Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Thommy07
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3421 Beitrag von Thommy07 » Freitag 9. März 2018, 18:08

Sehen wir das mal so. Ein Anwalt hat 3 Jahre nichts unternommen, als Briefe zu schreiben in denen immer Drohkulissen aufgebaut wurden. In jedem Brief wurde "letztmalig" gebeten, sofort zu zahlen, ansonsten würde man vor Gericht gehen. Wenn ein Anwalt die notwendigen Voraussetzungen gehabt hätte, einen Prozess problemlos zu gewinnen, hätte er das durchziehen können. Hat er aber scheinbar nicht. Jetzt will man die "Ansprüche" mit einem Inkassounternehmen durchsetzen. Will das Inkassounternehmen Geld, müsste sie es auch wieder über einen Anwalt einklagen. Nur wenn ersterer nicht über stichhaltige Argumente verfügt, um eine Klage zu gewinnen, warum sollte es dann jetzt anders sein? Meiner Meinung nach, wird es hier ähnlich ablaufen. Weil, wenn ich das Recht auf meiner Seite habe und weiß, dass ich vor Gericht 100%ig erfolgreich bin, dann klage ich. Bin ich mir nicht sicher, klage ich halt nicht und versuche alles mögliche, anders an das Geld zu kommen, was ich gern hätte.

dynamicduo
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3422 Beitrag von dynamicduo » Donnerstag 15. März 2018, 08:08

Moin,
der bekannte Brief nach dem Wiederspruch ist auch eingegangen. Der kommt dann in den Order "Daniel Sebastian". Da ist seit 2012 schon einiges drinne....

Grüße und nicht unterkriegen lassen...

DD

Jojoba
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3423 Beitrag von Jojoba » Donnerstag 15. März 2018, 13:08

Jupp der Brief nach dem Wiederspruch ist gekommen. 1 Seite auf weißem Papier und 1 Seite auf gelben Papier!
Muss das so? Is schon komisch! <>yy>><

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3424 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. März 2018, 16:12

Vielleicht werden Restposten verwertet, vielleicht ist jemand Farbenblind - keine Ahnung. Die Farbe des Papiers hat aber keinen Einfluss auf die Wertigkeit des Schreibens.

VG Steffen

Jojoba
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3425 Beitrag von Jojoba » Donnerstag 15. März 2018, 19:01

Mir eigentlich ganz egal! Finde es halt nur komisch? Bin ich wohl der einzige mit 2 Farben! 1ööüüää1

chembotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3426 Beitrag von chembotz » Samstag 17. März 2018, 11:30

Hallo zusammen,

ich werde auch seit ein paar Jahren von der Debcon angeschrieben um Forderungen aus Urheberrechtsverletzung zu zahlen.
In 2013 hatte ich anwaltlich wiedersprochen. Nun kam diesen Februar! ein neues Schreiben mit der Aufforderung für ein Liede 1539€ zu zahlen. Forderung 1250 + Zinsen und Inkassovergütung.

Ich habe auf dieses Schreiben mit dem hier verfügbaren Standardtext geantwortet und die Forderung zurückgewiesen sowie eine Eigenauskunft, eine Vollmachtserklärung und eine detaillierte Aufstellung der Forderung eingefordert.

Nun kam ein neuer Brief der Debcon mit
  • einer Kopie des Inkassovertrags zwischen Debcon und Rechtsanwalt Daniel Sebastian
  • einer Aufstellung der bei der Debcon gespeicherten Personenbezogenen Daten
  • sowie eine Zeile zur Forderung (1250), Bisherigen Zahlungen (0) und Gesamtforderung (1539,22)

Ich frage mich nun ob ich erneut wiedersprechen soll?

Vielen Dank für eine kurze Hilfe :)

DanielSFan
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3427 Beitrag von DanielSFan » Samstag 17. März 2018, 17:19

Servus Leute,
auch ich habe es nun mit der Debcom zu tun. Selbes Prozedere wie bei den anderen, Widerspruch eingereicht, Standardantwort bekommen. Was mir aber dank dem Schreiben der lieben Debcon aufgefallen ist, könnte wunderbar bei einer eventuellen Klage eingesetzt werden.
Der angebliche Lizenzschaden bezieht sich auf das Lied Anjunabeach aus Need for Speed Most Wanted. Der Hacken an der ganzen Sache ist, es gibt 2 Need for Speed Titel mit dem Namen Most Wanted, eins aus 2005 und das andere aus 2012. Das Lied kommt jedoch nur in der 2012 Version vor. In sämtlichen Schreiben (sei es vom Daniel oder der Debcon) wird nie erwähnt das es sich auch wirklich um die 2012 Version handelt. Die einzige Möglichkeit zu beweisen, dass es sich um die richtige Version handelt, wäre wenn im angeblichen Beweismaterial meines Providers (was man auch nach mehrmaligem Nachfragen nie zu Gesicht bekommt) auch wirklich explizit Nfs Most Wanted (2012) abgehandelt wird, leider weiß ich nicht wie genau dieser angebliche Vorfall dokumentiert und beweisbar ist. Natürlich sollte eine eventuelle Verteidigung nicht nur auf dieser einen Sache basieren, aber um die, vermutlich nie stattfindende, Klage im vornherein anzufechten wäre das ein guter Startpunkt.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3428 Beitrag von Steffen » Samstag 17. März 2018, 18:50

chembotz hat geschrieben:Ich frage mich nun ob ich erneut wiedersprechen soll?
Nein, Du hast ja schon auf das letzte Schreiben Widerspruch eingelegt. Abheften und gut. Außer, Du hast vor zu bezahlen. 1ööüüää1

VG Steffen

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Steffen
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Antwort Debcon auf Widerspruch

#3429 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. März 2018, 10:49

Debcon's neustes Schreiben 03/2018
Antwortschreiben auf eingelegtem Widerspruch
Debcon im Auftrag der DigiRights Administration GmbH
Forderungsgrund: Restschadenersatz / Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m § 818 Abs, 2 BGB aus Urheberrechtsverletzung gemäß Urkunde Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Daniel Sebastian vom [Datum] (in der Regel aus dem Jahr 2012/2013)




10:10 Uhr



Betroffene, die nach dem ersten Debcon Schreiben (siehe Spoiler, Drücke "Show" oder "Hide") ...


Debcon's neustes Schreiben 02/2018
Debcon mit Vollmacht der DigiRights Administration GmbH
Forderungsgrund: Restschadenersatz / Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m § 818 Abs, 2 BGB aus Urheberrechtsverletzung gemäß Urkunde Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Daniel Sebastian vom [Datum] (in der Regel aus dem Jahr 2012)




15:50 Uhr




Musterschreiben:

...........................................................................Bild





Inhalt:

Mit dem Monat Februar versendet die Debcon GmbH massiv Forderungsschreiben im Auftrag (mittels Vollmacht) der DigiRights Administration GmbH. Dabei handelt es sich meist um Abmahnungen wegen einem vermeintlichen Urheberverstoß gegenüber 1 Lied bzw. mehreren Lieder (Abmahnanwalt: Rechtsanwalt Daniel Sebastian) aus dem Jahr 2012.



Rechtsgrundlage der Forderung:

a) § 102 Satz 2 UrhG (Verjährung = 10 Jahre)
b) Restschadensersatz



Beispiele von Forderungen:

a) 1 Lied: "Martin Solveig & Dragonette - Hello" als Teil des Films "Chipmunks 3"
850,00 EUR - Lizenzschaden
201,74 EUR -Zinsen
25,00 EUR - Inkassovergütung

b) 1 Lied: "Martin Solveig - The Night Out" als Teil des Samplers: "Kontor Top Of The Clubs Vol.55"
4.800,00 EUR - Lizenzschaden
1.128,56 EUR - Zinsen
25,00 EUR - Inkassovergütung




Hinweis:

Das BGB i.V.m. dem UrhG regeln die Verjährungsfristen. Dabei ist für Filesharing der § 102 UrhG maßgebend.


(...) § 102 Verjährung UrhG

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(...)

Das bedeutet allgemein,

1) (Vorgerichtliche) Abmahnkosten /Ansprüche - siehe § 102 Satz 1 UrhG = 3 Jahre
a) Anwaltsgebühren - mit dem Ausspruch (Versand) der Abmahnung
b) (Teil-)Schadensersatz - mit der Verletzungshandlung
c) Unterlassungsanspruch - mit der Verletzungshandlung

2) Restschadensersatzanspruch (deliktischer Bereicherungsanspruch, besser Wertersatzanspruch) - siehe § 102 Satz 2 UrhG = 10 Jahre
a) Rest-Schadensersatz - mit der Verletzungshandlung / auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährungsfrist
b) Unabhängig von den Abmahnkosten


Was ist die Verletzung durch unerlaubte Handlung genau?
=> ausschließliches Recht, das streitgegenständliche Werk öffentlich zugänglich zu machen (§§ 97 Abs. 1 und 2 i.V.m. 88 ff., 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 19 a) UrhG)

=> dieses Erlangte ist herauszugeben, ist es nicht möglich der Wert. Die Berechnung dieses Schadens ist vom Verletzten frei wählbar, und es wird in der Regel eine fiktive Lizenz sein.


Kernproblem:

=> Damit der Betroffene haftet, muss die Täterschaft feststehen! Hier zu gibt es zwar eine Beweiserleichterung (tatsächliche Vermutung der Täterschaft), diese kann aber unter bestimmten Sachverhalten erschüttert werden. Hieraus erwächst dann eine gewisse sekundäre Darlegungslast.





Die Dogmatik in der Verteidigung, gefordert durch den BGH


1) Täterschaftsvermutung

tatsächliche Vermutung ist auszuschließen, wenn
a) der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war
oder
b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde



2) Sekundäre Darlegungslast des AI

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, dass er vorträgt,
a) ob andere Personen
und
b) gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und
c) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (...)





Hinweis:

Es sollte im Grundsatz gegen diese Forderungen Widerspruch eingelegt werden und deren Berechtigung anwaltlich geprüft werden.



Muster Widerspruch


[Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

[Ort], den [Datum]

[Empfänger: Firmenname, Anschrift]


Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: ["Unser Zeichen"]



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [co-lor=#000080][Datum][/color].

Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.


Mit freundlichen Grüßen


__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)




Beachte:
a) immer im Doppelversand (1-mal per Mail (plus, wer hat per Fax), 1-mal per Einwurf Einschreiben)



Warum?

In den ursprünglichen Abmahnung wird regelmäßig verklausuliert, dass es sich um den Film oder Sampler-CD i.V.m. dem 1 Lied bzw. mehreren Liedern handelt. In der geforderten Unterlassungserklärung wird aber dann nur wieder das 1 Lied bzw. mehrere Lieder thematisiert. Hier ist aber die Aktivlegitimation entscheidend. Sprich, ist die DigiRights Administration GmbH berechtigt den entsprechend Film / Sampler-CD abzumahnen oder nur das entsprechende Lied / die entsprechenden Lieder, auf die man Rechte besitzt. Denn der BGH hält einen Schadensersatz je Lied i.H.v. 200,00 EUR für angemessen. Diese Rechtekette und die Berechtigung der Forderungshöhe kann aber nur ein Anwalt nachprüfen. Spätestens aber im Verfahren!


VG Steffen


... sowie unter Verwendung des Musterwiderspruch im "Wegweiser Inkasso" den vermeintlichen Forderungen widersprachen und diese vollumfänglich zurückwiesen, erhalten aktuell ein Antwortschreiben, in dem die Daten mitgeteilt werden, die Debcon speichert.






Musterschreiben:




Seite 1

(...) An
<Anschrift des Betroffenen>


Bottrop den, **.03.2018/**

Unser Zeichen: H*****



Sehr geehrte/r Frau/Herr ********,

Ihr Schreiben haben wir erhalten.

In der Anlage erhalten Sie die von Ihnen gewünschte Auskunft nach § 34 BDSG, die zwischen Herrn Rechtsanwalt Sebastian und der Debcon GmbH geschlossene Urkunde Inkassovertrag (Auszug) in Kopie sowie eine Kopie der Geldempfangsvollmacht zwischen der Digirights Administration GmbH, Herrn Rechtsanwalt Sebastian und der Debcon GmbH.

Die Zahlung erwarten wir nunmehr bis spätestens zum **.03.2018.


Mit freundlichen Grüßen

Debcon GmbH (...)





Seite 2 - 3



(...) Debcon GmbH Postfach 200118 46223 Bottrop

<Anschrift des Betroffenen>

**.03.2018


Forderung aus Urheberrechtsverletzung Digirights Administration GmbH, <Anschrift>
Zeichen: H*****




Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie die Aufstellung Ihrer bei uns gespeicherten, personenbezogenen Daten wie folgt:


..........................Ihre Daten....................................Herkunft der Daten
______________________________________________________________________________________

Vorname...............*********........................................Übergabe durch
............................................................................Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian
............................................................................im Rahmen des Inkassoauftrags
............................................................................Az. <Aktenzeichen Abmahnung>

Name...................*********........................................Übergabe durch
............................................................................Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian
............................................................................im Rahmen des Inkassoauftrags
............................................................................Az. <Aktenzeichen Abmahnung>

Anschrift..............*********........................................Übergabe durch
............................................................................Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian
............................................................................im Rahmen des Inkassoauftrags
............................................................................Az. <Aktenzeichen Abmahnung>

Erfassungs-...........*********........................................Übergabe durch
zeitpunkt...............................................................Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian
............................................................................im Rahmen des Inkassoauftrags
............................................................................Az. <Aktenzeichen Abmahnung>

Hash...................*********.........................................Übergabe durch
............................................................................Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian
............................................................................im Rahmen des Inkassoauftrags
............................................................................Az. <Aktenzeichen Abmahnung>

Werkname............*********.........................................Übergabe durch
............................................................................Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian
............................................................................im Rahmen des Inkassoauftrags
............................................................................Az. <Aktenzeichen Abmahnung>

Ermittelte............*********..........................................Übergabe durch
IP-Adresse...............................................................Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian
............................................................................im Rahmen des Inkassoauftrags
............................................................................Az. <Aktenzeichen Abmahnung>

Abmahndatum.......*********.........................................Übergabe durch
............................................................................Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian
............................................................................im Rahmen des Inkassoauftrags
............................................................................Az. <Aktenzeichen Abmahnung>

Datum.................*********.........................................Übergabe durch
Abgabe...................................................................Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian
Unterlassungs-]..........................................................im Rahmen des Inkassoauftrags
erklärung................................................................Az. <Aktenzeichen Abmahnung>

Forderung............*********.........................................Übergabe durch
............................................................................Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian
............................................................................im Rahmen des Inkassoauftrags
............................................................................Az. <Aktenzeichen Abmahnung>

bisherige..............*********.........................................Übergabe durch
Zahlungen...............................................................Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian
............................................................................im Rahmen des Inkassoauftrags
............................................................................Az. <Aktenzeichen Abmahnung>

Gesamt-...............*********.........................................Übergabe durch
forderung................................................................Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian
............................................................................im Rahmen des Inkassoauftrags
............................................................................Az. <Aktenzeichen Abmahnung>


Die oben genannten Daten werden ausschließlich im zum Zwecke der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen aufgrund der Urheberrechtsverletzung am **.**.2013 gespeichert.

Der Erfassung der Daten bei den vorbevollmächtigten Rechtsanwälten liegt landgerichtliches Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG zugrunde, im Rahmen dessen durch den Provider Daten an die vorbevollmächtigten Rechtsanwälte übermittelt wurden.

Eine Weitergabe der Daten erfolgt zu dem o.g. Zweck an externe Druck- und Zustelldienste, sowie an öffentliche Stellen, sofern vorrangige Rechtsvorschriften dies gebieten. Eine Weitergabe der Daten kann weiter an Rechtsanwälte zur Durchsetzung der o.g. Forderungen erfolgen, sowie an von Ihnen bevollmächtigte Rechtsanwälte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an kommerziell arbeitende Dritte, wie Auskunfteien oder die Schufa Holding AG ist nicht beabsichtigt.

Die Erhebung oder Speicherung von Scoring-Werten erfolgt nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Debcon GmbH (...)




Seite 4 - 5



(...) INKASSOVERTRAG


zwischen der


Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH
vertreten durch die Geschäftsführerin ******** *******
<Anschrift>
............................................................................- nachfolgend Debcon genannt -



und


Rechtsanwalt Daniel Sebastian
<Anschrift>
............................................................................- nachfolgend Rechtsanwalt Sebastian genannt -



Rechtsanwalt Daniel Sebastian, <Anschrift> wurden von den in Anlage 2 aufgeführten Unternehmen (im Weiteren: Rechteinhabern) mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzung beauftragt. Ein Teil der mittels Abmahnung geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Rechteinhaber seitens der betreffenden Schuldner wurde bislang noch nicht ausgeglichen. Rechtsanwalt Sebastian beauftragt Debcon mit der außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Beitreibung offener und fälliger Forderungen und erteilt Debcon hierzu alle erforderlichen Vollmachten. Die Beauftragung von Debcon betrifft nur die Fälle, die von RA Sebastian per gesondertem Dateiexport übermittelt werden.

Rechtsanwalt Sebastian hat erklärt, dass er gegenüber den Rechteinhabern berechtigt ist, ein Inkassounternehmen mit der weiteren Beitreibung zu beauftragen und das weitere Verfahren abzuwickeln.


(...)


§ 12 Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt

Für ein gegebenenfalls nachfolgendes forensisches Verfahren verpflichtet sich Debcon wiederum ausschließlich Rechtsanwalt Sebastian oder von Rechtsanwalt Sebastian unterbevollmächtigte Rechtsanwälte mit der weiteren Beitreibung zu beauftragen. Rechtsanwalt Sebastian kann derartige Mandate ablehnen. Die Überleitung in forensische Verfahren ist abzustimmen.


§ 13 Sonstige Vereinbarungen

1. Debcon ist grundsätzlich berechtigt, die Akten solcher Einziehungsaufträge nach Ablauf von 12 Monaten seit Abschluss des Vorgangs zu vernichten, deren Bearbeitung erfolgreich (auch durch Vergleich) abgeschlossen worden ist, sofern nicht gesetzliche Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist für Debcon vorsehen.

2. Der Gerichtsstand für alle sich aus diesem Inkassovertrag ergebenden Streitigkeiten ist - soweit gesetzlich zulässig - Bottrop.


§ 14 Angaben nach § 4 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GWG)

Debcon ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG zur Feststellung der Identität von Rechtsanwalt Sebastian ver-pflichtet. Rechtsanwalt Sebastian versichert, dass die in Anlage 1 gemachten Angaben vollständig und richtig sind. Über Änderungen oder Abweichungen von den gemachten Angaben wird Rechtsanwalt Sebastian Debcon unverzüglich informieren.


§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen als unwirksam, nichtig oder undurchführbar erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, so gilt bei Aufrechterhaltung der übrigen Regelungen der Vertrag fort. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Vorstehendes gilt entsprechend im Falle einer Lücke.



Bottrop, den <Datum>........................................Berlin, den <Datum>



.....<Unterschrift>.......................................................<Unterschrift>
________________________................................_______________________________
......Debcon GmbH................................................Rechtsanwalt Daniel Sebastian (...)





Seite 6



(...).......................................................Die
..........................................DigiRights Administration GmbH
..................................vertreten durch den Geschäftsführer ******** *******
.......................................................<Anschrift>


vertreten durch den unterzeichnenden, bevollmächtigten

..........................................Rechtsanwalt Daniel Sebastian
.......................................................<Anschrift>


beauftragt die Debcon GmbH, <Anschrift> - diese vertreten durch die Geschäftsführerin ******** ******* - mit dem Einzug von Forderungen.

Gleichzeitig wird der Debcon GmbH


.....................................................UNTERVOLLMACHT


erteilt.

Diese Untervollmacht erstreckt sich insbesondere, jedoch nicht ausschließlich auf folgende Befugnisse:

1. Inkassomahnverfahren mit allen erforderlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zur Einziehung von Hauptforderungen, Zinsen und Kosten
2. Beauftragung von Vertragsanwälten
3. Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
4. Zum Empfang und zur Freigabe von Geld, Wertsachen, Urkunden, Sicherheiten, und Kostenerstattungen
5. Abschluss von Vereinbarungen / Vergleichen (auch Ratenzahlungsvereinbarungen) mit Schuldnern
6. Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners / der Schuldnerin



Berlin, den <Datum>..............................................................<Unterschrift>

Ort, Datum.........................................................................Unterschrift/Stempel (...)





Dieser Auszug dient hinsichtlich des öffentlichen Interesses nur zur Information. Alle Details (Namen, Anschriften, Aktenzeichen, Kontoverbindungen usw.) wurden deshalb nicht mit veröffentlicht, da nicht notwendig. Der Scann des Schriftsatzes wird diesesmal nicht mit veröffentlicht. Wer diesen Schriftsatz erhielt und nicht vorhat zu zahlen, sollte diesen lesen und danach abheften (archivieren).



VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3430 Beitrag von muro123 » Samstag 5. Mai 2018, 02:17

Da ich ja bald auch von DEBCON GmbH (Daniel Sebastian Fall ,abgetreten ) bekommen werde, wollte ich paar Fragen stellen.

1.)Widerruf schicken per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Einschreiben Eigenhändig, Einschreiben mit Rückschein?
2.) Kann man jetzt mit 10 Jahren (noch 7 Jahre) Belästigung durch Briefe rechnen?

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Steffen
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#3431 Beitrag von Steffen » Samstag 5. Mai 2018, 08:53

zu 1.)

Vorgerichtlichen Widerspruch, Versand: einmal per E-Mail (+ Fax, wenn möglich) + Briefpost (ist eigentlich ausreichend). Wer will kann Einwurf Einschreiben statt Briefpost wählen. Mehr bedarf es nicht.


zu 2.)

Yep.


VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3432 Beitrag von muro123 » Samstag 5. Mai 2018, 11:44

Danke erst mal Steffen. Was du hier machst finde ich bewundernswert. Hut ab (Bro`). :rp
Also heißt der neue Gegner (Daniel Sebastian Bedürftige) DEBCON.
Nö ich nicht :-;

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3433 Beitrag von muro123 » Dienstag 8. Mai 2018, 18:46

Mal ´ne komische Frage. Wenn Daniel Sebastian an Debcon den Fall weiterreicht, kann es dann auch passieren Das Debcon nach einiger Zeit Chmiel Consulting den Fall abtretet.

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#3434 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. Mai 2018, 20:47

Derjenige, der die Rechte innehat, kann beauftragen wem er möchte bzw. die Rechte abtreten an wem er möchte. Das ist nichts Neues.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3435 Beitrag von BiggitausE » Dienstag 12. Juni 2018, 13:36

Hallo zusammen!
Heute habe ich einen erneuten Brief von der Debcon auf meinen Widerspruch (siehe meinen Post vom 28.02.2018) erhalten.
Muss man wohl nicht drauf reagieren, stattdessen erneut abheften, oder?
Viele Grüße!

bug77
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3436 Beitrag von bug77 » Dienstag 12. Juni 2018, 18:27

Den Brief hätte ich Heute auch im Briefkasten.
Scheint komplett kopiert zu sein, auch die Unterschrift.

Muss man da widersprechen oder abheften?

Ich habe beim ersten Inkassobrief nur widersprochen, hätte man aber auch eine erneute mod.UE senden müssen?

Gruß

Thatcher
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3437 Beitrag von Thatcher » Dienstag 12. Juni 2018, 20:09

Das Schreiben ist ja eine Reaktion auf euren Widerspruch, richtig? Dem Antwortschreiben auf einen Widerspruch zu widersprechen hale ich für ziemlich überflüssig. Denn was wird denn hier gesagt? Im Grunde doch nur, dass man zur Kenntnis genommen hat, das ihr Widersprochen habt, dies aber nicht hinnehmen will. Rechtliche Konsequenz? Erstmal keine. Man bietet euch (einmal mehr) letztmalig an, Geld zu zahlen. Wenn ihr nicht zahlen wollt, heftet das Schreiben zu den anderen und schaut was als nächstes kommt.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3438 Beitrag von Steffen » Dienstag 12. Juni 2018, 23:35

Debcon's neustes Schreiben - 06/2018
Antwort auf Widerspruch gegen außergerichtliches Inkassoschreiben
Debcon mit Vollmacht der Digirights Administration GmbH



23:20 Uhr





Musterschreiben:




(...)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir kommen zurück auf unser an Sie gerichtetes vorausgegangenes Schreiben hinsichtlich der - namens und in Vollmacht der Digirights Administration GmbH - im Rahmen der bestehenden Täterschaftsvermutung geltend gemachten Restschadenansprüche und mussten feststellen, dass diese trotz Fristsetzung nicht bezahlt worden sind.

Die bloße Zurückweisung der Restschadenansprüche und / oder Nichtreaktion führt nicht konkludent dazu, dass unsere Auftraggeberin auf berechtigte Ansprüche verzichten wird.

Wenn Sie sich allerdings wider Erwarten nicht für die Rechtsgutverletzung verantwortlich fühlen, so haben wir namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin auf die bestehende Nachforschungs- und Mitteilungspflicht hinzuweisen. Um Ihrer obliegenden Pflicht nachzukommen bedarf es Auskunft, welcher Unbekannte und / oder unbekannte Dritte mit Rücksicht auf das Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht mit alleiniger Tatherrschaft und ohne Ihr Wissen für die Rechtsgutverletzung in Frage kommt. Dies ist bislang nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund ist die Täterschaft auch weiterhin zu vermuten und die Ansprüche weiterhin durch uns geltend zu machen.

Darüber hinaus ist die bloße Behauptung der Zugriffsmöglichkeit eines Dritten nicht ausreichend den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast (AG Leipzig, Urteil vom 18.04.2018, Az. 103 C 1596/17) zu genügen. An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen, welche der Anschlussinhaber beweisen muss, ist bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen. Im Regelfall ist es nicht ausreichend, wenn Sie nur pauschal angeben, dass noch weitere oder welche weiteren Personen Zugriff auf den Internetzugang hatten, ohne sich näher zu den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden konkreten Umständen in ihrer Sphäre zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rdnr. 42). Im Rahmen des Zumutbaren besteht auch eine Pflicht zu Nachforschungen und Mitteilung der hierbei gewonnenen Kenntnisse (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rdnr. 42 sowie BGH, Urteil vom 08.01.2014, - I ZR 169/12, Rdnr. 18). Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bedeutet nach Auffassung des Gerichts auch, dass ein solcher Ablauf wahrscheinlich gewesen sein muss.

Das Hochladen einer Datei im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse setzt nicht voraus, dass der Handelnde zum Zeitpunkt des Hochladens persönlich anwesend bzw. aktiv ist. Vielmehr kann im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbstständig weiterlaufen (vgl. OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 - Loud, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, juris Rn. 55). Das fortdauernde Downloadangebot wäre auch nicht denknotwendig in Abwesenheit der Beklagten durch eine Zwangstrennung des Internetanschlusses nach 24 Stunden beendet worden, da bei entsprechender Voreinstellung des Routers bzw. Computers eine automatische Wiederherstellung der Internetverbindung unter neuer IP-Adresse erfolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Teilnahme an einer sog. Internettauschbörse eine, eigens dafür erforderliche Software heruntergeladen und installiert werden muss. Hierfür sind / waren Administrationsrechte erforderlich.

An dieser Stelle verweisen wir noch einmal auf die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung vom xx.xx.2012.

Wir haben noch einmal richtig zu stellen, dass die weiter geltend gemachten Restschadenansprüche nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB nicht verjährt sind. Auch eine Verwirkung liegt nicht vor.

Die von Ihrem Internetanschluss bereitgestellte Datei beinhaltet - und das können Sie der Urkunde Abmahnung ebenfalls entnehmen - mehrere Musikwerke, welche durch die Tonherstellerrechte unserer Auftraggeberin geschützt sind. Der BGH sieht bereits einen Lizenzschaden / fiktive Lizenzgebühr von mind. 200,00 EUR zzgl. Verzugszinsen pro Werk für angemessen. Einige Instanzgerichte sehen bereits einen Faktor von 227 des jeweiligen Kaufpreises für angemessen. Dieser Mindestwert ist mit der Anzahl der in der Urkunde Abmahnung enthaltenden Werke zu multiplizieren.

Mit Anlehnung an diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist unsere Auftraggeberin mit dem Ziel einer zügigen Abwicklung letztmalig außergerichtlich bereit nachzulassen und bietet Ihnen an, die hier geltend gemachten Ansprüche durch Zahlung i.H.v. 2.000,00 EUR längstens bis zum xx.06.2018 hier eingehend vollständig außergerichtlich zu erledigen.

Mit Fristablauf müssen Sie mit der weitergehenden gerichtlichen Geltendmachung rechnen. Auf die damit verbundenen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten, etc.), die Sie ebenfalls zu erstatten haben werden, wird hiermit noch einmal ausdrücklich hingewiesen.


Mit freundlichen Grüßen

Debcon GmbH (...)







Hinweis:


1. Wer zahlen möchte, kann zahlen.
2. Wer schon auf das vorherige Schreiben Widerspruch einlegte und die Fordrungen vollumfänglich zurückwies, muss keinen neuen Widerspruch abfassen und versenden. Schriftstück abheften und gut. Es gibt keine vorgerichtliche Aufklärungspflicht.
3. Wer auf das vorherige Schreiben noch keinen Widerspruch einlegte, sollte jetzt den Widerspruch abfassen (s. Muster im Spoiler, auf "Show" klicken) und im Doppelversand (E-Mail, Einwurfeinschreiben) versenden.






Muster Widerspruch


[Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

[Ort], den [Datum]

[Empfänger: Firmenname, Anschrift]


Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: ["Unser Zeichen"]



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [co-lor=#000080][Datum][/color].

Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.


Mit freundlichen Grüßen


__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)




Beachte:
a) immer im Doppelversand (1-mal per Mail (plus - wer hat - per Fax), 1-mal per Einwurf Einschreiben)
b) Zeugen (+ 18) hinzuziehen, der den kompletten Vorgang notfalls beeiden kann



VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3439 Beitrag von chembotz » Donnerstag 14. Juni 2018, 09:24

Danke Steffen.

So einen Brief habe ich auch erhalten. Ich habe nur eine Rückfrage hierzu. In meinem Brief wurde auf die Unterlassungserklärung verwiesen, die mir mein Anwalt damals zur Unterschrift erstellt hatte. Er sagte diese ist keine Schuldanerkenntnis. Hier anbei.
Trotzdem weiter Füße stillhalten? So wie ich die Unterlassungserklärung lese verpflichtet man sich damit lediglich in der Zukunft ein Teilen der Songs zu unterlassen?!

Vielen Dank :)

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

#3440 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Juni 2018, 10:56

An dieser Stelle verweisen wir noch einmal auf die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung vom xx.xx.2012.
Dieser Satz befindet sich im Schriftsatz, ohne näher darauf einzugehen, was Debcon damit aussagen möchte. Die UVE ist ja ein Dokument, dessen Inhalt in die Zukunft gerichtet ist und in dem sich der Abgebende Iediglich verpflichtet es zu unterlassen den Streitgegenstand öffentlich zugänglich zu machen. Es hat nichts mit der Forderungen in dem aktuellen Schriftsatz gemein! Also weiterhin Ruhe bewahren.

VG Steffen

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