Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

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Fightforright1234
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#121 Beitrag von Fightforright1234 » Donnerstag 8. März 2018, 00:23

Rico hat geschrieben:
Montag 5. März 2018, 11:44
Ja, und ich bin für diese Hinweise dankbar. Auf das Bestreiten der exklusiven Rechte setze ich nun in einem möglichen Verfahren.
DAS wird den richter kein stück beeindrucken, glaub mir. Das haben die alles vorliegen, war bei mir genauso. damit wirst du niemals durchkommen.

das einzige womit du durchkommst ist, wenn du zu 100% beweisen kannst, das du zum genannten zeitpunkt nicht da warst. dann haste ne reele chance.

wenn du denkst, das die amateure sind, sind sie nicht. die werden versuchen ihr recht bis aufs letzte durchzuboxen. zieh dich warm an, und das es im falle, wenn du verlierst, noch teurer wird.

auch den rest interessiert den richter nicht im geringsten. bei mir gings beispielsweise nur darum, wie man die höhe drücken kann. die richterin hat mich angeguckt - mann , ja okay, wars, fertig aus. zeugin war draußen, juckt nicht. alles wurscht. da gehts nur ums geld, wer, wo, welche rechte hat, ist primär erstmal egal, und wird in nem gerichtsverfahren nicht verhandelt!

iwillkissyou
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#122 Beitrag von iwillkissyou » Donnerstag 8. März 2018, 07:43

Bei mir ist das komische daran dass ich eine Abmahnung für einen Film bekommen habe den ich nicht Mal heruntergeladen bzw geshared habe. Wie kann sowas sein? Wie toll und genau ist denn das tolle Tracking von der Firma cs electronic it aus Fürth?!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#123 Beitrag von Steffen » Donnerstag 8. März 2018, 10:01

iwillkissyou hat geschrieben:Bei mir ist das komische daran dass ich eine Abmahnung für einen Film bekommen habe den ich nicht Mal heruntergeladen bzw. geshared habe. Wie kann so etwas sein? Wie toll und genau ist denn das tolle Tracking von der Firma cs electronic it aus Fürth?!


Wir haben bei der (Filesharing-) Abmahnung immer dieselbe Ausgangslage.

RI/RV beauftragt Logfirma / Logfirma ermittelt - dokumentiert - übermittelt Verstoß gegenüber einem Werk im P2P-Netzwerk / beauftragter Anwalt beantragt beim Provider zuständigen Landgericht Antrag auf Herausgabe der Daten zur Person hinter der (P2P-) IP-Adresse / Richter (lassen sichern), prüfen und gestatten / Provider muss jetzt die Daten (wenn gespeichert) beauskunften / Abmahnung wird versendet


Der BGH sagt nun:
- es besteht damit eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI
-- kann nicht erschüttert werden, wenn keine Mitnutzer vorhanden sind
-- kann erschüttert werden, wenn a) Mitnutzer den Anschluss mitnutzen (und als möglicher Täter in Betracht kommen oder b) der Anschluss unzureichend gesichert war
- daraus resultiert eine Erklärungspflicht des Beklagten


Es gibt jetzt zwei Bereiche in der gesamten Verteidigung, die angegriffen werden können: a) Beweiskette (IP-Ermittlung, Logfirma an sich), b) dogmatische Verteidigung (tatsächliche Vermutung / sek. Darlegungslast ... Aktivlegitimation etc.).


In einem aktuellen Beispiel - auch wenn Berufung eingelegt wurde - geht ein Erstgericht auf die Indizwirkung hinsichtlich der Rechteinhaberschaft ein, wenn der Beklagte diese nur allgemein (ohne tragfähige Indizien) bestreitet -.



AG Traunstein, Urteil vom 30.11.2017, Az. 312 C 547/17

(...) Gemäß § 10 Abs. 1 UrhG wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Prozessgegner als Urheber angesehen, wer auf einem Vervielfältigungsstück eines erschienenen Werks in der üblichen Weise als solcher bezeichnet ist.

Hieraus ergibt sich eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagtenseite.

Die Klägerin hat bereits durch Vorlage der Anlage K 1 hinreichend unter Beweis gestellt, Inhaberin der streitgegenständlichen Rechte zu sein. Jedenfalls hat die Klägerseite aber ausreichende Indizien vorgetragen, die für ihre Anspruchsbefugnis sprechen.

Auch hat im Rahmen des Auskunftsanspruches das zuständige Landgericht die Anspruchsbefugnisse der Klägerseite bereits geprüft und bejaht.

Diese Tatsachen stellen nach Ansicht des Gerichts allesamt Indizien dar, welche es gem. § 286 ZPO in seine vorzunehmende Würdigung einzubeziehen hat. Unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten des Nachweises der Rechteinhaberschaft in der Praxis war weiterer Vortrag der Klägerseite diesbezüglich auch entbehrlich.
(...)


Ich habe das Zitat etwas auseinandergepflückt. Indizwirkung der Rechteinhaberschaft = a) c-Vermerk auf dem Cover (mit GÜFA-Siegel - bei Hardcorepornos), b) Gestattungsbeschluss (§ 101 IX UrhG).


Greift man hingegen die Logfirma an, weil der Beklagte die Annahme ist, die IP ist falsch ermittelt oder die Logfirma arbeitet fehlerhaft - sollte der Beklagte auch hier etwas Beweisbares in der Hand haben, da es ansonsten als Behauptung ins Blaue abgeschmettert wird, oder es in ein gerichtliches Gutachten geht, des Kosten die beweiserbringende Partei vorschießen muss, der Verlierer es aber zahlt.

Und hier liegt der Augenmerk in der Arbeit eines Anwaltes und nicht die eines Forums. Ich lese doch schon seit 2006 diese "Verteidigungsargumente" eines Abgemahnten (kenne ich ja selbst von mir).



Beispiel: Abmahnung wegen des Films "Teenagers Dream 69 - Svenja - heiß und geil" der Oktano GmbH

Bild

Indizwirkung:
a) c-Vermerk auf dem DVD-Cover (VÖ: 10/2017) i.V.m. dem GÜFA-Siegel
b) Gestattungsbeschluss § 101 IX UrhG (hier wird erstmals die Aktivlegitimation - richterlich - geprüft)

Bestreitet man diese, nehme ich an, dass ein Vertrag vorgelegt wird, worin die Rechteverwertung ersichtlich sind. Dabei ist es irrelevant, ob die Produktion und Darsteller billig, die Szenen zusammengestellt sind, so etwas niemals nie anschauen würde etc.


Dann gibt es noch einen Hashwert (Log):

2018-03-06 10 48 14.jpg

Und jetzt steht erst einmal im Raum, dass der Verstoß vom Anschluss ausging, und damit in das alleinige Recht des Rechteinhabers/-verwerters - öffentliche Zugänglichmachen - rechtswidrig eingriff. Und seit dem BGH-Entscheid "Konferenz der Tiere" (Urt. v. 06.12.2017 - I ZR 186/16) sollte klar sein, dass auch kleine Teile eines Films geschützt sind.


Aber wie immer, nur als Hinweis gedacht. Es zählen beweisbare Argumente!

VG Steffen

mr foobar
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#124 Beitrag von mr foobar » Samstag 31. März 2018, 16:55

iwillkissyou hat geschrieben:
Donnerstag 8. März 2018, 07:43
Bei mir ist das komische daran dass ich eine Abmahnung für einen Film bekommen habe den ich nicht Mal heruntergeladen bzw geshared habe. Wie kann sowas sein? Wie toll und genau ist denn das tolle Tracking von der Firma cs electronic it aus Fürth?!
Hier! Genau das hier! Ich hab auch so eine Pornoabmahnung bekommen und ich teile meinen Anschluss mit niemand. WLAN-Zugang ist abgeschaltet. Ab und an an lade ich mal ein Kinofilm runter, aber ich bin Informatiker und habe meinen Client so gepatched, dass er nichts hochlädt!

Den Pornofilm aus dem Schreiben hab ich noch nie gesehen und als Schwuler kann ich mit Heteropornos sowieso nichts anfangen... Ich bin mir also sicher, dass ich den Film nicht runtergeladen und erst recht nicht verteilt habe und das auch niemand anders über meinen Anschluss gemacht hat. Ich kann mir also nicht erklären wie diese "cs electronic it" meint ich hätte den Film verbreitet...

Was ich mir aber sehr gut vorstellen kann ist, dass ich zu dem genannten Zeitpunkt im Schreiben einen Kinfofilm runtergeladen habe und die Software der cs electronic it hat auf den großen Trackern einfach mal geschaut wer alles aus Deutschland am Runterladen ist und behauptet dann einfach mal die hätten den Pornofilm hochgeladen (was auch erklären würde warum IP/Datum und vor allem Client Name/Version richtig sind). Oder wenn man denen erstmal nichts Bösartiges unterstellen wollen würde: Vielleicht hat deren Software einen Fehler und vertauscht Hashes oder IP-Adressen oder so...

Kann man irgendwie rechtlich anzweifeln, dass die Daten von der "cs electronic it" richtig sind? Kann man von denen vielleicht sowas wie einen Hexdump der angeblich verteilten Daten bekommen oder kann man irgendwie verifizieren dass deren Software fehlerfrei funktioniert?


Edit: Dazu kommt noch, dass das Schreiben vom 26.03. ist und als Frist der 3. April angegeben ist. Hab das Schreiben erst vorhin bekommen weil ich Gründonnerstag/Karfreitag nicht da war und am Montag ist schon wieder Feiertag. Ich werd denen am Dienstag die modifizierte Unterlassungserklärung zukommen lassen, aber dann ist die Frist ja auch schon abgelaufen...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#125 Beitrag von Steffen » Samstag 31. März 2018, 20:06

mr foobar hat geschrieben:(...) und ich teile meinen Anschluss mit niemand. (...)
der Bundesgerichtshof sagt hierzu eindeutig, dass in diesem Fall die tatsächliche Vermutung der Täterschaft besteht. Deshalb sollte man das weitere Vorgehen mit einem Anwalt besprechen.

Wen Du Informatiker bist, solltest Du auch bestimmt Vorkehrungen getroffen haben, um deinen Zugang abzusichern und sogar aufzuzeichnen (Router-Logs. o.ä). Wenn nicht, wird ein einfaches Bestreiten ("Ich war es nicht", sexuelle Ausrichtung usw.) nicht ausreichen, da der Richter bei einem Single-Anschluss von der tatsächlichen Vernutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ausgeht. Es bedarf jetzt einen sachgerechten Vortrag, um der sekundären Darlegungslast gerecht zu werden. Deshalb solltest Du dich mit einem Anwalt kurzschließen.

VG Steffen

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud:
(...)Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). (...)

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#126 Beitrag von iwillkissyou » Mittwoch 4. April 2018, 15:14

@mr foobar,

informiere mich mal bitte wie dein stand der dinge ist bzw wie es weiter verläuft.
wie gesagt unter meinem anschluss wurde der besagte film teenagers dream 32 schrott wie auch immer der heißt garantiert nicht geladen und meine vermutung ist nämlich genau die, dass einfach ip-tracking der torrent clients mit deutscher ip betrieben wurden und auf gut glück kohle gemacht werden will. ich habe sogar extra im temp-ordner unter local low roaming nachgesehen "(C:\Users\benutzername\AppData\Roaming\uTorrent)" und in diesem zeitraum war lediglich ein film im torrent drin und der war jedenfalls nicht der besagte. ich habe extra den ganzen ordner scannen lassen ob eine ähnliche datei überhaupt dabei sein könnte, fehlanzeige, habe sogar ein programm drüberlaufen lassen, welches möglicherweise gelöschte dateien anzeigt, ebenfalls fehlanzeige. wie gesagt meine vermutung ist, dass das tracking sich einfach auf irgendwelche files bezieht mit deutscher ip-adresse und dann wird das vorgeworfen. richtige drecksäcke

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#127 Beitrag von Fightforright1234 » Samstag 21. April 2018, 11:10

@mr foobar

wieso nutzt du dann keine VPN? Kannste dir doch holen, und kostet nicht die Welt. Seitdem hat bei mir auch niemand mehr was gemacht.

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#128 Beitrag von Fightforright1234 » Samstag 21. April 2018, 11:12

Wie schon geschrieben, interessiert ein Gericht (leider) nicht was auf euerm Computer ist oder nicht. Du wirst als Schuldiger hingestellt, und musst beweisen, das du es nicht warst. Nicht umgekehrt.

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#129 Beitrag von thosch73 » Montag 11. Juni 2018, 07:06

Hallo an alle,

letztes Jahr im April erreichte mich auch so eine Porno-Abmahnung ( 1 Film angeblich und nur eine einmal ermittelte IP ) und ich reagierte mit Zurückweisung und Darlegung das der es sich um "scheinbar" ermittelten Anschluss um einen Anschluss handele der zwar auf mich registriert ist aber zusätzlich durch meine Freundin und ihren volljährigen Sohn und dessen und unsere Freunde ( Gastzugang ) genutzt wird.

Nach Gespräch mit Freundin und Sohn verneinten auch diese eine Nutzung von Filesharing Software und das Herunterladen/Verbreiten von Pornos. Eine gemeinsame Kontrolle der PCs/Laptops ergab auch das sich keine entsprechende Software auf irgendeinem Device vorfand. Entsprechende Nutzung von Antivirensoftware ( Kaspersky ) kann mit Kaufbeleg nachgewiesen werden. Der WLAN Zugang war immer durch entsprechend starke Passwörter geschützt und das Gast-WLAN Passwort wurde mindestens einmal im Monat gewechselt. Gäste nutzen den Zugang auch zu 100% nur mit einem Smartphone.

Nach einiger Zeit kam ein Mahnbescheid welchen ich voll umfänglich widersprach. Nun nach einem Jahr Ruhe ereilte mich ein neues Schreiben in dem mir mitgeteilt wurde das das Gericht jetzt angeblich die Kosten für ein Verfahren einfordere und sie ( Yussof & Co ) mir nun einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Mit Zahlung von 400€ soll die Sache erledigt sein. Da ich wirtschaftlich denken muss und man vor Gericht wie auf hoher See in Gottes Hand ist frage ich nun einmal hier in die Runde ob es Sinn macht die 400€ zu zahlen und damit evtl. signalisiert jederzeit wieder "ausgeraubt" werden zu können oder ob man standhaft bleiben soll?

Vielen Dank vorab.

MfG
Thomas

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#130 Beitrag von thosch73 » Montag 11. Juni 2018, 07:30

P.S. Die Ursprungsforderung war ca. 850€ welche gleich auf 650€ reduziert wurden wenn man gleich und ohne zu murren zahlt ( April 2017 ).

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#131 Beitrag von Steffen » Montag 11. Juni 2018, 09:39

thosch73 hat geschrieben:Da ich wirtschaftlich denken muss und man vor Gericht wie auf hoher See in Gottes Hand ist frage ich nun einmal hier in die Runde ob es Sinn macht die 400€ zu zahlen und damit evtl. signalisiert jederzeit wieder "ausgeraubt" werden zu können oder ob man standhaft bleiben soll?
Das ist doch eine Frage die jeder Kaufmann sich selbst beantworten kann. Wenn ich Ruhe haben will, der Betrag gegenüber der ursprünglichen Forderung gesenkt wurde, dann zahle ich.

Es geht doch weit mehr die Frage, warum nach einem widersprochenen gerichtlichen Mahnbescheid jetzt nach einem Jahr ein außergerichtliches Vergleichsschreiben kommt. Das bedeutet doch, dass der Antragsteller nach dem Widerspruch die weiteren Gebühren nicht eingezahlt hat bzw. die Ansprüche nicht begründet.

Es geht doch auch nicht um Wirtschaftlichkeit, sondern Du wirst mürbe, weil der Abmahner keine Ruhe gibt. Jeder der nicht zahlt, muss eben damit rechnen, dass er entweder verklagt wird, oder verjährt. Die Chancen stehen 50:50. Die Entscheidung kann dir niemand abnehmen. Entweder Du pokerst weiter, oder zahlst.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#132 Beitrag von thosch73 » Montag 11. Juni 2018, 09:56

Hallo Steffen,

vielen Dank für deine Antwort und deine Argumente sind natürlich alle zutreffend.

Zur Richtigstellung: Dem Mahnbescheid wurde erst am Juli 2017 widersprochen, somit sind also erst 11 Monate vergangen. Genau, die Gebühren wurden noch nicht bezahlt und auch eine Klageschrift fehlt noch.

Eine Verjährung würde erst am 01.01.2021 0:00 in Kraft treten also noch sehr lange hin.

Bei meinem Anliegen hier geht es mir eher um Aussagen anderer Betroffener dieses Abmahners. Wie groß/wahrscheinlich ist die Klagebereitschaft derzeit bei dieser Kanzlei. Im Jahr 2015 war diese wohl sehr groß doch dann haben sie öfters einmal Schiffbruch vor Gericht erlitten und evtl. sind sie nun vorsichtiger. Zudem in meinem Fall ja sehr gute Chancen bestehen der sekundären Darlegungslast genüge zu tun. Auch die Einfach/Einmal-Ermittlung der IP steht kritisch im Raum.

Ich werde es wohl wahrscheinlich darauf ankommen lassen und nach evtl. Klagezustellung einen Anwalt beauftragen. Gibt es Empfehlungen? Evtl. welche die genau mit dieser Kanzlei schon Erfahrungen haben?

MfG
Thomas

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#133 Beitrag von Steffen » Montag 11. Juni 2018, 10:21

Wie groß/wahrscheinlich ist die Klagebereitschaft derzeit bei dieser Kanzlei. Im Jahr 2015 war diese wohl sehr groß doch dann haben sie öfters einmal Schiffbruch vor Gericht erlitten und evtl. sind sie nun vorsichtiger.
Die Frage nach der Klagewahrscheinlichkeit hat er doch selbst beantwortet. Der Abmahner beantragt einen MB, nach erfolgten Widerspruch zahlt er weder die weiteren Gebühren ein, noch begründet er seine Ansprüche (Klageschrift im gerichtlichen Mahnverfahren).


Zudem in meinem Fall ja sehr gute Chancen bestehen der sekundären Darlegungslast genüge zu tun.
Nicht unbedingt. Nachfolgendes sehr vereinfacht.

Der BGH fordert: AI bestreitet Täterschaft und benennt Mitnutzer. Jetzt muss der AI vortragen, wer - wie - mit was zum Log. Zugriff hatte UND als Täter infrage käme.

Du sagst: AI bestreitet Täterschaft und benennt Mitnutzer, die wiederum ihre Täterschaft bestreiten.


Auch die Einfach/Einmal-Ermittlung der IP steht kritisch im Raum.
Möglich. Möglich aber auch, dass der Abmahner im Verfahren weitere Logs präsentiert.


Ich werde es wohl wahrscheinlich darauf ankommen lassen und nach evtl. Klagezustellung einen Anwalt beauftragen. Gibt es Empfehlungen? Evtl. welche die genau mit dieser Kanzlei schon Erfahrungen haben?
Vernünftig. Einfach einmal auf der HP auf der Liste schauen (Link: https://www.abmahnwahn-dreipage.de/empfohlene-anwaelte/; mit der Maus auf den Button "empfohlene Anwälte" gehen und bleiben, es öffnet sich jetzt das Menü).



VG Steffen

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LG Köln - 14 S 2/17

#134 Beitrag von Steffen » Montag 18. Juni 2018, 11:13

Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen: Landgericht Köln weist Berufung zurück - Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer zu führen vermocht (Erfassung lediglich zum Zeitpunkt einer 1/100 Sekunde)



11:05 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Martin-Luther-Platz 40| 40212 Düsseldorf
E-Mail Ministerium der Justiz: poststelle@jm.nrw.de
E-Mail Justiz-Online: justiz-online@jm.nrw.de



Urteil im Volltext:

Link:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koel ... 80517.html



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 2/17



(…)

Vorinstanz:

Amtsgericht Köln - 137 C 168/16




Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.12.2016 - 137 C 168/16 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.




Gründe:



I.

Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung eines Pornofilmes im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes im Internet geltend. Sie begehrt Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 600,00 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen. Zum Beleg ihrer Aktivlegitimation, der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses, sowie zur Täterschaft des Beklagten hat die Klägerin jeweils Beweis durch Benennung von Zeugen angetreten.

Wegen der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil vom 15.12.2016 Bl. 114 ff. GA, Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Amtsgericht Köln hat die Klage ohne Beweiserhebung abgewiesen. Das AG Köln hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung nicht gelungen sei. Im Hinblick darauf, dass nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt ermittelt worden sei, komme ein Ermittlungsfehler von vornherein ernsthaft in Betracht. Die angebotene Vernehmung der Zeugen sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzung durch die eingesetzte Software "Y" festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der Wahrnehmung von Zeugen beurteilen lasse. Auch sei die Beauftragung eines Sachverständigen nicht geboten, da bei der Ermittlung eines einzigen Verletzungszeitpunkts Fehler auch bei einer grundsätzlich zuverlässigen Software nicht ohne weiteres mit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.12.2016 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt insbesondere die Auffassung, dass das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft die angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Die Ansicht des Amtsgerichts, die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen T sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen festzustellen, sei falsch und nicht in Einklang zu bringen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I. Der BGH habe klargestellt, dass der Beweis der korrekten Ermittlung durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden könne.


Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 15.12.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln (Az. 137 C 168/16) den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schadenersatzbetrag i.H.v. 600,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.04.2016) sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.


Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, er habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, indem er zur Nutzung des auf ihn lautenden Internetanschlusses auch durch seine Familienangehörigen detailliert vorgetragen habe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.10.2017 (Bl. 205 GA) durch Einvernahme des Zeugen T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2018 (Bl. 220-224 GA) verwiesen.



II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen vermocht, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zur Last fällt, weshalb der Klägerin gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 3, 19a, 94, 95 UrhG noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren (§ 97a Abs. 3 UrhG) zusteht.


1.

Zunächst zu Recht hat die Klägerin ihre Berufung darauf gestützt, dass das Verfahren des ersten Rechtszugs an wesentlichen Verfahrensmängeln litt, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Der von der Klägerin zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses angebotene Zeugenbeweis war zu erheben.

Soweit sich das Amtsgericht die Überzeugung gebildet hatte, dass der Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung des Beklagten nicht gelungen sei, beruhte diese Überzeugungsbildung auf einem wesentlichen Verfahrensfehler (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht war zu Unrecht dem entscheidungserheblichen Beweisantritt der Klägerin für die Richtigkeit des von ihr behaupteten Ermittlungsergebnisses nicht nachgegangen.

Für die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses hatte die Klägerin bereits in der Anspruchsbegründung die Einvernahme des Zeugen T zum Beweis der Behauptung angeboten, dass der streitgegenständliche Pornofilm von dem Anschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden sei (Bl. 12 GA). Zur Zuverlässigkeit der zum Zweck der Ermittlung eingesetzten Software Y Version 1.0.0.0. hatte die Klägerin ein Gutachten des Dipl.-Ing. H vom 28.02.2013 vorgelegt (Anl. K7, Bl. 91 ff GA).

Der angebotene Zeugenbeweis zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses war zu erheben. Es stellt eine unzulässige Beweisantizipation dar, wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst. Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, NJW-RR 2001, 1006). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 196/14, juris).

Das Amtsgericht hat für den konkreten Fall nicht nachvollziehbar begründet, worauf es seine Überzeugung stützt, dass, unabhängig von dem Ergebnis einer Beweiserhebung durch Einvernahme des Zeugen T sowie gegebenenfalls Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Richtigkeit des streitgegenständlichen Ermittlungsergebnisses nicht zu beweisen sei.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Ermittlungen sind von dem Beklagten nicht vorgetragen und von dem Amtsgericht nicht aufgeführt worden, über die generelle Möglichkeit hinaus, dass Ermittlungsfehler auftreten könnten.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis auch nicht von vornherein ungeeignet, zum Beweis der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen einer zutreffenden Ermittlung zu dienen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I) der Beweis der korrekten Ermittlung durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden kann. Dies entspricht der Erfahrung der erkennenden Kammer in einer Reihe gleich gelagerter Verfahren, in welchen die Kammer Beweis zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses durch Einvernahme von mit den Ermittlungsvorgängen betrauten Zeugen erhoben hat. In einer Reihe von Fällen haben die Zeugen, gestützt auf von ihnen anlässlich der Ermittlung gefertigte Unterlagen, zur Überzeugung der Kammer glaubhaft die Richtigkeit des jeweiligen Ermittlungsergebnisses bekundet (vgl. Urteile der erkennenden Kammer vom 08.06.2017 - 14 S 16/16 und vom 13.07.2017 - 14 S 101/15).

Die erkennende Kammer war gemäß § 538 Abs. 1 ZPO gehalten, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden (vgl. BGH Urteil vom 02.03.2017 - VII ZR 154/15, juris).


2.

Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer Verletzung des ihr gemäß §§ 95, 94 Abs. 1, 19a UrhG zustehenden Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Pornofilms von Seiten des Beklagten nicht erbracht hat.

Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1998, 2969, zitiert nach juris Rn. 28). Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 16.04.2013 - VI ZR 44/12, juris Rn. 8 m.w.N.).

Welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet, hat das Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO). Ermittlungsvorgängen, die im Einzelnen schriftlich oder bildlich dokumentiert wurden, kommt dabei eine nicht unbeträchtliche Indizwirkung zu. Solche Berichte sind nicht allein deshalb, weil sie von einer Prozesspartei vorgelegt werden, als manipuliert und fehlerhaft anzusehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.04.2013 - 6 U 93/13, juris Rn. 8).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer zu führen vermocht, weil die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Rechtsverletzung nicht ausreichend waren und die Aussage des hierzu von der Klägerin benannten Zeugen T zum konkreten Ermittlungsvorgang unergiebig war.

Zu den Ermittlungsvorgängen als solchen hat die Klägerin lediglich eine Excel-Datei, wie als Anlage Ast 1 zu dem Gestattungsverfahren LG Köln 228 O 130/15 eingereicht Anl. K3, Bl. 27 GA), vorgelegt sowie die Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 17.12.2015 (Anl. K4f, Bl. 29f GA). Damit hat die Klägerin Unterlagen lediglich zum Ergebnis der Ermittlungen, nicht jedoch zu den einzelnen Ermittlungsschritten vorgelegt.

Zwar hat der Zeuge T die einzelnen, bei einer Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen von dem Unternehmen cs electronic productions unter Einsatz der Ermittlungssoftware Y regelmäßig vollzogenen Schritte in sich stimmig, glaubhaft und nachvollziehbar bekundet. Jedoch konnte der Zeuge weder aus eigener Erinnerung noch mittels Heranziehung gespeicherter bzw. archivierter Unterlagen dazu bekunden, ob diese Vorgehensweise auch im konkreten Fall beachtet worden war. Denn der Zeuge T führte, im Gegensatz zu Zeugeneinvernahmen in anderen Fällen, keine Unterlagen mit sich, auf die er in zulässiger Weise seine Bekundungen hätte stützen können. Vor diesem Hintergrund konnte der Zeuge nach eigenem Bekunden zu der Beweisfrage aufgrund fehlender, nicht von ihm mitgebrachter Daten keine Auskunft erteilen. Zwar spricht manches dafür, dass die von der Klägerin als Anlage Ast. 1 zum Gestattungsverfahren LG Köln 228 O 130/15 eingereichte Datei (Bl. 27 ff GA) eine Kopie der Excel-Datei war, die der Zeuge T damals im Rahmen der von ihm vorgenommenen Ermittlungen erstellt hatte. Hierzu führte der Zeuge T anhand einer auf seinem Laptop gespeicherten Excel-Tabelle aus Oktober 2015 vergleichbare Merkmale der von ihm vorgenommenen Schreibweise und Kennzeichnungen auf. Ob die in dieser Excel-Datei wiedergegebenen Daten aber tatsächlich den Ermittlungsvorgang vom 17.11.2015 zutreffend wiedergaben, vermochte der Zeuge nicht zu bekunden.

Da die Klägerin eine Erfassung lediglich zum Zeitpunkt einer 1/100 Sekunde vorgetragen hat und auch auf Grundlage der Bekundungen des Zeugen T keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine länger dauernde Verbindung zwischen dem Computer des Rechtsverletzers und dem des Ermittlungsunternehmens im konkreten Fall vorliegen, bestehen aufgrund der nur einmaligen Erfassung aus Sicht der Kammer vernünftige Zweifel an der Richtigkeit des vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Insbesondere erscheint trotz der von dem Zeugen T generell zum Abgleich des Zeitstempels gemachten Angaben denkbar, dass genau im Zeitpunkt der Erfassung ein Wechsel der IP-Adresse erfolgte. Anders läge der Fall wenn, wie in vergleichbaren Beweisaufnahmen Zeugen bekundeten, mehrfache, aufeinanderfolgenden Kontakte unter derselben IP-Adresse zwischen dem Computer des Ermittlungsunternehmens und dem des Anbieters der streitgegenständlichen Datei nachweisbar erfasst worden wären. Hierzu war die Aussage des Zeugen T indes unergiebig.

Mangels nachweislicher, mehrfacher Erfassung des Anschlusses des Beklagten (unter derselben oder unterschiedlichen IP-Adressen) besteht auch keine Vermutung für die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses als solche.

Da die Klägerin beweisfällig geblieben ist, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


3.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 541 Abs. 2 ZPO). (…)






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LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 2/17,
Vorinstanz: AG Köln, Urteil vom 15.12.2016 - 137 C 168/16,
Klage Sarwari Rechtsanwälte,
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LG Köln - 14 S 4/17

#135 Beitrag von Steffen » Montag 18. Juni 2018, 11:16

Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen: Landgericht Köln weist Berufung durch Rechtsanwalt Sarwari zurück - Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer zu führen vermocht (Erfassung lediglich zum Zeitpunkt einer 1/100 Sekunde)


11:10 Uhr



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E-Mail Ministerium der Justiz: poststelle@jm.nrw.de
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Urteil im Volltext:

Link:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koel ... 80517.html



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LG Köln, Urteil vom 17.05.2918 - 14 S 4/17



(…)

Vorinstanz:

Amtsgericht Köln – 137 C 170/16




Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.12.2016 - 137 C 170/16 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.




Gründe:



I.


Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung eines Pornofilmes im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes im Internet geltend. Sie begehrt Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 600,00 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen. Zum Beleg ihrer Aktivlegitimation, der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses, sowie zur Täterschaft des Beklagten hat die Klägerin jeweils Beweis durch Benennung von Zeugen angetreten.

Wegen der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil vom 15.12.2016 Bl. 114 ff. GA, Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Amtsgericht Köln hat die Klage ohne Beweiserhebung abgewiesen. Das AG Köln hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung nicht gelungen sei. Im Hinblick darauf, dass nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt ermittelt worden sei, komme ein Ermittlungsfehler von vornherein ernsthaft in Betracht. Die angebotene Vernehmung der Zeugen sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzung durch die eingesetzte Software "Y" festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der Wahrnehmung von Zeugen beurteilen lasse. Auch sei die Beauftragung eines Sachverständigen nicht geboten, da bei der Ermittlung eines einzigen Verletzungszeitpunkts Fehler auch bei einer grundsätzlich zuverlässigen Software nicht ohne weiteres mit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 02.01.2017 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt insbesondere die Auffassung, dass das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft die angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Die Ansicht des Amtsgerichts, die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen T sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen festzustellen, sei falsch und nicht in Einklang zu bringen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I. Der BGH habe klargestellt, dass der Beweis der korrekten Ermittlung durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden könne.


Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 15.12.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln (Az. 137 C 170/16) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schadenersatzbetrag i.H.v. 600,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.04.2016) sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.


Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.10.2017 (Bl. 216 GA) durch Einvernahme des Zeugen T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2018 (Bl. 228 - 232 GA) verwiesen.



II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen vermocht, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zur Last fällt, weshalb der Klägerin gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 3, 19a, 94, 95 UrhG noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren (§ 97 a Abs. 3 UrhG) zusteht.


1.

Zunächst zu Recht hat die Klägerin ihre Berufung darauf gestützt, dass das Verfahren des ersten Rechtszugs an wesentlichen Verfahrensmängeln litt, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Der von der Klägerin zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses angebotene Zeugenbeweis war zu erheben.

Soweit sich das Amtsgericht die Überzeugung gebildet hatte, dass der Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung des Beklagten nicht gelungen sei, beruhte diese Überzeugungsbildung auf einem wesentlichen Verfahrensfehler (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht war zu Unrecht dem entscheidungserheblichen Beweisantritt der Klägerin für die Richtigkeit des von ihr behaupteten Ermittlungsergebnisses nicht nachgegangen.

Für die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses hatte die Klägerin bereits in der Anspruchsbegründung die Einvernahme des Zeugen T zum Beweis der Behauptung angeboten, dass der streitgegenständliche Pornofilm von dem Anschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden sei (Bl. 12 GA). Zur Zuverlässigkeit der zum Zweck der Ermittlung eingesetzten Software Y Version 1.0.0.0. hatte die Klägerin ein Gutachten des Dipl.-Ing. H vom 28.02.2013 vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 01.09.2016, Bl. 90 ff GA).

Der angebotene Zeugenbeweis zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses war zu erheben. Es stellt eine unzulässige Beweisantizipation dar, wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst. Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, NJW-RR 2001, 1006). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2016 – V ZR 196/14, juris).

Das Amtsgericht hat für den konkreten Fall nicht nachvollziehbar begründet, worauf es seine Überzeugung stützt, dass, unabhängig von dem Ergebnis einer Beweiserhebung durch Einvernahme des Zeugen T sowie gegebenenfalls Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Richtigkeit des streitgegenständlichen Ermittlungsergebnisses nicht zu beweisen sei.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Ermittlungen sind von dem Beklagten nicht vorgetragen und von dem Amtsgericht nicht aufgeführt worden, über die generelle Möglichkeit hinaus, dass Ermittlungsfehler auftreten könnten.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis auch nicht von vornherein ungeeignet, zum Beweis der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen einer zutreffenden Ermittlung zu dienen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I) der Beweis der korrekten Ermittlung durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden kann. Dies entspricht der Erfahrung der erkennenden Kammer in einer Reihe gleich gelagerter Verfahren, in welchen die Kammer Beweis zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses durch Einvernahme von mit den Ermittlungsvorgängen betrauten Zeugen erhoben hat. In einer Reihe von Fällen haben die Zeugen, gestützt auf von ihnen anlässlich der Ermittlung gefertigte Unterlagen, zur Überzeugung der Kammer glaubhaft die Richtigkeit des jeweiligen Ermittlungsergebnisses bekundet (vgl. Urteile der erkennenden Kammer vom 08.06.2017 - 14 S 16/16 und vom 13.07.2017 - 14 S 101/15).

Die erkennende Kammer war gemäß § 538 Abs. 1 ZPO gehalten, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden (vgl. BGH Urteil vom 02.03.2017 - VII ZR 154/15, juris).


2.

Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer Verletzung des ihr gemäß §§ 95, 94 Abs. 1, 19a UrhG zustehenden Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Pornofilms von Seiten des Beklagten nicht erbracht hat.

Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1998, 2969, zitiert nach juris Rn. 28). Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 16.04.2013 – VI ZR 44/12, juris Rn. 8 m.w.N.).

Welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet, hat das Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO). Ermittlungsvorgängen, die im Einzelnen schriftlich oder bildlich dokumentiert wurden, kommt dabei eine nicht unbeträchtliche Indizwirkung zu. Solche Berichte sind nicht allein deshalb, weil sie von einer Prozesspartei vorgelegt werden, als manipuliert und fehlerhaft anzusehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.04.2013, 6 U 93/13, juris Rn. 8).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer zu führen vermocht, weil die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Rechtsverletzung nicht ausreichend waren und die Aussage des hierzu von der Klägerin benannten Zeugen T zum konkreten Ermittlungsvorgang unergiebig war.

Zu den Ermittlungsvorgängen als solchen hat die Klägerin lediglich eine Excel-Datei, wie als Anlage Ast 1 zu dem Gestattungsverfahren LG Köln 203 O 116/15 eingereicht Anl. K3, Bl. 27f GA), vorgelegt sowie die Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 24.11.2015 (Anl. K4f, Bl. 29f GA). Damit hat die Klägerin Unterlagen lediglich zum Ergebnis der Ermittlungen, nicht jedoch zu den einzelnen Ermittlungsschritten vorgelegt.

Zwar hat der Zeuge T die einzelnen, bei einer Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen von dem Unternehmen cs electronic productions unter Einsatz der Ermittlungssoftware Y regelmäßig vollzogenen Schritte in sich stimmig, glaubhaft und nachvollziehbar bekundet. Jedoch konnte der Zeuge weder aus eigener Erinnerung, noch mittels Heranziehung gespeicherter bzw. archivierter Unterlagen dazu bekunden, ob diese Vorgehensweise auch im konkreten Fall beachtet worden war. Denn der Zeuge T führte, im Gegensatz zu Zeugeneinvernahmen in anderen Fällen, mit Ausnahme einer auf seinem Laptop gespeicherten Excel-Tabelle, wie sie als Anlage Ast 1 von Klägerseite in dem Gestattungsverfahren LG Köln 203 O 116/15 eingereicht wurde (Bl. 27f GA), keine Unterlagen mit sich, auf die er in zulässiger Weise seine Bekundungen hätte stützen können. Zu dem Ermittlungsvorgang als solchem konnte der Zeuge aus eigener Erinnerung keine Auskunft erteilen. Zwar sagte der Zeuge aus, die in dem Gestattungsverfahren eingereichte Excel-Datei entspreche den an seinen Auftraggeber übermittelten Daten, ob die in dieser Excel-Datei wiedergegebenen Daten tatsächlich den Ermittlungsvorgang zutreffend wiedergaben, vermochte der Zeuge mangels Abgleichs mit noch gespeicherten Daten indes nicht zu bekunden.

Da die Klägerin eine Erfassung lediglich zum Zeitpunkt einer 1/100 Sekunde vorgetragen hat und auch auf Grundlage der Bekundungen des Zeugen T keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine länger dauernde Verbindung zwischen dem Computer des Rechtsverletzers und dem des Ermittlungsunternehmens im konkreten Fall vorliegen, bestehen aufgrund der nur einmaligen Erfassung aus Sicht der Kammer vernünftige Zweifel an der Richtigkeit des vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Insbesondere erscheint trotz der von den Zeugen T generell zum Abgleich des Zeitstempels gemachten Angaben denkbar, dass genau im Zeitpunkt der Erfassung ein Wechsel der IP-Adresse erfolgte. Anders läge der Fall wenn, wie in vergleichbaren Beweisaufnahmen Zeugen bekundeten, mehrfache, aufeinanderfolgenden Kontakte unter derselben IP-Adresse zwischen dem Computer des Ermittlungsunternehmens und dem des Anbieters der streitgegenständlichen Datei nachweisbar erfasst worden wären. Hierzu war die Aussage des Zeugen T indes unergiebig.

Mangels nachweislicher, mehrfacher Erfassung des Anschlusses des Beklagten (unter derselben oder unterschiedlichen IP-Adressen) besteht auch keine Vermutung für die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses als solche.

Da die Klägerin beweisfällig geblieben ist, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


3.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 541 Abs. 2 ZPO). (…)






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LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 4/17,
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#136 Beitrag von ansiolin » Mittwoch 27. Juni 2018, 22:27

Hallo Zusammen,

Ich habe grad eine MB widersprochen, und warte auf weitere nachrichten.. weißt jemand ob Sarwari das lätzte Urteil wegen der schlechten Tracking von Firma CS Electronic verloren hat? mein Rechtsanwalt sagt dass der abmahner keine Klage durchführen soll, ich weiß ned, Ich hatte auch ausländische Gäste die meine W-Lan verwendet haben, aber falls Sarwari klagen, mussen meine Zeugen unbedingt nach DE ins Gerichts kommen, oder ist eine E-mail ausdrück genug? und wenn ich ins Gericht gehe, was kann das ingesamt "downside" sein wenn ich verliere? ich bin der Meinung dass der Sarwari mit den Klagen Vorsichtiger geworden ist, weil er ein paar verloren hat, natürlich wäre es besser wenn er sich nie wieder meldet...vielen dank im voraus

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#137 Beitrag von iwillkissyou » Mittwoch 27. Juni 2018, 23:20

halte mich auch auf dem laufenden... ich habe noch keinen mahnbescheid bekommen, aber werde auch widersprechen sobald was kommt. dieser faule 50iger kann mich mal.

ansiolin
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#138 Beitrag von ansiolin » Mittwoch 27. Juni 2018, 23:53

@ iwillkissyou: ich schreibe dir per PN

senseo
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#139 Beitrag von senseo » Mittwoch 18. Juli 2018, 19:08

Ich stehe mittlerweile auch im regen Austausch mit einem Amtsgericht, weil automatisch nach Widerspruch des Mahnbescheids Klage erhoben wurde. Verhandlung demnächst, danach mehr.
Kurze Frage: Sollte ich durchkommen und KS geht in Revision - wer trägt die Kosten meines Anwalts ? Der Kläger, wenn die Revision abgewiesen wird ?
Beste Grüsse.
PS Falls hier IT Experten sind, die was gegen FileGuard vorbringen können - immer gerne per PN. Danke !

ansiolin
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#140 Beitrag von ansiolin » Mittwoch 18. Juli 2018, 21:28

@ Senseo, ich schreibe dir per PN

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