Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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witrol
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5901 Beitrag von witrol » Montag 2. Oktober 2017, 15:08

Daten kurzfassung:
Film von Constantin Film Verleih
eine Datensession über etwas mehr als 2 Minuten
Schadenersatz von 700
Anwaltskosten 195/20, also 2015

Frage zu c) - Gerichtskosten - fallen diese an, auch wenn keine Verhandlungen gelaufen sind?

DaddyCool
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5902 Beitrag von DaddyCool » Montag 2. Oktober 2017, 18:06

Moin Witrol
Ich habe dem MB widersprochen. Im Falle einer Klage (bis zur Verjährung ist die aber nie erfolgt) hätte ich wohl Waldi angerufen und einen Vergleich angeboten. Hätte argumentiert, das ich es nicht war, und mehrere Personen aus der Familie nachweislich Zugang hatten. Damit Ausgang eines Gerichtsverfahrens ungewiss...Wäre Waldi mir nicht entgegengekommen hätte ich es auf die Klage ankommen lassen, da ich es ja nicht war und das Geschäftmodell der Abmahner verachtenswert finde.

witrol
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5903 Beitrag von witrol » Montag 2. Oktober 2017, 18:11

Dabke für deine Antwort
Du hast also mod. UE abgeschickt, dann am irgendwann der Mahnbescheid dem du widersprohne hast und dann kam nichts mehr?

DaddyCool
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5904 Beitrag von DaddyCool » Montag 2. Oktober 2017, 19:40

@Witrol
Genau. Abmahnung war 2013, mUE abgeschickt, dann kamen einige Drohbriefe, dann Mitte 2016 der MB, sofort widersprochen, seitdem Ruhe im frommen Walde.

Die Arbeiten einfach ne Lange Liste ab. Keiner sxhaut sich Deinen Fall persönlich an, das ist ein Fliessband zum Geldsch.....

DaddyCool
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5905 Beitrag von DaddyCool » Montag 2. Oktober 2017, 19:48

Bei mir waren es 2013 übrigens noch 450 Schadensersatz plus 598 Anwaltspauschale. Letzteres verjährt nach 3, ersteres evtl erst nach 10 Jahren. Also haben die frommen Brüder mittlerweise den Schaden erhöht und ihre Kosten verringert. Zeigt auch nochmal wie willkürlich da abgezockt werden soll. Da gehts nur ums Geldmachen, alles andere ist egal.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5906 Beitrag von Steffen » Montag 2. Oktober 2017, 19:49

witrol hat geschrieben:Frage zu c) - Gerichtskosten - fallen diese an, auch wenn keine Verhandlungen gelaufen sind?
Man muss hier sehen: Abmahnung / Mahnbescheid / Widerspruch / Anspruchsbegründung / Gerichtspost

Natürlich muss in einem möglichen Gerichts-Fall unterscheiden, zwischen
a) der sog. 'Hauptforderung' (= welchen Anspruch macht der Kläger geltend?)
und separat
b) den 'Kosten des Verfahrens' (= Gerichtskosten sowie die Kosten der beteiligten Parteianwälte für die Durchführung des Verfahrens)

Steffen hat geschrieben:Man sollte deshalb rechnen, mit so ca. (= Anhaltspunkt; vielleicht mehr oder weniger)
a) 700,- 900,- € für die Abmahnung
b) 200,- € für's Mahnverfahren
c) 300,- - 400,- € für's Gerichtsverfahren (per Kostenfestsetzungsbeschluss)


Grund dafür, dass die Kosten des Verfahrens regelmäßig nicht zahlenmäßig beziffert werden, ist zum einen, dass dies auch der Praxis bei einer Urteilsformel entspricht. In einem Urteil werden die Verfahrenskosten nie konkret benannt. Es gibt immer nur eine Entscheidung über die Kostenlast.

Zum anderen ist für die Festsetzung der Verfahrenskosten ein gesondertes Verfahren vor dem Rechtspfleger beim zuständigen Gericht (das sogenannte Kostenfestsetzungsverfahren) vorgesehen. In diesem Verfahren teilen die Parteien dem Gericht mit, welche RA-Kosten angefallen sind und entsprechend Erstattung verlangt wird. Der Rechtspfleger prüft diese Berechnungen, ggf. auch unter Berücksichtigung von Einwänden der Gegenseite. Zuletzt ergeht dann ein sog. Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die zu erstattenden Kosten konkret benannt sind. In diesem Verfahren werden z.B. auch Reisekosten berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (noch) nicht bekannt sind.

VG Steffen

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#5907 Beitrag von Steffen » Dienstag 3. Oktober 2017, 12:15

DaddyCool hat geschrieben:Bei mir waren es 2013 übrigens noch 450 Schadensersatz plus 598 Anwaltspauschale. Letzteres verjährt nach 3, ersteres evtl. erst nach 10 Jahren. Also haben die frommen Brüder mittlerweise den Schaden erhöht und ihre Kosten verringert. Zeigt auch nochmal wie willkürlich da abgezockt werden soll. Da geht's nur ums Geldmachen, alles andere ist egal.


Hallo @DaddyCool,

natürlich habe ich Verständnis für jeden Abgemahnte, da ich selbst abgemahnt wurde, Strafanzeige stellte und gegen mich gestellt wurde, EV's erhielt und verklagt wurde. Ich kenne das Wechselgefühl der Emotionen, Angst, Ausreden und Wut. Ich habe über die Jahre aber für mich entschieden, dass Emotionen schaden und es in einem Zivilrechtsstreit immer zwei Seiten der Medaille gibt.



Sicherlich kenne ich die - außergerichtlichen - Forderungen des Abmahners für z.B. einen Film


a) vor dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2103):

AG: 506,- €
(Teil-)SE: 450,- €
______________
906,- €


b) mit dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2103):

UA + BA: 1.000,- €
(Teil-)SEA: 600,- €
______________________
1.600,- € (§ 97a UrhG n.F.)


AG: 215,- €
(Teil-)SE: 600,- €
______________
815,- €


Und der Trend geht höchstwahrscheinlich in die Richtung, das es zukünftig wohl heißen wird,

UA + BA: 1.000,- €
(Teil-)SEA: 1.000,- €
_______________________
2.000,- € (§ 97a UrhG n.F.)


AG: 215,- €
(Teil-)SE: 1.000,- €
_______________
1.215,- €



Natürlich kann ich jetzt den Standpunkt vertreten, dass die stete Erhöhung des (Teil-)SEA Willkür und das Geldgeschäft enttarnt, oder, dass die Höhe des SE der Verletzte außergerichtlich festlegt, die ein Richter prüft, bestätigt oder (nach oben / nach unten) korrigiert. Plus das die Forderungen aus den Abmahnungen vorgerichtliche Forderungen darstellen, die sich im Gerichtsfall - definitiv - erhöhen!



Wenn ich deinen Fall hernehme:

Abmahnung
mod. UE ?
Folgeschreiben
MB
Widerspruch
Done!


Dann ist es doch für dich gut gelaufen und höchstwahrscheinlich gegessen. Nur ...
... hättest Du dich mit Klageschrift erst einmal versucht zu vergleichen, egal ob man sich jetzt kämpferisch hinstellt, dass man es auf ein Klage ankommen lassen hätte, wenn die "Brüder" einen nicht entgegen gekommen wären.

Für mich ist dieses nicht überzeugend. Und ich - dies ist keine Bitte - fordere dich dezent auf, deine Wortwahl zu verändern. Poste deinen Namen und Anschrift, dann kannst Du hier jeden und so oft titulieren, wie Du gern möchtest. Punkt.



Es reduziert sich bei allen Emotionen immer wieder auf sehr wenig,


werde ich abgemahnt und die Abmahnung ist unberechtigt oder ungerechtfertigt, dann kämpfe ich mit einem Anwalt für mein Recht, unterzeichne keine mod. UE (, oder nicht,) und warte nicht, dass der "Kelch der Klage" an mit vorüberzieht. Im richtigen Leben macht dieses niemand. Bei jedem kleinen Pups-Nachbarschaftsstreit zieht man vor Gericht in DE.


Wenn ich mich aber hingegen für das Nichtzahlen entscheide, dann wähle ich für mich,
a) Klage (3 Jahre (UA, AG, (Teil)-SEA / 10 Jahre (Rest-)SEA)
b) Verjährung (3 Jahre (UA, AG, (Teil)-SEG / 10 Jahre (Rest-)SEA)
die Chancen stehen 50:50

Ob dabei der Rest-SE (bzw. Wertersatz gem. § 102 Satz 2 UrhG) tatsächlich einmal in großer Anzahl eingeklagt wird, oder nicht, ist dabei nebensächlich und abhängig in welche Richtung die Rechtsprechung / Anzahl Abmahnungen sich entwickeln. Je höher der (Teil-)SEA aus der Abmahnung, desto höher ist die Chance, dass man es doch versuchen wird, wenn vielleicht die Filesharer doch einmal lernen. Nur am Rande erwähnt.


Und wer sich vergleichen möchte, weil er entweder pokert oder aus Kostengründen, der günstigste Vergleich ist mit Erhaltung der Abmahnung. Je mehr Aufwendungen der Abmahner betreibt, desto höher ist dieser. Und ich möchte einmal kurz einwerfen, die Zeiten wo man mit MB kostengünstige Vergleiche erhält sind auch vorbei, selbst mit eigenen Anwalt.


Man sollte deshalb rechnen, mit so ca. (= Anhaltspunkt; vielleicht mehr oder weniger)

1. MB - ohne Anspruchsbegründung
a) 700,- 900,- € für die Abmahnung
b) 200,- € für's Mahnverfahren

2. MB - Widerspruch - mit Anspruchsbegründung
a) 700,- 900,- € für die Abmahnung
b) 200,- € für's Mahnverfahren
c) 300,- - 400,- € für's Gerichtsverfahren (per separaten Kostenfestsetzungsbeschluss)


Und derjenige der verjährt, Glückwunsch, derjenige hat Glück und kann dann in den Foren cool sein und von seinen möglichen und eventuellen Heldentaten prahlen.


Und mehr ist es nicht.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5908 Beitrag von DaddyCool » Dienstag 3. Oktober 2017, 21:40

@Steffen
Was ist denn das genaue Problem mit meiner Wortwahl? Wird hier sonst zensiert?
Woher weisst Du dass die Chancen auf Verjährung vs Klage bei 50:50 stehen? Es gibt Schätzungen in anderen Foren, dass die Chancen sehr viel besser stehen. Konkrete Zahlen hat natürlich wohl nur Waldi und Co.
schon mal drüber nachgedacht das Deine Beiträge evtl. den Betroffenen eher Angst machen, sodass sie vorschnell zum Anwalt laufen und/oder sich vorschnell vergleichen.
Mit meinem Post wollte ich anderen Mut machen, es drauf ankommen zu lassen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5909 Beitrag von Steffen » Mittwoch 4. Oktober 2017, 10:08

DaddyCool hat geschrieben:(...) Was ist denn das genaue Problem mit meiner Wortwahl? Wird hier sonst zensiert?
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Woher weißt Du dass die Chancen auf Verjährung vs. Klage bei 50:50 stehen? Es gibt Schätzungen in anderen Foren, dass die Chancen sehr viel besser stehen. Konkrete Zahlen hat natürlich wohl nur Waldi und Co.
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Schon mal drüber nachgedacht das Deine Beiträge evtl. den Betroffenen eher Angst machen, sodass sie vorschnell zum Anwalt laufen und/oder sich vorschnell vergleichen.
--------------------------
Mit meinem Post wollte ich anderen Mut machen, es drauf ankommen zu lassen. (...)


Hallo @DaddyCool,

seit Jahren finde ich es schon etwas belustigend, dass, wenn man einen Poster auf eine gewisse "Netiquette" hinweist sein Handlen hinterfragt, dieser äußerst beleidigt reagiert und laut nach Zensur schreit, andere aber aus seinen anonymen Account heraus in einer Tour beleidigt, ohne Rücksicht auf Verluste. Es sind aber nicht seine.

(...) Zeigt auch nochmal wie willkürlich da abgezockt werden soll - Da geht's nur ums Geldmachen, alles andere ist egal - Wie viele Datensätze haben Waldi's Schergen ermittelt - das Waldi wohl so gut wie nie auf Unterlassung klagt (...)

Es geht doch bestimmt auch, ohne dass man verbal abfällig reagieren muss oder unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellt. Warum? Weil so viele Diskussionsbeiträge gibt es nicht mehr in den verbliebenen zwei Foren. Den dezenten Hinweis erhalte dann ich als Forenbetreiber und nicht Du. Abzocke z.B. wäre für mich, wenn Du (mit Abmahnung) gerichtlich dagegen vorgegangen wärest und das Ergebnis hier mittels Volltext vorlegst sowie dir nicht überlegst mit einer evtl. Anspruchsbegründung dich zu vergleichen.

Was Du als mögliche Zensur einschätzt, ist mein Schutz nicht übermäßige Lösch-Aufforderungen zu erhalten oder gar Abmahnungen. Denn dann bist Du wieder weg und ich setze mich dann mit denen auseinander oder sitze mit Dr. Wachs - alleine - vor den Richtern.

Die Ausrichtung des Forums: AW3P lege ich fest und wenn Du meine Regeln missachtest, wird es Konsequenzen haben. Punkt. Du kannst Deine Meinung und Standpunkt - den ich in keinster Weise editiert oder etwas davon gelöscht habe - vertreten, ohne diesen "Gulli:2005-Slang".


--------------------------


Anfänglich interessieren mich Schätzungen anderer Foren relativ wenig, wer auf Kaffeesatzlesen steht, so what. Der Einzige, der hier verbindliche Zahlen veröffentlichen kann, ist der Abmahner, und der macht es nicht.

Natürlich verstehe ich, das der Betroffene eine gewisse (Klage-)Wahrscheinlichkeitszahl in den Händen halten will, um sein Gewissen zu beruhigen. Wenn dann jemand eine frei erfundene Klagewahrscheinlichkeit von 0,0000236456438548943958439 % präsentiert, ist er nicht nur der Mann sondern man sagt sich: "O.K. so wild ist es ja gar nicht, ich zahle nicht." Aber wehe es kommt dann anders, dann ist man erbost: "dass hätte man ja sagen können, dass die wirklich klagen!"

Die Chance 50:50 (oder 1:1) ist ein "Odd" und stellt in der Wahrscheinlichkeitstheorie die 1:1 Chance dar, dass es zu einer Klage kommt. Als Ausgangslage wird angenommen, dass man abgemahnt wurde, ohne Anwalt reagiert, nicht zahlt und abwartet. Dabei gibt es ja zwei gleichgroße Chancen: a) Klage, b) Verjährung.


Resümee

Jeder Abgemahnte, der nicht zahlt, entscheidet für sich,
a) Klage
oder
b) Verjährung
die Chancen stehen 50:50, bereite dich deshalb mit Abmahnung so vor, als wenn du die Klageschrift schon in den Händen hieltest.


Wenn dieses - alle - beherzigen würden, gäbe es dann nach ca. drei Jahren kein böses Erwachen, wenn man doch nicht vergessen wurde. Kommt es dann noch zu einer Klage, dann wird es richtig teuer, wenn man sich z.B. nicht vorbereitet hat oder den falschen "Propheten" folgt.


--------------------------


Die zwei letzten Kritikpunkte fassen ich einmal zusammen.

Mir persönlich ist es egal, was jemand von mir denkt, oder ob ihm meine (Foren-)Administration gefällt, oder nicht. Ich betreibe seit 05/2007 als Privatperson - Steffen Heintsch - sowie privaten Mitteln (Geld, Zeit) ununterbrochen ein Forum, was sich mit einem sensiblen Rechtsthema auseinandersetzt. Natürlich habe ich Stärken und Schwächen, bin kein Anwalt, habe kein Jura studiert, mach mein eigenes Ding etc. aber für mich zählt vor einlullenden und trügerischen Mut machen, a) die Erörterung des wahren Sachverhaltes und b) meinem Gegenüber seine Kosten und Risiken zu minimieren. Denn letztendlich geht es nicht um mein Geld, sondern um dass des Betroffenen. Punkt.



VG Steffen

jb2ip12d
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5910 Beitrag von jb2ip12d » Mittwoch 4. Oktober 2017, 10:25

Hallo @Steffen, besten Dank für deine Antwort.
Steffen hat geschrieben:
Donnerstag 21. September 2017, 11:05
Es gibt natürlich gewisse Konstellationen, indem einmal das Mahnverfahren sich in einem so genannten schwebenden Zustand befindet und man die sofortige Abgabe nach Widerspruch nicht angekreuzt hat. Dann geht das Verfahren weiter, wenn die Abgabe an das Streitgericht beantragt ist UND die Gerichtskosten (weitere 5/6, 1/6 ist schon für MB bezahlt) eingezahlt werden. Das kann auch nach Jahren noch sein.
Mein Punkt war ja der, dass es so oder so keine Frist für das Weiterbetreiben zu geben scheint, egal ob man diese Option wählt oder nicht. Der einzige Unterschied scheint in der potentiellen Kostenfalle (siehe nachfolgend) sowie der automatisierten Aufforderung, die weiteren Kosten einzuzahlen, zu bestehen.
Steffen hat geschrieben:
Donnerstag 21. September 2017, 11:05
Nein, der Antragsgegner wird nicht darüber informiert.
Hmm, das beißt sich natürlich an dieser Stelle mit der Behauptung von Denis, nach der das dick und fett dabeistehen soll.
Steffen hat geschrieben:
Donnerstag 21. September 2017, 11:05
Etwas anderes macht nach m.E. keinen Sinn, denn ein Verfahren findet ohne diesen Antrag nicht statt.
Nun, ginge aus dem erhaltenen Mahnbescheid für den Antragsgegner hervor, dass der Antragssteller die Option der unmittelbaren Abgabe im Falle des Widerspruchs gewählt hat, ergäbe sich hierdurch natürlich gewissermaßen ein zusätzliches psychologisches Druckmittel, wenn man so will.
Steffen hat geschrieben:
Donnerstag 21. September 2017, 11:05
Das sind doch Gedanken in die Richtung, das "Waldi" nicht auf Unterlassung klagt, nur an ihm genehme Gerichten klagt und man mit dem MB nur mit der Angst der Betroffenen spielt.
Da das Leben ja aus "Geben und Nehmen" besteht, ging es mir hier entgegen deiner Vermutung eher um den umgekehrten Fall, nämlich einen Mahnbescheid, den ich selbst gegen jemanden in völlig anderer Sache beantragt habe - eben mit jener "gebuchter" Option der sofortigen Abgabe, die ich nun im Falle einer Einigung vielleicht gar nicht mehr möchte. ;)
Steffen hat geschrieben:
Donnerstag 21. September 2017, 11:05
Der Bericht ist aber schon aus dem Jahre 1999. Wenn, warum skandalös? Ich kann eine MB beantragen, die Gebühren einzahlen, das streitige Verfahren beantragen, aber aus bestimmten Gründen heraus die weiteren Gebühren nicht einzahlen oder nach Abgabe die Ansprüche nicht begründen. Das wäre doch dann mein alleiniges Risiko / Kosten als Antragsteller.
Ich kann dir gerne auch eine 10 Jahre jüngere Quelle bieten.

http://www.mahnbescheid.com/mahnbeschei ... ozess.html

Ich will nicht ausschließen, das (hoffentlich) falsch verstanden zu haben, doch für mich liest sich das so, als ob das Mahngericht dann irgendwann sehr wohl Nachforderungen stellen würde, auch wenn man ein Verfahren gar nicht mehr durchführen möchte. Gerade das wäre jedoch aberwitzig, da bis zur Einzahlung der Kosten zwecks Abgabe von dem einen Brief mit der Bitte um Einzahlung nicht mehr passiert ist als wenn man die Option erst gar nicht gewählt hätte.

Daher die Verwirrung - einerseits heißt es "solange der Antragsteller die weiteren Kosten nicht einzahlt, passiert gar nichts weiter", andererseits ist im Zuge des Antrags auf sofortige Abgabe von einer "Kostenfalle" die Rede, sofern man das Verfahren letztlich dann doch nicht weiterverfolgten will. Aus Sicht von Waldorf-Frommer finde ich das dahingehend interessant als dass diese bei beantragter sofortiger Abgabe eventuell irgendwann von den Mahngerichten eine Rechnung bekämen, nämlich für all die Fälle, die sich nicht weiterverfolgt haben.

Update: auf Anfrage beim Mahngericht Coburg habe ich nunmehr die Auskunft erhalten, dass es vom Status "Mahnbescheid erlassen, Widerspruch eingelegt" keine Frist gibt, bis zu der die Einzahlung des Gebührenvorschusses erfolgen muss, die Akten jedoch nach 4 Jahren vernichtet werden und die Gebühren erst bei tatsächlicher Abgabe und nicht bereits durch Setzen des Hakens fällig werden. Desweiteren soll beim Setzen des Hakens dem Gegner der Passus „der Antragsteller hat im Falle des Widerspruchs die Abgabe an das Prozessgericht beantragt“ übermittelt werden.

DaddyCool hat geschrieben:
Dienstag 3. Oktober 2017, 21:40
Woher weisst Du dass die Chancen auf Verjährung vs Klage bei 50:50 stehen?
Das weiß Steffen natürlich genauso wenig wie die Betroffenen. Dass das pauschale Statement "50:50" schon mathematisch unhaltbar ist, hatte ich bereits hier ausgeführt.
DaddyCool hat geschrieben:
Dienstag 3. Oktober 2017, 21:40
Es gibt Schätzungen in anderen Foren, dass die Chancen sehr viel besser stehen.
Man darf alleine schon im Sinne der Kosteneffizienz getrost davon ausgehen, dass die Wahrscheinlichkeit, ungeschoren davonzukommen, deutlich größer als 50% ist.

Um Steffen an dieser Stelle in Schutz zu nehmen: er will wohl vermeiden, dass manche sich damit in Sicherheit wiegen und dann völlig aus den Wolken fallen, wenn doch die Klageschrift im Briefkasten liegt. Zwar hat er hierbei mit seiner Aussage grundsätzlich Recht, dass einem in diesem Fall keine Wahrscheinlichkeitsrechnungen mehr helfen, doch ist das auch bei jedem Unfall und jeder Krankheit so. Dennoch steigen viele Menschen tagtäglich ins Auto oder begeben sich in die Hände von Ärzten, da wahrscheinlich alles gut geht. Zumindest mit einer Wahrscheinlichkeit > 0,5. ;)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5911 Beitrag von Steffen » Mittwoch 4. Oktober 2017, 11:48

Hallo @jb2ip12d,

jb2ip12d hat geschrieben:Mein Punkt war ja der, dass es so oder so keine Frist für das Weiterbetreiben zu geben scheint, egal ob man diese Option wählt oder nicht. Der einzige Unterschied scheint in der potentiellen Kostenfalle (siehe nachfolgend) sowie der automatisierten Aufforderung, die weiteren Kosten einzuzahlen, zu bestehen.
Es ist nun einmal so. Der Antragsgegner muss auch nicht über die Einstellung des Mahnverfahrens informiert werden. Auch wird bei einer möglichen künstlichen Verlängerung dieser nicht Benachrichtigt. Genau so wenig, wenn das Mahnverfahren zum Stillstand kommt (schwebendes Verfahren). Dann gibt es sogar ein "verhungerndes Mahnverfahren", was aber zu weit führt.

Eine Frist hinsichtlich der Hemmung setzt aber dann doch der § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB (sechs Monate). Aber, ich bin kein Anwalt oder Rechtspfleger.

Nur hat doch jeder die Möglichkeit (als Partei und mit Geschäftszeichen des MB) sich in der Geschäftsstelle des Mahngerichts über den Verfahrensstand zu informieren. Diese wird viel zu wenig genutzt.



jb2ip12d hat geschrieben:Hmm, das beißt sich natürlich an dieser Stelle mit der Behauptung von Denis, nach der das dick und fett dabeistehen soll.
Ich kann den Zusammenhang (zu Denis) nicht herstellen. Aber natürlich steht im § 696 Abs. 1 Satz 3 -Verfahren nach Widerspruch (ZPO: "Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen ..." Dieses kann ja jeder rügen, wo es nicht erfolgte. Wo man dann eine Anspruchsbegründung erhält, ist es ja damit erfolgt. Ich kann daran nichts ändern.



jb2ip12d hat geschrieben:Nun, ginge aus dem erhaltenen Mahnbescheid für den Antragsgegner hervor, dass der Antragssteller die Option der unmittelbaren Abgabe im Falle des Widerspruchs gewählt hat, ergäbe sich hierdurch natürlich gewissermaßen ein zusätzliches psychologisches Druckmittel, wenn man so will.
Wenn man in einem Rechtsstreit diesen Druck nicht aushält, sollte man diesen schon mit Erhalt Abmahnung beenden. Jeder Anwalt versucht das beste für seinen Mandanten herauszuholen. Der Antragsteller wird wohl keine Rücksicht auf die Gefühle des Antragsgegner nehmen.



jb2ip12d hat geschrieben:Da das Leben ja aus "Geben und Nehmen" besteht, ging es mir hier entgegen deiner Vermutung eher um den umgekehrten Fall, nämlich einen Mahnbescheid, den ich selbst gegen jemanden in völlig anderer Sache beantragt habe - eben mit jener "gebuchter" Option der sofortigen Abgabe, die ich nun im Falle einer Einigung vielleicht gar nicht mehr möchte.
Es geht doch um die Strategie, und deren Argumenten. Ich gehe sogar weiter. Letztendlich ist doch der RI derjenige der auf die Empfehlung des Anwaltes entscheidet. Wir schießen uns meistens nur auf den Anwalt ein. Schreibt doch einmal alle die RI an und versucht eine Stellungnahme zu erhaschen.

Wenn jemand z.B. keine geforderte UE abgibt und nicht zahlt, hat der RI die Möglichkeiten
- EV,
- Unterlassungsklage
a) UA separat
b) UA + AG + SE
c) UA + AG (SE dann separat)
- MB
a) ohne UA, nur AG + SE
b) ohne UA, nur AG (SE dann separat)
- Leistungsklage (dito)

Natürlich steht die Wiederholungsgefahr im Mittelpunkt. Wenn aber in einer Anspruchsbegründung nur um die vorgerichtlichen Abmahnkosten geht, dann ist es doch das Problem des RI. Warum mann die UA nicht gerichtlich geltend gemacht hat, dass ist doch nicht mein Problem.

Und ein Vergleich ist eine Frage des Anfragens.



jb2ip12d hat geschrieben:Ich kann dir gerne auch eine 10 Jahre jüngere Quelle bieten.
So wie ich es verstehe, ist es aber das Problem des Antragstellers. Warum sollte ich mich darüber Gedanken verlieren. Es ist doch sein Risiko.



jb2ip12d hat geschrieben:Das weiß Steffen natürlich genauso wenig wie die Betroffenen. Dass das pauschale Statement "50:50" schon mathematisch unhaltbar ist, hatte ich bereits hier ausgeführt.
Schau mal. Hier geht es um Wahrscheinlichkeiten (sog. Odd). Ich gehe aus, dass die Chance a) verklagt zu werden, b) zu verjähren gleich groß sind, wenn der Betroffene nicht zahlt, ohne Anwalt reagiert, sich "schweigend" verteidigt. In der Wahrscheinlichkeitsrechnung spricht man dann von einer 1:1 Chance (bzw. 50:50).

Dies wird wohl auch nach m.E. die richtige Herangehensweise sein, denn was will man den mathematisch berechnen? Die einzigen realen Zahlen besitzt nur der Abmahner. Alles andere wäre

}6&(

Außerdem kann jeder Leser, Poster sich ja auch selbst hier oder an einem anderen Ort informieren und dann seinen Standpunkt bilden. Das Ergebnis des Mutmachens und Wissensstandes liest man dann in den vö Gerichtsentscheidungen. Wobei jetzt eine Frage auftaucht, warum nur hier alle bekannten Urteile vö werden. Ein Schelm der Schlechtes denkt. Aber vielliecht bin ich nur ein Panikmacher!?


VG Steffen

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#5912 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Oktober 2017, 10:31

jb2ip12d hat geschrieben:Man darf alleine schon im Sinne der Kosteneffizienz getrost davon ausgehen, dass die Wahrscheinlichkeit, ungeschoren davonzukommen, deutlich größer als 50% ist.



Ich persönlich werde einmal aus meiner Sicht darlegen, das solches "Mutmachen" eher Realitätsfremd ist und dem Betroffenen nicht hilft, sondern eher (wenn auch unbewusst) schadet. Meine Überlegung - nein Überzeugung - ist dem anonymen "Mutmacher des Alice-Abmahnwahn-Wunderland" schon seit ehe und je ein Dorn im Auge.


» Wer nicht zahlt, wählt für sich
a) Klage
oder
b) Verjährung
die Chancen stehen 50:50, bereite dich deshalb mit Erhalt der Abmahnung so vor, als wenn Du eine Klageschrift schon in den Händen hieltest. Es geht um Dein Geld! «



Man kann eben sein Mutmach'-Modell nicht mehr an den Mann bringen und die Abmahnung ist auf einmal kein Foren-Kinderspiel, sondern etwas ernst zu nehmendes. Natürlich verstehe ich, dass jeder Betroffene, Foren-Experte und sogar Anwälte die Klagewahrscheinlichkeit - hier WF - in Zahlen verdeutlichen wollen, entweder zum Mutmachen oder zum Gegenteil oder einfach um Geld zu verdienen. Nur helfen hier keine Statistiken oder andere Berechnungsmodelle weiter. Der Einzige, der hier eine verbindliche und realistische Aussage treffen kann, ist der Abmahner und dieser wird - natürlich aus Gründen des Mandantengeheimnis - diese Zahlen nicht preisgeben.

Was bräuchte man nämlich, um etwas realistisch und verbindlich darzustellen? Ich denke, auch die Auflistung aller Daten wäre dann mehr verwirrend, als behilflich. Ich lasse einmal mit / ohne Abgabe einer UE weg sowie sprechen nur von reinen Abmahnjahrgänge und Nichtzahler.



a) Anzahl Abgemahnte Jahr X - 3 Jahre

b) Prozentzahl
aa) Sofortzahler (dito für Vergleicher)
ab) Zahler die sich bis Erhalt MB entscheiden (dito für Vergleicher)

c) Prozentzahl
aa) Nichtzahler bis Erhalt MB

ab) Prozentzahl mit Erhalt MB
- Einknicker (Zahlung / Vergleich)
- Widersprecher / Nichtzahler
-- Anspruchsbegründung
-- Verjährung

ac) Prozentzahl mit Erhalt Klageschrift des Streitgericht
- Einknicker (Zahlung / Vergleich / Versäumnis / Anerkennung / Rücknahme)
- Verteidiger (Gewinner / Verlierer)





Beispiel Modell Steffen: "100 Abgemahnte - 1 Gestattungsbeschluss"


Vorgerichtlich:
  • 25 % Zahlen sofort: 25 Abgemahnte
  • 25 % wollen - sofort oder später - einen Vergleich: 25 Abgemahnte
  • 40 % verweigern - erst einmal - die Zahlung: 40 Abgemahnte
  • 10 % reagieren auf diese "Abofalle" nicht: 10 Abgemahnte

Nichtzahler:
  • 50 % werden verklagt: 25 Abgemahnte
  • 50 % verjähren: 25 Abgemahnte


Gerichtlich:

25 Abgemahnte als Beklagte
  • 25 x Klage (mit vorherigen MB)
    a) 2 Abgemahnte erkennen sofort an
    b) 1 Abgemahnter versäumt
    c) 10 Abgemahnte vergleichen sich
    d) 5 Abgemahnte verjähren nach Widerspruch
    e) 7 Abgemahnte verteidigen sich aktiv
    aa) 6 Abgemahnte verlieren
    aaa) davon geht 1 Abgemahnter weiter durch die Instanzen (Jahrelanger Prozess)
    ab) 1 Abgemahnter gewinnt

Selbst diese Annahme ist nicht verbindlich, wird aber der Realität nahe kommen. Ein Herauspicken einzelner Zahlen und seine Prozentzahl zu verkaufen, ist Kaffeesatzleserei. Mein Modell stützt sich
a) auf meine Erfahrungen (seit 2006)
b) auf die wahre Natur des Abgemahnten
c) veröffentlichten Gerichtsurteile


Dann kann ja jeder einmal selbst in den verbleibenden zwei Foren schauen, wer sich z.B. als "Durchgekommen" meldet. Eine, zwei Hand voll, wo keiner weiß, ob tatsächlich hinter jeden Account auch so jemand sich verbirgt oder jemand mit Mehrfachaccount unterwegs ist in den zwei Foren. Natürlich werden jetzt alle beleidigt sein .. gut gewollt, aber nicht mein Problem.

Jeder Foren-Experte kann aufgrund seinen Erfahrung das Modell: "100 Abgemahnte - 1 Gestattungsbeschluss" jetzt für seine Argumentation verwenden und anpassen. Es bleibt aber auch hier nur Annahmen übrig und nichts Verbindliches.


» Wer nicht zahlt, wählt für sich
a) Klage
oder
b) Verjährung
die Chancen stehen 50:50, bereite dich deshalb mit Erhalt der Abmahnung so vor, als wenn Du eine Klageschrift schon in den Händen hieltest. Es geht um Dein Geld! «



Sicherlich auch nur eine Wahrscheinlichkeitsberechnung der zwei gleichgroßen Chancen, aber ein Modell was in Hinblick der Trends in der Rechtsprechung und Gesetzgebung der Realität nahe kommt. Gleichzeitig mahnt, dass die Abmahnung kein Kinderspiel ist, sondern ein Rechtsstreit, in dem das Geld des Abgemahnten auf dem Spiel steht.



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BGH - I ZR 154/15

#5913 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Oktober 2017, 11:38

Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Der Bundesgerichtshof weist Gehörsrüge der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte als nicht begründet zurück


11.40 Uhr



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Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe


Beschluss als PDF:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =4&anz=475


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BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 154/15 - "Afterlife"



(...) BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS



I ZR 154/15

vom

18. Mai 2017

in dem Rechtsstreit


(...)


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.




Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.



I.

Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Senatsurteil vom 6. Oktober 2016 nicht verletzt.


1.

Der Senat hat ausgeführt, eine Abwägung der im Streitfall zu berücksichtigenden Grundrechtspositionen - einerseits der für die Klägerin sprechende Eigentumsschutz gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG, andererseits der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG - führe zu dem Ergebnis, dass es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar sei, ihm die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen. Das Berufungsgericht habe allerdings die Pflichten eines Anschlussinhabers zu weitgehend eingeschränkt, indem es eine Untersuchung des vom Anschlussinhaber selbst genutzten Computers nicht für erforderlich gehalten habe. Das Urteil erweise sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu vorgetragen und angegeben habe, auf seinem Computer sei keine entsprechende Software vorhanden gewesen.


2.

Die Klägerin macht geltend, mit diesen Ausführungen habe der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in zweifacher Hinsicht verletzt.


a)

Zum einen sei der Senat davon ausgegangen, der gegebenenfalls zu untersuchende Computer habe der Ehefrau des Beklagten gehört. Die Klägerin habe jedoch vorgetragen, es habe sich bei dem fraglichen Computer um einen von den Eheleuten gemeinsam genutzten Rechner gehandelt. In der Revisionsbegründung sei auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht verwiesen worden, in der der Beklagte diesen Umstand eingeräumt habe. Diesen Vortrag, bei dessen Beachtung eine weitergehende Untersuchungspflicht des Beklagten nicht hätte verneint werden können, habe der Senat übergangen.


b)

Zum anderen habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausweislich des Protokolls angegeben, die Abmahnung an die Rechtsanwälte weitergegeben, sich damit nicht weiter beschäftigt und auch seinen PC nicht untersucht zu haben. Das Protokoll sei im Berufungsurteil ausdrücklich in Bezug genommen und damit Teil des Tatbestands des Berufungsurteils geworden. Der Senat habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem er sich auf Feststellungen des Berufungsgerichts bezogen habe, denen zufolge der Beklagte vorgetragen und angegeben habe, auf seinem Computer sei keine entsprechende Software vorhanden gewesen. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung aber lediglich erklärt, er habe keine Filesharing-Software auf den Rechnern installiert; dies sei mit der vom Senat zugrunde gelegten Angabe nicht gleichbedeutend. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Senat maßgeblich auf Tatsachen stützen werde, die vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden seien und deren Gegenteil sich aus der protokollierten Parteivernehmung ergeben habe. Hätte der Senat einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis dazu erteilt, dass er auf diesen Aspekt maßgeblich abstellen wolle, hätte die Klägerin Gelegenheit gehabt, auf den gegenteiligen Inhalt der Parteivernehmung und die entsprechende Bezugnahme in der Revisionsbegründung hinzuweisen.


3.

Die Gehörsrüge der Klägerin ist unbegründet.


a)

Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 ­ I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log; Beschluss vom 3. April 2014 ­ I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA).


b)

Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht vor. Der Senat hat sich mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Sachvortrag befasst, ihn jedoch nicht für durchgreifend erachtet.


aa)

Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge geltend macht, der Senat habe Vortrag dazu übergangen, dass der Beklagte und seine Ehefrau den stationären Computer gemeinsam genutzt hätten, verweist die Anhörungsrüge auf Vortrag im zweiten Absatz auf Seite 15 der Revisionsbegründung. An dieser Stelle findet sich der in Bezug genommene Vortrag jedoch nicht; die Anhörungsrüge bezieht sich hier nach dem inhaltlichen Zusammenhang erkennbar auf den ersten Absatz der genannten Seite der Revisionsbegründung.

Auf diesen als übergangen gerügten Vortrag kam es jedoch für die Senatsentscheidung nicht an. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die rechtliche Prüfung an der maßgeblichen Stelle des Senatsurteils (Rn. 25 bis 27) nicht auf in der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin liegende Umstände bezog, sondern darauf, ob der Beklagte der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage genügt hat, ob und gegebenenfalls welche Personen selbständigen Zugang zum Internetanschluss besaßen und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass es nach dem Ergebnis der durchzuführenden Grundrechtsabwägung dem Beklagten nicht zumutbar war, den Computer seiner Ehefrau auf die Existenz von Filesharing-Software hin zu untersuchen. Für dieses Ergebnis ist nicht relevant, ob nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Beklagte diesen Computer genutzt hat, wie von ihm im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht angegeben. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts (S. 4 des Berufungsurteils), der Beklagte habe erstinstanzlich vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zum Internet gehabt, hat die Revision der Klägerin keine Rügen erhoben; solches macht auch die Anhörungsrüge nicht geltend. Für die Revision war danach davon auszugehen, dass es sich bei dem fraglichen Computer um denjenigen der Ehefrau handelte.


bb)

Soweit die Anhörungsrüge die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht als übergangen ansieht, er habe die Abmahnung an die Rechtsanwälte weitergegeben und sich nicht weiter damit beschäftigt, er habe auch nicht seinen PC untersucht, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Klägerin vor. Betroffen ist hier wiederum kein in der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin liegender Umstand, sondern die Frage, ob der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber genügt hat. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts (S. 4 des Berufungsurteils), der Beklagte habe erstinstanzlich vorgetragen, auf seinem Computer - nach dem inhaltlichen Zusammenhang des im Berufungsurteil in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteils handelte es sich um ein vom Beklagten auf berufliche Fahrten mitgenommenes Notebook - sei keine Filesharing-Software vorhanden gewesen, hat die Revision keine Rügen erhoben; die Anhörungsrüge macht solches auch nicht geltend. Dieser Vortrag war somit in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen. Den Inhalt der persönlichen Anhörung des Beklagten hat der Senat insoweit ebenfalls gewürdigt; er steht dem gefundenen Ergebnis jedoch nicht entgegen.



II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Büscher

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen





Vorinstanzen:

AG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2014 - 117 C 1049/14 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2015 - 9 S 433/14 (59) - (...)


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BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 154/15 - "Afterlife"

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DaddyCool
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5914 Beitrag von DaddyCool » Donnerstag 5. Oktober 2017, 13:19

@Steffen
Interessant, Dein Zahlenmodell. Danke dafür. Ich verstehe jetzt übrigens warum Du mich aufgefordert hast, Namen und Addresse zu posten, damit der mitlesende Waldi nicht gegen Dich vorgehen kann wenn er sich beleidigt fühlt. Ich denke aber dass meine Meinung, dass es sich hier um ein Abzockmodell handelt, durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Werde mich aber bemühen mich zurückzuhalten.
Zurück zu Deinem Zahlenmodell. WF verschickt pro Jahr geschätzte 20,000 Abmahnungen (Diese Zahl ist sicher realistisch, da manche der für die beklagten tätigen Anwälte >2000 Fälle bearbeiten). In Deinem Modell gehst Du von 25% Klagen nach widersprochenem MB aus, also ca. 5000 per annum, und 7% - also 1400 - die sich aktiv verteidigen. 6% davon verlieren, also 1200.
Diese Zahlen sind mMN viel zu - evtl um das 10fache - zu hoch. Ein Klagerisiko von unter 5% scheint realistisch.
Meine Strategie wäre damit: Nicht zahlen, und kein Geld für anwaltliche Beratung. Kein Kontakt zu Waldi, nicht auf Bettelbriefe reagieren. Gegen den im 3. Jahr ziemlich sicher kommenden MB Widerspruch einlegen. Trotzdem - mit Klage rechnen und vom Erhalt der Abmahnung an jeden Monat ca. 30 Euro zurücklegen.

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#5915 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. Oktober 2017, 17:10

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg in einer Waldorf Frommer Klage - Das Amtsgericht Charlottenburg schützt unschuldig Abgemahnte


17:05 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg entschieden, dass ein unberechtigt abgemahnter Anschlussinhaber keine Aufklärungspflichten gegenüber einer Abmahnkanzlei hat. Es hat daher eine Klage von Waldorf Frommer abgewiesen.



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Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... nte-75313/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 36-17-.pdf



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Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer hatte eine Mutter wegen Filesharing abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte, weil über ihren Anschluss der Film "Die Bestimmung - Divergent" im Wege des Filesharing heruntergeladen worden war. Waldorf Frommer verlangte daher von ihr Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.



Abgemahnte war in Urlaub

Nachdem die Kanzlei die Mutter verklagt hatte verteidigte sie sich damit, dass weder sie noch ihr Sohn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben konnten. Denn Beide waren zum vermeintlichen Tatzeitpunkt im Urlaub.



Gast hatte illegales Filesharing eingeräumt

Vielmehr sei diese Tat durch eine französische Gaststudentin begangen worden, die sich in diesem Zeitraum in der Wohnung der Familie aufgehalten hatte. Dies konnte die Anschlussinhaberin durch Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung nachweisen.



Unberechtigt Abgemahnte soll für Rechtsstreit aufkommen

Doch damit gab sich Waldorf Frommer nicht zufrieden. Die Kanzlei verlangte, dass der Anschlussinhaberin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Dies begründeten die Abmahnanwälte damit, dass sie bereits nach Erhalt der Abmahnung hätte erwähnen müssen, dass die Gaststudentin die Täterin gewesen sei. Infolgedessen hätte sie die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Diese habe aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses bestanden, das durch die Abmahnung entstanden sei.

Das Amtsgericht Charlottenburg erteilte dieser wenig überzeugenden Argumentation der Gegenseite jedoch eine Absage. Es entschied mit Urteil vom 22.09.2017, Az. 206 C 236/17, dass eine Kostentragungspflicht der Anschlussinhaberin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht käme.



Filesharing: Aufklärungspflicht nur bei begründeter Abmahnung

Ein Kostenerstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) scheide aus, da bei einer unberechtigten Abmahnung wegen Filesharings keine Antwortpflicht bestünde. Denn eine Aufklärungspflicht komme unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nur bei einer begründeten Abmahnung infrage. Dies setze voraus, dass die abgemahnte Anschlussinhaberin eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Eine Heranziehung kam daher weder als Täter noch im Wege der Störerhaftung infrage. Ebenso wenig ergab sich eine Aufklärungspflicht aus § 826 BGB bzw. aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB.



Fazit:

Diese Entscheidung erscheint uns wenig überraschend. Mit einer ähnlichen Argumentation war bereits die Kanzlei Rasch vor dem Amtsgericht Hamburg gescheitert. Es wies mit Beschluss vom 10.10.2016, Az. 25b C 20/16 darauf hin, dass es bei einer unberechtigten Abmahnung keine Antwortpflicht des Anschlussinhabers gegenüber einem Abmahnanwalt besteht. Hierfür fehlt es an der notwendigen Sonderverbindung. Näheres erfahren Sie in unserem Beitrag "Keine Antwortpflicht des Abgemahnten bei Filesharing Abmahnung". Unberechtigt Abgemahnte sollten sich daher nicht von geschäftstüchtigen Abmahnkanzleien einschüchtern lassen, sondern immer die eigenen Erfolgschancen juristisch abklären lassen.


Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS


(hab)








AG Charlottenburg, Urteil vom 22.09.2017, Az. 206 C 236/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 206 C 236/17

verkündet am: 22.09.2017
[Name], Justizsekretärin


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


[Name],
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 08.09.2017 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung (streitig) die alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "[Name]". Bei "www.maxclomestore.de" ist die Klägerin als Rechteinhaberin in Bezug auf diesen Film angegeben.

Sie beauftragte die Digital Forensics GmbH mit der Überwachung von Internettauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Diese stellte fest, dass der vorgenannte Film am 04.08.2014 zwischen [Uhrzeit] und [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Download für Dritte bereitgestellt wurde.

Aufgrund Gestaltungsbeschlusses des Landgerichts [Name] vom 07.08.2014 teilte die [Name] der Klägerin mit, dass die o.g. IP-Adresse zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagtenseite zugeordnet war.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2014 wurde die Beklagtenseite wegen Anbietens dieses Film in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten in Höhe eines Pauschalbetrages von 815,00 EUR aufgefordert (Anlage K 4-1, Bl. 43 ff. d.A).

Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung waren weder die Beklagte noch ihr mit im Haushalt lebender Sohn [Name] anwesend. Sie selbst befand sich in ihrem Landhaus in [Name] und der Sohn bei seinem Vater in Italien. Während ihrer Abwesenheit wohnte eine französische Studentin, die Zeugin [Name], die in der Zeit vom 03.08.2014 bis zum 24.08.2014 einen Sprachkurs absolvierte, in der Wohnung der Beklagten. Diese hatte Zugang zu dem WLAN-Anschluss und nutzte diesen mit ihrem eigenen PC. Die streitgegenständliche Verletzungshandlung wurde - dies war zuletzt unstreitig - von der Zeugin begangen, was diese schriftlich bestätigte (Anlage B 1, Bl. 142, 143 d.A.).

Diesen Sachverhalt teilte die Beklagte der Klägerin jedoch vorprozessual nicht mit, sondern berief sich hierauf erstmals im Rechtsstreit.



Die Klägerin behauptet:
Sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Film. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags zur Rechtsinhaberschaft wird auf den Schriftsatz vom 20.06.2017 (Bl. 108 bis 110 d.A.) Bezug genommen.

Mit der Klage hat die Klägerin zunächst einen Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR sowie 215,00 EUR Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr aus 1.600,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale), die für die Abmahnung angefallen sind, geltend gemacht. Nachdem die Beklagte zur Täterschaft der Zeugin vorgetragen hatte, hat sie die Klage umgestellt auf Feststellung der Kostentragungspflicht.


Die Klägerin trägt insoweit vor:
Sie gehe davon aus, dass die Beklagtenseite bereits nach Erhalt der klägerischen Abmahnung von der Täterschaft der Schülerin gewusst habe. Wider besseren Wissens sei als erste Reaktion , auf die Abmahnung die bereits bekannte Täterschaft der Schülerin nicht erwähnt worden. Hierdurch habe die Beklagtenseite die ihr obliegende Aufklärungspflicht, die aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses, entstanden durch die Abmahnung, verletzt. Gestützt werde der Anspruch auf §§ 280, 242 BGB, hilfsweise auf § 826 BGB und weiter hilfsweise auf GoA.


Die Klägerin beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die geänderte Klage ist unbegründet.

Die Klägerin gegen die Beklagte hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass diese die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Eine Kostentragungspflicht der Beklagten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Die Klage scheitert allerdings nicht schon an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Diese hat mit Schriftsatz vom 20.06.2017 substantiiert dazu vorgetragen, wie sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Film erworben hat. Zudem befindet sich bei Online-Videothek "www.maxdome.de" ein Vermerk, der die Klägerin als Rechteinhaberin ausweist, was zumindest ein Indiz für deren Rechtsinhaberschaft darstellt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte näher dazu vortragen müssen, worauf sich ihre Zweifel an der Aktivlegitimation begründen.



I.

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch unter Schadensersatzgesichtspunkten aus § 280 BGB besteht nicht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin traf die Beklagte keine Pflicht zur Antwort auf die vorgerichtliche Abmahnung der Klägerin. Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass die Abmahnung ein gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung zwischen dem Abmahnenden und dem Rechtsverletzer begründet (BGH, GRUR 1990, 381, 382, juris). Aus diesem Schuldverhältnis können sich für den Abgemahnten aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) Aufklärungspflichten ergeben. Stets können Aufklärungspflichten aber nur bei einer begründeten Abmahnung hergeleitet werden, also dann, wenn eine Rechtsverletzung durch den Abgemahnten tatsächlich gegeben ist (Wandtke / Bullinger / Kefferpütz, 4. Auflage 2014, UrhG § 97a Rn. 29), Vorliegend war die Abmahnung jedoch unberechtigt, da die Beklagte unstreitig weder als Täterin, noch als Störerin haftet, so dass es - anders als beispielsweise in dem vom Landgericht Hamburg zu beurteilenden Fall (dort Störerhaftung, Urteil vom 04.04.2014, Az. 310 O 409/11, juris) - an einem gesetzlichen Schuldverhältnis fehlt, welches geeignet wäre, irgend welche Pflichten zu begründen.



II.

Ebenso wenig kann die Klägerin einen solchen Anspruch aus § 826 BGB herleiten. § 826 BGB setzt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte voraus. Als Tathandlung kommt nur das Unterlassen der Auskunft nach Erhalt der Abmahnung in Betracht. Dies setzt jedoch eine Pflicht zum Handeln voraus, woran es vorliegend fehlt; auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 1 wird Bezug genommen. Darüber hinaus verletzt ein Untertassen die guten Sitten nur, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als verwerflich erscheinen lassen (Palandt, 76. Auflage, Rn. 7 zu § 826 BGB). Derartige Umstände sind nicht ersichtlich.




III.

Und schließlich scheiden auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, etwa aus § 683 BGB, aus, da es bei einer unberechtigten Abmahnung bereits an einer berechtigten Geschäftsführung fehlt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung. Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


oder

Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 22.09.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 22.09.2017, Az. 206 C 236/17,
Klage Waldorf Frommer,
keine Antwortpflicht eines unberechtigt Abgemahnten,
Antwortpflicht,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke

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#5916 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. Oktober 2017, 16:52

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Der pauschale Verweis auf eine vermeintliche Sicherheitslücke am WLAN Router in Tauschbörsenverfahren ist nicht ausreichend (keine "echte" Mehrfachermittlung)


16:50 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die beklagte Anschlussinhaberin verteidigte sich im genannten Verfahren damit, dass sich der streitgegenständliche Internetanschluss nicht bei ihr zuhause, sondern in ihrem Geschäft befunden habe, in dem auch Geldtransfergeschäfte angeboten würden. Generellen Zugriff auf den Anschluss hätten die Beklagte selbst sowie ihr Ehemann gehabt. Beide seien jedoch zum relevanten Zeitpunkt nicht im Geschäft gewesen, sondern hätten Verwandte besucht. Das Geschäft sei während dieser Zeit verschlossen gewesen. Daher müsse ihr Anschluss unter Ausnutzung einer WPS-Sicherheitslücke an ihrem Fritz!Box-Router "gehackt" worden sein. Vorsorglich bestritt die Beklagte zudem die fehlerfreie Ermittlung ihres Internetanschlusses.

Das Amtsgericht Charlottenburg wertete dieses Vorbringen als unerheblich.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... sreichend/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 173_17.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Franziska Hörl



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der Anschluss der Beklagten sei zu zwei Zeitpunkten der ermittelten IP-Adresse zugeordnet und der Klägerin beauskunftet worden. Aufgrund dessen sei ein Fehler derart fernliegend, "dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen".

Zudem habe das Gericht weder feststellen können, "dass der Anschluss der Beklagten nicht hinreichend gesichert ist noch, dass der Anschluss zur Tatzeit von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde". Vielmehr war es unstreitig, dass der Ehemann den Anschluss zur Tatzeit nicht genutzt habe und der Anschluss mit einer WPA2-Sicherung und "weiteren Sicherheitspaketen" geschützt war.

Den pauschalen Verweis der Beklagten auf eine vermeintliche Sicherheitslücke in dem von ihr verwendeten Router wertete das Amtsgericht Charlottenburg in diesem Zusammenhang daher als unerheblich:

"Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma Fritz!, nämlich eine Fritz!Box 7390 genutzt, bei dem im Jahr 2014 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekannt gewesen seien, denn die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, dass die WPS-Verbindung am Router zur Tatzeit eingeschaltet war. [...] Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass eine Sicherheitslücke, die bereits 2013 bestanden haben soll erst 2014 entdeckt und veröffentlicht worden sein soll."

Das Amtsgericht erachtete schließlich auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes für angemessen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes sei zu berücksichtigen, "dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren". Maßgeblich war zudem, "dass der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz weithin bekannter Darsteller hergestellt worden ist".

Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.







AG Charlottenburg, Urteil vom 29.08.2017, Az. 203 C 173/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 203 C 173/17
verkündet am: 29.08.2017


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


die Frau [Name], 10961 Berlin,
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Name], 14052 Berlin, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 20.07.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der exklusiven Verwertungsrechte an dem Film [Name] für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Firma Digital Forensics GmbH ermittelte, dass von der IP-Adresse [IP] am [Datum] [Uhrzeit]Uhr und um [Uhrzeit] Uhr der Film [Name] zumindest in Teilen zum öffentlichen Download angeboten wurde. Die Klägerin beantragte sodann beim Landgericht [Name] die Auskunft des Providers [Name] wer zu den vorgenannten Zeiten Inhaber des Anschlusses mit ermittelten IP-Adressen gewesen sei. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts [Name] zum Geschäftszeichen [Az.] erteilte der Provider zu den Anfragen, dass die Beklagte Anschlussinhaberin sei.

Mit Schreiben vom [Datum] (Bl. 38 bis 43 d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der o.g. Rechtsverletzung ab und verlangte Schadenersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR. Am [Datum] gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab (Bl. 48 d.A.). Mit Schreiben vorn 10.09.2015 (Bl. 56 bis 58 d.A.) mahnte die Klägerin gegenüber den Prozessbevollmächtigten die Zahlung eines Lizenzschadens sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 17.09.2015 an.

Der Anschluss der Beklagten war damals mittels WPA2 Verschlüsselung durch Eingabe des werksseitigen Passworts des Routers gesichert. Es handelt sich bei dem Anschluss um den Anschluss des Juweliergeschäfts der Beklagte, in welchem sie u.a. auch Geldtransfergeschäfte anbietet. Der Anschluss war daher neben der Verschlüsselung auch durch ein umfangreiches Sicherheitspaket gesichert. Neben der Beklagten hatte noch ihr Ehemann Zugriff auf den Computer. Dieser hat die Rechtsverletzung jedoch nicht begangen.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet zur Tatzeit nicht zuhause gewesen zu sein. Sie sei mit ihrem Ehemann bei ihrem Bruder und dessen Frau in [Name] gewesen. Sie bestreitet die Richtigkeit der Ermittlungen. Das Geschäft sei verschlossen gewesen. Es müsse sich um einen Hackerangriff handeln. Die von ihr verwendete Fritz!Box7390 habe eine Sicherheitslücke gehabt. So habe der Fachverlag Heise Online im Februar 2014 von erheblichen Sicherheitslücken berichtet.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vorn 20.07.2017 (Bl. 126 bis 127 d.A.) verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR.

Der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Danach kann der Rechteinhaber vom Anspruchsgegner Ersatz eines angemessenen Schadens verlangen, der durch die Verletzung des Urheber- oder eines anderen nach dem UrhG geschützten entsteht.

Vorliegend ist unstreitig, dass die Klägerin Rechteinhaber im Sinne dieser Norm ist. Rechteinhaber ist dabei nicht nur der Urheber selbst, sondern auch derjenige, dem vom Urheber wirksam ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

Ferner ist es nach Auffassung des Gerichts unstreitig, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] vom Anschluss der Beklagte aus begangen wurde. Das Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlungen der IP-Adresse und das Bestreiten der Auskunft des Providers durch die Beklagte sind unerheblich. Die IP-Adresse [IP] wurde durch die von der Klägerin beauftragte Firma zu zwei nahe beieinander liegenden Zeitpunkten ermittelt. Dies ist bei dynamisch vergebenen IP-Adressen typisch, denn die IP-Adresse wird je nach Anbieter regelmäßig erst nach mehreren Stunden bzw. am nächsten Tag neu vergeben. Wenn bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler passiert wäre, ist es unwahrscheinlich, dass trotzdem zwei Mal die gleiche IP-Adresse ermittelt wurde. Zwar handelt es sich nicht um eine sog. "echte" Mehrfachermittlung im Fall des OLG Köln (Urteil vom 16. Mai 2012 - Az. I-6 U 239/11 -), jedoch liegt auch hier aus dem oben genannten Grund ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlusses so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO; vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - Az.I-6 U 239/11 -, Rn. 4, juris).

Gleiches gilt für die Richtigkeit der vom Provider erteilten Auskunft. Hier hat die Klägerin den Anschlussinhaber der IP-Adresse [IP] zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten abgefragt. Bei beiden Zeitpunkten erteilte der Provider ausweislich der Anlage K 2 die Auskunft, dass es sich um den Anschluss der Beklagten handele. Auch hier liegt es fern, dass ein Fehler vorgelegen haben soll, der zwei Mal zum Anschluss der Beklagten geführt haben soll. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass die Beklagte damals unstreitig ihren Internetanschluss über den Provider [Name] nutzte. Angesichts dessen ist ein Fehler in der Ermittlung und Beauskunftung äußerst unwahrscheinlich. Konkrete Anhaltspunkte für eine Falschermittlung trägt die Beklagte nicht vor.

Die Beklagte ist auch als Täterin für die Rechtsverletzung verantwortlich. Zu ihren Lasten streitet die sog. Anschlussinhabervermutung. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Everytime we tauch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

Die Beklagte hat diese tatsächliche Vermutung nicht entkräftet. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der konkreten Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N.; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch, BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 -, Rn. 15, juris).

Es kann weder festgestellt werden, dass der Anschluss der Beklagte nicht hinreichend gesichert ist noch, dass der Anschluss zur Tatzeit von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte alleinige Anschlussinhaberin ist und dass sie ihr WLAN mittels Verschlüsselung über WPA 2 gesichert hat und zudem weitere Sicherheitspakete auf dem Computer installiert waren. Es ist daher unstreitig, dass der Anschluss der Beklagten hinreichend gesichert war.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma Fritz!, nämlich eine Fritz!Box 7390 genutzt, bei dem im Jahr 2014 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekannt gewesen seien, denn die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, dass die WPS-Verbindung am'Router zur Tatzeit eingeschaltet war. Andere Personen, denen die Beklagte Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt hätte und die 'konkret die Möglichkeit zur Begehung der Rechtsverletzung gehabt hätten sind nicht feststellbar, denn die Klägerin hat unstreitig gestellt, dass der Ehemann der Beklagten den Internetanschluss zur Tatzeit nicht genutzt habe. Auch die Vorlage der Anleitung zum "Hacken" einer Fritz!Box (Bl. 121ff. d.A.) hilft nicht weiter, da diese Anleitung davon ausgeht, dass der Fernwartungszugriff aktiviert wurde oder man bereits Zugang zum Netzwerk hat. Auch hierzu hat die Beklagte jedoch konkret nichts vorgetragen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass eine Sicherheitslücke, die bereits 2013 bestanden haben soll erst 2016 entdeckt und veröffentlicht worden sein soll.

Durch die Rechtsverletzung ist der Klägerin ein Schaden - berechnet nach der Lizenzanalogie - in Höhe von 600,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier / Schulze UhrG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass - theoretisch jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz weithin bekannter Darsteller hergestellt worden ist und zu einer weltweit bekannten und erfolgreichen Reihe von Comicverfilmungen'mit hohem Produktionsaufwand gehört. Andererseits befand sich der 2012 hergestellte Film zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen nicht mehr in der eigentlichen Verwertungsphase. Berücksichtigt wurde schließlich, dass die Klägerin vorprozessual einen Schadensersatzanspruch von 450,00 EUR geltend gemacht hat.

Die Beklagte haftet als Täterin auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 AZ I ZR 75/14 - Tauschbörse III - zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015). Die Berechnung ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Films ist mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Und dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 -I ZR 272/14 -, juris).

Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht hat die Berechnung überprüft, sie ist ordnungsgemäß erfolgt.

Da die Beklagte Täterin der Rechtsverletzung ist, besteht zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis. Da die Klägerin die Zahlung des Schadenersatzes in der beantragten Höhe mit Schreiben vom 10.09.2015 bis zum 17.09.2015 angemahnt hat, ist die Klageforderung gemäß §§ 280, 286, 288 BGB ab dem 18.09.2015 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.
Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung. Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


oder

Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird. Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht




Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 31.08.2017
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 29.08.2017, Az. 203 C 173/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Franziska Hörl,
Klage Waldorf Frommer,
Fritz!Box 7390,
WPS-Sicherheitslücke Fritz!Box-Router,
Hacker,
Sicherheitslücke WLAN Router,
keine "echte" Mehrfachermittlung

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5917 Beitrag von abgemahnt113 » Freitag 13. Oktober 2017, 08:24

Hallo,

ich bin gerade in einem Praktikum und wohne bei einer Mieterin zur Untermiete. Vorgestern ist ein Brief von Waldorf Frommer gekommen, in dem sie (die Anschlussinhaberin) beschuldigt wird, eine Folge Prison Break über Filesharingprotokolle angeboten zu haben. Sie hat sich an mich gewandt und ich bin der tatsächliche "Täter". Habe gerade bei der Rechtsschutzversicherung angerufen und wurde mit einer Anwältin verbunden, die mir anriet, bei Waldorf Frommer anzurufen und versuchen den Preis von ca. 620€ zu reduzieren und ggf. eine Ratenzahlung anzufordern.

Ich solle auch sagen, dass Sie mir nochmal den gleichen Brief senden sollen mit Unterlassungserklärung auf meinen Namen.

Wäre das die richtige Vorgehensweise? Und wenn ja, wie kann man den Preis drücken. Als Student hat man leider kein geregeltes Einkommen, sollte man das im Gespräch mit Waldorf Frommer auch erwähnen?

Viele Grüße und danke im Voraus.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5918 Beitrag von Steffen » Freitag 13. Oktober 2017, 16:09

Hallo @abgemahnt113,

wenn man der tatsächliche Verusacher ist, ruft man mit dem Aktenzeichen bei der Abmahnkanzlei an und klärt es mit denen ab. Sicherlich wird die Abgabe einer strafbewehrten UVE dann notwendig plus die Übernahme der Kosten der Abmahnung. Ob bei einem solchem Schuldanerkenntnis ein günstigerer(Vergleichs-) Betrag zu erzielen ist als in der Abmahnung thematisiert, vage ich aber eher zu bezweifeln.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5919 Beitrag von abgemahnt113 » Freitag 13. Oktober 2017, 16:56

In welchen Fällen ist denn ein Vergleich überhaupt möglich? Bzw. wo macht so eine Unterbreitung des Vergleichangebots sinn?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5920 Beitrag von Steffen » Freitag 13. Oktober 2017, 17:12

Wenn man gegenüber dem Abmahner den Vorwurf als Verursacher einräumt, macht ein Vergleichsgespräch mit evtl. geringeren Betrag als in der Abmahnung keinen großen Sinn.

Anderseits werde ich hier im Forum AW3P keine Tipps geben, wie man als Verursacher mit einem blauen Auge herumkommt oder wie man den Preis drückt. Sorry.

VG Steffen

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