Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

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Steffen
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LG Frankfurt, Az. 2-03 S 8/17

#701 Beitrag von Steffen » Freitag 18. Mai 2018, 00:22

Kanzlei Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main): Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt Abweisung der Klage von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR / Koch Media GmbH



00:20 Uhr


Der beklagte Familienvater haftet nicht für Filesharingvorwurf, da er seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und die Klägerseite den Beweis seiner Verantwortlichkeit nicht erbringen konnte. Wir hatten bereits im Januar 2017 darüber berichtet, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main eine Filesharing-Klage gegen einen von unserer Kanzlei vertretenen Familienvater abgewiesen hat. Hier sehen Sie den Link zu dem damaligen Rechtstipp:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ag-fr ... 97770.html



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Rechtsanwalt Markus Brehm



Kanzlei Brehm

Berger Str. 279 | 60385 Frankfurt am Main
Tel.: 069 - 913 16 70 1 | Fax: 069 - 913 16 70 2


Zweigstelle Nürnberg
Frankenstraße 152 | 90461 Nürnberg
Tel.: 0911 - 477 5353 0 | Zentrales Fax: 069 - 913 16 70 2

E-Mail: info@kanzleibrehm.de | Web: www.kanzleibrehm.de





Bericht auf Anwalt.de:

Link:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/landg ... 35096.html




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Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR hat daraufhin im März 2017 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Mit heute bei uns eingegangenem Urteil bestätigt das Landgericht Frankfurt am Main das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist folglich rechtskräftig.



Was war geschehen?

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, das Computerspiel "Dead Island" über eine Internettauschbörse zum Download angeboten zu haben. Der Beklagte wurde im Jahr 2013 wegen dieses Vorwurfs von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR abgemahnt. Mit der Abmahnung forderte die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Außergerichtlich gab der Beklagte weder eine Unterlassungserklärung ab noch zahlte er die geforderten Beträge.

Die Koch Media GmbH beauftragte im Jahr 2016 die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR mit der Beantragung eines Mahnbescheids, gegen welchen unser Mandant fristgerecht Widerspruch erhoben hat. In dem darauffolgenden Klageverfahren unterlag die Koch Media GmbH, vertreten von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, da sie letztlich den Beweis der Verantwortlichkeit unseres Mandanten nicht erbringen konnte.



Rechtliches

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage in erster Instanz mit der Begründung ab, der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Urhebergesetz ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 Urhebergesetz in der hier maßgeblichen, bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung.

Das Gericht führte zur Begründung weiter aus, dass es letztlich dahinstehen kann, ob über den Internetanschluss des Beklagten die Software "Dead Island" zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurde, da jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Beklagte auch Täter dieser Urheberrechtsverletzung war. Insofern läge die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin.

Das Gericht bezieht sich hierbei auf die viel zitierten Entscheidungen des BGH vom 8. Januar 2014, die I ZR 169/12 (BearShare); BGH-Urteil vom 11.06.2015, und die I ZR 75/14 (Tauschbörse III).



Sekundäre Darlegungslast

Ferner stellt das Gericht klar, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins zulasten des Beklagten gerade nicht greift. Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Diese hat der Beklagte erfüllt, indem er nachvollziehbar und konkret vortragen konnte, welche verschiedenen verwendeten Endgeräte zum fraglichen Tatzeitpunkt im Haushalt des Beklagten vorhanden waren und welche im Haushalt des Beklagten lebenden Personen ebenfalls Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss hatten. Der Beklagte konnte weiter nachvollziehbar darlegen, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden Kinder zur angeblichen Tatzeit zu Hause gewesen sind.

Der hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten beweisbelasteten Klägerin ist es darüber hinaus nicht gelungen zu beweisen, dass die Ehefrau und die Kinder des Beklagten keinen selbstständigen Zugriff auf den gegenständlichen Internetanschluss gehabt haben und insofern als Täter in Frage kommen.



Bestätigung durch Landgericht Frankfurt am Main

In zweiter Instanz wurde das Urteil des Amtsgerichts nunmehr bestätigt. Das Landgericht führt insbesondere aus, dass gerade keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Es fehle insofern an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Anschlussinhaber nicht Dritten Zugriff zu dem betroffenen Anschluss gewährt hat.

Da unser Mandant in beiden Instanzen konkret vortragen konnte, dass und welche anderen Personen zur Tatzeit Zugang zu dem Internetanschluss hatten, welche internetfähigen Geräte vorhanden waren und dass er selbst als Täter nicht infrage kommt, sah das erkennende Gericht sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz die sekundäre Darlegungslast erfüllt.

Danach geht die volle Beweislast für die Verantwortlichkeit auf die Klägerseite über. Diese Beweislast konnte die Klägerin auch in der zweiten Instanz nicht erfüllen, weshalb das Landgericht Frankfurt am Main folgerichtig die Berufung zurückgewiesen hat.

Sollten Sie selbst von Vorwürfen in Zusammenhang mit Filesharing betroffen sein, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns. Wir bieten eine kostenlose telefonische Erstberatung an und klären Sie so umfassend über die Einzelheiten in Ihrer Angelegenheit auf.









LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2018, Az. 2-03 S 8/17



(...)

Landgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 2-03 S 8/17
32 C 1866/16 (90)
AG Frankfurt am Main


Verkündet am: 09.05.2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Brehm, Berger Str. 279, 60385 Frankfurt am Main,





hat das Landgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], Richter am Landgericht Dr. [Name] und Richter [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018

für Recht erkannt:

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 26.01.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32 C 1866/16 (90)) wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.





Gründe:



I.

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch sogenanntes Filesharing.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: "Klägerin") ist Produzentin und Vermarkterin von digitalen Entertainment-Produkten. Vorliegend geht es um das Computerspiel "[Name]", welches in Europa erstmals am 06.09.2011 veröffentlicht wurde

Die Klägerin macht Rechtsverletzungen vom 10.12.2012 um 19:08:22 und um 19:19:49 Uhr geltend. Mit Schreiben vom 03.01.2013 gemäß Anlage K1 (Bl. 30 - 34 d.A.) mahnte die Klägerin den Berufungsbeklagten und Beklagten (im Folgenden: "Beklagter") ab und forderte unter gleichzeitiger Unterbreitung eines Vergleichsangebotes die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Klägerin erwirkte unter dem 29.12.2015 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid. Der Beklagte erhob hiergegen Widerspruch.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR sowie Schadensersatz in Form einer Lizenzentschädigung in Höhe von 640,20 EUR.

Die Klägerin behauptet, dass die [Name] das Computerspiel "[Name]" für die Klägerin produziert und exklusiv an diese lizenziert habe. Die Klägerin sei ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin an dem streitgegenständlichen Computerspiel. Der Beklagte habe im angegebenen Zeitraum über seinen Internetanschluss das Computerspiel "[Name]" zum Download angeboten. Dies habe die [Name] GmbH festgestellt, die die in der Klagebegründungsschrift angegebenen IP-Adressen des Beklagten ermittelt habe. Die Klägerin bestreitet, dass die Familienmitglieder des Beklagten zum Tatzeitpunkt auf den Internetanschluss des Beklagten - selbständig zugreifen konnten. Eine etwaige Verjährung sei durch den klägerseits erwirkten Mahnbescheid gehemmt gewesen.

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche primär darauf, dass der Beklagte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen habe, vorsorglich auch auf die §§ 832 BGB, 97 UrhG wegen der Verletzung von Aufsichtspflichten mit Blick auf die minderjährigen Kinder.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die behauptete Rechtsverletzung. Er behauptet, die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Er sei weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig in sog. Filesharing-Netzwerken aktiv gewesen. Ihm sei das streitgegenständliche Computerspiel völlig unbekannt. Dieses habe sich weder in der Vergangenheit noch derzeit auf einem seiner Endgeräte befunden. Er lebe in einem 4 Personen-Haushalt. Neben ihm hätten seine Ehefrau, sein damals 17-jähriger Sohn und seine damals 13-jährige Tochter Zugang zum Internetanschluss gehabt. Er - der Beklagte - habe seine Ehefrau und seine beiden Kinder bereits vor Erhalt der vorliegenden Abmahnung darüber belehrt, sämtliche Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere die Nutzung von Internettauschbörsen, zu unterlassen. Auf Nachfrage des Beklagten hätten die genannten drei weiteren Familienangehörigen erklärt, die von der Klägerin angeführte Tauschbörse nicht benutzt zu haben,

Auch eine Störerhaftung des Beklagten komme nicht in Betracht, da er in keiner Weise zu der angeblichen Rechtsverletzung beigetragen habe. Das WLAN-Netzwerk sei durch eine 16-stellige Verschlüsselungskombination (WPA2-Verschlüsselung) gegen Zugriff von unberechtigten Dritten geschützt gewesen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Amtsgericht hat den Beklagten in seiner Sitzung vom 11.01.2017 (Bl. 150 ff. d.A.) informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau [Name] und der Kinder des Ehepaares [Name] und [Name]. Diese haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte konkret und unter Benennung der verschiedenen verwendeten Endgeräte vorgetragen habe, dass zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung seine Ehefrau und seine Kinder Zugriff auf den Internetanschluss gehabt und sich in der Wohnung aufgehalten hätten. Der Beklagte habe insoweit seiner sekundären Darlegungslast genügt.

Die danach beweisbelastete Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen können, nachdem sich die Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten. Ferner hätte der Beklagte vorgetragen, dass seine Ehefrau und seine Kinder den streitgegenständlichen Rechtsverstoß ihm gegenüber verneint hätten. Darüber hinausgehende Nachforschungspflichten würden den Beklagten nicht treffen.

Die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht die Anforderungen der sekundären Darlegungslast des Beklagten falsch bewertet habe. Der Beklagte habe insbesondere nicht dargelegt, dass andere Personen ernsthaft anstelle des Anschlussinhabers als Täter der Verletzungshandlung in Betracht kämen. Die Nachforschungspflicht erschöpfe sich nicht in der Mitteilung der anderen Nutzer des Internetanschlusses. Rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht die Zeugnisverweigerung der Ehefrau und der Kinder des Beklagten nicht zu Lasten des Beklagten gewertet. Vorsorglich stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf eine Verletzung von Aufsichtspflichten mit Blick auf die minderjährigen Kinder.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Es wird im Übrigen gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2017 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.



II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.


1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG nicht zu. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat.

Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Die Klägerin hat - insoweit unbestritten - vorgetragen, dass sie auf dem Cover und DVD des Computerspiels mit einem ©-Hinweis genannt ist (Anlage K3, Bl. 116 d.A.). Nach § 10 Abs. 3 UrhG begründet dies grundsätzlich die Vermutung, dass der Anspruchsteller Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist. Zwar kann sich die Klägerin hier auf diese Vermutungswirkung nicht berufen, da sie keine Unterlassungsansprüche geltend macht. Dennoch stellt der ©-Vermerk ein Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin dar. Zudem hat die Klägerin in der Anlage K1 (Bl. 95 ff. d.A.) einen entsprechenden (Änderungs-)Vertrag vorgelegt, aus dem sich eine ausschließliche Einräumung von Nutzungsrechten ergibt. Angesichts der Indizwirkung des ©-Vermerks und der vorgelegten Unterlagen oblag es hier dem Beklagten, sich nicht lediglich auf ein pauschales Bestreiten zu beschränken.

Allerdings hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass der Beklagte - entgegen der Einschätzung der Klägerin - seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 - BearShare; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 08.07.2015 - Az. 2-06 S 6/15). Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH GRUR 2017, 1233 Rn. 18 f. - Loud).

Dem Anspruchsgegner obliegt aber eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 Rdnr. 18 ff. - Afterlife; BGH, GRUR 2017, 1233 Rdnr. 18 ff. - Loud).

Im Hinblick auf den Umfang der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast sind die unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG stehenden urheberrechtlichen Positionen auf der einen Seite und die gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechte des Anschlussinhabers und seiner Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGH GRUR 2017, 386 Rdnr. 22 f. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 Rdnr. 20 ff. Loud).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast in diesem Fall dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar (BGH GRUR 2017, 386 Rdnr. 26 - Afterlife). Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 Rdnr. 26 - Afterlife; BGH GRUR-RR 2017, 484 Rdnr. 18 - Ego-Shooter).

Der Beklagte hat vorliegend nicht nur die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch seine Familienmitglieder vorgetragen. Er hat vielmehr die ernsthafte Möglichkeit dargelegt, dass er, seine Ehefrau und seine beiden Kinder jeweils an dem streitgegenständlichen Tag, dem 10.12.2012, einem Montag, um 19:08 und 19:19 Uhr eigenständig auf den Internetanschluss hätten zugreifen können. Ferner hat er dargelegt, dass er seine Familienmitglieder befragt habe. Das streitgegenständliche Spiel habe er auf seinem Computer nicht gefunden. Der Beklagte hat unter Berücksichtigung des obigen Vortrages im Rahmen des Zumutbaren die Möglichkeiten einer Rechtsverletzung eruiert und zudem das Ergebnis davon mitgeteilt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte auch nicht nur die rein theoretische Möglichkeit der Nutzung seines Internetanschlusses durch seine Familienmitglieder vorgetragen. Vielmehr hat der Beklagte dargelegt, dass seine Familienmitglieder auch zum Tatzeitpunkt zu Hause waren und den Internetanschluss hätten nutzen können.

Damit lag die volle Beweislast der Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Insoweit ist der Klägerin der entsprechende Beweis nicht gelungen. Dabei gereicht es insbesondere nicht dem Beklagten zur Last, dass sich seine Familienmitglieder in ihrer Vernehmung auf das ihnen jeweils zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 ZPO berufen haben (vgl. insoweit BGH GRUR-RR 2017, 484 Rdnr. 28 - Ego-Shooter; LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 18.09.2017 - Az. 2-03 S 10/17 m.w.N.). Es bestehen auch keine anderweitigen, besonderen, konkret festgestellten Indizien im Sinne dieser Rechtsprechung, die die Annahme einer Täterschaft des Beklagten nahelegten.

Auch die Entscheidung des BGH "Loud" (GRUR 2017, 1233) verhilft der Berufung nicht zum Erfolg, da der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Dort war unstreitig, dass der dortige Beklagte positiv wusste, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Vor diesem Hintergrund hat es der BGH als zulässige Folge des § 138 ZPO angesehen, dass dem Anschlussinhaber obliegt, ob er den Täter benennt Unterlässt er dies, soll er selbst haften.

Im hiesigen Fall hat der Beklagte hingegen vorgetragen, dass er nach der Abmahnung seine Familienmitglieder befragt hat und dass diese die Begehung der Rechtsverletzung verneint haben. In einer solchen Situation ist es dem Beklagten auch unter Berücksichtigung von § 138 ZPO nicht verwehrt, darauf zu verweisen, dass seine Familienmitglieder als potentielle Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.


2.

Vorliegend kommt auch keine Haftung des Beklagten wegen Verletzung von Aufsichtspflichten gemäß den §§ 832 BGB, 97 Abs. 2 UrhG in Betracht. Abgesehen davon, dass der Beklagte erstinstanzlich sich darauf berufen hat, dass er seine Ehefrau und die beiden, damals minderjährigen Kinder vor dem Eingang des streitgegenständlichen Abmahnschreibens darüber belehrt habe, sämtliche Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere die Nutzung von Internettauschbörsen, zu unterlassen, was klägerseits in Abrede gestellt worden ist, so ist festzustellen, dass sich diese Belehrungspflicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus) nur auf die Belehrung minderjähriger Kinder, nicht jedoch auf volljährige Familienangehörige bezieht. Da aber nach obigen Ausführungen auch die Ehefrau des Beklagten als Nutzerin des Internetanschlusses zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in Betracht kommt, kommt es auf die Durchführung einer Beweisaufnahme hinsichtlich einer - behaupteten - Belehrung des Beklagten gegenüber seinen beiden damals minderjährigen Kindern nicht mehr an. Es war nicht erforderlich, dass der Beklagte seine volljährige Ehefrau überwacht oder vor der Gewährung des Zuganges belehrt (BGH GRUR 2014, 657 Rdnr. 24 - BearShare).


3.

Die Klägerin hat ferner gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung aus § 97a Abs. 1 UrhG, auch nicht auf Grundlage einer Störerhaftung des Beklagten. Denn dem Beklagten ist ein Verstoß gegen die ihm obliegenden Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht zur Last zu legen.


4.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


5.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. § 543 Abs. 2 ZPO.




Dr. [Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht


Dr. [Name]
Richter am Landgericht


[Name]
Richter






Beglaubigt
Frankfurt am Main, 14.05.2018
[Name]
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)








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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2018, Az. 2-03 S 8/17,
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2017, Az. 32 C 1866/16 (90),
Rechtsanwalt Markus Brehm,
Anwaltskanzlei Brehm,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast

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Steffen
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BGH - I ZR 64/17 (21.06.2018, 12.00 Uhr)

#702 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Juni 2018, 23:39

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 106/2018 vom 14.06.2018: Verhandlungstermin am 21.06.2018, 12.00 Uhr, in Sachen I ZR 64/17 (Bundesgerichtshof zur Störerhaftung bei Bereitstellung eines Internetzugangs über WLAN und einen Tor-Exit-Node)


23:35 Uhr



Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 06.01.2013 wurde das Programm "Dead Island" über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte sie ihn zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und zwei eingehende Kanäle aus dem TOR-Netzwerk ("Tor-Exit-Node").

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte hafte sowohl dann als Störer, wenn die Rechtsverletzung über einen vom Beklagten betriebenen offenen WLAN-Hotspot begangen worden sei, als auch dann, wenn die Rechtsverletzung über den ebenfalls vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node geschehen sei. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.




Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 13. Januar 2016 - 12 O 101/15
OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2017 - 20 U 17/16, GRUR 2017, 811




Karlsruhe, den 14. Juni 2018


Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013 | Telefax (0721) 159-5501

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BGH - I ZR 64/17

#703 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Juni 2018, 10:33

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Bundesgerichtshof in Sachen I ZR 64/17 - Keine Störerhaftung für Filesharing?


10:30 Uhr



Der Bundesgerichtshof verhandelt heute einen rechtlich interessanten Fall zum Filesharing (BGH I ZR 64/17). Die von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte vertretene Klägerin Koch Media hält die Rechte an dem Computerspiel "Dead Island". Dieses Spiel wurde am 06.01.2013 über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse illegal angeboten. Die Kanzlei rka hat den Beklagten hierfür abgemahnt und, ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz aufgefordert.



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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net




Bericht vom 21.06.2018

Link:
https://www.new-media-law.net/bgh-i-zr- ... erhaftung/



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Soweit entspricht der Fall der Üblichkeit in tausenden von .rka Rechtsanwälte Fällen. Der Beklagte allerdings hat weder gezahlt noch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte ist nach unserer Kenntnis aktuell eine der wenigen Abmahnkanzleien, die bei Filesharing Abmahnungen nicht nur die Kosten einklagt, sondern immer wieder auch die wirtschaftlich betrachtet wesentlich teurere Klage auf Unterlassung auch gegen Verbraucher wie hier den Beklagten führt.

Doch in diesem Fall könnten .rka Rechtsanwälte und Koch Media eine empfindliche Niederlage erleiden, obwohl sie in den Vorinstanzen erfolgreich waren. Der Fall könnte zu einer ersten "Probe aufs Exempel", wie effektiv die vom Gesetzgeber letztes Jahr beschlossene Abschaffung der Störerhaftung für WLAN Betreiber tatsächlich ist.

Denn der Beklagte hat sich damit verteidigt, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und zwei eingehende Kanäle aus dem TOR-Netzwerk ("Tor-Exit-Node").

Das Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsgericht hatte noch geurteilt, der Beklagte hafte sowohl dann als Störer, wenn die Rechtsverletzung über einen vom Beklagten betriebenen offenen WLAN-Hotspot begangen worden sei, als auch dann, wenn die Rechtsverletzung über den ebenfalls vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node geschehen sei. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017 - 20 U 17/16).




Unsere Prognose wie der BGH entscheiden könnte:

In der Zwischenzeit hat allerdings der Gesetzgeber das Telemediengesetz geändert und wollte damit die Störerhaftung für WLAN Betreiber abschaffen. Normalerweise haben gesetzliche Regelungen zwar eigentlich keine rückwirkende Kraft. Beim Unterlassungsanspruch besteht aber die Besonderheit, dass die Wiederholungsgefahr auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Das hat etwa auch das Oberlandesgericht München in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung zum Fall McFadden so beurteilt, der ebenfalls gerade dem Bundesgerichtshof per Revision zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Nach § 8 Abs. 1 TMG können Diensteanbieter nicht haftbar gemacht werden, wenn Dritte Personen rechtswidrige Handlungen auf ihren Netzen begehen, sie können insbesondere nicht auf Unterlassung verklagt werden. Das gilt nach § 8 Abs. 3 TMG jetzt insbesondere auch für WLAN Betreiber. Nach § 7 Abs. 4 TMG dürften dann lediglich vom verletzten Rechteinhaber in "zumutbaren Fällen" Nutzungssperren verlangen. .rka Rechtsanwälte und Koch Media klagen allerdings auf Unterlassung.

Die Klage müsste somit eigentlich als unbegründet abgewiesen werden, soweit sie den Unterlassungsanspruch betrifft. Über das Ergebnis werden wird selbstredend weiter berichten.




Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2016 - 12 O 101/15
OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2017 - 20 U 17/16





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BGH - I ZR 64/17,
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BGH - I ZR 265/16

#704 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. Juli 2018, 00:02

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Bundesgerichtshof - Kosten der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber sind in Filesharing Fällen vom Täter zu ersetzen!


00:00 Uhr



Hamburg / Karlsruhe, 10.07.2018 (eig.). Kosten, die infolge der Abmahnung gegenüber einem Anschlussinhaber entstanden sind, sind von dem Täter einer Urheberrechtsverletzung in sogenannten Filesharingfällen zu ersetzen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil klar gestellt (Urt. v. 22.03.2018 - I ZR 265/16). In dem Verfahren hat die Kanzlei .rka Rechtsanwälte auf Klägerseite mitgewirkt.



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

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Zunächst war der Anschlussinhaber mit einer anwaltlichen Abmahnung in Anspruch genommen worden, weil über seinen Internetanschluss das streitgegenständliche Computerspiel der Rechteinhaberin Dritten zum Download bereitgehalten wurde. Der anwaltlich vertretene Anschlussinhaber gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und lies im Übrigen durch seine Anwälte darauf verweisen, dass die Verletzungshandlung durch seinen Sohn begangen worden sei. Nachdem Bemühungen, die Sache außergerichtlich zu bereinigen gescheitert waren, ist der nunmehrige Beklagte - der Sohn des Anschlussinhabers - in Anspruch genommen worden, auch mit Blick auf die Kosten der Abmahnung, die gegenüber dem Anschlussinhaber ausgesprochen worden war.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage zunächst abgewiesen, da nach dortiger Auffassung die Abmahnung des Anschlussinhabers im Verhältnis zum Beklagten nicht erforderlich gewesen sei. Zur Ermittlung des Rechtsverletzers hätte eine Anfrage beim Anschlussinhaber genügt, die Abmahnung sei für den Beklagten weder objektiv nützlich gewesen noch habe sie seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen und demgemäß seien die Abmahnkosten auch nicht als Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Urhebergesetz geschuldet.

Der Bundesgerichtshof vermochte dem nicht zu folgen, hat die Entscheidung aufgehoben und auf die Erstattungspflicht des Beklagten auch mit Blick auf die Kosten der gegenüber dem Anschlussinhaber ausgesprochenen Abmahnung erkannt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dazu gehören auch die Kosten der Abmahnung gegenüber dem Anschlussinhaber aus ihrer Funktion als Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Denn dem Urheberrechtsinhaber ist die Verfolgung eines Verstoßes, der durch das Bereitstellen geschützter Werke in Internettauschbörsen über einen bestimmten Anschluss, aber von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen worden ist, nur auf der Grundlage von Informationen möglich, die er ausschließlich vom Anschlussinhaber erlangen kann. Auskunftsansprüche nach Maßgabe des § 101 Urheberrechtsgesetz stehen dem Rechtsinhaber nur gegen im gewerblichen Ausmaß tätige Personen zu. Handelt es sich wie im Streitfall um einen rein privaten Internetanschluss, liegen die Voraussetzungen dieser Auskunftsansprüche typischerweise nicht vor. Stattdessen erweist sich die gegenüber dem Anschlussinhaber ausgesprochene Abmahnung in Fällen, in denen der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, als gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Eine reine Anfrage ist hingegen nicht hinreichend zur Zweckerreichung geeignet. Mangels Auskunftsanspruchs liegt es im Belieben des Anschlussinhabers, ob und wann er eine an ihn gerichtete einfache Anfrage beantwortet. Regelmäßig wird eine solche Anfrage wenig erfolgversprechend sein. Der Rechteinhaber wäre dann gleichwohl gehalten, sich vor einer etwaigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Anschlussinhabers, der auf die Anfrage nicht reagiert hat, zur Vermeidung des aus § 93 ZPO folgenden Kostenrisikos nochmals, nun mit einer Abmahnung, an den Anschlussinhaber zu wenden. Das Erfordernis vorgeschalteter Auskunftsverlangen verkompliziert und verzögert damit die Rechtsdurchsetzung, ohne dass berechtigte Interessen des Rechtsverletzers berührt wären. Hingegen ist die Ermittlung der tatsächlichen Umstände für den Rechteinhaber eilbedürftig, weil er nur bei zeitnaher Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer etwa im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Insoweit kommt der Abmahnung die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zu. Dieses Verständnis entspricht auch dem Gebot effektiver Rechtsverfolgung und steht im Einklang mit dem durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgegebenen Ziel, dass der Rechteinhaber zum Ausgleich des wegen der Rechtsverletzung entstandenen Schadens angemessen Schadensersatz erlangen muss.

Die Abmahnung des Anschlussinhabers, deren Kosten die Klägerin als Schadensersatz geltend macht, stellt sich mit Blick auf den Beklagten daher als für die Rechtsverfolgung erforderliches und zweckmäßiges Ziel der Sachverhaltsaufklärung dar. Nicht anders als die Kosten der Schadensfeststellung insgesamt unterfallen die durch sie verursachten Kosten damit ohne weiteres dem Schutzzweck der schadensersatzrechtlichen Normen.

Der Bundesgerichtshof hat das angegriffene Urteil aufgehoben und mit Blick auf die fehlenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur angemessenen Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten dorthin zurück verwiesen.








BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 265/16




(...)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL




I ZR 265/16


Verkündet am:
22. März 2018
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle


in dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Revisionsklägerin,

- Prozessbevollmächtigte: [Name],



gegen


[Name],
Beklagter und Revisionsbeklagter,

- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: [Name],





Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. [Name], Dr. [Name], die Richterin Dr. [Name], den Richter [Name] und die Richterin Dr. [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen


Von Rechts wegen





Tatbestand:

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "[Name]" zu sein, das seit April 2013 auf dem Markt erhältlich ist. Der 15 Jahre alte Beklagte stellte dieses Computerspiel am 23. Mai 2013 zu verschiedenen Uhrzeiten zweimal über den Internetanschluss seines Vaters in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen bereit.

Die Klägerin mahnte den Vater des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 15. August 2013 ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Vater des Beklagten gab eine solche Unterlassungserklärung ab und erklärte, die Rechtsverletzung sei durch den Beklagten begangen worden. Die Klägerin forderte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung, Zahlung von 124,00 EUR nebst Zinsen für die an ihn gerichtete Abmahnung, Zahlung weiterer 859,80 EUR nebst Zinsen für die an seinen Vater gerichtete Abmahnung, Feststellung seiner Schadensersatzpflicht und Auskunft verlangt. Die Kostenforderung für die gegen den Vater gerichtete Abmahnung ist auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 20.000,00 EUR nebst 20,00 EUR Telekommunikationspauschale berechnet.

Die Klage hatte erstinstanzlich bis auf den Antrag auf Zahlung der Kosten für die an den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Kosten weiter, die für die an den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung angefallen sind.

Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin hat beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.




Entscheidungsgründe:



I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung des Vaters des Beklagten angefallenen Kosten nicht zu.

Der Beklagte schulde hierfür keinen Kostenersatz gemäß § 97a UrhG, da diese Vorschrift sich nur auf die Abmahnung des Verletzers beziehe. Der Beklagte schulde die Abmahnkosten auch nicht als Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. Die Abmahnung des Vaters sei im Verhältnis zum Beklagten nicht erforderlich gewesen. Zur Ermittlung des Rechtsverletzers hätte eine Anfrage beim Anschlussinhaber genügt. Die Abmahnung des Vaters sei auch nicht geeignet gewesen, im Verhältnis zum Beklagten die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet, weil die Abmahnung für den Beklagten weder objektiv nützlich gewesen sei noch seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen habe.



II.

Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, m.w.N.).



III.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.


1.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12 m.w.N.), bestehen mit Blick auf den 600,00 EUR übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) keine Bedenken.


2.

Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 97a Abs. 1 UrhG in der im Streitfall anwendbaren, bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 19 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, m.w.N.) auf Ersatz der Kosten für die gegen den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung nicht gegeben ist. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Nach § 97a Abs. 1 UrhG a.F. - ebenso wie nach § 97a Abs. 3 UrhG n.F. - steht dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Kostenersatz nur für die gegen den Verletzer (hier: den Beklagten) gerichtete Abmahnung, nicht aber für eine gegen Dritte (hier: den Anschlussinhaber) gerichtete Abmahnung zu.


3.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die für die Abmahnung gegenüber dem Vater des Beklagten entstandenen Kosten nicht als Schaden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG vom Beklagten ersetzt verlangen. Nach dieser Vorschrift ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


a)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe zwar schuldhaft eine Rechtsverletzung begangen und hierdurch adäquat kausal die Abmahnung des Anschlussinhabers verursacht. Die Abmahnung des Anschlussinhabers sei jedoch nicht erforderlich gewesen, um den Rechtsverletzer zu ermitteln, weil hierzu eine bloße Anfrage beim Anschlussinhaber genügt hätte. Im Falle der gerichtlichen Inanspruchnahme des Beklagten habe die Abmahnung des Anschlussinhabers auch nicht die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden können. Die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich sei, lasse die Abmahnung des Anschlussinhabers zwar als kausale Folge der Rechtsverletzung erscheinen, habe im Verhältnis zum vom Anschlussinhaber verschiedenen Verletzer jedoch keine Rechtswirkungen. Selbst wenn die Abmahnung nicht nur gegenüber dem Anschlussinhaber, sondern auch gegenüber weiteren Anschlussnutzern faktische Wirkung entfalte und weitere Schäden verhindere, könne eine solche Wirkung schon durch eine bloße Anfrage beim Anschlussinhaber erreicht werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.


b)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision als ihr günstig nicht in Zweifel zieht und die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, hat der Beklagte, indem er das Computerspiel "[Name]" im Internet zum Herunterladen bereitgestellt hat, entgegen § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG schuldhaft in die daran bestehenden ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen (vgl. zur Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung von Computerspielen gemäß §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG durch deren Bereitstellen in Internettauschbörsen BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, GRUR-RR 2017, 484 Rn. 10 = WRP 2017, 1222 m.w.N).


c)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich die Abmahnung des Anschlussinhabers als erforderliche Reaktion der Klägerin als Rechtsinhaberin, so dass die durch sie entstandenen Kosten einen vom Beklagten nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen.


aa)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 [juris Rn. 7]; Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5; Urteil vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 23; Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, NJW 2012, 919 Rn. 20; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 55, jeweils m.w.N.).


bb)

Im Streitfall ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Anspruchsverfolgung gegenüber dem Anschlussinhaber auch im Verhältnis zum Beklagten als erforderlich anzusehen.


(1)

Dabei kommt es - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - nicht darauf an, ob im Einzelfall die tatsächliche Vermutung eingreift, der zufolge der Anschlussinhaber als Täter für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 - Everytime we touch; BGH, GRUR-RR 2017, 484 Rn. 12). Es kommt weiter - wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat - nicht darauf an, dass der Rechtsinhaber mittels der Abmahnung des für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhabers die ihm zur Vermeidung der prozessualen Kostenfolge des § 93 ZPO gegenüber dem wahren Schädiger obliegende Abmahnobliegenheit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07, GRUR 2010, 257 Rn. 9 = WRP 2010, 258 - Schubladenverfügung; Bornkamm in Köhler / Bornkamm / Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 1.7 f.) nicht erfüllen kann.


(2)

Die schadensersatzrechtliche Erforderlichkeit der Abmahnung ergibt sich in der im Streitfall gegebenen Konstellation aus ihrer Funktion als Mittel der Sachverhaltsaufklärung.

Dem Urheberrechtsinhaber ist die Verfolgung eines Verstoßes, der durch das Bereitstellen geschützter Werke in Internettauschbörsen über einen bestimmten Anschluss, aber von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen worden ist, nur auf der Grundlage von Informationen möglich, die er ausschließlich vom Anschlussinhaber erlangen kann. Auskunftsansprüche stehen dem Urheberrechtsinhaber nach Maßgabe des § 101 UrhG jedoch nur gegen im gewerblichen Ausmaß tätige Verletzer (Abs. 1) sowie gegen Personen zu, die in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatten, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahmen oder für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachten (Abs. 2). Handelt es sich - wie im Streitfall - um eine über einen privaten Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, liegen die Voraussetzungen dieser Auskunftsansprüche typischerweise nicht vor.

Stattdessen erweist sich die gegenüber dem Anschlussinhaber ausgesprochene Abmahnung in Fällen, in denen der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, als gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung.

Der Urheberrechtsinhaber muss sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht darauf verweisen lassen, zunächst eine schlichte Anfrage mit der Bitte um Informationserteilung an den Anschlussinhaber zu richten, weil eine solche Anfrage nicht hinreichend zur Zweckerreichung geeignet ist. Mangels Auskunftsanspruchs liegt es im Belieben des Anschlussinhabers, ob und wann er eine an ihn gerichtete einfache Anfrage beantwortet. Regelmäßig wird eine solche Anfrage wenig erfolgversprechend sein. Der Rechtsinhaber wäre gleichwohl gehalten, sich vor einer etwaigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Anschlussinhabers, der auf die Anfrage nicht reagiert hat, zur Vermeidung des aus § 93 ZPO folgenden Kostenrisikos nochmals - nun mit einer Abmahnung - an den Anschlussinhaber zu wenden. Das Erfordernis eines vorgeschalteten einfachen Auskunftsverlangens verkompliziert und verzögert damit die Rechtsdurchsetzung, ohne dass berechtigte Interessen des Rechtsverletzers berührt wären. Für den Rechtsinhaber ist die Ermittlung der tatsächlichen Umstände andererseits eilbedürftig, weil er nur bei zeitnaher Sachverhaltsaufklärung in der Lage ist, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechtsverletzer im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

Spricht der Rechtsinhaber sogleich gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, in der er die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche in Aussicht stellt, wird der Anschlussinhaber - wie der Streitfall zeigt - eher zur zügigen Auskunftserteilung über andere Nutzer des Anschlusses bereit sein. Insoweit kommt der Abmahnung die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zu.

Dieses Verständnis entspricht dem Gebot effektiver Rechtsverfolgung und steht im Einklang mit dem durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgegebenen Ziel, dass der Rechtsinhaber zum Ausgleich des wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz erlangen muss.


(3)

Die Rechtsprechung des Senats, nach der die Kosten der Inanspruchnahme einer falschen Person nicht zu dem durch ein wettbewerbswidriges Verhalten adäquat verursachten Schaden zählen, sofern die Herbeiführung der Verwechslungsgefahr nicht einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß darstellt (BGH, Urteil vom 5. November 1987 - I ZR 212/85, GRUR 1988, 313, 314 = WRP 1988, 359 - Auto F. GmbH; Urteil vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 24 = WRP 2007, 783 - Abmahnaktion), steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. In der vorliegenden Konstellation ist die Abmahnung nicht gegenüber dem falschen Adressaten ergangen, sondern hat der Rechtsinhaber den Anschlussinhaber als einzigen ihm zur Verfügung stehenden Ansprechpartner abgemahnt. Erst durch die vom Anschlussinhaber zu erlangenden Informationen wird der Rechtsinhaber in die Lage versetzt, den Rechtsverletzer in Anspruch zu nehmen. Begeht dieser eine rechtswidrige Handlung unter Inanspruchnahme des Internetanschlusses eines Dritten und ist er deshalb für den Rechtsinhaber zunächst nicht identifizierbar, so ist der für die Informationserlangung eingegangene Kostenaufwand ein adäquater Schaden der Rechtsverletzung. Denn es liegt keinesfalls außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sondern es ist - im Gegenteil - damit zu rechnen, dass der Rechtsinhaber Anstrengungen unternimmt, um den Rechtsverletzer zu ermitteln (vgl. zur adäquaten Kausalität BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 34 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, m.w.N.).


(4)

Es ist allerdings umstritten, ob Abmahnkosten nach dem Schutzzweck der Schadensersatznormen als ersatzfähiger Schaden angesehen werden können. Teilweise wird dies mit dem Argument verneint, mit dem Schadensersatz solle ein Ausgleich für die bereits geschehene rechtswidrige Handlung geschaffen werden, die Abmahnung richte sich aber gegen Gefahren, die aus zukünftigen Handlungen des Abgemahnten drohten (vgl. Scharen in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 11 Rn. 13; Köhler in Köhler / Bornkamm / Feddersen a.a.O. § 9 Rn. 1.29 und ders., Festschrift Erdmann, 2002, S. 845, 846 [differenzierend zwischen Einzel- und Dauerhandlungen]; Bornkamm in Köhler / Bornkamm / Feddersen a.a.O. § 12 Rn. 1.108; MünchKomm.UWG / Ottofülling, 2. Aufl., § 12 Rn. 147). Nach anderer Ansicht sind die Kosten einer Abmahnung auch im Falle einer Einzelhandlung vom Schutzzweck der Schadensersatznormen umfasst, weil die Abmahnung auch bei abgeschlossener Verletzungshandlung der Beseitigung der auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Wiederholungsgefahr und der Verhinderung zukünftiger Schäden dient, so dass ein für die Schutzzweckbetrachtung hinreichender innerer Zusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Abmahnkosten als Schadensposition besteht (vgl. Bacher in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 82; Büscher in Fezer / Büscher / Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 62; Großkommentar zum UWG / Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 85; MünchKomm.UWG / Fritzsche a.a.O. § 9 Rn. 74; Goldmann in Harte / Henning, UWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 119). Der Senat hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BGH, GRUR 2007, 631, 632 Rn. 21 - Abmahnaktion).

Auch im vorliegenden Fall bedarf es insoweit keiner Stellungnahme des Senats. Denn die Abmahnung des Anschlussinhabers, deren Kosten die Klägerin als Schadensersatz geltend macht, stellt sich mit Blick auf den Beklagten als für die Rechtsverfolgung erforderliches und zweckmäßiges Mittel der Sachverhaltsaufklärung dar (siehe vorstehend Rn. 21 ff.). Nicht anders als Kosten der Schadensfeststellung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 6 m.w.N.; Palandt / Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 58) unterfallen die durch sie verursachten Kosten damit ohne weiteres dem Schutzzweck der schadensersatzrechtlichen Normen.


(5)

§ 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung steht dem von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Diese Vorschrift ist im Streitfall zeitlich anwendbar, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung - hier: August 2013 - ankommt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2017 - I ZR 124/16, ZUM-RD 2018, 68 Rn. 13 m.w.N.).

Nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist der Ersatz von Abmahnkosten für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt. Allerdings stellt das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 55 - Tannöd; ZUM-RD 2018, 68 Rn. 34). Selbst wenn man annähme, dass die in § 97a Abs. 2 UrhG a.F. vorgesehene Deckelung des Erstattungsanspruchs auch auf einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG anwendbar wäre, weil andernfalls die in § 97a Abs. 2 UrhG a.F. zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung über den Umweg des Schadensersatzanspruchs unterlaufen würde (dafür Dreier in Dreier / Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 20; zu § 97a Abs. 3 UrhG nF vgl. die Nachweise bei Bacher in Teplitzky a.a.O. Kap. 41 Rn. 82b), und wenn man weiter annähme, dass eine solche Anwendung auch in Bezug auf die - im Streitfall gegebene - Konstellation der Inanspruchnahme des Rechtsverletzers für Kosten der Abmahnung des personenverschiedenen Anschlussinhabers in Betracht käme, stünde die Vorschrift der Zubilligung des geltend gemachten Schadensersatzes daher nicht entgegen.



IV.

Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht Feststellungen zur angemessenen Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten zu treffen haben (zur Höhe der Abmahnkosten im Falle eines Computerspiels vgl. zuletzt BGH, ZUM-RD 2018, 68 Rn. 37 m.w.N.).




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.



[Name]

[Name]

[Name]

[Name]

[Name]

[Name]





Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2016 - 12 0 470/14
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2016 - I-20 U 20/16 - (...)







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BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 265/16,
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2016 - 12 0 470/14
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2016 - I-20 U 20/16,
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Kosten Abmahnung gegen AI sind vom Täter zu ersetzen,

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#705 Beitrag von ixtum.axtum » Donnerstag 12. Juli 2018, 20:34

Wir hatten jetzt auch 2 Verhandlungen gegen RKA. Zur Sachlage: Meine Freundin hat eine Abmahnung 2013 erhalten wegen Metro Last Night für die Xbox. So eine Konsole ist hier im Haushalt nicht vorhanden. Der übliche Weg modUE, Bettelbriefe usw. dann Mahnbescheid.
Wir haben uns entschlossen die WBS Kanzlei aus Köln einzuschalten. Wir haben die Hosen runtergelassen und alles erzählt was Sache war. Wir haben auch angegeben das 3 weitere Nachbarn Zugang zum Wlan Netzwerk hatten, diese ebenfalls mit Namen etc benannt. Es folgte der erste Termin am Amtsgericht Bochum. Die Verhandlung dauerte keine 3 Minuten, und die Klage wurde abgewiesen. Die von uns beauftragte Kanzlei war selber nicht vor Ort, die haben einen Rechtsanwalt aus dem Ort eine Untervollmacht erteilt. Ich hatte das Gefühl, dieses Abweisung basiert wahrscheinlich durch das Afterlife Urteil. Leider blieb der Erfolg nur kurz, RKA hat dieses Urteil nicht angenommen, und es ging eine Etage Höher zum Landgericht. Wieder schickte unser Anwalt einen Unterbevollmächtigen der naja sagen wir mal so, er hätte auch weg bleiben können. Es folgte keine Beweisaufnahme, diesen Richtern war alles zu dünn und RKA bekam RECHT! Meine Freundin hat nichts getan, kann gegen dieses Urteil nicht mehr angehen und hat auf einmal fast 4000€ Schulden an der Backe.

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#706 Beitrag von Steffen » Sonntag 15. Juli 2018, 11:09

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Bochum ändert ein Urteil des Amtsgericht Bochum ab - Beklagte zur Zahlung einer Lizenz und Abmahnkosten verurteilt, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht gerecht wurde (Nachbarn)


11:05 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot eines urheberrechtlich geschützten PC-Spiels. Das Landgericht Bochum hat ein Urteil des Amtsgericht Bochum (Urt. v. 29.11.2017 - 70 C 375/17) abgeändert, dass die Haftung der Beklagten für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ansah.



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Die Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass ihr Lebensgefährte sowie weitere 2 Nachbarn das Internet selbstständig nutzen konnten. Nach einer Befragung der Nachbarn bestritten diese zwar einen möglichen Down- bzw. Upload, es konnte aber nicht ausgeschlossen werden, so die Beklagte, dass sie trotzdem als mögliche Täter in Betracht kämen.

Das Landgericht Bochum hat das Urteil nunmehr antragsgemäß abgeändert und die Beklagte zur Zahlung einer Lizenz und Abmahnkosten verurteilt, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügte.

(...) Denn die Beklagte hat ihren Internetanschluss nicht nur ihrem Lebensgefährten, sondern darüber hinaus zwei Nachbarn zur Verfügung gestellt; sie hat sich damit der Kontrolle der Nutzung ihres Anschlusses begeben. Über das konkrete Nutzungsverhalten der Nachbarn hat die Beklagte keine belastbaren Angaben gemacht. (...)

Aus diesen Gründen wurde die Beklagte in zweiter Instanz vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadensersatzes in Höhe von 750,00 EUR sowie Abmahnkosten verurteilt.

Die pauschale Behauptung eines Beklagten der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht, ohne sich näher zu den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden konkreten Umständen in ihrer Sphäre zu äußern (vgl. BGH, Urt. vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud).








LG Bochum, Urteil vom 17.05.2018 - I-8 S 3/18



(...) - Beglaubigte Abschrift -

I-8 S 3/18
70 C 375/17 Amtsgericht Bochum


Verkündet am: 17.05.2018
[Name], Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


Frau [Name],
Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: [Name],





hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 17.05.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht Dr. [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.11.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.495,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)


Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum ist begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 97 UrhG zur Zahlung einer Lizenz und Abmahnkosten an die Klägerin verpflichtet.

Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin und die Zuverlässigkeit des von dieser angewandten Ermittlungsverfahrens bestreitet, ist dieses Bestreiten unerheblich. Denn die Beklagte trägt weder vor, wer statt der Klägerin Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sein soll noch worin die Schwächen des von der Klägerin genutzten Ermittlungsverfahrens liegen sollen. Da trotz wechselnder IP-Adressen der Internetanschluss der Beklagten am [Datum] und [Datum] insgesamt sechsmal ermittelt wurde, ist ein Softwarefehler auszuschließen.

Im Hinblick auf die die Beklagte damit treffende sekundäre Darlegungslast folgt die Kammer der Rechtsprechung des BGH, insbesondere den Grundsätzen, die dieser in dem sogenannten "BearShare"-Urteil (I ZR 169/12 vom 08.01.2014) aufgestellt hat. Danach gilt:

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss nutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Den Anschlussinhaber trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch entspricht, dass er vorträgt, welche anderen Personen aufgrund ihres konkreten Nutzungsverhaltens als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, weil er ihnen Zugang zu seinem Internetanschluss gewährt hat. Hierbei ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

Der sie nach diesen Grundsätzen treffenden sekundären Darlegungslast hat die Beklagte nicht genügt. Denn die Beklagte hat ihren Internetanschluss nicht nur ihrem Lebensgefährten, sondern darüber hinaus zwei Nachbarn zur Verfügung gestellt; sie hat sich damit der Kontrolle der Nutzung ihres Anschlusses begeben. Über das konkrete Nutzungsverhalten der Nachbarn hat die Beklagte keine belastbaren Angaben gemacht. Eine Schriftsatzfrist zur Ergänzung ihres Vorbringens war der Beklagten insoweit nicht zu bewilligen, da die Frage der sekundären Darlegungslast bereits erstinstanzlich relevant war und die Beklagte angesichts des Wegzugs eines der fraglichen Nachbarn zudem außerstande ist, sich die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlichen Informationen zu beschaffen.

Die von der Beklagten damit nach § 97 UrhG an die Klägerin zu zahlende Lizenz beläuft sich jedenfalls auf den von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 750,00 EUR. Das Computerspiel "[Name]" ist erst im Mai 2013 veröffentlicht worden und befand sich zum Zeitpunkt der Downloads Anfang August 2013 daher gerade in der relevanten Verkaufsphase. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Klägerin der Abmahnung einen Streitwert von 10.000,00 EUR zugrunde gelegt hat. Dieser Streitwert liegt bei gängigen Computerspielen in der Zeit unmittelbar nach ihrer Markteinführung im Rahmen der vom Bundesgerichtshof anerkannten Spanne und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer.


Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.


Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.



[Name],
Vorsitzenden Richter am Landgericht

[Name],
Richterin am Landgericht

Dr. [Name],
Richter am Landgericht




Beglaubigt
[Name], Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Landgericht Bochum (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~











AG Bochum, Urteil vom 29.11.2017 - 70 C 375/17


1. Instanz (ohne Abänderung durch Berufung)




(...) - Beglaubigte Abschrift -


70 C 375/17


Verkündet am 29.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann, Nikolai Klute, Michael Aßmann, Dr. Thomas Reichelt, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


Frau [Name],
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: [Name],





hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]


für Recht erkannt:


I.

Die Klage wird abgewiesen.


II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.


III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten anlässlich einer angeblichen Urheberrechtsverletzung. Dazu behauptet die Klägerin, die Beklagte habe am [Datum] und [Datum] das PC-Spiel [Name] über ihren Internetanschluss ohne Erlaubnis der Klägerin, die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sei, öffentlich anderen Nutzern zum Download angeboten. Dafür begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 750,00 EUR sowie Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen
2. an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, zur Zeit der angeblichen Urheberrechtsverletzung habe in der Wohnung nebenan der Lebensgefährte Herr [Name] gewohnt, der den Internetanschluss der Beklagten mit einem Desktop-PC benutzt habe. Ebenso nutzten zwei weitere Nachbarn, Herr [Name] und Herr [Name], den Internetanschluss der Beklagten jeweils in ihren Wohnungen mit. Vor Erhalt der Abmahnung habe sie keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass über ihren Anschluss Rechtsverletzungen begangen werden könnten. In der streitgegenständlichen Zeit sei sie mit der Betreuung eines Kleinkindes beschäftigt gewesen und habe weder Zeit noch Interesse für Computerspiele gehabt. Es habe sich auch zu keinem Zeitpunkt Filesharing-Software auf ihrem Endgerät befunden. Eine Befragung der Mitnutzer [Name] und [Name], der weitere Mitnutzer [Name] sei verzogen, habe ergeben, dass sie die streitgegenständlichen Downloads bzw. Uploads bestritten. Da die Mitnutzer den Internetanschluss der Beklagten aber selbstständig genutzt hätten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich sind.


Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. So war es auch im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend genügt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Internetanschluss außer ihr den benannten volljährigen Mitnutzern zur Verfügung stand und sie den Anschluss auch entsprechend genutzt haben und sie selbst zur Zeit des angeblichen Urheberrechtsverstoßes anderweitig beschäftigt gewesen sei.

Zugunsten der Klägerin spricht zwar eine tatsächliche Vermutung, die jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt, dass eine festgestellte Urheberrechtsverletzung von dem Anschlussinhaber verursacht ist. Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast hat die Beklagte aber genügt, denn nach ihrem Vortrag besteht die nicht nur theoretische, sondern ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich einer Rechtsverletzung durch einen der volljährigen Mitnutzer der Beklagten.

Danach war die Klägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch die in Anspruch genommene Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, was nicht erfolgt ist. Soweit die Klägerin lediglich den entlastenden Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen bestreitet, oder ins Negative kehrt und unter Beweis stellt, folgt der Vortrag aber ins Blaue hinein. Eine Beweisaufnahme würde danach zu einer reinen Ausforschung führen, was sich im Zivilprozess verbietet.

Eine Inanspruchnahme der Beklagten als Störer wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

Danach war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO abzuweisen.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1,
44787 Bochum,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Beglaubigt
[Name], Justizamtsinspektor (...)






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LG Bochum, Urteil vom 17.05.2018 - I-8 S 3/18,
Vorinstanz: AG Bochum, Urteil vom 29.11.2017 - 70 C 375/17,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
sekundäre Darlegungslast,
Nachbarn,
Mehrfachermittlung (2 Tage - 6 Ermittlungsdatensätze - unterschiedliche IP-Adressen)

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#707 Beitrag von Achso » Montag 16. Juli 2018, 01:28

@ ixtum.axtum
Sorry
Aber dich hat man wohl mit dem Klammerbeutel gepudert. Einen Anwalt einschalten mit Halbwissen und dann sich wundern wenns in die Hose geht.

Achso jkj:s_;

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#708 Beitrag von Steffen » Montag 16. Juli 2018, 04:55

Hallo @Achso,

warum sollte @ixtum.axtum mit dem Klammerbeutel gepudert sein? Erstens sollte jeder Betroffene mit Klageschrift einen Anwalt beauftragen. Zweitens war die Beklagte und der Anwalt vor dem Erstgericht ja erfolgreich, die Klage wurde abgewiesen!

Nur sollte jeder Betroffene damit rechnen, dass der Kläger in die Berufung gehen kann, dort das Urteil des Erstgericht bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden kann. Die Argumentation (Beklagte bestreitet, benennt Mitnutzer; die wiederum bestreiten ihrerseits bzw. verweigern die Aussage) war noch vor ein, zwei Jahren von vielen Erstgerichten als ausreichend erachtet und in den Foren bejubelt worden.

Nur hat es gezeigt, dass einige Kläger in die Berufung gehen und dann die Berufungsgerichte es nicht so sehen wie der Erstrichter und sich die Anforderungen an die sek. Darlegungslast erhöhen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#709 Beitrag von Achso » Montag 16. Juli 2018, 22:50

@ Steffen
Die Richtermentalität was Abmahnungen betrifft ist Heute so. Bloß weg vom Tisch. Eine Freundin von mir ist Richterin in Berlin und Anwälte kenne ich genügend aus meiner Zeit als Macht kaputt was Euch kaputt macht. Wie ich Heute die Sache sehe.
Preiswerter Vergleich schon im Anfangsstadium weil du hast in Deutschland ganz schlechte Karten als Abgemahnter Kleinst Krimineller. Ob der Abmahner verliert oder gewinnt. Einer wird auf jeden Fall zahlen. Der Rechtsinhaber oder der Abgemahnte.
So ist das Spiel nun mal.

Achso

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Steffen
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BGH - I ZR 64/17 - Dead Island

#710 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. Juli 2018, 10:45

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 124/2018 vom 26.07.2018: Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN


10:40 Uhr



BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island


Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG)* zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht.



Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm "Dead Island" über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk ("Tor-Exit-Nodes").




Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen.




Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte nach dem hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung durch den Beklagten bestand diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Sofern der Beklagte den Internetzugang über WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer Störerhaftung steht es nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die Haftungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung über den vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt ist. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich und dem Beklagten zumutbar.

Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.

Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG n.F. zusteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.




Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 13. Januar 2016 - 12 O 101/15
OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2017 - I-20 U 17/16





Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 Abs. 1 TMG n.F.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.



§ 7 Abs. 4 TMG n.F.

Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.



Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.




Karlsruhe, den 26. Juli 2018


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=2

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#711 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. Juli 2018, 22:07

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Der Bundesgerichtshof entscheidet über WLAN Haftung zugunsten der Rechteinhaber


22:05 Uhr



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Pressemitteilung

Link:
https://www.presseportal.de/pm/131526/4018986



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Berlin / Karlsruhe (ots) - Anschlussinhaber, die bis zum Inkrafttreten des 3. Telemedienänderungsgesetzes per 28.09.2017 ein offenes WLAN betrieben haben, haften nach den Grundsätzen der Störerhaftung für über ihr WLAN mittels Tauschbörsen begangene Rechtsverletzungen (sogenanntes Filesharing) auf Unterlassung und Kostenersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - "Dead Island" unter Bestätigung der Vorinstanzen entschieden.

Für den Zeitraum danach haften Anschlussinhaber, die ihr WLAN für Dritte öffnen, nach den Grundsätzen des Telemediengesetzes (TMG). Aus der Notwendigkeit europarechtskonformer Auslegung folgt nach Auffassung des BGH, dass bei Verletzungshandlungen über den offenen Internetanschluss eines Anschlussinhabers Sperransprüche nach § 7 Abs. 4 TMG bestehen, die zu umfassenden Sicherheitsvorkehrungen verpflichten, angefangen beim Passwortschutz für den Anschluss über die Registrierung der Nutzer oder der Sperrung von Tauschbörsenprogrammen, bis hin zur vollständigen Sperrung des Anschlusses mit öffentlichem Zugang.

Der BGH hat dementsprechend die Revision des Beklagten in weiten Teilen zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

"Die Entscheidung ist auf ganzer Linie ein Erfolg für die Rechteinhaber", kommentiert Rechtsanwalt André Nourbakhsch aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte das Urteil: "Zum einen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Haftung des Anschlussinhabers und damit der Unterlassungsanspruch der Klägerin bis zur Änderung der Gesetzeslage bestand. Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Anwaltsgebühren aus der Abmahnung deshalb bestätigt und die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Darüber hinaus hat er klargestellt, dass auch unter der Ägide der §§ 8, 7 TMG kein Freifahrtschein ausgestellt wurde, der es Anschlussinhabern ermöglicht, ihr WLAN unkontrolliert zu öffnen und damit eine Basis für nicht verfolgbare Rechtsverletzungen zu schaffen. Im Verletzungsfall bestehen also weiter Ansprüche gegenüber dem Betreiber eines (offenen) WLAN."

Die Koch Media GmbH wurde in den Vorinstanzen von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte (www.rka-law.de), vor dem Bundesgerichtshof durch Prof. Dr. Christian Rohnke (www.rohnke-winter.de) vertreten.




Pressekontakt:

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR
Rechtsanwalt André Nourbakhsch
Kleine Rosenthalerstraße 9
10119 Berlin
Tel. +49 (30) 23 60 90 - 32
Fax +49 (30) 23 60 90 - 19
E-Mail: Nourbakhsch@rka-law.de
Web: www.rka-law.de








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BGH - Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island,
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#712 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. August 2018, 20:56

Landesrecht Rheinland-Pfalz (Saarbrücken): Amtsgericht Frankenthal - Beklagter haftet weder als Störer noch als Täter auf Schadensersatz und Abmahnkosten - Versäumnisurteil gegen .rka Rechtsanwälte wird aufrecht erhalten


20:50 Uhr



Filesharing: Voraussetzungen der Haftung als Störer bzw. Verletzer: sekundäre Darlegungslast; Haftungsprivilegierung des Störers nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG (m.W. ab 13. Oktober 2018); lizenzanaloger Schaden; Begrenzung des Gegenstandswertes nach § 97a Abs. 3 Satz 2, 3 UrhG; Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung; sekundäre Darlegungslast des Rechteinhabers aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2017, I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere -; Gesamtwirkung von Erfüllungsleistungen durch Mittäter

(...) Nach dem Vorgenannten kann daher auch offen bleiben, ob und inwieweit eine Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sich ausschließlich auf den durch das Ziehen einer einzigen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil richtet als auch dessen konkrete Bemessung. Die durch die Klägerin ausgesprochene Abmahnung vom 13.02.2014 war nach dem Vorgenannten mangels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht i.S.d. im Streitfall anwendbaren § 97a UrhG in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung "berechtigt". (...)



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Landesrecht Rheinland-Pfalz (Saarbrücken)


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Urteil im Volltext

Link:
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AG Frankenthal, Urteil vom 05.07.2018 - 3a C 73/18



(...) Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19.04.2018 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.






Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 18.01.2018 zugestellten Anspruchsbegründung nach Abgabe an das Amtsgericht Landau die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzung am 28.08.2013 um 17:12:49 Uhr.

Nach Zustellung des von der Klägerin bei dem Amtsgericht Wedding am 27.12.2016 beantragten und am 28.12.2016 erlassenen Mahnbescheids mit dem Inhalt "Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gemäß EU 984,60 Anwalt, EU 900,00 Schaden Abmahnung vom 06.02.2014 vom 06.02.14", wurde durch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Eingang am 03.01.2017 Widerspruch eingelegt.

Das Amtsgericht Landau hat sich mit Beschluss vom 23.02.2018 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten (Software, Games, DVD-Filme) und übernehme im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games- und Consumer-Software-Produkten neben der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb eigener Produkte unter eigenem Label wie vorliegend das Computerspiel "Saints Row IV", das seit August 2013 auf dem Markt sei. Die Klägerin sei Inhaberin der exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte und beauftragte die TECXIPIO GmbH (seinerseits noch firmierend unter "Excipio GmbH" bzw. "Excipio UG"), die unter Verwendung der EDV-Software NARS ("Network Activity Recording and Supervision") die auf Bl. 14 d.A. bezeichneten Daten ermittelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16 ff. d.A. Bezug genommen.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln, Az. 223 O 174/13 hat der Internetprovider die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse offenbart.

Die Klägerin trägt vor,
die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse sei durch das von der Firma verwendete Programm NARS beweissicher ermittelt worden.

Über den Anschluss des Beklagten sei das Spiel "Saints Row IV" zu der auf Bl. 14 bezeichneten Zeit öffentlich unter Nutzung des Filesharing-Programmes µTorrent zum Download angeboten worden, es habe sich um eine ablauffähige Version gehandelt. Der Beklagte hafte als Störer auf Unterlassung und daneben als Täter. Bestritten werde mit Nichtwissen, dass die durch den Beklagten benannten Personen den Internetanschluss des Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt haben nutzen können und auch im Zeitraum der Verletzungshandlung genutzt hätten.

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 82 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Klägerin stünde ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 13.02.2014 in Höhe von 945,60 EUR, wegen der Berechnung wird auf Bl. 15 f. d.A. Bezug genommen, zu.

Daneben habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe eines Teilbetrages von 900,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 ff. d.A. Bezug genommen.

Eine Deckelung der Höhe des Ersatzanspruches sei nach Auffassung der Klägerin entweder vollständig europarechtswidrig und schon deshalb nicht anwendbar oder aber jedenfalls die sogenannte Öffnungs- bzw. Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG sei unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28. Juli 2016 - C-57/15 - europarechtskonform auszulegen.


Die Klägerin hat die nachfolgende Anträge angekündigt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.03.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen

und führt hierzu aus, dass die Ermittlungen fehlerbehaftet seien. Er habe den vorgeworfenen Verstoß nicht begangen habe. Im maßgeblichen Zeitraum hätten neben dem Kläger und seiner Ehefrau [Name] im Haushalt noch die drei Kinder [Name] und [Name] sowie [Name] gelebt. Alle hätten Zugriff auf das passwortgeschützte WLAN gehabt und diesen auch genutzt. Die Aufklärung über die unerlaubte Nutzung von Tauschbörsen sei erfolgt, es haben keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gegeben.

Der Ersatz von Abmahnkosten sei nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG begrenzt, der Schadensersatzanspruch überhöht.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 32 ff. d.A. Bezug genommen.

Auf den Hinweis des Amtsgerichts vom 06.03.2018 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.04.2018 Stellung genommen, wegen der Einzelheit wird auf Bl. 76 ff. d.A. verwiesen.

Aufgrund der Säumnis der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 erging auf den Antrag des Beklagten klageabweisendes Versäumnisurteil, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 27.04.2018.



Mit ihrem am 11.05.2018 eingegangenen Einspruch beantragt die Klägerin,
das Versäumnisurteil vom 19.04.2018 aufzuheben
und
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.02.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 19.04.2018 aufrechtzuerhalten.



Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin [Name] Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21.06.2018 (Bl. 135 ff. d.A.) Bezug genommen.





Entscheidungsgründe

Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Einspruch bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß §§ 104a, 105 UrhG i.V.m. § 6 ZFGGZuVO Rheinland-Pfalz örtlich ausschließlich und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Offen bleiben kann die behauptete Aktivlegitimation der Klägerin, der der Beklagte nicht substantiiert entgegen tritt.

Der Beklagte haftet nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme weder als Störer noch als Täter auf Schadensersatz und Abmahnkosten.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Morpheus; BGH NJW 2018, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III, BGH, NJW 2017, 78 Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Everytime we touch).

Der Inhaber des Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörigen den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderliche Maßnahmen ergreifen (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Endurteil vom 13.02.2017 - 3a C 314/16 m.w.N.). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert worden war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) a.a.O.). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen, und gegebenenfalls welche anderen Personen, selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Kläger als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 2014, 2360 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 - Everytime we touch; BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 m.w.N.).

Nach den vorgenannten Grundsätzen hat der Beklagte den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, wenn er einerseits vorträgt, dass neben seiner Ehefrau [Name] die weiteren im Haushalt lebenden drei Kinder [Name] und [Name] sowie [Name] Zugriff auf das passwortgeschützte WLAN gehabt und auch genutzt hätten. Einerseits seien die Kinder - schriftlich - über das Verbot der Teilnahme an Tauschbörsen aufgeklärt worden, andererseits habe es vor der streitgegenständlich behaupteten Urheberrechtsverletzung keinerlei Anhaltspunkte für Verletzungshandlungen gegeben, was sowohl der Beklagte bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO als auch seine als Zeugin vernommene Ehefrau nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert haben. Der Beklagte hat daneben hinreichend zu dem Nutzerverhalten derjenigen Personen, die Zugang zu dem WLAN-Anschluss hatten, vorgetragen, auch dazu, dass die von ihm Befragten eine Verletzungshandlung verneint haben. Daneben ist dem Inhaber eines privaten Anschlusses nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten bzw. der Kinder einer Dokumentation zu unterwerfen (BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife). Nachdem der Beklagte die ihm im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses durch seine Ehefrau und seine Kinder im Tatzeitpunkt erfüllt hat, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin.

Nach dem Vorgenannten ist mithin die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers einerseits durch die Erfüllung der dem Beklagten im Streitfall obliegenden sekundären Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses erschüttert. Daneben stehen Umstände fest, die gegen eine Täterschaft des Beklagten sprechen. Hierbei kann offen bleiben, ob die durch die Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen Behauptungen des Beklagten, die in das Wissen der durch die Klägerseite benannten Zeugen gestellt wird, im Einzelfall als Behauptungen ins Blaue hinein zu qualifizieren ist.

Ein Anspruch gegen den Beklagten als Störer für den Betrieb des privaten WLAN-Anschlusses scheidet daneben auch im Hinblick auf die Haftungsprivilegierung von § 8 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG sowohl auf Ersatz von Abmahnkosten als auch von Schadensersatz aufgrund der im Rahmen der TMG-Novelle 2017 ausdrücklich erweiterten Haftungsprivilegierung aus (vgl. Mantz, Gruhr 2017, 969 ff. m.w.N.).

Nach dem Vorgenannten kann daher auch offen bleiben, ob und inwieweit eine Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sich ausschließlich auf den durch das Ziehen einer einzigen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil richtet (mit beachtlichen Gründen, AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015 - 57 C 7992/14) als auch dessen konkrete Bemessung. Die durch die Klägerin ausgesprochene Abmahnung vom 13.02.2014 war nach dem Vorgenannten mangels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht i.S.d. im Streitfall anwendbaren § 97a UrhG in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung "berechtigt".

Dabei kann offen bleiben, ob die Begrenzung des Gegenstandswertes für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 UrhG richtlinienkonform ist, denn aus europarechtlichen Erwägungen unter Heranziehung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine andere Auslegung gerechtfertigt und ist insbesondere aus europarechtlichen Gründen nicht die Annahme geboten, dass eine "den besonderen Umständen des Einzelfalles" entsprechende Unbilligkeit i.S. von § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG vorliegen würde. Die vorgenannte Richtlinie sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Parteien in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen aber bereits keine Prozesskosten i.S. der Richtlinie dar, sondern es handelt sich vielmehr um einen Schadensersatzanspruch. Es handelt sich auch nicht um "sonstige Kosten" i.S. von Art. 14 der Richtlinie 2004/48, auf welche sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 28.07.2016 - C-57/15 - bezieht. Die Auffassung des EuGH betrifft nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen, woran es fehlt, da mit der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, der im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal streitig ist. Daneben kommt nach Art. 14 der Richtlinie ausdrücklich aus Billigkeitserwägungen eine Ausnahme von der Erstattungspflicht in Betracht. Um solche Billigkeitserwägungen handelt es sich bei natürlichen Personen, die die Voraussetzung des § 97a Abs. 3 UrhG erfüllen und bei der die Höhe der Kostentragungspflicht im Einzelfall zu überprüfen ist, was § 97a Abs. 3 UrhG ausdrücklich regelt. Überdies ist es nach der in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH dem nationalen Gesetzgeber auch untersagt, einen "bedingungslosen Ausschluss" vorzunehmen, was der nationale Gesetzgeber durch die in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bezeichnete Ausnahme indes nicht gemacht hat. Daneben ist entscheidend, dass der nationale Gesetzgeber - ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Druck 17/14192) - sich über die Person des Erstattungsberechtigten offenbar nicht bewusst war, da dieser Anspruch dem Urheberrechtsinhaber und nicht etwa dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt zusteht. Die in § 97a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 UrhG erfolgte Begrenzung des Erstattungsanspruches war danach auf eine Beschränkung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwaltes im Verhältnis zu seinem Mandanten durch Anpassung des Gebührenstreitwertes gerichtet, so dass nach §§ 23 RVG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO eine Bindung des Ermessens des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Gebührenanspruches gegeben ist. Daneben kann auch offen bleiben, inwieweit die Bestimmungen der Richtlinie selbst gegen den nationalen ordre public (Hein Münchener Kommentar zum EGBGB 7. Auflage 2018 Rn. 7 ff Art. 6 EGBGB, auch hinsichtlich "punitive damages") verstoßen und mithin - insbesondere auch unter Beachtung der "ultra vires"-Lehre (BVerfG EuZW 2010, 828 ff. und NJW 2017, 2894 ff.) - unanwendbar sind.

Danach kann ebenso offen bleiben, ob die Darlegungen der Klägerin zu den Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten ausreichen.

Ausgehend von der veröffentlichten Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus der regelmäßig anzunehmenden Mittäterschaft hergeleitet.

Bis dahin war - soweit das Problem überhaupt erörtert wurde - in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls unklar und wohl auch umstritten, wie sich beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem Tauschbörsenteilnehmer allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende oder sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharingfällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und hierbei vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).

Aufgrund der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der genutzten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist (BGH a.a.O. Rn. 26 a.E. = NJW 2018, 784, 785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH a.a.O. Rn. 12 = NJW 2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat. Hierbei ist von dem erforderlichen bewussten und gewollten Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig, d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen (BGH a.a.O. Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 m.w.N.auch zu abw. Auffassungen in Literatur und Rspr.), somit haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen als Mittäter i.S.d. § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB "Gesamtwirkung"). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zumindest die Darlegung, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in Filesharingfällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären, welche Personen als Mittäter ermittelt wurden und in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurück zu gewährende Überzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dem oder den in Anspruch Genommenen nur durch die Bekanntgabe entsprechender Informationen ein Innenregress nach § 426 BGB möglich ist.

Das Versäumnisurteil ist nach dem Vorgenannten daher aufrechtzuerhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 281 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. (...)





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AG Frankenthal, Urteil vom 05.07.2018 - 3a C 73/18,
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#713 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. August 2018, 17:36

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Frankfurt - Ungenügende Erfüllung sekundärer Darlegungslast führt in Filesharing Fällen zur Haftung des Anschlussinhabers


17:30 Uhr



Hamburg / Frankfurt, 16.08.2018 (eig). Die ungenügende Erfüllung sekundärer Darlegungslasten führt in Filesharing Fällen zur Haftung des Anschlussinhabers. Dies hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Urt. v. 19.04.2018, 2-03 S 17/17). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt (Urt. v. 12.05.2017 - 29 C 1772/16 (85)) hat das Landgericht Frankfurt nun eine Anschlussinhaberin aufgrund der gegen sie streitenden Täterschaftsvermutung in Anwaltskosten und Schadensersatz verurteilt. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil sah das Landgericht Frankfurt die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast trotz durchgeführter Beweisaufnahme als nicht erfüllt. Die gegen die Beklagte streitende Täterschaftsvermutung in Filesharingfällen sei deswegen nicht widerlegt und sie sei antragsgemäß zu verurteilen gewesen.



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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Bericht

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Urteil als PDF

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht dann keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen dessen Internetanschluss benutzen konnten. In diesen Fällen obliegt der Inhaberin des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Dieser kann der Anschlussinhaber dadurch entsprechen, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber, so das Landgericht Frankfurt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH GRUR 2016, 191, 195 (Rn. 42) - Tauschbörse III; BGH GRUR 2017,386 (Rn. 27) - Afterlife). Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 (Rn. 27) - Afterlife). Hat der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er - so wie hier - als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht Frankfurt von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Beklagten ausgegangen. Denn die Beklagte hat sinngemäß lediglich vorgetragen, dass ihr damals zwölfjähriger Sohn, den sie namentlich benannt hat, ihren Computer benutzt habe. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass sie ihren Computer auf Filesharing-Programme überprüft habe. Es blieb unklar, welche einzelnen Nachforschungen sie selbst oder durch Dritte überhaupt vorgenommen hat. Schriftsätzlich hatte sie zu diesem Aspekt keine Angaben gemacht, ihren fachlichen Wissensstand hingegen so beschrieben, dass sie selbst nicht in der Lage sei, mit einem Computer umzugehen, geschweige denn ins Internet zu gehen. Ihr vorgerichtlich gehaltener Vortrag, sie habe zu keiner Zeit auf ihrem Rechner irgendwelche Programme festgestellt, ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist dem Anschlussinhaber aber regelmäßig zumutbar den eigenen Computer zu untersuchen. Es geht um Umstände, die die eigene Nutzung des Internetanschlusses betreffen und insoweit ist der Anschlussinhaber auch zu der Angabe verpflichtet, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist. (BGH GRUR 2017,386,389 (Rn. 27) - Afterlife). Demnach wurde die Beklagte vollen Umfangs verurteilt.










LG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2018 - 2-03 S 17/17





(...)


Landgericht Frankfurt am Main



Aktenzeichen: 2-03 S 17/17
29 C 1772/16 (85) Amtsgericht Frankfurt am Main

Verkündet am: 19.04.2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle
Es wird gebeten, bei allen Eingaben
das vorstehende Aktenzeichen anzugeben



Im Namen des Volkes

Urteil



In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: [Name],





hat das Landgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], Richter am Landgericht Dr. [Name] und Richter [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird das am 12.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (29 C 1772/16 (85)) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin 1.396,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Berufungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.





Gründe:



I.

Die Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung mittels sogenanntem Filesharing betreffend das Computerspiel [Name].

Es wird gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt Main vom 12.05.2017 Bezug genommen.

Die Klägerin ließ die Beklagte am 21.02.2013 wegen behaupteten Filesharings abmahnen und forderte eine vergleichsweise Zahlung von 1.500,00 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2013 gab die Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) eine Unterlassungserklärung ab (Bl. 40 f. d.A.).

Erstinstanzlich hat die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR (Gegenstandswert 20.000,00 EUR) sowie einen Schadensersatzanspruch (fiktive Lizenzanalogie) in Höhe von 640,20 EUR, jeweils nebst Verzugszinsen seit dem 05.03.2013, geltend gemacht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Schadensersatzansprüche auf § 97 Abs. 2 UrhG und hilfsweise auf § 832 BGB gestützt. Sie hat vorgetragen, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel [Name] zu sein. Sie habe durch ein beauftragtes Ermittlungsunternehmen festgestellt, dass in zwei Fällen am 28.12.2012 unter der IP-Adresse [IP] das Spiel in einer Peer-to-Peer "Tauschbörse" öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Diese IP-Adresse sei zu dem Zeitpunkt dem Telefonanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte selbst die streitgegenständliche Datei heruntergeladen habe. Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Sohn der Beklagten, der Zeuge [Name], den Internetanschluss der Beklagten bzw. Tauschbörsensoftware zu den in Rede stehenden Zeitpunkten genutzt habe bzw. habe nutzen können. Die Beklagte habe jedenfalls ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind verletzt.

Das Amtsgericht hat die Beklagte informatorisch angehört (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2017, Bl. 188 ff. d.A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name] (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2017, Bl. 215 d.A). Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2017 abgewiesen (Bl. 219 ff. d.A.). Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin weder die Täterschaft noch die Teilnahme der Beklagten an der von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung habe beweisen können. Es spreche zwar eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Inhabers des Internetanschlusses für eine hierüber begangene Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte habe die Vermutung aber hinreichend entkräftet. Denn sie habe Umstände dargelegt und bewiesen, aus welchen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergebe. Sie habe vorgetragen, dass ihr damals minderjähriger und bei ihr lebender Sohn, der Zeuge [Name], mit ihrem Computer Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Das Vorbringen erfülle die Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte habe keine weiteren Nachforschungen anstellen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH im "BearShare"-Urteil genüge der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass er vortrage, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Die Klägerin habe den Beweis dahingehend, dass der Zeuge [Name] die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, nicht erbracht. Das Gericht sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Zeuge [Name] tatsächlich nicht als Täter in Betracht komme.

Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie verfolgt ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Die Klägerin ist - insbesondere unter Verweis auf die "Everytime we touch"-Entscheidung des BGH (I ZR 48/15) - der Ansicht, dass das Amtsgericht fehlerhaft angenommen habe, dass die sekundäre Darlegungslast erfüllt sei. Denn nach den vom BGH aufgestellten Anforderungen genüge der Anschlussinhaber erst seiner sekundären Darlegungslast, wenn er nachvollziehbar vortrage, welche Person mit Rücksicht auf Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begegnen. Die sekundäre Darlegungslast erfasse auch die Angabe der Gründe dafür, warum andere Personen als Täter mit alleiniger Tatherrschaft in Betracht kämen. Hier habe die Beklagte aber gar nichts zu dem Internetnutzungsverhalten und den Fähigkeiten ihres Sohnes vorgetragen.



Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung des am 12.05.2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt (Az. 29 C 1772/16 (85)) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 640,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, die Anschlussinhaberermittlung und die Rechtsverletzung. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, weil nicht angenommen werden könne, dass eine nicht einmal der deutschen Sprache mächtige alleinerziehende muslimische Mutter das offensichtliche "Baller- bzw. Tötungsspiel" heruntergeladen habe. Es sei vorliegend nicht so gewesen, dass die Beklagte ihren Sohn nicht pauschal als möglichen Täter benannt habe.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.



II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die Berufung der Klägerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht nach § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz (Lizenzanalogie) und nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung (a.F.) ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zu. Die Abmahnkosten kann die Klägerin aber lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 15.000,00 EUR und nicht - wie geltend gemacht - in Höhe von 20.000,00 EUR ersetzt verlangen.



Im Einzelnen:

Die Klägerin ist hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Die Klägerin hat - insoweit unbestritten - vorgetragen, dass sie auf dem Datenträger des Computerspiels mit einem ©-Vermerk genannt ist (Bl. 78 d.A.). Nach § 10 Abs. 3 UrhG begründet dies grundsätzlich die Vermutung, dass der Anspruchsteller Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist. Zwar kann sich die Klägerin hier auf diese Vermutungswirkung nicht berufen, da sie keine Unterlassungsansprüche geltend macht. Dennoch stellt der ©-Vermerk ein Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin dar. Zudem hat die Klägerin in der Anlage K 1 (Bl. 58 ff. d.A.) einen entsprechenden Vertrag vorgelegt, aus dem sich eine ausschließliche Einräumung von Nutzungsrechten ergibt.

Angesichts der Indizwirkung des ©-Vermerks und der vorgelegten Unterlagen oblag es hier der Beklagten, sich nicht lediglich auf ein pauschales Bestreiten zu beschränken.

Vorliegend bestand eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaberin, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist.

Nach der "Afterlife"-Entscheidung des BGH genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Familienmitglieder selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH GRUR 2017, 386 - Afterlife). Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 (Rn. 26) - Afterlife).

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht dann keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen dessen Internetanschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH GRUR 2016, 191 (Rn. 37) - Tauschbörse III; BGH GRUR 2014, 657 (Rn. 15) - BearShare). In diesen Fällen obliegt der Inhaberin des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen worden sein soll, einer sekundäre Darlegungslast. Dieser kann der Anschlussinhaber dadurch entsprechen, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH - BearShare, a.a.O., Leitsatz 3. sowie Rn. 16 ff. m.w.N.).

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH GRUR 2016, 191, 195 (Rn. 42) - Tauschbörse III; BGH GRUR 2017, 386, 389 (Rn. 27) - Afterlife). Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 (Rn. 27) - Afterlife).

Hat der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Nach diesen Grundsätzen war von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Beklagten auszugehen. Denn die Beklagte hat sinngemäß lediglich vorgetragen, dass ihr damals 12 jähriger Sohn, den sie namentlich benannt hat, ihren Computer benutzt habe. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass sie ihren Computer auf Filesharing-Programme überprüft hat. Sie hatte dies allgemein lediglich vorgerichtlich in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 04.03.2013 vorgetragen (dort S. 1: "Auch konnte unsere Mandantin zu keiner Zeit auf ihrem Rechner irgendwelche Programme feststellen, die geeignet wären, den behaupteten Verstoß zu begehen", Bl. 40 d.A.). Insofern ist jedoch unklar, welche einzelnen Nachforschungen sie selbst oder durch Dritte überhaupt vorgenommen hatte. Schriftsätzlich hatte sie zu diesem Aspekt sodann keine Angaben gemacht. Ihren fachlichen Wissensstand hat sie hingegen so beschrieben, dass sie selbst nicht in der Lage sei, mit einem Computer umzugehen, geschweige denn sich ins Internet zu begeben (Schriftsatz vom 08.06.2016, dort S. 4, Bl. 33 d.A.). Ihr vorgerichtlich gehaltener Vortrag, sie habe zu keiner Zeit auf ihrem Rechner irgendwelche Programme festgestellt, ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Die Kammer verkennt insofern nicht den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Es ist dem Anschlussinhaber regelmäßig unzumutbar, den Computer seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software zu überprüfen (BGH GRUR 2017, 386, 389 (Rn. 27) - Afterlife). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Untersuchung der Computer von Familienangehörigen, sondern um eine Untersuchung ihres eigenen Computers. Es geht hier um Umstände, die ihre eigene Internetnutzung betreffen. Der Anschlussinhaber kann auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (BGH GRUR 2017, 386, 389 (Rn. 27) - Afterlife).

Der Umfang der Haftung ist nicht angegriffen worden. Gegen die geltend gemachte Lizenzanalogie in Höhe von 640,20 EUR bestehen im Rahmen richterlicher Schätzung nach § 287 ZPO keine Bedenken.

Die Beklagte schuldet die Erstattung der der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von 15.000,00 EUR (statt 20.000,00 EUR) in Höhe von 755,80 EUR [= 735,80 EUR (1,3er Geschäftsgebühr Nr. 2300 W RVG, berechnet auf der Grundlage der Wertgebühren, die bis zum 31.07.2013 galten) + 20,00 EUR (Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG)]. Umsatzsteuer hierauf hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Kammer erachtet im vorliegenden Fall einen Gegenstandswert von 15.000,00 EUR für angemessen. Wenn ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000,00 EUR angemessen (vgl. BGH BeckRS 2016, 20394 - Alan Wake; vgl. auch BGH GRUR 2016, 1275 - Tannöd: nicht unter 10.000,00 EUR). Besondere Umstände, die einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen würden (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die Deckelung der Aufwendungen auf 100,00 EUR gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist vorliegend nicht einschlägig. Denn bei über Internettauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen handelt es sich regelmäßig nicht um eine "nur unerhebliche Rechtsverletzung" (vgl. BGH NJW 2018, 65, 68 - Loud).

Soweit die Klägerin höhere vorgerichtliche Abmahnkosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von 20.000,00 EUR geltend gemacht hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Verzugszinsen schuldet die Beklagte aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei die Beklagte ab dem 05.03.2013 mit der Zahlung in Verzug geraten ist.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beklagten konnten die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, obwohl die Klägerin hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 104,00 EUR unterlegen ist. Denn die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.




Dr. [Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht

Dr. [Name]
Richter am Landgericht

[Name]
Richter





Beglaubigt
Frankfurt am Main,
20. April 2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2018 - 2-03 S 17/17,
Vorinstanz: AG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2017 - 29 C 1772/16 (85),
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
widersprüchlicher Sachvortrag

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#714 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. August 2018, 12:55

BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island
- im Volltext



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BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island

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#715 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. August 2018, 23:46

Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Volltextveröffentlichung zum Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island



23:40 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bundesgerichtshof

76125 Karlsruhe




Urteil als PDF

Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... f&nr=86943



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~








BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island




(...)


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




I ZR 64/17


Verkündet am:
26. Juli 2018
Führinger, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle


in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

Dead Island



a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. ist unionsrechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. anzupassen.

d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.



BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf




Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.




Von Rechts wegen




Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurden Teile des Computerspiels "Dead Island" über diesen Internetanschluss in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er stelle unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem TOR-Netzwerk ("Tor-Exit-Nodes") zur Verfügung.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR berechneten Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.




Entscheidungsgründe:



A.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden der Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Unterlassungsantrag sei sowohl dann begründet, wenn die Rechtsverletzung über einen vom Beklagten betriebenen offenen WLAN-Hotspot begangen worden sei, als auch dann, wenn die Rechtsverletzung über den ebenfalls vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node geschehen sei. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen.

Der Beklagte sei ferner zur Zahlung von Abmahnkosten in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe verpflichtet.



B.

Die Revision des Beklagten hat überwiegend Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten zu Recht zuerkannt (dazu B I). Keinen Bestand hat allerdings die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag (dazu B II).



I.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 1 UrhG a.F.


1.

Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die im März 2013 ausgesprochene Abmahnung ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 19 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, m.w.N.).


2.

Nach § 97a Abs. 1 UrhG a.F. kann der Verletzte vom Verletzer die Kosten einer Abmahnung ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat, und sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 20 - Tannöd, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin im Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten Abmahnung ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels zugestanden hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19a, § 69c Nr. 4 UrhG).


a)

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" zustehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht; sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.


b)

Das Berufungsgericht hat weiter von der Revision unangegriffen festgestellt, dass das Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten am 6. Januar 2013 zum Herunterladen angeboten wurde. Die Bereitstellung eines Computerspiels zum Herunterladen über eine Internettauschbörse verletzt das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gemäß § 19a, § 69c Nr. 4 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 ­ I ZR 68/16, GRUR-RR 2017, 484 Rn. 10 = WRP 2017, 1222 m.w.N.).


c)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nach der seinerzeit bestehenden Rechtslage als Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich war.


aa)

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte hafte als Störer unabhängig davon, ob die Rechtsverletzung über sein privat oder gewerblich bereitgestelltes WLAN oder den von ihm betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt sei. Der Beklagte sei jedenfalls verpflichtet gewesen, seinen WLAN-Hotspot durch Einrichtung eines Passworts zu sichern. Als Diensteanbieter sei der Beklagte zwar nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich. Die Sicherung durch ein Passwort sei ihm allerdings mit Blick auf Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG unter Berücksichtigung der abzuwägenden Grundrechte der Beteiligten zumutbar. Bei dem Betrieb des Tor-Exit-Nodes habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, die nach den Feststellungen des Landgerichts technisch mögliche Sperrung von Filesharing-Software vorzunehmen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.


bb)

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 ­ I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 ­ Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2011 ­ I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 ­ I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 ­ Störerhaftung des Accessproviders). Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 26 f. - Störerhaftung des Accessproviders).


cc)

Die in § 8 Abs. 1 TMG in seiner im Abmahnungszeitpunkt geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (TMG 2007) geregelte und auf Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruhende Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters steht der Annahme nicht entgegen, dass der Anbieter eines Internetzugangs für von Dritten über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung haften kann.


(1)

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG 2007 sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (Nr. 3).


(2)

Der Beklagte ist Diensteanbieter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG. Diensteanbieter ist nach der Legaldefinition des § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Zu den Telemedien zählen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TMG). Das Gesetz gilt für alle Anbieter unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 TMG). Der Beklagte vermittelt den Zugang zur Nutzung eines elektronischen Kommunikationsdienstes, indem er es Dritten ermöglicht, von ihren Endgeräten über das von ihm bereitgehaltene WLAN und den von ihm unterhaltenen Tor-Exit-Node auf das Internet zuzugreifen (vgl. Hoffmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 8 TMG Rn. 17). Er ist unabhängig davon Diensteanbieter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG, ob er diesen Internetzugang entgeltlich oder unentgeltlich, privat oder gewerblich oder im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit anbietet. Der Begriff des Diensteanbieters im Sinne des § 8 Abs. 1 TMG ist weiter als der Begriff des Diensteanbieters im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, der nur Anbieter von Diensten erfasst, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit und damit in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 ­ C­484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 34 bis 43 = WRP 2016, 1486 - McFadden/Sony Music; Spindler in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 1 Rn. 6).


(3)

Es läuft § 8 Abs. 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG nicht zuwider, von einem Diensteanbieter, dessen Dienste zur Begehung einer Rechtsverletzung genutzt worden sind, zu verlangen, dass er diese Rechtsverletzung abstellt oder verhindert und die für ein solches Verlangen aufgewendeten Abmahnkosten und Gerichtskosten erstattet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 76 bis 78 ­ McFadden/Sony Music). Diese Vorschriften stehen der Verpflichtung des Betreibers eines privaten oder gewerblichen WLAN-Anschlusses zu Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 90 bis 101 - McFadden/Sony Music).

Nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG lässt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Inhaber nach der Richtlinie zu schützender Rechte gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung dieser Rechte genutzt werden. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet die Mitgliedstaaten gleichfalls sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im Recht der Mitgliedstaaten zu regeln (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 ­ C­324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 135 ­ L'Oréal/eBay; Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. 2011, I­11959 = GRUR 2012, 265 Rn. 32 - Scarlet/SABAM; Urteil vom 27. März 2014 ­ C­314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 43 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

Bei der Beurteilung der Frage, welche technischen Maßnahmen einem Diensteanbieter auferlegt werden können, um Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern, haben die für eine solche Anordnung zuständigen innerstaatlichen Behörden oder Gerichte die betroffenen Grundrechte in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 ­ McFadden/Sony Music; BGHZ 208, 82 Rn. 31 - Störerhaftung des Accessproviders). Im Streitfall ist danach ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundrecht der Rechtsinhaber auf Schutz des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta; Art. 14 Abs. 1 GG) einerseits und dem Recht des Diensteanbieters auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-Grundrechtecharta; Art. 12 Abs. 1 GG) sowie dem Recht der Nutzer dieses Dienstes auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) andererseits zu schaffen (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 100 - McFadden/ Sony Music; vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 34 - Störerhaftung des Accessproviders).


dd)

Danach haftet der Beklagte für über den von ihm betriebenen WLAN-Zugang begangene Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung, weil er diesen Internetzugang nicht hinreichend gesichert hat.


(1)

Der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet für über diesen Anschluss von Dritten begangene Rechtsverletzungen, wenn das WLAN ohne die im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird (BGHZ 185, 330 Rn. 18 ff. - Sommer unseres Lebens). Hierunter sind der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts zu verstehen (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 14 = WRP 2017, 705 - WLAN-Schlüssel).

Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Verhaltenspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung durch Dritte gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Die Gründe, die den Senat bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 ­ I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internetversteigerung II; Urteil vom 17. August 2011 ­ I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; Urteil vom 12. Juli 2012 ­ I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark), liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre. Auf den Zugangsvermittler sind die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Host Providers einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen, nicht anwendbar (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens, m.w.N.).


(2)

Auch im Falle der gewerblichen Bereitstellung eines Internetzugangs über WLAN ist der Betreiber zur Abwendung seiner Störerhaftung zur Vornahme entsprechender Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet. Diese Verpflichtung entsteht allerdings erst nach Erhalt eines geeigneten Hinweises auf eine Rechtsverletzung.

Zwar ist die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG und § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG vorgesehene Privilegierung des Host Providers auf den Betreiber eines gewerblichen WLAN nicht anwendbar (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 55 bis 65 - McFadden/Sony Music). Die Auferlegung einer anlasslosen Verhaltenspflicht bei Inbetriebnahme - hier: der Pflicht zur Verschlüsselung mittels eines Passworts - wäre aber geeignet, das Geschäftsmodell der gewerblichen Bereitstellung von Internetzugängen unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Accessproviders).

Die Anforderungen an die Qualität des eine Verhaltenspflicht begründen den Hinweises auf eine Rechtsverletzung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Wird der Zugangsvermittler in Anspruch genommen, weil er die Verbindung zu einer Internetseite herstellt, die über elektronische Verweise das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke mittels Filesharing ermöglicht, so ist dem Hinweiserfordernis jedenfalls Genüge getan, wenn die Internetseite und das betroffene Werk angegeben werden (vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 27 ­ Störerhaftung des Accessproviders). Beanstandet der Rechtsinhaber - wie im Streitfall -, dass über den Internetanschluss des Zugangsvermittlers Rechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen werden, so reicht es für die Begründung einer Verhaltenspflicht aus, wenn der Betreiber zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass sein Anschluss (überhaupt) für rechtsverletzende Handlungen dieser Art genutzt worden ist. Der Annahme einer Störerhaftung steht nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die dem Anschlussinhaber zur Verfügung stehende Maßnahme des Passwortschutzes ist inhaltlich und technisch nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht ausgerichtet, sondern dient generell der Abschreckung von Nutzern, die den Zugang missbräuchlich nutzen möchten (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 96 ­ McFadden/ Sony Music). Insofern besteht - anders als im Fall des Host-Providers, der bei Annahme einer Verhaltenspflicht auf bestimmte Schutzrechte bezogene zukünftige Verletzungen verhindern und deshalb eingestellte Informationen daraufhin untersuchen muss (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 51 - Stiftparfüm, m.w.N.) - keine Veranlassung, die Verhaltenspflicht des Zugangsvermittlers in Fällen der vorliegenden Art schutzrechtsbezogen auszugestalten.


(3)

Danach haftet der Beklagte auf Unterlassung, weil er - nach eigenem Bekunden - keine hinreichenden Maßnahmen zur Sicherung seines WLAN-Internetzugangs getroffen und insbesondere keinen Passwortschutz eingerichtet hat. Soweit er das WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er aufgrund der im Jahr 2011 an ihn ergangenen Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten mittels Filesharing zur Einrichtung des Passwortschutzes verpflichtet. Dass sich die Abmahnungen auf die Verletzung von Rechten an anderen Werken als dem vorliegend betroffenen Werk richtete, hindert nach dem Vorstehenden (Rn. 27) die Annahme einer solchen Verhaltenspflicht nicht. Der vom Beklagten seinem Vortrag zufolge den Nutzern erteilte Hinweis, eine illegale Nutzung sei unerwünscht, reicht zur Vermeidung einer Störerhaftung nicht aus.


ee)

Sofern die Rechtsverletzung durch Dritte über den vom Beklagten unterhaltenen Tor-Exit-Node erfolgt ist, ist nach den vorgenannten Grundsätzen der Störerhaftung mangels hinreichender Sicherung ebenfalls eine Haftung des Beklagten gegeben.


(1)

Sofern der Beklagte den Tor-Exit-Node privat zur Verfügung gestellt hat, war er - ebenso wie bei der privaten Bereitstellung eines WLAN (siehe Rn. 23 f.) - verpflichtet, seinen Internetanschluss gegen eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte hinreichend zu sichern.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es dem Beklagten möglich und zumutbar, den Zugang zu Internettauschbörsen, also zu Peer-to-Peer-Netzwerken über den Tor-Exit-Node durch eine Portsperre für Peer-to-Peer-Software zu verhindern. Gegen diese tatrichterliche Feststellung, die nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt, wendet sich die Revision vergeblich. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, den Beklagten auf die Notwendigkeit näheren Sachvortrags zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Portsperre hinzuweisen. Eines solchen Hinweises bedurfte es nicht, weil bereits das Landgericht eine entsprechende Feststellung getroffen und der Beklagte diese Feststellung in der Berufungsinstanz nicht beanstandet hat. Die Rüge der Revision, der Feststellung des Landgerichts liege keine hinreichende Sachkunde zugrunde, bleibt aus dem gleichen Grund erfolglos.


(2)

Auch im Falle einer gewerblichen Bereitstellung liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine Haftung des Beklagten bereits deshalb anzunehmen ist, weil der vom Beklagten mittels des Tor-Netzwerks ermöglichte anonyme Zugang zum Internet in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen begründet und deren Verfolgung vereitelt, so dass verschärfte Haftungsanforderungen zu gelten haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 = WRP 2009, 1139 - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark). Die Annahme einer Verhaltenspflicht ist im Streitfall jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte bereits wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing abgemahnt worden ist. Die nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts bestehende technische Möglichkeit, die Nutzung von Filesharing-Software über das Tor-Netzwerk zu sperren, ist keine schutzrechtsbezogene Maßnahme, sondern dient der Vorbeugung gegen jegliche Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Deshalb löst - ebenso wie im Falle der gewerblichen WLAN-Bereitstellung (siehe Rn. 27) - bereits der an den Betreiber gerichtete Hinweis, über den von ihm bereitgestellten Tor-Exit-Node seien Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen worden, eine entsprechende Verhaltenspflicht aus.

Mit Blick darauf, dass nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Einrichtung einer Sperre von Peer-to-Peer-Software möglich und zumutbar ist, wird die Teilnahme des Beklagten an der Bereitstellung des Tor-Netzwerks durch eine solche Maßnahme nicht unverhältnismäßig gefährdet oder erschwert.


ff)

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält entgegen der Auffassung der Revision auch einer grundrechtlichen Betrachtung stand. Bei der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen - dem im Falle geschäftlichen Handelns des Beklagten betroffenen Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 EU-Grundrechtecharta und Art. 12 Abs. 1 GG, dem Recht auf Schutz des geistigen Eigentums der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit gemäß Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - hat das Grundrecht der Klägerin Vorrang, weil die effektive Durchsetzung des Eigentumsschutzes nicht gewährleistet wäre, würde im Streitfall vom Erfordernis zumutbarer Schutzmaßnahmen bei der Bereitstellung von Internetzugängen abgesehen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht Vortrag des Beklagten dazu übergangen hätte, dass die Informationsfreiheit der Nutzer durch die Mitbetroffenheit legaler Inhalte (vgl. dazu EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Telekabel; BGHZ 208, 82 Rn. 54 und 55 - Störerhaftung des Accessproviders) nennenswert beeinträchtigt oder der Betrieb des Tor-Netzwerks grundlegend in Frage gestellt wäre.


d)

Zur Höhe des Anspruchs auf Zahlung von Abmahnkosten bringt die Revision keine Beanstandungen vor. Rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen insoweit nicht. Eine Deckelung des Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 3. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100,00 EUR kommt nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks zum Herunterladen über das Internet stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 55 ­ Tannöd; Versäumnisurteil vom 30. März 2017 - I ZR 50/16, ZUM-RD 2018, 5 Rn. 34).



II.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs durch das Berufungsgericht. Durch die nach Erlass des Berufungsurteils vorgenommene Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entfallen.


1.

Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 ­ I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 9 = WRP 2018, 420 - Energieausweis; Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 11 = WRP 2018, 682 - Verkürzter Versorgungsweg II).


a)

Im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung lagen die Voraussetzungen der Störerhaftung des Beklagten in gleicher Weise wie im Zeitpunkt der Abmahnung vor (dazu vorstehend Rn. 10 ff.).


b)

Nach Verkündung des Berufungsurteils am 16. März 2017 ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2017 I, S. 3530) mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 als § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG eine neue Regelung eingefügt worden. Danach können Diensteanbieter, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich sind, insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung sowie auf Ersatz der Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche in Anspruch genommen werden. Dies gilt nach dem zwar vor Erlass des Berufungsurteils, aber nach der beanstandeten Handlung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. 2016 I, S. 1766) mit Wirkung vom 27. Juli 2016 eingefügten § 8 Abs. 3 TMG n.F. auch für Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen.


2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch unterfällt dem nunmehr in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. vorgesehenen Ausschluss unabhängig davon, ob sich der Anspruch auf die Begehung der Rechtsverletzung über das vom Beklagten bereitgestellte WLAN oder den vom Beklagten unterhaltenen Tor-Exit-Node stützt. Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. stehe die Unionsrechtswidrigkeit dieser Vorschrift entgegen.


a)

Es verstieße allerdings gegen Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG, wenn der Rechtsinhaber aufgrund des Ausschlusses des Unterlassungsanspruchs durch § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. keine Möglichkeit mehr hätte, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler zu erlangen, deren Dienste von Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. In diesem Fall dürfte § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. nicht angewendet werden und müsste der nach den Grundsätzen der Störerhaftung gewährte Unterlassungsanspruch fortbestehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für ihre volle Wirksamkeit zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-689/13, EuZW 2016, 431 Rn. 40 ­ PFE/Airgest).


b)

Es ist aber nicht erforderlich, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. unangewendet zu lassen, um Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen. Der an die Stelle des nach den Grundsätzen der Störerhaftung gewährten Unterlassungsanspruchs getretene Anspruch auf Sperrung von Informationen nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. bietet dem Rechtsinhaber bei unionsrechtskonformer Auslegung die Möglichkeit, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler zu erlangen, durch die verhindert wird, dass deren Dienste von Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.


aa)

Statt des nach bisheriger Rechtslage möglichen Unterlassungsanspruchs auf Grundlage der Störerhaftung sieht die gleichfalls durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 eingefügte Regelung des § 7 Abs. 4 TMG nF einen Anspruch auf Sperrung von Informationen vor. Nach Satz 1 und 2 dieser Vorschrift kann, wenn ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen wurde, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern, wenn für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen und die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes wird mit § 7 Abs. 4 TMG n.F. ein Verfahren geschaffen, mit dem "abseits der viel kritisierten Störerhaftung" die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG umgesetzt wird, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Es soll sich hierbei nicht um einen Unterlassungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf aktives Tun handeln, der auf die Sperre bestimmter Ports am Router oder einer bestimmten Webseite oder auf Datenmengenbegrenzung gerichtet sein könne (vgl. BT-Drucks. 18/12202, S. 12).


bb)

Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, soweit die Rechtsverletzung mittels des vom Beklagten bereitgestellten Tor-Exit-Nodes begangen worden sei, sei der Anspruch auf Sperrung von Informationen nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. schon deshalb nicht geeignet, den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TMG n.F. zu kompensieren, weil ein Sperranspruch nur gegen den Betreiber eines WLAN und nicht gegen andere Vermittler eines Zugangs zum Internet bestehen könne.


(1)

Der Anspruchsausschluss des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. differenziert nicht nach der technischen Art und Weise der Zugangsvermittlung. Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG n.F. und der in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, die Haftung von Zugangsvermittlern auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung abzuschaffen, ist die Regelung auf alle Zugangsvermittler und nicht nur auf WLAN-Betreiber anwendbar. Der anstelle des ausgeschlossenen Unterlassungsanspruchs gewährte Sperranspruch besteht nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 TMG n.F. dagegen allein gegen WLAN-Betreiber und nicht gegen andere Zugangsvermittler. Der Sperranspruch ist damit insoweit ungeeignet, den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs auszugleichen.


(2)

Das völlige Entfallen von Rechtsbehelfen des Rechtsinhabers gegen Mittelspersonen verstieße gegen Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und den grundrechtlich vorgesehenen Schutz des geistigen Eigentums (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 131 und 145 ­ L'Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 31 - Scarlet/SABAM; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 31 - UPC Telekabel; BGHZ 208, 82 Rn. 34 - Störerhaftung des Accessproviders; Spindler in Spindler/Schmitz aaO § 7 Rn. 89 und § 8 Rn. 20; Franz/Sakowski, CR 2017, 734, 736; Grisse, GRUR 2017, 1073, 1080; Hoeren/ Klein, MMR 2016, 764, 766; Hofmann, GPR 2017, 176, 180; Spindler, CR 2017, 333, 334 und NJW 2017, 2305).

Dem Unionsrecht - hier: Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG - kann allerdings bezogen auf einen Zugangsvermittler, der den Zugang nicht mittels WLAN, sondern auf andere Weise bereitstellt, zur vollen Wirksamkeit verholfen werden, ohne dass von der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. insoweit abgesehen werden müsste. Die Unionsrechtskonformität des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF kann vielmehr durch eine richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 4 TMG n.F. sichergestellt werden.

Die nationalen Gerichte sind aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts und findet seine Grenze erst in dem Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 ­ VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 bis 35; Beschluss vom 16. April 2015 ­ I ZR 130/13, GRUR 2015, 705 Rn. 26 = WRP 2015, 863 - Weihrauch-ExtraktKapseln I).

Im Streitfall ist zur Wahrung des Regelungsgehalts des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und des Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung dahingehend möglich und nötig, dass der in § 7 Abs. 4 TMG n.F. geregelte Sperranspruch nicht nur gegenüber Anbietern von Internetzugängen über WLAN, sondern in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch gegenüber den übrigen Internetzugangsvermittlern gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift liegen vor (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz a.a.O. § 7 Rn. 89; Grisse, GRUR 2017, 1073, 1078 f.). Die Interessenlage im durch § 7 Abs. 4 TMG n.F. geregelten Sachverhalt - Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtlosen lokalen Netzwerks (WLAN) ­ und im nicht geregelten Sachverhalt - Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtgebundenen Internetzugangs - ist vergleichbar, weil die unterschiedliche technische Art der Gewährung des Internetzugangs interessenneutral ist; die wirtschaftlichen und grundrechtlichen Belange der Zugangsvermittler, Rechtsinhaber und Internetnutzer sind jeweils gleichermaßen betroffen. Mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und die aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbare Absicht des Gesetzgebers, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, handelt es sich zudem um eine planwidrige Regelungslücke.


cc)

Die Revisionserwiderung macht weiter ohne Erfolg geltend, der Anspruch auf Sperrung von Informationen nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. sei im hier vorliegenden Fall einer Rechtsverletzung durch Filesharing im Rahmen von Internettauschbörsen mangels wirksamer Sperrmaßnahmen nicht geeignet, den Ausschluss des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TMG n.F. zu kompensieren.


(1)

Die Revisionserwiderung macht geltend, die Sperre möge hilfreich sein, auf einer bestimmten Webseite erfolgende Rechtsverletzungen zu verhindern. Als alleinige Rechtsschutzmöglichkeit gegenüber Rechtsverletzungen durch Filesharing sei sie jedoch unzureichend, weil diese durch Webseitensperren gerade nicht unterbunden werden könnten. Auch Portsperren seien nach aktuellem Stand der Technik nicht geeignet, solche Rechtsverletzungen auszuschließen, weil die aktuellen Tauschbörsentechnologien nicht mehr auf bestimmte Ports zugriffen. Hiermit dringt die Revisionserwiderung nicht durch.


(2)

Im Streitfall kann schon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der in § 7 Abs. 4 TMG n.F. vorgesehene Anspruch auf Sperrung von Informationen nicht geeignet ist, die beanstandete Rechtsverletzung zu verhindern. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass Portsperren zur Verhinderung des Datenflusses zu und von einem Peer-to-Peer-Netzwerk geeignet und zumutbar sind. Die Revisionserwiderung versucht vergeblich, ihre abweichende eigene Einschätzung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. Dem Beklagten ist auch nicht durch eine Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens die Gelegenheit zu neuem Sachvortrag zu geben. Die Rechtslage hat sich zwar nach Verkündung des Berufungsurteils geändert. Es kam allerdings auch nach der alten Rechtslage auf die Eignung und Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Filesharing an. Die Parteien hatten Gelegenheit, dazu vorzutragen.


(3)

Selbst wenn Rechtsverletzungen in Internettauschbörsen durch Portsperren nicht verhindert werden könnten, ist nicht ersichtlich, dass es keine anderen möglichen und zumutbaren Sperrmaßnahmen zur Verhinderung solcher Rechtsverletzungen gibt.

Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen und insbesondere nicht auf die in der Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich genannten Sperrmaßnahmen beschränkt. Um Sperrmaßnahmen handelt es sich auch bei der Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort und der vollständigen Sperrung des Zugangs. Zwar dürfen nach der durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz mit Wirkung zum 13. Oktober 2017 eingefügten Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 TMG Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG von einer Behörde nicht verpflichtet werden, (1.) vor Gewährung des Zugangs a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder (2.) das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen. Den Gerichten ist aber (anders als Behörden) eine solche Verpflichtung des Diensteanbieters nach § 8 Abs. 3 TMG und (erst Recht) anderer Diensteanbieter nach § 8 Abs. 1 TMG nicht verboten (vgl. Grisse, GRUR 2017, 1073, 1076; aA Mantz, GRUR 2017, 969, 971).

Nach seinem Wortlaut erfasst § 8 Abs. 4 Satz 1 TMG nur Behörden.

Dass die Regelung sich damit nicht auf Gerichte erstreckt, folgt weiter zum einen aus dem Regelungszusammenhang mit der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG, die zwischen gerichtlichen und behördlichen Anordnungen unterscheidet, mit denen Diensteanbieter auch im Falle ihrer Nichtverantwortlichkeit nach den §§ 8 bis 10 TMG zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet werden können. Zum anderen folgt dies aus den Gesetzgebungsmaterialien. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eine Prüfung angeregt, ob das Merkmal "von einer Behörde" gestrichen werden kann, so dass die genannten Maßnahmen auch nicht durch ein Gericht angeordnet werden können und die Regelung damit jegliche - behördliche wie gerichtliche - Verpflichtung zu den genannten Maßnahmen untersagt (BT-Drucks. 18/12496, S. 2). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung das Anliegen des Bundesrats mit der Begründung abgelehnt, der Ausschluss behördlicher Anordnungen unter Zulassung gerichtlicher Vorgaben sei das Ergebnis einer Ressortabstimmung (BT-Drucks. 18/12496, S. 5).

Für den Fall, dass andere, mildere Sperrmaßnahmen nicht geeignet sind, die beanstandete Rechtsverletzung abzustellen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Schutz der Rechtsinhaber und ihres Rechts auf geistiges Eigentum auch die Sicherung des Zugangs durch ein Passwort und womöglich sogar - im äußersten Fall - die vollständige Sperrung des Zugangs in Betracht zu ziehen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 85 bis 100 ­ McFadden/Sony Music). Bei der Anordnung von Sperrmaßnahmen sind allerdings die betroffenen Grundrechte in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Bei der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen - dem Recht auf Schutz des geistigen Eigentums der Rechtsinhaber (Art. 17 Abs. 2 EUGrundrechtecharta; Art. 14 Abs. 1 GG) einerseits und dem Recht auf unternehmerische Freiheit des Diensteanbieters (Art. 16 EU-Grundrechtecharta, Art. 12 GG) sowie dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta, Art. 5 GG) andererseits - kann den Grundrechten des Diensteanbieters und der Internetnutzer der Vorrang zukommen, wenn einerseits das Angebot des Internetzugangs grundlegend in Frage gestellt und die Informationsfreiheit der Nutzer durch die Mitbetroffenheit legaler Inhalte nennenswert beeinträchtigt wäre und andererseits nur verhältnismäßig wenige oder geringfügige Rechtsverletzungen zu befürchten sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Telekabel; BGHZ 208, 82 Rn. 54 und 55 - Störerhaftung des Accessproviders). Die ergriffenen Sperrmaßnahmen dürfen den Internetnutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, nicht unnötig vorenthalten (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 ­ UPC Telekabel; vgl. auch BGHZ 208, 82 Rn. 55 - Störerhaftung des Accessproviders).


3.

Das aus der Neufassung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TMG folgende Entfallen des Unterlassungsanspruchs führt allerdings nicht zur Abweisung des Unterlassungsantrags durch den Senat. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten es, der Klägerin durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den auf der nach Beendigung der Berufungsinstanz erfolgten Ersetzung des Unterlassungsanspruchs durch einen Anspruch auf Sperrmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF gründenden Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Unterlassungsklage durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 - Unfallersatzgeschäft; Urteil vom 18. Oktober 2012 ­ I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 Rn. 23 = WRP 2013, 496 - Steuerbüro; Urteil vom 22. Januar 2014 ­ I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 49 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass schon der nach bisherigem Recht mögliche Unterlassungsanspruch gegen den Zugangsvermittler diesem regelmäßig ein aktives Handeln zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen abverlangte, auch wenn der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag diese Handlungen nicht aufzuführen brauchte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 21 - File-HostingDienst; BGHZ 208, 82 Rn. 14 - Störerhaftung des Accessproviders; Hofmann, GPR 2017, 176, 180). Nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist es nunmehr Sache der Klägerin, die begehrten Sperrmaßnahmen im auf positive Leistung gerichteten Klageantrag zu benennen (siehe Rn. 43).



III.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Modalitäten des gegen Zugangsvermittler zu gewährenden Rechtsbehelfs - im Streitfall: des Anspruchs gemäß § 7 Abs. 4 TMG n.F. - unterliegen nicht dem Unionsrecht, sondern fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG sowie EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 135 - L'Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 32 - Scarlet/ SABAM; GRUR 2014, 468 Rn. 43 - UPC Telekabel; BGHZ 208, 82 Rn. 34 ­ Störerhaftung des Accessproviders).



IV.

Danach ist das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).




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Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2016 - 12 O 101/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2017 - I-20 U 17/16 - (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island,
Bundesgerichtshof,
Voltext,

tygcvfsx658
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#716 Beitrag von tygcvfsx658 » Mittwoch 20. April 2022, 22:04

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tygcvfsx658
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#717 Beitrag von tygcvfsx658 » Mittwoch 20. April 2022, 22:58

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tygcvfsx658
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#718 Beitrag von tygcvfsx658 » Donnerstag 21. April 2022, 08:02

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tygcvfsx658
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#719 Beitrag von tygcvfsx658 » Freitag 22. April 2022, 19:32

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tygcvfsx658
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#720 Beitrag von tygcvfsx658 » Mittwoch 27. April 2022, 07:47

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