Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5881 Beitrag von Steffen » Freitag 22. September 2017, 21:03

Hallo @orbitnorbit ,

es ist gar nicht so selten, dass jemand aus der Familie / WG den Internetvertrag abschließt und dann z.B. den Wohnort wechselt und den Vertrag jemand anderes übernimmt, leider ohne den Anschlussinhaber umzumelden. Das große Problem, dass rein rechtlich der tatsächliche Anschlussinhaber in die mögliche Haftung tritt. Ich denke aber, dass ein Anwalt hier dieses dem Opa ersparen kann. Man sollte aber so schnell wie möglich beim Provider den Anschlussinhaber ummelden, und dieses schriftlich geben lassen, wenn es ausgeführt wurde.

Die 250,- € für den Anwalt ist ja in der Regel nur das Außergerichtliche. Verweigert man die Zahlung, geht es in eine Gerichtsverhandlung, dann kommen neue Kosten für den Anwalt und höhere Kosten für das Verfahren auf einen zu. Und nur weil man einen Anwalt beauftragt, wird der Abmahner nicht auf sein Geld verzichten, deshalb ja, es werden zu den 250,- € noch eine weitere Summe X für den Abmahner dazukommen.


VG Steffen

orbitnorbit
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5882 Beitrag von orbitnorbit » Freitag 22. September 2017, 21:32

Hallo Steffen.
Danke für die Antwort, ja so hat mir der Anwalt das auch erklärt. *rest editiert

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5883 Beitrag von Steffen » Freitag 22. September 2017, 21:39

Ist das richtig oder will der gute Herr nur einen neuen Klienten?
Man sollte in einem Forum nicht seine Strategie komplett ausbreiten. Einmal werde ich keinen Anwalt öffentlich kritisieren, andermal sollte man diesen dann vertrauen, wenn man ihn beauftragt.

VG Steffen

orbitnorbit
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5884 Beitrag von orbitnorbit » Freitag 22. September 2017, 21:49

Steffen hat geschrieben:
Freitag 22. September 2017, 21:39
Ist das richtig oder will der gute Herr nur einen neuen Klienten?
Man sollte in einem Forum nicht seine Strategie komplett ausbreiten. Einmal werde ich keinen Anwalt öffentlich kritisieren, andermal sollte man diesen dann vertrauen, wenn man ihn beauftragt.

VG Steffen
Du hast vollkommen recht, hab meinen Beitrag editiert, ich denke ich habe deinen vorherigen etwas missverstanden.

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Steffen
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AG Potsdam, Az. 20 C 24/17

#5885 Beitrag von Steffen » Samstag 23. September 2017, 10:18

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg in einer Waldorf Frommer Klage - Das Amtsgericht Potsdam verneint Aktivlegitimation!


10:15 Uhr


In einem von WILDE BEUGER SOLMECKE geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Potsdam eine Klage von Waldorf Frommer Rechtsanwälte abgewiesen. Das Gericht stellte hohe Anforderungen an den Nachweis der Aktivlegitimation.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ion-75116/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 912540.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Waldorf Frommer hatte die Anschlussinhaberin im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft abgemahnt. Waldorf Frommer warf er vor, dass sie den Film Breaking Dawn Teil1 und 2 über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Bei der Produzentin des Films handelte es sich um die Summit Entertainment GmbH.

Waldorf Frommer verlangte Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten geltend. Als die Anschlussinhaberin nicht zahlen wollte, verklagte die Kanzlei sie. Waldorf Frommer argumentierte vor Gericht insbesondere damit, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co. gleichwohl Rechteinhaberin sei. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass sie in Downloadportalen wie Maxdome als Rechteinhaberin genannt werde. Im Übrigen spreche eine Vermutung dafür, dass sie aktivlegitimiert sei.



Aktivlegitimation unklar aufgrund fehlender Angabe in DVD-Covern

Das Amtsgericht Potsdam überzeugte diese Argumentation jedoch nicht und wies die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17 ab. Das Gericht begründete dies damit, dass diese Vermutung hinsichtlich der Aktivlegitimation nicht besteht. Zu berücksichtigen ist, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co nicht Herstellerin des Films ist. Infolgedessen kann sie lediglich die Inhaberin eines exklusiven Nutzungsrechtes sein. Hierfür spricht jedoch keine Vermutung, weil sie nicht auf den DVD-Covern als Rechteinhaberin angegeben werde. Demgegenüber reicht eine Bezeichnung in Downloadportalen als Rechteinhaberin nicht aus. Denn es ist unklar, wie ihr Name auf diese Webseiten gelangt ist.



Rechteinhaber muss Urkunden vorlegen

Dass die Gerichte die Aktivlegitimation genauer unter der Lupe nehmen ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung. Beispielsweise stellte das Amtsgericht Rostock in einem weiteren von uns gewonnen Verfahren mit Urteil vom 08.09.2016 – Az. 48 C 138/14 klar, dass der Kläger durch Vorlage von Urkunden seine Rechteinhaberschaft nachweisen muss. Hierfür reicht das einfache Bestreiten des Beklagten jedenfalls dann aus, wenn es sich um eine Privatperson handelt. Näheres erfahren Sie in dem von uns verfassten Beitrag:
"Tauschbörsen-Erfolg - Keine Aktivlegitimation der KSM-GmbH".



Filesharing – Urheberrechte müssen genau dargelegt werden

In einem weiteren Fall wies das Amtsgericht Düsseldorf eine Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 07.01.2016, Az. 13 C 30/15 ab, weil Universum Film nicht genau dargelegt hatte, welche Urheberrechte ihr angeblich zustanden. Sie machte widersprüchliche Angaben dazu, ob sie originäre Rechte besaß oder die Produzentin ihr diese übertragen hatte. Weitere Einzelheiten können Sie unserem Text:
"Niederlage für Waldorf Frommer - Rechteinhaberschaft unklar"
entnehmen.



Anmeldung bei GÜFA reicht nicht als Nachweis für Aktivlegitimation

In einem ebenfalls von unserer Kanzlei gewonnen Filesharing Verfahren wies das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 05.09.2014, Az. 16 C 0457/13 darauf hin, dass der Rechteinhaber genau erläutern muss, aufgrund welcher Produktionsvorgänge ihm das Urheberrecht zusteht. Demgegenüber reicht die Vorlage einer Anmeldung bei der GÜFA nicht aus. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter
"Filesharing-Klage abgewiesen wegen fehlender Aktivlegitimation".



Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS








AG Potsdam, Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17



(...) - Abschrift -

Az.: 20 C 24/17




Amtsgericht Potsdam

Im Namen des Volkes

Urteil




in dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27 - 29, 50672 Köln,



wegen Urheberrechtsverletzung



hat das Amtsgericht Potsdam durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 16.08.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Rechtsanwaltskosten aus Filesharing geltend, weil über den Internetanschluss der Beklagten am 05. / 06. Januar 2013 die Filme "Breaking Dawn 1 & 2" im Internet zum Download zur Verfügung gestellt worden seien, nämlich Teil 2 am 05. Januar 2013 von 13:43:09 Uhr 16:21:13 Uhr über die IP-Adresse [IP 1], der Teil 1 am 05. Januar 2013 bis 06. Januar 2013 von 16:45:08 Uhr bis 12:16:39 Uhr über dieselbe IP-Adresse, der Teil 1 vom 06. Januar, 12:53:27 Uhr bis 13:36:32 Uhr über wieder dieselbe IP-Adresse und der Teil 1 am 06. Januar 2013 von 13:41:58 Uhr bis 16:14:30 Uhr über die IP-Adresse [IP 2].

Auf den DVD-Covern der Filme ist eine "Concorde Home Entertainment GmbH" aufgeführt. Produzentin der Filme war eine "Summit Entertainment LLC". Auf gängigen Downloadportalen, etwa Maxdome, ist die Klägerin als Rechteinhaberin genannt. Die Filme waren 2013 für 5,88 EUR bis 9,99 EUR anzusehen bzw. zu erwerben. Die Klägerin erwirkte einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2013, durch den der Internetdienstleister Deutsche Telekom AG zur Auskunft über die Identität des verantwortlichen Anschlussinhabers betreffend die IP-Adresse verpflichtet wurde. Anschlussinhaberin war laut Auskunft der Deutschen Telekom GmbH die Beklagte. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mahnten die Beklagte für die Klägerin mit Schreiben vom 07. Februar 2013 ab und forderten sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.


Die Klägerin macht gegen die Beklagte folgende Ansprüche geltend:


1. Schadenersatz (fiktive Lizenzgebühr, Lizenzanalogie): 1.200,00 EUR

2. Rechtsanwaltskostenerstattung

Gegenstandswert: 20.000,00 EUR

1,0 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300: 646,00 EUR
VV RVG Post-/Telekom.entgelte gem. Nr. 7002 W RVG: 20.00 EUR
__________________________________________________________________

666,00 EUR


Die Klägerin behauptet,
sie werte unter anderem die beiden Filme aus und habe alle exklusiven Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte daran für Deutschland erworben. Die Rechte für die DVD- und Kinoauswertungen habe sie an die "Concorde Home Entertainment GmbH" vergeben, die deshalb auf den DVD-Covern aufgeführt sei. Sie, die Klägerin, sei aber Inhaberin der exklusiven Onlinerechte für Deutschland, die sie durch ein "Output Agreement" vom 01. September 2007 von der "Summit Entertainment LLC" erworben habe. Die Klägerin habe durch den Zeugen [Name] mit dem Peer-to-Peer Forensic System (PFS) ermitteln lassen, dass die beiden Filme zu den oben genannten Zeitpunkten über die oben genannten IP-Adressen im Internet zum Download zur Verfügung gestellt seien. Es habe sich jeweils um eine vollständige Datei der Filme gehandelt. Die Auskunft des Internetproviders sei richtig und der Internetprovider habe die IP-Adressen auch richtig zugeordnet. Weder die minderjährige Tochter noch der Ehemann der Beklagten hätten die Rechtsverletzungen begangen. Die Höhe des Schadenersatzanspruches sei angemessen. Eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltskosten, die auch entstanden seien, habe es nicht gegeben.

Die Klägerin ist der Auffassung,
für ihre Aktivlegitimation spreche deshalb, weil sie in Downloadportalen als Rechteinhaberin benannt sei, ein gewichtiges Indiz und eine Vermutung, im übrigen ergebe sie sich aus dem "Output Agreement", über das jedenfalls ein Zeuge [Name] zuvernehmen sei. Auch dafür, dass der Zeuge [Name] die IP-Adressen richtig und zuverlässig ermittelt habe, spreche aufgrund der Mehrfachermittlung eine Vermutung. Ob nun vollständige Dateien der Filme angeboten worden seien, sei unerheblich. Es greife auch nicht deshalb ein Beweisverwertungsverbot, weil der Beschluss des Landgerichts Köln sich nicht gegen die Deutsche Telekom GmbH gerichtet habe, die dann Auskunft erteilte. Gegen die Beklagte spreche eine tatsächliche Vermutung dahin, dass sie als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzungen verantwortlich war. Sie sei im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zur Nachforschung verpflichtet, wer sonst verantwortlich ist und habe konkrete Tatsachen dafür vorzutragen. Die Beklagte trage im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast aber nicht ausreichend vor. Für eine Rechtsverletzung durch die minderjährige Tochter hafte die Beklagte jedenfalls wegen Aufsichtspflichtverletzung. Rechtsanwaltskosten seien hier richtig aus einem Wert von 20.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch anzusetzen. Eine Begrenzung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. sei nicht einwendbar, da die Abmahnung vor Inkrafttreten der Vorschrift ausgesprochen worden sei.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.200,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. November 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen an sie 666,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. November 2015 zu zahlen.



Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet,
zur angeblichen Tatzeit hätten auch die 1999 geborene Tochter [Name] und der Ehemann der Beklagten [Name] Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Die Familie habe einen PC gehabt, der im Wohnzimmer gestanden habe. Sie, die Beklagte, habe lediglich über die nötigsten Kenntnisse verfügt und den Computer lediglich für alltägliche Dinge wie Schreibprogramme oder Excel genutzt. Der Ehemann der Beklagten befinde sich die ganze Woche auf Montage, sei jedoch am Wochenende stets zu Hause und nutze dann den gemeinsamen Computer; allerdings seien seine Computerkenntnisse sehr gering. Er nutze den Computer nach Kenntnis der Beklagten vor allem für Google-Anfragen und benötige bei der Computernutzung oft die Unterstützung seiner Ehefrau oder Tochter. Die Tochter habe einen E-Mail Account und nutze das Internet vor allem für E-Mails, darüber habe sie über ein Handy Zugang zum Internetanschluss der Beklagten. Die Nutzung des Computers sei für die Tochter der Beklagten dahingehend reglementiert, das sie lediglich abends eine Stunde an den Computer gedurft habe. Die Beklagte habe ihre Tochter umfassend darüber belehrt, dass bestimmte Seiten und bestimmte Nutzungen verboten seien, da diese Rechtsverletzungen auslösen könnten. Sie habe im Zuge dessen auch bestimmte Seiten gesperrt. Die Tochter könne eigenständig auf den Computer zugreifen.

Die Beklagte meint,
die Aktivlegitimation der Klägerin stehe nicht fest. Für eine Passivlegitimation sei die Klägerin beweisbelastet. Es spreche gegen sie, die Beklagte, auch keine tatsächliche Vermutung, jedenfalls sei sie aber ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Sie hafte auch nicht aus Aufsichtspflichtverletzung. Die Höhe des Schadenersatzes sei nur unsubstantiiert vorgetragen, Rechtsanwaltskosten seien wegen einer Gebührenabsprache und weil der Wert von 20.000,00 EUR überhöht sei und im übrigen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000,00 EUR begrenzt.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG, 97a Abs. 2 UrhG a.F. in Höhe von 1.866,00 EUR zu, denn es steht schon nicht fest, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Eine Vermutung für ihre Aktivlegitimation greift vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst nur behauptet, Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte und nicht Herstellerin der Filme zu sein, schon deshalb nicht, weil sie nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG auf den DVD-Covern als Rechteinhaberin genannt ist. Dass ihr die "Summit Entertainment GmbH" die Rechte 2007, durch ein so genanntes "Output Agreement", übertragen hätte, wie sie behauptet, legt sie nicht ausreichend substantiiert dar, denn da sie die Vereinbarung nicht vorlegt, kann das Gericht so nicht prüfen, ob dem so war und ob die Vereinbarung rechtswirksam geschlossen worden ist. Sachvortrag bzw. die Vorlage der Urkunde wird auch nicht dadurch ersetzt, dass die Klägerin hier einen Zeugen [Name] anbietet, denn eine Vernehmung des Zeugen über die Einzelheiten und womöglich einer Rechtswirksamkeit liefe auf eine Ausforschung hinaus. Für die Klägerin spricht auch nicht deshalb eine Vermutung bzw. ein Indiz für ihre Aktivlegitimation, weil sie in Downloadportalen, etwa Maxdome, als Rechteinhaberin genannt ist. Die Rechtsprechung des BGH - Urteil vom 11. Juni 2015 1 ZR19/14 - dazu hält das Gericht für unzutreffend. Vor dem Hintergrund, dass offen ist, wie der Name der Klägerin auf die Webseiten der Downloadportale gelangt ist, erhält es das erkennende Gericht für überzogen, darauf eine Vermutung gegen den Anspruchsgegner und eine Verpflichtung des Anspruchsgegners, der in innere Abläufe eines Rechtserwerbs gar keinen Einblick hat, anzunehmen, wonach er nun darzulegen hätte, Rechteinhaberin sei aber jemand anderes.


Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 6
14467 Potsdam


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gericht. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 16.08.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Potsdam, Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
Klage Waldorf Frommer,
Aktivlegitimation,
fehlende Aktivlegitimation

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Steffen
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AG Bremen, Az. 23 C 2/16

#5886 Beitrag von Steffen » Freitag 29. September 2017, 20:06

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bremen verurteilt Anschlussinhaber als einzig in Betracht kommenden Täter


20:04 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im genannten Verfahren trug der verklagte Anschlussinhaber vor, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Er sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zuhause gewesen. Allerdings hätten seine Ehefrau sowie deren Schwester zum Tatzeitpunkt die Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss gehabt. Auf Nachfrage hätten beide ihre Verantwortlichkeit glaubhaft abgestritten. Er könne deren Täterschaft jedoch nicht ausschließen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... en-taeter/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... C_2_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Sandrine Schwertler



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die genannten Personen wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Amtsgericht als Zeuginnen vernommen. Die Ehefrau konnte dabei nicht bestätigen, dass sie zur konkreten Tatzeit die Möglichkeit zur Nutzung des Internetanschlusses hatte. Darüber hinaus gab sie an, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Die Schwester der Ehefrau verweigerte ihre Aussage.

Das Amtsgericht Bremen verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich.

Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass weitere Personen zur konkreten Tatzeit den Internetanschluss nutzen konnten und ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Die Ehefrau scheide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Täterin aus.

"Es ist nicht erwiesen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs besteht. Denn die Zeugin [...] scheidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts als Täterin aus. Demgegenüber kommt die Zeugin von vorneherein nicht als mögliche Täterin in Betracht, da hier bereits nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen ist, dass sie selbstständig Zugang zum Internetanschluss des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung hatte und somit überhaupt Täter der Rechtsverletzung sein könnte."

Hinsichtlich der Schwester gehe deren Aussageverweigerung allein zu Lasten des Beklagten.

"Auch die Zeugin [...] scheidet als Täterin aus. Denn es ist bereits nicht erwiesen, dass sie am [...] die Möglichkeit zum Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Die Beweislast für die Möglichkeit zum Zugriff liegt bei dem Beklagten, weil er die tatsächliche Vermutung durch diese Tatsache erschüttern muss. Diesen Beweis konnte der Beklagten nicht führen. Die Zeugin [...] hat ihr Zeugnis verweigert. Hieraus kann aufgrund der geschilderten Beweislastsituation nicht geschlussfolgert werden, dass sie die Möglichkeit zum Zugriff hatte."

Diese Beweislastverteilung sei für das Gericht insbesondere deshalb sachgerecht, da anderenfalls eine sachgerechte Durchsetzung des klägerischen Schadensersatzanspruchs über Gebühr erschwert würde.

"Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht sachgerecht, weil sich ansonsten der Anschlussinhaber hinter Familienmitgliedern gleichsam verschanzen könnte und diese sich lediglich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen müssten, um die gegen den Anschlussinhaber gerichtete Schadensersatzklage zu Fall zu bringen."

Im Übrigen sah das Gericht auch die geltend gemachte Forderungshöhe als angemessen an.

Das Amtsgericht Bremen verurteilte den Beklagten daher wegen eigener Täterschaft vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes, der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.








AG Bremen, Urteil vom 09.08.2017, Az. 23 C 2/16



(...) - Abschrift -



Amtsgericht Bremen



23 C 2/16

Verkündet am 09.08.2017
[Name], Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 28325 Bremen
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Name], 27232 Sulingen,




hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten in Gestalt des Angebots zum Download des Films [Name] in der Internet-Tauschbörse BitTorrent am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr.

Hinsichtlich des Covers und der DVD des Films wird auf die Anlage K1 (Bl. 42 ff. d.A.) verwiesen.

Die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten als Anschlussinhaber im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ist zwischen den Parteien unstreitig geworden.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] abmahnen (Anlage K4, Bl. 47 ff. d.A.). In diesem Schreiben wurde der Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Der Beklagte verpflichtete sich uneingeschränkt zur Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen. Gegenstand der Klage sind der Schadensersatz in geltend gemachter Höhe von 600,00 EUR sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten für die Unterlassungsaufforderung bei einer 1,0 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, Urheberin des Filmwerks zu sein. Sie ist der Ansicht, dass sich die Urhebereigenschaft aus dem Copyright-Vermerk auf dem DVD- Cover des Filmwerkes ergebe.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte als Täter die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen habe. Sie ist der Ansicht, für die Berechnung des Schadens eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR und für die Unterlassungsaufforderung einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ansetzen zu dürfen.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen: an sie einen angemessenen. Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen sowie
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe das Filmwerk nicht zum Download angeboten. Die Zeuginnen [Name] und [Name] hätten zum behaupteten Tatzeitpunkt ebenfalls die Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt.


Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin [Name] durch das erkennende Gericht und durch Vernehmung der Zeugin [Name] im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Koblenz. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 16.11.2016 (Bl. 1.768 ff. d.A.) und vom 02.03.2017 (Bl. 203 f. d.A.) Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf sämtliche Schriftsätze. der Parteien nebst Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.



I.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG sowie auf Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 506,00 EUR für das Abmahnschreiben gern. § 97a UrhG.

Die Klägerin ist Rechtsinhaberin des streitgegenständlichen Werkes und .der Beklagte haftet für die Rechtsverletzung jedenfalls wegen fahrlässigen Verhaltens. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche hat das Gericht keine Bedenken.


1.

Die Klägerin ist Urheberin des streitgegenständlichen Werkes. Ihre Urhebereigenschaft wird aufgrund des Copyrightvermerks auf dem DVD-Cover und der DVD vermutet. Die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten als Anschlussinhaber im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ist unstreitig.


2.

Der Beklagte hat eine schuldhafte Rechtsverletzung begangen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er den Film im Sinne des § 17 UrhG unerlaubt verbreitet und zugleich gemäß § 19 UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat, indem er ihn in der Internettauschbörse zum Download angeboten hat.


a)

Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht wird und die IP-Adresse der entsprechenden Person zugewiesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 -, juris, "Sommer unseres Lebens", Rn. 12). Diese Vermutung greift hier ein, weil der Beklagte der Anschlussinhaber der ordnungsgemäß ermittelten IP-Adresse ist.


b)

Der Beklagte hat diese tatsächliche Vermutung nicht erschüttert. Es ist nicht erwiesen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs besteht. Denn die Zeugin [Name] scheidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts als Täterin aus. Demgegenüber kommt die Zeugin [Name] von vornherein nicht als mögliche Täterin in Betracht, da hier bereits nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen ist, dass sie selbstständig Zugang zum Internetanschluss des Beklagten zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hatte Und somit überhaupt Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Im Einzelnen:


aa)

Das Gericht hält es für erwiesen, dass die Zeugin [Name] am [Datum],den streitgegenständlichen Film nicht zum Download in der Internettauschbörse angeboten hat. Die Zeugin hat konkret beschrieben, dass sie in dem damaligen Zeitraum sehr stark in ihrem Studium eingebunden war und in diesem Jahr sieben Hausarbeiten am PC schreiben musste, wobei die intensivste Zeit im September und Oktober [Jahreszahl] war. Es ist für das Gericht lebensnah, dass sie angesichts dessen keine Muße hatte,. im Internettauschbörsen aufzusuchen. Ferner hat sie detailliert beschrieben, dass Sie bisher noch nie eine Internettauschbörse benutzt hat. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Ihre Schilderungen sind insoweit nicht nur plausibel und lebensnah, sondern sie räumt auch Erinnerungslücken ein, indem sie nachvollziehbar darlegt, keine konkrete Erinnerung für den [Datum] zu haben. Ferner schätzte sie ihre Kompetenz freimütig dergestalt ein, dass sie in der Lage wäre, das Programm für eine Internettauschbörse am Computer zu installieren. Wäre die Zeugin tatsächlich Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung, wäre es naheliegend gewesen, eine solche Kompetenz zu verneinen.


bb)

Auch die Zeugin [Name] scheidet als Täterin aus. Denn es ist bereits nicht erwiesen, dass sie am [Datum] die Möglichkeit zum Zugriff auf den Internetanschluss hatte.

Die Beweislast für die Möglichkeit zum Zugriff liegt bei dem Beklagten, weil er die tatsächliche Vermutung durch diese Tatsache erschüttern muss. Diesen Beweis konnte der Beklagte nicht führen. Die Zeugin hat ihr Zeugnis verweigert. Hieraus kann aufgrund der geschilderten Beweislastsituation nicht geschlussfolgert werden, dass sie die Möglichkeit zum Zugriff hatte. Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht sachgerecht, weil sich ansonsten der Anschlussinhaber hinter Familienmitgliedern gleichsam verschanzen könnte und diese sich lediglich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen müssten, um die gegen den Anschlussinhaber gerichtete Schadensersatzklage zu Fall zu bringen.

Auch auf Basis der Aussage der Zeugin [Name] ergibt sich nicht, dass die Zeugin am [Datum] den Internetanschluss nutzen konnte. Dies ergibt sich für das Gericht zum einen daraus, dass bereits die Zeugin sehr viel Zeit an dem Computer für ihre Hausarbeiten verbrachte, weswegen eine gleichzeitige Nutzung durch die Zeugin [Name] nicht möglich wäre. Dass die Zeugin [Name] das Internet über ein Smartphone genutzt hat, konnte die Zeugin [Name] nicht bestätigen. Zum anderen hat die Zeugin [Name] lediglich pauschal geschildert, dass, die Zeugin den Computer und das Internet genutzt hat. Sie konnte jedoch keine konkreten Angaben machen, dass dies auch am Tag der Urheberrechtsverletzung der Fall war. Die bloße generelle Zugriffsmöglichkeit reicht jedenfalls nicht aus, um eine Anknüpfung mit einem konkreten Verletzungszeitraum vornehmen zu können. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Nutzungssituation zum Verletzungszeitpunkt.


3.

Der von der Klägerin mindestens geltend gemachte Schaden in Höhe von 600,00 EUR ist nicht überhöht, sondern als angemessene Lizenzgebühr einzustufen.

Die Klägerin durfte den Ersatzanspruch auf Grundlage der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG berechnen. Danach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr in der Höhe zu, die eine vernünftige Partei bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages vereinbart hätte. Da keine Lizenzgebühr für illegale Internettauschbörsen existiert, ist die Höhe der Lizenzgebühr gern. § 287 ZPO zu schätzen.

Hier handelt es sich um einen hochkarätig besetzten Hollywood-Film, dessen DVD erst im Jahr 2012 erschien. Die Klägerin hat einen hohen Bekanntheitsgrad. Unter weiterer Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Klägerin als Rechteinhaberin, die dem Massenphänomen des Filesharing ausgesetzt ist, hält das Gericht eine Gebühr von 600,00 EUR für angemessen.


4.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 97a Abs. 3 UrhG einen Anspruch auf . Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR. Es handelt sich um einen Antrag in der Hauptsache und nicht eine Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO. Vorprozessual wurde ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Die Abmahnung war berechtigt. Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn sie objektiv erforderlich ist, um den Streit ohne ein gerichtliches Verfahren zu beenden.

Der von der Klägerseite angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr, zuzüglich Auslagenpauschale, sind für das Abmahnschreiben nicht zu beanstanden. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen (BGH, Beschluss vom 23.01.2017 - I ZR 265/15 = ZUM 2017,596):


5.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.



II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Bremen,
Domsheide 16,
28195 Bremen.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung. ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rächten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.


[Name]
Richter am Amtsgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Bremen, Urteil vom 09.08.2017, Az. 23 C 2/16,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Zeugnisverweigerungsrecht,
Zeugen,
Mitnutzer

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5887 Beitrag von Ratep79 » Sonntag 1. Oktober 2017, 11:28

Hallo Leute, ich habe jetzt auch eine Abmahnung bekommen und mache mich jetzt verrückt. Mir wird vorgeworfen, dass ich den Film Kong Skull Island am 06.09.2017 illegal übetrageb und zum Downloand abgeboten habe ..
Was ist passiert: ich habe mir den Film am 06.08.2017 über Amazon Prime ausgeliehen (Rechnung für 5 Euro liegt vor) und zusammen mit meiner Freundin sofort angeschaut, das wars .. Nach 2 Tagen verschwindet der Film aus der Videothek, das ist bei Amazon Prime bei Ausleih immer so. Ich benutze keine P2P-Programme überhaupt nicht und habe solche niemals benutzt.
Ich habe leider bei der Kanzlei angerufen ( ich weiss jetzt das war ein Fehler) und den o.g. Sachverhalt auch so geschildert und gesagt ich hole mir Rechtsbeistand und sie bekommen Post vom Anwalt. Sie sagten ich soll das tun und das wars.
Ich habe mich jetzt dazu entschieden nix zu tun, ich unterschreibe keine Erklärung und zahle nichts. Wenn der Mahnbescheid kommen sollte, dann lege ich Widerspruch ein und warte ab was passiert. Wenn es sein sollte, dann erscheine ich auch vor Gerich aber zahlen werde ich nicht, das ist eine bodenlose Frechheit und Betrügerei.
Wie seht ihr das? Was würdet ihr mir raten? Danke im Voraus!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5888 Beitrag von DaddyCool » Sonntag 1. Oktober 2017, 12:07

@ratep79
Um Dir nen Rat zu geben brauchts noch mehr Infos. Auch wenn Du es WIRKLICH nicht warst, solltest Du versuchen rauszufinden was passiert ist.
Wichtige Faktoren sind
Befindet sich p2p software auf deinen Rechnern
Haben mehrere Personen zugang zu deinem Internetanschluss
Wieviele Datensätze haben Waldi's Schergen ermittelt (wahrscheinlichkeit eines Fehlers sinkt wenn zwei oder mehr Datensätze. Allerdings behält Waldi das wohl manchmal in der Hinterhand)

Die Geschixhte mit Prime jat komisch, das sollte nix mit P2P zu tun haben.

Ich würde immer so vorgehen:
Wenn ich es war, entweder gleich zahlen (mit Vergleich), oder zocken d.h. auf Verjährung hoffen, wenn Du gute Nervenhast.
Wenn ich es ganz sicher nicht war, und auch kein Mitnutzer des Anschlusses, sollte man nicht zahlen. Anwalt braucht es aber erst wenn Waldi klagt, was nicht vor 2020 oder 2021 passieren wird

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5889 Beitrag von DaddyCool » Sonntag 1. Oktober 2017, 12:18

Übrigens die "Lehrmeinung" ist das man besser die modUE abschicken sollte, da eine Klage seitens Waldi auf Unterlassung teuer werden könnte. Dem steht meiner Meinung nach entgegen, das Waldi wohl so gut wie nie auf Unterlassung klagt. Ein befreundeter Anwalt meinte man könnte auf die UE verzichten wenn man quasi beweisen kann dass man es nicht gewesen sein kann

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5890 Beitrag von Ratep79 » Sonntag 1. Oktober 2017, 12:54

@DaddyCool, danke für die schnelle Antwort!
Ich und meine PTR waren es nicht, das ist zu 100% sicher! Meine PTR weiss nicht mal was P2P ist. Sie ist Mitnutzerin meines Anschlusses, ansonsten ab und zu Freunde von uns, die zu Besuch waren, die leben aber alle in anderen Städten und kommen als "Täter" für mich nicht in Frage. WF haben 2 Sätze ermittelt, am Mittwoch Abend, zwischen 21 und 22 Uhr, jeweils 10 sec.
Ich kann den Ausleih des Filmes durch Rechnungen und Bestätigungen definitiv beweisen.
Soll ich bei Amazon anrufen und mir das bestätigen lassen? Oder vom Telekom die Protokole von diesem Tag aushändigen lassen?
Wenn ich es getan hätte, hätte ich sofort gezahlt, das ist klar..Ich habe aber diesen Film ganz legal erworben, 5 Euro dagür bezahlt und trotzdem so eine S.. jetzt, das sehe ich nicht ein. War der Anruf bei der Kanzlei ein Fehler?

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#5891 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. Oktober 2017, 12:55

Hallo @Ratep79,

natürlich kann ich erst einmal Deine Version nachvollziehen. Ein Film wurde (nachweislich) bei "Amazon Prime" ausgeliehen, jetzt liegt eine P2P-Abmahnung vor - über genau diesen Film. Keiner war es, kein P2P.

Das grundlegende Problem ist aber,
- dass dieser Film in einer Internettauschbörse bzw. Programm dass auf P2P basiert öffentlich zugänglich gemacht wurde, was eine UrhR-Verletzung darstellt
- die Verletzung wurde an Hand der IP-Adresse dokumentiert; an dem für den Provider zuständigen Landgericht ein Antrag zur Auskunft hinter der Person zur IP gestellt (vgl. § 101 Abs. 9 UrhG); dieser wurde gestattet; mit diesem Beschluss ging der Abmahner zum Provider; der Provider beauskunftet den Kunden, dem diese IP zum Tatvorwurf zugeordnet war; der Abmahner versendet die Abmahnung an dem Verantwortlichen des Internetzuganges
- der BGH (höchstes Zivilgericht) sagt nun, dass eine tatsächliche Vermutung besteht,
a) dass die Verletzung vom vorbenannten Anschluss ausging
b) der Inhaber (Anschlussinhaber) erst einmal dafür verantwortlich und möglich haftbar (unter ge-wissen Voraussetzungen) ...

und ...

meine Aufgabe sehe ich nicht darin, dir zu schreiben, was Du oder Andere gern lesen willst bzw. wollen. Es nützt dir auch nicht, bei allen Emotionen.


Die Logfirma durchsucht nur das P2P-Netzwerk (Prinzip: "Geben und Nehmen"), das bedeutet, einen P2P-Client (ugs. Internettauschbörse) oder ein Programm, das auf P2P basiert wie "Popcorn Time". Etwas anderes (Log. bei "Amazone Prime" = personengebundener Stream) ist auch nicht möglich.

Es könnte jetzt sein,
- es hat doch jemand den Film in einer Tauschbörse getauscht
- es hat doch jemand den Film über "Popcorn Time" angeschaut
- jemand unbefugtes Drittes hat den Anschluss missbraucht
- es liegt ein Fehler (menschlich, technisch) vor

Aber ...

es liegt jetzt an dir, zu beweisen, dass es ein Fehler darstellt. Der Vorwurf lautet ja auch nicht, dass dieser Film über "Amazon Prime" öffentlich zugänglich gemacht wurde, sondern über ein P2P-Netzwerk. Pauschale Behauptungen werden da nicht weiterhelfen und sollte der Abmahner eine EV (einstweilige Verfügung) beantragen, dürfte jedes Landgericht dieses beschließen. Dann wird es teuer, da die geforderte UE nicht abgegeben wurde. Man sollte deshalb sicherheitshalber sich mit einem Anwalt kurzschließen.

Natürlich wird meine Antwort nicht zufrieden stellen, aber selbst wenn es auf einen Fehler beruhen würde, sehe ich aufgrund deinen Antworten keine substantiierte Widerlegung. So ist es nun einmal in einem Zivilstreit. Es gewinnt der, mit den besseren Argumenten. Ich habe über die Jahre hinweg auch viele Versionen gelesen und angehört, so dass man nur anraten kann diese Abmahnung ernst zu nehmen. Sicherlich ist jeder seines "Glück Schmied", Du solltest trotzdem einmal einen Anwalt befragen, viele erteilen eine anfängliche kostenlose Ersteinschätzung.

Es werden jetzt viele Leser denken, habe ich mir es doch gedacht, dass man IP pisht. Vorsicht. Auch einen Betrug musst Du - als dich darauf Berufenden - beweisen. Nur Vermutungen helfen dir nicht.





Hallo @DaddyCool,

einmal solltest Du deine Behauptung auf Fakten stützen (Zahlen) und andermal, wenn @ Ratep79 wirklich eine EV erhielte, dann möchte ich einmal wissen, ob DU dich an die Kosten beteiligst. Bestimmt ist der Coole dann weg. Es gibt EV's und Unterlassungsklagen, auch wenn diese nur in geringer Anzahl verifiziert bekannt sind und eigene Anwälte sagen viel, wenn der Tag lang ist. Eine Foren-Empfehlung sollte aber so aussehen, dass dem Gegenüber seine Kosten und Risiken minimiert werden, und nicht maximiert! Punkt.

Der Vorwurf wurde dokumentiert und die Auskunft hinter der Person der IP gestattet. Das ist der Anscheinsbeweis, dass die Verletzung über den Anschluss ausging. Damit hat der Verletzte diverse Ansprüche gegenüber dem Anschlussinhaber. Dieser muss unter gewissen Umständen keine UE abgeben - diese sehe ich aber hier nicht. Und, innerhalb seiner Erklärungspflicht kann @Ratep79 die tatsächliche Vermutung seiner möglichen Täterschaft erschüttern - auch das sehe ich aber hier nicht. Immer hübsch langsam mit persönlichen - ich präzisiere anonymen - Meinungen. Dies hat auch etwas mit Verantwortung zu tun.





VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5892 Beitrag von Ratep79 » Sonntag 1. Oktober 2017, 13:14

Hallo @Steffen,
auch dir Danke für diese Antwort.
Ich habe in meinem letzten Post die Sachlage geschildert, mehr "Beweise" habe ich leider nicht. Von dieser Popcorn Time Geschichte höre ich zum ersten Mal, ich habe kA was das sein sollte. Ich bezahle seit Jahren für AmazonPrime und Netflix und weder ich noch meine Ptr haben jemals was illegles gedownloadet oder gestreamt, das hatten wir einfach nicht nötig.
Wie soll ich jetzt deiner Meinung nach vorgehen? Auf Mahnbescheid mit WS reagieren falls er kommt oder jetzt schon ein WS einlegen?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5893 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. Oktober 2017, 14:02

Hallo @Ratep79,

man muss doch die Grundlagen in einem Zivilstreit verstehen.

Der Abmahner ist in der Beweislast vorzutragen, dass der AI (= Du) Täter / Teilnehmer und Störer ist und damit - voll und vorgerichtlich - haftbar (UE, AG, (Teil-)SE). Dieses geschieht mit,
- Ermittlungsergebnis der Logfirma (es sind auch kleine Teile geschützt)
=> Log / Logs, Aussagen des Loggers, Gutachten
- Antrag auf Herausgabe der Klardaten zur Person hinter der IP (technisch gesehen ist nur der AI ermittelbar)
- Gestattung (§ 101 IX UrhG)
- Providerauskunft

Jetzt gibt es zu Sachverhalten wo der Beweisführer keine Einsicht hat, sondern nur der Abgemahnte (= AI), ergo wie sah es zum Zeitpunkt / Zeitpunkten des Vorwurfs konkret am Anschluss aus, gewisse "Beweiserleichterungen" (sekundäre Darlegungslast). Hier muss dieser Anscheinsbeweis (leider) durch dich erschüttert und mittels aussagekräftigen Vortrag widerlegt werden.

Das Ausleihen eines Filmes per kostenpflichtigen Stream über "Amazon Prime", hat nichts mit der Abmahnung zu tun und ist - kein - Beweis. Selbst wenn ein Fehler in der Beweiskette des Abmahners vorliegt, bist Du in der Beweislast - wie, wer, womit.

Ich kann dir nicht sagen, was Du machen sollst, da Du sowieso das machst, wozu Du überzeugt bist. Ich kann dich nur auf die Realität hinweisen. Deshalb rede einmal mit einem Anwalt. Die meisten Anwälte bieten heute eine kostenlose Ersteinschätzung an, damit man sich ein weiteres Bild machen kann. Ich darf es nicht.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5894 Beitrag von Ratep79 » Sonntag 1. Oktober 2017, 15:07

Hallo #Steffen,
Ich habe die Grunglagen verstanden und werde nä. Wo. die Verbraucherzentrale und zusätzlich dazu einen Medienanwalt aufsuchen, das steht schon mal fest.
Ich bin von meiner/unser Unschuld überzeugt und wenn es sein sollte werde ich vor Gericht erscheinen und aussagen. Weil, warum soll ich mir Film ausleihen und dafür bezahlen und einen Monat später ihn auf irgendwelche Platformen illegal downloaden, anbieten etc. Das macht doch alles keinen Sinn, das ist doch verrückt.
Ich bin Akademiker, arbeite im öff. Dienst und kenne die ganze Problematik mit den Torrents usw. und wir haben sowas noch NIE gemacht, niemals, so besheuert sind wir doch nicht.
Erklär mir bitte das nochmal mit dieser EV, wie teuer kann ed werden usw. Vielen Dank!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5895 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. Oktober 2017, 17:35

Hallo @Ratep79,

es ist halt so, dass man als AI eine gewisse Ursachenforschung vornimmt. Das bedeutet, es gibt zwei Logs, die sind in der Regel auch nicht so weit zurück, dass man etwa schon sagen könnte, wer in der Wohnung anwesend war, oder nicht, bzw. Zugriff haben könnte oder nicht. Gibt es z.B. Router-Logs oder andere Nachweise. Wie ist der Anschluss gesichert, oder nicht usw. Kommt niemand in Frage ist es schon ratsam, alle Zugangsdaten (sichere Passwörter) sofort zu ändern, um unberechtigten Drittzugriff auszuschließen. Alles ist ja irgendwie händelbar, solange es bei dieser einen Abmahnung bleibt. Kommen Weitere, dann ist es sowieso ratsamer einen Anwalt zu nehmen.

Sorry, eine VSZ wird dir da weniger weiterhelfen, es ist kein Betrug oder Abzocke und kann auch schon Geld kosten. Da lieber einen Anwalt der sich mit der Materie auskennt. Natürlich erst einmal abklären, ob man eine kostenlose Ersteinschätzung vornimmt.

Eine Abmahnung ist keine Angelegenheit einer gewissen akademischen Bildung oder von Wissen bzw. Unwissen. Ganz ehrlich, diejenigen die wirklich "Unschuldig" sind, kann ich mit zwei Händen abzählen. P2P ist eben kein Hexenwerk. Es reicht heute schon ein Smartphone oder Laptop eines Freundes oder besuchendes Enkels oder Kindes usw. der mal den Anschluss bei Besuch mitnutzt und nebenbei einen P2P-Clienten mitlaufen lässt. Es gibt auch viele, die die Beweiskette anzweifeln und dann mittels teuren Gerichtsgutachten, eines Besseren belehrt worden. Zivilrecht ist weder gerecht noch fair. Im Mittelpunkt steht derjenige, der die besseren Argumente hat und dem dann der Richter folgt.


Anscheinsbeweis

Hier reicht erst einmal der Log. (Ermittlungsdatensatz), die eidesstattliche Erklärung des Loggers, die Vielfalt seiner Gerichtsgutachten; der Gestattungsbeschluss (§ 101 IX UrhG) und das Resultat des Providers, damit richterlich feststeht, das der Verstoß vom diesen Anschluss ausging und der AI erst einmal verantwortlich und möglich haftbar. Und hier kann man, wenn bestimmte Prüfpflichten bewusst / unbewusst verletzt für das Handeln eines Dritten haften. Deshalb sollte man sich von Unschuldsgedanken sofort verabschieden.

As diesem erst einmal Sachverhalt, dass der Verstoß vom Anschluss aus ging, hat der Verletzten seiner Rechte (Rechteinhaber) gewisse Ansprüche und Forderungen. Um dir den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen, soll die Abmahnung dir den Wegweisen, wie du den Rechteinhaber klaglos stellen kannst, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. §§ 97 Abs. 1, 97a Abs. 1 UrhG).
Dabei ist das Wichtigste, die mögliche Wiederholungsgefahr, die bei P2P immer gegeben ist, auszuschließen. Der Verletzer soll sich gegenüber den Verletzter erklären, das er zukünftig die angemahnte Handlung unterlässt.

Anforderungen an die Erklärung (= Unterlassungserklärung):
- von keiner Form abhängig
- Ausräumung der Wiederholungsgefahr
- Ernsthaft (Vertragsstrafe)
- Strafbewehrt (Vertragsstrafeversprechen)
- Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckend
- konkrete Verletzungshandlung beinhalten

Natürlich gibt bei bestimmten Konstellationen keinen Grund, eine geforderte UE abzugeben. Dieses muss aber vorher anwaltlich geprüft werden, da der Abgemahnte selbst es wohl nicht einschätzen kann.

In einem Zeitfenster, man redet so ca. 14 Tage ab Abgabefrist UE, kann der Verletzte eine so genannte EV (einstweilige Verfügung) beantragen. Hier kannman sich selbst einmal vorinformieren.

Es kommen dann höhere Kosten auf einen zu, da der Streitgegenstand anders ist, als bei einem normalen Klageverfahren (mit mod. UE).

Stark vereinfacht:
a) Normale Klage: AG (506,- €) + SE (ca. 600,- €) = Kosten der Abmahnung (1106,- €)
b) EV / Unterlassungsklage: AG (506,- €) + SE (ca. 600,- €) = Kosten der Abmahnung (1106,- €) + Gegenstandswert Unterlassung (ca. bis 15.000,- € - 30.000,- € je nach Gericht) = 16.106,- €

Natürlich muss man nicht 16.106,- € zahlen, aber die resultierenden Kosten des Gerichtsverfahren sind halt höher und man bekommt eine richterliche UE aufgedrückt, die meist gepfefferter ist. Sicherlich kann der Abmahner auch nur die Unterlassung einklagen und dann separat die Abmahnkosten.

Einige Argumentieren, dass der Abmahner niemals nie die Unterlassung einklagt. Es gibt aber EV und Unterlassungsklagen, damit besteht dieses Risiko. Wenn man dann als Ratender nicht mit einem anonymen Account unterwegs ist, sollte man zumindest darauf hinweisen, egal wie Du dich dann tatsächlich reagierst oder nicht.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5896 Beitrag von Ratep79 » Sonntag 1. Oktober 2017, 18:54

Ok, ich fasse dann mal zusammen:
Ich muss bis 07.10.2017 die UE unterschreiben und hinschicken. Wenn ich das nicht tue und sagen wir mal bis 15.11 keine EV bekomme, dann werde ich irgendwann entweder einen Mahnbescheid bekommen (den ich widersprechen werde) + eventuell Klage und Gerichtsverfahren oder ich bekomme keinen Mahnbescheid und die Sache verjährt irgendwann mal.
Liege ich mit meinen Vermutungen soweit richtig?

Oder ich bekomme eine EV und dann habe ich richtig die A.karte gezogen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5897 Beitrag von DaddyCool » Sonntag 1. Oktober 2017, 19:31

@Steffen
Habe nicht empfohlen, keine modUE abzugeben, es sei denn , man kann beweisen das man es nicht war. kann Ratep aber wohl nicht.

@Ratep
Zwei Datensätze, das ist nicht so gut. Dass Du den Film mal bei Amazon hattest, beweist leider nicht dass Du ihn nicht mit torrent runtergeladen hast. Ist evtl vor Gericht nicht viel wert.

Mein Rat an Dich: mod UE abschicken. Dann erstmal ruhig Blut und überlegen. Wenn Du auf keinen Fall blechen willst, kannst Du erstmal aussitzen. Das habe ich gemacht, bis zur Verjährung nach drei Jahren plus Hemmung. Du kannst damit rechnen, dass im letzten Jahr vor der Verjährung, bei Dir wäre das also 2020, ein MB reinflattert. Viele zahlen dann doch, und zahlen drauf. Also wenn schon nichtzahlen, dann auch MB widersprechen. Natürlich kann es passieren dass WF dann klagt, keiner kennt die Wahrscheinlichkeit genau, aber es gibt Schätzungen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5898 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. Oktober 2017, 22:57

Hallo @Ratep79,

anfänglich, sind die 14 Tage ein Zeitfenster für die Beantragung einer EV. Die Zustellung kann bis zu einem Monat dauern. Darum geht es auch nicht unbedingt.

Wenn man ohne Anwalt reagiert (- oder nicht -), dann ist es ein Fehler mit dem Abmahner telefonisch in Kontakt zu treten, alles on Detail darzulegen, garniert mit dem entsprechenden Drohungen.

Dann unterschätzt man einen wesentlichen Sachverhalt. Selbst wenn man keine EV erhält - dann hat man Glück - folgen ein, zwei Folgeschreiben, worauf sich eine längere Zeit der Ruhe anschließt. Dieses kann dann bis zu drei Jahre andauern. Kurz vor Verjährungsende, meldet man sich wieder und es kann zu einem Mahnbescheid kommen. Jetzt werden sehr viel aus ihrem trügerischen Schlaf gerissen und werden panisch. Auch weiß niemand, in welcher Richtung sich die Rechtsprechung mit ihren Anforderungen an einer Verteidigung hinbewegt.

Das bedeutet, wer nicht zahlt, entscheidet sich für
a) Klage
oder
b) Verjährung
die Chancen stehen 50:50.

Erhält man keine Klage, hat man alles richtig gemacht ... wenn die A-Karte oder besser gesagt, muss man sich neu entscheiden.

Ohne Wenn und Aber.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5899 Beitrag von witrol » Montag 2. Oktober 2017, 13:33

Hallo Stefen! und danke für die Ausführungen!

Ich hätte hier eine Frage - was wäre, wenn man nicht zahlt, den MB(falls diese kommt) wiederspricht und dann doch die Klage reinkommt, kann dann noch ein Vergleich vorgeschlagen werden?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5900 Beitrag von Steffen » Montag 2. Oktober 2017, 14:52

Hallo @witrol,

man muss vielleicht einmal ausholen. Ein Vergleich ist immer möglich, wenn beider Parteien dazu bereit sind und sich auf eine Summe einigen. Je mehr Aufwendungen vorgerichtlich / gerichtlich der Abmahner hat, desto höher ist der letztendliche Vergleich. Beachte, in der Regel gibt der Abmahner die Höhe vor und es hängt dann vom Verhandlungsgeschick des Abgemahnten ab.

Sobald ein MB erlassen wird, man diesen widerspricht, eine Anspruchsbegründung (= Klageschrift im Mahnverfahren) erhält, kann man sich immer noch und sofort mit dem Kläger über einen Vergleich einigen. Nur sollte man sich dann schnell davon verabschieden, dass der Kläger jede Summe akzeptiert.

Man sollte deshalb rechnen, mit so ca. (= Anhaltspunkt; vielleicht mehr oder weniger)
a) 700,- 900,- € für die Abmahnung
b) 200,- € für's Mahnverfahren
c) 300,- - 400,- € für's Gerichtsverfahren

Hierzu gibt es eben zu wenig Rückinfo, und der Abmahner verrät mir leider nichts.

VG Steffen

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