Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6021 Beitrag von Steffen » Montag 30. April 2018, 09:27

Hallo @xamoel,

es gibt ja mittlerweile das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017, Teil I Nummer 67), was den Umgang mit öffentlichen WLAN regelt. Diese Änderung soll Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber, z.B. Cafés, Geschäfte, Wartebereiche oder auch die Verwaltung schaffen. Diese können offenes WLAN für ihre Kunden anbieten. Es gibt erst einmal keine Verpflichtung zur Sicherung. Natürlich, auf freiwilliger Basis bestehen hingegen keinerlei Einschränkungen. Erst mit Kenntnis einer Urheberverletzung können Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, wie z.B. Netzsperren, unabhängig wie diese auch aussehen sollen.

Ich persönlich stehe auf den Standpunkt, es sollte in so einem speziellen Fall (öffentliches WLAN im Wartebereich) - unbedingt - von deiner Schwester ein Anwalt beauftragt werden. Bei einer Ärztin dürfte es geldlich auch kein Problem sein. Denn ehe etwas unbedarft abgegeben oder reagiert wird, sollte es anwaltlich geprüft und durch diesem nur der alleinige Kontakt mit dem Abmahner erfolgen. Punkt.

VG Steffen

xamoel
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6022 Beitrag von xamoel » Montag 30. April 2018, 09:28

Alles klar, werde ich weitergeben. Gibt es Anwälte die du guten Gewissens empfehlen kannst?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6023 Beitrag von Steffen » Montag 30. April 2018, 09:33

Es gibt viele gute Anwälte (mit Dr. Google) und auch eine Art Empfehlungsliste (Link: https://www.abmahnwahn-dreipage.de/empfohlene-anwaelte/ (mit der Maus auf den Button oben im Menü ziehen, es öffent sich das Menü)). Natürlich kannst Du mich per PN oder E-Mail hierzu befragen.

VG Steffen

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Steffen
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AG Düsseldorf, Az. 14 C 92/17

#6024 Beitrag von Steffen » Montag 30. April 2018, 14:12

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilt Beklagten in Filesharing Verfahren antragsgemäß - Mitnutzer eines Internetanschlusses, welche eine Tatbegehung auf Nachfrage abstreiten, kommen als Täter der Rechtsverletzung nicht in Betracht (Beklagter ohne Anwalt)


14:05 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Düsseldorf in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte im Laufe des Verfahrens behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht über eine Internettauschbörse verbreitet zu haben. Insoweit habe er nicht über die notwendigen Computer- und Sprachkenntnisse verfügt. Der Sohn des Beklagten, welcher ebenfalls Zugang zum Internetanschluss gehabt habe, hatte auf Befragung die Begehung der Rechtsverletzung unstreitig verneint. An den Angaben seines Sohnes hatte der Beklagte auch keine Zweifel.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ls-taeter/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _92_17.pdf



Autor

Rechtsanwalt David Appel



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht bewertete das dargestellte Vorbringen insgesamt als unzureichend und verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

Dass der Beklagte pauschal behauptete, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Vermutung unbeachtlich. Darüber hinaus habe er nicht darlegen können, wer sonst als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen könne. Dies gelte - trotz möglicher Anschlussnutzung - auch in Bezug auf den Sohn, da dieser die Tatbegehung auf Nachfrage unstreitig und glaubhaft abgestritten habe.

"Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten (BGH, NJW 2016, 953, 955 - Tauschbörse III). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde; in diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast (a.a.O.).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (a.a.O.). lm vorliegenden Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen hat: Es ist zunächst mangels diesbezüglichen Bestreitens unstreitig, dass die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass er selbst den Filesharingverstoß nicht begangen habe, der Internetanschluss aber auch von seinem Sohn genutzt werde. Der Beklagte hat aber zudem erklärt, dass sein Sohn auf Befragen verneint habe, den Filesharingverstoß begangen zu haben, was er ihm glaube.

Folglich kommt der Sohn des Beklagten nach dem Beklagtenvortrag gerade nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, so dass es bei der gegen den Beklagten sprechenden tatsächlichen Vermutung verbleibt. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Mindestlizenzschadens von 1.000,00 EUR bestreitet der Beklagte nicht.
"










AG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018, Az. 14 C 92/17





(...) - Vollstreckbare Ausfertigung -


14 C 92/17


Verkündet am 22.02.2018
[Name] Justizbeschäftigte (mD)
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle



Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 40472 Düsseldorf,
Beklagten,




hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2018 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen.

Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen angeblichen Anbietens des Films [Name] - an dem die Klägerin für Deutschland die ausschließlichen Nutzungsrechte hält - im Internet im Wege des Filesharings in Anspruch. Der vorgenannte Film wurde am [Datum] über den Internetanschluss des Beklagten zum Download angeboten.

Mit der Klage verlangt die Klägerin in der Hauptsache Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR und Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von 107,50 EUR netto.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe. den Film am [Datum] im Wege des Filesharings im Internet angeboten.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich 'Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2016,
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, er habe den Filesharingverstoß nicht begangen. Sein mit ihm zusammen lebender, auf den Internetanschluss zugreifender Sohn habe auf Nachfrage verneint, den Filesharingverstoß begangen zu haben. Er glaube seinem Sohn.


Im Übrigen wird auf. alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.



I.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten nach § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu. Ein Anspruch nach § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG setzt voraus, dass der Beklagte als Täter oder Teilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig Urheberrechte der Klägerin verletzt und dieser dadurch einen Schaden zugefügt hat. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten (BGH, NJW 2016, 953, 955 - Tauschbörse III). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde; in diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast (a.a.O.). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch; dass er dazu vorträgt, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (a.a.O.).

Im vorliegenden Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es ist zunächst mangels diesbezüglichen Bestreitens unstreitig, dass die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass er selbst den Filesharingverstoß nicht begangen habe, der Internetanschluss aber auch von seinem Sohn genutzt werde. Der Beklagte hat aber zudem erklärt, dass sein Sohn auf Befragen verneint habe, den Filesharingverstoß begangen zu haben, was er ihm glaube. Folglich kommt der Sohn des Beklagten nach dem Beklagtenvortrag gerade nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, so dass es bei der gegen den Beklagten sprechenden tatsächlichen Vermutung verbleibt. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Mindestlizenzschadens von 1.000,00 EUR bestreitet der Beklagte nicht.

Der Klägerin steht aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG ein Anspruch auf Erstattung der geforderten Abmahnkosten gegen den Beklagten zu. Die Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte nach dem Vorgesagten als "Verletzer" im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Der Inhalt der Abmahnung entspricht auch unproblematisch den Vorgaben des § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG. Die Klägerin kann damit Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 107,50 EUR für die Abmahnung verlangen. Die Beschränkung des Gegenstandswert für die Abmahnung auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG hat die Klägerin beachtet.



II.

Die Klägerin kann zudem aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG für die vorgerichtliche Abmahnung des Lizenzschadens weiterer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 107,50 EUR verlangen. Zinsen schuldet der Beklagte aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenkostenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.



Streitwert: 1.107,50 EUR




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichtsmöglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite 'www.justiz.de'.



[Name]
Richter




Ausgefertigt
[Name], Justizbeschäftigte (m D)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Diese Entscheidung würde dem Beklagten am 28.02.2018 zugestellt.



Düsseldorf, 02.03.2018
[Name], Justizbeschäftigte (m D)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018, Az. 14 C 92/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt David Appel,
Klage Waldorf Frommer,
Beklagter ohne Anwalt,
sekundäre Darlegungslast,
tatsächliche Vermutung,
bestreiten Mitnutzer, kommen diese als Täter nicht infrage

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Steffen
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Mahnbescheid - S.O.S.

#6025 Beitrag von Steffen » Freitag 4. Mai 2018, 10:07

Hab' 'nen Mahnbescheid bekommen - was nun - S.O.S.?


10:05 Uhr


In einem Forum gibt es Fragen, deren Inhalt immer wiederkehrt. Der Fragesteller sollte aber bedenken, dass ein Forum (Zusammenkunft von meist anonymen Nichtjuristen) keine konkrete Frage auf einen konkreten Rechtsfall beantworten darf. Dieses ist - wenn auch Geiz geil ist - nur einem Anwalt vorbehalten und dient vordergründig zur eigenen Sicherheit vor eventueller Fehlberatung. Last but not least, liegt ja auch nicht zu einer Beurteilung der komplette Sachverhalt vor, sondern nur das Wenige, was der Fragestellende freiwillig preisgibt. Dennoch kann ich auf einige allgemeine Fragen eingehen.

Natürlich gab es in der Verteidigung gegen Filesharing Abmahnung Zeiten, wo die Strategie: "mod. UE plus Nichtzahlen!" den Vorrang erhielt. Aktuell muss ich aber einschätzen, dass die Verteidigung gegen Filesharing Abmahnungen zu komplex geworden ist, als diese ein Forum (Zusammenkunft von meist anonymen Nichtjuristen) noch seriös ab- und einschätzen kann. Sicherlich ist es heute noch cool, wenn irgendein ein Anonymer von einer einstelligen Klagetätigkeit faselt und Parolen "Anno 2006" zum Besten gibt. Jeder dieser coolen Anonymen ist aber sehr schnell weg, wenn es für dich ernst wird.



Es gibt eigentlich auch nicht viel zu beachten.

a) Eine Abmahnung ist ein Rechtsstreit, der außergerichtlich und/oder/bzw. gerichtlich beigelegt werden kann (Gerichte können bundesweit unterschiedlich ermessen, der Verlierer kann auch in die Berufung gehen), oder verjährt
b) Vorsicht vor der Verjährungsfalle! Auch wenn einige Ansprüche oder Forderungen verjähren, besteht deren Anspruch noch weiter, nur dass dieser nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden kann. Es ist ein Irrglaube, dass der Bundesgerichtshof für den sog. Restschadensersatz (Rest-SE) eine Verjährungsfrist von 10 Jahren festgelegt hat. Das ist falsch und spiegelt die fachliche Qualifikation einiger "Experten" wieder. Es gibt im Urhebergesetz den Paragrafen 102, der unstreitig - und schon seit Jahren - die Verjährung legaldefiniert. Filesharing Abgemahnte und deren "Experten" denken, das sei etwas nur für sie Erfundenes oder räumen sich einen generellen (Opfer-) Sonderstatus ein. Pustekuchen!
c) Jedem Rat, den man erteilt, sollte für den Ratgeber eine Minimierung der Kosten und Risiken des Fragenstellers beinhalten. Hier sollte jeder Ratgeber seiner Verantwortung gerecht werden und vor dem Ratschlag einmal in Ruhe hinterfragen, wie er - im realen Leben - selbst reagieren würde. Ganz zu schweigen, dass ich in einem Rechtsstreit niemals zu einem anonymen Forenuser gehen würde, sondern zum Profi - einem Anwalt ("Gehst Du bei Zahnschmerzen zum Zahnarzt, oder in den Hobbykeller?)
d) es geht, egal wie Du dich entscheidest, letztendlich um dein Geld!
e) es gibt keine verbindliche Klagewahrscheinlichkeit, die kennt nur der jeweilige Abmahner. Und der Abmahner wird diese nicht veröffentlichen
f) Die Komplexität in der Verteidigung bei Urheberechtstreitigkeiten ist so groß, dass ein Forum diese nicht mehr seriös händeln kann!

Jetzt kommen wir eigentlich zu dem letzten und entschiedensten Punkt, den jeder Anonyme bewusst ignoriert.

g) Jeder Filesharing Abgemahnte, der sich für die Strategie: "mod. UE plus Nichtzahlen" entscheidet, wählt - allein und für sich - entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen lauten 50:50. Bereite dich deshalb mit Erhaltung der Abmahnung so vor, als wenn Du eine mögliche Klageschrift schon in den Händen hieltest, und lege monatlich einen kleinen Betrag zurück. Kein Plan - Anwalt!




Was ist ein Mahnbescheid?

Hierzu kann sich jeder einmal im F.A.Q. Mahnbescheid selbst informieren.




Warum nach Jahren ein Mahnbescheid (MB) und keine sofortige Klage?

Es gibt immer zwei Seiten der Medaille. Auf der eine Seite steht: "Der schnelle und kostengünstigere Weg, eine teure Klage zu vermeiden und trotzdem weiter Druck hinsichtlich des Zahlens aufzubauen!". Auf der anderen Seite steht: "Der effiziente, kostengünstige sowie bewährte Weg, und gesetzlich vorgesehenes Verfahren, Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchzusetzen."

Dabei sollte jeder Betroffene nicht über den tieferen Sinn Nachdenken, sondern einfach wissen, ein Anspruch bzw. Forderung kann außergerichtlich / gerichtlich geltend gemacht werden, solang dieser sich in den gesetzlichen Verjährungsfristen befindet. Es ist Sache des Verletzten (Abmahner), wann er diese und wie geltend macht. Verschwörungstheorien bringen nicht weiter.




Die Forderungen sind aber schon verjährt. Warum jetzt noch ein Mahnbescheid?

Es wurde hier im Forum (Link: https://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vi ... 399#p44399) zwar schon auf die Verjährungsfrage bei einem Mahnbescheid (Allgemein) eingegangen, es ist aber dem Leser zu kompliziert, er versteht es nicht, eine schnelle Frage, betreff seines Falles, ist halt einfacher.

Beachte: Verjährungsfragen in einem konkreten Fall sind im Grundsatz nur von einem Anwalt zu beantworten. Ausrufezeichen.

Die Frage ist auch nicht mit der lapidaren Angabe eines Datums zu beantworten, weil sehr viele Faktoren darauf Einfluss haben können, die ein Forum nicht kennt, stellenweise der Abgemahnte selbst nicht.

Im Regelfall verjähren Ansprüche nach drei Jahren (§ 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB), wobei die Verjährungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahres (31.12., 24:00 Uhr) zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, und in dem der Gläubiger von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB; wenn Provider nach § 101 Abs. 9 UrhG die Person hinter der IP beauskunftet). Mit Entstehen des Anspruch ist dessen Fälligkeit gemeint, also der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Erfüllung des Anspruchs vom Schuldner fordern kann (Bsp.: Kosten Anwaltsgebühren Abmahnung - mit Versand Abmahnung, Unterlassung, (Teil-) Schadensersatz - mit Verletzungshandlung).

Wird ein Mahnbescheid beantragt und erlassen, hemmt (unterbricht) dieser die Regelverjährung mit Datum des Antrages, wenn der Mahnbescheid "demnächst" (um die 14 Tage oder - unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls - geringfügig darüber (BGH - V ZR 44/11)) zugestellt wird (was in der Regel der Fall ist). Die Dauer der Hemmung wird in den Lauf der Verjährungsfrist nicht einberechnet. Fällt die Hemmung weg, läuft die Verjährung an der Stelle weiter, an der sie gehemmt war.

Beachte: Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

Es kann jetzt aber nicht aufgrund der Angabe des Datums des Abmahnschreibens, und dem eingelegten Widerspruch die Verjährung nach "Schema F" berechnet werden. Auch wenn der Abgemahnte es so lesen würde. Eine konkrete Antwort kann auch hier nur ein Anwalt erteilen, der den Rechtsfall prüft.




Ist der Mahnbescheid nun Ausdruck des Klagewillens?

Seit dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) ist davon auszugehen, das bei Erhalt eines Mahnbescheides und dessen Widerspruch die Chance verklagt zu werden, sehr hoch ist. Diese Einschätzung trifft bei diversen Inkassos nicht zu. Da hilft auch kein anonymes Geschreibe, dass der Betreffende selbst nach dem MB nichts mehr erhielt. Einmal schreiben viele Anonyme viel, wenn der Foren-Tag lang ist, es wird nicht verifiziert, andermal kann keiner eine Garantie ausstellen.

Auch hier gilt abgewandelt: "Jeder, der sich für den Widerspruch bei Erhalt eines Mahnbescheides entscheidet, wählt - allein und für sich - entweder Anspruchsbegründung (Klage im gerichtlichen Mahnverfahren) oder Verjährung. Die Chancen lauten 50:50.




Ich kann mich ja immer noch vergleichen, wie hoch ist die Summe?

Wenn der Abmahner / Antragsteller vergleichsbereit ist, kann jederzeit ein einvernehmlicher Ver-gleich ausgehandelt werden. Beachte: Kein Plan - Anwalt! Es wird keine konkrete Vergleichssumme benannt werden können, weil es eben immer vom Einzelfall abhängt. Es soll sich aber jeder im Klaren sein, ein Abmahner / Antragsteller geht auf keine Fantasievorstellungen eines Betroffenen ein, sowie je höher die Anstrengungen (außergerichtlich / gerichtlich) desto höher ein möglicher Vergleich (siehe https://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vi ... 444#p43444).




Ich war der Übeltäter, der Mahnbescheid ging aber an meine Eltern?

Diese Frage ist mit einem Anwalt zu klären. Punkt.




Sollte ich insgesamt widersprechen (was mir lieber wäre), oder nur zu einem Teil (und versuchen die Kosten zu senken)?

Der Abmahner thematisiert in der Regel seine Forderungen (Schadensersatz + Anwaltsgebühren Abmahnung, Kosten Mahnverfahren, Zinsen etc.). Natürlich könnte ein Betroffener annehmen, dass, wenn er zu einen Teil widerspricht die Kosten dadurch gesenkt würden. Das ist nicht richtig!

Auf dem Formular zum Widerspruch finden Sie die Option: "Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt", welche bei Unkenntnis zum Sachverhalt immer angekreuzt werden soll. Darunter sehen Sie die zweite Möglichkeit: "Ich widerspreche nur einem Teil des Anspruchs, und zwar ...". Bei diesen Teilwiderspruch ist der Nachteil, dass zum nicht widersprochen Teil - sofort - ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann (vollstreckbarer Titel) sowie ein Eintrag in die Schufa denkbar ist.




Wie kann ich auf einen Mahnbescheid reagieren?

1. man zahlt (Rechtsstreit erledigt)
2. Widerspruch - insgesamt -
(bei unberechtigten Forderungen)
2.1. Abwarten
2.1. 1. klagt man
2.1.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
oder
2.1.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
2.1.2. klagt man nicht
2.1.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
und
2.1.2.2. berichtet hier, wenn man Abstand gefunden hat
3. vor Fristverstreichung versucht man mit dem Antragsteller - telefonisch - einen außergerichtlichen Vergleich (dieser sagt dann, wie es weitergeht)




Weiterführende Links:








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Steffen Heintsch für AW3P




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Offenes WLAN?

#6026 Beitrag von Steffen » Freitag 4. Mai 2018, 13:32

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.................................................................Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies




.................................................................Rechtsanwälte Knies & Albrecht

.................................................................Widenmayerstraße 34 | 80538 München
.................................................................Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
.................................................................Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net







Abmahnung i.V.m. offenen WLAN - Was gilt?


AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies. In letzter Zeit liest man in den diversen Verbraucherschutzforen von Betroffenen, die z.B. für ihre Gäste (Gaststätte) oder Patienten (Wartebereich Arzt) offenes WLAN zur Verfügung stellen und wegen einer vermeintlichen Urheberverletzung abgemahnt worden. Nun gibt es ja mittlerweile das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017, Teil I Nummer 67) was "Offenes WLAN" regelt. Wie sollte sich ein Betroffener in so einem Fall verhalten. Sollte er eine mod. UE abgeben, mit dem Abmahner in Kontakt treten oder sich vorsichtshalber an einem Anwalt wenden, der diese Abmahnung prüft. Oder spielt es bei vorbenannten Beispielen gar keine Rolle für den Abmahner und fällt nicht unter dem WLAN-Gesetz"?



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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies: Die Situation, die Sie hier beschreiben ist meiner Meinung nach genau diejenige, die der Gesetzgeber durch das neue Haftungsprivileg schützen wollte. Auch wir hatten jetzt einige Fälle, in denen Ärzte oder andere Gewerbetreibende abgemahnt wurden, weil sie Kunden ein W-LAN zur Verfügung gestellt hatten.

Ich würde hier meist nicht dazu raten, modifizierte Unterlassungserklärungen abzugeben, weil deren Einhaltung vom Netzbetreiber ja kaum garantiert werden kann. Es macht aber durchaus Sinn sorgfältig rechtlich gegenüber der Abmahnkanzlei zu argumentieren, damit diese sehen, dass ihre Abmahnung chancenlos ist.

Und es macht meiner Meinung nach auch Sinn, technisch betrachtet in das Netzwerk zu investieren, denn man kann die Möglichkeiten der Nutzer des W-LANs illegale Torrents zu benutzen jedenfalls durchaus einschränken.


Ihr Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies




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AG Koblenz, Az. 152 C 2398/17

#6027 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. Mai 2018, 17:11

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Koblenz verurteilt Anschlussinhaber in Filesharing Verfahren - Behauptete Ortsabwesenheit sowie der Verweis auf die Anwesenheit einer weiteren Person schließt die persönliche Haftung nicht aus (Beklagter im Urlaub)


17:00 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Koblenz auf Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte sich mit der Behauptung zu verteidigen versucht, sich zu den Zeiten der Rechtsverletzung mit seiner Familie im Urlaub befunden und daher keinen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt zu haben. Statt seiner wäre jedoch seine Mutter im Haushalt anwesend gewesen.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... e-persoen/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 398_17.pdf



Autorin

Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann



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Das Amtsgericht Koblenz bestätigte in seiner Entscheidung, dass die behauptete Ortsabwesenheit des Beklagten aufgrund der technischen Funktionsweise einer Tauschbörse nicht geeignet ist, dessen eigene zu vermutende Täterschaft auszuschließen.

"Der Beklagte hat darauf verwiesen, zu den von der Klägerseite in Bezug genommenen Verletzungszeitpunkten habe er sich mit seiner Familie, das heißt, mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen außer Haus im Urlaub befunden. (...) Die Klägerseite weist hier zutreffend darauf hin, den Verletzungszeitpunkt betreffend müsse der Beklagte nicht an seinem Computer befindlich gewesen sein. Dokumentiert wird vielmehr nur der Zeitpunkt des Zugriffs auf die Datei in der Tauschbörse. Durch die Vorlage der Hotelrechnung (...) zerstreut der Beklagte die zu seinen Lasten gehende Vermutung, er habe die Rechtsverletzung begangen, gerade nicht."

Darüber hinaus sei der Verweis auf eine zur Tatzeit im Haushalt anwesende Person auch kein ausreichendes Indiz für deren Täterschaft. Es wäre vielmehr Aufgabe des Beklagten gewesen, konkrete Anhaltspunkte in den Prozess einzuführen, die für die Täterschaft eines Dritten sprechen. Da der Beklagte dem nicht nachgekommen ist, haftet er täterschaftlich für die in diesem Verfahren streitgegenständliche Rechtsverletzung.

[/i]"Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nur dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Zu Nutzungsverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie auch zu einer Gelegenheit in zeitlicher Hinsicht führt der Beklagte - die weiteren Nutzer seines Internetanschlusses betreffend - nichts Relevantes aus.

Er verweist allein auf die Übernachtung seiner Ehefrau, seiner beiden Söhne und seiner Person in einem Gasthof (...). Weiter führt er aus, seine zur Tatzeit 85-jährige Mutter sei zu Hause gewesen. Weiteres wird von dem Beklagten nicht mitgeteilt. Den - strengen - Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast wird der Beklagte bei dieser Sachlage nicht gerecht.

Es lebt deshalb die Vermutung auf, der Beklagte sei als Anschlussinhaber für die ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Er haftet der Klägerin deshalb als Täter auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens."[/i]

Das Amtsgericht Koblenz verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes sowie zur Übernahme sämtlicher vorgerichtlichen als auch gerichtlichen Kosten, die aufgrund des Rechtsstreits entstanden sind.




"Den Verletzungszeitpunkt betreffend müsse der Beklagte nicht an seinem Computer befindlich gewesen sein.
Dokumentiert wird vielmehr nur der Zeitpunkt des Zugriffs auf die Datei in der Tauschbörse."











AG Koblenz, Urteil vom 15.03.2018, Az. 152 C 2398/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


Aktenzeichen:
152 C 2398/17




Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf. Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 67578 Gimbsheim
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 52070 Aachen,



wegen Forderung




hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 08.02.2018

für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 107,50 EUR Abmahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 107,50 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu zahlen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin wertet nationale und internationale Bildaufnahmen und Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus. Dazu gehört auch der Filmtitel [Name]. Sie beauftragte die Firma ipoque GmbH mit der Überprüfung, ob das vorbezeichnete Filmwerk in sogenannten Tauschbörsen angeboten werde. Seitens der Firma ipoque GmbH durchgeführte Untersuchungen führten zu einem sogenannten Auskunftsverfahren, welches bei dem. Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen [Aktenzeichen] geführt wurde. Die entsprechenden Auskünfte nahm die Klägerin zum Anlass, dem Beklagten am [Datum] eine Abmahnung zuzuleiten, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 4 verwiesen wird.

Sie begehrt nunmehr Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe anteiliger 107,50 EUR als Hauptforderung und weiterer 107,50 EUR als Nebenforderung.


Die Klägerin trägt vor,
die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH hätten ergeben, dass das Filmwerk [Name] über den Internetanschluss des Beklagten am [Datum] bei zwei verschiedenen Gelegenheiten im Rahmen eines Tauschbörsenprogrammes illegal Dritten zum Download angeboten worden seien. Der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprochen.


Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen:


Er trägt vor,
die Zuordnung seines Internetanschlusses zu den klägerseits reklamierten Verletzungshandlungen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Er habe das Filmwerk nicht heruntergeladen und anderen illegal zum Download angeboten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hätten sich er, seine Ehefrau und seine beiden Söhne nicht in dem Haushalt befunden, sondern seien urlaubsabwesend gewesen.


Wegen des ausführlichen weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat zum einen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Zum anderen kann sie gemäß § 97a Abs. 2 UrhG Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 107,50 EUR als Hauptforderung beanspruchen.



1. Zum Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz

Dieser ergibt sich aus § 97 UrhG.

Der Beklagte ist unstreitig Inhaber eines Internetanschlusses. Er hat zwar die zutreffende Ermittlung seiner IP-Adresse und die zutreffend Zuordnung dieser IP-Adresse zu seinem Internetanschluss in Abrede gestellt. Wegen der Mehrfachermittlungen bei zwei verschiedenen Zeiträumen bestehen allerdings keine vernünftigen Zweifel an einem ordnungsgemäßen Ermittlungsvorgang.

Weil der Beklagte Inhaber des Internetanschlusses ist, besteht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, er habe die dargelegten Rechtsverletzungen selbst begangen. Der Beklagte hat dies in Abrede gestellt. Er hat darauf verwiesen, zu den von der Klägerseite in Bezug genommenen Verletzungszeitpunkten habe er sich mit seiner Familie, d. h. mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen außer Haus in Urlaub befunden. Dazu legt er eine Hotelrechnung, wie Anlage B1, vor. Dies reicht nicht aus, um die gegen den Beklagten streitende Vermutung zu zerstreuen. Die Hotelrechnung bezieht sich auf eine Übernachtung in dem Zeitraum vom [Datum] bis zum [Datum] und beinhaltet die Buchung von zwei Doppelzimmern für vier Personen. Nach den von der Klägerseite angestellten Ermittlungen ist ein sogenannter Upload in einer Tauschbörse am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr erfolgt. Die Klägerseite weist hier zutreffend darauf hin, den Verletzungszeitpunkt betreffend müsse der Beklagte nicht an seinem Computer befindlich gewesen sein. Dokumentiert wird vielmehr nur der Zeitpunkt des Zugriffs auf die Datei in der Tauschbörse. Durch die Vorlage der Hotelrechnung vom [Name], welche eine Übernachtung des Beklagten, seiner Ehefrau und seiner beiden Söhne in der Nacht vom [Datum] bis zum [Datum] dokumentieren soll, zerstreut der Beklagte die zu seinen Lasten gehende Vermutung, er habe die Rechtsverletzung selbst begangen, gerade nicht.

Im Übrigen genügt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast erkennbar nicht. Die Klägerseite hat auf Seite 14 der Anspruchsbegründung auf die insoweit relevante Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15 hingewiesen. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nur dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Zu Nutzerverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie auch zu einer Gelegenheit in zeitlicher Hinsicht führt der Beklagte - die weiteren Nutzer seines Internetanschlusses betreffend - nichts Relevantes aus. Er verweist allein auf die Übernachtung seiner Ehefrau, seiner beiden Söhne und seiner Person in einem Gasthof in [Name] in der Nacht vom [Datum] bis zum [Datum]. Weiter führt er aus, seine zum Tatzeitpunkt 85-jährige Mutter sei zu Hause gewesen. Weiteres wird von dem Beklagten nicht mitgeteilt. Den - strengen - Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast wird der Beklagte bei dieser Sachlage nicht gerecht.

Es lebt deshalb die Vermutung auf, der Beklagte sei als Anschlussinhaber für die ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. Er haftet der Klägerin deshalb als Täter auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.

Zu der Schadenhöhe hat die Klägerseite in der Anspruchsbegründung umfangreich unter Hinweis auf die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ausgeführt. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

Die Klägerin hat hier auf Seite 22 der Anspruchsbegründung - unwidersprochen - ausgeführt, die . entsprechende Lizenz für einen aktuellen Spielfilm belaufe sich auf jedenfalls 5,88 EUR. Auf Seite 21 wird die höchstrichterliche Rechtsprechung referiert, wonach von mindestens 400 Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgegangen werden könne. Unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit des § 287 ZPO hält das Gericht hier den geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR deshalb für angemessen. Mit der Zahlung dieses Betrages befindet sich der Beklagte aufgrund der vielfältigen, vorgerichtlichen 'Mahnungen, so auch mit Schreiben vom 14.04.2016 jedenfallS- seitdem 22.04.2016 in Verzug. Die Höhe der klägerseits geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.



2. Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten

Dieser ergibt sich aus § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG neuer Fassung.

Nach den obigen Ausführungen ist die Abmahnung vom [Datum] zu Recht erfolgt. Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 1.600,00 EUR ist von der Klägerseite zutreffend dargetan und von dem Beklagten auch nicht angezweifelt worden. Die Klägerseite macht den ihr zustehenden Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 215,00 EUR in Höhe von 107,50 EUR anteilig als Hauptforderung geltend. Auch mit diesem Betrag befindet sich der Beklagte aufgrund des Anwaltsschreibens vom 14.04.2016 jedenfalls seit dem 22.04.2016 in Verzug. Auch diesbezüglich ergibt sich der Zinsanspruch der Höhe nach aus § 288 Abs. 1 BGB.



3. Nebenforderung

Gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB kann die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR für die vorgerichtliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches und des Anspruchs auf Zahlung von Abmahnkosten gegenüber dem Beklagten beanspruchen. Die Berechnungsweise auf Seiten 24 und 25 der Anspruchsbegründung ist von dem Beklagten nicht bestritten worden. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ist gerechtfertigt gewesen. Auch hier ergibt sich der Zinsanspruch dem Gründe und der Höhe nach aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Bei dieser Sachlage war dem Klagebegehren mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zu entsprechen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert -des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Fetsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite' www.justiz.de verwiesen.



[Name]
Richter am Amtsgericht




Verkündet am 15.03.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt:
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Koblenz, Urteil vom 15.03.2018, Az. 152 C 2398/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Anamaria Scheunemann,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Ortsabwesenheit Beklagter,
Urlaub

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Steffen
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AG Bochum, Az. 66 C 125/17

#6028 Beitrag von Steffen » Freitag 11. Mai 2018, 12:25

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bochum - Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen Dritten nach Abmahnung des Anschlussinhabers genügt nicht, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften


12:20 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Klägerin hatte die beklagte Anschlussinhaberin nach Feststellung des streitgegenständlichen Verstoßes über den Anschluss der Beklagten abgemahnt und sie in diesem Rahmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadenersatz sowie zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Hierauf hatte zunächst ein Herr [Name] kommentarlos eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, wobei nicht ersichtlich gewesen ist, um wen es sich bei dieser Person handelte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... mutung-zu/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _12_17.pdf



Autor

Rechtsanwalt Florian Aigner



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Im weiteren Verlauf gab dann auch die Beklagte selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Eine Zahlung auf die geltend gemachten Forderungen erfolgte hingegen nicht, weshalb die Beklagte gerichtlich in Anspruch genommen wurde. Im Rahmen des Verfahrens trug die Beklagte dann erstmalig vor, dass es sich bei Herrn [Name] um den Ehemann der Beklagten handele und deutete zunächst dessen Täterschaft an. Insoweit führte sie aus, dass bereits aus der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Ehemann deutlich werde, dass jedenfalls die Beklagte selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens berief sich die Beklagte dann aber darauf, dass auch der Ehemann die streitgegenständliche Verletzungshandlung nicht begangen habe.

» Kommt kein alternativer Geschehensablauf ernsthaft in Betracht, verbleibt die Vermutung der Täterschaft bei der Beklagten «

Nach Auffassung des Amtsgerichts Bochum hat die Beklagte mit diesem Vortrag ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Das Bestreiten der Tatbegehung sei nicht ausreichend, um ihre eigene Täterschaft hinreichend zu widerlegen. Zudem mangele es an jeglichem Vortrag zu der Frage, wer sonst als alternativer Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht käme. Allein der bloße Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung durch den Ehemann als weiterer Anschlussnutzer stelle keinen konkreten Anhaltspunkt dar, der den Rückschluss auf dessen Täterschaft hinreichend zuließe.

"Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Insofern trägt die Beklagte lediglich vor, sie selbst habe den Verstoß nicht begangen und ihr Ehemann im Übrigen auch nicht. Dies genügt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht, um die tatsächliche Vermutung hinreichend zu erschüttern. Dafür genügt vor allem der bloße Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung ihres Ehemannes nicht. Diese lässt keinerlei Rückschluss auf die tatsächliche Täterschaft.

Durch die kommentarlose Abgabe der Unterlassungserklärung wurde für die Klägerin nicht ansatzweise ersichtlich, um wen es sich bei Herrn [Name] handelt und in welchem Zusammenhang die fragliche Person mit der Rechtsverletzung steht. Hieraus war und ist auch nicht erkennbar, ob es sich um ein Kind, den Ehemann oder einen sonstigen Familienangehörigen handelte. Dies wurde insofern erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. Es wurde insofern nicht vorgetragen, wer ernsthaft als alternativer Täter der Rechtsgutverletzung in Betracht kommt. Auch wurde nicht vorgetragen welche Nachforschungen die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung betrieben hat und welche Erkenntnisse sie erlangt hat.

Im Übrigen hat die Beklagte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht, dass auch ihr Ehemann nicht der Täter sei. Insofern verbleibt·es mangels entsprechenden Vortrags bei der Vermutung der Täterschaft der Beklagten, da kein ernsthaft in Betracht kommender alternativer Geschehensablauf vorgetragen wurde.
"

Schließlich erachtete das Amtsgericht Bochum auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen und verurteilte die Beklagte zudem zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Rechtsstreits.








AG Bochum, Urteil vom 26.01.2018, Az. 66 C 125/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


66 C 125/17



Verkündet am 26.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Frau [Name], 45721 Haltern am See,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 45772 Marl,





hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2018 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 sowie 215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreck'enden Betrages leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen des unerlaubten Anbietens des Films [Name] über den Internetanschluss der Beklagten in einem Peer-to-Peer Netzwerk. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem vorgenannten Filmwerk.

Die von der Klägerin beauftragte Firma ipoque GmbH ermittelte, dass die vorgenannte Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten am [Datum, Uhrzeit] begangen wurde. Die Beklagte hat diesen Vorwurf unstreitig gestellt.

Mit Schreiben vom [Datum] Prozessbevollmächtigen der Klägerin wurde die Beklagte durch die über den streitgegenständlichen Vorwurf informiert und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung von Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten aufgefordert.

Am [Datum] übersandte ein Herr [Name], der Ehemann der Beklagten, kommentarlos die entsprechende Unterlassungserklärung, in dem er auf dem von der Klägerin verwendeten Vordruck seine Adressdaten und seinen Namen eintrug.

Am [Datum] übersandte sodann die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte als Täterin für den streitgegenständlichen Verstoß hafte, da der Verstoß von dem auf ihren Namen laufenden Internetanschluss begangen worden sei und insofern eine tatsächliche Vermutung bestünde, nach ,der der Anschlussinhaber und damit auch die Beklagte Täterin der Rechtsverletzung sei. Die Beklagte sei auch durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch ihren Ehemann weiterhin passivlegitimiert, da dieser die Unterlassungserklärung ohne weiter nachvollziehbare Erklärung abgegeben habe und nicht bereits aus der Abgabe der Unterlassungserklärung zu folgern sei, dass er als alternativer Täter in Betracht komme. Dies gelte umso mehr, als dass die Beklagte sodann selbst eine weitere, wenn auch modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Es sei insofern Sache der Beklagten, einen nachvollziehbaren, abweichenden Geschehensablauf darzulegen, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften. Dies habe sie nicht getan.



Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, weder sie selbst noch ihr Ehemann hätten den streitgegenständlichen Vorwurf begangen.


Wegen der weiteren. Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 97, 97a UrhG Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verlangen.

Unstreitig ist die Klägerin Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Dieses Filmwerk wurde ebenfalls unstreitig am [Datum] über die IP-Adresse [IP-Adresse] in einer Tauschbörse zum Download angeboten. Nach Auskunft des Providers Versatel GmbH war diese IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugeordnet. Dies hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch unstreitig gestellt.

Die Beklagte haftet als Täterin für den streitgegenständlichen Verstoß. Die Beklagte konnte die tatsächliche Vermutung, dass sie als Inhaberin des fraglichen Anschlusses auch Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ist, nicht entkräften.

Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Insofern trägt die Beklagte lediglich vor, sie selbst habe den Verstoß nicht begangen und ihr Ehemann im Übrigen auch nicht. Dies genügt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht, um die tatsächliche Vermutung hinreichend zu erschüttern. Dafür genügt vor allem der bloße Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung ihres Ehemannes nicht. Diese lässt keinerlei Rückschluss auf die tatsächliche Täterschaft zu. Durch die kommentarlose Abgabe der Unterlassungserklärung wurde für die Klägerin nicht ansatzweise ersichtlich, um wen es sich bei Herrn [Name] handelt und in welchem Zusammenhang die fragliche Person mit der Rechtsverletzung steht. Hieraus war und ist auch nicht erkennbar, ob es sich um ein Kind, den Ehemann oder einen sonstigen Familienangehörigen handelte. Dies wurde insofern erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. Es wurde insofern nicht vorgetragen, wer ernsthaft als alternativer Täter der Rechtsgutverletzung in Betracht kommt. Auch wurde nicht vorgetragen, welche Nachforschungen die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung betrieben hat und welche Erkenntnisse sie erlangt hat. Im Übrigen hat die Beklagte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht, dass auch ihr Ehemann nicht der Täter sei. Insofern verbleibt es mangels entsprechenden Vortrags bei der Vermutung der Täterschaft der Beklagten, da kein ernsthaft in Betracht kommender, alternativer Geschehensablauf vorgetragen wurde.

Die Klägerin kann danach von der Beklagten den ihr entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie ersetzt verlangen. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessen und üblichen Lizenz besteht. Im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO hält das Gericht eine Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR für angemessen, aber auch für ausreichend.

Auch die Abmahnkosten stellen grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar. Die von der Klägerin geltend gemachten 215,00 EUR sind gemäß §§ 97, 97a UrhG begründet. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 1.600,00 EUR ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, insbesondere entspricht er den gesetzlichen Vorgaben des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG. Dieser setzt sich zum einen aus dem gesetzlichen Regelwert von 1.000,00 EUR für das Unterlassungsbegehren und dem vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00 EUR zusammen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zahlte trotz Fristsetzung bis zum 08.09.2016 nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1,
44787 Bochum,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht[/b]



Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bochum (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Bochum, Urteil vom 26.01.2018, Az. 66 C 125/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Florian Aigner,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Unterlassungserklärung durch Dritten,
Abgabe Unterlassungserklärung durch einen Dritten,
Bestreiten der Tatbegehung,
alternativer Geschehensablauf

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#6029 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. Mai 2018, 23:48

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Erfurt - Pauschaler Verweis auf unberechtigten Dritten genügt nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast (Singleanschluss)


23:50 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte in dem Verfahren bestritten, das streitgegenständliche Filmwerk bewusst über eine Tauschbörse angeboten zu haben. Da er auch keiner weiteren Person Zugriff auf den Internetanschluss gewährt habe, müsse der Verstoß durch einen unbekannten Dritten erfolgt sein, welcher sich unbefugt Zugriff auf seinen Internetanschluss verschafft habe.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Autor

Rechtsanwalt Florian Aigner



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Erfurt qualifizierte diesen Vortrag als nicht ausreichend, um die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Soweit der Beklagte eine Tatbegehung durch einen unbefugt handelnden Dritten in den Raum stellte, habe er hierfür keinerlei konkreten Anhaltspunkte darlegen können. Bei dem dahin gehenden Vortrag handele es sich vielmehr um "reine Spekulation". Der pauschale Verweis auf die theoretische Möglichkeit eines unberechtigten Zugriffs auf den Internetanschluss wird den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast jedoch gerade nicht gerecht. Die Täterschaft des Beklagten sei daher tatsächlich zu vermuten:

"Darüber hinaus hat der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Täterschaft eines Dritten dargelegt. Es kann nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter den WLAN Anschluss des Beklagten über den Router ermächtigt und dadurch die Rechtsverletzung begangen hat. Unstreitig gibt es keine Hinweise darauf, dass der PC gehackt wurde. Es handelt sich dabei um reine Spekulation. Die Vermutungswirkung spricht weiterhin gegen den Beklagten, weil er nicht plausibel die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt hat, dass allein eine dritte Person verantwortlich ist."

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderungen hatte das Gericht ebenfalls keine Bedenken. Das Amtsgericht Erfurt verurteilte den Beklagten in der Folge antragsgemäß.










AG Erfurt, Urteil vom 22.02.2018, Az. 12 C 826/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Erfurt

Az.: 12 C 826/17



IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 07747 Jena,
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 07745 Jena,



wegen Schadensersatz




hat das Amtsgericht Erfurt durch Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund des Sachstands vom 25.01.2018 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen des unerlaubten Anbietens des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes [Name] im Internet (sogenanntes "Filesharing") Schadensersatz nach Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR sowie Erstattung der außergerichtliche entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR.

Die Klägerin ist im Hersteller bzw. Urhebervermerk als Rechteinhaberin (Anlage K1) des streitgegenständlichen Films ausgewiesen.

Im Rahmen ihrer Ermittlungen stellte die Klägerin fest, dass von dem Internetanschluss des Beklagten der Film [Name] am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Am [Datum] kaufte der Beklagte ein Notebook 15,6 Nr. [Name] im [Name]-Shop. Im August [Jahreszahl] wurde die Festplatte ausgewechselt. Bis Mitte Februar [Jahreszahl] nahm er die Dienste der Deutschen Telekom in Anspruch. Seit dem [Datum] nutzte er die Dienste von Telekolumbus. Hinweise darauf, dass der PC gehackt wurde, hatte der Beklagte nicht.

Mit Anwaltsschreiben vom [Datum] wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die streitgegenständliche Verletzungshandlung begangen.



Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass das Werk [Name] durch die Klägerin geschützt sei und dass er dieses bewusst heruntergeladen habe. Es sei unwahrscheinlich, aber möglich, dass er versehentlich einen falschen Mausklick getätigt habe. Er spreche und verstehe nur Russisch. Er wohne allein, so dass niemand anderes auf den PC mit der genannten IP-Adresse Zugang habe. Es könne sich nur um ein illegales Nutzen der IP-Adresse durch Dritte handeln.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gemäß §§ 97, 19a UrhG sowie von weiteren 506,00 EUR Abmahnkosten gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG zu.

Zum Schadensersatz ist verpflichtet, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrecht geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Für ihr ausschließliches Verwertungsrecht spricht die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG, die auf Filmhersteller gemäß § 94 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden ist. Die Vermutung spricht auch für den Produzenten (Wandtke / Bullinger / Thum, Urheberrecht, 3. Auflage § 10, Rdnr. 49; Dreier / Schulze, Urheberrecht, 4. Auflage, § 10 Rdnr. 4, 62a, § 94 Rdnr. 30,62). Die Klägerin ist im Hersteller bzw. Urhebervermerk als Rechteinhaberin (Anlage K1) des streitgegenständlichen Films ausgewiesen.

Der Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt. Einfaches Bestreiten ist nicht ausreichend.

Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass durch das PFS System ermittelt worden sei, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über die IP-Adresse des Computers des Beklagten begangen wurde. Im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens konnte die ermittelte IP-Adresse [IP-Adresse] dem Beklagten zugeordnet werden.

Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, der nur von ihm allein genutzt wurde.

Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Antragssteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vergleiche BGH GRUR 2013,511 - Morpheus - TZ 33; GRUR 2010,633 - Sommer unseres Lebens - TZ 12).

Die tatsächliche Vermutung würde lediglich für den Fall nicht greifen, sofern der Beklagte als Anschlussinhaber - im Fall der hinreichenden Sicherung des Anschlusses - auch anderen Personen bewusst den Anschluss zur Nutzung überlassen hat und somit die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Dem Beklagten obliegt insofern eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist der im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von außen nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - juris - Tauschbörse III - TZ 37).

Der streitgegenständliche Computeranschluss wurde nur von dem Beklagten allein genutzt. Soweit der Beklagte bestreitet, eine Urheberrechtsverletzung bewusst begangen zu haben, ist dieses Bestreiten bereits deshalb unerheblich, weil er nicht ausschließen konnte, versehentlich einen falschen Mausklick getätigt zu haben. Dies sei zwar unwahrscheinlich, aber möglich.

Darüber hinaus hat der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Täterschaft eines Dritten dargelegt.

Es kann nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter den WLAN Anschluss des Beklagten über den Router ermächtigt und dadurch die Rechtsverletzung begangen hat. Unstreitig gibt es keine Hinweise darauf, dass der PC gehackt wurde. Es handelt sich dabei um reine Spekulation.

Die Vermutungswirkung spricht weiterhin gegen den Beklagten, weil er nicht plausibel die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt hat, dass allein eine dritte Person verantwortlich ist

Gegen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes sowie der Abmahnkosten, die von dem Beklagte nicht angegriffen wurden, bestehen keine Bedenken.

Die Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet war.

Die geltend gemachten Zinsforderungen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurt


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht





Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht




Verkündet am 22.02.2018
[Name], JAng
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt
Erfurt, 22.02.2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Erfurt, Urteil vom 22.02.2018, Az. 12 C 826/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Florian Aigner,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Singleanschluss

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AG Frankfurt, Az. 30 C 1156/17 (47)

#6030 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Mai 2018, 11:56

Kanzlei Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main): Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage von Waldorf Frommer Rechtsanwälte / Constantin Film Verleih GmbH ab - Wohngemeinschaft



11:50 Uhr


Die beklagte Anschlussinhaberin haftet nicht für Filesharingvorwurf in einer Wohngemeinschaft (WG), da sie ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und die Klägerseite den Beweis ihrer Verantwortlichkeit nicht erbringen konnte (AG Frankfurt, Urt. v. 23.03.2018, Az. 30 C 1156/17 (47)).



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Rechtsanwalt Markus Brehm



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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2018, Az. 30 C 1156/17 (47)




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 30 C 1156/17 (47)




Verkündet lt. Protokoll am: 23.03.2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Brehm, Berger Str. 279, 60385 Frankfurt am Main,





hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.03 2018

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung - unerlaubte Verwertung geschützter Film- und Tonaufnahmen über ein Filesharing-Netzwerk - in Anspruch.

Die Klägerin macht geltend, die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "[Name]" innezuhaben. Dieser Film sei am 14.07.2016 gegen 22:15 Uhr über eine zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnete IP-Adresse auf der sog. Tauschbörse "BitTorrent" zum Herunterladen angeboten worden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zum einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie. zum anderen Erstattung der für eine Abmahnung vom 31.08.2016 (Kopie Bl. 32 - 37 d.A.) angefallenen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 215,00 EUR netto.

Wegen des Vorbringens der Klägerin im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 18.4.2017 (Bl. 1 - 26 d.A.). vom 02.10.2017 (Bl. 112 - 138 d.A.) sowie vom 09.11.2017 (Bl. 154 156 d.A.).



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an sie Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des. Gerichts gestellt wird, jedoch 1.000.00 EUR nicht unterschreiten sollte, des Weiteren 107,50 EUR als Hauptforderung und weitere 107,50 EUR als Nebenforderung, alles jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 10.03.2017, zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 unstreitig gestellt, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über ihren Internetanschluss begangen wurde. Sie bestreitet jedoch ihre Täterschaft.

Die Beklagte behauptet, zum Tatzeitpunkt hätten insgesamt 3 weitere Personen ungehinderten Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt. Zum einen sei dieser von ihrer damaligen beiden Mitbewohnerinnen, den Zeuginnen [Name] und [Name] genutzt worden. Zum anderen habe sie im Zeitraum 12.07.2016 bis 16.07.2016 Besuch von einem ehemaligen Bekannten, eines Herrn [Name] aus Australien, gehabt, welcher ebenfalls selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss in der Wohngemeinschaft gehabt habe. Heute bestehe der Kontakt nicht mehr, eine Wohnanschrift des Herrn [Name] sei nicht bekannt. Nach Erhalt der Abmahnung habe sie versucht, Herrn [Name] per WhatsApp zu kontaktieren, er indes habe nicht reagiert. Sie gehe davon aus, dass besagter Herr [Name] die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat.


Wegen des Beklagtenvorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 14.07.17 (BI. 72 - 78 d.A.) sowie vom 01.11.17 (Bl. 147 - 150 d.A.).

Über vorstehende Behauptungen der Beklagten sowie die Behauptung der Klägerin, allein die Beklagte habe im Tatzeitpunkt Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt, ist auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 15.12.2017 (Bl. 16 d.A.) Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen [Name] und [Name] wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Vernehmungsniederschrift vom 02.03.2018 (Bl. 188 - 193 d.A.).




Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte haftet der Klägerin für den behaupteten Urheberrechtsverstoß weder auf Schadensersatz noch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass es die Beklagte (als Täter) war, die die behauptete Urheberrechtsverletzung (das öffentliche Zugänglichmachen des Films "[Name]" über das verwendete Tauschbörsenprogramm ,"BitTorrent") begangen hat. Dies kann jedoch auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dabei ist zunächst aufgrund unstreitigen Sachverhaltes davon auszugehen. dass die IP-Adresse korrekt ermittelt wurde und es somit der Internetanschluss der Beklagten war, über die der Film zum Herunterladen auf der Tauschbörse angeboten wurde. Daraus folgt vorliegend aber nicht zwingend, dass es die Beklagte selbst gewesen sein muss, die (als Täter) die unerlaubte Handlung begangen hat. Insbesondere streitet im vorliegenden Fall für eine Täterschaft der Beklagten auch keine tatsächliche Vermutung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn über den besagten Internetzugang ausschließlich die Beklagte hätte verfügen können. Konnten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aber auch andere Personen diesen Anschluss benutzen, so ist dann, wenn über diesen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird, eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder aber bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511). Von letztgenannter Alternative ist vorliegend auszugehen.

Die Beklagte hat im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vorgetragen, dass zum Tatzeitpunkt sowohl ihre beiden damaligen Mitbewohnerinnen als auch ihr Besucher aus Australien auf ihren Internetanschluss hätten zugreifen können. insoweit oblag der Beklagten nicht nur die Darlegungs-. sondern auch die Beweislast, da es sich insoweit um Tatsachen handelt, die den ansonsten gegen die Beklagte als Anschlussinhaber streitenden Anscheinsbeweis erschüttern sollen. Dieser Beweis ist der Beklagten nach Auffassung des Gerichts gelungen. Die beiden vor dem erkennenden Gericht vernommenen Zeuginnen [Name] und [Name], ihres Zeichens die seinerzeitigen Mitbewohnerinnen der Beklagten, konnten absolut glaubhaft bestätigen, dass der Internetanschluss der Beklagten seinerzeit auch von ihnen mitbenutzt werden konnte. Dies allerdings hilft der Beklagten vorliegend insofern nicht, als beide Zeuginnen ebenfalls glaubhaft bekunden konnten, zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht in der Wohnung gewesen zu sein. Jedoch ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend nachgewiesen, dass besagter Herr [Name] als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Die Existenz dieses Besuchers sowie die Tatsache, dass dieser sich im fraglichen Zeitraum in der Wohnung der Beklagten aufgehalten hat, ist durch die Zeugin [Name] bestätigt worden. Auch die vorgelegte Kommunikation zwischen der Beklagten und ihrem Besucher per WhatsApp am 14.07.2016 (Ausdruck Bl. 80 und 81 d.A.) belegt, dass sich besagter [Name] zur Tatzeit in der Wohnung der Beklagten aufgehalten hat. Zwar gibt es keinen unmittelbaren Zeugen dafür, dass die Beklagte ihrem Besucher das Passwort für ihren WLAN-Anschluss mitgeteilt hat, ebenso wenig wie die Zeugin [Name] sicher bekunden konnte, dass der Besucher sein Handy über diesen Internetanschluss betrieben hat und nicht etwa über eine externe Verbindung. Jedoch haben beide Zeuginnen bekundet, dass sie - gewissermaßen selbstverständlich - davon ausgegangen sind. dass der Besucher Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt hat. Beide Zeuginnen konnten auch bekunden, dass die Beklagte seinerzeit geäußert habe, dass sie bezüglich der abgemahnten Urheberrechtsverletzung ihren Besucher im Verdacht habe. Im Übrigen entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass man persönlichen Besuchern, denen man vertraut, ohne weiteres Zugang zum eigenen WLAN-Anschluss gewährt. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat das Gericht damit die erforderliche Gewissheit i. S. von § 286 ZPO dahingehend erlangt, dass die Beklagte seinerzeit ihrem Besucher aus Australien Zugang zu ihrem Internetanschluss ermöglicht hat. Damit kommt neben der Beklagten diese Person als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht. Damit wiederum ist die insoweit beweisbelastete Klägerin für eine Täterschaft der Beklagten beweisfällig geblieben. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann eine solche auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, WM 2014, 1143 ff). Dieser Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend nachgekommen, die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin sind durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nicht genügt, als dass sie keine hinreichenden Nachforschungen angestellt habe, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Zwar ist der Anschlussinhaber zur Erfüllung vorgenannter Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, a.a.O.). Jedoch ist vorliegend nicht ersichtlich, welche konkreten weiteren Nachforschungen zwecks Täterermittlung bezüglich Herrn [Name] die Beklagte hätte tätigen können und müssen. Nach Aussage der Zeugin [Name] muss das Gericht davon ausgehen, dass sich Herr [Name] seinerzeit auf einer Europareise befunden hat und tatsächlich danach wieder nach Australien zurückgekehrt ist. Dafür, dass die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung versucht hat, den Herrn [Name] per WhatsApp zu kontaktieren, ist zwar in der Tat nicht nachgewiesen. Insoweit konnten auch die Zeuginnen nur bestätigen, dass die Beklagte selbst entsprechendes ihnen gegenüber behauptet hat. Indes ist nicht ersichtlich, was sich dadurch am Ergebnis der Nachforschungen als solches insgesamt ändert. Die Klägerin konstatiert in ihrer Beweiswürdigung vom 15.03.2018 selbst, dass die beiden Zeuginnen als Täterinnen ausscheiden, sie konstatiert des Weiteren, dass es den Besucher aus Australien tatsächlich gegeben hat. Das Gericht hält es darüber hinaus für hinreichend sicher, dass dieser Besucher den WLAN-Anschluss der Beklagten nutzen konnte. Dann aber kommt diese Person als Täter ohne weiteres in Betracht. Dass diese Person - auch als Zeuge - nicht greifbar ist, gereicht insoweit der Klägerin zum Nachteil. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten besteht daher nicht.

Auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten - sei es über die Grundsätze der GOA, sei es über §§ 97, 97a UrhG - ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zustand. Dem indes war nicht so. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gegenüber der Beklagten als Täter bestand aus denselben Gründen nicht, aus denen die Beklagte nicht auf Schadensersatz haftet.

Aber auch eine Haftung der Beklagten als Störer kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der Verletzung absoluter Rechte kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei muss er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Tat haben, die Verhinderung der Verletzungshandlung eines Dritten muss ihm weiterhin zumutbar sein, wobei sich die Frage der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BGH. a.a.0.). Vorliegend hat die Beklagte ihren Internetanschluss einem volljährigen Besucher überlassen. Bei volljährigen Personen kann grundsätzlich auch ohne besondere Belehrungen und/oder Überwachungen davon ausgegangen werden, dass Urheberrechtsverletzungen nicht begangen werden. Vorliegend handelte es sich bei dem Besucher zwar um eine der Beklagten nicht übermäßig vertraute Person, wie die Tatsache zeigt, dass er in der Küche nächtigte. Jedoch erscheint im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit einer volljährigen Person die Überlassung des Internetanschlusses ohne besondere Überwachung so lange angängig, wie nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsverstöße begangen werden. Da die Beklagte somit auch nicht als Störer haftet, war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.




gez.
[Name]
Richter am Amtsgericht
(...)






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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2018, Az. 30 C 1156/17 (47),
Rechtsanwalt Markus Brehm,
Kanzlei Brehm,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
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#6031 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Mai 2018, 23:37

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Traunstein verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren - "Angebot" zur Nennung der Namen der Mitnutzer erfüllt nicht die sekundäre Darlegungslast (Beklagter ohne Anwalt)


23:30 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorstehenden Verfahren bestritt der beklagte Anschlussinhaber, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung korrekt ermittelt worden ist. Für den Fall, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den eigenen Internetanschluss erfolgt ist, könne diese nur durch eine "Fremdperson" begangen worden sein. Soweit das Gericht dies für erforderlich erachten sollte, könne er die Namen der in Frage kommenden Nutzer auch nennen.



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E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

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Urteil als PDF

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Autorin

Rechtsanwältin Franziska Hörl




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Das Amtsgericht Traunstein ging zunächst davon aus, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss des Beklagten begangen worden ist. Der klägerseitige Vortrag bezüglich der Ermittlung der Rechtsverletzung und der Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten sei ausreichend substantiiert. Hiergegen habe der Beklagte jedoch keine beachtlichen Einwände vorbringen können. Weiter legte das Gericht die eigene Täterschaft des Beklagten zugrunde, da er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Allein die angekündigte Benennung weiterer Nutzer des Internetanschlusses genüge der Darlegungslast nicht. Letztlich bestätigte das Gericht auch die Anwendbarkeit der Grundsätze zur Lizenzanalogie und die Angemessenheit des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR. Das Amtsgericht verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.










AG Traunstein, Urteil vom 20.04.2018, Az. 312 C 1328/17





(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Traunstein
Az.: 312 C 1328/17




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 83109 Großkarolinenfeld,
- Beklagter -


wegen Urheberrecht




erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2018 folgendes


Endurteil


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.107,50 EUR sowie weitere 107,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Schadenersatz aus einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film [Name] in Deutschland. Über Dienstleister stellte sie fest, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr der Film von der IP-Adresse [IP-Adresse] zum Upload ins Internet angeboten wurde. Aufgrund Auskunftsbeschlusses des LG München I teilte der Provider Vodafone Kabel Deutschland mit, dass diese IP-Adresse zu den fraglichen Zeitpunkten dem Beklagten zugeordnet war. Mit Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten anwaltlich ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Kostenübernahme auf. Der Beklagte gab auch auf weitere Mahnungen weder die Erklärung ab noch zahlte er.

Die Klägerin hat am [Datum] den Erlass eines Mahnbescheides beim AG Coburg beantragt.

Nach Widerspruch ist das Verfahren am [Datum] an das AG Traunstein abgegeben worden.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit [Datum] zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit [Datum] zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit [Datum] zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.



Der Beklagte bestreitet, dass die gegenständliche Urheberrechtsverletzung von seinem Internetanschluss begangen worden sei. Wenn doch, dann sei sie jedenfalls nicht von ihm begangen worden und er sei auf Weisung durch das Gericht auch bereit, die Namen der in Frage kommenden Nutzer zu nennen.


Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf ihre jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auch sonst wird auf den Inhalt der Akte umfassend Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 97, 19a UrhG.

Nach dem Akteninhalt ist das Gericht davon überzeugt, dass die gegenständliche Urheberrechtsverletzung vom physischen Internetanschluss des Beklagten begangen worden ist. Die vorgelegten Unterlagen über die Ermittlung und Identifizierung der zum Upload angebotenen Datei sowie die Ermittlung der IP-Adresse und Zuordnung zum Beklagten belegen dies substantiiert. Der Beklagte bringt hiergegen keine beachtlichen Einwände vor.

Der Beklagte genügt in der Folge auch nicht seiner substantiierten Darlegungslast, um sich selbst als Täter der Urheberrechtsverletzung zu entlasten. Allein das Angebot, die Namen der in Frage kommenden Nutzer zu nennen, genügt dieser Darlegungslast nicht.

Wegen der Schadenshöhe beruft sich die Klägerin völlig zutreffend auf das Instrument der Lizenzanalogie, das einen Anspruch jedenfalls in der geltend gemachten Höhe begründet. Zu ersetzen waren ebenfalls die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR und zwar je zur Hälfte als Haupt- und als Nebenforderung. Hierzu darf auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 24 f. der Klageschrift Bezug genommen werden.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



gez.
[Name]
Richter am Amtsgericht




Verkündet am 20.04.2018
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift Traunstein, 23.04.2018
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)







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AG Traunstein, Urteil vom 20.04.2018, Az. 312 C 1328/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Franziska Hörl,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Angebot an das Gericht zur Nennung von möglichen Täter,
Beklagter ohne Anwalt

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AG Frankenthal, Az. 3c C 251/17

#6032 Beitrag von Steffen » Montag 28. Mai 2018, 11:36

Justizportal Rheinland-Pfalz: Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) weist Filesharing Klage der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Universum Film zurück - Kläger konnte nicht beweisen, dass vom streitgegenständlichen Anschluss eine vollständige Version oder Teile heruntergeladen worden (BGH - "Konferenz der Tiere")



11:30 Uhr



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Justizportal Rheinland-Pfalz



Quelle:

juris GmbH - Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland
Gutenbergstraße 23 | 66117 Saarbrücken



Urteil:

Link:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint



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AG Frankenthal, Urteil vom 25.04.2018, Az. 3c C 251/17




(...)
Leitsatz

1. Die Haftung eines Tauschbörsenteilnehmers als Mittäter wegen der Zurverfügungstellung einzelner, für sich genommen unbedeutender oder unbrauchbarer Daten setzt voraus, dass
a) in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in der konkret genutzten Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist, weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte und
b) der in Anspruch genommene Tauschbörsenteilnehmer einen objektiven Tatbeitrag geleistet, also dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat.
2. Die gesamtschuldnerische Haftung der Mittäter gemäß § 840 BGB führt u.a. dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und die Erfüllung durch einen in Anspruch Genommenen Mittäter auch zu Gunsten der übrigen Mittäter wirkt (§ 422 BGB), weshalb der Gläubiger in Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfangreichen Ermittlungen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, zur schlüssigen Darlegung des verfolgten Schadensersatzanspruchs sowie zur Vermeidung einer Überkompensation und letztlich zurückzugewährender Überzahlungen vorzutragen hat, in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist.




Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom 15.01.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten aufgrund einer mutmaßlichen Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des Filmwerks "Redemption - Stunde der Vergeltung" - an dem die Klägerin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte besitzt - in einem Filesharingnetzwerk am 05.01.2014 ab.


Die Klägerin trägt vor,
dass über den Anschluss des Beklagten am 05.01.2014 in der Tauschbörse "BitTorrent" Daten zum Herunterladen angeboten worden seien, die zu einer über ihren Hashwert identifizierten Datei gehörten, welche eine abspielbare Version des eingangs genannten Filmwerks enthalte. Außer dem Beklagten habe niemand an dem fraglichen Tag Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung - unter Berücksichtigung der Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG - verpflichtet.


Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 zu zahlen;
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Der Beklagte trägt vor,
er habe das fragliche Werk, das sich ebenso wenig wie eine Tauschbörsensoftware auf einem von ihm genutzten internetfähigen Endgerät befunden habe, weder ganz noch in Teilen zum Download angeboten. Zum fraglichen Zeitpunkt habe auch nicht er, sondern vielmehr nur seine Eltern, sowie seine damals 24 und 16 Jahre alten Geschwister jeweils mit eigenen Endgeräten selbständig Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, wobei sowohl seine Geschwister, als auch sein Vater regelmäßig Videomaterial aus dem Internet bezogen hätten. Im Übrigen habe er als Anschlussinhaber seine mit ihm wohnenden Familienmitglieder über die Konsequenzen hinsichtlich illegaler Downloads hingewiesen und ein entsprechendes Verhalten untersagt. Schließlich habe er nach Erhalt der Abmahnung die genutzten Endgeräte erfolglos auf illegale Aktivitäten untersucht.


Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.


1.

In seiner unlängst veröffentlichten Entscheidung vom 06.12.2017 (I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus deren regelmäßig anzunehmender Mittäterschaft hergeleitet.

Bis dahin war - soweit das Problem überhaupt erörtert wurde - in Rechtsprechung und Lehre jedenfalls unklar und wohl auch umstritten, wie sich auf Ansprüche von Rechteinhabern beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem Tauschbörsenteilnehmer allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende bzw. sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann / Nordmeyer, CR 2014, 41).

Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der konkret genutzten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist (BGH a.a.O. Rdnr. 26 a.E. = NJW 2018, 784, 785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat (BGH a.a.O. Rdnr. 12 = NJW 2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat.

Da vom weiter erforderlichen bewussten und gewollten Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig, d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen ist (BGH a.a.O. Rdnr. 27 = NJW 2018, 784, 786 m.w.N. auch zu abw. Auffassungen in Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen als Mittäter i.S.d. § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Schadensersatzforderung wenigstens ein Vortrag, aus dem sich ergibt, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären, welche Personen als Mittäter ermittelt wurden und in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurückzugewährende Überzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dem oder den in Anspruch Genommenen nur durch die Bekanntgabe entsprechender Informationen ein Innenregress nach § 426 BGB möglich ist.


2.

Obgleich die unter 1. dargestellte Rechtsprechung als der Klägerseite bekannt vorausgesetzt werden darf, hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung die Terminsvertreterin der Klägerin nochmals eingehend auf die maßgeblichen Aspekte und Konsequenzen hingewiesen und ihr die beantragte Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

Der darauf gehaltene Vortrag der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2018 reicht jedoch zur Darlegung der oben aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten nicht aus. Zwar hat die Klägerin dort - erstmals (entgegen ihrer Darstellung enthält die Anspruchsbegründung jedenfalls an der in Bezug genommenen Stelle kein entsprechendes Vorbringen) - mitgeteilt, dass die Verletzung in einer Tauschbörse namens "BitTorrent" stattgefunden haben soll. Es fehlt jedoch bereits an einem Vortrag dazu, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in dieser Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist. Aus dem wiederholten, schon in der Anspruchsbegründung gehaltenen Vortrag der Klägerin zur Erfassung des Werkes folgt lediglich, dass im Vorfeld der eigentlichen Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer das Internet nach Dateien durchforstet wurde, die eindeutig das geschützte Werk in abspielbarer Version enthalten, bevor sodann gezielt nach Angeboten dieser über ihren Hashwert identifizierbaren Dateien in Tauschbörsen gesucht wird. Damit wird aber weder eine Aussage darüber getroffen, dass ein derartiges Angebot in der im konkreten Fall genutzten Tauschbörse vorhanden war, noch, dass dieses Angebot in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten, über den Anschluss des Beklagten zur Verfügung gestellten Angebot existierte.

Zudem hat die Klägerin sich hinsichtlich der darzulegenden und nachzuweisenden Zuordnung des über den Anschluss des Beklagten zur Verfügung gestellten Angebots zu dem geschützten Werk auf den Hinweis beschränkt, dass "die übertragenen Daten" mit der vorab ermittelten Referenzdatei abgeglichen worden seien und mit dieser "1:1" übereinstimmten. Auch dieser Vortrag genügt den oben dargestellten Anforderungen nicht. Aus ihm erschließt sich nämlich bereits nicht in einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise, welche Datenpakete nach den Recherchen der Klägerin über den Anschluss des Beklagten angeboten worden sind bzw. welchen konkreten Inhalt diese aufgewiesen haben, obwohl ein entsprechender Vortrag der Klägerin gemäß ihren eigenen Angaben, nach denen sie den gesamten Netzwerkverkehr samt übermittelter Daten gesichert hat, ohne weiteres möglich sein dürfte. Vor allem aber ist gerade die notwendige Zuordnung der zur Verfügung gestellten Dateninhalte zu dem geschützten Werk so nicht herstellbar. Eine solche Zuordnung ist indes insbesondere deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 m.w.N.).

Hinsichtlich des auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass die Klägerin nichts dazu ausführt, in welchem Umfang sie bezüglich der monierten Urheberrechtsverletzung bereits Schadensersatzleistungen durch von ihr ermittelte und in Anspruch genommene Tauschbörsennutzer gefordert und erhalten hat, was nach den obigen Ausführungen unter 1. ebenfalls im Rahmen schlüssigen Vorbringens von ihr zu verlangen ist.


3.

Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Täterschaft des Beklagten und der in diesem Zusammenhang von Klägerseite bestrittenen Zugriffsmöglichkeit der mit dem Beklagten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auf dessen Internetanschluss am fraglichen Tag ankommt.


4.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. (...)



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AG Frankenthal, Urteil vom 25.04.2018, Az. 3c C 251/17,
Klage Waldorf Frommer,
Justizportal Rheinland-Pfalz,
juris GmbH,
BGH - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere

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#6033 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. Mai 2018, 11:40

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Urteil des Amtsgerichts Leipzig - Eine bloße Behauptung der Zugriffsmöglichkeit eines Dritten genügt nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - Parteivergleich aus der mündlichen Verhandlung wurde durch die Beklagte schriftlich widerrufen


11:35 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die beklagte Anschlussinhaberin hatte in dem Rechtsstreit vorgetragen, zum Rechtsverletzungszeitpunkt mit ihren damals drei bzw. sechs Jahre alten Kindern sowie ihrem Lebensgefährten zusammen gelebt zu haben. Auch die Eltern des Lebensgefährten hätten im gleichen Haus gewohnt und Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten nehmen können. Die Anschlussinhaberin schloss jedoch bereits selbst eine Täterschaft der Kinder aufgrund ihres Alters sowie der Eltern des Lebensgefährten aufgrund fehlender technischer Kenntnisse aus. Als potentieller Täter käme nur der Lebensgefährte in Betracht. Auf Nachfrage habe der Lebensgefährte jedoch verneint, das streitgegenständliche Werk in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Die Beklagtenseite habe ihren PC auf das streitgegenständliche Werk hin durchsucht, es allerdings nicht gefunden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... gungslast/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 596_17.pdf



Autorin

Rechtsanwältin Linda Kirchhoff



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Das Gericht erachtete den Vortrag der Beklagtenseite als nicht ausreichend an, um den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu genügen. An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen, welche von der Beklagtenseite zu beweisen sind, müsse "bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab" angelegt werden. Der Einwand der Beklagtenseite, auf ihrem Computer habe sich das streitgegenständliche Werk nicht befunden, vermochte schon ihre eigene Täterschaft nicht ausschließen, da etwaige Daten hätten gelöscht werden können. Die Darstellung der Beklagtenseite zu dem Personenkreis, der konkret zum gegenständlichen Zeitpunkt Zugriff auf den WLAN-Anschluss hatte, sei zudem zu pauschal. Anhand des Vorbringens der Beklagten könne nicht von einer ernsthaften Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs ausgegangen werden. Die Beklagtenseite habe hinsichtlich des Lebensgefährten als potentiellen Täter nur sehr begrenzt nachgeforscht und sich mit einer einfachen Verneinung zufriedengegeben. Nach Erhalt der Abmahnung hätte sie jedoch unverzüglich abklären können und müssen, wer als potentieller Täter der Rechtsverletzung in Betracht käme.

Die Beklagtenseite habe daher die tatsächliche Vermutung nicht entkräften können und hafte als Täter. Das Gericht hatte zudem weder Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung, der richtigen Zuordnung der IP-Adresse der Beklagtenseite, noch der Anspruchsbefugnis der Klägerseite. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagtenseite daher zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sowie Übernahme der Verfahrenskosten.










AG Leipzig, Urteil vom 18.04.2018, Az. 103 C 1596/17





(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I




Aktenzeichen: 103 C 1596/17


Verkündet am: 18.04.2018
[Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 08525 Plauen,
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 08523 Plauen,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 am 18.04.2018

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.11.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.





Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Klägerin fordert angemessenen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR wegen unberechtigter Verwertung und Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen in einer Internettauschbörse am [Datum] gegen [Uhrzeit] Uhr. Streitgegenständlich sind die Rechte an Bild- und Tonaufnahmen des Filmes [Name].

Die Beklagte lebte zum Tatzeitpunkt mit ihren zwei Kindern, zum damaligen Zeitpunkt drei bzw. sechs Jahre alt , und ihrem Lebensgefährten zusammen. Die Eltern des Lebensgefährten der Beklagten wohnten im gleichen Haus und hatten auch einen Computer, der über den gleichen Internetanschluss lief.

Die Klägerin beantragte im Rahmen des zivilrechtlichen Gestattungsverfahrens Auskunft gemäß 101 Abs. 9 UrhG gegen die Deutsche Telekom AG beim Landgericht Köln. Die ermittelte IP-Adresse war gemäß Auskunft der Telekom Deutschland AG der Beklagten zugeordnet. Hierauf erging am [Datum] ein stattgebender Beschluss des Landgericht Köln.

Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom [Datum] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf.

Die Beklagte kam der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung nach, nicht jedoch den Zahlungsansprüchen.

Die Klägerin behauptet, dass sie im Hersteller- bzw. Urhebervermerk für das Filmwerk [Name] ausdrücklich als Rechteinhaber ausgewiesen sei, dass die Rechtsverletzung am [Datum] zwischen [Stundenangabe] Uhr und [Sekundenangabe] Sekunden und [Stundenangabe] Uhr, [Sekundenangabe] Sekunden von der IP-Adresse der Beklagten begangen worden sei.

Die IP-Adresse der Beklagten sei durch das Peer-to-Peer Forensic System richtig ermittelt worden. Nach ständiger Rechtssprechung des BGH spreche die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten. Die von der Beklagtenseite behauptete potentielle Täterschaft des Lebensgefährten, der Kinder und der Eltern des Lebensgefährten seien unerheblich, da nicht ausreichend dargetan.

Die Klägerin meint, die Anspruchsbefugnis sei durch das Landgericht Köln als notwendige Anspruchsvoraussetzung in dem zugrundeliegenden Gestattungsverfahren geprüft und festgestellt worden.

Dem Rechtsstreit ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ist bei Gericht am [Datum] eingegangen. Am [Datum] wurde der Mahnbescheid erlassen und am der Beklagten zugestellt. Der Widerspruch der Beklagten ist am [Datum] beim Mahngericht eingegangen. Am 09.03.2017 wurde das Verfahren an das Amtsgericht Leipzig abgegeben.

Die Parteien schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2017 einen Vergleich, welcher durch die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2017 widerrufen worden ist.



Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins satt seit dem 20.11.2015 sowie
II. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.11.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet die Rechtsinhaberschaft der Klägerin am in Rede stehenden Filmwerk.

Die Beklagte meint hierzu, ein Eigenbeleg reiche für den Nachweis der Urheberschaft nicht aus.

Die Beklagte behauptet weiterhin, sie habe den Film nicht heruntergeladen, sie habe zum dem Zeitpunkt der gegenständlichen Rechtsverletzung nur eine 2000'er Leitung gehabt und das Zeitfenster reiche gar nicht zum Herunterladen eines ganzen Films. Auf ihrem Computer habe sich das Filmwerk nicht befunden. Sie schaue solche Filme auch nicht.

Die Beklagte behauptet, zum gegenständlichen Zeitpunkt habe ihr Lebensgefährte selbstständig mit seinem Computer den Internetanschluss der Beklagten genutzt. Auf Nachfrage der Beklagten habe der Lebensgefährte verneint, den Film heruntergeladen zu haben.

Die Beklagte behauptet, als potentieller Täter komme nur der Lebensgefährte in Betracht. Ihre Schwiegereltern verfügten nicht über die Kenntnisse zum Herunterladen eines Films aus dem Internet.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Rechner untersucht, auf dem Computer des Lebensgefährten sowie bei den Schwiegereltern bzw. den Kindern der Beklagten habe sich kein Film der streitgegenständlichen Art befunden. Sie habe aber "schon einmal Schwierigkeiten" gehabt und daher alle Familienangehörigen belehrt, keine Filme herunterzuladen. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.


In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 wurde der Zeuge Dr. [Name] zur Sache vernommen. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.03.2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG i.V.m. § 19a UrhG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR. Die Klägerin kann zudem von dem Beklagten gem. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG sowie gem. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 506,00 EUR verlangen.

Die Klägerin ist als Rechtsinhaberin des Urheberrechtes aktivlegitimiert.

Die Klägerin verfügt über das Leistungsschutzrecht gem. § 94 Abs. 1 UrhG, es umfasst das Recht die Erstfestlegung des Filmwerks auf Bild- und Tonträger (§ 16 Abs. 2 UrhG) sowie das Recht den Film zu vervielfältigen, zu verbreiten, für öffentliche Vorführungen (§ 19 Abs. 4 UrhG), Funksendung (§ 20 UrhG) und öffentlichen Zurverfügungstellung (§ 19a UrhG) zu benutzen.

Die Klägerin ist ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt.

Darauf, ob die Klägerin den Film selbst produziert hat, kommt es nicht an, da die Klägerin das Recht gern. 19a UrhG geltend macht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht der Nachweis des Urhebervermerks auf der Internetseite aus. Es gilt die Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft gemäß §§ 10 Abs. 1, 94 Abs. 4 UrhG. Gemäß § 10 Abs. 1, 94 Abs. 4 UrhG gilt die Vermutung für die Urheberschaft für denjenigen, der auf Vervielfältigungsstücken eines erschienen Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, bis zum Beweis des Gegenteils. Hierfür reicht es aus, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist und eine Person als Urheber bezeichnet wird. Die Klägerin ist im Hersteller- bzw. Urhebervermerk ausdrücklich als Rechtsinhaber ausgewiesen.

Den Beweis des Gegenteils hat die Beklagte nicht erbracht. Auf eine Präjudiz durch den Beschluss vom Landgericht Köln vom 11.06.2013 kommt es insoweit nicht an.

Die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen erfolgten am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr über den Internetanschluss der Beklagten. Die IP-Adresse wurde durch das Peer-to-Peer Forensic System zutreffend ermittelt. Anlass zum Zweifeln über die richtige Zuordnung der IP-Adresse besteht nicht. Der Zeuge Dr. [Name] konnte glaubhaft schildern, dass sein Unternehmen die komplette Kommunikation mitschneidet, mit spezieller Hardware, mit einer Netzwerkaufzeichnungskarte, welche komplette Pakete aufnimmt und genaue Zeitwerte der Atomuhr der physikalisch-technischen Bundesanstalt in Braunschweig als Zeitwerte nutzt.

Die Beklagte konnte auch die tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaberin nicht substantiiert entkräften.

Die Beklagte trifft nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist. (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, RN 12)

Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt hinsichtlich der fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, Rn 34).

Zwar wird eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2014, Az. I ZR 169/12 RN 15). Dem Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen, welche die Beklagte beweisen muss, ist bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen. Im Regelfall ist es nicht ausreichend, wenn die Beklagte nur pauschal angibt, dass noch weitere oder welche weitere Personen Zugriff auf den Internetzugang hatten, ohne sich näher zu den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden konkreten Umständen in ihrer Sphäre zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, RN 42).

Im Rahmen des Zumutbaren besteht auch eine Pflicht zu Nachforschungen und Mitteilung der hierbei gewonnenen Kenntnisse (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az I ZR 75/14, RN 42 sowie BGH, Urteil vom 8.1.2014, Az I ZR 169/12, RN 18). Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bedeutet nach Auffassung des Gerichts auch, dass ein solcher Ablauf wahrscheinlich gewesen sein muss.

Die Beklagte hat zu dem gegenständlichen Verstoß Folgendes ausgeführt:

Die Beklagte bestreitet, den Film heruntergeladen zu haben, sie gibt an, solche Filme nicht zu sehen. Sie habe einen Computer in Benutzung, der für sie passwortgeschützt sei. Die Beklagte behauptet, kein schnelles Internet besessen zu haben, sondern eine 2000er Leitung. Das angegebene Zeitfenster, in welchem die Rechtsverletzung stattgefunden haben soll, genüge nicht einen ganzen Film herunterzuladen. Die Beklagte behauptet auf ihrem Computer habe sich der Film nicht befunden.

Dem Einwand der Beklagten kann nicht gefolgt werden.

Die Klägerin kann einen Transfer von 49.000 Bytes nachweisen. Zwar stellt diese Datenmenge im Vergleich zur Größe des gesamten Filmwerkes einen verschwindend geringen Teil dar. Wie der Zeuge Dr. [Name] in der mündlichen Verhandlung glaubhaft schilderte, ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Teilnahme an der Tauschbörse und damit die Verbreitung des Filmes über einen längeren Zeitraum erfolgte.

Es kommt jedoch voranging nicht auf die Nutzungsdauer und die damit einhergehende heruntergeladene Datenmenge an, da die Natur des BitTorrent-Netzwerks das simultane Bereitstellen der herunterzuladenden Daten an eine Vielzahl von Adressaten bedingt.

Der Einwand der Beklagten, auf ihrem Computer habe sich der Film nicht befunden, entlastet sie nicht, da die Daten gelöscht hätten werden können.

Für den nicht versierten Nutzer sind zwar gelöschte Daten nicht mehr auffindbar, durch eine technische Analyse auch mit einer Software für Endanwender hätte nachgewiesen werden können, ob die Daten nachträglich gelöscht wurden oder sich nie auf der Festplatte befunden haben.

Die Beklagte lebte u.a. mit ihren zwei kleinen Kindern zusammen, die für das Herunterladen des Films aufgrund ihres Alters noch nicht in Betracht kommen.

Die Eltern des Lebensgefährten sind bereits nach dem Vortrag der Beklagten aufgrund ihres Alters und der mangelnden Kenntnisse nicht in der Lage, einen Film herunter zu laden.

Zum gegenständlichen Zeitpunkt habe ihr Lebensgefährte selbstständig mit seinem Computer den Internetanschluss der Beklagten mitgenutzt. Auf Nachfrage der Beklagten verneinte der Lebensgefährte, den Film heruntergeladen zu haben. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, warum sie die Verletzungshandlung am angegebenen Tag nicht begangen haben kann und welche Umstände darauf schließen lassen, dass es dann ihr Lebensgefährte gewesen sein müsse.

Ihrer sekundären Darlegungslast hat die Beklagte durch ihr Vorbringen nicht genügt.

Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers besteht, wenn zum Tatzeitpunkt keine andere Person den Internetanschluss benutzen konnte und dieser hinreichend gesichert war.

Der Router, der andere Rechner über den Anschluss versorgt, war passwortgeschützt.

Die Darstellung der Beklagten zu dem Personenkreis, der konkret zu dem gegenständlichen Zeitpunkt Zugriff auf den WLAN-Anschluss hatte, ist zu pauschal.

Anhand des Vorbringens der Beklagten kann nicht von einer ernsthaften Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs ausgegangen werden.

Der Inhaber eines Internetanschlusses hat nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Die Beklagte hat hinsichtlich des potentiellen Täters, den Lebensgefährten nur sehr begrenzt nachgeforscht, sie hat nicht einmal sagen können, ob der Film zu ihm passe und sich mit einer einfachen Verneinung zufrieden gegeben.

Diesbezüglich erfolgten keine Ausführungen bezüglich des Nutzerverhaltens, der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Gelegenheit der Begehung der Verletzungshandlung in zeitlicher Hinsicht. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Die Beklagte hätte im Hinblick auf den Zugang der gegenständlichen Abmahnung nach der gegenständlichen Verletzungshandlung unverzüglich abklären können und müssen, wer als potentieller Täter in Betracht kommt.

Es war nicht ausreichend, die Computer auf die streitgegenständlichen Daten selbst zu untersuchen, da diese einfach gelöscht hätten werden können.

Die Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Die Rechtswidrigkeit ist regelmäßig durch die Verletzungshandlung indiziert. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB.

Durch das Angebot der streitgegenständlichen Werke ist der Klägerin ein Schaden entstanden, den das Gericht auf 600,00 EUR schätzt, § 287 ZPO. Es besteht auch eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Die Klägerin vergibt keine Lizenzen für die Verwertung ihrer Werke in Internettauschbörsen. Die Klägerin ' kann bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten des Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG den Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnen. Bei der von der Klägerin gewählten Lizenzanalogie ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenznehmer gefordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten.

Dies folgt der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Ausmaß und Umfang es tatsächlich zu einem Schaden gekommen ist.

Vorliegend handelt es sich um einen zum gegenständlichen Zeitpunkt noch bekannten Film.

Berücksichtigt werden muss der Umstand, dass mit jedem Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse je eine weitere Downloadmöglichkeit geschaffen wird. Denn zwingend hätten ein vernünftiger Lizenzgeber und Lizenznehmer diese Möglichkeit der für den Rechteinhaber unwägbaren kostenlosen Weiterverbreitung ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt.

Vernünftige Parteien eines derartigen Lizenzvertrages hätten dieses Risiko abgegolten.

Die Beklagte kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Indem die Klägerin am 09.03.2017 den Abgabeantrag an das Streitgericht stellte, hat sie die Verjährungsfrist eingehalten.

Gemäß §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 195 BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, sie beginnt am 01.01.2014 und endet am 31.12.2016.

Die Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Ob der Mahnbescheid am 01.02.2016 bzw. am 23.01.2016 zugestellt wurde, kann dahinstehen, da gemäß §§ 167 ZPO i.V.m. § 204 BGB der Eingang des Antrags wesentlicher Zeitpunkt für die Hemmung darstellt. Dies ist der 18.01.2016.

Gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB ist für das Ende der Hemmung die letzte Verfahrenshandlung anzusetzen, dies ist der Widerspruch der Beklagten, welcher am 01.02.2016 eingegangen ist.

Die Verjährungshemmung war somit am 01.08.2016 beendet. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet gemäß § 209 BGB.

Danach gilt die Restverjährungszeit bis zum 13.06.2017. Am 09.03.2017 beantragte die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stützt sich auf § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Die anwaltliche Abmahnung der Klägerin vom 24.06.2013 war ohne weiteres berechtigt und auch inhaltlich ausreichend.

Die Klägerin kann Kostenerstattung in Höhe von 506,00 EUR verlangen. Gegen den angesetzten Gegenstandswert sowie die geltend gemachte Geschäftsgebühr bestehen keine Bedenken, maßgeblich für den Gegenstandswert ist das Interesse der Klägerin am Unterbleiben zukünftiger Rechtsverletzungen.




Nebenentscheidungen

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 iVm 288 Abs.1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

1. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist Nen einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in der weiter unten näher beschriebenen elektronischen Form beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

2. Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der weiter unten näher beschriebenen elektronischen Form beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.



Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache'ode9 deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des. Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.


3. Die oben genannten Rechtsbehelfe können auch als elektronische Dokumente eingereicht werden. Die elektronischen Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht gern. §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Sie müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen oder von der tierantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht
(...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Leipzig, Urteil vom 18.04.2018, Az. 103 C 1596/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Linda Kirchhoff,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast

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Steffen
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AG Bielefeld - 42 C 257/17

#6034 Beitrag von Steffen » Montag 4. Juni 2018, 17:58

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bielefeld - Der Vortrag eines Anschlussinhabers, nach welchem kein Dritter als Täter ernsthaft in Betracht kommt, ist unplausibel und zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht geeignet


17:50 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Beklagte verteidigte sich im genannten Verfahren damit, keine Tauschbörsen verwendet und die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Ihr Computer sei zur maßgeblichen Zeit ausgeschaltet gewesen. Der Ehemann - im Verfahren als Zeuge vernommen - habe generell Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Unstreitig war dieser zu den Zeiten der Rechtsverletzung jedoch nicht anwesend. Dessen internetfähige Endgeräte, auf denen sich ohnehin kein Tauschbörsenprogramm befunden habe, seien ebenfalls ausgeschaltet gewesen. Weiter sollen die für Filesharing relevanten Ports am Router geblockt gewesen sein. Die Beklagtenseite ging daher von einer fehlerhaften Ermittlung aus. Letztlich bestritt die Beklagte auch die Rechteinhaberschaft der Klägerin.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... en-darleg/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 257_17.pdf



Autor

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



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Das Amtsgericht Bielefeld erachtete die Einwände der Beklagten im Ergebnis als unplausible und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechtevermerke zu ihren Gunsten, war das Amtsgericht zunächst davon überzeugt, dass die Klägerin Inhaberin der verletzten Rechte ist.

"Im iTunes Store ist zugunsten der Klägerin ein c-Vermerk vorhanden [...]. Die Eintragung als Rechteinhaber in einer Internetdatenbank kann ein erhebliches Indiz der Rechteinhaberschaft darstellen. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für einen Händler bei dem Online Filmwerke gekauft werden können."

Im Übrigen erhob das Amtsgericht Beweis durch Vernehmung des Ehemanns der Beklagten zu deren Behauptungen sowie des Geschäftsführers des Ermittlungsunternehmens zu der korrekten Ermittlung der IP-Adresse. Nach der Beweisaufnahme hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass die Rechtsverletzung von dem Anschluss der Beklagten aus erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag der Beklagten, ihre eigenen Endgeräte seien ausgeschaltet und die relevanten Ports im Router geblockt gewesen, nicht glaubhaft. In diesem Falle hätte die Rechtsverletzung nämlich nicht stattfinden können.

Da der Ehemann als Täter der Rechtsverletzung unstreitig ausgeschlossen wurde und sonst keine Dritten ersichtlich gewesen seien, die ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen, hafte die Beklagte als Täterin. Dabei erscheine auch der geltend gemachte "Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen (§ 287 ZPO)". Das Gericht hat insoweit eine Parallele zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Musiktiteln gezogen, wonach "für ein Album mit 15 Titeln ein Schadensersatzanspruch von 3.000,00 EUR angemessen" sei. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte die Beklagte daher vollumfänglich zur Zahlung des genannten Lizenzschadens und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.










AG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 257/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -


42 C 257/17



Verkündet am 18.04.2018
[Name], Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Frau [Name], 33415 Verl,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 33330 Gütersloh,





hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2018 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR seit dem 09.09.2016 und auf einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR seit dem 08.08.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09:09.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin weitere 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5.Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerkes [Name] in einer Internettauschbörse geltend.

Im Haushalt der Beklagten lebte neben der Beklagten noch deren damaliger Lebensgefährte und heutige Ehemann, der Zeuge [Name]. Der Zeuge [Name] hielt sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der gemeinsamen Wohnung auf. Seine internetfähigen Geräte waren ausgeschaltet. Weiterhin befand sich auf den Endgeräten des Zeugen [Name] auch keine Filesharing Software. Der Anschluss der Beklagten war im streitgegenständlichen Zeitraum mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die ipoque GmbH mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke durch das System Peer-to-Peer Forensic Systems. Für den [Datum] teilte die ipoque GmbH der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden sei von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse [IP]. Als Zeitraum für die Rechtsverletzung nannte die ipoque GmbH [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr.

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber dem Provider die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Nutzers, dem die aufgeführte IP-Adresse zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten zugewiesen war (LG Köln - 209 O 21/14). Der Provider erteilte sodann die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse der Beklagten am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr als Anschlussinhaberin zugewiesen gewesen sei.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] ließ die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum [Datum] und zur Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz und 215,00 EUR Aufwendungsersatz bis zum [Datum] auffordern (Anlage K4-1 Bl. 41 d.A.). Mit vorgerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom [Datum] (Anlage 4-3 Bl. 55 d.A.) und mit vorgerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom [Datum] (Anlage K4-6 Bl. 71 d.A.) ließ die Beklagte mitteilen, dass weder sie, noch der Zeuge [Name] die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben.

Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht am streitgegenständlichen Filmwerk. Die Urheberrechtsverletzung sei durch die Beklagte als Anschlussinhaberin erfolgt. Die Ermittlung und Zuordnung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zum Anschluss der Beklagten seien korrekt erfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hafte als Täterin.

Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 215,00 EUR.


Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09 2016, sowie
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2016 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt legales oder illegales Filesharing betrieben. Filesharing Software habe sich nicht auf ihren Endgeräten befunden. Das streitgegenständliche Filmwerk sei ihr nicht bekannt. Sie habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in ihrer Wohnung aufgehalten. Ihre internetfähigen Geräte seien im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschaltet gewesen. Die Rechtsverletzung könne gar nicht über ihren Anschluss erfolgt sein, da diese über einen TCP-Port 5239 erfolgt sein soll und zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Haushalt der Beklagten ein D-Link Router vorhanden gewesen sei, bei dem alle ein- und ausgehenden TCP / UDP geblockt worden seien.

Sie ist der Ansicht, sie sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, da sie den Zeugen [Name] als Mitnutzer benannt hat.


Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. [Name] und [Name]. Zum Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.03.2018 verwiesen.

Am 16.01.2017 hat die Klägerin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen gestellt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 21.01.2017 zugestellt worden. Am 23.01.2017 ist der Widerspruch der Beklagten beim Mahngericht eingegangen und die Nachricht über den Widerspruch am 24.01.2017 an die Klägerin abgesandt worden. Am 01.08.2017 erfolgte, nach Einzahlung der Gerichtskosten die Abgabe an das Amtsgericht Bielefeld, wo die Akte am 08.08.2018 eingegangen ist.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsen begründet.



I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.


1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Für den Rechteinhaber besteht häufig die Schwierigkeit des Nachweises der Urheberschaft oder der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten. Demjenigen der behauptet ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte innezuhaben steht es offen Indizien anzuführen, die auf die Rechteinhaberschaft schließen lassen.

Im iTunes Store ist zugunsten der Klägerin ein c-Vermerk vorhanden (Anlage K1 Bl. 36d.A.). Die Eintragung als Rechteinhaber in einer Internetdatenbank kann ein erhebliches Indiz der Rechteinhaberschaft darstellen. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für einen Händler, bei dem Online Filmwerke gekauft, werden können (BGH - Tauschbörse III, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14).

Substantiierte Einwendungen, die gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerin sprechen hat die Beklagte nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin, sollte sie nicht Rechteinhaberin sein, im iTunes Store als solche angegeben ist.


2.

a.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass von dem Anschluss der Beklagten das streitgegenständliche Filmwerk in einer Filesharing Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Zunächst einmal hat die Klägerin ausreichend und umfänglich zum Ermittlungsvorgang und zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware vorgetragen.

Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Rechteinhabers beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird. Ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens ist nicht erforderlich.

Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH - Tauschbörse I, Urteil vom11.06.2015 - I ZR 19/14).

Mit der Anlage K 3 (Bl. 40 d.A.) hat die Klägerin den dokumentierten Ermittlungsvorgang vorgelegt.

Der Zeuge Dr. [Name] hat den Ablauf der Ermittlungen auch schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Der Zeuge hat nachvollziehbar erklärt, dass die Ermittlungen automatisiert ablaufen, und dass die Ermittlungssoftware selbst Downloadanfragen in Internettauschbörsen stellt und sodann die komplette Kommunikation mit dem anbietenden Anschluss auch mit der konkreten Zeit aufzeichnet. Auch die Fälschung der IP-Adresse ist, nach der Aussage des Zeugen Dr. [Name] auszuschließen. Eine solche sei zum Einen nur bei sehr guten Kenntnissen überhaupt möglich. Weiterhin wird die IP-Adresse auch nachträglich durch den Netzverkehrsmitschnitt ermittelt.

Der Zeuge Dr. [Name] ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Dem Gericht ist bewusst, dass der Zeuge Dr. [Name] als Entwickler und Verantwortlicher für das Ermittlungsprogramm ein Interesse daran hat, die Software und die durchgeführten Ermittlungen positiv darzustellen.

Dem Gericht erscheint es aber nach der Würdigung aller Umstände, insbesondere der Darstellung der Ermittlungen durch den Zeugen Dr. [Name] fernliegend, dass es bei den streitgegenständlichen Ermittlungen zu Fehlern gekommen ist.


b.

Das Gericht ist weiterhin auch davon überzeugt, dass die streitgegenständliche IP-Adresse der Beklagten auch korrekt zugeordnet wurde. Die Ordnungsgemäßheit der Zuordnung durch den Provider hat die Beklagte nicht angegriffen. Weiterhin ist die IP-Adresse auch zweimal durch den Provider dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet worden. Das dies zweimal fehlerhaft erfolgt sein soll ist sehr unwahrscheinlich.


c.

Unstreitig waren die Endgeräte des Zeugen [Name] ausgeschaltet, sodass lediglich die von der Beklagten genutzten Endgeräte für die streitgegenständliche Rechtsverletzung in Frage kommen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass zumindest ein Endgerät der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgeschaltet war. Dies ergibt sich aus der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Dr. [Name], nach der das Gericht von der Richtigkeit der streitgegenständlichen Ermittlungen überzeugt ist. Wären die Endgeräte wirklich ausgeschaltet gewesen, so hätte es dann auch nicht zu einer Ermittlung der der Beklagten zugeordneten IP-Adresse kommen können. Ein Datenaustausch durch die Ermittlungssoftware hätte bei ausgeschaltetem Endgerät nicht erfolgen können.

Auch die Aussage des Zeugen [Name] steht dem nicht entgegen. Die Aussage ist nicht glaubhaft, das Gericht ist, wie oben dargestellt, von der Richtigkeit der Ermittlung überzeugt ist, so dass nicht sämtliche Endgeräte der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschaltet gewesen sein können.


d.

Auch ist das Gericht davon überzeugt, dass der TCP-Port beim Anschluss der Beklagten nicht geblockt gewesen ist.

Auch hier steht die Aussage des Zeugen Dr. [Name] entgegen, der überzeugend ausgeführt hat, dass bei geblocktem TCP-Port kein Netzwerktransfer zwischen der Ermittlungssoftware und dem Anschluss der Beklagten hätte erfolgen können. Der Aussage des Zeugen [Name] glaubt das Gericht nicht. Diese steht im Widerspruch zur Überzeugung des Gerichts, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Wäre der TCP-Port geblockt gewesen, hätte kein Netzwerktransfer zwischen der Ermittlungssoftware und dem Anschluss der Beklagten stattfinden können.


3.

Die Beklagte ist auch als Täterin anzusehen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH - Everytime we touch, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15).

Der Beklagten obliegt jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt Sie dadurch, dass sie dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist die Beklagte im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Die Beklagte hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne ihr Wissen und Zutun zu begehen. Entspricht die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH - Loud, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16).

Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Eine andere Person, die die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass lediglich Sie und der Zeuge [Name] Zugriff generell auf den Internetanschluss hatten, dieser die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Andere Personen die als Täter in Betracht kommen, sind nicht ersichtlich.

Die Tatsache, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt möglicherweise nicht zu Hause war ist unbeachtlich, da die Nutzung einer Filesharingbörse die körperliche Anwesenheit nicht voraussetzt


4.

Auch die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens ist nicht zu beanstanden. Gibt es - wie im vorliegenden Fall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint ein Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen (§ 287 ZPO).

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH - Tauschbörse I, Urteil vom 11.06.2016 - I 19/14) ist für ein Album mit 15 Titeln ein Schadensersatzanspruch von 3.000,00 EUR angemessen. Bei einem. Spielfilm ausgestrahlt wurde, ist zu beachten, dass ein solcher hohe Produktionskoten verursacht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass über eine Tauschbörse eine unkontrollierte Verbreitung an eine Vielzahl von Nutzern weltweit erfolgt.


5.

Der Zinsanspruch ergibt sich lediglich in Höhe von 600,00 EUR aus §§ 286, 288 BGB. Im Übrigen kann die Klägerin lediglich Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB verlangen.

Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] lediglich zur Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz bis zum [Datum] aufgefordert und befand sich demnach in Höhe von 600,00 EUR seit dem [Datum] in Verzug. Auch in den übrigen außergerichtlichen Schreiben hat die Klägerin immer wieder auf diese Forderung verwiesen.

Im Übrigen ist kein Verzugseintritt ersichtlich, sodass lediglich Rechtshängigkeitszinsen beansprucht werden können.

Nach § 696 Abs. 3 ZPO gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Wenn kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt oder die weiteren Gerichtskosten nicht innerhalb der bei § 167 ZPO üblichen Frist von zwei Wochen bezahlt werden, liegt keine alsbaldige Abgabe mehr vor (MüKoZPO / Schüler ZPO § 696 dRnr. 19).

Hier ist der Widerspruch am 23.01.2017 beim Mahngericht eingegangen. Die Abgabe erfolgte aufgrund Einganges der weiteren Gerichtskosten erst am 01.08.2017.

Wird die Streitsache nicht alsbald abgegeben, tritt Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (MüKoZPO / Schüler ZPO § 696 Rdnr. 21).

Der Akteneingang beim Amtsgericht Bielefeld erfolgte am 08.08.2017.


II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 107,50 EUR für das vorgerichtliche Abmahnschreiben gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Hiernach kann im Falle einer berechtigten Abmahnung die verletzte Partei von dem Verletzter den Ersatz der für das Abmahnschreiben angefallenen erforderlichen Aufwendungen verlangen.


1.

Die Abmahnung war im vorliegenden Fall berechtigt, da wie oben ausgeführt, die Beklagte als Täterin haftet.


2.

Auch der vorliegend den Abmahnkosten zugrundegelegte Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR ist nicht übersetzt. Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes ist das Interesse der Klägerin an einer wirkungsvollen Abwehr von Urheberrechtsverletzungen. Das Anbieten von Filmwerken in einer Filesharing-Börse ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts geeignet zu erheblichen Umsatzeinbußen der Filmindustrie zu führen.


3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Beklagte ist durch das, anwaltliche Schreiben vom [Datum] hinsichtlich der vorgerichtlichen Abmahnkosten ab dem [Datum] in Verzug gesetzt worden.



III.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz von weiteren vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Beklagte mit Abmahnschreiben vom [Datum] zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR aufgefordert, sodass diesbezüglich ein Anspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Klägerin besteht und der Klägerin damit ein Schäden entstanden ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288. BGB



IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 711, 708 Nr. 1.1, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:


A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld-zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem Solchen unterzeichnet sein

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder. das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



gez.
[Name]
Richter am Amtsgericht




Beglaubigt
[Name], Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bielefeld (...)








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AG Bielefeld,Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 257/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Portsperrung

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EuGH - 06.06.2018 - C 149/17 - Schlussanträge zum unerlaubten Filesharing

#6035 Beitrag von Steffen » Donnerstag 7. Juni 2018, 15:08

Europäische Gerichtshof (EuGH): Schlussanträge des Generalanwaltes Maciej Szpunar vom 6. Juni 2018 in der Rechtssache C-149/17 - Bastei Lübbe GmbH & Co. KG gegen Michael Strotzer (unerlaubtes Filesharing)



15:05 Uhr




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InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 6. Juni 2018

Rechtssache C-149/17

Bastei Lübbe GmbH & Co. KG

gegen

Michael Strotzer


(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I [Deutschland])




"Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - Zugriff auf einen Internetanschluss durch Familienmitglieder des Inhabers - Befreiung des Anschlussinhabers von der Haftung, ohne Angaben zur Art der Anschlussnutzung durch das Familienmitglied machen zu müssen"



Einleitung

1. Das materielle Recht des geistigen Eigentums ist zwar teilweise im Unionsrecht harmonisiert, die Verfahren zur Ahndung von Verstößen gegen dieses Recht und zum Ersatz der sich daraus ergebenden Schäden unterliegen jedoch grundsätzlich dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Das Unionsrecht stellt gleichwohl einige Anforderungen, die über die bloße Kontrolle der Wirksamkeit hinausgehen, die normalerweise im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

2. Die vorliegende Rechtssache wirft die Frage nach dem Umfang dieser Anforderungen und ihrem Verhältnis zu den Grundrechten auf. Der Gerichtshof ist mit dieser Problematik bereits befasst worden, die vorliegende Rechtssache wird ihm aber Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung hierzu weiter zu entwickeln und zu präzisieren.


Rechtlicher Rahmen


Unionsrecht

3. Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(2) bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

...

b) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

..."

4. In Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie heißt es:

"(1) Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadensersatz erheben ... können."

5. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(3) bestimmt:

"(1) Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen, die in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgesehen sind, namentlich in ... der Richtlinie 2001/29..., insbesondere in den Artikeln 2 bis 6 und Artikel 8."

6. Art. 3 der Richtlinie lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist."

7. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird."

8. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/48 lautet schließlich:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat."


Deutsches Recht

9. § 97 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 bestimmt:

"(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht."


Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

10. Die Bastei Lübbe AG, eine Gesellschaft deutschen Rechts, verfügt über die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte des Tonträgerherstellers an der Hörbuchfassung eines Buches.

11. Herr Michael Strotzer ist Inhaber eines Internetanschlusses, über den dieser Tonträger am 8. Mai 2010 einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internettauschbörse ("Peer-to-Peer") zum Herunterladen angeboten wurde. Ein Sachverständiger hat die IP?Adresse zutreffend Herrn Strotzer zugeordnet.

12. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 mahnte Bastei Lübbe Herrn Strotzer wegen der Urheberrechtsverletzung ab. Da diese Abmahnung erfolglos blieb, verklagte Bastei Lübbe Herrn Strotzer als Inhaber der betreffenden IP?Adresse beim Amtsgericht München I (Deutschland) auf Zahlung von Schadensersatz.

13. Herr Strotzer bestreitet jedoch, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben, und trägt vor, sein Internetanschluss sei hinreichend gesichert gewesen. Neben ihm hätten auch seine im selben Haus wohnenden Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt, sie hätten aber nach seiner Kenntnis weder das Werk auf ihrem Computer noch Kenntnis von seiner Existenz gehabt noch das Tauschbörsenprogramm genutzt. Zudem sei zum Zeitpunkt des streitigen Verstoßes der Rechner ausgeschaltet gewesen.

14. Das Amtsgericht München wies die Schadensersatzklage von Bastei Lübbe mit der Begründung ab, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Herr Strotzer Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung sei, da er vorgetragen habe, dass auch seine Eltern den streitigen Verstoß hätten begangen haben können. Bastei Lübbe hat daraufhin beim Landgericht München I (Deutschland), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Berufung eingelegt.

15. Das vorlegende Gericht neigt dazu, eine Haftung von Herrn Strotzer als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung deshalb anzunehmen, weil sich aus seinem Vortrag nicht ergebe, dass im Verletzungszeitpunkt eine dritte Person den Internetanschluss benutzt habe und deshalb ernsthaft als Rechtsverletzer in Betracht komme. Es hat jedoch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) zu berücksichtigen, die seiner Ansicht nach einer Verurteilung des Beklagten entgegenstehen kann(4).

16. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Auslegung durch das vorlegende Gericht trage nämlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Urheberrechtsverletzung. Der Bundesgerichtshof gehe weiter davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses spreche, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss hätten benutzen können. Sei der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt allerdings nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden, bestehe eine solche tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht.

17. In solchen Fällen treffe den Inhaber des Internetanschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sekundären Darlegungslast genüge der Anschlussinhaber dadurch, dass er dazu vortrage, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kämen. Habe ein Familienangehöriger Zugang zum fraglichen Internetanschluss gehabt, müsse der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und durch die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Verfassungsrechts allerdings keinerlei nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung dieses Anschlusses mitteilen.

18. Unter diesen Umständen hat das Landgericht München I beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 8 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 so auszulegen, dass "wirksame und abschreckende" Sanktionen bei Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

2. Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 so auszulegen, dass "wirksame" Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auch dann noch gegeben sind, wenn eine Schadensersatzhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem neben ihm der Zugriff auf diesen Internetanschluss möglich war, ohne durch entsprechende Nachforschungen ermittelte nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch dieses Familienmitglied mitzuteilen?

19. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 24. März 2017 beim Gerichtshof eingegangen. Bastei Lübbe, die österreichische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Bastei Lübbe und die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2018 vertreten.


Würdigung


Vorbemerkungen

20. In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission Zweifel an der Erheblichkeit der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits geäußert. Ich teile diese Zweifel nicht.

21. Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es mit dem sich aus Art. 8 der Richtlinie 2001/29 und aus Art. 3 der Richtlinie 2004/48 ergebenden Erfordernis der Wirksamkeit der zur Durchsetzung der Urheberrechte vorgesehenen Maßnahmen im Einklang steht, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses, über den Verletzungen von Urheberrechten(5) begangen wurden, ermöglicht wird, sich der auf einer Vermutung beruhenden Haftung für diese Verletzungen dadurch zu entziehen, dass er ohne Angabe näherer Einzelheiten ein Familienmitglied benennt, das auch Zugriff auf diesen Anschluss haben soll. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbehelfe, die nach deutschem Recht Inhabern verletzter Urheberrechte zur Verfügung stehen.

22. Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sondern allein der nationalen Gerichte, die innerstaatliche Rechtsprechung der Mitgliedstaaten auszulegen und anzuwenden. Aus dem Grundsatz konformer Auslegung ergibt sich jedoch, dass die nationalen Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass die volle Wirkung des Unionsrechts sichergestellt ist. Dieses Erfordernis umfasst die Pflicht, eine gefestigte nationale Rechtsprechung abzuändern, wenn sie mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist(6). Demnach schreibt das Erfordernis einer konformen Auslegung dem vorlegenden Gericht offenbar vor, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so weit wie möglich so auszulegen und anzuwenden, dass die volle Wirkung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten hinsichtlich der Wirksamkeit der den Inhabern von Urheberrechten eröffneten Rechtsbehelfe sichergestellt ist. Es steht aber außer Zweifel, dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, dem vorlegenden Gericht alle notwendigen Anhaltspunkte in Bezug auf den Umfang dieser Pflichten zu geben.

23. Daher ist der Gerichtshof in dem Fall, dass das vorlegende Gericht daran zweifelt, ob die von ihm ausgelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist, für die Bestimmung des Umfangs dieser Anforderungen eindeutig zuständig. Diese Problematik ist unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen: die Tragweite der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und die Wahrung der Grundrechte bei der Anwendung dieser Bestimmungen.


Einschlägige Bestimmungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48

24. Die Richtlinie 2001/29 ist hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchsetzung der von ihr harmonisierten Rechte eher kurz gefasst. Art. 8 der Richtlinie beschränkt sich darauf, die Mitgliedstaaten allgemein zu verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen, um Verletzungen dieser Rechte zu ahnden. Die Mitgliedstaaten müssen im Übrigen für verletzte Inhaber die Möglichkeit vorsehen, Klage auf Schadensersatz zu erheben. Die konkreten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten wurden vollständig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt.

25. Aufgrund der Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums für die Verwirklichung des Binnenmarkts hat es der Unionsgesetzgeber jedoch für erforderlich gehalten, detailliertere harmonisierte Vorschriften vorzusehen, um einen homogenen Schutz dieser Rechte in der gesamten Union zu gewährleisten(7). Die Richtlinie 2004/48 ist daher vollständig den Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gewidmet.

26. Die Richtlinie 2004/48 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 2 unbeschadet der besonderen Bestimmungen auf dem Gebiet des Urheberrechts, insbesondere des Art. 8 der Richtlinie 2001/29. Folglich wird mit dieser Bestimmung den Vorschriften der Richtlinie 2001/29 der Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 eingeräumt. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass das gesamte Urheberrecht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48 auszuschließen wäre. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 bestimmt eindeutig, dass ihre Bestimmungen "auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind", Anwendung finden. Da das Urheberrecht unstreitig zum Recht des geistigen Eigentums gehört, findet die Richtlinie 2004/48 auf es Anwendung, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in Unionsrechtsakten über das Urheberrecht. Diese Richtlinie sieht außerdem urheberrechtliche Sonderbestimmungen vor, und zwar insbesondere in Art. 5, mit dem eine Urheber- oder Inhabervermutung aufgestellt wird.

27. Art. 8 der Richtlinie 2001/29 ist daher nicht als eine isolierte Bestimmung ganz allgemeiner Art, sondern vielmehr als ein Bestandteil des durch die Richtlinie 2004/48 festgelegten harmonisierten Systems für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anzusehen. Dieses System geht über die rein verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten hinaus, indem es ihnen konkrete Pflichten auferlegt, deren Einhaltung - auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht - der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt, die weiter reicht als die klassische Kontrolle der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Wirksamkeit. Eine andere Auslegung würde der Richtlinie 2004/48 ihren Daseinszweck nehmen, weil sie dann gegenüber der den Mitgliedstaaten bereits aufgrund des Grundsatzes der Wirksamkeit obliegenden Pflicht, die praktische Wirksamkeit der materiellen Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich des geistigen Eigentums zu gewährleisten, nichts hinzufügen würde. Es wäre nämlich unlogisch anzunehmen, dass der Unionsgesetzgeber eine Richtlinie konzipiert hat, die aus Pflichten besteht, die durch Anwendung der Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten inhaltlich ausgehöhlt werden könnten. Zudem hat die Richtlinie 2004/48 einen eigenständigen Anwendungsbereich, da sie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 nicht nur auf den Schutz der auf der Ebene des Unionsrechts harmonisierten Rechte des geistigen Eigentums, sondern auch auf die im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechte Anwendung findet. Diese Richtlinie lässt sich daher nicht auf eine bloße Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes der Wirksamkeit des Schutzes der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte reduzieren, der im Rahmen der verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, wenn das Unionsrecht keine Sonderbestimmungen enthält.

28. Wenn demnach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 - insoweit ergänzt und präzisiert durch Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 - das Recht des verletzten Inhabers auf Erhebung einer Klage auf Schadensersatz vorsieht, dann bedeutet das meines Erachtens, dass im innerstaatlichen Rechtssystem Verfahren vorgesehen und angewandt werden müssen, mit denen die Inhaber tatsächlich Schadensersatz erhalten können. Auch wenn die konkreten Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinien in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, steht ihre Wirksamkeit unter der Kontrolle des Gerichtshofs. Entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihren Erklärungen beschränkt sich diese Kontrolle nicht auf die Frage, ob es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, Schadensersatz zu erhalten, denn normalerweise wird diese Prüfung im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung des Grundsatzes der Wirksamkeit vorgenommen. Die Kontrolle der Einhaltung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Pflichten erfordert eine Auslegung ihrer konkreten Bestimmungen im Licht ihrer praktischen Wirksamkeit.

29. Im Ausgangsverfahren geht es um Verletzungen des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung, die über das Internet begangen wurden. Für die Rechtsinhaber, die Opfer dieser Art von Verletzungen sind, ist es schwierig, die Verletzer zu ermitteln und deren Beteiligung zu beweisen. Denn Verletzungen, die über das Internet begangen werden, hinterlassen keine materiellen Spuren(8) und ermöglichen es den Verletzern in gewissem Maße, anonym zu bleiben. Gewöhnlich ist das einzige feststellbare Indiz die IP?Adresse, von der aus die Verletzung begangen wurde. Selbst wenn diese Identifizierung des Inhabers der IP?Adresse zutrifft, stellt sie keinen Beweis dafür dar, dass eine bestimmte Person verantwortlich ist, vor allem dann, wenn der fragliche Internetanschluss mehreren Personen zugänglich war.

30. Deshalb sehen die nationalen Rechtsordnungen häufig Maßnahmen zur Erleichterung der Beweislast der Inhaber der verletzten Urheberrechte vor. Eine solche Maßnahme kann insbesondere darin bestehen, dass die Schuld des Inhabers des Internetanschlusses für die von seiner IP?Adresse aus begangene Verletzung vermutet wird. Mit diesen Maßnahmen lässt sich gewährleisten, dass der Anspruch der Rechtsinhaber auf Schadensersatz bei Verletzungen über das Internet wirksam ist. Nach den Informationen im Vorabentscheidungsersuchen ist eine solche Vermutung durch die Rechtsprechung in das deutsche Rechtssystem eingeführt worden.

31. Weder in den Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 noch in denen der Richtlinie 2004/48 ist eine Pflicht zur Einführung einer solchen Vermutung ausdrücklich vorgesehen. Wenn diese Maßnahme jedoch das wichtigste Mittel ist, welches das nationale Recht zur Gewährleistung der Wirksamkeit des in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 genannten Schadensersatzanspruchs vorsieht, dann muss sie kohärent und wirksam angewandt werden. Diese Maßnahme könnte ihr Ziel nicht erreichen, wenn es zu leicht wäre, die Schuldvermutung zu widerlegen, so dass dem verletzten Inhaber keine weitere Möglichkeit gelassen würde, seinen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens geltend zu machen. Dieser Anspruch würde dann illusorisch.

32. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 schreibt zwar kein konkretes Mittel zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts vor, Schadensersatz zu fordern, doch lässt sich ihm meines Erachtens entnehmen, dass die bestehenden Maßnahmen kohärent und wirksam angewandt werden müssen. Insoweit kommt den nationalen Gerichten bei der Würdigung der Beweise und der Abwägung der widerstreitenden Interessen eine entscheidende Rolle zu.

33. Wenn das vorlegende Gericht demnach Zweifel an der Auslegung und der Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Haftung und Pflichten von Inhabern von Internetanschlüssen hat, muss es folglich derjenigen den Vorzug geben, mit der sich die Wirksamkeit des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums am besten gewährleisten lässt.


Schutz der Grundrechte

34. Das Problem, das sich dem vorlegenden Gericht bei der Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt, besteht offenbar in der Berufung auf den Grundsatz des Schutzes des Familienlebens, um die Pflicht des Inhabers des Internetanschlusses zu begrenzen, Auskunft über die Person zu erteilen, die die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann. So soll der Inhaber des Internetanschlusses in dem Fall, dass er angibt, dass andere Personen außer ihm Zugriff auf den Anschluss hatten, weder zur Preisgabe ihrer Identität noch zur Angabe weiterer Einzelheiten über sie verpflichtet sein, weil eine solche Pflicht einen ungerechtfertigten Eingriff in seinen familiären Bereich darstellen würde.

35. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 selbstverständlich durch die Bestimmungen der Charta gebunden sind. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird durch Art. 7 der Charta geschützt. In Rechtsstreitigkeiten über Urheberrechte ist es jedoch möglich, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das durch Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht einander widerstreiten. In Art. 17 Abs. 2 der Charta wird das geistige Eigentum ausdrücklich genannt.

36. Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Auskunftsrecht des Klägers im Rahmen einer Klage über den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums unter das durch Art. 47 der Charta verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf fällt und es dadurch ermöglicht, einen wirksamen Schutz des Rechts des geistigen Eigentums sicherzustellen(9).

37. In einer solchen Situation, in der verschiedene Grundrechte einander widerstreiten, obliegt es den innerstaatlichen Behörden und Gerichten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen(10). Es kann auch sein, dass die Erfordernisse des Schutzes verschiedener Grundrechte auf der Ebene des Unionsrechts zum Ausgleich gebracht werden müssen, insbesondere durch den Gerichtshof bei der Auslegung des Unionsrechts(11).

38. Bei diesem Ausgleich muss der Wesensgehalt der fraglichen Grundrechte beachtet werden. So hat der Gerichtshof entschieden, dass es sowohl gegen das Eigentumsgrundrecht als auch gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstößt, einem Bankinstitut zu gestatten, im Namen des durch Art. 8 der Charta verbürgten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten unter Berufung auf das Bankgeheimnis eine Auskunft über die Daten eines Kontoinhabers zu verweigern, die es ermöglicht hätten, gegen ihn eine Klage über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu erheben(12).

39. Entsprechend lässt sich in Bezug auf die Wechselbeziehung zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf einerseits und dem Recht auf Achtung des Familienlebens andererseits argumentieren.

40. Sollte das dem Inhaber des Internetanschlusses unter dem Gesichtspunkt des Schutzes seines Familienlebens zuerkannte Recht, Auskunft über die möglichen Täter der Urheberrechtsverletzung zu verweigern, den Inhaber dieser Rechte tatsächlich daran hindern, Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten, würde das den Wesensgehalt des Rechts dieses Inhabers am geistigen Eigentum beeinträchtigen. In diesen Fällen müsste das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Recht auf Achtung des Familienlebens haben. Sollte dagegen ein solcher Eingriff in das Familienleben nach Ansicht des nationalen Gerichts unzulässig sein, müsste der Inhaber des Internetanschlusses für die Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden. Eine solche Sekundärhaftung ist im deutschen Recht offenbar möglich(13). Bevor der Inhaber des Internetanschlusses haftbar gemacht wird, müsste das nationale Gericht noch prüfen, ob es keine anderen prozessualen Rechtsbehelfe gibt, die es dem verletzten Urheberrechtsinhaber ermöglichen, die Zuwiderhandelnden zu ermitteln, um Schadensersatz zu erhalten(14).

41. Des Weiteren können meines Erachtens noch zwei weitere Bestimmungen der Charta bei der Abwägung der Grundrechte in Betracht kommen.

42. Erstens handelt es sich um Art. 20 der Charta, durch den die Gleichheit vor dem Gesetz verbürgt wird. Nach den Angaben in den Erklärungen von Bastei Lübbe sind ungefähr 70 % der Internetanschlüsse in Deutschland "Familienanschlüsse", d.h., sie werden im Rahmen der Familie genutzt. Somit bleiben noch 30 % der Anschlüsse, die nicht in diesem Rahmen genutzt werden und von denen eine bestimmte Anzahl wahrscheinlich im Besitz alleinlebender Personen steht. Würde die Nutzung eines Internetanschlusses im Rahmen der Familie es ermöglichen, der Haftung für Urheberrechtsverletzungen leicht zu entgehen, würde dies auf eine ungünstigere Behandlung der Personen hinauslaufen, die als Alleinlebende keinen anderen Familienmitgliedern Zugriff auf ihren Internetanschluss erlauben. Nun ist es aber so, dass im Familienkreis lebende Personen sich zwar im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht in derselben Lage wie Alleinlebende befinden, doch im Hinblick auf die Haftung für Urheberrechtsverletzungen unterscheidet sich ihre Lage nicht. Daher kann der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, nicht automatisch zum Ausschluss dieser Haftung führen.

43. Zweitens enthält Art. 54 der Charta das Verbot des Missbrauchs der durch sie anerkannten Rechte. Es trifft zu, dass sich dieser Artikel hauptsächlich gegen Handlungen richtet, die unter dem Deckmantel der durch die Charta anerkannten Rechte in Wirklichkeit darauf gerichtet sind, diese Rechte zu bekämpfen und zu zerstören(15). Es ist offenkundig, dass eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums keine derartige Handlung darstellt.

44. Ferner gehört das Verbot des Rechtsmissbrauchs seit Langem zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts(16). Nach diesem Grundsatz darf sich niemand in missbräuchlicher Weise auf die durch Unionsvorschriften verliehenen Rechte berufen, um die sich daraus ergebenden Vorteile zu erhalten, ohne dass dabei das Ziel dieser Vorschriften erreicht wird.

45. Im Ausgangsverfahren macht Herr Strotzer geltend, er könne für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht haftbar gemacht werden, weil andere Personen, nämlich seine Eltern, ebenfalls Zugriff auf diesen Anschluss hätten. Er hat außerdem vorgetragen, dass seine Eltern weder von dem für diese Zuwiderhandlung benutzten Programm Kenntnis hätten noch auf ihrem Computer das der Öffentlichkeit rechtswidrig zugänglich gemachte Werk besäßen.

46. Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob Herr Strotzer das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dadurch missbraucht, dass er sich nicht zu dem Zweck darauf beruft, seine Familienmitglieder vor einer etwaigen Haftung für die Urheberrechtsverletzung, mit der sie erkennbar nicht in Verbindung stehen, zu schützen, sondern nur zu dem Zweck, seiner eigenen Haftung für diese Verletzung zu entgehen. Sollte dies der Fall sein, dürfte das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht dem Schutz des geistigen Eigentums der Inhaber dieser Urheberrechte im Weg stehen.


Ergebnis

47. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Landgerichts München I (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sieht das nationale Recht jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, muss sie kohärent angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nicht dahin ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





1 Originalsprache: Französisch.

2 ABl. 2001, L 167, S. 10.

3 ABl. 2004, L 157, S. 45.

4 Das vorlegende Gericht führt u. a. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2016, I ZR 154/15, Afterlife, an.

5 Ich verstehe diesen Begriff so, dass er sowohl die Urheberrechte im eigentlichen Sinne als auch die verwandten Schutzrechte wie die Rechte der Hersteller von Tonträgern umfasst.

6 Vgl. letztens Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 71 und 72).

7 Vgl. Erwägungsgründe 1, 8 und 9 der Richtlinie 2004/48.

8 Im Gegensatz z. B. zum Verkauf nachgeahmter Waren.

9 Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 29).

10 Urteil vom 15. September 2016, Mc Fadden (C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 84).

11 Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 33).

12 Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 37 bis 41).

13 Vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017, I ZR 19/16, Loud, das nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der vorliegenden Rechtssache erlassen worden ist.

14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 42).

15 Vgl. Woods, L., "Article 54 - Abuse of Rights", in Peers, S., Hervey, T. K., Kenner, J., u. a. (Hrsg.), The EU Charter of Fundamental Rights: A Commentary, Hart Publishing, Oxford, Portland (Oregon), 2014, S. 1539-1559.

16 Vgl. für eine Anwendung in jüngerer Zeit, Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 ff.).

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AG Bielefeld - 42 C 308/17

#6036 Beitrag von Steffen » Dienstag 12. Juni 2018, 00:21

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bielefeld - Das Aufzeigen verschiedener Sachverhaltsalternativen und bloßer Vermutungen reicht in Filesharing Verfahren nicht aus - Beklagter scheint seinen Vortrag an die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen zu wollen


00:20 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte in dem Verfahren bestritten, für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich zu sein. Neben ihm hätten allerdings noch seine Ehefrau, deren Bruder sowie zwei Nachbarn auf den Internetanschluss zugreifen können.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nicht-aus/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 308_17.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Linda Kirchhoff



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Während der beklagte Anschlussinhaber außergerichtlich noch mitteilte, er könne sich die Rechtsverletzung nicht erklären, hieß es in einem späteren Schriftsatz an das Gericht, er halte eine Täterschaft des Bruders, der mittlerweile nach Lettland verzogen sei, für wahrscheinlich. Auf Nachfrage habe dieser jedoch - wie auch die weiteren Nutzungsberechtigten - die Tatbegehung abgestritten. Dennoch gehe der Beklagte von einer Täterschaft des Bruders aus, da dieser aufgrund seines Alters in die Zielgruppe des streitgegenständlichen Werks falle und Englisch spräche. Zudem verweigere er nunmehr jegliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten. Es sei allerdings auch nicht unwahrscheinlich, dass eine türkische Familie im Nachbarhaus die Internetleitung "angezapft" habe. Letztendlich würden aber auch zwei nutzungsberechtigte Nachbarn als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Eine Täterschaft dieser zwei Personen hielt die Beklagtenseite jedoch anfänglich noch für unwahrscheinlich.

Das Gericht urteilte zutreffend, dass das Aufstellen bloßer Vermutungen durch die Beklagtenseite den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht gerecht werde. Ein ernsthaft in Betracht kommender alternativer Geschehensablauf sei nicht dargelegt worden. Die Beklagtenseite hafte daher als Täter der Rechtsverletzung:

"Soweit der Beklagte erklärt hat, dass es nicht unwahrscheinlich sei, dass seine Internetleitung durch die türkisch-stämmige Nachbarfamilie "angezapft" worden sei, da die Internetleitung durch die Wand zum Nachbarhaus verläuft, so sind hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

Umstände, die für diesen Vortrag sprechen, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Beklagte stellt hier lediglich Vermutungen an, ohne diese in irgendeiner Weise zu belegen.
"

Das Gericht hatte zudem weder Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung, der richtigen Zuordnung der IP-Adresse zu dem Anschluss des Beklagten, noch der Anspruchsbefugnis der Klägerseite. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher zur Leistung von Schadenersatz i.H.v. 1.000,00 EUR, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.








AG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 308/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


42 C 308/17


Verkündet am 18.04.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 48351 Everswinkel,
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 48143 Münster,





hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2018 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR seit dem 09.09.2016 und auf einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR seit dem 18.08.2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin weitere 107,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerkes [Name] in einer Internettauschbörse geltend.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die ipoque GmbH mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke durch das System, Peer-to-Peer Forensic System.

Die ipoque GmbH teilte der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zu mehreren Zeiträumen von unbekannten Nutzern mit verschiedenen IP-Adressen zum Download angeboten worden sei. Als genaue Zeiträume nannte die ipoque GmbH den [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr (IP-Adresse: [IP]), den [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr (IP-Adresse: [IP]) und den [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr (IP-Adresse: [IP]) und zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr (IP-Adresse: [IP]).

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber dem Provider die Gestattung Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift der Nutzer, denen die aufgeführten IP-Adressen zu insgesamt zehn Zeitpunkten in den streitgegenständlichen Zeiträumen zugewiesen waren.(LG Köln [Aktenzeichen]). Der Provider erteilte sodann die Auskunft, dass die benannten IP-Adressen zu diesen Zeitpunkten innerhalb der streitgegenständlichen Zeiträume dem Beklagten als Anschlussinhaber zugewiesen gewesen seien.

In den streitgegenständlichen Zeiträumen hatte auch die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin [Name] Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten. Die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen beging die Zeugin [Name] nicht. Der Anschluss des Beklagten war zu den streitgegenständlichen Zeiträumen passwortgesichert.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [Datum] ließ die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum [Datum] und zur Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz und 215,0.0 EUR Aufwendungsersatz bis zum [Datum] auffordern (Anlage K4-1 Bl. 53 d.A.).

Mit außergerichtlichem anwaltlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten an die Klägervertreter vom 26.04.2016 ließ dieser mitteilen, dass weder er noch eine andere Person, die in den streitgegenständlichen Zeiträumen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen haben und das er damit. auch nicht als Störer hafte (Anlage K4-5 Bl. 78 d.A.).

Der Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab, eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht am streitgegenständlichen Filmwerk. Sowohl die Ermittlung der streitgegenständlichen IP-Adressen als auch die Zuordnung zum Anschluss des Beklagten seien korrekt erfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hafte als Täter. Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR zu. Sie habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 215,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen,
1. an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt. wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen. Er nutze das Internet nur für einfache Anwendungen wie das Versenden und Empfangen von E-Mails. Ihm sei nicht bekannt was eine Filesharing Software ist. Genutzt habe er eine Filesharing Software nicht, hierfür seien seine Computerkenntnisse nicht ausreichend. Weiterhin sei eine solche Software auch nicht auf den von ihm genutzten Endgeräten installiert gewesen. Neben ihm und seiner Ehefrau der Zeugin [Name] habe auch sein Bruder[Name] und die Herren [Namen] dauerhaft in dem gleichen Haus wie die Familie des Beklagten gelebt und mit eigenen Endgeräten Zugriff auf seinem Internetanschluss gehabt. Auf Nachfrage der Zeugin [Name] stritten alle weiteren Personen - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Tatbegehung ab.

Eine Tatbegehung durch die Brüder [Name] sei unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen. Als Täter komme eher der Bruder in Betracht. Dieser falle vom Alter her in die Zielgruppe des Films. Weiterhin verweigere er nunmehr jegliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten. Schließlich spreche der Bruder, anders als der Beklagte, auch Englisch. Er habe im Jahres Probleme mit der Internetverbindung gehabt, sodass nur das Empfangen und Versenden kleinerer Datenpakete möglich gewesen sei. Es sei auch zu häufigen Verbindungsunterbrechungen gekommen. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die türkische Familie im Nachbarhaus die Internetleitung angezapft habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin [Name].

Zum Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2018 verwiesen.

Am 10.04.2017 hat die Klägerin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen gestellt. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 15.04.2017 zugestellt worden. Am 25.04.2017 ist der Widerspruch des Beklagten beim Mahngericht eingegangen und die Nachricht über den Widerspruch an die Klägerin abgesandt worden. Am 11.08.2017 erfolgte, nach Einzahlung der Gerichtskosten die Abgabe an das Amtsgericht Bielefeld, wo die Akte am 18.08.2017 eingegangen ist.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsen begründet.



I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.


1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Für den Rechteinhaber besteht häufig die Schwierigkeit des Nachweises der Urheberschaft oder der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten. Demjenigen der behauptet ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte innezuhaben steht es offen Indizien anzuführen, die auf die Rechteinhaberschaft schließen lassen.

Im iTunes Store ist zugunsten der Klägerin ein c-Vermerk vorhanden (Anlage K1 Bl. 41 d.A.). Weitere Hinweise auf die Rechtsinhaberschaft der Klägerin ergeben sich, daraus, dass diese auch im maxdome Store und bei Amazon als Rechteinhaberin bzw. Studio bezeichnet wird. Die Eintragung als Rechteinhaber in einer Internetdatenbank kann ein erhebliches Indiz der Rechteinhaberschaft darstellen. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch für einen Händler, bei dem Online Filmwerke gekauft werden können (BGH - Tauschbörse III, Urteil vom 11.6.2015 - I ZR. 75/14).

Substantiierte Einwendungen, die gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerin sprechen hat der Beklagte nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin, sollte sie nicht Rechteinhaberin sein, im iTunes Store als solche angegeben ist.


2.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass von dem Anschluss des Beklagten das streitgegenständliche Filmwerk in einer Filesharing-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde.


a.

Zunächst einmal hat die Klägerin ausreichend, überzeugend und. umfänglich zum Ermittlungsvorgang und zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware vorgetragen. Dem Gericht ist die grundsätzlich Funktionsweise der streitgegenständlichen Ermittlungssoftware auch aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt.

Soweit der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen bestreitet verfängt dies nicht. Selbst wenn möglicherweise nicht ausgeschlossen werden könnte, dass es bei der Ermittlung des jeweiligen Anschlussinhabers zu Fehlern kommen kann, ist es jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass mehrere IP-Adressen zu zehn unterschiedlichen Zeitpunkten durch die Ermittlungssoftware ermittelt und jeweils dem Anschluss des Anschlussinhabers zugeordnet werden.

Da es, aufgrund der Vielzahl der Ermittlungen, wie oben dargestellt, nicht auf einen vollständigen Ausschluss der Fehlerhaftigkeit der Ermittlungen ankommt, war auch das vom Beklagten angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen.


b.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Gestattungsverfahren vor dem Landgericht Köln ergeben hat, dass die streitgegenständlichen IP-Adressen zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten dem Anschluss des Beklagten zugewiesen gewesen waren, so ist dies korrekt. Eine Zuordnung der IP-Adressen erfolgt nicht im Gestattungsverfahren vor dem zuständigen Gericht. Das Gestattungsverfahren führt lediglich dazu, dass der Provider verpflichtet wird die Auskunft hinsichtlich der Personen denen bestimmte IP-Adressen zugeordnet waren, zu erteilen.

Die Zuordnung erfolgt sodann durch den Provider.

Hierzu hat die Klägerin umfassend vorgetragen und die Auskunft auch des Providers auch in Anlage K2 (Bl. 42 d.A. ff.) zur Gerichtsakte gereicht. In dieser ist Name und Anschrift des Beklagten mehrmals genannt.


c.

Auch der zunächst geltend gemachte Einwand, aufgrund von Störungen seien lediglich das Senden und Empfangen kleinerer Datenpakete möglich gewesen, ist unbeachtlich.

Selbst das bloße Herunterladen von Dateifragmenten stellt bereits ein Urheberrechtsverletzung dar (BGH - Konferenz der Tiere, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16).

Weiterhin hat der Beklagten in seiner mündlichen Anhörung auch erklärt, dass er sich selbst nicht daran erinnern könne, dass es eine Störung des Internetanschlusses gegeben habe.


d.

Soweit der Beklagte erklärt hat, dass es nicht unwahrscheinlich sei, dass seine Internetleitung durch die türkisch-stämmige Nachbarfamilie "angezapft" worden sei, da die Internetleitung durch die Wand zum Nachbarhaus verläuft, so sind hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

Umstände die für diesen Vortrag sprechen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Beklagte stellt hier lediglich Vermutungen an, ohne diese in irgendeiner Weise zu belegen.

Soweit zunächst in den anwaltlichen Schriftsätzen Störungen des Internetanschlusses vorgetragen wurden, so waren solche dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Erinnerung.


3.

Der Beklagte ist auch als Täter anzusehen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerinnen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH - Everytime we touch, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15).

Dem Beklagten obliegt jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er dadurch, dass er dazu vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Beklagte im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloßen theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Beklagte hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne ihr Wissen und Zutun zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH - Loud, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16).

Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast wird der Vortrag des Beklagten nicht gerecht.

Zunächst ist der gesamte außergerichtliche und gerichtliche Vortrag des Beklagten für das Gericht als Gesamtes betrachtet nicht glaubhaft. Der vorgerichtliche Vortrag des Beklagten steht im Widerspruch zum Vortrag im vorliegenden Verfahren. Der Beklagte scheint seinen Vortrag an die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen zu wollen.

Vorgerichtlich hat der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2016 gegenüber der Klägerin vortragen lassen, dass keiner der Personen, die im streitgegenständlichen Zeitraum Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten hatten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen hat und er damit nicht als Störer haften könne. Eine Täterschaft einer der zugriffsberechtigten Personen hat der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt somit ausgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte zunächst erklärt, dass neben ihm und seiner Ehefrau auch sein Bruder und die Herren [Namen] Zugriff auf den Internetanschluss hatten, diese die Täterschaft aber verneint hätten und er sich die Urheberrechtsverletzung nicht erklären könne. In einem späteren Schriftsatz ließ der Beklagte mitteilen, dass er eine Täterschaft der Gebrüder [Name] für unwahrscheinlich halte und wahrscheinlich sein Bruder als Täter in Betracht komme.

Nach dem außergerichtlichen Vortrag des Beklagten kommt keine andere Person als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht. Warum der Beklagte nun doch - entgegen seines außergerichtlichen Vortrages - von einer möglichen Täterschaft seines Bruders ausgeht ist nicht nachvollziehbar. Soweit er erklärt, dass er vorgerichtlich die Täterschaft einer anderen Person nie ausgeschlossen habe ist dies mit Blick auf das außergerichtlich Schreiben vom 26.04.2016 nicht korrekt.

Auch lediglich den Vortrag des Beklagten im streitgegenständlichen Verfahren zugrundegelegt kommt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nach. Die Ehefrau des Beklagten scheidet nach dem eigenen Vortrag als Täterin aus. Der Beklagte selbst hält die Tatbegehung durch die Herren [Namen] ebenfalls für unwahrscheinlich. Aus welchem Grund diese trotzdem als Täter in Betracht kommen können, ist nicht nachvollziehbar.

Zum Nutzungsverhalten seines Bruders trägt der Beklagte nichts vor. Auch konnte der Beklagte in seiner mündlichen Anhörung auch nichts dazu sagen, ob und welche Nachforschungen hinsichtlich der Täterschaft des Bruders nach Erhalt der Abmahnung durchgeführt würden. Er hat lediglich auf seine Ehefrau ,verwiesen und erklärt, dass diese wohl mit dem Bruder gesprochen habe. Die Ehefrau des Beklagten - die Zeugin [Name] - hat in ihrer Vernehmung ebenfalls lediglich angegeben, dass sie den Bruder des Beklagten gefragt, dieser die Tatbegehung aber abgestritten habe.

Aus dem Vortrag des Beklagten lässt sich ein Alternativsachverhalt nicht entnehmen. Dass der Bruder nunmehr jegliches Gespräch mit dem Beklagten und dessen Ehefrau ablehnt, lässt nicht auf eine Täterschaft des Bruders schließen. Auch die Tatsache, dass der Bruder des Beklagten nach Ansicht des Beklagten in die Altersgruppe fällt, die der streitgegenständliche Film anspricht, zeigt noch keinen Alternativsachverhalt auf. Auch die Tatsache, dass der Bruder des Beklagten nach dessen Vortrag im Gegensatz zu ihm der englischen Sprache mächtig ist, stellt noch keinen Sachverhalt dar, der auf die Täterschaft des Bruders schließen lässt. Da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, waren auch die von ihm angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen.


4.

Auch die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens ist nicht zu beanstanden. Gibt es wie im vorliegenden Fall keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint ein Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen (§ 287 ZPO).

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH - Tauschbörse I,Urteil vom 11.06.2016 - I 19/14) ist für ein Album mit 15 Titeln ein Schadensersatzanspruch von 3.000,00 EUR angemessen. Bei einem Spielfilm der im Kino ausgestrahlt wurde, ist zu beachten, dass ein solcher hohe Produktionskosten verursacht. Weiterhin ist auch zu beachten, dass mehrere Ermittlungszeiträume verteilt über knapp zwei Wochen streitgegenständlichen sind und damit ein Anbieten über einen längeren Zeitraum stattgefunden hat. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass über eine Tauschbörse eine unkontrollierte Verbreitung an eine Vielzahl von Nutzern weltweit erfolgt.


5.

Der Zinsanspruch ergibt sich jedoch lediglich in Höhe von 600;00 EUR aus §§ 286, 288 BGB. Im Übrigen kann die Klägerin lediglich Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB verlangen.

Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2014 lediglich zur Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz bis zum 22.09.2014 aufgefordert und befand sich demnach in Höhe von 600,00 EUR seit dem 23.09.2014 in Verzug. Auch in den übrigen außergerichtlichen Schreiben hat die Klägerin immer wieder auf diese Forderungshöhe verwiesen.

Im Übrigen ist kein Verzugseintritt ersichtlich, sodass lediglich Rechtshängigkeitszinsen beanSprucht werden können.

Nach § 696 Abs. 3.ZPO gilt die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

Wenn kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt oder die weiteren Gerichtskosten nicht innerhalb der bei § 167 ZPO üblichen Frist von zwei Wochen bezahlt werden, liegt keine alsbaldige Abgabe mehr vor (MüKoZPO / Schüler ZPO § 696 Rdnr. 19).

Vorliegend ist der Widerspruch am 25.04.2017 beim Mahngericht eingegangen. Die Abgabe erfolgte aufgrund des Einganges der weiteren Gerichtskosten erst am 11.08.2017.

Wird die Streitsache nicht alsbald abgegeben, tritt Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (MüKoZPO / Schüler ZPO § 696 Rdnr. 21).

Der Akteneingang beim Amtsgericht Bielefeld erfolgte am 18.08.2017.



II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 107,50 EUR für das vorgerichtliche Abmahnschreiben gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Hiernach kann im Falle einer berechtigten Abmahnung die verletzte Partei von dem Verletzter den Ersatz der für das Abmahnschreiben angefallenen erforderlichen Aufwendungen verlangen.


1.

Die Abmahnung war im vorliegenden Fall berechtigt, da wie oben ausgeführt, der Beklagte als Täter haftet.


2.

Auch der vorliegend den Abmahnkosten zugrundegelegte Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR ist nicht übersetzt.

Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes ist das Interesse der Klägerin an einer wirkungsvollen Abwehr von Urheberrechtsverletzungen.

Vorliegend handelt, es sich um eine erhebliche Urheberrechtsverletzung, da ein bekannter Film betroffen ist. Das Anbieten von Filmwerken in einer Filesharing-Börse ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts geeignet zu erheblichen. Umsatzeinbußen der Filmindustrie zu führen.


3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Der Beklagte ist durch das anwaltliche Schreiben vom [Datum] hinsichtlich der vorgerichtlichen Abmahnkosten ab dem [Datum] in Verzug gesetzt worden.



III.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz von weiteren vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben den Beklagten mit Abmahnschreiben vom 02.09.2014 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR aufgefordert, sodass diesbezüglich ein Anspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Klägerin besteht und der Klägerin damit ein Schaden entstanden ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.



IV.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägervertreter vom 16.04.2018 wurde nicht mehr berücksichtigt (§ 296a ZPO).



V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des 'Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht




Beglaubigt
[Name]
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bielefeld (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2018 - 42 C 308/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Linda Kirchhoff,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
widersprüchlicher Vortrag

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AG Magdeburg - 140 C 995/17 (140)

#6037 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Juni 2018, 23:20

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Magdeburg entscheidet - Bloße Nutzungsmöglichkeit weiterer Familienmitglieder lässt die Haftung des Anschlussinhabers nicht entfallen


23:17 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Magdeburg auf Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz in Anspruch genommene Anschlussinhaberin hatte im Rahmen des Verfahrens vorgetragen, sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Der streitgegenständliche Internetanschluss sei zur Tatzeit nicht von ihr alleine genutzt worden. Zugriff hätten vielmehr auch der in ihrem Haushalt lebende Ehemann sowie die gemeinsame Tochter gehabt. Diese hätten sich zur konkreten Tatzeit auch in den Räumlichkeiten der gemeinsamen Wohnung aufgehalten. Allerdings würden sie ebenfalls als Täter der Rechtsverletzung ausscheiden, da sie gemeinsam einen Fernsehabend verbracht hätten.



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Bericht

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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... entfallen/



Urteil als PDF

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 17_140.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Anamaria Scheuneman



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Magdeburg hat in seinem Urteil bestätigt, dass eine generelle Zugriffsmöglichkeit dritter Personen nicht ausreicht, um der einem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu genügen. Dies gelte umso mehr, wenn sämtliche weiteren Nutzer nach dem eigenen Parteivorbringen nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, da es insoweit an einem möglichen alternativen Geschehensverlauf mangele. Die Täterschaft der Beklagten sei vor diesem Hintergrund tatsächlich zu vermuten.

"Denn wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. (...)

Dies gilt dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten, weil er entweder nicht hinreichend gesichert war oder der Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Die Beklagte selbst trägt vor, dass der Anschluss ausreichend gesichert und ihre weiteren Familienangehörigen, die die Möglichkeit gehabt hätten, Zugriff zu nehmen, die Verletzungshandlung aber nicht begangen hätten. Anhaltspunkte, dass unbefugte Dritte den Anschluss seinerzeit genutzt haben, sind nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Beklagte an einem Fernsehabend mit der Familie teilgenommen hat, lässt die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Anschlussinhaber nicht entfallen. Denn die persönliche Anwesenheit der Beklagten ist für die Begehung der Rechtsverletzung nicht erforderlich. Entsprechend bedurfte es auch einer Beweisaufnahme nicht.
"

Auch an der Angemessenheit der geltend gemachten Forderungen hatte das Amtsgericht keine Zweifel. Die Beklagten wurde daher antragsgemäß zur Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten, eines Lizenzschadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.











AG Magdeburg, Urteil vom 27.04.2018 - 140 C 995/17 (140)





(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Magdeburg



140 C 995/17 (140)

Verkündet am 27.04.2018
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftssteile



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Waldorf - Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Frau [Name], 06463 Falkenstein/Harz
Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 39114 Magdeburg,





hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2018 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2016, weitere 107,50 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2016, sowie weitere 107,50 EUR zuzüglich Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung sowie die Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Die Beklagte verpflichtete sich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen.

Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name].

In dem Zeitraum vom [Datum], [Uhrzeit] Uhr bis zum [Datum], [Uhrzeit]Uhr wurde dieses Filmwerk über die der Beklagten zugeordnete IP- Adresse [IP] öffentlich zum Download zugänglich gemacht.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Familienangehörigen der Beklagten die Rechtsverletzung nicht begangen haben.

Mit anwaltlichem Schreiben wurde die Beklagte mehrfach zur Zahlung vergeblich aufgefordert. Letztmalig mit Schreiben vom 20.10.2016 unter Fristsetzung bis zum 26.10.2016.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe dieses Filmwerk im oben genannten Zeitraum zum Download öffentlich zugänglich gemacht. Sie ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch i.H.v, 1.000,00 EUR sei angemessen, gleiches gelte für den angenommenen Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.600,00 EUR.


Die Klägerin beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite an angemessen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28. Oktober 2016, 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2016, sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2016 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Sie behauptet zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie Ihrer Tochter einen Fernsehabend verbracht zu haben. Zudem sei der Anschluss ausreichend gesichert gewesen.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 EUR verlangen.

Die Beklagte ist passiv legitimiert. Über den Internetzugang ist das Filmwerk [Name] im Zeitpunkt der Verletzungshandlung zum Download angeboten worden. Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Erhebliche Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. Denn wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP- Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die IP-Adresse war zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung unstreitig der Beklagten zugeordnet.

Dies gilt nur dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung auch andere Person den Anschluss nutzen konnten, weil er entweder nicht hinreichend gesichert war oder der Anschluss bewusst anderen Person zur Nutzung überlassen wurde.

Die Beklagte selbst trägt vor, dass der Anschluss ausreichend gesichert und ihre weiteren Familienangehörigen, die die Möglichkeit gehabt hätten, Zugriff zu nehmen, die Verletzungshandlung aber nicht begangen hätten. Anhaltspunkte, dass unbefugte Dritte den Anschluss seinerzeit genutzt haben, sind nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Beklagte an einem Fernsehabend mit der Familie teilgenommen hat, lässt die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Anschlussinhaberin nicht entfallen. Denn die persönliche Anwesenheit der Beklagten ist für das Begehen einer Rechtsverletzung nicht erforderlich. Entsprechen bedurfte es auch einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen nicht.

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin auf 1.000,00 EUR geschätzt. Auch die Höhe des angenommenen Gegenstandswertes ist nicht zu beanstanden.

Die Abmahnkosten sowie die weiteren Nebenforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG, §§ 280 ff., 286 ,288 BGB. Die Beklagte befand sich ab dem 28.10.2016 mit der von ihr geschuldeten Forderung im Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht,
Halberstädter Str. 8,
39112 Magdeburg.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 6 W Euro übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, werde ich diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Diese Entscheidung kann ab dem 01.01.2018 auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu muss die Entscheidung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130 a Abs. 4 ZPO (in der ab dem 01.012018 geltenden Fassung) beschriebenen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr auf der Internetseite www.justiz.de zu entnehmen.



[Name]
Richterin am Amtsgericht




Beglaubigt
Magdeburg, 03.05.2018
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Magdeburg, Urteil vom 27.04.2018 - 140 C 995/17 (140),
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#6038 Beitrag von Steffen » Montag 18. Juni 2018, 12:47

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Düsseldorf - Verweis auf "Z-Bot"-Trojaner lässt Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nicht entfallen


12:45 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte einen Anschlussinhaber, der sich in seinem Verteidigungsvorbringen auf den " Z-Bot"-Trojaner stützte vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Zahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... entfallen/




Urteil als PDF

https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 157_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Zunächst bejaht das Amtsgericht in seiner Entscheidung von der Anspruchsbefugnis der Klägerin, da auf der DVD ein Copyrightvermerk zu ihren Gunsten angebracht sei. "Die Klägerin kann demzufolge gemäß § 94 Abs. 1, Abs. 4 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 UrhG die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte innehat sowie das Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung."Einen gegenteiligen Nachweis habe der Beklagte nicht geführt.

Neben dem Beklagten hatte noch dessen Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss. Diese war jedoch unstreitig nicht Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Der Beklagte selbst bestritt seine Täterschaft und behauptete, für die Rechtsverletzung könne das Schadprogramm "Zeus" (alias Zbot) verantwortlich gewesen sein, da sein Rechner hiermit infiziert gewesen sei. Darüber sei er von seinem Provider informiert worden.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten: "Die Möglichkeit einer Infizierung mit dem Schadprogramm "Zeus" (alias ZBOT) reicht nicht aus für die Annahme, dass dieses für den Filesharingvorgang (...) verantwortlich war." Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme waren nicht vorhanden und widersprächen auch dem üblichen Zweck eines Trojaners. Nachdem der Beklagte auch seinen Rechner gesäubert hatte, war eine Beweiserhebung, etwa durch Sachverständigengutachten, nicht mehr möglich. Das Gericht stellte abschließend fest: "Es bleibt daher dabei, dass allein die theoretisch denkbare Möglichkeit von Fehlern bei der Ermittlung bestehen, jedoch nicht ausreicht, Zweifel bei der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO aufkommen zu lassen."

Daher wurde der Beklagte vollumfänglich als Täter der Rechtsverletzung verurteilt.






AG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2018 - 10 C 157/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -

10 C 157/17


Verkündet am 14.02.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 47798 Krefeld,
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 47803 Krefeld,





hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.) 1 000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016,
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 und
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht lizenzanalogen Schadensersatz von (mindestens) 1.000,00 EUR sowie Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR gegenüber dem Beklagten geltend.

Sie trägt unter Bezugnahme auf den Copyright Vermerk auf der DVD zu ihren Gunsten (Anlage K 1) vor, Rechteinhaberin bezüglich des Films [Name] zu sein.

Sie beauftragte die ipoque GmbH mit dem von Dr. Frank Stummer entwickelten Peer-to-Peer Forensic System (PFS) damit, in Tauschbörsen Urheberverletzungen bzgl. des genannten Films festzustellen. Sie ermittelte am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] dass der streitgegenständliche Film in der Tauschbörse "BitTorrent" heruntergeladen und anderen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht wurde.

Entsprechend eines Beschlusses im Auskunfts- und Gestattungsverfahren erteilte die Internetproviderin, die Telekom Deutschland, die Auskunft, dass die Verletzungshandlungen vom Anschluss des Beklagten ausgegangen seien.

Dieser wurde am [Datum] anwaltlich abgemahnt. Er gab am [Datum] eine (selbstformulierte) strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

Im Haushalt des Beklagten lebt auch seine Ehefrau [Name], die das Internet mangels Interesse und Kenntnisse im Grunde nicht nutzt, die bezüglich der Begehung der Rechtsverletzung von den Parteien ausgeschlossen wird. Weitere Personen verfügen nicht über einen berechtigten Zugang zum Internetanschluss des Beklagten, der mittels Kabelverbindung und WLAN genutzt werden kann.

Die Klägerin macht einen Schadensersatz Lizenzentschädigung von mindestens 1.000,00 EUR geltend, sowie die Abmahnkosten von einem Wert von 1.000,00 EUR, die sie unter Berücksichtigung der Schadensersatzforderung von einem Gegenstandswert jeweils hälftig als Haupt- bzw. Nebenforderung mit 107,50 EUR beziffert.


Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie

1.) einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1 000,00 EUR,
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 und
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Er trägt vor,
Er habet nur einen Laptop mit einer Festplatte mit 250 GB gehabt. Er habe nur unterdurchschnittliche Computer- und Internetkenntnisse und spreche nur portugiesisch.

Er behauptet,
sein Rechner sei von Trojanern infiziert worden, die der befreundete Herr [Name] im Juli [Jahreszahl] mit der Software "Kaspersky rescue" vernichtet habe. Wahrscheinlich sei sein Rechner mit dem Schadprogramm Zeus (alias Zbot) infiziert gewesen. Hiervon habe ihn sein ISP, die Deutsche Telekom AG, zwar bereits am [Datum] informiert (Anlage B 1, BI. 88 d. GA). Er habe dieses Schreiben jedoch als Werbung eingestuft und beiseitegelegt. Wegen eines mehrwöchigen Urlaubs habe er es erst Anfang [Datum] dem befreundeten Ehepaar [Name] gezeigt, das ihm bei den Angelegenheiten, die deutsche Sprachkenntnisse erfordern, behilflich sei.


Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann bezüglich des streitgegenständlichen Films eine Lizenzentschädigung von1:000,00 EUR gemäß § 97Abs. 2 UrhG von dem Beklagten beanspruchen, sowie Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG n.F. vom Streitwert 1.000,00 EUR.



1.

Die-Klägerin kann einen Schadenersatzanspruch aus § 97-Abs: 2 UrhG gegenüber dem Beklagten geltend machen, weil davon auszugehen ist, dass er dafür haftet, dass von seinem Internetanschluss durch Teilnahme an der Tauschbörse "BitTorrent" und das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Films in die Nutzungsrechte der Klägerin, die insbesondere auch die Veröffentlichungsrechte gemäß § 19a UrhG einschlossen, eingriff.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Geltendmachung des lizenzanalogen Schadensersatzes aktiv legitimiert. Nach dem insofern unstreitigen klägerischen Vorbringen wird der streitgegenständliche Film [Name] als DVD mit einem Copyright Vermerk der Klägerin zum Kauf und zum Herunterläden angeboten. Die Klägerin kann demzufolge gemäß § 94 Abs. 1, Abs. 4 UrhG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 UrhG die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte innehat sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Als Inhaberin der abgeleiteten Rechte (Leistungsschutzrechte) ist sie als Urheberin anzusehen. Das wäre nur anders, wenn der Beklagte Gegenteiliges nachwiese. Das Beklagtenvorbringen gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür das Gegenteil anzunehmen. Vielmehr beschränkt sich der Beklagte auf das einfache Bestreiten der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Es ist davon auszugehen, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr von dem Internetanschluss, dem zu den genannten Zeiten die IP-Adresse [IP] zugewiesen worden war, der Film [Name] im Rahmen der Tauschbörse "BitTorrent" zum Download bereitgehalten worden ist. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die Verletzungen durch Abgleich des sog. Hash-Wertes des Films mit dem von der genannten IP-Adresse zur o.ä. Zeit ermittelt und unstreitig durch die Internetproviderin offengelegt worden sei, dass es sich. um die dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesene Adresse gehandelt habe.

Dass die Ermittlungen hinsichtlich der dem Anschluss des Beklagten zugewiesenen IP-Adresse nicht zuverlässig gewesen sind, wird vom Beklagten insofern gerügt, als er es für ausgeschlossen hält, dass er die Verletzung begangen habe, weil er weder ausreichende Computer- und Internetkenntnisse noch Kenntnisse der deutschen Sprache habe, noch sein einziges internetfähiges Gerät, sein Laptop, über ausreichende Speicherkapazität für mehrere Filme verfüge. Es werden jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die an der Richtigkeit der Ermittlungen zweifeln lassen könnten. Die Möglichkeit einer Infizierung mit dem Schadprogramm "Zeus" (alias ZBOT) reicht nicht aus für die Annahme, dass dieses für den Filesharingvorgang am [Datum] verantwortlich war. Zum einen hat auch der den Laptop mit der Reinigungssoftware "Kaspersky rescue" nach dem Beklagtenvorbringen säubernde [Name] das Schadprogramm nicht isoliert oder identifiziert. Dass die Internetproviderin Deutsche Telekom AG; wie dem Schreiben vom [Datum] zu entnehmen ist, vor diesem Programmgewarnt hat, bedeutet nicht, dass der Laptop des Beklagten von diesem Schadprogramm tatsächlich infiziert war. Auch das Entdecken von Trojanern Anfang [Jahreszahl] durch den befreundeten [Name] lässt keinen Schluss gerade auf dieses Schadprogramm zu. Der Beklagte kann nicht sicher nachweisen, dass das Schadprogramm "Zeus" auf seinem Rechner war. Genauso wenig kann er den Nachweis führen, dass sei es durch dieses Schadprogramm oder einen der anderen unbekannten, vom IT-Fachmann entfernten Trojaner das Filesharingprogramm BitTorrent eingeschleust und der Download des Films [Name] in Geng gesetzt worden ist. Üblicherweise dient ein Trojaner zum Ausspähen von vertraulichen Informationen des Anschlussbenutzers, die Kriminelle zur Kapitalabschöpfung nutzen. Hätte der Trojaner bewirkt, dass der streitgegenständliche Film in der Tauschbörse Verbreitet worden wäre, was allerdings dem Sicherheitshinweis der Telekom AG nicht zu entnehmen ist und auch in der Funktionsbeschreibung von symantec, die der Beklagtenvertreter vorgelegt hat (Bl. 94 f. d. GA) nicht konkret erwähnt wird, hätte der Helfer des Beklagte [Name] diese Tauschbörsensoftware und den Film, zumindest Reste hiervon bei seinen Säuberungsbemühungen und Nachforschungen entdecken müssen. Das gilt umso mehr als die Säuberung des Anschlusses des Beklagten im [Datum] und demnach kurz nach der Verletzungshandlung vom [Datum] erfolgt sein soll. Da weder der befreundete [Name] konkrete Feststellung hinsichtlich des bzw. der entfernten Trojaner noch hinsichtlich einer Tauschbörsen-Software auf dem Laptop des Beklagten getroffen hat, versprach seine Vernehmung keine weiteren Erkenntnisse. Das gilt in gleicher Weise für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, für das nur hypothetische, aber keine konkreten Ansätze für weitere Aufklärung vorhanden sind. Trotz des gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 11.10.2017 hat der Beklagte keine weiteren Anknüpfungstatsachen vorgetragen, dass es auf Grund eines Trojaners oder auch das Schadprogramm Zbot zu der Ermittlung seines Anschlusses bei einer Tauschbörsenteilnahme gekommen ist. Es bleibt daher dabei, dass allein die theoretisch denkbare Möglichkeit von Fehlern bei der Ermittlung bestehen, die jedoch nicht ausreicht, Zweifel beider richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO aufkommen zu lassen. Vielmehr reicht bei der Beweiswürdigung ein für den im praktischen Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der auf Grund des Ermittlungsergebnisses hier erreicht ist.

Für, die über ihren Anschluss erfolgte Verletzung der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerin ist der Beklagte verantwortlich. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Z 185, 330 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 5112 - Morpheus). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (BGH GRUR 2013, 511- Morpheus). Erst wenn der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, dass im Verletzungszeitraum Dritte aus seinem Haushalt eine Zugriffsmöglichkeit hatten und welche Person(en) mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen (BGH in "Everytime we Touch", Urteil vom 12.5.2016 - I ZR 48/15 Rdnr. 34), genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast. Da der Beklagte selbst seine Ehefrau als Verletzerin ausgeschlossen hat, spricht eine tatsächliche Vermutung für die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten.

Da die Teilnahme an einer Tauschbörse die Fahrlässigkeit indiziert, ist die Klägerin berechtigt, für diese Verletzungshandlung in Lizenzanalogie Schadensersatz zu beanspruchen. Wenn durch die Tauschbörsenteilnahme ein aktueller Film zum kostenlosen Download angeboten wird, bewertet das Gericht im Rahmen der gebotenen Schätzung (§ 287 ZPO) den lizenzanalogen Schaden mit jedenfalls 1.000,00 EUR. Dieser Betrag ist für das öffentliche Angebot eines Kinofilms in einer Internettauschbörse angemessen.



2.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG gegenüber dem Beklagten. Die Abmahnung vom [Datum] war berechtigt.

Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Auf Grund der Neufassung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung ist der Gegenstandswert der Abmahnung in den genannten Fällen, zu der der streitgegenständliche zu rechnen ist, auf 1.000,00 EUR beschränkt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin hierzu den außergerichtlichen geltend gemachten Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR addiert und den sich ergebenden Gebührenanspruch von 215,00 EUR (1,3 Gebühr gemäß 2300 W RVG zzgl. Auslagenpauschale nach 7002 VV RVG) jeweils hälftig als Hauptanspruch und hälftig als vorgerichtliche Kosten (Nebenforderung) beansprucht.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11,-711 ZPO zugrunde.

Streitwert: 1.107,50 EUR




Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mid der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht




Beglaubigt
[Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Düsseldorf (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





AG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2018 - 10 C 157/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.
Klage Waldorf Frommer,
Schadprogramm "Zeus",
"Z-Bot"-Trojaner

Achso
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6039 Beitrag von Achso » Mittwoch 20. Juni 2018, 01:54

Echt Peinlich. Ich frage mich was für ein Pferd diese Kanzlei getreten hat im Abmahnen tätig zu werden. Mit Moral hat das nichts zu tun.Dann werden auch noch Anwaltsküken damit beauftragt vor Gericht zu erscheinen die vorher noch die geistigen Schriftsätze von der Uni einbringen. Der Mensch stammt ja auch vom Affen ab und die sind Anwälte. jkj:s_;

Achso

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#6040 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Juni 2018, 11:16

Hallo @Achso,

peinlich sind eher manch Beitrag im Forum und die Verteidigungsargumente von einigen Beklagten.

Was hat denn die Übernahme eines Mandates mit Moral zu tun? Die Kanzlei erhält einen Auftrag mittels Mandat; im Rahmen des Rechts wird jetzt das Bestmögliche für den Mandanten herausgeholt. Und die Mandanten von dem Abmahner sind nicht nur seriös, sondern haben ein legitimes Recht Urheberverletzungen an ihren Werken zu ahnden.

Jeder Hauseigentümer mit einer kleinen Grünfläche vor seinem Haus, steckt Zeit, Geld und Arbeit in einem Tulpenbeet, vom Anlegen bis die Tulpen blühen. Ob dabei er den Anblick genießen will, oder die Blumen verkaufen ist sein Problem. Kommt jemand heimlich aufs Grundstück pflückt einige Tulpen und zertrampelt andere, dann ist jeder Hauseigentümer zu recht sauer und keiner schüttelt den Kopf, wenn er sich strafrechtlich / zivilrechtlich wehrt.

Und wenn die “Anwaltsküken“ derart erfolgreich sind, sollten wir uns lieber fragen, was wir falsch machen oder wo unsere Defizite liegen.

VG Steffen

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