Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

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ixtum.axtum
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#661 Beitrag von ixtum.axtum » Freitag 25. August 2017, 10:45

RKA Anklage heute erhalten. Download soll 2013 stattgefunden haben. Mist

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#662 Beitrag von Steffen » Freitag 25. August 2017, 11:08

Anwalt nehmen, prüfen, verteidigen, siegen!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#663 Beitrag von ixtum.axtum » Sonntag 27. August 2017, 08:43

Wir sind bei einem bekannten Anwalt aus Köln. Die Email die wir heute erhalten haben liest sich nicht gerade sehr vielversprechend. Sieht nach Vergleich und zahlen aus. Werde mal berichten sobald ich mit der Kanzlei gesprochen habe. Wollen kommende Woche anrufen. Das schlimmste wir haben nichts runtergeladen :-( Zwei Nachbarn hatten ebenfalls Zugang zu unserem WLan. Wie will man das nur beweisen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#664 Beitrag von Steffen » Sonntag 27. August 2017, 10:27

Das Komplizierte an der ganzen Sache ist doch, was die meisten Betroffenen nicht verstehen, dass man als Verantwortlicher des Internetzugangs für einen Rechtsverstoß eines Dritten haften kann, wenn z.B. man seiner sekundären Darlegungslast nicht nachkommt.

So geht es a) um die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Diese kann entkräftet werden, wenn aa) der Internetzugang unzureichend gesichert war, oder ab) anderen Mitnutzern der Internetzugang für eine selbstständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. Jetzt greift b) eine bestimmte Erklärungspflicht (zu bestimmten Sachverhalten, in der der Abmahner keine Einsicht hat), er muss seine Haftung verneinen und c) müssen die evtl. benannten Mitnutzer als Täter in Frage kommen. Es geht um einen anderen möglichen Geschehensablauf.

Nur ist es leichter (theoretisch) geschrieben, als praktisch umgesetzt.

Wen zwei Nachbarn Zugang zum Internetzugang hatten, dann war es a) berechtigt, oder b) unberechtigt. B) muss man selbst beweisen und a), hier muss man einfach die Namen und Anschrift nennen. Natürlich werden diese dann befragt. Wird der Vorwurf geleugnet, keiner dieser Nachbarn kommt als Täter in Frage, geht die tatsächliche Vermutung der Täterschaft auf dich zurück und du als Anschlussinhaber / Abgemahnter / Beklagter haftest als Täter und Störer.

Es ist leider so. Viele Betroffenen werden dann abrupt von "Wolke 7 geholt.

VG Steffen

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Steffen
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BGH - I ZR 68/16

#665 Beitrag von Steffen » Montag 28. August 2017, 16:39

Bundesgerichtshof (Karlsruhe):
Entscheidung vom 27. Juli 2017 - Az. I ZR 68/16 (Filesharing)



16:35 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bundesgerichtshof

Herrenstraße 45 a | 76125 Karlsruhe
Web: http://www.bundesgerichtshof.de/

Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... lank=1.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~








BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16




(...) BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




I ZR 68/16

Verkündet am:
27. Juli 2017

Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle


in dem Rechtsstreit



Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 6. Juli 2017 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19. Februar 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.



Von Rechts wegen




Tatbestand:

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Computerspiel "O." zu sein. Dieses Spiel sei über den dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss am 04. und 05. Mai 2011 in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden.

Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2011 vorgerichtlich abgemahnt. Sie hat den Beklagten auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 368,00 EUR und Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat seine Täterschaft bestritten und angegeben, seine Ehefrau habe den mittels eines passwortgeschützten WPA2-Routers betriebenen Internetanschluss täglich für ihre berufliche Tätigkeit als Ärztin, für den Empfang von E-Mails, für Online-Banking und den Besuch von Nachrichtenseiten und Streaming-Portalen wie "YouTube" benutzt. Seine Ehefrau habe auf Befragen abgestritten, die beanstandeten Handlungen begangen zu haben. Auf den im Haushalt vorhandenen Computern habe sich das Computerspiel nicht befunden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Die Parteien haben mit am 06. sowie 07. Juni 2017 eingegangenen Schriftsätzen die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Der Senat hat bestimmt, dass Schriftsätze bis zum 06. Juli 2017 eingereicht werden können.




Entscheidungsgründe:



I.

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Eine dem Beklagten täterschaftlich zuzurechnende Urheberrechtsverletzung sei nicht festzustellen. Der Beklagte sei der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage nachgekommen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Den danach weiterhin der Klägerin obliegenden Beweis, dass der Beklagte die Rechtsverletzungen begangen habe, habe die Klägerin nicht führen können. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer.



II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.


1.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht nicht als nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet angesehen. Nach dieser Vorschrift ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


a)

Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass das Computerprogramm "O." nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützt und die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesem Programm ist. Weiter ist zugunsten der Klägerin zugrunde zu legen, dass dieses Computerspiel zu den von der Klägerin genannten Zeitpunkten über den dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten und hierdurch widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Mai 2016 ­ I ZR 43/15, K&R 2017, 45 Rn. 16 m.w.N.).


b)

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nicht als Täter der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen haftet.


aa)

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 ­ I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 ­ Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 34 - Everytime we touch).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 f. - Everytime we touch; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 15 = WRP 2017, 448 - Afterlife).


bb)

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt.


(1)

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage nachgekommen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Der Beklagte habe dargelegt, dass seine Ehefrau als Täterin in Betracht komme, weil sie den Internetanschluss eigenständig und regelmäßig unter anderem zum Besuch von Streaming-Portalen wie "YouTube" genutzt habe. An der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Ehefrau des Beklagten fehle es nicht deshalb, weil es sich bei dem Computerspiel um ein sogenanntes "Ego-Shooter"-Spiel handele. Solche Spiele würden auch von vielen Frauen gespielt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.


(2)

Ohne Erfolg rügt die Revision, der Beklagte habe lediglich die theoretische Möglichkeit einer Täterschaft seiner Ehefrau behauptet, weil er nicht vorgetragen habe, was diese zu den Tatzeitpunkten konkret getan habe und was er unternommen habe, um dieses herauszufinden. Er habe nicht einmal vorgetragen, ob er seine Ehefrau überhaupt hierauf angesprochen habe und welche Auskunft er gegebenenfalls erhalten habe.

Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte nicht nur die theoretische Möglichkeit aufgezeigt, dass seine Ehefrau die Urheberrechtsverletzungen begangen haben könnte. Vielmehr hat der Beklagte ausweislich der nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen und auch von der Revision nicht beanstandeten, im Tatbestand des Berufungsurteils niedergelegten Feststellungen zum streitigen Beklagtenvortrag erster Instanz behauptet, seine Ehefrau befragt zu haben, die die Vornahme der beanstandeten Handlungen in Abrede gestellt habe. Der Beklagte hat danach ferner darauf verwiesen, die im Haushalt vorhandenen Computer ergebnislos nach dem Computerspiel durchsucht zu haben.

Dass der Beklagte keinen näheren Vortrag dazu gehalten hat, was seine Ehefrau zu den behaupteten Tatzeitpunkten getan hat, wirkt sich angesichts des bis zur Abmahnung verstrichenen Zeitraums von fast zwei Monaten nicht zu seinem Nachteil aus. Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife).


(3)

Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Täterschaft der Ehefrau auch mit Blick auf die Art des Computerspiels - eines "Ego-Shooter"-Spiels - nicht ausscheide.

Das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung des Tatrichters lediglich dahin, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 32 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I, m.w.N.).

Die Revision vermag Fehler in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Sie setzt lediglich ihr abweichendes Verständnis an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung. Es verhilft der Revision auch nicht zum Erfolg, dass sie sich darauf beruft, sie hätte im Falle eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts vorgetragen, das streitgegenständliche Spiel werde nahezu ausnahmslos von nicht akademisch gebildeten Männern im Jugend- bis Erwachsenenalter gespielt, und hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Diese Behauptung stünde selbst im Falle ihres Beweises der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Im Übrigen legt die Revision keinerlei Anknüpfungstatsachen dar, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerechtfertigt hätten.


(4)

Hat der Beklagte die ihm im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses durch seine Ehefrau im Tatzeitpunkt erfüllt, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers sei erst dann nicht mehr begründet, wenn Umstände feststünden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergäben, so dass der Beklagte hafte, weil er die von ihm behauptete Täterschaft seiner Ehefrau nicht habe beweisen können.

Diese Auffassung der Revision entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, der zufolge der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch genügt, dass er hinreichend konkret zur Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten vorträgt; eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden (dazu vorstehend II 1 b aa).


cc)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Klägerin hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten als beweisfällig angesehen hat.


(1)

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen habe, nicht führen können, weil sich die auf ihren Antrag als Zeugin vernommene Ehefrau des Beklagten auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen habe. Dieser Umstand könne nicht zulasten des Beklagten gewertet werden, weil es an konkreten Indizien fehle, die eine dem Beklagten nachteilige Beweiswürdigung rechtfertigten. Es handele sich auch nicht um eine dem Beklagten zuzurechnende Beweisvereitelung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.


(2)

Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die Zeugnisverweigerung der Ehefrau des Beklagten nicht zu dessen Nachteil gewertet hat. Aus der Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 383 ZPO dürfen, da die Entscheidung über die Zeugnisverweigerung allein dem Zeugen obliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden (vgl. [zu § 52 StPO] BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 ­ 4 StR 291/79, NJW 1980, 794; MünchKomm.ZPO / Damrau, 5. Aufl., § 383 Rn. 21; Huber in Musielak / Voit, ZPO, 14. Aufl., § 383 Rn. 10). Selbst wenn man - wie für die Fälle des § 384 Nr. 1 bis 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 - II ZR 255/92, NJW 1994, 197; MünchKomm.ZPO / Damrau a.a.O. § 384 Rn. 4 a.E.) - ausnahmsweise eine nachteilige Beweiswürdigung für zulässig hielte, wenn besondere, konkret festgestellte Indizien dies rechtfertigen (vgl. Zöller / Greger, ZPO, 31. Aufl., § 383 Rn. 7), führte dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Das Berufungsgericht hat, ohne dass die Revision dies in Zweifel zieht, festgestellt, dass solche anderweitigen Indizien, die die Annahme einer Täterschaft des Beklagten nahelegten, nicht bestehen. Auch von einer Beweisvereitelung des Beklagten ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.


2.

Das Berufungsgericht hat zu Recht den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Abmahnkosten verneint. Die ausgesprochene Abmahnung war mangels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht im Sinne des im Streitfall anwendbaren § 97a UrhG in der bis zum 08. Oktober 2013 geltenden Fassung "berechtigt". Der Beklagte haftet nicht als Täter (dazu vorstehend II 1). Eine Haftung als Störer hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint, ohne dass die Revision insoweit Rügen erhoben hat oder Rechtsfehler ersichtlich sind.



III.

Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Feddersen




Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 28.05.2015 - Az. 40 C 21/15
LG Bochum, Entscheidung vom 19.02.2016 - Az. I-5 S 81/15 (...)



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BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16

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Weiterführender Link:

OBLADEN - GAESSLER Rechtsanwälte (Köln): Pech gehabt! Rechteinhaber erweitert die Klage und verliert dann doch

Link:
https://www.obladen-gaessler.de/pech-ge ... dann-doch/




OBLADEN - GAESSLER Rechtsanwälte

Weißhausstr. 26 | 50939 Köln
Telefon: +49 (0) 221 800 676 80 | Fax: +49 (0)221 800 676 77
E-Mail: kanzlei@obladen-gaessler.de | Webseite: www.obladen-gaessler.de










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BGH, Urteil vom 27.07.2017, I ZR 68/16
Vorinstanzen:
AG Bochum, Urteil vom 28.05.2015, Az. 40 C 21/15
LG Bochum, Urteil vom 19.02.2016, Az. I-5 S 81/15

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#666 Beitrag von ixtum.axtum » Dienstag 29. August 2017, 08:39

Krass, schönes Urteil. Nachdem wir gestern mit WBS Anwälten telefoniert haben ladet unsere Geschichte nun auch vor Gericht. Bei uns hatten auch 2-3 weitere Nachbarn Zugang zum Wlan. Mal schauen wie die Sache ausgeht. Ich hoffe es wird genauso verlaufen.

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AG Kassel, Az. 410 C 4000/16 + Az. 410 C 3434/16

#667 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. September 2017, 21:00

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Kassel in zwei Entscheidungen zur Reichweite bei der sekundären Darlegungslast in Filesharing Verfahren


21:00 Uhr


Kassel / Hamburg, 10.09.2017 (eig.) Gleich in zwei von .rka Rechtsanwälte erstrittenen Verfahren hat sich das Amtsgericht Kassel mit der Reichweite sekundärer Darlegungslast in Filesharingverfahren befasst und in beiden Verfahren den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber zu Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten verurteilt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/ag-kassel ... verfahren/


Urteil als PDF:

1. AG Kassel, Urteil vom 30.05.2017, Az. 410 C 4000/16

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 000-16.pdf


2. AG Kassel, Urteil vom 06.06.2017, Az. 410 C 3434/16

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 434-16.pdf



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In seinem Urteil (AG Kassel, Urt. v. 30.05.2017, Az. 410 C 4000/16), hatte der Anschlussinhaber auf die mögliche Täterschaft seines Sohnes verwiesen, was von der Klägerin bestritten worden war. Indes vermochte der Anschlussinhaber nicht einmal in der mündlichen Verhandlung die ladungsfähige Anschrift seines Sohnes zum Zwecke der Zeugenladung zu benennen (oder wollte es nicht). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes spricht gegen den Inhaber eines Internetanschlusses eine Täterschaftsvermutung die dadurch widerlegt werden kann, das Personen benannt werden, die ernsthaft als Täter der Verletzungshandlung in Betracht kommen. "Diese Benennung hat", so das Amtsgericht Kassel, "jedenfalls in einer Art und Weise zu erfolgen, die es der jeweiligen Klagepartei ... ermöglicht, im Prozess hinreichend Beweis anzutreten. Dies bedeutet unter anderem, dass die dritte Person namentlich vollständig benannt sein muss, unter Einschluss einer Ladungs- bzw. Zustellungsanschrift." Die sekundäre Darlegungslast ist somit nicht teilweise, sondern vollständig und wahrheitsgemäß zu erfüllen.

"Geschieht dies nicht", so der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute, "haftet der Anschlussinhaber aufgrund er gegen ihn streitenden Täterschaftsvermutung zu recht, selbst dann, wenn er die Verletzungshandlung nicht begangen hat."






AG Kassel, Urteil vom 30.05.2017, Az. 410 C 4000/16



(...) Amtsgericht Kassel
Aktenzeichen: 410 C 4000/16


Verkündet lt. Protokoll am 30.05.2017
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte: Rechtsanwalt Nikolai Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name],





hat das Amtsgericht Kassel - Abt. 410 - durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 14.02.2017 wird aufrecht erhalten.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil und aus dem aufrechterhaltenen Titel darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110' % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erfolgen bzw. fortgesetzt werden.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgrund einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin verfügt über die Vervielfältigungsrechte betreffend das Computerspiel "[Name]". Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte am 04.03.2013 zwischen 02.17 Uhr und 16:56 Uhr mehrere Filesharingvorfälle betreffend dieses Spieles fest, die vom Internetanschluss des Beklagten aus stattfanden. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2013 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Für die Abmahnung legte sie einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR fest. Mit der Klage begehrt sie die Erstattung der hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale, insgesamt 651,80 EUR netto. Weiter begehrt sie im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz wegen des Filesharingvorfalles in Höhe von weiteren 700,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei für diesen Vorfall verantwortlich, jedenfalls habe er einen Alternativtäter nicht hinreichend benannt. Vorsorglich ist sie der Auffassung, er habe seinen möglicherweise als Täter in Betracht kommenden Sohn [Name] nicht hinreichend belehrt, so dass der Beklagte wegen § 832 BGB in. der Haftung bleibe.

Mit Versäumnisurteil vom 14.02.2017 hat das erkennende Gericht den Beklagten zur Zahlung von 1.351,80 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2013 verurteilt.



Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.



Der Beklagte beantragt,
das Versammlungsurteil vom 14.02.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe den Filesharingvorgang nicht begangen. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Trennung und späteren Scheidung von seiner Ehefrau nicht mehr in der Ehewohnung gelebt, wobei die Kinder bei seiner Ehefrau verblieben seien.

Er gehe davon aus, dass sein damals zwölfjährige Sohn [Name] für den Vorfall verantwortlich sei. Dieser habe den Internetanschluss für die Schule benutzt. Die Abmahnkosten seien auf 100,00 EUR zu begrenzen, hilfsweise aus dem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zu berechnen.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg, das Versäumnisurteil ist aufrecht zu erhalten.

Die Klägerin kann wegen des Filesharingvorfalles vom 04.03.2013 gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz im Wege des Lizenzanalogieschadens und Aufwendungsersatz für die Abmahnung vom 30.05.2013 verlangen.

Der Beklagte haftet dabei als Täter. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht insoweit anschließt, spricht gegen den Inhaber eines Internetanschlusses die Vermutung der Täterschaft in Filesharingvorfällen. Diese Vermutung kann dadurch widerlegt werden, indem ein in Anspruch genommener Internetanschlussinhaber mögliche andere Personen benennt, die ernstlich als Alternativtäter in Betracht kommen. Diese Benennung hat jedenfalls in einer Art und Weise zu erfolgen, die es der jeweiligen Klagepartei, dem geschädigten Urheberrechtsträger, ermöglicht, im Prozess hinreichend Beweis anzutreten. Dies bedeutet unter anderem, dass die dritte Person namentlich vollständig, benannt sein muss unter Einschluss einer Ladungs- bzw. Zustellungsanschrift.

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht. Er hat zwar seinen im Jahr 1999 geborenen Sohn [Name] als möglichen Alternativtäter benannt, jedoch bei der Anhörung im Termin vom 30.05.2017 ist nicht vor macht, dessen ladungsfähige Anschrift so, mitzuteilen, dass sie wenigstens in das Protokoll hätte aufgenommen Werden können. Folglich war die Klägerin nicht in die Lage versetzt, entsprechend Beweis anzutreten oder in sonstiger Weise sachgerecht zu reagieren.

Der Beklagte hat die gegen ihn sprechende Vermutung auch nicht dadurch entkräftet, dass er vorgebracht hat, zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Vorfall sind nicht mehr in der Wohnung gewohnt zu haben, in der er den Internetanschluss seinerzeit noch unterhielt. Unabhängig davon, ob sein Trennung-bzw. Scheidung bedingte Auszug aus seiner vormaligen Ehewohnung vor oder nach dem hier maßgeblichen Datum 04.03.2013 stattfand, blieb der Beklagte jedenfalls bis zur Änderung der Anschlussinhaberschaft dafür Verantwortlich.

Ist damit die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen den Beklagten sprechende Vermutung nicht erschüttert, so kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, den hier streitgegenständlichen Vorfall nicht begangen zu haben. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung sein sollte, so ergibt sich die Haftung des Beklagten aus § 832 Abs. 1 BGB. Als sorgeberechtigte Vater war der Beklagte gegenüber seinem Sohn [Name] aufsichtspflichtig. Diese Aufsichtspflicht endete nicht notwendigerweise mit dem Auszug des Beklagten aus der Ehe- bzw. Familienwohnung. Dazu hätte es einer ggf. einschlägigen sorgerechtlichen Regelung bedurft, wozu der Beklagte nichts vorgetragen hat. Angesichts des Umstandes, dass der Sohn [Name] zum hier maßgeblichen Zeitpunkt erst zwölf Jahre alt war, hätte es darüber hinaus einer sorgfältigen Anleitung zum Internetgebrauch sowie einer altersangemessenen Überwachung bedürft. Auch dazu hat der anwaltlich vertretene Beklagte keinen ausreichenden Vortrag gehalten. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, pauschal vorzutragen, er habe seine Kinder darüber aufgeklärt, mit dem Personal Computer sei kein Unfug zu betreiben. Erforderlich wäre,es jedoch gewesen, näher dazu vorzutragen, wann, wie und mit weichem Inhalt eine solche Belehrung stattgefunden hat und gegebenenfalls angesichts des Alters der Kinder zwischen damals zweiundzwanzig und fünf Lebensjahren, ob und wie sie wiederholt worden wäre.

Der Anspruch der Klägern ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.

Die Höhe des geltend gemachten Lizenzanalogieschadensersatzanspruches ist zwischen Parteien unstreitig geblieben. Die Höhe dieses Anspruches begegnet auch keinerlei sonstigen rechtlichen Bedenken.

Ebenso wenig ist die Höhe des Aufwendungsersatzanspruches für die Abmahnung vom 30.05.2013 zu beanstanden. § 97a UrhG a.F. war nicht anzuwenden. Zwar konnte nach dieser zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Vorfalles noch in Kraft befindlichen Vorschrift der Anspruch auf Aufwendungsersatz auf 100,00 EUR begrenzt werden, wenn der Abmahnung ein einfach gelagerter Fall'zugrunde lag. Gegen einen solchen einfach gelagerten Fall spricht hier bereits der Umstand, dass an einem Kalendertag eine Vielzahl von Filesharing Fällen betreffend das genannte Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten zu beobachten war. § 97a UrhG n.F. war wegen des Verbots der Rückwirkung deswegen nicht anzuwenden, weil der hier maßgebliche Vorfall ein schließlich der Abmahnung vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Norm im Oktober 2013 stattfand. Ins Übrigen, ist der Anspruch der Höhe nach vom Beklagten nicht beanstandet worden. Es ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte; dass dieser unangemessen hoch von der Klägerin formuliert 'worden wäre.

Insbesondere erscheint der für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches für das konkrete Computerspiel noch angemessen.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Kassel,
Frankfurter Straße 7,
34117 Kassel.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht




Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.351,80 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Sie ist einzulegen bei dem

Amtsgericht Kassel,
Frankfurter Straße 9,
34117 Kassel.


Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingefegt werden.

Die Beschwerde ist 'nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.



[Name]
Richter am Amtsgericht (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




In einer weiteren Entscheidung (AG Kassel, Urt. v. 06.06.2017, Az. 410 C 3434/16) hat das Amtsgericht Kassel den Anschlussinhaber trotz Benennung des Sohnes als weiteren Nutzungsberechtigten und nachfolgender zeugenschaftlicher Vernehmung verurteilt. Denn in seiner Zeugenaussage erklärte der Sohn, die Verletzungshandlung nicht begangen zu haben. Seine Eltern hätten ihn ordentlich belehrt und er nutze das Internet nicht für Filesharing. "Nach dem objektiven Inhalt der Erklärungen des Zeugen, die das Gericht nicht weiter in Zweifel zu ziehen vermag, steht damit fest, dass der Zeuge selbst nicht als Verantwortlicher für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen in Betracht kommt", so das Amtsgericht Kassel. "Der Vortrag eines in Anspruch genommenen Anschlussinhabers", so das Amtsgericht weiter, "muss jedenfalls so gefasst sein, dass eine andere Person ernstlich als Täter in Betracht kommt, selbst wenn keine abschließende und eindeutige Aussage darüber getroffen werden kann, weil der Anschlussinhaber keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über das Tun des potentiellen Alternativtäters hat und im eine weitere Nachforschung nicht zuzumuten ist. ... Fehlt es solchermaßen an einem ernstlich in Betracht zu ziehenden potentiellen Alternativtäter, so lebt die zulasten des Anschlussinhabers sprechende tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft wieder auf."






AG Kassel, Urteil vom 06.06.2017, Az. 410 C 3434/16



(...) Amtsgericht Kassel
Aktenzeichen: 410 C 3434/16


verkündet lt. Protokoll am 06.06.2017
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],




hat das Amtsgericht Kassel - Abt. 410 - durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2017

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2012 zu bezahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufgrund eines Filesharingvorfalles.

Die Klägerin ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsträgerin betreffend das Computerspiel "[Name]". Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte im Zeitraum zwischen dem 06.09.2012, 19:35 Uhr, und dem 19.09.2012, 17:58 Uhr, insgesamt dreizehn Vorgänge fest, in denen vom Internetanschluss des Beklagten ausgehend dieses Computerspiel in einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. In diesem Zeitabschnitt nutzten neben dem Beklagten dessen Ehefrau, deren Kinder, der Zeuge [Name]‚ geboren am xx.xx.1999, sowie die jüngeren Kinder [Name] (geboren xx.xx.2012) und [Name] (geboren xx.xx.2004) den Anschluss.

Die Ehefrau des Beklagten hat mit den streitgegenständlichen Filesharingvorfällen nichts zu tun. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2012 mahnte die Klägerin den Beklagten ab.
Zugleich forderte sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie i.H.v. 640,26 EUR und Erstattung der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch i.H.v. 20.000,00 EUR, mithin 859,80 EUR. Mit der Klage verfolgt sie diese Ansprüche weiter.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte entweder als unmittelbarer Täter der Vorgänge, jedenfalls aus vermuteter Täterschaftshaftung, oder alternativ wegen einer unzureichenden Beaufsichtigung und Belehrung seiner Kinder bei der Internetnutzung.



Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, seine Kinder, insbesondere, seinen Sohn Justus über die Gefahren des Internets hinreichend belehrt und bei der'Internetnutzung hinreichend beaufsichtigt zu haben. Er selbst habe - wie seine Ehefrau - das streitgegenständliche Computerspiel nicht über eine Internettauschbörse heruntergeladen und wieder zum Download angeboten. Ein WLAN-Router sei möglicherweise erst nach dem hier gegenständlichen Vorfall installiert worden, damals habe er im Haushalt nur über einen Computer verfügt, für den der Anschluss im Schlafzimmer lag, wo auch der Computer gestanden habe.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Auf die Sitzungsniederschrift vom 06.06.2017 wird Bezug genommen.

Das zunächst angerufene Amtsgericht Fulda hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.08.2016 an das erkennende Gericht verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Klägerin kann vom Beklagten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG verlangen.

Nachdem der Beklagte unstreitig gestellt hat, dass die Ermittlung seines Internetanschlusses für die von dem seitens der Beklagten beauftragten Recherchedienst ermittelten streitgegenständlichen Filesharingvorfälle betreffend das Computerspiel "[Name]" von seinem Internetanschluss begangen wurden, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte jedenfalls aus vermuteter Täter Haftung hierfür in Anspruch zu nehmen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht insoweit anschließt, spricht eine tatsächliche Vermutung bei Vorliegen eines Filesharingvorfalles für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Dabei trifft ihn eine so genannte sekundäre Darlegungslast dahingehend, diejenigen Tatsachen vortragen zu müssen, die geeignet sind, die Vermutungswirkung entfallen zu lassen und die Klagepartei in die Lage zu versetzen, den ihr obliegenden Beweis der Täterschaft des Anschlussinhabers zu führen.

Das Gericht kann es im vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte als Anschlussinhaber im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichenden Vortrag gehalten hat. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erschütterung der Vermutung seiner Täterschaft nicht erwiesen. Der insoweit als Zeuge gehörte Sohn [Name] des Beklagten hat bei seiner Vernehmung nicht bekundet, selbst für die hier streitgegenständlichen Vorgänge verantwortlich zu sein. Er bekundete vielmehr in nachvollziehbarer Weise, dass er in jedem Zeitabschnitt im September 2012 den Computer des Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit der Erledigung von Hausaufgaben für die Schule benutzte und nur gelegentlich dort die im Zusammenhang mit dem Betriebssystem "Windows" vorinstallierten Spiele gespielt zu haben, etwa Schach. Weiter bekundete er, dass er über die Problematik unbekannter Internetseiten und des Download von Dateien von seinen Eltern informiert und entsprechend gewarnt worden sei. Darüber hinaus sei seine Internetnutzung durch die Eltern kontrolliert worden, zumal seinerzeit der Computer im elterlichen Schlafzimmer stand. Nach dem objektiven Inhalt der Erklärungen des Zeugen, die das Gericht nicht weiter in Zweifel zu ziehen vermag, steht damit fest, dass der Zeuge selbst nicht als Verantwortlicher für die streitgegenständlichen Filesharingvorfälle in Betracht kommt, obwohl er aufgrund seines damaligen Alters durchaus als Benutzer des streitgegenständlichen Computerspiels in Betracht kommt bzw. kam.

Einen weiteren potentiellen Alternativtäter hat der Beklagte nicht benannt. Eine etwaige Täterschaft seiner Ehefrau hat er genauso intensiv in Abrede gestellt wie seine eigene. Daher braucht das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit diesem Aspekt nicht weiter nachzugehen. Der Vortrag eines in Anspruch genommenen Anschlussinhabers muss jedenfalls so gefasst sein, dass eine andere Person ernstlich als Täter in Betracht kommt, selbst wenn keine abschließende und eindeutige Aussage darüber getroffen werden kann, weil der Anschlussinhaber keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über das tun des potentiellen Alternativtäters hat und ihm eine weitere Nachforschung nicht zuzumuten ist. Die weiteren Kinder des Beklagten, nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebenfalls als potentielle Alternativtäter nicht in Betracht, da sie mit einem Lebensalter von noch nicht einmal zehn Jahren und acht Jahren nicht in der Lage waren, den komplexen Vorgang eines Filesharingvorganges unter Einschluss des Herunterladens einer illegalen Tauschbörsen-Software zu bewältigen, wobei ebenfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem normal entwickelten knapp zehnjährigen Mädchen ohne weiteres unterstellt werden kann, kein Interesse an einem Computerspiel der streitgegenständlichen Art zu haben.

Fehlt es solchermaßen an einem ernstlich in Betracht zu ziehenden potentiellen Alternativtäter, so lebt die zulasten des Anschlussinhabers sprechende tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft wieder auf. Das erkennende Gericht hat hierzu im Urteil vom 28.04.2015 410 C 2591/14 wie folgt ausgeführt:

"Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem nicht entgegen. Soweit der Bundesgerichtshof mit der Problematik der Täterschaftsvermutung in Filesharingfällen beschäftigt war, war stets geklärt, dass eine dritte Person Täter war (s. Urteile vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens, zit. n. juris = GRUR 210, 693, vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, zit. n. juris = GUR 2013, 511 und vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare, zit. n. juris = GRUR 2014, 657). Im vorliegenden Fall besteht jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Besonderheit, dass die angebotene Person des Alternativtäters - hier die Zeugin - nicht als Täterin feststeht.

Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagten zwar ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sind, ist die Täterfrage damit nicht in der Weise geklärt, dass eine konkrete Person als Täter feststeht. Zwar führt die sekundäre Darlegungslast nicht dazu, dass die eigentlich nicht beweisbelastete Partei beweispflichtig wird. Für die Frage, wer als Täter für den durch den Urheberrechtsverstoß entstandenen Schaden haftet, ist grundsätzlich der Urheberrechtsträger, hier die Klägerin, beweisbelastet. Steht jedoch fest, dass der Rechtsverstoß vom Internetanschluss einer konkret bezeichneten Person aus begangen wurde, so greift die vom Bundesgerichtshof entwickelte Täterschaftsvermutung. Es obliegt dann dem insoweit in Anspruch genommenen Personen, hier den Beklagten, diese Vermutung zu widerlegen. Die Rechtsfigur des sekundären Darlegungslast soll nur dazu führen, dass die beweisbelastete Partei trotz ihrer generellen Unkenntnis über die Vorgänge jenseits des Übergabepunktes, betrachtet vom öffentlichen Netz aus, in die Lage versetzt Wird, Beweis anzutreten. Dies war hier der Fall. Führt jedoch das Beweisergebnis dazu, dass die durch das Vorbringen der Beklagten indizierte Widerlegung der Täterschaftsvermutung sich gerade nicht bestätigt, kann dies keine andere Rechtsfolge haben als diejenige des Wiederauflebens dieser Vermutung. Denn anderenfalls wäre dann eine Situation geschaffen, in der niemand den Rechtsverstoß hätte begehen können. Steht aber - wie hier - der Rechtsverstoß als solcher fest (weil er unstreitig geblieben ist), muss es auch eine Person geben, die diesen Verstoß begangen hat.

Da die Beklagten nichts vorgetragen haben,. was auf. das Vorhandensein eines weiteren Täters schließen lassen könnte, sind sie folglich als Täter anzusehen (so im Ergebnis auch OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - Az. 6 U 109/13 - Walk This Way, zit. n. juris, welches zumindest Mittäterschaft annimmt).

Die Täterschaftsvermutung entfällt nicht bereits deswegen wieder, weil die Beklagten behauptet haben, sie seien zur Tatzeit in einem Restaurant gewesen. Zwar haben sie hierzu eine Rechnung des Hotels ... vorgelegt, aus der sich ein Verzehr für zwei Personen und das Datum 13.11.2010 ergeben. Dies genügt jedoch nicht zur Erschütterung der Vermutung, weil sich daraus eine Uhrzeit nicht entnehmen lässt. Darüber hinaus kann das Gericht nicht ausschließen, dass Initialisierung eines Filesharingvorganges bereits erhebliche Zeit vor dem Zeitpunkt möglich ist, in dem das Angebot in der Tauschbörse durch den Recherchedienst feststellbar ist. Vor diesem Hintergrund hätte es insbesondere nach dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin weiterer Darlegungen seitens der Beklagten bedurft, um die Vermutung zu erschüttern. Daran fehlt es indes."

Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch wenn das erkennende Gericht vom Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den Eindruck gewonnen hat, dass er nicht ohne weiteres als Person in Betracht kommt, die sich im Wege des Filesharing Musik, Filme oder Computerspiele verschafft, so vermag alleine dieser dem Beklagten an sich günstige Eindruck die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung immer wieder betonte und 'bekräftigte tatsächliche Vermutung nicht zu widerlegen.

Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin unstreitig geblieben. Die Höhe des Gegenstandswertes in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten entspricht den Werten, die aus der publizierten Rechtsprechung überwiegend entnommen werden können, so dass es angesichts des fehlenden Streits der Parteien keiner weiteren Darlegungen im Sinne der jüngeren Rechtsfolgen des Bundesgerichtshofs zum Gegenstandswert von Unterlassungsansprüchen in Filesharingvorfällen bedurfte. Dessen ungeachtet hält sich der klägerseits angegebene Wert des Unterlassungsanspruches i.H.v. 20.000,00 EUR gerade noch im Rahmen dessen, was das erkennende Gericht für angemessen in Bezug auf Computerspiele der streitgegenständlichen Art hält. Gleiches gilt für die Höhe des geltend gemachten Lizenzanalogieschadensersatzanspruches.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Unstreitig blieb das Datum des Fristablaufes des Abmahnschreibens (04.12.2012) als maßgeblich für den tags darauf eintretenden Zinsbeginn.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Kassel,
Frankfurter Straße 7,
34117 Kassel.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden..



[Name]
Richter am Amtsgericht




Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Sie ist einzulegen bei dem

Amtsgericht Kassel,
Frankfurter Straße 9,
34117 Kassel.


Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Fristfestgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.



[Name]
Richter am Amtsgericht (...)



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AG Kassel, Urteil vom 30.05.2017, Az. 410 C 4000/16,
AG Kassel, Urteil vom 06.06.2017, Az. 410 C 3434/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
sekundäre Darlegungslast,
Belehrung,
Belehrung Minderjährige,
Minderjährige Kinder

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LG Flensburg, Az. 8 O 9/16

#668 Beitrag von Steffen » Sonntag 17. September 2017, 14:27

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Flensburg - Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten kostet im Filesharingverfahren 5.000,00 EUR Schadensersatz (172 Fälle, 55 verschiedene IP-Adressen, 52 Tage)


14:25 Uhr


Hamburg / Flensburg, 17.09.2017: Die Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten führt zu einer Haftung der Anschlussinhaberin im Umfang einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit. Dies hat das Landgericht Flensburg jüngst entschieden und die Anschlussinhaberin neben der Erstattung der Anwaltskosten auch zu einer Schadensersatzzahlung von 5.000,00 EUR verpflichtet (Urt. v. 31.08.2017, Az. 8 O 9/16).



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/lg-flensb ... ensersatz/


Urteil als PDF:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... O-9-16.pdf



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Zwar hatte die Beklagte auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten ihrer Familienmitglieder (Ehemann, Sohn) hingewiesen, das Landgericht erachtete diesen Vortrag in Ansehung auch des Umfangs der Verletzungshandlungen für vollkommen ungenügend. Für die Frage, wer als Täter haftet, kommt es demnach nicht auf die abstrakte Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (unter Hinweis auf BGH Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn 32, 33 - "Everytime we touch").



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Kurznotiz:
1. Ermittlungsdatensätze 09.10. - 22.10.2011
- 82 Fälle - 14 verschiedene IP-Adressen - 14 Tage
2. 1. Abmahnschreiben vom 08.12.2011
3. Ermittlungsdatensätze 20.02. - 16.04.2012
- 8 Fälle - 5 verschiedene IP-Adressen - 3 Tage

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Wahlweise, und für den Fall dass eine Haftung aufgrund der gegen die Beklagte streitenden Täterschaftsvermutung nicht in Betracht komme, so das Landgericht Flensburg, hafte die Beklagte aus § 832 BGB. Denn insoweit habe sie die ihr obliegenden Aufsichtspflichten verletzt, weil sie den Zugang ihres Sohnes zum Internet und dessen Nutzung nicht überwacht hat. Der Aufforderung, sich "ordentlich zu verhalten" reiche insoweit nicht aus, insbesondere nicht, weil sich die Verletzungshandlungen nach Erhalt der Abmahnung fortgesetzt worden seien.

Auch den zuletzt geltend gemachten Schadensersatzbetrag von 5.000,00 EUR hielt das Landgericht Flensburg für ohne weiteres angemessen. Ausgehend von einem zur Zeit der Verletzungshandlung angesetzten mittleren Verkaufspreis von 21,99 EUR sah das Landgericht unter Zugrundelegung eines Multiplikators den Betrag von 227 den Betrag von 5.000,00 EUR als ohne weiteres angemessen an. Denn die Annahme, dass 227 Nutzer von der Gelegenheit, das Spiel kostenlos downzuloaden, Gebrauch gemacht hätten, erscheint angesichts des Umfangs und der Dauer der Verletzungshandlungen nicht überzogen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Kurznotiz:
1. Schadensersatz:
- 5.000,00 EUR
2. Ermittlungskosten (§ 101 IX UrhG):
- 429,63 EUR
3. Anwaltsgebühren (vorgerichtliche):
- 755,80 EUR
4. Gesamt:
- 6.185,43 EUR
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~








LG Flensburg, Urteil vom 31.08.2017, Az. 8 O 9/16



(...) - Abschrift -


8 0 9/16

Verkündet am 31.08.2017
gez.
[Name], JAI'in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle



Landgericht Flensburg

Urteil

Im Namen des Volkes




in dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],



wegen Schadensersatz



hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg durch den Richter am Landgericht [Name] als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 200,00 EUR seit dem 26.06.2015, auf weitere 300,00 EUR seit dem 2.9.2016 und auf weitere 4.500,00 EUR seit dem 21.01.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 429,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 zu zahlen..
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten; welche der Klägerin auferlegt werden.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Urheberrechtsverletzungen.

Die Klägerin ist Produzent und Vermarkter von digitalen Unterhaltungsprodukten (Software, Computerspielen, DVD-Filmen).

Die Klägerin schloss am 10.11.2008 mit der Firma T. aus Polen einen als "Exklusiver Publishing-Vertrag" (im englischen "Exclusive Publishing Agreement") bezeichneten Vertrag, mit welchem die Vertragsparteien unter anderem vereinbarten, dass die Firma T. das Computerspiel "D. I." entwickeln soll (2 a. Subject of the Agreement / Vertragsgegenstand). Weiter vereinbarten die Parteien, dass die Firma T. der Klägerin die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet einräumt und dass dieses Verwertungsrecht jegliche kommerzielle Nutzung, um mit Produkten Umsätze zu erzielen, beinhaltet (2 b.). Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin berechtigt ist, Unterlizenzrechte zu gewähren und das Produkt direkt und indirekt im Einzelhandel und einzelhandelsfremden Bereichen durch beliebige Distributionskanäle (insbesondere Großhändler, Distributoren, Einzelhändler, Online-Einzelhandelskanäle und Streaming) ... zu vertreiben (2 b. (a)); und das Produkt durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und / oder Download zu verbreiten und Unterlizenzen für die Distribution zu erteilen (2 b. (b)). Die Parteien vereinbarten als Vertragsgebiet unter anderem Deutschland (4 Territory / Vertragsgebiet) und als Vertragslaufzeit 10 Jahre ab der ersten Herausgabe des Produkts im Vertragsgebiet (5 Term / Vertragslaufzeit). Wegen des Inhalts des Publishing-Vertrags wird auf die auszugsweise eingereichte englische Originalfassung (Anlage K4, Blatt 65-68) und die deutsche Übersetzung (Anlage K5, Blatt 70-73), wegen der vierten Änderung der Vereinbarung wird auf die englische Originalfassung (Anlage K4, Blatt 68 Rückseite bis 69 Rückseite) und die deutsche Übersetzung (Anlage K5, Blatt 73 Rückseite bis 74 Rückseite) Bezug genommen.

Am 06.09.2011 wurde das Computerspiel "D. I." in den USA, am 09.09.2011 in der EU erstveröffentlicht. Das Cover der DVD-ROM des Computerspiels "D. I." und die Hülle der DVD-Rom weisen folgenden Copyrightvermerk auf: "Copyright 2011 and Published by a division of K. GmbH, ... ", (Anlage K6, Blatt 75 Rückseite bis 76 der Akten).

Vom 09.10.2011 bis 22.10.2011 ermittelte die von der Klägerin beauftragte Firma [Name] unter insgesamt 14 verschiedenen dynamischen IP-Adressen insgesamt 82 Fälle, in denen eine das Computerspiel "D. I." enthaltende Datei an insgesamt 14 verschiedenen Tagen über die Internet-Tauschbörse "yTorrent" anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten wurde, wobei die ermittelten dynamischen IP-Adressen nach der in den durchgeführten Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erteilten Auskunft des Diensteanbieters jeweils dem Anschluss der Beklagten zugeordnet wurden.

Mit Schreiben vom 08.12.2011 (Anlage K3, Blatt 62-64 der Akten) übersandte die Klägerin durch ihre vorgerichtlich Bevollmächtigten ein Abmahnschreiben wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels "D. I." über den Internetanschluss der Beklagten am 11.10.2011, mit weichem sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.12.2011 aufforderte, diese Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen, die dem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,20 EUR an sie zu zahlen. Das Schreiben ging der Beklagten zu, diese reagierte auf das Schreiben nicht.

Die von der Klägerin beauftragte Firma [Name] ermittelte im Zeitraum vom 20.2.2012 bis 16.4.2012 weitere 8 Fälle, in denen eine das Computerspiel "D. I." enthaltende Datei in der vorbezeichneten Internettauschbörse über den Anschluss der Beklagten unter 5 verschiedenen dynamischen IP-Adressen an 3 verschiedenen Tagen anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten wurde, wobei die IP-Adressen wiederum sämtlich dem Anschluss der. Beklagten zugeordnet wurden.

Die anschließend von der Klägerin beauftragte Firma [Name] ermittelte im Zeitraum vom 22.08.2012 bis 16.07.2013 insgesamt 82 weitere Fälle unter insgesamt 36 verschiedenen dynamischen IP-Adressen an insgesamt 35 verschiedenen Tagen, in denen jeweils eine das Computerspiel "D. I." enthaltende Datei anderen Nutzern der Internettauschbörse zum Download angeboten wurde; die IP-Adressen wurden sämtlich dem Anschluss der Beklagten zugeordnet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2012 teilte die Klägerin der Beklagten die bis zum 25.09.2012 festgestellten Verstöße unter Nennung der ermittelten IP-Adressen mit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2014 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Übersicht der später mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen (Tabelle, Seite 3 der Klageschrift, Blatt 10 der Akten). Für die Auskunftsverfahren sind der Klägerin dem Anschluss der Beklagten anteilig zuzuordnende Kosten von 429,63 EUR entstanden.

Das Computerspiel "D. I." wurde am 09.10.2011 zu einem Preis von 32,99 EUR (Anlage K14, Blatt 201 der Akten) und am 16.07.2013 zu einem Preis von 10,99 EUR (Anlage K10, Blatt 121 der Akten) gehandelt. Im Februar 2013 waren fünf Millionen physische und digitale Versionen des Computerspiels verkauft.

Der Internetanschluss der Beklagten war im hier in Rede stehenden Zeitraum mit einem WPA 2-Schlüssel gesichert. Zugang zum Internetanschluss der Beklagten hatten neben der Beklagten selbst ihr Ehemann und ihr im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Verletzungshandlungen 15 bis 17-jähriger Sohn. Die Beklagte und ihr Ehemann kannten sich mit Computertechnik kaum aus, so dass bei Fragen oder Problemen immer der Sohn hinzugezogen wurde, da dieser sich deutlich besser mit der Bedienung auskannte.



Die Klägerin behauptet,
die Beklagte oder ihr Sohn hätten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen.

Nachdem die Klägerin mit Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 26.08.2015, der Beklagten zugestellt am 01.09.2015, zunächst - neben dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR und zur Zahlung von 429,63 EUR beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 500,00 EUR als fiktiven Lizenzschaden zu zahlen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vorn 15.01.2016, der Beklagten zugestellt am 20.01.2016, die Klage hinsichtlich des geltend gemachten fiktiven Lizenzschadens erweitert, woraufhin das Amtsgericht Lübeck sich mit Beschluss vom 18.01.2016 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Flensburg verwiesen hat.


Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 429,63 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag über 5.000,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssalz ab 20.12.2011 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte behauptet,
sie selbst habe die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht begangen. Schon lange vor den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen habe sie ihren Sohn belehrt, dass die rechtswidrige Nutzung des Anschlusses zu unterbleiben habe. Ihr Ehemann und ihr Sohn hätten auf ihre Nachfrage erklärt, zu keiner Zeit die fragliche Datei jemals heruntergeladen, zur Verfügung gestellt oder gespielt zu haben. Zu einem wesentlichen Teil der vorgeworfenen Verletzungszeitpunkte sei ihr Sohn in der Schule und ihr Mann bei der Arbeit bzw. der Rechner ausgeschaltet gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand von außen Zugriff zum Anschluss verschafft habe, da es damals eine Sicherheitslücke hinsichtlich bestimmter Router gegeben habe.


Auf den Antrag der Klägerin vom 22.12.2014 auf Erlass eines Mahnbescheids wurde der Beklagten am 31.12.2014 ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, in dem auf das Schreiben vom 06.10.2014 Bezug genommen wird. Nachdem die Beklagte am 12.01.2015 Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte, gingen die Akten nach Einzahlung der weiteren Gerichtskosten am 19.06.2015 am 25.06.2015 beim Amtsgericht Lübeck als dem im Mahnbescheid angegebenen, für das streitige Verfahren zuständigen Gericht ein.


Wegen des Sach- und Streitstands wird im übrigen auf sämtliche von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.



I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG; § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB (1.), auf Aufwendungsersatz in Höhe von 429,63 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. (2.) und auf Aufwendungsersatz in Höhe von weiteren 755,80 EUR gemäß §97a Absatz 1 Satz 2 UrhG a.F. (3.).


1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des fiktiven Lizenzschadens in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG, § 832 Abs. .1 Satz 1 BGB.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel "D. I." wobei dies auch die Rechte beinhaltet, das Computerspiel in Deutschland über beliebige Distributionskanäle und auch durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und / oder Download zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen. Dies ergibt sich, zur Überzeugung des Gerichts aus dem von der Klägerin im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegten, als "Exclusive Publishing Agreement" bezeichneten Vertrag mit dem Entwickler des Spiels, der Firma T. sowie der vierten Ergänzung dieses Vertrages vom 15.07.2011 in Verbindung mit dem Copyrightvermerk auf der DVD-Rom und deren Hülle, der ausweist, dass das Spiel von D. S. einer Abteilung / einem Bereich von K. GmbH, veröffentlicht und von der Firma T. aus Polen entwickelt wurde. Zwar findet vorliegend weder die nur für natürliche Personen geltende Vorschrift des § 10 Abs. 1 UrhG noch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 UrhG, die nur für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Unterlassungsansprüche gilt, Anwendung. Gleichwohl begründet der Copyrightvermerk eine tatsächliche Vermutung zugunsten der Klägerin (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2012, 256, Rn. 8 mit weiterem Nachweis, zitiert nach juris). Jedenfalls in Verbindung mit den vorgelegten Verträgen bestehen keine Zweifel daran, dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.

Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin, dass Computerspiel "D. I." im Internet öffentlich zugänglich zu machen, widerrechtlich verletzt.

Eine das Computerspiel "D. I." enthaltende Datei wurde im Zeitraum vom 09.10.2011 bis zum 16.7.2013 vom Internetanschluss der Beklagten aus in insgesamt 172 Fällen unter insgesamt 55 verschiedenen dynamischen IP-Adressen an insgesamt 52 verschiedenen Tagen über die Internettauschbörse "yTorrent" anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht.


Die Beklagte ist auch als Täterin für diese Rechtsverletzung verantwortlich:Denn entweder sie hat die Rechtsverletzung selbst begangen und haftet insoweit als Täterin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 UrhG oder - was nach dem Sachvortrag der Beklagten wesentlich näher liegt - ihr im Zeitpunkt der geltend gemachten Rechtsverletzungen 15- bis 17-jähriger Sohn hat über ihren, der Beklagten, Internetanschluss eine das Computerspiel enthaltende Datei anderen Nutzern der Internettauschbörse zum Download angeboten; im letzteren Fall ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz aus § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, Rn. 32). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 32). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH,Am angegebenen Ort, Rn. 33). In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu. vorträgt ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 33). Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34). Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern. auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 34).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe haftet im vorliegenden Fall die Beklagte als Täterin für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen.

Soweit die Beklagte diesbezüglich vorgetragen hat, dass aufgrund der Tatsache, dass sie selbst und ihr Mann sich mit Computertechnik kaum auskannten, bei Fragen oder Problemen immer der Sohn hinzugezogen wurde, da dieser sich deutlich besser mit der Bedienung auskannte, und die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.08.2017 weiter vorträgt, sie selbst halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann entsprechende Handlungen. begangen haben soll, wenngleich sie nicht sicher wisse, dass er für die Verletzungen nicht infrage komme, genügt sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Denn aus diesem Vortrag ergibt sich gerade nicht, dass der Ehemann der Beklagten mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Für den - bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten sehr nahe liegenden - Fall, dass der im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen minderjährige Sohn der Beklagten diese begangen hat, ist die Beklagte gemäß § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB für den durch die Verletzungshandlungen des Sohnes verursachten Schaden verantwortlich. Denn insoweit hat sie ihre Aufsichtspflicht verletzt. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.

Die Beklagte war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihren damals 15- bis 17-jährigen und, damit minderjährigen Sohn verpflichtet (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB). Dieser Aufsichtspflicht hat die Beklagte bereits nach ihrem eigenen Vorbringen nicht genügt.

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern, wozu auch die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zählt (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen I ZR 7/14, Rn. 32). Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, I ZR 7/14, Rn. 32).

Hingegen genügt es nicht, dass die Eltern ihrem Kind, ohne es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihm eine Teilnahme daran zu verbieten, generell Regeln zu "ordentlichem Verhaltens" (bei der Nutzung des Internets) vorgeben (BGH, I ZR 7/14, Rn. 38).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt. Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, (auch) ihrem Sohn sei bekannt gewesen, dass eine illegale bzw. rechtswidrige Nutzung über den Anschluss zu unterbleiben habe; dies sei bereits lange vor den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen innerhalb der Familie angesprochen worden. Denn aus diesem Vorbringen ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte (oder ihr Ehemann) ihren Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten haben.

Überdies war die Beklagte jedenfalls nach Zugang des klägerischen Abmahnschreibens vom 08.12.2011, da sie nunmehr konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass eine Urheberrechte verletzende Teilnahme an Tauschbörsen (durch ihren Sohn) stattfand, gehalten, die Nutzung des Internets durch ihren Sohn zu überwachen, den Computer des Sohnes zu überprüfen oder ihm den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren (vergleiche BGH, I ZR 7/14, Rn. 32). Dass sie derartige Maßnahmen ergriffen hätte, hat die Beklagte jedoch bereits nicht vorgetragen.

Für den - nach dem Vortrag der Beklagten allerdings wenig wahrscheinlichen - Fall, dass sie selbst die Verletzungshandlungen begangen haben sollte, wäre sie für den durch die Verletzungshandlungen verursachten Schaden gemäß § 97 Abs. 2 Salz 1, 3 UrhG verantwortlich.

Soweit die Beklagte lediglich allgemein vorträgt, hinsichtlich bestimmter Router habe es damals Sicherheitslücken gegeben, ist dieses Vorbringen bereits deshalb unsubstantiiert, weil die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür darlegt, dass - und wie - Dritte unter Umgehung oder Entschlüsselung des Passworts nach WPA 2- Standard von außen auf den Anschluss zugegriffen haben sollen.

Die Beklagte hat danach der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 UrhG / § 832 Absatz 1 Satz 1 BGB den durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin, wie vorliegend, auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen kann.

Gibt es, wie im vorliegenden Fall, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung vom Tatrichter zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen I ZR 19/14, Rn. 57). Dabei sind an Art und. Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, I ZR 19/14, Rn. 57).

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall ein Betrag von 5.000,00 EUR als fiktiver Lizenzschaden angemessen.

Dabei ist zu, berücksichtigen, dass es sich bei dem Computerspiel um ein kommerziell erfolgreiches Produkt handelte, welches im Zeitraum der in Rede stehenden Verletzungshandlungen zu einem mittleren Preis von 21,99 EUR gehandelt wurde, im Februar 2013 die Zahl von fünf Millionen verkauften Exemplaren überschritt, und dass die Verletzungshandlungen bereits etwa einen Monat nach Erstveröffentlichung des Computerspiels in der EU, mithin in der Hauptauswertungsphase, begannen. Der geltend gemachte Schadensersatz von 5.000,00 EUR beträgt etwa das 227-fache des mittleren Preises von 21,99EUR. Nach Ansicht des Gerichts entspricht dieses Vielfache noch dem, was verständige Parteien in Anbetracht der. Anzahl der Verletzungszeitpunkte und Dauer der Verletzungshandlungen für die Einräumung eines Rechts, das Computerspiel im Internet in diesem zeitlichen und inhaltlichen Umfang Dritten kostenlos zum Download anzubieten, vereinbart hätten. Denn die Annahme, dass 227 Nutzer von der Gelegenheit, das Spiel kostenlos downzuloaden, Gebrauch gemacht hätten, erscheint angesichts des Umfangs und der Dauer der Verletzungshandlungen nicht überzogen.

Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Dies gilt bereits deshalb, weil für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15, Rn 93 ff.), die noch nicht abgelaufen und zudem jedenfalls durch die Zustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes im Jahr 2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB gehemmt worden ist.


2.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz in Höhe von 429,63 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97a Absatz 1 Satz 2 UrhG a.F. Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu gehören auch solche, die mit der Ermittlung der Rechtsverletzung verbunden sind, wie etwa Detektivkosten oder Kosten von technischen Dienstleistern (BeckOK UrhR / Reber, 2. Ed. 01.03.2013, UrhG § 97a Rn. 19). Der Klägerin sind, wie sich aus der ausführlichen tabellarischen Darlegung, Seite 34 - 45 der Klageschrift ergibt, für die durchgeführten Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG anteilige, auf den Anschluss der Beklagten entfallende Ermittlungskosten in Höhe von 429,63 EUR entstanden, die ähnlich wie Detektivkosten zu ersetzen sind. Die diesbezüglichen Abmahnungen vom Dezember 2011, November 2012 und Oktober 2014 waren berechtigt.

Der Anspruch auf Erstattung der Ermittlungskosten ist auch nicht verjährt. Die insoweit geltende regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 195,199 Abs. 1 BGB wurde selbst für die bereits im Jahr 2011 entstandenen Ansprüche auf Ersatz der Ermittlungskosten durch die Zustellung des Mahnbescheids am 31.12.2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 3 BGB gehemmt. Der Mahnbescheid nimmt zur Erläuterung der Hauptforderung auf das Schreiben vom 06.10.2014 Bezug, mit welchem die geltend gemachten Ansprüche aufgeschlüsselt und unter anderem die anteiligen Kosten der Auskunftsverfahren und Providerauskunft in Höhe von 429,83 EUR dargelegt wurden.

Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung nach Abs. 1 sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, nach Satz 3 beginnt die Hemmung erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt: Danach begann die Hemmung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erneut mit Einzahlung der restlichen Gerichtskosten am 19.06.2015, die Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift am 02.09.2015 führte, wie dargelegt, dann zur Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB.


3.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz in Höhe von 755,80 EUR gemäß § 97a Absatz 1 Satz 2 UrhG a.F.

Zu den Aufwendungen, welche die Klägerin von der Beklagten erstattet verlangen kann, gehören die Rechtsanwaltskosten (Reber, am angegebenen Ort, Rn. 19). Allerdings kann die Klägerin von der Beklagten lediglich Rechtsanwaltskosten für das vorgerichtliche Abmahnschreiben nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR verlangen, den das Gericht als Gegenstandswert des mit dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben vom 08.12.2011 geltend gemachten Unterlassungsbegehrens für angemessen hält (vergleiche OLG Schleswig, Beschluss vom 14.6.2016, Az. 6 W 6/16, Rn. 4 ff.).

Auch dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. Bezug genommen.



II.

Die Entscheidung zu den Nebenforderungen folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.



III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nummer 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.



[Name]
Richter am Landgericht (...)




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LG Flensburg, Urteil vom 31.08.2017, Az. 8 O 9/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
Pflichten nach Kenntnis,
Anforderung an Belehrung Minderjähriger,
Aufsichtspflicht,
Verjährung,
Aktivlegitimation,
Mehrfachermittlung,
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#669 Beitrag von Steffen » Sonntag 29. Oktober 2017, 10:43

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Große Rechtsprechungsübersicht zu Filesharing Verfahren am Amtsgericht Frankfurt am Main


10:40 Uhr


Hamburg, 28.10.2017 (eig.): Die nachfolgende Übersicht über die Spruchpraxis unterschiedlicher Abteilungen beim Amtsgericht Frankfurt am Main zeigt, dass die eher strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu: BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch" und BGH, Urt. v. 30.03.2017 - I ZR 19/16 - "Loud") zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zunehmend auch die Eingangsgerichte erreicht, die sich mit abstrakten Vorträgen zu Nutzungsmöglichkeiten Dritter, widersprüchlichen Behauptungen der Beklagten im Verfahren und Beweisaufnahmen, in deren Verlauf die weiteren Nutzungsberechtigten die Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzungen in Abrede stellen, nicht mehr zufrieden geben.



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
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Bericht

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http://rka-law.de/filesharing/rechtspre ... t-am-main/




Urteile als PDF:

1. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2017, Az. 32 C 2695/16 (90)

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 695-16.pdf



2. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2017, Az. 31 C 2452/16 (23)

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 452-16.pdf



3. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20)

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 895-16.pdf



4. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.04.2017, Az. 30 C 2793/16 (87)

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 793-16.pdf



5. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2017, Az. 30 C 2166/16 (71)

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 166-16.pdf



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Fragen der Aktivlegitimation spielen keine Rolle mehr und das Bestreiten der Richtigkeit der Datenermittlung erfordert konkreten Vortrag des Beklagten, ggfls. auch nach Einsichtnahme in die Akten des Auskunftsverfahren bei dem für den Internetserviceprovider zuständigen Gericht.




1. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2017, Az. 32 C 2695/16 (90)

In dieser Entscheidung hat sich das Amtsgericht Frankfurt am Main mit der Frage der Aktivlegitimation, der Richtigkeit der Datenerhebung und der Erfüllung sekundärer Darlegungslasten befasst und alles zu Gunsten der Klägerin beantwortet.

Die Benennung der Klägerin auf den in den Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücken reichte dem Amtsgericht mit Blick auf die gemäß § 10 Abs. 3 UrhG sprechende Indizwirkung aus, von der Rechteinhaberschaft der Klägerin auszugehen. Diese Indizwirkung habe die Beklagte mit ihrem einfachen Bestreiten nicht erschüttert. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der Nutzungsrechte bei einem indizierten oder teilindizierten Computerspiel gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 131 StGB nichtig seien, gebe es ebenso wenig. Dem detaillierten Vortrag der Klägerin zur Art und Weise der Datenermittlung ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Ihre Erklärungen, sie habe sich möglicherweise zu den Tatzeitpunkten im Umzug befunden und der Anschluss sei abgeschaltet gewesen, ist nicht konkret genug gewesen und langte nach Auffassung des Amtsgerichts nicht aus, ihrem Beweisangebot durch Zeugeneinvernahme eines Mitarbeiters der Telekom nachzukommen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, sich hierzu konkret zu erklären. Mit Blick auf die alternativen Geschehensmöglichkeiten reichte es auch nicht aus, abstrakt auf einen Sohn zu verweisen, von dem nicht einmal ersichtlich gewesen sei, ob dieser zur Tatzeit überhaupt zu Hause war. Der Vortrag, der Sohn der Klägerin habe kein Interesse an derlei Spielen, spreche zudem gegen seine Täterschaft, sodass die gegen die Beklagte streitende Täterschaftsvermutung nicht widerlegt sei. Der von der Klägerin zum Ansatz gebrachte Gegenstandswert von Euro 20.000 für die Berechnung der Anwaltsgebühren sei nicht zu beanstanden und auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzbetrages fand das Gericht angemessen und verurteilte die Beklagte antragsgemäß in vollem Umfange.




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(...) - Vollstreckbare Ausfertigung -



Amtsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 32 C 2695/16 (90)



Verkündet lt. Protokoll am:
09.03.2017
[Name], Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigter: [Name],




hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 640,20 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts zu tragen.

Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.





Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Beklagte lebt mit ihrem Sohn zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013, dessen Zugang bei der Beklagten streitig ist, mahnten die Bevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit der Begründung ab, die Beklagte habe am 06. Dezember 2012 um 22:45:53 Uhr und um 22:58:35 Uhr MESZ das Computerspiel [Name], das von der Fa. [Name] entwickelt wurde, über ihren Internetanschluss zum Herunterladen verfügbar gemacht. Dieses Spiel ist von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien mit Entscheidung vom 17.11.2011 zunächst in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen und mit Beschluss vom 31.01.2012 nach Teil A dieser Liste umgetragen worden und unterliegt aus diesem Grund bestimmten Vertriebsbeschränkungen; insbesondere darf es nicht Kindern oder Jugendlichen überlassen werden.


Die Klägerin behauptet,
sie sei ausschließliche Inhaberin der Verwertungsrechte an dem genannten Computerspiel. Sie behauptet weiter, über den Internetanschluss der Beklagten sei am 06. Dezember 2012 um 22:45:53 Uhr und um 22:58:35 Uhr MESZ das Computerspiel [Name] illegal über eine so genannte Tauschbörse heruntergeladen und dabei gleichzeitig Dritten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung,
dass gegen die Beklagte als Anschlussinhaberin ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend spreche, dass sie diesen Urheberrechtsverstoß selbst begangen habe.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
1. einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2013 zu zahlen;
2. einen weiteren Betrag von 640,20 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 05.02.2013 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin; unter anderem mit der Begründung, dass das Spiel [Name] wegen seines gewaltverherrlichenden Inhalts gegen § 131 StGB verstoße, so dass die Übertragung von Rechten daran gem. § 134 BGB nichtig sei.

Sie behauptet,
bei der Klägerin handele es sich um eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft, die mangels Anzeige ihrer Tätigkeit an das Deutsche Patent- und Markenamt in München, die die Beklagte ausdrücklich bestreitet, zur Wahrnehmung von Urheberrechten in Deutschland gern. § 84 VGG nicht berechtigt sei.

Die Beklagte behauptet ferner,
zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung habe das Internet an ihrem Wohnort [Name] nur mit sehr geringen Übertragungsraten funktioniert, so dass in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von ca. 12 Minuten allenfalls ein geringer Teil des Computerspiels [Name] habe öffentlich zugänglich gemacht werden können. Zudem sei am 06.12.2012 der Internetanschluss der Beklagten nach einem Umzug Anfang Dezember 2012 noch gar nicht freigeschaltet gewesen.


Für den weiteren Vortrag der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 und am 22.02.2017.

Nach dem Mahnverfahren ist der Rechtsstreit zunächst an das Amtsgericht Gießen abgegeben worden, das mit Beschluss vom 23.08.2016 das Verfahren an das AG Frankfurt am Main verwiesen hat.




Entscheidungsgründe

Das Gericht sieht sich zu einer Entscheidung in der Sache in der Lage, ohne erneut über die im Termin am 22.02.2017 überreichten Schriftsätze und Unterlagen zu verhandeln, da diese keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthalten.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig.

Dies ergibt sich bereits aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 23.08.2016, der gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das erkennende Gericht bindend ist. Der Verweisungsbeschluss ist auch nicht willkürlich und damit ausnahmsweise unverbindlich. Im Gegenteil hat das Amtsgericht Gießen die Sache zu Recht an das AG Frankfurt am Main verwiesen, das gem. § 105 UrhG i.V.m. der Hessischen Ausführungsverordnung vom 17.10.1996 für Urheberrechtsstreitigkeiten unter anderem aus
dem Landgerichtsbezirk Gießen örtlich zuständig ist.

Dem steht § 104a UrhG nicht entgegen, wonach in Verbrauchersachen der Wohnsitz des Verbrauchers maßgeblich ist, da diese Regelung gem. § 104 a Abs. 2 ausdrücklich § 105 UrhG unberührt lässt. Letzterer enthält die Rechtsgrundlage für landesrechtliche Zuständigkeitskonzentrationen in Urheberrechtssachen, von der das Land Hessen - in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht - Gebrauch gemacht hat.

Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung auch begründet.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin ausschließliche Inhaberin der Verwertungsrechte an der Software [Name] ist.

Denn gem. § 10 Abs. 3 UrhG, der hier nicht unmittelbar anwendbar ist, da es nicht um Unterlassungs-, sondern um Schadensersatzansprüche geht, besteht jedenfalls eine Indizwirkung für die Rechteinhaberschaft der Klägerin, die auf der im Handel erhältlichen Software-CD-ROM als Copyright-Inhaberin genannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14). Diese Indizwirkung hat die Beklagte nicht entkräftet. insbesondere steht der Übertragung der Verwertungsrechte nicht entgegen, dass das Computerspiel in Deutschland wegen seines jugendgefährdenden Inhalts nicht vertrieben werden dürfe; der Vertrieb ist wie raus dem Beschluss der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 31.01.2012 zu entnehmen - lediglich eingeschränkt.

Die Übertragung der Nutzungsrechte ist nicht gem. § 134 BGB § 131 StGB nichtig.

Ob die Software [Name] gegen § 131 StGB verstößt, kann offenbleiben. Denn wie sich aus deren Eintragung in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien ergibt, ist ihr Vertrieb nach dem Gesetz nicht uneingeschränkt verboten, sondern lediglich eingeschränkt; die Übertragung von Nutzungsrechten daran damit nicht von vornherein nichtig.

Die Klägerin ist auch nicht gem. § 84 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) an der Wahrnehmung von Urheberrechten gehindert. Es steht schon nicht fest, dass die Klägerin überhaupt eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 2 VGG ist; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihre Anteile von ihren Mitgliedern im Sinne des § 7 VGG gehalten werden (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 VGG) oder dass sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 VGG).

Auch die Eigenschaft der Klägerin als abhängige Verwertungseinrichtung (abhängig. oder beherrscht von welcher Verwertungsgesellschaft, die wiederum die Voraussetzungen des § 2 VGG erfüllt?) ist nicht dargelegt.

Das Gericht geht ferner davon aus, dass das Computerspiel über den Internetanschluss der Beklagten am 06.12.2012 um 22:45:53 Uhr und um 22:58:35 Uhr heruntergeladen und damit gleichzeitig Dritten zur Verfügung gestellt wurde, was eine Verletzung des gern. § 19a UrhG bestehenden Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung darstellt.

Die Klägerseite hat konkret und im einzelnen vorgetragen, auf welche Art und Weise sie ermittelt hat, von welchem Anschluss aus der genannte Urheberrechtsverstoß begangen wurde. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, am fraglichen Tag habe ihr "nach ihrer Erinnerung" infolge eines Umzuges gar kein Telefonanschluss zur Verfügung gestanden, und insofern die Einholung einer Auskunft der Deutschen Telekom AG beantragt, ist dies ein Vortrag "ins Blaue hinein", dem nicht nachzugehen ist, da dies auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinauslaufen würde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Umstände zu ermitteln, die zur Entlastung der Beklagten führen könnten, sondern Sache der Beklagten selbst, konkret mitzuteilen, wann ihr Telefonanschluss freigeschaltet wie Dem genügt ihr Vortrag, sie sei "Anfang Dezember" 2012 umgezogen, und es "einige Tage" gedauert, bis ihr der Telefonanschluss zur Verfügung gestanden habe, nicht.

Auch der Vortrag der Beklagten zur angeblich nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses im Ort [Name] steht der Annahme der Täterschaft der Beklagten nicht entgegen. Denn die Klägerin behauptet nicht dass die Beklagte das komplette Computerspiel [Name] am 06.12.2012 zwischen 22:45:53 Uhr und 22:58:35 Uhr heruntergeladen bzw. zum Upload zur Verfügung gestellt habe, was angesichts der vorgetragenen schlechten Übertragungsraten möglicherweise schwierig gewesen wäre. Vielmehr geht ihr Vortrag dahin, dass sie zu diesen beiden Zeitpunkten entsprechende Aktivitäten festgestellt habe; über die tatsächlich notwendige Downloadzeit ist damit nichts gesagt.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14) die Vorlage von "Screenshots" des Vorgangs zur Ermittlung der IP-Adresse bzw. des Anschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung erfolgt sei, notwendig sei, verkennt sie die Bedeutung der zitierten Entscheidung. Der BGH hat keineswegs ausgeführt, dass die Vorlage von Screenshots Voraussetzung für eine schlüssige Darlegung der Urheberrechtsverletzung sei; vielmehr hat er sich mit deren Bedeutung als Beweismittel auseinandergesetzt. Da die Beklagte im vorliegenden Fall die Ausführungen der Klägerseite zur Ermittlung des Anschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, aber schon nicht substantiiert bestritten hat, kommt es hier auf Beweismittel nicht an.

Schließlich steht der Annahme, dass die Beklagte den Urheberrechtsverstoß beging, nicht entgegen, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn lebte.

Zwar liegt die Darlegungs-und Beweislast für die Täterschaft der Beklagten grundsätzlich bei der Klägerin (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12 ("BearShare"); BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14 ("Tauschbörse III"), zitiert nach juris). Da die Rechtsverletzung aber über den Internetanschluss der Beklagten begangen wurde, spricht dafür eine tatsächliche Vermutung.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH a.a.O.); etwa, weil der Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH a.a.O.).

Die Beklagte trifft als Inhaberin des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung .des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genüg seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH a.a.O.).

Dabei reicht es nicht aus, wenn der Anschlussinhaber darlegt, dass bestimmte Personen im Allgemeinen eine Nutzungsmöglichkeit haben, sondern es kommt konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Sie hat noch nicht einmal vorgetragen, dass ihr Sohn, dessen Alter im übrigen nicht mitgeteilt worden ist, eigenständigen Zugriff auf ihren Internetanschluss hatte; zudem ist nicht ersichtlich, ob dieser zur Tatzeit überhaupt zu Hause war. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, ob und mit welchem Ergebnis die Beklagte ihren Sohn befragt hat, ob er am 06.12.2012 [Name] heruntergeladen habe, ihr Vortrag, ihr Sohn habe "kein Interesse an einem solchen Mordspiel", ist insofern nicht ausreichend.

Gem. § 97a Abs. 3 UrhG hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr für die Abmahnung vom 24.01.2013 entstanden sind. Insofern begegnet weder der angenommene Gegenstandswert von 20.000,00 EUR noch der Ansatz einer 1,3fachen Gebühr rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung des Gegenstandswertes auf 1.000,00 EUR gem. § 97a Satz 2 UrhG in der seit dem 09.10.2013 geltenden Fassung greift im vorliegenden Fall nicht ein, da der Sachverhalt zeitlich vor Inkrafttreten dieser Neuregelung liegt.

§ 97 a Abs. 2 UrhG a.F. - mit der darin enthaltenen Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR - findet keine Anwendung, da weder der Fall einfach gelagert, noch die Rechtsverletzung unerheblich war.

Daneben hat die Klägerin gem. § 97 Abs. 2 UrhG Anspruch auf Schadensersatz, den sie im Wege der Lizenzanalogie berechnen darf. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass eine Lizenz zur uneingeschränkten Verbreitung der Software [Name] im Internet, wenn sie denn überhaupt erteilt worden wäre, mit einer Lizenzgebühr mindestens in Höhe des hier geltend gemachten Teilbetrages von 640,20 EUR belegt gewesen wäre. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Nachdem der Zugang der Abmahnung vom 24.01.2013 bestritten und nicht bewiesen worden ist, kann die Klägerin Zinsen erst ab dem 19.12.2015 Zinsen verlangen, da nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters der Beklagten am 18.12.2016 ein Mahnschreiben zuging.

Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 281 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht (...)


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2. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2017, Az. 31 C 2452/16 (23)

Das Amtsgericht sah in dem Copyright-Vermerk auf dem Trägermedium im Zusammenhang mit dem Vortrag zur Rechtekette der Klägerin eine ausreichende Indizwirkung für die Rechteinhaberschaft, die die Beklagte nur abstrakt bestritten hat. Insbesondere, weil die Angaben der Klägerin im Internet ohne weiteres nachvollziehbar gewesen sind, wäre es Sache der Beklagten gewesen, konkret vorzutragen, was sie an den Ausführungen zur Rechteinhaberschaft der Klägerin substantiiert in Abrede stellen will. Auch soweit sich die Beklagte darauf beschränkt hat, die Richtigkeit der Datenermittlung in Anbetracht des ausführlichen Vortrags der Klägerin pauschal zu bestreiten, hat das Amtsgericht sie damit nicht gehört.

Es folgt damit der diesseitigen Auffassung, dass das Bestreiten der Datenermittlung unbeachtlich ist, wenn sich der Anschlussinhaber nicht der ihm zugänglichen Informationsquellen bedient oder sich diesen faktisch verweigert. Der Anschlussinhaber ist auch in dem vorgeschalteten Auskunftsverfahren, das die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Rechteinhabern und Anschlussinhaber erst möglich macht, Beteiligter und hat Akteneinsichtsrechte. Diese hat er im Rahmen seiner Verteidigung auch wahrzunehmen und sich die Informationen zu verschaffen, die er glaubt, zu seiner Verteidigung zu benötigen. Dazu gehört auch die Akteneinsicht im Auskunftsverfahren bei dem für den Internetserviceprovider zuständigen Landgericht. Dies versetzt ihn in die Lage, Ablauf und Art und Weise der Datenermittlung qualifiziert zu bestreiten und konkret vorzutragen, was an den klägerischen Ausführungen und warum unzutreffend sein soll. Tut er dies nicht, ist das pauschale Bestreiten der Richtigkeit der Datenermittlung unbeachtlich.

Ebenso geht der widersprüchliche Vortrag im Rahmen der Erfüllung sekundärer Darlegungslasten zu Lasten der Beklagten. Behauptet sie zunächst, dass neben ihr keine weiteren Nutzungsberechtigten den Anschluss genutzt haben und verweist sie sodann im Verlaufe des Rechtsstreits auf einen Sohn, ohne allerdings zu dessen konkreter Nutzungsmöglichkeit, seinem Nutzungsverhalten, seinem Nutzungsverhalten zur Tatzeit und zu der Frage seiner möglichen Täterschaft konkret vorzutragen, geht jedoch dies zu Ihren Lasten. Demgemäß wurde die Beklagte auch in diesem Verfahren nach den Anträgen der Klägerin zu Schadensersatz und Übernahme der Anwaltskosten verurteilt.




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(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 31 C 2452/16 (23)



Verkündet lt. Protokoll am:
14.06.2017
[Name], Justizsekretärin
Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




in dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,


gegen


[Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigter: [Name],




hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht Dr. [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2017

für Recht erkannt:

1 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2016 zu zahlen sowie einen Betrag in Höhe von 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2016. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.





Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch und verlangt rechtsanwaltliche Abmahngebühren in Höhe von 651,80 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 700,00 EUR.

Mit Schreiben vom 29.08.2013 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Bereithaltens und Anbietens des Computerspiels [Name] zum Download für Dritte ab und forderte ihn unter Fristsetzung zum 09.09.2013 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung auf und unterbreitete dem Beklagten das Angebot, die Angelegenheit durch eine Zahlung von 900,00 EUR zu beenden. Dieses Angebot nahm der Beklagte nicht an und gab lediglich eine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erhob die Klägerin am 29.09.2016 Klage.


Die Klägerin behauptet,
aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiels [Name], der Firma [Name], ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin des Computerspiels zu sein. Das Computerspiel oder zumindest Teile seien am 08.05.2013 durch den Internetanschluss mit der IP-Adresse [IP] mittels einer Tauschbörsensoftware zum Herunterladen bereitgehalten worden. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung Inhaber des Anschlusses gewesen. Die Ermittlung des Internetanschlusses sei erfolgt durch die die Dienstleisterin Excipio GmbH, welche von der Klägerin den Auftrag erhalten habe, Downloadangebote von urheberrechtlich geschützten Werken der Klägerin im Internet in Tauschbörsen zu dokumentieren, die Ergebnisse zu bewerten und die Ergebnisse für die Klägerin nach Abgleich der jeweiligen Hashwerte zu sichern. Dafür bediene sie sich einer geeigneten EDV-Software mit dem Namen NARS ("Network Activitiy Recording und Supervision"). Diese Ermittlungssoftware dokumentiere ausschließlich IP-Adressen von Internetanschlüssen, von denen aus Dateien mit dem Computerspiel [Name] im Rahmen eines sog. Peer-to-Peer-Netzwerks öffentlich zum Download zugänglich gemacht würden. Mithilfe dieser Software habe die Klägerin mit Hilfe der Firma Excipio GmbH dem Internetanschluss des Beklagten zurechenbare Verstöße festgestellt und im Rahmen eines Auskunftsverfahrens beim Landgericht Köln unter Angabe der IP-Adresse die Person des Beklagten als. Anschlussinhaber ermittelt. Es stehe daher fest, dass vom Anschluss des Beklagten das streitgegenständliche Spiel heruntergeladen worden sei. Als Anschlussinhaber sei der Beklagte für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich und deshalb zum Ersatz der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten als auch zum Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzung verpflichtet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Urheberrechtsverletzung durch eine andere Person begangen worden sei.


Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 651,80 EUR nebst jährlichen Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2012 zu zahlen;
sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 700,00 EUR. nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2012 zu zahlen



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Spiel sei. Im Übrigen habe es keine Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten gegeben. Es treffe nicht zu, dass ihm der Internetanschluss mit der IP-Adresse [IP] zuzuordnen sei. In einem anderen, nicht näher bezeichneten Verfahren sei der Beklagte ebenfalls von der Klägerin abgemahnt worden aufgrund einer Urheberrechtsverletzung. In diesem Verfahren sei jedoch eine andere IP-Adresse angegeben worden. Zudem komme der Beklagte nicht als Täter in Betracht, weit er im Mai 2013 als Automechaniker tätig gewesen sei und seine Arbeitszeit bereits um 06.30 Uhr begonnen habe. Zur Tatzeit am 08.05.2013 um 23:44:06 Uhr sei er daher längst im Bett gewesen. Ob der minderjährige Sohn des Klägers unerkannt den Computer des Beklagten benutzt habe, sei dem Beklagten nicht bekannt, auch wenn es nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem sei der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR überhöht.


Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten aus §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. sowie auf Zahlung von Schadensersatz im begehrten Umfang aus § 97 Abs. 2 UrhG. Abzuweisen war die Klage teilweise im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch.

Nach Auffassung des Gerichtes hat die Klägerin dargelegt und unter Beweis gesteilt, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel [Name] ist. Nach Rechtsprechung des BGH ist aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten ein mittelbarer Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern. Erst wenn der in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der durch den Anspruchsteller vorgetragenen mittelbaren Tatsachen sprechen, ist nach der Rechtsprechung des BGH weitergehender Vortrag des Anspruchsstellers erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14, .zitiert nach juris, Rz. 20). Nach Auffassung des Gerichtes hat die Klägerin Tatsachen vorgetragen, welche einen Indizienbeweis für das ihr zustehende Nutzungsrecht erbringen. Sie hat auf die c-Vermerke hingewiesen, die sich auf der Umverpackung des Spiels [Name] befinden und hat in die Klageschrift Kopien der Umverpackung eingefügt. Ferner hat die Klägerin unter Hinweis auf öffentliche Handelsquellen wie Amazon und einschlägige Fachmedien wie PC-Games dargelegt, dass das Spiel als ein solches von [Name] ausgewiesen wird und zu Gunsten der Klägerin die Marken mit dem Wortbestandteil [Name] beim Deutschen Patent- und Markenamt bzw. beim Harmonisierungsamt in Alicante eingetragen sind unter den Nummern DE302**** bzw. EM01177****. Angesichts dieser konkreten Angaben der Klägerin zu ihrem ausschließlichen Nutzungsrecht weiche ohne weiteres anhand ihrer Angaben im Internet nachvollziehbar sind, reichte das einfache Bestreiten des Beklagten zum ausschließlichen Nutzungsrecht der Klägerin nicht aus. Er hätte vielmehr konkret dazu vortragen müssen, weshalb dennoch Zweifel -am Nutzungsrecht der Klägerin bestehen. Dazu war er auch in der Lage - hätte er doch ohne weiteres die insoweit erteilten Informationen der Klägerin ebenfalls einer Nachprüfung unterziehen können.

Ferner hat die Beklagte auch umfangreich und substantiiert dazu vorgetragen, wie die IP-Adresse des Beklagten ermittelt und dann dessen Person im Rahmen eines Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht Köln ermittelt wurde. Soweit der Beklagte lediglich pauschal behauptet, dass die Ermittlungen der Klägerin fehlerhaft seien, ihm die IP-Adresse nicht zuzuordnen sei und auch kein Verstoß sicher nachzuweisen sei, genügte dieser Vortrag nicht, um dem substantiierten Vortrag der Klägerin entgegenzutreten. Es wäre dem Beklagten zumutbar gewesen sich mittels Einsichtnahme in das Auskunftsverfahren vor dem Landgericht Köln einen Überblick über die Ermittlungen der Klägerin zu verschaffen und dann anhand der Einsichtnahme konkret zu erklären, worauf sich seine Zweifel stützen. Soweit der Beklagte seine Zweifel darauf gründet, dass er ein weiteres Mal von der Beklagten abgemahnt worden sei und in dieser Abmahnung eine andere IP-Adresse des Beklagten angegeben sei, unterlässt er es, genaue Angaben zu diesem Verfahren zu machen. Seine Darlegungen sind insoweit bereits nicht einlassungsfähig. Anhaltspunkte für eine Fehlzuordnung sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus dem Vortrag des Beklagten, dass er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung bereits geschlafen habe. Denn ein einmal in Gang gesetztes Tauschbörsenprogramm kann auch in Abwesenheit des Nutzers bestimmungsgemäß ablaufen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14, zitiert nach juris, Rz. 52). Vor diesem Hintergrund war auch dieses Vorbringen nicht geeignet, den substantiierten Vortrag der Klägerin zu entkräften und es bedürfte insoweit auch nicht der Vernehmung der als Zeugin angebotenen Ehefrau des Beklagten. Denn selbst, wenn diese bestätigen sollte sich zu erinnern, dass ihr Ehemann zur Tatzeit im Mai 2013 geschlafen hat, ergäbe sich daraus nicht, dass die Täterschaft des Beklagten ausgeschlossen ist.

Aus der Ermittlung des Beklagten als Inhaber des IP-Anschlusses, von welchem die streitgegenständliche Verletzungshandlung erfolgte, ergibt sich, dass der Beklagte eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung begangen hat. Denn es wird zu Gunsten des Rechteinhabers vermutet, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Zwar ist Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Inhabers nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung vom Anschluss des Anspruchsinhabers aus, sondern auch, dass der Anschluss nicht bewusst einer anderen Person zur Nutzung überlassen wurde (OLG München, IVIMR 2016, 195, 196). Im Hinblick auf die Nutzung des Internetanschlusses durch eine andere Person trägt der Anschlussinhaber allerdings die sekundäre Darlegungslast, welche er dadurch erfüllt, dass er nachvollziehbar vorträgt, dass andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Im Rahmen des Zumutbaren ist der Anschlussinhaber auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, GRUR 2016, 191, 194; BGH NJW 2014, 2360; BGH, NJW 2013, 1441). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der sekundären Darlegungslast gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf das Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu erfüllen (BGH, GRUR 2016, 191, 194). Der Vortrag des Beklagten erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Zum einen ist er widersprüchlich, weil der Beklagte zunächst vortrug, dass keine andere in seinem Haushalt lebende Personen für die Rechtsgutverletzung in Betracht kommt. Später trug er vor; dass sein minderjähriger Sohn in seinem Haushalt lebe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser unerkannt den Computer des Beklagten benutzt haben könnte. Aus diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, welches Nutzungsverhalten der Sohn des Beklagten hatte und ob er die Kenntnisse und Fähigkeiten hatte, die streitgegenständliche Verletzungshandlung zu begehen. Auch verhält sich der Vortrag des Beklagten nicht dazu, ob er im Falle einer Benutzung des Computers durch seinen Sohn seiner Aufsichtspflicht genügt hat und seinen minderjährigen Sohn dahingehend instruiert hat, keine illegalen Downloads zu veranlassen. Vor diesem Hintergrund vermag die Einlassung des Beklagten die für die Klägerin streitende Vermutung nicht zu entkräften.

Aufgrund der gegebenen Urheberrechtsverletzung des Beklagten besteht ein Anspruch aus § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten. Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ist § 97a Abs. 1 UrhG in der bis zum 08.10.2013 anzuwenden, weil die Neuregelung des § 97a UrhG erst am 09.10.2013 und damit nach der Abmahnung vom 29.08.2013 in Kraft trat. Nach dieser Vorschrift soll der Verletzte den Verletzter vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewerten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Dies ist der Fall, wenn die Abmahnung begründet ist und ihr ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde lag (BGH, Urteil vom 24.11.2016, Az. I ZR 222/15, Rz. 10). Dies ist hier der Fall. Wie vorstehend dargelegt hatte die Klägerin gegen den Beklagten als Täter der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung einen Unterlassungsanspruch. Auch die Bestimmung des Gegenstandswerts von 10.000,00 EUR und die Berechnung der Abmahnkosten unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswertes des Unterlassungsanspruchs dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind der Umfang der Verletzungshandlung und die Aktualität und Popularität des Werkes. Hier handelte es sich um ein im Jahr 2012 erschienenes Computerspiel, welches im durch den Beklagten bereits im Jahr 2013 heruntergeladen und für Dritte zum Download bereitgehalten wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR als angemessen (vgl. grundsätzlich BGH, NJOZ 2017, 255). Auch für eine Begrenzung des Anspruchs auf 100,00 EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist kein Raum, weil nach Auffassung des Gerichtes die in Rede stehende Rechtsverletzung nicht unerheblich war. Eine solche kommt nur bei einem geringen Ausmaß der Verletzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht in Betracht. Dies ist bei der massenhaften Verbreitung urheberrechtlicher Werke in sog. Filesharing-Netzwerken nicht der Fall (OLG Frankfurt am Main, MMR 2014, 687 (689)).

Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz des fiktiven Lizenzschadens gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Denn der Beklagte hat hier wie vorstehend dargelegt die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt. Das nach § 97 Abs. 2 UrhG erforderliche Verschulden ist gegeben, weil der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs unterliegt der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO. Die Klägerin hat dargelegt, dass angesichts des einmaligen Downloads und des in der Folge gegebenen Bereithaltens zum Herunterladen für Dritte im Internet ein Schadensersatzanspruch von zumindest 700,00 EUR angemessen erscheint. Dieser Einschätzung folgt das Gericht, wobei offen bleiben kann, ob darüber hinaus ein höherer Anspruch auf Schadensersatz besteht, wie die Klägerin behauptet. Im geltend gemachten Umfang jedenfalls hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz ihres Schadens.

Nicht durchzudringen vermag die Klägerin jedoch mit ihrem Anspruch auf Zinsen ab dem 8. November 2013. Denn sie hat nicht dargelegt, weshalb ab diesem Zeitpunkt Zinsen im begehrten Umfang zu zahlen sind. Insbesondere lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen und sie legt auch insoweit kein Schreiben vor, dass der Beklagte bereits vorgerichtlich der im Wege der Klage geltend gemachten Beträge aufgefordert wurde. Die Klägerin legt lediglich das Schreiben vom 29.08.2013 vor, in welchem sie den Beklagten zur und Abgabe einer Unterlassungserklärung und Beilegung der Angelegenheit gegen Zahlung von 900,00 EUR aufforderte. Eine Zahlungsaufforderung im Hinblick auf die im Wege de geltend gemachten Beträge legt sich jedoch nicht vor, weshalb insoweit kein Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Denn insoweit hätte zur Begründung des Verzugs vorgerichtlich einer hinreichend bestimmten Zahlungsaufforderung bedürft, welcher sich der Zahlbetrag entnehmen lässt. Es bestand daher lediglich ein Anspruch der Klägerin aus § 291 BGB auf Zinsen ab Rechtshängigkeit und damit ab dem 03.12.2016.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens insgesamt. Unberücksichtigt bleiben konnte dabei die Teilklageabweisung im Hinblick auf die geltend gemachten Zinsen, weil es sich insoweit um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung handelte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.

Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main


oder dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main


einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftestelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.



Dr. [Name]
Richterin am Amtsgericht (...)



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3. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20)

Auch in diesem Verfahren hat das Amtsgericht im Vortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation unter konkreter Schilderung des vertraglichen Zustandekommens der die Rechteinhaberschaft begründenden Verträge eine Indizwirkung gesehen, die die Beklagte mit ihrem einfachen Bestreiten nicht hat erschüttern können. Es wäre ihre Sache gewesen, hier konkret und substantiiert vorzutragen, was an den Behauptungen der Klägerin zu ihrer Rechteinhaberschaft unzutreffend gewesen sein soll. Auch das Bestreiten der Richtigkeit der Datenermittlung hatte in diesem Verfahren keinen Erfolg. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwies das Gericht darauf, dass insbesondere bei Mehrfachermittlungen Fehler auszuschließen gewesen seien. Soweit die Beklagte sodann zunächst schriftsätzlich vorgetragen hat, dass ihr zwölfjähriger Sohn die Möglichkeit gehabt habe, die Verletzungshandlungen zu begehen, in der mündlichen Verhandlung persönlich befragt dann aber ausgeführt hat, dass sie nicht davon ausgehe, dass er die Verletzungshandlungen begangen hat, fehlt es an der ernsthaften Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs und es bleibt somit bei der gegen die Beklagte streitende Täterschaftsvermutung. Auch in diesem Fall wurde die Beklagte nach den Anträgen der Klägerin im vollem Umfange verurteilt.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 30 C 2895/16 (20)



Verkündet lt. Protokoll am:
21.02.2017
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigter: [Name],




hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.351,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.10.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtverletzung.

Die Klägerin behauptet, ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Spiel [Name] zu sein. Die Beklagte habe am [Datum 1] um [Uhrzeit 1] Uhr, um [Uhrzeit 2] Uhr und um [Uhrzeit 3] Uhr sowie am [Datum 2] um [Uhrzeit 1] Uhr und um [Uhrzeit 2] Uhr über den ihm zugeordneten Internetanschluss das Spiel zum Download angeboten. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung des Beklagten über die seinem Internetanschluss zugeordneten IP-Adressen [IP 1] und [IP 2] wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom [Datum] abgemahnt und aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.

Wegen der streitbefangenen Urheberrechtsverletzung macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 700,00 EUR geltend. Nachdem sie den Schadensersatzanspruch vorgerichtlich zunächst durch Mahnschreiben vom xx.xx.2013 geltend gemacht hat, macht sie mit der vorliegenden Klage daneben die durch das Abmahnschreiben verursachten Anwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR geltend. Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.2013 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.2013 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet das gesamte tatsächliche Vorbringen der Klägerin zu ihrer Aktivlegitimation, zur Ermittlung seiner IP-Adresse und zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches sowie der Abmahnkosten. Im Übrigen gehe die Beklagte davon aus, dass ihr in ihrem Haushalt lebender 12-jähriger Sohn die streitgegenständliche Datei ohne ihr Wissen über ihren Anschluss öffentlich zugänglich gemacht habe. Zur Ergänzung des Beklagtenvortrags wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz sowie Abmahnkosten im zugesprochenen Umfang aus §§ 97 Abs. 2, 19a Urheberrechtsgesetz i.V.m. §§ 249, 252 BGB.

Die Klägerin ist aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiers [Name] die ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin. Dies steht fest aufgrund des schlüssigen und substantiierten Tatsachenvorbringens der Klägerin in der Klageschrift unter Vorlage der entsprechenden zugrunde liegenden Vereinbarungen nebst Übersetzung in die deutsche Sprache. Gegenüber diesem substantiierten Tatsachenvorbringen ist das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend. Insbesondere sind Zweifel daran, dass die von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebenen Bestandteile der Vereinbarung solche ein und desselben Dokuments sind, nicht begründet. Die Klägerin hat ferner mit der Replik vorgetragen, dass das streitbefangene Spiel [Name] in allen öffentlich zugänglichen Handelsquellen als solches der Klägerin identifiziert wird; bei Amazon und in der Zeitschrift PC-Games werde auf den Link "[Name]" verwiesen. Dabei handele es sich um eine eingetragene Marke der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 11.06.2015 zu Az. I ZR 19114 kann sich der Tonträgerhersteller zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom Verletzer als in Anspruch genommenem konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die "Richtigkeit" der vorgetragenen Indizien sprechen. An derartigem Vortrag fehlt es hier, so dass das Gericht die Rechteinhaberschaft der Klägerin als festgestellt erachtet.

Die Klägerin hat den Verstoß der Beklagten gegen § 19a Urheberrechtsgesetz durch Anbieten des streitbefangenen Computerspiels zum Herunterladen am [Datum 1] und [Datum 2]über die ihr zum Tatzeitpunkt zugeordneten IP-Adressen [IP 1] und [IP 2] durch Vorlage der Ermittlungsdaten bezüglich der IP-Adressen und Zeitpunkte der einzelnen Verstöße (mit Uhrzeit- und Datumsangabe), die aufgrund des Einsatzes der Ermittlungs-Software [Name] der Firma [Name] erhoben worden sind, in Verbindung mit der aufgrund des Beschlusses des Landgerichts [Name] vom [Datum] (Anlage K 4, Blatt 130 ff, der Akten) eingeholten Auskunft der [Providername] (Anlage K 4, Blatt 148 ff. der Akten) schlüssig dargelegt. Der Vortrag der Beklagten zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Klägervortrags zu begründen. Zwar trifft es zu, dass bei der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen und bei der Feststellung und Zuordnung von IP-Adressen im Zusammenhang mit Filesharing-Verfahren Fehler aufgetreten sind, da es sich um Massenverfahren handelt. Mit der genannten Problematik hat sich u.a. der Sachverständige Morgenstern im CR 3/11, Seite 203 ff. in seinem Beitrag "Zuverlässigkeit von IP-Adressen-Ermittlungssoftware" ausführlich auseinandergesetzt.

Es entspricht allerdings inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs zum Themenkomplex "Filesharing-Verfahren", dass jedenfalls bei Mehrfachermittlungen ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Ermittlung spricht. Die Klägerin hat im gegebenen Fall schlüssig dargelegt, dass insgesamt fünf Verstöße über jeweils einen der Beklagten zugeordneten Internetanschluss begangen worden sind. Die Mehrfachermittlung desselben Anschlussinhabers innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums spricht für die Richtigkeit der Ermittlung. Es ist gerichtsbekannt, dass die Filesharing-Software in der Regel so programmiert ist, dass mehrere Angebote zum Herunterladen in nahem, zeitlichem Zusammenhang erfolgen. Dass im vorliegenden Fall an zwei Tagen zwei unterschiedliche IP-Adressen ermittelt worden sind, entspricht ebenfalls den tatsächlichen Gegebenheiten im streitbefangenen technischen Zusammenhang: Einem Internetanschluss werden "automatisch" und in einem stetigen Zyklus neue IP-Adressen zugeordnet.

Den nach alledem für die Richtigkeit der erfolgten Ermittlung der Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis hat diese nicht erfolgreich entkräftet. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass auch ihr 12-jähriger Sohn ohne ihr Wissen über ihren Anschluss die streitbefangene Datei öffentlich zugänglich gemacht haben könne. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dann jedoch klarstellen lassen, dass sie nicht davon ausgehe, dass ihr Sohn der Täter sei. Zur Entkräftung des gegen den Anschlussinhaber sprechenden Anscheinsbeweises bedarf es jedoch des Vortrags von Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person als derjenigen des Anschlussinhabers ergibt. Es kann dabei dahinstehen, ob der Anschlussinhaber in diesem Zusammenhang zu detaillierten Nachforschungen verpflichtet ist und konkrete Anhaltspunkte für die täterschaftliche Begehung durch ein konkret zu benennendes Familienmitglied vortragen muss (so der Bundesgerichtshof der bisherigen Rechtsprechung) oder ob vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG eine namentliche Benennung nicht zumutbar ist und die Behauptung der Möglichkeit einer Begehung durch ein im Haushalt des Anschlussinhabers lebendes anderes Familienmitglied genügt (so der Bundesgerichtshofs in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Fragestellung - Urteil vom 06.10.2016 zu Az. 1 ZR 154/15). Denn der Vortrag der Beklagten genügt in beiden Fällen den gestellten Anforderungen gerade nicht, da die Täterschaft des Sohnes explizit geleugnet wird.

Die Klägerin hat auch die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes schlüssig dargelegt. Der Schadensersatz ist nach demjenigen Betrag zu bemessen, den die Beklagte hätte bezahlen müssen, wenn sie mit der Klägerin einen Lizenzvertrag geschlossen hätte (Grundsätze der Lizenzanalogie). Der hierzu gehaltene Tatsachenvortrag der Klägerin ist nicht zu beanstanden, insbesondere, was den Ansatz einer Gebühr in Höhe von 30,00 EUR pro Download anbelangt. Nach unbestrittenem Klägervorbringen befand sich das streitbefangene Computerspiel in der Phase der Erster Wertung, in der regelmäßig Kaufpreise in Höhe von 50,00 EUR erzielt werden. Da die Beklagte im Rahmen des streitbefangenen Filesharingangebots das Computerspiel für eine unübersehbare Anzahl von Nutzern über den Zeitraum von mindestens zwei Tagen zugänglich gemacht hat, erscheint der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts in Höhe von 700,00 EUR als angemessen (§ 287 ZPO).

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 Urheberrechtsgesetz auch Ersatz der Abmahnkosten für die berechtigte vorgerichtliche Abmahnung in zugesprochenem Umfang verlangen. Was die Höhe des Gegenstandswerts für die Abmahnkosten anbelangt, sind die von der Klägerin zugrunde gelegten 10.000,00 EUR nicht zu hoch. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 EUR für das Filesharing eines einzelnen Musikstücks unbeanstandet gelassen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014 zu Az.11 U 115/13, zit. nach juris). Bei einem unerlaubten Anbieten eines Computerspiels erscheint mithin ein Betrag von 10.000,00 EUR als angemessen, da im Vergleich zu einem Musiktitel, der in der Regel zwischen 3 und 10 Minuten lang ist, ein Computerspiel eine erheblich größere Komplexität und Datendichte sowie ein höheres Datenvolumen sowie eine umfangreichere Verkörperung der sich im Werk niederschlagenden geistigen Leistung aufweist.

Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass die Forderung nach Kostenersatz für die Abmahnung der Höhe nach gemäß § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes a.F. zu deckeln sei. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt. Im Streitfall liegt aber gerade eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung vor. Zwar ist nur ein Computerspiel betroffen. Die vorliegende Rechtsverletzung ist aber nach den gemäß § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz a.F. anzuwendenden Maßstäben qualitativ nicht als unerheblich zu bewerten. Die internetbegangenen Urheberrechtsverstöße können in ihrer Häufung zu erheblichen Umsatzeinbußen in der betroffenen Branche führen. Wer ein Computerspiel in einer Internettauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt im Allgemeinen nicht rein altruistisch. Er strebt zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der vom Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart. Er nimmt dabei in Kauf, dass sich dies negativ auf den Vermarktungserfolg des Rechteinhabers auswirkt (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015 zu Az. 2-6 S 21114).

Die Zinsforderung ist begründet unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 ff. BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt
Frankfurt am Main, 10.03.2017
[Name] Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





4. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.04.2017, Az. 30 C 2793/16 (87)

Die unkontrollierte Öffnung des Internetanschlusses für minderjährige Dritte, insbesondere Freunde der eigenen Kinder, begründet die Haftung des Anschlussinhabers für die im Filesharing begangene Rechtsverletzung unter störerschaftlichen Gesichtspunkten. Der Umfang der Störerhaftung bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Diese Prüfungspflichten hat die Beklagte im vorliegenden Fall verletzt. Sie hat dadurch, dass sie ihren Internetanschluss auch den minderjährigen Freunden ihrer Kinder überließ, diese aber nicht hinreichend hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses instruierte, die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen unterlassen. Die nahezu jederzeitige unbewachte Nutzungsmöglichkeit ihres Anschlusses durch minderjährige Dritte hat eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über ihren unzureichend gesicherten Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte. In der Folge haftete die Beklagte in diesem Fall für die geltend gemachten Anwaltskosten.




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(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 30 C 2793/16 (87)



Verkündet lt. Protokoll am:
24.04.2017
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt und Partner, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigter: [Name],




hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2017

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 57% und die Beklagte 43% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz sowie Ersatz der durch eine Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgrund des unerlaubten Anbietens eines Computerspiels über den Internetanschluss der Beklagten ("Filesharing").

Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels [Name]. Das Spiel wurde am 06.09.2011 in den USA und am 09.09.2011 in der EU erstveröffentlicht. Bis zum Februar 2013 wurden über 5 Millionen Exemplare des Spiels verkauft.

Über den Internetanschluss der Beklagten wurde dieses Computerspiel am 15.12.2012 um 14:16:38 Uhr und 14:38:40 Uhr ohne Verwertungsrechte seitens der Klägerin zum Download angeboten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.02.2013 wurde die Beklagte abgemahnt und unter Fristsetzung zum 25.02.2013 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 1.500,00 EUR aufgefordert.

Die Beklagte gab daraufhin eine vorbehaltlose Unterlassungserklärung ab, Zahlungen leistete sie nicht.



Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 640,20 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 26. Februar 2013 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,
sie habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, sie kenne das streitgegenständliche Computerspiel nicht und spiele generell keine Computerspiele. Weiter behauptet sie, zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hätten neben der Beklagten deren Ehemann und die beiden damals noch minderjährigen Kinder im Haushalt der Beklagten gelebt. Alle vier Familienmitglieder hätten Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten und hätten den Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt genutzt. Der Sohn der Beklagten habe im Zeitraum der Urheberrechtsverletzung regelmäßig Besuch von Freunden gehabt. Aufgrund des großen Kreises potentieller Urheberrechtsverletzer habe sich nicht mehr klären lassen, ob und von wem seinerzeit ein Down- bzw. Upload versucht worden sei. Die Beklagte behauptet, sie habe ihre Kinder darüber belehrt, dass sie im Internet keine Urheberrechtsverletzungen begehen dürfen. Ferner behauptet sie, dass eine Urheberrechtsverletzung schon deshalb nicht vorläge, da die streitgegenständliche Datei aller Wahrscheinlichkeit nach passwortgeschützt und das dazugehörige Passwort im heruntergeladenen Datenpaket sicher Weder enthalten, noch dem angeblichen Täter des Downloads bekannt gewesen sei. Jedenfalls bestreitet sie, dass die heruntergeladene Datei eine lauffähige Version des Computerspiels [Name] enthalten habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name], [Name] und [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.04.2017 (Bl. 111 ff. d.A) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt ergibt sich aus den §§ 104, 105 UrhG i.V.m. § 7 Ziff. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte und der Landgerichte in Urheberrechtsstreitsachen vom 16.09.2008 (HessGVBl. I 08, S. 1191).

Die Klage ist auch zum Teil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung vom 14.02.2013 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a. F.

Zwar haftet die Beklagte nicht als Täterin der begangenen Urheberrechtsverletzung. Jedoch haftet sie als Störer wegen einer von einem Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung. Die Abmahnung war insofern berechtigt.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens). Die Beklagte hat dadurch, dass sie ihren Internetanschluss auch den minderjährigen Freunden ihrer Kinder überließ, diese aber nicht hinreichend hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses instruierte, und ihren Anschluss nur mit dem standardmäßig vergebenen Modemschlüssel sicherte, die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen unterlassen Die nahezu jederzeitige unbewachte Nutzungsmöglichkeit ihres Anschlusses durch minderjährige Dritte hat eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über ihren unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss - nämlich nur durch das von den Freunden des Sohnes jederzeit auf dem Modem ablesbare Passwort - die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte (vgl. BGH a.a.O.).

Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch vor. Die Behauptung der Beklagten, dass die streitgegenständliche Datei aller Wahrscheinlichkeit nach passwortgeschützt und das dazugehörige Passwort im heruntergeladenen Datenpaket sicher weder enthalten noch dem angeblichen Täter des Downloads bekannt gewesen sei, ist eine reine Behauptung ins Blaue und durch nichts belegt. Bei den in Peer-to-Peer-Netzwerken angebotenen Dateien handelt es sich gerichtsbekannt in aller Regel um Raubkopien, bei denen der Kopierschutz der Originaldateien gerade umgangen wurde. Dass vorliegend von einer anderen Prämisse auszugehen ist, wurde weder vorgetragen noch belegt. Das bloße Bestreiten der Beklagten, dass die heruntergeladene Datei keine lauffähige Version des Computerspiels [Name], ist vor dem Hintergrund, dass die Funktions- und Lauffähigkeit der heruntergeladenen Datei bereits vor dem LG Köln dargelegt und mittels eidesstattlicher Versicherung eines Mitarbeiters der Firma Excipio nachgewiesen wurde, nicht ausreichend.

Der Höhe nach können die Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR für das streitgegenständliche Computerspiel berechnet werden. Der Genstandwert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechts ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gegenstand der Abmahnung ist ein Unterlassungsanspruch. Der Wert eines solchen Anspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt. Bei der Bewertung des Interesses der Rechtsinhaber an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss insbesondere das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotenzial für das Schutzrecht insgesamt und dessen wirtschaftliche Auswertung berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch). Bei der Bemessung des Gegenstandswert hat das Gericht folgende Faktoren berücksichtigt einerseits die Unkontrollierbarkeit der Verbreitung illegal zum Download angebotener Dateien im Netz sowie der erhebliche Datenwert eines Computerspiels, bei dem regelmäßig von einem höheren Gegenstandswert ausgegangen werden muss als beispielsweise bei nur einem Musiktitel (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 43115 - BeckRS 2016, 20394); anderseits lag vorliegend die Erstveröffentlichung des Computerspiels zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung bereits mehr als ein Jahr zurück und es ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von einer "erheblichen Popularität" des Spiels auszugehen. Zwar wurden von September 2011 bis Februar 2013 mehr als 5 Millionen Exemplare des Computerspiels [Name] verkauft. Dies allein spricht jedoch nicht für die "erhebliche Popularität" des streitgegenständlichen Spiels. Vielmehr erachtet das Gericht eine solche Verkaufszahl weltweit in einem Zeitraum von 1 1/2 Jahren als nicht derart überdurchschnittlich, dass von einer besonderen Beliebtheit des Spiels ausgegangen werden muss. Hinzu kommt, dass die Verkaufszahlen regelmäßig im Jahr der Erstveröffentlichung höher liegen als danach. Vorgetragen wurde nur zu den Verkaufszahlen im Zeitraum September 2011 bis Februar 2013, nicht jedoch konkret zu den Zahlen im Zeitraum rund um die Urheberrechtsverletzung im Dezember 2012. Der BGH (a.a.O.) erachtet bei einem durchschnittlich erfolgreichen Computerspiel, das nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich gemacht wird, einen Gegenstandswert von nicht unter 15.000,00 EUR für angemessen. Da die Erstveröffentlichung vorliegend bereits mehr als ein Jahr zurück lag, erachtet das Gericht einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für angemessen und ausreichend.

Der Anspruch ist der Höhe nach weder gem. § 97a Abs. 3 UrhG noch gem. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. gedeckelt. § 97a Abs. 3 UrhG ist auf Altfälle nicht übertragbar, vielmehr kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 145/10 - MMR 2012, 39). Die Deckelung des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. greift dagegen nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen und in einfach gelagerten Fällen ein. Beides ist im Falle des Filesharing nicht gegeben (vgl. LG Köln NJOZ 2010, 1931).

Aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR errechnen sich - unter Zugrundelegung der Anlage 2 des RVG, Stand: 14.02.2013 (Zeitpunkt der Abmahnung) - Anwaltsgebühren in Höhe von 651,80 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gern. VV 2300 + Auslagenpauschale gern. W 7002).

Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
fahrlässig verletzt.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz (aus Lizenzanalogie) nicht zu. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage. Die Beklagte hat das Urheberrecht der Klägern nicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft als Inhaberin des Anschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, hat sie erschüttert. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugriff zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH MMR 2014, 547 - BearShare). Zudem steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtsfest, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann (vgl. BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch) und die Beklagte die von ihr zu erwartenden Nachforschungen zur Ermittlung des Täters angestellt hat (vgl. BGH MMR 2014, 547 - BearShare).

Sämtliche Zeugen haben den Vortrag der Beklagten, wonach zum Tatzeitpunkt alle Familienmitglieder sowie Freunde des Sohnes Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten hatten, bestätigt. Der Zeuge [Name] sowie die Zeugin [Name] haben zudem glaubhaft ausgesagt, dass der Sohn der Beklagten, der Zeuge [Name], einen eigenen PC in seinem Zimmer und so die Möglichkeit des alleinigen unbewachten Zugriffs auf den Internetanschluss gehabt habe. Zwar war es dem Zeugen [Name] nicht mehr erinnerlich, ob er im Dezember 2012 einen eigenen PC in seinem Zimmer hatte. Allerdings hat auch er ausgesagt, dass er seinen Freunden Zugriff auf den elterlichen PC verschafft habe, wobei seine Eltern nach deren glaubhaften Schilderungen nichtpermanent zugegen waren.

Die Beklagte hat insofern im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben, lediglich zu vermuten, dass ihr Sohn gemeinsam mit seinen Freunden im Internet gewesen sei. Der Zeuge [Name] hat ausgesagt, viel zu arbeiten und manchmal erst um 20:00 Uhr nach Hause zu kommen. Beiden Angaben lässt sich entnehmen, dass die Beklagte sowie ihr Ehemann bei nachmittäglichen Besuchen der Freunde ihres Sohnes nicht permanent (überwachend) zugegen waren. Hiernach kann der Internetanschluss hinter dem Rücken der Beklagten für illegales Filesharing genutzt worden sein.

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung auch glaubhaft geschildert, ihre Kinder und insbesondere ihren Sohn zu möglichen Tätern der Urheberechtsverletzungen befragt zu haben. Die Nachforschungen waren jedoch ergebnislos. Der Zeuge [Name] hat hierzu ausgesagt, nach der erhaltenen Abmahnung den PC seines Sohnes überprüft zu haben und dabei eine Filesharing-Software gefunden zu haben, jedoch sei in den Downloadfiles des PCs das streitgegenständliche Computerspiel nicht enthalten gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richterin (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





5. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2017, Az. 30 C 2166/16 (71)

Ergibt die Beweisaufnahme, dass die von der Beklagtenseite geschilderte ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs nicht gegeben ist, bleibt es bei der gegen die Beklagte streitenden Täterschaftsvermutung. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte vorgetragen, dass sie selbst zu den Ermittlungszeitpunkten nicht zu Hause gewesen sei und die Verletzungshandlung nicht begangen habe. Ebenso wenig sei ihr Mann anwesend gewesen. Hingegen waren Schwiegereltern und Sohn der Beklagten vor Ort. Auf Grundlage dieses Vortrags hat das Gericht eine Beweisaufnahme durchgeführt, bei der der Ehemann der Beklagten glaubhaft bekundete, die Rechtsverletzung selbst nicht begangen zu haben, ebenso wenig wie seine Eltern, die sich für Computerdinge nicht interessierten. Auch der als Zeuge vernommene Sohn wies die Möglichkeit der Verletzungshandlung durch ihn von sich. Er nutze zwar Computer, erwerbe Computerspiele aber ausschließlich legal und habe die Verletzungshandlung nicht begangen. Das Gericht hatte nach Würdigung des Beweisergebnisses keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln und sah damit folgerichtig die gegen die Beklagte streitende Täterschaftsvermutung durch ihren Vortrag als nicht widerlegt an. Nach der Beweisaufnahme fehle es an der ernsthaften Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, der die Beklagte entlastet und in der Folge wurde sie vollen Umfangs nach den Anträgen der Klägerin verurteilt.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 30 C 2166/16 (71)



Verkündet lt. Protokoll am:
31.08.2017
[Name], JAe.
Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigte: [Name],




hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richterin am Amtsgericht [Name] im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Erklärungsfrist bis zum 24.08.2017

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 01.12.2016, Az. 30 C 2166/16 (71), bleibt aufrecht erhalten.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 410 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Abmahnkosten sowie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk.

Die Klägerin beruft sich auf ausschließliche Nutzungs- und Vertriebsrechte an dem im September 2011 erschienen Computerspiel [Name].

Die Beklagte war zum Tatzeitpunkt Inhaberin eines Internetanschlusses, dessen Provider die deutsche Telekom AG war.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob vom Anschluss der Beklagten mittels der Filesharing Tauschbörse µtorrent 3.2.0 das Urheberrecht der Klägerin verletzend am 01.09.2012 um 23:18:37 Uhr, am 04.09.2012 um 17:41:59 Uhr und am 04.09.2012 um 17:46:34 Uhr unter der der Beklagten am 01.09.2012 zugeordneten IP Adresse [IP 1] und am 04.09.2012 zugeordneten IP Adresse [IP 2] das o.a. Computerspiel herunter- respektive hochgeladen wurde.

Die Beklagte lebte jedenfalls zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten mit ihrem Ehemann [Name] und ihrem damals minderjährigen Sohn [Name] im Familienhaushalt zusammen.

Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2012 unter Fristsetzung abmahnen. Es wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR und auf Basis eines Streitwertes von 20.000,00 EUR Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR.

Am 01.12.2016 ist gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen, das der Beklagten am 13.12.2016 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 16.12.2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, hat die Beklagte Einspruch eingelegt.


Die Klägerin trägt vor,
die Mitbewohner [Name] und [Name] hätten zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten den Anschluss nicht genutzt und nutzen können. Die Mitbewohner hätten die Verletzungshandlung nicht begangen.


Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte trägt vor,
sie sei am 01.04.2012 um 23:18 Uhr nicht zu Hause gewesen. Ihre Schwiegereltern seien zuhause gewesen und hätten auf den gemeinsamen Sohn aufgepasst. Der Laptop sei nicht eingeschaltet gewesen. Ebenso wenig sei sie am 04.09.2012 um 17:41 Uhr bzw. 17:46 Uhr zu Hause gewesen, denn sie habe sich auf Arbeit noch befunden. Ihr Ehemann habe Spätdienst gehabt und sei ebenfalls nicht zu Hause gewesen. Der Laptop sei nicht eingeschaltet gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sich auf dem Laptop die entsprechende Datei oder die Tauschbörsensoftware befunden. Der Sohn habe einen eigenen Computer besessen, mit dem er über WLAN Zugriff auf das Internet gehabt hätte. Der Internetanschluss sei mit dem Sicherheitstyp WPA2 gesichert und mit einem Passwort verschlüsselt gewesen. Der Sohn sei darüber aufgeklärt worden, dass die Nutzung von Tauschbörsen verboten sei. Die Aufklärung habe sie aufgrund ihrer Kenntnisse aus den Medien vorgenommen. Beide Mitbewohner hätten auf entsprechende Nachfrage verneint, das streitgegenständliche Computerspiel zu kennen. Im Übrigen sei ein Schaden nicht nachvollziehbar.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]. Das Gericht hat die Beklagte informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 (Bl. 271 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 01.12.2016 ist der Prozess in die Lage vor Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Denn der Einspruch ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-und fristgerecht im Sinne des §§ 338 ff ZPO eingelegt worden.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig gemäß § 104a Abs. 1 UrhG i.V.m. UrhG i.V.m. § 7 Ziff. 1 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte und der Landgerichte in Urheberrechtsstreitsachen

Die Klage ist begründet und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in der zuerkannten Höhe im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Absatz 2 UrhG in der im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung gültigen Fassung, der - soweit ein Teilbetrag eingeklagt wurde, mindestens 640,20 EUR beträgt. Denn die Beklagte ist als Täterin der von der Klägerin vorgetragenen Urheberrechtsverletzung anzusehen. Denn es ist ihr nicht gelungen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn über ihren Anschluss zuzuordnende IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, zu widerlegen.

Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beiden Zeugen [Name] und [Name] als potentielle Täter ausscheiden. Der Ehemann [Name] berichtete glaubhaft, er sei mit seiner Frau am 01.09.2012 in der Diskothek gewesen. Seine Eltern seien mit der Nutzung von Computer nicht vertraut und würden als Täter ausscheiden. Das Passwort für das WLAN sei auch niemals an Gäste vergeben worden. Im Übrigen habe er das Spiel nicht heruntergeladen. Soweit der Zeuge [Name] ausführte, er wisse nicht, was sein Sohn getan habe, wenn er außer Haus gewesen sei und er hätte dann grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, berichtete der Sohn [Name] glaubhaft, er sei es nicht gewesen. Er habe das Spiel nicht heruntergeladen und dieses auch nicht gespielt. Spiele habe er allenfalls mit sogenannten Paysafe Karten im Internet gekauft und heruntergeladen. Er wisse auch nicht, was eine Tauschbörse sei.

Da aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Familienangehörigen als Täter ausscheiden, verbleibt es bei der gegen die Beklagte als Anschlussinhaberin sprechenden tatsächlichen Vermutung ihrer Täterschaft. Es kann daher dahinstehen, ob sie nachvollziehbar erläuterte, es nicht gewesen zu sein. Sie hat nämlich ansonsten nicht darlegen können, wie es zur dreimaligen Verletzungshandlung gekommen sein kann, wenn weder sie noch ihre Familienangehörigen es gewesen sein wollen. Soweit die Beklagte die korrekte Ermittlung der IP-Adressen zunächst bestritten hat, hat die Beklagte dies im Laufe des Rechtsstreits unstreitig gestellt. Dass die Beklagte die in der Familie genutzten Geräte vom Strom- und Datennetz genommen hat, wurde nicht vorgetragen. Es ist daher von ihrer Täterschaft auszugehen.

Mit dem mehrfachen Zurverfügungstellen der Computerspieldatei in der Tauschbörse hat die Beklagte das Computerspiel widerrechtlich, nämlich ohne erforderliche Lizenz, öffentlich zugänglich gemacht i.S.d. § 19a UrhG. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig.

Soweit die Beklagte den Eintritt eines Schadens für nicht nachvollziehbar hält und damit konkludent bestreitet, ist dieses Bestreiten nicht nachvollziehbar, denn die übrigen Teilnehmer der Tauschbörse, die durch das Uploaden in den Genuss des Computerspiels kamen, hätten ihrerseits das Computerspiel legal nur durch Entrichten eines Kaufpreises oder einer Gebühr nutzen können. Diese Gebühren sind der Klägerin durch die illegale Verbreitung und Zugänglichmachung entgangen. Entgangener Gewinn stellt nach dem Schadensrecht gemäß § 252 BGB einen Schaden dar. Die Bemessung des Schadens erfolgt auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Lizenzanalogie. Zu berücksichtigen ist, dass vorliegend als Maßstab für die Bemessung des Schadens der Ansatz einer weltweiten nicht ausschließlichen Lizenz zugrunde zu legen ist, denn die Verbreitung über das Internet erfolgte weltweit. Es bedarf insoweit nicht der Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens, dass eine solche Lizenz weit mehr als der eingeklagte Schadensersatz betragen würde. Hinzukommt, dass die Beklagte zu insgesamt drei verschiedenen Zeitpunkten das Computerspiel öffentlich zugänglich gemacht hat.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung gültigen Fassung. Die Beklagte haftet als Inhaberin des Anschlusses insoweit auch für die Abmahnkosten. Der Höhe nach ist dieser nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf einen Betrag von 100,00 EUR begrenzt, da es sich vorliegend nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt. Die Annahme eines Gegenstandswertes von 20.000,00 EUR ist angemessen. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 - Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer / Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 06. Oktober 2016 -I ZR 97/15 -, juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14 -, juris ). Angesichts der Höhe einer fiktive Lizenzgebühr, dem Bekanntheitsgrad des Computerspiels, der weltweiten Vermarktung, dem Alter des Spiels von etwa einem Jahr zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung und schließlich den Entwicklungskasten erachtet das Gericht den angesetzten Gegenstandswert für angemessen.

Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen ergibt sich jeweils aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2017, Az. 32 C 2695/16 (90),
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2017, Az. 31 C 2452/16 (23),
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20),
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.04.2017, Az. 30 C 2793/16 (87),
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2017, Az. 30 C 2166/16 (71),
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Verfahren am Amtsgericht Frankfurt am Main,
http://rka-law.de/

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LG Frankfurt, Az. 2-06 O 28/17

#670 Beitrag von Steffen » Dienstag 31. Oktober 2017, 12:40

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Frankfurt am Main - 1.000,00 EUR Schadensersatz im Filesharing für ein Computerspiel angemessen - Aktivlegitimation über § 10 Abs. 3 UrhG begründet - (Ver-) Schweigen des Täters führt zur Haftung!


12:36 Uhr


Hamburg/ Frankfurt, 31.10.2017 (eig). Durch auszugsweise Vorlage von Verträgen und Copyrightvermerk auf dem Datenträger, auf dem das Computerspiel enthalten ist, kann die Klägerin ihre Rechteinhaberschaft und Aktivlegitimation nachweisen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17). Zwar gelte die Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, als Indiz kann der Urhebervermerk jedoch auch bei Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen herangezogen werden.



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/landgeric ... r-haftung/


Urteil als PDF:

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -28-17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Beklagte haftet nach zutreffender Auffassung des Landgerichts auch als Täterin der Verletzungshandlung. Vorgerichtlich hatte sie ausgeführt, den Täter der Verletzungshandlung zu kennen und dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht bestritten. Kennt sie den Täter, ist ihr das Bestreiten der Verletzungshandlung als solches verwehrt und die Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten führt zur eigenen Haftung. In diesem Rahmen schätzte die Kammer den Schadensersatzanspruch auf 1.000,00 EUR. Stellt man darauf ab, "was vernünftige Lizenzvertragsparteien bei objektiver Betrachtung sinnvollerweise vereinbart hätten", so das Landgericht, "erscheint eine Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR für eine nicht exklusive Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels ... in einer Internettauschbörse mit Blick auf die Kosten für die Produktion des Spiels und angesichts des Risikos seiner unkontrollierbaren Weiterverbreitung als angemessen." Zusätzlich verurteilte das Gericht die Beklagte noch in die Anwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 8.000,00 EUR.






LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Landgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 2-06 0 28/17
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben


Verkündet am:
31.05.2017
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftssteile



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte [Name],





hat die 6. Zivilkamer des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] die Richterin am Landgericht Dr. [Name] den Richter am Landgericht Dr. [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.253,00 EUR seit dem 16.11.2012 sowie aus weiteren 302,60 EUR seit 25.01.2017 zu zahlen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.
4.) Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte, ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzansprüche wegen Filesharings.

Die Klägerin ließ die Beklagte am 06.09.2012 wegen behaupteten Filesharings abmahnen und forderte eine vergleichsweise Zahlung von 800,00 EUR (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 22.12.2015 wandte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Abmahnung erneut an die Klägerin, kündigte einen Mahnbescheidsantrag an und schlüsselte den dort geforderten Betrag auf in Abmahnkosten in Höhe von 612,80 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR. Mit diesen Beträgen beantragte die Klägerin am 30.12.2015 - allerdings unter Bezugnahme auf die Abmahnung von 06.09.2012 - einen Mahnbescheid, der am 04.01.2016 erlassen und am 07.01.2016 zugestellt wurde. Die Abgabe an das Streitgericht erfolgte am 06.05.2016.


Die Klägerin behauptet,
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel [Name] zu sein. Sie habe durch ein beauftragtes Ermittlungsunternehmen festgestellt, dass am 24.08.2012 unter der IP-Adresse [IP] das Spiel in einer Peer-to-Peer-"Tauschbörse" µtorrent öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Diese IP-Adresse sei zu dem Zeitpunkt dem Telefonanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen.


Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.055,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.253,00 EUR seit dem 16.11.2012 sowie aus weiteren 3.802,60 EUR seit 25.01.2017 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Sie bestreitet,
Aktivlegitimation, Rechtsverletzung -und Anschlussinhaberermittlung pauschal.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Zwar haftet die Beklagte als Täterin - für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung, so dass sie zum Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR sowie zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Kammer schätzt den der Klägerin entstandenen Schaden jedoch nach § 287 ZPO auf nur 1.000,00 EUR, so dass die darüber hinausgehende Klage abzuweisen war.


1.)

Die Beklagte ist der Kläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR aus § 97 Abs. 1 UrhG verpflichtet, da über den Internetanschluss der Beklagten am 24.08.2012 das Spiel [Name], an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hat, im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden ist.


a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert. Sie hat in Anlage K 1 / K 2 die Verträge vorgelegt, die eine Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte begründen. Hinzu kommt, dass der Vermerk auf dem Spiel die Klägerin als Inhaberin der Nutzungsrechte (Publisher) ausweist. Zwar wirkt die Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs; als Indiz kann der Urhebervermerk jedoch auch hier verwendet werden, - so dass die Kammer in der Gesamtwürdigung davon überzeugt ist, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist.


b)

Das streitgegenständliche Spiel wurde am 24.08.2012 unter der IP-Adresse [IP] öffentlich zugänglich gemacht.

Die Klägerin legt hierzu in Anlage K 2 ein "Ermittlungsprotokoll" der Fa. Excipio vor, die im Auftrag der Klägerin Rechtsverletzung in Filesharing- Systemen dokumentiert. Dort wird substantiiert der Vorgang der Ermittlungen dargelegt. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen pauschal bestreitet, ist dies nicht ausreichend. Zwar kann dies in Filesharing-Fällen grundsätzlich ausreichend sein, um eine Beweisbedürftigkeit zu begründen, der der Rechteinhaber grundsätzlich mit dem Beweisangebot der Vernehmung des Mitarbeiters des Ermittlungs-Dienstleister gerecht werden kann (BGH MMR 2016, 131, Rnr. 18 - Tauschbörse III). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 25.09.2012 mitgeteilt, sie werde die verantwortliche Person benennen, sobald der abmahnende Rechtsanwalt seine Vollmacht vorgelegt habe (Bl. 53). Damit hat sie vorgerichtlich kundgetan, den Täter zu kennen und dies im Prozess auch nach Hinweis der Kammer im Termin nicht bestritten. Kennt die Beklagte jedoch den Täter der Urheberrechtsverletzung, kann sie nicht zugleich die Tat an sich bestreiten.

Gleiches gilt für die Ermittlung des Anschlussinhabers durch die Zuordnung der IP-Adresse zum Beklagten als Anschlussinhaber.


c)

Die Beklagte haftet für die Urheberrechtsverletzung als Täterin. Zwar besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen dessen Internetanschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH GRUR 2016, 191 - Tauschbörse III, Rnr. 37; BGH GRUR 2014, 657 - BearShare, Rnr. 15). Letzteres war hier der Fall. Die Beklagte hatte ihren Internetanschluss im Zeitraum der Urheberrechtsverletzung bewusst ihren mit ihr zusammenlebenden Kindern zur freien Nutzung überlassen.

Der Beklagten als Inhaberin des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen worden sein soll, oblag jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht genügt hat. Wird über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, so trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser kann er dadurch entsprechen, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH - BearShare, a.a.O., Leitsatz 3. sowie Rnr. 16 ff. m.w.N.).

Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass auch ihre Söhne den Anschluss benutzten. Vorgerichtlich hat die Beklagte im Schreiben vom 25.09.2012 (Bl. 53) sogar mitgeteilt, sie werde "die verantwortliche Person" benennen, wenn eine Vollmacht vorgelegt werde Insofern ist auch auf die aktuelle BGH-Entscheidung vom 30.03.2017, I ZR 19/16, zu verweisen, wonach auch Familienmitglieder als Täter benannt werden müssen, wenn positive Kenntnis von der Täterschaft besteht. Aus de Pressemitteilung des BGH ergibt sich Folgendes:

"Die Beklagten haben laut BGH im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar gewesen. Zugunsten der Klägerin seien das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach sei der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will."

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.05.2017 in Abrede gestellt hat, den Täter zu kennen, ist dieser Vortrag nach § 296a ZPO zurückzuweisen, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung, erfolgte. Der gewährte Schriftsatznachlass bezog sich ausweislich des Protokolls nur auf den Schriftsatz der Gegenseite 12.04.2017, nicht etwa aber auf weitere Aspekte wie z.B. der in der Verhandlung ausführlich erörterten Frage der Kenntnis der Beklagten vom Täter. Die Kammer hatte - was versehentlich nicht protokolliert wurde - die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie angesichts des außergerichtlichen Vortrags der Beklagten davon ausgeht, dass sie den Täter kennt. Die Beklagte hat hierauf weder in der Verhandlung reagiert noch um Schriftsatznachlass gebeten. Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, bestand vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht.


d)

Die Kammer kann den der Klägerin entstandenen Schaden nach § 287 ZPO jedoch nicht wie von der Klägerin beantragt, auf 4.500 EUR, sondern nur auf 1.000,00 EUR schätzen.

Die Klägerin nimmt insoweit auf BGH GRUR 2016, 1280 (Everytime we touch) Bezug. Sie legt dabei einen Endverkaufspreis von 36,00 EUR sowie mindestens 400 mögliche Abrufe zugrunde; dies habe der BGH für Musikaufnahmen für angemessen gehalten. Für Computerspiele gelte nichts anderes. Die Kammer kann dieser Schadensberechnung nicht folgen. Sie berücksichtigt schon nicht, dass die Dateien von Computerspielen ungleich größer sind als diejenigen von Musikstücken im MP3-Format und somit während desselben Zeitraum deutlich weniger Spiele-Dateien als Musik-Dateien heruntergeladen werden können. Während eine MP3-Datei ca. 3 - 5 MB groß ist, sind für einen zweistündigen HD-Film ca. 3 - 5 GB zu veranschlagen, also um den Faktor 1.000 größer. Bei komplex programmierten Videospielen dürfte ähnliches geltend, so dass die Kammer in Ausübung des ihr nach § 287 ZPO zustehenden Ermessen diesen Weg als zur Schadensberechnung untauglich betrachtet.

Es besteht das Dilemma, dass für eine verlässliche Schadensschätzung keine empirische Grundlage besteht. Vernünftige Vertragsparteien hätten die Zahl der Downloads, insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Chunks, vermutlich nicht zum Maßstab für die Höhe der Lizenzgebühr gemacht. Sie hätten auch unberücksichtigt gelassen, dass sich die Zahl der Anbieter in einer Internettauschbörse mit der Popularität und Aktualität des konkret zugänglich gemachten Werkes potenzieren dürfte.

Es kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass sich verständige Parteien für die in Rede stehende Werknutzung zumindest auf eine Lizenzgebühr in Höhe von 1000,00 EUR verständigt hätten. Löst man sich von den Versuchen einer Schadenschätzung auf Grundlage der hypothetischen Zahl von Weiterverbreitungen, die mangels eines Anhaltspunktes für die Zahl der Downloadvorgänge vollkommen in der Luft hängen würde, und stellt man stattdessen darauf ab, was vernünftige Lizenzvertragsparteien bei objektiver Betrachtung sinnvollerweise vereinbart hätten, erscheint eine Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR für eine nicht exklusive Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels [Name] in einer Internettauschbörse mit Blick auf die Kosten für die Produktion dieses Spiels und angesichts des Risikos seiner unkontrollierbarer Weiterverbreitung für angemessen. In der Vergangenheit haben die Kammer und der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt den durch das öffentliche Zugänglichmachen eines Musikwerks entstandenen Schaden nach der Lizenzanalogie bereits auf 200,00 EUR geschätzt (OLG Frankfurt, MMR 2014, 687); angesichts dessen erscheint ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR angemessen.


e)

Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch verjährt ist, da jedenfalls der Restschadensersatzanspruch nach § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB, der sich - was die Klägerin auch hier fordert - auf die Herausgabe des Erlangten (hier: Nutzungsmöglichkeit) beschränkt, nicht verjährt ist. Dieser kann nach der fiktiven Lizenz berechnet werden (BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch).


2.)

Die Beklagte schuldet auch die Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 EUR aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG a.F., da die Abmahnung nach den obigen Ausführungen berechtigt war.


a)

Soweit die Beklagte die Abmahnung wegen fehlender Vollmachtsvorlage als unwirksam ansieht, übersieht sie, dass der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2010 entschieden hat (GRUR 2010, 1120), dass die Vorschrift des § 174 S. 1 BGB auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Die Vorlage einer Vollmacht ist bei einer Abmahnung daher grundsätzlich nicht erforderlich. Anlass, dies für urheberrechtliche Abmahnungen anders zu sehen, besteht nicht (Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, UrhG, 4. Aufl., § 97a, Rnr. 20 ff.).


b)

Die Höhe der Abmahnkosten (1,3 Gebühr aus 8.000,00 EUR) begegnet keinen Bedenken; sie greift die Beklagte auch nicht an.


c)

Der Abmahnkostenersatzanspruch ist auch nicht verjährt.

Durch den am 07.01.2016 zugestellten Mahnbescheid vom 04.01.2016 (Antragseingang bei Gericht: 30.01.15) wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt wurde.


aa)

Die verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheides tritt nur dann ein, wenn die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen nach § 690 Abs. 1Nr. 3 ZPO hinreichend konkretisiert sind. Danach ist die bestimmte Angabe der verlangten Leistung notwendig, aber auch ausreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur gehemmt, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird. dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob dieser sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann aus Sicht des BGH nicht allgemein abstrakt festgelegt werden. Vielmehr hängt Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden, sondern es genügt, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden. Wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt werden (zu den Einzelheiten, vgl. BGH (VU vom 14.7.2010-V111 ZR 239/09, juris, Rnr. 11; BGH (Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 46/07), juris, Rnr. 13; BGH (Urteil vom 21.10.2008 - XI ZR 466/07), Juris Rnr. 18; BGH (Urteil vom 10.7.2008 - IX ZR 160/07), juris Rnr. 7). Zweck der von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderten Anspruchsbezeichnung ist es, dem Schuldner den Grund seiner behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.07.2008, a.a.O., Rnr. 12). Sind die geltend gemachten Ansprüche für sich gesehen in einem vorprozessualen Schreiben hinreichend genau gekennzeichnet, genügt dessen Inbezugnahme (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.01.2008, a.a.O., Rnr.19).


bb)

Auf Basis dieser Anforderungen war die Mahnbescheidsforderung der Klägerin genügend individualisiert.

Die Klägerin hat mit ihrem Mahnbescheid 1.253,00 EUR verlangt, und dies unter Bezug auf das Schreiben vom 06.09.12 aufgesplittet in 612,80 EUR "Anwalt" und 640.20 EUR "Schaden". In der Abmahnung vom 06.09.12 hatte die Klägerin zwar noch einen Pauschalbetrag in Höhe von 800,00 EUR gefordert, ohne hier darzustellen, wie sich dieser Betrag aufschlüsselt; zudem hat es sich hierbei um einen Vergleichsvorschlag gehandelt. Es hätte sich bei der Mahnbescheidsforderung theoretisch in Gänze um einen teilweisen Schadensersatzbetrag handeln können oder aber um Anwaltskosten nebst Ermittlungsaufwendungen, etc. Die dort einer Summe geltend gemachte Zahlung war folglich nicht geeignet, Gegenstand eines Vollstreckungsbescheids zu sein, erst recht nicht, da diese von der Summe im Mahnbescheid abwich. Der Beklagte hatte daher keine Möglichkeit zu erkennen, gegen welche Forderung er sich zu verteidigen gehabt hätte.

Indes war für die Beklagte aufgrund unmittelbare von Stellung des Mahnbescheidsantrags an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 22.12.2015, (Anlage K 3) deutlich, welche Forderung die Klägerin geltend machte. Dort wurde der Betrag so aufgesplittet wie auch im Mahnbescheid. Das Schreiben nimmt ausdrücklich auf den noch zu erlassenden Mahnbescheid Bezug. Soweit der Mahnbescheid dann nicht auf das Schreiben vom 22.12.2015, sondern auf die Abmahnung vom 06.09.2012 Bezug nimmt, steht dies einer ausreichenden Individualisierung nicht entgegen. In der Gesamtschau musste der Beklagten nämlich klar sein, dass der Mahnbescheid - der unmittelbar auf das Schreiben vom 22.12.2015 folgte - irrtümlich auf das Schreiben vom 06.09.2012 Bezug genommen hatte. Insbesondere aufgrund der identischen Beträge war für die Beklagte klar erkennbar, wie sich der Mahnbescheidsbetrag aufschlüsselte.

Die damit nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB am 30.12.2015 eingetretene Verjährungshemmung hätte gem. § 204 Abs. 2 BGB am 30.06.2015 geendet. Durch Abgabe der Sache am 06.05.2016 begann die Hemmung nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB erneut zu laufen, so dass keine Verjährung eingetreten ist.


d)

Die Abmahnkostendeckelung des § 97a UrhG greift hier nicht.


aa)

Auf dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBI I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Deckelung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG n.F. gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. BGH ZUM 2012, 34 Rnr. 8 - Tigerkopf; BGHZ 200, 76 - 86 Rnr. 11 - BearShare; BGH GRUR 2016, 191 Rnr. 56 - Tauschbörse III).


bb)

§ 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist nicht anwendbar.

Nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen hat (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rnr. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Dies ist hier nicht der Fall. Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung, zu klären ist und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG a.F. HK-UrhR / Meckel, 3. Auer § 97a UrhG Rnr. 6; zu § 12 Abs. 4 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung Fezer/Büscher a.a.O. § 12 UWG Rnr. 208; Köhler in Köhler / Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rnr. 522). Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf eine einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rnr. 35). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt daher regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dar (BGH Urt. v. 12.5.2016, - I ZR 43/15, BeckRS 2016, 20394, Rnr. 36 ff.). Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich


3.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
Frankfurt am Main, 1. Juni 2017
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)






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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
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sekundäre Darlegungslast,
Kenntnis des Täters,
Verschweigen des Täters,
Verjährung,
Verjährung Restschadensersatzanspruch,
Verjährung Abmahnkostenersatzanspruch,
Individualisierung Mahnbescheid,
Hemmung Mahnbescheid,
pauschales Bestreiten,
Vollmachtsvorlage,
Aktivlegitimation,
http://rka-law.de/,
Schätzung des Schadensersatzes durch das Gericht

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#671 Beitrag von ixtum.axtum » Mittwoch 29. November 2017, 12:56

Wir hatten heute unsere Verhandlung gegen RKA in Bochum. Die Klage wurde abgewiesen :-D nähre Infos folgen noch

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#672 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. November 2017, 23:04

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AG Nürnberg, Az. 32 C 3784/17 (Volltext)

#673 Beitrag von Steffen » Freitag 8. Dezember 2017, 16:33

Bayerische Staatskanzlei (München): Amtsgericht Nürnberg - Pflichten des Inhabers eines Internetanschlusses bei Urheberrechtsverletzungen durch seine minderjährigen Kinder (Volltext; Urt. v. 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17)


16:30 Uhr


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Bayerische Staatskanzlei

Franz-Josef-Strauß-Ring 1 | 80539 München
Telefon: 00 49 (0)89 2165 - 0
E-Mail: direkt@bayern.de | Web: www.gesetze-bayern.de




Urteil im Volltext:

Link:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 7-N-134246



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AG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17



Leitsätze:
1. Jedenfalls nach einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch eine Tauschbörse hat hinsichtlich der von minderjährigen Kindern genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten Anschlussinhaber zu erfolgen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, das in der Abmahnung bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu suchen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)




(...) Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages.


Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.495,40 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten (Software, Spiele, DVD-Filme). Die Klägerin übernimmt im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb insbesondere von Computerspielen in ganz Europa.

Am 24.06.2013 gegen 17:34 Uhr, am 29.06.2013 gegen 13:13 Uhr und am 06.07.2013 gegen 11:38 Uhr wurde vom Internetanschluss des Beklagten über drei verschiedene IP-Adressen jeweils das Computerspiel "Metro Last Light" für Dritte mittels einer sogenannten Tauschbörsensoftware zum Download angeboten.

Im Haushalt des Beklagten leben dessen Ehefrau sowie ein damals 18jähriger Sohn und eine damals 16jährige Tochter. Alle nutzten auch den Internetanschluss des Beklagten. Dabei waren zum damaligen Zeitpunkt ein Firmenlaptop des Beklagten, ein Familien-PC und ein "Kinderlaptop" vorhanden. Der Firmenlaptop des Beklagten wurde ausschließlich von diesem genutzt. Der Familien-PC wurde sowohl vom Beklagten, dessen Ehefrau als auch den Kindern genutzt, wobei ein passwortgesichertes Benutzerkonto eingerichtet war und nur der Beklagte und dessen Ehefrau über das Kennwort verfügten. Soweit den Kindern die Nutzungsmöglichkeit dieses Familien PCs eingeräumt wurde, erfolgte dies jeweils durch einen der Elternteile. Das Passwort war den Kindern nicht bekannt. Der "Kinderlaptop" wurde ausschließlich von den Kindern genutzt.

Bei einer Befragung der Ehefrau und der Kinder nach Erhalt der Abmahnung verneinten diese ihre eigene Täterschaft. Darüber hinaus untersuchte der Beklagte alle drei Endgeräte im Hinblick auf das Vorhandensein einer Tauschbörsensoftware. Die damals minderjährige Tochter und der damals volljährige Sohn waren vor der hier relevanten Verletzungshandlung durch den Beklagten allgemein über die Gefahren des Internets belehrt worden. Das verwendete WLAN war mit dem WPA2 Standard verschlüsselt, wobei ein individuelles, selbst gewähltes Passwort verwendet wurde.

Mit Schreiben vom 29.08.2013 wurde der Beklagte durch die Klägerin abgemahnt. Er gab daraufhin eine qualifizierte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin verlangt aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR nach dem am 29.08.2013 gültigen RVG die Erstattung von Anwaltskosten. Darüber hinaus verlangt sie einen Lizenzanalogieschadensersatz in Höhe von 750,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, dass Computerspiel sei im Mai 2013 erstmals veröffentlicht worden und damals mit Preisen zwischen 40,00 EUR und 50,00 EUR in den Handel gekommen. Weiterhin sei sie vom Entwickler des Computerspiels beauftragt worden, dieses zu vertreiben. In diesem Zusammenhang habe sie die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben.



Die Klägerin beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Es hat den Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2017 Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.



I.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich gemäß § 104a UrhG i.V.m. Artikel 45 der bayerischen GZVJu örtlich zuständig.



II.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten sowohl den Lizenzanalogieschadensersatz als auch die Erstattung der Abmahnkosten verlangen.



II.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 S. 1, S. 3, Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Zahlung von 750,00 EUR. Danach haftet derjenige auf Schadensersatz, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt.


a)

Im Falle einer sogenannten Tauschbörse besteht dabei grundsätzlich eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber auch der Täter einer Rechtsverletzung ist, soweit feststeht, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen wurde (st. Rspr. insbes. BGH. Urteil v. 08.01.2014, Az: I ZR 169/12 - BearShare). Diese Vermutung findet dann keine Anwendung, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen neben dem Anschlussinhaber genutzt wird. Denn in einem solchen Fall fehlt es an der Typizität des Geschehens (BGH a.a.O.). Insoweit trifft aber den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber ist dabei verpflichtet, umfangreich dazu vorzutragen, welche anderen Personen neben ihm berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten, wie diese Nutzung erfolgte und inwieweit der Anschlussinhaber diesen Dritten die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt hatte (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az: I ZR 19/14 und I ZR 75/14; BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az: I ZR 48/15; BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az: I ZR 19/16; jeweils zitiert nach Juris). Dabei trifft den Anschlussinhaber auch eine sogenannte Nachforschungspflicht (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169/12; BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az: I ZR 154/15; jeweils zitiert nach Juris). Insbesondere in der zuletzt zitierten Entscheidung, der sogenannten "Afterlife"-Entscheidung hatte der BGH nähere Ausführungen zum Umfang einer solchen Nachforschungspflicht getätigt. Der BGH hatte dabei die sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf den Ehegatten des Anschlussinhabers eingeschränkt. Insbesondere sei ihm eine Dokumentation des Internetnutzungsverhaltens des Ehegattens nicht zumutbar. Auch sei ihm eine Untersuchung des Computers des Ehegattens im Hinblick auf das Vorhandensein von Filesharing-Sofware nicht abzuverlangen. Der BGH zieht insoweit sogar generell in Frage, ob der Anschlussinhaber auch bei anderen Nutzern seines privaten Internetanschlusses verpflichtet sei, deren Nutzungsverhalten nach Erhalt einer Abmahnung rückwirkend zu dokumentieren (BGH a.a.O. Randnr. 26). Ausdrücklich klargestellt hat aber der BGH (BGH a.a.O. Randnr. 27), dass der Anschlussinhaber verpflichtet ist, hinsichtlich des selbst genutzten Computers Nachforschungen anzustellen, inwieweit darauf insbesondere Filesharing-Software vorhanden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az: I ZR 75/14).


b)

Zur Überzeugung des Gerichts ist die Rechtsprechung des BGH dahingehend zu ergänzen, dass auch hinsichtlich der von minderjährigen Kindern genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten Anschlussinhaber zu erfolgen hat. Denn der Sorgeberechtigte hat grundsätzlich eine Aufsichtspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern, die unter Umständen sogar zu einer Haftung führen kann (vgl. § 832 BGB). Im Hinblick darauf obliegt es daher dem sorgeberechtigten Anschlussinhaber, seine sonstigen Internetnutzungsberechtigten nicht nur zu befragen, ob diese mit der Urheberrechtsverletzung etwas zu tun haben. Vielmehr obliegt ihm auch eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der zum einen selbst genutzten Hardware und zum anderen der von den minderjährigen Kindern (mit-) genutzten Hardware, um im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überprüfen, ob dort Inhalte vorhanden sind, die Rückschlüsse auf eine Urheberrechtsverletzung zulassen. Denn würde der Sorgeberechtigte Kenntnis von ggfs. sogar strafbaren Handlungen seiner minderjährigen Kinder erhalten, wäre er verpflichtet, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen. Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, dass das in der Abmahnung möglichst konkret bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu suchen (LG Stuttgart, Urteil v. 25.11.2014, Az.: 17 O 468/14 und LG Berlin Urteil vom 08.09.15, Az.: 15 S 37/14).


c)

Insoweit genügen die Angaben des Beklagten zur sekundären Darlegungslast nicht. Denn auf informatorische Befragung hatte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zwar sowohl den von den Kindern mitgenutzten Familien-PC als auch den allein von den Kindern genutzten Laptop lediglich im Hinblick auf Filesharing-Software überprüft. Diese Überprüfung habe sich dahingehend vollzogen, dass er in den installierten Anwendungen nach einer Filesharing-Software gesucht habe. Weiterhin habe er in den installierten Anwendungen auch nach dem eigentlichen Computerspiel gesucht, ob diese dort installiert waren. Diese Darlegungen genügen nicht der zumutbaren Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers. Denn zum einen ist festzuhalten, dass allein die Existenz einer Filesharing Software grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Eine Filesharing-Software kann nämlich auch zum legalen Download genutzt werden. Daher ist es auch wesentlich wichtiger, nach dem eigentlich urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien zu suchen. Denn aufgrund des Abmahnschreibens wusste der Beklagte, wonach er suchen musste. Soweit sich seine Suche dabei lediglich darauf beschränkte, ob eine entsprechende Software in den installierten Anwendungen vorhanden war, kann dies nicht genügen. Denn ob der Download über den Anschluss des Beklagten vollständig erfolgt war, ist unbekannt. Viel spricht zwar dafür, dass angesichts der drei Verletzungshandlungen über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen ein zumindest wesentlicher Teil wenn nicht sogar vollständig das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen wurde. So wäre es also naheliegend gewesen, insbesondere nach einer großen Datei auf der Festplatte zu suchen. Auch die Bezeichnung der Datei dürfte in der Regel mit dem Computerspielnamen zumindest teilidentisch gewesen sein. Inwieweit das Computerspiel dann tatsächlich installiert (oder ggfs. sogar wieder deinstalliert wurde), konnte von der Klägerin von außen jedenfalls nicht beurteilt werden. Daher wäre es auch die Pflicht des Anschlussinhabers gewesen, nicht nur nach der installierten Anwendung, sondern nach den eigentlichen Dateien zu suchen (so auch BGH, Urteil v. 11.06.2015 Az.: I ZR 75/14, zitiert nach Juris). Soweit dagegen vorgebracht wird, der Anschlussinhaber verfüge (regelmäßig) nicht über die technischen Fähigkeiten, um dies zu tun, ist festzuhalten, dass eine Suche nach einer Datei auf der Festplatte mit den bordeigenen Mitteln von Windows unproblematisch möglich ist. Man muss nur den Explorer starten und mittels "Strg-F" die Suchfunktion aktivieren. Danach kann man die gesamte Festplatte nach bestimmten Dateibezeichnungen durchsuchen lassen, wobei die Suche automatisch auch die Dateien heraussucht, die den Begriff nur enthalten, also nicht vollständig identisch sind. Man könnte hier also insbes. nach "Dead" oder"Island" oder nach "Dead Island" suchen.


d)

Der Beklagte ist aber auch sonst seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Zwar mag er hinsichtlich seiner Ehefrau aufgrund der "Afterlife"-Entscheidung des BGH keine weitergehenden Pflichten haben, deren Nutzungsverhalten darzustellen. Im Hinblick auf seine beiden Kinder kann ihm aber eine solche Darlegung abverlangt werden. Dabei ist auch in erster Linie auf den Zeitpunkt der Abmahnung für die Frage der Zumutbarkeit abzustellen. Denn nur, wenn die Abmahnung zeitnah zugeht, kann der Anschlussinhaber zumutbar überprüfen, wer, wann und wie das Internet genutzt hat. Je länger die Abmahnung zurück liegt, desto geringer sind die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die Abmahnung ging dem Beklagten Ende August bzw. Anfang September 2013 und damit ungefähr zwei Monate nach den Verletzungshandlungen zu. Zum damaligen Zeitpunkt war daher der Beklagte durchaus in der Lage, das konkrete Nutzungsverhalten seiner Kinder im Zeitpunkt der drei mitgeteilten Daten vorzutragen bzw. zu dokumentieren. Nachdem auch alle drei Verletzungshandlungen tagsüber erfolgten, wäre es für den Beklagten also durchaus möglich gewesen, dazu mehr vorzutragen.


e)

Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, war dieses bestreiten letztlich unzulässig. Denn die Klägerin hatte substantiiert unter Vorlage der diversen Verträge mit dem Entwickler des Computerspiels vorgetragen und zur eigenen Aktivlegitimation umfangreich dargelegt. Das Bestreiten des Beklagten beschränkte sich dabei auf ein pauschales Abstreiten der Aktivlegitimation ohne näheren Eingang auf den substantiierten Vortrag der Klägerin. Ein solch unsubstantiiertes Bestreiten ist allerdings unwirksam.


f)
Zur Höhe des Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG ist auszuführen, dass gerichtsbekannt das Computerspiel zum damaligen Zeitpunkt auf den Markt gebracht wurde. Während der drei Urheberechtsverletzungszeitpunkte befand es sich in der unmittelbaren Auswertphase, wobei derartige Computerspiele in der Regel im Handel mit Preisen zwischen 40,00 EUR und 50,00 EUR verkauft werden. Bezüglich der Bestimmung des lizenzanalogen Schadensersatzes ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, was vernünftige Lizenzvertragspartner in Kenntnis aller Umstände vernünftigerweise vereinbart hätten (GH, Urteil vom 22.03.1990, Az.: I ZR 59/88, zitiert nach juris). Der Umstand, dass für die Nutzung in Tauschbörsen in aller Regel keine Lizenzen erteilt werden, schließt die Anwendung der Lizenzanalogie nicht aus(BGH Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, zitiert nach Juris). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen mit einem damals handelsüblichen DSL Anschluss mit einer entsprechenden Uploadgeschwindigkeit das Computerspiel Dritten angeboten wurde, geht das Gericht von einer mehr als 100fachen eher sogar 1000fachen Verbreitungshandlung aus. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, insbesondere zuletzt Urt. AG Nürnberg vom 01.06.2016, Az: 32 C 8497/15, schätzt das Gericht den Lizenzanalogieschadensersatz gem. § 287 ZPO auf mindestens 750,00 EUR. Das Gericht geht davon aus, dass dieser sogar höher liegen dürfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Computerspiele in aller Regel einen umfangreichen Aufwand in der Herstellung haben. Auch der Vertrieb der Computerspiele über einen sogenannten Publisher (hier die Klägerin) und die dafür notwendige Vertriebsstruktur sowie die Bewerbung der Produkte sind bei der Bestimmung eines solchen Lizenzanalogieschadensersatzes zu berücksichtigen. Computerspiele rangieren dabei in der Regel auf dem Niveau von Hollywood-Blockbustern. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn es sich um eher unterdurchschnittliche Computerspiele handelt. Das hier relevante Computerspiel basiert aber auf einer bekannten Buchvorlage und kann jedenfalls nicht als unterdurchschnittliches Computerspiel durch das Gericht eingeschätzt werden.



III.

Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Erstattung der Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der Fassung vom 07.07.2008 (nachfolgend a.F.) verlangen. Nach dieser Vorschrift kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt war. Anhaltspunkte für eine unberechtigte Abmahnung gab es hier nicht. Auch war die Abmahnung inhaltlich so umschrieben, dass die eigentliche Urheberrechtsverletzung, das urheberrechtgeschützte Werk und die Aktivlegitimation der Klägerin hinreichend erläutert wurden.

Der Anspruch ist auch nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG a.F: eingeschränkt, da nach herrschender Meinung diese Einschränkung nicht im Bereich von Tauschbörsen gilt. Insoweit kann die Klägerin die Erstattung der erforderlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von mindestens 10.000,00 EUR verlangen. Der angesetzte Gegenstandswert dürfte dabei sogar noch gering sein (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2016, Az: I ZR 43/15, Rn. 48, zitiert nach Juris). Nachdem die Abmahnung hier am 29.08.2013 erfolgte, kann die Klägerin ihre Gebühren aus dem ab 01.08.2013 gültigen RVG berechnen. Erforderlich ist insoweit in der Regel eine 1,3 fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.



IV.

Zinsen kann die Klägerin aus Verzug beanspruchen, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.



V.

Die Kostenentscheidung folgte aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17,
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Bayerische Staatskanzlei,
Klage rka.-Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
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#674 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. Dezember 2017, 12:48

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR (Freising): Das Amtsgericht München weist Filesharing Klage wegen angeblicher Rechtsverletzung an dem Spiel "Metro: Last Light" ab


12:45 Uhr


Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 19.12.2017, Az. 233 C 12990/17 eine Klage auf Schadenersatz und Abmahnkosten gegen einen von uns vertretenen Anschlussinhaber abgewiesen.



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Rechtsanwalt Matthias Lederer



Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR
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Bericht

https://www.schreiner-lederer.de/ag-mue ... -light-ab/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der später beklagte Anschlussinhaber hatte im Jahr 2014 insgesamt 2 Abmahnungen durch eine Rechteinhaberin erhalten. Diese hatte eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Ausspruch der Abmahnungen beauftragt, die in beiden Fällen gegen den Anschlussinhaber im Auftrag der Rechteinhaberin Unterlassungs- sowie diverse Zahlungsansprüche geltend machte. Nachdem der Anschlussinhaber in beiden Verfahren eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, folgten sodann in beiden Angelegenheiten zuerst ein gerichtlicher Mahnbescheid.

Nun beauftragte der Anschlussinhaber uns mit seiner Vertretung. Auf die jeweils eingelegten Widersprüche hin ließ die Rechteinhaberin in beiden Verfahren die Anspruchsbegründung folgen.

In beiden Verfahren wurde sodann umfangreich gegen die behaupteten Ansprüche vorgetragen. Insbesondere die Nutzung des Anschlusses im Familienverbund sowie der Umstand, dass der beklagte Anschlussinhaber trotz getätigter Nachforschungen den Täter nicht ermitteln konnte, genügten dem Gericht letztlich zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast.

Erfahrungsgemäß begehen viele Anschlussinhaber in derartigen Verfahren den Fehler, dass weitere Nutzer konsequent als mögliche Täter der behaupteten Rechtsverletzung ausgeschlossen werden. Derartiger Vortrag ist aber - entgegen der Überzeugung vieler Betroffener - gerade nicht geeignet, sich gegen Ansprüche aus Filesharing Verfahren zu wehren. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber aufzeigt, welche weiteren Nutzer als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu ist es erforderlich, dass nachvollziehbarer Vortrag dahingehend erfolgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Afterlife).

Wenn derartiger Vortrag erfolgt ist - so wie in den vorliegenden Verfahren - trifft den klagenden Rechteinhaber die Beweislast dahingehend, dass der beklagte Anschlussinhaber tatsächlich der Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung war.

Diesen Beweis konnte die Rechteinhaberin in dem nunmehr entschiedenen Verfahren, das sich auf eine angebliche Rechtsverletzung an dem Spiel "Metro Last Light" bezog, nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht führen, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in dem zweiten Verfahren eine Entscheidung noch aussteht, nachdem die Rechteinhaberin hier die eingeklagten Ansprüche erweitert hat und das Verfahren an das Landgericht München I verwiesen worden ist.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG München, Urteil vom 19.12.2017, Az. 233 C 12990/17,
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#675 Beitrag von wiesgart » Freitag 5. Januar 2018, 00:39

ixtum.axtum hat geschrieben:
Mittwoch 29. November 2017, 12:56
Wir hatten heute unsere Verhandlung gegen RKA in Bochum. Die Klage wurde abgewiesen :-D nähre Infos folgen noch
hi ;)

mir steht wohl bald ebenfalls ein gerichtstermin in bochum gegen rka bevor. könntest du deinen fall genauer schildern? ging es zufällig auch um dead island riptide?

mfg

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#676 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Januar 2018, 00:32

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Koblenz - Deckelung von Anwaltsgebühren im Filesharing kann unbillig sein


00:28 Uhr


Hamburg / Koblenz, 11.01.2018 (eig). Die Deckelung von Anwaltsgebühren in Filesharingfällen ist unbillig, dies jedenfalls dann, wenn Erfassungen von Schutzrechtsverletzungen über einen Internetanschluss von mehr als zwei Wochen vorliegen. Dies ist einer Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz zu entnehmen, die jetzt bekannt wurde (AG Koblenz, Urt. v. 04.01.2016, Az. 152 C 1445/17).



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/ag-koblen ... llig-sein/


Urteil als PDF:

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 445-17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht führt aus, dass angesichts der klägerseits dezidiert dargelegten Ermittlungsergebnisse an verschiedenen Tagen unter mehreren IP-Adressen mit derselben Raubkopie eine Deckelung der Abmahnkosten im Sinne des § 97 a Abs. 3 Satz 4 Urheberrechtsgesetz unbillig ist und deshalb nicht in Betracht kommt. Das Gericht verweist darauf, dass das öffentliche Zugänglichmachen eines Computerspiels im Rahmen einer Online-Tauschbörse der klassische Fall einer Urheberrechtsverletzung ist.

Wegen des Schneeballeffektes der Verbreitung von Computerspielen in Tauschbörsen sei dies in diesem Fall aber für besonders relevant zu erachten. Das Gericht hat den Beklagten auf der Grundlage einer Streitwertberechnung von 20.000,00 EUR im vollen Umfang in die Anwaltsgebühren verurteilt und die vom Gesetzgeber vorgesehene Deckelung des Gegenstandswertes zur Berechnung der Anwaltsgebühren nicht zur Anwendung gebracht. Der ausgeurteilte Betrag ist damit deutlich höher ausgefallen, als wenn die Deckelung zur Anwendung gekommen wäre.

"Aufgrund des Schneeballeffektes im Filesharing droht somit wegen der weitreichenden Folgen durchweg, dass diese Deckelung überhaupt nicht zur Anwendung kommt, weil sie unbillig erscheint. Dies ergibt sich auch bei der gebotenen europarechtlichen Betrachtungsweise. Die Enforcement-Richtlinie der EU-Kommission verlangt Effektivität in der Rechtsdurchsetzung und diese ist nicht gewährleistet, wenn in Fällen wie diesen die Erstattungspflicht des Rechtsverletzers beschränkt wird. Die Folge ist, dass die jeweiligen Nutzer von Tauschbörsen oder haftende Anschlussinhaber weiter in vollem Umfang zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt werden", so Rechtsanwalt Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte.

Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Beklagten zugleich zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von weiteren 900,00 EUR.









AG Koblenz, Urteil vom 04.01.2018, Az. 152 C 1445/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -

Aktenzeichen:
152 C 1445/17



Amtsgericht Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],




wegen Forderung




hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2017

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil vom 28.09.2017 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 984,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2017 zu zahlen:
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 900,00 EUR Schadenersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Vorab trägt die Klägerin diejenigen Kosten des Rechtsstreits, die durch ihre Säumnis in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.09.2017 entstanden sind. Sie trägt zudem die Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts in Trier entstanden sind.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand:

Die Klägerin macht unter Hinweis darauf, sie habe ausschließliche Rechte zum Vertrieb des Computerspiels [Name] von der insolventen Firma [Name] erworben, einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten und einen solchen auf Zahlung von Schadenersatz gegenüber dem Beklagten geltend. Sie hat die Firma [Name] beauftragt, Downloadangebote von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet in Tauschbörsen zu dokumentieren. Die Ermittlungen der Firma [Name] mündeten in einem Auskunftsverfahren, welches bei dem Landgericht Köln unter dem Az. 203 O 176/13 geführt wurde. Nach dem Auskunftsverfahren wurde der Internetprovider aufgefordert, Name und Anschrift des Anspruchsinhabers mitzuteilen, dem die von der Firma [Name] festgestellten IP-Adressen zu von dieser Firma festgestellten Verletzungszeitpunkten zugeordnet waren. Das Ergebnis dieser Auskunft nahm die Klägerin zum Anlass, dem Beklagten am 06.02.2014 eine Abmahnung zuzuleiten. Sie begehrt Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikation, mithin in Höhe von 984,60 EUR und Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.09.2017 ist auf Klägerseite niemand erschienen. Die Klage wurde mit Versäumnisurteil gleichen Tages abgewiesen. Dieses Versäumnisurteil wurde den Klägervertretern am 10.10.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017, eingegangen bei Gericht vorab per Fax am gleichen Tage, hat die Klägerin gegen das Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.


Sie trägt vor,
sie sei aktivlegitimiert. Der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Sowohl die geltend gemachten Abmahnkosten als auch der geltend gemachte Schadenersatz seien der Höhe nach angemessen.

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.09.2017
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 984,60 EUR Abmahnkosten nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit. dem 18.02.2014 zu zahlen und
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 900,00 EUR Schadenersatz nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über 'dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 28.09.2017 aufrechtzuerhalten.

Er trägt vor,
er habe die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht gegeben. Zudem seien die geltend gemachten Zahlungsansprüche der Höhe nach nicht angemessen. Die ordnungsgemäße Ermittlung seiner IP-Adresse werde bestritten.


Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist mit Ausnahme einer geringen Zinsmehrforderung begründet. Aus diesem Grunde war das Versäumnisurteil vom 28.09.2017 weitestgehend aufzuheben.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zum einen Anspruch auf Zahlung von 984,60 EUR vorgerichtlicher Abmahnkosten gemäß §§ 683, 670 BGB. Zudem kann sie gemäß § 97 UrhG Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR gegenüber dem Beklagten beanspruchen.



1.

Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten

Die Abmahnung vom 06.02.2017 ist dem Grunde nach zurecht erfolgt.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die als Anlage K 1 vorgelegte Ablichtung des Datenträgers weist den Herausgebernachweis gemäß § 10 Abs. 2 UrhG aus. Dieser lautet eindeutig auf die Klägerin. Soweit der Beklagte auf die Ablichtung der Verpackung wie BI. 77 d. A. verweist, ergibt dies nichts Anderes. Auch hier wird die Klägerin als Herausgeber im Sinne des 10 Abs. 2 UrhG benannt.

Das Gericht hat an der Aktivlegitimation der Klägerin keine begründeten Zweifel.

Der Beklagte haftet für die ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverletzungen in der Zeit vom 08.09.2013 bis zum 02.10.2013 als Täter.

Er ist unstreitig Inhaber des Internetanschlusses. Der Beklagte hat die zutreffende Ermittlung der IP-Adressen und die zutreffende Zuordnung dieser IP-Adressen zu seinem Internetanschluss auch nicht dezidiert in Abrede gestellt. Wegen der Mehrfachermittlungen unter insgesamt 16 verschiedenen IP-Adressen an 18 verschiedenen Tagen bestehen keinerlei vernünftige Zweifel an einem ordnungsgemäßen Ermittlungsvorgang. Das Gericht teilt hier die von der Klägerseite in dem Schriftsatz vom 01.11.2017 zutreffend referierte obergerichtliche Rechtsprechung etwa des OLG Köln mit Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11 bei Vorliegen von Mehrfachermittlungen.

Weil der Beklagte Inhaber des Internetanschlusses ist, bestand eine tatsächliche Vermutung dafür, er habe die dargelegten Rechtsverletzungen selbst begangen. Der Beklagte hat hierzu lediglich erklärt, er habe die Rechtsverletzungen nicht begangen und könne sich auch nicht erklären, wer diese begangen habe. Damit genügt er seiner sekundären Darlegungslast bereits nicht.

Nach der gefestigten Rechtsprechung der Berufungskammer bei dem Landgericht Frankenthal, etwa mit Beschluss vom 02.05.2016, Az. 6 S 2/16 gilt für die Haftung als Täter oder Störer Folgendes:

Es ist grundsätzlich Sache des Anspruchsstellers, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anspruchsgegner für die behauptete Rechtsverletzung als Täter oder Störer verantwortlich ist. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anspruchsinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Beklagten trifft als Inhaber des (unterstellt) zutreffend ermittelten Internetanschlusses zwar eine sekundäre Darlegungslast, wonach er vortragen muss, ob andere Personen und ggfl. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. Dabei reicht die theoretische Möglichkeit eines Zugriffs nicht aus. Vielmehr ist die konkrete Nutzungssituation im (vermeintlichen) Verletzungszeitraum maßgebend. Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat nicht erklärt, wer über ihn hinaus selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss in dem relevanten Tatzeitraum hatte und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kam.

Der bloße Vortrag, nicht zu wissen, wer die Urheberrechtsverletzungen begangen haben könnte reicht nicht aus, um die beschriebene sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte der Klägerin als Täter der reklamierten Urheberrechtsverletzungen. Die Klägerin kann deshalb gemäß §§ 683, 670 BGB Ersatz der Abmahnkosten verlangen.


Was die bestrittene Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten anbelangt, so geht das Gericht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht von einer Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG aus.

Angesichts der klägerseits dezidiert dargelegten 32-fachen Ermittlungsergebnisse an 18 verschiedenen Tagen unter 16 verschiedenen IP-Adressen mit derselben Raubkopie wäre eine Deckelung der Abmahnkosten im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG unbillig. Das öffentliche Zugänglichmachen eines Computerspiels im Rahmen einer Online-Tauschbörse ist der klassische Fall einer Urheberrechtsverletzung. Die besondere Intensität der Urheberrechtsverletzung ist im vorliegenden Fall allerdings bemerkenswert. Urheberrechtsverletzungen wurden hier über einen Zeitraum von 18 verschiedenen Tagen festgestellt. Es gab 32 Ermittlungsergebnisse der Firma [Name]. Wegen des sogenannten Schneeball-Effektes der Verbreitung von Computerspielen in Tauschbörsen hält das Gericht den vorliegenden Fall für besonders relevant. Die klägerseits veranschlagten Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR sind bei dieser Sachlage - noch - zutreffend ermittelt. Auch der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr begegnet seitens des Gerichts keinen Bedenken. Unter Hinzurechnung einer Pauschale für Post-und Telekommunikation steht der Klägerin deshalb gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 984,60 EUR zu.

Was den klägerseits geltend gemachten Zinsanspruch anbelangt, so geriet der Beklagte nicht bereits mit Zugang der Abmahnung vom 06.02.2014 mit der Zahlung der Abmahnkosten in Verzug. Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Gericht der Klägerseite hier sogenannte Prozesszinsen seit Zustellung des Mahnbescheides im Sinne der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zugesprochen.



2.

Schadenersatzanspruch

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR gemäß § 97 UrhG.

Nach den obigen Ausführungen haftet der Beklagte der Klägerin auf Zahlung von Schadenersatz als Täter.

Was die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes anbelangt, so gilt Folgendes:

Bei der Verletzung immaterieller Rechtsgüter ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzen wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadenermittlung. Insbesondere kann sich das Gericht der Schätzungsmöglichkeit des § 287 ZPO bedienen. Die Schadenschätzung des Gerichts erfolgt dabei - weil auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden kann - nach freiem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände. Vorliegend galt es zu berücksichtigen, dass die Rechtsverletzungen nur wenige Wochen nach Erstveröffentlichung des Computerspiels im August 2013 stattfanden. Die Klägerseite hatte angegeben, die Erstveröffentlichung habe im August 2013 stattgefunden. Die Urheberrechtsverletzungen sind im Zeitraum 08.09.2013 bis 02.10.2013 begangen worden. Die Klägerseite hat Urheberrechtsverletzungen an insgesamt 18 verschiedenen, Tagen unter 16 verschiedenen IP-Adressen dokumentiert. Die Urheberrechtsverletzung war im vorliegenden Fall in einem außergewöhnlichen Umfang nachhaltig. Nach den substantiierten Angaben der Klägerseite war das Computerspiel am Markt erfolgreich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, hält das Gericht den klägerseits geltend gemachten Schadenersatz von 900,00 EUR für angemessen,

Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, sind weder ersichtlich noch sonst dargetan.

Was die klägerseits geltend gemachten Zinsen anbelangt, so wendet das Gericht bei Schadenersatzansprüchen regelmäßig § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB an. Vorliegend bedurfte es einer Mahnung hinsichtlich des Schadenersatzanspruches nicht. Der Zinsanspruch ist insoweit in der in § 288 Abs. 1 BGB genannten Höhe gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 344, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 1.884,60 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingefegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach -(EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer - Rechtsverkehr - Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 04.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt:
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Koblenz, Urteil vom 04.01.2018, Az. 152 C 1445/17,
Mehrfachermittlung,
32 Ermittlungen - 18 Tage - 16 verschiedene IP-Adressen,
sekundäre Darlegungslast,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Versäumnisurteil,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Unbilligkeit

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AG Düsseldorf, Az. 10 C 101/17

#677 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Januar 2018, 00:53

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Düsseldorf - Keine Deckelung von Anwaltsgebühren im Filesharing


00:50 Uhr


Hamburg / Düsseldorf, 12.01.2018 (eig.). Bereits zeitlich vor dem Amtsgericht Koblenz (Urt. v. 04.01.2016, Az. 152 C 1445/17) hat schon das Amtsgericht Düsseldorf in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung in einem Filesharingverfahren die geltend gemachten Anwaltsgebühren der Klägerin in vollem Umfang zugesprochen (AG Düsseldorf, Urt. v. 06.12.2017, Az. 10 C 101/17).



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

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http://rka-law.de/allgemein/ag-duesseld ... lesharing/


Urteil als PDF:

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http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 101-17.pdf



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Eine Deckelung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG war nicht vorzunehmen. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Rechtsverletzers zählen nach dieser Entscheidung zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG als Ersatz beansprucht werden können. Zwar gelte aufgrund der Änderung des § 97a UrhG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013, dass die Gebühren für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch sich bei Abmahnungen von natürlichen Personen bei einer Erstbegehung auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR beschränken. Dies gilt gemäß § 97 a Abs. 3 Satz 4 UrhG jedoch nicht, wenn die Deckelung des Gegenstandswertes von 1.000,00 EUR nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Eine Unbilligkeit liegt nach Auffassung des Gerichts dann vor, wenn das Spiel, das der Verletzer in einer Tauschbörse verbreitet hat, erst kurz zuvor veröffentlicht worden ist und es sich in der für den Rechteinhaber wirtschaftlich interessanten Einführungsphase befindet. Im vorliegenden Fall erfolgte die Markteinführung des Computerspieles im August 2013 und damit nur ca. einen Monat vor den ermittelten Verletzungshandlungen. Zu berücksichtigen sei nach Auffassung des Gerichtes auch, dass das Spiel vom Anschluss der Beklagten zu zwei unterschiedlichen Zeiten in der Tauschbörse herauf- und heruntergeladen worden ist, wobei dies nur die ermittelten Verletzungshandlungen seien. Jedenfalls war die Verletzungshandlung, so das Gericht in seinem Urteil, nicht einmalig, sondern hatte vielmehr eine die Geringfügigkeit übersteigende Intensität. Diese beiden Faktoren - Zugriff auf ein aktuelles in der ersten Phase der Veröffentlichung stehendes Produkt und eine mehr als geringfügige Verletzung - rechtfertigen es, von besonderen Umständen des Einzelfalles auszugehen, so dass das Gericht die Begrenzung des Abmahnstreitwertes auf 1.000,00 EUR als unbillig erachtete und der Klägerin die Anwaltsgebühren voll zusprach.

"Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf ist zu begrüßen", so der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte, "und führt am Ende dazu, dass Verletzungen von Schutzrechten an Computerspielen mittels Filesharing aus dem Anwendungsbereich des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG regelmäßig herausfallen. Denn in aller Regel finden die Verletzungshandlungen zeitnah zur Erstveröffentlichung statt und in aller Regel sind die Verletzungshandlungen auch mehrfach und zu mehreren Zeitpunkten dokumentiert."

Im konkreten Fall erachtete das Amtsgericht Düsseldorf den Ansatz der Klägerin für den Unterlassungsstreitwert von 20.000,00 EUR als zutreffend. Von dem in Streit stehenden Computerspiel sind in der ersten Verkaufswoche bereits mehr als 1.000.000 Exemplare verkauft worden. Es handelte sich demzufolge nicht nur um ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel, sondern um ein besonders gut verkäufliches. Dies rechtfertige eine Erhöhung des vom Bundesgerichtshof angenommen Streitwertes von - bei Computerspielen - regelmäßig 15.000,00 EUR (BGH Urt. v. 06.10.2016, I ZR 97/15).

Dass die Beklagte - abstrakt - ihren Sohn als möglichen Täter benannt hat, erachtete das Gericht als ungenügend. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert bestreiten, sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Die Benennung des Sohnes ist insoweit ungenügend, denn es kommt nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern konkret auf den Verletzungszeitpunkt an. Der Vortrag der Beklagten sei insoweit ungenügend und demgemäß hafte sie aufgrund der gegen sie streitenden Täterschaftsvermutung für Anwaltsgebühren und Schadensersatz im beantragten Umfange.







AG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017, Az. 10 C 101/17



(...) - Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO) -

10 C 101/17

Verkündet am 06.122017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


der [Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


Frau [Name],
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],





hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. Abmahnkosten von 984,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 sowie
2. eine Lizenzentschädigung von 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.201 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand:

Die Klägerin beruft sich unter Bezugnahme auf einen auf den Vervielfältigungsstücken und der Umverpackung aufgebrachte Copyright-Vermerk "2013 and published by [Name]GmbH, [Name] auf die ausschließlichen Lizenzrechte an dem Computerspiel [Name] für Europa", das seit August 2013 auf dem Markt ist. Ihrer Behauptung nach habe sie die Rechte von der insolventen [Name] erworben zusammen mit dem Entwicklerstudio [Name], das sie unter [Name] betreibe.

Die Klägerin macht geltend, dass die Tecxipio GmbH (damals noch firmierend unter Excipio UG bzw. GmbH, Karlsruhe) von ihr beauftragt worden sei, in Tauschbörsen Urheberverletzungen bzgl. des genannten Spiels festzustellen. Mit ihrem Programm "Nars" (Network Activity Recording and Supervision) ermittelte diese am 15.09.13, 17:08:41 Uhr die unter der IP Adresse [IP] begangene Teilnahme an der Tauschbörse "BitTorrent 7.8.0", bei der das streitgegenständliche Computerspiel herunter geladen und anderen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht worden sei. Eine weitere Ermittlung erfolgte am 22.09.13 um 19:42:26 Uhr hinsichtlich der IP-Adresse[IP].

Entsprechend der Beschlüsse im Auskunfts- und Gestattungsverfahren vor dem LG Köln (Az. 205 O 131/13 bzw. Az. 233 O 219/13) erteilte der Internetserviceprovider die Auskunft, dass die Verletzungshandlung vom Anschluss der Beklagten ausgegangen sei.

Diese wurde am 06.02.2014 anwaltlich abgemahnt. Die Beklagte bestritt in der anwaltlichen Antwort vom 12.02.2014 an einer Tauschbörse teilgenommen zu haben, überhaupt die notwendige Software geladen zu haben. Dies gelte auch für "volljährige Familienmitglieder".

Die Klägerin beruft sich darauf, die ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Spiel zu haben.

Sie macht einen (Teil-) Schadensersatz Lizenzentschädigung von 900,00 EUR geltend, sowie Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR in Höhe von 984,60 EUR (Berechnung Bl. 15 Rückseite d. GA). Sie ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Popularität des Spiels, von dem in der ersten Verkaufswoche über eine Million Exemplare verkauft worden seien, und der Kürze der Zeit zwischen der Erstveröffentlichung und den Verletzungshandlungen die Begrenzung auf einen Pauschalstreitwert von 1.000,00 EUR gegen die Enforcement Richtlinie (2004/48/EG) verstieße.


Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:
Sie verfüge nur über sehr geringe Computerkenntnisse, habe kein Tauschbörsenprogramm auf ihrem Computer installiert und auch nicht an einer Tauschbörse teilgenommen.

Ihr im September 2013 volljähriger Sohn [Name], geboren am xx.xx.1995, der von ihr über die Gefahren des Internets aufgeklärt gewesen sei, habe sich frei im Internet bewegt. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.11.2017 beruft sie sich auf die Stellungnahme vom 12.02.2014 zur Abmahnung, wonach sie ihren Sohn befragt und diese die Verletzungen negiert habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG n.F. in Höhe von 984,60 EUR sowie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG eine Lizenzentschädigung von 900,00 EUR von der Beklagten beanspruchen.



1.

Die Klägerin hat aus § 97a Abs. 3 UrhG n.F. (gültig ab 09.10.2013) einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegenüber der Beklagten. Die Abmahnung vom 06.02.2014 war berechtigt, weil davon auszugehen ist, dass vom Anschluss der Beklagten durch Teilnahme an der genannten Tauschbörse das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Spiels gemacht und dadurch in die Nutzungsrechte der Klägerin, die insbesondere auch die Internet-Veröffentlichungsrechte gemäß § 19a UrhG einschlossen, eingegriffen worden ist.

Für die Klägerin streitet der im Tatbestand wiedergegebene Copyright Vermerk, der unstreitig auf der Umverpackung der Vervielfältigungsstücke und auf diesen selbst angebracht ist und der auf sie als Rechteinhaberin verweist. Hierin ist ein Indiz dafür zu sehen, dass die Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte für dieses Spiel innehat. Dieses hat Beklagte nicht entkräftet, insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass ein Dritter Rechte am streitgegenständlichen Spiel innehat.

Es ist davon auszugehen, dass am 15.09.2013 um 17:08:41 Uhr sowie am 22.92013 um 19:42:26 Uhr mit den von der Klägerin angegebenen unterschiedlichen IP-Adressen das Computerspiel [Name], im Rahmen der Tauschbörse "BitTorrent 7.8.0" vom Internetanschluss der Beklagten zum Download bereit gehalten worden ist. Bei der Mehrfachermittlung (hier 2 Verletzungen mit 2 IP-Adressen) spricht die Vermutung für die Richtigkeit der Ermittlung. Wenn zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche IP-Adressen bei dem Herauf- und Herunterladen desselben Spiels festgestellt worden sind, die auf Grund des Gestattungsverfahrens vom Internetserviceprovider als die dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesenen Adressen offengelegt worden sind, kann nicht von einem Fehler ausgegangen werden. Da die IP-Adressen bis zur Offenlegung durch den Internetserviceprovider für die Klägerin und/oder die Ermittlerin nicht zugeordnet werden können, sind beabsichtigte Unterstellungen nicht möglich, ein derartiges Zusammentreffen von 2 Fehlern widerspricht Denkgesetzen.

Deshalb hat das Gericht im Rahmen der nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen durchzuführenden Abwägung die Gewissheit erlangt, dass die klägerische Behauptung hinsichtlich der Ermittlung der dem Anschluss der Beklagten zugewiesenen IP-Adresse wahr ist.

Für die über ihren Anschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerin ist die Beklagte verantwortlich. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH Z 185, 330 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus). Die Beklagte hätte die tatsächliche Vermutung ausschließen können, wenn sie ihren Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen überlassen und diese dritte Person die Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses gehabt hätte. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses (BGH GRUR 2013, 511- Morpheus).

Die Beklagte trägt zwar vor, dass andere Personen, konkret ihr Sohn [Name] selbständig Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte. Ihr Vorbringen ergibt aber nicht, dass er "zum Verletzungszeitpunkt als Täter in Betracht kommt". Es kommt nämlich nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf den Verletzungszeitpunkt an (vergleiche BGH I ZR 75124 Urteil vom 11.05.2015, Tauschbörse III, Rdn. 39). Die Beklagte hat sich aber lediglich auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit auf ihren Anschluss berufen, ohne dass sie sich bezüglich des Verletzungszeitpunkts hat festlegen wollen oder können. Weiter ist weder das Gerät angegeben, über das der Sohn Zugang zum Internet gehabt haben soll, noch sind irgendwelche Angaben zum Nutzerverhalten des Sohnes im Zeitraum der Verletzungen gemacht worden.

Außerdem hat die Beklagte nicht substantiert vorgetragen, dass sie Nachforschungen hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Verletzungen gemacht hat. Die Rechtsprechung verlangt seit BGH Z 200, 76 Rdn. 15 BearShare eine Befragung des aus Sicht des Anschlussinhabers in Betracht kommenden Verletzers. Die Beklagte hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen trotz des gerichtlichen Hinweises im Termin vom 08.11.2017 (unter Nr. 3). Soweit sie sich auf das anwaltliche Antwortschreiben auf die Abmahnung vom 12.02.2014 beruft, ist dort nicht von einer Befragung des Sohnes [Name] die Rede. Vielmehr wird dieser namentlich gar nicht erwähnt, sondern nur "volljährige Familienmitglieder, die die vorgeworfene Handlung nicht begangen" hätten. Dass die Beklagte diese Erkenntnis durch eine Befragung ihres Sohnes erlangt hat, ist diesem Anwaltsschreiben nicht zu entnehmen.

Trägt der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vor, dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH Z 200, 76 Rdn. 15 BearShare). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit alleiniger Tatherrschaft begangen haben (so i.E. auch BGH in Tauschbörse III, Rdn. 48).

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Rechtsverletzers zählt zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG n.F. als Ersatz beansprucht werden können. Zwar gilt auf Grund der Änderung des § 97a UrhG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013, das am 09.10.2013 in Kraft getreten ist, gemäß § 97a Abs. 3 5. 2 UrhG, dass die Gebühren für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch sich bei Abmahnung von natürlichen Personen bei einer Erstbegehung auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR beschränken. Dies gilt gemäß S. 4 der genannten Regelung jedoch nicht, wenn der Gegenstandswert von 1.000,00 EUR "nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist". Eine solche Unbilligkeit liegt z.B. dann vor, wenn das Spiel, das der Verletzer in einer Tauschbörse verbreitet hat, erst kurz zuvor veröffentlicht worden ist und es sich in der für den Rechteinhaber wirtschaftlich interessanten Einführungsphase befindet. Hier war die Markteinführung im August 2013 und damit nur ca. 1 Monat vor den beiden Verletzungshandlungen. Zu berücksichtigen ist auch, dass vom Anschluss der Beklagten das Spiel 2 Mal zu unterschiedlichen Zeiten in der Tauschbörse herauf- und heruntergeladen worden ist, wobei dies nur die ermittelten Verletzungshandlungen sind.

Jedenfalls war die Verletzung nicht einmalig, hatte vielmehr eine gewisse, die Geringfügigkeit übersteigende Intensität. Diese beiden Faktoren - Zugriff auf ein aktuelles in der ersten Phase der Veröffentlichung stehendes Produkt und eine mehr als geringfügige Verletzung- rechtfertigen es von besonderen Umständen des Einzelfalls auszugehen, bei dem eine Begrenzung des Abmahnstreitwertes auf 1.000,00 EUR unbillig ist.

In einem Altfall der Verbreitung eines Computerspiels in einer Tauschbörse hat der BGH in einer Entscheidung vom 06.10.2016 (I ZR 97/15) einen Unterlassungsstreitwert von nicht unter 15.000,00 EUR für angemessen gehalten, wenn ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lang nach seinem Erscheinungstermin in einer Tauschbörse angeboten wird. Hier hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung auf der Internetseite von "Gamestar" angegeben, bereits in der ersten Verkaufswoche seien mehr als 1 Millionen Exemplare verkauft worden. Es handelte sich demzufolge nicht nur um ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel, sondern um ein besonders gut verkäufliches. Daher kann es als gerechtfertigt angesehen werden, den Unterlassungsstreitwert mit 20.000,00 EUR anzunehmen. Bei der üblichen 1,3 fachen Geschäftsgebühr zzgl. Unkostenpauschale ergibt sich bei einem Abmahnstreitwert von 20.000,00 EUR der geforderte Betrag von 984,60 EUR.



2.

Der Klägerin steht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Betrag von 697,40 EUR als Schadensersatz zu.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind unter 1) oben dargestellt.

Daher ist die Klägerin berechtigt für diese Verletzungshandlungen in Lizenzanalogie Schadensersatz zu beanspruchen. Davon ausgehend, dass die Beklagte dafür haftet, dass ein aktuelles Computerspiel zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse angeboten worden ist, können die geltend gemachten 900,00 EUR im Rahmen der gebotenen Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPO) nachvollzogen werden. Der Betrag ist für das öffentliche Angebot eines Computerspiels in einer Internettauschbörse mindestens angemessen, weil die Verletzung in der ersten heißen Auswertungsphase begangen worden ist, in der die Vertragsparteien für die Übertragung eine höhere Lizenz vereinbart hätten als nach deren Beendigung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 1 ZPO zugrunde.

Streitwert: 1.884,00 EUR




Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)





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AG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017, Az. 10 C 101/17,
Mehrfachermittlung,
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.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#678 Beitrag von HansenOG » Mittwoch 24. Januar 2018, 23:28

Hallo,
ich bin zwar laut Anmeldedatum noch recht neu hier, habe allerdings alles zu meinem alten Account verloren.

Meine Frage in die kleine Runde wäre:

Gibt es evtl. Erfahrungswerte bzgl. Vergleichen mit .rka?
Gerne auch per PN/PM, falls hier zu öffentlich.

Danke euch!

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#679 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Januar 2018, 23:32

Wenn man sich mit dem Abmahner vor Erhalt Gerichtspost vergleichen will, ruft man einfach an und nennt eine Summe (ca. 650,- €). Man wird dann sehen, inwieweit man mitgeht.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#680 Beitrag von Steffen » Montag 29. Januar 2018, 13:33

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann (Köln): .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg) klagt für Koch Media GmbH Forderungen aus 2014 ein


13:30 Uhr


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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

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https://www.anwalt.de/rechtstipps/rka-k ... 26231.html



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Mahnverfahren

Wie schon in den letzten Jahren haben die großen, für Filesharing-Abmahnungen bekannten Kanzleien, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel im großen Stil gerichtliche Mahnbescheide gegen Abgemahnte beantragt. Zu nennen wären hier insbesondere die Anwälte der Hamburger Kanzlei rka. In der Regel ging der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ein letztes, außergerichtliches Aufforderungsschreiben voraus. Wurde darauf nicht reagiert und keine Zahlung geleistet, beantragte rka beim zuständigen Mahngericht in Wedding einen Mahnbescheid.

Geltend gemacht werden nunmehr Forderungen aus dem Jahr 2014. Das liegt einzig und allein daran, dass ein Teil dieser Forderungen zum Jahresende zu verjähren droht. Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung.

Üblicherweise verlangt die Kanzlei rka für die urheberrechtlich unzulässige Nutzung eines Spiels der Koch Media GmbH (z.B. Dead Island, Metro Last Light, Saints Row IV) Schadensersatz von 900 EUR. Hinzukommen Anwaltskosten von 964,60 EUR, so dass sich die Gesamtforderung in der Regel mit 1.884,60 EUR berechnet. Hinzu kommen Zinsen und Verfahrenskosten. Nicht selten ergeben sich somit Forderungen im Bereich von 2.300 bis 2.500 EUR. Viel Geld, das man oft nicht mal eben so herumliegen hat.




.....................................................Bild






Widerspruch

Reagierte der Empfänger des Mahnbescheids darauf nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen mit einem Widerspruch, wird rka umgehend einen Vollstreckungsbescheid beantragt haben. Es droht dann die sofortige Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.

Wurde hingegen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, besteht nun die Möglichkeit, den Anspruch aus dem Mahnverfahren in Form einer Klage geltend zu machen - und das macht rka auch regelmäßig. Betroffene erhalten daher in der Regel binnen weniger Wochen nach ihrem Widerspruch eine Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung. Darüber wird dann vor dem zuständigen Amtsgericht verhandelt - und wer sich nicht spätestens dann um anwaltlichen Beistand kümmert, hat sehr schlechte Aussichten.



Anspruchsbegründungen

In diesen Tagen und Wochen erhalten nun viele Abgemahnte, die gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt haben, die gerichtliche Anspruchsbegründung in Klageform.

Es ist spätestens jetzt ratsam, anwaltlich abklären zu lassen, ob es Erfolgsaussichten für die Verteidigung gegen die Forderungen der Koch Media GmbH gibt. Auf dieser Grundlage können Betroffene dann entscheiden, ob das gerichtliche Verfahren durchgezogen werden soll - oder ob es sinnvoll ist, mit den Anwälten von rka einen Vergleich auszuhandeln. In der Regel kann nämlich auch nach Erhalt der Klage bzw. Anspruchsbegründung noch ein Vergleich mit der Gegenseite ausgehandelt werden, der den Abgemahnten günstiger kommt als eine verlorene Klage. Es lassen sich oft einige Hundert Euro sparen.



Beratung und Vertretung

Ich habe in den letzten Jahren zahlreiche Betroffene außergerichtlich und gerichtlich beraten und vertreten. In den meisten Fällen wurde entweder eine vergleichsweise Einigung erzielt oder die Forderungen erfolgreich zurückgewiesen.

Wenn Sie eine Klage über eine Forderung der Koch Media GmbH erhalten haben, die Sie bestreiten möchten, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung. Ich prüfe dann gerne die Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung und erläutere Ihnen die bestehenden Möglichkeiten und Kostenrisiken.

Unterlagen (Abmahnungen, Schriftverkehr, Klagebegründung) können Sie mir per Fax oder per E-Mail unverbindlich zukommen lassen. Kosten entstehen erst mit einer Beauftragung.

Bitte beachten Sie unbedingt die nach Zustellung einer Klage vom Gericht gesetzten Fristen!


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Ihr Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

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