Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#121 Beitrag von Steffen » Freitag 2. März 2018, 18:43

Dieses Schreiben einfach ablegen, Richtig?
Wenn Du einmal widersprochen hast, nicht vorhast zu Zahlen - ja.

VG Steffen

tiptronic
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#122 Beitrag von tiptronic » Freitag 2. März 2018, 18:57

Ok! Nee, zahlen eher nicht...
Diese Schreiben (aus einem anderen Forum) sind ja vermutlich bekannt...welchen Sinn machen die denn dann?
Grüße

Emanuele
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#123 Beitrag von Emanuele » Dienstag 10. April 2018, 00:25

Hilfe !!
Ich habe eine Abmahnung von NIMROD BECKOMMEN "wo ich der 22.03.2018 Ets2 heruntergeladen hatte ".
Debei ist nicht nur des aber ich muss 850 euro bis 13.04.2018.
Oder kosten von 5672€ bezahlen.
JEZTZ ich habe denn spiel auf pc gekauft und am tag wo dess passiert ist war nicht da wass soll ich jezt machen?
Der fackt ist auch dass mein pc am 22.03 gar nicht funktions fähig war .
Ich will absolut es nicht zahlen wenn ich eigentlich nichts gemacht habe . BITTE HILFE !!!!
Ist dass uberhaubt echt? Dass diesen rechtsanwelder so was mache konnen 5000! Fur ein spiel der gar nicht halbes kostet?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#124 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. April 2018, 04:56

Du musst erst einmal deine Gedanken ordnen.

1. Es wird behauptet, dass das Spiel über deinen Anschluss in einer Tauschbörse heruntergeladen wurde (Gesatattungsbeschluss § 101 IX UrhG). Dabei ist es anfänglich nicht relevant, ob dein PC am Tag des Vorwurfes nicht ging, oder Du das Spiel gekauft hast, noch ob Du anwesend warst.

Hier beginnt nämlich jetzt deine wirkliche Arbeit. Es muss nachgeforscht werden, a) wie der Anschluss gesichert War/ist, b) wo Du warst zu dem Zeitpunkt und c) wer noch Zugriff haben konnte und zum Zeitpunkt auch tasächlich hatte (Name, Nutzungsverhalten usw.). Diese Mitnutzer sind jetzt zu befragen.

2. Der Verletze, hier der Rechteinhaber der Abmahnung, kann den möglichen Schadensersatz frei wählen und wird die sogenannte Lizenzanalogie wählen. Das bedeutet, welche Lizenz hätte jemand zahlen müssen, wenn er gefragt hätte. Meist werden dann vom Gericht noch eine bestimmte Anzahl von Downloads angenommen bzw. kommt es an, welche Aktualität das Spiel hat. Das bedeutet, die Summe hängt vom Gericht ab, aber wird wohl bei ca. 500,0 - 1.000,00 € liegen. Diese Summe ist letztendlich auch von weiteren Faktoren abhängig, wie ist der Täter bekannt und benannt usw.

3. Die Echtheit der Abmahnung kann ich nicht prüfen.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass im Grundsatz der Sachverhalt zu kompliziert ist und es einen Anwalt bedarf, der alles prüft. Es ist eben 2018 nicht mehr alles getan mit: mod. UE + Nichtzahlen! Dies geht alles solange gut, soweit der Abmahner keine Klage erhebt.

VG Steffen

tiptronic
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#125 Beitrag von tiptronic » Mittwoch 30. Mai 2018, 14:00

so, Mahnbescheid ist da...Schreiben immer noch von der Inkasso mit einem Prozessbevollmächtigten Anwalt
immer noch "zeitgemäß" zu widersprechen?
DANKE!
falls hier mehr Details rein dürfen, mache ich das.

tiptronic
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#126 Beitrag von tiptronic » Mittwoch 30. Mai 2018, 20:06

Eine Frage noch. Im "Wegweiser" Mahnschreiben steht unter Punkt Widerspruch "Auch beim Versand des Widerspruchs ist (wenn möglich) auf einem Doppelversand zu achten!" Wer denn noch, außer das Amtsgericht. Soll da noch jmd. eine Kopie bekommen? oder verstehe ich da jetzt was falsch?
Versand dann auch wieder per Einwurf Einschreiben, danke!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#127 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. Mai 2018, 23:09

Hallo @tiptronic,

ich kenn Beispiele, wo der Rechteinhaber im Mai diesen Jahres seine vermeintlichen Forderungen an das Inkasso abtrat (verkaufte). Das bedeutet, dass jetzt der RA für das Inkasso den MB beantragte und vielleicht klagt. Müsste aber auf S. 2 im MB stehen.

2018-05-30 23 11 09.jpg


Wie man nach Erhalt des MB weiter vorgeht, habe ich einmal allgemein hier beschrieben:

Hab' 'nen Mahnbescheid bekommen - was nun?



Hinsichtlich der Beweisbarkeit des Versandes des Widerspruch gegen den MB, wird empfohlen, diesen mittels Doppelversand zu versenden.

1. im Original und rechtskräftiger Unterschrift - per Einwurfeinschreiben
2. eine Kopie - per E-Mail oder Fax. Natürlich nur, wenn die Adressen / Nummern bekannt sind bzw. fällt weg, wenn man kein Fax besitzt.
3. Für beide Punkte einen Zeugen hinzunehmen (18 +), der es ggfl. - Inhalt, Eintüten, Versand - beeiden kann.
4. 1 Kopie + alle Belege ins eigene Archiv.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#128 Beitrag von tiptronic » Mittwoch 30. Mai 2018, 23:26

Hallo Steffen,

ja das steht bei mir auch so, wie auf dem Bild. Auch das Datum passt soweit. Vom Amtsgericht in südwesten Deutschlands hab ich grad keine mail Adresse, schaue aber mal. Nee, wohl nur Fax...

Dennoch noch mal nachgefragt, Kreuz bei Punkt 2. und meine Unterschrift. Das war's, richtig?
Gruß

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Steffen
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LG Flensburg - 8 O 25/16

#129 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Juni 2018, 13:04

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Landgericht Flensburg verurteilt Beklagten zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro (Faktor 500 des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels)


13:00 Uhr



Nimrod Rechtsanwälte konnten erneuten vor dem Landgericht Flensburg einen Sieg erringen und dadurch die Rechte ihrer Mandantschaft wahren.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... agsstrafe/


Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... _25_16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Sachverhalt:

Im Jahre 2014 wurde der Beklagte wegen eines Spiels der Mandantschaft der Nimrod Rechtsanwälte abgemahnt. Er gab eine Unterlassungserklärung ab und meinte seinem Sohn, dem einzigen Mitnutzer des Anschlusses, die Nutzung nunmehr verboten zu haben. Die Unterlassungserklärung wurde angenommen. Es kam zu weiteren Rechtsverletzungen, weshalb der Beklagte erneut abgemahnt, zur Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung aufgefordert und zur Zahlung von 10.000,00 EUR Vertragsstrafe und Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet wurde.

Dem trat der Beklagte mit den Argumenten entgegen, die IP-Adressen seien im Nachgang nicht korrekt ermittelt worden, die Klägerin habe keine ausreichenden Rechte, sei nicht aktivlegitimiert, und er habe nicht schuldhaft gehandelt.




Entscheidung:

Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte umfassend.

Die Annahme der Unterlassungserklärung erfolgte rechtzeitig, § 147 Abs. 2 BGB. Der Vertrag kam damit zustande.

Den Mehrfachzuordnungen geschuldet kann das Gericht unter Zugrundelegung von § 286 ZPO annehmen, die IP-Adressen sind richtig ermittelt worden (so auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11).

Ob Dritte oder der Sohn die weitere Rechtsverletzung verwirkt haben sein ferner unbeachtlich, da der Beklagte keine Maßnahmen getroffen habe, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Konkret schreibt das Gericht zu den Pflichten eines aus einem Unterlassungsvertrag Verpflichteten: Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar hat er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12, Rdnr. 26 m.w.N., zitiert nach juris).

Zur Höhe der Vertragsstrafe führt das Gericht folgendes aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vertragsstrafen auch ein Schadensmoment beinhalten:

"Die Ausführungen dürften daher auch auf Schadensersatzfälle übertragbar sein. Angesichts dessen ist nach Auffassung des Gerichts eine Vertragsstrafe von 10.000, 00 EUR, also in Höhe des mehr als 900-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels, unbillig überhöht, während eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR, welche noch immer deutlich mehr als dem 500-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels entspricht, angemessen, aber auch ausreichend ist."



Fazit:

Mit der Rechtsprechung des Landgericht Stuttgart, das einen Faktor von 400 vertritt, und des Landgericht Berlin mit einem Faktor von 100 dürfte nun ein Faktor von 250 nach der Rechtsprechung des Landgericht Flensburg für die Bemessung des Schadensersatzes anzunehmen sein.










LG Flensburg, Urteil vom 13.06.2018 - 8 O 25/16




(...) - Beglaubigte Abschrift -


8 O 25/16


Verkündet am 13.06.2018
gez.
[Name], JAI'in
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Flensburg

Urteil

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff & Strahmann GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: [Name],



wegen Forderung




hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg durch den Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf die bis zum 17.04.2018 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2016 zu zahlen;
2. die Klägerin von Anwaltskosten für die weitere Abmahnung vom 15.04.2014 in Höhe von 1.044,40 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 41 % und der Beklagte zu 59 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.682,10 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Klägerin macht eine Vertragsstrafe und einen Aufwendungsersatzanspruch wegen der Verletzung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerspiel [Name] geltend.

Die Klägerin, die [Name], deren Firma aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom [Datum] nunmehr [Name] lautet (Anlagenkonvolut K1, Anlagenband, Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts [HR-Bezeichnung]), schloss mit der Entwicklerin des Computerspiels, der Firma [Name], am [Datum] einen Lizenzvertrag, mit welchem die im Vertrag als Lizenzgeberin bezeichnete Firma [Name] der Klägerin das ausschließliche Recht einräumte, das Werk während der Laufzeit des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages innerhalb des Vertragsgebietes, das unter anderem Deutschland umfasst, zu vervielfältigen, zu bewerben und zu vertreiben, wobei sich diese Lizenz auch auf den Online-Vertrieb insbesondere über unmittelbare Downloadmöglichkeit des Kunden erstreckt. In der Präambel des Lizenzvertrages heißt es, dass die Lizenzgeberin das als Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführte Werk zur exklusiven Nutzung im Vertragsgebiet durch die Lizenznehmerin erstellt, wobei das Werk unter [Name] (Blatt 70 Rückseite der Akten) als Fortentwicklung des [Name] in deutscher Sprache mit bestimmten Features definiert wird. Unter § 6 Abs. 5 des Lizenzvertrages vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Lizenzgeberin und deren Lizenzpartner keine Berechtigung haben, andere Sprachversionen des Werkes auf den in Anlage 4 (Blatt 72 bis 72 Rückseite der Akten) erwähnten Portalen anzubieten. Wegen des näheren Inhalts des Lizenzvertrages nebst Anlagen wird auf das Anlagenkonvolut K1, Anlagenband und Blatt 63 bis 73 der Akten Bezug genommen.

Das Computerspiel [Name] wurde im Oktober 2012 veröffentlicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen des Vorwurfs der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels [Name] mit dem im Schreiben angegebenen Hashwert im Oktober 2013 ab und forderte diesen auf, eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wobei die Klägerin den Entwurf eines Unterlassungsvertrages und Vergleichs beigefügte. Wegen des näheren Inhalts wird auf das Schreiben vom 07.01.2014, Anlage K5, Anlagenband, verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2014 versicherte der Beklagte, dass es sich bei dem vermeintlichen Störer nicht um ihn selbst, sondern um seinen Sohn, geboren am [Geburtsjahr], gehandelt habe, und gab folgende, von der Klägerin am 06.03.2014 angenommene (Anlage K7, Anlagenband), Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab:

"Herr [Name] verpflichtet sich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber dem Unternehmen [Name], vertreten durch den Geschäftsführer [Name], dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden, Vertragsstrafe zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Programm [Name] ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und / oder der Öffentlichkeit zugänglich machen zu lassen, insbesondere diese im Internet Dritten zum Download bereit zu stellen oder solche Handlungen über den Internetanschluss zu ermöglichen."

Gleichzeitig bestätigte der Beklagte, dass eine vollständige Löschung der streitgegenständlichen Daten erfolgt sei. Im Übrigen wird wegen des Inhalts des anwaltlichen Schreibens vom 10.02.2014 auf die Anlage K6, Anlagenband, Bezug genommen.

Bei Abgabe der Unterlassungserklärung am 10.02.2014 verbot der Beklagte seinem minderjährigen Sohn, urheberrechtlich geschützte Daten - insbesondere über Filesharingprogramme - herunter- oder hoch zu laden, wobei sich dieses Verbot ausdrücklich auf das Videospiel [Name] bezog. Entsprechend belehrte der Beklagte auch Besucher, insbesondere Freunde seines Sohnes, die zu Besuch kamen. Der Beklagte wies seinen Sohn an, jegliche Software und Dateien im Zusammenhang mit dem [Name] vom Computer zu entfernen; der Beklagte vergewisserte sich, dass entsprechende Löschungen vom Sohn vorgenommen wurden. Nach Eingang des weiteren Abmahnschreibens der Klägerin vom 15.04.2014 befragte der Beklagte seinen Sohn, wie es zu dem neuerlichen Schreiben kommen könne, worauf hin der Sohn ihm versicherte, das Spiel [Name] nicht heruntergeladen zu haben. Der Beklagte veranlasste seinen Sohn nunmehr, den Computer vollständig neu aufzusetzen und sämtliche Dateien und Programme zu löschen.

Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 15.04.2014 warf die Klägerin dem Beklagten vor, das Computerspiel [Name] zu einer Vielzahl von Zeitpunkten über seinen Internetanschluss unter Nutzung einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben, wobei sechs der im Schreiben aufgeführten Zeitpunkte, nämlich die vorgeworfenen Verletzungshandlungen am 15.02.2014, 16.02.2014, 19.02.2014, 21.02.2014, 22.02.2014 und 27.02.2014, zeitlich zwischen der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 10.02.2014 und deren Annahme am 06.03.2014 liegen. Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin den Beklagten unter anderem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR bis zum 17.04.2014 und zur Abgabe einer weiteren geeigneten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, welche der Beklagte abgab. Wegen des näheren Inhalts des Schreibens vom 15.04.2014 wird auf die Anlage B3, Blatt 44 bis 49 der Akten, verwiesen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe nach Abgabe der - als solche unstreitigen - Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 10.02.2014 das Computerspiel [Name] von dem es nur eine einzige, multilinguale Fassung gebe, über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht, nämlich am 15.02.2014, 16.02.2014, 19.02.2014, 21.02.2014, 22.02.2014 und 27.02.2014. Dies sei weiterhin nach Annahme der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch sie, die Klägerin, am 06.03.2014 - wobei die Annahme als solche unstreitig ist - geschehen, nämlich am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014. Dazu verweist die Klägerin (unter anderem) auf die als Anlagenkonvolut K2, Anlagenband, vorgelegten Ermittlungen der von ihr mit der Erfassung von Urheberrechtsverstößen beauftragten Unternehmen [Name]und [Name] die von ihr als Anlagenkonvolut K3, Anlagenband, vorgelegten Beschlüsse des Landgerichts Köln nebst Anlagen, mit welchen das Landgericht Köln jeweils der Internetserviceproviderin gestattet hat, der Klägerin Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer zu erteilen, denen die in der jeweiligen Anlage AST 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten, jeweils ermittelt von den vorstehend aufgeführten Unternehmen, zugewiesen waren, und auf die als Anlagenkonvolut K4, Anlagenband, vorgelegten, korrespondierenden Auskünfte der Internetserviceproviderin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagenkonvolute K2, K3 und K4, Anlagenband, Bezug genommen.

Das Computerspiel [Name] sei im Zeitraum vom 21.03.2014 bis zum 02.04.2014 für [Preisangabe] und im Zeitraum vom 03.04.2014 bis zum 11.04.2014 zum Preis von [Preisangabe] verkauft worden. Dazu verweist die Klägerin auf die als Anlagen K7 bis K9 (Blatt 167 bis 169 der Akten) vorgelegten Screenshots der Internetseite [URL-Adresse].

Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR schuldhaft verwirkt. Es komme nicht darauf an, dass der Beklagte seinem Sohn in irgendeiner Weise, insbesondere im Nachgang zu der Unterlassungserklärung, nachdrücklich verboten habe, das Spiel herunter- und wieder hochzuladen. Es komme einzig und allein darauf an, dass dies, was die Klägerin behauptet, geschehen sei.

Sie meint, der Beklagte sei zudem verpflichtet, die Kosten der Abmahnung vom 15.4.2014 - deren Zugang beim Beklagten unstreitig ist - auf Grundlage einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 35.000,00 EUR zu zahlen.


Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.04.2014 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, sie von Anwaltskosten für die weitere Abmahnung vom 15.04.2014 in Höhe von 1.427,50 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.04.2014 freizustellen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Der Beklagte bestreitet, dass über seinen Internetanschluss einer der Titel [Name] oder [Name] nach Abgabe der - als solche unstreitigen - Unterlassungserklärung vom 10.02.2014 zum Download angeboten wurde. Die Zuordnung der IP-Adressen zum Anschluss des Beklagten sei nicht korrekt erfolgt; insbesondere sei die Angabe der Klägerin zu den Zeitzonen nicht plausibel. Er meint, die von der Klägerin (als Anlagenkonvolut K2) vorgelegten Tabellen genügten nicht zum Nachweis; vielmehr wäre es erforderlich gewesen, die einzelnen Prüfungsvorgänge durch Screenshots zu dokumentieren.

Er meint, das Vertragsstrafeversprechen sei nicht wirksam zustande gekommen, da die - unstreitig - am 06.03.2014 erfolgte Annahme der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch die Klägerin nicht bis zu dem Zeitpunkt erfolgt sei, bis zu welchem er, der Beklagte, den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen habe erwarten dürfen.

Er behauptet, bei der Datei [Name] handele es sich um die von der deutschsprachigen Fassung verschiedene englischsprachige Fassung des Computerspiels; während die Klägerin allenfalls die Rechte am deutschsprachigen [Name] innegehabt habe.

Er meint, seine Unterlassungserklärung habe sich ausschließlich auf das deutschsprachige Computerprogramm bezogen, weswegen selbst bei - bestrittenem - öffentlichem Zugänglichmachen des [Name] über seinen, des Beklagten, Internetanschluss kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorläge.

Er meint, an einer Rechtsverletzung fehle es schon deshalb, weil von der Klägerin beauftragte Firma [Name] lediglich mitgeteilt habe, dass kleine Teile der Datei von den jeweils festgestellten Anschlüssen hochgeladen worden seien, bei denen es sich jedoch - so meint der Beklagte - um bloßen "Datenmüll" handele.

Er meint, jedenfalls treffe ihn kein Verschulden an etwaigen Rechtsverletzungen.

Der von der Klägerin angenommene Gegenstandswert des weiteren Abmahnschreibens vom 15.04.2014 in Höhe von 35.000,00 EUR sei bei weitem überhöht; gleiches gelte für die geltend gemachte Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR.


Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 11.04.2016 zugestellt (Blatt 16 der Akten).




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.



I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR.


1.

Der Beklagte hat die Vertragsstrafe verwirkt.


a)

Das Vertragsstrafeversprechen ist wirksam zustande gekommen. Insbesondere hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 06.03.2014 die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 10.02.2014 (noch) rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen. Die gegenüber der von der Klägerin mit Schreiben vom 07.01.2014 vorgeschlagenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung inhaltlich abweichende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.2.2014 stellt eine Ablehnung des klägerischen Antrags verbunden mit einem neuen Antrag dar, § 150 Abs. 2 BGB. Diesen Antrag konnte die Klägerin mangels Setzung einer Annahmefrist im Sinne des § 148 BGB durch den Beklagten nur bis zu dem Zeitpunkt annehmen, in welchem der Beklagte den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte, § 147 Abs. 2 BGB. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Annahmeerklärung vom 06.03.2014 noch rechtzeitig erfolgt (und dem Beklagten per Telefax am selben Tag zugegangen), so dass durch sie das Vertragsstrafeversprechen zustande gekommen ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst auf den klägerischen Antrag vom 07.01.2014 (erst) am 10.02.2014, mithin knapp fünf Wochen später erwidert hat.


b)

Der Beklagte hat die Unterlassungsverpflichtung verletzt.

Denn entweder - was nach den Umständen näher liegt - sein damals minderjähriger Sohn [Name] oder der Beklagte selbst hat nach Zustandekommen des Vertragsstrafeversprechens am 06.03.2014, nämlich am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 das Computerspiel [Name] der multilingualen - und damit auch der deutschsprachigen - Fassung über den Internetanschluss des Beklagten mittels einer Tauschbörsensoftware öffentlich zugänglich gemacht.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, das der Entscheidung zugrunde zu legen ist, weil der Beklagte es nicht beachtlich bestritten hat.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Zuordnung der von den Unternehmen [Name] bzw. [Name] ermittelten IP-Adressen, unter denen am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 zu den in der Klageschrift angegebenen Zeitpunkten eine Datei mit dem in der Klageschrift angegebenen Hashwert und mit dem Dateinamen [Name] öffentlich zugänglich gemacht wurde, seinem Internetanschluss richtig zugeordnet worden, ist dieses Bestreiten bereits deshalb unbeachtlich, weil die öffentliche Zugänglichmachung der Datei mit diesem Hashwert zu vier verschiedenen Zeitpunkten an vier verschiedenen Tagen über einen Zeitraum von etwa drei Wochen unter zwei verschiedenen dynamischen IP-Adressen erfolgt ist. Es liegt mithin ein Fall der Mehrfachermittlung vor, in welchem ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adressen und / oder der Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adressen zum Internetanschluss des Beklagten unzulässig ist. Denn dass es kurz nacheinander mehrmals zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen, § 286 ZPO (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.5.2012 - 6 U 239/11, Rdnr. 4, zitiert nach juris).

Mithin steht fest, dass am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 zu den in der Klageschrift angegebenen Zeitpunkten eine Datei mit dem in der Klageschrift angegebenen Hashwert und mit dem Dateinamen [Name] über den Internetanschluss des Beklagten mittels einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich, dass neben ihm selbst auch sein damals minderjähriger Sohn seinen Internetanschluss - auch nach dem 06.03.2014 - nutzen konnte, während der Beklagte zu weiteren Nutzern seines Internetanschlusses nicht beachtlich vorgetragen hat. Sein Vorbringen, er habe auch Besucher, insbesondere Freunde seines Sohnes, die zu Besuch kamen, über das Verbot der Nutzung von Tauschbörsen belehrt, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte insoweit keinerlei Namen derjenigen Personen nennt, die - außer ihm und seinem -Sohn - im maßgeblichen Zeitraum seinen Internetanschluss nutzen konnten und genutzt haben.

Ist danach davon auszugehen, dass im maßgeblichen Zeitraum ab Zustandekommen des Vertragsstrafeversprechens am 06.03.2014 lediglich der Beklagte und sein damals minderjähriger Sohn den Internetanschluss des Beklagten genutzt haben, so ist, soweit der Beklagte einfach bestreitet, dass einer der Titel [Name], oder [Name] nach Abgabe der Unterlassungserklärung am 10.02.2014 über seinen Anschluss zum Download angeboten wurde, er also bestreitet, dass die am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 über seinen Internetanschluss mittels einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemachte Datei einen dieser Titel enthalten habe, dieses Bestreiten ebenfalls unzulässig und damit unbeachtlich.

Denn der Beklagte hat, wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, entgegen seiner sich aus dem Vertragsstrafeversprechen ergebenden Verpflichtung keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um eine erneute Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss zu verhindern, und sich - für den näher liegenden Fall, dass es sein Sohn war, der die Datei am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht hat - damit zugleich der Möglichkeit begeben, substantiiert zum Inhalt dieser Datei vorzutragen.

Der Beklagte war aufgrund der Abmahnung vom 07.01.2014, die den rechtswidrigen Upload des Computerspiels [Name] durch seinen Sohn betraf, zu Maßnahmen verpflichtet, eine erneute Rechtsverletzung durch seinen minderjährigen Sohn zu verhindern. Der Umstand, dass die mit Abmahnschreiben vom 07.01.2014 abgemahnte Rechtsverletzung durch den damals minderjährigen Sohn des Beklagten begangen wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem anwaltlichen Schreiben des Beklagten vom 10.02.2014, mit welchem dieser versichert hat, dass es sich bei dem (vermeintlichen) Störer nicht um ihn selbst, sondern um seinen [Jahresangabe] Jahre alten Sohn gehandelt habe, wobei der Beklagte anschließend ausführlich darlegt, dass er seinen Sohn vor dieser Rechtsverletzung ausreichend belehrt habe. Nach Ansicht des Gerichts kann angesichts des gesamten Inhalts des als Anlage K6 vorgelegten anwaltlichen Schreibens vom 10.02.2014 die bloße Verwendung des Wortes "vermeintlichen" nicht dazu führen, die Erklärung des Beklagten, sein Sohn habe die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen, infrage zu stellen.

Ist demnach davon auszugehen, dass der damals minderjährige Sohn des Beklagten das Computerspiel [Name], an welchem die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ausschließliche Nutzungsrechte innehatte, die auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung beinhalten, im Oktober 2013 rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hat, so war der Beklagte nach spätestens am 10.02.2014 vorliegender Kenntnis dieses Umstandes zu Maßnahmen verpflichtet, eine erneute Rechtsverletzung durch seinen Sohn zu verhindern.

Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar hat er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12, Rdnr. 26 m. w. N., zitiert nach juris).

Die Belehrung seines Sohnes, namentlich die Untersagung der Nutzung von Tauschbörsenprogrammen zum Filesharing sowie des Down- und Uploads des Computerspiels [Name] durch den Beklagten gegenüber seinem Sohn bei / nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung am 10.02.2014 genügten nicht. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beklagte nach eigenem, sich aus der Anlage K6 ergebendem Vorbringen seinen Sohn bereits vor der zeitlich ersten Verletzungshandlung vom 04.10.2013 belehrt hatte, dass derartige Internettauschbörsen rechtswidrig seien und er diese nicht nutzen dürfe, der Sohn aber gleichwohl die Verletzungshandlung vom 04.10.2013 begangen hatte, so dass auch für den Beklagten auf der Hand lag, dass die Belehrung und das Verbot als solche nicht ausreichten, Rechtsverletzungen durch den Sohn zu verhindern.

Angesichts dessen, dass der Sohn des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum [Jahresangabe] Jahre alt, mithin minderjährig war, genügte es nach Ansicht des Gerichts auch nicht, dass der Beklagte die Löschung des Computerspiels und der Tauschbörsensoftware auf dem Computer seines Sohnes veranlasst und überwacht hat.

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II, Rdnr. 32 m.w.N, zitiert nach juris). Diese vom Bundesgerichtshof für das Deliktsrecht (§ 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) entwickelten Grundsätze gelten nach Ansicht des Gerichts auch, wenn es wie vorliegend - um die Reichweite der Pflichten aus einem Vertragsstrafeversprechen geht.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Beklagte angesichts seiner spätestens am 10.02.2014 bestehenden Kenntnis, dass sein minderjähriger Sohn dem Verbot der Nutzung von Internettauschbörsen im Oktober 2013 zuwider gehandelt und urheberrechtlich geschützte Werke über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht hatte, nach Ansicht des Gerichts verpflichtet, über die Veranlassung der Löschung der Tauschbörsensoftware und des Computerspiels hinaus jedenfalls ab dem 10.02.2014 die Nutzung des Internets durch seinen minderjährigen Sohn zu überwachen, diesem den Zugang zum Internet etwa nur zeitlich begrenzt zu ermöglichen oder ganz zu versperren, wozu er sich erforderlichenfalls des technischen Sachverstandes Dritter hätte bedienen müssen. Dass er derartige Maßnahmen ergriffen hätte, trägt der Beklagte, wie dargelegt, selbst nicht vor. Hätte er solche Maßnahmen ergriffen, wäre - für den nahe liegenden Fall, dass die Datei am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 durch seinen minderjährigen Sohn über die Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde - dies entweder verhindert worden oder der Beklagte wäre jedenfalls in der Lage gewesen, aufgrund seiner Kontrolle dazu vorzutragen, welchen Inhalt die Datei hatte, die zu den vorstehend aufgeführten Zeitpunkten über die Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass die Datei, wie dargelegt, an vier verschiedenen Tagen über einen Zeitraum von etwa drei Wochen öffentlich zugänglich gemacht wurde, was nahelegt, dass diese die gesamte Zeit auf dem Computer des jeweiligen Nutzers - naheliegend des Sohnes des Beklagten - vorhanden war.

Durch das Unterlassen von Kontrollmaßnahmen hat der Beklagte ab dem Zustandekommen des Vertragsstrafeversprechens am 06.03.2014 mithin gegen seine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen. Der Umstand, dass er aufgrund dessen nichts Näheres zum Inhalt der zu den im vorstehenden Absatz aufgeführten Zeitpunkten veröffentlichten Datei vortragen kann, geht daher zu seinen Lasten und führt, wie dargelegt, zur Unbeachtlichkeit seines einfachen Bestreitens.

Für den - nach den Umständen eher weniger nahe liegenden - Fall, dass der Beklagte selbst am 21.03.2014, 03.04.2014, 05.04.2014 und 11.04.2014 die Datei über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht hat, ergibt sich die Unzulässigkeit seines einfachen Bestreitens bereits aus § 138 Abs. 4 ZPO. Denn für diesen Fall handelte es sich um eine eigene Handlung des Beklagten, so dass ihm ein bestreiten mit Nichtwissen - und damit auch ein einfaches Bestreiten - verwehrt ist.


c)

Die Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht erfolgte schuldhaft. Liegt eine Zuwiderhandlung vor, so wird das Verschulden des Schuldners des Unterlassungsanspruchs vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12, Rdnr. 26 m.w.N.). Der Beklagte hat, wie bereits unter b) dargelegt, diese Verschuldensvermutung nicht widerlegt. Die Belehrung seines Sohnes, insbesondere das an diesem gerichteten Verbot, Filesharingprogramme zu betreiben und das Computerspiel [Name] zum Download anzubieten, entlasten den Beklagten ebenso wenig wie die von diesem veranlasste Löschung des Filesharingprogramms und des Computerspiels, weil diese Vorkehrungen, wie dargelegt, nicht ausreichten, um seinen Verkehrsobliegenheiten (Prüfung und Überwachung des Nutzungsverhaltens Dritter) als Betreiber des Internetanschlusses zu genügen. Der Beklagte hätte, wie dargelegt, durch geeignete Maßnahmen, über deren fortwährende Einhaltung er sich zu vergewissern gehabt hätte, im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge tragen müssen, dass keine weiteren Verletzungshandlungen durch Nutzung von Tauschbörsenprogrammen begangen werden konnten (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 26.10.2016 - 8 O 108/15).


2.

Die Vertragsstrafe ist auf 6.000,00 EUR herabzusetzen. Die Klägerin hat die Vertragsstrafe mit 10.000,00 EUR unbillig hoch festgesetzt.

Dem Bestimmungsberechtigten, hier der Klägerin, steht bei der Bestimmung der Strafhöhe ein Ermessensspielraum zu; das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgeblich waren (Palandt / Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 315 Rdnr. 16 m.w.N.).

Nach Schutzrechtsverletzungen abgegebene Unterwerfungserklärungen dienen einerseits der Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen, vorrangig jedoch besteht ihre Funktion darin, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12, Rdnr. 16 m.w.N.). Für diesen Zweck muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt, wobei die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt (BGH, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.). Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen (BGH, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist damit zu berücksichtigen, dass im allein maßgeblichen Zeitraum ab dem 06.03.2014 das Computerspiel [Name], an welchem die Klägerin unter anderem das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung innehat, zu vier verschiedenen Zeitpunkten an vier verschiedenen Tagen über einen Zeitraum von etwa drei Wochen über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde, wobei die genaue Anzahl der Rechtsverletzungen, zu denen es infolge der Einstellung des Computerspiels in das Filesharingnetzwerk tatsächlich gekommen ist, nicht vorgetragen ist. Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass das Computerspiel [Name] im Zeitraum vom 21.03.2014 bis 11.04.2014 durchschnittlich im legalen Handel zu einem Nettopreis von [Preisangabe] gehandelt wurde. Dies hat die Klägerin durch die als Anlagen K7 bis K9 vorgelegten Screenshots der Internetseite [URL-Adresse] dargelegt. Angesichts dessen, dass auch der Beklagte sich - ebenso wie die Klägerin - aus dieser oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen über den Preis des Computerspiels in diesem Zeitraum hätte unterrichten können, ist sein pauschales Bestreiten der von der Klägerin vorgetragenen Preise unbeachtlich.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte eine Privatperson ist, er nicht gewerblich handelte und der Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen nicht durch eine Gewinnerzielungsabsicht motiviert war (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 26.10.2016 - 8 O 108/15). Dabei ist nach Ansicht des Gerichts auch zu bedenken, dass angesichts der Dateigröße von Computerspielen, welche diejenige von Musikstücken deutlich übersteigen, die Anzahl der Nutzer, die das Computerspiel auf der hier genutzten Tauschbörse im maßgeblichen Zeitraum unter Nutzung jedenfalls kleinster Dateifragmente - was genügt, vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26. April 2018 - 6 U 41/17, Seite 4 - vom Computer des Beklagten bzw. seines Sohnes heruntergeladen haben, nahe liegend die vom BGH für Musikstücke gebilligte Anzahl von 400 Nutzern unterschreitet.

Angesichts dessen ist nach Auffassung des Gerichts eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR, also in Höhe des mehr als 900-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels, unbillig überhöht, während eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR, welche noch immer deutlich mehr als dem 500-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels entspricht, angemessen, aber auch ausreichend ist.


3.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.

Die Klägerin kann gesetzliche Zinsen erst ab dem Tag nach Rechtshängigkeit der Klage, die am 11.04.2016 zugestellt worden ist, verlangen. Einen früheren Zinsbeginn, etwa aufgrund eines durch eine Mahnung ausgelösten Zahlungsverzuges des Beklagten, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aufgrund des weiteren Abmahnschreibens vom 15.04.2014. Denn mit diesem Abmahnschreiben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe nicht schlüssig dargelegt. Dies gilt bereits deshalb, weil sämtliche in diesem Abmahnschreiben aufgeführten Verletzungshandlungen zeitlich vor dem Zustandekommen des Vertragsstrafeversprechens am 06.03.2014 liegen.



II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 257 BGB einen Anspruch auf Freistellung vom rechtsanwaltlichen Vergütungsanspruch wegen der Abmahnung vom 15.04.2014 in Höhe von 1.044,40 EUR.


1.

Die Abmahnung war berechtigt. Denn die Klägerin konnte den Beklagten erneut nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen widerrechtlicher Verletzung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerspiel [Name] auf Unterlassung in Anspruch nehmen.


a)

Die Klägerin war aufgrund des mit der Firma [Name] als Entwicklerin geschlossenen Lizenzvertrages vom [Datum] (auch) im maßgeblichen Zeitraum nach dem 10.02.2014 Inhaberin der ausschließlichen Rechte zum Vertrieb des Computerspiels [Name] auch des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Spiels.


b)

Entweder - was nach den Umständen näher liegt - der damals minderjährige Sohn des Beklagten oder aber der Beklagte selbst hat die Nutzungsrechte der Klägerin verletzt, indem er das Computerspiel am 15.02.2014, 16.02.2014, 19.02.2014, 21.02.2014, 22.02.2014 und 270.2.2014 unter vier verschiedenen dynamischen IP-Adressen über den Internetanschluss des Beklagten mittels eines Filesharingnetzwerks öffentlich zugänglich gemacht hat. Das hiergegen gerichtete Bestreiten des Beklagten ist unbeachtlich. Insoweit wird auf die Begründung unter I. 1. b) Bezug genommen.


c)

Die Abmahnung war auch erforderlich. Denn aufgrund der im Zeitraum vom 15.02.2014 bis 27.02.2014 erfolgten weiteren Rechtsverletzungen war die Wiederholungsgefahr, welche durch die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 10.02.2014 zunächst beseitigt worden war, erneut entstanden, so dass ein neuer Unterlassungsanspruch im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG bestand. Diesen konnte die Klägerin mit der erneuten Abmahnung vom 15.04.2014 geltend machen.


2.

Der Anspruch auf Schuldbefreiung nach § 257 BGB besteht aber nur in Höhe von 1.044,40 EUR.


a)

Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin für dieses Abmahnschreiben bemisst sich lediglich nach einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 EUR.

Der für einen Unterlassungsanspruch betreffend ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel anzunehmende Gegenstandswert von 15.000,00 EUR ist wegen der wiederholten Verletzung des Rechts der Klägerin auf insgesamt 25.000,00 EUR zu erhöhen.

Dieser Gegenstandswert von 25.000,00 EUR ist jedoch nicht um den Betrag der Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR weiter zu erhöhen. Dies gilt schon deshalb, weil keine der Verletzungshandlungen, welche die Vertragsstrafe auslösen, im Abmahnschreiben vom 15.04.2014 aufgeführt ist. Insoweit wird auf die Begründung unter I. 3. ergänzend Bezug genommen.


b)

Ausgehend von einer angemessenen 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2, § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 W RVG und unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR ergeben sich Aufwendungen in Höhe von 1.044,40 EUR, von welchen die Klägerin freizustellen ist. Der von der Klägerin abgerechnete 1,5-fache Gebührensatz ist nicht gerechtfertigt. Gemäß Nr. 2300 W-RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat.


c)

Ein Zinsanspruch besteht, angesichts dessen, dass es sich lediglich um einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit handelt, nicht.



III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1, 2, § 711 ZPO.



IV.

Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 GKG.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



[Name]
Richter am Landgericht




Beglaubigt
[Name], JAI'in (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Flensburg, Urteil vom 13.06.2018 - 8 O 25/16,
Vertragsstrafe Klage NIMROD,
Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff Strahmann GbR,
Mehrfachabmahnung,
Verstoß gegen die Unterlassungserklärung,
Annahme einer Unterlassungserklärung,
Vertragsstrafe,
Anforderungen Unterlassungsschuldner,
Minderjährige,
minderjährige Kinder,
Mehrfachermittlung,
Zustandekommen Vertragsstrafeversprechen,
einfaches Bestreiten

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#130 Beitrag von tiptronic » Mittwoch 20. Juni 2018, 23:31

...wenn ich das richtig verstanden habe, hat man es aber auch übertrieben...nach Abmahnung weiter munter downloaden...

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#131 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. Juni 2018, 10:43

Du hast recht. Der Anschlussinhaber wurde abgemahnt. Er gab eine mod. UE ab und gab gegenüber dem Abmahner schriftlich an, dass es sich bei dem vermeintlichen Störer [eigentlich Täter] nicht um ihn selbst, sondern um seinen minderjährigen Sohn gehandelt habe. Er belehrte jetzt seinen Sohn und dessen Freunde erneut und verbot P2P-Programme i.V.m. Löschung derer.

Soweit so gut. Aber nach der Abmahnung bis zur Annahme der mod. UE wurde der Streitgegenstand weiterhin zum Upload angeboten. Auch nach Annahmeerklärung wurde der Streitgegenstand weiter zum Upload angeboten.

Daraus resultiert logischerweise eine erneute Abmahnung mit der Forderung einer dementsprechenden Vertragsstrafe und Abgabe einer erneuten [verschärften] UVE.

Der Rechtsstreit wurde vor Gericht gebracht. Dabei wage ich mir kein Werturteil, um das warum. Warum es weiterhin zum Upload angeboten wurde. Bei der Vielzahl an Logs, sagt eben jeder Richter, dass es lebensfremd sei, dass einige oder alle fehlerhaft sind, wenn jede Providerauskunft zum Log. zu dem Anschluss des Beklagten führt.

Dabei ist auch egal, wer es letztendlich tatsächlich war. Der Abgemahnte hatte eine mod. UE abgegeben und gegen diese verstoßen, indem der Streitgegenstand nach Abmahnung, Abgabe der mod. UE, vor Annahmeerklärung + danach erneut öffentlich zugänglich gemacht wurde. Und was niemand richtig auf dem Radar hat, erhält ein AI eine Abmahnung resultieren erhöhte und verschärfte Prüfpflichten gegenüber die Mitnutzer, wenn vorhanden und als Täter in Betracht kommen.

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#132 Beitrag von tiptronic » Montag 30. Juli 2018, 12:05

Hallo,

hatte jetzt noch mal ein wenig gestöbert, und dies hier gefunden, ich zitiere:
"Faustregel: Nach eingelegtem Widerspruch sollte man innerhalb 6 Wochen, Post vom im Mahnbescheid benannten Amtsgericht erhalten, wenn letztendlich tatsächlich geklagt wird und im MB die Abgabe des Streitverfahrens an da AG „Abc“ thematisiert wurde. Dieses geschieht dann in Form einer Mitteilung über die Anordnung zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren."
- 6 Wochen sind nun schon länger um...liegt es an der Ferienzeit, oder ist das überhaupt noch so aktuell?

Grüße

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#133 Beitrag von Steffen » Montag 30. Juli 2018, 12:42

Hallo @tiptronic,

es gibt ja bei den Fristen a) eine gesetzliche Regelung und b) gewisse Faustregeln. Wenn der Betroffene einen Widerspruch einlegt, dann wird der Antragsteller davon informiert sowie zur Zahlung der weiteren Gebühren aufgefordert, um das Verfahren an das im MB benannte Streitgericht abzugeben. Werden die weiteren Gebühren eingezahlt, wird das Verfahren an das Streitgericht abgegeben. Dieses wiederum fordert den Antragsteller "unverzüglich" auf, die Ansprüche binnen 14 Tage zu begründen.

Das ist der Optimalzustand. Es kann zu Verzögerungen kommen, die betreffende Gerichte sind überlastet, es ist Urlaubszeit, Ansprüche können auch verspätet begründet werden, Termine werden erst später anberaumt etc.

Deshalb ist die Angabe von ca. 6 - 8 Wochen eine Faustregel und nicht auf die Sekunde genau anwendbar. Kam aber bislang nach eingelegten Widerspruch noch nichts, dann könnte man sich zu 50 % freuen. Ich schreibe doch auch nicht zu ersten Mal. Jeder Betroffene der einen MB erhielt und widersprach, kann in der Geschäftsstelle des Mahngerichts - als Partei - anrufen und sich nach den Verfahrensstand informieren. Sind die weiteren Gebühren eingezahlt, wurde das Verfahren an das Streitgericht abgegeben etc. Wenn das Verfahren abgegben wurde, ruft man in der Geschäftsstelle des Streitgerichts an.

1ööüüää1

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#134 Beitrag von tiptronic » Montag 30. Juli 2018, 13:36

DANKE!

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AG Bielefeld - 42 C 440/17

#135 Beitrag von Steffen » Dienstag 31. Juli 2018, 12:00

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Neues Urteil aus Bielefeld- Schadensersatz wurde bestätigt (Faktor 400 für PC-Spiel)


11:55 Uhr



Nimrod Rechtsanwälte waren wieder einmal erfolgreich und konnten einen Rechtsverletzer vollumfänglich verurteilen lassen (AG Bielefeld, Urt. v. 14.06.2018 - 42 C 440/17).



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... estaetigt/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 918218.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Sachverhalt

Der Beklagte wurde mit an welchen Schreiben vom 18.08.2017 wegen des Anbietens des Computerspiels "Landwirtschafts Simulator 2013" in einer Tauschbörse abgemahnt. Er wurde zur Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 EUR Zahlung von 5.000,00 EUR Schadensersatz aufgefordert. Der Beklagte, der Anschlussinhaber, gab eine unterlassen Erklärung ab, und trug vor, sein Sohn habe die Rechtsverletzung begangen, sei aber belehrt worden. Daher haftet er nicht. Ebenfalls trug er vor, die Klägerin habe keine Rechte an der fraglichen Datei, da diese "Farming Simulator 2013" geheißen habe. Die Klägerin habe indes nur Rechte an der deutschen Sprachversion.

Es war abzusehen, dass dieser erste Prozess verloren wurde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist in diesem Zusammenhang eindeutig, auch wenn der Beklagte nicht in der Lage war, die Belehrung zu beweisen.

Sodann verklagten die Nimrod Rechtsanwälte den nunmehr volljährigen Sohn des Beklagten auf Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und Schaden in Höhe der nutzlos aufgewandten Prozesskosten für den ersten Prozess.




Das Urteil

Für das Gericht bestand kein Zweifel daran, dass die Klägerin ihrer Aktivlegitimation, die Inhaberschaft an den Rechten, darlegen konnte. Zum einen habe sie einen Lizenzvertrag für die Region D, A, CH vorlegen können und zum anderen habe sie auf den Copyright-Vermerk Bezug nehmen können. Aus letzterem würde sie sich ergeben.

Den Schaden berechnete das Gericht auf der Grundlage eines seinerzeitigen Verkaufspreis von 15,00 EUR beim Faktor von 400. Daraus ergibt sich ein Schadensersatz von 2.000,00 EUR. Ebenfalls konnte die Klägerin gegen den Beklagten grundsätzlich einen weiteren Schadensersatzanspruch geltend machen, da der Anschlussinhaber, der Beklagte des ersten Prozesses, bislang noch keine Kostenfestsetzung betrieb. Diese könne er jederzeit vornehmen, was zum Eintritt des Schadens führen würde.










AG Bielefeld, Urteil vom 14.06.2018 - 42 C 440/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


42 C 440/17


Verkündet am 14.06.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit

der Astragon Entertainment GmbH, vertr. d. d. Gf., Limitenstraße 64 - 78, 41236 Mönchengladbach,
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff, Scheffen, Emser Straße 9, 10719 Berlin,



gegen

Herrn [Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BGM Anwaltssozietät, Hafenweg 46-48, 48155 Münster,





hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2018

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR auf Grund der Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2017 freizustellen.

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 2.662,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.

Der Beklagte wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2017 wegen des behaupteten Anbietens des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am 22.09.2013 um 17:43:12 Uhr abgemahnt und zur Freistellung hinsichtlich Anwaltskosten wegen der Abmahnung in Höhe von 1.336,90 EUR und Zahlung von 5.000,00 EUR Schadensersatz aufgefordert. Wegen des näheren Inhaltes der Abmahnung vom 18.08.2017 wird auf Blatt 220-222 aus 42 C 404/16 Bezug genommen. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin hatte zuvor in dem Verfahren des Amtsgerichts Bielefeld, 42 C 404/16, wegen des behaupteten Zurverfügungstellens des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" am 22.09.2013 und 25.09.2013 den Anschlussinhaber [Name] in Anspruch genommen. Nach Beweisaufnahme im dortigen Verfahren hat das Amtsgericht Bielefeld durch Urteil vom 28.09.2017 die Klage abgewiesen. Wegen des näheren Inhaltes des Vorverfahrens, des Protokolls und des Urteils wird auf die beigezogene Akte 42 C 404/16, die auch Gegenstand der mündlichen Erörterung im Verfahren 42 C 440/17 war, vollumfänglich Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des fraglichen Anbietens des Computerspiels am 22.09.2013 und 25.09.2013 gab es keine Demo-Version des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013".

Die Klägerin behauptet, ihr stünden an dem Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2013" sämtliche Vertriebs- und Nutzungsrechte zu. Das Computerspiel sei am 22.09.2013 um 17:43:13 Uhr und am 25.09.2013 um 17:33:13 Uhr und 16:45:00 Uhr von IP-Adressen [IP] und [IP], die nach Mitteilung des zuständigen Internet-Providers Herrn [Name] zugewiesen worden seien, im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Wegen der, Einzelheiten zum Erfassungszeitraum und zu den IP-Adressen wird auf Seite 2 der Klageschrift vom 15.11.2017 (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor, das Spiel sei von der Firma [Name] GmbH entwickelt und einschließlich der Online-Rechte für das Gebiet D, A, CH, teils auch weltweit in exklusiver Form an die Klägerin lizenziert worden. Dies ergebe sich aus dem urheberrechtlichen Lizenzvertrag vom 28.02.2012. Wegen des näheren Inhaltes des Lizenzvertrages wird auf die Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 26.01.2017 im Verfahren 42 C 404/16 (Bl. 73-87) Bezug genommen. Zudem seien auf allen Werkstücken Copyright-Vermerke angebracht, die die Klägerin als Berechtigte bezeichnen würden. Angesichts von drei Erfassungen lasse sich ein Ermittlungsfehler ausschließen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der einen Faktor von 400 als berechtigt ansehe und Durchschnittskosten des Spiels von 15,00 EUR belaufe sich der vom Beklagten zu ersetzende Lizenzschaden auf 6.000,00 EUR. Der geltend gemachte Betrag von 2.000,00 EUR als Schadensersatz sei daher angemessen. Darüber hinaus habe der Beklagte die Klägerin von Anwaltskosten für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR, der sich aus 1.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch und 2.000,00 EUR für den Schadensersatzanspruch ergebe, freizustellen. Der Beklagte sei hinsichtlich der Internetnutzung ausreichend belehrt worden. Darüber hinaus liege eine Einsichtsfähigkeit vor.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizustellen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatz von 2.000,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangene unerlaubten Handlung resultiert und

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.346,93 EUR an nutzlos aufgewandten Verfahrenskosten zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er habe den streitgegenständlichen Download aus einer illegalen Tauschbörse nicht veranlasst, nicht begangen oder sonst zu vertreten. Ferner liege kein Verschulden des Beklagten vor. Der Schaden sei zu hoch. Im Vorprozess habe aus prozessökonomischen Gründen kein Anlass weiterer Erörterung und Aufklärung, ob und ggfls. von welcher IP-Adresse Daten zum Download bereitgehalten worden seien, bestanden. Die Klage sei abgewiesen worden, da der dortige Beklagte seinen Sohn ausreichend belehrt habe. Die auf Seite 3 benannten IP-Adressen ließen sich weder dem Beklagten, noch dessen gesetzlichen Vertreter zuordnen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie den ihr obliegenden Belegpflichten nicht nachgekommen sei. Er - der Beklagte - habe im Beisein seines Freundes [Name] den legalen Versuch unternommen, die kostenlose und entsprechend bestimmte Demo-Version herunterzuladen. Der Beklagte habe keine illegale Tauschbörse genutzt und Daten nicht heruntergeladen. Zudem habe der Beklagte nicht die erforderliche Einsicht nach § 828 BGB gehabt. Die Abmahnung der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich und entspreche nicht den formalen Voraussetzungen des § 97a UrhG. Ferner werde die Höhe des Schadens des Vorprozesses bestritten. Bislang sei dort kein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen. Die Klägerin habe daher auch bislang keine Kosten an Herrn [Name] gezahlt. Die Lizenzgebühr sei zu hoch. Auch seien hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung unzutreffende Werte angesetzt worden. Zudem sei der Anspruch verjährt. Die Einrede der Verjährung wird ausdrücklich erhoben. Mangels Vortrages zu den Ermittlungen lasse sich nicht feststellen, dass ein Download aus einer Tauschbörse stattgefunden habe. Zudem habe der Beklagte eine Demo-Version herunterladen wollen und sei insoweit einer Anleitung bei "YouTube" gefolgt. Der Beklagte habe nicht gewusst, dass er eine Tauschbörse nutzte. Der Beklagte habe dies auch nicht erkennen können, da er nicht gewusst habe, was genau Tauschbörsen sind und wie diese funktionieren.


Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf das Vorbringen in dem beigezogenen Verfahren des Amtsgerichts Bielefeld, 42 C 404/16, Bezug genommen.

Das Gericht hat den'Beklagten persönlich angehört und Schriftstücke aus dem Verfahren 42 C 404/16 zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Beklagten sowie der Beiziehung von Schriftstücken wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14.06.2018 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vorn 18.08.2017 in Höhe von 281,30 EUR, auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 2.000,00 EUR und auf Zahlung nutzlos aufgewendeter Verfahrenskosten in Höhe von 662,00 EUR aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Der Beklagte haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am 22.09.2013 um 17:43:13 Uhr. Der Beklagte hat zunächst vorgetragen, dass er den streitgegenständlichen Download aus einer illegalen Tauschbörse nicht veranlasst, nicht begangen oder sonst zu vertreten habe. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der Beklagte nach Belehrung des Gerichtes über die strafrechtlichen Folgen eines wahrheitswidrigen Vorbringens eingeräumt, für das Anbieten der Datei mit dem Namen [R.G.Mechanics] Farming Simulator 2013 am 22.09.2013 um 17:43:12 Uhr verantwortlich zu sein. Der Beklagte hat daher die Begehung der Urheberrechtsverletzung eingeräumt. Ob der Beklagte auch für das Anbieten der vorgenannten Datei am 25.09.2013 um 14:33:13 Uhr und um 16:45:00 Uhr verantwortlich war, konnte vorliegend offen bleiben, da bereits der einmalige und vom Beklagten eingeräumte Verstoß ausreicht, um die ausgeurteilte Rechtsfolge zu rechtfertigen. Nach dem Parteivorbringen besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der angebotenen Datei [R.G.Mechanics] Farming Simulator 2013 um eine Original-Version des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" gehandelt hat. Insoweit ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass zum damaligen Zeitpunkt, insbesondere am 22.09.2013 und 25.09.2013 eine Demo-Version des Computerspiels "Farming Simulator 2013" nicht existierte. Der entsprechende Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 14.03.2018, nach welchem es zu dem fraglichen Zeitpunkt keine Demo-Version des Computerspiels gab, wurde vom Beklagten nicht bestritten und ist daher unstreitig.

Der Klägerin stehen auch die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "Farming Simulator 2013" zu. Die Klägerin hat im Rahmen der Klagebegründung zur Frage der Aktivlegitimation ausgeführt, dass das Computerspiel von der Firma [Name] GmbH entwickelt und einschließlich der Onlinerechte für das Gebiet D, A, CH, teils auch weltweit in exklusiver Form an die Klägerin lizenziert wurde. Die Klägerin hat auch im beigezogenen Verfahren den Lizenzvertrag vom 28.02.2012, der durch Beiziehung der Akte 42 C 404/16 zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht wurde, vorgelegt. Aus dem Vertrag ergibt sich zweifelsfrei, dass der Klägerin die Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Farming Simulator 2013" zustehen. Darüber hinaus wird die Klägerin auf den Werkstücken als Berechtigte im Copyright-Vermerk benannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin daher den ihr obliegenden Belegpflichten in ausreichendem Maße nachgekommen und hat die Aktivlegitimation ausreichend dargelegt. Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass der Klägerin die Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Farming Simulator 2013" zustehen.

Der Beklagte haftet für die begangene Rechtsverletzung, die darin zu sehen ist, dass er das urheberrechtlich geschützte Computerspiel "Farming Simulator 2013" ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten hat. Der Beklagte hat insoweit fahrlässig gehandelt, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Wie im gewerblichen Rechtsschutz und dem Wettbewerbsrecht werden auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt. Derjenige, der aus dem Internet Werke herunterlädt, die unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes stehen, hat sich vorher umfassend und sorgfältig darüber zu informieren, ob durch das Herunterladen, Nutzen und Verbreiten dieses Werkes nicht Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er entsprechende Erkundigungen und Überprüfungen vorgenommen hat. Der Beklagte beschränkt sich darauf, vorzutragen, er habe eine Demo-Version herunterladen wollen und sei dabei einer Anleitung bei "YouTube" gefolgt. Aus dem. Vorbringen des Beklagten lässt sich nicht ansatzweise erkennen, auf Grund welcher objektiven Umstände er berechtigterweise davon ausgehen konnte, lediglich eine Demo-Version herunterzuladen und dabei auch keine Tauschbörse zu nutzen. Insoweit fehlt jegliches Vorbringen des Beklagten dazu, welche einzelnen tatsächlichen Schritte er durchgeführt hat, um den Download zu starten. Darüber hinaus hätte der Beklagte bei einer einfachen Internet-Recherche problemlos feststellen können, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine Demo-Version des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" gab. Auch das Vorbringen des Beklagten, er habe nicht gewusst, dass er eine Tauschbörse nutze, mag den Beklagten nicht zu entlasten. Der Beklagte wurde von seinem Vater [Name] ausdrücklich darüber belehrt, dass es ihm untersagt sei, Tauschbörsen zu nutzen. Im Rahmen der Vernehmung als Zeuge im Verfahren 42 C 404/16 gab der jetzige Beklagte an, dass ein IT-Experte im Rahmen einer schulischen Veranstaltung darauf hingewiesen habe, dass Tauschbörsen nicht genutzt werden sollten und diese gefährlich seien. Was Tauschbörsen genau seien und wie diese funktionierten, sei aber nicht näher erläutert worden. Dies stimmt im Übrigen mit dem Vorbringen des Beklagten in diesem Verfahren überein, dass er nicht habe erkennen können, eine Tauschbörse zu nutzen, da er nicht wisse, was genau Tauschbörsen sind und wie diese funktionieren. Dementsprechend hätte der Beklagte vor Starten eines Downloads und Installieren von Software, mittels derer der Download gestartet werden kann, nähere Überprüfungen vornehmen müssen, ob es sich nicht möglicherweise doch um eine Tauschbörse handelt. Diesen naheliegenden Sorgfaltsanforderungen hat der Beklagte nicht genügt und daher fahrlässig gehandelt.

Der Beklagte verfügte auch zum damaligen Zeitpunkt über die erforderliche Einsichtsfähigkeit. Der Beklagte hat keine objektiven Tatsachen vorgetragen, nach denen gemäß § 828 Absatz 3 BGB die Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen gewesen sein könnte.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist auch nicht verjährt, da die Klägerin erst durch Schriftsatz vom 16.07.2017 im Verfahren 42 C 404/16 Kenntnis davon erlangt hat, dass der Beklagte für den streitgegenständlichen Download verantwortlich ist.

Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung mit Schreiben vom 18.08.2017 nach einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR in Höhe von 281,30 EUR zu. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren ist zutreffend mit einem Gesamtstreitwert von 3.000,00 EUR angesetzt, wobei der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren von der Klägerin mit 1.000,00 EUR und der geltend gemachte Lizenzschaden mit 2.000,00 EUR bewertet wurde. Die Einwendungen des Beklagten, die Klägerin habe unzutreffende Wertangaben für die Rechtsanwaltsgebühren angesetzt, greife nicht durch.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 2.000,00 EUR zu. Bei der Verletzung von Immaterial-Rechtsgütern ermöglicht die Rechtsprechung den Verletzten wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber fordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die angegebene Sachlage gekannt hätten. Bei der Ermittlung der Höhe der Lizenzgebühr kommt es auf die Aktualität des. Computerspiels, die Herstellungskosten des Computerspiels, den Kaufpreis des Computerspiels und die Zahl möglicher Zugriffe im Rahmen der Internet-Tauschbörse an. Dabei vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass bei kurzzeitigem Anbieten einer Datei ein Faktor von 400 zu berücksichtigen sei. Ausgehend von dem von der Klägerin angegebenen Verkaufspreis von 15,00 EUR und der Aktualität des Computerspiels zum Zeitpunkt des Anbietens am 22.09.2013 ist die von der Klägerin angesetzte Lizenzgebühr in Höhe von 2.000,00 EUR für das Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2013" angemessen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten des weiteren ein Anspruch auf Zahlung von 662,00 EUR für nutzlos aufgewendete Verfahrenskosten im Verfahren 42 C 404/16. Die Klägerin hat insoweit auf Seite 5 der Klagebegründung die ihr im vorgenannten Verfahren entstandenen Verfahrenskosten mit insgesamt 662,00 EUR ermittelt. Dieser Betrag setzt sich aus einer Verfahrensgebühr in Höhe von 195,00 EUR, einer Terminsgebühr in Höhe von 180,00 EUR und 20,00 EUR Auslagen sowie den gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 267,00 EUR zusammen. Der Beklagte haftet für die nutzlos aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten, die dadurch entstanden sind, dass die Klägerin den Anschluss-Inhaber in Anspruch genommen hat. Hierbei handelt es sich nämlich um eine adäquat kausale Folge der vom Beklagten begangenen Rechtsverletzung. Mangels näherer Kenntnis des tatsächlichen Rechtsverletzers musste die Klägerin zunächst den Anschluss-Inhaber in Anspruch nehmen. Erst im Rahmen des Rechtsstreites im Verfahren 42 C 404/16 hat die Klägerin Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte für den Download vom 22.09.2013 verantwortlich war. Der Beklagte hat daher der Klägerin auch die insoweit bislang entstandenen Kosten zu ersetzen. Zu diesen Kosten gehören die von der Klägerin im Vorverfahren 42 C 404/16 gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 267,00 EUR sowie die entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 395,00 EUR.

Daneben hat die Klägerin gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 2.662,00 EUR.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 684,95 EUR für nutzlos aufgewendete Rechtsverfolgungskosten. Die Klägerin hat die ihr entstandenen nutzlos aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten aus dem Vorverfahren 42 C 404/16 unter Zuhilfenahme eines Kostenrechnungsprogrammes mit 1.346,93 EUR ermittelt. Soweit die Klägerin fremde Rechtsanwaltskosten geltend macht, ist der Klägerin bislang ein Schaden nicht entstanden, da der Beklagte des Vorverfahrens, Herr [Name], bislang keine Kostenfestsetzung betrieben hat und dementsprechend der Klägerin auch kein Schaden entstanden ist. Im Übrigen hat die Klägerin in dem Ausdruck aus dem Kostenrechner lediglich eigene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 395,00 EUR und gezahlte Gerichtskosten in Höhe von 267,00 EUR nachvollziehbar dargelegt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 684,95 EUR besteht daher derzeit nicht.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung resultiert. Wie vorstehend ausgeführt wurde, hat der Beklagte die Rechtsverletzung lediglich fahrlässig begangen. Die Klägerin hat keine objektiven Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat.

Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Verzinsung des Freistellungsanspruches hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 281,30 EUR, da ein Freistellungsanspruch einer Verzinsung nicht zugänglich ist.


Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.928,23 EUR festgesetzt. Dabei entfallen auf den Freistellungsanspruch zu Ziffer 1) 281,30 EUR, auf den Zahlungsanspruch zu Ziffer 2) 2.000,00 EUR, auf den Feststellungsanspruch zu Ziffer 3) 300,00 EUR und auf den Zahlungsanspruch zu Ziffer 4) 1.346,93 EUR.




Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtsstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



[Name]

Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bielefeld (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Bielefeld, Urteil vom 14.06.2018 - 42 C 440/17,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Klage NIMROD,
Klage gegen benannten Täter,
Mehrfachermittlung,
keine Kostenfestsetzung durch den Beklagten im Vorprozess,
nutzlos aufgewendete Rechtsverfolgungskosten,
Demo Version

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LG Berlin - 15 O 281/16

#136 Beitrag von Steffen » Dienstag 7. August 2018, 23:35

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.07.2018 - 15 O 281/ 16 (französischer Austauschschüler)


23:30 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... -o-281-16/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 106184.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Nimrod Rechtsanwälte verzichten regelmäßig auf die Veröffentlichung obsiegender Versäumnisurteile. Bei diesem Urteil des Landgerichts Berlin muss jedoch eine Ausnahme gemacht werden. Hier wurde die Rechtsverletzung durch einen französischen Austauschschüler begangen. Dieser wurde im Vorfeld abgemahnt und sodann auf Grundlage deutschen Rechts auf:

-Unterlassung
-Schadensersatz
-Erstattung der Anwaltskosten

in Anspruch genommen. Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich, dass dies auf Grundlage von EU-Recht nach Frankreich erfolgte. Die Vollstreckung wird im Nachgang nach französischem Recht erfolgen. Es ist bedauerlich, dass die Eltern des Jungen nicht die Gelegenheit wahrnahmen, die Angelegenheit außergerichtlich durch Vergleich zu beenden.








LG Berlin, Urteil vom 12.07.2018 - 15 O 281/16



(...) - Vollstreckbare Ausfertigung -



Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Versäumnisurteil




Geschäftsnummer: 15 O 281/16

zugestellt an:
Kl.-Vertr. 04.01.2018
Bekl.-Vertr. 12.07.2018
[Name] Justizbeschäftigte


In dem Rechtsstreit


der [Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nimrod Rechtsanwälte, Emserstraße 9, 10719 Berlin, -



gegen



das minderjährige Kind [Name],
vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter,
[Name], [Name],
Frankreich,
Beklagter,





hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Vorverfahren am 15.12.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] und die Richter am Landgericht [Name] und [Name]


für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2015" insbesondere in sogenannten P2P-Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12. August 2017 freizustellen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 510,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat.




[Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht




Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.



Berlin, den 03.08.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Berlin, Urteil vom 12.07.2018 - 15 O 281/16,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
NIMROD Rechtsanwälte,
Klage NIMROD,
französischer Austauschschüler,
Frankreich,
Versäumnisurteil,
Vollstreckung in Frankreich,
Landwirtschaftssimulator 2015

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AG Schleswig - 3 C 68/18

#137 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. August 2018, 15:29

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Amtsgericht Schleswig, Urteil vom 15.06.2018, Az.: 3 C 68/18 (Beklagte legt Berufung ein, Kläger Anschlussberufung)


15:25 Uhr



Die Nimrod Rechtsanwälte konnten vor Gericht erneut einen Erfolg erringen. Das Amtsgericht Schleswig gab der Klage statt und verurteilte die Anschlussinhaberin zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Schadenersatz. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aussagen der Beklagten widersprüchlich seien und mit den Aussagen der Zeugen nicht in Einklang zu bringen sind.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR

Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... 3-c-68-18/


Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... -68-18.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Da somit nicht mehr klar war, welcher Teil der Aussagen der Beklagten wahr gewesen ist und welcher nicht, stufte das Gericht die Beklagte folgerichtig als insgesamt unglaubwürdig ein. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, da nur plausibler und nachvollziehbarer Vortrag die sekundäre Darlegungslast erfüllen kann.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von lediglich 500,00 EUR Schadensersatz verurteilt und den weitergehenden Anspruch zurückgewiesen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung und die Klägerin Anschlussberufung (vgl. § 524 ZPO) eingelegt.











AG Schleswig, Urteil vom 15.06.2018 - 3 C 68/18




(...) - Beglaubigte Abschrift -

3 C 68/18


Verkündet am: 15.06.2018
[Name],Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle



Amtsgericht Schleswig

Urteil

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff & Strahmann GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name],



wegen Forderung




hat das Amtsgericht Schleswig durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 15.06.2018 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2018

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.781,30 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadens- bzw. Aufwendungsersatz im Hinblick auf eine Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien und hat den Spieltitel "Landwirtschaftssimulator 2013" veröffentlicht, welcher an die Klägerin lizenziert wurde. Das Spiel wurde mit über 750.000 Einheiten verkauft und war über ein Jahr unter den Top 100 der Computerspielcharts erfolgreich. Es kostete im Juli des Jahres 2013 durchschnittlich 19,99 EUR.

In der Zeit vom 17.10.2014 bis zum 08.11.2014 wurden insgesamt 11 Download-Vorgänge über Tauschbörsen von IP-Adressen, die dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet werden konnten, registriert. Mit Schreiben vom 17.11.2014 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und verlangte Schadensersatz.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Spiel im Internet über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Jedenfalls aber spreche die Ermittlung ihrer IP-Adresse für eine Täterschaft. Soweit die Beklagte die sekundäre Darlegungslast treffe, sei sie dem nicht nachgekommen. Die Vernehmung der beiden Söhne habe ergeben, dass diese als Täter ausschieden. Da andere Personen keinen Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt hätten, sei sie als Täterin heranzuziehen.

Sie meint, für das Spiel sei Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von wenigstens 1.500,00 EUR angemessen. Sie behauptet, ihr seien zudem Rechtsanwaltskosten aufgrund der Abmahnung in Höhe von 281,30 EUR nach einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR entstanden.



Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagten zu verurteilen,
sie von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der den Betrag von 1.500,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 nicht unterschreiten sollte.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Urheberrechtsverletzung sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie habe damals mit zwei minderjährigen Söhnen in einem Haushalt gelebt, die ebenfalls den Internetzugang genutzt hätten. Vor der Nutzung des Internets habe sie mit den Söhnen über die Gefahren insbesondere der P2P-Netzwerke gesprochen und ihnen deren Nutzung untersagt. Die Regeln seien anfangs intensiv, später nur noch eingeschränkt kontrolliert worden. Die Söhne hätten auf ihre Befragung angegeben, das Spiel nicht über Tauschbörsen angeboten zu haben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name]. Die Parteien wurden informatorisch angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2018 (Bl. 111 d.A.).




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR zu.

Als Lizenznehmerin des "Landwirtschaftssimulator 2013" ist die Klägerin zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der vorgelegte Lizenzvertrag und die Hinweise auf der CD-Hülle lassen keinen Raum für Zweifel an der Rechtsinhaberschaft der Klägerin.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Beklagte das Urheberrecht der Klägerin verletzt hat, indem sie den Landwirtschaftssimulator im Internet zum Download durch andere Nutzer angeboten hat.

Der Anschluss der Beklagten ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten als Anbieter von Dateien des Landwirtschaftssimulators ermittelt worden. Da die IP-Adressen dynamisch sind, erfolgte zu unterschiedlichen Zeitpunkten eine Zuordnung des Anschlusses der Beklagten zu den unterschiedlichen IP-Adressen und damit zu den Download-Vorgängen. Fehler bei der Erfassung und Zuordnung sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, sondern nur allgemein behauptet, ohne dass aus den verfügbaren Unterlagen objektive Anhaltspunkte für Zweifel hervorgingen. Aufgrund der Mehrfachermittlung ist die Fehlerwahrscheinlichkeit als sehr gering einzuschätzen.

Mit der Zuordnung zwischen IP-Adresse und dem Internetanschluss der Beklagten spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Beklagten. Die Beklagte trifft die sekundäre Beweislast dafür, dass entweder ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder sie selbst alles Erforderliche dafür getan hat, um Verletzungen durch Dritte von ihrem Anschluss zu vermeiden.

Die Beklagte hat zwar erklärt, ihre minderjährigen Söhne darüber aufgeklärt zu haben, dass sie keine Tauschbörsensoftware benutzen dürfen und nur auf "sauberen" Seiten im Internet surfen dürften. Diese Einlassung hält das Gericht jedoch nicht für glaubhaft. Die dazu vernommenen Zeugen hält das Gericht nicht für glaubwürdig.

Die Aussage der Beklagten ist in sich widersprüchlich und vor allem mit den Aussagen der Kinder an entscheidenden Punkten nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Angabe der Beklagten, einen Internetzugang habe es für die Kinder erst ab dem Alter von 14 Jahren gegeben, wird von [Name] widerlegt, der glaubhaft - und lebensnah - ausgesagt hat, bereits ab der Anschaffung des PC zur Konfirmation seines Bruders, und damit ab dem 12. Lebensjahr, Zugang zum Internet gehabt zu haben. Die Beklagte erklärte jedoch darüber hinaus, dass die Kinder - sofern sie vor dem 14. Lebensjahr Recherchen für die Schule erledigen mussten, sie dies in der Schule oder unter Aufsicht bei ihr zu Hause getan hätten. Dies spricht dafür, dass bereits vor dem 14. Lebensjahr der Kinder ein Internetzugang vorhanden war. Mit der Aussage von [Name] dass er bereits ab dem 12. Lebensjahr Zugang zum Internet gehabt habe, lässt sich die Aussage der Beklagten, sie habe ihre Söhne jeweils im Alter von 14 Jahren über die korrekte Internetnutzung belehrt, nicht in Übereinstimmung bringen. Auch die Angaben zum Umfang der Überprüfung weichen so stark voneinander ab, dass der Wahrheitsgehalt nicht ermittelt werden kann. Die Söhne konnten keine übereinstimmenden Angaben dazu machen, was auch ihrer Sicht sichere Seiten sind. Während [Name] meinte, es seien Seiten wie "Wikipedia" oder bei einer Google-Suche in den oberen Plätzen auftauchende Seiten, erfolgte nach Angaben von [Name] eine Belehrung dahingehend, dass "zertifizierte" Seiten, erkennbar an einem grünen Schloss in der Task-Leiste, benutzt werden sollten. Das Gericht hat den Eindruck, dass die Kinder den Begriff des sicheren Internets je nach eigener Vorstellungskraft ausfüllen und daher eine einheitliche Belehrung gerade nicht stattgefunden hat. Auch die Widersprüche hinsichtlich eines angeblichen Computerabsturzes, aufgrund dessen ein Browser- oder Download-Verlauf nicht mehr nachvollzogen werden könne, konnten bei der Befragung nicht aufgeklärt werden. Geht man davon aus, dass ein Komplettabsturz des einzigen im Haushalt vorhandenen PCs den Kindern in Erinnerung geblieben wäre, zumal offenbar sie die hauptsächlichen Nutzer waren, ist fraglich, welcher Teil der Aussage der Beklagten wahr ist und welcher nicht. Die Beklagte ist daher insgesamt unglaubwürdig.

Da sie ihrer sekundären Darlegungslast für ordnungsgemäße Belehrungen und damit eine Absicherung des von ihr gestellten Internetzuganges nicht genügen kann, bleibt es bei der Vermutung für eine eigene Täterschaft.

Im Wege des lizenzanalogen Schadensersatzes schätzt das Gericht den Schaden der Klägerin in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr auf 500,00 EUR. Es handelt sich bei dem Landwirtschaftssimulator um ein erfolgreiches Computerspiel, das im Verletzungszeitraum durchschnittlich 19,99 EUR kostete. Für ein Computerspiel hat so etwa das Landgericht Berlin am 24.01.2014 zum Az. 15 S 16/12, Juris, einen entsprechenden Betrag von gut 500,00 EUR angenommen. Auch wenn die vom Amtsgericht Hamburg angesetzten Werte mit 200,00 bis 400,00 EUR für ein Computerspiel etwas darunter liegen, ist davon auszugehen, dass für ein sehr erfolgreiches Computerspiel 500,00 EUR angemessen sind. Der Wert ist aber auch ausreichend, um den entstandenen Schaden auszugleichen, da im Zeitpunkt der Download-Vorgänge das Spiel bereits seit mehreren Monaten auf dem Markt war und damit keinen Wert eines neu ausgegeben Spieles mehr hatte.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte schuldet auch den Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Durch die ihr zuzuordnenden Rechtsverletzungen war die Klägerin zur Abmahnung berechtigt. Die Schreiben sind der Beklagten zugegangen. Ihr steht daher ein Anspruch auf Erstattung der aufgrund der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, jedenfalls in Form eines Freistellungsanspruchs.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Schleswig
Lollfuß 78
24837 Schleswig


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.




[Name]
Richterin am Amtsgericht





Beglaubigt
[Name] (...)



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AG Schleswig, Urteil vom 15.06.2018 - 3 C 68/18,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Klage NIMROD,
sekundäre Darlegungslast,
widersprüchliche Zeugenaussagen,
Berufung Beklagte,
Anschlussberufung Kläger,
Mehrfachermittlung (11 Ermittlungssätze),
Bestreiten der ordnungsgemäßen IP-Ermittlung

tiptronic
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#138 Beitrag von tiptronic » Dienstag 14. August 2018, 15:36

Tach,

da fragt man mal 1x, wie es so ausschaut mit den "Fristen", und schon wird man mit Gerichtsbeschlüssen/verfahren bombadiert....naja 10 Wochen um...bin gespannt

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#139 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. August 2018, 16:01

Hallo @tiptronic,

ich persönlich denke, wenn jemand andere umfassend informieren will, dann sollte er - aus unserer Sicht - gewonnene, aber auch verlorene Urteile veröffentlichen. Wenn dabei der Anteil an verlorenen Urteile größer ist, dann ist ja schon in einer gewissen Form aussagekräftig. Letztendlich und wichtiger, kann jeder sich informieren, wo - was - wie nach hinten losging sowie welche Anforderungen wo gestellt werden etc. Alles andere wäre unseriös.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#140 Beitrag von tiptronic » Dienstag 14. August 2018, 16:54

Hallo Steffen,

schon klar, und auch richtig. Meine Aussage war auch eher sarkastisch gemeint...
Grüße

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