Jahre gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB hier nicht zulässig sei. Durch den mit Filesharing verbunden Upload, der Gegenstand des Lizenzschadensersatzanspruchs sei, erlange der Filesharer nichts, das Gegenstand eines Bereicherungsanspruchs sein könne.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Mit Schriftsatz vom 08.09.2017 hat die Klägerin Berufung gegen das ihr am 21.08.2017 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Köln eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.10.2017 begründet. Die Schriftsätze der Klägerin sind jeweils am Tage der Ausfertigung bei Gericht eingegangen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verjährung des klägerischen Anspruchs seien rechtsfehlerhaft und in Verkennung der gesetzlichen Regelung, insbesondere § 102 UrhG i.V.m. § 852 BGB sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, erfolgt. Der Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz unterliege danach einer zehnjährigen Verjährungsfrist.



Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.08.2017 Aktenzeichen 125 C 505/16, abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil seien uneingeschränkt zutreffend. Sie nimmt im Übrigen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.


Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.


1.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, 517, 519, 522 ZPO.


2.

Die Berufung ist begründet.


a.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 2, 94, 102 UrhG i.V.m. § 852 BGB in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert. Als solche steht ihr unter anderem das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmes zu, §§ 94 Abs. 1 S. 1 4. Fall, 31 Abs. 3 S. 1 UrhG. Dieses Recht der Klägerin ist durch das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Filmes in einer Filesharing-Tauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten am [Name] verletzt worden.

Vorliegend ist von der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses auszugehen, wonach eine öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmes im Rahmen einer Internettauschbörse am [Datum] über zwei unterschiedliche IP-Adresse erfolgte, die zu den erfassten Tatzeiten jeweils dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen waren. Im Hinblick auf die Mehrfacherfassungen des Anschlusses der Beklagten ist ein Indizienbeweis geführt, aufgrund dessen an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine Zweifel bestehen. Denn es ist äußerst unwahrscheinlich, dass mehrere unrichtige Ermittlungen zu dem Internetanschluss derselben Person führen könnten, weshalb in Fällen von Mehrfachermittlungen unter unterschiedlichen IP-Adressen der Anschlussinhaber substantiiert dazu vortragen muss, weshalb dennoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Mittelungsergebnisses begründet sein könnten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11). Erhebliches Bestreiten von Seiten der Beklagten hierzu ist nicht erfolgt. Insbesondere geht die Beklagte selbst davon aus, dass die Erfassungen ihres Anschlusses als solche zutreffend erfolgten, nur die Anschlussnutzung nicht von ihr selbst, sondern von Seiten eines unbekannten Dritten vorgenommen wurde.

Das Angebot zum Download eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse, die einer unbegrenzten Vielzahl von Nutzern zugänglich ist, stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG dar (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I, zitiert nach juris Rdnr. 28 m.w.N.), ohne dass tatsächlich ein Download von dritter Seite erfolgen muss.

Steht somit fest, dass ein geschütztes Werk von dem Internetanschluss einer bestimmten Person öffentlich zugänglich gemacht wurde, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens, GRUR 2010, 633 ff.; BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare, GRUR 2014, 657; BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Rdnr. 37 - Tauschbörse III).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war öder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber (erst) dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Person und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGHZ 200, 76 Rdnr. 15 ff - BearShare; betätigt durch BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Rdnr. 37 - Tauschbörse III).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt. Denn nach Vorbringen der Beklagten kommt weder sie selbst, noch ihr Ehemann als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht.

Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Anschluss der Beklagten nicht hinreichend gesichert war und das Download-Angebot des streitgegenständlichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten von Seiten eines unbekannten Dritten erfolgte, der den Anschluss der Beklagten "gehackt" hatte. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist unsubstanziiert, worauf bereits das Amtsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.06.2017 (Bl. 148 GA) zutreffend hingewiesen hat. Auch in zweiter Instanz hat die Beklagte ihr Vorbringen zu einer angeblichen Sicherheitslücke des nach wie vor nicht näher spezifizierten Routers sowie zu dem angeblichen Hackerangriff nicht konkretisiert. Da andererseits die Beklagte vorträgt, der von ihr genutzte Router sei mit einer Verschlüsselung versehen gewesen, bestehen mangels Angaben der Beklagten zur Art der Verschlüsselung keine Anhaltspunkte dafür, dass diese dem damaligen Standard nicht entsprochen haben könnte und überhaupt Dritten eine Zugriffsmöglichkeit auf den Router der Beklagten eröffnet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund kann das Vorbringen der Beklagten, zu den streitgegenständlichen Tatzeiten sei ihr PC infolge eines Virenbefalls defekt gewesen, als zutreffend unterstellt werden, weil auch dann der Beklagten mittels des von ihr genutzten Routers der Aufbau einer Internetverbindung zu den streitgegenständlichen Tatzeiten möglich war.

Da die, Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat, weil sie die Zugriffsmöglichkeit eines unbekannten Dritten nicht substantiiert dargetan und im Übrigen nicht vorgetragen hat, welche andere Person als Alleintäter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht kommt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Täterin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGHZ 200, 76 - BearShare). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III).

Die Beklagte handelte auch widerrechtlich, da sie von der Klägerin keine Lizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Filmes erworben hatte.

Das der Beklagten zur Last fallende Verschulden im Sinne von § 276 BGB liegt darin, dass die Beklagte zumindest fahrlässig verkannt hat, zum Anbieten von. Filmen über ihren Internetanschluss im Rahmen von Filesharing-Tauschbörsen nicht berechtigt zu sein, weil sie dafür keine Lizenzrechte von der Klägerin erworben hatte.

Der der Klägerin dem Grunde nach zustehende, Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist nicht verjährt.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch wegen der Rechtsverletzung aus dem Jahr [Jahreszahl] nach der Regelung der § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB nicht verjährt.

Gemäß § 102 S. 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 S. 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 S. 2 BGB). Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern auf dem Umfang der Bereicherungshaftung. Bei § 852 BGB handelt es sich nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen so genannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile, zitiert nach juris Rn. 29 m.w.N.).

Vorliegend hat die Beklagte durch die Verletzung des Rechts der Klägerin zum öffentlichen Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Filmes etwas im Sinne von § 102 S. 2 UrhG erlangt. Sie hat in den Zuweisungsgehalt des der Klägerin zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Die von dem Amtsgericht vertretene Auffassung, der Rechtsverletzer, der an einer Filesharing-Tauschbörse teilnehme, erlange auf Kosten des Berechtigten lediglich mit dem Download des Werkes die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werkes zu zahlen, er erspare sich also lediglich Kosten für den Kauf einer CD, DVD oder Ähnlichem, verkennt den Sachverhalt und den Kern der streitgegenständlichen Rechtsverletzung.

Tatbestand der Urheberrechtsverletzung ist nicht der private Download des Filmes [Name] von Seiten der Beklagten, sondern dessen öffentliche Zugänglichmachung. Dies bedeutet das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Filmes an eine unbegrenzte Anzahl von Benutzern der Filesharing-Tauschbörse, die, wie gerichtsbekannt ist, häufig im sechsstelligen Bereich liegt. Dabei ist die Bereitstellung der heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk nicht nur ein Reflex des eigentlich interessierenden Downloads aus Sicht des Nutzers (so aber das Amtsgericht), sondern eine notwendige 'Begleiterscheinung des Herunterladens auf den eigenen Computer (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere, juris Rdnr. 27), welche der Nutzer als Folge seines Handelns mindestens billigend in Kauf nimmt (BGH a.a.O.). Den Gebrauch dieses Rechtes hat sich die Beklagte ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen. Lizenzgebühr. Wer durch die Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall auch nicht mit Erfolg nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen, da das Erlangte, also der Gebrauch des Schutzgegenstandes, nicht mehr entfallen kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1971 - I ZR 58/70, BGHZ 56, 317 (322) - Gasparone BGH, GRUR 2012, 715 - Bochumer Weihnachtsmarkt, juris Rn: 41; BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 148/13 - NJW 2015, 3165 - Motorradteile, juris Rn. 32). Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktive Lizenzgebühr verlangt werden (BGH - Motorradteile - Rdnr. 34).

Die Klägerin kann den ihr gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 3, 102 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB zustehenden Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadenersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I, juris Rdnr. 57 m.w.N.). Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sachlage gekannt hätten. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits für die öffentliche Zugänglichmachung einer Musikaufnahme ein Betrag von 200,00 EUR je Aufnahme als Nutzungsentgelt angemessen ist (vgl. BGH a.a.O. Tauschbörse I, Rdnr. 65). Da streitgegenständlich die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmes und damit eines weit umfangreicheren Werkes ist, ist der von der Klägerin geforderte Lizenzschadensersatz von 1000,00 EUR nicht übersetzt. Denn er entspricht wertmäßig - auch unter Ansatz des von der Beklagten angegebenen Verkaufspreises von 5,88 EUR für eine DVD - dem Betrag, den die Klägerin bereits für ca. 200 als DVD vertriebene Filme erzielen konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ohne konkrete Kenntnis von der Zahl der Teilnehmer der Filesharing-Tauschbörse zu den jeweiligen Tatzeitpunkten eine Zahl von (mindestens) 400 möglichen Zugriffen auf ein in einer solchen Tauschbörse zum Download angebotenes, aktuelles Werk durchaus realistisch ist und zur Grundlage der Bemessung eines Anspruchs auf Lizenzschadensersatz geeignet ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2013 - 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 - 11 U 115/13; OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - 6 U 209/13; nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, juris Rn. 56). Andererseits erachtet die Kammer im konkreten Fall einen Betrag von 1.000,00 EUR gemäß § 287 ZPO auch für ausreichend, weil der streitgegenständliche Film im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen' bereits längere Zeit bekannt war, wie aus dem Vermerk [Name] (DVD-Hülle, Anlage K 1, Bl. 38 GA) abzuleiten ist, die Vermarktungsinteressen der Klägerin demzufolge nicht in gleicher Weise beeinträchtigt wurden wie bei der Nutzung eines neu auf dem Markt erschienenen Werkes.


b.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 in Verbindung mit §§ 251 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO und ist seit dem auf die Zustellung der Anspruchsbegründung folgenden Tag begründet (§ 187 BGB). Rechtshängigkeit des Anspruchs der Klägerin trat nicht bereits gemäß § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung des Mahnbescheids ein, weil die Abgabe der Streitsache nicht alsbald nach Einlegung des Widerspruchs vom 25.06.2015, sondern erst Ende 2016 erfolgt ist.



III.

Die Kostenentscheidung beruht auf .§ 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EG ZPO.



IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.



Dr. [Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht

[Name]
Richterin am Landgericht

Dr. [Name]
Richter




Beglaubigt
[Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Köln (...)





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LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 32/17,
Vorinstanz: AG Köln - Urteil vom 14.08.2017 - 125 C 505/16,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
Verjährung,
Verjährung Filsharing,
Verjährung Restschadensersatzanspruch,
10 Jahre

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Steffen
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Wochenrückblick

#11326 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Juni 2018, 22:32

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DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 26................................Initiative AW3P............................25.06. - 01.07.2018

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1. Abmahnpraxis der Autorin Elke Bräunling - legitim oder ein lukrativer Nebenverdienst!? - Interview mit Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff


(...) Wer den Abmahnwahn in Deutschland über die Jahre auch außerhalb von Filesharing-Abmahnungen (Kurzgeschichten, Texte) mitverfolgt, denjenigen wird "Abmahnungen durch Elke Bräunling" über die Jahre hinweg schon ein Begriff sein. Ich habe einmal eine kurze Zusammenfassung vorgenommen (Abmahnungen betrifft Zeitschriften, Webseiten, Filesharing; ab 2010). (...)



Quelle: 'https://abmahnwahn-dreipage.de/forum'
Link: viewtopic.php?p=48008#p48008











2. datenschutzticker.de (Köln): Fotografieren unter der DSGVO - Das Oberlandesgericht Köln veröffentlicht ersten Beschluss


OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 - 15 W 27/18


(...) Auch in der Fotografiebranche gab und gibt es aufgrund des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Rechtsunsicherheiten. Hintergrund ist, dass das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern, auf denen Personen zu erkennen sind, eine Verarbeitungstätigkeit personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO darstellt, für das der datenschutzrechtliche Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt gilt. Dies hat zur Folge, dass insbesondere für das Veröffentlichen die Einwilligung des betroffenen Abgebildeten selbst oder eine andere Rechtsgrundlage aus der DSGVO nötig ist, um die Verarbeitung zu legitimieren. (...)



Quelle: 'https://www.datenschutzticker.de'
Link: https://www.datenschutzticker.de/2018/0 ... beschluss/











3. Rechtsanwälte Knies & Albrecht (München): Landgericht München I 7 O 17752/17 - Constantin ./. Vodafone wegen kinox.to


(...) Das OLG München hat vor wenigen Tagen die Entscheidung des Landgericht München - I 7 O 17752/17 in Sachen Constantin ./. Vodafone wegen der Sperrung des Zugangs zu Kinox.to bestätigt, wenn auch mit einer mutmaßlich leicht veränderten rechtlichen Argumentation (OLG München v. 14. Juni 2018 - 29 U 732/18). (...)



Quelle: 'https://www.new-media-law.net'
Link: https://www.new-media-law.net/landgeric ... nvodafone/

















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Gerichtsentscheidungen





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  • LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 32/17 [WF gewinnt Berufung; Rest-SE verjährt erst nach 10 Jahren, Landesrichter heben fehlerhaftes Urteil des AG Köln auf]









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 32/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Ein fehlerhaftes Urteil des Amtsgerichts Köln wurde aufgehoben - Schadensersatzansprüche bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen verjähren erst nach 10 Jahren



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... 10-jahren/

















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.............................................................Steffen's Kurzkommentar







Deutschland - Verdientes Vorrunden-Aus gegen Südkorea - Da half auch kein Gebet!


Deutschland war wieder einmal so happy im Weltmeisterfieber, Sommermärchen 2018, egal wie die Spiele vorher (, eigentlich seit Ende 2017,) auch qualitätsmäßig mies ausfielen. Niemand wollte die Probleme sehen oder wahrhaben. "Deutschland ist eine Turniermannschaft und wird wieder zum fünften Mal Weltmeister." "Jogi, Jogi, Jogi, Jogi, Jogi Löw", "Messi" Özil und Müller, so enorm wichtig und unverzichtbar für das deutsche Spiel. Und unser Held Toni Kroos, der nach dem Krimi gegen Schweden uns in der Nachspielzeit im WM-Spiel hielt. Und ich muss auch Boatengs gehirnloses Einsteigen nach der gelben Karte mit ansprechen. Hummels mit drei vergebenen klaren Torchancen gegen Südkorea. Die Liste wäre aber ellenlang.

Jetzt heißt es nur noch kurz und unpersönlich "Löw", Kritik und Rücktrittsaufforderungen, wobei leider "Zensur"-Bierhoff vergessen wird. Natürlich muss jemand die Verantwortung übernehmen, es wäre aber zu leicht nur Jogi Löw allein die Schuld zuzuschreiben. Diese Entscheidung obliegt ihm nur allein, da ja der Vertrag bis 2022 vor der WM abgeschlossen wurde. Jogi Löw und Bierhoff konnten sich doch an allen 10 Fingern abzählen, gelingt die Titelverteidigung nicht, wird die öffentliche Stimmung kippen und erst einmal nur der Trainer in der Luft zerrissen. Aber es wurde schon vom Pokal geträumt, anstatt von Spiel zu Spiel geplant wird. Dann kommt alles wieder hoch. Angefangen von der Positionierung Neuer auf Platz 1 (trotz fehlende Spielpraxis seit über einen Jahr; Arschtritt für den bis dahin sehr guten Marc-André ter Stegen); Verharmlosen, Verniedlichung, ja Zensur durch Bierhoff was noch gesagt werden darf über den peinlichen Auftritt Özil und Gündoğan bei ihrem verehrtem Präsidenten; Festplatzierung und dogmatisches Festhalten der formlosen Alt-Weltmeister; das Nichtmitnehmen von Sané und dafür den Einsatz des Auslauf- und Verstolperermodells Gomez; die zu kurze Einsatzzeit von Brandt; Kritik der verwöhnten Fußballprofis an der Unterkunft in Watutinki plus Auftreten vor den Medien; keinen Plan B für früh pressende und schnell konternde Mannschaften etc. Gut, der Trainerstab hat alles nicht erkannt (oder zu spät und im laufenden Turnier), dass die Verbindung alter Weltmeister von 2014 und neuer junger Confed Sieger 2017 - keine - Einheit bildet. Aber, Gedanken- und Ideenloses Dahinspielen mit Chancenverwertung gleich Null, das wurde durch die arroganten und satten Akteuren auf dem Platz praktiziert. Es ist immer leicht den Trainer zu feuern, wenn die Spieler zu faul sind. Es tut mir leid, es ist einfach ihr Job, dafür erhalten sie Geld.

Und selbst beim Verlieren sind wir Deutschen, wie die Akteure auf dem Platz - grottenschlecht. Eine Gazette, die vor dem Südkorea-Spiel wenig rügte, jeden in den Himmel hob. Und die treuen verlässlichen Fans. Da wird sofort wieder Mut gemacht auf die WM 2022 und in 2 Jahren ist EM, da zeigen wir es allen; General "Fluch des Titelverteidigers"; alles wird erneut und sofort schöngeredet, "alles nicht so schlimm, es ist doch nur ein Spiel". Dann hätten wir doch auch gleich zu Hause bleiben können! Für alle "Gutfans". Wir sind als amtierender Weltmeister nach Russland gefahren, um den fünften Stern zu holen. Nicht mehr, nicht weniger. Wir verloren gegen den 15ten und 57ten der Weltrangliste, was für einen amtierenden Weltmeister lösbar sein muss.

Oliver Welke sagte zum Ende der Übertragung:
"Die Probleme müssen auf den Tisch. Wer dieses noch schönredet, der brauch Medikamente!"

Deutschland hat in der Qualifikation und Vorrunde einfach schlecht gespielt und ist zu recht ausgeschieden, weil die Akteure nicht als Mannschaft spielten, satt und überheblich sind, Ideenlos. Die Funktionäre, Trainerstab und Fußballspier, sollte sich weniger um ein Bild mit "Mutti", Werbung, einen noch besseren Vertrag, ihr Aussehen, Frisur, Tattoos einen Kopf machen, sondern um ihr Einmaleins - das Fußballspielen. Umbruch. Altes weg, aufgeblähten Trainer- und Betreuerstab entschlacken, mit Neuem aufbauen, wieder eine Mannschaft werden! Und natürlich auch die Verbesserung unseres Spieles (von Bundesliga bis Nationalmannschaft). Die Vorbereitungs-Spiele und Vorrunden-Spiele haben es deutlich gemacht. Presst der Gegner frühzeitig, kontert er schnell, wackelt alles. Deutschland durfte nicht davon ausgehen, dass seine Gegner den Weltmeister frei spielen lässt. Das 7:1 gegen Beasilien ist Geschichte, obwohl mantraartig von allen immer und gern hingewiesen wurde.

Und für einen historischen Rekord bei der WM 2018 haben unsere Fußballprofis jedenfalls doch noch gesorgt. Es ist das erstes Vorrunden-Aus seit 56 Jahren. Und diesen Rekord halten alle, die Funktionäre, Trainerstab und Fußballspier. Vielleicht gibt es dafür noch vom DFB für jeden einen fetten Check!?

Natürlich bin ich kein Fußballtrainer, obwohl ich mit meiner Aussage so tue. Und es sei auch noch weitere Kritik an die WM angebracht. Sicherlich ist es bislang eine friedliche und faire WM. Nur ist es störend, wenn Spieler bei jeder Entscheidung eines Schiedsrichters stundenlang lamentieren und diskutieren; bei der kleinsten Berührung im Gesicht wird einer stundenlang auf "sterbenden Schwan" gemacht; und eine auffällige Unsitte, dass verstärkt auf die Füße des Gegners getreten wird und damit Verletzungen in Kauf genommen werden. Hier sollten die Schiedsrichter noch härter durchgreifen.

Ansonsten, gut das Südkorea keinen "Gaucho-Tanz" gegenüber Deutschland aufführte, wäre sowieso eher der "Zeitlupen-Tanz" gewesen; Helene Fischer nicht "Atemlos nur im Spiel, trotzdem Geld, dafür viel" sang; die WM-Teilnehmer (ich sage extra nicht Mannschaft, dieser Titel wäre unverdient!) jetzt erst einmal in den redlich verdienten Urlaub gehen ...
... sei es so, freuen wir uns über eine weiterhin schöne und spannende WM und über einen neuen Weltmeister.










Zitat der Woche:


Ska Keller, Grünen-Fraktionschefin im Europaparlament:
"Es ist das eine, morgens im Bundestag die europäischen Werte zu beschwören und abends auf dem EU-Gipfel diese Werte zu opfern."

















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Steffen Heintsch für AW3P




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Steffen
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Statistik I. HJ 2018

#11327 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. Juli 2018, 00:09

Initiative AW3P: Filesharing Fälle - Statistik für das erste Halbjahr 2018



01.07.2018




Die Zeit vergeht wie im Flug, und ehe man sich's versieht, ist schon wieder ein halbes Jahr vorbei. Die Initiative AW3P (kurz: "AW3P") möchte kurz und knapp sowie aus ihrer subjektiven Sicht heraus versuchen, das erste Halbjahr 2018 zu resümieren. Sechs Monate mit seinen freudigen, traurigen, bewegenden, wichtigen, lustigen oder einfach besonderen Momenten. Auch wenn immer mehr das öffentliche Interesse zum Thema "Filesharing Abmahnung" versiegt.








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Antistatist!? Antistatistik!? Natürlich sind diese Formulierungen provokant ausgewählt und das Logo wird immer wieder gern verdeutet. Es wird von meiner Seite aus keine tiefgründige wissenschaftlich fundierte Statistik geben. Nicht nur, weil ich diesbezüglich nicht ausreichend qualifiziert bin, sondern auch, weil keine aussagekräftigen Daten vorhanden sind. Hierzu müssten die Abmahner ihre Zahlen veröffentlichen. Auf die Nennung diverser Zahlen möchte die Initiative AW3P dennoch nicht verzichten. Diese werden für den einen oder anderen vielleicht doch von Interesse sein, oder auch nicht.














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AW3P Zahlensalat





Besucher der Homepage


Mit der ständigen Aktualisierung der Macher von "WordPress", werden viele ältere Plugins nicht mehr, oder nur fehlerhaft unterstützt. So musste das Statistik-Plugin deinstalliert werden, da es Fehler in der Datenbank verursachte. Deshalb ist die Auflistung von "echten" Besuchern nicht mehr möglich, da andere Plugins alle Besucher, jede besuchte Seite, Robot und Suchmaschinen zählen. Deshalb nur zur Information die Aussage des allgemeinen Besucherzählers.



Beginn 01.05.2007: 0 Besucher
- Zwischenstand 01.01.2018; 00:10 Uhr: 3.148.920 Besucher
- Zwischenstand 01.07.2018; 00:00 Uhr: 3.269.869 Besucher (I. HJ 2018: 120.949 Besucher, aufgerufene Seiten, Robot, Suchmaschinen)


Forum AW3P:
Aufrufe des Threads "Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread"
- Zwischenstand 01.01.2018; 00:10 Uhr: 3.031.910 Zugriffe
- Zwischenstand 01.07.2018; 00:00 Uhr: 3.196.481 Zugriffe (I. HJ 2018: 164.571 Zugriffe)









Musterschreiben einer mod. UE (Word-Dokument)


- HJ 2014: 12.068
- 2014: 18.245
- HJ 2015: 4.756
- 2015: 9.546
- HJ 2016: 4.259
- 2016: 8.186
- HJ 2107: 4.870
- 2017: 9.160
- HJ 2018: 4.862







Musterschreiben einer mod. UE (PDF-Dokument)


- HJ 2014: 16.037
- 2014: 44.840
- HJ 2015: 10.090
- 2015: 19.722
- HJ 2016: 4.952
- 2016: 10.001
- HJ 2017: 5.605
- 2017: 9.936
- HJ 2018: 3.404







Wegweiser Inkasso (PDF-Dokument)


- HJ 2014: 16.381
- 2014: 28.689
- HJ 2015: 4.445
- 2015: 8.934
- HJ 2016: 3.111
- 2016: 7.853
- HJ 2017: 6.023
- 2017: 11.394
- HJ 2018: 5.745













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Klagezahlen & Co.


Für die Rubrik "Klagezahlen & Co." werden die Gerichtsentscheidungen aufgelistet, die in den Wochenzusammenfassungen von AW3P (vgl. "AW3P: DER Wochenrückblick für Filesharing-Fälle") veröffentlicht werden. Ich möchte - wie immer - darauf hinweisen, dass diese Auflistung nicht alle bundesweit geführten Gerichtsentscheidungen darstellen. Sicherlich werden es weitere Gerichtsentscheidungen geben, die nicht veröffentlicht wurden, oder deren Veröffentlichung mir eventuell durch die Lappen ging. Es wird gewonnen, verloren, versäumt, zurückgenommen oder es werden gerichtliche Vergleiche geschlossen etc. Warum dieser stete Hinweis? Viele selbst ernannte sogenannte "Foren-Experten" wollen hieraus ihre Klagewahrscheinlichkeit für andere berechnen, was natürlich schlicht Unfug ist.



Des Weiteren gilt der umgemünzte Grundsatz: "iudex non calculat" - "der Richter rechnet nicht".





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AG Bochum, Urteil vom 14.02.2018 - 67 C 112/17 (Sch./Sch. verlieren; kein Beweis Richtigkeit der IP-Ermittlung]



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AG Frankenthal, Urteil vom 08.11.2017 - 3c C 169/17 [.rka RAe verlieren; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werkcharakters der zur Verfügung gestellten Dateifragmente eines geschützten Computerprogramms (Berufung wurde eingelegt, LG Frankenthal - 6 S 22/17)]


AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018 - 3a C 209/17 [.rka RAe verlieren; Beklagter und Mitnutzer bestreiten; kein Störer aufgrund Betrieb eines privaten WLAN-Anschlusses (Haftungsprivilegierung § 8 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG)]


AG Frankenthal, Urteil vom 18.04.2018 - 3c C 27/18 [.rka RAe verlieren; i.S.d. BGH - "Konferenz der Tiere" (NJW 2018, 784)]


AG Frankenthal, Urteil vom 25.04.2018 - 3c C 251/17 [WF verlieren; BGH - "Konferenz der Tiere", fehlender Klägervortrag zur Überkompensation]



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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2018 - 2-03 S 8/17 [.rka RAe verlieren Berufung; sekundäre Darlegungslast]


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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2018 - 31 C 1752/17 (17) [.rka RAe verlieren; fehlende Aktivlegitimation an dem Computerspiel "Metro Last Light"]


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2018 - 30 C 1156/17 (47) [WF verlieren; sekundäre Darlegungslast (Wohngemeinschaft)]



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LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 2/17 [Berufung RA Sarwari wird zurückgewiesen; Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer (Einfachermittlung)]


LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 4/17 [Berufung RA Sarwari wird zurückgewiesen; Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer (Einfachermittlung)]



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AG München, Urteil vom 12.12.2017 - 283 C 9481/17 [.rka RAe verlieren; sek. Darlegungslast erfüllt (Au-pair-Mädchen)]



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I. HJ 2017:
- Oberlandesgericht: 0
- Landgericht: 4
- Amtsgericht: 23
Gesamt: 27



II. HJ 2017:
- Oberlandesgericht: 0
- Landgericht: 1
- Amtsgericht: 20
Gesamt: 21



2017:
- Oberlandesgericht: 0
- Landgericht: 5
- Amtsgericht: 43
Gesamt: 48


I. HJ 2018:
- Oberlandesgericht: 0
- Landesgericht: 3
- Amtsgericht: 8
Gesamt: 11









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LG Berlin, Urteil vom 15.12.2017 - 15 O 218/16 [NIMROD gewinnen; Durchsetzung von Filesharing Rechtsverletzungen auch im Ausland (Französischer Austauschschüler)]



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LG Bielefeld, Urteil vom 06.02.2018 - 20 S 99/16 [.rka RAe gewinnen; Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; sek. Darlegungslast]


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AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017 - 42 C 224/17 [WF gewinnen; lediglich pauschaler Verweis auf mögliche Dritte führt zur Verurteilung; nachvollziehbar ./. theoretisch möglich]


AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017 - 42 C 255/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (kommt niemand (AI, Mitnutzer) als Täter in Betracht, geht Täterschaft auf AI zurück)]


AG Bielefeld, Urteil vom 28.03.2018 - 42 C 309/17 [.rka RAe gewinnen; keine Deckelung nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG; Verweis auf Kinder als Täter begründet Haftung nach § 832 BGB]


AG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 257/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Vortrag eines Anschlussinhabers, nach welchem kein Dritter als Täter ernsthaft in Betracht kommt, ist unplausibel)]


AG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 308/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Aufzeigen verschiedener Sachverhaltsalternativen und bloßer Vermutungen reicht nicht aus)]



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LG Bochum, Urteil vom 15.03.2017 - I-8 S 43/17 [WF gewinnen Berufung; Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen (sek. Darlegungslast)]


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AG Bochum, Urteil vom 26.01.2018 - 66 C 125/17 [WF gewinnen; Beklagte und Mitnutzer bestreiten; Drittunterwerfung]


AG Bochum, Urteil vom 26.01.2018 - 66 C 125/17 [WF gewinnen; "Angebot" zur Nennung der Namen der Mitnutzer genügt nicht (Beklagter ohne Anwalt)]



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AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2017 - 224 C 418/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]


AG Charlottenburg, Urteil vom 27.06.2017 - 203 C 58/17 [WF gewinnen; Beklagte legt Berufung ein]


AG Charlottenburg, Urteil vom 07.11.2017 - 214 C 165/17 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]


AG Charlottenburg, Urteil vom 28.11.2017 - 206 C 282/17 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]


AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017 - 216 C 204/17 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]


AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017 - 231 C 314/17 [WF gewinnen; bloßer Verweis auf Familienmitglieder lässt Haftung in Filesharingverfahren nicht entfallen (Beklagter ohne Anwalt)]


AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2017 - 203 C 382/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Beklagter ohne Anwalt, keine Nennung von Namen)]


AG Charlottenburg, Urteil vom 02.01.2018 - 203 C 191/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (zum Log. keinen PC); Beklagter ohne Anwalt]


AG Charlottenburg, Urteil vom 05.01.2018 - 206 C 386/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; Beklagte/r muss vortragen, wer genau (namentlich) sich zum Vorwurf in seinem Haushalt aufgehalten hat, über welche Geräte diese Personen Zugriff auf das Internet hatten, wie sich ihr Nutzungsverhalten im Einzelnen darstellt usw.]


AG Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2018 - 231 C 257/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Airbnb)]


AG Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2018 - 216 C 330/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, Wohngemeinschaft]


AG Charlottenburg, Urteil vom 13.02.2018 - 206 C 452/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Beklagte ohne Anwalt)]


AG Charlottenburg, Urteil vom 22.02.2018 - 203 C 375/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (pauschaler Verweis auf vermeintlichen "Hackerangriff"); Beklagter ohne Anwalt]



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AG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 - 10 C 101/17 [.rka RAe gewinnen; keine Deckelung von Anwaltsgebühren im Filesharing (unbillig gemäß § 97a Abs.3 S. 3 UrhG)]


AG Düsseldorf, Urteil vom 04.01.2018 - 14 C 100/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (pauschaler Verweis auf vermeintlichen "Hackerangriff"); Beklagter ohne Anwalt]


AG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2018 - 10 C 102/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Familienmitglieder mit überdurchschnittlichen Computerkenntnissen)]


AG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2018 - 10 C 157/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Verweis auf "Z-Bot"-Trojaner lässt Verantwortlichkeit des AI nicht entfallen)]


AG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018 - 14 C 92/17 [WF gewinnen; Mitnutzer eines Internetanschlusses, welche eine Tatbegehung auf Nachfrage abstreiten, kommen als Täter der Rechtsverletzung nicht in Betracht (Beklagter ohne Anwalt)]



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AG Erfurt, Urteil vom 22.02.2018 - 12 C 826/17 [WF gewinnen; pauschaler Verweis auf unberechtigten Dritten genügt nicht (Singleanschluss)]



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LG Flensburg, Urteil vom 13.06.2018 - 8 O 25/16 [NIMROD gewinnen; Beklagter wurde zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro verurteilt (Faktor 500 des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels)]



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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017 - 2-06 O 28/17 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast (wenn Name des Täters bei Vorlage Originalvollmacht in Aussicht gestellt wurde, muss er benannt werden]


LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2017 - 2-06 O 120/17 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast (abstrakte Nutzungsmöglichkeiten reicht nicht)]


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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2018 - 32 C 3164/17 (22) [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (pauschale Behauptung der Täterschaft eines Dritten genügt nicht)]



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AG Hamburg, Urteil vom 31.01.2018 - 31c C 288/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Beklagte ohne Anwalt, keine Mitnutzer)]



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LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018 - 18 S 57/17 [.rka RAe gewinnen; Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; sek. Darlegungslast]


LG Hannover, Urteil vom 26.02.2018 - 18 S 30/17 [.rka RAe gewinnen Berufung; sek. Darlegungslast]



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AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2017 - 153 C 384/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (pauschales Bestreiten der Ermittlungen)]


AG Koblenz, Urteil vom 04.01.2018 - 152 C 1445/17 [.rka RAe gewinnen; Deckelung von Anwaltsgebühren im Filesharing kann unbillig sein (unbillig gemäß § 97a Abs.3 S. 3 UrhG)]


AG Koblenz, Urteil vom 15.03.2018 - 152 C 2398/17 [WF gewinnen; behauptete Ortsabwesenheit sowie der Verweis auf die Anwesenheit einer weiteren Person schließt die persönliche Haftung nicht aus (Beklagter im Urlaub)]



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LG Köln, Urteil vom 15.02.2018 - 14 S 18/17 [WF gewinnen Berufung; sek. Darlegungslast; Mitnutzer kommt als Täter nicht ernsthaft in Betracht, wenn dieser auf Nachfrage die Rechtsverletzung abstreitet und der AI sich mit dieser Antwort zufriedengibt]


LG Köln, Urteil vom 01.03.2018 - 14 S 30/17 [WF gewinnen Berufung; 3D- und 2D-Version eines Filmwerks lediglich um unterschiedliche Darstellungsformen, keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der Ermittlungen (keine Volltextveröffentlichung)]


LG Köln, Urteil vom 19.04.2018 - 14 O 38/17 [.rka RAe gewinnen Berufung; Mitnutzer gesteht im Verfahren die Tat (SE: 3.899,00 EUR)]


LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 32/17 [WF gewinnt Berufung; Rest-SE verjährt erst nach 10 Jahren, Landesrichter heben fehlerhaftes Urteil des AG Köln auf]



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AG Landshut, Urteil vom 10.11.2017 - 4 C 1319/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (detailarmer und widersprüchlicher Vortrag; Gericht zweifelt am Sachvortrag des Beklagten)]



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AG Leipzig, Urteil vom 07.06.2017 - 109 C 1063/17 [WF gewinnen; lediglich pauschaler Verweis auf mögliche Dritte führt zur Verurteilung (Beklagter ohne Anwalt, LAN-Party-Veranstalter)]


AG Leipzig, Urteil vom 25.08.2017 - 117 C 1073/17 [WF gewinnen; AI haftet, wenn kein Dritter als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt]


AG Leipzig, Urteil vom 22.12.2017 - 118 C 1743/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Nachforschungspflichten)]


AG Leipzig, Urteil vom 18.04.2018 - 103 C 1596/17 [WF gewinnen; bloße Behauptung der Zugriffsmöglichkeit eines Dritten reicht nicht, Parteienvergleich aus mündlicher Verhandlung wurde durch die Beklagte schriftlich widerrufen]



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AG Magdeburg, Urteil vom 27.04.2018 - 140 C 995/17 (140) [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (bloße Nutzungsmöglichkeit weiterer Familienmitglieder lässt die Haftung des AI nicht entfallen)]



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AG München, Urteil vom 23.11.2017 - 213 C 17899/17 [WF gewinnen; lediglich pauschaler Verweis auf mögliche Dritte führt zur Verurteilung (Beklagter ohne Anwalt)]


AG München, Urteil vom 06.04.2018 - 158 C 13140/17 [.rka RAe gewinnen; keine Deckelung nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG]



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AG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2018 - 238 C 71047/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Beklagter ohne Anwalt)]



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LG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2017 - 2 S 18/16 [Beklagter verliert Berufung gegen WF; sekundäre Darlegungslast (widersprüchlicher Sachvortrag)]



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AG Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2018 - 5 C 41/18 (03) (.rka RAe gewinnen; Aktivlegitimation (Überblick zur Aktivlegitimation zum Computerspiel "Dead Island")



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OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018 - 6 U 41/17 [.rka RAe gewinnen Berufung der Beklagten; Täterschaft unstreitig; Sachvortrag betreffs kleinster Daten, Überkompensation, Höhe Lizenzschaden, EU-Studie "Werbewirkung für RI durch Rechtsverletzung" unbeachtlich]



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LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018 - 24 O 28/18 [.rka RAe gewinnen Berufung; Schadensersatz über 3.000,00 EUR (Faktor 175), Unbilligkeit]


LG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2017 - 24 O 382/16 [.rka RAe gewinnen Berufung; Schadensersatz 4.399,00 EUR (Faktor 150), Unbilligkeit]



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AG Traunstein, Urteil vom 30.11.2017 - 312 C 547/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, pauschaler Verweis auf vermeintlichen "Hackerangriff" verspricht keinen Erfolg (Beklagter legt Berufung ein)]



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I. HJ 2017:
- Oberlandesgericht: 3
- Landgericht: 16
- Amtsgericht: 37
Gesamt: 56



II. HJ 2017:
- Oberlandesgericht: 1
- Landgericht: 10
- Amtsgericht: 35
Gesamt: 46



2017:
- Oberlandesgericht: 4
- Landgericht: 26
- Amtsgericht: 72
Gesamt: 102


I. HJ 2018
- Oberlandesgericht: 1
- Landesgericht: 15
- Amtsgericht: 42
Gesamt: 58


Aus dieser Auflistung ergibt sich, dass die - aus unserer Sicht heraus - gewonnenen Gerichtsentscheidungen zurückgehen, die verlorenen hingegen unverändert hoch sind. Danke auch an die abmahnenden Kanzleien, die ihre gewonnenen Urteile veröffentlichen.










Rechtsprechung und Trends



LG Stuttgart, 11. Große Wirtschaftsstrafkammer - 11 KLs 167 Js 107630/15


(...) Die große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat den 61-Jährigen Angeklagten in der vergangenen Woche wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen zu einer Haftstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Sämtliche der ca. 1,4 Millionen sichergestellten Tonträger (CDs, DVDs und Vinylschallplatten) werden vernichtet. Der seitens der Ermittlungsbehörden nachgewiesene Erlös von mehr als 305.000,00 EUR, die der Angeklagte von 2012 bis 2016 durch seine illegale Geschäftstätigkeit erzielte, wird eingezogen. (...)


Quelle: 'http://www.raschlegal.de'
Link: http://www.raschlegal.de/aktuelles/groe ... erurteilt/







OLG Köln, Urteil vom 02.02.2018 - 6 U 85/17 - WiFi-Hotspot


(...) Unbestellte Dienstleistungen, wie ein erweiterter Zugriff auf WLAN-Leistungen, sind grundsätzlich Belästigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, weil dem Kunden eine geschäftliche Handlung aufgedrängt wird, die er nicht selbst nachgesucht hat und für deren Vornahme auch seine Entscheidung nicht abgewartet wurde. Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG liegt allerdings erst vor, wenn die Aufschaltung des Signals gegen den geäußerten oder erkennbaren Widerspruch des Kunden vorgenommen wird. Daher ist der Kunde vor der Aufschaltung über sein Widerspruchsrecht zu informieren. (...)


Quelle: 'http://www.jurpc.de'
Link: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180034







LG München I, Endurteil vom 01.02.2018 - 7 O 17752/17


(...) Auch gegen Anbieter von Telemediendiensten nach dem Telemediengesetz kann aus europarechtlichen Erwägungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung vorgegangen werden. Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von "regulären" Internet-Zugangsprovidern nicht neu geregelt, so dass insbesondere der § 8 Abs. 1 S. 2 TMG einer Inanspruchnahme aus Störerhaftung nicht entgegensteht. (...)


Quelle: 'http://www.gesetze-bayern.de'
Link: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 57?hl=true







BFH, Beschluss vom 20.03.2018 - III B 135/17


(...) 2. Die Frage, ob der 31. Dezember - Silvester- bei der Fristberechnung einem Feiertag gleichzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist offensichtlich zu verneinen, wie es das FG getan hat. (...)


Quelle: 'http://juris.bundesfinanzhof.de'
Link: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... n&nr=36614







OLG München, Urteil von 15.03.2018 - 6 U 1741/17


(...) 1. Wird ein Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt, ist eine darauf gegründete Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig ist. (Rdnr. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an. (Rdnr. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Von einem Passwortschutz mit Identitätsangabe des Nutzers geht eine nennenswerte Abschreckungswirkung aus, welche zwar nicht in jedem Fall eine Rechtsverletzung zu verhindern vermag, aber geeignet ist, einen unerlaubten Zugriff auf die Schutzgegenstände zumindest zu erschweren. (Rdnr. 45) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei dem Begriff der "Sperrung der Nutzung von Informationen" in § 7 Abs. 4 TMG handelt es sich um eine maßnahmenoffene Regelung. (Rdnr. 58) (redaktioneller Leitsatz)
5. Dass anzuordnende Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 TMG auch zumutbar und verhältnismäßig sein müssen, folgt unmittelbar aus § 7 Abs. 4 S. 2 TMG. (Rdnr. 58) (redaktioneller Leitsatz)
(...)


Quelle: 'http://www.gesetze-bayern.de'
Link: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 8-N-003015







OLG München, Urteil vom 15.03.2018 - 6 U 1741/17 - Sony Music ./. McFadden


(...) Betreiber offener und freier WLAN-Netzwerke müssen für mögliche Urheberrechtsverletzungen haften, wenn es um ältere Fälle geht, die noch vor der Änderung des Telemediengesetzes vor sich gegangen sind. Das Oberlandesgericht München bestätigte am 15.03.2018 (6 U 1741/17) ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München I (GRUR-RS 2017, 116901). (...) Das Oberlandesgericht wies allerdings ein Unterlassungsbegehren von Sony Music zurück, das in die Zukunft gerichtet war. Seit der Änderung des Telemediengesetzes im Oktober 2017, mit der die Störerhaftung abgeschafft worden ist, hält das OLG den Anspruch für nicht mehr gegeben. (...)


Quelle: 'https://rsw.beck.de'
Link: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/olg ... -altfaelle







BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere


(...) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.12.2017 (I ZR 186/16) ein Urteil des Landgerichts Frankenthal aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Streitpunkt war die Frage, ab wann beim Filesharing von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen ist. Das Landgericht Frankenthal hatte insofern vertreten, dass der Nutzer einer Tauschbörse erst dann haftbar zu machen sei, wenn er einen abspielbaren bzw. wahrnehmbaren Ausschnitt eines geschützten Filmes, Musikalbums etc. angeboten habe.
(...)


Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/pressem ... nthal-auf/







BGH - I ZR 64/17 - Tor-Exit-Node


Verhandlungstermin am 21. Juni 2018, 12.00 Uhr, in Sachen I ZR 64/17 (Bundesgerichtshof zur Störerhaftung bei Bereitstellung eines Internetzugangs über WLAN und einen Tor-Exit-Node)


Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 06&Blank=1




Zu den Ergebnissen des Verhandlungstermins ist nicht Näheres bekannt, die Beteiligten haben sich diesbezüglich öffentlich nicht geäußert. Deshalb bleibt nur die Volltextveröffentlichung abzuwarten.






EuGH - Schlussanträge vom 06.06.2018 - C 149/17 - unerlaubtes Filesharing


(...) Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Landgerichts München I (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sieht das nationale Recht jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, muss sie kohärent angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nicht dahin ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.
(...)


Quelle: 'http://curia.europa.eu'
Link: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... cid=588916






Im ersten Halbjahr ist der Kurs des Bundesgerichtshofs seit seiner Entscheidung "Sommer unseres Lebens" hinsichtlich der dogmatischen Verteidigung eines Betroffenen sichtbar. Bei den verlorenen Gerichtsentscheidungen ist sichtbar, dass Beklagte sich immer noch ohne einen Anwalt vor Gericht vertreten und sich in ihren Sachvortrag auf widersprüchliche oder nur pauschale Argumente stützen. Die rein theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehenablaufes reicht nicht aus. Worauf es ankommt, wenn ein Beklagter seine Täterschaft bestreitet und Mitnutzer benennt, hat das Amtsgericht Bielefeld in seiner Entscheidung - 42 C 255/17 lehrbuchmäßig klargestellt.








Dogmatische Verteidigung eines Beklagten



1) Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI:
- es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist
- eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers ist dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten



2.) Sekundäre Darlegungslast:
- er genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen. selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet
- darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.
-- Personen, die selbstständig Zugriff auf den Internetanschluss hatten ist unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen.
-- nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde
--- Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde
--- Ergebnisse Befragung, ob die Personen die Rechtsverletzung begangen haben (gilt auch für Ehefrau)
- im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung - ohne - Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen
-- Grundlage des Sachvortrages zu den benannten Mitnutzern bilden die Tatsachenmerkmale
--- Nutzerverhalten,
--- Kenntnissen,
--- Fähigkeiten
--- zeitliche Hinsicht


Nachvollziehbarkeit setzt eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraus! Denn, wenn der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast nicht gerecht wird, haftet er als Täter.








Amtsgericht Frankenthal - What?

Am Gerichtsstandort des Amtsgericht Frankenthal ist ein Trend erkennbar, der rechtlich so nicht haltbar ist. Denn der Kläger soll bei der gesamtschuldnerischen Haftung auch hinsichtlich etwaiger Überkompensation vortragen. Das heißt, wie viele realisierte Zahlungen hat es gegeben, um zu sehen, ob eben diese Überkompensation erreicht ist. Aus welchen richterlichen Gründen heraus diese Überlegung eine Rolle spielt, gerade bei der Lizenzanalogie, also letztlich einer Zahlung für die Nutzung, spielen andere Schädiger und Zahlungen keine Rolle.

Es bleibt weiterhin spannend und es stehen noch einige Volltextveröffentlichungen zu Filesharing des BGH und EuGH aus.








Verjährung - drei oder zehn Jahre? - Hat der Filesharer etwas Erlangt?


Obwohl diese Fragen im Grundsatz eindeutig, da legaldefiniert, müsste für jeden der Sachverhalt hinsichtlich der Verjährung i.V.m. dem Bereicherungsrecht bei Filesharing Fällen aller spätestens mit dem BGH-Entscheid "Everytime we touch" (Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15) klar sein. Im Mai musste das Landgericht erneut ein fehlerhaftes Urteil des Amtsgericht Köln aufheben (Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 32/17). Das Erstgericht vertrat die fehlerhafte Rechtsauffassung, dass die Beklagte nichts mit dem Upload in einer Tauschbörse erlangte und somit nur die dreijährige Verjährung Anwendung findet.

Das Berufungsgericht fand hierzu klare Worte.

"Vorliegend hat die Beklagte durch die Verletzung des Rechts der Klägerin zum öffentlichen Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Filmes etwas im Sinne von § 102 S. 2 UrhG erlangt. Sie hat in den Zuweisungsgehalt des der Klägerin zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Die von dem Amtsgericht vertretene Auffassung, der Rechtsverletzer, der an einer Tauschbörse teilnehme, erlange auf Kosten des Berechtigten lediglich mit dem Download des Werkes die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werkes zu zahlen, er erspare sich also lediglich Kosten für den Kauf einer CD, DVD oder Ähnlichem, verkennt den Sachverhalt und den Kern der streitgegenständlichen Rechtsverletzung.

Tatbestand der Urheberrechtsverletzung ist nicht der private Download des Filmes [Name] von Seiten der Beklagten, sondern dessen öffentliche Zugänglichmachung.
"



Auch im ersten Halbjahr ist sichtbar das diverse Inkasso's im Auftrag oder nach Abtretung im eigenen Namen, gerade innerhalb der zehnjährigen Verjährung versuchen, ihre vermeintlichen Forderungen vorgerichtlich durchsetzen. Hier sollte ein Betroffener sich nicht außer der Ruhe bringen lassen. Außergerichtliche Schreiben werden einmal widersprochen, gegen einen möglichen Mahnbescheid wird Widerspruch - insgesamt - eingelegt, dann zeigt sich, ob geklagt wird oder nicht.














.............................................................Bild





Forenwelt


Es sind nur noch zwei "aktive" Foren übrig, die sich mit dem Thema "Filesharing Abmahnungen" beschäftigen. Erkennbar ist, dass das öffentliche Interesse und eine umfangreiche Diskussion weiter zurückgehen, nur mitgelesen wird und die Argumente in den wenigen Postings sich wieder den Argumenten á la Gulli:Board 2006 anpassen. Was nicht gerade von der aktuellen Qualität der Forenwelt spricht.

Jedes Forum kann, darf und wird seine Interessen weiter verfolgen, solange die Technik es hergibt. Jeder Betroffene, selbst ernannte Foren-Experte kann, darf und wird seinen frei ausgewählten "Opferstatus" nach, dass ihm genehme Forum aufsuchen. Auch wenn es jetzt wieder einen Aufschrei geben wird: Aktuell übersteigt die Materie bei Filesharing Abmahnungen die Möglichkeit eines Forums voller Laien. Der einzige Slogan: "Mod. UE + Nichtzahlen" ist nicht mehr zeitgemäß und erfasst auch nicht die Komplexität des Sachverhaltes Urheberrecht (mod. UE ja / nein; Abmahnung berechtigt / wirksam; wann, wie, mit wem, welche außergerichtliche Reaktion etc.) sowie der Rechtsprechung (Dogmatik: tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers / sekundäre Darlegungslast). Aber, jeder soll nach seiner Fasson selig werden, dies stellte schon der "Alte Fritz" fest.



In diesem Sinne wünsche ich allen ein Abmahn- und Klagefreies zweites Halbjahr 2018. Es bleibt zumindest in der Rechtsprechung weiterhin spannend.










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LG Köln - 14 S 34/16

#11328 Beitrag von Steffen » Mittwoch 4. Juli 2018, 16:40

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Köln zur Haftung eines Anschlussinhabers wegen illegaler Tauschbörsennutzung durch Minderjährige


16:35 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Köln hat die Verurteilung eines Familienvaters wegen einer durch seinen minderjährigen Sohn begangenen Urheberrechtsverletzung bestätigt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... rjaehrige/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _34_16.pdf



Autorin:

Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht haben Eltern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Kinder zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Handelt es sich um ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, so müssen Eltern das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II). Die Eltern trifft im Rahmen der Haftung nach § 832 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ausreichenden Belehrung. Der Anschlussinhaber hatte in diesem Verfahren in der ersten Instanz (AG Köln, Urteil vom 11.05.2016 - 137 C 478/15) vorgetragen, sein minderjähriger Sohn habe nach Erhalt der Abmahnung eingeräumt, für das illegale Filesharing verantwortlich zu sein. Der Vater machte geltend, seinen Sohn ausreichend belehrt zu haben und war der Ansicht, nicht für die Rechtsverletzung seines Kindes einstehen zu müssen. Bereits das Amtsgericht Köln war dieser Auffassung nicht gefolgt. Da der Beklagte bereits nicht vorgetragen habe, dass eine Belehrung zeitlich vor der Rechtsverletzung stattgefunden habe, sei diesbezüglich kein Beweis zu erheben. Der Beklagte wurde vollumfänglich verurteilt.

Hiergegen wendete sich der Beklagte mit der Berufung, im Rahmen derer er ergänzend zu der Belehrung seines Kindes vortrug. Das Landgericht Köln führte hierauf eine Beweisaufnahme mit der Familie durch. Dem Beklagten gelang es aber selbst mithilfe sämtlicher Familienangehöriger nicht, die Belehrung zur Überzeugung des Landgerichts nachzuweisen. Das Landgericht führte insofern aus, dem Beklagten sei insbesondere nicht der Nachweis über die Belehrung der Funktionsweise einer Tauschbörse gelungen. Vielmehr gaben die Beteiligten an, nicht genau zu wissen, wie eine solche funktioniere. Aus diesem Grund könne auch dahinstehen, ob der Sohn in diesem Fall nicht auch näher zu kontrollieren sei, da er sich nach Angaben seiner Mutter nicht immer an die Anweisungen der Eltern gehalten habe.

Der Beklagte wurde daher rechtskräftig zur Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten, zum Ersatz des Lizenzschadens sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten beider Instanzen verurteilt.










LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 34/16





(...) - Beglaubigte Abschrift -


14 S 34/16
137 C 478/15 Amtsgericht Köln


Verkündet am 17.05.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name], 80538 München,
Beklagten und Berufungsklägers,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 80802 München,



gegen


[Name],
Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,





hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter [Name]

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.05.2016, Az.: 137 C 478/15, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.05.2016, Az.: 137 C 478/15, teilweise abgeändert und wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 100,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dat Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.





GRÜNDE:



I.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Filmherstellerrechte an dem Film [Name] u.a. zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie vorgerichtlicher Abmahnkosten in Zusammenhang mit illegalen Download-Angeboten des streitgegenständlichen Films im Rahmen einer sogenannten Filesharing-Tauschbörse in Anspruch.

Am [Datum] wurde um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr von dem mittels WPA2-Verschlüsselung gesicherten Internetanschluss des Beklagten der streitgegenständliche Film für andere Nutzer einer so genannten Filesharing-Tauschbörse, dem BitTorrent-Netzwerk, zum Download bereitgehalten. Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass die Rechtsverletzungen von dem damals 12jährigen Sohn des Beklagten, dem Zeugen [Name], begangen wurden.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben vom [Datum] (Anlage K 4-1, Bl. 48 ff.) abmahnen. Diesbezüglich begehrt die Klägerin Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR.

Der Beklagte hat bestritten, für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich zu sein und behauptet, sein Sohn habe die Rechtsverletzung begangen. Er habe seine Kinder immer wieder belehrt, dass der Internetzugang nicht für illegale Dinge zu gebrauchen sei, insbesondere nicht für den Up- und Download von Filmen, Musik oder Spielen aus Tauschbörsen. Er selbst sei zur Tatzeit berufsbedingt ortsabwesend in Holland gewesen. Nach Erhalt der Abmahnung habe sein Sohn [Name] zugegeben, entgegen den Anweisungen seines Vaters gehandelt zu haben.

Das Amtsgericht hat der Klage i.H.v. 500,00 EUR Lizenzschadensersatz sowie 506,00 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden die zuerkannten Ansprüche jedenfalls aus § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht von Seiten des Beklagten zu. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass er seinen 12jährigen Sohn konkret und insbesondere vor der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ausreichend belehrt habe.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil' Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Der Beklagte rügt, dass das Amtsgericht seinen erstinstanzlichen Vortrag zu Zeitpunkt und Umfang der Belehrung nicht ausreichend gewürdigt habe. Insbesondere habe er bereits in erster Instanz vorgetragen, dass diese Belehrung vor der streitgegenständlichen Rechtsverletzung erfolgt sei, wie sich bereits daraus ergebe, dass sein Sohn [Name] eingeräumt habe, gegen die Anweisungen des Vaters Verstoßen zu haben. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, er habe der ihn treffenden sekundären Darlegungslast genügt. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die Beweislast für eine unzureichende Belehrung der Klägerin obliege.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.05.2016 - 137 C 478/15 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.


Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.



Im Wege der unselbstständigen Anschlussberufung beantragt die Klägerin,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.05.2016 - 137 C 478/15 - teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 100,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 zu zahlen.


Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit von ihr nicht angegriffen. Sie macht sich das Vorbringen des Beklagten zur Täterschaft seines Sohnes zu eigen. Die Klägerin bestreitet eine ausreichende Belehrung des Sohnes [Name] und ist der Ansicht, der Beklagte hafte nach § 832 BGB. Es sei unwahrscheinlich, dass der Sohn des Beklagten die Anweisungen, nichts Illegales zu tun, überhaupt zutreffend in ihrer Reichweite erfasst habe.

Die Klägerin rügt ferner die teilweise Abweisung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Lizenzschadensersatz. Sie ist der Ansicht, die Kürzung des Schadenersatzanspruchs sei willkürlich und nicht nachvollziehbar begründet. Im Hinblick darauf, dass bereits regelmäßig nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung für das illegale Download-Angebot eines einzigen Songtitels bereits ein Schadensersatzanspruch von 200,00 EUR zugesprochen werde, liege der von ihr geltend gemachte Schadensersatz von 600,00 EUR am unteren Rand des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angemessenen Betrages.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.09.2017 (Bl. 266 GA) durch Einvernahme der Zeugen [Namen].

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2018 (Bl. 286 ff. GA) Bezug genommen.



II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten über den von dem Amtsgericht bereits zuerkannten Betrag von 500,00 EUR hinaus Anspruch auf Zahlung weiteren Lizenzschadensersatzes in Höhe von 100,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 15, 19a UrhG.


a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Film [Name] aktivlegitimiert.


b)

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass über den Internetanschluss des Beklagten am [Datum] zu den von der Klägerin vorgetragenen Zeitpunkten (Anlage K2, Bl. 45 GA) der Film [Name] im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten wurde. Dies stellt eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von §§ 15, 19a UrhG dar.


c)

Der Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass der streitgegenständliche Film zu den hier fraglichen Zeitpunkten am [Datum] öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, BGHZ. 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11.06.2015 - 175/14 - Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Im Hinblick auf die Verschlüsselung des Internetanschlusses des Beklagten mit dem Standard WPA2 bestehen keine Anhaltspunkte für den Zugriff eines unbefugten Dritten auf den Internetanschluss des Beklagten. Dies wird auch von keiner der Parteien geltend gemacht.

Der Beklagte hat zwar der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung das Internetanschlusses genügt, indem er vorgetragen hat, dass sein Sohn [Name] die Rechtsverletzung eigenständig begangen habe. Dies führt vorliegend jedoch nicht zu einer Entlastung des Beklagten. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten gemäß § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zur Zahlung von Lizenzschadensersatz verurteilt.

Der Beklagte war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über seinen damals 12jährigen und damit minderjährigen Sohn verpflichtet (§§ 1626- Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 BGB ist, wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die - hier - wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haftet danach der Beklagte, weil, wie mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig ist, der Sohn [Name] diese im Alter von zwölf Jahren begangen hat. Der Beklagte hat nicht den ihm nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis geführt, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt habe oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden sein würde.

Zum Umfang und Zeitpunkt der Belehrung war Beweis zu erheben (§ 538 Abs. 1 ZPO), weil der Beklagte bereits in erster Instanz ausreichend substantiiert unter Beweisantritt zum Inhalt und Zeitpunkt der Belehrung vor der Rechtsverletzung vorgetragen hat (Schriftsatz vom 10.03.2016, Bl. 106 ff GA).

Entgegen der Ansicht des Beklagten trifft diesen als Aufsichtspflichtigen die Beweislast für die Erfüllung der Aufsichtspflicht (vgl. BGH NJW-RR 1987, 13; BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, juris Rn. 22) oder die fehlende Ursächlichkeit (Palandt - Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018 § 832 Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt.

Zutreffend hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass Eltern verpflichtet sind die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, Morpheus, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14, Tauschbörse III, juris Rn. 32). Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig. bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14.- Tauschbörse II, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, juris Rn. 44). Da die Belehrung kein Selbstzweck ist, sondern die Erfüllung der Aufsichtspflicht sicher stellen soll, muss sie indes in der Weise erfolgen, dass das zu belehrende Kind / der Jugendliche den Inhalt der Anweisung, bezogen auf das konkret zu unterlassende Verhalten; auch tatsächlich versteht. Die Verwendung allgemeine Floskeln, wie der Hinweis "nichts Illegales zu tun", sind aus diesem Grund allein nicht für eine den Aufsichtspflichtigen entlastende Belehrung ausreichend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufsichtsbedürftige (noch) keine konkrete Vorstellung von dem zugelassenen Verhalten hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte oder seine Ehefrau, die Zeugin [Name] ihren damals minderjährigen Sohn [Name] in ausreichender Form belehrt haben. Die Zeugin [Name] hat hierzu bekundet, sie und ihr Mann hätten damals nichts vom Computer und vom Internet verstanden. Sie hätten von Bekannten gehört, man solle vorsichtig sein mit der Nutzung von Werbung, wo Spiele oder Filme anschauen könne und man bezahlen müsse, wenn solche Werbung angenommen werde. Sie hätten ihren Kindern mehrfach gesagt, dass sie das nicht machen sollten. Nach der Bekundung des Zeugen [Name] war die Belehrung der Söhne allgemein gehalten, des Inhaltes, dass diese "keine illegalen Dinge" machen dürften. Ersichtlich war dem Sohn [Name] damals, und ist auch heute noch die konkrete Funktionsweise einer Filesharing-Tauschbörse nicht bekannt. Selbst nach sechs Jahren konnte der Zeuge [Name] nunmehr wesentlich älter, deren Funktionsweise nicht erklären noch erläutern, wie es letztendlich zu der Rechtsverletzung gekommen sei.

Hierzu bekundete der Zeuge [Name], dass er nicht mehr wisse, wie eine Tauschbörse funktioniere. Der Zeuge [Name] bekundete, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen sei, wss eine Tauschbörse sei, dort könne man Musik und Ähnliches illegal herunterladen. Seiner Mutter, der Zeugin [Name], habe er den Inhalt des Abmahnschreibens jedoch erläutern müssen, weil sie diesen nicht verstanden habe.

Auf Grundlage dieser Bekundungen hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, seinen Sohn [Name] ausreichend belehrt zu haben, nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass der Zeuge [Name] von seinen Eltern vor den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen auf die Besonderheit der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse hingewiesen worden wäre, insbesondere darauf, dass dabei nicht nur etwas heruntergeladen, sondern vor allen Dingen die urheberrechtlich geschützten Werke für alle anderen Teilnehmer einer Tauschbörse auch zum Download angeboten werden und gerade dies eine. schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt. Augenscheinlich ist bis heute diese Komponente der Teilnahme an einer Tauschbörse weder den Zeugen [Name], noch der Zeugin [Name] selbst oder dem Zeugen [Name] bewusst, obgleich Letzterer doch angab, die Funktionsweise einer Tauschbörse zu kennen und bessere Kenntnisse zu haben als seine Eltern.

Auf Grundlage der Bekundungen der Zeugen ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten nicht bewiesen, dass dieser oder seine Ehefrau im Zeitpunkt der Belehrung seines minderjährigen Sohnes [Name] selbst wussten, wie eine Tauschbörse funktionierte und sie deshalb überhaupt in der Lage gewesen wären, ihren Sohn [Name] ausreichend aufzuklären.

Da bereits eine ausreichende Belehrung nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, kann dahinstehen, ob der Beklagte nicht ohnehin gehalten war, die Internetnutzung seines Sohnes [Name] näher zu kontrollieren. Dies im Hinblick darauf, dass der Sohn [Name] sich nach seiner Aussage eben nicht an die Anweisungen gehalten hatte und dies, nach seinem Bekunden, von den Eltern auch bemerkt worden war und Anlass für wiederholte Ermahnungen "dies nicht zu tun" gewesen war.

Auf das Verschulden des Aufsichtsbedürftigen kommt es grundsätzlich nicht an (Palandt - Sprau, BGB § 832 Rn. 7). Der Aufsichtspflichtige haftet für eigenes vermutetes schuldhaftes Handeln, nämlich, dass es seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, indem er die im konkreten Fall erforderlichen Handlungen ganz oder teilweise unterlassen hat.


d)

§ 832 BGB begründet eine Haftung für vermutetes Verschulden. Hingegen kommt es auf ein Verschulden des Aufsichtsbedürftigen nicht an. Vermutet wird ferner, dass zwischen der Verletzung der Aufsichtspflicht und dem entstandenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Palandt - Sprau, BGB, § 832 Rn. 1, 7 m.w.N.).


e)

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der Höhe nach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen des unberechtigten Anbietens des streitgegenständlichen Films in Filesharing-Netzwerken aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2 i.V.m. 19a UrhG i.H.v. 600,00 EUR zu.

Für den Schadensersatzanspruch entspricht es der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten eines einzelnen Musikstücks. im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vergleiche etwa OLG Köln, Urteil vom. 06.12.2015 - 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 - 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 - 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 4/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 - Tauschbörse I-III; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch).

In Anbetracht dessen hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung das Verlangen von Lizenzschadensersatz im Bereich von 400,00 EUR - 600,00 EUR für das rechtswidrige Angebot eines Filmwerkes im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes nicht für übersetzt (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 07.05.2015 - 14 S 44/14 und Urteil vom 06.08.2014 - 14 S 5/14).

Auch der von der Klägerin vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz von 600,00 EUR erachtet die Kammer gemäß § 287 ZPO nicht für übersetzt. Anhaltspunkte für eine Kürzung des Anspruchs um 100,00 EUR, wie sie der das Amtsgericht vorgenommen hat, sind von dem Amtsgericht nicht nachvollziehbar dargetan, die Kürzung erscheint in der Sache nicht gerechtfertigt.

Dies vor dem Hintergrund, dass sich der streitgegenständliche Film, welcher ausweislich Anlage K1 (Bl. 63 GA) 2011 produziert worden ist, im Zeitpunkt der Rechtsverletzung Anfang 2012 (10.03.2012) noch in seiner aktuellen Verwertungsphase befand. Auch im Hinblick auf den Umfang des streitgegenständlichen Filmes, welcher eine Laufzeit von 84 Minuten hat (Anlage K 1, Bl. 63 GA), erscheint ein Lizenzschadensbetrag von 600,00 EUR keinesfalls übersetzt, denn dieser erreicht lediglich das Dreifache des Betrages, welcher regelmäßig für das illegale Download-Angebot einer Single in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit 200,00 EUR für angemessen erachtet wird.(vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, juris. Rdnr. 56). Zu berücksichtigen ist hierbei ferner, dass eine Single weder nach Spieldauer, noch nach Produktionskosten auch nur annähernd die Werte erreicht wie Filme der streitgegenständlichen Art.


2.

Der Von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 09.05.2012 ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. begründet. Die Klägerin berechnet ihren Anspruch zutreffend nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7.002 VV RVG mit 506,00 EUR (S. 32 der Anspruchsbegründung, Bl. 39 GA).


3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.



III.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.



IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser . Entscheidung weder von. einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer. einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




[Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht

[Name],
Richterin am Landgericht

[Name],
Richter





Beglaubigt
[Name]
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Köln (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 34/16,
Vorinstanz: AG Köln, Urteil vom 11.05.2016 - 137 C 478/15,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Beklagter,
Minderjährige,
minderjährige Kinder,
Belehrung und Verbot,
Anforderung an Belehrung

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AG Stuttgart - 2 C 2623/17

#11329 Beitrag von Steffen » Freitag 6. Juli 2018, 18:05

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Stuttgart verurteilt Anschlussinhaber nach Abmahnung - "Vortäuschung" einer IP-Adresse stellt keinen ernsthaft möglichen Geschehensablauf dar (Beklagter legt Berufung ein)


18:00 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorstehenden Verfahren hatte der beklagte Anschlussinhaber behauptet, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt mit seiner Ehefrau im Ausland aufgehalten. Das im Haushalt vorhandene internetfähige Gerät werde zudem nur von der Ehefrau genutzt. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass die ermittelte IP-Adresse durch einen unbekannten Dritten "gefakt" worden sei und dieser sich somit der "Internetidentität" des Beklagten bedient habe. Zudem erhob er die Einrede der Verjährung.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... blauf-dar/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 623_17.pdf



Autorin

Rechtsanwältin Franziska Hörl



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das erkennende Gericht erachtete den Vortrag des Beklagten als nicht ausreichend, um die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Insoweit sei die pauschal behauptete Möglichkeit, dass die IP-Adresse "gefälscht" worden sein könnte, nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Auch im Übrigen sei in keiner Weise ersichtlich, welche Personen ernsthaft die Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen. Diesbezüglich sei der Beklagte zu konkreten Nachforschungen verpflichtet gewesen.

"Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat schriftsätzlich und in der Sitzung am [...] lediglich darauf hingewiesen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, der Internetanschluss von seiner Ehefrau [...] genutzt worden sei und sie sich am [..] in Kroatien aufgehalten hätten. Damit bleibt weitgehend offen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen."

Dass der Beklagte sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Ausland aufgehalten haben möchte, bewertete das Amtsgericht als unerheblich, da dies nicht ausschließe, dass der Computer in Betrieb gewesen sei. Der Beklagte sei demnach verpflichtet, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen. Gegen den geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR bestanden keine Bedenken. Auch die Geltendmachung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung war berechtigt. Zuletzt verneinte das Gericht auch das Eintreten der Verjährung. Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

Der Beklagte hat gegen die Entscheidung zwischenzeitlich das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.










AG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2018 - 2 C 2623/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


Aktenzeichen: 2 C 2623/17



Amtsgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 73431 Aalen,
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 73430 Aalen,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Stuttgart durch den Präsidenten des Amtsgerichts [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017

für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 18.05.2017 (Aktenzeichen: [Az.]) wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Streitwert: 1.107,50 EUR.





Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer sogenannten Tauschbörse auf Schadensersatz und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Anspruch.

Die Klägerin besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte für den Film [Name]. Den Wert einer Lizenz für einen solchen Film beziffert die Klägerin auf mindestens 5,88 EUR.


Die Klägerin trägt vor,
dass mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems festgestellt worden sei, dass der Film am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über den Internetanschluss des Beklagten zum illegalen Download angeboten worden sei. Im Auskunftsverfahren habe sich herausgestellt, dass der Beklagte Inhaber der IP-Adresse gewesen sei. Der Beklagte habe, was unstreitig ist, bislang keine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben. Sie habe daher gemäß §§ 97, 19a UrhG Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR, wobei der Berechnungsmethode die Lizenzanalogie zugrunde zu legen sei (5,88 EUR x 2 x 400).

Für die außergerichtliche Rechtsverfolgung macht die Klägerin Kosten in Höhe von 215,00 EUR geltend. Hierbei geht sie von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch gemäß 97a Absatz 3 S. 3 UrhG von 1.000,00 EUR und für den Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR aus. Außerdem legt die Klägerin dem Anspruch eine 1,3 Gebühr zugrunde. Von den sich hieraus ergebenden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 215,00 EUR macht die Klägerin 107,50 EUR als Nebenforderung geltend.



Die Klägerin beantragt,
Der Vollstreckungsbescheid wird aufrechterhalten.



Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 18.05.2017 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.


Der Beklagte trägt vor,
dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in Begleitung seiner Ehefrau [Name] in Kroatien aufgehalten. Dort habe er keinen Internetzugang gehabt. Im übrigen werde das Pad nur von seiner Ehefrau benutzt. Die durch das Peer-to-Peer Forensic System festgestellte dynamische IP-Adresse könne "gefakt" worden sein. Dies bedeute, dass das PFS zwar die richtige IP-Adresse festgestellt habe, diese aber nicht dem Beklagten zuzuordnen sei. Außerdem werde die Einrede der Verjährung erhoben.


Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.




Entscheidungsgründe


Die Klage ist begründet.


1.

Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin Rechteinhaberin des Films ist, dass durch das PFS-System festgestellt wurde, das über die IP-Adresse [IP] am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr eine Rechtsverletzung begangen wurde und dass der Klägerin hierdurch ein Schaden in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR entstanden ist.


2.

Der Beklagte ist für diese Rechtsverletzung verantwortlich.


a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14, Tauschbörse III, Rdnr. 37 bei juris; BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16, Ego-Shooter, Rdnr. 12 f. bei juris) spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.


b)

Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat schriftsätzlich und in der Sitzung am 27.10.2017 lediglich darauf hingewiesen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, der Internetanschluss von seiner Ehefrau [Name] genutzt worden sei und sie sich am [Datum] in Kroatien aufgehalten hätten. Damit bleibt weitgehend offen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Der Beklagte hätte seine Ehefrau befragen müssen, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Hätte sie dies verneint, wäre er zwar zu weiteren Erkundigungen und Nachprüfungen gegenüber der Ehefrau nicht verpflichtet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016, 1 ZR 154/15, Afterlife, Rdnr. 26 bei juris). Er hätte aber prüfen müssen, ob Dritte für die Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Der Hinweis, dass die beiden erwachsenen Kinder nicht mehr zu Hause wohnen, genügt hierfür nicht. Außerdem hätte er den Verschlüsselungsstandard des Routers zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung feststellen müssen. Ein entsprechender Vortrag ist, worauf das Gericht mehrfach hingewiesen hat, nicht erfolgt.

Ob sich der Beklagte mit seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in Kroatien aufgehalten hat, ist unerheblich. Denn dies schließt nicht aus, dass der Computer zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in Betrieb war.


c)

Über die Behauptung des Beklagten, dass die von der Klägerin festgestellte IP-Adresse "gefakt" gewesen sein könnte, ist kein Beweis zu erheben. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass eine solche technische Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Es handelt sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Auch hierauf hat das Gericht hingewiesen. Der vom Beklagten angekündigte Vortrag zu "gefakten" IP-Adressen ist trotz Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht erfolgt.


3.

Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, den der Klägerin durch die illegale öffentliche Zugänglichmachung ihrer Bild- / Tonaufnahme entstandenen Schaden zu ersetzen, §§ 97, 19a UrhG. Gegen den von der Klägerin geltend gemachten Pauschalbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR bestehen keine Bedenken. Auch der Beklagte hat solche Bedenken nicht geäußert.

Auch gegen die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 215,00 EUR, die von dem Beklagten gemäß §§ 97 Absatz 2, 97a UrhG zu erstatten sind, sind Bedenken nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl für den Streitwert in Höhe von 1.600,00 EUR (1.000,00 EUR für das Unterlassungsbegehren und 600,00 EUR für den vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatz) als auch für die angesetzte 1,3 Gebühr. Hiervon macht die Klägerin die Hälfte, also 107,50 EUR, als Hauptforderung und die andere Hälfte als Nebenforderung geltend.


4.

Weshalb der im Jahr 2014 entstandene Anspruch verjährt sein soll, ist nicht erkennbar.


5.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Absatz 1 und 2, 286 Absatz 2 Nr. 1, 288 Absatz 1 BGB. Auf das Schreiben des Klägervertreters vom 10.11.2016 (Bl. 80) wird Bezug genommen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.



[Name],
Präsident des Amtsgerichts




Verkündet am 02.02.2018
[Name], JS'in
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle



Beglaubigt
Stuttgart, 06.02.2018
[Name], Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2018 - 2 C 2623/17,
Klage Waldorf Frommer,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Franziska Hörl,
sekundäre Darlegungslast,
gefälschte IP-Adresse,
gefakte IP-Adresse,
Beklagter im Urlaub,
Beklagter ortsabwesend

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Wochenrückblick

#11330 Beitrag von Steffen » Samstag 7. Juli 2018, 23:48

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------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 27................................Initiative AW3P............................02.07. - 08.07.2018

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1. Initiative AW3P: Filesharing Fälle - Statistik für das erste Halbjahr 2018


(...) Die Zeit vergeht wie im Flug, und ehe man sich's versieht, ist schon wieder ein halbes Jahr vorbei. Die Initiative AW3P (kurz: "AW3P") möchte kurz und knapp sowie aus ihrer subjektiven Sicht heraus versuchen, das erste Halbjahr 2018 zu resümieren. Sechs Monate mit seinen freudigen, traurigen, bewegenden, wichtigen, lustigen oder einfach besonderen Momenten. Auch wenn immer mehr das öffentliche Interesse zum Thema "Filesharing Abmahnung" versiegt. (...)



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Quelle: 'https://abmahnwahn-dreipage.de/forum'
Link: viewtopic.php?p=48026#p48026











2. GEMA (Berlin): Erfolg für Kreativschaffende - Landgericht Hamburg verurteilt Onlinedienst UseNeXT zu Schadensersatz und erkennt Täterhaftung an


LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2018 - 308 O 314/16


(...) Die Urhebergesellschaft GEMA gewinnt vor dem Landgericht Hamburg gegen den UseNet-Zugangsanbieter Aviteo Ltd. Die Richter bestätigen die Schadensersatzpflicht von Zugangsdiensten, wenn diese das Hochladen und die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten durch ihr Geschäftsmodell fördern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (...)



Quelle: 'https://www.gema.de'
Link: https://www.gema.de/aktuelles/erfolg-fu ... sersatz-1/











3. Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz (Hannover): Oberlandesgericht Oldenburg - Veröffentlichung von Kinderfotos auf Website mit kommerziellem Hintergrund nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern zulässig


OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018 - 13 W 10/18


(...) Bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes getrenntlebender gemeinsam sorgeberechtigter Eltern auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. (...)



Quelle: 'http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de'
Link: http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... focuspoint











4. EU: Öffentliche Umfrage zur Sommerzeitregelung


(...) Auf Ersuchen vonseiten der Bürgerinnen und Bürger, des Europäischen Parlaments und bestimmter EU-Mitgliedstaaten hat die Kommission beschlossen, das Funktionieren der derzeitigen Sommerzeitregelung der EU zu prüfen und zu bewerten, ob sie geändert oder beibehalten werden sollte. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission die Meinung der europäischen Bürgerinnen und Bürger, Interessenträger und Mitgliedstaaten zur derzeitigen Sommerzeitregelung der EU und zu möglichen Änderungen dieser Regelung einholen. (...)



Quelle: 'https://ec.europa.eu'
Link: https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/20 ... anguage=EN



Hinweis:
Bitte haben Sie Geduld, da die Server immer wieder überlastet sind.










5. Rechtsanwalt Thomas Stadler (Freising): Störerhaftung jetzt auch im Datenschutzrecht?


(...) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor einigen Wochen (Urteil vom 05.06.2018 - C-210/16) entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage (neben Facebook) als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zu betrachten ist.
(...)
Konsequent erscheint diese Einschränkung im Lichte der weiten Auslegung des EuGH aber nicht. Denn wer als Nutzer Inhalte postet - und nichts anderes macht der Betreiber einer Fanseite am Ende auch - trägt dazu bei, das Facebook das Verhalten anderer Nutzer, die die geposteten Inhalte lesen oder betrachten, auswerten kann.
(...)



Quelle: 'http://www.internet-law.de'
Link: http://www.internet-law.de/2018/07/stoe ... recht.html

















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Gerichtsentscheidungen





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  • LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 34/16 [Berufung des Beklagten gegen WF wird zurückgewiesen; Haftung AI wegen illegaler Tauschbörsennutzung durch Minderjährige]
  • AG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2018 - 2 C 2623/17 [WF gewinnen; "Vortäuschung" einer IP-Adresse kein ernsthaft möglicher Geschehensablauf (Beklagter legt Berufung ein)]









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 34/16



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Köln zur Haftung eines Anschlussinhabers wegen illegaler Tauschbörsennutzung durch Minderjährige



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... rjaehrige/









2. AG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2018 - 2 C 2623/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Stuttgart verurteilt Anschlussinhaber nach Abmahnung - "Vortäuschung" einer IP-Adresse stellt keinen ernsthaft möglichen Geschehensablauf dar (Beklagter legt Berufung ein)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... blauf-dar/

















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.............................................................Steffen's Kurzkommentar


Oliver Bierhoff sagt in einem aktuellen Interview mit der "Welt": "Wir haben Spieler bei der deutschen Nationalmannschaft bislang noch nie zu etwas gezwungen, sondern immer versucht, sie für eine Sache zu überzeugen. Das ist uns bei Mesut Özil nicht gelungen. Und insofern hätte man überlegen müssen, ob man sportlich auf ihn verzichtet."

Ups, was sind das denn für neue (Umruder-) Worte, ist es schon der erhoffte Umbruch der Alten-Neuen? Es geht aber nicht um das Foto Özil mit seinen verehrten Präsidenten, sondern nur um seine rein sportliche Leistungen. Während der WM hieße es noch von (Zensur-) Bierhoff: "Sind wird doch ehrlich, Ihr beendet das doch nicht. Ihr bringt das Thema doch wieder auf, weil Ihr nichts anderes zu berichten habt, oder warum auch immer. Ilkay Gündogan hat geredet, hat Interviews gemacht. Es wird trotzdem wieder thematisiert. Deswegen ist mein Ratschlag auch an die Jungs, obwohl ich ein medienfreundlicher Mensch bin: Redet nicht mehr darüber, keine Fragen mehr darüber, konzentriert euch jetzt auf den Sport."

Nach dem historischen WM-Vorrunden-Aus wird jetzt die "Messi" Özil Nominierung bei der WM 2018 in Frage gestellt, aber nur aus sportlicher Sicht - charakterlos nenne ich das! Gleichzeitig bestätigt dies die Worte des Südkoreas Trainers - die auch auf Trainer und Manager umgemünzt werden können - "dass die deutschen Spieler die Nase weit oben haben, arrogant sind, schon alles gewonnen haben und nichts mehr erreichen wollen. Deutschland hat keinen Hunger mehr. Die Deutschen mögen es nicht, wenn man sie hart attackiert. Wenn wir noch aggressiver sind, können wir etwas holen."

Warum wurde Deutschland 2017 erfolgreicher Confed Cup Gewinner? Die von Löw immer gesetzten Weltmeister 2014 wurden zur Schonung zu hause gelassen und junge Spieler mitgenommen, die nicht nur ein, sondern zwei und drei Schritte schneller laufen können / wollen sowie als Mannschaft siegen wollten. Natürlich sind Kroos und Özil begehrte Fußballer, aber ehrlich gesagt 2018 zu langsam. Sie sind nicht bereit schonungslos in die Zweikämpfe zu gehen, zwei oder drei Schritte schneller zu laufen, bedingungslos für die Mannschaft mit dem entsprechenden Biss zu spielen. Nur werden diese ganzen Schwächen in ihren großen Vereinen durch ihre erfolgreichen Fußball-Kollegen wegkaschiert. OK. Mit Löw und Bierhoff schaffen wir dass schon. Spätestens am 06.09. (Nations League 2019) sehen wir bestimmt wieder das deutsche Leiden der alten Weltmeister gegen Frankreich! Kleiner Trost, auch ein Ausnahmespieler wie z.B. Neymar da Silva Santos Júnior wird sein zukünftiges Spiel anders ausrichten müssen, wenn er weiterhin erfolgreich sein will. Weniger Starallüren, unfaire Schauspielereien, dafür super tollen mannschaftsdienlichen Fußball.








Transitverfahren in Einrichtungen der Polizei = das neue Transitzentrum!


CSU vs. CDU; Seehofer vs. Merkel; möglicher Koalitionsbruch und Sturz unserer alten Mutti eingeplant; alles nur Wahlkampf für Bayern; Zurückholen der AfD-Wähler; kein anderes wichtigeres Thema mehr als Flüchtlinge; Rücktritt vom Rücktritt; ... jetzt schaffen sie mit, ich komm schon drauf, Moment, ach, mit der SPD einen Kompromiss in nur 60 Minuten. Wo die wenigsten überhaupt noch wissen, was dieser beinhaltet, da jeder ihn als sein Sieg abfeiert. Ach und schon wieder Seehoferische Androhungen alias Ultimatum ja - nein - vielleicht. Es nervt nur noch und ist peinlich.

In einem Bericht hieß es, ich kann nicht mehr die Ausstrahlung im TV genau sagen, wenn Personen in Führungspositionen zu lange in einem Amt sind bzw. immer wieder gewählt werden, dann sind diese überzeugt, dass sie der/die Richtige dafür wären, alles was sie machen genau das Richtige wäre sowie nur sie das Ziel erkennen, verstehen und umsetzen - niemand anderes. Anwendbar auf Politik und Fußball. Aber letztendlich hängt es dann doch vom Wähler und Fußballer ab.



"Geistlose kann man nicht begeistern, aber fanatisieren kann man sie."
(Marie Freifrau von Ebner-Eschenbach)
















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Forenwelt





Das kleine Mahnbescheid Einmaleins




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Beachte Unterschied zwischen Mahnung und Mahnbescheid


Mahnung
- Mitteilung hinsichtlich einer nicht nachgekommenen außergerichtlichen Forderung
-- es steht jeden Fordernden frei, ausstehende Forderungen bzw. Ansprüche außergerichtlich anzumahnen
-- keine aufschiebende Wirkung, um der Verjährung einer Forderung bzw. eines Anspruchs entgegenzuwirken


Mahnbescheid
- Mitteilung in einem gerichtlichen Verfahren
- schickt ein Mahngericht
-- der Vorgang erhält ein offizielles Aktenzeichen
-- kann auch die Verjährung von Forderungen / Ansprüche aufhalten





Welches Mahngericht ist für mich bzw. meinen Wohnort zuständig?


Keines! Es ist nur der Antragsteller von Bedeutung.


Zuständigkeit

Sachlich
- immer ein Amtsgericht

Örtlich
- Allgemeines Mahngericht
-- allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Wohnsitz, Sitz; nicht aber Niederlassung)
- Besonderes Mahngericht
-- AG Berlin Wedding, wenn Antragsteller ohne Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort in Deutschland oder außerhalb von Deutschland
- mehrere Antragsteller
-- mit verschiedenem allgemeinen Gerichtsstand, erfolgt Wahl gemäß 35 ZPO
- Zentrale Mahngerichte
-- sind auch außerhalb der Landesgrenze zugelassen (siehe § 689 Abs. 3 ZPO)
--- maschinelle Bearbeitung, Auslandszustellung, Zusammenarbeit zw. Mahngerichten





Aber Moment, das Klageverfahren wird aber an dem Gerichtsstand geführt, was für meinen Wohnort zuständig ist. Da irrst Du?


Nein. Der Gerichtsstand hinsichtlich Antrag eines Mahnverfahrens und Zuständigkeit richtet sich, wie unter dem Punkt: "Welches Mahngericht ist für mich bzw. meinen Wohnort zuständig?" beschrieben. Im Mahnbescheid wird in der Regel gemäß § 690 Abs. 5 die Bezeichnung des Gerichts angegeben, wohin das streitige Verfahren (= Klageverfahren im Mahnverfahren), welches bei Urheberstreitigkeiten gemäß §§ 104a i.V.m. 105 UrhG für den Betroffenen sachlich und örtlich zuständig ist, abgegeben wird, wenn der Betroffene Widerspruch einlegt.





Welche Gerichtsstände sind es?


Dieses kannst Du hier nachlesen: Gerichtliche Zuständigkeit





Wie sollte ich reagieren?


1. es wird gezahlt (Rechtsstreit ist erledigt)
2. Widerspruch - insgesamt -
(bei unberechtigten Forderungen)
2.1. Abwarten
2.1. 1. wird geklagt
2.1.1.1. sofortige Beauftragung eines Anwaltes
oder
2.1.1.2. sofortiger ("außergerichtlicher") Vergleich
2.1.2. wird nicht geklagt
2.1.2.1. keine Antwort auf weitere außergerichtliche Post
3. vor Fristverstreichung (14 Tage mit Zustellung MB) wird mit dem Antragsteller (empfohlen: - telefonisch -) ein außergerichtlicher Vergleich ausgehandelt (dieser sagt dann, wie es weitergeht)





Warum keinen Widerspruch - zu einen Teil -?


Es kann gegen den Teil, dem nicht widersprochen wird, sofort ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden. Nach den widersprochenen Teil, wird nach § 696 ZPO (Verfahren nach den Widerspruch) verfahren.





Ich habe die Faxen dicke und reagiere nicht, ist doch nur "Werbepost"!


Im Grundsatz nicht zu empfehlen, da der Antragsteller nach nicht rechtzeitigen Widerspruch (allgemein 14 Tage nach Zustellung des MB) einen Vollstreckungsbescheid beantragen kann, der auch dann bewilligt wird. Ein Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel (= Versäumnisurteil). Sicherlich kann gegen den Vollstreckungsbescheid noch innerhalb einer Notfrist (14 Tage ab Zustellung des VB) Einspruch eingelegt werden. Es geht dann im Grundsatz in ein Verfahren.





Ich hätte noch eine andere Frage?


Vielleicht kann diese schon hier beantwortet werden:

- AW3P: Mahnbescheid
- Umzug des Beklagten zwischen Mahnbescheid und Abgabenachricht, welcher Gerichtsstandort gilt?
- Mahnbescheid: "Anspruch hängt von einer Gegenleistung ab, diese ist bereits erbracht!"







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Hinweis AW3P:
Diese Forenausrichtung der IGGDAW ist zwar das, was jeder Betroffene gerne lesen möchte, aber schlichtweg Humbug. Zu einer Klagewahrscheinlichkeit kann nur der Abmahner - allein - seriös und verbindlich vortragen. Es ist jeder Betroffene sehr gut beraten, davon auszugehen, dass er, wenn er nicht zahlt, entweder verklagt wird oder verjährt. Die Chancen, da hier gleichgroß, liegen bei 50:50.











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Steffen Heintsch für AW3P




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Steffen
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BGH - I ZR 265/16

#11331 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. Juli 2018, 00:01

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Bundesgerichtshof - Kosten der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber sind in Filesharing Fällen vom Täter zu ersetzen!


00:00 Uhr



Hamburg / Karlsruhe, 10.07.2018 (eig.). Kosten, die infolge der Abmahnung gegenüber einem Anschlussinhaber entstanden sind, sind von dem Täter einer Urheberrechtsverletzung in sogenannten Filesharingfällen zu ersetzen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil klar gestellt (Urt. v. 22.03.2018 - I ZR 265/16). In dem Verfahren hat die Kanzlei .rka Rechtsanwälte auf Klägerseite mitgewirkt.



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
https://rka-law.de/filesharing/bgh-kost ... -ersetzen/



Urteil als PDF

Link:
https://rka-law.de/wp-content/uploads/2 ... 265-16.pdf



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Zunächst war der Anschlussinhaber mit einer anwaltlichen Abmahnung in Anspruch genommen worden, weil über seinen Internetanschluss das streitgegenständliche Computerspiel der Rechteinhaberin Dritten zum Download bereitgehalten wurde. Der anwaltlich vertretene Anschlussinhaber gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und lies im Übrigen durch seine Anwälte darauf verweisen, dass die Verletzungshandlung durch seinen Sohn begangen worden sei. Nachdem Bemühungen, die Sache außergerichtlich zu bereinigen gescheitert waren, ist der nunmehrige Beklagte - der Sohn des Anschlussinhabers - in Anspruch genommen worden, auch mit Blick auf die Kosten der Abmahnung, die gegenüber dem Anschlussinhaber ausgesprochen worden war.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage zunächst abgewiesen, da nach dortiger Auffassung die Abmahnung des Anschlussinhabers im Verhältnis zum Beklagten nicht erforderlich gewesen sei. Zur Ermittlung des Rechtsverletzers hätte eine Anfrage beim Anschlussinhaber genügt, die Abmahnung sei für den Beklagten weder objektiv nützlich gewesen noch habe sie seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen und demgemäß seien die Abmahnkosten auch nicht als Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Urhebergesetz geschuldet.

Der Bundesgerichtshof vermochte dem nicht zu folgen, hat die Entscheidung aufgehoben und auf die Erstattungspflicht des Beklagten auch mit Blick auf die Kosten der gegenüber dem Anschlussinhaber ausgesprochenen Abmahnung erkannt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dazu gehören auch die Kosten der Abmahnung gegenüber dem Anschlussinhaber aus ihrer Funktion als Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Denn dem Urheberrechtsinhaber ist die Verfolgung eines Verstoßes, der durch das Bereitstellen geschützter Werke in Internettauschbörsen über einen bestimmten Anschluss, aber von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen worden ist, nur auf der Grundlage von Informationen möglich, die er ausschließlich vom Anschlussinhaber erlangen kann. Auskunftsansprüche nach Maßgabe des § 101 Urheberrechtsgesetz stehen dem Rechtsinhaber nur gegen im gewerblichen Ausmaß tätige Personen zu. Handelt es sich wie im Streitfall um einen rein privaten Internetanschluss, liegen die Voraussetzungen dieser Auskunftsansprüche typischerweise nicht vor. Stattdessen erweist sich die gegenüber dem Anschlussinhaber ausgesprochene Abmahnung in Fällen, in denen der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, als gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Eine reine Anfrage ist hingegen nicht hinreichend zur Zweckerreichung geeignet. Mangels Auskunftsanspruchs liegt es im Belieben des Anschlussinhabers, ob und wann er eine an ihn gerichtete einfache Anfrage beantwortet. Regelmäßig wird eine solche Anfrage wenig erfolgversprechend sein. Der Rechteinhaber wäre dann gleichwohl gehalten, sich vor einer etwaigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Anschlussinhabers, der auf die Anfrage nicht reagiert hat, zur Vermeidung des aus § 93 ZPO folgenden Kostenrisikos nochmals, nun mit einer Abmahnung, an den Anschlussinhaber zu wenden. Das Erfordernis vorgeschalteter Auskunftsverlangen verkompliziert und verzögert damit die Rechtsdurchsetzung, ohne dass berechtigte Interessen des Rechtsverletzers berührt wären. Hingegen ist die Ermittlung der tatsächlichen Umstände für den Rechteinhaber eilbedürftig, weil er nur bei zeitnaher Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer etwa im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Insoweit kommt der Abmahnung die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zu. Dieses Verständnis entspricht auch dem Gebot effektiver Rechtsverfolgung und steht im Einklang mit dem durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgegebenen Ziel, dass der Rechteinhaber zum Ausgleich des wegen der Rechtsverletzung entstandenen Schadens angemessen Schadensersatz erlangen muss.

Die Abmahnung des Anschlussinhabers, deren Kosten die Klägerin als Schadensersatz geltend macht, stellt sich mit Blick auf den Beklagten daher als für die Rechtsverfolgung erforderliches und zweckmäßiges Ziel der Sachverhaltsaufklärung dar. Nicht anders als die Kosten der Schadensfeststellung insgesamt unterfallen die durch sie verursachten Kosten damit ohne weiteres dem Schutzzweck der schadensersatzrechtlichen Normen.

Der Bundesgerichtshof hat das angegriffene Urteil aufgehoben und mit Blick auf die fehlenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur angemessenen Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten dorthin zurück verwiesen.








BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 265/16




(...)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL




I ZR 265/16


Verkündet am:
22. März 2018
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle


in dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Revisionsklägerin,

- Prozessbevollmächtigte: [Name],



gegen


[Name],
Beklagter und Revisionsbeklagter,

- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: [Name],





Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. [Name], Dr. [Name], die Richterin Dr. [Name], den Richter [Name] und die Richterin Dr. [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen


Von Rechts wegen





Tatbestand:

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "[Name]" zu sein, das seit April 2013 auf dem Markt erhältlich ist. Der 15 Jahre alte Beklagte stellte dieses Computerspiel am 23. Mai 2013 zu verschiedenen Uhrzeiten zweimal über den Internetanschluss seines Vaters in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen bereit.

Die Klägerin mahnte den Vater des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 15. August 2013 ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Vater des Beklagten gab eine solche Unterlassungserklärung ab und erklärte, die Rechtsverletzung sei durch den Beklagten begangen worden. Die Klägerin forderte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung, Zahlung von 124,00 EUR nebst Zinsen für die an ihn gerichtete Abmahnung, Zahlung weiterer 859,80 EUR nebst Zinsen für die an seinen Vater gerichtete Abmahnung, Feststellung seiner Schadensersatzpflicht und Auskunft verlangt. Die Kostenforderung für die gegen den Vater gerichtete Abmahnung ist auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 20.000,00 EUR nebst 20,00 EUR Telekommunikationspauschale berechnet.

Die Klage hatte erstinstanzlich bis auf den Antrag auf Zahlung der Kosten für die an den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Kosten weiter, die für die an den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung angefallen sind.

Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin hat beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.




Entscheidungsgründe:



I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung des Vaters des Beklagten angefallenen Kosten nicht zu.

Der Beklagte schulde hierfür keinen Kostenersatz gemäß § 97a UrhG, da diese Vorschrift sich nur auf die Abmahnung des Verletzers beziehe. Der Beklagte schulde die Abmahnkosten auch nicht als Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. Die Abmahnung des Vaters sei im Verhältnis zum Beklagten nicht erforderlich gewesen. Zur Ermittlung des Rechtsverletzers hätte eine Anfrage beim Anschlussinhaber genügt. Die Abmahnung des Vaters sei auch nicht geeignet gewesen, im Verhältnis zum Beklagten die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet, weil die Abmahnung für den Beklagten weder objektiv nützlich gewesen sei noch seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen habe.



II.

Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, m.w.N.).



III.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.


1.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12 m.w.N.), bestehen mit Blick auf den 600,00 EUR übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) keine Bedenken.


2.

Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 97a Abs. 1 UrhG in der im Streitfall anwendbaren, bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 19 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, m.w.N.) auf Ersatz der Kosten für die gegen den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung nicht gegeben ist. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Nach § 97a Abs. 1 UrhG a.F. - ebenso wie nach § 97a Abs. 3 UrhG n.F. - steht dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Kostenersatz nur für die gegen den Verletzer (hier: den Beklagten) gerichtete Abmahnung, nicht aber für eine gegen Dritte (hier: den Anschlussinhaber) gerichtete Abmahnung zu.


3.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die für die Abmahnung gegenüber dem Vater des Beklagten entstandenen Kosten nicht als Schaden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG vom Beklagten ersetzt verlangen. Nach dieser Vorschrift ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


a)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe zwar schuldhaft eine Rechtsverletzung begangen und hierdurch adäquat kausal die Abmahnung des Anschlussinhabers verursacht. Die Abmahnung des Anschlussinhabers sei jedoch nicht erforderlich gewesen, um den Rechtsverletzer zu ermitteln, weil hierzu eine bloße Anfrage beim Anschlussinhaber genügt hätte. Im Falle der gerichtlichen Inanspruchnahme des Beklagten habe die Abmahnung des Anschlussinhabers auch nicht die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden können. Die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich sei, lasse die Abmahnung des Anschlussinhabers zwar als kausale Folge der Rechtsverletzung erscheinen, habe im Verhältnis zum vom Anschlussinhaber verschiedenen Verletzer jedoch keine Rechtswirkungen. Selbst wenn die Abmahnung nicht nur gegenüber dem Anschlussinhaber, sondern auch gegenüber weiteren Anschlussnutzern faktische Wirkung entfalte und weitere Schäden verhindere, könne eine solche Wirkung schon durch eine bloße Anfrage beim Anschlussinhaber erreicht werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.


b)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision als ihr günstig nicht in Zweifel zieht und die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, hat der Beklagte, indem er das Computerspiel "[Name]" im Internet zum Herunterladen bereitgestellt hat, entgegen § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG schuldhaft in die daran bestehenden ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen (vgl. zur Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung von Computerspielen gemäß §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG durch deren Bereitstellen in Internettauschbörsen BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, GRUR-RR 2017, 484 Rn. 10 = WRP 2017, 1222 m.w.N).


c)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich die Abmahnung des Anschlussinhabers als erforderliche Reaktion der Klägerin als Rechtsinhaberin, so dass die durch sie entstandenen Kosten einen vom Beklagten nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen.


aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 [juris Rn. 7]; Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5; Urteil vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 23; Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, NJW 2012, 919 Rn. 20; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 55, jeweils m.w.N.).


bb)

Im Streitfall ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Anspruchsverfolgung gegenüber dem Anschlussinhaber auch im Verhältnis zum Beklagten als erforderlich anzusehen.


(1)

Dabei kommt es - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - nicht darauf an, ob im Einzelfall die tatsächliche Vermutung eingreift, der zufolge der Anschlussinhaber als Täter für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 - Everytime we touch; BGH, GRUR-RR 2017, 484 Rn. 12). Es kommt weiter - wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat - nicht darauf an, dass der Rechtsinhaber mittels der Abmahnung des für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhabers die ihm zur Vermeidung der prozessualen Kostenfolge des § 93 ZPO gegenüber dem wahren Schädiger obliegende Abmahnobliegenheit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07, GRUR 2010, 257 Rn. 9 = WRP 2010, 258 - Schubladenverfügung; Bornkamm in Köhler / Bornkamm / Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 1.7 f.) nicht erfüllen kann.


(2)

Die schadensersatzrechtliche Erforderlichkeit der Abmahnung ergibt sich in der im Streitfall gegebenen Konstellation aus ihrer Funktion als Mittel der Sachverhaltsaufklärung.

Dem Urheberrechtsinhaber ist die Verfolgung eines Verstoßes, der durch das Bereitstellen geschützter Werke in Internettauschbörsen über einen bestimmten Anschluss, aber von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen worden ist, nur auf der Grundlage von Informationen möglich, die er ausschließlich vom Anschlussinhaber erlangen kann. Auskunftsansprüche stehen dem Urheberrechtsinhaber nach Maßgabe des § 101 UrhG jedoch nur gegen im gewerblichen Ausmaß tätige Verletzer (Abs. 1) sowie gegen Personen zu, die in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatten, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahmen oder für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachten (Abs. 2). Handelt es sich - wie im Streitfall - um eine über einen privaten Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, liegen die Voraussetzungen dieser Auskunftsansprüche typischerweise nicht vor.

Stattdessen erweist sich die gegenüber dem Anschlussinhaber ausgesprochene Abmahnung in Fällen, in denen der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, als gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung.

Der Urheberrechtsinhaber muss sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht darauf verweisen lassen, zunächst eine schlichte Anfrage mit der Bitte um Informationserteilung an den Anschlussinhaber zu richten, weil eine solche Anfrage nicht hinreichend zur Zweckerreichung geeignet ist. Mangels Auskunftsanspruchs liegt es im Belieben des Anschlussinhabers, ob und wann er eine an ihn gerichtete einfache Anfrage beantwortet. Regelmäßig wird eine solche Anfrage wenig erfolgversprechend sein. Der Rechtsinhaber wäre gleichwohl gehalten, sich vor einer etwaigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Anschlussinhabers, der auf die Anfrage nicht reagiert hat, zur Vermeidung des aus § 93 ZPO folgenden Kostenrisikos nochmals - nun mit einer Abmahnung - an den Anschlussinhaber zu wenden. Das Erfordernis eines vorgeschalteten einfachen Auskunftsverlangens verkompliziert und verzögert damit die Rechtsdurchsetzung, ohne dass berechtigte Interessen des Rechtsverletzers berührt wären. Für den Rechtsinhaber ist die Ermittlung der tatsächlichen Umstände andererseits eilbedürftig, weil er nur bei zeitnaher Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechtsverletzer im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

Spricht der Rechtsinhaber sogleich gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, in der er die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche in Aussicht stellt, wird der Anschlussinhaber - wie der Streitfall zeigt - eher zur zügigen Auskunftserteilung über andere Nutzer des Anschlusses bereit sein. Insoweit kommt der Abmahnung die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zu.

Dieses Verständnis entspricht dem Gebot effektiver Rechtsverfolgung und steht im Einklang mit dem durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgegebenen Ziel, dass der Rechtsinhaber zum Ausgleich des wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz erlangen muss.


(3)

Die Rechtsprechung des Senats, nach der die Kosten der Inanspruchnahme einer falschen Person nicht zu dem durch ein wettbewerbswidriges Verhalten adäquat verursachten Schaden zählen, sofern die Herbeiführung der Verwechslungsgefahr nicht einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß darstellt (BGH, Urteil vom 5. November 1987 - I ZR 212/85, GRUR 1988, 313, 314 = WRP 1988, 359 - Auto F. GmbH; Urteil vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 24 = WRP 2007, 783 - Abmahnaktion), steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. In der vorliegenden Konstellation ist die Abmahnung nicht gegenüber dem falschen Adressaten ergangen, sondern hat der Rechtsinhaber den Anschlussinhaber als einzigen ihm zur Verfügung stehenden Ansprechpartner abgemahnt. Erst durch die vom Anschlussinhaber zu erlangenden Informationen wird der Rechtsinhaber in die Lage versetzt, den Rechtsverletzer in Anspruch zu nehmen. Begeht dieser eine rechtswidrige Handlung unter Inanspruchnahme des Internetanschlusses eines Dritten und ist er deshalb für den Rechtsinhaber zunächst nicht identifizierbar, so ist der für die Informationserlangung eingegangene Kostenaufwand ein adäquater Schaden der Rechtsverletzung. Denn es liegt keinesfalls außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sondern es ist - im Gegenteil - damit zu rechnen, dass der Rechtsinhaber Anstrengungen unternimmt, um den Rechtsverletzer zu ermitteln (vgl. zur adäquaten Kausalität BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 34 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, m.w.N.).


(4)

Es ist allerdings umstritten, ob Abmahnkosten nach dem Schutzzweck der Schadensersatznormen als ersatzfähiger Schaden angesehen werden können. Teilweise wird dies mit dem Argument verneint, mit dem Schadensersatz solle ein Ausgleich für die bereits geschehene rechtswidrige Handlung geschaffen werden, die Abmahnung richte sich aber gegen Gefahren, die aus zukünftigen Handlungen des Abgemahnten drohten (vgl. Scharen in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 11 Rn. 13; Köhler in Köhler / Bornkamm / Feddersen a.a.O. § 9 Rn. 1.29 und ders., Festschrift Erdmann, 2002, S. 845, 846 [differenzierend zwischen Einzel- und Dauerhandlungen]; Bornkamm in Köhler / Bornkamm / Feddersen a.a.O. § 12 Rn. 1.108; MünchKomm.UWG / Ottofülling, 2. Aufl., § 12 Rn. 147). Nach anderer Ansicht sind die Kosten einer Abmahnung auch im Falle einer Einzelhandlung vom Schutzzweck der Schadensersatznormen umfasst, weil die Abmahnung auch bei abgeschlossener Verletzungshandlung der Beseitigung der auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Wiederholungsgefahr und der Verhinderung zukünftiger Schäden dient, so dass ein für die Schutzzweckbetrachtung hinreichender innerer Zusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Abmahnkosten als Schadensposition besteht (vgl. Bacher in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 82; Büscher in Fezer / Büscher / Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 62; Großkommentar zum UWG / Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 85; MünchKomm.UWG / Fritzsche a.a.O. § 9 Rn. 74; Goldmann in Harte / Henning, UWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 119). Der Senat hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BGH, GRUR 2007, 631, 632 Rn. 21 - Abmahnaktion).

Auch im vorliegenden Fall bedarf es insoweit keiner Stellungnahme des Senats. Denn die Abmahnung des Anschlussinhabers, deren Kosten die Klägerin als Schadensersatz geltend macht, stellt sich mit Blick auf den Beklagten als für die Rechtsverfolgung erforderliches und zweckmäßiges Mittel der Sachverhaltsaufklärung dar (siehe vorstehend Rn. 21 ff.). Nicht anders als Kosten der Schadensfeststellung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 6 m.w.N.; Palandt / Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 58) unterfallen die durch sie verursachten Kosten damit ohne weiteres dem Schutzzweck der schadensersatzrechtlichen Normen.


(5)

§ 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung steht dem von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Diese Vorschrift ist im Streitfall zeitlich anwendbar, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung - hier: August 2013 - ankommt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2017 - I ZR 124/16, ZUM-RD 2018, 68 Rn. 13 m.w.N.).

Nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist der Ersatz von Abmahnkosten für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt. Allerdings stellt das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 55 - Tannöd; ZUM-RD 2018, 68 Rn. 34). Selbst wenn man annähme, dass die in § 97a Abs. 2 UrhG a.F. vorgesehene Deckelung des Erstattungsanspruchs auch auf einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG anwendbar wäre, weil andernfalls die in § 97a Abs. 2 UrhG a.F. zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung über den Umweg des Schadensersatzanspruchs unterlaufen würde (dafür Dreier in Dreier / Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 20; zu § 97a Abs. 3 UrhG nF vgl. die Nachweise bei Bacher in Teplitzky a.a.O. Kap. 41 Rn. 82b), und wenn man weiter annähme, dass eine solche Anwendung auch in Bezug auf die - im Streitfall gegebene - Konstellation der Inanspruchnahme des Rechtsverletzers für Kosten der Abmahnung des personenverschiedenen Anschlussinhabers in Betracht käme, stünde die Vorschrift der Zubilligung des geltend gemachten Schadensersatzes daher nicht entgegen.



IV.

Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht Feststellungen zur angemessenen Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten zu treffen haben (zur Höhe der Abmahnkosten im Falle eines Computerspiels vgl. zuletzt BGH, ZUM-RD 2018, 68 Rn. 37 m.w.N.).




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.



[Name]

[Name]

[Name]

[Name]

[Name]

[Name]





Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2016 - 12 0 470/14
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2016 - I-20 U 20/16 - (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 265/16,
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2016 - 12 0 470/14
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2016 - I-20 U 20/16,
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Kosten Abmahnung gegen AI sind vom Täter zu ersetzen,

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11332 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. Juli 2018, 00:02

Hallo @Baxter,

ganz ehrlich, irgendwie bist Du irgendwann stehen geblieben! Der größte Teil deiner zwei Post's sind doch eine Mischung aus "Olle Kamellen" und deiner persönlichen Meinung i.V.m. das alle unterbelichtet sind - gut eigentlich nur ich - die sich nicht dieser abgestandenen grauen Mischung anschließen.

Mein Abmahndatum feiere ich - eigentlich nicht - im Dezember zum 12ten Mal. Jeder, der sich auch solange oder ungefähr solange mit dem Thema befasst, sollte unterscheiden können - nein müssen - zwischen wichtig und supi langweilig. Spätestens mit dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2103) sollte jeder - auch deinereiner - mitbekommen haben, es gibt nur noch einen "Großabmahner" (WF) und eine Handvoll "Gelegenheitsabmahner" (.rka RAe, NIMROD, RA DS, FAREDS etc.). Selbst das öffentliche Interesse in puncto Filesharing Abmahnung geht immer weiter zurück, was auch das große "Forensterben" belegt. Die Materie um eine Filesharing Abmahnung wird immer komplexer, dass eine antiquiertes Wiederholen: "mod. UE + Nichtzahlen + die klagen nicht" etc. nur überholt ist, und der Hauptaugenmerk auf Klageverfahren, Berufungen und Revisionen liegen wird.

Und in einen Punkt gebe ich dir Recht - mein Forum, meine Regeln - ich lege als Einziger fest, was hier abgeht, oder nicht. Ausrufezeichen.

Das bedeutet, ich werde, wenn es Post's gibt, diese versuchen zu beantworten, soweit ich kann und darf; ich werde alle aktuellen Urteile - egal ob gewonnen oder verloren - veröffentlichen; ich werde weiterhin eine wöchentliche Zusammenfassung aus meiner subjektiven Sicht verfassen; ich werde das Forum solange online lassen, solange ich Bock habe; ich werde das Forum weiter auf meine sympathische und freundliche Art administrieren.


Und last but not least werde ich keine neue "Baxters - Graue Tüten-Parade" im öffentlichen zugänglichen Teil mehr dulden. Ich richte dir im Forum: "Abmahnungen bei eBay, Amazon und Online-Shops" ein Unterforum - Link: Baxters - Graue Tüten-Parade ein, wo nur registrierte und angemeldete Forenuser diese Ergüsse lesen und diskutieren können. Mehr aber nicht. Dahin verfrachte ich jetzt auch diese zwei Post's.

In diesem oder welchen Sinne auch immer - VG Steffen

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Wochenrückblick

#11333 Beitrag von Steffen » Samstag 14. Juli 2018, 10:30

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------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 28................................Initiative AW3P............................09.07. - 15.07.2018

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1. .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Bundesgerichtshof - Kosten der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber sind in Filesharing Fällen vom Täter zu ersetzen!


BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 265/16


(...) Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internet Tauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil klar gestellt (Urt. v. 22.03.2018 - I ZR 265/16). In dem Verfahren hat die Kanzlei .rka Rechtsanwälte auf Klägerseite mitgewirkt. (...)



Quelle: 'https://rka-law.de'
Link: https://rka-law.de/filesharing/bgh-kost ... -ersetzen/











2. Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 117/2018: Verhandlungstermin am 8. November 2018, 12.00 Uhr, in Sachen I ZR 153/17 (Umfang der von "YouTube" geschuldeten Auskünfte über Benutzer)


(...) Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 2 ist, betreibt die Internetplattform "YouTube". Beim Hochladen von Videos auf "YouTube" müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.

Die Beklagte behauptet, Inhaberin exklusiver Nutzungsrechte an den Filmwerken "Parker" und "Scary Movie 5" zu sein. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf "YouTube" hochgeladen.

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.05.2016 - 2-03 O 476/13
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2017 - 11 U 71/16
(...)



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 17&Blank=1











3. Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 115/2018: Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar


BGH, Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17


(...) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 20 O 172/15
KG Berlin - Urteil vom 31. Mai 2017 - 21 U 9/16
(...)



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 17&Blank=1











4. datenschutz notizen.de (Bremen): Fotorecht nach der DSGVO (und anderen Gesetzen)


(...) Kaum ein datenschutzrechtliches Thema sorgt derzeit für ein solches Unverständnis in der Bevölkerung wie das "Fotorecht" nach der Datenschutz-Grundverordnung. Denn die seit dem 25. Mai 2018 geltende DSGVO regelt primär innerhalb von Europa die Verarbeitung personenbezogener Daten, zu der auch die Anfertigung und das Verbreiten eines Fotos einer Person und der damit einhergehenden Informationen zur Person zählen. (...)



Quelle: 'https://www.datenschutz-notizen.de'
Link: https://www.datenschutz-notizen.de/foto ... n-1120805/

















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Gerichtsentscheidungen





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Steffen Heintsch für AW3P




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LG Bochum - I-8 S 3/18

#11334 Beitrag von Steffen » Sonntag 15. Juli 2018, 11:08

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Bochum ändert ein Urteil des Amtsgericht Bochum ab - Beklagte zur Zahlung einer Lizenz und Abmahnkosten verurteilt, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht gerecht wurde (Nachbarn)


11:05 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot eines urheberrechtlich geschützten PC-Spiels. Das Landgericht Bochum hat ein Urteil des Amtsgericht Bochum (Urt. v. 29.11.2017 - 70 C 375/17) abgeändert, dass die Haftung der Beklagten für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ansah.



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de



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Die Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass ihr Lebensgefährte sowie weitere 2 Nachbarn das Internet selbstständig nutzen konnten. Nach einer Befragung der Nachbarn bestritten diese zwar einen möglichen Down- bzw. Upload, es konnte aber nicht ausgeschlossen werden, so die Beklagte, dass sie trotzdem als mögliche Täter in Betracht kämen.

Das Landgericht Bochum hat das Urteil nunmehr antragsgemäß abgeändert und die Beklagte zur Zahlung einer Lizenz und Abmahnkosten verurteilt, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügte.

(...) Denn die Beklagte hat ihren Internetanschluss nicht nur ihrem Lebensgefährten, sondern darüber hinaus zwei Nachbarn zur Verfügung gestellt; sie hat sich damit der Kontrolle der Nutzung ihres Anschlusses begeben. Über das konkrete Nutzungsverhalten der Nachbarn hat die Beklagte keine belastbaren Angaben gemacht. (...)

Aus diesen Gründen wurde die Beklagte in zweiter Instanz vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadensersatzes in Höhe von 750,00 EUR sowie Abmahnkosten verurteilt.

Die pauschale Behauptung eines Beklagten der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht, ohne sich näher zu den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden konkreten Umständen in ihrer Sphäre zu äußern (vgl. BGH, Urt. vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud).








LG Bochum, Urteil vom 17.05.2018 - I-8 S 3/18



(...) - Beglaubigte Abschrift -

I-8 S 3/18
70 C 375/17 Amtsgericht Bochum


Verkündet am: 17.05.2018
[Name], Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


Frau [Name],
Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: [Name],





hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 17.05.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht Dr. [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.11.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.495,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)


Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum ist begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 97 UrhG zur Zahlung einer Lizenz und Abmahnkosten an die Klägerin verpflichtet.

Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin und die Zuverlässigkeit des von dieser angewandten Ermittlungsverfahrens bestreitet, ist dieses Bestreiten unerheblich. Denn die Beklagte trägt weder vor, wer statt der Klägerin Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sein soll noch worin die Schwächen des von der Klägerin genutzten Ermittlungsverfahrens liegen sollen. Da trotz wechselnder IP-Adressen der Internetanschluss der Beklagten am [Datum] und [Datum] insgesamt sechsmal ermittelt wurde, ist ein Softwarefehler auszuschließen.

Im Hinblick auf die die Beklagte damit treffende sekundäre Darlegungslast folgt die Kammer der Rechtsprechung des BGH, insbesondere den Grundsätzen, die dieser in dem sogenannten "BearShare"-Urteil (I ZR 169/12 vom 08.01.2014) aufgestellt hat. Danach gilt:

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss nutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Den Anschlussinhaber trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch entspricht, dass er vorträgt, welche anderen Personen aufgrund ihres konkreten Nutzungsverhaltens als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, weil er ihnen Zugang zu seinem Internetanschluss gewährt hat. Hierbei ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

Der sie nach diesen Grundsätzen treffenden sekundären Darlegungslast hat die Beklagte nicht genügt. Denn die Beklagte hat ihren Internetanschluss nicht nur ihrem Lebensgefährten, sondern darüber hinaus zwei Nachbarn zur Verfügung gestellt; sie hat sich damit der Kontrolle der Nutzung ihres Anschlusses begeben. Über das konkrete Nutzungsverhalten der Nachbarn hat die Beklagte keine belastbaren Angaben gemacht. Eine Schriftsatzfrist zur Ergänzung ihres Vorbringens war der Beklagten insoweit nicht zu bewilligen, da die Frage der sekundären Darlegungslast bereits erstinstanzlich relevant war und die Beklagte angesichts des Wegzugs eines der fraglichen Nachbarn zudem außerstande ist, sich die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlichen Informationen zu beschaffen.

Die von der Beklagten damit nach § 97 UrhG an die Klägerin zu zahlende Lizenz beläuft sich jedenfalls auf den von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 750,00 EUR. Das Computerspiel "[Name]" ist erst im Mai 2013 veröffentlicht worden und befand sich zum Zeitpunkt der Downloads Anfang August 2013 daher gerade in der relevanten Verkaufsphase. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Klägerin der Abmahnung einen Streitwert von 10.000,00 EUR zugrunde gelegt hat. Dieser Streitwert liegt bei gängigen Computerspielen in der Zeit unmittelbar nach ihrer Markteinführung im Rahmen der vom Bundesgerichtshof anerkannten Spanne und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer.


Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.


Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.



[Name],
Vorsitzenden Richter am Landgericht

[Name],
Richterin am Landgericht

Dr. [Name],
Richter am Landgericht




Beglaubigt
[Name], Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Landgericht Bochum (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~











AG Bochum, Urteil vom 29.11.2017 - 70 C 375/17


1. Instanz (ohne Abänderung durch Berufung)




(...) - Beglaubigte Abschrift -


70 C 375/17


Verkündet am 29.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann, Nikolai Klute, Michael Aßmann, Dr. Thomas Reichelt, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


Frau [Name],
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: [Name],





hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]


für Recht erkannt:


I.

Die Klage wird abgewiesen.


II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.


III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten anlässlich einer angeblichen Urheberrechtsverletzung. Dazu behauptet die Klägerin, die Beklagte habe am [Datum] und [Datum] das PC-Spiel [Name] über ihren Internetanschluss ohne Erlaubnis der Klägerin, die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sei, öffentlich anderen Nutzern zum Download angeboten. Dafür begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 750,00 EUR sowie Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen
2. an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, zur Zeit der angeblichen Urheberrechtsverletzung habe in der Wohnung nebenan der Lebensgefährte Herr [Name] gewohnt, der den Internetanschluss der Beklagten mit einem Desktop-PC benutzt habe. Ebenso nutzten zwei weitere Nachbarn, Herr [Name] und Herr [Name], den Internetanschluss der Beklagten jeweils in ihren Wohnungen mit. Vor Erhalt der Abmahnung habe sie keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass über ihren Anschluss Rechtsverletzungen begangen werden könnten. In der streitgegenständlichen Zeit sei sie mit der Betreuung eines Kleinkindes beschäftigt gewesen und habe weder Zeit noch Interesse für Computerspiele gehabt. Es habe sich auch zu keinem Zeitpunkt Filesharing-Software auf ihrem Endgerät befunden. Eine Befragung der Mitnutzer [Name] und [Name], der weitere Mitnutzer [Name] sei verzogen, habe ergeben, dass sie die streitgegenständlichen Downloads bzw. Uploads bestritten. Da die Mitnutzer den Internetanschluss der Beklagten aber selbstständig genutzt hätten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich sind.


Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. So war es auch im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend genügt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Internetanschluss außer ihr den benannten volljährigen Mitnutzern zur Verfügung stand und sie den Anschluss auch entsprechend genutzt haben und sie selbst zur Zeit des angeblichen Urheberrechtsverstoßes anderweitig beschäftigt gewesen sei.

Zugunsten der Klägerin spricht zwar eine tatsächliche Vermutung, die jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt, dass eine festgestellte Urheberrechtsverletzung von dem Anschlussinhaber verursacht ist. Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast hat die Beklagte aber genügt, denn nach ihrem Vortrag besteht die nicht nur theoretische, sondern ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich einer Rechtsverletzung durch einen der volljährigen Mitnutzer der Beklagten.

Danach war die Klägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch die in Anspruch genommene Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, was nicht erfolgt ist. Soweit die Klägerin lediglich den entlastenden Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen bestreitet, oder ins Negative kehrt und unter Beweis stellt, folgt der Vortrag aber ins Blaue hinein. Eine Beweisaufnahme würde danach zu einer reinen Ausforschung führen, was sich im Zivilprozess verbietet.

Eine Inanspruchnahme der Beklagten als Störer wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

Danach war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO abzuweisen.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1,
44787 Bochum,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Beglaubigt
[Name], Justizamtsinspektor (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Bochum, Urteil vom 17.05.2018 - I-8 S 3/18,
Vorinstanz: AG Bochum, Urteil vom 29.11.2017 - 70 C 375/17,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
sekundäre Darlegungslast,
Nachbarn,
Mehrfachermittlung (2 Tage - 6 Ermittlungsdatensätze - unterschiedliche IP-Adressen)

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#11335 Beitrag von Steffen » Dienstag 17. Juli 2018, 17:27

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Berlin weist Klage eines Anschlussinhabers ab - sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt (Feststellungsklage durch Abgemahnten - Offenes WLAN - "Freifunk-Netzwerk")


17:25 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Verfahren unterscheidet sich von vielen anderen dadurch, dass nicht der geschädigte Rechteinhaber Klage erhob, sondern der abgemahnte Anschlussinhaber selbst. Ziel war die gerichtliche Feststellung, dass gegen ihn keine Ansprüche bestünden. Der Anschlussinhaber behauptete, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Dies könnten Besucher bezeugen, die er zur Tatzeit hatte. Außerdem habe er Bandbreite für andere Nutzer der Wohnung und für ein "offenes Netz" bereitgestellt, das von anonymen Dritten genutzt werden könne. Da alle Mitnutzer des Anschlusses die Rechtsverletzung auf Nachfrage "nicht bestätigten", müsse ein Ermittlungsfehler vorliegen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -erfuellt/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 440_17.pdf



Autor:

Rechtsanwalt Mirko Brüß



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Um einer Klage des Rechteinhabers zuvorzukommen, erhob der Anschlussinhaber Klage am Amtsgericht Charlottenburg, mit der er feststellen lassen wollte, dass dem Rechteinhaber kein Ansprüche aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung zustehen. Das Amtsgericht Charlottenburg erklärte sich für sachlich unzuständig, da der Streitwert nicht - wie von dem Kläger behauptet - 1.915,00 EUR betrage, sondern 10.000,00 EUR. Das somit zuständige Landgericht Berlin setzte den Streitwert anschließend sogar auf 20.700,00 EUR fest, da es um einen erfolgreichen Film ging, der vor Beginn der DVD-Auswertung in einem Filesharing-System angeboten wurde.

Mit seinem Urteil vom 29.06.2018 wies das Landgericht die negative Feststellungsklage des Anschlussinhabers ab. Dem beklagten Rechteinhaber stünden die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche (Unterlassung sowie Schadens- und Kostenersatz) zu, so dass die Klage unbegründet war. Das Gericht ging zunächst davon aus, dass kein Ermittlungsfehler vorliege, da der Anschluss innerhalb von gut sechs Wochen unter fünf verschiedenen IP-Adressen als Quelle der Urheberrechtsverletzungen ermittelt worden war. Es sei statistisch auszuschließen, dass dabei zufällig gleich fünfmal derselbe Unbeteiligte benannt werde. Der Kläger hafte für die über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen als Täter, weil er seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt habe. Es fehle schon an ausreichendem Vortrag dazu, warum er selbst als Täter der Rechtsverletzung ausscheide. Der Kläger hatte schlicht behauptet, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben, was sein Besuch bezeugen könne. Das Gericht bemängelte insofern, dass der Kläger weder vorgetragen hatte, ob es sich bei dem Besuch um einen oder mehrere Personen handelte und wer diese Personen gewesen seien. Auch fehlte es an Vortrag dazu, warum der Besuch die "Nichttäterschaft" hätte bezeugen können sollen. Dem Beweisangebot des Klägers sei nicht nachzugehen gewesen, da es sich um eine unzulässige Ausforschung gehandelt hätte:

"Beschränkt sich dagegen die Partei auf pauschale und substanzlose Behauptungen, bliebe eine ebenso dürftige Zeugenaussage unergiebig. Einen Zeugen dahin auszuforschen, ob er neue tatsächliche Umstände einführt, die sich die darlegungsbelastete Partei nach der Beweisaufnahme vielleicht prozessual zu Nutze machen kann, ist dagegen unzulässig."

Auch in Bezug auf mögliche andere Nutzer habe der Beklagte seiner Darlegungslast nicht genügt. Es genüge insbesondere nicht, diese lediglich als "Mitbewohner" oder "Besucher" zu bezeichnen und deren Anzahl mit "hoch" anzugeben.

"Der Kläger hätte vielmehr nachvollziehbar (!) vortragen müssen, welche (!) Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen."

Es hätten auch nicht irgendwelche Nachfragen genügt, vielmehr seien "ernsthafte und nachhaltige Nachforschungen" erforderlich gewesen. Die Behauptungen zu den angeblichen Mitnutzern seien schließlich auch deshalb unbeachtlich, weil der Kläger diese selbst als Täter ausgeschlossen habe. Schließlich seien auch die Ausführungen zur angeblichen Bereitstellung von Bandbreite für ein "Freifunk"-Netzwerk nicht ausreichend gewesen. Es könne nach dem Vortrag des Klägers

"schon nicht festgestellt werden, dass ein anonymer Dritter eine bloß theoretische Möglichkeit [hatte], tatsächlich aus dem öffentlichen Raum heraus im Wege des Freifunks über den Internetanschluss des Klägers Filesharing zu betreiben".

Mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast durfte die Beklagte den Kläger als Täter in Anspruch nehmen. Das Gericht musste sich vor diesem Hintergrund mit Fragen der Störerhaftung oder einer Privilegierung nicht mehr befassen. In einem "obiter dictum" hält das Gericht abschließend fest, dass der mit der Abmahnung geltend gemachte Schadensersatz "nicht überhöht" war, die mit der Abmahnung geltend gemachten Kosten bezeichnet das Gericht als "minimal".


"Auch seinen Nachforschungspflichten sei der Kläger nicht im Ansatz gerecht geworden. Er habe sich "auf das Stichwort "Nachfrage" beschränkt, ohne darzulegen, wie diese konkret ausgesehen haben soll. Auch der Vortrag des Klägers, dass die Nutzer daraufhin den angeblichen Verstoß "nicht bestätigten", [sei] an Substanzlosigkeit kaum zu steigern".








LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 - 15 O 440/17





(...) - Ausfertigung -



Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 15 0 440/17

verkündet am: 29.06.2018
[Name], Justizbeschäftigte


In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name], 10245 Berlin,
Kläger,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 10437 Berlin, -



gegen


[Name],
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-





hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018 durch den Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% dös jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage um die Berechtigung der Beklagten, gegen den Kläger Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing am xx.xx.2016 geltend zu machen.

Die Beklagte wertet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowohl physische als auch nichtphysische Rechte an dem Film [Name] aus und ist aufgrund einer Vereinbarung mit der [Name] zur umfassenden Geltendmachung sämtlicher Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung deren exklusiver Rechte im Internet über P2P- Netzwerke in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt (Anlagenkonvolut B 1). Dies hat der Kläger nicht in Frage gestellt.

Dem Kläger wurden an dem Film keine Verwertungsrechte eingeräumt.

Der Film [Name] wurde am xx.xx.2016 weltweit erstveröffentlicht. Am xx.xx.2016 war der Kinostart in Deutschland. Am xx.xx.2016 wurde der Film in Deutschland auf DVD veröffentlicht. Der Film hatte ein Produktionsbudget von etwa 40 Mio. USD und erreichte weltweit ein Einspielergebnis von etwa 320 Mio. USD.

Die Beklagte ermittelte Angebote in sog. Tauschbörsen mit Hilfe des "Peer-to-Peer Forensic Systems" (PFS) der ipoque GmbH, wobei das PFS wie ein regulärer Client am Tauschbörsennetzwerk teilnimmt. Diese Ermittlungen führten zu den Feststellungen, dass der Film am xx.xx.2016 ([Uhrzeit] Uhr - [Uhrzeit] Uhr), am xx.xx.2016 ([Uhrzeit] Uhr - [Uhrzeit] Uhr), am xx.xx.2016 ([Uhrzeit] Uhr - [Uhrzeit] Uhr), am xx.xx.2016 ([Uhrzeit] Uhr - [Uhrzeit] Uhr) und am xx.xx.2016 ([Uhrzeit] Uhr - [Uhrzeit] Uhr) mit demselben File-Hash unter jeweils einer anderen IP-Adresse zum Download angeboten wurde. Die Beklagte erwirkte nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskünfte des Providers Deutsche Telekom AG. Diese ordnete alle fünf IP-Adressen dem Anschluss des Klägers zu.

Der Kläger ist eine Privatperson, die allein zu privaten Zwecken einen Internetanschluss vorhält.

Nach dem Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin wird der Internetanschluss von der Wohngemeinschaft des Klägers, von einer weiteren Wohngemeinschaft und im Freifunk benutzt.

Die Beklagte mahnte den Kläger am xx.xx.2016 wegen ihres bis dahin nur vorliegenden Ermittlungsergebnisses zum xx.xx.2016 ab und verlangte Unterlassung, Schadensersatz in Höhe von 700,00 EUR und Aufwendungsersatz für Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR (Anlage K 1). Der Kläger ließ sich vorgerichtlich durch den Zeugen [Name] einen Nachbarn, vertreten. Wegen des Inhalts der auf die Abmahnung folgenden Korrespondenz wird auf die Anlagen B 4-2 bis B 4-9 Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten: Am xx.xx.2016 habe er zwischen [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr Besuch gehabt und kein Filesharing betrieben. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu im Verhandlungstermin erklärt, der dafür benannte Zeuge [Name] könne bezeugen, dass zu dem Zeitpunkt ein nicht mehr rekonstruierbarer Besuch da gewesen sei. Der Kläger behauptet weiter, von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten: Er stelle über seinen offen zugänglichen Internetanschluss Bandbreite für andere Nutzer der Wohnung, Mitbewohner und Gäste zur Verfügung, diese seien namentlich bekannt und zur rechtskonformen Nutzung aufgefordert. Er stelle ebenso Bandbreite für ein offenes Netz, das anonym und ohne weitere Schritte von Jedem genutzt werden könne, zur Verfügung. Auf Nachfrage hätten die Nutzer seines Internetanschlusses den angeblichen Verstoß nicht bestätigt, deshalb und weil er selbst es nicht gewesen sein, müsse davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsfehler aufgetreten ist. Der Kläger trägt weiter vor: Wie sein WLAN konkret konfiguriert sei und welche verschiedenen Personen innerhalb und außerhalb der Wohnung seinen Internetanschluss am xx.xx.2016 nutzten, könne der Zeuge [Name] bezeugen.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Ansicht: Eine Störerhaftung sei unter Beachtung der ihm zustehenden Grundrechte unverhältnismäßig. Sie scheide wegen seiner Privilegierung nach dem TMG aus. Vielmehr obliege es der Beklagten, ihre Daten selbst zu schützen. Etwaige Rechtsschutzlücken in der schlichten Realität des Teilens eines Internetanschlusses dürften nicht zu Lasten eines privaten Anschlussinhabers gehen.

Der Kläger hat seine Klage am Amtsgericht Charlottenburg anhängig gemacht. Dieses hat den Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 ZPO an das sachlich zuständige Landgericht Berlin verwiesen.



Der Kläger beantragt festzustellen,
dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vom xx.xx.2016 in Form der Abmahnung vom xx.xx.2016 zustehen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe am xx.xx.2016 das Filesharing als Täter betrieben, jedenfalls, so meint sie, habe er nichts Entlastendes vorgebracht, sonst hafte er jedenfalls als Störer.


Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klage ist als negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Beklagte macht die ihrer Abmahnung zu Grunde gelegten Rechte für sich geltend, was ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung begründet.

Die Klage bleibt in der Sache aber erfolglos, denn die streitgegenständliche Abmahnung war berechtigt.

Nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstrand zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Rechte der Beklagten durch Filesharing am xx.xx.2016 verletzt, wofür er als Täter haftet.

Die Beklagte hat gegen den Kläger einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.

Bei dem Film handelt es sich um ein dem Urheberrechtsschutz unterliegendes Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Die Beklagte ist in Ansehung des ©-Vermerks für die [Name] und unter Berücksichtigung von deren Ermächtigung (Anlagenkonvolut B 1) befugt, die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an diesem Film geltend zu machen. Sie hat dies unbestritten vorgetragen. Der Kläger hat weder die Schutzfähigkeit des Films noch die Aktivlegitimation der Beklagten in Zweifel gezogen.

Das Anbieten eines Films im Internet zum Herunterladen betrifft das Vervielfältigungsrecht nach § 16 Abs. 1 UrhG; welches ausschließlich dem Urheber bzw. dem Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zusteht, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 3 UrhG. Der Kläger hatte keine Berechtigung, den Film zum Herunterladen anzubieten. Er nimmt ein solches Recht auch nicht für sich in Anspruch.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt am xx.xx.2016 vom Internetanschluss des Klägers aus der Film im Wege des Filesharings zum Herunterladen angeboten wurde.

Die Beklagte hat den Weg ihrer Überwachung und Ermittlung im Einzelnen dargestellt und damit schlüssig dargetan, wie sie zu ihren Ermittlungsergebnissen gekommen ist. Sie hat ferner dargetan, welche Auskünfte der Provider erteilt hat und in welchem Zusammenhang sich daraus insgesamt fünf verschiedene Hinweise auf den Internetanschluss des Klägers im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Film ergeben haben. Hier geht es zwar nur um den ersten Zeitpunkt, weil die alleine streitgegenständliche Abmahnung nur den ersten Fall erfasste. Um die Zuverlässigkeit der Ermittlung dieses ersten Falls beurteilen zu können, dürfen die weiteren, späteren Ermittlungsergebnisse aber nicht außer Betracht gelassen werden.

Der Kläger hat sich mit den Ermittlungen der Beklagten nicht näher auseinandergesetzt. Er stützt sein Bestreiten nur darauf, dass die Beklagte ihm zur Ermittlung vorgerichtlich keine Informationen gegeben habe und dass das PFS-System "so" arbeite, dass es gerichtsfeste Beweise erzeuge, was aber gerade erst festzustellen wäre, nachdem ernsthafte Zweifel an der Tauglichkeit der Ermittlungstechnik berechtigt wären. Auch das Argument, weil er und "die Nutzer" des Internetanschlusses den Verstoß nicht bestätigten, müsse die Ermittlung falsch sein, führt als Verteidigungsbehauptung nicht zu konkreten Zweifeln, an welcher Stelle oder aus welchem technischen Grund das Ermittlungsverfahren unzuverlässig sein könnte.

Auch das Bestreiten des Beklagten zur IP-Auskunft des Providers für den der Abmahnung zu Grunde gelegten Zeitpunkt ist unerheblich. Der Kläger hat nicht den Inhalt der Auskunft bestritten (das hieße, dass der Provider tatsächlich eine andere Auskunft erteilte), sondern die Richtigkeit der Zuordnung von IP-Adresse und Zeitfenster zu dem Anschluss des Klägers. Der Kläger hat sich dabei darauf konzentriert, dem Provider eine "notorische Unzuverlässigkeit" zu unterstellen, weil dieser kein wirtschaftliches Interesse an der genauen Protokollierung habe. Einen konkreten Anhaltspunkt zur Stützung dieser pauschalen Unterstellung hat der Kläger nicht dargetan.

Entscheidend kommt hinzu, dass die Ermittlungen in Bezug auf den streitgegenständlichen Film in einem Zeitraum von gut 6 Wochen zu fünf "Treffern" beim Kläger führten. Würde die von der Beklagten verwendete Ermittlungsmethode zu fehlerhaften Ergebnissen führen oder würde der Provider falsche Auskünfte erteilen, wäre es statistisch auszuschließen, dass dabei zufällig gleich fünfmal derselbe Unbeteiligte benannt wird (vgl. KG - 24 U 117/15 -, Beschluss vom 08.02.2017; OLG Köln - 6 U 239/11 -, Urteil vom 16.05.2012). Hinzu kommt, dass der Anschluss'des Klägers nicht nur von einem kleinen, leicht überschaubaren Kreis (zum Beispiel von der Familie) benutzt wird, sondern nach den Behauptungen des Klägers durch die Bewohner und Besucher zweier Wohngemeinschaften sowie anonym von einer hohen Anzahl anderer Menschen im Wege des Freifunks. Das machte es einem Anschlussinhaber ungleich schwerer, die Richtigkeit der Zuordnung zu prüfen. Der Kläger hat sich zu der bereits in der Klageerwiderung aufgeworfenen Frage der weiteren Ermittlungsergebnisse nicht eingelassen. Sein Bestreiten mag für diese genauso gelten, bietet aber keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass jede Ermittlung der Beklagten und / oder jede Auskunft des Providers falsch ist und falls doch, wie dann plausibel zu erklären sein könnte, dass dann immer wieder gerade er benannt wird.

Es geht hier zwar nur um den ersten Treffer in der Folge von Ermittlungen. Es ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass gerade dieses eine von fünf Ergebnissen unzutreffend sein könnte, sondern die Serie von Treffern beim Kläger spricht für das Gegenteil.

Das Gericht hat daher keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlungen und hält das Bestreiten des Klägers für unerheblich. Dem Ansinnen des Klägers, "die technische Ermittlung" gutachterlich zu überprüfen, war aus den genannten Gründen nicht nachzukommen.


Für der Darlegungs- und Beweislast zur Haftung eines Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing gilt nach der Rechtsprechung des BGH Folgendes:

Der Kläger (hier, da negative Feststellungsklage, die Beklagte) trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Er hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über, die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines 'Internetanschlusses, hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzen/erhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit- hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Klägers als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs.. 2 EUGrCh und des Art. 14 Abs. 1 GG steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorzusehen. Art. 47 EUGrCh gewährleistet zudem das Recht 'auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs. Dem gegenüber stehen die Grundrechte des Anschlussinhabers in seiner jeweiligen Situation (zum Ganzen: BGH - I ZR 19/16 -, Urteil vom 30.03.2017 - Loud, m.w.N.).


Danach gilt für den vorliegenden Fall das Folgende:

Der Kläger kann sich zunächst nicht damit entlasten, dass er darlegt (und beweist), jedenfalls selbst als Täter auszuscheiden. Es kann solche Situationen geben, wie etwa eine lange Reise oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die einen eigenen Zugriff auf den Internetanschluss für den Tatzeitraum ausschließt. Diese Entlastung ist dem Kläger nicht gelungen. Soweit er seine Täterschaft durch Abstreiten der Begehung ausschließen will, war seinem Beweisangebot nicht zu folgen. Es ist unstreitig, dass der Kläger zur Tatzeit zu Hause war, mithin aus eigener Kenntnis vortragen können müsste, wer sich im Zugriffsbereich seiner internetfähigen Geräte befand. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, welche-und wie viele internetfähige eigene Geräte er zur Tatzeit in seiner Wohnung bzw. Wohngemeinschaft vorhielt, wer außer ihm darauf zugreifen konnte, auf welche fremden internetfähigen Geräte er zugreifen konnte und wie die tatsächliche Situation zur Tatzeit war. Der Kläger behauptet, zur Tatzeit Besuch gehabt zu haben. Ob es sich bei diesem Besuch um eine Person oder um mehrere Personen handelte, hat der Kläger offen gelassen, ebenso irgendeine Angabe zu dem Besucher, der Besucherin oder den Besuchern, obwohl er noch am xx.xx.2017 erklären ließ, dieser Besuch könne etwas zu seinen Gunsten bezeugen (Anlage B 4-6). Soweit der Kläger in seiner Klageschrift in diesem Zusammenhang den Zeugen benannt hat, hatte bereits die Beklagte in der Klageerwiderung auf die Mehrdeutigkeit seines Vortrags hingewiesen. Im Verhandlungstermin hat die Klägerseite dann klargestellt, dass der Zeuge [Name] nicht der Besuch gewesen sei, sondern bezeugen könne, dass ein nicht mehr rekonstruierbarer Besuch da gewesen sei. Der Kläger hat - auch auf die Hinweise der Beklagten in der Klageerwiderung hin - nicht dargetan, welche tatsächlichen Umstände den Besuch dazu in die Lage versetzt haben könnten festzustellen, ob der Kläger zur Tatzeit Filesharing betreibt. Dazu wäre die Anwesenheit des Klägers nicht erforderlich gewesen, d. h. er musste auch bei eigener Anwesenheit in Gegenwart des Besuchs nichts mehr mit einem internetfähigen Gerät machen, um während des Besuchs Filesharing zu betreiben. Der Besuch hätte wissen müssen, auf welche internetfähigen - eigenen und fremden - Geräte der Kläger seinerzeit aktuell Zugriff hatte und positiv feststellen können müssen, dass auf keinem davon gerade ein Filesharingprogramm läuft. Schließlich hätte der Besuch einen Anlass gehabt haben müssen, gerade darauf zu achten. Es hätte schließlich auch näherer Darlegung bedurft, woher der Zeuge [Name] die ihm unterstellten Kenntnisse über das, was der Besuch gewusst und gesehen hat, haben soll.

Die Vernehmung des Zeugen [Name] hatte zu unterbleiben, weil es sich dabei um eine prozessual unzulässige Ausforschung gehandelt hätte.

Ein Ausforschungsbeweis ist bei einem Beweisantritt anzunehmen, der nicht unmittelbar oder mittelbar dem Beweis vorn Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (OLG Koblenz - 3 U 252/13 - Beschluss vom 24.06.2013). Ein Zeuge soll den Sachvortrag einer Partei bestätigten, nicht erstmals herstellen helfen. Das Gericht soll mittels einer Beweisaufnahme prüfen können, ob ein hinreichender, aber erheblich bestrittener Sachvortrag einer Partei nach seiner Überzeugung zutrifft. Das setzt einen Abgleich zwischen den Behauptungen der Partei und den Bekundungen des Zeugen voraus. Es obliegt zunächst der Partei, sich über die tatsächlichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, § 138 Abs. 1 ZPO. Dabei steht es der Partei frei, sich vorher zu informieren und diese Erkenntnisquellen gegebenenfalls mitzuteilen. Dieses Parteivorbringen muss die Partei selbst, vor allem durch vorbereitende Schriftsätze gemäß §§ 129, 130 ZPO, beibringen; sie kann dies nicht einem vom Gericht zu vernehmenden Zeugen überlassen. Erst dann wäre es Sache eines Zeugen, ebenfalls wahrheitsgemäß zu bekunden,. was er aus eigener Kenntnis und Erinnerung zu dem. Beweisthema weiß. Dadurch erlangt das Gericht die jeweils wahrheitspflichtigen Darstellungen zweier Personen, wobei die Behauptung der Partei mit der Bekundung des Zeugen abgeglichen werden kann, um daraus Weiteres für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung herzuleiten. Beschränkt sich dagegen die Partei auf pauschale und substanzlose Behauptungen, bliebe eine ebenso dürftige Zeugenaussage unergiebig. Einen Zeugen dahin auszuforschen, ob er neue tatsächliche Umstände einführt, die sich die darlegungsbelastete Partei nach der Beweisaufnahme vielleicht prozessual zu Nutze machen kann, ist dagegen unzulässig. Eine Partei, die selbst nichts Substantielles und Einlassungsfähiges zu einem Umstand dargetan hat, sondern sich darauf beschränken möchte, erst einmal den Zeugen etwas berichten und darstellen zu lassen, verkennt ihre eigene Darlegungs- und Beibringungslast. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Zeugen um eine Person handelt, die nur vom Hörensagen über Umstände berichten soll, die einen Besuch bei der. Partei betreffen, die also die Partei selbst aus eigener unmittelbarer Beteiligung aus erster Hand kennen muss.

Der Kläger hat - wie bereits ausgeführt - keine hinreichenden Tatsachen für einen Ausschluss seiner Täterschaft dargetan. Den Zeugen dahin auszuforschen, ob er dazu neue, vom Kläger noch nicht vorgetragene Umstände, bekunden kann, um diesem damit die Gelegenheit zur Nachbesserung seines Klagevorbringens zu ermöglichen, wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen.

Jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung ausführliche Hinweise zu den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen und den Defiziten beim Kläger erteilt hat, wobei die Tiefe dieser Hinweise, wären sie, vom Richter erteilt worden (§ 139 ZPO), einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit des Gerichts hätte geben können, war kein richterlicher Hinweis mehr geboten. Dieser wäre nicht über eine Wiederholung des dem Kläger bereits aus der Klageerwiderung hinreichend Bekannten hinausgegangen. Bereits Klageerwiderung führte dem Kläger alle bis dahin möglicherweise selbst übersehenen Probleme hinreichend klar vor Augen. Die Reaktion darauf unterlag ohne Weiteres seiner eigenen prozessualen Disposition und Verantwortung.

Seiner sekundären Darlegungslast in Bezug auf mögliche andere Nutzer seines Internetanschlusses ist der Kläger nach den genannten Anforderungen des BGH in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen. Dabei ist zu beachten, dass die Abmahnung bereits gut einen Monat nach der Feststellung und damit sehr zeitnah erfolgt, was die Möglichkeiten des Klägers zu Überprüfungen und Nachforschungen begünstigte. Der Kläger hat sich auch nicht auf Rechercheprobleme wegen der bis zur Abmahnung verstrichenen Zeit berufen.

In Bezug auf die Mitbenutzung seines Anschlusses durch die Mitbewohner und Besucher seiner und einer weiteren Wohngemeinschaft, die dem Kläger nach eigenem Vortrag namentlich bekannt sind und die er irgendwie belehrt und zum Vorwurf befragt haben ,will, hat er nicht vorgetragen, um welche anderen Personen es sich dabei handelt. Dazu genügt es nicht, diese mit Schlagworten wie Mitbewohner oder Besucher zu kategorisieren. Es genügte auch nicht, die Zahl dieser Zugangsberechtigten nur mit "hoch" anzugeben. Aus diesem Vortrag kann bestenfalls geschlossen werden, dass eine nicht mitgeteilte Anzahl von nicht benannten Mitbewohnern und Besuchern theoretisch die Möglichkeit hatten, auf den Internetanschluss des Klägers zuzugreifen. Das genügt nicht der sekundären Darlegungslast. Der Kläger hätte vielmehr nachvollziehbar (!) vortragen müssen, welche (!) Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen. Der Kläger hat zu den einzelnen Personen und deren Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten gar nichts vorgetragen. Der Kläger hat auch nicht dargetan, ob andere, ggfs. welche Personen seine internetfähigen Geräte mitbenutzen durften, ob er diese Geräte auf Filesharing-Software un6einschlägige Dateien untersucht und was er dabei festgestellt hat.

Der Kläger hat ferner nicht dargetan, welche Nachforschungen er im Kreise der ihm nach eigenem Vortrag namentlich bekannten Anschlussbenutzer unternommen hat. Er hat sich auf das Stichwort "Nachfrage" beschränkt, ohne darzulegen, wie diese konkret ausgesehen haben soll. Auch-der Vortrag des Klägers, dass die Nutzer daraufhin den angeblichen Verstoß "nicht bestätigten", ist an Substanzlosigkeit kaum zu steigern. Auch wenn der angesprochene Nutzer eine Antwort unterlassen oder verweigert hätte oder sich auf Unwissenheit oder Erinnerungslücken berufen hätte, wäre dies unter "nicht bestätigen" zu subsumieren. Es reichte aber bereits nicht irgendeine Nachfrage, sondern erforderlich waren ernsthafte und nachhaltige Nachforschungen. Der Verlauf und Inhalt dieser Nachforschungen und die daraus gewonnenen konkreten Erkenntnisse waren darzulegen, anstatt sich auf die lapidare Behauptung eines negativen Ausgangs zu beschränken. Der Kläger hat völlig offen gehalten, welche Personen er wie befragt haben will, was diese darauf erwidert haben, mit welcher Intensität er sich dabei um eine Klärung bemüht hat und ob sein Schluss, die einzelne Festzuhalten bleibt, dass der Kläger selbst als Täter nicht ausscheidet, sondern in Betracht kommt.

Ermittlung habe jeweils keine Kenntnisse über die Umstände einer Verletzungshandlung erbracht, nachvollziehbar ist. Man kann den pauschalen Vortrag des Klägers nur glauben oder nicht, was gerade nicht ausreicht, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Dass einer der Nutzer innerhalb der Wohngemeinschaften zur Tatzeit tatsächlich die Gelegenheit hatten, die Verletzungshandlung zu begehen, hat der Kläger damit nicht dargetan. Da er seiner sekundären Darlegungslast insoweit nicht nachgekommen ist, bleibt es bei der Tätervermutung.

Hinzu kommt, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass einer der Mitbewohner oder Besucher als Täter ausscheidet. Er hat sich nicht darauf beschränkt vorzutragen, dass die von ihm Befragten den Vorwurf nicht bestätigt hätten, sondern meint, deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsfehler aufgetreten ist. Diesen zwingenden Schluss ("muss") kann der Kläger aber nur ziehen, wenn er den angeblichen Bekundungen der von ihm Befragten glaubt. Schließt der Kläger selbst aber eine Täterschaft im Kreise der Mitbewohner und Besucher. aus, kann dies seine Tätervermutung nicht entkräften, im Gegenteil.

Der Kläger ist seiner sekundären Darlegungslast auch im Hinblick auf den behaupteten Freifunk nicht nachgekommen.

Er hat schon nicht hinreichend dargetan, überhaupt einen für ein Filesharing "von außen" geeigneten Freifunk angeboten zu haben. Dazu reichte es nicht aus, auf eine Sicherung des Internetzugangs zu verzichten, sodass sich jeder, der sich auf seinem internetfähigen Mobilgerät die örtlich verfügbaren WLAN-Netzwerke anzeigen lässt, ohne Weiteres verbinden lassen könnte. Bekanntlich hängt die Reichweite und Signalstärke eines WLAN-Routers auch von der 'Entfernung zum Nutzer und dazwischen liegenden Wänden ab. Ferner kann die Übertragungsrate je nach Anzahl der gleichzeitig auf den WLAN-Router zugreifenden Geräte schwanken. Der Kläger hat aber nicht dargetan, welche WLAN-Leistung er gebucht hatte, wie groß der Abstand zwischen seinem Router und einem Nutzer im öffentlichen Raum ist und welche baulichen Hindernisse dazwischen liegen. Er hat nichts zur technischen Ausstattung und zur Konfigurierung seines Routers vorgetragen. Er hat auch nicht etwa dargetan, zum Beispiel durch einen Eigenversuch die technischen Möglichkeiten seines behaupteten Freifunk-Angebots für einen anonymen Nutzer im öffentlichen Raum getestet zu haben und zu welchen Ergebnissen er dabei gekommen ist. Allerdings geht der Kläger davon aus, dass das WLAN von einer hohen Anzahl anderer Menschen (außer ihm selbst) benutzt werde, was für die Leistungsfähigkeit des Routers bei simultanen Mehrfachzugriffen zu berücksichtigen wäre. Es kann daher nach dem Vortrag des Klägers schon nicht festgestellt werden, dass ein anonymer Dritter eine bloß theoretische Möglichkeit hat, tatsächlich aus dem öffentlichen Raum heraus im Wege des Freifunks über den Internetanschluss des Klägers Filesharing zu betreiben. Das alleine würde nicht ausreichen. Für die weitergehende Feststellung, dass eine solche Möglichkeit auch zur Tatzeit bestanden hat, gibt der Vortrag des Klägers ebenfalls keinen greifbaren Anhaltspunkt her. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er seine WLAN-Router-Protokolle überprüft und was er dabei für den Tatzeitpunkt festgestellt hat. Dass aber offenbar Feststellungen möglich waren, ist der Replik des Klägers zu entnehmen, in der er es einem Nachbarn als Zeugen überlassen will zu bezeugen, wie das offene WLAN des Klägers konfiguriert war und welche verschiedenen Personen "innerhalb und außerhalb der Wohnung" den Internetanschluss des Klägers am xx.xx.2016 nutzten. Auch dabei handelte es sich aus den bereits genannten Gründen um eine unzulässige Ausforschung. Sollte sich in der Replik der Beweisantritt "Parteivernahme des Klägers" über den darüber stehenden Absatz hinaus auch auf den ersten Absatz der Replik beziehen, beschränkte er sich auf die dem Zeugen zugeschriebene Fähigkeit. Selbst wenn man den Beweisantritt darüber hinaus darauf bezöge, dass auch der Kläger selbst das in das Wissen des Zeugen Gestellte mitteilen könnte, war dem Beweisantritt nicht zu folgen, da es - wie schon ausgeführt - zunächst eines rechtzeitigen, wahrheitsgemäßen und vollständigen Parteivorbringens in einem vorbereitenden Schriftsatz bedurft hätte, um der Gegenseite eine inhaltliche Befassung und Einlassung zu ermöglichen, bevor sich die Frage einer Beweisaufnahme überhaupt stellt.

Auch hier gilt, dass der Kläger es als einen zwingenden Schluss ansieht, dass ein Ermittlungsfehler vorliegt, weil er in seinem Bereich keine Bestätigung des Vorwurfs habe finden können. Das setzt voraus, dass der Kläger irgendeine Tatbegehung über seinen Anschluss sicher ausschließen kann. Hielte er eine Verursachung des Ermittlungsergebnisses im Wege des Freifunks für möglich, könnte er nicht zu diesem zwingenden ("muss") Schluss kommen. Will man dem Kläger nicht unterstellen, ins Blaue hinein vorzutragen und hält man ihn an seinen eigenen Schlüssen fest, scheidet eine konkrete Tatbegehung auch im Wege des Freifunks aus. Auch dies wäre nicht geeignet, die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers in Frage zu stellen.

Auf weitere Aspekte des Freifunks käme es erst an, wenn festzustellen wäre, dass der Kläger einen solchen tatsächlich angeboten hat und dass zur Tatzeit eine konkrete, auch technische Möglichkeit eines Zugriffs von außen zum Zwecke des' Filesharings möglich gewesen wäre. Das ist hier wie ausgeführt nicht der Fall.

Da der Kläger seiner sekundären Darlegungslast mithin nicht nachgekommen ist, vielmehr nach seinem eigenen Vortrag eine Tatbegehung durch Mitbewohner, Besucher und Freifunker so sicher auszuschließen sein soll, dass zwingend ein Ermittlungsfehler vorliegen müsse, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung seiner Täterschaft.

Der Kläger durfte demnach als Täter in Anspruch genommen werden.

Auf Fragen einer Störerhaftung und Privilegierung des Klägers kam es daher nicht an. Ein Erfolg der Klage wäre nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger seinen privaten WLAN-Anschluss ohne jegliche Sicherung für eine anonyme Nutzung durch Dritte freigegeben haben will, auch dann nicht zu erkennen (vgl. KG - 24 U 117/15 -, Beschluss vom 08.02.2017; LG Berlin - 15 S 5/17 -, Beschluss vom 27.06.2017). Dieser Aspekt kann hier aber aus den bereits genannten Gründen offen gelassen werden.

Die Abmahnung war auch im Übrigen berechtigt.

Die Beklagte durfte den Kläger auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Angriffe des Klägers beschränken sich jeweils auf den Anspruch dem Grunde nach. Davon unabhängig war der Schadensersatzbetrag für einen Film, der nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ein Blockbuster wurde und dessen Veröffentlichung auf DVD in Deutschland erst zwei Wochen später stattfand, nicht überhöht, was der Kläger auch nicht angegriffen hat. Schließlich hat sich die Beklagte in ihrer Abmahnung auf eine Berechnung nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG beschränkt und nur einen minimalen Aufwendungsersatz geltend gemacht.

Auch nach dem Stand der Sach- und Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung stehen der Beklagten die in der streitgegenständlichen Abmahnung geltend gemachten Rechte zu.

Die negative Feststellungsklage des Klägers ist daher unbegründet, ohne dass es für die Entscheidung noch auf die weiteren Aspekte ankam.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1 und 2 ZPO.



[Name]
Richter am Landgericht




Ausgefertigt
Berlin, 06.07
[Name], Justizbeschäftigte (...)






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LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 - 15 O 440/17,
Rechtsanwalt Mirko Brüß,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
negative Feststellungsklage Abgemahnter,
offenes WLAN,
Freifunk,
Freifunk-Netzwerk,
sekundäre Darlegungslast

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Steffen
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Wochenrückblick

#11336 Beitrag von Steffen » Samstag 21. Juli 2018, 08:54

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------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 29................................Initiative AW3P............................16.07. - 22.07.2018

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1. Steiger Legal AG (Zürich): Filesharing - Deutsche Abmahnanwälte kennen keine Sommerferien


(...) Wer Computerspiele und sonstige Software, Fernsehserien und Filme sowie Musik im Internet mittels Filesharing und über P2P-Dienste mit anderen teilt, muss in der Schweiz vorläufig nicht mit einer Abmahnung rechnen. Anders ist die Rechtslage in Deutschland und weiteren Ländern, in denen Schweizerinnen und Schweizer ihre Ferien verbringen. (...)



Quelle: 'https://steigerlegal.ch'
Link: https://steigerlegal.ch/2018/07/17/file ... merferien/











2. Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): Oberlandesgericht Oldenburg - 500,00 Euro Geldentschädigung wegen ungenehmigter Verbreitung per WhatsApp übersandter intimer Fotos durch Ex-Freund an Bekannten


OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.04.2018 - 13 U 70/17


(...) Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass wegen der ungenehmigter Verbreitung per WhatsApp übersandter intimer Fotos durch den Ex-Freund an einen Bekannten eine Entschädigung in Höhe von 500 EURO angemessen ist. Daneben besteht zudem ein Unterlassungsanspruch. (...)



Quelle: 'https://www.beckmannundnorda.de'
Link: https://www.beckmannundnorda.de/serendi ... nnten.html











3. Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): Oberlandesgericht Köln - Kein Lieferverkehr wenn Rechtsanwalt seine Post mit dem Auto aus der Postfiliale in der Fußgängerzone holt


OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2018 - III-1 RBs 113/18


(...) Das OLG Köln hat entschieden, dass kein Lieferverkehr vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt seine Post mit dem Auto aus der Postfiliale in der Fußgängerzone holt. (...)



Quelle: 'https://www.beckmannundnorda.de'
Link: https://www.beckmannundnorda.de/serendi ... -holt.html











4. MMR Müller Müller Rößner Rechtsanwälte Partnerschaft (Berlin): Rainer Deyhle lässt über Negele Zimmel Greuter Beller Abmahnungen wegen Datenschutzverstoß versenden


(...) Rainer Deyhle versendet selbst E-Mails

Der uns vorliegenden Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte ging eine E-Mail von Rainer Deyhle voraus, mit dem er unseren Mandanten auf den Rechtsverstoß hingewiesen hat. Diese war überschrieben mit dem Betreff "Unterlassungs- und Beseitigungsaufforderung wegen unerlaubter Weitergabe meiner IP-Adresse".
(...)



Quelle: 'http://www.mueller-roessner.net'
Link: http://www.mueller-roessner.net/rainer- ... versenden/

















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Gerichtsentscheidungen





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  • LG Bochum, Urteil vom 17.05.2018 - I-8 S 3/18 [auf Berufung der Beklagten gegen .rka RAe wird Urteil des Amtsgericht abgeändert; Haftung als Störer(in) und Täter(in), pauschaler Sachvortrag]
  • LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 - 15 O 440/17 [Beklagter verliert neg. Feststellungsklage gegen WF; sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt (Offenes WLAN - "Freifunk-Netzwerk"))]











.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg):



LG Bochum, Urteil vom 17.05.2018 - I-8 S 3/18



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Bochum ändert ein Urteil des Amtsgericht Bochum ab - Beklagte zur Zahlung einer Lizenz und Abmahnkosten verurteilt, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht gerecht wurde (Nachbarn)


(...) Die pauschale Behauptung eines Beklagten der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht, ohne sich näher zu den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden konkreten Umständen in ihrer Sphäre zu äußern (vgl. BGH, Urt. vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud). (...)



Quelle: 'https://aw3p.de'
Link: https://aw3p.de/archive/4015











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 - 15 O 440/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Berlin weist Klage eines Anschlussinhabers ab - sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt (Feststellungsklage durch Abgemahnten - Offenes WLAN - "Freifunk-Netzwerk")


(...) Auch seinen Nachforschungspflichten sei der Kläger nicht im Ansatz gerecht geworden. Er habe sich "auf das Stichwort "Nachfrage" beschränkt, ohne darzulegen, wie diese konkret ausgesehen haben soll. Auch der Vortrag des Klägers, dass die Nutzer daraufhin den angeblichen Verstoß "nicht bestätigten", [sei] an Substanzlosigkeit kaum zu steigern. (...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... rjaehrige/

















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Politik Splitter





t-online.de (Frankfurt am Main): Zum Steuerzahlergedenktag - Wie der Staat Milliarden verschwendet


(...) Knapp 46 Prozent bleiben von jedem erarbeiteten Euro in der Tasche der Bürger. Der Rest geht an die Staatskasse. Doch wird mit dem Geld immer gut gewirtschaftet? Leider nein.

Ab 18. Juli 2018 um 4.40 Uhr wird in die eigene Tasche gewirtschaftet. Das bis dahin erwirtschaftete Einkommen ging nach Berechnungen des Bundes der Steuerzahler (BdSt) an den Staat. Von jedem verdienten Euro stehen 2018 dem Bürger somit nur 45,7 Cent zur freien Verfügung. Damit liegt die staatliche Einnahmequote in diesem Jahr bei voraussichtlich 54,3 Prozent. So hoch wie noch nie, betont der BdSt. Ein Grund liege jedoch auch in der allgemein guten Lohn- und Einkommensentwicklung, die die Menschen in immer höhere Steuersätze treibe.
(...)



Quelle: 'https://www.t-online.de'
Link: https://www.t-online.de/finanzen/id_841 ... zbuch.html

















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.............................................................Steffen's Kurzkommentar


Der DFB und Jogi Löw haben sich mit den - wie soll der Neuanfang aussehen - und der Aufarbeitung des desaströsen Auftritts des deutschen Fußballs 2017/2018 auseinandersetzt. Laut "Bild" weiß Löw, dass die Zeit drängt. "Vorher will er mit allen Beteiligten (und möglichen personellen Opfern) persönlich reden."

OK.!? Wie wird denn der Neuanfang aussehen? Ich habe einmal mir Gedanken gemacht und habe die Löwsche Aufstellung für den Donnerstag, den 06. September 2018 (20:45 Uhr UEFA Nations League Division A, 2018/2019, Gruppe 1) gegen Frankreich vorherorakelt.

- Manuel Neuer, Mario Gómez, Mats Hummels, Sami Khedira, Jérôme Boateng, Bastian Schweinsteiger, Mesut Özil, Toni Kroos, Mario Götze, Lukas Podolski, Thomas Müller -

Denn in Deutschland hängen bzw. kleben - alle - an ihre gut bezahlten Posten.



Last but not least:

Frankreich: Glückwunsch dem neuen und vor allem verdienten Weltmeister
Kroatien: Respekt!
.
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.
Deutschland: Ehrenpreis - Bester Standfußball (wurde in Zeitlupentempo übergeben)















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Steffen Heintsch für AW3P




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Steffen
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Mesut Özils - Sündenbock oder...

#11337 Beitrag von Steffen » Montag 23. Juli 2018, 19:09

Mesut Özils Twitter Statement Chapter I - III (natürlich in Englisch) - Sündenbock oder ...


19:09 Uhr


Was gibt es seit gestern Wichtigeres, als das ein Ex-Weltmeister, der ohne Form zur WM 2018 auf dem Rasen chillte, seinen Rücktritt von der deutschen Nationalmannschaft bekannt gibt, wegen rassistischen Anfeindungen durch den DFB und Fans. Statt aber seine negative Rolle (Foto, fehlende Form und Engagement) selbstkritisch zu verarbeiten, gibt es einen Rundumschlag gegen alle und alles.



Mesut Özil's Twitter Statement Chapter I - III in der Steffen-Kurzfassung:

1. Das Foto mit meinen verehrten Präsidenten - 4 Wochen vor der Wahl - war kein politisches Statement, sondern mein Ausdruck des Respekts vor dem höchsten Amt des Landes meiner Familie ... und der Lothar, der Lothar hat sich ja auch mit Putin fotografieren lassen.
2. Alle kritisieren ungerechtfertigt meine "Leistungen" vor und in Russland. Ich bin der Größte!
3. Der DFB und Teile der Fans sind rassistisch und rechts denkend, "gewinne ich, bin ich Deutscher, verliere ich Einwander" ...
4. Presse und die AfD nutzt das Foto mit meinen verehrten Präsidenten für Rassismus, Fremdenhass und rechte Propaganda
5. Hu, hu, hu, es ist sogar ein Sponsor abgesprungen und ich verdiene weniger Geld.
6. So, das habt Ihr jetzt davon, ich trete von meinen von Löw reservierten Platz in der Nationalmannschaft zurück.


Und was gibt das naive und eingeschnappte Verhalten eines 2018 form- und engagementlosen Fußball-Millionärs für Reaktionen, es feuern selbst Politiker (stellvertredend die Tweets von Katarina Barley, Sawsan Chebli und Renate Künast) gegen den DFB und seinen vermeintlichen Rassismus und Fremdenhass sowie schimpfen auf Deutschland.

Ich persönlich denke, hier macht es sich Özil und einige Politiker einfach zu einfach. Natürlich muss jeder Özil für seinen jahrelangen Einsatz für den deutschen Fußball und sein Talent sowie Engagement danken. Ich persönlich mag so einen Ballverteiler nicht, aber viele halten ihn als den großen Vorgaben-King. Natürlich mag ich persönlich auch nicht, wenn deutsche Nationalspieler nicht mitsingen. Wenn diese beten wollen, bitte schön es gibt im Vorfeld Kirchen und Moscheen. Punkt. Anderen wiederum ist dieser Sachverhalt des Mitsingens der Nationalhymne egal, sei es so. Aber wie naiv kann Özil sein, dass er wirklich denkt, dass das Foto mit seinem verehrten Präsidenten nicht für Aufregung in Deutschland sorgt und er eigentlich gar nicht für Russland aufgestellt werden durfte. Wenn Deutschland Weltmeister geworden wäre, dann wäre der Sachverhalt schnell vergessen, aber so wird es eben nicht vergessen. Und letztendlich, natürlich bin ich kein Fußballtrainer, waren seine Leistungen genau wie der, der Weltmeister von 2014, einfach überheblich schlecht. Ich habe das Spiel der Bayern gegen PSG im ICC teilweise gesehen. Genau derselbe Murks, wie bei der Nationalmannschaft vor und während Russland. Ball hin und her Geschiebe, viele Fehlpässe, wenig Konstruktives nach vorn, zu spätes Reagieren auf ein schnelles Konterspiel des Gegners. Unser Standfußball hat ausgespielt, Effizient vor Schönheit muss her.

Sicherlich gibt es viele Faktoren, an der der DFB, Löw und Bierhoff Mitschuld haben. Aber unsere Ex-Weltmeister waren eben nicht weltmeisterlich, sondern arrogant und selbstverliebt. Es wird mehr Wert auf Werbung, dem Äußeren (Tattoos, Frisuren) gelegt, statt auf das Einmaleins, dem Fußball. Und ich muss mit voller Überzeugung aussprechen, welchen Nationalspieler sein Herzen für zwei Länder schlägt, das geht so nicht. Es kann keiner auf zwei Hochzeiten tanzen. Und das er immer noch nicht die Tragweite seines Handeln kennt, zeigt wie naiv er doch ist. Natürlich kommt bei allen Gutmenschen seine Vorwürfe in puncto Rassismus und Fremdenfeindlich gut an. Für mich bleibt es Marketing eines Fußball-Millionärs.

Ob es für Deutschlands Fußball Özil's Rücktritt wirklich so ein Verlust ist, bleibt abzuwarten. Denn auch mit Özil wurden wir nicht zum fünften Mal Weltmeister, sondern flogen historisch in der Vorrunde raus.

Trotzdem, danke an Özil, aber - Time To Say Goodbye! Es ist aber jetzt wichtiger, den deutschen Fußball zu verändern.



Steffen Heintsch
(kein Fußballtrainer, aber mit einer eigenen Meinung)

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Steffen
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AG München - 142 C 3525/18

#11338 Beitrag von Steffen » Montag 23. Juli 2018, 23:46

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Filesharing Verfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht München - Die bloße Frage: "Warst du das?", stellt keine ausreichende Nachforschung im Rahmen der sekundären Darlegungslast dar


23:40 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im Rahmen der Klageerwiderung hatte der Beklagte lediglich vorgetragen, dass er als Täter der Rechtsverletzung nicht in Betracht käme. Der Internetanschluss werde auch von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn genutzt. Diese seien zum Rechtsverletzungszeitpunkt "zu Hause gewesen sowie technisch in der Lage, die Urheberrechtsverletzung zu begehen". Nach eindringlichen Gesprächen hätten beide Familienmitglieder zwar beteuert, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Einer der beiden müsse jedoch für die Rechtsverletzung verantwortlich sein.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... darlegung/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 525_18.pdf



Autorin:

Rechtsanwältin Linda Kirchhoff



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In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München äußerte der Beklagte dann die Vermutung, dass ausschließlich der Sohn als Täter der Rechtsverletzung in Frage käme. Denn dieser verbringe viel Zeit im Keller, wo sich auch ein Computer befinde. Auf die Frage, "ob er es war", habe der Sohn allerdings mit "nein" geantwortet. Diesen Vortrag hat das Gericht in zutreffender Weise als nicht ausreichend erachtet: die schriftsätzlich noch vorgetragenen "eindringlichen Gespräche" hätten gerade nicht stattgefunden. Insoweit betonte das Gericht, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie nicht dazu führe, dass gar keine Nachforschungen mehr stattzufinden brauchen:

"Während der Beklagte schriftsätzlich identisch und recht pauschal zu seiner Frau und seinem Sohn vorträgt, beide hätten identische Kenntnisse, identisches Nutzungsverhalten sowie gleichermaßen Gelegenheit zu Tatbegehung gehabt und gleichermaßen bei "eindringlichen Gesprächen" beteuert, die Tat nicht begangen zu haben, so hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am [...] differenzierter vorgetragen und erklärt, er vermute, dass es sein Sohn gewesen sei, der wohne im Keller, habe da einen Computer, und als der Beklagte seinen Sohn gefragt habe, ob er es gewesen sei, habe der "nein" geantwortet, weiter sei darüber nicht gesprochen worden. Dieser Vortrag genügt nicht. Der Beklagte hat die zumutbaren Nachforschungen nicht durchgeführt, indem er seinem Sohn lediglich eine einzige Frage gestellt hat und nach einem schlichten "nein" die Sache auf sich beruhen hat lassen. [...] Dem Beklagten wäre es vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie - jedenfalls zumutbar gewesen, sich nicht mit einer einfachen Verneinung des Sohnes zufrieden zu geben, die je außerdem gerade nicht für dessen Täterschaft spricht, sondern zumindest ein ausführliches Gespräch zu führen und das Ergebnis mitzuteilen."

Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht fest, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR sei nicht zu beanstanden und wurde vom Gericht als angemessen bestätigt. Demzufolge wurde der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes sowie der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat ebenfalls der Beklagte zu tragen.








AG München, Urteil vom 20.06.2018 - 142 C 3525/18



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht München

Az.: 142 C.3525/18




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 82538 Geretsried
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 80538 München,



wegen Forderung




erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht [Name} am 20.06.2018 aufgrund des Sachstands vom 13.06.2018 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.107,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2017 sowie weitere 107,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten wegen des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in einer Tauschbörse im Internet.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film [Name]. Der Beklagte ist Anschlussinhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses, von dem aus dieser Film am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr auf einer Tauschbörse im Internet Dritten zum Download angeboten wurde. Mit Schreiben vom [Datum] wurde der Beklagte deswegen von den klägerischen Rechtsanwälten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben, Zahlungen flossen auch auf weitere Schreiben der Klägerseite mit Zahlungsaufforderungen, zuletzt vom [Datum] und [Datum] nicht.

Die Klägerin geht davon aus, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für das Downloadangebot verantwortlich sei, da er nach klägerischer Einschätzung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe daher mindestens 1.000,00 EUR Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sowie Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht Weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.03.2017,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.03.2017, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in .Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.03.2017
zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er sei für die. streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Er kenne den Film [Name] nicht und habe von Computern und Internet kaum eine Ahnung. Mit ihm im Haus hätten zur Zeit der Rechtsverletzung noch seine Frau und sein 28 Jahre alter Sohn gewohnt; beide hätten Zugriff auf den Internetanschluss gehabt und ihn ebenfalls benutzt, üblicherweise für Einkäufe, Recherchen, Online-Banking und E-Mails. Beide seien zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zu Hause gewesen sowie technisch in der Lage, die Urheberrechtsverletzung zu begehen. Der Beklagte habe nach der Abmahnung seine Frau und seinen Söhn in eindringlichen Gesprächen befragt und beide hätten beteuert, nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein; er gehe aber dennoch davon aus, dass nur einer der beiden als Täter in Betracht komme.

In der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2108 hat der Beklagte demgegenüber erklärt, er vermute, dass es sein Sohn gewesen sei. Er habe seinen Sohn gefragt, ob er es gewesen sei, der habe "nein" geantwortet, weiter sei darüber nicht gesprochen worden. Der Sohn wohne im Keller und einer der drei Rechner der Familie, sei auch im Keller beim Sohn. Für weitere Einzelheiten der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.04.2018 verwiesen.

Mit Zustimmung der Parteien wurde in das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO übergegangen; beide Seiten erhielten Schriftsatzfristen, innerhalb derer kein weiterer Vortrag mehr erfolgte.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.



I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München örtlich zuständig gemäß §§ 104a, 105 UrhG i.V.m. § 45 Abs. 1 GZVJu.



II.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nach § 97 Abs. 1 S.1, Abs.2 UrhG wegen der schuldhaften Verletzung der ihr an dem streitgegenständlichen Film zustehenden Nutzungsrechten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR verlangen.


1.

Die Klägerin ist als Rechteinhaberin nach § 94 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert, da sie unstreitig die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film besitzt. Der Spielfilm genießt den Urheberschutz von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Nutzungsrechte an dem Film hatte die Klägerin dem Beklagten unstreitig nicht eingeräumt.


2.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Film [Name] am von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse im Internet Dritten zum Download angeboten wurde, dass also die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten begangen wurde.


3.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung, die vorliegend auch ausdrücklich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgte, stellt kein Anerkenntnis der Täterschaft dar.


4.

Da feststeht, dass Rechtsverletzungen über einen bestimmten Internetanschluss begangen wurden, besteht mit der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Inhaber des jeweiligen Anschlusses auch für die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens").

Hintergrund der tatsächlichen Vermutung ist die Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, die Art und Weise der Nutzung bestimmt und kontrolliert. Es wird deshalb eine Darlegungslast desjenigen angenommen, in dessen Herrschaftsbereich, also über dessen Internetanschluss, die festgestellte Rechtsverletzung geschehen ist. Denn im Gegensatz zum Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, ist er deutlich näher an der Verletzung und kann feststellen, wer sie begangen hat Eine derartige Feststellung ist demgegenüber dem Urheber in aller Regel nicht möglich, denn andere Daten als die IP-Adresse, über die der Rechteverletzer nach außen kommunizierte, kann er nicht wissen oder in Erfahrung bringen. Dürfte sich der Anschlussinhaber mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf Dritte zur Anspruchsabwehr begnügen, so würden die Urheber gegenüber Filesharing Rechtsverletzungen de facto schutzlos gestellt und das Urheberrecht entwertet. Daher ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zu beschränken. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung erfordert vielmehr hinsichtlich aller fraglicher Tatzeitpunkte Sachvortrag, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus).

Die sekundäre Darlegungslast führt dabei weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen, sondern ein Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, m.w.N.). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. (BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud, m.w.N.).

An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist hierbei bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2013 - 21 S 28809/11). Ob der jeweilige Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast ausreicht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Den skizzierten Anforderungen genügt der Beklagtenvortrag vorliegend nicht. Während der Beklagte schriftsätzlich identisch und recht pauschal zu seiner Frau und seinem Sohn vorträgt, beide hätten identische Kenntnisse, identisches Nutzungsverhalten sowie gleichermaßen Gelegenheit zu Tatbegehung gehabt und gleichermaßen bei "eindringlichen Gesprächen" beteuert, die Tat nicht begangen zu haben, so hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 differenzierter vorgetragen und erklärt, er vermute, dass es sein Sohn gewesen sei, der wohne im Keller, habe da einen Computer, und als der Beklagte seinen Sohn gefragt habe, ob er es gewesen sei, habe der "nein" geantwortet, weiter sei darüber nicht gesprochen worden. Dieser Vortrag genügt nicht. Der Beklagte hat die zumutbaren Nachforschungen nicht durchgeführt, indem er seinem Sohn lediglich eine einzige Frage gestellt hat und nach einem schlichten "nein" die Sache auf sich beruhen hat lassen.

Zwar ist bei der Bestimmung der Reichweite der sekundären Darlegungslast auch zu berücksichtigen, dass, wenn Familienangehörige den Anschluss mitnutzen, zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie wirkt (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife). Das bedeutet aber nicht, dass gar keine Nachforschungen stattzufinden brauchen, denn aufseiten des Urheberrechtsinhabers sind dessen Eigentumsgrundrechte zu berücksichtigen. Dem Beklagten wäre es vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie - jedenfalls zumutbar gewesen, sich nicht mit einer einfachen Verneinung des Sohnes zufrieden zu geben, die ja außerdem gerade nicht für dessen Täterschaft spricht, sondern zumindest ein ausführlicheres Gespräch zu führen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Beklagtenseite selbst hatte schriftsätzlich noch von "eindringlichen Gesprächen" gesprochen, die tatsächlich aber, wie von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, nicht stattgefunden haben. Der Beklagte hat damit bereits insoweit der sekundären Darlegungslast nicht genügt. Ob er zusätzlich zumindest den von ihm selbst genutzten Computer auf Tauschbörsenprogramme untersuchen bzw.- den Router auswerten hätte müssen, muss daher im vorliegenden. Fall nicht entschieden werden. Auf den Hinweis des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass der bisherige Vortrag den Anforderungen der sekundären Beweislast nicht genügt, hat die Beklagtenseite trotz Schriftsatzfrist nicht weiter vorgetragen.

Da der Beklagte damit den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist; gilt der Vortrag der Klägerin gemäß §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 8b). Insoweit kommt es auf die Aussage der vorn Beklagten als Zeugen angebotenen Ehefrau und des als Zeugen angebotenen Sohnes nicht an, zumal diese lediglich zu Tatgelegenheit und Nutzungsverhalten angeboten wurden, nicht aber zur Frage, ob einer der beiden die Tat tatsächlich ohne Wissen und Zutun des Beklagten begangen habe.


5.

Der Beklagte handelte auch fahrlässig, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Der Beklagte hätte sich daher über die Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse und auch über die Rechtmäßigkeit von Download-Angeboten kundig machen und vergewissern müssen. Hierzu wird vom Beklagten nichts vorgetragen.


6.

Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Films verursachte der Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 EUR schätzt.

Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann bei einer Urheberrechtsverletzung der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (Lizenzanalogie). Für diese Art der Schadensberechnung hat sich die Klägerin hier entschieden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte (Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rn. 90 m.w.N.). Gibt es, wie im streitgegenständlichen Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, so ist die Höhe der als Schadensersatz nach.§ 97 UrhG zu zahlenden Lizenzgebühr nach § 287 ZPO vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier- Überzeugung zu schätzen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Ein Schadensersatz von 1.000,00 EUR erscheint dem Gericht vorliegend der Höhe nach angemessen. Der Sachvortrag der Klägerseite in der Klage bietet hierzu eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internettauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen. Er steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den 200,00 EUR, die laut BGH, Tauschbörse I - III für den Upload eines Lieds als Schadensersatz anfallen, da es vorliegend nicht nur um ein einzelnes Lied, sondern um einen kompletten Spielfilm geht.



III.

Die Klägerin hat weiter gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 215,00 gemäß § 97a UrhG.

Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten zu Lasten der Klägerin liegt, wie oben dargestellt, vor. Der Beklagte wurde daher mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] zu Recht abgemahnt, zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatzaufgefordert. Die Klägerin kann daher vom Beklagten die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung verlangen. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr scheint mit Blick auf den generellen Schwierigkeitsgrad urheberrechtlicher Angelegenheiten nicht überhöht (Fromm / Nordemann, a.a.O., § 97a Rn. 41). Der Gegenstandswert ist hinsichtlich der mit der Abmahnung auch verfolgten Unterlassung gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG vorliegend auf 1000,00 EUR gedeckelt, hinzu kommt der vorgerichtlich geforderte Schadensersatzanspruch, so dass insgesamt (zuzüglich Auslagenpauschale) Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR - beziehungsweise zweimal 107,50 EUR - zu erstatten sind.



IV.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Klägerin hat nach der Abmahnung den Beklagten unter anderem mit Schreiben vom 16.02.2017 erneut zur Zahlung des Schadensersatzes und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgefordert, so dass insoweit am 24.03.2017, dem Datum, ab dem die Klägerin Zinsen verlangt, bereits Verzug vorlag.



V.

Die. Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



VI.

Bei der Streitwertbemessung war einzustellen, dass - neben der Schadensersatzforderung - auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum Teil, nämlich insoweit als sie auf den mit der Klage nicht mehr verfolgten Unterlassungsanspruch entfallen, eine Hauptforderung darstellen und daher streitwerterhöhend wirken.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht




Verkündet am 20.06.2018
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 21.06.2018
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG München - Urteil vom 20.06.2018 - 142 C 3525/18,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Linda Kirchhoff,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
eindringlichen Gespräche,
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fundus
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11339 Beitrag von fundus » Dienstag 24. Juli 2018, 12:12

Ich hatte mich gestern schon gewundert warum der Steffen Heintsch noch nichts zum Özil geschrieben hat. jkj:s_;

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11340 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. Juli 2018, 14:58

Da siehste mal. Du hast eine Meinung über den Inhalt meiner Postings, ich über Özil. Wir sind eben ein freies Land!

VG Steffen

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