Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Bielefeld - 42 C 257/17

#11301 Beitrag von Steffen » Montag 4. Juni 2018, 17:57

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bielefeld - Der Vortrag eines Anschlussinhabers, nach welchem kein Dritter als Täter ernsthaft in Betracht kommt, ist unplausibel und zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht geeignet


17:50 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Beklagte verteidigte sich im genannten Verfahren damit, keine Tauschbörsen verwendet und die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Ihr Computer sei zur maßgeblichen Zeit ausgeschaltet gewesen. Der Ehemann - im Verfahren als Zeuge vernommen - habe generell Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Unstreitig war dieser zu den Zeiten der Rechtsverletzung jedoch nicht anwesend. Dessen internetfähige Endgeräte, auf denen sich ohnehin kein Tauschbörsenprogramm befunden habe, seien ebenfalls ausgeschaltet gewesen. Weiter sollen die für Filesharing relevanten Ports am Router geblockt gewesen sein. Die Beklagtenseite ging daher von einer fehlerhaften Ermittlung aus. Letztlich bestritt die Beklagte auch die Rechteinhaberschaft der Klägerin.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... en-darleg/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 257_17.pdf



Autor

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Bielefeld erachtete die Einwände der Beklagten im Ergebnis als unplausible und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechtevermerke zu ihren Gunsten, war das Amtsgericht zunächst davon überzeugt, dass die Klägerin Inhaberin der verletzten Rechte ist.

"Im iTunes Store ist zugunsten der Klägerin ein c-Vermerk vorhanden [...]. Die Eintragung als Rechteinhaber in einer Internetdatenbank kann ein erhebliches Indiz der Rechteinhaberschaft darstellen. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für einen Händler bei dem Online Filmwerke gekauft werden können."

Im Übrigen erhob das Amtsgericht Beweis durch Vernehmung des Ehemanns der Beklagten zu deren Behauptungen sowie des Geschäftsführers des Ermittlungsunternehmens zu der korrekten Ermittlung der IP-Adresse. Nach der Beweisaufnahme hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass die Rechtsverletzung von dem Anschluss der Beklagten aus erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag der Beklagten, ihre eigenen Endgeräte seien ausgeschaltet und die relevanten Ports im Router geblockt gewesen, nicht glaubhaft. In diesem Falle hätte die Rechtsverletzung nämlich nicht stattfinden können.

Da der Ehemann als Täter der Rechtsverletzung unstreitig ausgeschlossen wurde und sonst keine Dritten ersichtlich gewesen seien, die ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen, hafte die Beklagte als Täterin. Dabei erscheine auch der geltend gemachte "Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen (§ 287 ZPO)". Das Gericht hat insoweit eine Parallele zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Musiktiteln gezogen, wonach "für ein Album mit 15 Titeln ein Schadensersatzanspruch von 3.000,00 EUR angemessen" sei. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte die Beklagte daher vollumfänglich zur Zahlung des genannten Lizenzschadens und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.










AG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 257/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


42 C 257/17



Verkündet am 18.04.2018
[Name], Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Frau [Name], 33415 Verl,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 33330 Gütersloh,





hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2018 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR seit dem 09.09.2016 und auf einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR seit dem 08.08.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09:09.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin weitere 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5.Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerkes [Name] in einer Internettauschbörse geltend.

Im Haushalt der Beklagten lebte neben der Beklagten noch deren damaliger Lebensgefährte und heutige Ehemann, der Zeuge [Name]. Der Zeuge [Name] hielt sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der gemeinsamen Wohnung auf. Seine internetfähigen Geräte waren ausgeschaltet. Weiterhin befand sich auf den Endgeräten des Zeugen [Name] auch keine Filesharing Software. Der Anschluss der Beklagten war im streitgegenständlichen Zeitraum mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die ipoque GmbH mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke durch das System Peer-to-Peer Forensic Systems. Für den [Datum] teilte die ipoque GmbH der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden sei von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse [IP]. Als Zeitraum für die Rechtsverletzung nannte die ipoque GmbH [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr.

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber dem Provider die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Nutzers, dem die aufgeführte IP-Adresse zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten zugewiesen war (LG Köln - 209 O 21/14). Der Provider erteilte sodann die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse der Beklagten am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr als Anschlussinhaberin zugewiesen gewesen sei.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] ließ die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum [Datum] und zur Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz und 215,00 EUR Aufwendungsersatz bis zum [Datum] auffordern (Anlage K4-1 Bl. 41 d.A.). Mit vorgerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom [Datum] (Anlage 4-3 Bl. 55 d.A.) und mit vorgerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom [Datum] (Anlage K4-6 Bl. 71 d.A.) ließ die Beklagte mitteilen, dass weder sie, noch der Zeuge [Name] die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben.

Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht am streitgegenständlichen Filmwerk. Die Urheberrechtsverletzung sei durch die Beklagte als Anschlussinhaberin erfolgt. Die Ermittlung und Zuordnung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zum Anschluss der Beklagten seien korrekt erfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hafte als Täterin.

Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 215,00 EUR.


Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09 2016, sowie
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2016 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt legales oder illegales Filesharing betrieben. Filesharing Software habe sich nicht auf ihren Endgeräten befunden. Das streitgegenständliche Filmwerk sei ihr nicht bekannt. Sie habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in ihrer Wohnung aufgehalten. Ihre internetfähigen Geräte seien im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschaltet gewesen. Die Rechtsverletzung könne gar nicht über ihren Anschluss erfolgt sein, da diese über einen TCP-Port 5239 erfolgt sein soll und zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Haushalt der Beklagten ein D-Link Router vorhanden gewesen sei, bei dem alle ein- und ausgehenden TCP / UDP geblockt worden seien.

Sie ist der Ansicht, sie sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, da sie den Zeugen [Name] als Mitnutzer benannt hat.


Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. [Name] und [Name]. Zum Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.03.2018 verwiesen.

Am 16.01.2017 hat die Klägerin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen gestellt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 21.01.2017 zugestellt worden. Am 23.01.2017 ist der Widerspruch der Beklagten beim Mahngericht eingegangen und die Nachricht über den Widerspruch am 24.01.2017 an die Klägerin abgesandt worden. Am 01.08.2017 erfolgte, nach Einzahlung der Gerichtskosten die Abgabe an das Amtsgericht Bielefeld, wo die Akte am 08.08.2018 eingegangen ist.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsen begründet.



I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.


1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Für den Rechteinhaber besteht häufig die Schwierigkeit des Nachweises der Urheberschaft oder der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten. Demjenigen der behauptet ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte innezuhaben steht es offen Indizien anzuführen, die auf die Rechteinhaberschaft schließen lassen.

Im iTunes Store ist zugunsten der Klägerin ein c-Vermerk vorhanden (Anlage K1 Bl. 36d.A.). Die Eintragung als Rechteinhaber in einer Internetdatenbank kann ein erhebliches Indiz der Rechteinhaberschaft darstellen. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für einen Händler, bei dem Online Filmwerke gekauft, werden können (BGH - Tauschbörse III, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14).

Substantiierte Einwendungen, die gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerin sprechen hat die Beklagte nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin, sollte sie nicht Rechteinhaberin sein, im iTunes Store als solche angegeben ist.


2.

a.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass von dem Anschluss der Beklagten das streitgegenständliche Filmwerk in einer Filesharing Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Zunächst einmal hat die Klägerin ausreichend und umfänglich zum Ermittlungsvorgang und zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware vorgetragen.

Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Rechteinhabers beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird. Ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens ist nicht erforderlich.

Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH - Tauschbörse I, Urteil vom11.06.2015 - I ZR 19/14).

Mit der Anlage K 3 (Bl. 40 d.A.) hat die Klägerin den dokumentierten Ermittlungsvorgang vorgelegt.

Der Zeuge Dr. [Name] hat den Ablauf der Ermittlungen auch schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Der Zeuge hat nachvollziehbar erklärt, dass die Ermittlungen automatisiert ablaufen, und dass die Ermittlungssoftware selbst Downloadanfragen in Internettauschbörsen stellt und sodann die komplette Kommunikation mit dem anbietenden Anschluss auch mit der konkreten Zeit aufzeichnet. Auch die Fälschung der IP-Adresse ist, nach der Aussage des Zeugen Dr. [Name] auszuschließen. Eine solche sei zum Einen nur bei sehr guten Kenntnissen überhaupt möglich. Weiterhin wird die IP-Adresse auch nachträglich durch den Netzverkehrsmitschnitt ermittelt.

Der Zeuge Dr. [Name] ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Dem Gericht ist bewusst, dass der Zeuge Dr. [Name] als Entwickler und Verantwortlicher für das Ermittlungsprogramm ein Interesse daran hat, die Software und die durchgeführten Ermittlungen positiv darzustellen.

Dem Gericht erscheint es aber nach der Würdigung aller Umstände, insbesondere der Darstellung der Ermittlungen durch den Zeugen Dr. [Name] fernliegend, dass es bei den streitgegenständlichen Ermittlungen zu Fehlern gekommen ist.


b.

Das Gericht ist weiterhin auch davon überzeugt, dass die streitgegenständliche IP-Adresse der Beklagten auch korrekt zugeordnet wurde. Die Ordnungsgemäßheit der Zuordnung durch den Provider hat die Beklagte nicht angegriffen. Weiterhin ist die IP-Adresse auch zweimal durch den Provider dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet worden. Das dies zweimal fehlerhaft erfolgt sein soll ist sehr unwahrscheinlich.


c.

Unstreitig waren die Endgeräte des Zeugen [Name] ausgeschaltet, sodass lediglich die von der Beklagten genutzten Endgeräte für die streitgegenständliche Rechtsverletzung in Frage kommen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass zumindest ein Endgerät der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgeschaltet war. Dies ergibt sich aus der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Dr. [Name], nach der das Gericht von der Richtigkeit der streitgegenständlichen Ermittlungen überzeugt ist. Wären die Endgeräte wirklich ausgeschaltet gewesen, so hätte es dann auch nicht zu einer Ermittlung der der Beklagten zugeordneten IP-Adresse kommen können. Ein Datenaustausch durch die Ermittlungssoftware hätte bei ausgeschaltetem Endgerät nicht erfolgen können.

Auch die Aussage des Zeugen [Name] steht dem nicht entgegen. Die Aussage ist nicht glaubhaft, das Gericht ist, wie oben dargestellt, von der Richtigkeit der Ermittlung überzeugt ist, so dass nicht sämtliche Endgeräte der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschaltet gewesen sein können.


d.

Auch ist das Gericht davon überzeugt, dass der TCP-Port beim Anschluss der Beklagten nicht geblockt gewesen ist.

Auch hier steht die Aussage des Zeugen Dr. [Name] entgegen, der überzeugend ausgeführt hat, dass bei geblocktem TCP-Port kein Netzwerktransfer zwischen der Ermittlungssoftware und dem Anschluss der Beklagten hätte erfolgen können. Der Aussage des Zeugen [Name] glaubt das Gericht nicht. Diese steht im Widerspruch zur Überzeugung des Gerichts, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Wäre der TCP-Port geblockt gewesen, hätte kein Netzwerktransfer zwischen der Ermittlungssoftware und dem Anschluss der Beklagten stattfinden können.


3.

Die Beklagte ist auch als Täterin anzusehen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH - Everytime we touch, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15).

Der Beklagten obliegt jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt Sie dadurch, dass sie dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist die Beklagte im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Die Beklagte hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne ihr Wissen und Zutun zu begehen. Entspricht die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH - Loud, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16).

Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Eine andere Person, die die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass lediglich Sie und der Zeuge [Name] Zugriff generell auf den Internetanschluss hatten, dieser die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Andere Personen die als Täter in Betracht kommen, sind nicht ersichtlich.

Die Tatsache, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt möglicherweise nicht zu Hause war ist unbeachtlich, da die Nutzung einer Filesharingbörse die körperliche Anwesenheit nicht voraussetzt


4.

Auch die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens ist nicht zu beanstanden. Gibt es - wie im vorliegenden Fall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint ein Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen (§ 287 ZPO).

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH - Tauschbörse I, Urteil vom 11.06.2016 - I 19/14) ist für ein Album mit 15 Titeln ein Schadensersatzanspruch von 3.000,00 EUR angemessen. Bei einem. Spielfilm ausgestrahlt wurde, ist zu beachten, dass ein solcher hohe Produktionskoten verursacht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass über eine Tauschbörse eine unkontrollierte Verbreitung an eine Vielzahl von Nutzern weltweit erfolgt.


5.

Der Zinsanspruch ergibt sich lediglich in Höhe von 600,00 EUR aus §§ 286, 288 BGB. Im Übrigen kann die Klägerin lediglich Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB verlangen.

Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] lediglich zur Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz bis zum [Datum] aufgefordert und befand sich demnach in Höhe von 600,00 EUR seit dem [Datum] in Verzug. Auch in den übrigen außergerichtlichen Schreiben hat die Klägerin immer wieder auf diese Forderung verwiesen.

Im Übrigen ist kein Verzugseintritt ersichtlich, sodass lediglich Rechtshängigkeitszinsen beansprucht werden können.

Nach § 696 Abs. 3 ZPO gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Wenn kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt oder die weiteren Gerichtskosten nicht innerhalb der bei § 167 ZPO üblichen Frist von zwei Wochen bezahlt werden, liegt keine alsbaldige Abgabe mehr vor (MüKoZPO / Schüler ZPO § 696 dRnr. 19).

Hier ist der Widerspruch am 23.01.2017 beim Mahngericht eingegangen. Die Abgabe erfolgte aufgrund Einganges der weiteren Gerichtskosten erst am 01.08.2017.

Wird die Streitsache nicht alsbald abgegeben, tritt Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (MüKoZPO / Schüler ZPO § 696 Rdnr. 21).

Der Akteneingang beim Amtsgericht Bielefeld erfolgte am 08.08.2017.


II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 107,50 EUR für das vorgerichtliche Abmahnschreiben gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Hiernach kann im Falle einer berechtigten Abmahnung die verletzte Partei von dem Verletzter den Ersatz der für das Abmahnschreiben angefallenen erforderlichen Aufwendungen verlangen.


1.

Die Abmahnung war im vorliegenden Fall berechtigt, da wie oben ausgeführt, die Beklagte als Täterin haftet.


2.

Auch der vorliegend den Abmahnkosten zugrundegelegte Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR ist nicht übersetzt. Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes ist das Interesse der Klägerin an einer wirkungsvollen Abwehr von Urheberrechtsverletzungen. Das Anbieten von Filmwerken in einer Filesharing-Börse ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts geeignet zu erheblichen Umsatzeinbußen der Filmindustrie zu führen.


3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Beklagte ist durch das, anwaltliche Schreiben vom [Datum] hinsichtlich der vorgerichtlichen Abmahnkosten ab dem [Datum] in Verzug gesetzt worden.



III.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz von weiteren vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Beklagte mit Abmahnschreiben vom [Datum] zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR aufgefordert, sodass diesbezüglich ein Anspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Klägerin besteht und der Klägerin damit ein Schäden entstanden ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288. BGB



IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 711, 708 Nr. 1.1, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:


A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld-zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem Solchen unterzeichnet sein

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder. das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



gez.
[Name]
Richter am Amtsgericht




Beglaubigt
[Name], Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bielefeld (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





AG Bielefeld,Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 257/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Portsperrung

fundus
Beiträge: 12
Registriert: Freitag 11. Dezember 2015, 10:13

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11302 Beitrag von fundus » Dienstag 5. Juni 2018, 14:17

Steffen hat geschrieben:
Montag 4. Juni 2018, 17:54
fundus hat geschrieben:Ich interessiere mich hier auch eher für Ihre persönliche Meinung als bekennender AFD-Wähler. Sie kritisieren ihrerseits die Handlungen der Regierung und es wäre nur fair hier auch mal Stellung zu beziehen. Hat Herr Gauland recht, wurde er völlig missverstanden, distanzieren Sie sich von dieser Äußerung oder schämen Sie sich für Herr Gauland?
.......

Natürlich ist eine Aussage Gaulands dahingehend, dass Hitler und die Nationalsozialisten nur ein Vogelschiss in 1000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte sind, genau wie das Singen des kompletten Deutschlandliedes auf diesem Treffen der Jungen Alternativen ein erneuter Schlag gegen bestehendes Recht, Demokratie und politischen Anstand und - ja - natürlich distanziere ich mich.

VG Steffen
Ich freue mich sehr, solche einsichtigen Worte zu lesen!

Vielen Dank und beste Grüße

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11303 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. Juni 2018, 15:33

... noch der letzte Teil des Zitates
Steffen hat geschrieben:Nur ... reihe ich mich jetzt in der Menge der Empörer, Verständnislosen, Distanzierer usw. usf. ein. Eine Woche reißen sich die Gazetten um dieses Zitat und jeder Politiker nimmt es gern auf, um sich öffentlich zu distanzieren, zu empören, zu beschämen. Gauland bleibt weiterhin Parteichef und im Bundestag. Die Welt lacht indes über uns und ist sicherlich beunruhigt. Nächste Woche ist nicht mehr davon zu lesen, oder es kommt eine neue Provokation Seitens Gauland / Weidel (denn die sind nicht blöd, hoffe ich jedenfalls). Dann empören wir uns wieder und distanzieren uns wieder usw. usf.

Werden hier - erneut - nicht nur Anstand, sondern Recht gebrochen, dann muss es Konsequenzen haben. Es gibt - ich wiederhole mich - einen Verfassungsschutz und Staatsanwalt. Dann gehört - ich wiederhole mich auch hier - die AfD verboten und Gauland vor den Staatsanwalt. Wenn es nur ein Aufreger, Empörer oder Distanzierer ist, dann auf zu dem nächsten Aufreger ...
1ööüüää1

VG Steffen

fundus
Beiträge: 12
Registriert: Freitag 11. Dezember 2015, 10:13

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11304 Beitrag von fundus » Dienstag 5. Juni 2018, 16:04

Wenn Sie sich als bekennender ADF-Wähler öffentlich von der Aussage Gaulands distanzieren reicht mir das völlig aus. Ein Hardliner würde der AFD niemals in den Rücken fahren. 1ööüüää1

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

EuGH - C 149/17 - Schlussanträge

#11305 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. Juni 2018, 17:07

juris GmbH (Saarbrücken): EuGH - 06.06.2018 - C 149/17 - Schlussanträge zum unerlaubten Filesharing



16:55 Uhr



Generalanwalt Marciej Szpunar hat seine Schlussanträge zum möglichen Haftungsausschluss des Inhabers eines Internetanschlusses bei der Möglichkeit des Filesharings durch Familienmitglieder vorgelegt.

Das LG München I ersucht den EuGH um Auslegung des Unionsrechts im Zusammenhang mit der Ahndung von Urheberrechtsverstößen durch Filesharing. Es hat über einen Rechtsstreit zwischen einem deutschen Verlag und Herrn Michael S. zu entscheiden. Der Verlag hat Herrn S. auf Schadensersatz verklagt, weil über seinen Internetanschluss ein Tonträger, an dem der Verlag die Rechte hält, einer unbegrenzten Zahl von Nutzern einer Tauschbörse (Peer-to-Peer) zum Herunterlanden angeboten wurde. Die IP-Adresse wurde von einem Sachverständigen Herrn S. zugeordnet. Herr S. machte u.a. geltend, er könne für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht haftbar gemacht werden, weil andere Personen, nämlich seine Eltern, ebenfalls Zugriff auf diesen Anschluss hätten.

Nach Ansicht des Landgerichts kann in einem solchen Fall die Rechtsprechung des BGH, wonach der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie keine näheren Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses mitteilen müsse, einer Verurteilung entgegenstehen.

Das LG München I möchte vor diesem Hintergrund wissen, ob es mit dem sich aus der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ergebenden Erfordernis der Wirksamkeit der zur Durchsetzung der Urheberrechte vorgesehenen Maßnahmen im Einklang steht, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses, über den Verletzungen von Urheberrechten begangen wurden, ermöglicht wird, sich der auf einer Vermutung beruhenden Haftung für diese Verletzungen dadurch zu entziehen, dass er ohne Angabe näherer Einzelheiten ein Familienmitglied benennt, das auch Zugriff auf diesen Anschluss haben soll.




Generalanwalt Szpunar schlägt dem EuGH vor, die Vorlagefragen des LG München I wie folgt zu beantworten:

Art. 8 Abs. 2 der RL 2001/29 und Art. 13 Abs. 1 der RL 2004/48 seien dahin auszulegen, dass sie nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sehe das nationale Recht jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, müsse sie kohärent angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens könne nicht dahin ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen werde, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.

Nach Ansicht des Generalanwalts habe das Landgericht zu prüfen, ob Herr S. das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dadurch missbrauche, dass er sich nicht zu dem Zweck darauf berufe, seine Familienmitglieder vor einer etwaigen Haftung für die Urheberrechtsverletzung, mit der sie erkennbar nicht in Verbindung stehen, zu schützen, sondern nur zu dem Zweck, seiner eigenen Haftung für diese Verletzung zu entgehen. Sollte dies der Fall sein, dürfte das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dem Schutz des geistigen Eigentums der Inhaber dieser Urheberrechte im Weg stehen.




Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 06.06.2018






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


juris GmbH

Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken
Postfach 101564, 66015 Saarbrücken
Tel.: 0681 5866-0 | Fax: 0681 5866-239
E-Mail: info@juris.de | Web: [url=https://www.juris.de/]www.juris.de[url]



Bericht

Link:
https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~






EuGH - 06.06.2018 - C 149/17,
juris GmbH,
LG München I, Beschluss v. 17.03.2017 – 21 S 24454/14

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

EuGH - 06.06.2018 - C 149/17 - Schlussanträge zum unerlaubten Filesharing

#11306 Beitrag von Steffen » Donnerstag 7. Juni 2018, 15:06

Europäische Gerichtshof (EuGH): Schlussanträge des Generalanwaltes Maciej Szpunar vom 6. Juni 2018 in der Rechtssache C-149/17 - Bastei Lübbe GmbH & Co. KG gegen Michael Strotzer (unerlaubtes Filesharing)



15:05 Uhr




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs

Luxemburg | Kirchberg-Plateau



Link:

http://curia.europa.eu/juris/document/d ... &cid=81825



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~








SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 6. Juni 2018

Rechtssache C-149/17

Bastei Lübbe GmbH & Co. KG

gegen

Michael Strotzer


(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I [Deutschland])




"Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - Zugriff auf einen Internetanschluss durch Familienmitglieder des Inhabers - Befreiung des Anschlussinhabers von der Haftung, ohne Angaben zur Art der Anschlussnutzung durch das Familienmitglied machen zu müssen"



Einleitung

1. Das materielle Recht des geistigen Eigentums ist zwar teilweise im Unionsrecht harmonisiert, die Verfahren zur Ahndung von Verstößen gegen dieses Recht und zum Ersatz der sich daraus ergebenden Schäden unterliegen jedoch grundsätzlich dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Das Unionsrecht stellt gleichwohl einige Anforderungen, die über die bloße Kontrolle der Wirksamkeit hinausgehen, die normalerweise im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

2. Die vorliegende Rechtssache wirft die Frage nach dem Umfang dieser Anforderungen und ihrem Verhältnis zu den Grundrechten auf. Der Gerichtshof ist mit dieser Problematik bereits befasst worden, die vorliegende Rechtssache wird ihm aber Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung hierzu weiter zu entwickeln und zu präzisieren.


Rechtlicher Rahmen


Unionsrecht

3. Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(2) bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

...

b) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

..."

4. In Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie heißt es:

"(1) Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadensersatz erheben ... können."

5. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(3) bestimmt:

"(1) Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen, die in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgesehen sind, namentlich in ... der Richtlinie 2001/29..., insbesondere in den Artikeln 2 bis 6 und Artikel 8."

6. Art. 3 der Richtlinie lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist."

7. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird."

8. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/48 lautet schließlich:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat."


Deutsches Recht

9. § 97 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 bestimmt:

"(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht."


Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

10. Die Bastei Lübbe AG, eine Gesellschaft deutschen Rechts, verfügt über die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte des Tonträgerherstellers an der Hörbuchfassung eines Buches.

11. Herr Michael Strotzer ist Inhaber eines Internetanschlusses, über den dieser Tonträger am 8. Mai 2010 einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internettauschbörse ("Peer-to-Peer") zum Herunterladen angeboten wurde. Ein Sachverständiger hat die IP?Adresse zutreffend Herrn Strotzer zugeordnet.

12. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 mahnte Bastei Lübbe Herrn Strotzer wegen der Urheberrechtsverletzung ab. Da diese Abmahnung erfolglos blieb, verklagte Bastei Lübbe Herrn Strotzer als Inhaber der betreffenden IP?Adresse beim Amtsgericht München I (Deutschland) auf Zahlung von Schadensersatz.

13. Herr Strotzer bestreitet jedoch, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben, und trägt vor, sein Internetanschluss sei hinreichend gesichert gewesen. Neben ihm hätten auch seine im selben Haus wohnenden Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt, sie hätten aber nach seiner Kenntnis weder das Werk auf ihrem Computer noch Kenntnis von seiner Existenz gehabt noch das Tauschbörsenprogramm genutzt. Zudem sei zum Zeitpunkt des streitigen Verstoßes der Rechner ausgeschaltet gewesen.

14. Das Amtsgericht München wies die Schadensersatzklage von Bastei Lübbe mit der Begründung ab, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Herr Strotzer Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung sei, da er vorgetragen habe, dass auch seine Eltern den streitigen Verstoß hätten begangen haben können. Bastei Lübbe hat daraufhin beim Landgericht München I (Deutschland), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Berufung eingelegt.

15. Das vorlegende Gericht neigt dazu, eine Haftung von Herrn Strotzer als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung deshalb anzunehmen, weil sich aus seinem Vortrag nicht ergebe, dass im Verletzungszeitpunkt eine dritte Person den Internetanschluss benutzt habe und deshalb ernsthaft als Rechtsverletzer in Betracht komme. Es hat jedoch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) zu berücksichtigen, die seiner Ansicht nach einer Verurteilung des Beklagten entgegenstehen kann(4).

16. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Auslegung durch das vorlegende Gericht trage nämlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Urheberrechtsverletzung. Der Bundesgerichtshof gehe weiter davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses spreche, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss hätten benutzen können. Sei der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt allerdings nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden, bestehe eine solche tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht.

17. In solchen Fällen treffe den Inhaber des Internetanschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sekundären Darlegungslast genüge der Anschlussinhaber dadurch, dass er dazu vortrage, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kämen. Habe ein Familienangehöriger Zugang zum fraglichen Internetanschluss gehabt, müsse der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und durch die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Verfassungsrechts allerdings keinerlei nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung dieses Anschlusses mitteilen.

18. Unter diesen Umständen hat das Landgericht München I beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 8 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 so auszulegen, dass "wirksame und abschreckende" Sanktionen bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

2. Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 so auszulegen, dass "wirksame" Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

19. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 24. März 2017 beim Gerichtshof eingegangen. Bastei Lübbe, die österreichische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Bastei Lübbe und die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2018 vertreten.


Würdigung


Vorbemerkungen

20. In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission Zweifel an der Erheblichkeit der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits geäußert. Ich teile diese Zweifel nicht.

21. Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es mit dem sich aus Art. 8 der Richtlinie 2001/29 und aus Art. 3 der Richtlinie 2004/48 ergebenden Erfordernis der Wirksamkeit der zur Durchsetzung der Urheberrechte vorgesehenen Maßnahmen im Einklang steht, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses, über den Verletzungen von Urheberrechten(5) begangen wurden, ermöglicht wird, sich der auf einer Vermutung beruhenden Haftung für diese Verletzungen dadurch zu entziehen, dass er ohne Angabe näherer Einzelheiten ein Familienmitglied benennt, das auch Zugriff auf diesen Anschluss haben soll. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbehelfe, die nach deutschem Recht Inhabern verletzter Urheberrechte zur Verfügung stehen.

22. Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sondern allein der nationalen Gerichte, die innerstaatliche Rechtsprechung der Mitgliedstaaten auszulegen und anzuwenden. Aus dem Grundsatz konformer Auslegung ergibt sich jedoch, dass die nationalen Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass die volle Wirkung des Unionsrechts sichergestellt ist. Dieses Erfordernis umfasst die Pflicht, eine gefestigte nationale Rechtsprechung abzuändern, wenn sie mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist(6). Demnach schreibt das Erfordernis einer konformen Auslegung dem vorlegenden Gericht offenbar vor, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so weit wie möglich so auszulegen und anzuwenden, dass die volle Wirkung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten hinsichtlich der Wirksamkeit der den Inhabern von Urheberrechten eröffneten Rechtsbehelfe sichergestellt ist. Es steht aber außer Zweifel, dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, dem vorlegenden Gericht alle notwendigen Anhaltspunkte in Bezug auf den Umfang dieser Pflichten zu geben.

23. Daher ist der Gerichtshof in dem Fall, dass das vorlegende Gericht daran zweifelt, ob die von ihm ausgelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist, für die Bestimmung des Umfangs dieser Anforderungen eindeutig zuständig. Diese Problematik ist unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen: die Tragweite der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und die Wahrung der Grundrechte bei der Anwendung dieser Bestimmungen.


Einschlägige Bestimmungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48

24. Die Richtlinie 2001/29 ist hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchsetzung der von ihr harmonisierten Rechte eher kurz gefasst. Art. 8 der Richtlinie beschränkt sich darauf, die Mitgliedstaaten allgemein zu verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen, um Verletzungen dieser Rechte zu ahnden. Die Mitgliedstaaten müssen im Übrigen für verletzte Inhaber die Möglichkeit vorsehen, Klage auf Schadensersatz zu erheben. Die konkreten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten wurden vollständig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt.

25. Aufgrund der Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums für die Verwirklichung des Binnenmarkts hat es der Unionsgesetzgeber jedoch für erforderlich gehalten, detailliertere harmonisierte Vorschriften vorzusehen, um einen homogenen Schutz dieser Rechte in der gesamten Union zu gewährleisten(7). Die Richtlinie 2004/48 ist daher vollständig den Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gewidmet.

26. Die Richtlinie 2004/48 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 2 unbeschadet der besonderen Bestimmungen auf dem Gebiet des Urheberrechts, insbesondere des Art. 8 der Richtlinie 2001/29. Folglich wird mit dieser Bestimmung den Vorschriften der Richtlinie 2001/29 der Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 eingeräumt. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass das gesamte Urheberrecht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48 auszuschließen wäre. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 bestimmt eindeutig, dass ihre Bestimmungen "auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind", Anwendung finden. Da das Urheberrecht unstreitig zum Recht des geistigen Eigentums gehört, findet die Richtlinie 2004/48 auf es Anwendung, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in Unionsrechtsakten über das Urheberrecht. Diese Richtlinie sieht außerdem urheberrechtliche Sonderbestimmungen vor, und zwar insbesondere in Art. 5, mit dem eine Urheber- oder Inhabervermutung aufgestellt wird.

27. Art. 8 der Richtlinie 2001/29 ist daher nicht als eine isolierte Bestimmung ganz allgemeiner Art, sondern vielmehr als ein Bestandteil des durch die Richtlinie 2004/48 festgelegten harmonisierten Systems für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anzusehen. Dieses System geht über die rein verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten hinaus, indem es ihnen konkrete Pflichten auferlegt, deren Einhaltung - auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht - der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt, die weiter reicht als die klassische Kontrolle der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Wirksamkeit. Eine andere Auslegung würde der Richtlinie 2004/48 ihren Daseinszweck nehmen, weil sie dann gegenüber der den Mitgliedstaaten bereits aufgrund des Grundsatzes der Wirksamkeit obliegenden Pflicht, die praktische Wirksamkeit der materiellen Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich des geistigen Eigentums zu gewährleisten, nichts hinzufügen würde. Es wäre nämlich unlogisch anzunehmen, dass der Unionsgesetzgeber eine Richtlinie konzipiert hat, die aus Pflichten besteht, die durch Anwendung der Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten inhaltlich ausgehöhlt werden könnten. Zudem hat die Richtlinie 2004/48 einen eigenständigen Anwendungsbereich, da sie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 nicht nur auf den Schutz der auf der Ebene des Unionsrechts harmonisierten Rechte des geistigen Eigentums, sondern auch auf die im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechte Anwendung findet. Diese Richtlinie lässt sich daher nicht auf eine bloße Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes der Wirksamkeit des Schutzes der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte reduzieren, der im Rahmen der verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, wenn das Unionsrecht keine Sonderbestimmungen enthält.

28. Wenn demnach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 - insoweit ergänzt und präzisiert durch Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 - das Recht des verletzten Inhabers auf Erhebung einer Klage auf Schadensersatz vorsieht, dann bedeutet das meines Erachtens, dass im innerstaatlichen Rechtssystem Verfahren vorgesehen und angewandt werden müssen, mit denen die Inhaber tatsächlich Schadensersatz erhalten können. Auch wenn die konkreten Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinien in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, steht ihre Wirksamkeit unter der Kontrolle des Gerichtshofs. Entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihren Erklärungen beschränkt sich diese Kontrolle nicht auf die Frage, ob es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, Schadensersatz zu erhalten, denn normalerweise wird diese Prüfung im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Wirksamkeit vorgenommen. Die Kontrolle der Einhaltung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Pflichten erfordert eine Auslegung ihrer konkreten Bestimmungen im Licht ihrer praktischen Wirksamkeit.

29. Im Ausgangsverfahren geht es um Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung, die über das Internet begangen wurden. Für die Rechtsinhaber, die Opfer dieser Art von Verletzungen sind, ist es schwierig, die Verletzer zu ermitteln und deren Beteiligung zu beweisen. Denn Verletzungen, die über das Internet begangen werden, hinterlassen keine materiellen Spuren(8) und ermöglichen es den Verletzern in gewissem Maße, anonym zu bleiben. Gewöhnlich ist das einzige feststellbare Indiz die IP?Adresse, von der aus die Verletzung begangen wurde. Selbst wenn diese Identifizierung des Inhabers der IP?Adresse zutrifft, stellt sie keinen Beweis dafür dar, dass eine bestimmte Person verantwortlich ist, vor allem dann, wenn der fragliche Internetanschluss mehreren Personen zugänglich war.

30. Deshalb sehen die nationalen Rechtsordnungen häufig Maßnahmen zur Erleichterung der Beweislast der Inhaber der verletzten Urheberrechte vor. Eine solche Maßnahme kann insbesondere darin bestehen, dass die Schuld des Inhabers des Internetanschlusses für die von seiner IP?Adresse aus begangene Verletzung vermutet wird. Mit diesen Maßnahmen lässt sich gewährleisten, dass der Anspruch der Rechtsinhaber auf Schadensersatz bei Verletzungen über das Internet wirksam ist. Nach den Informationen im Vorabentscheidungsersuchen ist eine solche Vermutung durch die Rechtsprechung in das deutsche Rechtssystem eingeführt worden.

31. Weder in den Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 noch in denen der Richtlinie 2004/48 ist eine Pflicht zur Einführung einer solchen Vermutung ausdrücklich vorgesehen. Wenn diese Maßnahme jedoch das wichtigste Mittel ist, welches das nationale Recht zur Gewährleistung der Wirksamkeit des in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 genannten Schadensersatzanspruchs vorsieht, dann muss sie kohärent und wirksam angewandt werden. Diese Maßnahme könnte ihr Ziel nicht erreichen, wenn es zu leicht wäre, die Schuldvermutung zu widerlegen, so dass dem verletzten Inhaber keine weitere Möglichkeit gelassen würde, seinen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens geltend zu machen. Dieser Anspruch würde dann illusorisch.

32. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 schreibt zwar kein konkretes Mittel zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts vor, Schadensersatz zu fordern, doch lässt sich ihm meines Erachtens entnehmen, dass die bestehenden Maßnahmen kohärent und wirksam angewandt werden müssen. Insoweit kommt den nationalen Gerichten bei der Würdigung der Beweise und der Abwägung der widerstreitenden Interessen eine entscheidende Rolle zu.

33. Wenn das vorlegende Gericht demnach Zweifel an der Auslegung und der Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Haftung und Pflichten von Inhabern von Internetanschlüssen hat, muss es folglich derjenigen den Vorzug geben, mit der sich die Wirksamkeit des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums am besten gewährleisten lässt.


Schutz der Grundrechte

34. Das Problem, das sich dem vorlegenden Gericht bei der Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt, besteht offenbar in der Berufung auf den Grundsatz des Schutzes des Familienlebens, um die Pflicht des Inhabers des Internetanschlusses zu begrenzen, Auskunft über die Person zu erteilen, die die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann. So soll der Inhaber des Internetanschlusses in dem Fall, dass er angibt, dass andere Personen außer ihm Zugriff auf den Anschluss hatten, weder zur Preisgabe ihrer Identität noch zur Angabe weiterer Einzelheiten über sie verpflichtet sein, weil eine solche Pflicht einen ungerechtfertigten Eingriff in seinen familiären Bereich darstellen würde.

35. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 selbstverständlich durch die Bestimmungen der Charta gebunden sind. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird durch Art. 7 der Charta geschützt. In Rechtsstreitigkeiten über Urheberrechte ist es jedoch möglich, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das durch Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht einander widerstreiten. In Art. 17 Abs. 2 der Charta wird das geistige Eigentum ausdrücklich genannt.

36. Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Auskunftsrecht des Klägers im Rahmen einer Klage über den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums unter das durch Art. 47 der Charta verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf fällt und es dadurch ermöglicht, einen wirksamen Schutz des Rechts des geistigen Eigentums sicherzustellen(9).

37. In einer solchen Situation, in der verschiedene Grundrechte einander widerstreiten, obliegt es den innerstaatlichen Behörden und Gerichten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen(10). Es kann auch sein, dass die Erfordernisse des Schutzes verschiedener Grundrechte auf der Ebene des Unionsrechts zum Ausgleich gebracht werden müssen, insbesondere durch den Gerichtshof bei der Auslegung des Unionsrechts(11).

38. Bei diesem Ausgleich muss der Wesensgehalt der fraglichen Grundrechte beachtet werden. So hat der Gerichtshof entschieden, dass es sowohl gegen das Eigentumsgrundrecht als auch gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstößt, einem Bankinstitut zu gestatten, im Namen des durch Art. 8 der Charta verbürgten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten unter Berufung auf das Bankgeheimnis eine Auskunft über die Daten eines Kontoinhabers zu verweigern, die es ermöglicht hätten, gegen ihn eine Klage über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu erheben(12).

39. Entsprechend lässt sich in Bezug auf die Wechselbeziehung zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf einerseits und dem Recht auf Achtung des Familienlebens andererseits argumentieren.

40. Sollte das dem Inhaber des Internetanschlusses unter dem Gesichtspunkt des Schutzes seines Familienlebens zuerkannte Recht, Auskunft über die möglichen Täter der Urheberrechtsverletzung zu verweigern, den Inhaber dieser Rechte tatsächlich daran hindern, Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten, würde das den Wesensgehalt des Rechts dieses Inhabers am geistigen Eigentum beeinträchtigen. In diesen Fällen müsste das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Recht auf Achtung des Familienlebens haben. Sollte dagegen ein solcher Eingriff in das Familienleben nach Ansicht des nationalen Gerichts unzulässig sein, müsste der Inhaber des Internetanschlusses für die Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden. Eine solche Sekundärhaftung ist im deutschen Recht offenbar möglich(13). Bevor der Inhaber des Internetanschlusses haftbar gemacht wird, müsste das nationale Gericht noch prüfen, ob es keine anderen prozessualen Rechtsbehelfe gibt, die es dem verletzten Urheberrechtsinhaber ermöglichen, die Zuwiderhandelnden zu ermitteln, um Schadensersatz zu erhalten(14).

41. Des Weiteren können meines Erachtens noch zwei weitere Bestimmungen der Charta bei der Abwägung der Grundrechte in Betracht kommen.

42. Erstens handelt es sich um Art. 20 der Charta, durch den die Gleichheit vor dem Gesetz verbürgt wird. Nach den Angaben in den Erklärungen von Bastei Lübbe sind ungefähr 70 % der Internetanschlüsse in Deutschland "Familienanschlüsse", d.h., sie werden im Rahmen der Familie genutzt. Somit bleiben noch 30 % der Anschlüsse, die nicht in diesem Rahmen genutzt werden und von denen eine bestimmte Anzahl wahrscheinlich im Besitz alleinlebender Personen steht. Würde die Nutzung eines Internetanschlusses im Rahmen der Familie es ermöglichen, der Haftung für Urheberrechtsverletzungen leicht zu entgehen, würde dies auf eine ungünstigere Behandlung der Personen hinauslaufen, die als Alleinlebende keinen anderen Familienmitgliedern Zugriff auf ihren Internetanschluss erlauben. Nun ist es aber so, dass im Familienkreis lebende Personen sich zwar im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht in derselben Lage wie Alleinlebende befinden, doch im Hinblick auf die Haftung für Urheberrechtsverletzungen unterscheidet sich ihre Lage nicht. Daher kann der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, nicht automatisch zum Ausschluss dieser Haftung führen.

43. Zweitens enthält Art. 54 der Charta das Verbot des Missbrauchs der durch sie anerkannten Rechte. Es trifft zu, dass sich dieser Artikel hauptsächlich gegen Handlungen richtet, die unter dem Deckmantel der durch die Charta anerkannten Rechte in Wirklichkeit darauf gerichtet sind, diese Rechte zu bekämpfen und zu zerstören(15). Es ist offenkundig, dass eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums keine derartige Handlung darstellt.

44. Ferner gehört das Verbot des Rechtsmissbrauchs seit Langem zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts(16). Nach diesem Grundsatz darf sich niemand in missbräuchlicher Weise auf die durch Unionsvorschriften verliehenen Rechte berufen, um die sich daraus ergebenden Vorteile zu erhalten, ohne dass dabei das Ziel dieser Vorschriften erreicht wird.

45. Im Ausgangsverfahren macht Herr Strotzer geltend, er könne für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht haftbar gemacht werden, weil andere Personen, nämlich seine Eltern, ebenfalls Zugriff auf diesen Anschluss hätten. Er hat außerdem vorgetragen, dass seine Eltern weder von dem für diese Zuwiderhandlung benutzten Programm Kenntnis hätten noch auf ihrem Computer das der Öffentlichkeit rechtswidrig zugänglich gemachte Werk besäßen.

46. Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob Herr Strotzer das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dadurch missbraucht, dass er sich nicht zu dem Zweck darauf beruft, seine Familienmitglieder vor einer etwaigen Haftung für die Urheberrechtsverletzung, mit der sie erkennbar nicht in Verbindung stehen, zu schützen, sondern nur zu dem Zweck, seiner eigenen Haftung für diese Verletzung zu entgehen. Sollte dies der Fall sein, dürfte das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dem Schutz des geistigen Eigentums der Inhaber dieser Urheberrechte im Weg stehen.


Ergebnis

47. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Landgerichts München I (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sieht das nationale Recht jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, muss sie kohärent angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nicht dahin ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





1 Originalsprache: Französisch.

2 ABl. 2001, L 167, S. 10.

3 ABl. 2004, L 157, S. 45.

4 Das vorlegende Gericht führt u. a. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2016, I ZR 154/15, Afterlife, an.

5 Ich verstehe diesen Begriff so, dass er sowohl die Urheberrechte im eigentlichen Sinne als auch die verwandten Schutzrechte wie die Rechte der Hersteller von Tonträgern umfasst.

6 Vgl. letztens Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 71 und 72).

7 Vgl. Erwägungsgründe 1, 8 und 9 der Richtlinie 2004/48.

8 Im Gegensatz z. B. zum Verkauf nachgeahmter Waren.

9 Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 29).

10 Urteil vom 15. September 2016, Mc Fadden (C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 84).

11 Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 33).

12 Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 37 bis 41).

13 Vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017, I ZR 19/16, Loud, das nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der vorliegenden Rechtssache erlassen worden ist.

14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 42).

15 Vgl. Woods, L., "Article 54 - Abuse of Rights", in Peers, S., Hervey, T. K., Kenner, J., u. a. (Hrsg.), The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, Hart Publishing, Oxford, Portland (Oregon), 2014, S. 1539-1559.

16 Vgl. für eine Anwendung in jüngerer Zeit, Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 ff.).

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Wochenrückblick

#11307 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Juni 2018, 13:10

.............................................................
.............................................................
.............................................................
------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2018, KW 23................................Initiative AW3P............................04.06. - 10.06.2018

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------





.............................................................Bild





1. Europäische Gerichtshof (EuGH): Schlussanträge des Generalanwaltes Maciej Szpunar vom 6. Juni 2018 in der Rechtssache C-149/17 - Bastei Lübbe GmbH & Co. KG gegen Michael Strotzer (unerlaubtes Filesharing)


EuGH - Schlussanträge vom 06.06.2018 - C 149/17 - unerlaubtes Filesharing


(...) Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Landgerichts München I (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sieht das nationale Recht jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, muss sie kohärent angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nicht dahin ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.
(...)



Quelle: 'http://curia.europa.eu'
Link: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... cid=588916




Viele Betroffene werden denken, was geht es mich an, wenn der Gerichtshof dem Schlussantrag folgt und wir haben ja immer noch unseren Vorbericht. Wenn aber der Gerichtshof dem folgt, wird die Rechtsprechung hinsichtlich der sekundären Darlegungslast nicht einfacher, im Gegenteil. Und last but not least, werden dann die Höhe der ausgeurteilten Schadensersatzsummen höchstwahrscheinlich ansteigen.










2. Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M. (Hannover Isernhagen): Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 1 - 3


(...) Ralf Möbius: Herr Schälike, Juristen kennen Sie und Ihre Website "www.buskeismus.de" als kritische Stimme gegen die Justiz. Die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) beschreibt die Freiheit der Rechtsanwälte in Deutschland als Garant für die Teilhabe des Bürgers am Recht. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts soll der Verwirklichung des Rechtsstaats dienen. Konnten Ihre regelmäßigen Beobachtungen in deutschen Gerichtssälen den hohen Anspruch der anwaltlichen Berufsordnung, der die Anwaltschaft als einen wesentlichen Teil des Rechtsstaats sieht, bestätigen? (...)



Quelle: 'https://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com'

Teil 1
Link: https://fachanwalt-fuer-it-recht.blogsp ... einem.html

Teil 2
Link: https://fachanwalt-fuer-it-recht.blogsp ... nem_6.html

Teil 3
Link: https://fachanwalt-fuer-it-recht.blogsp ... nem_7.html

Teil 4
Link: https://fachanwalt-fuer-it-recht.blogsp ... em_10.html











3. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Einstweilige Verfügung gegen RA Matthias Hechler wegen fehlender Honorar-Angabe


(...) Das LG Köln hat mit Beschluss vom 24.05.2018 eine einstweilige Verfügung auf unseren Antrag hin gegen Rechtsanwalt Matthias Hechler erlassen. Er hat es danach zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet ein Auftragsformular zu verwenden, bei dem keine Angabe zur Höhe des anwaltlichen Honorars erfolgt.
(...)
Inzwischen hat Herr Hechler die rechtswidrige Vorgehensweise wohl selbst eingesehen und eine Abschlusserklärung abgegeben. Er verzichtet darauf, weitere Rechtsmittel einzulegen. Durch Abgabe der Abschlusserklärung wurde die Einstweilige Verfügung bestandskräftig.
(...)



Quelle: 'https://www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/wettbewerbsrecht ... abe-77498/











4. MIR (Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher, Bonn): Facebook-Fanpages - Zur (gemeinsamen) Verantwortlichkeit von Facebook und des Betreibers einer Facebook-Fanpage für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher


EuGH, Urteil vom 05.06.2018 - C-210/16


(...) Der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage ist durch die von ihm vorgenommene Parametrierung (u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten) an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt. Der Betreiber ist daher (in der Union) als gemeinsam mit Facebook für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 einzustufen (wird weiter ausgeführt, Rdnr. 35 ff.). (...)



Quelle: 'https://medien-internet-und-recht.de'
Link: https://medien-internet-und-recht.de/vo ... ok_id=2871















.............................................................Bild





Gerichtsentscheidungen





Bild



Bild





Bild


  • AG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 257/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Vortrag eines Anschlussinhabers, nach welchem kein Dritter als Täter ernsthaft in Betracht kommt, ist unplausibel)]









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 257/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bielefeld - Der Vortrag eines Anschlussinhabers, nach welchem kein Dritter als Täter ernsthaft in Betracht kommt, ist unplausibel und zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht geeignet



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... en-darleg/















.........................................................................Bild





Politik Splitter





Natürlich gibt es jede Woche viele andere Themen, die ich ansprechen könnte, andere denken sogar, müsste. Entscheidender, ob es jemand überhaupt liest. Ich werde nur Themen ansprechen, die mich persönlich ansprechen oder bewegen. Wer anderer Meinung ist, dass ist gut so, er kann einen eigenen Blog oder Kolumne erstellen und dort - seine - Themen i.V.m.- seiner - Meinung öffentlich kundtun. Einfach einmal offen aus der eigenen Anonymität heraustreten.

Wenn Sie mich nach dem Lesen als ungebildet, arrogant, Zionisten, Trumper, Russenfreund, Panikmacher, Lügner, Fußballfeind oder Nazi halten ...
... nichts für ungut!

(Zitat; in Memory of: Anthony Bourdain (US-Koch, Autor und Fernsehproduzent, * 25. Juni 1956 USA, † 8. Juni 2018 Frankreich))








1. Inszenierte Fragestunde - BKin im Bundestag: "Es ist halt zu Ende. Ich komme ja wieder."


Zusammenfassung eines Insiders:
» Union und SPD spielen Merkel Bälle zu, FDP ist Regierungspartner im Geiste, Rest der Opposition mit halbwegs kritischen Fragen «



Ich habe mir die Frage gestellt, was die BKin so gedacht haben könnte.



Erklären, das neue Verarschen!




.........................................................................Bild


............................................................."Ich kann nicht erkennen, was wir jetzt anders machen müssen
................................................................ wir schaffen das ..."










2. Faule Früchtchen - Ich, der Rassist!


Ich oute mich einmal als bekennenden RTL-Zuschauer ("Alles was zählt", "GZSZ"). In den Nachrichten berichtete RTL diese Woche über die aktuelle Ernte von Erdbeeren.


Berichte:
a) http://www.wn.de/Muensterland/3330995-Z ... -Pfluecker
b) https://www.rtl.de/cms/obstbauern-schla ... 73962.html



Grundtenor:

Es fehlen ca. die Hälfte der saisonbedingten (osteuropäischen) Erntehelfer. Ursachen, Deutsche sind sich für diese Arbeit zu fein, in Osteuropa kommt es langsam zum Aufschwung der jeweiligen Wirtschaft, in Holland verdienen Erntehelfer weit mehr, als in Deutschland etc. Aufgrund des Wetters wachsen die Erdbeeren wie verrückt, fangen aber an zu verfaulen, weil noch (osteuropäische) Erntehelfer fehlen.

Und jetzt meine Mutation zum Rassist. Warum können hierzu keine Langzeitarbeitslose hinzugenommen werden, die gesundheitlich und körperlich fit sind - zu arbeiten? Warum können keine Flüchtlinge hierzu eingesetzt werden? Gut, es sind alles nur Fachkräfte und Experten geflüchtet, es wäre ergo eine niedere Arbeit, aber besser als dass die Früchtchen am nährenden Strauch verfaulen.










3. Meister Röhrig: "Eckart, die Russen kommen!" bzw. Russland - Feind 2.0



t-online.de (Frankfurt am Main): "Saber Strike" mit 18.000 Soldaten - NATO startet riesiges Manöver im Baltikum


(...) Nahe der russischen Grenze startet die NATO unter US-Führung ein Großmanöver. Die "Saber Strike" getaufte Operation findet nicht zum ersten Mal statt. (...)



Quelle: 'https://www.t-online.de'
Link: https://www.t-online.de/nachrichten/aus ... aten-.html











4. Bierhoff: Es reicht langsam wieder ... Sportler sind keine Diplomaten!


Obwohl nach dem inszenierten Treffen beim Bundespräsidenten, Bundeskanzlerin und DFB alles einvernehmlich geklärt schien ... wurden Mesut Özil und Ilkay Gündogan von den Fans in den Testspielen gegen AUT und SAU ausgepfiffen. Auch die Animation des Bundestrainers beim gestrigen "grandiosen" Sieg (2:1) gegen den Fußball-Riesen Saudi-Arabien (67. der Weltrangliste), half hier nicht.

Deutschland ist zweigeteilt. Die einen verzeihen, die anderen pfeifen.

Sportler, auch Fußballer, sollten und müssen wissen - insbesondere wenn diese Deutschland öffentlich vertretenen - was sie tun. Da hilft kein Abschluss, herunterspielen, verniedlichen, zensieren, anderen den Schwarzen Peter zuschieben, kindliches verstecken, oder ein klärendes Gespräch des Bundespräsidenten (Langeweile, nichts anderes zu tun?). Diese zwei Spieler hätten für diese WM nicht aufgestellt werden dürfen. Und ja, die Pfiffe sind verdient für alle. Das ist meine Meinung.

Noch peinlicher, das Bierhoff im Trainingslager der Nationalmannschaft in Südtirol auf die mögliche politische Instrumentalisierung der Sportler bei der WM in Russland warnt und diese darauf vorbereitet. Gleichzeitig ist Mutti auf 'nen traditionellen Besuch vorbeikommen. Zu was, für was, keine Ahnung? Resultierend zur möglichen politischen Instrumentalisierung eine Frage, die sicherlich jeder noch so "naive" Fußballspieler, Trainer, Manager etc. mit dem Bundesadler auf der Brust beantworten dürfte.




.....................................................................Beim Truppenbesuch der BKin
.....................................................................im Feldlager der "Mannschaft",
.....................................................................wem nützt dieses Foto mehr?



.....................................................................Bild



.....................................................................A) Der Nationalmannschaft auf ihrem Weg zur WM
.....................................................................B) Der PR-Abteilung der BKin



Es geht übrigens auch anders, wenn man etwas überlegt. Ein anderer türkischstämmiger Nationalspieler, Emre Can, lehnte die Einladung Erdogans ab.











.................................................................Bild










-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-




Bild


Steffen Heintsch für AW3P




Bild



+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-
.................................................................
.................................................................
.................................................................
.................................................................
.................................................................

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Bielefeld - 42 C 308/17

#11308 Beitrag von Steffen » Dienstag 12. Juni 2018, 00:21

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bielefeld - Das Aufzeigen verschiedener Sachverhaltsalternativen und bloßer Vermutungen reicht in Filesharing Verfahren nicht aus - Beklagter scheint seinen Vortrag an die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen zu wollen


00:20 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte in dem Verfahren bestritten, für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich zu sein. Neben ihm hätten allerdings noch seine Ehefrau, deren Bruder sowie zwei Nachbarn auf den Internetanschluss zugreifen können.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nicht-aus/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 308_17.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Linda Kirchhoff



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Während der beklagte Anschlussinhaber außergerichtlich noch mitteilte, er könne sich die Rechtsverletzung nicht erklären, hieß es in einem späteren Schriftsatz an das Gericht, er halte eine Täterschaft des Bruders, der mittlerweile nach Lettland verzogen sei, für wahrscheinlich. Auf Nachfrage habe dieser jedoch - wie auch die weiteren Nutzungsberechtigten - die Tatbegehung abgestritten. Dennoch gehe der Beklagte von einer Täterschaft des Bruders aus, da dieser aufgrund seines Alters in die Zielgruppe des streitgegenständlichen Werks falle und Englisch spräche. Zudem verweigere er nunmehr jegliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten. Es sei allerdings auch nicht unwahrscheinlich, dass eine türkische Familie im Nachbarhaus die Internetleitung "angezapft" habe. Letztendlich würden aber auch zwei nutzungsberechtigte Nachbarn als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Eine Täterschaft dieser zwei Personen hielt die Beklagtenseite jedoch anfänglich noch für unwahrscheinlich.

Das Gericht urteilte zutreffend, dass das Aufstellen bloßer Vermutungen durch die Beklagtenseite den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht gerecht werde. Ein ernsthaft in Betracht kommender alternativer Geschehensablauf sei nicht dargelegt worden. Die Beklagtenseite hafte daher als Täter der Rechtsverletzung:

"Soweit der Beklagte erklärt hat, dass es nicht unwahrscheinlich sei, dass seine Internetleitung durch die türkisch-stämmige Nachbarfamilie "angezapft" worden sei, da die Internetleitung durch die Wand zum Nachbarhaus verläuft, so sind hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

Umstände, die für diesen Vortrag sprechen, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Beklagte stellt hier lediglich Vermutungen an, ohne diese in irgendeiner Weise zu belegen.
"

Das Gericht hatte zudem weder Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung, der richtigen Zuordnung der IP-Adresse zu dem Anschluss des Beklagten, noch der Anspruchsbefugnis der Klägerseite. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher zur Leistung von Schadenersatz i.H.v. 1.000,00 EUR, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.








AG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 308/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


42 C 308/17


Verkündet am 18.04.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 48351 Everswinkel,
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 48143 Münster,





hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2018 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR seit dem 09.09.2016 und auf einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR seit dem 18.08.2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin weitere 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerkes [Name] in einer Internettauschbörse geltend.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die ipoque GmbH mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke durch das System, Peer-to-Peer Forensic System.

Die ipoque GmbH teilte der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zu mehreren Zeiträumen von unbekannten Nutzern mit verschiedenen IP-Adressen zum Download angeboten worden sei. Als genaue Zeiträume nannte die ipoque GmbH den [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr (IP-Adresse: [IP]), den [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr (IP-Adresse: [IP]) und den [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr (IP-Adresse: [IP]) und zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr (IP-Adresse: [IP]).

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber dem Provider die Gestattung Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift der Nutzer, denen die aufgeführten IP-Adressen zu insgesamt zehn Zeitpunkten in den streitgegenständlichen Zeiträumen zugewiesen waren.(LG Köln [Aktenzeichen]). Der Provider erteilte sodann die Auskunft, dass die benannten IP-Adressen zu diesen Zeitpunkten innerhalb der streitgegenständlichen Zeiträume dem Beklagten als Anschlussinhaber zugewiesen gewesen seien.

In den streitgegenständlichen Zeiträumen hatte auch die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin [Name] Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten. Die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen beging die Zeugin [Name] nicht. Der Anschluss des Beklagten war zu den streitgegenständlichen Zeiträumen passwortgesichert.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] ließ die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum [Datum] und zur Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz und 215,0.0 EUR Aufwendungsersatz bis zum [Datum] auffordern (Anlage K4-1 Bl. 53 d.A.).

Mit außergerichtlichem anwaltlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten an die Klägervertreter vom 26.04.2016 ließ dieser mitteilen, dass weder er noch eine andere Person, die in den streitgegenständlichen Zeiträumen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen haben und das er damit. auch nicht als Störer hafte (Anlage K4-5 Bl. 78 d.A.).

Der Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht am streitgegenständlichen Filmwerk. Sowohl die Ermittlung der streitgegenständlichen IP-Adressen als auch die Zuordnung zum Anschluss des Beklagten seien korrekt erfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hafte als Täter. Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR zu. Sie habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 215,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen,
1. an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt. wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen. Er nutze das Internet nur für einfache Anwendungen wie das Versenden und Empfangen von E-Mails. Ihm sei nicht bekannt was eine Filesharing Software ist. Genutzt habe er eine Filesharing Software nicht, hierfür seien seine Computerkenntnisse nicht ausreichend. Weiterhin sei eine solche Software auch nicht auf den von ihm genutzten Endgeräten installiert gewesen. Neben ihm und seiner Ehefrau der Zeugin [Name] habe auch sein Bruder[Name] und die Herren [Namen] dauerhaft in dem gleichen Haus wie die Familie des Beklagten gelebt und mit eigenen Endgeräten Zugriff auf seinem Internetanschluss gehabt. Auf Nachfrage der Zeugin [Name] stritten alle weiteren Personen - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Tatbegehung ab.

Eine Tatbegehung durch die Brüder [Name] sei unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen. Als Täter komme eher der Bruder in Betracht. Dieser falle vom Alter her in die Zielgruppe des Films. Weiterhin verweigere er nunmehr jegliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten. Schließlich spreche der Bruder, anders als der Beklagte, auch Englisch. Er habe im Jahres Probleme mit der Internetverbindung gehabt, sodass nur das Empfangen und Versenden kleinerer Datenpakete möglich gewesen sei. Es sei auch zu häufigen Verbindungsunterbrechungen gekommen. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die türkische Familie im Nachbarhaus die Internetleitung angezapft habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin [Name].

Zum Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2018 verwiesen.

Am 10.04.2017 hat die Klägerin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen gestellt. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 15.04.2017 zugestellt worden. Am 25.04.2017 ist der Widerspruch des Beklagten beim Mahngericht eingegangen und die Nachricht über den Widerspruch an die Klägerin abgesandt worden. Am 11.08.2017 erfolgte, nach Einzahlung der Gerichtskosten die Abgabe an das Amtsgericht Bielefeld, wo die Akte am 18.08.2017 eingegangen ist.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsen begründet.



I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.


1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Für den Rechteinhaber besteht häufig die Schwierigkeit des Nachweises der Urheberschaft oder der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten. Demjenigen der behauptet ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte innezuhaben steht es offen Indizien anzuführen, die auf die Rechteinhaberschaft schließen lassen.

Im iTunes Store ist zugunsten der Klägerin ein c-Vermerk vorhanden (Anlage K1 Bl. 41 d.A.). Weitere Hinweise auf die Rechtsinhaberschaft der Klägerin ergeben sich, daraus, dass diese auch im maxdome Store und bei Amazon als Rechteinhaberin bzw. Studio bezeichnet wird. Die Eintragung als Rechteinhaber in einer Internetdatenbank kann ein erhebliches Indiz der Rechteinhaberschaft darstellen. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für einen Händler, bei dem Online Filmwerke gekauft werden können (BGH - Tauschbörse III, Urteil vom 11.6.2015 - I ZR. 75/14).

Substantiierte Einwendungen, die gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerin sprechen hat der Beklagte nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin, sollte sie nicht Rechteinhaberin sein, im iTunes Store als solche angegeben ist.


2.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass von dem Anschluss des Beklagten das streitgegenständliche Filmwerk in einer Filesharing-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde.


a.

Zunächst einmal hat die Klägerin ausreichend, überzeugend und. umfänglich zum Ermittlungsvorgang und zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware vorgetragen. Dem Gericht ist die grundsätzlich Funktionsweise der streitgegenständlichen Ermittlungssoftware auch aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt.

Soweit der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen bestreitet verfängt dies nicht. Selbst wenn möglicherweise nicht ausgeschlossen werden könnte, dass es bei der Ermittlung des jeweiligen Anschlussinhabers zu Fehlern kommen kann, ist es jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass mehrere IP-Adressen zu zehn unterschiedlichen Zeitpunkten durch die Ermittlungssoftware ermittelt und jeweils dem Anschluss des Anschlussinhabers zugeordnet werden.

Da es, aufgrund der Vielzahl der Ermittlungen, wie oben dargestellt, nicht auf einen vollständigen Ausschluss der Fehlerhaftigkeit der Ermittlungen ankommt, war auch das vom Beklagten angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen.


b.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Gestattungsverfahren vor dem Landgericht Köln ergeben hat, dass die streitgegenständlichen IP-Adressen zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten dem Anschluss des Beklagten zugewiesen gewesen waren, so ist dies korrekt. Eine Zuordnung der IP-Adressen erfolgt nicht im Gestattungsverfahren vor dem zuständigen Gericht. Das Gestattungsverfahren führt lediglich dazu, dass der Provider verpflichtet wird die Auskunft hinsichtlich der Personen denen bestimmte IP-Adressen zugeordnet waren, zu erteilen.

Die Zuordnung erfolgt sodann durch den Provider.

Hierzu hat die Klägerin umfassend vorgetragen und die Auskunft auch des Providers auch in Anlage K2 (Bl. 42 d.A. ff.) zur Gerichtsakte gereicht. In dieser ist Name und Anschrift des Beklagten mehrmals genannt.


c.

Auch der zunächst geltend gemachte Einwand, aufgrund von Störungen seien lediglich das Senden und Empfangen kleinerer Datenpakete möglich gewesen, ist unbeachtlich.

Selbst das bloße Herunterladen von Dateifragmenten stellt bereits ein Urheberrechtsverletzung dar (BGH - Konferenz der Tiere, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16).

Weiterhin hat der Beklagten in seiner mündlichen Anhörung auch erklärt, dass er sich selbst nicht daran erinnern könne, dass es eine Störung des Internetanschlusses gegeben habe.


d.

Soweit der Beklagte erklärt hat, dass es nicht unwahrscheinlich sei, dass seine Internetleitung durch die türkisch-stämmige Nachbarfamilie "angezapft" worden sei, da die Internetleitung durch die Wand zum Nachbarhaus verläuft, so sind hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

Umstände die für diesen Vortrag sprechen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Beklagte stellt hier lediglich Vermutungen an, ohne diese in irgendeiner Weise zu belegen.

Soweit zunächst in den anwaltlichen Schriftsätzen Störungen des Internetanschlusses vorgetragen wurden, so waren solche dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Erinnerung.


3.

Der Beklagte ist auch als Täter anzusehen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerinnen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH - Everytime we touch, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15).

Dem Beklagten obliegt jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er dadurch, dass er dazu vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Beklagte im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloßen theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Beklagte hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne ihr Wissen und Zutun zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH - Loud, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16).

Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast wird der Vortrag des Beklagten nicht gerecht.

Zunächst ist der gesamte außergerichtliche und gerichtliche Vortrag des Beklagten für das Gericht als Gesamtes betrachtet nicht glaubhaft. Der vorgerichtliche Vortrag des Beklagten steht im Widerspruch zum Vortrag im vorliegenden Verfahren. Der Beklagte scheint seinen Vortrag an die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen zu wollen.

Vorgerichtlich hat der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2016 gegenüber der Klägerin vortragen lassen, dass keiner der Personen, die im streitgegenständlichen Zeitraum Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten hatten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen hat und er damit nicht als Störer haften könne. Eine Täterschaft einer der zugriffsberechtigten Personen hat der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt somit ausgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte zunächst erklärt, dass neben ihm und seiner Ehefrau auch sein Bruder und die Herren [Namen] Zugriff auf den Internetanschluss hatten, diese die Täterschaft aber verneint hätten und er sich die Urheberrechtsverletzung nicht erklären könne. In einem späteren Schriftsatz ließ der Beklagte mitteilen, dass er eine Täterschaft der Gebrüder [Name] für unwahrscheinlich halte und wahrscheinlich sein Bruder als Täter in Betracht komme.

Nach dem außergerichtlichen Vortrag des Beklagten kommt keine andere Person als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht. Warum der Beklagte nun doch - entgegen seines außergerichtlichen Vortrages - von einer möglichen Täterschaft seines Bruders ausgeht ist nicht nachvollziehbar. Soweit er erklärt, dass er vorgerichtlich die Täterschaft einer anderen Person nie ausgeschlossen habe ist dies mit Blick auf das außergerichtlich Schreiben vom 26.04.2016 nicht korrekt.

Auch lediglich den Vortrag des Beklagten im streitgegenständlichen Verfahren zugrundegelegt kommt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nach. Die Ehefrau des Beklagten scheidet nach dem eigenen Vortrag als Täterin aus. Der Beklagte selbst hält die Tatbegehung durch die Herren [Namen] ebenfalls für unwahrscheinlich. Aus welchem Grund diese trotzdem als Täter in Betracht kommen können, ist nicht nachvollziehbar.

Zum Nutzungsverhalten seines Bruders trägt der Beklagte nichts vor. Auch konnte der Beklagte in seiner mündlichen Anhörung auch nichts dazu sagen, ob und welche Nachforschungen hinsichtlich der Täterschaft des Bruders nach Erhalt der Abmahnung durchgeführt würden. Er hat lediglich auf seine Ehefrau ,verwiesen und erklärt, dass diese wohl mit dem Bruder gesprochen habe. Die Ehefrau des Beklagten - die Zeugin [Name] - hat in ihrer Vernehmung ebenfalls lediglich angegeben, dass sie den Bruder des Beklagten gefragt, dieser die Tatbegehung aber abgestritten habe.

Aus dem Vortrag des Beklagten lässt sich ein Alternativsachverhalt nicht entnehmen. Dass der Bruder nunmehr jegliches Gespräch mit dem Beklagten und dessen Ehefrau ablehnt, lässt nicht auf eine Täterschaft des Bruders schließen. Auch die Tatsache, dass der Bruder des Beklagten nach Ansicht des Beklagten in die Altersgruppe fällt, die der streitgegenständliche Film anspricht, zeigt noch keinen Alternativsachverhalt auf. Auch die Tatsache, dass der Bruder des Beklagten nach dessen Vortrag im Gegensatz zu ihm der englischen Sprache mächtig ist, stellt noch keinen Sachverhalt dar, der auf die Täterschaft des Bruders schließen lässt. Da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, waren auch die von ihm angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen.


4.

Auch die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens ist nicht zu beanstanden. Gibt es wie im vorliegenden Fall keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint ein Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen (§ 287 ZPO).

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH - Tauschbörse I,Urteil vom 11.06.2016 - I 19/14) ist für ein Album mit 15 Titeln ein Schadensersatzanspruch von 3.000,00 EUR angemessen. Bei einem Spielfilm der im Kino ausgestrahlt wurde, ist zu beachten, dass ein solcher hohe Produktionskosten verursacht. Weiterhin ist auch zu beachten, dass mehrere Ermittlungszeiträume verteilt über knapp zwei Wochen streitgegenständlichen sind und damit ein Anbieten über einen längeren Zeitraum stattgefunden hat. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass über eine Tauschbörse eine unkontrollierte Verbreitung an eine Vielzahl von Nutzern weltweit erfolgt.


5.

Der Zinsanspruch ergibt sich jedoch lediglich in Höhe von 600;00 EUR aus §§ 286, 288 BGB. Im Übrigen kann die Klägerin lediglich Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB verlangen.

Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2014 lediglich zur Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz bis zum 22.09.2014 aufgefordert und befand sich demnach in Höhe von 600,00 EUR seit dem 23.09.2014 in Verzug. Auch in den übrigen außergerichtlichen Schreiben hat die Klägerin immer wieder auf diese Forderungshöhe verwiesen.

Im Übrigen ist kein Verzugseintritt ersichtlich, sodass lediglich Rechtshängigkeitszinsen beanSprucht werden können.

Nach § 696 Abs. 3.ZPO gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

Wenn kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt oder die weiteren Gerichtskosten nicht innerhalb der bei § 167 ZPO üblichen Frist von zwei Wochen bezahlt werden, liegt keine alsbaldige Abgabe mehr vor (MüKoZPO / Schüler ZPO § 696 Rdnr. 19).

Vorliegend ist der Widerspruch am 25.04.2017 beim Mahngericht eingegangen. Die Abgabe erfolgte aufgrund des Einganges der weiteren Gerichtskosten erst am 11.08.2017.

Wird die Streitsache nicht alsbald abgegeben, tritt Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (MüKoZPO / Schüler ZPO § 696 Rdnr. 21).

Der Akteneingang beim Amtsgericht Bielefeld erfolgte am 18.08.2017.



II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 107,50 EUR für das vorgerichtliche Abmahnschreiben gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Hiernach kann im Falle einer berechtigten Abmahnung die verletzte Partei von dem Verletzter den Ersatz der für das Abmahnschreiben angefallenen erforderlichen Aufwendungen verlangen.


1.

Die Abmahnung war im vorliegenden Fall berechtigt, da wie oben ausgeführt, der Beklagte als Täter haftet.


2.

Auch der vorliegend den Abmahnkosten zugrundegelegte Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR ist nicht übersetzt.

Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes ist das Interesse der Klägerin an einer wirkungsvollen Abwehr von Urheberrechtsverletzungen.

Vorliegend handelt, es sich um eine erhebliche Urheberrechtsverletzung, da ein bekannter Film betroffen ist. Das Anbieten von Filmwerken in einer Filesharing-Börse ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts geeignet zu erheblichen. Umsatzeinbußen der Filmindustrie zu führen.


3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Der Beklagte ist durch das anwaltliche Schreiben vom [Datum] hinsichtlich der vorgerichtlichen Abmahnkosten ab dem [Datum] in Verzug gesetzt worden.



III.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz von weiteren vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben den Beklagten mit Abmahnschreiben vom 02.09.2014 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR aufgefordert, sodass diesbezüglich ein Anspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Klägerin besteht und der Klägerin damit ein Schaden entstanden ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.



IV.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägervertreter vom 16.04.2018 wurde nicht mehr berücksichtigt (§ 296a ZPO).



V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des 'Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht




Beglaubigt
[Name]
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bielefeld (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 308/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Linda Kirchhoff,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
widersprüchlicher Vortrag

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Justizministerin will Gesetz gegen Abmahnmissbrauch zügig vorlegen

#11309 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Juni 2018, 00:40

Presse Augsburg Medien UG (haftungsbeschränkt): Justizministerin will Gesetz gegen Abmahnmissbrauch zügig vorlegen




(...) Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat angekündigt, ein im Koalitionsvertrag vorgesehenes Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen zügig umzusetzen. Man werde professionellen Abmahnern das Wasser abgraben, sagte Barley dem „Handelsblatt“ (Donnerstagausgabe). Dafür brauche es eine umfassende Lösung, so die Justizministerin. (...)




Quelle: https://presse-augsburg.de
Link: https://presse-augsburg.de/presse/justi ... en/241714/

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Magdeburg - 140 C 995/17 (140)

#11310 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Juni 2018, 23:19

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Magdeburg entscheidet - Bloße Nutzungsmöglichkeit weiterer Familienmitglieder lässt die Haftung des Anschlussinhabers nicht entfallen


23:17 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Magdeburg auf Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz in Anspruch genommene Anschlussinhaberin hatte im Rahmen des Verfahrens vorgetragen, sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Der streitgegenständliche Internetanschluss sei zur Tatzeit nicht von ihr alleine genutzt worden. Zugriff hätten vielmehr auch der in ihrem Haushalt lebende Ehemann sowie die gemeinsame Tochter gehabt. Diese hätten sich zur konkreten Tatzeit auch in den Räumlichkeiten der gemeinsamen Wohnung aufgehalten. Allerdings würden sie ebenfalls als Täter der Rechtsverletzung ausscheiden, da sie gemeinsam einen Fernsehabend verbracht hätten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... entfallen/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 17_140.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Anamaria Scheuneman



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Magdeburg hat in seinem Urteil bestätigt, dass eine generelle Zugriffsmöglichkeit dritter Personen nicht ausreicht, um der einem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu genügen. Dies gelte umso mehr, wenn sämtliche weiteren Nutzer nach dem eigenen Parteivorbringen nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, da es insoweit an einem möglichen alternativen Geschehensverlauf mangele. Die Täterschaft der Beklagten sei vor diesem Hintergrund tatsächlich zu vermuten.

"Denn wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. (...)

Dies gilt dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten, weil er entweder nicht hinreichend gesichert war oder der Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Die Beklagte selbst trägt vor, dass der Anschluss ausreichend gesichert und ihre weiteren Familienangehörigen, die die Möglichkeit gehabt hätten, Zugriff zu nehmen, die Verletzungshandlung aber nicht begangen hätten. Anhaltspunkte, dass unbefugte Dritte den Anschluss seinerzeit genutzt haben, sind nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Beklagte an einem Fernsehabend mit der Familie teilgenommen hat, lässt die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Anschlussinhaber nicht entfallen. Denn die persönliche Anwesenheit der Beklagten ist für die Begehung der Rechtsverletzung nicht erforderlich. Entsprechend bedurfte es auch einer Beweisaufnahme nicht.
"

Auch an der Angemessenheit der geltend gemachten Forderungen hatte das Amtsgericht keine Zweifel. Die Beklagten wurde daher antragsgemäß zur Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten, eines Lizenzschadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.











AG Magdeburg, Urteil vom 27.04.2018 - 140 C 995/17 (140)





(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Magdeburg



140 C 995/17 (140)

Verkündet am 27.04.2018
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftssteile



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Waldorf - Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Frau [Name], 06463 Falkenstein/Harz
Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 39114 Magdeburg,





hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2018 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2016, weitere 107,50 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2016, sowie weitere 107,50 EUR zuzüglich Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung sowie die Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Die Beklagte verpflichtete sich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen.

Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name].

In dem Zeitraum vom [Datum], [Uhrzeit] Uhr bis zum [Datum], [Uhrzeit]Uhr wurde dieses Filmwerk über die der Beklagten zugeordnete IP- Adresse [IP] öffentlich zum Download zugänglich gemacht.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Familienangehörigen der Beklagten die Rechtsverletzung nicht begangen haben.

Mit anwaltlichem Schreiben wurde die Beklagte mehrfach zur Zahlung vergeblich aufgefordert. Letztmalig mit Schreiben vom 20.10.2016 unter Fristsetzung bis zum 26.10.2016.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe dieses Filmwerk im oben genannten Zeitraum zum Download öffentlich zugänglich gemacht. Sie ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch i.H.v, 1.000,00 EUR sei angemessen, gleiches gelte für den angenommenen Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.600,00 EUR.


Die Klägerin beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite an angemessen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28. Oktober 2016, 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2016, sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2016 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Sie behauptet zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie Ihrer Tochter einen Fernsehabend verbracht zu haben. Zudem sei der Anschluss ausreichend gesichert gewesen.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 EUR verlangen.

Die Beklagte ist passiv legitimiert. Über den Internetzugang ist das Filmwerk [Name] im Zeitpunkt der Verletzungshandlung zum Download angeboten worden. Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Erhebliche Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. Denn wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP- Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die IP-Adresse war zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung unstreitig der Beklagten zugeordnet.

Dies gilt nur dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung auch andere Person den Anschluss nutzen konnten, weil er entweder nicht hinreichend gesichert war oder der Anschluss bewusst anderen Person zur Nutzung überlassen wurde.

Die Beklagte selbst trägt vor, dass der Anschluss ausreichend gesichert und ihre weiteren Familienangehörigen, die die Möglichkeit gehabt hätten, Zugriff zu nehmen, die Verletzungshandlung aber nicht begangen hätten. Anhaltspunkte, dass unbefugte Dritte den Anschluss seinerzeit genutzt haben, sind nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Beklagte an einem Fernsehabend mit der Familie teilgenommen hat, lässt die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Anschlussinhaberin nicht entfallen. Denn die persönliche Anwesenheit der Beklagten ist für das Begehen einer Rechtsverletzung nicht erforderlich. Entsprechen bedurfte es auch einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen nicht.

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin auf 1.000,00 EUR geschätzt. Auch die Höhe des angenommenen Gegenstandswertes ist nicht zu beanstanden.

Die Abmahnkosten sowie die weiteren Nebenforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG, §§ 280 ff., 286 ,288 BGB. Die Beklagte befand sich ab dem 28.10.2016 mit der von ihr geschuldeten Forderung im Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht,
Halberstädter Str. 8,
39112 Magdeburg.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 6 W Euro übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, werde ich diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Diese Entscheidung kann ab dem 01.01.2018 auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu muss die Entscheidung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130 a Abs. 4 ZPO (in der ab dem 01.012018 geltenden Fassung) beschriebenen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr auf der Internetseite www.justiz.de zu entnehmen.



[Name]
Richterin am Amtsgericht




Beglaubigt
Magdeburg, 03.05.2018
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Magdeburg, Urteil vom 27.04.2018 - 140 C 995/17 (140),
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Anamaria Scheuneman,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

BGH - I ZR 64/17 (21.06.2018, 12.00 Uhr)

#11311 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Juni 2018, 23:38

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 106/2018 vom 14.06.2018: Verhandlungstermin am 21.06.2018, 12.00 Uhr, in Sachen I ZR 64/17 (Bundesgerichtshof zur Störerhaftung bei Bereitstellung eines Internetzugangs über WLAN und einen Tor-Exit-Node)


23:35 Uhr



Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 06.01.2013 wurde das Programm "Dead Island" über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte sie ihn zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und zwei eingehende Kanäle aus dem TOR-Netzwerk ("Tor-Exit-Node").

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte hafte sowohl dann als Störer, wenn die Rechtsverletzung über einen vom Beklagten betriebenen offenen WLAN-Hotspot begangen worden sei, als auch dann, wenn die Rechtsverletzung über den ebenfalls vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node geschehen sei. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.




Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 13. Januar 2016 - 12 O 101/15
OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2017 - 20 U 17/16, GRUR 2017, 811




Karlsruhe, den 14. Juni 2018


Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013 | Telefax (0721) 159-5501

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Wochenrückblick

#11312 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Juni 2018, 13:05

.............................................................
.............................................................
.............................................................
------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2018, KW 24................................Initiative AW3P............................11.06. - 17.06.2018

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------





.............................................................Bild





1. Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 106/2018 vom 14.06.2018: in Sachen I ZR 64/17 (Bundesgerichtshof zur Störerhaftung bei Bereitstellung eines Internetzugangs über WLAN und einen Tor-Exit-Node)


BGH, Verhandlungstermin am 21.06.2018, 12.00 Uhr - I ZR 64/17 - Tor-Exit-Node



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 06&Blank=1











2. Bayern.Recht (München): Oberlandesgericht München - Eingang fristwahrendes Fax ohne Ausdruck


OLG München, Endurteil vom 06.06.2018 - 20 U 2297/17


(...) Rdnr. 9:
Ein fristwahrender Schriftsatz, der per Fax übermittelt wird, ist grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt wird. Wenn jedoch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig eingegangen sind und ihr Ausdruck nur infolge eines Fehlers oder fehlerhafter Handhabung des Empfangsgeräts nicht zu einem Ausdruck geführt haben, ist der Zugang zu fingieren.
(...)
Rdnr. 10:
Der Senat hält die vorgelegten Unterlagen - Sendebericht (K 40/B 1), Auszüge aus den Journalen des Sendegeräts (B 2) und des Empfangsgeräts beim Landgerichts München I (B 3) - für den hinreichenden Nachweis dafür, dass der Schriftsatz vom 18.04.2017, der im Original am 20.04.2017 beim Landgericht München I eingegangen ist, am 18.04.2017 per Telefax vom Gerät des Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt, beim Empfangsgerät vollständig empfangen und ausgedruckt worden ist.
(...)



Quelle: 'http://www.gesetze-bayern.de'
Link: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 70?hl=true











3. JurPC.de (Wiesbaden): CC-Lizenz "Attribution Share 3.0 Unported"


OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018 - 6 U 131/17 - Speicherstadt


(...) Wird ein Lichtbild, das unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz "Attribution Share 3.0 Unported" kostenfrei lizenziert wird, unter Verletzung der Lizenzbedingungen wegen fehlender Urheberbenennung und fehlender Verlinkung auf die Lizenzbedingungen öffentlich zugänglich gemacht, kann auch die Schätzung eines Mindestschadens im Wege der Lizenzanalogie ausscheiden, wenn der Fotograf keine sonstige Lizenzierungspraxis darlegt und keine Verlinkung auf seine eigene Internetseite begehrt. (...)



Quelle: 'http://www.jurpc.de'
Link: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180078











4. Presse Augsburg Medien UG (haftungsbeschränkt): Justizministerin will Gesetz gegen Abmahnmissbrauch zügig vorlegen


(...) Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat angekündigt, ein im Koalitionsvertrag vorgesehenes Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen zügig umzusetzen. Man werde professionellen Abmahnern das Wasser abgraben, sagte Barley dem „Handelsblatt“ (Donnerstagausgabe). Dafür brauche es eine umfassende Lösung, so die Justizministerin. (...)



Quelle: 'https://presse-augsburg.de'
Link: https://presse-augsburg.de/presse/justi ... en/241714/











5. datenschutzticker.de (Köln): Auskunftspraxis der Schufa in der Kritik


(...) Die DSGVO bestimmt in den Art. 15 folgende, dass dem Betroffenen bestimmte Rechte wie zum Beispiel das Auskunftsrecht (Art. 15). Darüber hinaus gibt es Rechte hinsichtlich der automatisierten Entscheidung (Art. 22). Wenn ein Betroffener sein Auskunftsrecht wahrnimmt muss die verarbeitende Stelle "eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen" und das sowohl kostenlos als auch, bei einer elektronischen Anfrage "in einem gängigen elektronischen Format".
(...)
Weiterer Kritikpunkt ist, dass die Schufa ihren Scoring-Algotihmus zur Bonitätsprüfung nicht veröffentlicht und dies ebenfalls in Widerspruch zu den Anforderungen der DSGVO hinsichtlich automatisierter Entscheidungsfindung (Art. 22) steht.
(...)



Quelle: 'https://www.datenschutzticker.de'
Link: https://www.datenschutzticker.de/2018/0 ... er-kritik/














.............................................................Bild





Gerichtsentscheidungen





Bild



Bild





Bild


  • AG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 308/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Aufzeigen verschiedener Sachverhaltsalternativen und bloßer Vermutungen reicht nicht aus)]
  • AG Magdeburg, Urteil vom 27.04.2018 - 140 C 995/17 (140) [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Bloße Nutzungsmöglichkeit weiterer Familienmitglieder lässt die Haftung des AI nicht entfallen)]









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. AG Magdeburg, Urteil vom 27.04.2018 - 140 C 995/17 (140)



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Magdeburg entscheidet - Bloße Nutzungsmöglichkeit weiterer Familienmitglieder lässt die Haftung des Anschlussinhabers nicht entfallen



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... entfallen/









2. AG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 308/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bielefeld - Das Aufzeigen verschiedener Sachverhaltsalternativen und bloßer Vermutungen reicht in Filesharing Verfahren nicht aus - Beklagter scheint seinen Vortrag an die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen zu wollen



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nicht-aus/















.........................................................................Bild





Politik Splitter





Ja, was war denn das für eine Woche ...



» Treffen Trump - Kim Jong Un = epochal. Punkt.




» Macrone, Merkel & Co planten den Zwergenaufstand gegen Trump zum G7 Treffen. Dieser ging dann gewaltig nach hinten los. Im Wesentlichen brachte der Gipfel - wie immer - sowieso nichts Neues. Und Klimazerstörung, Plastikvermüllung unserer Weltmeere und Weltfrieden sind ja auch nicht so wichtig für unsere Politiker. Hauptsache der G7 Treffen hat 400.000.000 EUR verschlungen. Trump, von allen ausgelacht und für dumm gehalten, zeigt sich als gekonnter "Puppenspieler". Warum fliegt denn jetzt Macrone, Merkel & Co. der ganze EU-Laden um die Ohren? Weil auf Teufel komm raus, ein ganzer Kontinent zu ein einheitliches Wirtschafts- und Währungssystem zusammengeschustert wurde, was aber nicht auf ein wirtschaftliches sondern auf ein ideologisches Fundament steht. So ein ideologisch basierendes Wirtschaftsmodell hat schon beim ehemaligen Rat für gegenseitigen Wirtschaftshilfe (RGW) und in der ehemaligen DDR nicht funktioniert.




» Dieselaffäre: VW muss eine Milliarde Euro Bußgeld Strafe zahlen. Wow, denn in den USA musste VW 4,3 Milliarden Dollar (3,7 Milliarden Euro) Bußgeld Strafe zahlen! OK. Europa denkt eben kleiner. Nur, von der Milliarde geht kein Cent an die betrogenen Dieselautokäufer, sondern an das Bundesland des Hauptsitzes des Konzern. Der Betrogene hat jetzt die Möglichkeit mittels einer zuerst - neuen - bestätigten Musterfeststellungsklage dann gegen den Betrüger ein zweites Mal zu klagen. Ehe man Recht bekommt, gehen dann Jahre und Gelder des Betrogenen ins Land. Respekt.




» In der Geschichte wird erstmalig eine Bundestagssitzung unterbrochen ...

Was war denn das? Seehofer will unsere Mutti stürzen und denkt nur an die Bayernwahl, so jedenfalls die Gazetten. Letztendlich haben alle wieder Angst um ihren "Stuhl". Die SPD hat keinen Arsch in der Hose und outet sich nicht als gleichberechtigter Koalitionspartner, sondern als Beobachter, (Mutti-) Zuhalter und Bayern-Kritiker. Die FDP und die Grünen (Mutti-Anhängsel und Vertreter: "Kommt alle nach DE") wittern neue Macht-Luft.


Horst Seehofer:
"Ich kann Ihnen nur eines sagen. Das wir seit Jahren europäische Lösungen anstreben, und bisher keine bekommen haben. Ich habe eine Verantwortung für dieses Land, Nämlich, dass wir steuern und ordnen. Und ich kann dies nicht auf den St. Nimmerleinstag verschieben."


Wo ist das Kernproblem? Merkel als BKin möchte eine europäische Lösung, die es so nie geben wird. Das weiß jeder. Hierzu gibt es zu viele nationale Interessen. Die EU hat auch seit Merkels eigenmächtiger Grenzöffnung 2015 nichts, nada, niente, nix anders anzubieten (vgl. aktuell "Aquarius" - die europäische Flüchtlingslösung!?). Gut einige Staaten - u.a. die Türkei - erhielten EU-Gelder, um die Außengrenze dicht zu machen, andere - u.a. Italien - wurden europäisch allein gelassen.

Seehofers Haltung war schon eh und jeh bekannt. Merkel wollte nach dem erneuten Zoff anfänglich bilaterale Lösungen. Erneutes Zeitschinden, Zeitspielen und hoffen auf die europäische Lösung. Erneutes Aussitzen des Problems, was seit 2015 nicht durch die BKin + EU angepackt wurde. Natürlich sollte unterschieden werden zwischen Asylrecht und Migration und es gibt auch andere wichtige Themen.

Seehofer hat aber recht indem er sagt, dass er es nicht mehr vermitteln kann, dass es keine Ergebnisse in der Flüchtlingskrise seit 2015 gibt. Und die Androhung Notfalls im Alleingang mittels Ministerbeschluss zu entscheiden, sollte ernst genommen werden. Nach dem ganzen ehemaligen Hickhack: Ultimatum ja, nein, neues Ultimatum ja, nein, wird er so nicht mehr handhaben können. Und 2/3 der Bevölkerung stehen hinter Seehofer.


ARD Umfrage: Mehrheit will Einreiseverbot für Flüchtlinge ohne Papiere

(...) Die Mehrheit der Bundesbürger ist einer Umfrage zufolge dafür, Flüchtlinge ohne Papiere nicht nach Deutschland einreisen zu lassen. 62 Prozent der Befragten sprachen sich im aktuellen ARD-«Deutschlandtrend» von Infratest dimap für dieses Verfahren aus. 86 Prozent befürworteten zudem eine konsequentere Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern. Die Einrichtung sogenannter Ankerzentren zur Erstaufnahme von Flüchtlingen halten 61 Prozent für richtig (Quelle: https://www.stern.de/politik/deutschlan ... 26214.html). (...)


Ex-Bundespräsident Joachim Gauck 2016 (ARD, Bericht aus Berlin) analysierte:
"Die Eliten sind gar nicht das Problem, die Bevölkerungen sind im Moment das Problem."


Mit dem Austausch der Bevölkerungen, wurde ja 2015 national begonnen. Dabei verschweigt die BKin aber, dass es ihre eigene Partei gewesen sei, die mit der Flüchtlingsentscheidung 2015 die Spaltung Europas herbeigeführt hat.


1) Warum wird erneut der Wille der Bevölkerung missachtet?
2) Rudert Seehofer zurück, sollte er lieber zurücktreten.
3) Eine nationale Lösung und Bruch einer europäischen nahm die BKin 2015 selbst vor, bei ihrer eigenmächtigen Grenzöffnung
4) Es sollte langsam die Vertrauensfrage gestellt werden. Wie die dann ausgehen wird, sollte jeder wissen.




» Parteienfinanzierung - Im Schnellverfahren hat die GroKo den Parteien mehr staatliches Geld zur Verfügung gestellt - da sind sich die Parteien wieder einig!

Union und SPD haben mit ihrer Mehrheit im Bundestag beschlossen, das staatliche Budget für die Parteienfinanzierung um 25 Millionen Euro pro Jahr auf 190 Millionen zu erhöhen. Die Einnahmen aus der Parteienfinanzierung sinken, weil vor allem die großen Parteien bei der Bundestagswahl schlechter abschnitten. Hinzu kommt die mangelnde Bereitschaft, Mindereinnahmen auszugleichen. Statt zu sparen, wollen sie die herben Wahlverluste der vergangenen Jahre durch mehr Steuergeld kompensieren. Respekt.














.................................................................Bild










-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-




Bild


Steffen Heintsch für AW3P




Bild



+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-
.................................................................
.................................................................
.................................................................
.................................................................
.................................................................

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Köln - 14 S 2/17

#11313 Beitrag von Steffen » Montag 18. Juni 2018, 11:12

Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen: Landgericht Köln weist Berufung zurück - Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer zu führen vermocht (Erfassung lediglich zum Zeitpunkt einer 1/100 Sekunde)



11:05 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Martin-Luther-Platz 40| 40212 Düsseldorf
E-Mail Ministerium der Justiz: poststelle@jm.nrw.de
E-Mail Justiz-Online: justiz-online@jm.nrw.de



Urteil im Volltext:

Link:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koel ... 80517.html



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 2/17



(…)

Vorinstanz:

Amtsgericht Köln - 137 C 168/16




Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.12.2016 - 137 C 168/16 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.




Gründe:



I.

Die Klägerin macht Ansprüche gegen den Beklagten wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung eines Pornofilmes im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes im Internet geltend. Sie begehrt Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 600,00 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen. Zum Beleg ihrer Aktivlegitimation, der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses, sowie zur Täterschaft des Beklagten hat die Klägerin jeweils Beweis durch Benennung von Zeugen angetreten.

Wegen der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil vom 15.12.2016 Bl. 114 ff. GA, Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Amtsgericht Köln hat die Klage ohne Beweiserhebung abgewiesen. Das AG Köln hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung nicht gelungen sei. Im Hinblick darauf, dass nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt ermittelt worden sei, komme ein Ermittlungsfehler von vornherein ernsthaft in Betracht. Die angebotene Vernehmung der Zeugen sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzung durch die eingesetzte Software "Y" festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der Wahrnehmung von Zeugen beurteilen lasse. Auch sei die Beauftragung eines Sachverständigen nicht geboten, da bei der Ermittlung eines einzigen Verletzungszeitpunkts Fehler auch bei einer grundsätzlich zuverlässigen Software nicht ohne weiteres mit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.12.2016 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt insbesondere die Auffassung, dass das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft die angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Die Ansicht des Amtsgerichts, die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen T sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen festzustellen, sei falsch und nicht in Einklang zu bringen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I. Der BGH habe klargestellt, dass der Beweis der korrekten Ermittlung durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden könne.


Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 15.12.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln (Az. 137 C 168/16) den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schadenersatzbetrag i.H.v. 600,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.04.2016) sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.


Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, er habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, indem er zur Nutzung des auf ihn lautenden Internetanschlusses auch durch seine Familienangehörigen detailliert vorgetragen habe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.10.2017 (Bl. 205 GA) durch Einvernahme des Zeugen T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2018 (Bl. 220-224 GA) verwiesen.



II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen vermocht, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zur Last fällt, weshalb der Klägerin gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 3, 19a, 94, 95 UrhG noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren (§ 97a Abs. 3 UrhG) zusteht.


1.

Zunächst zu Recht hat die Klägerin ihre Berufung darauf gestützt, dass das Verfahren des ersten Rechtszugs an wesentlichen Verfahrensmängeln litt, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Der von der Klägerin zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses angebotene Zeugenbeweis war zu erheben.

Soweit sich das Amtsgericht die Überzeugung gebildet hatte, dass der Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung des Beklagten nicht gelungen sei, beruhte diese Überzeugungsbildung auf einem wesentlichen Verfahrensfehler (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht war zu Unrecht dem entscheidungserheblichen Beweisantritt der Klägerin für die Richtigkeit des von ihr behaupteten Ermittlungsergebnisses nicht nachgegangen.

Für die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses hatte die Klägerin bereits in der Anspruchsbegründung die Einvernahme des Zeugen T zum Beweis der Behauptung angeboten, dass der streitgegenständliche Pornofilm von dem Anschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden sei (Bl. 12 GA). Zur Zuverlässigkeit der zum Zweck der Ermittlung eingesetzten Software Y Version 1.0.0.0. hatte die Klägerin ein Gutachten des Dipl.-Ing. H vom 28.02.2013 vorgelegt (Anl. K7, Bl. 91 ff GA).

Der angebotene Zeugenbeweis zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses war zu erheben. Es stellt eine unzulässige Beweisantizipation dar, wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst. Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, NJW-RR 2001, 1006). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 196/14, juris).

Das Amtsgericht hat für den konkreten Fall nicht nachvollziehbar begründet, worauf es seine Überzeugung stützt, dass, unabhängig von dem Ergebnis einer Beweiserhebung durch Einvernahme des Zeugen T sowie gegebenenfalls Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Richtigkeit des streitgegenständlichen Ermittlungsergebnisses nicht zu beweisen sei.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Ermittlungen sind von dem Beklagten nicht vorgetragen und von dem Amtsgericht nicht aufgeführt worden, über die generelle Möglichkeit hinaus, dass Ermittlungsfehler auftreten könnten.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis auch nicht von vornherein ungeeignet, zum Beweis der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen einer zutreffenden Ermittlung zu dienen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I) der Beweis der korrekten Ermittlung durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden kann. Dies entspricht der Erfahrung der erkennenden Kammer in einer Reihe gleich gelagerter Verfahren, in welchen die Kammer Beweis zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses durch Einvernahme von mit den Ermittlungsvorgängen betrauten Zeugen erhoben hat. In einer Reihe von Fällen haben die Zeugen, gestützt auf von ihnen anlässlich der Ermittlung gefertigte Unterlagen, zur Überzeugung der Kammer glaubhaft die Richtigkeit des jeweiligen Ermittlungsergebnisses bekundet (vgl. Urteile der erkennenden Kammer vom 08.06.2017 - 14 S 16/16 und vom 13.07.2017 - 14 S 101/15).

Die erkennende Kammer war gemäß § 538 Abs. 1 ZPO gehalten, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden (vgl. BGH Urteil vom 02.03.2017 - VII ZR 154/15, juris).


2.

Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer Verletzung des ihr gemäß §§ 95, 94 Abs. 1, 19a UrhG zustehenden Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Pornofilms von Seiten des Beklagten nicht erbracht hat.

Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1998, 2969, zitiert nach juris Rn. 28). Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 16.04.2013 - VI ZR 44/12, juris Rn. 8 m.w.N.).

Welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet, hat das Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO). Ermittlungsvorgängen, die im Einzelnen schriftlich oder bildlich dokumentiert wurden, kommt dabei eine nicht unbeträchtliche Indizwirkung zu. Solche Berichte sind nicht allein deshalb, weil sie von einer Prozesspartei vorgelegt werden, als manipuliert und fehlerhaft anzusehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.04.2013 - 6 U 93/13, juris Rn. 8).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer zu führen vermocht, weil die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Rechtsverletzung nicht ausreichend waren und die Aussage des hierzu von der Klägerin benannten Zeugen T zum konkreten Ermittlungsvorgang unergiebig war.

Zu den Ermittlungsvorgängen als solchen hat die Klägerin lediglich eine Excel-Datei, wie als Anlage Ast 1 zu dem Gestattungsverfahren LG Köln 228 O 130/15 eingereicht Anl. K3, Bl. 27 GA), vorgelegt sowie die Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 17.12.2015 (Anl. K4f, Bl. 29f GA). Damit hat die Klägerin Unterlagen lediglich zum Ergebnis der Ermittlungen, nicht jedoch zu den einzelnen Ermittlungsschritten vorgelegt.

Zwar hat der Zeuge T die einzelnen, bei einer Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen von dem Unternehmen cs electronic productions unter Einsatz der Ermittlungssoftware Y regelmäßig vollzogenen Schritte in sich stimmig, glaubhaft und nachvollziehbar bekundet. Jedoch konnte der Zeuge weder aus eigener Erinnerung noch mittels Heranziehung gespeicherter bzw. archivierter Unterlagen dazu bekunden, ob diese Vorgehensweise auch im konkreten Fall beachtet worden war. Denn der Zeuge T führte, im Gegensatz zu Zeugeneinvernahmen in anderen Fällen, keine Unterlagen mit sich, auf die er in zulässiger Weise seine Bekundungen hätte stützen können. Vor diesem Hintergrund konnte der Zeuge nach eigenem Bekunden zu der Beweisfrage aufgrund fehlender, nicht von ihm mitgebrachter Daten keine Auskunft erteilen. Zwar spricht manches dafür, dass die von der Klägerin als Anlage Ast. 1 zum Gestattungsverfahren LG Köln 228 O 130/15 eingereichte Datei (Bl. 27 ff GA) eine Kopie der Excel-Datei war, die der Zeuge T damals im Rahmen der von ihm vorgenommenen Ermittlungen erstellt hatte. Hierzu führte der Zeuge T anhand einer auf seinem Laptop gespeicherten Excel-Tabelle aus Oktober 2015 vergleichbare Merkmale der von ihm vorgenommenen Schreibweise und Kennzeichnungen auf. Ob die in dieser Excel-Datei wiedergegebenen Daten aber tatsächlich den Ermittlungsvorgang vom 17.11.2015 zutreffend wiedergaben, vermochte der Zeuge nicht zu bekunden.

Da die Klägerin eine Erfassung lediglich zum Zeitpunkt einer 1/100 Sekunde vorgetragen hat und auch auf Grundlage der Bekundungen des Zeugen T keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine länger dauernde Verbindung zwischen dem Computer des Rechtsverletzers und dem des Ermittlungsunternehmens im konkreten Fall vorliegen, bestehen aufgrund der nur einmaligen Erfassung aus Sicht der Kammer vernünftige Zweifel an der Richtigkeit des vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Insbesondere erscheint trotz der von dem Zeugen T generell zum Abgleich des Zeitstempels gemachten Angaben denkbar, dass genau im Zeitpunkt der Erfassung ein Wechsel der IP-Adresse erfolgte. Anders läge der Fall wenn, wie in vergleichbaren Beweisaufnahmen Zeugen bekundeten, mehrfache, aufeinanderfolgenden Kontakte unter derselben IP-Adresse zwischen dem Computer des Ermittlungsunternehmens und dem des Anbieters der streitgegenständlichen Datei nachweisbar erfasst worden wären. Hierzu war die Aussage des Zeugen T indes unergiebig.

Mangels nachweislicher, mehrfacher Erfassung des Anschlusses des Beklagten (unter derselben oder unterschiedlichen IP-Adressen) besteht auch keine Vermutung für die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses als solche.

Da die Klägerin beweisfällig geblieben ist, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


3.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 541 Abs. 2 ZPO). (…)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~








LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 2/17,
Vorinstanz: AG Köln, Urteil vom 15.12.2016 - 137 C 168/16,
Klage Sarwari Rechtsanwälte,
Berufung Sarwari Rechtsanwälte,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Einfachermittlung

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Köln - 14 S 4/17

#11314 Beitrag von Steffen » Montag 18. Juni 2018, 11:14

Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen: Landgericht Köln weist Berufung durch Rechtsanwalt Sarwari zurück - Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer zu führen vermocht (Erfassung lediglich zum Zeitpunkt einer 1/100 Sekunde)


11:10 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Martin-Luther-Platz 40| 40212 Düsseldorf
E-Mail Ministerium der Justiz: poststelle@jm.nrw.de
E-Mail Justiz-Online: justiz-online@jm.nrw.de




Urteil im Volltext:

Link:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koel ... 80517.html



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





LG Köln, Urteil vom 17.05.2918 - 14 S 4/17



(…)

Vorinstanz:

Amtsgericht Köln – 137 C 170/16




Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.12.2016 - 137 C 170/16 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.




Gründe:



I.


Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung eines Pornofilmes im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes im Internet geltend. Sie begehrt Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 600,00 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen. Zum Beleg ihrer Aktivlegitimation, der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses, sowie zur Täterschaft des Beklagten hat die Klägerin jeweils Beweis durch Benennung von Zeugen angetreten.

Wegen der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil vom 15.12.2016 Bl. 114 ff. GA, Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Amtsgericht Köln hat die Klage ohne Beweiserhebung abgewiesen. Das AG Köln hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung nicht gelungen sei. Im Hinblick darauf, dass nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt ermittelt worden sei, komme ein Ermittlungsfehler von vornherein ernsthaft in Betracht. Die angebotene Vernehmung der Zeugen sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzung durch die eingesetzte Software "Y" festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der Wahrnehmung von Zeugen beurteilen lasse. Auch sei die Beauftragung eines Sachverständigen nicht geboten, da bei der Ermittlung eines einzigen Verletzungszeitpunkts Fehler auch bei einer grundsätzlich zuverlässigen Software nicht ohne weiteres mit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 02.01.2017 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt insbesondere die Auffassung, dass das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft die angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Die Ansicht des Amtsgerichts, die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen T sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen festzustellen, sei falsch und nicht in Einklang zu bringen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I. Der BGH habe klargestellt, dass der Beweis der korrekten Ermittlung durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden könne.


Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 15.12.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln (Az. 137 C 170/16) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schadenersatzbetrag i.H.v. 600,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.04.2016) sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.


Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.10.2017 (Bl. 216 GA) durch Einvernahme des Zeugen T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2018 (Bl. 228 - 232 GA) verwiesen.



II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen vermocht, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zur Last fällt, weshalb der Klägerin gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 3, 19a, 94, 95 UrhG noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren (§ 97 a Abs. 3 UrhG) zusteht.


1.

Zunächst zu Recht hat die Klägerin ihre Berufung darauf gestützt, dass das Verfahren des ersten Rechtszugs an wesentlichen Verfahrensmängeln litt, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Der von der Klägerin zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses angebotene Zeugenbeweis war zu erheben.

Soweit sich das Amtsgericht die Überzeugung gebildet hatte, dass der Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung des Beklagten nicht gelungen sei, beruhte diese Überzeugungsbildung auf einem wesentlichen Verfahrensfehler (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht war zu Unrecht dem entscheidungserheblichen Beweisantritt der Klägerin für die Richtigkeit des von ihr behaupteten Ermittlungsergebnisses nicht nachgegangen.

Für die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses hatte die Klägerin bereits in der Anspruchsbegründung die Einvernahme des Zeugen T zum Beweis der Behauptung angeboten, dass der streitgegenständliche Pornofilm von dem Anschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden sei (Bl. 12 GA). Zur Zuverlässigkeit der zum Zweck der Ermittlung eingesetzten Software Y Version 1.0.0.0. hatte die Klägerin ein Gutachten des Dipl.-Ing. H vom 28.02.2013 vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 01.09.2016, Bl. 90 ff GA).

Der angebotene Zeugenbeweis zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses war zu erheben. Es stellt eine unzulässige Beweisantizipation dar, wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst. Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, NJW-RR 2001, 1006). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2016 – V ZR 196/14, juris).

Das Amtsgericht hat für den konkreten Fall nicht nachvollziehbar begründet, worauf es seine Überzeugung stützt, dass, unabhängig von dem Ergebnis einer Beweiserhebung durch Einvernahme des Zeugen T sowie gegebenenfalls Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Richtigkeit des streitgegenständlichen Ermittlungsergebnisses nicht zu beweisen sei.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Ermittlungen sind von dem Beklagten nicht vorgetragen und von dem Amtsgericht nicht aufgeführt worden, über die generelle Möglichkeit hinaus, dass Ermittlungsfehler auftreten könnten.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis auch nicht von vornherein ungeeignet, zum Beweis der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen einer zutreffenden Ermittlung zu dienen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I) der Beweis der korrekten Ermittlung durch Erläuterung des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens geführt werden kann. Dies entspricht der Erfahrung der erkennenden Kammer in einer Reihe gleich gelagerter Verfahren, in welchen die Kammer Beweis zur Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses durch Einvernahme von mit den Ermittlungsvorgängen betrauten Zeugen erhoben hat. In einer Reihe von Fällen haben die Zeugen, gestützt auf von ihnen anlässlich der Ermittlung gefertigte Unterlagen, zur Überzeugung der Kammer glaubhaft die Richtigkeit des jeweiligen Ermittlungsergebnisses bekundet (vgl. Urteile der erkennenden Kammer vom 08.06.2017 - 14 S 16/16 und vom 13.07.2017 - 14 S 101/15).

Die erkennende Kammer war gemäß § 538 Abs. 1 ZPO gehalten, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden (vgl. BGH Urteil vom 02.03.2017 - VII ZR 154/15, juris).


2.

Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer Verletzung des ihr gemäß §§ 95, 94 Abs. 1, 19a UrhG zustehenden Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Pornofilms von Seiten des Beklagten nicht erbracht hat.

Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1998, 2969, zitiert nach juris Rn. 28). Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 16.04.2013 – VI ZR 44/12, juris Rn. 8 m.w.N.).

Welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet, hat das Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO). Ermittlungsvorgängen, die im Einzelnen schriftlich oder bildlich dokumentiert wurden, kommt dabei eine nicht unbeträchtliche Indizwirkung zu. Solche Berichte sind nicht allein deshalb, weil sie von einer Prozesspartei vorgelegt werden, als manipuliert und fehlerhaft anzusehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.04.2013, 6 U 93/13, juris Rn. 8).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer zu führen vermocht, weil die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Rechtsverletzung nicht ausreichend waren und die Aussage des hierzu von der Klägerin benannten Zeugen T zum konkreten Ermittlungsvorgang unergiebig war.

Zu den Ermittlungsvorgängen als solchen hat die Klägerin lediglich eine Excel-Datei, wie als Anlage Ast 1 zu dem Gestattungsverfahren LG Köln 203 O 116/15 eingereicht Anl. K3, Bl. 27f GA), vorgelegt sowie die Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 24.11.2015 (Anl. K4f, Bl. 29f GA). Damit hat die Klägerin Unterlagen lediglich zum Ergebnis der Ermittlungen, nicht jedoch zu den einzelnen Ermittlungsschritten vorgelegt.

Zwar hat der Zeuge T die einzelnen, bei einer Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen von dem Unternehmen cs electronic productions unter Einsatz der Ermittlungssoftware Y regelmäßig vollzogenen Schritte in sich stimmig, glaubhaft und nachvollziehbar bekundet. Jedoch konnte der Zeuge weder aus eigener Erinnerung, noch mittels Heranziehung gespeicherter bzw. archivierter Unterlagen dazu bekunden, ob diese Vorgehensweise auch im konkreten Fall beachtet worden war. Denn der Zeuge T führte, im Gegensatz zu Zeugeneinvernahmen in anderen Fällen, mit Ausnahme einer auf seinem Laptop gespeicherten Excel-Tabelle, wie sie als Anlage Ast 1 von Klägerseite in dem Gestattungsverfahren LG Köln 203 O 116/15 eingereicht wurde (Bl. 27f GA), keine Unterlagen mit sich, auf die er in zulässiger Weise seine Bekundungen hätte stützen können. Zu dem Ermittlungsvorgang als solchem konnte der Zeuge aus eigener Erinnerung keine Auskunft erteilen. Zwar sagte der Zeuge aus, die in dem Gestattungsverfahren eingereichte Excel-Datei entspreche den an seinen Auftraggeber übermittelten Daten, ob die in dieser Excel-Datei wiedergegebenen Daten tatsächlich den Ermittlungsvorgang zutreffend wiedergaben, vermochte der Zeuge mangels Abgleichs mit noch gespeicherten Daten indes nicht zu bekunden.

Da die Klägerin eine Erfassung lediglich zum Zeitpunkt einer 1/100 Sekunde vorgetragen hat und auch auf Grundlage der Bekundungen des Zeugen T keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine länger dauernde Verbindung zwischen dem Computer des Rechtsverletzers und dem des Ermittlungsunternehmens im konkreten Fall vorliegen, bestehen aufgrund der nur einmaligen Erfassung aus Sicht der Kammer vernünftige Zweifel an der Richtigkeit des vorgetragenen Ermittlungsergebnisses. Insbesondere erscheint trotz der von den Zeugen T generell zum Abgleich des Zeitstempels gemachten Angaben denkbar, dass genau im Zeitpunkt der Erfassung ein Wechsel der IP-Adresse erfolgte. Anders läge der Fall wenn, wie in vergleichbaren Beweisaufnahmen Zeugen bekundeten, mehrfache, aufeinanderfolgenden Kontakte unter derselben IP-Adresse zwischen dem Computer des Ermittlungsunternehmens und dem des Anbieters der streitgegenständlichen Datei nachweisbar erfasst worden wären. Hierzu war die Aussage des Zeugen T indes unergiebig.

Mangels nachweislicher, mehrfacher Erfassung des Anschlusses des Beklagten (unter derselben oder unterschiedlichen IP-Adressen) besteht auch keine Vermutung für die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses als solche.

Da die Klägerin beweisfällig geblieben ist, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


3.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 541 Abs. 2 ZPO). (…)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~








LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 4/17,
Vorinstanz: AG Köln, Urteil vom 15.12.2016 - 137 C 170/16,
Enge Teenie Spalten #1,
Klage G&G Media Foto-Film GmbH,
Klage Sarwari Rechtsanwälte,
Berufung Sarwari Rechtsanwälte,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ung-70804/
Einfachermittlung

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Düsseldorf - 10 C 157/17

#11315 Beitrag von Steffen » Montag 18. Juni 2018, 12:47

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Düsseldorf - Verweis auf "Z-Bot"-Trojaner lässt Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nicht entfallen


12:45 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte einen Anschlussinhaber, der sich in seinem Verteidigungsvorbringen auf den " Z-Bot"-Trojaner stützte vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... entfallen/




Urteil als PDF

https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 157_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Zunächst bejaht das Amtsgericht in seiner Entscheidung von der Anspruchsbefugnis der Klägerin, da auf der DVD ein Copyrightvermerk zu ihren Gunsten angebracht sei. "Die Klägerin kann demzufolge gemäß § 94 Abs. 1, Abs. 4 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 UrhG die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte innehat sowie das Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung."Einen gegenteiligen Nachweis habe der Beklagte nicht geführt.

Neben dem Beklagten hatte noch dessen Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss. Diese war jedoch unstreitig nicht Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Der Beklagte selbst bestritt seine Täterschaft und behauptete, für die Rechtsverletzung könne das Schadprogramm "Zeus" (alias Zbot) verantwortlich gewesen sein, da sein Rechner hiermit infiziert gewesen sei. Darüber sei er von seinem Provider informiert worden.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten: "Die Möglichkeit einer Infizierung mit dem Schadprogramm "Zeus" (alias ZBOT) reicht nicht aus für die Annahme, dass dieses für den Filesharingvorgang (...) verantwortlich war." Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme waren nicht vorhanden und widersprächen auch dem üblichen Zweck eines Trojaners. Nachdem der Beklagte auch seinen Rechner gesäubert hatte, war eine Beweiserhebung, etwa durch Sachverständigengutachten, nicht mehr möglich. Das Gericht stellte abschließend fest: "Es bleibt daher dabei, dass allein die theoretisch denkbare Möglichkeit von Fehlern bei der Ermittlung bestehen, jedoch nicht ausreicht, Zweifel bei der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO aufkommen zu lassen."

Daher wurde der Beklagte vollumfänglich als Täter der Rechtsverletzung verurteilt.






AG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2018 - 10 C 157/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -

10 C 157/17


Verkündet am 14.02.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 47798 Krefeld,
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 47803 Krefeld,





hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.) 1 000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016,
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 und
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht lizenzanalogen Schadensersatz von (mindestens) 1.000,00 EUR sowie Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR gegenüber dem Beklagten geltend.

Sie trägt unter Bezugnahme auf den Copyright Vermerk auf der DVD zu ihren Gunsten (Anlage K 1) vor, Rechteinhaberin bezüglich des Films [Name] zu sein.

Sie beauftragte die ipoque GmbH mit dem von Dr. Frank Stummer entwickelten Peer-to-Peer Forensic System (PFS) damit, in Tauschbörsen Urheberverletzungen bzgl. des genannten Films festzustellen. Sie ermittelte am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] dass der streitgegenständliche Film in der Tauschbörse "BitTorrent" heruntergeladen und anderen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht wurde.

Entsprechend eines Beschlusses im Auskunfts- und Gestattungsverfahren erteilte die Internetproviderin, die Telekom Deutschland, die Auskunft, dass die Verletzungshandlungen vom Anschluss des Beklagten ausgegangen seien.

Dieser wurde am [Datum] anwaltlich abgemahnt. Er gab am [Datum] eine (selbstformulierte) strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

Im Haushalt des Beklagten lebt auch seine Ehefrau [Name], die das Internet mangels Interesse und Kenntnisse im Grunde nicht nutzt, die bezüglich der Begehung der Rechtsverletzung von den Parteien ausgeschlossen wird. Weitere Personen verfügen nicht über einen berechtigten Zugang zum Internetanschluss des Beklagten, der mittels Kabelverbindung und WLAN genutzt werden kann.

Die Klägerin macht einen Schadensersatz Lizenzentschädigung von mindestens 1.000,00 EUR geltend, sowie die Abmahnkosten von einem Wert von 1.000,00 EUR, die sie unter Berücksichtigung der Schadensersatzforderung von einem Gegenstandswert jeweils hälftig als Haupt- bzw. Nebenforderung mit 107,50 EUR beziffert.


Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie

1.) einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1 000,00 EUR,
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 und
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Er trägt vor,
Er habet nur einen Laptop mit einer Festplatte mit 250 GB gehabt. Er habe nur unterdurchschnittliche Computer- und Internetkenntnisse und spreche nur portugiesisch.

Er behauptet,
sein Rechner sei von Trojanern infiziert worden, die der befreundete Herr [Name] im Juli [Jahreszahl] mit der Software "Kaspersky rescue" vernichtet habe. Wahrscheinlich sei sein Rechner mit dem Schadprogramm Zeus (alias Zbot) infiziert gewesen. Hiervon habe ihn sein ISP, die Deutsche Telekom AG, zwar bereits am [Datum] informiert (Anlage B 1, BI. 88 d. GA). Er habe dieses Schreiben jedoch als Werbung eingestuft und beiseitegelegt. Wegen eines mehrwöchigen Urlaubs habe er es erst Anfang [Datum] dem befreundeten Ehepaar [Name] gezeigt, das ihm bei den Angelegenheiten, die deutsche Sprachkenntnisse erfordern, behilflich sei.


Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann bezüglich des streitgegenständlichen Films eine Lizenzentschädigung von1:000,00 EUR gemäß § 97Abs. 2 UrhG von dem Beklagten beanspruchen, sowie Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG n.F. vom Streitwert 1.000,00 EUR.



1.

Die-Klägerin kann einen Schadenersatzanspruch aus § 97-Abs: 2 UrhG gegenüber dem Beklagten geltend machen, weil davon auszugehen ist, dass er dafür haftet, dass von seinem Internetanschluss durch Teilnahme an der Tauschbörse "BitTorrent" und das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Films in die Nutzungsrechte der Klägerin, die insbesondere auch die Veröffentlichungsrechte gemäß § 19a UrhG einschlossen, eingriff.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Geltendmachung des lizenzanalogen Schadensersatzes aktiv legitimiert. Nach dem insofern unstreitigen klägerischen Vorbringen wird der streitgegenständliche Film [Name] als DVD mit einem Copyright Vermerk der Klägerin zum Kauf und zum Herunterläden angeboten. Die Klägerin kann demzufolge gemäß § 94 Abs. 1, Abs. 4 UrhG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 UrhG die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte innehat sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Als Inhaberin der abgeleiteten Rechte (Leistungsschutzrechte) ist sie als Urheberin anzusehen. Das wäre nur anders, wenn der Beklagte Gegenteiliges nachwiese. Das Beklagtenvorbringen gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür das Gegenteil anzunehmen. Vielmehr beschränkt sich der Beklagte auf das einfache Bestreiten der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Es ist davon auszugehen, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr von dem Internetanschluss, dem zu den genannten Zeiten die IP-Adresse [IP] zugewiesen worden war, der Film [Name] im Rahmen der Tauschbörse "BitTorrent" zum Download bereitgehalten worden ist. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die Verletzungen durch Abgleich des sog. Hash-Wertes des Films mit dem von der genannten IP-Adresse zur o.ä. Zeit ermittelt und unstreitig durch die Internetproviderin offengelegt worden sei, dass es sich. um die dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesene Adresse gehandelt habe.

Dass die Ermittlungen hinsichtlich der dem Anschluss des Beklagten zugewiesenen IP-Adresse nicht zuverlässig gewesen sind, wird vom Beklagten insofern gerügt, als er es für ausgeschlossen hält, dass er die Verletzung begangen habe, weil er weder ausreichende Computer- und Internetkenntnisse noch Kenntnisse der deutschen Sprache habe, noch sein einziges internetfähiges Gerät, sein Laptop, über ausreichende Speicherkapazität für mehrere Filme verfüge. Es werden jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die an der Richtigkeit der Ermittlungen zweifeln lassen könnten. Die Möglichkeit einer Infizierung mit dem Schadprogramm "Zeus" (alias ZBOT) reicht nicht aus für die Annahme, dass dieses für den Filesharingvorgang am [Datum] verantwortlich war. Zum einen hat auch der den Laptop mit der Reinigungssoftware "Kaspersky rescue" nach dem Beklagtenvorbringen säubernde [Name] das Schadprogramm nicht isoliert oder identifiziert. Dass die Internetproviderin Deutsche Telekom AG; wie dem Schreiben vom [Datum] zu entnehmen ist, vor diesem Programmgewarnt hat, bedeutet nicht, dass der Laptop des Beklagten von diesem Schadprogramm tatsächlich infiziert war. Auch das Entdecken von Trojanern Anfang [Jahreszahl] durch den befreundeten [Name] lässt keinen Schluss gerade auf dieses Schadprogramm zu. Der Beklagte kann nicht sicher nachweisen, dass das Schadprogramm "Zeus" auf seinem Rechner war. Genauso wenig kann er den Nachweis führen, dass sei es durch dieses Schadprogramm oder einen der anderen unbekannten, vom IT-Fachmann entfernten Trojaner das Filesharingprogramm BitTorrent eingeschleust und der Download des Films [Name] in Geng gesetzt worden ist. Üblicherweise dient ein Trojaner zum Ausspähen von vertraulichen Informationen des Anschlussbenutzers, die Kriminelle zur Kapitalabschöpfung nutzen. Hätte der Trojaner bewirkt, dass der streitgegenständliche Film in der Tauschbörse Verbreitet worden wäre, was allerdings dem Sicherheitshinweis der Telekom AG nicht zu entnehmen ist und auch in der Funktionsbeschreibung von symantec, die der Beklagtenvertreter vorgelegt hat (Bl. 94 f. d. GA) nicht konkret erwähnt wird, hätte der Helfer des Beklagte [Name] diese Tauschbörsensoftware und den Film, zumindest Reste hiervon bei seinen Säuberungsbemühungen und Nachforschungen entdecken müssen. Das gilt umso mehr als die Säuberung des Anschlusses des Beklagten im [Datum] und demnach kurz nach der Verletzungshandlung vom [Datum] erfolgt sein soll. Da weder der befreundete [Name] konkrete Feststellung hinsichtlich des bzw. der entfernten Trojaner noch hinsichtlich einer Tauschbörsen-Software auf dem Laptop des Beklagten getroffen hat, versprach seine Vernehmung keine weiteren Erkenntnisse. Das gilt in gleicher Weise für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, für das nur hypothetische, aber keine konkreten Ansätze für weitere Aufklärung vorhanden sind. Trotz des gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 11.10.2017 hat der Beklagte keine weiteren Anknüpfungstatsachen vorgetragen, dass es auf Grund eines Trojaners oder auch das Schadprogramm Zbot zu der Ermittlung seines Anschlusses bei einer Tauschbörsenteilnahme gekommen ist. Es bleibt daher dabei, dass allein die theoretisch denkbare Möglichkeit von Fehlern bei der Ermittlung bestehen, die jedoch nicht ausreicht, Zweifel beider richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO aufkommen zu lassen. Vielmehr reicht bei der Beweiswürdigung ein für den im praktischen Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der auf Grund des Ermittlungsergebnisses hier erreicht ist.

Für, die über ihren Anschluss erfolgte Verletzung der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerin ist der Beklagte verantwortlich. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Z 185, 330 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 5112 - Morpheus). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (BGH GRUR 2013, 511- Morpheus). Erst wenn der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, dass im Verletzungszeitraum Dritte aus seinem Haushalt eine Zugriffsmöglichkeit hatten und welche Person(en) mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen (BGH in "Everytime we Touch", Urteil vom 12.5.2016 - I ZR 48/15 Rdnr. 34), genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast. Da der Beklagte selbst seine Ehefrau als Verletzerin ausgeschlossen hat, spricht eine tatsächliche Vermutung für die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten.

Da die Teilnahme an einer Tauschbörse die Fahrlässigkeit indiziert, ist die Klägerin berechtigt, für diese Verletzungshandlung in Lizenzanalogie Schadensersatz zu beanspruchen. Wenn durch die Tauschbörsenteilnahme ein aktueller Film zum kostenlosen Download angeboten wird, bewertet das Gericht im Rahmen der gebotenen Schätzung (§ 287 ZPO) den lizenzanalogen Schaden mit jedenfalls 1.000,00 EUR. Dieser Betrag ist für das öffentliche Angebot eines Kinofilms in einer Internettauschbörse angemessen.



2.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG gegenüber dem Beklagten. Die Abmahnung vom [Datum] war berechtigt.

Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Auf Grund der Neufassung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung ist der Gegenstandswert der Abmahnung in den genannten Fällen, zu der der streitgegenständliche zu rechnen ist, auf 1.000,00 EUR beschränkt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin hierzu den außergerichtlichen geltend gemachten Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR addiert und den sich ergebenden Gebührenanspruch von 215,00 EUR (1,3 Gebühr gemäß 2300 W RVG zzgl. Auslagenpauschale nach 7002 VV RVG) jeweils hälftig als Hauptanspruch und hälftig als vorgerichtliche Kosten (Nebenforderung) beansprucht.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11,-711 ZPO zugrunde.

Streitwert: 1.107,50 EUR




Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mid der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht




Beglaubigt
[Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Düsseldorf (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





AG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2018 - 10 C 157/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.
Klage Waldorf Frommer,
Schadprogramm "Zeus",
"Z-Bot"-Trojaner

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Flensburg - 8 O 25/16

#11316 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Juni 2018, 13:03

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Landgericht Flensburg verurteilt Beklagten zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro (Faktor 500 des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels)


13:00 Uhr



Nimrod Rechtsanwälte konnten erneuten vor dem Landgericht Flensburg einen Sieg erringen und dadurch die Rechte ihrer Mandantschaft wahren.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... agsstrafe/


Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... _25_16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Sachverhalt:

Im Jahre 2014 wurde der Beklagte wegen eines Spiels der Mandantschaft der Nimrod Rechtsanwälte abgemahnt. Er gab eine Unterlassungserklärung ab und meinte seinem Sohn, dem einzigen Mitnutzer des Anschlusses, die Nutzung nunmehr verboten zu haben. Die Unterlassungserklärung wurde angenommen. Es kam zu weiteren Rechtsverletzungen, weshalb der Beklagte erneut abgemahnt, zur Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung aufgefordert und zur Zahlung von 10.000,00 EUR Vertragsstrafe und Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet wurde.

Dem trat der Beklagte mit den Argumenten entgegen, die IP-Adressen seien im Nachgang nicht korrekt ermittelt worden, die Klägerin habe keine ausreichenden Rechte, sei nicht aktivlegitimiert, und er habe nicht schuldhaft gehandelt.




Entscheidung:

Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte umfassend.

Die Annahme der Unterlassungserklärung erfolgte rechtzeitig, § 147 Abs. 2 BGB. Der Vertrag kam damit zustande.

Den Mehrfachzuordnungen geschuldet kann das Gericht unter Zugrundelegung von § 286 ZPO annehmen, die IP-Adressen sind richtig ermittelt worden (so auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11).

Ob Dritte oder der Sohn die weitere Rechtsverletzung verwirkt haben sein ferner unbeachtlich, da der Beklagte keine Maßnahmen getroffen habe, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Konkret schreibt das Gericht zu den Pflichten eines aus einem Unterlassungsvertrag Verpflichteten: Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar hat er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12, Rdnr. 26 m.w.N., zitiert nach juris).

Zur Höhe der Vertragsstrafe führt das Gericht folgendes aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vertragsstrafen auch ein Schadensmoment beinhalten:

"Die Ausführungen dürften daher auch auf Schadensersatzfälle übertragbar sein. Angesichts dessen ist nach Auffassung des Gerichts eine Vertragsstrafe von 10.000, 00 EUR, also in Höhe des mehr als 900-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels, unbillig überhöht, während eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR, welche noch immer deutlich mehr als dem 500-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels entspricht, angemessen, aber auch ausreichend ist."



Fazit:

Mit der Rechtsprechung des Landgericht Stuttgart, das einen Faktor von 400 vertritt, und des Landgericht Berlin mit einem Faktor von 100 dürfte nun ein Faktor von 250 nach der Rechtsprechung des Landgericht Flensburg für die Bemessung des Schadensersatzes anzunehmen sein.










LG Flensburg, Urteil vom 13.06.2018 - 8 O 25/16




(...) - Beglaubigte Abschrift -


8 O 25/16


Verkündet am 13.06.2018
gez.
[Name], JAI'in
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Flensburg

Urteil

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff & Strahmann GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: [Name],



wegen Forderung




hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg durch den Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf die bis zum 17.04.2018 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2016 zu zahlen;
2. die Klägerin von Anwaltskosten für die weitere Abmahnung vom 15.04.2014 in Höhe von 1.044,40 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 41 % und der Beklagte zu 59 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.682,10 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Klägerin macht eine Vertragsstrafe und einen Aufwendungsersatzanspruch wegen der Verletzung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerspiel [Name] geltend.

Die Klägerin, die [Name], deren Firma aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom [Datum] nunmehr [Name] lautet (Anlagenkonvolut K1, Anlagenband, Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts [HR-Bezeichnung]), schloss mit der Entwicklerin des Computerspiels, der Firma [Name], am [Datum] einen Lizenzvertrag, mit welchem die im Vertrag als Lizenzgeberin bezeichnete Firma [Name] der Klägerin das ausschließliche Recht einräumte, das Werk während der Laufzeit des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages innerhalb des Vertragsgebietes, das unter anderem Deutschland umfasst, zu vervielfältigen, zu bewerben und zu vertreiben, wobei sich diese Lizenz auch auf den Online-Vertrieb insbesondere über unmittelbare Downloadmöglichkeit des Kunden erstreckt. In der Präambel des Lizenzvertrages heißt es, dass die Lizenzgeberin das als Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführte Werk zur exklusiven Nutzung im Vertragsgebiet durch die Lizenznehmerin erstellt, wobei das Werk unter [Name] (Blatt 70 Rückseite der Akten) als Fortentwicklung des [Name] in deutscher Sprache mit bestimmten Features definiert wird. Unter § 6 Abs. 5 des Lizenzvertrages vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Lizenzgeberin und deren Lizenzpartner keine Berechtigung haben, andere Sprachversionen des Werkes auf den in Anlage 4 (Blatt 72 bis 72 Rückseite der Akten) erwähnten Portalen anzubieten. Wegen des näheren Inhalts des Lizenzvertrages nebst Anlagen wird auf das Anlagenkonvolut K1, Anlagenband und Blatt 63 bis 73 der Akten Bezug genommen.

Das Computerspiel [Name] wurde im Oktober 2012 veröffentlicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen des Vorwurfs der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels [Name] mit dem im Schreiben angegebenen Hashwert im Oktober 2013 ab und forderte diesen auf, eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wobei die Klägerin den Entwurf eines Unterlassungsvertrages und Vergleichs beigefügte. Wegen des näheren Inhalts wird auf das Schreiben vom 07.01.2014, Anlage K5, Anlagenband, verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2014 versicherte der Beklagte, dass es sich bei dem vermeintlichen Störer nicht um ihn selbst, sondern um seinen Sohn, geboren am [Geburtsjahr], gehandelt habe, und gab folgende, von der Klägerin am 06.03.2014 angenommene (Anlage K7, Anlagenband), Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab:

"Herr [Name] verpflichtet sich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber dem Unternehmen [Name], vertreten durch den Geschäftsführer [Name], dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden, Vertragsstrafe zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Programm [Name] ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und / oder der Öffentlichkeit zugänglich machen zu lassen, insbesondere diese im Internet Dritten zum Download bereit zu stellen oder solche Handlungen über den Internetanschluss zu ermöglichen."

Gleichzeitig bestätigte der Beklagte, dass eine vollständige Löschung der streitgegenständlichen Daten erfolgt sei. Im Übrigen wird wegen des Inhalts des anwaltlichen Schreibens vom 10.02.2014 auf die Anlage K6, Anlagenband, Bezug genommen.

Bei Abgabe der Unterlassungserklärung am 10.02.2014 verbot der Beklagte seinem minderjährigen Sohn, urheberrechtlich geschützte Daten - insbesondere über Filesharingprogramme - herunter- oder hoch zu laden, wobei sich dieses Verbot ausdrücklich auf das Videospiel [Name] bezog. Entsprechend belehrte der Beklagte auch Besucher, insbesondere Freunde seines Sohnes, die zu Besuch kamen. Der Beklagte wies seinen Sohn an, jegliche Software und Dateien im Zusammenhang mit dem [Name] vom Computer zu entfernen; der Beklagte vergewisserte sich, dass entsprechende Löschungen vom Sohn vorgenommen wurden. Nach Eingang des weiteren Abmahnschreibens der Klägerin vom 15.04.2014 befragte der Beklagte seinen Sohn, wie es zu dem neuerlichen Schreiben kommen könne, worauf hin der Sohn ihm versicherte, das Spiel [Name] nicht heruntergeladen zu haben. Der Beklagte veranlasste seinen Sohn nunmehr, den Computer vollständig neu aufzusetzen und sämtliche Dateien und Programme zu löschen.

Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 15.04.2014 warf die Klägerin dem Beklagten vor, das Computerspiel [Name] zu einer Vielzahl von Zeitpunkten über seinen Internetanschluss unter Nutzung einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben, wobei sechs der im Schreiben aufgeführten Zeitpunkte, nämlich die vorgeworfenen Verletzungshandlungen am 15.02.2014, 16.02.2014, 19.02.2014, 21.02.2014, 22.02.2014 und 27.02.2014, zeitlich zwischen der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 10.02.2014 und deren Annahme am 06.03.2014 liegen. Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin den Beklagten unter anderem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR bis zum 17.04.2014 und zur Abgabe einer weiteren geeigneten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, welche der Beklagte abgab. Wegen des näheren Inhalts des Schreibens vom 15.04.2014 wird auf die Anlage B3, Blatt 44 bis 49 der Akten, verwiesen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe nach Abgabe der - als solche unstreitigen - Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 10.02.2014 das Computerspiel [Name] von dem es nur eine einzige, multilinguale Fassung gebe, über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht, nämlich am 15.02.2014, 16.02.2014, 19.02.2014, 21.02.2014, 22.02.2014 und 27.02.2014. Dies sei weiterhin nach Annahme der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch sie, die Klägerin, am 06.03.2014 - wobei die Annahme als solche unstreitig ist - geschehen, nämlich am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014. Dazu verweist die Klägerin (unter anderem) auf die als Anlagenkonvolut K2, Anlagenband, vorgelegten Ermittlungen der von ihr mit der Erfassung von Urheberrechtsverstößen beauftragten Unternehmen [Name]und [Name] die von ihr als Anlagenkonvolut K3, Anlagenband, vorgelegten Beschlüsse des Landgerichts Köln nebst Anlagen, mit welchen das Landgericht Köln jeweils der Internetserviceproviderin gestattet hat, der Klägerin Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer zu erteilen, denen die in der jeweiligen Anlage AST 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten, jeweils ermittelt von den vorstehend aufgeführten Unternehmen, zugewiesen waren, und auf die als Anlagenkonvolut K4, Anlagenband, vorgelegten, korrespondierenden Auskünfte der Internetserviceproviderin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagenkonvolute K2, K3 und K4, Anlagenband, Bezug genommen.

Das Computerspiel [Name] sei im Zeitraum vom 21.03.2014 bis zum 02.04.2014 für [Preisangabe] und im Zeitraum vom 03.04.2014 bis zum 11.04.2014 zum Preis von [Preisangabe] verkauft worden. Dazu verweist die Klägerin auf die als Anlagen K7 bis K9 (Blatt 167 bis 169 der Akten) vorgelegten Screenshots der Internetseite [URL-Adresse].

Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR schuldhaft verwirkt. Es komme nicht darauf an, dass der Beklagte seinem Sohn in irgendeiner Weise, insbesondere im Nachgang zu der Unterlassungserklärung, nachdrücklich verboten habe, das Spiel herunter- und wieder hochzuladen. Es komme einzig und allein darauf an, dass dies, was die Klägerin behauptet, geschehen sei.

Sie meint, der Beklagte sei zudem verpflichtet, die Kosten der Abmahnung vom 15.4.2014 - deren Zugang beim Beklagten unstreitig ist - auf Grundlage einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 35.000,00 EUR zu zahlen.


Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.04.2014 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, sie von Anwaltskosten für die weitere Abmahnung vom 15.04.2014 in Höhe von 1.427,50 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.04.2014 freizustellen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Der Beklagte bestreitet, dass über seinen Internetanschluss einer der Titel [Name] oder [Name] nach Abgabe der - als solche unstreitigen - Unterlassungserklärung vom 10.02.2014 zum Download angeboten wurde. Die Zuordnung der IP-Adressen zum Anschluss des Beklagten sei nicht korrekt erfolgt; insbesondere sei die Angabe der Klägerin zu den Zeitzonen nicht plausibel. Er meint, die von der Klägerin (als Anlagenkonvolut K2) vorgelegten Tabellen genügten nicht zum Nachweis; vielmehr wäre es erforderlich gewesen, die einzelnen Prüfungsvorgänge durch Screenshots zu dokumentieren.

Er meint, das Vertragsstrafeversprechen sei nicht wirksam zustande gekommen, da die - unstreitig - am 06.03.2014 erfolgte Annahme der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch die Klägerin nicht bis zu dem Zeitpunkt erfolgt sei, bis zu welchem er, der Beklagte, den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen habe erwarten dürfen.

Er behauptet, bei der Datei [Name] handele es sich um die von der deutschsprachigen Fassung verschiedene englischsprachige Fassung des Computerspiels; während die Klägerin allenfalls die Rechte am deutschsprachigen [Name] innegehabt habe.

Er meint, seine Unterlassungserklärung habe sich ausschließlich auf das deutschsprachige Computerprogramm bezogen, weswegen selbst bei - bestrittenem - öffentlichem Zugänglichmachen des [Name] über seinen, des Beklagten, Internetanschluss kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorläge.

Er meint, an einer Rechtsverletzung fehle es schon deshalb, weil von der Klägerin beauftragte Firma [Name] lediglich mitgeteilt habe, dass kleine Teile der Datei von den jeweils festgestellten Anschlüssen hochgeladen worden seien, bei denen es sich jedoch - so meint der Beklagte - um bloßen "Datenmüll" handele.

Er meint, jedenfalls treffe ihn kein Verschulden an etwaigen Rechtsverletzungen.

Der von der Klägerin angenommene Gegenstandswert des weiteren Abmahnschreibens vom 15.04.2014 in Höhe von 35.000,00 EUR sei bei weitem überhöht; gleiches gelte für die geltend gemachte Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR.


Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 11.04.2016 zugestellt (Blatt 16 der Akten).




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.



I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR.


1.

Der Beklagte hat die Vertragsstrafe verwirkt.


a)

Das Vertragsstrafeversprechen ist wirksam zustande gekommen. Insbesondere hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 06.03.2014 die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 10.02.2014 (noch) rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen. Die gegenüber der von der Klägerin mit Schreiben vom 07.01.2014 vorgeschlagenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung inhaltlich abweichende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.2.2014 stellt eine Ablehnung des klägerischen Antrags verbunden mit einem neuen Antrag dar, § 150 Abs. 2 BGB. Diesen Antrag konnte die Klägerin mangels Setzung einer Annahmefrist im Sinne des § 148 BGB durch den Beklagten nur bis zu dem Zeitpunkt annehmen, in welchem der Beklagte den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte, § 147 Abs. 2 BGB. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Annahmeerklärung vom 06.03.2014 noch rechtzeitig erfolgt (und dem Beklagten per Telefax am selben Tag zugegangen), so dass durch sie das Vertragsstrafeversprechen zustande gekommen ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst auf den klägerischen Antrag vom 07.01.2014 (erst) am 10.02.2014, mithin knapp fünf Wochen später erwidert hat.


b)

Der Beklagte hat die Unterlassungsverpflichtung verletzt.

Denn entweder - was nach den Umständen näher liegt - sein damals minderjähriger Sohn [Name] oder der Beklagte selbst hat nach Zustandekommen des Vertragsstrafeversprechens am 06.03.2014, nämlich am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 das Computerspiel [Name] der multilingualen - und damit auch der deutschsprachigen - Fassung über den Internetanschluss des Beklagten mittels einer Tauschbörsensoftware öffentlich zugänglich gemacht.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, das der Entscheidung zugrunde zu legen ist, weil der Beklagte es nicht beachtlich bestritten hat.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Zuordnung der von den Unternehmen [Name] bzw. [Name] ermittelten IP-Adressen, unter denen am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 zu den in der Klageschrift angegebenen Zeitpunkten eine Datei mit dem in der Klageschrift angegebenen Hashwert und mit dem Dateinamen [Name] öffentlich zugänglich gemacht wurde, seinem Internetanschluss richtig zugeordnet worden, ist dieses Bestreiten bereits deshalb unbeachtlich, weil die öffentliche Zugänglichmachung der Datei mit diesem Hashwert zu vier verschiedenen Zeitpunkten an vier verschiedenen Tagen über einen Zeitraum von etwa drei Wochen unter zwei verschiedenen dynamischen IP-Adressen erfolgt ist. Es liegt mithin ein Fall der Mehrfachermittlung vor, in welchem ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adressen und / oder der Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adressen zum Internetanschluss des Beklagten unzulässig ist. Denn dass es kurz nacheinander mehrmals zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen, § 286 ZPO (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.5.2012 - 6 U 239/11, Rdnr. 4, zitiert nach juris).

Mithin steht fest, dass am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 zu den in der Klageschrift angegebenen Zeitpunkten eine Datei mit dem in der Klageschrift angegebenen Hashwert und mit dem Dateinamen [Name] über den Internetanschluss des Beklagten mittels einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich, dass neben ihm selbst auch sein damals minderjähriger Sohn seinen Internetanschluss - auch nach dem 06.03.2014 - nutzen konnte, während der Beklagte zu weiteren Nutzern seines Internetanschlusses nicht beachtlich vorgetragen hat. Sein Vorbringen, er habe auch Besucher, insbesondere Freunde seines Sohnes, die zu Besuch kamen, über das Verbot der Nutzung von Tauschbörsen belehrt, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte insoweit keinerlei Namen derjenigen Personen nennt, die - außer ihm und seinem -Sohn - im maßgeblichen Zeitraum seinen Internetanschluss nutzen konnten und genutzt haben.

Ist danach davon auszugehen, dass im maßgeblichen Zeitraum ab Zustandekommen des Vertragsstrafeversprechens am 06.03.2014 lediglich der Beklagte und sein damals minderjähriger Sohn den Internetanschluss des Beklagten genutzt haben, so ist, soweit der Beklagte einfach bestreitet, dass einer der Titel [Name], oder [Name] nach Abgabe der Unterlassungserklärung am 10.02.2014 über seinen Anschluss zum Download angeboten wurde, er also bestreitet, dass die am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 über seinen Internetanschluss mittels einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemachte Datei einen dieser Titel enthalten habe, dieses Bestreiten ebenfalls unzulässig und damit unbeachtlich.

Denn der Beklagte hat, wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, entgegen seiner sich aus dem Vertragsstrafeversprechen ergebenden Verpflichtung keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um eine erneute Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss zu verhindern, und sich - für den näher liegenden Fall, dass es sein Sohn war, der die Datei am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht hat - damit zugleich der Möglichkeit begeben, substantiiert zum Inhalt dieser Datei vorzutragen.

Der Beklagte war aufgrund der Abmahnung vom 07.01.2014, die den rechtswidrigen Upload des Computerspiels [Name] durch seinen Sohn betraf, zu Maßnahmen verpflichtet, eine erneute Rechtsverletzung durch seinen minderjährigen Sohn zu verhindern. Der Umstand, dass die mit Abmahnschreiben vom 07.01.2014 abgemahnte Rechtsverletzung durch den damals minderjährigen Sohn des Beklagten begangen wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem anwaltlichen Schreiben des Beklagten vom 10.02.2014, mit welchem dieser versichert hat, dass es sich bei dem (vermeintlichen) Störer nicht um ihn selbst, sondern um seinen [Jahresangabe] Jahre alten Sohn gehandelt habe, wobei der Beklagte anschließend ausführlich darlegt, dass er seinen Sohn vor dieser Rechtsverletzung ausreichend belehrt habe. Nach Ansicht des Gerichts kann angesichts des gesamten Inhalts des als Anlage K6 vorgelegten anwaltlichen Schreibens vom 10.02.2014 die bloße Verwendung des Wortes "vermeintlichen" nicht dazu führen, die Erklärung des Beklagten, sein Sohn habe die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen, infrage zu stellen.

Ist demnach davon auszugehen, dass der damals minderjährige Sohn des Beklagten das Computerspiel [Name], an welchem die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ausschließliche Nutzungsrechte innehatte, die auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung beinhalten, im Oktober 2013 rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hat, so war der Beklagte nach spätestens am 10.02.2014 vorliegender Kenntnis dieses Umstandes zu Maßnahmen verpflichtet, eine erneute Rechtsverletzung durch seinen Sohn zu verhindern.

Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar hat er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12, Rdnr. 26 m. w. N., zitiert nach juris).

Die Belehrung seines Sohnes, namentlich die Untersagung der Nutzung von Tauschbörsenprogrammen zum Filesharing sowie des Down- und Uploads des Computerspiels [Name] durch den Beklagten gegenüber seinem Sohn bei / nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung am 10.02.2014 genügten nicht. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beklagte nach eigenem, sich aus der Anlage K6 ergebendem Vorbringen seinen Sohn bereits vor der zeitlich ersten Verletzungshandlung vom 04.10.2013 belehrt hatte, dass derartige Internettauschbörsen rechtswidrig seien und er diese nicht nutzen dürfe, der Sohn aber gleichwohl die Verletzungshandlung vom 04.10.2013 begangen hatte, so dass auch für den Beklagten auf der Hand lag, dass die Belehrung und das Verbot als solche nicht ausreichten, Rechtsverletzungen durch den Sohn zu verhindern.

Angesichts dessen, dass der Sohn des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum [Jahresangabe] Jahre alt, mithin minderjährig war, genügte es nach Ansicht des Gerichts auch nicht, dass der Beklagte die Löschung des Computerspiels und der Tauschbörsensoftware auf dem Computer seines Sohnes veranlasst und überwacht hat.

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II, Rdnr. 32 m.w.N, zitiert nach juris). Diese vom Bundesgerichtshof für das Deliktsrecht (§ 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) entwickelten Grundsätze gelten nach Ansicht des Gerichts auch, wenn es wie vorliegend - um die Reichweite der Pflichten aus einem Vertragsstrafeversprechen geht.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Beklagte angesichts seiner spätestens am 10.02.2014 bestehenden Kenntnis, dass sein minderjähriger Sohn dem Verbot der Nutzung von Internettauschbörsen im Oktober 2013 zuwider gehandelt und urheberrechtlich geschützte Werke über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht hatte, nach Ansicht des Gerichts verpflichtet, über die Veranlassung der Löschung der Tauschbörsensoftware und des Computerspiels hinaus jedenfalls ab dem 10.02.2014 die Nutzung des Internets durch seinen minderjährigen Sohn zu überwachen, diesem den Zugang zum Internet etwa nur zeitlich begrenzt zu ermöglichen oder ganz zu versperren, wozu er sich erforderlichenfalls des technischen Sachverstandes Dritter hätte bedienen müssen. Dass er derartige Maßnahmen ergriffen hätte, trägt der Beklagte, wie dargelegt, selbst nicht vor. Hätte er solche Maßnahmen ergriffen, wäre - für den nahe liegenden Fall, dass die Datei am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 durch seinen minderjährigen Sohn über die Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde - dies entweder verhindert worden oder der Beklagte wäre jedenfalls in der Lage gewesen, aufgrund seiner Kontrolle dazu vorzutragen, welchen Inhalt die Datei hatte, die zu den vorstehend aufgeführten Zeitpunkten über die Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass die Datei, wie dargelegt, an vier verschiedenen Tagen über einen Zeitraum von etwa drei Wochen öffentlich zugänglich gemacht wurde, was nahelegt, dass diese die gesamte Zeit auf dem Computer des jeweiligen Nutzers - naheliegend des Sohnes des Beklagten - vorhanden war.

Durch das Unterlassen von Kontrollmaßnahmen hat der Beklagte ab dem Zustandekommen des Vertragsstrafeversprechens am 06.03.2014 mithin gegen seine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen. Der Umstand, dass er aufgrund dessen nichts Näheres zum Inhalt der zu den im vorstehenden Absatz aufgeführten Zeitpunkten veröffentlichten Datei vortragen kann, geht daher zu seinen Lasten und führt, wie dargelegt, zur Unbeachtlichkeit seines einfachen Bestreitens.

Für den - nach den Umständen eher weniger nahe liegenden - Fall, dass der Beklagte selbst am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 die Datei über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht hat, ergibt sich die Unzulässigkeit seines einfachen Bestreitens bereits aus § 138 Abs. 4 ZPO. Denn für diesen Fall handelte es sich um eine eigene Handlung des Beklagten, so dass ihm ein bestreiten mit Nichtwissen - und damit auch ein einfaches Bestreiten - verwehrt ist.


c)

Die Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht erfolgte schuldhaft. Liegt eine Zuwiderhandlung vor, so wird das Verschulden des Schuldners des Unterlassungsanspruchs vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12, Rdnr. 26 m.w.N.). Der Beklagte hat, wie bereits unter b) dargelegt, diese Verschuldensvermutung nicht widerlegt. Die Belehrung seines Sohnes, insbesondere das an diesem gerichteten Verbot, Filesharingprogramme zu betreiben und das Computerspiel [Name] zum Download anzubieten, entlasten den Beklagten ebenso wenig wie die von diesem veranlasste Löschung des Filesharingprogramms und des Computerspiels, weil diese Vorkehrungen, wie dargelegt, nicht ausreichten, um seinen Verkehrsobliegenheiten (Prüfung und Überwachung des Nutzungsverhaltens Dritter) als Betreiber des Internetanschlusses zu genügen. Der Beklagte hätte, wie dargelegt, durch geeignete Maßnahmen, über deren fortwährende Einhaltung er sich zu vergewissern gehabt hätte, im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge tragen müssen, dass keine weiteren Verletzungshandlungen durch Nutzung von Tauschbörsenprogrammen begangen werden konnten (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 26.10.2016 - 8 O 108/15).


2.

Die Vertragsstrafe ist auf 6.000,00 EUR herabzusetzen. Die Klägerin hat die Vertragsstrafe mit 10.000,00 EUR unbillig hoch festgesetzt.

Dem Bestimmungsberechtigten, hier der Klägerin, steht bei der Bestimmung der Strafhöhe ein Ermessensspielraum zu; das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgeblich waren (Palandt / Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 315 Rdnr. 16 m.w.N.).

Nach Schutzrechtsverletzungen abgegebene Unterwerfungserklärungen dienen einerseits der Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen, vorrangig jedoch besteht ihre Funktion darin, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12, Rdnr. 16 m.w.N.). Für diesen Zweck muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt, wobei die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt (BGH, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.). Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen (BGH, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist damit zu berücksichtigen, dass im allein maßgeblichen Zeitraum ab dem 06.03.2014 das Computerspiel [Name], an welchem die Klägerin unter anderem das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung innehat, zu vier verschiedenen Zeitpunkten an vier verschiedenen Tagen über einen Zeitraum von etwa drei Wochen über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde, wobei die genaue Anzahl der Rechtsverletzungen, zu denen es infolge der Einstellung des Computerspiels in das Filesharingnetzwerk tatsächlich gekommen ist, nicht vorgetragen ist. Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass das Computerspiel [Name] im Zeitraum vom 21.03.2014 bis 11.04.2014 durchschnittlich im legalen Handel zu einem Nettopreis von [Preisangabe] gehandelt wurde. Dies hat die Klägerin durch die als Anlagen K7 bis K9 vorgelegten Screenshots der Internetseite [URL-Adresse] dargelegt. Angesichts dessen, dass auch der Beklagte sich - ebenso wie die Klägerin - aus dieser oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen über den Preis des Computerspiels in diesem Zeitraum hätte unterrichten können, ist sein pauschales Bestreiten der von der Klägerin vorgetragenen Preise unbeachtlich.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte eine Privatperson ist, er nicht gewerblich handelte und der Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen nicht durch eine Gewinnerzielungsabsicht motiviert war (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 26.10.2016 - 8 O 108/15). Dabei ist nach Ansicht des Gerichts auch zu bedenken, dass angesichts der Dateigröße von Computerspielen, welche diejenige von Musikstücken deutlich übersteigen, die Anzahl der Nutzer, die das Computerspiel auf der hier genutzten Tauschbörse im maßgeblichen Zeitraum unter Nutzung jedenfalls kleinster Dateifragmente - was genügt, vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26. April 2018 - 6 U 41/17, Seite 4 - vom Computer des Beklagten bzw. seines Sohnes heruntergeladen haben, nahe liegend die vom BGH für Musikstücke gebilligte Anzahl von 400 Nutzern unterschreitet.

Angesichts dessen ist nach Auffassung des Gerichts eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR, also in Höhe des mehr als 900-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels, unbillig überhöht, während eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR, welche noch immer deutlich mehr als dem 500-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels entspricht, angemessen, aber auch ausreichend ist.


3.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.

Die Klägerin kann gesetzliche Zinsen erst ab dem Tag nach Rechtshängigkeit der Klage, die am 11.04.2016 zugestellt worden ist, verlangen. Einen früheren Zinsbeginn, etwa aufgrund eines durch eine Mahnung ausgelösten Zahlungsverzuges des Beklagten, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aufgrund des weiteren Abmahnschreibens vom 15.04.2014. Denn mit diesem Abmahnschreiben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe nicht schlüssig dargelegt. Dies gilt bereits deshalb, weil sämtliche in diesem Abmahnschreiben aufgeführten Verletzungshandlungen zeitlich vor dem Zustandekommen des Vertragsstrafeversprechens am 06.03.2014 liegen.



II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 257 BGB einen Anspruch auf Freistellung vom rechtsanwaltlichen Vergütungsanspruch wegen der Abmahnung vom 15.04.2014 in Höhe von 1.044,40 EUR.


1.

Die Abmahnung war berechtigt. Denn die Klägerin konnte den Beklagten erneut nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen widerrechtlicher Verletzung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerspiel [Name] auf Unterlassung in Anspruch nehmen.


a)

Die Klägerin war aufgrund des mit der Firma [Name] als Entwicklerin geschlossenen Lizenzvertrages vom [Datum] (auch) im maßgeblichen Zeitraum nach dem 10.02.2014 Inhaberin der ausschließlichen Rechte zum Vertrieb des Computerspiels [Name] auch des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Spiels.


b)

Entweder - was nach den Umständen näher liegt - der damals minderjährige Sohn des Beklagten oder aber der Beklagte selbst hat die Nutzungsrechte der Klägerin verletzt, indem er das Computerspiel am 15.02.2014, 16.02.2014, 19.02.2014, 21.02.2014, 22.02.2014 und 270.2.2014 unter vier verschiedenen dynamischen IP-Adressen über den Internetanschluss des Beklagten mittels eines Filesharingnetzwerks öffentlich zugänglich gemacht hat. Das hiergegen gerichtete Bestreiten des Beklagten ist unbeachtlich. Insoweit wird auf die Begründung unter I. 1. b) Bezug genommen.


c)

Die Abmahnung war auch erforderlich. Denn aufgrund der im Zeitraum vom 15.02.2014 bis 27.02.2014 erfolgten weiteren Rechtsverletzungen war die Wiederholungsgefahr, welche durch die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 10.02.2014 zunächst beseitigt worden war, erneut entstanden, so dass ein neuer Unterlassungsanspruch im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG bestand. Diesen konnte die Klägerin mit der erneuten Abmahnung vom 15.04.2014 geltend machen.


2.

Der Anspruch auf Schuldbefreiung nach § 257 BGB besteht aber nur in Höhe von 1.044,40 EUR.


a)

Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin für dieses Abmahnschreiben bemisst sich lediglich nach einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 EUR.

Der für einen Unterlassungsanspruch betreffend ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel anzunehmende Gegenstandswert von 15.000,00 EUR ist wegen der wiederholten Verletzung des Rechts der Klägerin auf insgesamt 25.000,00 EUR zu erhöhen.

Dieser Gegenstandswert von 25.000,00 EUR ist jedoch nicht um den Betrag der Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR weiter zu erhöhen. Dies gilt schon deshalb, weil keine der Verletzungshandlungen, welche die Vertragsstrafe auslösen, im Abmahnschreiben vom 15.04.2014 aufgeführt ist. Insoweit wird auf die Begründung unter I. 3. ergänzend Bezug genommen.


b)

Ausgehend von einer angemessenen 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2, § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 W RVG und unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR ergeben sich Aufwendungen in Höhe von 1.044,40 EUR, von welchen die Klägerin freizustellen ist. Der von der Klägerin abgerechnete 1,5-fache Gebührensatz ist nicht gerechtfertigt. Gemäß Nr. 2300 W-RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat.


c)

Ein Zinsanspruch besteht, angesichts dessen, dass es sich lediglich um einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit handelt, nicht.



III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1, 2, § 711 ZPO.



IV.

Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 GKG.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



[Name]
Richter am Landgericht




Beglaubigt
[Name], JAI'in (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Flensburg, Urteil vom 13.06.2018 - 8 O 25/16,
Vertragsstrafe Klage NIMROD,
Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff Strahmann GbR,
Mehrfachabmahnung,
Verstoß gegen die Unterlassungserklärung,
Annahme einer Unterlassungserklärung,
Vertragsstrafe,
Anforderungen Unterlassungsschuldner,
Minderjährige,
minderjährige Kinder,
Mehrfachermittlung,
Zustandekommen Vertragsstrafeversprechen,
einfaches Bestreiten

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

EU - stimmt für Leistungsschutz und Upload Filte

#11317 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. Juni 2018, 11:37

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): EU-Parlament - Rechtsausschuss stimmt für Leistungsschutz und Upload Filter


11:35 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL. M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de





Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/urheberrecht/eu- ... nks-77566/




Petition: Stoppt die Zensurmaschine - Rettet das Internet!

Link:
https://www.change.org/p/stoppt-die-zen ... loadfilter



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Nun ist es also Realität geworden: Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat sich am 20. Juni 2018 für die umstrittene Einführung des viel diskutierten Upload-Filter ausgesprochen. Der Ausschuss unterstützt damit den massiv diskutierten Vorschlag des CDU-Abgeordneten Axel Voss für eine Reform des Urheberrechts. Zudem soll bei der Einführung einer europaweiten Urheberrechtsreform ein europaweites Leistungsschutzrecht eingeführt werden. Beide Reformvorschläge erhielten eine knappe Mehrheit. Damit setzten sich Rechteinhaber und die Verlagslobby durch. Die geplanten Upload-Filter dürften künftig zu einer dramatischen Änderung des Internets so wie wir es derzeit kennen führen. Doch noch gibt es die Möglichkeit, das Ganze in letzter Minute abzuwenden.



Petition gegen die Urheberrechtsreform

Wer gegen die Pläne der EU ist, der sollte sich schnellstmöglich an der auf Change.org gestarteten Petition beteiligen. Denn voraussichtlich am 4. Juli 2018 wird noch das gesamte EU-Parlament abstimmen. Je größer die Bewegung gegen die EU-Reform, desto größer die Chance, das Ganze noch abzuwenden.




Hier geht es zur Petition:


Stoppt die Zensurmaschine - Rettet das Internet!







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
EU-Parlament - Rechtsausschuss stimmt für Leistungsschutz und Upload Filter,
Petition: Stoppt die Zensurmaschine - Rettet das Internet

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

BGH - I ZR 64/17

#11318 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Juni 2018, 10:32

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Bundesgerichtshof in Sachen I ZR 64/17 - Keine Störerhaftung für Filesharing?


10:30 Uhr



Der Bundesgerichtshof verhandelt heute einen rechtlich interessanten Fall zum Filesharing (BGH I ZR 64/17). Die von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte vertretene Klägerin Koch Media hält die Rechte an dem Computerspiel "Dead Island". Dieses Spiel wurde am 06.01.2013 über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse illegal angeboten. Die Kanzlei rka hat den Beklagten hierfür abgemahnt und, ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz aufgefordert.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net




Bericht vom 21.06.2018

Link:
https://www.new-media-law.net/bgh-i-zr- ... erhaftung/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Soweit entspricht der Fall der Üblichkeit in tausenden von .rka Rechtsanwälte Fällen. Der Beklagte allerdings hat weder gezahlt noch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte ist nach unserer Kenntnis aktuell eine der wenigen Abmahnkanzleien, die bei Filesharing Abmahnungen nicht nur die Kosten einklagt, sondern immer wieder auch die wirtschaftlich betrachtet wesentlich teurere Klage auf Unterlassung auch gegen Verbraucher wie hier den Beklagten führt.

Doch in diesem Fall könnten .rka Rechtsanwälte und Koch Media eine empfindliche Niederlage erleiden, obwohl sie in den Vorinstanzen erfolgreich waren. Der Fall könnte zu einer ersten "Probe aufs Exempel", wie effektiv die vom Gesetzgeber letztes Jahr beschlossene Abschaffung der Störerhaftung für WLAN Betreiber tatsächlich ist.

Denn der Beklagte hat sich damit verteidigt, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und zwei eingehende Kanäle aus dem TOR-Netzwerk ("Tor-Exit-Node").

Das Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsgericht hatte noch geurteilt, der Beklagte hafte sowohl dann als Störer, wenn die Rechtsverletzung über einen vom Beklagten betriebenen offenen WLAN-Hotspot begangen worden sei, als auch dann, wenn die Rechtsverletzung über den ebenfalls vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node geschehen sei. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Internetanschluss gegen die missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu schützen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017 - 20 U 17/16).




Unsere Prognose wie der BGH entscheiden könnte:

In der Zwischenzeit hat allerdings der Gesetzgeber das Telemediengesetz geändert und wollte damit die Störerhaftung für WLAN Betreiber abschaffen. Normalerweise haben gesetzliche Regelungen zwar eigentlich keine rückwirkende Kraft. Beim Unterlassungsanspruch besteht aber die Besonderheit, dass die Wiederholungsgefahr auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Das hat etwa auch das Oberlandesgericht München in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung zum Fall McFadden so beurteilt, der ebenfalls gerade dem Bundesgerichtshof per Revision zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Nach § 8 Abs. 1 TMG können Diensteanbieter nicht haftbar gemacht werden, wenn Dritte Personen rechtswidrige Handlungen auf ihren Netzen begehen, sie können insbesondere nicht auf Unterlassung verklagt werden. Das gilt nach § 8 Abs. 3 TMG jetzt insbesondere auch für WLAN Betreiber. Nach § 7 Abs. 4 TMG dürften dann lediglich vom verletzten Rechteinhaber in "zumutbaren Fällen" Nutzungssperren verlangen. .rka Rechtsanwälte und Koch Media klagen allerdings auf Unterlassung.

Die Klage müsste somit eigentlich als unbegründet abgewiesen werden, soweit sie den Unterlassungsanspruch betrifft. Über das Ergebnis werden wird selbstredend weiter berichten.




Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2016 - 12 O 101/15
OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2017 - 20 U 17/16





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




BGH - I ZR 64/17,
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies,
Rechtsanwälte Knies & Albrecht,
https://www.new-media-law.net

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Bielefeld - 42 C 255/17

#11319 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Juni 2018, 13:39

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Filesharing Verfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Bielefeld - Grundsätze des BGH-Urteils "Everytime we touch " gelten auch nach "Afterlife" fort


13:35 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld wurde der beklagte Anschlussinhaber zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass weder er noch seine Familie zu den Zeiten der Rechtsverletzung zu Hause gewesen seien und der Internetanschluss gesichert gewesen sei. Zudem bestritt der Beklagte die korrekte Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung zu seinem Internetanschluss. Das Gericht hatte allerdings keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Feststellung und Ermittlung der IP-Adressen. Einerseits waren die Einwendungen des Beklagten nicht substantiiert genug, andererseits hatte die Klägerin bereits "umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt." Zu berücksichtigen wäre auch, dass die Rechtsverletzung wiederholt festgestellt wurde.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... life-fort/




Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 255_17.pdf




Autor:

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Auch das Bestreiten der Anspruchsbefugnis durch den Beklagten konnte das Gericht nicht überzeugen. So hatte die Klägerin "ausreichend Indizien vorgetragen, auf Grund derer sie im Besitz der Nutzungs- und Auswertungsrechte ist". Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass eine summarische Prüfung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vorausgegangen ist.

Im Rahmen der Haftung hat das Amtsgericht Bielefeld festgestellt, dass der Bundesgerichtshof auch in der "Afterlife"-Entscheidung an seinen bisherigen Grundsätzen festgehalten hat:

"Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber daher umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu den Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Dabei sind an die Erfüllung des Begriffs "nachvollziehbar" graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes "theoretisch möglich" zustellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verletzung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Rechtsverletzung, voraussetzt.
"

Da der Beklagte diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt hat, haftet er im Ergebnis täterschaftlich für die Rechtsverletzung.








AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017 - 42 C 255/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


42 C 255/17



Verkündet am 16.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 48493 Wettringen,
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 48431 Rheine,





hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2017

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016, 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016 sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.

Der Beklagte wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wegen des behaupteten Anbietens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse abgemahnt. Der Beklagte gab eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR sowie Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR in Höhe von 215,00 EUR, wobei sie jeweils 107,50 EUR als Hauptforderung und als Nebenforderung geltend macht.

Die Klägerin behauptet, ihr stünden an dem Filmwerk [Name] sämtliche Vertriebs- und Nutzungsrechte zu. Das Filmwerk sei am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr von der IP-Adresse [IP], die nach Mitteilung des zuständigen Internet-Providers dem Beklagten zugewiesen worden sei, im Rahmen einer Internet-Tauchbörse zum Download angeboten worden. Wegen der Einzelheiten zum Erfassungszeitraum und zur IP-Adresse wird auf Seite 11 der Anspruchsbegründung vom 24.07.2017 (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und hafte daher auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten und auf Zahlung einer Lizenzgebühr, deren Höhe mindestens 1.000,00 EUR betrage.


Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.08.2016,

107,50 EUR als Hauptforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016

sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.08.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,


Der Beklagte trägt vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zudem werde die Rechteinhaberschaft der Klägerin bestritten. Auch die Ermittlungen seien nicht richtig. Möglicherweise liege eine falsche Zuordnung vor. Zum Tatzeitpunkt seien weder der Beklagte noch seine Ehefrau und die beiden Kinder zu Hause gewesen. Dritte hätten keinen Zugriff auf das Internet gehabt. Zudem sei das Internet gesichert. Eventuell liege ein unbefugter Zugriff von außerhalb vor. Was die weiteren Ausführungen von Klägerseite zur "Schadenschätzung erforderlich, da Schaden nicht konkret bezifferbar", zur "angemessenen Lizenz", zur "Berechnungsmethode der Lizenzanalogie" und zum Punkt "kein in der Praxis übliches Lizenzmodell für Tauschbörsen", zu den "Bemessungsfaktoren für Tauschbörsenangebote", zur "Angebotslizenz" und zur "Gefährlichkeit von Tauschbörsenangebote" anbelangt ebenfalls zur "Lizenzkorrektur gegenüber legalen EST-Lizenzmodellen" und zur "Schadensberechnung", so könne sich hierzu der Beklagte insgesamt nicht erklären.


Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.000,00 EUR Lizenzgebühr und 215,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung als Haupt- und Nebenforderung begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR und auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom [Datum] in Höhe von 107,50 EUR als Hauptforderung und in Höhe von 107,50 EUR als Nebenforderung aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Der Beklagte haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Filmwerks [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am [Datum].

Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungs-Software festgestellt, dass das Filmwerk [Name] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse angeboten wurde. Der Beklagte hat insgesamt keine substantiierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt. Angesichts der Feststellung eines Erfassungszeitraumes mit zwei im einzelnen dargelegten Anfangs- bzw. Endzeitpunkten ist daher ein Ermittlungsfehler auszuschließen, so dass feststeht, dass das Filmwerk [Name] am [Datum] vom Internetanschluss des Beklagten zum Download im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2015 - 6 U 239/11; LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017 - 20 S 226/15).

Der Klägerin stehen die Nutzungs-, und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu. Die Klägerin hat im Rahmen der Klagebegründung und der Replik ausreichende Indizien vorgetragen, auf Grund derer sie im Besitz der Nutzungs- und Auswertungsrechte ist. Neben der Prüfung der Aktivlegitimation durch das zuständige Landgericht im Gestattungsverfahren ist die Klägerin im Hersteller- bzw. Urheberrechtsvermerk ausdrücklich als Rechteinhaber ausgewiesen. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten vermag daher keine Zweifel daran, dass der Klägerin die Nutzungsrechte an dem Filmwerk [Name] zustehen, zu begründen.

Der Beklagte haftet für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, die darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Filmwerk [Name] ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschluss-Inhabers, dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen. selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14). Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbständig Zugriff auf den Internetanschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15). Auch in den beiden zeitlich nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 und BGH; Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16) hält der Bundesgerichthof an diesen Anforderungen, die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich sind, fest. Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber daher umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Dabei sind an die Erfüllung des Begriffes "nachvollziehbar" graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes "theoretisch möglich" zustellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraussetzt.

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen ist. Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Ferner trägt der Beklagte vor, dass er ebenso wie seine Ehefrau und seine beiden Kinder nicht zu Haute gewesen seien. Das Vorbringen des Beklagten, er und seine Ehefrau sowie seine Kinder seien zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen, ist unerheblich, da es für die Nutzung von Filesharing-Software angesichts der vielfältigen Einstellungsmöglichkeiten nicht auf die persönliche Anwesenheit ankommt. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht ansatzweise, ob die weiteren Familienangehörigen den Internetanschluss auch tatsächlich genutzt haben. Der Beklagte hat ferner keinerlei Ermittlungen angestellt und die Familienmitglieder nicht befragt, ob sie die Rechtsverletzung begangen haben. Zu diesen einfachen Nachforschungen ist der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Internetnutzungsverhalten seiner Ehefrau und seiner Kinder hat der Beklagte gerade nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Beklagte hat daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung.

Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mit Schreiben vom [Name] in Höhe von insgesamt 215,00 EUR, wobei 107,50 EUR Haupt- und 107,50 EUR Nebenforderung sind, nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR zu. Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist zutreffend mit 1.600,00 EUR angesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren ist mit dem gesetzlichen Regelwert von 1.000,00 EUR zu bemessen, wobei der Gesamtgegenstandswert um den Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Lizenzschadens von 600,00 EUR zu erhöhen ist.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR zu. Bei der Verletzung von Immaterial-Rechtsgütern ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die angegebene Sachlage erkannt hätten Die Höhe der berechtigten Lizenzgebühr ist zwischen den Parteien unstreitig, da der Beklagte keine erheblichen Einwendungen gegen die von der Klägerin mit 1.000,00 EUR ermittelte Gebühr erhoben hat. Soweit der Beklagte vorträgt, er könne sich zu den von der Klägerin verwandten Begriffen nicht erklären, stellt dies kein substantiiertes Vorbringen oder Bestreiten dar.

Daneben hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 286 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils; gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs-: und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht




Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017 - 42 C 255/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
vier Tatsachenmerkmale,
sekundäre Darlegungslast,
Begriff "nachvollziehbar",
Begriff "theoretisch möglich",
pauschales Bestreiten

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Wochenrückblick

#11320 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Juni 2018, 22:48

.............................................................
.............................................................
.............................................................
------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2018, KW 25................................Initiative AW3P............................18.06. - 24.06.2018

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------





.............................................................Bild





1. Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Bundesgerichtshof in Sachen I ZR 64/17 - Keine Störerhaftung für Filesharing?


BGH - I ZR 64/17


(...) Der Bundesgerichtshof verhandelt heute einen rechtlich interessanten Fall zum Filesharing (BGH I ZR 64/17). Die von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte vertretene Klägerin Koch Media hält die Rechte an dem Computerspiel "Dead Island". Dieses Spiel wurde am 06.01.2013 über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse illegal angeboten. Die Kanzlei rka hat den Beklagten hierfür abgemahnt und, ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz aufgefordert. (...)



Quelle: 'https://www.new-media-law.net'
Link: https://www.new-media-law.net/bgh-i-zr- ... erhaftung/











2. Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg: Kammergericht Berlin - Gebühren und Auslagen nach dem RVG für einen Terminsvertreter entstehen einer Partei bzw. einem Beteiligten nur, wenn er von diesem selbst beauftragt wird


KG Berlin, Beschluss vom 07.06.2018 - 25 WF 17/18


(...) Die Gebühren und Auslagen nach dem RVG für einen Terminsvertreter entstehen einer Partei bzw. einem Beteiligten nur, wenn er von diesem selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH JurBüro 2012, 29). Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminsvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus. Vielmehr ist die Kostennote des Terminsvertreters vorzulegen (BGH JurBüro 2012, 29). Die dementsprechend von der Rechtspflegerin angeforderte Kostennote der Terminsvertreterin enthielt die Terminsgebühr aber nicht. (...)



Quelle: 'http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de'
Link: http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint











3. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Dresden - Teilen fremder Facebook-Postings mit zustimmender Anmerkung begründet eigene Haftung


OLG Dresden, Urteil vom 01.06.2018 - 4 U 217/18


(...) Wird ein Facebook-Posting mit einer zustimmenden Anmerkung (hier: "wichtige und richtige Aktion") geteilt, macht sich der Verbreiter die darin getroffenen Äußerungen zu eigen und haftet. Es ging im vorliegenden Fall um vermeintlich rechtswidrige Äußerungen auf der Plattform Facebook.
(...)
Das OLG bestätigt damit seine bisherige Linie: Ein bloßes Teilen auf Facebook reicht für eine Mitverantwortlichkeit noch nicht aus. Kommentiert der Betroffene das Dritt-Posting positiv oder bringt in sonstiger Weise zum Ausdruck, dass er sich mit den Inhalten identifiziert, führt dies hingegen zu einer eigenen Haftung.
(...)



Quelle: 'https://www.online-und-recht.de'
Link: https://www.online-und-recht.de/urteile ... -20180601/











4. Rechtsanwalt Thomas Rader (Bonn): Landgericht Hamburg - Reisekosten des Anwalts der auswärts klagenden Partei - 1.200,00 EUR Kosten bei 400,00 EUR Streitwert (parship.de)


LG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2018 - 314 T 4/18


(...) In seinem Beschluss stellt das Landgericht klar, dass Reisekosten eines Anwalts am Wohnort der an einem auswärtigen Gericht klagenden Partei grundsätzlich notwendige Kosten i.S.d. § 91 ZPO darstellen. Sofern die Beauftragung eines am Wohnsitz der klagenden Partei ansässigen Rechtsanwalts unter Kostengesichtspunkten zulässig ist, gilt dies erst recht, wenn der Kanzleisitz des Anwalts sich näher am Gericht befindet als der Wohnort der klagenden Partei. (...)



Quelle: 'https://www.kanzlei-rader.de'
Link: https://www.kanzlei-rader.de/2018/06/6907/











5. datenschutzticker.de (Köln): Gesetzliches Vorgehen gegen das DSGVO-Abmahnunwesen


(...) Die CDU/CSU-Fraktion strebt ein rasches Vorgehen gegen gewerbliche Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen an. Mit ihrer Initiative, welche die Veranschlagung hoher Anwaltsgebühren im Rahmen missbräuchlicher Abmahnungen verhindern sollte, ist sie der fehlenden Unterstützung seitens der SPD wegen allerdings Anfang letzter Woche gescheitert. Die Initiative beinhaltete die vorübergehende Aussetzung der DSGVO-Abmahngebühren. Dafür sollte eine Klausel in den Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage eingefügt werden. (...)



Quelle: 'https://www.datenschutzticker.de'
Link: https://www.datenschutzticker.de/2018/0 ... hnunwesen/











6. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): EU-Parlament - Rechtsausschuss stimmt für Leistungsschutz und Upload Filter


(...) Nun ist es also Realität geworden: Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat sich am 20. Juni 2018 für die umstrittene Einführung des viel diskutierten Upload-Filter ausgesprochen. Der Ausschuss unterstützt damit den massiv diskutierten Vorschlag des CDU-Abgeordneten Axel Voss für eine Reform des Urheberrechts. Zudem soll bei der Einführung einer europaweiten Urheberrechtsreform ein europaweites Leistungsschutzrecht eingeführt werden. Beide Reformvorschläge erhielten eine knappe Mehrheit. Damit setzten sich Rechteinhaber und die Verlagslobby durch. Die geplanten Upload-Filter dürften künftig zu einer dramatischen Änderung des Internets so wie wir es derzeit kennen führen. Doch noch gibt es die Möglichkeit, das Ganze in letzter Minute abzuwenden.



Petition gegen die Urheberrechtsreform

Wer gegen die Pläne der EU ist, der sollte sich schnellstmöglich an der auf Change.org gestarteten Petition beteiligen. Denn voraussichtlich am 4. Juli 2018 wird noch das gesamte EU-Parlament abstimmen. Je größer die Bewegung gegen die EU-Reform, desto größer die Chance, das Ganze noch abzuwenden.


Hier geht es zur Petition:

Stoppt die Zensurmaschine - Rettet das Internet!
(...)



Quelle: 'https://www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/urheberrecht/eu- ... nks-77566/

















.............................................................Bild





Gerichtsentscheidungen





Bild


  • LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 2/17 [Berufung RA Sarwari wird zurückgewiesen; Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer (Einfachermittlung)]
  • LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 4/17 [Berufung RA Sarwari wird zurückgewiesen; Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer (Einfachermittlung)]




Bild


  • LG Flensburg, Urteil vom 13.06.2018 - 8 O 25/16 [NIMROD gewinnen; Beklagter wurde zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro verurteilt (Faktor 500 des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels)]
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2018 - 10 C 157/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Verweis auf "Z-Bot"-Trojaner lässt Verantwortlichkeit des AI nicht entfallen)]
  • AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017 - 42 C 255/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (kommt niemand (AI, Mitnutzer) als Täter in Betracht, geht Täterschaft auf AI zurück)]









Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen:



1. LG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - 14 S 2/17



Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen: Landgericht Köln weist Berufung zurück - Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer zu führen vermocht (Erfassung lediglich zum Zeitpunkt einer 1/100 Sekunde)



Quelle: 'https://www.justiz.nrw.de'
Link: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koel ... 80517.html









2. LG Köln, Urteil vom 17.05.2918 - 14 S 4/17



Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen: Landgericht Köln weist Berufung durch Rechtsanwalt Sarwari zurück - Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit der behaupteten Ermittlungen nicht zur Überzeugung der Kammer zu führen vermocht (Erfassung lediglich zum Zeitpunkt einer 1/100 Sekunde)



Quelle: 'https://www.justiz.nrw.de'
Link: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koel ... 80517.html











NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin):



LG Flensburg, Urteil vom 13.06.2018 - 8 O 25/16



NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Landgericht Flensburg verurteilt Beklagten zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro (Faktor 500 des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels)



Quelle: 'https://nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... agsstrafe/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. AG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2018 - 10 C 157/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Düsseldorf - Verweis auf "Z-Bot"-Trojaner lässt Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nicht entfallen



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... entfallen/









2. AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017 - 42 C 255/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Filesharing Verfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Bielefeld - Grundsätze des BGH-Urteils "Everytime we touch " gelten auch nach "Afterlife" fort



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... life-fort/

















.........................................................................Bild





Politik Splitter





1. t-online.de (Frankfurt am Main): 100 Tage GroKo - Das Koalitionsdrama steuert aufs Finale zu


(...) Die Regierung regiert auch. Man vergisst das leicht. Vor allem aber streitet sie sich - am 100. Tag über dasselbe wie am ersten. Am 117. Tag könnte es vorbei sein. (...)



Quelle: 'https://www.t-online.de'
Link: https://www.t-online.de/nachrichten/deu ... vertagt!?











2. FOCUS Online (München): Preise - Teures Deutschland? Hohe Preisunterschiede in Europa


(...) Das Leben in Deutschland ist teurer als im EU-Schnitt. Doch bei Reisen zeigt sich rasch: In vielen anderen Ländern ist das Preisniveau noch höher. (...)



Quelle: 'https://www.focus.de'
Link: https://www.focus.de/finanzen/news/prei ... 41798.html











3. ZEIT Online (Hamburg): Bundeswehr - So teuer wie vier Elbphilharmonien


(...) Die Bundeswehr soll im Herbst eine neue Fregatte erhalten. Übergewicht, Schlagseite, falsche Munition: Interne Berichte zeigen, welche Mängel die Übergabe verzögern.
(...)
Und sie wird sehr viel teurer. 650 Millionen sollte die Fregatte ursprünglich kosten, inzwischen summieren sich die Ausgaben für ein einzelnes der vier Schiffe auf mehr als 800 Millionen - fast so viel, wie die Hamburger Elbphilharmonie gekostet hat.
(...)



Quelle: 'https://www.zeit.de'
Link: https://www.zeit.de/politik/deutschland ... chruestung

















...........................................................................Bild





.................................................................Steffen's Kurzkommentar





AG Bielefeld - 42 C 255/17 = Lehrstunde für die degenerierende Forenwelt


Keinen Stress. Die große Überschrift lautete ja: "Steffens Kurzkommentar". Das bedeutet, ich werde meinen persönlichen Standpunkt darlegen und höchstwahrscheinlich nur sehr wenige gedankliche "Likes" erhalten. Denn für unsere lilabunte Forenwelt sind nämlich gerade angesagt, dass Anwälte ihren Text von der Uni vortragen, unmoralisch wären; Richter lieber für den Abmahner entscheiden, als die Unschuld der Beklagten zu erkennen usw. usf. Die Liste unserer Defizite ist (ellen-) lang, dafür aber hoch im Kurs i.V.m. Phantastereien um irgendwelche ausgedachten Klagewahrscheinlichkeiten.

Wer aber die ständige Rechtsprechung zu Filesharing Fällen - außer am Gerichtsstandort Frankenthal - verfolgt; die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes liest; sich einfach die Mühe macht jedes Urteil zu lesen; der wird erkennen, dass hier eine Lehrstunde exerziert wird.

Die Ausgangslage ist nicht nur in dieser Entscheidung selten, sondern widerspiegelt die alltägliche Meinung von Abgemahnten, Beklagten und den sog. Foren-Experten. Mit einer gewissen Überheblichkeit denkt jeder, wenn er seine Täterschaft verneint, Mitnutzer benennt und diese wiederum ihre Täterschaft verneinen, reicht es hinsichtlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus. Pustekuchen.





Verteidigungsstrategie:


AI:

"Der Beklagte trägt vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen."


Mitnutzer:

"Zum Tatzeitpunkt seien weder der Beklagte noch seine Ehefrau und die beiden Kinder zu Hause gewesen. Dritte hätten keinen Zugriff auf das Internet gehabt."




Amtsgericht zur Rechtslage:



1) Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des AI:

"Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten."




2) Sekundäre Darlegungslast:

"Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen. selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14)."




2.1. Nachforschungspflicht durch den AI:

"Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbständig Zugriff auf den Internetanschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15). Auch in den beiden zeitlich nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 und BGH; Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16) hält der Bundesgerichthof an diesen Anforderungen, die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich sind, fest."




2.1.1. Vier Tatsachenmerkmale:

"Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber daher umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen."




2.1.2. Nachvollziehbar vs. theoretisch möglich:

"Dabei sind an die Erfüllung des Begriffes "nachvollziehbar" graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes "theoretisch möglich" zustellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraussetzt."




2.1.3. Mögliche Nachforschungen mit Erhalt Abmahnung:

"Der Beklagte hat ferner keinerlei Ermittlungen angestellt und die Familienmitglieder nicht befragt, ob sie die Rechtsverletzung begangen haben. Zu diesen einfachen Nachforschungen ist der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Internetnutzungsverhalten seiner Ehefrau und seiner Kinder hat der Beklagte gerade nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte."




3. Wird der sekundären Darlegungslast nicht genüge getan, geht die Täterschaft auf den AI zurück:

"Der Beklagte hat daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung."




Ich bin überzeugt, viele der Benannten wären gut beraten, sich diese Entscheidung des Amtsgericht Bielefeld einmal genauer anzuschauen, zu lesen und vor allem zu verstehen.


Nachvollziehbarkeit setzt eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraus!















.................................................................Bild










-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-




Bild


Steffen Heintsch für AW3P




Bild



+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-
.................................................................
.................................................................
.................................................................
.................................................................
.................................................................

Antworten