Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Sutsurubaku
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5861 Beitrag von Sutsurubaku » Mittwoch 6. September 2017, 10:17

Hoi,
Dann mal anders gefragt... Wenn ich den Mahnbescheid heute mit Wiederspruch abschicke... Und ich dann die Klage ins Haus bekomme... Ist da noch ein Vergleich hin möglich oder wenigstens die Summe zu überweisen damit es nicht vor Gericht geht? Gericht kommt für mich nicht in Frage.
Mfg
SUTSU

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Steffen
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AG Erfurt, Az. 5 C 2538/16

#5862 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. September 2017, 15:28

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Erfurt verurteilt Anschlussinhaberin zum Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR



15:25 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die in diesem Verfahren beklagte Anschlussinhaberin wurde von der Rechteinhaberin wegen der illegalen Verbreitung eines Filmwerks in einer Tauschbörse abgemahnt. Da sie außergerichtlich jegliche Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche verweigerte, erwirkte die Klägerin im Jahr 2015 einen gerichtlichen Mahnbescheid, gegen den die Beklagte jedoch fristgerecht Widerspruch einlegte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... r-1-00000/


Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 538_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Claudia Lucka



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Nachdem das Verfahren im Folgenden zunächst ruhte, beantragte die Beklagte Anfang des Jahres 2017 nunmehr über ihren Anwalt die Abgabe des Rechtsstreits an das Amtsgericht Erfurt, um die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen. Dabei ging die Beklagte offensichtlich davon aus, dass die Ansprüche mittlerweile verjährt sind.

Wie der Bundesgerichtshof allerdings bestätigt hat (Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 - "Everytime we touch"), verjähren Lizenzschadensersatzansprüche bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen erst nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren. Die Klägerin wies die Beklagte auf diesen Umstand hin und regte an, den Abgabeantrag zeitnah zurückzunehmen. Die Beklagte reagierte hierauf jedoch nicht.

Die Klägerin begründete daher beim Amtsgericht Erfurt ihre Ansprüche und beantragte, die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR zu verurteilen.

Die Beklagte - nunmehr über ihren Irrtum bewusst - nahm daraufhin zur Vermeidung des Gerichtsverfahrens über ihren Anwalt den Antrag auf Abgabe des Rechtsstreits an das Amtsgericht Erfurt zurück. Im Übrigen reagierte sie jedoch nicht, weshalb das Gericht gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil in voller Höhe erließ. Das Amtsgericht bestätigte hiermit gleichzeitig auch die Angemessenheit eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR.

Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagte Einspruch ein und stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass sie mit der einseitigen Rücknahme ihres Abgabeantrages das Verfahren bereits vorher beendet habe. Ein Versäumnisurteil hätte gegen sie nicht ergehen dürfen.

Diese Auffassung teilte das Amtsgericht Erfurt nicht. Die Beklagte habe das Verfahren nicht mehr einseitig beenden können, da die Klägerseite mit der zwischenzeitlich erfolgten Begründung der Ansprüche ebenfalls die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt habe. Entgegen der Annahme der Beklagten lagen deshalb die Voraussetzungen für das Versäumnisurteil sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vor.

"Die Klägerin hat durch Einreichung der Anspruchsbegründung bei Gericht [...] ihren Willen auf Durchführung des streitigen Verfahrens bekundet. Dem hatte das Gericht nachzukommen, weil die Sache ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr im Mahnverfahren anhängig, sondern aufgrund dessen bereits in das streitige Verfahren übergegangen war [...]. Von daher musste die zeitlich später erklärte Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens unbeachtlich bleiben, denn sie war bereits "prozessual überholt". Insoweit wäre es an der Beklagten gewesen, nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens entweder die Verteidigung anzuzeigen oder den Widerspruch vor dem zu erlassenden Versäumnisurteil zurückzunehmen (§ 697 Abs. 4 ZPO)."


Da die Beklagte es auch im Folgenden unterließ, ausreichend im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vorzutragen, sei von ihrer eigenen Täterschaft auszugehen.

"Ungeachtet der Tatsache, dass das Vorbringen der Beklagten prozessual verspätet war [...], enthält es nicht den zwingend erforderlichen Sachvortrag, um den berechtigten Anspruch der Klägerin, der sich infolge der widerrechtlichen und schuldhaften Nutzung des Filmwerks durch einen Download in einer Tauschbörse seitens der Beklagten ergibt, zu Fall zu bringen: Bereits durch die mehrfach erfolgte Zuordnung der IP-Adresse zur Beklagten ist eine Fehlermittlung nach der Erfahrungswahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Im Weiteren wird nur vorsorglich auf die ständige, mittlerweile gefestigte Rechtsprechung - insbesondere zum Anscheinsbeweis sowie darüber hinaus zur sekundären Darlegungslast des beklagten Anschlussinhabers - Bezug genommen (vgl. BGH NJW 2016, S. 953 "Tauschbörse III" m.w.N.)."


Das Amtsgericht Erfurt hielt aus diesem Grunde das ergangene Versäumnisurteil gegen die Beklagte aufrecht, mit welchem sie zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von EUR 1.000,00 sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt wurde.








AG Erfurt, Urteil vom 26.07.2017, Az. 5 C 2538/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Erfurt
Az.: 5 C 2538/16




IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 99089 Erfurt
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 99084 Erfurt,




hat das Amtsgericht Erfurt durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2017

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil bleibt aufrecht erhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Klägerin beansprucht Schadenersatz wegen einer Nutzung des Filmwerks [Name].

Die Klägerin ist Inhaberin der Urheberrechte an dem vorbezeichneten Filmwerk und als solche auf dem in Kopie als Anlage K1 vorgelegten DVD-Cover entsprechend vermerkt. Durch Beschluss des Landgerichts Köln vom [Datum] wurde die IP Adresse der Beklagten ermittelt, wonach das vorbenannte Filmwerk am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeiten] Uhr über eine sogen. Tauschbörse heruntergeladen und einer unbestimmten Anzahl von Teilnehmern zum Download zur Verfügung gestellt worden war. Die Klägerin forderte die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom [Datum] zur Zahlung von Schadenersatz auf. Sie beantragte am [Datum] den Erlass eines Mahnbescheides bei dem Amtsgericht Coburg, welcher der Beklagten am [Datum] zugestellt wurde. Hiergegen legte die Beklagte unter dem [Aktenzeichen] Widerspruch ein.

Mit einem an das Mahngericht gerichteten Schreiben vom 31.10.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da diese das Verfahren seit Einlegung des Widerspruchs nicht weiter betrieben habe. Die Klägerin hat den Anspruch mit Schriftsatz vom 23.01.2017, bei Gericht eingegangen am 27.01.2017, begründet. Das Gericht hat mit Verfügung vom 21.02.2017 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Zustellung der Klage verfügt. Mit dem am 20.02.2017 vorab per Fax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen. Die Zustellung der Anspruchsbegründung ist am 27.02.2017 erfolgt.

Das Gericht hat am 21.03.2017 Versäumnisurteil erlassen, nachdem eine Verteidigungsanzeige nicht innerhalb der Notfrist zur Akte gereicht worden ist. Gegen das am 30.03.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem am 31.03.2017 bei Gericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.


Die Klägerin beantragt:
Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.



Die Beklagte beantragt:
Das Versäumnisurteil wird aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.


Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Versäumnisurteil hätte nicht ergehen dürfen, da die Streitsache mit Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 4 ZPO als nicht rechtshängig anzusehen sei.

Mit dem am Tag der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsatz bestreitet die Beklagte den klägerseits behaupteten Download, da sie lediglich über einen Telekom-Anschluss verfüge, welcher nur für das Telefon und den Fernsehempfang vorgesehen sei.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Durch den form- und fristgerechten Einspruch ist der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Erlass des Versäumnisurteils befand (§ 342 ZPO).

Auf Antrag (bzw. Anregung) der Klägerin hatte das Gericht das schriftliche Vorverfahren anzuordnen und - infolge nicht binnen Notfrist zur Akte gereichter Verteidigungsanzeige - das Versäumnisurteil zu erlassen.

Die Voraussetzungen dafür lagen sowohl in prozessualer als auch materiell-rechtlicher Hinsicht vor. Dem steht insbesondere nicht die mit Schreiben vom 20.02.2017 mitgeteilte Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens entgegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Rücknahme am 20.02.2017 (Fax) bzw. am 21.02.2017 (Original) bei der Poststelle (nicht auf der Geschäftsstelle bzw. dem Richter vorgelegt) eingegangen ist.

Dies kann ohnehin offen bleiben, denn die Beklagte geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend davon aus, dass nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens die etwaige Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 4 S. 3 ZPO zunächst entfällt. Dies hat jedoch entgegen der beklagtenseits vertretenen Ansicht nicht zur Folge, dass die von der Klägerin eingereichte Anspruchsbegründung hätte unbeachtlich bzw. ohne gerichtliche Veranlassung bleiben müssen. Das Gegenteil ist der Fall: Es entspricht nämlich allgemeiner Auffassung, dass das Verfahren bei dem Mahngericht anhängig bleibt und es dementsprechend den Parteien unbenommen ist, die Sache jederzeit wieder aufzurufen, mithin einen (erneuten) Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen und die Sache dadurch jederzeit wieder rechtshängig zu machen (MünchKomm zur ZPO, 4. Aufl., Rn. 27 zu § 696; Zoller, ZPO, 31. Aufl., Rn. 2 zu § 696; OLG Düsseldorf MDR 1981, S. 766; OLG Stuttgart OLGZ 1989, S. 200; LG Kaiserslautern MDR 1994, S. 417).

Die Klägerin hat durch Einreichung der Anspruchsbegründung bei Gericht (vorab per Fax) am 18.01.2017 ihren Willen auf Durchführung des streitigen Verfahrens bekundet. Dem hatte das Gericht nachzukommen, weil die Sache ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr im Mahnverfahren anhängig, sondern aufgrund dessen bereits in das streitige Verfahren übergegangen war (vgl. auch § 697 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von daher musste die zeitlich später erklärte Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens unbeachtlich bleiben, denn sie war bereits "prozessual überholt". Insofern wäre es an der Beklagten gewesen, nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens entweder die Verteidigung anzuzeigen oder den Widerspruch vor dem zu erlassenden Versäumnisurteil zurückzunehmen (§ 697 Abs. 4 ZPO).

Das Versäumnisurteil war auch in der Sache aufrechtzuerhalten (§ 343 S. 1 ZPO), da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zustand.

Ungeachtet der Tatsache, dass das Vorbringen der Beklagten prozessual verspätet war (vgl. §§ 296 Abs. 1, 340 Abs. 3 ZPO), enthält es nicht den zwingend erforderlichen Sachvortrag, um den berechtigten Anspruch der Klägerin, der sich infolge der widerrechtlichen und schuldhaften Nutzung des Filmwerks durch einen Download in einer Tauschbörse seitens der Beklagten ergibt, zu Fall zu bringen: Bereits durch die mehrfach erfolgte Zuordnung der IP-Adresse zur Beklagten ist eine Fehlermittlung nach der Erfahrungswahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Im Weiteren wird nur vorsorglich auf die ständige, mittlerweile gefestigte Rechtsprechung - insbesondere zum Anscheinsbeweis sowie darüber hinaus zur sekundären Darlegungslast des beklagten Anschlussinhabers - Bezug genommen (vgl. BGH NJW 2016, S. 953 "Tauschbörse III" m.w.N.).

Die Entscheidung über die (weiteren) Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Fall des § 709 S. 3 ZPO ist nicht gegeben, soweit - wie vorliegend - die in §§ 708 Nr. 11 aufgeführten Beträge nicht überschritten werden.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurt


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.




[Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 26.07.2017
[Name], JSin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt
Erfurt, 26.07.2017
[Name], Justizsekretärin (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Erfurt, Urteil vom 26.07.2017, Az. 5 C 2538/16,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Claudia Lucka,
Klage Waldorf Frommer,
Verjährung,
Versäumnisurteil

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LG Berlin, Az. 16 S 12/17

#5863 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. September 2017, 16:20

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Berlin weist Berufung eines Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren durch einstimmigen Beschluss zurück


16:20 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im genannten Verfahren legte der beklagte Anschlussinhaber beim Landgericht Berlin Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ein, in welchem er wegen des illegalen Angebots eines Filmes in einer Tauschbörse vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der Abmahnkosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt wurde.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... s-zurueck/

Beschluss als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _12_17.pdf



Autorin

Rechtsanwältin Sandrine Schwertler



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Der Beklagte verteidigte sich im Verfahren damit, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Er sei "computertechnisch völlig unbewandert" und kenne sich nicht mit Filesharing-Software aus. Darüber hinaus bestritt er die korrekte Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung in Bezug auf eine der zwei ermittelten IP-Adressen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg war jedoch sowohl das pauschale Bestreiten der eigenen Täterschaft als auch das Bestreiten der Ermittlungen unbeachtlich. Das Amtsgericht legte seiner Entscheidung insoweit - ohne Durchführung einer Beweisaufnahme - zugrunde, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund streite gegen ihn eine tatsächliche Vermutung der eigenen Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung, welche er nicht habe widerlegen können.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Rechtsauffassung des Amtsgerichts in vollem Umfang.

Das Amtsgericht habe seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Es sei daher "auch mit zutreffenden Ausführungen von der vom BGH angenommenen Vermutung der Täterschaft des Beklagten für die festgestellte Rechtsverletzung ausgegangen". Hingegen sei der Beklagte seiner Vortragslast "nicht in der Weise nachgekommen, die zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung seiner Täterschaft erforderlich gewesen wäre". Der Beklagte hafte daher als Täter.

Darüber hinaus gebe es auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche keine Bedenken. Das Landgericht wies den Beklagten daher mit Beschluss vom 12.06.2017 darauf hin, dass seine Berufung "offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat" und regte die Rücknahme der Berufung an. Dieser Anregung kam der Beklagte nicht nach, weshalb das Landgericht die Berufung nunmehr durch einstimmigen Beschluss zurückwies.

Neben den geltend gemachten Forderungen hat der Beklagte nunmehr auch die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, welche sich auf einen vierstelligen Betrag belaufen, zu tragen.








LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2017, Az. 16 S 12/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Landgericht Berlin

Beschluss




18.07.2017

Geschäftsnummer: 16 S 12/17
231 C 501/16 Amtsgericht Charlottenburg


In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name], 2456 Berlin,
Beklagten und Berufungsklägers,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 14656 Brieselang, -



gegen


[Name],
Klägerin und Berufungsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-




hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin am 18.07.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name]

beschlossen:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 231 C 501/16 - wird zurückgewiesen.
2. Dem Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
3. Das am 01.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 231 C 501/16 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.





Gründe

Die Berufung war aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 12.06.2017 zurückzuweisen.

Darüber hinaus geben die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 06.07.2017 keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und eine mündliche Verhandlung ist auch nicht geboten. Die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hat die Kammer in dem Beschluss vom 12.06.2017 bereits begründet. Eine mündliche Verhandlung lässt keine neuen Erkenntnisse, die über die dem Hinweisbeschluss zugrunde liegende Sach- und Rechtslage hinausgingen, erwarten.
Wie ausgeführt handelt es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Anlägen um substantiierten Parteivortrag. Es mag zwar sein, dass der Beklagte den entsprechenden Sachvortrag der Klägerin bestritten hat. Dieses Bestreiten war jedoch, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, unsubstantiiert. Der Vortrag des Beklagten genügte nicht den vom BGH in den zum "Filesharing" ergangenen Entscheidungen aufgestellten Anforderungen an das Vorbringen im Wege der sekundären Darlegungslast.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.,



[Name]
Vorsitzender Richter am Landgericht

[Name]
Richterin am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 25.07:2017
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2017, Az. 16 S 12/17,
Vorinstanz: AG Charlottenburg, Urteil vom 01.03.2017, Az. 231 C 501/16,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Sandrine Schwertler
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Beklagter,
Berufungszurückweisung,
sekundäre Darlegungslast

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AG Leipzig, Az. 102 C 221/17

#5864 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. September 2017, 22:00

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Geschäftsinhaber zu Schadensersatz in Höhe vom 1.000,00 EUR


22:00 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der verklagte Anschlussinhaber wurde 2013 wegen des rechtswidrigen Angebots eines Filmwerks in einer Tauschbörse abgemahnt. Nachdem er außergerichtlich jegliche Erfüllung der Ansprüche verweigerte, erwirkte die Klägerin gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der Beklagte Einspruch einlegte. Nachdem die daraufhin geführten Vergleichsgespräche scheiterten, begründete die Klägerin nunmehr ihre Ansprüche beim Amtsgericht Leipzig.



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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... r-1-00000/


Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 221_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der Beklagte verteidigte sich im Rahmen des Gerichtsverfahrens damit, er habe ein kleines Geschäft betrieben, in welchem er zwei IT-Studenten beschäftigte. Jedenfalls einer dieser Studenten habe eine Tauschbörsensoftware auf seinem Laptop installiert gehabt, so dass dieser als Täter in Betracht komme. Auf Nachfrage sei die Rechtsverletzung jedoch nicht zugestanden worden.

Das Amtsgericht Leipzig erachtete das Vorbringen des Beklagten zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast als nicht ausreichend und gab der Klage vollumfänglich statt.

Nach Ansicht des Gerichts habe der Beklagte "lediglich pauschal die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte". Dies insbesondere, da er keine eigenen Wahrnehmungen hierzu habe darlegen können und - mit Ausnahme einer bloßen Nachfrage - keine ausreichende Nachforschungen angestellt habe. Zudem habe der Beklagte "auch nicht zu seiner eigenen Internetnutzung und zu den im Haushalt bestehenden Verhältnissen im Hinblick auf die Internetnutzung vorgetragen". Ein solcher Vortrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch erforderlich gewesen.

Vor diesem Hintergrund sei von der eigenen Täterschaft des Beklagten auszugehen.

Letztlich ging das Amtsgericht Leipzig auch zutreffend davon aus, dass ein lizenzanaloger Schadensersatz jedenfalls in Höhe von 1.000,00 EUR angemessen ist. "Auf der Hand liegend ist dabei [...], dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären."

Der Vollstreckungsbescheid wurde daher vollumfänglich aufrechterhalten. Neben den außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung sowie dem Lizenzschaden hat der Beklagte auch die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.






AG Leipzig, Urteil vom 17.05.2017, Az. 102 C 221/17



(...) - Ausfertigung -



Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I



Aktenzeichen: 102 C 221/17
Verkündet am: 17.05.2017
[Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 04279 Leipzig,
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 04105 Leipzig,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2017 am 17.05.2017

für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 15.12.2016 (Az: wird aufrechterhalten.
2. Die beklagte Partei trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Partei kann die Vollstreckung abwenden durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.




Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Am [Datum] wurde der Film [Name] über einen Internetanschluss über ein Filesharing System mittels eines Computerprogrammes jedem Teilnehmer an den so genannten Tauschbörsensystem über das Internet kostenlos angeboten in der Form, dass Dritte den Film als Datei im Internet herunterladen und sich abspeichern konnten. Somit wurde der Film weltweit öffentlich zugänglich gemacht. Die von der Klägerin veranlassten Ermittlungen über den Inhaber dieses Internetanschlusses ergaben, dass dieser dem Beklagten zuzuordnen sei. Einen gleichartigen Verstoß hat die Klägerin für den gleichen Tag, [Datum], ermittelt.

Mit Abmahnschreiben vom [Datum] wurde der Beklagte aufgefordert die Rechtsverletzung des öffentlichen Angebotes zum kostenlosen Zugriff auf diese Filmdatei zu unterlassen. Das öffentliche Angebot von Filmdateien über Filesharing-Systeme setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Computerprogrammes auf dem Computer des jeweiligen Anbieters voraus.

Der Beklagte hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

Mögliche, sich im Haushalt des Beklagten zum Tatzeitpunkt aufhaltende Personen, die gegebenenfalls Nutzer des Internetanschlusses gewesen sein könnten, haben auf Nachfragen des Beklagten bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Der Internetanschluss des Beklagten war zum fraglichen Zeitpunkt bei der Internetnutzung über WLAN gegen unberechtigten Zugriff durch Dritte von Außen ausreichend gesichert.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 10.02.2017, der Klägerin zugestellt am 13.02.2017, die Klägerin zur Anspruchsbegründung binnen 2 Wochen aufgefordert. Die Anspruchsbegründung ging bei Gericht ein am 27.02.2017. Mit Verfügung vom 01.03.2017, dem Beklagten zugestellt zusammen mit der Anspruchsbegründung am 08.03.2017, wurde der Beklagte aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung hierauf schriftlich zu erwidern. Entsprechende Belehrungen über die Folgen der Fristversäumung sind erfolgt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22.03.2017 erklärt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen und auf die Klage innerhalb der gesetzten Frist zu erwidern. Mit Schreiben vom 04.04.2017 hat der Beklagte die Fristverlängerung zur Klageerwiderung bis 19.04.2017 beantragt. Der Antrag wurde durch das Gericht zurückgewiesen mit Schreiben vom 11.04.2017. Die Klageerwiderung des Beklagten ging per Fax bei Gericht ein am 12.04.2017. Termin zur mündlichen Verhandlung war am 13.04.2017, bereits bestimmt mit o.g. Verfügung vom 10.02.2017.


Die Klägerin trägt vor,
die von ihr veranlassten Ermittlungen über die Personen des Anschlussinhabers des Internetanschlusses über welchen die Rechtsverletzungen begangen wurden, seien zutreffend. Die Rechtsverletzung sei damit über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte diejenige Person gewesen ist, die den Film zum Herunterladen für Jedermann auf seinem Computer bereitgestellt hat. Eine Tatbegehung durch weitere auch im Haushalt des Beklagten lebende Personen wird bestritten.

Dem Abmahnschreiben der Klägerin war ein Streitwert von 1000,00 EUR zu Grunde zu legen. Der Klägerin sei darüber hinaus ein Schaden von bis zu 1000,00 EUR dadurch entstanden, dass das Filmwerk weltweit zugänglich gemacht und angeboten worden ist. Die Klägerin sei Inhaberin sämtlicher Verwertungsrechte für das Filmwerk auf dem Gebiet Deutschlands.

Das Amtsgericht Coburg hat am 15.12.2016 einen Vollstreckungsbescheid erlassen mit dem Inhalt einer Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe von 1.107,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 06.05.2016 sowie einer weiteren Zahlungspflicht für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit in Höhe von 107,50 EUR. Der Beklagte hatte darüber hinaus die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen.



Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg aufrechtzuerhalten.



Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt hierzu mit dem am 12.04.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vor.

Der Beklagte habe die rechtswidrige Handlung nicht begangen. Die Täterschaft des Beklagten wird bestritten. Dieser betreibe kein Filesharing. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten sich weitere zwei volljährige Personen im Haushalt des Beklagten aufgehalten. Der Beklagte betreibe zugleich ein kleines Gewerbe mit Online-Handel. Hierzu seien die weiteren vor Ort befindlichen Personen für den Beklagten tätig gewesen. Diese hätten über eigene Laptops verfügt und den Internetanschluss des Beklagten auch zum behaupteten Tatzeitpunkt nutzen können. Da diese Personen keine feste Unterkunft gehabt hätten, hätten diese auch beim Beklagten gewohnt. Der Beklagte habe Kenntnis davon, dass eine dieser Personen auf dem von ihm genutzten Computer auch über ein Internettauschbörsen Programm verfüge. Ob dieser jedoch die Rechtsverletzung begangen habe, sei unbekannt.

Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestritten sowie die Forderungshöhe.

Eine Überwachungspflicht der volljährigen Internetnutzer durch den Beklagten bestehe nicht.


Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 823 BGB sowie §§ 19a, 16 und 85 Urheberrechtsgesetz ein Schadensersatzanspruch in der im Tenor genannten Höhe zu für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung eine urheberrechtlich geschützten Filmes, dessen Rechteinhaber die Klägerin ist. Dies ist hinreichend nachgewiesen durch Anlage K1.

Die Beklagte war auch als Anschlussinhaber des Internetanschlusses anzusehen, über den die Rechtsverletzung erfolgt ist. Dies ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Anlagen K2-K3. Zum anderen hat der Beklagte die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit entsprechender Ermittlungen nicht plausibel bestritten.

Vielmehr geht das Gericht somit davon aus, dass andere Personen den Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben sondern vielmehr der Beklagte selbst. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") sowie vom 15.11.2012 ("Morpheus") sowie vom 08.01.2014 ("BearShare"), vom 12.05.2016 ("Everytime we touch"), vom 11.06.2016 ("Tauschbörse 1-3"), vom 06.10.16 (Afterlife") und vom 30.03.17 ("Loud") ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt. Dieser entspricht er dadurch, dass er im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08). Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den o.g. Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht. Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich.

Dies ergibt sich insbesondere auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.06.2015 (I ZR 75/14). Hiernach genügt der Inhaber eines Internetanschlusses sei der sekundären Darlegungslast dann nicht, wenn er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von den in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die auf einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten deuten. Die ausschließlich theoretische Möglichkeit, dass die Rechtsverletzung nicht durch den Beklagten, sondern auch durch eine andere Person erfolgt sein könnte, reicht nicht aus, um die den Regeln des Anscheinsbeweises folgende tatsächliche Vermutung zu erschüttern.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auch bei Berücksichtigung seines Sachvortrages lediglich pauschal die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Eigene Wahrnehmungen hat der Beklagte hierzu nicht. Entsprechende Nachforschungen wurden bis auf die Nachfrage beim Betreffenden nicht angestellt. Der Sachvortrag des Beklagten erweist sich darüber hinaus unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 03.05.2017, bezüglich dem der Klägerin eine Schriftsatzfrist eingeräumt war, als widersprüchlich. Dies betrifft die vorgebliche gewerbliche Tätigkeit des Beklagten, die als Grund für den Aufenthalt weiterer Personen im Haushalt diene und für die jedoch kein konkretes Beweisangebot erfolgt ist, als auch der Umstand, dass dem Beklagten die Nutzung von Filesharing-Programmen durch eine der Personen bekannt gewesen sei. Insofern nicht plausibel ist dann, aus welchem Grund der Beklagte weder ein Hinweis noch eine Überwachungspflicht für die Internetnutzung durch diese Person treffe, wenn ihm ein solcher Umstand bekannt ist. Da offenbar keine Hinweise in Bezug auf die Internetnutzung und auch keine entsprechenden Überwachungen in Bezug auf mögliche Haushaltsmitglieder erfolgt ist, würde der Beklagte in diesem Fall bereits nach seinem eigenen Sachvortrag als Störer haften, da ihm die illegale Tauschbörsennutzung bereits bekannt war.

Im vorliegenden Fall war hierbei außerdem der Sachvortrag aus der Klageerwiderung vom 12.04.2017 auf die Rüge der Klägerin wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte hat nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Fristen vollumfänglich zur Sache vorgetragen, so dass sein Sachvortrag gern. § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen war. Die Klägerin hat die Verspätung gerügt und den Sachvortrag bestritten. Die Zulassung des Sachvortrages würde unter Umständen eine weitere Beweisaufnahme erforderlich machen und somit die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Gründe für den verspäteten Sachvortrag worden nicht vorgetragen. Der Sachvortrag erfolgte auch nicht innerhalb der Frist gem. § 132 ZPO. In somit war von einer Verspätung auszugehen, so dass dieser Sachvortrag nicht berücksichtigungsfähig ist.

Darüber hinaus war dieser Sachvortrag aber auch nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass eine weitere Person den Rechtsverstoß begangen haben könnte. Der Sachvortrag erfolgt jedoch bewusst wenig konkret und insbesondere ohne Beweisangebot der betreffenden Person. Inwiefern die angebotenen Zeugen Angaben zu diesem Sachverhalt machen können, bleibt unklar.

Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Beklagte auch nicht zu seiner eigenen Internetnutzung und zu den im Haushalt bestehenden Verhältnisse im Hinblick auf die Internetnutzung vorgetragen. In der Klageerwiderung vom 12.04.2017 findet sich hierzu nichts. Der Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen von Internettauschbörsen keine Kenntnis zu haben und diese nicht zu nutzen. Hingegen sind weder vorgetragen wie der Beklagte selbst seinen Computer oder das Internet nutzt, noch worden konkrete Angaben zum fraglichen Zeitpunkt gemacht. Dies dürfte dem Beklagten jedoch möglich gewesen sein, da die Abmahnung nur 2 Wochen nach dem Tattag bei ihm eingetroffen ist. Weitere Angaben zum Internetanschluss und ob eine Nutzung per Kabel oder kabellos erfolgt worden ebenfalls nicht gemacht.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hat der Beklagte seine Täterschaft damit nicht hinreichend bestritten.

Der Sachvortrag der Beklagten war somit insgesamt nicht hinreichend substantiiert. Die mündliche Verhandlung führte zu keinem anderen Ergebnis.

Andere Täter, die die Rechtsverletzung begangen haben könnten, hat der Beklagte nur pauschal benannt ohne weiteren Sachvortrag hierzu.

Die Angaben des Beklagten insgesamt inhaltlich nicht ausreichend und damit wenig glaubwürdig.

Die rein theoretische Möglichkeit der Rechtsverletzung durch weitere Personen genügt der sekundären Darlegungslast der Beklagten nicht. Der Beklagte muss dabei die Vorgänge im Bezug auf die Internetnutzung in seinem Haushalt schildern, die die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln kann. Ohne konkreten Sachvortrag wäre anderenfalls die Durchsetzung von Ansprüchen eines Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen, sobald sich im Haushalt mehrere Personen befinden oder der Anschlussinhaber lediglich pauschal auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen verweisen kann, ggf. durch unberechtigten Zugriff Dritter (vgl. zuletzt LG Leipzig, Beschluss vom 23.03.2015, Az. 05 S 591/14).

Seitens des Beklagten ist somit kein einzelfallbezogener Sachvortrag zur Rechtsverletzung in allen Fällen erfolgt. Der Sachvortrag, dass eine Rechtsverletzung durch andere Personen als den Beklagten möglich ist, wird nicht dadurch erfüllt, dass lediglich die vage und theoretische Möglichkeit von dem Beklagten vorgetragen wird. Konkrete Umstände, die eine Rechtsverletzung durch eine andere Person, als den Beklagte wahrscheinlich erscheinen lassen, ist dabei nicht erfolgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13).

Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Rechtsprechung der örtlich zuständigen Berufungskammer (vgl. Urteil vom 05.06.2014, Az. 05 S 620/13).

Aus der Vermutung zu Lasten des Beklagten für seine Täterschaft ergibt sich somit die Beweislast für den Beklagten, Tatsachen nachzuweisen, die einen anderen Geschehensablauf plausibel erscheinen lassen. Der Anscheinsbeweis wird dabei durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet aus denen sich ein anderer Sachablauf ergibt. Der Beklagte ist dabei nicht verpflichtet, im Rahmen eigener Nachforschungen den Täter der Urheberrechtsverletzung zu ermitteln oder entsprechende Nachweise für eine Täterschaft eines Dritten anzubieten. Der Beklagte ist jedoch gehalten, den von ihm selbst vorgetragenen Sachverhalt nachzuweisen, aus dem sich ergäbe, dass allein ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Allein aus der theoretischen Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses, noch dazu ohne Bezug zum konkreten Tatzeitpunkt, ergibt sich nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass andere Personen als der Beklagte für die Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Eine Beweisaufnahme hatte jedoch aus den o.g. Gründen sowie wegen Verspätung der Beweisangebote nicht zu erfolgen.

Die Klage ist somit dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu. Als Gegenstandswert der Abmahnung war ein Streitwert in Höhe von 1000,00 EUR anzunehmen gem. § 97 III UrhG zzgl. der Schadensersatzforderung von vorgerichtlich 600,00 EUR, zus.1.600,00 EUR.

Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte.

Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären.

Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gem. § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 1000,00 EUR Euro angemessen ist. Das Gericht hat somit im Wege der Lizenzanalogie die Schadenshöhe auf 1000,00 EUR geschätzt (vgl. LG Leipzig, a.a.O.).

Aus dem Streitwert in Höhe von 1000,00 EUR besteht ein Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 215,00 EUR. Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch zu auf Schadensersatz in Form gesetzlicher Zinsen ab dem unstreitigen Verzugseintritt sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ,die unstreitig waren.



Nebenentscheidung:
§§ 708 Nr. 11,711, und 91 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrungen:

1. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die,Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,:enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


2. Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen.

Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Beschwerdefrist: Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingejangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



[Name]
Richter am Amtsgericht (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Leipzig, Urteil vom 17.05.2017, Az. 102 C 221/17,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte

jb2ip12d
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5865 Beitrag von jb2ip12d » Freitag 15. September 2017, 14:09

Sutsurubaku hat geschrieben:
Mittwoch 6. September 2017, 10:17
Wenn ich den Mahnbescheid heute mit Wiederspruch abschicke... Und ich dann die Klage ins Haus bekomme... Ist da noch ein Vergleich hin möglich oder wenigstens die Summe zu überweisen damit es nicht vor Gericht geht?
Wenn die Klage "ins Haus kommt", ist es ja schon vor Gericht gegangen.

Bei einem deinerseits eingelegten Widerspruch (bitteschön ohne e, denn du sprichst ja nicht "erneut", sondern "gegen") ist das automatisierte Mahnverfahren erstmal abgeschlossen. Will der Antragssteller seinen bis zu diesem Zeitpunkt nicht geprüften Anspruch weiterverfolgen, obliegt es ihm, bei beantragter Abgabe an das Gericht im Falle eines Widerspruchs, zunächst den Gerichtskostenvorschuss an die Justizkasse des jeweiligen Mahngerichts einzuzahlen. Hierzu hat der Antragssteller 6 Monate Zeit, bevor das Ganze im Rahmen dieses Mahnverfahrens im Sande verläuft (unabhängig davon direkt klagen oder einen neuen Antrag stellen kann später natürlich immer noch, allerdings hat dies nach Ablauf der Verjährungsfrist faktisch keine Aussicht mehr auf Erfolg). Solange er dies nicht tut, passiert weiter erst mal nichts. Tut er das, erfolgt eine Nachricht über die Abgabe der Sache an das jeweilige Gericht, das den Antragssteller auffordern wird, die (vermeintlichen) Ansprüche zu begründen.

Einigen kann man sich immer, kein Gericht wird etwas dagegen haben, wenn sich zwei Parteien doch noch zusammenraufen.

Sofern keine ernsthafte Absicht besteht, sich gegen die etwaig hereinflatternde Klage zu verteidigen, würde ich persönlich spätestens nach Erhalt der Klageschrift beherzt zum Hörer greifen, da "mehr Pokern" nicht geht. Tut man das vorher, hat man tendenziell wohl mehr Spielraum, was die Höhe der Vergleichssumme angeht, aber eben nicht bis zum Ende gepokert. Das muss jeder selbst abwägen.

Gutes Gelingen.

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#5866 Beitrag von Steffen » Freitag 15. September 2017, 17:37

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer Rechtsanwälte - Das Amtsgericht Charlottenburg schützt Eheleute!


17:37 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden, dass Eheleute nicht gegeneinander ausgespielt werden dürfen. Es hat daher eine Klage von Waldorf Frommer Rechtsanwälte abgewiesen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ute-75044/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer hatte dem Ehemann eine Abmahnung wegen Filesharing zugeschickt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Universum Film GmbH. Waldorf Frommer warf ihm vor, dass er den Film "Dredd" illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll.

Demgegenüber verteidigte sich unser Mandant damit, dass seine Ehefrau ebenfalls Zugang zum Internet gehabt habe und daher genauso für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verantwortlich gewesen sein könnte. Diese Argumentation erschien jedoch Waldorf Frommer zu vage. Die Kanzlei behauptete, dass die Frau zum Zeitpunkt des Filesharing gar kein Zugang zum Internet gehabt hätte und verklagte den Ehemann als Anschlussinhaber auf Zahlung von 600 Euro Schadensersatz. Außerdem sollte er Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro ersetzen.

Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg schloss sich der Sichtweise Waldorf Frommes jedoch nicht an und wies die Klage mit Urteil vom 17.07.2017 - Az. 213 C 70/17 ab. Das Gericht sah dabei die Darlegung des abgemahnten Anschlussinhabers als ausreichend an, wonach dieser einen eigenständigen Zugang zum Internet gehabt hat. Nähere Ausführungen zum konkreten Verhalten seiner Frau seien ihm nicht zumutbar. Dadurch würde gegen Art. 7 der EU-Grundrechtecharte verstoßen, wodurch gerade die Familie einen besonderen Schutz erfährt. Aufgrund dessen darf von dem Ehemann auch nicht erwartet werden, dass der Ehemann den Rechner seiner Frau nach eventueller Filesharing-Software durchsuchen muss.




"Afterlife"-Entscheidung zum Filesharing

Diese Gerichtsentscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In der Afterlife Entscheidung (BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15) hatte das höchste deutsche Zivilgericht klargestellt, dass Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete genügt es daher, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner eigenständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten. Näheres können Sie diesem Beitrag entnehmen:

Grundsatzentscheidung des BGH - Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen.




Bestätigung durch neue BGH-Entscheidung - Eheleute sind keine Spitzel

Der BGH bestätigte kürzlich, dass dies auch dann gilt, wenn das jeweilige Familienmitglied wie hier die Ehefrau das Filesharing bestreitet (BGH, 27.07.2017 - I ZR 68/16). In diesem Zusammenhang bekräftigten die Richter, dass gegenüber dem Verhalten der Ehefrau am Rechner keine Verpflichtung zur Dokumentation besteht. Weiteres erfahren Sie in diesem Text:

Filesharing - BGH stärkt Schutz der Familie.




Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen:
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2017, Az. 213 C 70/17.




Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2017, Az. 213 C 70/17,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
Klage Waldorf Frommer,
Eheleute

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5867 Beitrag von monspie9 » Sonntag 17. September 2017, 21:49

Ich wohne in einer 2WG. Wir haben einen Brief fur einen Film bekommen. Ich habe diesen angeschaut, als meine Mitbewohnerin im Ausland war.
Jetzt hat SIE diese Abmahnung bekommen, denn die IP Adresse steht unter ihren Namen. Sie will allerdings dass ich zugebe, dass ich es war, sie
will, dass ich Waldorf Frommer anrufe und die Schuld ubernehme. Sie hat WF schon angerufen und die Situation erklart, sie wird an WF ein Photo
von meinen Ausweis schicken, damit sie den neuen Brief an mich schicken konnen. Sie haben gesagt, dass es nur geht, wenn ich WF personnlich
anrufe. Es ist halt so, dass ich das Geld bezahlen will, aber diese Unterlassungserklarung will ich auf keinen Fall unterschreiben. Wie wurdet ihr
vorgehen?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5868 Beitrag von Steffen » Sonntag 17. September 2017, 22:31

Hallo @monspie9,

man muss doch erst einmal den Sachverhalt klären. Der AI wurde doch nicht abgemahnt, weil Du einen Film "angeschaut" hast, sondern ein Programm zum Anschauen gewählt hast, was auf einer P2P-Technologie basiert. Ich nehme einmal an, es handelte sich wohl um "Popcorn Time". Das bedeutet, man hat gleichzeitig den Film anderen (Dritten) angeboten und somit diesen öffentlich zugänglich gemacht. Dieses stellt eine Verletzung des Urhebergesetzes dar. Egal, ob Du dir diesbezüglich im klaren warst, oder nicht. Ist leider so.

Dann muss man eben (sprichwörtlich) "in den sauren Apel beißen" und Verantwortung für sein Verhalten übernehmen. Es ist halt nur mit dem Eingestehen der Tat gegenüber dem Abmahner und dem Zahlen der geforderten Summe (notfalls in Raten) alleine nicht getan. Eine Abmahnung generiert eben verschieden Ansprüche.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz - UrhG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.



§ 97a Abmahnung - UrhG

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Um die Abgabe einer täterschaftsbezogenen Unterlassungserklärung wirst Du deshalb nicht herumkommen. Im Endeffekt, geht es doch bestimmt ja auch nur um 1 Werk, dass Du bestimmt nicht noch einmal so "ansehen" wirst. Also sollte man die UE nicht ganz so wild ansehen. Man sollte eben zukünftig auf Programme mit P2P-Technologie verzichten, und es ist auch nicht schwer ... oder Du übernimmst selbst einen Vertrag mit einem Provider.


Beachte:

Deine Freundin hat jetzt Kenntnis über eine durch dich begangene UrhG-Verletzung. Dieses generiert höhere Pflichten des AI dir gegenüber. Eine Belehrung / Verbot von P2P allein reicht da wahrscheinlich nicht mehr aus. Hierzu sollte man aber mit einem Anwalt sprechen. Das Einfachste, man unterlässt aus Respekt gegenüber dem AI die Verwendung von P2P-Programmmen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5869 Beitrag von DaddyCool » Sonntag 17. September 2017, 22:37

@monspie9

wenn Du schon dort anrufen willst und dich selbst belasten, würde ich gleich einen Vergleich aushandeln (auf geringes Einkommen verweisen und anbieten 60% zu bezahlen.

Nicht deren UE unterschreiben sondern die modifizierte aus dem Forum. Waldi klagt wohl eh fast nie auf Unterlassung, aber das Risiko bei Nichtunterschreiben ist gross zumal Du es ja warst

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5870 Beitrag von Steffen » Montag 18. September 2017, 00:05

Hallo @ DaddyCool und @monspie9,

natürlich kann man, wenn man die Tat einräumt und zahlen will, versuchen einen Vergleich auszuhandeln, sprich den Preis zu drücken. Entweder man macht mit, oder nicht.

Bei der Abgabe der mod. UE sollte man dennoch hier vorsichtig sein, da diese alle Haftungsarten (Täter / Teilnehmer - Störer / Ermöglichungshandlung Dritter) abdeckt, was viel zu weit geht und überhaupt nicht notwendig ist. Wenn ich de Tat einräume reicht ein täterschaftsbezogene UE völlig aus, ergo die Abfassung des Abmahners. Bitte beachten!

VG Steffen

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Was tun?

#5871 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. September 2017, 15:43

Bei mir sind jetzt auch wieder Briefe von denen angekommen. Kommt als Nächstes ein Mahnbescheid? Was ist hier das beste Verhalten?


15:40 Uhr


Viele Abgemahnte stehen - insbesondere jetzt am Ende des Jahres - wieder vor der Entscheidung, wie weiter, wenn ein Mahnbescheid im Briefkasten liegt. Die Empfehlungen sowie Ratschläge sind dann vielfältig.


"Ruhe bewahren und die möglichen Schritte bis zu einer Klagerhebung sorgfältig vorbereiten."

"Selbst wenn man sich im Sinne der Abmahnung nicht für schuldig hält, steht kein Urteil im Vorfeld fest."

"Wer nicht weiß was er tut oder sich nicht richtig vorbereitet, zahlt Lehrgeld."

"Wenn man die Klageorte bei den Urteilsveröffentlichungen liest, scheinen einige Gerichte bevorzugt zu werden."



Nur helfen solche "Durchhalteparolen" wirklich weiter? Der Fragende sucht doch meistens konkrete Antworten für seinen Abmahnfall. Jeder sollte aber beachten und viele vergessen es, ein Laie darf keinen Abmahnfall (auch nicht hinter einem anonymen Account heraus) rechtlich beurteilen, da es eine unerlaubte Rechtberatung darstellt. Auch wenn es viele nicht verstehen, denn wozu ist dann ein Forum da, soll der Hilfesuchende vor falscher Rechtsberatung geschützt werden. Darum kann man nur allgemeine Empfehlungen geben.



1. Meine Abmahnung müsste doch schon verjährt sein!?

Die häufigste Frage eines Abgemahnten betrifft wohl die Verjährung in seinem Fall. Schnell werden dann Datum der Abmahnung, Folgeschreiben usw. gepostet, um eine verbindliche Antwort zu erhalten.

a) eine Prüfung der Verjährung mittels konkreter Daten stellt eine unerlaubte Rechtsberatung dar, weil man als Laie einen bestimmten Fall rechtlich beurteilt.
b) besteht immer das Problem, das man vom Hilfesuchenden nur die Informationen gepostet erhält, die er als richtig erachtet. Man weiß nicht, stimmen diese, wird etwas bewusst / unbewusst verschwiegen bzw. vergessen. Um etwas aber halbwegs einzuschätzen, muss man aber dann den kompletten Sachverhalt kennen.
c) gibt es die unterschiedlichsten Konstellationen (Jahreswechsel, Vergleichsangebote etc.) die man nicht kennt, zur Beurteilung aber wissen muss.


Hinweis:
Link: Verjährung in Filesharing Fälle und Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid


Leider ist es so, wer mit diesen allgemeinen Hinweisen nicht klarkommt, muss einen Profi - einen Anwalt - befragen. Natürlich kostet dieser nicht nur Zeit, sondern auch Geld.




2. Muss ich einen eventuellen Wohnungswechsel dem Abmahner mitteilen?

Diese Frage wird auch immer wieder gestellt. Hier gibt es zwei unterschiedlich vorherrschende Foren-Meinungen. Die einen sagen - ja, die andern - nein, und bestimmt nicht zufrieden stellend, dieses muss jeder selbst wissen und für sich entscheiden.

Es gibt keine Pflicht, dem Abmahner eine Adressänderung mitzuteilen.

Viele Hilfesuchende und Engagierte denken, dass der Abmahner den "Aufwand" einer Recherche der neuen Adresse scheuen würde. Ich denke, dass es für eine Kanzlei kein Problem darstellt, eine Adresse zu recherchieren. Dieses geht einfach über das Einwohnermeldeamt (vgl. §§ 44 ff. Bundesmeldegesetz).

Einige Gerichtsentscheidungen sagen, dass der Abmahner insbesondere bei einem langen Zeitraum die Richtigkeit der Adresse überprüfen muss. Dieses beugt der Abmahner vor, indem dieser vor dem Antrag auf den Mahnbescheid dem jeweiligen Betroffenen einen Schriftsatz (ugs. "Bettelbrief") versendet, indem man ihm auffordert, die ladungsfähige Adresse zu bestätigen. Kommt der Schriftsatz nicht zurück, besteht eine Indizwirkung, dass die Adresse noch stimmt, kommt dieser als nicht zustellbar zurück, muss man Seiten des Abmahners die neue Adresse recherchieren.

Auch im Falle eines nicht zustellbaren Mahnbescheides erhält der Antragsteller vom Mahngericht eine Frist die neue Adresse zu recherchieren. Danach wird der Mahnbescheid neu zugestellt und hemmt dann die Verjährung.




2. Wie weiter, wenn ein Mahnbescheid im Briefkasten liegt?

Jeder Hilfesuchende muss begreifen, mit einen Abmahnschreiben befindet man sich in einen Zivilrechtsstreit, der außergerichtlich und / oder gerichtlich beendet werden kann. Wer die Zahlung verweigert, kann verklagt werden oder verjähren, die Chancen stehen 50:50.

Verständlicherweise sind die meisten Hilfesuchenden überrascht oder gar verängstigt, dass nach einer langen Zeit einer (trügerischen) Ruhe, der Abmahner mit der Androhung eines Gerichtsverfahren wiedermeldet oder gar ein Mahnbescheid sich im Briefkasten befindet bzw. vom Postboten überreicht wird. Dann ist die wichtigste Frage danach, wie man sich weiter verhalten sollte.

Mit dem Mahnbescheid befindet man sich in einem gerichtlichen (Mahn-) Verfahren, gestellte Fristen sind zu beachten! Wichtig ist, hat man kein Plan muss ein Anwalt beauftragt werden!




Mahnbescheid


1) Ich reagiere nicht (Abzocke)

Diese Reaktion ist auf alle Fälle nicht ratsam, da der Antragsteller (Abmahner) nach Ablauf der Frist (Widerspruch) sofort einen Vollstreckungsbescheid beantragen wird, was einem Anerkenntnisurteil gleichkommt. Nach Erhalt des Vollstreckungsbescheides kann man zwar Einspruch einlegen, was aber mit erhöhten Kosten und Risiken verbunden ist, da es sofort in die Gerichtsverhandlung geht. Reagiert man hingegen immer noch nicht, dann kommt der Gerichtsvollzieher.

Ich warne hier vor Argumenten, wie, der Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid habe ich nicht erhalten.



2) Ich lege Widerspruch ein

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann man schriftlich beim Mahngericht einreichen, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt worden ist. Ich warne aber auch hier vor dem "sich zu viel Zeit lassen"! Man sollte sich deshalb danach richten, Widerspruch ist zwei Wochen (14 Tage) ab Zustellung bei dem Mahngericht einzureichen, was dem Mahnbescheid erließ. Hierzu sollte das im Mahnbescheid beigefügte Formular, unter Beachtung der ebenfalls beigefügten Hinweise, verwendet werden.

Ein nur Teilwiderspruch ist nicht ratsam, da zu dem nicht widersprochen Teil sofort ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann. Deshalb immer - insgesamt - widersprechen.



2.1) Nach dem Widerspruch

Nur weil Widerspruch eingelegt wird, ist es damit nicht erledigt. Der Antragsteller wird vom Widerspruch informiert und aufgefordert:
a) zur Einzahlung der weiteren Gebühren, um das streitige Verfahren an das im Mahnbescheid thematisierte Gericht abzugeben
b) (vom Streitgericht) die Ansprüche innerhalb zwei Wochen zu begründen (Klageschrift)


Und hier liegt ein Sachverhalt zugrunde, der für den Hilfesuchenden zu einer Fehleinschätzung führen kann. Nach der "Sechsmonatefrist" (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB) muss man nach eingelegtem Widerspruch so ca. sechs, sicherheitshalber acht Monate abwarten, ob man Post vom Gericht bekommt, oder nicht. Erhält man nach eingereichtem Widerspruch keine "Klageschrift", hat man eben Glück.

Erhält man eine "Klageschrift", muss man sich neu entscheiden, ob man
a) sich aktiv (mit Anwalt) verteidigen will
b) anerkennen will (versäumen ist nicht ratsam) oder
c) sich sofort telefonisch mit dem Kläger in Verbindung setzt (keinen Plan = mit eigenem Anwalt), um einen Vergleich auszuhandeln (hier werden zum Vergleich Abmahnung noch Kosten für das Mahnverfahren und Gerichtsverfahren (Anwalt Kläger, Gerichtsgebühren) hinzukommen)




3. Ich habe noch keinen Mahnbescheid erhalten und bin unentschlossen

Wie schon erwähnt, wer sich für die Variante "Nichtzahlen" entscheidet, hat für sich gewählt,
a) Klage oder
b) Verjährung
(die Chancen stehen hier 50:50)

Ein Zivilrechtsstreit ist kein Kinderspiel und es geht um das liebe Geld. Es bringt auch nicht hier sinnbefreite Phrasen (siehe oben) zu dreschen, um cool zu sein. Erhält man keine Klageschrift, hat man alles richtig gemacht; erhält man hingegen eine, die berühmte A-Karte. Punkt.



Kosten für eine verlorene Klage ( 1Film, eingeklagt werden ca. 1.000,00 EUR Schadensersatz, 506,00 EUR Anwaltsgebühren (Abmahnung)).


Klagewert: ca. 1.506,00 EUR

Hinweis:

Sicherlich werden Anwälte und irgendwelche "Experten" sich wieder aufregen, die Angaben sind allgemeine Angaben, die variieren können. Es sollte deshalb nur ein Anhaltspunkt sein, wenn man als Täter + Störer (ohne Gutachten, Zeugen, Reisekosten der Anwälte etc.) verliert.


eigener Anwalt: ca. 354,00 EUR
fremder Anwalt: ca. 470,00 EUR
Gerichtsgebühren: ca. 267,00 EUR +
__________________________________
Zwischensumme: ca. 1091,00 EUR
Klagewert: ca. 1.506,00 EUR +
__________________________________

Gesamt: ca. 2.597,00 EUR
=========================




4. Aber ich kann mich doch immer noch vergleichen!?

Sicherlich kann man sich immer vergleichen, vorausgesetzt es sind beide Parteien vergleichsbereit und einigen sich einvernehmlich. Es sollte sich jeder im Klaren sein, je mehr Anstrengungen (außergerichtlich / gerichtlich) der Abmahner unternimmt, desto höher werden die Kosten des Vergleichs sein. Und, wer anwaltlich vertreten ist, mus dann die Kosten seines eigenen Anwalt aufaddieren. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, sollte schon Verhandlungsgeschick besitzen und vor allem wissen, was man da tut.

Nachfolgende Summen werden höchstens ein Anhaltspunkt darstellen.


a) Vergleich vor einem Mahnbescheid
- ca. 700,00 EUR (Abmahnung)
b) Vergleich mit Erhalt Mahnbescheid
- ca. 700,00 EUR Abmahnung + ca. 180,00 EUR Mahnverfahren
c) Vergleich mit Erhalt Mahnbescheid, Widerspruch und Klageschrift
- ca. 700,00 EUR Abmahnung + ca. 180,00 EUR Mahnverfahren + ca. 400,00 EUR Gerichtsverfahren




VG Steffen

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Steffen
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#5872 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. September 2017, 17:23

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - pauschaler Verweis auf vermeintliche Sicherheitslücke genügt der sekundären Darlegungslast nicht und führt zu Verurteilung des Anschlussinhabers


17:20 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Beklagte in diesem Verfahren verteidigt sich damit, dass ihre Kinder sowie ein ausländischer Gast ihren Internetanschluss ebenfalls hätten nutzen können. Zu den Zeiten der Rechtsverletzung sei jedoch niemand zu Hause gewesen. Letztlich schieden die weiteren genannten Personen schon nach dem Vortrag der Beklagten als mögliche Täter der Rechtsverletzung aus. Die Beklagte stützt ihre Verteidigung damit im Wesentlichen auf eine behauptete WPS-Sicherheitslücke an einem TP Link Router.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... sinhabers/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 116_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der streitgegenständliche Internetanschluss wurde zu verschiedenen Zeiten unter zwei IP-Adressen ermittelt und die Beklagte als Anschlussinhaberin vom Provider beauskunftet. Aufgrund dieser Mehrfachermittlung ist das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend davon ausgegangen, "dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen", § 286 ZPO. Das entsprechende Bestreiten der Beklagten war daher unerheblich und es war als unstreitig zu unterstellen, "dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] vom Anschluss der Beklagte aus begangen wurde".

Der Anschluss der Beklagten war unstreitig über eine WPA 2-Verschlüsselung hinreichend gesichert und es war auch nicht davon auszugehen, "dass der Anschluss zur Tatzeit von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde". Daher kam es auf die von der Beklagten behauptete Sicherheitslücke als theoretisches "Einfallstor" für Dritte an. Die Beklagte konnte jedoch auch mit diesem Vortrag nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht erfolgreich durchdringen:

"Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma TP Link genutzt, bei dem im Jahr 2015 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekannt gewesen seien, denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die WPS-Verbindung am Router zur Tatzeit nicht eingeschaltet war."

Im Rahmen der dann vorzunehmenden Schadenschätzung war nach dem Amtsgericht Charlottenburg zutreffend "zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren." Das Gericht hat weiter auch berücksichtigt, dass "sich der 2010 hergestellte Film zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht mehr in der eigentlichen Verwertungsphase" befunden habe. Die Rechtsverletzung erfolgte im Jahr 2013, also rund drei Jahre nach Veröffentlichung der Filmaufnahmen. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes war jedoch nicht zu beanstanden.

Die Beklagte wurde daher vollumfänglich nach den gestellten Anträgen verurteilt.






AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2017, Az. 203 C 116/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 203 C 116/17
verkündet am: 18.07.2017


In dem Rechtsstreit


[Name]
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


die Frau [Name], 10777 Berlin,
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei [Name], 10719 Berlin, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an' die Klägerin 387,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Firma [Name] hat den Film [Name] produziert. Sie hat die Verwertungsrechte an die [Name] übertragen. Diese wiederum hat die exklusiven Verwertungsrechte an dem Film für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an die Klägerin übertragen.

Die Firma Digital Forensics GmbH hat ermittelt, dass von der IP-Adresse [IP] am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr sowie von der IP-Adresse [IP] auch am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr der Film [Name] zumindest in Teilen zum öffentlichen Download angeboten wurde. Die Klägerin beantragte sodann beim Landgericht Köln die Auskunft des Providers Deutsche Telekom AG wer zu den vorgenannten Zeiten Inhaber des Anschlusses mit den jeweils ermittelten IP-Adressen gewesen sei. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln zum Geschäftszeichen 230 0 127/13 erteilte der Provider zu den Anfragen, dass die Beklagte Anschlussinhaberin sei.

Mit Schreiben vom [Datum] (Bl. 40 bis 46 d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der o.g. Rechtsverletzung ab und verlangte Schadenersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom [Datum] gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab( Bl. 51 bis 52 d.A.). Mit Schreiben vom 20.11.2015 (Bl. 71 bis 73 d.A.) mahnte die Klägerin gegenüber den Prozessbevollmächtigten die Zahlung eines Lizenzschadens sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 27.11.2015 an. Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 119,00 EUR.

Der Anschluss der Klägerin war damals mittels WPA 2 Verschlüsselung durch Eingabe des werksseitigen Passworts des Routers gesichert.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.


Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet zur Tatzeit nicht zuhause gewesen zu sein. Sie habe einen eigenen Laptop und einen PC in ihrer Arztpraxis im Hause, die über den hier streitgegenständlichen Anschluss mit dem Internet verbunden würden. Zur Tatzeit sei sie mit Herrn [Name] bei einer Veranstaltung [Name] gewesen. Ihr Laptop und der PC in der Praxis seien ausgeschaltet gewesen. Sie habe damals einen Router von der Firma TP Links genutzt. Im Jahr 2015 sei bekannt geworden, dass es in der WPS-Verbindung dieses Routers eine Sicherheitslücke gäbe. Sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen und weder den streitgegenständlichen Film noch eine Tauschbörsensoftware auf ihrem Computer festgestellt. Ihr Sohn [Name] sei zur Tatzeit mit dem Großvater für mehrere Tag im Harz gewesen und der Sohn [Name] habe den ganzen Tag über Vorlesungen an der [Name] besucht. Zudem sei die Forderung verjährt, da im Mahnbescheid die Forderung nicht hinreichend konkretisiert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 (Bl. 177 bis 180 d.A.) verwiesen.



Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 387,00 EUR.

Der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Danach kann der Rechteinhaber vom Anspruchsgegner Ersatz eines angemessenen Schadens verlangen, der durch die Verletzung des Urheber- oder eines anderen nach dem UrhG geschützten entsteht.

Vorliegend ist nunmehr unstreitig, dass die Klägerin Rechteinhaber im Sinne dieser Norm ist. Rechteinhaber ist dabei nicht nur der Urheber selbst, sondern auch derjenige, dem vom Urheber wirksam ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.04.2017, dort auf Seite 4 (Bl. 100 d.A.) substantiiert vorgetragen, auf welche Weise sie die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk erworben hat. Im Termin vom 13.06.2017 hat die Beklagte diesen Vortrag unstreitig gestellt, indem sie die Aktivlegitimation der Klägerin zugestanden hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017, Bl. 214 d.A.).

Ferner ist es nach Auffassung des Gerichts unstreitig, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] vom Anschluss der Beklagte aus begangen wurde. Das Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlungen der IP-Adresse und das Bestreiten der Auskunft des Providers durch die Beklagte sind unerheblich. Die IP-Adressen [IP's] wurden durch die von der Klägerin beauftragte Firma zu jeweils zwei nahe beieinander liegenden Zeitpunkten ermittelt. Dies ist bei dynamisch vergebenen IP-Adressen typisch, denn die IP-Adresse wird je nach Anbieter regelmäßig erst nach mehreren Stunden bzw. am nächsten Tag neu vergeben. Wenn bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler passiert wäre, ist es unwahrscheinlich, dass trotzdem jeweils zwei Mal die gleiche IP-Adresse ermittelt wurde. Es handelt sich um eine sog. "echte" Mehrfachermittlung wie im Fall des OLG Köln (Urteil vom 16.05.2012 - Az. I-6 U 239/11 -). Daher liegt auch hier aus dem oben genannten Grund ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlusses so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO; vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - Az. I-6 U 239/11 - , Rn. 4, juris).

Gleiches gilt für die Richtigkeit der vom Provider erteilten Auskunft. Hier hat die Klägerin den Anschlussinhaber der beiden unterschiedlichen IP Adressen zu jeweils zwei unterschiedlichen Zeitpunkten abgefragt. Bei allen Zeitpunkten erteilte der Provider ausweislich der Anlage K 2 die Auskunft, dass es sich um den Anschluss der Beklagten handele. Auch hier liegt es fern, dass ein Fehler vorgelegen haben soll, der insgesamt vier Mal zum Anschluss der Beklagten geführt haben soll. Angesichts dessen ist ein Fehler in der Ermittlung und Beauskunftung äußerst unwahrscheinlich. Konkrete Anhaltspunkte für eine Falschermittlung trägt die Beklagte nicht vor.

Die Beklagte ist auch als Täterin für die Rechtsverletzung verantwortlich. Zu ihren Lasten streitet die sog. Anschlussinhabervermutung. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR' 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 -, = WRP 2016, 73 -Tauschbörse III; Urteil vom.12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

Die Beklagte hat diese tatsächliche Vermutung nicht entkräftet. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der konkreten Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu. Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N.; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch, BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 -, Rn. 15, juris).

Es kann weder festgestellt werden, dass der Anschluss der Beklagte nicht hinreichend gesichert ist noch, dass der Anschluss zur Tatzeit von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte alleinige Anschlussinhaberin ist und dass sie ihr WLAN mittels Verschlüsselung über WPA 2 gesichert hat. Es ist daher unstreitig, dass der Anschluss der Beklagten hinreichend gesichert war.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma TP Link genutzt, bei dem im Jahr 2015 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekennt gewesen seien, denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die WPS-Verbindung am Router zur Tatzeit nicht eingeschaltet war. Der Zeuge [Name] hat in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017 ausdrücklich erklärt, dass das Zugangspasswort zur Nutzung des Internetanschlusses kryptisch gewesen sei und aus mehreren Zahlen und Buchstaben bestanden habe. (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017, Bl. 213 d.A.). Auch der Zeuge [Name] an, dass er das werksseitige Passwort eingab. Ob die WPS Funktion tatsächlich genutzt wurde konnte er nicht sagen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017, Bl. 214 d.A.). Auch die Berücksichtigung der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 28.06.2017 und der Beklagten vom 11.07.2017 führt zu keinem anderen Ergebnis, denn aus dem von der Beklagten eingereichten Auszug aus der Bedienungsanleitung ergibt sich dass auch wenn im Benutzermenu der QSS-Status aktiviert wird, trotzdem die Verbindung mittels PBC oder PIN Methode erst hergestellt werden muss. Es ist daher selbst bei der aktivierten Funktion QSS noch ein weiterer Schritt des Benutzers notwendig, um über WPS die Verbindung zwischen Endgerät und Router herzustellen. Dass die Beklagte oder ihre Söhne diesen weiteren Schritt durchgeführt hätten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Andere Personen, denen die Beklagte Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt hätte und die konkret die Möglichkeit zur Begehung der Rechtsverletzung gehabt hätten sind nicht feststellbar. Die Söhne der Beklagten. haben nachvollziehbar, glaubhaft und detailliert dahingehend ausgesagt, dass sie am Tattag nicht das Internet über den Anschluss der Mutter nutzten. Die Nichtnutzung durch den Zeugen [Name] ist durch die Parteien unstreitig gestellt worden.

Durch die Rechtsverletzung ist der Klägerin ein Schaden - berechnet nach der Lizenzanalogie - in Höhe von 600,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier/Schulze UhrG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass - theoretisch - jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz weithin bekannter Darsteller hergestellt worden ist und zu einer weltweit bekannten und erfolgreichen Reihe von Comicverfilmungen mit hohem Produktionsaufwand gehört. Andererseits befand sich der 2010 hergestellte Film zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen nicht mehr in der eigentlichen Verwertungsphase. Berücksichtigt wurde schließlich, dass die Klägerin vorprozessual einen Schadensersatzanspruch von 450,00 EUR geltend gemacht hat.

Die Beklagte haftet als Täterin auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 506,00 EUR abzüglich bereits hierauf gezahlter 119,00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 - Tauschbörse III - zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015).

Die Berechnung ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Films ist mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Und dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14 -, juris).

Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Das Gericht hat die Berechnung überprüft, sie ist ordnungsgemäß erfolgt.

Da die Beklagte Täterin der Rechtsverletzung ist, besteht zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis. Da die Klägerin die Zahlung des Schadenersatzes in der beantragten Höhe mit Schreiben vom 20.11.2015 bis zum 27.11.2015 angemahnt hat, ist die Klageforderung gemäß §§ 280, 286, 288 BGB ab dem 02.08.2016 mit dem gesetzlichen Zinssatz'zu verzinsen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Der Lauf der Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres, in welchem die Klägerin den Namen der Beklagten durch die Mitteilung der Deutschen Telekom AG erfuhr. Das war im Jahr [Jahreszahl]. Die Verjährungsfrist lief mithin gemäß § 195 BGB bis zum 31.12.2016. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB trat durch Zustellung des Mahnbescheids am 11.03.2016 die Hemmung der Verjährung ein. Dass in dem Mahnbescheid die Forderung mit "Schadenersatz aus Vorfall / Unfall gem. Schadenersatz wg. UrhR-Verletzung gemäß Schreiben vom [Datum]" bzw. "Rechtsanwaltskosten aus UrhR-Verletzung gemäß Schreiben vom [Datum]" bezeichnet wurde ist dabei ausreichend, um auch, die Hemmung der Verjährung hinsichtlich des hier klageweise geltend gemachten Anspruchs eintreten zu lassen: § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB verlangt keine genaue Begründung des Anspruchs, sondern lediglich eine Individualisierung in dem Umfang, dass der Bescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und für den Schuldner erkennbar ist, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird Der Umfang der erforderlichen Angaben richtet sich nach dem Einzelfall (BGH NJW 2016, 1083). Ein aus mehreren Rechnungsposten bestehender einheitlicher Anspruch bedarf keiner weiteren Aufschlüsselung (BGH NJW 2013, 3509). Bestehen zwischen den Parteien keine weiteren Beziehungen, kann die Bezeichnung "Anspruch aus Werkvertrag" oder "Ansprüche aus Mietvertrag" ohne weitere Angaben bereits genügen (BGH NJW 2011, 613, 614; 2008, 1220 [1221]). Keine ausreichende Individualisierung liegt dagegen vor, wenn sich weder aus dem genannten Zeitraum noch aus der Höhe der Forderung eine Kennzeichnung des Anspruchs ergibt (BGH NJW 2016, 1083). Die Angaben müssen es dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Einzelansprüchen zu erkennen. Wird dabei auf Rechnungen oder andere vom Gläubiger stammende Schriftstücke Bezug genommen, so genügt dies zur Individualisierung nur dann, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beiliegen oder dem Schuldner bereits bekannt sind (BGH NJW 2013, 3509; 2011, 613, BeckOK BGB/Henrich BGB § 204 Rn. 22, beck-online).

Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Aufgrund der vor dem Mahnbescheid gewechselten Korrespondenz und die Bezugnahme auf das Abmahnschreiben konnte die Beklagte erkennen, wegen welcher Rechtsverletzung die Klägerin ihre Ansprüche geltend macht. Diese hatte sie auch abschließend nochmals im Schreiben vom 20.11.2015 der Höhe nach beziffert und aufgeschlüsselt. Es war daher nicht erforderlich, dass die Klägerin im Mahnbescheid nochmals auf alle vorgerichtlich gewechselten Schreiben Bezug nimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


oder

Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



[Name],
Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 20.07.2017



[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2017, Az. 203 C 116/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
WPS-Verbindung,
Sicherheitslücke Router,
QSS-Status,
Verjährung,
Individualisierung Mahnbescheid,
Firma Digital Forensics GmbH,
Mehrfachermittlung

jb2ip12d
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Registriert: Samstag 24. Oktober 2015, 19:18

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5873 Beitrag von jb2ip12d » Donnerstag 21. September 2017, 06:44

Da sich eigene Beiträge in diesem Forum leider anscheinend nicht bearbeiten lassen, will ich mich hier an dieser Stelle selbst korrigieren, da ich ungern zur Verbreitung von Halbwissen beitrage:
:Y
Will der Antragssteller seinen bis zu diesem Zeitpunkt nicht geprüften Anspruch weiterverfolgen, obliegt es ihm, bei beantragter Abgabe an das Gericht im Falle eines Widerspruchs, zunächst den Gerichtskostenvorschuss an die Justizkasse des jeweiligen Mahngerichts einzuzahlen. Hierzu hat der Antragssteller 6 Monate Zeit, bevor das Ganze im Rahmen dieses Mahnverfahrens im Sande verläuft (unabhängig davon direkt klagen oder einen neuen Antrag stellen kann später natürlich immer noch, allerdings hat dies nach Ablauf der Verjährungsfrist faktisch keine Aussicht mehr auf Erfolg).
Diese 6 Monate beziehen sich nach nochmalige Recherche entgegen meiner Aussage ausschließlich auf die Hemmungswirkung sowie die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheides. Bei erfolgtem Widerspruch gegen den Mahnbescheid scheint es beim etwaigen Weiterbetreiben der Sache jedoch offenbar keine Frist zu geben. Nach meinem Verständnis könnte der Antragssteller auch nach Jahren noch den Vorschuss einzahlen und die Sache an das angegebene Gericht abgeben lassen. Hier bitte ich die anderen gerne um ihre Meinung und gegebenenfalls Bestätigung.

jb2ip12d
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5874 Beitrag von jb2ip12d » Donnerstag 21. September 2017, 07:44

Steffen hat geschrieben:
Dienstag 19. September 2017, 15:43

2.1) Nach dem Widerspruch

Nur weil Widerspruch eingelegt wird, ist es damit nicht erledigt. Der Antragsteller wird vom Widerspruch informiert und aufgefordert:
a) die Ansprüche innerhalb zwei Wochen zu begründen (Klageschrift)
b) zur Einzahlung der weiteren Gebühren, um das streitige Verfahren an das im Mahnbescheid thematisierte Gericht abzugeben
Wer fordert denn dazu auf, die Ansprüche zu begründen - das Mahngericht als "Durchlauferhitzer" oder das "thematisierte Gericht" nach Abgabe der Sache? Sollte a) in der Praxis kausal nicht auf b) folgen?
Steffen hat geschrieben:
Dienstag 19. September 2017, 15:43

Nach der "Sechsmonatefrist" (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB) muss man nach eingelegtem Widerspruch so ca. sechs, sicherheitshalber acht Monate abwarten, ob man Post vom Gericht bekommt, oder nicht. Erhält man nach eingereichtem Widerspruch keine "Klageschrift", hat man eben Glück.
Hier habe ich dahingehend ein Verständnisproblem als dass das Gesetz, auf das hier verwiesen wird, lediglich die Verjährungshemmung regelt und der Mahnbescheid ja nicht zwingend erst zum Ende der Verjährung beantragt werden muss. Insofern dürfte man von Glück doch erst dann reden, wenn wirklich nach Ablauf der gesamten Zeit "nichts mehr kommt".


Davon abgesehen eine allgemeine Frage zur Antragsoption "Im Falle eines Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens.":

Erfährt der Antragsgegner davon, dass diese Option ausgewählt wurde? Auf einem mir vorliegenden Mahnbescheid findet sich der Passus "An dieses Gericht, dem eine Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt, wird die Sache im Falle Ihres Widerspruchs abgegeben", was mir sehr danach aussieht, als hätte der Antragssteller eben jene Option gewählt. Andererseits könnte das auch ein Standardtext sein, der unabhängig davon zum Einsatz kommt und so zwar höchst missverständlich und kurios wäre, anderseits jedoch im Einklang mit Steffens Behauptung stünde, nach der "dies aber keiner macht": ;)

https://www.abmahnwahn-dreipage.de/mahnbescheid/#mu16

Interessant wird diese im Antrag nicht näher erläuterte Option vor allem dadurch, dass diese angeblich im wahrsten Sinne zu einem Haken mutieren kann, nämlich dann, wenn man das Verfahren am Ende doch nicht weiterbetreiben möchte, etwa, weil man sich doch noch einig wird:

http://www.iww.de/rvgprof/archiv/mahnve ... ert-f36877

Sollte dem tatsächlich so sein, halte ich das für skandalös, denn nicht nur fehlt jeder Hinweis seitens des Mahngerichts über etwaige Kostennachteile der Option, sondern es ist auch kaum einzusehen, welcher zusätzliche Aufwand den Gerichten entstanden sein soll, sofern bei ausbleibender Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses effektiv gar keine Abgabe erfolgt - analog zum von vorneherein nicht gesetzten Haken.

Dieses Thema ist streng genommen etwas "off topic", wobei es durchaus interessant wäre zu wissen, was das Team von Waldorf-Frommer da regelmäßig auswählt.

Denis
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5875 Beitrag von Denis » Donnerstag 21. September 2017, 10:30

"Davon abgesehen eine allgemeine Frage zur Antragsoption "Im Falle eines Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens.":
Erfährt der Antragsgegner davon, dass diese Option ausgewählt wurde?"

Ich bin zwar auch nur juristischer Laie, aber ich meine eine zufriedenstellende Antwort gefunden zu haben.

Ja, man erfährt davon. Ein einzelner bestätigender Satz steht auf der Vorderseite des Mahnbescheids (rechts mittig!).

"Auf einem mir vorliegenden Mahnbescheid findet sich der Passus "An dieses Gericht, dem eine Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt, wird die Sache im Falle Ihres Widerspruchs abgegeben", was mir sehr danach aussieht, als hätte der Antragssteller eben jene Option gewählt."

Nein, daraus kann man nichts ableiten. Dieser Satz steht rechts unten(!) und ist nach meinem Verständnis generisch, d. h. er steht auf allen ausgestellten Mahnbescheiden. Das hat mich in der Tat auch anfänglich verwirrt.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5876 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. September 2017, 11:05

Hallo @jb2ip12d,

[...] Diese 6 Monate beziehen sich nach nochmalige Recherche entgegen meiner Aussage ausschließlich auf die Hemmungswirkung sowie die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheides. Bei erfolgtem Widerspruch gegen den Mahnbescheid scheint es beim etwaigen Weiterbetreiben der Sache jedoch offenbar keine Frist zu geben. Nach meinem Verständnis könnte der Antragssteller auch nach Jahren noch den Vorschuss einzahlen und die Sache an das angegebene Gericht abgeben lassen. Hier bitte ich die anderen gerne um ihre Meinung und gegebenenfalls Bestätigung. [...]
Wir reden ja bei der "Sechsmonatefrist" gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB betreff einer Hemmung der Verjährung durch eine Rechtsverfolgung durch ein Gerichtsverfahren.

Bei der Erwirkung des Vollstreckungsbescheides hingegen, darf dieser nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden sowie nur bis entweder verspäteter Widerspruch eingelegt wird, und nur innerhalb der "Sechsmonatefrist" des § 701 ZPO (= kein Widerspruch sowie Antragsteller beantragt nicht VB (Frist beginnt mit Zustellung)). Dieser Passus hätte Einfluss dahingehend, dass dann die Wirkung de MB wegfällt.

Es gibt natürlich gewisse Konstellationen, indem einmal das Mahnverfahren sich in einem so genannten schwebenden Zustand befindet und man die sofortige Abgabe nach Widerspruch nicht angekreuzt hat. Dann geht das Verfahren weiter, wenn die Abgabe an das Streitgericht beantragt ist UND die Gerichtskosten (weitere 5/6, 1/6 ist schon für MB bezahlt) eingezahlt werden. Das kann auch nach Jahren noch sein. Allerdings ist natürlich erst die weitere Handlung die weitere Verjährungshemmung. Wenn also bei Ablauf nicht früh genug beantragt wird, kann Verjährung eintreten. Ab der weiteren Verfahrenshandlung (Abgabe an das Gericht) ist aber wieder eine neue Hemmung von mindestens 6 Monaten eingetreten. Das kann man mehrfach ziehen, wenn man denn will.

Das hieße, bei einer gewissen Anzahl von MB benötigt man wieder einen gewissen Aufwand an Logistik. Spekulation, hat dieser Abmahner nicht nötig.




[...] Wer fordert denn dazu auf, die Ansprüche zu begründen - das Mahngericht als "Durchlauferhitzer" oder das "thematisierte Gericht" nach Abgabe der Sache? Sollte a) in der Praxis kausal nicht auf b) folgen? [...]
In der Regel ist im Mahnbescheid schon das betreffende Streitgericht thematisiert, an dem das streitige Verfahren nach Widerspruch abzugeben ist. Das bedeutet, sind die Bedingungen (Widerspruch, Antrag Abgabe des streitiges Verfahren, Einzahlung der weiteren Gebühren) gegeben, wird das streitige Verfahren abgegeben und der Antragsteller wird jetzt (vom Streitgericht) aufgefordert die Ansprüche zu begründen. ... Ich persönlich habe aber keine Lust nun jeden Fall (Antragsteller muss aufgefordert werden die weiteren Gebühren einzuzahlen, es wird später eingezahlt, Streitgericht erhält keine Anspruchsbegründung usw. usw. zu thematisieren. Dieses kann jeder in der ZPO (§§ 688 ff.). Gut man sollte der Ordnung halber, was ich jetzt mache a) mit b) tauschen.


(...) Nur weil Widerspruch eingelegt wird, ist es damit nicht erledigt. Der Antragsteller wird vom Widerspruch informiert und aufgefordert:
a) zur Einzahlung der weiteren Gebühren, um das streitige Verfahren an das im Mahnbescheid thematisierte Gericht abzugeben
b) (vom Streitgericht) die Ansprüche innerhalb zwei Wochen zu begründen (Klageschrift)
(...)




[...] Hier habe ich dahingehend ein Verständnisproblem als dass das Gesetz, auf das hier verwiesen wird, lediglich die Verjährungshemmung regelt und der Mahnbescheid ja nicht zwingend erst zum Ende der Verjährung beantragt werden muss. Insofern dürfte man von Glück doch erst dann reden, wenn wirklich nach Ablauf der gesamten Zeit "nichts mehr kommt". [...]
Es geht nach meinen Verständnis hier um das Problem, dass wenn ich schreibe: "Gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung nach der letzten Handlung einer Partei" ... jetzt jeder Datum seines Widerspruch hernimmt und dann genau sechs Monate berechnet. Bekommt er dann auf den Tag genau 6 Monate noch nichts, denkt es ist damit erledigt. Auch hier gibt es einige weitere Varianten, die mann nicht aufführen muss, um nicht mehr zu verwirren. Es reicht, wenn man so einfach als möglich es darlegt.




[...] Antragsoption "Im Falle eines Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens."
Erfährt der Antragsgegner davon, dass diese Option ausgewählt wurde? [...]
Nein, der Antragsgegner wird nicht darüber informiert. Es wird diese Option bei Antragstellung schon angegeben bzw. angekreuzt.

.............................................................Bild

Etwas anderes macht nach m.E. keinen Sinn, denn ein Verfahren findet ohne diesen Antrag nicht statt. Natürlich kann der Antragsteller aber diesen noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen. Aber ich denke, dass dieser Antragsteller solche "Spielchen" nicht notwenig hat und über die notwendigen Ressourcen verfügt, ein streitiges Verfahren durchzuführen.




[...] Interessant wird diese im Antrag nicht näher erläuterte Option vor allem dadurch, dass diese angeblich im wahrsten Sinne zu einem Haken mutieren kann, nämlich dann, wenn man das Verfahren am Ende doch nicht weiterbetreiben möchte, etwa, weil man sich doch noch einig wird: [...]
Das sind doch Gedanken in die Richtung, das "Waldi" nicht auf Unterlassung klagt, nur an ihm genehme Gerichten klagt und man mit dem MB nur mit der Angst der Betroffenen spielt.

a) das ist und bleibt das Problem des Betroffenen
b) denke ich, dass der Abmahner hier es nicht nötig hat


Ich kenne keine Statistik, die mir - aussagekräftig - bestätigt
a) Anzahl Abgemahnter im Jahr X
b) Anzahl MB bei Nichtzahler
c) streitige Verfahren nach Widerspruch
d) kein streitiges Verfahren nach Widerspruch

Natürlich kann jeder denken und schreiben, was er möchte. Viele haben aber die falschen Vorstellungen. Wer einen MB von diesem Abmahner erhält, sollte diesen ernst nehmen.




[...] Sollte dem tatsächlich so sein, halte ich das für skandalös, denn nicht nur fehlt jeder Hinweis seitens des Mahngerichts über etwaige Kostennachteile der Option, sondern es ist auch kaum einzusehen, welcher zusätzliche Aufwand den Gerichten entstanden sein soll, sofern bei ausbleibender Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses effektiv gar keine Abgabe erfolgt - analog zum von vorneherein nicht gesetzten Haken. [...]
Der Bericht ist aber schon aus dem Jahre 1999. Wenn, warum skandalös? Ich kann eine MB beantragen, die Gebühren einzahlen, das streitige Verfahren beantragen, aber aus bestimmten Gründen heraus die weiteren Gebühren nicht einzahlen oder nach Abgabe die Ansprüche nicht begründen. Das wäre doch dann mein alleiniges Risiko / Kosten als Antragsteller.



VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5877 Beitrag von milkalex » Donnerstag 21. September 2017, 15:20

also ich habe ebenfalls zwei Abmahnungen bekommen zu Security und King Arthur oder so ähnlich. Ich habe auf beide Abmahnungen nicht mit einer Unterlassungserklärung geantwortet, da diese m.M. nach ein Schuldeingeständnis ist, egal was die Foristen hier behaupten. Ich habe diese Filme nicht runtergeladen, ich habe überhaupt nichts runtergeladen und ich habe auch nicht vor irgendwas runterzuladen, also muss ich auch nichts unterlassen. Weiterhin, selbst wenn es irgendwann zu einer Klage kommen würde sind die möglichen Lösungen doch dank der verschiedenen Urteile hier Glasklar. Ich habe meine Frau zu dem Thema befragt, meine Tochter, ich habe auch den Rechner meiner Frau ausgiebig untersucht. Ich habe sogar mit AVM gesprochen, UPnP und Torrent Ports sind von Werk aus ausgestellt. Es muss sich also um eine Verwechslung handeln. Meine Frau weiß natürlich ebenfalls von nichts und laut BGH, 27.07.2017 - I ZR 68/16 und des Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2017, Az. 213 C 70/17., bin ich nicht verpflichtet meine Frau auszuspionieren. Im Gegensatz zu dem Typ der 9 Familienmitglieder hat aber nicht seinen Rechner untersucht hat, habe ich dies natürlich ausführlich gemacht und nichts gefunden. Weiterhin haben wir nur eine 5mbit Upload Leitung, wir hier ein gesamter Film in exakt 19 Sekunden mehreren Leuten angeboten wurden sein soll, ist mir schleierhaft. Nicht mal ein Handyvideo per Whatsapp im Wlan verschickt sich so schnell. Hierzu würde mich wirklich interessieren was ein Gutachter dazu sagt.

Ich bin verärgert über so einen Mist aber nicht Nervös und mit Frau K., die ihre Zulassung ja erst seit Ende 2015 hat, leg ich mich gerne an.

Nö ich nicht

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5878 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. September 2017, 19:24

O.K. Danke für deinen Post. Viel Erfolg und halte uns bitte auf dem Laufenden.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5879 Beitrag von Steffen » Freitag 22. September 2017, 10:39

Hallo @milkalex,

nachdem ich alles sacken lies, einmal ein paar 'Denkanregungen'. Natürlich unter den Gesichtspunkt, dass ich kein Anwalt bin, nur ein Forist.

(...) Ich habe auf beide Abmahnungen nicht mit einer Unterlassungserklärung geantwortet, da diese m.M.n. nach ein Schuldeingeständnis ist, egal was die Foristen hier behaupten. Ich habe diese Filme nicht runtergeladen, (...)
Das Komplizierteste an einer Abmahnung ist es, die (zivilrechtlichen) Sachverhalte zu begreifen. Wir haben doch - Seiten des Gesetzgeber und der höchstrichterlichen Rechtsprechung - folgende (allgemeine) Ausgangslage,

- es wurde eine IP-Adresse dokumentiert, über die in einer Tauschbörse (P2P) eine Urheberverletzung getätigt wurde (= öffentliche zugänglich machen - ohne Erlaubnis bzw. Lizenz - an Dritte)
- am zuständigen (Provider-) Landgericht (vgl. § 101 Abs. 9 UrhG), wurde die Herausgabe der Daten hinter dieser IP-Adresse beantragt und gestattet
- der Provider hat auf dieser Grundlage dieser Gestattung, die Klardaten seines Kunden zugeordnet und dem Abmahner übermittelt
- der einzig ermittelbare - der Anschlussinhaber - erhält das Abmahnschreiben


Beachte:
a) Aufgrund der P2P-Technik, ist jetzt nicht der wahre Verletzer (Filesharer) beauskunftbar, sondern nur der Verantwortliche des Internetzuganges - der Anschlussinhaber!
b) der Verletzte (Rechteinhaber) kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht wissen, wer zum Zeitpunkt des Vorwurfs (Einfach- oder Mehrfachermittlung) den Anschluss dafür benutzte
c) die Gefahr (bei Nichtabgabe bzw. Nichtreaktion) einer EV oder Unterlassungsklage ist dabei groß (unnötige Risiken / Kosten)


- ungemein kompliziert - insbesondere wenn man ohne Anwalt ist - die Einschätzung, muss ich jetzt eine strafbewehrte UVE abgeben oder nicht, bzw. welchen Abfassung muss diese in bestimmten Konstellation haben (§ 97 Abs. 1, § 97a Abs. 1 UrhG).
- Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!


Beachte - BGH-Rechtsprechung:
a) durch die ermittelte, beantragte, gestattete und zugeordnete IP-Adresse (stark verallgemeinert) besteht die tatsächliche Vermutung, dass
aa) die Urheberverletzung über den Anschluss ausging
ab) der Anschlussinhaber dafür verantwortlich ist
b) die tatsächliche Vermutung (= Täterschaftsvermutung) besteht nicht, wenn
ba) der Internetzugang unzureichend gesichert ist
bb) anderen Personen der Internetzugang bewusst zur selbstständigen Nutzung überlassen wurde
UND (nicht oder)
diese als mögliche Täter in Frage kommen


Und noch komplizierte wird es, wenn der Anschlussinhaber selbst den Vorwurf bestreitet, Mitnutzer benennt, diese in der Befragung den Vorwurf ebenfalls bestreiten (auch bei eventueller späteren Zeugnisverweigerung). Denn, wenn kein benannter Mitnutzer als - möglicher - Täter in Frage kommt (Stichpunkt: anderer Geschehensablauf) geht die tatsächliche Vermutung (der Täterschaft) weder auf den Anschlussinhaber über, egal ober es war oder nicht.


Ich persönlich wage mir als Laie - kein - Urteil über die Fähigkeiten einer Anwältin / eines Anwaltes aus dem Datum der Zulassung heraus. Hier sollte man seine Emotionen schon etwas zurückfahren. Im Gegensatz zu dir, machen diese seit ihrer Zulassung nichts anderes. Und dein BGH Beispiel greift ja erst richtig - wenn nur der Ehepartner der alleinige Mitnutzer ist. Ist ein weitere Mitnutzer im Spiel (wie hier Tochter), werden die Karten neu gemischt. Und last but not least wird vieles von der Reaktion mit Erhalt der Abmahnung bis zu einem möglichen Gerichtstermin abhängen. Wann erklärt man was und wie dem Abmahner.


Beachte:
a) Erklärt man sich dem Abmahner jetzt schon und ohne Anwalt - davon gehe ich aus (bestimmt auch Techniker) -, dann sollte man wirklich wissen, was man dem Abmahner vorträgt.
b) ich persönlich bin überzeugt, dass du es nicht wirklich weißt ... aber jeder ist seines Glückes Schmied!


VG Steffen

orbitnorbit
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5880 Beitrag von orbitnorbit » Freitag 22. September 2017, 17:42

Hallo,
mich hats jetzt auch erwischt, angeblich für 18 Sekunden, einen Film, über Torrent, für andere zur Verfügung gestellt. Dafür wird 915€ verlangt absolut unfassbar hoher Betrag finde ich.

Das Problem an der Sache ist, dass der Anschlussinhaber (mein Opa) nicht mehr bei uns wohnt sondern jetzt eine eigene Wohnung hat. Dazu kommt dass wir insgesamt 5 Personen (4 Erwachsene) mit Zugang zum Internet sind und keiner weiß wers war oder obs überhaupt gemacht wurde, wir haben 2 Laptops,1 PC, 5 Smartphones in der Wohnung. Ich war bei einem Anwalt der mir anbot, für 250€ alles außergerichtliche zu klären, dabei kann es aber trotzdem zu einer hohen Forderung kommen oder sehe ich das Falsch ?

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