Hallo @§Wahnsinn,
einmal ein paar Denkanstöße.
Das Gerede über Schuld / Unschuld solltest Du gleich vergessen und ad acta legen.
Der Bundesgerichtshof ist hier eindeutig und dogmatisch hinsichtlich den Verteidigung in Filesharing Fällen. Wird eine Rechteverletzung über eine bestimmte IP-Adresse ermittelt, dokumentiert, zur Gestattung beantragt sowie bewilligt und vom Provider dem Kunden zugeordnet sowie beauskunftet, spricht eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des entsprechenden Anschlussinhabers. Dieser Sachverhalt hängt über jeden Abgemahnten wie ein Damoklesschwert.
2 unterschiedliche Abmahnungen hinsichtlich diverser Lieder, hier ist mit Sicherheit auszugehen, dass pro Abmahnung mehrere Logs. vorhanden sind. Jeder Richter wird es als lebensfremd ansehen, dass jede Ermittlung, obwohl der Provider den Anschluss jedes Mal beauskunftet - fehlerhaft seien. 1 Log. ist in der Verteidigung besser, aber hingegen 2 Abmahnungen dann wieder suboptimal.
Das bedeutet, bestreitet man (substantiiert) die IP-Ermittlungen, oder nicht. Dieses sollte der Anwalt beantworten können. Bestreitet man die IP-Ermittlung nicht, wird sie als richtig angesehen. Die Rechteverletzung fand vom Anschluss aus statt. Bestreitet man diese, sollte es schon substantiiert sein. Fehler oder Falschzuordnung ist zu beweisen. Bei Mehrfachermittlung hast Du sowieso schlechte Karten (s. vorangegangenen Abschnitt). Notfalls kann es auch zu einem Gerichtsgutachten kommen.
Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhaber kann erschüttert werden, wenn
a) Zugang unzureichend gesichert war, oder
b) andere Personen selbständig den Zugang benutzen konnten UND als Täter infrage kommen
aa) hier kommt es aber auf eine konkrete Nutzung zu den Logs an
ab) es muss ein anderer Geschehensablauf möglich sein. Sprich ein benannter Mitnutzer muss als Täter infrage kommen. Kommt keiner den benannten infrage, geht die tatsächliche Vermutung wieder auf dich zurück und DU haftest als Täter
Denn dieser Gedanke ist wichtig, da weder Du noch ein Benannter infrage kommt.
Noch ein Hinweis zu möglichen Gästen. Ob 6 Monate so schwierig sind bei Nachforschungen, wird der Richter entscheiden. Ich würde mich aber nicht darauf verlassen. Wird ein Gast (Verwandte, Freunde, Nachbarn) als möglicher Mitnutzer zu den Logs benannt, dann sind die letzten 365 Tage irrelevant, sondern es kommt darauf an, wer genau mit "Name + Hausnummer" zu dem jeweiligen Log. den Zugang - tatsächlich - benutze, für was, mit was und ob er den Vorwurf einräumt, oder nicht. Ein nicht ausschließen - reicht nicht. Es wird als Behauptung ins Blaue oder unsubstanziiert bewertet und ist unbeachtlich in der richterlichen Bewertung.
Hacker
Sicherheitslücken des entsprechenden Routers sind substantiiert vorzutragen. Genauso ein möglicher Hack des Repeaters. Es ist nun einmal im Zivilrecht so, wer sich auf etwas beruft, muss es beweisen. Der Abmahner kann und wird dieses sowieso mit Nichtwissen bestreiten, so dass dann sowieso näher vorzutragen wäre.
Urlaub
Es hängt hier alles davon ab, wie es um die IP-Ermittlung steht. Wird dies als feststehend erachtet, kommt es darauf an, wie die tatsächliche Vermutung der Täterschaft erschüttert wird. Denn kommt von den Benannten keiner infrage, ist es leider egal, ob Du im Urlaub warst. Dafür streitet eben die IP-Ermittlung.
Ich denke Du solltest noch einmal in aller Ruhe mit deinen Anwalt alles durchgehen - und vor allem - nicht mehr so viele Einzelheiten posten.
VG Steffen