Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5941 Beitrag von Steffen » Freitag 3. November 2017, 10:18

Hallo @eiszapfen,



» Keine Empfehlung entbindet vom Denken! «


eiszapfen hat geschrieben:(...) Hat jemand Erfahrungen mit Kanzlei Dury aus Saarbrücken gemacht? Diese ist nicht in der Liste, die hier vorhanden ist

Sind die Internet-Kanzleien "SOS-Abmahnung" und "gulden röttger" gut? (...)
Ich persönlich werde in Hinblick meines persönlichen Wohlergehens tunlichst unterlassen irgendwelche namentlich benannte Anwälte - öffentlich - einzuschätzen. Dieses ist auch gar nicht notwendig.

1. Die (kostenlose) Liste "empfohlene Anwälte" ist kein Dogma, sondern eine Orientierung

Natürlich gibt es bundesweit weit mehr (erfahrene) Anwälte, die sich mit Filesharing befassten und befassen. Manchmal gibt es Gründe, warum der eine oder andere hier nicht gelistet ist, manchmal gibt es keine.


2. Durch das GguGpr (09.10.2013) wurde der fliegende Gerichtsstand abgeschafft

Die möglichen Klageverfahren werden nicht mehr an einzelne ausgewählte Gerichtsstandorte Zentralisiert, sondern werden dezentralisiert. So dass jetzt weit mehr Anwälte ansprechbar sind, die hier nicht bekannt sind.


3. Das "Kleingedruckte" lesen!

Wichtig ist, die Liste "empfohlene Anwälte" birgt einem Zusatz, der wichtig ist.

(...) Beachte: Erst Fragen und Klären, dann Beauftragen!

Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes muss feststehen:
1. die Höhe des anwaltlichen Honorars (Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten (mod. UE, allg. Schriftverkehr usw.)

Von einer Beauftragung des Rechtsanwaltes ist abzuraten,
1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorars benannt wird und
2. die Höhe des anwaltlichen Honorars größer ist, als die Forderungen der Abmahnung
(...)


Natürlich bin ich aber bereit, bei privaten Anfragen eine Empfehlung abzugeben.




eiszapfen hat geschrieben:(...) Ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten, der sich auf Abmahnverfahren spezialisiert hat und damit auch wirbt? (...)
Wichtig ist einen Anwalt zu finden und zu beauftragen, der mit Filesharing Klageverfahren (Gerichts-) Erfahrung besitzt. Hier kann man auch auf seine Webseite (mit-) schauen. Hat er schon einmal ein Gerichtsverfahren gewonnen, hat er auch darüber geschrieben. Denn derjenige hat bestimmte Erfahrungen zum Urheberrecht, zum Sachverhalt, zur Rechtssprechung usw. Und hier ist es immer ratsam, ehe man sich fest per Mandat bindet - mehrere Anwälte zu vergleichen.




eiszapfen hat geschrieben:(...) Wenn ich einen Vergleich möchte, soll ich trotzdem dies über einen Anwalt machen? (die Anwälte schreiben, man sollte auf gar keinen Fall die WuF selbst kontaktieren) (...)
Filesharing ist der einzige Bereich im Zivilrecht, wo jeder sich berufen fühlt ohne Anwalt zu reagieren bzw. zu agieren. Ein Anwalt hat studiert, Staatsexamen und ist zugelassen. Das bedeutet, er als Profi sollte wissen, um was es geht und was eine bestimmte Reaktion für mögliche Risiken und Kosten bürgt. Sehr viele denken: "Geiz ist geil!" und wurschteln lieber ohne Anwalt und sind hinterher überrascht, wenn noch irgendetwas nachkommt.

Wer sich trotzdem berufen fühlt kann sich ohne Anwalt smit dem Antragsteller versuchen zu vergleichen. Keine Zeit verstreichen lassen, Telefonhörer in die Hand und einfach mit den - reden -. Unter Wahrung gewisser Höflichkeit bekommt man dann gesagt, was nach dem MB möglich ist und wie es weiter geht.




eiszapfen hat geschrieben:(...) Wenn ich die Summe die WuF komplett zahle, ist die Sache somit erledigt? Welche Beweise habe ich, dass ich nicht weiter verklagt werde? (...)
Wenn ich die Forderung des MB begleiche, dann ist das Mahnverfahren beendet. Hat aber den Nachteil, dass man die Forderungen ungeprüft und in voller Höhe anerkennt und man nicht weiß, ob es sich um alle handelt, die den Rechtsstreit vollumfänglich beenden. Dann - dies ist meine persönliche Meinung - sollte man immer versuchen sich mit dem Abmahner zeitnah telefonisch zu einigen, sprich man sucht einen Vergleich, weil da immer der eine oder andere Euro geht. Nur sollte man nicht abwarten bis man die Klageschrift in den Händen hält, denn je mehr Anstrengungen der Abmahner unternimmt, desto teurer wird der Vergleich.


Man sollte deshalb rechnen, mit so ca. (= Anhaltspunkt 1 Film / Album; vielleicht mehr oder weniger (ohne Anwalt))

1. MB - ohne Anspruchsbegründung
a) 700,- 900,- € für die Abmahnung
b) 200,- € für's Mahnverfahren

2. MB - Widerspruch - mit Anspruchsbegründung
a) 700,- 900,- € für die Abmahnung
b) 200,- € für's Mahnverfahren
c) 300,- - 400,- € für's Gerichtsverfahren (per separaten Kostenfestsetzungsbeschluss)




eiszapfen hat geschrieben:(...) Die Summe, die WuF fordern, ist ca. 600 Euro. Sollte eine Klage folgen - bleibt diese Summe? Oder kann ein Gericht mehr fordern? (...)
600,- €? Diese Höhe ist sehr Ungewöhnlich, meistens bei einer Abmahnung wegen 1 TV-Serie, denn die Forderungen sind meist über die 1.000,- € Marke. Wobei hier das beste Beispiel ist, dass man in einem Forum letztendlich auch nichts Verbindliches sagen kann. Man müsste die Abmahnung kennen + dem MB um etwas Aussagekräftiges zu sagen.

Deshalb kann ich dir nicht sagen, was der Antragsteller fordert, und was er in der Anspruchsbegründung fordert. Bitte jetzt nicht weiter veröffentlichen, da man sich identifizierbar macht.




eiszapfen hat geschrieben:(...) Im Sommer kam noch ein Schreiben vom WuF, sie wären mit der 215 Euro einverstanden. Ist es realistisch, sie anzurufen und die Summe anzubieten? Ist es ratsam? (...)
Ein Anwalt hat 2007 im damaligen Gulli:Board den Satz geprägt: "Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt." Jeder kann machen, was er denkt. Aber mit einem MB wird es wohl unrealistisch sein.




eiszapfen hat geschrieben:(...) (rhetorische Frage -) Wie habt ihr das ausgehalten? (...)
Ich werde lieber konkret antworten.

Mit Erhalt eines Abmahnschreibens befindet man sich in einem Zivilrechtsstreit. Solange die Forderungen / Ansprüche (Abmahnkostenersatzanspruch ((Teil-)SE, AG, UA - 3 Jahre) / Restschadensersatzanspruch (10 Jahre)) nicht verjährt sind, kann man bei Zahlungsverweigerung,
a) verklagt werden
oder
b) verjähren.
Die Chancen stehen 50:50, bereite dich deshalb mit Erhalt der Abmahnung so vor, als wenn du die Klageschrift in den Händen hieltest.

Würde dieses jeder beherzigen, dann gäbe es keine unseriösen "Milchmädchen"-Rechner oder übermäßige und jahrelange Angst und Panik. Außerdem, Angst schärft die Sinne.




VG Steffen

Ralf
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5942 Beitrag von Ralf » Dienstag 7. November 2017, 21:49

Hallo zusammen.
Ich gehöre seit März ´14 leider zu den vielen Abgemahnten. Als Anschlußinhaber wurde ich abgemahnt und bin mit letztem Stand bei 1215,- Euronen Juristenbereicherung.
Seit April ´17 gehts nun in die nächste Runde. Ich habe keine Files geladen, sondern wohl meine Lebensgefährtin b.z.w. meine Stieftochter, was aus meiner Sicht aber auf das Gleiche hinausläuft. Von Beginn an wollte ich natürlich möglichst kostengünstig wegkommen, nicht unbedingt Recht behalten. Als ich eine modUE absenden ließ, waren mir alle Details rund um eine sekundäre Darlegungslast aber nicht bekannt. Mein schnell beauftragter Online-Anwalt erwähnte ebenfalls keine bessere Verteidigungsstrategie, nachdem ich erklärte, dass ich zum Zeitpunkt des Downloads (wie immer) arbeitete.
Jetzt hat WF die Klage in Bochum begründet und ich möchte noch immer das günstigste Ergebnis. Doch allmählich sehe ich da schwarz. Ein Vergleich mit 850,- wäre OK. Wie realistisch schätzt ihr das ein, nachdem ich jetzt eine "Anzeige der Verteidigungsbereitschaft" einsenden muss ? Ein Angebot zu diesem Zeitpunkt wäre doch für die WF-Leute wie ein: "Jetzt kriegt er Angst. Da geht auch mehr."
Ich habe allerdings aus privaten Gründen kein Interesse an einer Verhandlung, es sei denn die Sache wird unbezahlbar.

Weiter oben wird ein Bochumer Fall erwähnt, der meinem sehr ähnelt. Wie müsste ein Vergleichsangeboit aussehen (schriftlich oder mündlich), welches freundlich bleibt, aber auch aussagt, dass man im Prozessfall auch sehr gut substantiieren könnte ?
Bis morgen und Danke
Ralf

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5943 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. November 2017, 04:58

Hallo @Ralf,

es ist - ohne Anwalt und mit Klageschrift - immer eine schwierige Entscheidung, wie man reagiert. Einerseits war man es selbst nicht, kennt den wahren Verursacher, anderseits möchte man nicht die Verhandlung mit mögliche Kosten und Risiken (für alle möglich Beteiligten).

Ich denke, dass man in diesem Stadium wahrscheinlich die beste Antwort von einem Profi (Anwalt) bekäme. Es gibt zwar in bestimmten BGH Entscheidungen in puncto Familie, sagen wir, Erleichterungen in der Verteidigung ... aber sobald der wahre Verursacher bekannt ist, ist dieser auch namentlich zu benennen. Und das Zivilrecht macht immer noch Unterschiede zwischen Lebenspartner und Lebensgefährtin. Hier gilt dann Letzteres keine Zeugnisverweigerung und die volle Nachforschungspflicht. Es gibt zwar mittlerweile in die Richtung ein aktuelles Berufungsverfahren, was aber für dich erst einmal uninteressant ist, da dessen Ausgang wohl dauert.

Ich denke auch, dass man sich beim status quo von einem Vergleich i.H.v. 850,- € (Abmahnung) trennen muss. Es werden zusätzliche Kosten (Mahnverfahren, Gerichtsverfahren) oben draufkommen (ca. noch einmal 400,- € (separat)).

Wenn man sich nicht aktiv verteidigen möchte und keinen Anwalt beauftragen, dann ist es immer noch das Beste und Schnellste zeitnah (ohne Fristverstreichung) sich mit dem Kläger telefonisch in Verbindung zu setzen und - alles - abklären. Es heißt zwar immer, das man keinen Kontakt suchen soll, ist aber jetzt nicht mehr relevant.

VG Steffen

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Steffen
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AG Bochum, Az. 65 C 354/16

#5944 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. November 2017, 15:27

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bochum verurteilt Anschlussinhaberin trotz des möglichen Zugriffs weiterer Personen auf den Internetanschluss (Beklagte legt Berufung ein)


15:25 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Nachdem die verletzte Rechteinhaberin ihre Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharings vorgerichtlich nicht durchsetzen konnte, war sie zur Klageerhebung gezwungen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... anschluss/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 354_16.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die beklagte Anschlussinhaberin hatte hierauf ihre eigene Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten und zunächst darauf verwiesen, dass sich ein Dritter unberechtigt Zugriff auf ihren Internetanschluss verschafft habe. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits stellte sie ergänzend darauf ab, dass auch ihr Lebensgefährte oder ihr minderjähriger Sohn Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten und die Rechtsverletzung begangen haben könnten.

Diesen Vortrag erachtete das Gericht nicht als ausreichend. Insbesondere der von der Beklagten pauschal vorgetragene unberechtigte Fremdzugriff führe nicht dazu, dass das Gericht eine Haftung der Beklagten ablehnen würde:

"Anhaltspunkte dafür, dass Dritte sich unberechtigt Zugang zum ordnungsgemäß abgesicherten W-LAN-Netz der Beklagten verschafft oder dass Dritte die IP-Adresse der Beklagten "gekapert" haben könnten, sind nicht vorgetragen. Die rein pauschale Möglichkeit entkräftet die bestehende Vermutung nicht."



Zudem erachtete das Gericht auch den Vortrag hinsichtlich der möglichen Täterschaft der Familienmitglieder der Beklagten als nicht ausreichend und überdies widersprüchlich:

"Das Vorbringen der Beklagten ist insoweit zudem widersprüchlich. Eine Täterschaft des Lebensgefährten hatte die Beklagte in der Klageerwiderung vom [Datum] zunächst ausgeschlossen. Erst im Laufe des Rechtsstreits und nach Hinweis des Gerichts, dass eine Täterschaft unbekannter Dritte höchst unwahrscheinlich sei, hat die Beklagte mit Schreiben vom [Datum] erst für möglich gehalten, dass ihr Lebensgefährte die Dateien heruntergeladen und angeboten habe. Konkrete Tatsachen sind insoweit jedoch nicht vorgetragen worden.

Jedenfalls ist nicht dargelegt, ob die Beklagte konkret bei ihrem Lebensgefährten bezüglich der Rechtsverletzung nachgefragt und welche Auskunft sie erhalten hatte. Damit begründet der Vortrag der Beklagten letztlich nur die theoretische Zugriffsmöglichkeit ihres Sohnes und ihres Lebensgefährten, ohne dass Tatsachen vorgetragen werden, aus denen ernsthaft auf eine Täterschaft der beiden Personen geschlossen werden kann. Dieser Vortrag genügt im Rahmen der sekundären Darlegungslast jedoch nicht.
"



Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.


Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung zum Landgericht Bochum eingelegt.









AG Bochum, Urteil vom 22.08.2017, Az. 65 C 354/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -

65 C 354/16


Verkündet am 22.08.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 44149 Dortmund,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 55127 Mainz,





hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 11.08.2016 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films [Name] zwischen dem 01.05 und dem [Datum] über den Internetanschluss der Beklagten in einer sog. Tauschbörse.

Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund des Vertrages vom [Datum] in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung vom [Datum] von der Produktionsfirma des streitgegenständlichen Films, der [Name], die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben. Die Klägerin habe die Rechtekette im Zusammenhang mit dem Erwerb der Auswertungsrechte überprüft und sich von der Lizenzgeberin garantieren lassen. Lediglich die Rechte für die DVD-Auswertung und die Kino-Auswertung habe sie an ihre einhundertprozentigen Töchter, die [Name] bzw. die [Name] vergeben. Sie selbst sei nach wie vor Inhaberin der exklusiven Online-Rechte. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den Internetseiten der marktführenden Online-Portale maxdome und amazon prime, auf denen die Klägerin ausdrücklich als Rechteinhaberin genannt sei. Die von ihr beauftragte ipoque GmbH habe mit dem eingesetzten Computerprogramm PFS zweifelsfrei ermittelt, dass zwischen dem [Datum] und [Datum] zu drei unterschiedlichen Zeiten unter drei unterschiedlichen IP-Adressen der streitgegenständliche Film im Internet zum Download angeboten worden sei. Die IP-Adressen seien jeweils im Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen. Insoweit sei sie als Täterin für die Rechtsverletzung verantwortlich und zum Schadensersatz sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe verpflichtet.

Mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 11.08.2016 ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 zu zahlen. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 30.08.2016 Einspruch eingelegt.



Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.08.2016 aufrechtzuerhalten.



Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung. Darüber hinaus habe sie den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse zum Download angeboten. Möglicherweise habe sich ein Dritter unrechtmäßig Zugriff auf das ordnungsgemäß gesicherte WLAN-Netz verschafft oder aber für die Rechtsverletzung durch entsprechende Software die IP-Adresse der Beklagten vorgespiegelt. Weiter kämen als Täter der Rechtsverletzung ihr Lebensgefährte sowie der zum damaligen Zeitpunkt 13-jährige Sohn [Name] als Täter in Betracht. Zum damaligen Zeitpunkt sei nur 1 Computer im Haushalt vorhanden gewesen, der überwiegend bzw. fast ausschließlich von dem Lebensgefährten und dem Sohn der Beklagten genutzt worden sei. Für deren Verhalten hafte die Beklagte nicht, zumal der Sohn zum damaligen Zeitpunkt ausreichend belehrt worden sei, dass er aus dem Internet keinerlei Filme oder Musik herunterladen dürfe.


Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 11.08.2016 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 97, 97a UrhG wegen des unerlaubten Anbietens zum Download des Films [Name] zwischen dem [Datum] und [Datum] über ihren Internetanschluss in einer sog. Tauschbörse Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR verlangen.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass sie mit Vertrag vom [Datum] in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung vom [Datum] unmittelbar vor der Produktionsfirma die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben habe. Lediglich die Rechte für die DVD- und Kinoauswertung habe sie an ihre Töchter vergeben. Nach wie vor sei sie Inhaberin der exklusiven Online-Rechte, Auf den Internetseiten der marktführenden Online-Portale ist insoweit auch die Klägerin als Rechteinhaberin aufgeführt. Insoweit spricht gem. § 10 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz eine Vermutung für die Rechteinhaberschaft der Klägerin. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils des BGH vom 11.06.2015 (Tauschbörse I) reicht unter diesen Umständen das einfache Bestreiten der Beklagten der Aktivlegitimation der Klägerin nicht aus. Vielmehr ist aufgrund der vorgetragenen Indizien sowie der gesetzlichen Vermutung von der Aktlegitimation der Klägerin auszugehen.

Die Klägerin hat ermittelt, dass vom [Datum], [Uhrzeit] Uhr bis zum [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr über drei unterschiedliche IP-Adressen der streitgegenständliche Film in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden ist. Alle drei Adressen waren nach Auskunft des Providers im Anschluss der Beklagten zugeordnet. Angesichts der ermittelten Mehrfachverletzung reicht das einfache Bestreiten der zutreffenden Ermittlung nicht aus. Grundsätzlich spricht zu Lasten des Anschlussinhabers eine Vermutung dafür, dass er für eine festgestellte Rechtsverletzung als Täter haftet. Eine tatsächliche Vermutung ist allerdings dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss nutzen konnten. Insoweit trifft den Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast.

Anhaltspunkte dafür, dass Dritte sich unberechtigt Zugang zum ordnungsgemäß abgesicherten WLAN-Netz der Beklagten verschafft oder dass Dritte die IP-Adresse der Beklagten "gekapert" haben könnten, sind nicht vorgetragen. Die rein pauschale Möglichkeit entkräftet die bestehende Vermutung nicht.

Darüber hinaus kann nach dem Beklagtenvorbringen davon nicht ausgegangen werden, dass der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt 13-jähriger Sohn oder der Lebensgefährte der Beklagten ernsthaft als Täter in der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der sekundären Darlegungslast wird nämlich nicht genügt, wenn lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss behauptet wird, vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 (Tauschbörse III).

Die Beklagte hat vorgetragen, zum damaligen Zeitpunkt sei in ihrem Haushalt lediglich 1 Computer vorhanden gewesen, der fast ausschließlich von ihrem Lebensgefährten und von ihrem 13-jährigen Sohn benutzt worden sei. Sie selbst habe kein anderes internetfähiges Gerät besessen, jedenfalls keines mit dem man einen Film habe betrachten können. Wo genau der Computer aufgestellt war, wie der Zugang innerhalb der Familie geregelt war und welches konkretes Nutzungsverhalten der minderjährige Sohn an den Tag gelegt hat, wird von der Beklagten nicht konkret dargelegt. Die Klägerin hat drei Rechtsverletzungen über jeweils mehrere Stunden festgestellt. Inwieweit es dem Sohn tagsüber und auch nachts möglich gewesen sein soll, unbemerkt den Computer über so einen langen Zeitraum selbständig zu nutzen, ist nach dem Beklagtenvorbringen nicht nachvollziehbar. Auch bezüglich des Lebensgefährten wird ein konkretes Nutzungsverhalten zum damaligen Zeitpunkt nicht dargelegt. Das Vorbringen der Beklagten ist insoweit zudem widersprüchlich. Eine Täterschaft des Lebensgefährten hatte die Beklagte in der Klageerwiderung vom 03.11.2016 zunächst ausgeschlossen. Erst im Laufe des Rechtsstreits und nach Hinweis des Gerichts, dass eine Täterschafe unbekannter Dritter höchst unwahrscheinlich sei, hat die 'Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2017 erst für möglich gehalten, dass ihr Lebensgefährte die Dateien heruntergeladen und angeboten habe. Konkrete Tatsachen sind insoweit jedoch nicht vorgetragen worden. Jedenfalls ist nicht dargelegt, ob die Beklagte konkret bei ihrem Lebensgefährten bezüglich der Rechtsverletzung nachgefragt und welche Auskunft sie erhalten hatte.

Damit begründet der Vortrag der Beklagten letztlich nur die theoretische Zugriffsmöglichkeit ihres Sohnes und ihres Lebensgefährten, ohne dass Tatsachen vorgetragen werden, aus denen ernsthaft auf eine Täterschaft der beiden Personen geschlossen werden kann. Dieser Vortrag genügt im Rahmen der sekundären Darlegungslast jedoch nicht.

Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes und der Bedeutung des. streitgegenständlichen Films sowie des Ausmaßes der festgestellten Rechtsverletzung ist ein Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR angemessen und gerechtfertigt. Auch der Ansatz eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 EUR für die vorgerichtlich Abmahntätigkeit ist nicht zu beanstanden. Dies gilt in gleichem Meile für den Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr.: 2300 VVRVG.

Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Westring 8,
44787 Bochum,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bochum,
Viktoriastr. 14,
44787 Bochum,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden., so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


[Name]
Richter am Amtsgericht (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Bochum, Urteil vom 22.08.2017, Az. 65 C 354/16,
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler
Berufung durch die Beklagte,
Klage Waldorf Frommer,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
pauschaler Sachvortrag,
widersprüchlicher Sachvortrag

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AG Bremen, Az. 19 C 67/17

#5945 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. November 2017, 16:40

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bremen weist eine negative Feststellungsklage eines Anschlussinhabers als unschlüssig und zudem auch als unbegründet ab


16:35 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: negative Feststellungsklage gegen Abmahnung wegen illegalem Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Amtsgericht Bremen hat in diesem Verfahren eine negative Feststellungsklage eines Anschlussinhabers abgewiesen, der sich gegen eine Abmahnung der verletzen Rechteinhaber wegen des illegalen Angebots urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen gewehrt hatte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... habers-ab/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _67_17.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Rechteinhaberin hatte zunächst ein illegales Tauschbörsenangebot zu ihren Lasten über den Internetanschluss des Klägers ermittelt und ihn deswegen außergerichtlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, der Erstattung des Lizenzschadens sowie der entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Der Anschlussinhaber erhob hierauf Klage beim Amtsgericht Bremen auf Feststellung, dass diese Ansprüche der Beklagten nicht bestehen würden.

Das Amtsgericht hat die Klage jedoch als unschlüssig und zudem auch als unbegründet abgewiesen. Denn dem Kläger sei es - trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts - nicht einmal gelungen, substantiiert darzustellen, um welche Ansprüche es sich überhaupt handelte. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass er sich die entsprechenden Ausführungen der beklagten Rechteinhaberin zu Eigen gemacht hätte, habe er zudem die tatsächliche Vermutung der persönlichen Täterschaft nicht entkräftet.

Daher sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Kläger selbst für das illegale Tauschbörsenangebot verantwortlich gewesen sei. Folgerichtig hat das Amtsgericht die durch den Anschlussinhaber begehrte Feststellung abgewiesen und ihm die vollen Kosten des Verfahrens auferlegt.








AG Bremen, Urteil vom 01.11.2017, Az. 19 C 67/17



(...) Ausfertigung



Amtsgericht Bremen



19 C 67/17

Verkündet am 01.11.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name], 28327 Bremen,
Kläger,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 2815 Bremen,



gegen


[Name],
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße. 12, 80336 München,





hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 04:10.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Der Kläger macht eine negative Feststellungsklage geltend. Er bezieht sich hinsichtlich Schuldgrund und Schuldgegenstand auf ein Schreiben der Beklagten vom 06.02.2017, welches er als Anlage (Bl. 27 d.A.) beifügte.


Der Kläger behauptet,
dass keine Ansprüche, die die Beklagte ihm gegenüber geltend mache, existieren. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe behauptet, der Kläger habe ein illegales Tauschbörsenangebot gemacht und verlange dafür 780,00 EUR. Ein Download eines Films und ein Angebot im Rahmen einer Tauschbörse sei durch den Kläger in den genannten Zeiträumen mit der technischen Ausstattung seines Computers nicht möglich. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die im Urteil des Landgerichts München I genannte Aufstellung in der beiliegenden "Anlage Antragsteller 1a" Daten enthalte, die den Kläger betreffen.


Der Kläger wurde durch das Gericht am 21.02.2017 aufgefordert, zu etwaigen Forderungen der Beklagten näher vorzutragen. Die Beklagte rügte umfassend die Zulässigkeit der Klage unter Bezugnahme auf § 253 ZPO.



Der Kläger beantragt nach gerichtlichem Hinweis,
festzustellen, dass die in dem Schreiben vom 30.12.2016 geforderten Beträge von 700,00 EUR Schadensersatz und 215,00 EUR Aufwendungsersatz zu Unrecht geltend gemacht worden sind.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet hilfsweise,
der Kläger sei für die illegale Vervielfältigung sowie das illegale Angebot zum Herunterladen betreffend des Films [Name] urheberrechtlich geschützter Bild- und Tonaufnahmen in der Tauschbörse BitTorrent verantwortlich. Die Beklagte sei für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bei Rechtsverletzungen im Internet Ansprüche für [Name] geltend zu machen. Durch die Rechtsverletzung sei ein Schaden von mindestens 4.700,00 EUR angefallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat jedenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Zwar waren weiterhin Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs nicht nachvollziehbar und der Kläger beruft sich innerhalb des Antrags auf eine (weitere) Anlage der Beklagten. Der Kläger hat jedoch im Sinne von § 253 den Klagegegenstand und Grund angegeben, indem er behauptete, die Beklagte behauptet einen Anspruch gegen den Kläger zu haben. Dass dies weiterhin nicht nachvollziehbar begründet worden ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse lag jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach korrigierter Antragstellung vor.

Die Klage ist hingegen bereits unschlüssig. Im Rahmen des Zivilprozesses gilt der Beibringungsgrundsatz. Danach hat zunächst der Kläger einen Lebenssachverhalt vorzutragen, der seinen Antrag begründet und die für ihn günstigen Tatsachen enthält. Dies gilt auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage. Weder in der Klage noch in der Replik noch in der mündlichen Verhandlung, trägt der Kläger zu Tatsachen vor, die einen Anspruch der Beklagten beschreiben könnten. Ein Verweis auf eine Anlage ersetzt insoweit ebenfalls keinen eigenen Sachvortrag. Das Gericht ist nichtgehalten, sich aus einer Anlage, die für den Kläger günstigen Tatsachen herauszusuchen. Der Kläger selber hat keine Tatsachen vorgetragen, die seinen Antrag aus der mündlichen Verhandlung schlüssig machen. Darauf hatte das Gericht den Kläger gem. § 139 ZPO vorab hingewiesen.

Der Kläger hat sich den Sachvortrag der Beklagten im Rahmen der hilfsweise vorgetragenen Klageerwiderung auch nicht zu Eigen gemacht. Ein Zueigenmachen setzt eine ausdrückliche oder entsprechend auslegbare Erklärung voraus. Eine ausdrückliche Erklärung liegt nicht vor. Im Rahmen der Replik bestreitet der Kläger Teile der Klageerwiderung ohne dazu einen eigenen Sachvortrag zu liefern. Auch darin liegt nach Auffassung des Gerichts kein Zueigenmachen eines Sachvortrags, sondern lediglich eine Erwiderung auf eine Behauptung.

Zudem handelte es sich nur um hilfsweisen Vortrag der Beklagten, der nur für den Fall als vorgetragen gelten sollte, wenn der Kläger auf den gerichtlichen Hinweis zu etwaigen Forderungen gegen ihn näher vorträgt. Dies hat der Kläger jedoch wie ausgeführt nicht getan.

Die Klage wäre zudem auch unbegründet. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annehmen würde, er habe sich mit seinem Schriftsatz vom 18.08.2017 den Sachvortrag der Beklagten in Teilen zu eigen gemacht, so würde sein einfaches Bestreiten, dass er einen Download verursacht und den genannten Film im Rahmen einer Tauschbörse angeboten hat, mit der Begründung der technischen Unmöglichkeit seines Computers nicht ausreichen. Zwar bleibt auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage die Beklagte als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastet für eine Urheberrechtsverletzung.

Allerdings besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt seinem Anschluss zugeordnet war. Diese tatsächliche Vermutung ist ausgeschlossen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH v. 12.5.2016 - I ZR 48/15, MMR 2017, 715). Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er vorzutragen hat, ob andere Personen und ggf. welche Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Den Anschlussinhaber trifft insoweit i.R.d. Zumutbaren eine Nachforschungspflicht. Er muss Erkundigungen bei den anderen Anschlussnutzern vornehmen und ist zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Gleiches gilt für die technischen Voraussetzungen des vom Anschlussinhaber genutzten, Computers. Die pauschale Behauptung der technischen Unmöglichkeit eines Downloads ist nicht ausreichend, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Insgesamt bedarf es i.R.d. sekundären Darlegungslast der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung von einem Dritten begangen worden sein kann oder der Erläuterung, warum dies technisch nicht möglich sein soll.

Das (wenige) Bestreiten des Klägers zur behaupteten Urheberrechtsverletzung ist damit unsubstantiiert zu der (hilfweisen) substantiierten Darlegung der Anspruchsberechtigung und Urheberverletzung. Der Kläger wurde auch von der Beklagten darauf hingewiesen, dass sein Bestreiten bzw. sein Vortrag nicht ausreichend ist. Die Klage war nach alledem insgesamt abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
- wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht Bremen zugelassen worden ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen, eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

Landgericht Bremen,
Domsheide 16,
28195 Bremen,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass .gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bremen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bremen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.




[Name]
Richterin am Amtsgericht (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Bremen, Urteil vom 01.11.2017, Az. 19 C 67/17,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
negative Feststellungsklage

Ralf
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5946 Beitrag von Ralf » Mittwoch 8. November 2017, 16:56

Steffen hat geschrieben:
Mittwoch 8. November 2017, 04:58
Hallo @Ralf,

es ist - ohne Anwalt und mit Klageschrift - immer eine schwierige Entscheidung, wie man reagiert. Einerseits war man es selbst nicht, kennt den wahren Verursacher, anderseits möchte man nicht die Verhandlung mit mögliche Kosten und Risiken (für alle möglich Beteiligten).


VG Steffen
Ich habe seinerzeit nicht überstürzt oder gar panisch reagiert und lag dennoch irgendwie falsch. Schlechte oder zuviel Information vielleicht. Es kann sicher nur darum gehen, den Endpreis gering zu halten. Er scheint, für den Zahlenden, relativ gleich hoch zu bleiben. Nur die Empfänger wechseln die Beträge. Im Endeffekt hätte ich die ersten € 850,- zahlen müssen. Das war die günstigste Alternative. Bei meiner Vergleichsüberlegung von € 850,- kommen, wie du erwähnst, eventuell rund € 400,- für die Gegenseite und weitere € 500,- für einen eigenen Anwalt hinzu. Wenn dieser es hinbekommt, die Summe dahin zu reduzieren.
Wollte noch erwähnen, dass ein Versäumnisurteil später wohl nicht wesentlich teurer käme. Jedenfalls wenn keine Seite erscheinen muss. Es ist sehr schade, dass ich damals so schlecht informiert blieb. Das hätte besser laufen können (und schon ausgestanden sein).

Ich will mal schauen, dass ich die wichtigsten Punkte hier poste. Nach und nach. Vielleicht hilft es jemandem bei seiner Entscheidung.

Ciao

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5947 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. November 2017, 17:13

Hallo @Ralf,

wir haben doch mit Erhalt einer Abmahnung im wesentlichen zwei Richtungen. Foren, wo diese "Bettelbriefe" nur Abzocke darstellen und Anwälte bei denen ein Mandant noch nie verklagt wurde oder zahlen musste. Dies alles funktioniert eben, solange keine Klageschrift kommt. Viele wachen jetzt erst auf bzw. werden aus ihren Träumereien herausgerissen und mit der Realität konfrontiert. Die heißt, Kosten und Risiken.

Es ist halt so. Wäre - keine - Klageschrift gekommen und man hätte sich in die Verjährung gerettet ... dann wären alle Empfehlungen, Informationen und Hinweise O.K. Natürlich ist man jetzt etwas verbittert, aber nützt nichts. Man muss hat sehen, ob man sich aktiv verteidigt oder seine Kosten / Risiken gering hält.

Berichte aber bitte weiter über deinen Fall.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5948 Beitrag von deister » Mittwoch 8. November 2017, 19:43

Hallo liebe Forumteilnehmer,
habe mit Interesse eure Beiträge zu WF gelesen.

Da ich auch eine Abmahnung von WF zu "All Eyez on Me, Film" erhalten habe und mit meinen 70 Jahren solch einen Schrott bezahlt oder unbezahlt nicht anschauen würde, beschäftige ich mich sehr stark mit der Frage, wie kommen die auf mich.

Vorab: Eine mod. UE habe ich abgeschickt. Hier sehe ich kein Problem. Eine entsprechende Datei habe ich nicht auf meinem Rechner gefunden. Das Protokoll im Router reicht nicht auf das Datum zurück, also kann ich auch nicht feststellen, welche Geräte zu diesem Zeitpunkt eingeloggt waren. Mit dem Router verbunden sind mehrere Rechner und der Telekom Mediaserver. Mit dem WLAN (Passwort) Laptop, Smartphone und bekannte Freunde.

Wegen dem Mediaserver habe ich mit Interesse den Beitrag von Ratep79 #5887 "über Amazon Prime ausgeliehen" gelesen.
Die Anwälte von WF geben bei mir an: Die Ermittlung erfolgt über p2p Forensic Systems (PFS) und die Firma aus Leipzig wurde auch angegeben. Auf der Internetseite der Firma befinden sich auch einige Angaben zum Ermittlungssystem. Hiernach ist ein P2P Monitor mit einem Traffic Monitor verbunden und der Traffic Monitor greift auf das P2P Netzwerk im Internet zu.

Bei der Suche zu diesem Thema habe ich im Internet den Artikel "Problematischer BitTorrent-Schnüffler" https://www.heise.de/tr/artikel/Problem ... 76132.html von 2009 gefunden.

Jetzt frage ich mich, kann jemand den großen Datenstrom überhaupt analysieren, ohne selber Mitglied dieses Netzes zu sein. Wenn er Mitglied ist, ist eine Analyse der Datenpakete möglich, ohne selber Mitglied im Schwarm zu sein.
Da die Analyse ja an die NSA-Technik (suche ein Muster im Paket) erinnert, kommt hier auch Frage auf, ob der Schutz der Privatsphäre gesichert ist, da eventuell der Datenverkehr aller Internetnutzer durchleuchtet wird.

LG Horst

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5949 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. November 2017, 20:09

Hallo @Horst,

ich persönlich denke, dass sehr viele Betroffene zu kompliziert denken. Der Vorwurf lautet ja, dass die Datei XYZ über den ermittelten Anschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde zum Down- und gleichzeitigen Upload.

Es wird nicht gesagt, welche Größe, ob die Datei "abspielbar" sei usw. bzw. wer es tatsächlich war. Der Urheberverstoß ging vom Anschluss aus, dieser wurde ermittelt, zur Auskunft beantragt und gestattet, sowie vom Provider beauskunftet.

Für einen Juristen (nicht mich) steht jetzt fest, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass über diese IP und Anschluss der Vorwurf getätigt wurde UND der Anschlussinhaber dafür verantwortlich ist. Dieser muss einmal Recherchieren, andermal sich erklären, um sich aus dieser "Täterschaftsvermutung" zu befreien, ansonsten haftet er (Störer / Täter / Störer + Täter).

Jetzt gibt se zwei Richtungen in der Verteidigung. Einmal die technische Seite, sprich man greift die Beweiskette an. Ohne Beweise eines Fehlers geht es in ein mögliches Gerichtsgutachten und vor allem in die Hose. Hat man Beweise, dann wärest Du nicht in einen Laienforum. Andermal die sekundäre Darlegungslast. Meist sind die Logs auch nicht so lange zurückliegend. Wer konnte wie auf das Internet zugreifen; wem wurde der selbstständige Zugriff erlaubt? Mit denen reden.

Und ich muss es einmal so sagen, wie es ist ... hat man weder Beweise für einen Fehler in der Beweiskette, noch kann man die Täterschaftsvermutung entkräften ... dann sieht es schlimm aus und man hat die Varianten nach der mod. UE einmal sich zu vergleichen oder andermal die Zahlung zu verweigern und zu pokern (Klage oder Verjährung).

Man verrennt sich ansonsten - so wie Du jetzt - schnell in Verschwörungstheorien oder Spekulationen. P2P ist nun wirklich kein Hexenwerk. Dies ist meine Meinung, die sich nicht mit der allgemeinen Opfermentalität der Foren deckt, sondern mit der Realität. Und die Realität ist meist nie Fair oder Gerecht.

VG Steffen

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Gerichtsgutachten-kein Problem!

#5950 Beitrag von Steffen » Donnerstag 9. November 2017, 16:57

Gerichtsgutachten in Klageverfahren der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte" - kein Problem, halb so schlimm!



16:50 Uhr




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Die Initiative AW3P berichtet seit Jahren über bekannte Gerichtsverfahren, egal ob diese aus unserer Sicht positiv oder negativ ausgehen. Augenscheinlich, dass sich unabhängige Gerichtsgutachten häufen und deren Ausgang immer, jedenfalls aus unserer Sicht, negativ ausgeht. Was gilt nun wirklich bei der Einholung eines unabhängigen Gutachtens durch das Gericht? Dieses ist AW3P nachgegangen und hat kurze ausgewählte Fragen an die Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte" gerichtet. Für die Beantwortung hat sich Rechtsanwalt Marc Hügel freundlicherweise bereiterklärt. Rechtsanwalt Marc Hügel ist einer der Gesellschafter der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte". Seit 2003 beschäftigt Rechtsanwalt Marc Hügel sich u.a. intensiv mit der Bekämpfung von diversen Rechtsverletzungen im Internet.




.............................................Bild

.............................................Rechtsanwalt Marc Hügel


.............................................WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
.............................................Beethovenstraße 12 | 80336 München
.............................................Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
.............................................Web: https://www.waldorf-frommer.de/ | E-Mail: web@waldorf-frommer.de


.............................................Vita:
.............................................https://www.waldorf-frommer.de/team/#!/marc-huegel




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel. Wann und warum wird ein Gerichtsgutachten eingeholt, wer kann dieses Beantragen?

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Rechtsanwalt Marc Hügel: Vor Gericht gilt eine einfache Regel: Jede Partei muss diejenigen Tatsachen, die sie behauptet und zur Begründung ihrer Rechtsauffassung heranzieht, auch beweisen. Im Ergebnis muss das Gericht davon überzeugt sein, dass die vorgebrachte Tatsache der Wahrheit entspricht. Bei sehr technischen oder naturwissenschaftlichen Fragestellungen kann man als Beweis ein sogenanntes Sachverständigengutachten anbieten. Anstatt also selbst zu versuchen, das Gericht zu überzeugen, ist es pragmatischer, einen neutralen Dritten einen Blick auf die Frage werfen zu lassen. Beantragt wird das Sachverständigengutachten von der Partei, die sich von dem Beweis etwas verspricht. Ausgesucht und benannt wird der Sachverständige dann vom Gericht.




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AW3P: Kann ich als Beklagter bzw. Sie als Kläger die Fragen / den Inhalt beeinflussen?

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Rechtsanwalt Marc Hügel: Da die Einholung eines Gutachtens auf dem konkreten Tatsachenvortrag einer Partei beruht, hat diese natürlich insoweit einen gewissen Einfluss auf die zu begutachtende Frage. Das ist auch logisch, denn die Aufgabe des Gutachters folgt natürlich unmittelbar aus der Tatsache, die bewiesen werden soll. Die konkreten Fragen werden dann aber vom Gericht formuliert. Die Parteien haben aber nach Vorliegen eines schriftlichen Gutachtens noch die Möglichkeit, eigene Fragen zu stellen bzw. sich zum Ergebnis des Gutachtens zu äußern.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel. Diese Gutachter sind aber bestimmt von Ihrer Kanzlei benannt und daher parteiisch? Außerdem liest man immer von unseren "Foren-Experten" von sogenannten Gefälligkeitsgutachten.

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Rechtsanwalt Marc Hügel: Bei solchen Mutmaßungen kann ich mir ein Schmunzeln nur schwer verkneifen. Die vermeintlichen Gefälligkeitsgutachten und vergleichbare Verschwörungstheorien gehören wohl eher in den Bereich der "urban legends". Tatsächlich wählen die Gerichte die Gutachter selbst aus und lassen sich hierbei auch nicht beeinflussen. Ein Richter kann die Parteien zwar um Vorschläge zu geeigneten Personen bitten, das ist jedoch nach unserer Erfahrung die absolute Ausnahme. Ich selbst kann mich da eigentlich an keinen Fall erinnern. Wir versuchen uns bei entsprechenden Vorschlägen ohnehin eher zurückzuhalten, um eben solchen ungerechtfertigten Vorwürfen aus dem Weg zu gehen. Kurz gesagt: "Gefälligkeitsgutachten" gibt es nicht.

Was leider selten den Weg in die Internetforen findet: Bevor ein Gericht einen Sachverständigenbeweis für viele Tausend Euro einholt, werden die Parteien regelmäßig auf die großen - vor allem finanziellen - Risiken hingewiesen. Zudem verweisen die Gerichte natürlich auch auf die Erfahrungen aus vergleichbaren Verfahren. In unserem Fall hören wir häufig, dass keiner der vom Gericht beauftragten Gutachter jemals ein Fehler in den Ermittlungen der DIGITAL FORENSICS feststellen konnte. Wer es dennoch "wissen möchte", lässt es eben auf ein "eigenes" Gutachten ankommen.




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AW3P: Muss ich als möglicher Beklagter / Sie als Kläger der Einholung zustimmen?

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Rechtsanwalt Marc Hügel: Das Sachverständigengutachten ist ein ganz normales Beweismittel. Und gegen Beweismittel kann sich die andere Partei nur in wenigen Ausnahmefällen wehren. Bei den Sachverständigengutachten in unseren Fallen geht es aber regelmäßig um eine Kernfrage des Falles, die Ermittlung der IP-Adresse. Daher muss die gegnerische Partei nicht zustimmen bzw. kann sich auch nicht per se gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens isoliert wehren. Sie hat es allerdings in der Hand, den zu begutachtenden Sachverhalt unstreitig zu stellen, also offiziell zuzugestehen, dass die Ermittlung der IP-Adresse korrekt erfolgt ist. In solchen Fällen ist ein Gutachten dann natürlich nicht mehr erforderlich.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel. Der Kläger zahlt immer, egal ob er gewinnt oder verliert?

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Rechtsanwalt Marc Hügel: Das ist nicht richtig. Die Kosten eines vom Gericht beauftragten Gutachters gehören zu den Verfahrenskosten, die letztlich die unterliegende Partei zu tragen hat.




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AW3P: Wie viel kostet so ein Gutachten und gibt es einen Einheitspreis?

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Rechtsanwalt Marc Hügel: Einen Einheitspreis gibt es nicht. Vielmehr variieren die Kosten je nach Umfang der Beweisfrage, dem Aufwand sowie der individuellen Herangehensweise des Sachverständigen. In der Praxis haben wir Beträge von 3.000,00 bis 15.000,00 EUR erlebt.




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AW3P: Die Anzahl Ihrer Gerichtsgutachten sind bestimmt nur sehr gering, oder?

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Rechtsanwalt Marc Hügel: Nach all den Jahren ist die absolute Zahl nicht mehr so gering. Ohne gerade die genaue Zahl zu kennen, sind in knapp 100 von uns betreuten Verfahren Gutachten von bestimmt einem Dutzend verschiedener öffentlich bestellter und gerichtlich vereidigter Gutachter erstattet worden. Das liegt an dem konkret verwendeten Ermittlungssystem. In unseren Fällen werden immer die Netzwerkmitschnitte des konkreten Vorfalls ausgewertet, vergleichbar mit einer B-Probe im Sport. Daher kann man kein one size fits all Gutachten erstellen und wiederverwerten. Aber in Relation zur Gesamtzahl der Klageverfahren ist der Anteil sicher gering.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel. Könnten Sie uns an einem fiktiven Gerichtsverfahren (1 Beklagter mit Rechtsbeistand, z. B. Streitgegenstand 1 Film) einmal darlegen, welche Kosten auf den Beklagten zukommen könnten im Gerichtsverfahren, bei Einholung eines Gerichtsgutachten (z. B. Funktionsweise der Software) und im Verlierfall (Störer und Täter) des Beklagten? Ich denke, dass hier viele Unklarheiten vorherrschen.

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Rechtsanwalt Marc Hügel: Eine "genaue" Aufstellung ist ohne nähere Einzelheiten des Falles zwar nicht möglich. Klar ist aber, dass die Kosten eines Gutachtens die eigentliche Klageforderung regelmäßig um ein Vielfaches überschreiten. Anders gesagt: Ein Beklagter, der ohne die Einholung eines Gutachtens inkl. eigener Anwalts- und Gerichtskosten einen Betrag von rund 2.000,00 EUR zu tragen hätte, könnte bei Einholung eines Gutachtens eine Abschlussrechnung über das Dreifache präsentiert bekommen.




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AW3P: Summa summarum ist der Zustimmung zur Einholung eines Gerichtsgutachtens immer sinnvoll? Denn, wenn ich als beklagter Anschlussinhaber unschuldig bin, dann kann es sich nur um einen Zahlendreher, technischen Fehler oder gar Hackangriff handeln. Und vor allem beträgt die Fehlerhaftigkeit in der Beweiskette gemäß dem Landgericht Köln (Beschluss vom 25.09.2008, Az. 109-1/08), wörtlich: "Bei einigen Verfahren habe - so die Staatsanwaltschaft - die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50 Prozent aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90 Prozent betragen".

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Rechtsanwalt Marc Hügel: Leider wird hier mit einer Reihe veralteter bzw. aus dem Zusammenhang gerissener Informationen gearbeitet. Die vermeintlich "hohe" Fehlerquote kann ich aus unserer täglichen Praxis nicht nachvollziehen. Sie ist schlichtweg falsch und wenn Sie so wollen eine weitere Geschichte aus dem Bereich der "P2P urban legends". Im Gegenteil: Mir ist kein einziges gerichtliches Verfahren bekannt, in dem das eingeholte Gutachten einen entsprechenden Fehler zu Tage gefördert hätte. Daher kann ich nur sagen, dass - gerade angesichts der damit verbundenen Kosten - die Einholung eines Gutachtens regelmäßig wenig sinnvoll erscheint.

Die alte Kölner Gerichtsentscheidung beruhte übrigens auf einem ganz anderen, erkennbar unzutreffenden Gedankengang des Gerichts: Nachdem im dortigen Auskunftsverfahren zahlreiche Auskunftsanfragen nicht beantwortet werden konnten, da die Daten vom Provider bereits gelöscht waren, mutmaßte das Gericht, die Ermittlung sei wohl fehlerhaft gewesen - hier hat zum damaligen Zeitpunkt schlicht die Expertise gefehlt, über die die meisten Gerichte heute längst verfügen. Also gilt auch hier: Vergessen Sie diese Geschichte!




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AW3P: Gestatten Sie mir eine abschließende Frage, die das Thema Gerichtsgutachten nicht direkt betrifft. Es ist langsam Jahresende und zu einem Teil naht die möglich rettende Verjährung. Nach den "Experten" der Forenwelt liegt die Klagewahrscheinlichkeit Ihrer Kanzlei bei nur ein Prozent. Lohnt es sich überhaupt seitens des Beklagten einen möglichen Vergleich zu suchen?

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Rechtsanwalt Marc Hügel: Die genannten Experten irren sich auch hier. Jeder muss im Endeffekt selbst entscheiden, ob er auf eine wenig greifbare Wahrscheinlichkeit vertraut, "ungeschoren" davon zu kommen oder einen überschaubaren Abschluss sucht, den er (noch) kontrollieren kann. Aber ich bin wohl wirklich der falsche Adressat für diese Frage. Sie sollten diese all den Abgemahnten stellen, die sich auf eben jene Wahrscheinlichkeit verlassen haben und schlussendlich ein Gerichtsverfahren (womöglich inkl. Gutachten) durchlaufen mussten.




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AW3P: Ich bedanke mich bei der Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte" und Herrn Rechtsanwalt Marc Hügel für die Beantwortung der Fragen. Ich hoffe, dass man etwas Licht ins Dunkel des Gerichtsgutachten gebracht hat, sowie Beklagte es sich reiflich überlegen ehe man zu schnell der Einholung zustimmt und ohne handfester Beweise ein unnötig hohes Kostenrisiko eingeht.





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Steffen Heintsch für AW3P





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DIGITAL FORENSICS - https://www.digitalforensics.de/
one size fits all - https://www.dict.cc/englisch-deutsch/on ... s+all.html
urban legends - https://de.wikipedia.org/wiki/Moderne_Sage
Bericht - https://aw3p.de/archive/3281

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#5951 Beitrag von Steffen » Montag 13. November 2017, 23:23

Wilde, Beuger, Solmecke (Köln): Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer - Das Amtsgericht Hannover schützt Arbeitgeber


23:20 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Hannover klargestellt, dass ein Arbeitgeber nicht für seine Mitarbeiter haftet. Es hat daher eine Klage von Waldorf Frommer abgewiesen.



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Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL. M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ber-75722/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 313470.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München hatte den Inhaber eines Internetanschlusses wegen illegalen Filesharing des Films "Breaking Dawn - Bis zum Ende der Nacht 1" abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft.

Demgegenüber berief sich unser Mandant darauf, dass sowohl seine bei ihm lebende Ehefrau als auch seine Mitarbeiter Zugriff auf seinen Internetanschluss haben. Seine Arbeitnehmer hätten dabei eine weitere Fritzbox nutzen dürfen, die ausschließlich geschäftlich genutzt worden sei. Seine Frau habe über ihr eigenes Notebook Zugriff genommen. Insofern könnten auch Dritte die ihm zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung begangen haben.

Waldorf Frommer verklagte unseren Mandanten gleichwohl auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 Euro sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 506,00 Euro.

Das Amtsgericht (AG) Hannover wies jedoch die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 07.11.2017, Az. 543 C 5612/17 ab. Eine Heranziehung des Ehemanns als Anschlussinhabers zum Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG scheidet aus. Denn zumindest eine seiner Arbeitnehmer nutzte seinen Anschluss regelmäßig für buchhalterische Tätigkeit. Hierzu gehörte die Ausführung von Online-Überweisungen. Ebenso bestehen keine Zweifel daran, dass die Ehefrau den Internetanschluss ihres Mannes genutzt hat. Dass alle Familienmitglieder auf einen Internetanschluss Zugriff haben, entspricht heutzutage der allgemeinen Lebenserfahrung. Aufgrund dessen sieht das Gericht die Täterschaftsvermutung gegenüber dem Anschlussinhaber als entkräftet an.

Darüber hinaus braucht der Anschlussinhaber nicht für die Abmahnkosten nach § 97a UrhG aufzukommen. Denn eine Haftung als Störer scheidet aus. Dies ergibt sich zunächst einmal daraus, dass er seine Mitarbeiter hinreichend belehrt hatte. Seine Arbeitnehmer hätten alle eine entsprechende Erklärung unterschrieben. Darüber hinaus habe er auch seine minderjährigen Kinder hinreichend belehrt gehabt.



"Afterlife"-Entscheidung zum Filesharing unter Eheleuten

Diese Gerichtsentscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In der "Afterlife"-Entscheidung (BGH, 06.10.2016 – I ZR 154/15) hatte der BGH festgestellt, dass Nachforschungen lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete genügt es daher, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner eigenständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten. Näheres können Sie diesem Beitrag entnehmen:

"Grundsatzentscheidung des BGH - Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen".



Amtsgericht Charlottenburg zum Filesharing am Arbeitsplatz: Arbeitgeber haftet nicht

Dass Arbeitgeber nicht für Filesharing ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz haften, ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg (AG Charlottenburg, Urteil vom 08.06.2016, Az. 231 C 65/16). Das Gericht zog dabei in Zweifel, ob die für private Internetanschlüsse geltende Täterschaftsvermutung auch für die geschäftliche Nutzung gilt. Dies gilt zumindest dann, wenn sich dieser außerhalb der Wohnung in einer Werkstätte befindet. Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber seiner sekundären Darlegungslast genügt. Denn er hatte sich darauf berufen, dass sein Mitarbeiter ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt hatte. Dies sah das Gericht als ausreichend an. Näheres können Sie unserem folgenden Text entnehmen:

"Haftet Chef für Filesharing am Arbeitsplatz? AG Charlottenburg schränkt Haftung ein."



Fazit:

Neben Familien und Eheleuten sollten sich vor allem auch Arbeitgeber gegen den Vorwurf des illegalen Filesharings zur Wehr setzen. Zu Recht verweist das AG Hannover zudem daraus, dass Internetanschlüsse normalerweise auch von Ehegatten und Kindern als Familienanschluss benutzt werden. Diesen Realitäten in Familien und am Arbeitsplatz müssen die Gerichte hinreichend Rechnung tragen.


Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS








AG Hannover, Urteil vom 07.11.2017, Az. 543 C 5612/17


(...)

Amtsgericht
Hannover




543 C 5612/17

Verkündet am 07.11.2017
[Name], als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




in dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf pp., Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27 - 29, 50672 Köln,



wegen Forderung




hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 543 - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses unter der Anschrift "[Name]". Der Internetanschluss besteht aus 2 Fritzboxen, die über eine Site-to-SiteVPN verbunden sind. Eine Fritzbox nutzt der Beklagte ausschließlich geschäftlich, die zweite Fritzbox wird sowohl geschäftlich als auch privat genutzt. Im November 2012 hat unter der Anschrift des Beklagten ebenfalls dessen Ehefrau, die Zeugin [Name] gewohnt.

Über die geschäftlich genutzte Fritzbox hatten auch die Mitarbeiter des Beklagten Zugriff auf den Internetanschluss.


Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe von seinem Internetanschluss am 19.11.2012 um 20.45 Uhr bzw. 20.51 Uhr eine Urheberrechtsverletzung begangen, indem er das Filmwerk "[Name]" oder Teile davon zum Herunterladen zur Verfügung gestellt habe. Die Klägerin behauptet, sie sei die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk.

Die Ermittlung der Urheberrechtsverletzung sei durch die Firma ipoque GmbH mittels des Software-Programmes PFS ordnungsgemäß erfolgt. Mit Schreiben vom 18.01.2013 sei der Beklagte - unstreitig - abgemahnt worden.


Die Klägerin beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen sollte, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.


Die Klägerin beantragt weiter,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Er bestreitet,
eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH seien nicht ordnungsgemäß erfolgt.


Wegen der weiteren Parteivortrags im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der prozessleitend geladenen Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 30.10.2017 verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR aus § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz und auf Zahlung der anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR aus § 97a Urheberrechtsgesetz.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung am 19.11.2012 durch die Firma ipoque GmbH ordnungsgemäß hat ermitteln lassen. Die Klägerin kann sich zum Beweis der Täterschaft des Beklagten nicht auf eine tatsächliche Vermutung stützen. Zwar besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das illegale Angebot zum Download einer geschützten Datei verantwortlich ist. Diese tatsächliche Vermutung, die zu Lasten des Beklagten sprechen könnte, ist jedoch in diesem Fall von ihm entkräftet worden. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter und nicht der Anschlussinhaber den Internetanschluss für die behauptete Urheberrechtsverletzung genutzt hat.

Der Beklagte hatte im November 2012 über seinen Internetanschluss zwei Fritzboxen laufen. Die von ihm geschäftlich eingesetzte Fritzbox konnte von seinen Mitarbeitern genutzt werden.

So war die Zeugin [Name] alle zwei Wochen im Betrieb des Beklagten vor Ort und hat dort buchhalterische Tätigkeiten erledigt, zu denen auch die Durchführung von Überweisungen gehörte. Insofern war der von ihr genutzte PC für eine Internetnutzung freigeschaltet.

Dies hat die Zeugin [Name] nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei bestätigt. Es bestehen keine Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.

Darüber hinaus hat der Beklagte unstreitig vorgetragen, dass die Zeugin ebenfalls die Möglichkeit hatte, von zu Hause aus auf den geschäftlichen Anschluss des Beklagten Zugriff zu nehmen. Es kann offenbleiben, ob dies tatsächlich so ist bzw. ob der Zeugin dies überhaupt bekannt war, was der Beklagte selbst bezweifelte.

Weiterhin hat auch die Zeugin [Name] als Ehefrau des Beklagten glaubhaft bekundet, dass sie mit einem eigenen Notebook selbstständig und ungehindert Zugriff zu dem Internetanschluss des Beklagten hatte. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass ein vorhandener Internetanschluss innerhalb einer Familie von allen Mitgliedern genutzt wird.

Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen und hat die tatsächliche Vermutung, die für seine Täterschaft spricht, erschüttert.

Eine Störerhaftung des Beklagten scheidet ebenfalls aus, denn er hat nachvollziehbar dargelegt, dass er nicht nur seine minderjährigen Kinder ständig darüber belehrt habe, was erlaubt sei und was nicht. Vielmehr hat er auch seine Mitarbeiter belehrt und sich von diesen eine entsprechende Erklärung unterschreiben lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Dem Beklagten brauchte auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23.10.2017 keine Nachlassfrist bewilligt zu werden, weil er keinen neuen Sachvortrag enthielt.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hannover,
Volgersweg 65,
30175 Hannover.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Hannover, Urteil vom 07.11.2017, Az. 543 C 5612/17,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
sekundäre Darlegungslast,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Mitarbeiter,
Filesharing am Arbeitsplatz

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#5952 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. November 2017, 23:40

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht München - Pauschaler Fingerzeig auf dritte Personen genügt nicht zur Erschütterung der Täterschaftsvermutung


23:38 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorstehenden Verfahren gab die Beklagte an, ihr ehemaliger Ehemann habe die in Frage stehende Rechtsverletzung begangen und dies ihr gegenüber nach Erhalt der Abmahnung zugegeben. Sie selbst käme nicht als Täterin in Betracht, da sie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits geschlafen habe.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... vermutung/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 216_17.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Cornelia Raiser



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der betreffende Ex-Partner wurde im weiteren Verfahren seitens des Amtsgerichts als Zeuge vernommen. Im Rahmen dessen gab dieser jedoch an, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Er habe erst im Zuge der Abmahnung von der Rechtsverletzung erfahren und gegenüber der Beklagten niemals seine Täterschaft eingestanden.

Im Nachgang zu der erfolgten Beweisaufnahme änderte die Beklagte ihren Vortrag dahin gehend, dass die beiden Kinder des Zeugen die Rechtsverletzung begangen haben könnten.

Diesen Vortrag sah das Gericht allerdings als verspätet sowie zu pauschal an und verurteilte die Beklagte vollumfänglich.

Zwar ist die Nennung des tatsächlichen Täters grundsätzlich zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast geeignet. Allerdings hat sich der diesbezügliche Vortrag der Beklagten vorliegend nicht bestätigt. Denn nach Ansicht des Gerichts hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe.

In Bezug auf die Kinder des Zeugen fehlt es hingegen an einem detaillierten Sachvortrag.

"Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Kinder zum Tatzeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den PC hatten, auch fehlt Vortrag zum konkreten Nutzungsverhalten der Kinder zum Tatzeitpunkt oder zu sonstigen Hinweisen der Kinder (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.09.2015, 2 BvR 1979/15). Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten zudem widersprüchlich, da sie zunächst ausschließlich den Zeugen [...] als Rechtsverletzer benannt hat."

Im Übrigen bestätigte das Gericht die Höhe der geforderten außergerichtlichen Anwaltskosten von 506,00 EUR. Ein Gegenstandswert von weniger als 10.000,00 EUR kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.







AG München, Urteil vom 06.10.2017, Az. 264 C 4216/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht München

Az.: 264 C 4216/17



IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 85221 Dachau,
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 85221 Dachau,



wegen Forderung




erlässt das Amtsgericht München durch den Richter [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2017 folgendes


Endurteil


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.



Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Abmahnkosten wegen der illegalen Vervielfältigung geschützter Bild- / Tonaufnahmen.

Am [Datum] wurde im Zeitraum von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] Uhr über den Internetanschluss der Beklagten der Film [Name] über das Internet in einer Tauschbörse zum Download angeboten. Zum diesem Zeitpunkt wohnten in der Wohnung der Beklagten auch ihr damaliger Ehemann, der Zeuge [Name] mit seinen beiden Kindern im Alter von damals 13 und 15 Jahren sowie das gemeinsame dreijährige Kind. Die Klägerin ist im Hersteller- bzw. Urhebervermerk als Rechteinhaberin ausgewiesen und auf dem Video-on-Demand Portal maxdome als Rechteinhaberin des streitgegenständlichen Films angegeben. Der Beklagten wurden bzgl. des streitgegenständlichen Films keinerlei Verwertungsrechte und keine Erlaubnis zur Verwertung in Tauschbörsen eingeräumt. Eine entsprechende Lizenz für einen aktuellen Spielfilm wie dem streitgegenständlichen kostet je nach Bekanntheit, Aktualität, Laufzeit und Bildqualität regelmäßig zwischen 5,88 EUR und 9,99 EUR netto.

Mit Schreiben der Klägervertreter wurde die Beklagte am [Datum] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und der Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aufgefordert. Die Beklagte gab daraufhin die Unterlassungserklärung ab, lehnte aber eine Zahlung auch nach mehrfacher Mahnung und letztmaliger Fristsetzung bis zum [Datum] ab. Sie behauptete im Schreiben an die Klägervertreter vom [Datum] (Anl. B1), dass "möglicherweise zwei minderjährige Kinder am PC waren, welche um diese Zeit bei Besuch zu ihr waren".


Die Klägerin behauptet,
sie sei aktivlegitimiert. Die Beklagte sei für die Rechtsverletzung verantwortlich. Sie ist der Ansicht, für die Berechnung des Schadens sei die Methode der Lizenzanalogie anzuwenden. Sie hält einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für angemessen.

Sie beantragt:
Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.08.2015 sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu bezahlen.



Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.

Sie behauptet,
der Zeuge [Name] habe den Film heruntergeladen und dies ihr gegenüber nach Erhalt der Abmahnung auch zugegeben. Sie selbst sei mit dem gemeinsamen kleinen Kind immer spätestens gegen 22:00 Uhr schlafen gegangen. Sie wisse auch nicht, wie das Herunterladen eines Films funktioniere. Sie ist der Auffassung, es handle sich nur um ein bagatellartiges Vergehen, da der Film nur ca. 20 Minuten angesehen wurde und es sich nicht um einen Gewerbebetrieb mit vielen Zuschauern handle.

Das Gericht hat auf Antrag der Klägerin Beweis erhoben über die Behauptung, der Zeuge habe den Film in die Tauschbörse gestellt, durch Vernehmung des besagten Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2017 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2017 behauptet die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals im Prozess, die Kinder des Zeugen [Name] hätten die Rechtsverletzung begangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2017 und vom 07.09.2017 sowie auf sonstige Aktenbestandteile Bezug genommen.




Entscheidungsgründe



I.

Die zulässige Klage ist begründet, die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR aus § 97a Abs. 3 UrhG sowie auf 600,00 EUR Schadensersatz aus § 97 UrhG.


1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom [Datum] zu. Der Anspruch setzt eine berechtigte Abmahnung des Verletzten voraus. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn sie begründet war, also der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand und sie zugleich erforderlich war, um dem Abgemahnten den kostengünstigsten Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.


a)

Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts Rechteinhaber und damit aktivlegitimiert, wie sich aus Anlage K1 ergibt. Hierfür reichen die von der Klägerin vorgetragenen Indizien aus (vgl. BGH GRUR 2016, 176). Die Klägerin ist im Hersteller- bzw. Urhebervermerk als Rechteinhaberin ausgewiesen und auf der bekannten Website maxdome als Rechteinhaber angegeben, es erscheint dem Gericht ausgeschlossen, dass ein tatsächlicher Rechteinhaber das entgeltliche Zurverfügungstellen des Werks auf einer bekannten Website dulden würde, so dass die Aktivlegitimation gemäß § 94 Abs. 4 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG zu vermuten ist. Jedenfalls aber hätte die Beklagte angesichts des konkreten Vortrags und der genannten Anhaltspunkte der Klägerin die Aktivlegitimation substantiiert bestreiten und konkrete Anhaltspunkte benennen müssen, die gegen eine Rechteinhaberschaft der Klägerin sprechen. Dies ist nicht erfolgt.


b)

Der Film ist auch nach § 95 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Beklagte hat dieses Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG, verletzt, indem sie den Film zum Download in einer Tauschbörse angeboten hat.


aa)

Unstrittig wurde der besagte Film über den Internetanschluss der Beklagten zum Download auf einer Tauschbörse angeboten, obwohl die Beklagte hierzu nicht berechtigt war.


bb)

Die Beklagte ist nach Überzeugung des Gerichts auch für das öffentliche Zugänglichmachen des Films verantwortlich. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs-und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs. Daher muss sie auch nachweisen, dass die Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anspruchsinhabers, wenn keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnte. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt auch von anderen Personen benutzt werden konnte. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH GRUR 2014, 657; GRUR 2016, 1280). Dieser sekundären Darlegungslast hat die Beklagte entsprochen, indem sie konkret und substantiiert einen anderen Geschehensablauf vorgetragen hat und den Zeugen [Name] als Rechtsverletzer benannt hat. Damit verbleibt es bei der Beweislast der Klägerin, da die Vermutung der Täterschaft nicht zu einer Beweislastumkehr führt. Diesen Beweis durch die Klägerin sieht das Gericht allerdings als erbracht an.

Der Zeuge [Name] hat bei seiner Vernehmung glaubhaft ausgesagt, dass er den Film nicht heruntergeladen habe. Er habe erst durch die Abmahnung von der Rechtsverletzung erfahren und diese gegenüber seiner Frau nicht zugegeben. Er hat zudem ausgesagt, dass seine Frau zwar für gewöhnlich früh ins Bett gehe, dass aber zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung häufig Gäste anwesend waren wegen des orthodoxen Weihnachtsfestes. Der Zeuge hat nach Ansicht des Gerichts schlüssig und nachvollziehbar seine Täterschaft verneint. Auch wenn der Zeuge ein Interesse daran hatte, seine eigene Täterschaft zu bestreiten, sieht das Gericht aufgrund der Vernehmung keine Anhaltspunkte, an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat keinen Belastungseifer gegenüber seiner Ehefrau erkennen lassen und zugegeben, dass seine Kinder als Täter in Betracht kommen. Zudem handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Film um einen Film, der für gewöhnlich eher von einem jüngeren Publikum angesehen wird, was gegen eine Täterschaft des Zeugen [Name] spricht.


cc)

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.09.2017 vorträgt, die Töchter des Zeugen hätten die Rechtsverletzung begangen, ist dies zum einen unsubstantiiert, zum anderen auch verspätet. Die Beklagte ist hinsichtlich der Kinder ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und hat die Vermutung der Täterschaft auch insofern nicht widerlegt. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung erfordert hinsichtlich des fraglichen Tatzeitpunkts Sachvortrag, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH NJW 2013, 1441). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs - nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des besagten Internetanschlusses - ergibt (OLG Köln MMR 2014, 338). An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist hierbei bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München I, 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11), worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2017 durch das Gericht auch hingewiesen wurde. Den so skizzierten Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht, insbesondere ersetzt der pauschale Verweis auf die Aussage des Zeugen [Name] nicht den eigenen Tatsachenvortrag. Die Beklagte hat nicht detailliert dargelegt, dass die Kinder zum Tatzeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den PC hatten, auch fehlt Vortrag zum konkreten Nutzungsverhalten der Kinder zum Tatzeitpunkt oder zu sonstigen Hinweisen auf eine Täterschaft der Kinder (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.09.2015, 2 BvR 1979/15). Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten zudem widersprüchlich, da sie zunächst ausschließlich den Zeugen Mals Rechtsverletzer benannt hat.

Jedenfalls aber ist der Vortrag hinsichtlich der Kinder verspätet. Die Beklagte hat erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28.09.2017 im Prozess behautet, dass die Kinder die Rechtsverletzung begangen haben, dies ist gemäß § 296a ZPO verspätet.


c)

Die Abmahnung war auch objektiv erforderlich, um dem Beklagten einen Weg zu weisen, den Streit ohne gerichtliche Hilfe zu beenden.


d)

Die Höhe der geforderten Abmahngebühren von 506,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Der Wert des Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchsstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vorliegend hat die Beklagte einen populären, finanziell erfolgreichen Film zum Download angeboten, der zum Zeitpunkt des Angebots in der Tauschbörse auch aktuell war. Hinzu kommt, dass Tauschbörsen die Gefahr begründen, dass Filme massenhaft weiter verbreitet werden, da das Werk einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird (vgl. BGH NJW 2016, 942), so dass ein Gegenstandswert von weniger als 10.000,00 EUR nicht in Betracht kommt. Die Begrenzung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG ist vorliegend nicht anwendbar, da diese Vorschrift am 09.10.2013 und damit erst nach der Abmahnung vom 15.01.2013 in Kraft getreten ist (vgl. BGH MMR 2012, 39; OLG Köln BeckRS 2014, 03437).

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch keine bloße unerhebliche Rechtsverletzung i.S.v. § 97a Abs. 2 a.F. UrhG vor. Davon war gemäß der Vorschrift in der Fassung vor dem 09.10.2013 auszugehen, wenn die Rechtsverletzung sich nach Art und Ausmaß auf einen geringfügigen Eingriff beschränkt und deren Folgen durch schlichte Unterlassung beseitigt werden können. Allein die Tatsache, dass es sich um ein Handeln im Privatbereich handelt, genügt hierfür jedoch nicht, da dies schon Tatbestandsvoraussetzung des § 97a Abs. 2 a.F. UrhG ist (Wandtke / Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 97a Rn. 36). Der Begriff der Unerheblichkeit ist eng auszulegen, in der Regel indiziert die Erforderlichkeit der Abmahnung die Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Erfasst sind der Norm nur einfach gelagerte Fälle, die in qualitativer und quantitativer Hinsicht unerheblich sind (BT-Drs. 16/5048, S. 49). Dies ist bei einer Tauschbörse nicht der Fall, da es gerade deren Sinn und Zweck ist, urheberrechtlich geschützte Inhalte einer unbegrenzten Anzahl von Personen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Vervielfältigung wird dadurch unbegrenzt ermöglicht.


2.

Die Beklagte haftet ferner gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Urhebergesetz auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR da die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen wurde. Die Beklagte hat die Rechtsverletzung zumindest fahrlässig begangen, weil sich, wer einen fremden, urheberrechtlich geschützten Film nutzen will, über den Bestand und Umfang des bestehenden Schutzes informieren muss. Die Beklagte hätte sich daher vergewissern müssen, dass sie berechtigt ist, den Film in einer Tauschbörse anzubieten. Auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs von 600,00 EUR hält das Gericht für angemessen. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen (vgl. BGH NJW 2017, 814 m.w.N.). Für den konkreten Fall schätzt das Gericht den Betrag gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf Basis der von der Klägerin in der Klageschrift mitgeteilten Schätzgrundlage. Unbestritten würde eine Lizenzgebühr bei einer Mindestabruflizenz von 5,88 EUR selbst bei nur 200 Abrufen mehr. als 1.000,00 EUR kosten. Der Eingriff beschränkt sich aber im Falle der Bereitstellung eines Werks über eine Internettauschbörse nicht nur auf die Erlangung einer Einzelkopie durch den in Anspruch genommenen Nutzer. Vielmehr erhält durch die Bereitstellung über die Tauschbörse zugleich eine Vielzahl von Nutzern Zugriff auf das Werk. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des Schadensersatzes Rechnung zu tragen Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Werk tatsächlich von Dritten heruntergeladen wurde, ausreichend ist, dass der Zugriff auf das Werk eröffnet wird (BGH GRUR 2016, 176).

Zu Gunsten der Beklagten spricht hierbei allerdings, dass der Film nur für 20 Minuten zum Download angeboten wurden. Das Gericht hält daher unter Berücksichtigung dieser Tatsache den von der Klägerin geforderten Mindestbetrag von 600,00 EUR für angemessen.


3.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Verzugsbeginn war der 21.08.2017, da die Klägerin eine Zahlungsfrist bis 20.08.2015 gesetzt hat.



II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens, mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez.
[Name]
Richter



Verkündet am 06.10.2017
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)






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AG München, Urteil vom 06.10.2017, Az. 264 C 4216/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Cornelia Raiser,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
verspäteter Sachvortrag,
pauschaler Sachvortrag

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#5953 Beitrag von Steffen » Mittwoch 15. November 2017, 10:13

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies:
Wie sollte man auf eine Abmahnung
von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
antworten?



10:05 Uhr



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Bild

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net




Bericht

Link:
https://www.new-media-law.net/wie-sollt ... antworten/



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Gibt es eine Antwortpflicht auf eine Abmahnung wegen Filesharing von Waldorf Frommer?

Viele Privatpersonen, die heute eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharings erhalten, ignorieren die Abmahnung einfach, stapeln die Mahnschreiben, die sie von Waldorf bekommen und warten ab, ob sich das Problem von alleine löst. Andere schicken der Münchner Kanzlei ohne weiteren Kommentar eine modifizierte Unterlassungserklärung und hoffen, dass sich der Fall dadurch löst.



Doch ist das eine gute Verteidigung?

Zumindest, wenn man als Anschlussinhaber nachweisen kann, dass andere Nutzer des Anschlusses für den illegalen Download verantwortlich sein könnten, lohnt es sich darüber nachzudenken, ob man sich nicht eleganter und effektiver verteidigen könnte. Denn Waldorf Frommer ist nach wie vor eine der Kanzleien, die "unbezahlte" Abmahnfälle gerne zu Gericht tragen. Die erste Antwort auf die Abmahnung ist immer noch das Kernstück einer guten Verteidigung. Und die Standard-Antworten, die früher immer gerne von den Abwehr-Kanzleien verschickt worden, erfüllen heute nicht mehr immer ihren Zweck, im Ernstfall können sie sogar schädlich sein. Denn wenn ein Fall vor Gericht geht, und das ist bei Waldorf eben doch verhältnismäßig häufig der Fall, dann muss die Verteidigungslinie, die vor Gericht gewählt wird mit dem übereinstimmen, was in der ersten Antwort an Waldorf mitgeteilt wurde.

Ähnlich wie bei einer ersten Aussage in einem Strafverfahren kann auch die erste Antwort auf eine Abmahnung entscheidend sein für das weitere "Schicksal" des Falles.



Doch wie genau sollte sie formuliert werden?

Das ist immer noch eine Frage, die letztlich individuell anhand der Einzelheiten des jeweiligen Falles zu entscheiden ist. Festzuhalten bleibt aber in jedem Fall, dass in Fällen, in denen man eine gute Verteidigungsposition hat, besser nicht zu lange damit warten sollte, diese auch dem Kanzlei Waldorf Frommer in einer geeigneten Form bekannt zu geben.

Die Abmahnung von Waldorf Frommer geht immer an den Inhaber des Internetanschlusses, der heute ja sehr häufig mit seinem Router ein drahtloses Netzwerk (W-LAN) betreibt, zu dem oft auch Familienangehörige wie Kinder und Partner, Freunde und Gäste, im beruflichen Kontext aber auch Angestellte und Mitarbeiter haben. Darüber, wer das häusliche Netz benutzt, hat die Kanzlei Waldorf Frommer zunächst einmal keine Kenntnis, denn sie kann über ihren technischen "Spionagedienstleister" die Firma Digital Forensics GmbH (ehemals ipoque GmbH) nur erkennen, dass ganz generell über einen individuellen Internet-Anschluss und über dessen IP-Adresse illegal Filme oder Serien in einem Torrent getauscht worden sind. Darum hat der Bundesgerichtshof (BGH) die vor Gericht geltende sekundäre Darlegungslast entwickelt, die im Kern besagt, dass ein Beklagter Abgemahnter vor Gericht mitteilen muss, wer alles Zugriff zu seinem häuslichen Internet hatte und wer als Täter in Betracht kommt.

Will man vor Gericht als abgemahnter Anschlussinhaber gewinnen, so muss man also immer mitzuteilen, wer als Täter der Rechtsverletzung realistisch in Betracht kommt. Der BGH hat betont, dass dieser Sachvortrag nachvollziehbar und plausibel sein muss. Zudem muss ein Beklagter auch mitteilen, was seine Nachforschungen ergeben haben, nachdem er die Abmahnung erhalten hat.

Im Jahr 2017 verlangt die Kanzlei beim Download eines Filmes meist 915,00 EUR und eben eine Unterlassungserklärung.





Nachforschungspflicht bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer

Erhält man von Waldorf Frommer eine Abmahnung als Anschlussinhaber, so sollte man also als erstes unverzüglich Nachforschungen anstellen, wer für den illegalen Download verantwortlich gewesen sein könnte, wenn man es denn nicht selber war, das ergibt sich aus den jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofs. Wie weit diese Nachforschungspflichten allerdings gehen, ist heute noch nicht restlos geklärt. In der "Afterlife"-Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 06.10.2016 - I ZR 154/15) jedenfalls festgehalten, dass man den Rechner seines Partners nicht durchsuchen muss, die Nachforschungspflichten innerhalb des familiären Verbandes also geringer sind. Andererseits hat der BGH in dem von uns betreuten "Loud"-Fall (Urt. v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16) aber auch entschieden, dass Eltern, die wissen welches ihrer Kinder für einen Download verantwortlich war, dieses Kind tatsächlich auch "verraten" müssen, wenn sie nicht selber als Täter verurteilt werden wollen.





Antwortpflicht auf die Abmahnung von Waldorf Frommer?

Weit wichtiger ist aus heutiger Sicht aber die Frage, inwieweit inhaltlich auf die Abmahnung auch schon vor einem Gerichtsverfahren reagiert werden sollte. Die vom Bundesgerichtshof entwickelte sekundäre Darlegungslast gilt ja nur vor Gericht, also wenn bereits eine Klage eingereicht worden ist. Erhält man eine Abmahnung, dann befindet man sich aber erst einmal in der außergerichtlichen Phase eines Falles.



Soll aber jemand der eine Abmahnung bekommen hat, auch schon außergerichtlich mitteilen, wer für den Download verantwortlich ist?

Und wichtig zu wissen: Was wären denn die Nachteile, wenn man seine Verteidigung erst "vor Gericht auspackt"?


Man kann natürlich auch so lange warten bis eine gerichtliche Klage von Waldorf Frommer eingeht. Teilt man aber erst dann sein Wissen darüber mit, dass etwa eine dritte Person für den Download verantwortlich war, dann kann das zumindest in Teilen des Falles negative Folgen haben: Man muss zwar die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht bezahlen, weil Waldorf die Klage zurück zieht. Oft versucht das Büro dann aber die Kostenlast auf den Beklagten abzuwälzen, weil der Waldorf ja erst vor Gericht (statt gleich in einer guten Antwort auf die Abmahnung) darüber informiert hat, dass er ja eigentlich schon lange weiß der eigentlich Schuldige war.

Die meisten Gerichte, die über eine solche Frage zu entscheiden hatten, sind zwar bislang der Meinung, dass den Abgemahnten nur vor Gericht die Pflicht der sekundären Darlegungslast trifft, er also außergerichtlich nicht antworten muss (so etwa AG Charlottenburg - Az. 203 C 36/17; LG Augsburg - Az. 043 T 1888/17; AG Potsdam - Az. 21 C 75/16).

Waldorf Frommer versucht aber wie erwähnt in Fällen, in denen eine klare Verteidigungsposition besteht und diese vom Beklagten erst vor Gericht offen gelegt wird, manchmal die Kosten des Rechtsstreits auf den Beklagten abzuwälzen mit der Argumentation: "Hätten wir das vorher gewusst, dann hätten wir erst gar nicht geklagt" (das rechtliche Argument hierzu findet sich in § 269 Abs. 3 ZPO).



Fazit:

Will man also auf Nummer sicher gehen, dass im Falle eines Rechtsstreits keine Kosten drohen, auch wenn man eigentlich gewinnt, dann ist man gut beraten, die Verteidigungslinie jedenfalls schon einmal vorab in der Antwort auf die Abmahnung zu skizzieren. Das aber sollte in jedem Fall immer sorgfältig abgestimmt werden. Wenn Sie hierzu Fragen haben, dann rufen Sie uns doch einfach an.





Die modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnungen von Waldorf Frommer

Zu den oft diskutierten "Basics" einer Verteidigung gehört sicherlich, nicht die von Waldorf Frommer vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben, weil diese ein Schuldeingeständnis darstellen kann, sondern eine modifizierte Unterlassungserklärung. Doch wie oben skizziert, stellt dies meist nicht den wichtigsten Teil einer erfolgreichen Verteidigung dar, auch wenn Abgemahnte immer noch glauben, dass man schon halbwegs den Fall gewonnen hat, wenn man eine solche Erklärung abgibt.


Rufen Sie uns doch einfach an, wenn Sie Fragen dazu haben, wir bieten dazu eine kostenlose telefonische Erstberatung an.





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Autor:
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



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#5954 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. November 2017, 16:04

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer - Das Amtsgericht Charlottenburg schützt Familie


16:00 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Charlottenburg eine Klage von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Erneut wurde festgestellt, dass das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben durch die EU-Grundrechtecharta vor Beeinträchtigungen geschützt wird und dies massive Auswirkungen auf die Nachforschungspflichten der Anschlussinhaber hat.



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Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL. M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... lie-75882/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 309590.pdf



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Waldorf Frommer hatte einen Familienvater als Anschlussinhaber wegen illegalen Filesharing des Films "The Call - Leg nicht auf" abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Universum Film GmbH aus München. Waldorf Frommer verlangte 1.000,00 EUR Schadensersatz wegen der angeblich von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung. Darüber hinaus wollte die Kanzlei Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 215,00 EUR ersetzt haben.



Ehefrau, Kinder und Schwägerin hatten Zugriff auf Internetanschluss

Doch unser Mandant wollte dafür nicht aufkommen. Er verwies darauf, dass er selbst kein Filesharing begangen habe. Zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hätten mehrere Familienangehörige mit ihren internetfähigen Endgeräten Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Hierbei handelte es sich um seine Frau, seinen erwachsenen Sohn, seine erwachsene Tochter sowie seine Schwägerin. Diese Personen verfügten allesamt über gute Computerkenntnisse und nutzten den Anschluss unter anderem zum Konsum von Filmen, Serien, Musik sowie für soziale Netzwerke.



EU-Grundrechtecharta schützt ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben

Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg entschied mit Urteil vom 14.11.2017(Az. 203 C 255/17), dass der Vater nicht im Wege der Täterhaftung nach § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz herangezogen werden kann. Denn seine Verteidigung genügte den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die erfolglose Befragung seiner Familienangehörigen sei ausreichend gewesen.

Er war weder zur Dokumentation hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses, noch zur Untersuchung der Rechner im Hinblick auf Filesharing-Software verpflichtet. Derartige Nachforschungspflichten wären für ihn nicht zumutbar. Zu bedenken sei, dass das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben durch Art. 7 und Art. 6 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta vor derartigen Beeinträchtigungen geschützt werden.

Ebenso wenig greift hier die Störerhaftung hinsichtlich der Abmahnkosten. Denn dies setzt voraus, dass hier Prüfungspflichten im Hinblick auf die Nutzer des Anschlusses bestanden haben. Dies ist jedoch bei volljährigen Familienangehörigen normalerweise nicht der Fall. Hier brauchte er seine Angehörigen weder belehren noch überwachen.



Das Amtsgericht Charlottenburg orientiert sich an BGH

Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Hierzu gehört auch die durch unsere Kanzlei erstrittene Entscheidung "Afterlife" vom 06.10.2016 (I ZR 154/15). Hier hat der BGH festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht ihre Familienmitglieder ausspionieren brauchen.

Sie brauchen und sollten nicht ihren Ehegatten und ihre Kinder Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer ans Messer liefern.

Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag:
"Grundsatzentscheidung des BGH - Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen".

Diese familienfreundliche Ausrichtung hat der Bundesgerichtshof kürzlich erneut bestätigt (BGH, Urt. v. 27.07.2017 - I ZR 68/16). Das höchste deutsche Zivilgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Anschlussinhaber keine genauen Ausführungen über das Nutzungsverhalten seines Ehegatten zu machen braucht. Eine Dokumentation darf ihm nicht zugemutet werden.

Genaueres können Sie unserem Text:
"Filesharing - BGH stärkt Schutz der Familie".

entnehmen.



Fazit:

Vor allem Familien sollten sich von Abmahnkanzleien nicht einschüchtern lassen. Diese stellen häufig Anforderungen an Nachforschungen, denen der BGH in jüngster Zeit eine Absage erteilt hat.


Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:
"Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS".








AG Charlottenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 203 C 255/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 203 C 255/17

verkündet am : 14.11.2017
[Name], JB


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


[Name],
Beklagten,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2017 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Köln (Az. 227 0 14/14) teilte die Firma T-Online der Klägerin mit, dass die IP-Adresse [IP] am 18.01.2014 um 02:44:48 Uhr und 02:49:44 Uhr dem Anschluss des Beklagten zugewiesen war.

Unter dem 06.02.2014 mahnten die Rechtsanwälte der Klägerin den Beklagte wegen einer darin behaupteten Verletzung der Urheberrechte an dem Filmwerk "[Name]" ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 06.02.2014 wird auf Anlage K4, Blatt 41 ff., der Gerichtsakten verwiesen.

Die als Zeugen benannten [Name], [Name], [Name] und [Name] gaben gegenüber dem Beklagten an, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks "[Name]". Der Beklagte habe die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen. Die Ermittlung des Anschlusses des Beklagten sel zutreffend erfolgt. Die als Zeugen benannten [Name], [Name], [Name] und [Name] hätten zu den streitgegenständlichen Zeiten weder die Möglichkeit gehabt, auf den Internetanschluss zuzugreifen, noch zugegriffen und die Rechtsverletzung nicht bzw. nicht ohne Wissen und Wollen der Beklagten begangen.

Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.



Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.11.2016 zu zahlen,
2. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen 1.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen,
3. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,

Er behauptet, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Sowohl seine Ehefrau, als auch der volljährige Sohn, seine volljährige Tochter und seine Schwägerin hätten zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss gehabt und hätten diesen selbständig genutzt. Seine Ehefrau verfüge über ausreichende Computerkenntnisse und nutze den Internetanschluss mit einem Tablet-PC und einem Smartphone, vorwiegend zum Filmkonsum sowie zur Kommunikation über Facebook und andere soziale Netzwerke. Der Sohn verfüge über gute Computerkenntnisse und nutze den Internetanschluss mit einem Notebook, einem Smartphone und einer PlayStation zum Musik-und Filmkonsum sowie zur Kommunikation über Facebook. Seine Tochter verfüge über gute Computerkenntnisse und nutze den Internetanschluss mit einem Tablet und einem Smartphone, überwiegend zum Musik- und Filmkonsum, für den E-Mail-Verkehr sowie zur Kommunikation über Facebook und andere soziale Netzwerke. Die Schwägerin des Beklagten verfüge ebenso über gute Computerkenntnisse und nutze den Internetanschluss mit einem Notebook und einem Smartphone zum Film- und Musikkonsum sowie zur Kommunikation via E-Mail und Facebook.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10.10.2017 (Bl. 172 d.A.) verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere genügt der unbezifferte Klageantrag zu 1. den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat einen Mindestbetrag in der Klagebegründung und im Klageantrag genannt, sodass die Untergrenze der richterlichen Schätzung im Rahmen der nach § 287 ZPO zu erfolgenden Bemessung des Schadens ausreichend gezogen ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3769).

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von mindestens 1.000,00 EUR Lizenzentschädigung sowie Kostenersatz für das Abmahnschreiben. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 3 UrhG.

Der Beklagte ist weder als Täter, Teilnehmer oder Störer für die ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverstoß verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin für diese Entscheidung unterstellt, dass die Urheberrechtsverstöße auch tatsächlich von dem Internetanschluss des Beklagten aus begangen wurden.

Der Beklagte haftet nicht als Täter für die Urheberrechtsverletzung.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris; BGH, Urt. v. 15. November 2012 - 1 ZR 74/12 -, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird allerdings - zumindest grundsätzlich die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - I ZR 48115, juris; BGH, Ure v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris).

Umgekehrt gilt, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt, da keine generelle Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises eingreift, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15, juris, Rn. 18).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast indes in vollem Umfang genügt. Er hat dargelegt, dass sowohl seine Ehefrau, als auch der volljährige Sohn, seine volljährige Tochter und seine Schwägerin zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und diesen mit verschiedenen internetfähigen Endgeräten selbständig genutzt haben.

Der Umstand, dass der Beklagte seine Familienangehörigen befragt hat und diese angaben, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Trotz dieser Angaben, bleiben diese Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und die Vermutungswirkung ist mit diesem Vortrag entkräftet Weiterer Vortrag ist dem Beklagten nicht zuzumuten. Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art. 7 EU Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen (BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 -, Rn. 23, juris). Dieser Schutz verbietet die Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Familienmitglieds einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers des Familienmitglieds im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen (vgl. BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15, juris, Rn. 26). Damit greift aber die täterschaftliche Vermutungswirkung zu Lasten der Beklagten nicht mehr ein, da der Internetanschluss anderen Personen zur Nutzung überlassen Wurde. Die Klägerin trägt nunmehr die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 -I ZR 48/15, juris). Denn die sekundäre Darlegungslast der beklagten Partei führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 06. Oktober 2018 - I ZR 154/15, juris, Rn. 15).

An einem geeigneten Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin fehlt es aber. Eine Vernehmung der Seitens der Klägerin benannten Zeugen kam nicht in Betracht. Soweit die Klägerin vorträgt, die von dem Beklagten benannten Personen hätten zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf den Internetanschluss des Beklagten zugegriffen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen, ist dies ein Vortrag ins Blaue hinein, da die Klägerin ohne greifbare Anhaltspunkte für das vorliegen dieses Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl aufstellt. Die Klägerin kann nicht wissen, wer Zugriff bzw. die Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss hatte, da sie die Personen offenbar nicht im Vorfeld befragt hat. Ohnehin würde eine auf die Behauptung der Klägerin, die Zeugen hätten die Rechtsverletzung nicht begangen, gerichtete Beweisaufnahme nichts daran ändern, dass dann noch immer nicht der Beweis der Täterschaft gerade des Beklagten erbracht wäre. Selbst wenn die benannten Zeugen vernommen werden würden und angeben, selbst nicht Täter zu sein, wäre dann noch nicht der Beweis der Täterschaft der Beklagten geführt (vgl. BGH, Urt. v. 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15, juris).

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen Im Sinne von § 97a Abs. 3 UrhG. Der Beklagte haftet nicht als Störer. Als Störer kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus; deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist Den Beklagten treffen in Bezug auf seine Familienangehörigen weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung Ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - I ZR 86/15, Rn. 19, juris). Das hier konkrete Anhaltspunkte vorgelegen haben sollten, trägt die Klägerin nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz Ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung Ist Innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 14.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin


- auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung Ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies In der gerichtlichen Entscheidung zugelassen Ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)




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AG Charlottenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 203 C 255/17,
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sekundäre Darlegungslast,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Klage Waldorf Frommer,
BGH - Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife,
Schutz Familie

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#5955 Beitrag von Steffen » Freitag 24. November 2017, 17:40

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Klageverfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Magdeburg - Ein pauschaler Verweis auf Erinnerungslücken genügt nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast


17:35 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte im genannten Verfahren eingewandt, "für sich selbst ausschließen zu können, ein Peer-to-Peer Netzwerk genutzt zu haben". Weiterhin hätten sowohl seine Ehefrau, als auch seine zwei Kinder grundsätzlich Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. An den konkreten Tattag könne er sich allerdings nicht mehr erinnern. Im Übrigen berief sich der Beklagte zum einen auf eine angeblich eingetretene Verjährung, und zum anderen auf eine fehlerhafte Ermittlung der IP-Adressen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... gungslast/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 16_114.pdf

Autor:
Rechtsanwalt David Appel



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Das Gericht erachtete die Einlassungen des Beklagten als unzureichend und verurteilte den Beklagten - mangels Erfüllung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast - als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung.

Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, der Beklagte müsse "darlegen und beweisen, dass eine andere Person als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt". Diesbezüglich habe jedoch "jeder Vortrag, als auch ein entsprechendes Beweisangebot der Beklagtenseite" gefehlt. Die bloße Darlegung der Nutzungsmöglichkeit weiterer Familienmitglieder genüge nicht, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Dass der Beklagte sich nicht mehr an den Tag der Rechtsverletzung erinnern könne, wertete das Gericht zu Lasten des Beklagten.

Auch den Einwand einer fehlerhaften Ermittlung wies das Gericht zurück. Der Internetanschluss des Beklagten wurde an vier verschiedenen Tagen sowie zu acht verschiedenen Zeitpunkten und unter acht verschiedenen IP-Adressen als Ursprung der Rechtsverletzung ermittelt. Ohne konkrete Anhaltspunkte für etwaige Fehler ging das Gericht zu Recht davon aus, dass eine Fehlerhaftigkeit der Ermittlungen "nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeit" auszuschließen sei.

Von Verjährung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der zwischenzeitlich ergangene Mahnbescheid sei nicht nur hinreichend bestimmt, sondern wurde auch innerhalb der Frist von drei Jahren beantragt.

Im Übrigen sah das Gericht sowohl die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens als auch der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung als angemessen an. Unter Berücksichtigung der ebenfalls zu tragenden Verfahrenskosten verurteilte das Amtsgericht den Beklagten zu einer Gesamtzahlung in Höhe von über 2.000,00 EUR.






AG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2017, Az. 114 C 247/16 (114)



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht
Magdeburg




114 C 247/16 (114)

Verkündet am 28.09.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Kläger,

Prozessbevollmächtigte: Waldorf - Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 39175 Biederitz,
Beklagter,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 39108 Magdeburg,





hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 15.08.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten seit dem 08.05.2015 sowie 509,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten seit dem 08.05.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherungsleistung in Höhe von120 % des zu vollstreckendes Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

In der Zeit zwischen dem [Datum] und [Datum] wurde der Film [Name] in der Internettauschbörse "BitTorrent" ohne Erlaubnis der Klägerin zum Herunterladen angeboten. Dies erfasste die von der Klägerin beauftragte Firma ipoque GmbH und stellte die IP-Adresse des anbietenden Nutzers fest. Mit Beschluss vom [Datum] gestattete das Landgericht Köln der Deutschen Telekom, der Klägerin Auskunft über die zu dieser IP-Adresse gehörenden Daten zu geben. Die Deutsche Telekom erteilte der Klägerin die Auskunft über die Zuordnung der IP-Adresse zu dem Beklagten. Die Klägerin forderte anwaltlich vertreten den Beklagten zur Unterlassung seines Verhaltens auf und forderte den Beklagten zur Zahlung von 956,00 EUR auf. Der Beklagte ging hierauf nicht ein. Die Klägerin leitete ein Mahnverfahren ein. Gegen den ihm am 07.07.2015 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 02.07.2015 legte der Beklagte am 15.07.2015 Widerspruch ein.



Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen und

den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet,
der Internetanschluss sei durch weitere Familienmitglieder genutzt worden. Er habe seine Ehefrau sowie seine Tochter und seinen Sohn ausdrücklich darüber belehrt, dass sie keinerlei Internettauschbörsen nutzen sollen. Der Internetanschluss sei ordnungsgemäß mittels WPA2-Verschlüsselung und privatem Passwort geschützt gewesen. Bei der Rückverfolgung der IP-Adresse sei ein Fehler nicht auszuschließen. Zudem erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.


Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und der Beweisangebote wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gegen den Beklagte aus §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG.

Danach ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt. Dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, hat sie hinreichend dargetan.

Der Beklagte haftet als Täter im Sinne des § 97 UrhG. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, deren IP-Adresse ihr zum fraglichen Zeitpunkt zugeteilt ist, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von dieser IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird (BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08). Jedoch ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12). Den Anschlussinhaber trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12, Rdn. 18, m.w.N.). Der Beklagte muss darlegen und beweisen, dass eine andere Person als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Hierzu fehlt jeder Vortrag sowie ein entsprechendes Beweisangebot seitens des Beklagten. Der Beklagte führt vielmehr aus, dass er sich an diesem Tag nicht mehr erinnern könne und hat damit weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass eine andere Person als Täter in Betracht kommt.

Der Beklagte genügt damit seiner sekundären Beweislast nicht.

Auch der Einwand der Beklagten, die Ermittlung der IP-Adresse könne fehlerhaft sein, stellt eine bloße Vermutung dar, die nicht belegt ist. Nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeit ist einer solche vermutete Fehlerhaftigkeit auszuschließen.

Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht auf Verjährung berufen. Der Mahnbescheid war hinreichend bestimmt und die Klägerin hat den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids rechtzeitig innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR aus § 97a UrhG. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den klägerischen Vortrag Bezug genommen werden.


Der Zinsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in den Grundsätzen des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Magdeburg,
Halberstädter Straße 8,
39112 Magdeburg.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Beglaubigt
Magdeburg, 29.09.201
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter des Amtsgerichts (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2017, Az. 114 C 247/16 (114),
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt David Appel,
Klage Waldorf Frommer,
Verjährung,
Einrede der Verjährung,
pauschaler Sachvortrag,
Keiner kommt als Täter infrage









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#5956 Beitrag von Steffen » Freitag 24. November 2017, 19:39

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Leipzig - Eine pauschale Benennung weiterer Mitnutzer ist in Filesharingverfahren nicht ausreichend, um als Anschlussinhaber der Haftung zu entgehen


19:35 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorstehenden Verfahren wurde der beklagte Anschlussinhaber aufgrund des illegalen Tauschbörsenangebots eines Filmwerks auf Erstattung von Schadensersatz sowie anwaltlicher Abmahnkosten in Anspruch genommen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -entgehen/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 599_17.pdf

Autorin:
Rechtsanwältin Cornelia Raiser



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Rahmen des Gerichtsverfahrens behauptete der Beklagte, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben, da er zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zu Hause gewesen sei. Allerdings seien weitere zugriffsberechtigte Familienmitglieder, insbesondere seine Kinder, welche über eingehende Computerkenntnisse verfügten, anwesend gewesen. Obgleich allesamt auf Nachfrage des Beklagten ihre jeweilige Verantwortlichkeit abgestritten hätten, könne er deren Täterschaft nicht ausschließen. Auch sei nicht auszuschließen, dass die Kinder das WLAN-Passwort an Freunde weitergegeben hätten.

Das Amtsgericht sah diesen Vortrag als nicht ausreichend an und verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich.

Zur Begründung führte das Gericht aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spreche eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Beklagten. Diese Vermutung habe der Beklagte jedoch nicht widerlegen können.

Insbesondere kämen weitere Personen als Täter der Rechtsverletzung nicht ernsthaft in Betracht, da der dahin gehende Vortrag zu allgemein gehalten gewesen sei:

"Soweit er [der Beklagte] auf weitere Personen, die sich zum Tatzeitpunkt in seinem Haus aufgehalten haben verweist, bleibt der Beklagte bei allgemeinen Ausführungen. Er verweist lediglich darauf, dass als mögliche Täter Frau [Name], Herr [Name] und Herr [Name] in Betracht kommen. Diese pauschalen Ausführungen reichen nicht aus, um die Vermutungswirkung der eigenen Täterschaft zu entkräften. Allein der Umstand, dass diese Personen über bessere Computerkenntnisse verfügen, genügt nicht. [...] Erforderlich ist vielmehr, dass der Beklagte eine andere Person als möglichen Täter hinreichend plausibel beschreibt."

Im Übrigen erachtete das Gericht den klägerseits geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen.







AG Leipzig, Urteil vom 20.06.2017, Az.106 C 1599/17



(...) Ausfertigung



Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung 1




Aktenzeichen: 106 C 1599/17

Verkündet am: 20.06.2017
[Name],
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




In dem Rechtsstreit



[Name],
- Klägerin -

Unterbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 04229 Leipzig.

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 02979 Elsterheide,
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 02977 Hoyerswerda,

Unterbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 04107 Leipzig,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 am 20.06.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 215,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in selber Höhe leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin wertet zahlreiche nationale und internationale Bild-/ Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus. Darunter befindet sich der Film mit dem Titel [Name]. Die Bild-/Tonaufnahmen der Klägerin werden regelmäßig im Kino, auf DVD/Blu-Ray und über kostenpflichtige Download und Streaming Portale im Internet ausgewertet.


Die Klägerin behauptet,
mittels des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) sei festgestellt worden, dass der Beklagte am [Datum], [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr den Film [Name] zum Download angeboten habe. Mit Schreiben vom [Datum] wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und der Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Der Beklagte hat daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Eine Zahlung von Schadensersatz erfolgte nicht. Der Beklagte wurde mehrfach gemahnt.

Die Klägerin behauptet,
dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei. Auf seinem Rechner sei eine Tauschbörsensoftware installiert, die für die Rechtsverletzung genutzt worden sei. Es bestehe daher die Vermutung der Täterschaft. Mit dem Angebot zum elektronischen Abruf des Filmwerks über das Internet habe er dieses öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin begehrt einen Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2016 zu zahlen.



Der Beklagte bestreitet,[/b]
dass er den ihm nicht näher bekannten Film [Name] über eine Filesharing-Software Dritten zum Download angeboten habe. Er habe einen Film mit diesem Namen nicht als Video-Datei auf seinem eigenen Rechner gehabt. Er habe auf seinem Rechner weder eine Filesharingsoftware installiert noch betrieben. Der Beklagte könne es nicht ausschließen, dass das Tochter und dem Sohn mitgeteilte WLAN-Passwort von diesen ggf. guten Freunde weitergegeben wurden, zwecks Zugriff auf das Internet. Zum Tatzeitpunkt sei der Beklagte nicht zu Hause gewesen. Der PC habe eine Energiespareinrichtung, welche sich automatisch nach einiger Zeit abstellt.

Seine Angehörigen habe der Beklagte zu den erhobenen Vorwürfen befragt. Diese haben mitgeteilt, dass sie eine entsprechende Software nicht benutzen bzw. den fraglichen Film nicht zum Download angeboten hätten.

Der Beklagte bestreitet, dass der Hersteller - oder Urhebervermerk die Klägerin als Rechteinhaberin ausweise.

Vorsorglich wird der Einwand der Verjährung und Verwirkung erhoben.


Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte schuldet Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung am [Datum].

Eine Verjährung der streitgegenständlichen Forderungen liegt nicht vor. Verjährungsbeginn ist die Kenntnis der Klägerin vom Urheberrechtsverstoß. Erste Kenntnis entstand am [Datum]. Eine sichere Kenntnis von der Identität des Beklagten hatte die Klägerin aber erst nach dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 03.01.2014 (Bl. 48 ff.). Damit beginnt die Verjährung am 31.12.2014 zu laufen. Der Mahnbescheid ist im Oktober 2016 bei Gericht eingereicht worden. Damit liegt eine unverjährte Forderung vor.

Zu Gunsten der Klägerin streitet eine Vermutung für die tatsächliche Täterschaft des Beklagten. Die Klägerin hat die Verletzungshandlung und deren Ermittlung durch das Peer-to-Peer Forensic System (PFS) dargestellt. Die Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. Begründete Zweifel an der Richtigkeit des gewonnenen Ergebnisses besteht nicht. Die ermittelte IP-Adresse ist dem Beklagten zuzuordnen. Hinsichtlich des begangenen Urheberrechtsverstoßes vom Rechner des Beklagten hat das Gericht keine Zweifel.

Die Klägerin ist berechtigter Urheberrechtsinhaber. Der Aufdruck auf der DVD weist auf die Firma der Klägerin hin. Dort ist [Name] unmittelbar auf die DVD selbst aufgedruckt. Auf der 3. Seite der Anlage K1 wird die Firma der Klägerin in dem Copyright-Vermerk aufgeführt. Damit ist das Urheberrecht der Klägerin hinreichend dargelegt und nachgewiesen.

Aufgrund der aktuellen BGH Rechtsprechung (Tauschbörse I - III) spricht eine Vermutung für die Täterschaft hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung gegen den Beklagten. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht zu entkräften vermocht. Soweit er auf weitere Personen, die sich zum Tatzeitpunkt in seinem Haus aufgehalten haben verweist, bleibt der Beklagte bei allgemeinen Ausführungen. Er verweist lediglich darauf, dass als mögliche Täter Frau [Name], Herr [Name] und Herr [Name] in Betracht kommen. Diese pauschalen Ausführungen reichen nicht aus, um die Vermutungswirkung der eigenen Täterschaft zu entkräften. Allein der Umstand, dass diese Personen über bessere Computerkenntnisse verfügen, genügt nicht. Ein Bestreiten der Täterschaft anderer ist unzureichend. Erforderlich ist vielmehr, dass der Beklagte eine andere Person als möglichen Täter hinreichend plausibel beschreibt. Gerade dies ist in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Juni 2017 nicht erfolgt.

Die Höhe des geltend gemachten Schadens erachtet das Gericht mit 1.000,00 EUR für sachgerecht und angemessen.

Die weiteren Forderungen ergeben sich aus Verzug.

Der Beklagte trägt gemäß § 91 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrungen

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Leipzig, Urteil vom 20.06.2017, Az.106 C 1599/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwältin Cornelia Raiser,
Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS),
sekundäre Darlegungslast,
Aktivlegitimation,
pauschaler Sachvortrag






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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5957 Beitrag von gewaldorfed » Mittwoch 29. November 2017, 15:27

Ich werde auch von Waldorf Frommer abgemahnt.
Neben den üblichen Briefen erhalte ich neuerdings sogar E-Mails. Die letzte E-Mail hatte das PDF "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen".
Kann mir jemand sagen, woher Waldorf Frommer meine E-Mail-Adressen hat?
Außer der modifizierten Unterlassungserklärung hatte ich keinen Kontakt mit denen aufgenommen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5958 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. November 2017, 23:12

Hallo @gewaldorfed,

zuerst einmal sollte man auch eine E-Mail des Abmahners ernst nehmen. Ob es sich dabei um ein Fake handelt ist schnell ersichtlich. Stimmt das Aktenzeichen aus der Abmahnung, wird es kein Fake sein. Woher die Kanzlei die E-Mail hat? Dass kann ich dir nicht mit Bestimmtheit sagen. Vielleicht hattest Du die E-Mail mit auf der mod. UE geschrieben bzw. als Doppelversand per E-Mail versendet; vielleicht hat diese der Provider mit beauskunftet - keine Ahnung. Hier sollte man dieses einfach dem Abmahner einmal anfragen, wenn es einen interessiert.

VG Steffen

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AG Bochum, Az. 70 C 248/17

#5959 Beitrag von Steffen » Freitag 1. Dezember 2017, 12:29

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer - Das Amtsgericht Bochum schützt Familie vor Abmahnwahn

12:26 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Bochum eine Klage von Waldorf Frommer gegenüber einem Familienvater abgewiesen. Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München hatte unseren Mandanten wegen illegalem Filesharing des Films "Need for Speed" eine Abmahnung geschickt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH. Waldorf Frommer verlangte von ihm als Anschlussinhaber Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR wegen der angeblich von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung. Darüber hinaus wollte sie Abmahnkosten in Höhe von 215,00 EUR ersetzt haben.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL. M.


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de



Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... lie-75903/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 248-17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Abgemahnter Familienvater war in Urlaub - Volljährige Kinder hatten Zugriff aufs Internet

Doch das sah der abgemahnte Familienvater nicht ein. Er verteidigte sich damit, dass er selbst die vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Vielmehr habe er zu diesem Zeitpunkt mit einem Großteil seiner Familie Urlaub in Kroatien gemacht. Lediglich seine beiden volljährigen Kinder hätten mit ihren eigenen Geräten (Rechner und Smartphone) Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Sie würden das Internet regelmäßig nutzen, um sich etwa YouTube-Videos anzuschauen, zu recherchieren und an sozialen Netzwerken teilzunehmen. Nach Erhalt der Abmahnung hätte er nachgefragt, ob sie etwas mit den Urheberrechtsverletzungen zu tun gehabt hätten. Dies sei von ihnen verneint worden. Gleichwohl könne dies nicht ausgeschlossen werden.



Vater hat sekundärer Darlegungslast genügt

Das Amtsgericht Bochum stellte mit Urteil vom 08.11.2017, Az. 70 C 248/17 klar, dass der Anschlussinhaber nicht zum Schadensersatz im Wege der sogenannten Täterhaftung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG herangezogen werden kann. Denn aus einer nachvollziehbaren Schilderung ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des illegalen Filesharing der Internetanschluss allein seinen beiden erwachsenen Kindern zur Verfügung stand. Hierdurch hat er die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügt.

Darüber hinaus haftet er nicht im Rahmen der Störerhaftung für die Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG. Da hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass seine Kinder illegales Filesharing begehen werden, bestand weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht.



Amtsgericht Bochum steht mit dem Bundesgerichtshof im Einklang

Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Hierzu gehört auch die durch unsere Kanzlei erstrittene Entscheidung "Afterlife" vom 06.10.2016, I ZR 154/15. Hier hat der BGH festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht ihre Familienmitglieder auszuspionieren brauchen. Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag:
"Grundsatzentscheidung des BGH – Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen."

Diese familienfreundliche Ausrichtung hat der Bundesgerichtshof kürzlich erneut bestätigt (BGH, Urt. v. 27.07.2017 – I ZR 68/16). Das höchste deutsche Zivilgericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Anschlussinhaber keine genauen Ausführungen über das Nutzungsverhalten seines Ehegatten zu machen braucht. Eine Dokumentation darf ihm nicht zugemutet werden. Genaues können Sie unserem Text:
"Filesharing - BGH stärkt Schutz der Familie"
entnehmen.



Erfreuliche Rechtsprechung am Gerichtsstandort Bochum

Erfreulich ist, dass das Amtsgericht Bochum auch aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH zahlreich zu Gunsten unserer Mandanten entschieden hat (AG Bochum, Urt. v. 04.10.2017, Az. 67 C 235/17; AG Bochum, Urt. v. 17.10.2017, Az. 65 C 106/17). Ähnlich entschied kürzlich auch das Landgericht (LG) Bochum mit Urteil vom 07.09.2017, Az. I-8 S 17/17.



Fazit:

Insbesondere Familien sollten sich von Waldorf Frommer & Co. nicht einschüchtern lassen. Denn viele Gerichte sind mittlerweile kritisch gegenüber der Abmahnindustrie eingestellt.







AG Bochum, Urteil vom 08.11.2017, Az. 70 C 248/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


70 C 248/17



Verkündet am 08.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,





hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 08:11.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten anlässlich einer angeblichen Urheberrechtsverletzung Dazu behauptet die Klägerin, der Beklagte habe am 21.07.2014 den Film [Name] über seinen Internetanschluss ohne Erlaubnis der Klägerin, die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sei, öffentlich anderen Nutzern zum Download angeboten. Dafür begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe einer Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR.


Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2016. sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er macht geltend,
er habe sich selbst mit einem Großteil seiner Familie zur Zeit der angeblichen Urheberrechtsverletzung in einem Urlaub in Kroatien aufgehalten. Zur angeblichen Tatzeit hätten nur sein Sohn [Name] und seine ebenfalls volljährige Tochter [Name] Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Diese beiden Kinder verwendeten seinerzeit sowohl ihre eigenen Computer als auch die Smartphones regelmäßig zur Nutzung des Internets, u a. zum Anschauen von Youtube-Video, zur Recherche, zur Teilnahme an das soziale Netzwerk, für den Online-Einkauf, für Spiele sowie Online-Mediatheken. Die Kinder hätten auf Nachfrage angegeben, nichts mit der Urheberrechtsverletzung zu tun zu haben. Gleichwohl könne nicht ausgeschlossen werden, dass eines der beiden Kinder den Computer für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung genutzt habe.


Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. So war es auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast ausreichend genügt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Internetanschluss außer ihm unter anderem auch seinen beiden volljährigen Kindern, seinem Sohn [Name] und seiner Tochter [Name], zur Verfügung stand und zur Tatzeit sogar alleine zur Verfügung stand. Zugunsten der Klägerin spricht zwar eine tatsächliche Vermutung, die jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt, dass eine festgestellte Urheberrechtsverletzung von dem Anschlussinhaber verursacht ist. Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte aber genügt, denn nach seinem Vortrag besteht die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich einer Rechtsverletzung durch eines seiner namentlich benannten Kinder.

Danach war die Klägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch den in Anspruch genommenen Beklagten darlegungs- und beweispflichtig, was nicht erfolgt ist. Soweit ein Bestreiten des entlastenden Vortrags des Beklagten mit Nichtwissen ist nicht ausreichend. Soweit die Klägerseite aber einen entlastenden Vortrag des Beklagten ins Gegenteil kehrt und unter Beweis stellt, erfolgt dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein und würde zu einem Ausforschungsbeweis führen, der sich verbietet.

Auch eine Störerhaftung des Beklagten kommt nicht in Betracht. Belehrungspflichten gegenüber den volljährigen Kindern bestanden nicht. Eine Verpflichtung des Beklagten, die Nutzung seiner Kinder zu überwachen, bestand mangels Anhaltspunkten von Rechtsverletzungen durch die Kinder ebenfalls nicht.


Danach war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr 11 in Verbindung mit § 711 ZPO abzuweisen




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1,
44787 Bochum,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- Lind die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht (...)





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AG Bochum, Urteil vom 08.11.2017, Az. 70 C 248/17,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
sekundäre Darlegungslast,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Anschlussinhaber ortsabwesend,
Anschlussinhaber im Urlaub

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Steffen
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AG Leipzig, Az. 102 C 1135/17

#5960 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Dezember 2017, 00:07

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR - pauschale Verweise auf Dritte nicht ausreichend, um klägerische Ansprüche zu erschüttern (Beklagter ohne Anwalt)


00:05 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Leipzig in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau sowie der volljährige Sohn generell selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Auf Nachfrage hätten sämtliche Mitnutzer die Tatbegehung abgestritten.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... aegerisch/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 135_17.pdf


Autor:
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



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Das Amtsgericht Leipzig ging zutreffend davon aus, dass dieser Vortrag nicht geeignet war, dem Beklagten zu einer Klageabweisung zu verhelfen. Hierbei stellte das Amtsgericht im Urteil ausführlich die Rechtslage dar. Hierbei berücksichtigte das Amtsgericht insbesondere Folgendes:

"Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auch unter Berücksichtigung seines Sachvortrages lediglich pauschal die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Eigene Wahrnehmungen hat der Beklagte hierzu nicht. Entsprechende Nachforschungen wurden bis auf die Nachfrage beim Betreffenden nicht angestellt."

Weiter war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Vortrag des Beklagten widersprüchlich war. Zudem hätte der Beklagte "konkret zum Verhalten der in Frage kommenden Internetnutzer" vortragen müssen. Der Vortrag des Beklagten erfülle somit nicht die höchstrichterlichen Anforderungen und reiche nicht aus, um der Täterhaftung zu entgehen.

Das Gericht hatte zudem den Schadensersatz im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nach § 287 ZPO zu bestimmen und führt hierzu wie folgt aus:

"Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte.

Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.

Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gemäß § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 1.000,00 EUR angemessen ist.
"

Auch der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR begegnete keinen Bedenken. Im Ergebnis hat das Amtsgericht den Beklagten somit zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Verfahrens verurteilt.








AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2017, Az. 102 C 1135/17



(...) - Ausfertigung -



Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I




Aktenzeichen: 102 C 1135/17

Verkündet am: 06.09.2017
[Name],
Urkundsbeamter / in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 09661 Hainichen,
- Beklagter -


wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2017 am 06.09.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.578,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.03.2016 zu zahlen
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.




Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.578,00 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Am [Datum], [Uhrzeit] wurde der Film [Name] über einen Internetanschluss über ein Filesharing-System mittels eines Computerprogrammes jedem Teilnehmer an den sogenannten Tauschbörsensystem über das Internet kostenlos angeboten in der Form, dass Dritte den Film als Datei im Internet herunterladen und sich abspeichern konnten. Somit wurde der Film weltweit öffentlich zugänglich gemacht. Die von der Klägerin veranlassten Ermittlungen über den Inhaber dieses Internetanschlusses ergaben, dass dieser dem Beklagten zuzuordnen sei. Einen gleichartigen Verstoß hat die Klägerin für den gleichen Tag [Uhrzeit] ermittelt.

Mit Abmahnschreiben vom [Datum] wurde der Beklagte aufgefordert die Rechtsverletzung des öffentlichen Angebotes zum kostenlosen Zugriff auf diese Filmdatei zu unterlassen. Das öffentliche Angebot von Filmdateien über Filesharing-Systeme setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Computerprogrammes auf dem Computer des jeweiligen Anbieters voraus.

Der Beklagte hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben.


Die Klägerin trägt vor,
die von ihr veranlassten Ermittlungen über die Personen des Anschlussinhabers des Internetanschlusses über welchen die Rechtsverletzungen begangen wurden, seien zutreffend. Die Rechtsverletzung sei damit über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte diejenige Person gewesen ist, die den Film zum Herunterladen für Jedermann auf seinem Computer bereitgestellt hat. Eine Tatbegehung durch weitere auch im Haushalt des Beklagten lebende Personen wird bestritten.

Dem Abmahnschreiben der Klägerin war ein Streitwert von 10.000,00 EUR zu Grunde zu legen. Der Klägerin sei darüber hinaus ein Schaden von bis zu 1.000,00 EUR dadurch entstanden, dass das Filmwerk weltweit zugänglich gemacht und angeboten worden ist. Die Klägerin sei Inhaberin sämtlicher Verwertungsrechte für das Filmwerk auf dem Gebiet Deutschlands.

Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 sowie
2. 578,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2016 zu zahlen. Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.



Der Beklagte trägt hierzu vor,
der Beklagte habe die rechtswidrige Handlung nicht begangen. Die Täterschaft des Beklagten wird bestritten. Dieser betreibe kein Filesharing. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten sich weitere zwei volljährige Personen im Haushalt des Beklagten aufgehalten.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Eine Überwachungspflicht der volljährigen Internetnutzer durch den Beklagten bestehe nicht. Hierbei handele es sich um die Ehefrau und den volljährigen Sohn des Beklagten. Der Sohn verfüge über eine eigene Wohnung im Gebäude und über einen eigenen Computer sowie auch über gute Computerkenntnisse. Der Beklagte selbst sowie seine Ehefrau hingegen verfügten über nur geringe Computerkenntnisse sowie einen eigenen PC zur Internetnutzung. Insgesamt habe es im Haushalt 3 PC's gegeben, die per Kabel mit dem Internet verbunden waren, hiervon sei einer auch geschäftlich genutzt worden. Die Möglichkeit zur Internetnutzung über WLAN sei durch ein Passwort nach dem aktuellen technischen Stand zum damaligen Zeitpunkt mit der Verschlüsselung WPA2 abgesichert gewesen.


Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 823 BGB sowie §§ 19a, 16 und 85 Urheberrechtsgesetz ein Schadensersatzanspruch in der im Tenor genannten Höhe zu für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung eine urheberrechtlich geschützten Filmes, dessen Rechteinhaber die Klägerin ist. Dies ist hinreichend nachgewiesen durch Anlage K1.

Der Beklagte war auch als Anschlussinhaber des Internetanschlusses anzusehen, über den die Rechtsverletzung erfolgt ist. Dies ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Anlagen K2 - K3. Zum anderen hat der Beklagte die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit entsprechender Ermittlungen nicht plausibel bestritten.

Vielmehr geht das Gericht somit davon aus, dass andere Personen den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben sondern vielmehr der Beklagte selbst. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") sowie vom 15.11.2012 ("Morpheus") sowie vom 08.01.2014 ("BearShare"), vom 12.05.2016 ("Everytime we touch"), vom 11.06.2016 ("Tauschbörse I - III"), 06.10.16 "Afterlife") und 30.03.17 ("Loud") ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht er dadurch, dass er im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08). Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den o.g. Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht. Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich.

Dies ergibt sich insbesondere auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.06.2015 (I ZR 75/14). Hiernach genügt der Inhaber eines Internetanschlusses sei der sekundären Darlegungslast dann nicht, wenn er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von den in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die auf einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten deuten. Die ausschließlich theoretische Möglichkeit, dass die Rechtsverletzung nicht durch den Beklagten, sondern auch durch eine andere Person erfolgt sein könnte, reicht nicht aus, um die den Regelndes Anscheinsbeweises folgende tatsächliche Vermutung zu erschüttern.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auch bei Berücksichtigung seines Sachvortrages lediglich pauschal die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Eigene Wahrnehmungen hat der Beklagte hierzu nicht. Entsprechende Nachforschungen wurden bis auf die Nachfrage beim Betreffenden nicht angestellt. Der Sachvortrag des Beklagten erweist sich darüber hinaus unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 02.05.2017, als widersprüchlich. Dies betrifft den ergänzenden Sachvortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach nunmehr insgesamt 3 Computer vorhanden gewesen seien, einer davon gewerblich genutzt. Die Ehefrau habe das Internet zum fraglichen Zeitpunkt grundsätzlich nicht genutzt. Darüber hinaus hat der Beklagte keine nachvollziehbaren Angaben gemacht zu den Aussagen der vorhandenen Internetnutzer im Hinblick auf seine Befragung und den Vorhalt der Abmahnung vom [Datum]. Auch Sachverhalt auf die konkrete Internetnutzung zum Tatzeitpunkt oder die Internetnutzungsmöglichkeiten der Betreffenden erfolgte nicht. Die Abmahnung im vorliegenden Fall lag jedoch bereits dem Beklagten ca. 2 Monate nach dem Tatzeitpunkt vor. Auch im Hinblick auf die Uhrzeit des Rechtsverstoßes wäre es dem Beklagten möglich gewesen, konkret zum Verhalten der in Frage kommenden Internetnutzer vorzutragen.

Letztlich ist auch die technische Ermittlung des Internetanschlusses nicht bestritten worden. Die Rechtsverletzung über den auf den Namen des Beklagten laufenden Internetanschluss ist somit unstreitig. Insofern ist jedoch ebenfalls kein nachvollziehbarer Sachvortrag des Beklagten über einen alternativen Geschehensablauf erfolgt.

Darüber hinaus war dieser Sachvortrag aber auch nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass eine weitere Person den Rechtsverstoß begangen haben könnte. Der Sachvortrag erfolgt jedoch bewusst wenig konkret und insbesondere ohne Beweisangebot der betreffenden Person.

Der im Rahmen der sekundären Darlegungslast vom Inhaber des Internetanschlusses, von dem die Rechtsverletzung ausging, vorgetragene Sachverhalt ist auf Bestreiten durch die Gegenseite ferner unter Beweis zu stellen. Der Beklagte hat hier vorliegend keinerlei Beweismittel angeboten, so dass der streitige Sachvortrag des Beklagten, insbesondere über das Vorhandensein weiterer Anschlussnutzer sowie die örtlichen Internetverhältnisse, nicht der Entscheidung zugrundezulegen war.

Die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast führen nach der Rechtssprechung nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Der Beklagte hat somit weder vorzutragen, wer die Rechtsverletzung begangen hat, noch dies nachzuweisen. Der Sachvortrag über die örtlichen Verhältnisse und die Details der Internetnutzung ist jedoch auf Bestreiten grundsätzlich nachzuweisen, konkret also die im streitigen Sachvortrag des Beklagten aufgeführten Umstände. Die Klägerin trägt insofern nicht die Beweislast für die Behauptung, dass diese Umstände nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin hat naturgemäß keine Kenntnisse über die privaten Verhältnisse des Beklagten und die Internetnutzung in dessen Wohnbereich. Deswegen würde ein entsprechender Sachvortrag der Klägerin auch lediglich ins Blaue hinein erfolgen. Die Beweislast für das Vorhandensein anderer in Betracht kommender Internetnutzer trägt somit der Anschlussinhaber.

Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Beklagte auch nur oberflächlich zu seiner eigenen Internetnutzung und zu den im Haushalt bestehenden Verhältnisse im Hinblick auf die Internetnutzung vorgetragen. In der Klageerwiderung vom 22.03.17 findet sich hierzu kein ausreichender Sachvortrag. Der Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen von Internettauschbörsen keine Kenntnis zu haben und diese nicht zu nutzen. Hingegen sind weder vorgetragen wie der Beklagte selbst seinen Computer oder das Internet nutzt, noch worden konkrete Angaben zum fraglichen Zeitpunkt gemacht. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hat der Beklagte seine Täterschaft damit nicht hinreichend bestritten.

Der Sachvortrag der Beklagten war somit insgesamt nicht hinreichend substantiiert. Die mündliche Verhandlung führte zu keinem anderen Ergebnis.

Andere Täter, die die Rechtsverletzung begangen haben könnten, hat der Beklagte nur pauschal benannt ohne weiteren Sachvortrag hierzu.

Die rein theoretische Möglichkeit der Rechtsverletzung durch weitere Personen genügt der sekundären Darlegungslast der Beklagten nicht. Der Beklagte muss dabei die Vorgänge im Bezug auf die Internetnutzung in seinem Haushalt schildern, die die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln kann. Ohne konkreten Sachvortrag wäre anderenfalls die Durchsetzung von Ansprüchen eines Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen, sobald sich im Haushalt mehrere Personen befinden oder der Anschlussinhaber lediglich pauschal auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen verweisen kann ,ggf. durch unberechtigten Zugriff Dritter (vgl. zuletzt LG Leipzig, Beschluss vom 23.03.2015, Az. 05 S 591/14).

Seitens des Beklagten ist somit kein einzelfallbezogener Sachvortrag zur Rechtsverletzung in allen Fällen erfolgt. Der Sachvortrag, dass eine Rechtsverletzung durch andere Personen als den Beklagten möglich ist, wird nicht dadurch erfüllt, dass lediglich die vage und theoretische Möglichkeit von dem Beklagten vorgetragen wird. Konkrete Umstände, die eine Rechtsverletzung durch eine andere Person, als den Beklagte wahrscheinlich erscheinen lassen, ist dabei nicht erfolgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Rechtsprechung der örtlich zuständigen Berufungskammer (vgl. Urteil vom 05.06.2014, Az. 05 S 620/13).

Aus der Vermutung zu Lasten des Beklagten für seine Täterschaft ergibt sich somit die Beweislast für den Beklagten, Tatsachen nachzuweisen, die einen anderen Geschehensablauf plausibel erscheinen lassen. Der Anscheinsbeweis wird dabei durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet aus denen sich ein anderer Sachablauf ergibt. Der Beklagte ist dabei nicht verpflichtet, im Rahmen eigener Nachforschungen den Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln oder entsprechende Nachweise für eine Täterschaft eines Dritten anzubieten. Der Beklagte ist jedoch gehalten, den von ihm selbst vorgetragenen Sachverhalt nachzuweisen, aus dem sich ergäbe, dass allein ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Allein aus der theoretischen Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses, noch dazu ohne Bezug zum konkreten Tatzeitpunkt, ergibt sich nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass andere Personen als der Beklagte für die Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die Klage ist somit dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu. Als Gegenstandswert der Abmahnung war ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen gemäß § 97a UrhG a.F.

Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtverletzer erhalten hätte.

Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.

Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gern. § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 1.000,00 EUR angemessen ist. Das Gericht hat somit im Wege der Lizenzanalogie die Schadenshöhe auf 1.000,00 EUR geschätzt (vgl. LG Leipzig, a.a.O.).

Aus dem Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR besteht ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe einer 1.0 Geschäftsgebühr von 578,00 EUR. Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch zu auf Schadensersatz in Form gesetzlicher Zinsen ab dem unstreitigen Verzugseintritt zu.



Nebenentscheidung:

§§ 709 und 91 ZPO.




Rechtsmittelbelehrung:


1.

Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat schriftlich bei dem

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufung wird durch Einreichen einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufungsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

Mit der Berufung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Parteien müssen sich für die Berufung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser hat die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung zu unterzeichnen.

Die Berufung kann durch den Rechtsanwalt auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.



2.

Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder wenn die Beschwerde in dieser Entscheidung zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht


Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 14.09.2017
[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




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AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2017, Az. 102 C 1135/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
pauschaler Sachvortrag,
sekundäre Darlegungslast,
Beklagter ohne Anwalt

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