Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

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Nonplus
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#641 Beitrag von Nonplus » Sonntag 19. März 2017, 20:07

Was ist die Kostengünstigste Variante?
Kann ich was falsch machen wenn ich mich versuche selber zu Vergleichen?
Natürlich würde ich nichts über die Situation sagen mein Anruf würde sich rein auf einen Vergleich beziehen.
Mit oder ohne Anwalt?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#642 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. März 2017, 22:43

Ich kann dir doch nicht alles vorbeten. Ich weiß doch nicht, wie der Abmahner auf einen Vergleichsvorschlag reagiert. Dann rufe doch einfach da an und versuche einen Vergleich i.H.v. 500,- €. Du wirst dann sehen, was geht, oder nicht (Wie).

"Kann ich was falsch machen?" ... Natürlich. Das ist eben das Risiko, wenn man selbst Anwalt spielen will.

Der sicherste Weg ist mit Anwalt, man muss aber dann sein Honorar oben aufaddieren.


VG Steffen

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Steffen
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OLG Düsseldorf - Az. I-20 U 17/16 - Tor

#643 Beitrag von Steffen » Freitag 24. März 2017, 01:36

Oberlandesgericht Düsseldorf: Störerhaftung bei unzureichend gesicherten WLAN-Hotspot bzw. Tor-Netzwerk in Verbindung mit der Entscheidung Mc Fadden sowie erfolgter Mehrfachabmahnungen



01:30 Uhr





OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, Az. I-20 U 17/16


(...)

I-20 U 17/16
12 0 101/15 LG Düsseldorf

verkündet am 16.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name],
Beklagten und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerth, Berliner Straße 25, 33813 Oerlinghausen,


gegen die


[Name]
Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht [Name], die Richterin am Oberlandesgericht [Name] und den Richter am Oberlandesgericht [Name]


für Recht erkannt:



I.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.01.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I des Tenors des genannten Urteils wie folgt gefasst wird:

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfalls höchsten 250.000,00 EUR) aufgegeben, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses das Computerspiel "[Name]" oder Teile davon über eine Internettauschbörse zu; Verfügung zu stellen.



II.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.



III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des auferlegten Gebots durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet. Bezüglich der Vollstreckung wegen dar Kosten bleibt dem Beklagten nachgelassen, diese durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile. vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



IV.

Die Revision wird zugelassen.





Gründe



I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Durch dieses hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, es bei Meldung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel "[Name]" ohne Einwilligung der Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten, sowie der Klägerin vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 651,80 EUR nebst näher bezeichneter Zinsen zu erstatten. Wegen des weitergehenden Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Verurteilung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Das von ihr behauptete Bestehen von Nutzungsrechten habe der Beklagte nicht bestritten. Dieser hafte als Störer, da er durch die Bereitstellung seines Internetanschlusses für die rechtsverletzende Bereithaltung der Software in einem P2P-Netzwerk Verhaltenspflichten verletzt habe. Denn er habe seine fünf WLAN-Hotspots nicht der üblichen Sorgfalt entsprechend gesichert, insbesondere keine Passwortsicherheit für seine fünf WLAN-Hotspots gegen die Nutzung auch durch Dritte, die nicht für den nach seiner Behauptung betriebenen Access Point bzw. für das Tor-Netzwerk angemeldet sind, eingerichtet. Jedenfalls seien solche Vorkehrungen nicht vorgetragen. Selbst wenn Vorkehrungen getroffen worden sein sollten, seien die Nutzer aber nicht ausdrücklich über die Nutzung von P2P-Programmen belehrt worden, wozu der Beklagte nach den vorangegangenen Abmahnungen verpflichtet gewesen sei. Den Betrieb eines Tor-Netzwerke bzw. eines Access Points habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Dafür, dass er bereits im Jahr 2013 als Access Provider tätig gewesen sein, habe er keinen Beweis angetreten. Die vorgelegte Liste der Bundesnetzagentur aus 2015 habe allenfalls für dieses Jahr indizielle Bedeutung. Selbst wenn der Beklagten im Jahr 2013 einen Netzwerkbetrieb bereit gestellt hätte, könnte er sich als bloß privater Provider - nach seinem eigenen Vorbringen erziele er keine Umsätze - gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 8 TMG berufen. Eine analoge Anwendung der Norm sei nicht veranlasst. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebe sich nicht, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG großzügig angewendet werden müsse. Aber selbst wenn von einer analogen Anwendung von § 8 TMG auszugehen wäre, fände diese dort ihre Grenze, wo Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aufgetreten und zumutbare Maßnahmen unterblieben sind. Als eine solche Maßnahme sei in jüngster Zeit gegenüber gewerblichen Anbietern auch die Sperre angesehen worden. Gegenüber nicht gewerblichen Anbietern entfalle das gegenüber gewerblichen geltende Subsidiaritätserfordernis zumindest dann, wenn wie hier über Tor die Anonymisierung des Nutzers angeboten werde und es in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen gekommen sei. In einem solchen Fall könne verlangt werden, P2P-Software wie den BitTorrent zu sperren. Diese Sperrmöglichkeit sei technisch gegeben und auch bei einem Tor-Server zumutbar. Die Abmahnung genüge den zu stellenden Anforderungen. insbesondere habe die Klägerin dort ihre Aktivlegitimation offen gelegt. Die Höhe nach sei allerdings ein Abzug von der von der Klägerin geltend gemachten Summe vorzunehmen. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. sei nicht anwendbar, da es sich bei der Download-Möglichkeit nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handele.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und macht geltend, die Klage sei unschlüssig, da ihr die Abmahnung nicht beigefügt worden sei. Das Landgericht habe der Klägerin zu Unrecht nachgelassen, die Abmahnung nach der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte zu reichen. Zu dieser habe es ihm - dem Beklagten - kein rechtliches Gehör mehr gewährt. Der Abmahnung sei im Übrigen kein Nachweis der Aktivlegitimation beigefügt gewesen. Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Klägerin sei zudem nicht aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sein Vortrag zur Urhebereigenschaft der Klägerin auch impliziert, dass Nutzungsrechte bestritten werden. Das Landgericht habe seine Beweisantritte dazu übergangen, dass er einen Tor-Exit-Node betreibe und angemeldeter öffentlicher WLAN-Provider sei. Dass er gewerblicher Provider sei, gehe aus der Anlage B 1 hervor. Unrichtig sei auch die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe bei ihm keine Anfrage stellen müssen. Sicherungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, da er kein Störer sei. Er habe dargetan, dass diverse Tor-Nutzer Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten.



Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 13.01.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf abzuweisen.



Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.


Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Bei dar Umformulierung des Hauptsachetenors handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, die im Hinblick auf die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) notwendig geworden ist.


1.)

Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten schlüssig. Sein Einwand, die Klage sei unschlüssig, da ihr die Abmahnung nicht beigefügt gewesen sei, ist unverständlich. Die Klage wäre auch dann schlüssig, wenn die Klägerin den Beklagten überhaupt nicht abgemahnt hätte.


2.)

Das Begehren der Klägerin in der Hauptsache, dass sie entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu Recht als Unterlassungsantrag formuliert hatte, ist gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 19a, 69a UrhG begründet.


a)

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufung bestreitet, dass die Klägerin über die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk verfügt, ist das neu und Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig. Die Ansicht des Beklagten, sein Vortrag zur Urhebereigenschaft impliziere auch, dass Nutzungsrechte bestritten werden, kann nur als unvertretbar bezeichnet werden. Ein Blick ins Gesetz (§ 15 und 31 UrhG) belegt eindeutig, dass zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht zu unterscheiden ist. Damit kann Vortrag dazu, ob die Klägerin Urheberin ist, naturgemäß nicht "implizieren", dass ihr vorn Urheber Nutzungsrechte eingeräumt worden sind.


b)

Der Beklagte ist sowohl dann, wenn die unstreitige Rechtsverletzung über einen der von ihm betriebenen offenen WLAN-Hotspots erfolgt ist, als auch dann, wenn dies über den von ihm ebenfalls betriebenen Tor-Exit-Node geschehen ist, zu der ausgeurteilten Maßnahme verpflichtet, wobei begründungsmäßig zwischen beiden Wegen zu differenzieren ist:


aa)

Ob der Beklagte die WLAN-Hotspots gewerblich anbietet oder privat, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, da beides zu demselben Ergebnis führt, nämlich dass der Beklagte zur Sicherung der Hotspots durch Einrichtung eines Passwortes verpflichtet ist.


(a)

Geht man davon aus, dass der Beklagte gewerblich handelt, was von der Frage abhängt, wie man "eine in der Regel" gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der RL 98/34 definiert und die sich nach der Definition ergebenden Voraussetzungen vorliegend als gegeben ansieht, ist der Beklagte zwar nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers seines Internetzugangs verantwortlich. Dies steht aber nicht dem Erlass einer Anordnung entgegen, mit der ihm unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes Urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Denn der Beklagte hat insofern jedenfalls die Möglichkeit, seinen Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, zu dessen Erhalt die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können. Dass einem gewerblichen Diensteanbieter eine solche Maßnahme zumutbar ist, hat der EuGH jüngst, nämlich durch Urteil vom 15.09.2016 in der Rechtssache Mc Fadden / Sony Music (C-484/14) entschieden (siehe EuZW 2016, 821) und ausgeführt, dass - wie in Art. 12 der RL 2000/31 ausdrücklich klargestellt -dieser Artikel die Möglichkeit unberührt lasse, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vom Diensteanbieter verlange, die Urheberrechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Mit einer solchen Anordnung werde, da sie der Wiederholung einer Verletzung eines dem Urheberrecht verwandten Schutzrechts vorbeuge, der Schutz des geistigen Eigentums gemäß Art. 17 II der Charts der Grundrechte der Europäischen Union berührt. Andererseits handele es sich bei einer Anordnung wie genannt um eine Maßnahme mit Zwangswirkung gegenüber dem Diensteanbieter, die seine wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigen und die Freiheit der Empfänger des Dienstes einschränken könne. Auch hier handele es sich um durch die Charta geschürte Rechte, nämlich um das Recht auf unternehmerische Freiheit auf Seiten des Diensteanbieters (Art. 16 der Charta) und das Recht auf Informationsfreiheit auf Seiten des Empfängers (Art. 11 der Charta). Es obliege daher den zuständigen innerstaatlichen Behörden oder Gerichten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den einander widerstreitenden, unionsrechtlich geschützten Grundrechten sicherzustellen. Insofern habe der EuGH bereits entschieden, dass eine Anordnung zulässig ist, nach der es einem Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittle, in einem solchen Fall überlassen bleibe, die konkreten Maßnahmen zu bestimmen, die zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu ergreifen seien. Vereinbar mit dem Unionsrecht sei dabei nicht die Überprüfung sämtlicher übermittelter Informationen. Sie laufe Art. 15 I der RL 2000/31 zuwider, wonach Anbietern, die Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten Informationen auferlegt werden dürfe. Eine vollständige Abschaltung des Internetanschlusses sei ein erheblicher Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Betroffenen, auch wenn dieser den Zugang zum Internet nur im Rahmen einer Nebentätigkeit vermittle. Mit ihr würde allein einer begrenzten Urheberrechtsverletzung abgeholfen, so dass von einem angemessenen Gleichgewicht der miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechte nicht gesprochen werden könne. Die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort sei hingegen geeignet, sowohl das Recht des Anbieters, den Zugang zu. einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, als auch das Recht des Empfängers auf Informationsfreiheit einzuschränken, ohne in den Wesensgehalt dieser Rechte einzugreifen. Gleichzeitig bewirke sie, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert und die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten würden, auf die ihnen unter Verletzung des genannten Grundrechts zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen.


(b)

Geht man davon aus, dass der Beklagte die Hotspots nicht gewerblich, sondern privat bereit hält, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 12 E-Commerce-RL. Diese hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache McFadden / Sony Music (C-484/16 Rn. 50) ausdrücklich offen gelassen. Der EuGH hat hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Aufgrund seiner Argumentation dürfte davon auszugehen sein, dass er die Frage implizit verneint hat (so auch Mantz, Die Haftung des. WLAN-Betreibers und das McFadden-Urteil des EuGH, EuZW 2016, 817). Im Ergebnis kann aber auch dies dahinstehen. Hält man Art. 12 E-Commerce-RL auch auf Private für anwendbar, gilt das unter lit. (a) Gesagte. Verneint man eine Anwendbarkeit, sind die Pflichten des WLAN-Betreibers nach deutschem Recht zu beurteilen. Insofern war die Rechtslage bis zum 20.06.2016 eindeutig. Der Bundesgerichtshof bejahte in gefestigter Rechtsprechung eine Haftung des Inhabers eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in lnternettauschbörse einzustellen (siehe BGH NJW 2010, 2061: - Sommer unseres Lebens), Durch Gesetz vom 21.07.2016 (BGBl. S. 1766) ist § 8 TMG jedoch mit Wirkung zum 27.07.2016 um einen Absatz 3 erweitert worden, der wie folgt lautet:

Die Absätze 1 und 2 geiten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Damit sind WLAN-Anbieter nunmehr Zugangsvermittlern nach § 8 Abs. 1 und 2 TMG gleichgestellt. Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene Verpflichtung zur Sicherung des WLANS sowie die Notwendigkeit einer Erklärung, dass der Nutzer keine Rechtsverletzungen begehen werde, wurden im Gesetzgebungsverfahren verworfen. Das Gesetz enthält vielmehr keine Regelung der Unterlassungsansprüche. Soweit sich der Gesetzgeber auf eine entsprechende Klarstellung in der Gesetzesbegründung verlassen hat (vgl. Spindler, Die neue Providerhaftung für WLANs - Deutsche Störerhaftung adé?, NJW 2016, 2449 m.w.N.), wonach die Haftungsprivilegierung uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Störerhaftung erfassen soll (vgl. Sesing, Verantwortlichkeit für offenes WLAN - Auswirkungen der TMG-Reform auf die Haftung des Anschlussinhabers, MMR 2016, 507 siehe Anlage), steht dies in Widerspruch zur Rechtsprechung des für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen 1. Zivilsenats des BGH, der die Auffassung vertritt, dass die Ansicht der Verfasser eines Gesetzentwurfs für die Auslegung unbeachtlich ist, wenn der im Gesetzgebungsverfahren angesprochene Aspekt in der verabschiedeten gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag findet. Die Gesetzesbegründung soll nur als Auslegungskriterium Berücksichtigung finden können (vgl. Beschluss vom 17.07.2013, NJW-RR 2014, 354 (355) - Kindersekt). Die Frage, wie § 8 Abs. 3 TMG anzuwenden ist, beantwortet auch nicht die jüngst ergangene, noch nicht mit Gründen bekannt gemachte Entscheidung "WLAN-Schlüssel" des BGH vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 -. Darin hat der BGH lediglich klargestellt, dass es zur Erfüllung der Verschlüsselungspflicht ausreicht, einen für das Gerät individuell voreingestellten Code zu verwenden, wenn nicht bekannt ist, dass hierbei Sicherheitslücken bestehen (siehe Presseerklärung des BGH vom 24.11.2016). Zudem ging es in diesem Verfahren nur um die Erstattung von Abmahnkosten (siehe Mitteilung des BGH in gleicher Sache zur Anberaumung eines Verhandlungstermins auf den 24.11.2016). Der Senat ist der Auffassung, dass aus den Gründen der EuGH-Entscheidung. McFadden / Sony Music auch in Bezug auf private WLAN-Betreiber jedenfalls eine anlassbezogene Verschlüsselung verlangt werden kann. Die dortigen Erwägungen zum Widerstreit sich gegenüber stehender Grundrechte gelten auch hier. Jegliche Verantwortung eines privaten WLAN-Betreibers zu verneinen, hieße, Schutzrechtsinhaber rechtlos zu stellen. In § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG lässt der Gesetzgeber zudem selbst im Fall einer Nichtverantwortlichkeit nach § 8 TMG eine Anordnung gerichtlicher Maßnahmen ausdrücklich zu. Ob es sogar bei der Verpflichtung zur anlasslosen Verschlüsselung zu verbleiben hat, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Dass der Beklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschlusses abgemahnt worden ist, steht fest. Die Feststellung des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass der Beklagte in der Vergangenheit zwei Abmahnungen der Klägerin wegen behaupteter Urheberechtsverletzungen aus den Jahren 2011 erhalten hat, hat der Beklagte nicht angegriffen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, Sicherungsmaßnahmen durch ihn seien nicht erforderlich, da er kein Störer sei. Dies sei er deshalb nicht, de er dargetan habe, dass diverse (Tor-)Nutzer Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Der Beklagte missversteht hier die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Haftung e:nes WLAN-Inhabers, wie sie in der Entscheidung "Sommer unseres Lebens" (NJW 2010, 2061) zum Ausdruck gekommen ist. Indem er vorgetragen hat, er habe das streitgegenständliche Spiel nicht zum hierunterladen bereit gehalten, diverse andere Personen hätten Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, hat er lediglich eine täterschaftliche Haftung ausgeschlossen, um die es vorliegend auch nicht zwingend geht, da die Klägerin lediglich Unterlassen und nicht (auch) Schadensersatz geltend macht. Gleichwohl kann der Beklagte Störer sein. Insofern sei auf Leitsatz 2 der genannten Entscheidung verwiesen, der wie folgt lautet:

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf' Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Diese Feststellung gilt nach dem Gesagten entweder unverändert weiter oder sie gilt jedenfalls mit der Modifikation, dass der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es nach einer Abmahnung wegen einer von seinem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzung unterlässt, die zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Sicherungen ihren Zweck entsprechend anzuwenden, .als Störer auf Unterlassen haftet, wenn Dritte diesen Anschluss (erneut) missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen.

Dem Beklagten kommen auch nicht die vom Landgericht angestellten und im Ergebnis verneinten Verhältnismäßigkeitserwägungen zu Gute. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung "Störerhaftung von Access-Providern" (GRUR 2016, 268) geurteilt, dass eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen nur in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie die Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Denn in der genannten Entscheidung heißt es weiter: "Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar." Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin weiß nichts, außer dass über die IP-Adresse des Beklagten und ein Filesharing-Netzwerk eine Datei mit dem streitgegenständlichen Werk zum Download angeboten wurde. Mehr kann sie angesichts der Bereitstellung von offenen WLAN-Hotspots in Bezug auf die IP-Adresse auch nicht wissen oder aus eigener Kraft herausfinden. Welche Anstrengungen der Beklagte konkret vermisst, bleibt demgemäß auch offen.


bb)

Gleiches gilt vollumfänglich für das Betreiben eines Tor-Exit-Node durch den Beklagten, wobei allein die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Sicherung im Rahmen des Tor-Netzwerkes gesondert zu betrachten ist. Weitergehende Maßnahmen (wie z.B. Sperrung des Zugangs zum Tor-Netzwerk) sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und werden auch von der Klägerin nicht verlangt: Insofern hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Möglichkeit P2P-Saftware zu sperren, technisch gegeben und auch bei einem Tor-Server zumutbar ist. Dies hat der Beklagte nicht, jedenfalls nicht mit Gründen angegriffen, und zwar auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Ein begründeter Angriff wäre ihm, der nach eigenem Vorbringen Angestellter in der IT-Sicherheit, also ausgesprochen fachkundig ist, möglich gewesen.


cc)

Die vorzunehmende Tenorierung der Unterlassungsverpflichtung ergibt sich wie dargelegt aus der Mc Fadden-Entscheidung des EuGH. Damit wird dem Begehren der Klägerin im Ergebnis vollumfänglich entsprochen, wenn auch mir anderen Worten.


3.)

Auch die Abmahnkosten in tenorierter Höhe, über die in der Berufung allein noch zu entscheiden ist, hat das Landgericht der Klägerin zu Recht zugesprochen. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, das Landgericht habe zu Unrecht das mit Schriftsatz vom 21.12.2015 vorgelegte Abmahnschreiben berücksichtigt, ist das aus Rechtsgründen selbst dann unerheblich, wenn das entsprechende Vorbringen tatsächlich hätte als verspätet zurückgewiesen werden müssen. Denn auf Vorbringen, in erster Instanz zu Unrecht zugelassen wurde, ist § 531 Abe. 1 ZPO nicht anwendbar. Es wird ohne weiteres und unpräkludiert Prozessstoff der Berufungsinstanz ( vgl. Rimmelspacher in MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 531 Rdnr. 5 m.w.N.). Ob die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unbestimmt war, ist unerheblich. Das macht die Abmahnung nicht unbestimmt. In Bezug auf diese gelten die landgerichtlichen Ausführungen, die der Beklagte nicht angegriffen hat. Weshalb der Abmahnung hätte ein Nachweis der Aktivlegitimation der Klägerin beigefügt werden müssen, erschließt sich nicht. Insofern ist in rechtlicher Hinsicht allenfalls streitig, ob entsprechend der Regelung in § 174 BGB die Wirkungen der von einem Bevollmächtigten ausgesprochenen Abmahnung entfallen, wenn ihr kein Vollmachtsnachweis beigefügt ist und der Abgemahnte die Abmahnung deswegen unverzüglich zurückweist. Letzteres kann vorliegend schon deshalb unentschieden bleiben, da der Beklagte keine unverzügliche Zurückweisung ausgesprochen hat.



III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs, 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die sich in diesem Fall stellenden Rechtsfragen betreffen eine Vielzahl von Fällen und sind - wie die obigen Ausführungen zeigen - nach dem neuesten Stand zum Teil noch nicht höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.



Streitwert für die Berufungsinstanz:
10.000,00 EUR (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung)



[Name]

[Name]

[Name]
(...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, Az. I-20 U 17/16,
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil vom13.01.2016, Az. 12 O 102/15,
Rechtsanwalt J. Gerth,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung Rechtsanwalt J. Gerth,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg),
WLAN-Hotspot,
Tor-Exit-Node,
Tor-Netzwerk,
Mc Fadden-Entscheidung,
§ 8 TMG,
Aktivlegitimation im Abmahnschreiben,
Unterlassungserklärung im Abmahnschrieben
Bestreiten,
Mehrfachabmahnung,
https://aw3p.de/archive/2466,

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LG Bielefeld, Az. 20 S 226/15

#644 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. März 2017, 14:57

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Bielefeld stellt klar, legt der Beklagte keine ernsthafte Möglichkeit eines Zugriffs durch einen anderen Nutzungsberechtigten dar, haftet er aufgrund der tatsächlichen Vermutung als Täter



14:55 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/lg-bielef ... nutzungen/

Urteil als PDF:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 226-16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Landgericht Bielefeld ein Sieg in einem Berufungsverfahren erstritten. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden und somit wurde Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Urt. v. 23.06.2015, Az. 42 C 704/14) abgeändert und der Beklagte als Täter verurteilt. Durch den Sachvortrag des Beklagten wurde keine ernsthafte Möglichkeit eines Zugriffs durch einen anderen Nutzungsberechtigten dargelegt, sondern nur eine theoretische Möglichkeit behauptet. Damit, so das Landgericht Bielefeld, haftet er aufgrund der tatsächlichen Vermutung als Täter.




LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15


(...) Beglaubigte Abschrift


20 S 226/15
42 C 704/14
Amtsgericht Bielefeld


Verkündet am 28.02.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle




Landgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name],
Kläger und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


Herrn [Name],
Beklagten und Berufungsbeklagten

Prozessbevollmächtigte:
[Name],


hat die 20. Zivilkammer. des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2017 durch den Präsidenten des Landgerichts[Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.06.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 42 C 704/14) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 898,17 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 750,00 EUR seit dem 19.02.2011 und aus weiteren 148,17 EUR seit dem 04.07.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Gründe:



I.

Wegen des Tatbestandes wird auf die nicht ergänzungsbedürftigen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).



II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.


1.

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufungsfrist des § 517 ZPO und die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs.2 S.1 ZPO sind eingehalten.

Das unterbrochene Verfahren hat der Kläger als Partei kraft Amtes nach § 85 InsO wieder aufgenommen.


2.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger als Partei kraft Amtes steht ein Anspruch der Gemeinschuldnerin aus §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG, 97a Abs. 1 UrhG in der Fassung bis zum 08.10.2013 auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR, 350,00 EUR Rechtsanwaltskosten und 48,17 EUR Kosten des Auskunftsverfahrens zu.


a)

Die Aktivlegitimation des Klägers, insbesondere die Rechteinhaberschaft der Insolvenzschuldnerin ist zu bejahen. Diese ist in der Berufungsinstanz bestritten, so dass diese als unstreitig anzusehen ist.


b)

Die Kammer vermochte keine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten festzustellen.

Der Beklagte bestreitet die richtige Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss und die entsprechenden Ermittlungen durch die Fa. [Name]. Hierzu trägt er mögliche bestehende Probleme beim Zuordnungsverfahren in allgemeiner Natur ohne Bezug zum konkreten Fall vor.

Der Kläger legt indes seinerseits die umfangreichen Ermittlungsunterlagen vor. Dabei wurden zweifelsfrei dem Anschluss des Beklagten Verstöße über zwei verschiedene dynamische IP-Adressen ([IP 1] und [IP 2]) durch Zurverfügungstellung desselben Filmwerks am selben Tag zugeordnet.

Die Begehung von Rechtsverstößen über einen bestimmten Internetanschluss ist anzunehmen, wenn das Anbieten desselben Computerspiels innerhalb kurzer Zeit unter zwei verschiedenen von der Berechtigten ermittelten dynamischen IP-Adressen jeweils demselben zuvor unbekannten. Anschlussinhaber zugeordnet wurde. Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - I-6 U 239/11 -, Rn. 4, Juris).

So liegt der Fall hier. Zudem erfolgte nach dem erneuten Vortrag des Klägers unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen kein weiteres substantiiertes Bestreiten des Beklagten, das die Zuordnung schlüssig angreift.


c)

Der Beklagte haftet für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als Täter.

Die Klägerseite trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 -1 ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerseite als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N.).

Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht. Vorliegend trägt der Beklagte keine ernsthafte Möglichkeit eines Zugriffs durch einen anderen Nutzungsberechtigten vor.

Der Beklagte trägt zum Geschehen am Tattag lediglich vor, dass er zusammen mit seiner Frau wegen des Namenstags seiner Mutter zu seiner damalig 89-jährigen Mutter gefahren und erst am 22.11.2010, einem Montag, abends zurückgekehrt sei. Er trägt weiter vor, dass am 20.11.2010 in seiner Schule der Tag der offenen Tür gewesen sei, weswegen er am Montag als Ausgleichstag einen freien Tag gehabt habe. in seinem Haushalt lebten er und seine Ehefrau. Seine erwachsenen Söhne hätten ebenso Zugang zum WLAN. Das WLAN selbst sei WPA 2 gesichert und mit einem 16-stelligen Passwort geschützt. Die Familienangehörigen seien nach einer "frontal 21"-Sendung eindringlich hinsichtlich der Gefahren des Filesharing belehrt worden. Auch nach Zugang des Abmahnschreibens sei in der Familie noch einmal darüber gesprochen worden. Alle hätten versichert, den Verstoß nicht begangen zu haben. Seine erwachsenen Söhne seien auch auf der Familienfeier gewesen.

Damit legt der Beklagte keine ernsthafte Möglichkeit eines Zugriffs durch einen anderen Nutzungsberechtigten dar. Er haftet daher aufgrund der tatsächlichen Vermutung als Täter.


d)

Der Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR folgt aus §§ 97 Abs.2 Satz 1, 3 UrhG, 97a Abs.1 UrhG a.F. bis zum 08.102013. Die Höhe wird von dem Beklagten nicht angegriffen.

Die Anwaltskosten in Höhe von 350,00 EUR kann der Kläger aus §§ 683, 670 BGB beanspruchen. Die Abmahnung war berechtigt, denn der Beklagte haftet als Täter. Die zugrunde gefegten Streitwerte für die Abmahnung sind angemessen.

Die Deckelung nach § 97a Abs.2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR für die erste Abmahnung kommt hier nicht in Betracht. Hier handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall. Streitgegenständlich sind 13 Rechtsverletzungen, so dass der Umfang der Angelegenheit nicht mehr für eine einfach gelagerte Sach- und Rechtslage spricht.

Die Kosten des Auskunftsverfahrens i.H.v. 48,17 EUR kann der Kläger nach § 97a Abs.1 S.2 UrhG a.F. beanspruchen. Die Höhe der Kosten wird von dem Beklagten nicht angegriffen.

Die berechtigte Abmahnung erfolgte mit Fristsetzung zum 31.012011, daher hat der Kläger einen Anspruch auf Zinsen bzgl. des Lizenzschadens über 400,00 EUR und hinsichtlich der Anwaltskosten in Höhe von 350,00 EUR jedenfalls ab dem 19.02.2011 (§§ 286, 288 Abs.1 BGB).

Im Übrigen kann der Kläger Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) und zwar erst ab Zustellung der Anspruchsbegründung am 04.07.2014 beanspruchen, da im Mahnbescheid nur 400,00 EUR Lizenzschaden und 350,00 EUR Anwaltsgebühr geltend gemacht wurden und die weiteren Beträge erstmals mit der Anspruchsbegründung beansprucht wurden.


e)

Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt.

Es kann offen bleiben, ob die Ansprüche auf Ersatz des linzanalogen Schadens der 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegen (so BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 97, juris), denn auch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, da der Kläger mit Zugang des Schreibens vom 11.01.2011 (BI. 152 der Gerichtsakte) Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers und damit des Anspruchsgegners erlangte (§§ 195, 199 Abs.1 BGB). Mit Zustellung der Anspruchsbegründung am 03.07.2014 war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.


f)

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr.8 EGZPO.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)




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LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15,
Vorinstanz: AG Bielefeld, Urteil vom 23.06.2015, Az. 42 C 704/14,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
pauschales Bestreiten Ermittlung IP-Adresse,
Mehrfachermittlung,
theoretischen Möglichkeit,
pauschale Behauptung,
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#645 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. März 2017, 16:00

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Düsseldorf zur sekundären Darlegungslast bei der Benennung von Mitnutzern. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber


15:50 Uhr



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
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.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

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Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Düsseldorf ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber.



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Pauschaler Abgeltungsbetrag des Abmahnschreiben = keine konkrete Zahlungsaufforderung

Das Amtsgericht Düsseldorf stellt klar, dass der pauschale Abgeltungsbetrag im Abmahnschreiben keine konkrete Zahlungsaufforderung hinsichtlich Schadenersatz oder hinsichtlich Kosten der Abmahnung darstellt. Somit standen der Klägerin Zinsen erst seit dem Tag nach Zugang der Akte bei dem Streitgericht zu, weil es zuvor an einer ordnungsgemäßen Mahnung fehlte.






AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 C 59/16


(...) Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs, 3 ZPO)


11 C 59/16


Verkündet am 21.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle




Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


Herrn [Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: [Name],



hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 859,40 EUR, bestehend aus 459,40 EUR Kosten der Abmahnung und 400,00 EUR Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.Mai 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 43% und der Beklagte zu 57%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Parteien vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.




Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen Filesharing. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Verpflichtungserklärung auf. Zugleich bot sie ihm die Abgeltung jeglicher Forderungen gegen Zahlung von 1.500,00 EUR bis zum 11. März 2013 an. In dem Schreiben gab die Klägerin an, der Beklagte habe zu den beiden auf Seite 12 der Klageschrift genannten Zeitpunkten unter Verwendung der IP-Adresse [IP] das Computerspiel [Name] über das Filesharing-Netzwerk BitTorrent verbreitet.



Die Klägerin behauptet,
die auf Seite 12 der Klageschrift genannte IP-Adresse sei zum jeweils dort genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Zudem sei sie Inhaberin der umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel und der Beklagte habe das Filesharing selbst betrieben.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen an sie 1.500,00 EUR, bestehend aus 859,80 EUR vorgerichtlicher Kosten der Abmahnung und 640,20 EUR Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. März 2013, zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf weitere Mitnutzer des Anschlusses. Hierbei verweist er auf die Zeugen [Name] sowie [Name] die zu den Zeitpunkten der Rechtsverletzung ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten und sowohl in zeitlicher als auch fachlicher Hinsicht zum Betreiben des Filesharing in der Lage gewesen seien.


Für die Einzelheiten des Vortrages im Rahmen der sekundären Darlegungslast wird auf dem Schriftsatz vom 26. September 2016, Bl. 87 der Akte, verwiesen.

Die Klägerin ist gegen den Beklagten zunächst im Mahnverfahren vorgegangen. Es ist hier Widerspruch eingelegt worden. Hierüber ist die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2016 informiert worden. Die Akte ist nach Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens am 6. Mai 2016 an das Streitgericht abgegeben worden und dort am 18.Mai 2016 eingetroffen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name].




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 2 S.3 UrhG sowie auf Erstattung der Kosten der Abmahnung gemäß § 97a UrhG alter Fassung zu.

Zunächst ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Vertrages zwischen der Firma [Name], der Firma [Name] und der Klägerin, dass dieser an dem streitgegenständlichen Computerspiel ausschließliche umfassende Nutzungsrechte zustehen. Insbesondere geht aus den Regelungen in Ziffer 2 und 3 der Anlage K1 hervor, dass der Klägerin durch die Produzentin umfassende weltweite Nutzungsrechte eingeräumt sind, dies sowohl was die Vermarktung auf Datenträger angeht, als auch, was die Verbreitung über Internet betrifft.

Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass der Beklagte die Verbreitung des Computerspiels unter Verwendung seines Internetanschlusses selbst betrieben hat. Da hier eine Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt ist, steht die Richtigkeit des Verfahrens der Ermittlung und Zuordnung fest. Es kann ausgeschlossen werden, das durch den denselben Fehler zu unterschiedlichen Zeitpunkten gerade der Anschluss des Beklagten irrtümlich zugeordnet worden ist. Was die Verbreitung durch den Beklagten als Anschlussinhaber selbst betrifft, so ist die tatsächliche Vermutung gegen ihn zunächst dadurch widerlegt, dass im Zeitraum der Rechtsverletzungen weitere Personen Zugriff auf dem Internetanschluss hatten, wie sich aus der Vernehmung der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergibt.

Weiter ist der Beklagte auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, dahingehend vorzutragen, dass die weitere Nutzer auch ernsthaft als mögliche Rechtsverletzer in Betracht kommen, indem er nachvollziehbar vorgetragen hat, dass diese Mitnutzer vom zeitlichen Umfang und von ihren technischen Kenntnissen her die Verbreitung hätten betreiben können. Damit ist die Klägerin in vollem Umfang für die Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber beweispflichtig. Ihrer Beweislast ist die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nachgekommen, weil sich hieraus ergibt, dass die Mitnutzer für die Verbreitung des Computerspiels nicht in Betracht kommen. Die Zeugin [Name] als Freundin des Beklagten hat zwar bekundet, zu den Zeitpunkten der Rechtsverletzung vermutlich anwesend gewesen zu sein, jedoch auch erklärt, das Computerspiel der Klägerin nicht zu kennen und an Computerspielen kein Interesse zu haben. Sie scheidet damit als mögliche Täterin aus. Auch der Sohn [Name] des Beklagten, der weitere Mitnutzer, scheidet gemäß seiner Zeugenaussage aus. Der Zeuge hat bekundet, dass er am letzten Wochenende vor Heiligabend 2012 zwar im Haushalt des Beklagten anwesend gewesen sein kann, jedoch seine Internetnutzung zu dieser Zeit auf eine Stunde am Tag beschränkt war. Auch wenn der Zeuge den Internetzugang mit einem eigenen Laptop von seinem Zimmer aus genutzt habe, sei die Dauer der Nutzung überwacht worden, nach einer Stunde habe er den Laptop abschalten müssen. Es sei für ihn daher nicht vorstellbar, dass der Laptop am 23. Dezember 2012 um 03:36 Uhr mit dem Internet verbunden war. Zudem hat der Zeuge weiter bekundet, das Computerspiel der Klägerin selbst nie gespielt zu haben und auch keine Freunde gekannt zu haben, die dieses Computerspiel spielen. Dies lässt auch diesen weiteren Mitnutzer als Täter der Rechtsverletzung ausscheiden, so dass letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber verbleibt.

Als Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie erscheint hier ein Betrag von 400,00 EUR angemessen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, das die Erstveröffentlichung bereits im September 2011 erfolgt ist und die Verbreitung durch den Beklagten damit nicht in diese besonders vulnerable Phase fällt. Dies schließt das Zusprechen eines noch höheren Schadenersatzes in diesem Einzelfall aus.

Was den Streitwert der Abmahnung angeht, so erscheint hier ein Betrag von 6.000,00 EUR angemessen. Gemäß bis 31. Juli 2013 gültigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben sich hieraus Kosten der Abmahnung bei Zugrundelegung eines 1,3 fachen Gebührensatzes einschließlich 20,00 EUR Auslagenpauschale in Höhe von 459,40 EUR.

Zinsen stehen der Klägerin erst seit dem Tag nach Zugang der Akte bei dem Streitgericht zu, weil es zuvor an einer ordnungsgemäßen Mahnung fehlt. Nach klägerischem Vortrag enthielt die Abmahnung lediglich ein Angebot zur Zahlung eines pauschalen Betrages zur Abgeltung sämtlicher Forderungen, dies stellt aber keine konkrete Zahlungsaufforderung hinsichtlich Schadenersatz oder hinsichtlich Kosten der Abmahnung dar. Auch die Vorverlegung des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit auf die Zustellung des Mahnbescheides gemäß § 696 Abs. 3 ZPO greift hier nicht, da die Überleitung in das streitige Verfahren nicht alsbald nach Mitteilung über den Widerspruch erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.



Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


[Name]

Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 C 59/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast

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#646 Beitrag von Steffen » Freitag 31. März 2017, 16:00

rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Amtsgericht Frankfurt am Main - Ein pauschales Bestreiten und die theoretische Möglichkeit einer möglichen Täterschaft genügen nicht den Anforderungen an die sekundären Darlegungslast



15:55 Uhr



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
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rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
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Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Frankfurt am Main ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Ein pauschales Bestreiten und die theoretische Möglichkeit einer möglichen Täterschaft genügen nicht den Anforderungen an die sekundären Darlegungslast.



Amtsgericht Frankfurt am Main:

"Es kann dabei dahinstehen, ob der Anschlussinhaber in diesem Zusammenhang zu detaillierten Nachforschungen verpflichtet ist und konkrete Anhaltspunkte für die täterschaftliche Begehung durch ein konkret zu benennendes Familienmitglied vortragen muss (so der Bundesgerichtshof der bisherigen Rechtsprechung) oder ob vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG eine namentliche Benennung nicht zumutbar ist und die Behauptung der Möglichkeit einer Begehung durch ein im Haushalt des Anschlussinhabers lebendes anderes Familienmitglied genügt (so der Bundesgerichtshofs in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Fragestellung - Urteil vom 06.10.2016 zu Az. 1 ZR 154/15). Denn der Vortrag der Beklagten genügt in beiden Fällen den gestellten Anforderungen gerade nicht, da die Täterschaft des Sohnes explizit geleugnet wird."






AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20)


(...) - Beglaubigte Abschrift -


Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 30 C 2895/16 (20)



Verkündet lt. Protokoll am: 21.02.2017
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg



gegen


[Name]
Beklagter

Prozessbevollmächtigter:
[Name],



hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.351,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.10.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtverletzung.

Die Klägerin behauptet, ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Spiel [Name] zu sein. Die Beklagte habe am [Datum 1] um [Uhrzeit 1] Uhr, um [Uhrzeit 2] Uhr und um [Uhrzeit 3] Uhr sowie am [Datum 2] um [Uhrzeit 1] Uhr und um [Uhrzeit 2] Uhr über den ihm zugeordneten Internetanschluss das Spiel zum Download angeboten. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung des Beklagten über die seinem Internetanschluss zugeordneten IP-Adressen [IP 1] und [IP 2] wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom [Datum] abgemahnt und aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.

Wegen der streitbefangenen Urheberrechtsverletzung macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 700,00 EUR geltend. Nachdem sie den Schadensersatzanspruch vorgerichtlich zunächst durch Mahnschreiben vom xx.xx.2013 geltend gemacht hat, macht sie mit der vorliegenden Klage daneben die durch das Abmahnschreiben verursachten Anwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR geltend. Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.2013 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.2013 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet das gesamte tatsächliche Vorbringen der Klägerin zu ihrer Aktivlegitimation, zur Ermittlung seiner IP-Adresse und zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches sowie der Abmahnkosten. Im Übrigen gehe die Beklagte davon aus, dass ihr in ihrem Haushalt lebender 12-jähriger Sohn die streitgegenständliche Datei ohne ihr Wissen über ihren Anschluss öffentlich zugänglich gemacht habe. Zur Ergänzung des Beklagtenvortrags wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz sowie Abmahnkosten im zugesprochenen Umfang aus §§ 97 Abs. 2, 19a Urheberrechtsgesetz i.V.m. §§ 249, 252 BGB.

Die Klägerin ist aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiers [Name] die ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin. Dies steht fest aufgrund des schlüssigen und substantiierten Tatsachenvorbringens der Klägerin in der Klageschrift unter Vorlage der entsprechenden zugrunde liegenden Vereinbarungen nebst Übersetzung in die deutsche Sprache. Gegenüber diesem substantiierten Tatsachenvorbringen ist das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend. Insbesondere sind Zweifel daran, dass die von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebenen Bestandteile der Vereinbarung solche ein und desselben Dokuments sind, nicht begründet. Die Klägerin hat ferner mit der Replik vorgetragen, dass das streitbefangene Spiel [Name] in allen öffentlich zugänglichen Handelsquellen als solches der Klägerin identifiziert wird; bei Amazon und in der Zeitschrift PC-Games werde auf den Link "[Name]" verwiesen. Dabei handele es sich um eine eingetragene Marke der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 11.06.2015 zu Az. I ZR 19114 kann sich der Tonträgerhersteller zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom Verletzer als in Anspruch genommenem konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die "Richtigkeit" der vorgetragenen Indizien sprechen. An derartigem Vortrag fehlt es hier, so dass das Gericht die Rechteinhaberschaft der Klägerin als festgestellt erachtet.

Die Klägerin hat den Verstoß der Beklagten gegen § 19a Urheberrechtsgesetz durch Anbieten des streitbefangenen Computerspiels zum Herunterladen am [Datum 1] und [Datum 2]über die ihr zum Tatzeitpunkt zugeordneten IP-Adressen [IP 1] und [IP 2] durch Vorlage der Ermittlungsdaten bezüglich der IP-Adressen und Zeitpunkte der einzelnen Verstöße (mit Uhrzeit- und Datumsangabe), die aufgrund des Einsatzes der Ermittlungs-Software [Name] der Firma [Name] erhoben worden sind, in Verbindung mit der aufgrund des Beschlusses des Landgerichts [Name] vom [Datum] (Anlage K 4, Blatt 130 ff, der Akten) eingeholten Auskunft der [Providername] (Anlage K 4, Blatt 148 ff. der Akten) schlüssig dargelegt. Der Vortrag der Beklagten zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Klägervortrags zu begründen. Zwar trifft es zu, dass bei der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen und bei der Feststellung und Zuordnung von IP-Adressen im Zusammenhang mit Filesharing-Verfahren Fehler aufgetreten sind, da es sich um Massenverfahren handelt. Mit der genannten Problematik hat sich u.a. der Sachverständige Morgenstern im CR 3/11, Seite 203 ff. in seinem Beitrag "Zuverlässigkeit von IP-Adressen-Ermittlungssoftware" ausführlich auseinandergesetzt.

Es entspricht allerdings inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs zum Themenkomplex "Filesharing-Verfahren", dass jedenfalls bei Mehrfachermittlungen ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Ermittlung spricht. Die Klägerin hat im gegebenen Fall schlüssig dargelegt, dass insgesamt fünf Verstöße über jeweils einen der Beklagten zugeordneten Internetanschluss begangen worden sind. Die Mehrfachermittlung desselben Anschlussinhabers innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums spricht für die Richtigkeit der Ermittlung. Es ist gerichtsbekannt, dass die Filesharing-Software in der Regel so programmiert ist, dass mehrere Angebote zum Herunterladen in nahem, zeitlichem Zusammenhang erfolgen. Dass im vorliegenden Fall an zwei Tagen zwei unterschiedliche IP-Adressen ermittelt worden sind, entspricht ebenfalls den tatsächlichen Gegebenheiten im streitbefangenen technischen Zusammenhang: Einem Internetanschluss werden "automatisch" und in einem stetigen Zyklus neue IP-Adressen zugeordnet.

Den nach alledem für die Richtigkeit der erfolgten Ermittlung der Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis hat diese nicht erfolgreich entkräftet. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass auch ihr 12-jähriger Sohn ohne ihr Wissen über ihren Anschluss die streitbefangene Datei öffentlich zugänglich gemacht haben könne. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dann jedoch klarstellen lassen, dass sie nicht davon ausgehe, dass ihr Sohn der Täter sei. Zur Entkräftung des gegen den Anschlussinhaber sprechenden Anscheinsbeweises bedarf es jedoch des Vortrags von Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person als derjenigen des Anschlussinhabers ergibt. Es kann dabei dahinstehen, ob der Anschlussinhaber in diesem Zusammenhang zu detaillierten Nachforschungen verpflichtet ist und konkrete Anhaltspunkte für die täterschaftliche Begehung durch ein konkret zu benennendes Familienmitglied vortragen muss (so der Bundesgerichtshof der bisherigen Rechtsprechung) oder ob vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG eine namentliche Benennung nicht zumutbar ist und die Behauptung der Möglichkeit einer Begehung durch ein im Haushalt des Anschlussinhabers lebendes anderes Familienmitglied genügt (so der Bundesgerichtshofs in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Fragestellung - Urteil vom 06.10.2016 zu Az. 1 ZR 154/15). Denn der Vortrag der Beklagten genügt in beiden Fällen den gestellten Anforderungen gerade nicht, da die Täterschaft des Sohnes explizit geleugnet wird.

Die Klägerin hat auch die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes schlüssig dargelegt. Der Schadensersatz ist nach demjenigen Betrag zu bemessen, den die Beklagte hätte bezahlen müssen, wenn sie mit der Klägerin einen Lizenzvertrag geschlossen hätte (Grundsätze der Lizenzanalogie). Der hierzu gehaltene Tatsachenvortrag der Klägerin ist nicht zu beanstanden, insbesondere, was den Ansatz einer Gebühr in Höhe von 30,00 EUR pro Download anbelangt. Nach unbestrittenem Klägervorbringen befand sich das streitbefangene Computerspiel in der Phase der Erster Wertung, in der regelmäßig Kaufpreise in Höhe von 50,00 EUR erzielt werden. Da die Beklagte im Rahmen des streitbefangenen Filesharingangebots das Computerspiel für eine unübersehbare Anzahl von Nutzern über den Zeitraum von mindestens zwei Tagen zugänglich gemacht hat, erscheint der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts in Höhe von 700,00 EUR als angemessen (§ 287 ZPO).

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 Urheberrechtsgesetz auch Ersatz der Abmahnkosten für die berechtigte vorgerichtliche Abmahnung in zugesprochenem Umfang verlangen. Was die Höhe des Gegenstandswerts für die Abmahnkosten anbelangt, sind die von der Klägerin zugrunde gelegten 10.000,00 EUR nicht zu hoch. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 EUR für das Filesharing eines einzelnen Musikstücks unbeanstandet gelassen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014 zu Az.11 U 115/13, zit. nach juris). Bei einem unerlaubten Anbieten eines Computerspiels erscheint mithin ein Betrag von 10.000,00 EUR als angemessen, da im Vergleich zu einem Musiktitel, der in der Regel zwischen 3 und 10 Minuten lang ist, ein Computerspiel eine erheblich größere Komplexität und Datendichte sowie ein höheres Datenvolumen sowie eine umfangreichere Verkörperung der sich im Werk niederschlagenden geistigen Leistung aufweist.

Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass die Forderung nach Kostenersatz für die Abmahnung der Höhe nach gemäß § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes a.F. zu deckeln sei. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt. Im Streitfall liegt aber gerade eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung vor. Zwar ist nur ein Computerspiel betroffen. Die vorliegende Rechtsverletzung ist aber nach den gemäß § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz a.F. anzuwendenden Maßstäben qualitativ nicht als unerheblich zu bewerten. Die internetbegangenen Urheberrechtsverstöße können in ihrer Häufung zu erheblichen Umsatzeinbußen in der betroffenen Branche führen. Wer ein Computerspiel in einer Internettauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt im Allgemeinen nicht rein altruistisch. Er strebt zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der vom Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart. Er nimmt dabei in Kauf, dass sich dies negativ auf den Vermarktungserfolg des Rechteinhabers auswirkt (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015 zu Az. 2-6 S 21114).

Die Zinsforderung ist begründet unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 ff. BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt
Frankfurt am Main, 10.03.2017

[Name] Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20),
. rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Bestreiten IP-Ermittlung,
widersprüchliche Aussagen,
https://aw3p.de/archive/2541

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AG Leipzig, Az. 114 C 5292/16

#647 Beitrag von Steffen » Sonntag 2. April 2017, 21:58

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Leipzig - Wenn der Beklagte die eigene Verantwortung bestreitet, muss vorgetragen werden, wer als Täter ernsthaft in Betrachtung kommt. Insoweit kommt es nicht auf eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses von Familienangehörigen im Allgemeinen an, sondern auf die konkrete Situation im Verletzungszeitpunkt! (Beklagter ohne Anwalt)


21:55 Uhr



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




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Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Leipzig ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Ein pauschales Bestreiten und die theoretische Möglichkeit einer möglichen Täterschaft genügen nicht den Anforderungen an die sekundären Darlegungslast.






AG Leipzig, Urteil vom 28.02.2017, Az. 114 C 5292/16


(...) - Ausfertigung -

Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 114 C 5292/16

Verkündet am: 28.02.2017

[Name], JBesch.
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

Unterbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
[Name]


gegen


[Name],
- Beklagter -



wegen Urheberrecht



hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2017 am 28.03.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiels [Name] der Fa. [Name] die ausschließliche Nutzungsinhaberin. Die Klägerin hat die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem o.g. Spiel von der Fa. [Name] erworben.

Die Klägerin hat zur Ermittlung von IP-Adressen, über die unerlaubtes Computerspiel [Name] der Klägerin zum Download angeboten wurde, die Fa. [Name] beauftragt. Die Klägerin behauptet, dass durch die o.g. Firma ermittelt worden sei, dass über die IP-Adresse des Beklagten das Computerspiel der Klägerin zum Herunterladen bereitgehalten wurde. Durch die Fa. [Name] seien 5 Verstöße festgestellt worden, am 13.05.2012,
16.05.2012 sowie 3 weitere Verstöße am 17.05.2012.

Der Beklagte sei verpflichtet, die entstandenen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR zu begleichen, sowie weiteren Schadenersatz zu zahlen in Höhe von 697,40 EUR.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die ermittelten IP-Adressen dem Beklagten zuzuordnen seien. Der Beklagte sei nicht Mitglied einer sogenannten Tauschbörse. Es sei davon auszugehen, dass ein Hackerangriff oder ein unerlaubter Zugriff von [Name] das WLAN-Netz des Beklagten stattgefunden habe. Der Beklagte habe sich am 16.05.2012 um 15:22 Uhr nicht in seiner Wohnung befunden, und zwar bis zum 17.05.2012 gegen 02:30 Uhr. Ein mehrfaches Up- / Downloaden zu unterschiedlichen Zeitpunkten vom Internetanschluss des Beklagten sei auch technisch nicht möglich.


Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2016 (Bi. 42/43 d. A.) und vom 06.02.2017 (BI. 73-75 d. A.) Bezug genommen.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.


I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff. GVG und örtlich gemäß § 15 Abs. 1 SächsJustOV i. V. m. §§ 104 Satz 1, 105 Abs. 2 des UrhG zuständig.



II.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz in geltend gemachter Höhe gemäß §97 Abs. 1 UrhG.

Die Klägerin ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiels [Name] der [Name] die ausschließliche Nutzungsinhaberin.

Die Klägerseite hat schlüssig vorgetragen, dass aufgrund der Datenermittlung der von ihr eingesetzten [Name] festgestellt wurde, dass die Datei [Name] mit dem Hashwert zu den vorgetragenen Zeitpunkten zum Herunterladen über die IP-Adresse des Beklagten bereitgehalten wurde.

Diesbezüglich hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, aus welchen Gründen begründete Zweifel daran bestehen, dass die Urheberrechtsverletzung über seinen Internetanschluss oder die genannten IP-Adresse begangen wurden. Die Information hätte sich der Beklagte im Rahmen einer Einsichtnahme in dem Auskunftsverfahren zur Ermittlung der Zuordnung des Internetanschlusses verschaffen können. Die in diesem Rechtsstreit genannten IP-Adressen wurden zum Gegenstand des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG beim LG [Name] gemacht, um Auskunft darüber zu erhalten, welcher konkrete Internetanschluss der ermittelten IP-Adresse zugeordnet werden kann.

Ebenso ist der Vortrag des Beklagten zur Passivlegitimation unsubstantiiert. Ihm obliegt insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

Es besteht zunächst die tatsächliche Vermutung dafür, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde (BGH, WW 2010, 2061; BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az: i ZR 74/12).

Wenn der Inanspruchgenommene die eigene Verantwortung für die Urheberrechtsverletzung bestreitet, muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragen werden, wer als Täter der Verletzungshandlung ernsthaft in Betrachtung kommt (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169112; zitiert nach juris). Insoweit kommt es nicht auf eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses von Familienangehörigen im Allgemeinen an, sondern auf die konkrete Situation im Verletzungszeitpunkt.

Aufgrund des Vortrags des Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass allein eine dritte Person aus dem eigenen Haushalt als Verletzer in Betracht kommt.

Der Beklagte lässt es sogar offen, ob er eigener Anschlussinhaber ist. Des Weiteren hat der Beklagte es unterlassen, konkret darzulegen, wer überhaupt als Täter in Betracht kommen könnte.

Dass der Beklagte nicht zu Hause gewesen sei, schließt seine Täterschaft ebenfalls nicht aus, denn zum Betreiben eines sogenannten Filesharingclients bedarf es nicht der Anwesenheit des Anschlussinhabers, gegen den aber in Ermangelung alternativer Täter die Täterschaftsvermutung streitet.

Aus diesen Gründen haftet der Beklagte aufgrund der nicht entkräfteten Vermutung wie ein Täter.

Des Weiteren ist auch der Vortrag des Beklagten im Hinblick auf einen möglicher Hackerangriff ungenau. Welche einzelnen auch technischen Feststellungen hierüber getroffen worden, bleib völlig ungenau. Ebenso wenig lässt sich die Täterschaft ausschließen, da nicht immer dieselbe IP-Adresse ermittelt wurde, da es sich um dynamische Adressen handelt und nicht um eine gleichbleibende, statische IP-Adresse.

Die Klägerin hat daher zum einen Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 97 UrhG, da sie einen ersatzfähigen Schaden im Rahmen von § 97 Abs. 2 UrhG darstellen.

Ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ergibt sich auch aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes, bei dem es bereits ausreicht, dass die anwaltliche Geschäftsgebühr für die Abmahnung entstanden ist. Insoweit kommt es auf den Zugang der Abmahnung letztlich nicht mehr an.

Des Weiteren hat die Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie in Höhe von 697,40 EUR.

Der Schadenersatzanspruch ist auch unter Berücksichtigung der Rechtssprechung zum unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachen von Filmen, bei denen ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 600,00 EUR für gerechtfertigt erachtet wird, angemessen.
Weder der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten noch dem auf Schadenersatz nach Lizenzanalogie sind verjährt.

Es kann dahinstehen, ob in folgendem Fall von einer Verjährung von 10 Jahren nach § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 Abs. 2 BGB auszugehen ist, von der kurzen Verjährung nach § 199 BGB von 3 Jahren.

Die Verjährung begann Kenntnis der Person des Internetanschlussinhabers des Beklagten 2012, so dass die Verjährung der Ansprüche zu laufen begann am 31.12.2012 und endete am 31.12.2015.

Die Verjährung ist durch Geltendmachung im Rahmen des Rechtsstreits gemäß § 204 BGB gehemmt.

Am 31.12.2015 ging am letzten Tag der Verjährung, ausgehend von einer 3-jährigen Verjährung, der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht ein. Am 11.03.2016 erfolgte die Abgabe an das zum Mahnverfahren angegebene Streitgericht, das Amtsgericht Dresden, das dann mit Beschluss vom 01.07.2016 den Rechtsstreit an das ausschließlich örtlich zuständige Amtsgericht Leipzig verwiesen hat.

Die Verjährung war daher durch die Rechtsverfolgung gehemmt, selbst dann, wenn man von einer kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren ausgehen würde.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.



III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.



Beschluss:
Der Streitwert beträgt: 1.253,00 EUR.



Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,

- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
- das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.


Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



[Name]
Richterin am Amtsgericht


Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 03.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
(...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Leipzig, Urteil vom 28.02.2017, Az. 114 C 5292/16,
Beklagter ohne Anwalt,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Bestreiten IP-Ermittlung,
widersprüchliche Aussagen,
Hackerangriff,
Verjährung,
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#648 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. April 2017, 23:23

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Frankfurt am Main zur sekundären Darlegungslast und Qualität des Sachvortrages der Beklagtenseite. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts Umstände zu ermitteln, die zur Entlastung der Beklagten führen könnten


23:20 Uhr



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
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Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Frankfurt am Main ein Sieg in einem Filesharing Verfahren erstritten.

Die Beklagtenseite verteidigte sich in diesem Klageverfahren - wenn man es so nennen darf - folgendermaßen.

Die Beklagte wurde wegen einem vermeintlichen Urheberverstoß über ein P2P-Netzwerk abgemahnt. Die beklagte Anschlussinhaberin trug vor, dass sie kein Abmahnschreiben erhalten hat. Im Weiteren wurde die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Dazu wurde vorgetragen, dass das Spiel [Name] wegen seines gewaltverherrlichenden Inhalts gegen § 131 StGB verstoße, so dass die Übertragung von Rechten daran gemäß § 134 BGB nichtig sei. Bei der Klägerin handele es sich um eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft, die zur Wahrnehmung von Urheberrechten in Deutschland gemäß § 84 VGG nicht berechtigt sei. Im Weiteren, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung das Internet an ihrem Wohnort nur mit sehr geringen Übertragungsraten funktioniert, so dass in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von ca. 12 Minuten allenfalls ein geringer Teil des Computerspiels habe öffentlich zugänglich gemacht werden können. Außerdem sei am 06.12.2012 der Internetanschluss der Beklagten nach einem Umzug Anfang Dezember 2012 noch gar nicht freigeschaltet gewesen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass es sich um Behauptungen "ins Blaue hinein" handele und rügte die Beklagtenseite, dass es ist nicht Aufgabe des Gerichts sei Umstände zu ermitteln, die zur Entlastung der Beklagten führen könnten, sondern Sache der Beklagten selbst.

Interessant, dass die Klägerin die Zustellung des Abmahnschreibens nicht beweisen konnte, was nur Einfluss hatte auf die Berechnung der Zinsen. Das Amtsgericht wörtlich: "Nachdem der Zugang der Abmahnung vom [Datum] bestritten und nicht bewiesen worden ist, kann die Klägerin Zinsen erst ab dem 19.12.2015 Zinsen verlangen, da nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters der Beklagten am 18.12.2015 ein Mahnschreiben zuging".

Nach Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) kam es anfänglich und kommt noch zu vielen fehlerhaften Abgaben der streitigen Verfahren. Resultierend wird nach Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit diese Verfahren dann an das zuständige Gericht verwiesen. So auch in diesem Mahnverfahren. Die Klägerin, so das Amtsgericht, hat die Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts zu tragen.





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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2017, Az. 32 C 2695/16 (90)


(...) - Vollstreckbare Ausfertigung -

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 2695/16 (90)

Verkündet lt. Protokoll am:
09.03.2017

[Name], Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle




Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigter: [Name],



hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 640,20 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts zu tragen.

Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.



Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Beklagte lebt mit ihrem Sohn zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013, dessen Zugang bei der Beklagten streitig ist, mahnten die Bevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit der Begründung ab, die Beklagte habe am 06. Dezember 2012 um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr MESZ das Computerspiel [Name], das von der Fa. [Name] entwickelt wurde, über ihren Internetanschluss zum Herunterladen verfügbar gemacht. Dieses Spiel ist von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien mit Entscheidung vom 17.11.2011 zunächst in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen und mit Beschluss vom 31.01.2012 nach Teil A dieser Liste umgetragen worden und unterliegt aus diesem Grund bestimmten Vertriebsbeschränkungen; insbesondere darf es nicht Kindern oder Jugendlichen überlassen werden.



Die Klägerin behauptet,
sie sei ausschließliche Inhaberin der Verwertungsrechte an dem genannten Computerspiel. Sie behauptet weiter, über den Internetanschluss der Beklagten sei am 06. Dezember 2012 um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr MESZ das Computerspiel [Name] illegal über eine so genannte Tauschbörse heruntergeladen und dabei gleichzeitig Dritten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass gegen die Beklagte als Anschlussinhaberin ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend spreche, dass sie diesen Urheberrechtsverstoß selbst begangen habe.



Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.012013 zu zahlen;

2. einen weiteren Betrag von 640,20 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 05.02.2013 zu zahlen.




Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.



Die Beklagte bestreitet
die Aktivlegitimation der Klägerin; unter anderem mit der Begründung, dass das Spiel [Name] wegen seines gewaltverherrlichenden Inhalts gegen § 131 StGB verstoße, so dass die Übertragung von Rechten daran gemäß § 134 BGB nichtig sei. Sie behauptet, bei der Klägerin handele es sich um eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft, die mangels Anzeige ihrer Tätigkeit an das Deutsche Patent- und Markenamt in München, die die Beklagte ausdrücklich bestreitet, zur Wahrnehmung von Urheberrechten in Deutschland gemäß § 84 VGG nicht berechtigt sei.


Die Beklagte behauptet ferner,
zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung habe das Internet an ihrem Wohnort [Name] nur mit sehr geringen Übertragungsraten funktioniert, so dass in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von ca. 12 Minuten allenfalls ein geringer Teil des Computerspiels [Name] habe öffentlich zugänglich gemacht werden können. Zudem sei am 06.12.2012 der Internetanschluss der Beklagten nach einem Umzug Anfang Dezember 2012 noch gar nicht freigeschaltet gewesen.


Für den weiteren Vortrag der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 und am 22.02.2017.

Nach dem Mahnverfahren ist der Rechtsstreit zunächst an das Amtsgericht Gießen abgegeben worden, das mit Beschluss vom 23.08.2016 das Verfahren an das AG Frankfurt am Main verwiesen hat.



Entscheidungsgründe

Das Gericht sieht sich zu einer Entscheidung in der Sache in der Lage, ohne erneut über die im Termin am 22.02.2017 überreichten Schriftsätze und Unterlagen zu verhandeln, da diese keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthalten.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig.

Dies ergibt sich bereits aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 23.08.2016, der gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das erkennende Gericht bindend ist. Der Verweisungsbeschluss ist auch nicht willkürlich und damit ausnahmsweise unverbindlich. Im Gegenteil hat das Amtsgericht Gießen die Sache zu Recht an das AG Frankfurt am Main verwiesen, das gemäß § 105 UrhG i.V.m. der Hessischen Ausführungsverordnung vom 17.10.1996 für Urheberrechtsstreitigkeiten unter anderem aus dem Landgerichtsbezirk Gießen örtlich zuständig ist.

Dem steht § 104a UrhG nicht entgegen, wonach in Verbrauchersachen der Wohnsitz des Verbrauchers maßgeblich ist, da diese Regelung gemäß § 104a Abs. 2 ausdrücklich § 105 UrhG unberührt lässt. Letzterer enthält die Rechtsgrundlage für landesrechtliche Zuständigkeitskonzentrationen in Urheberrechtssachen, von der das Land Hessen - in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht - Gebrauch gemacht hat.

Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung auch begründet.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin ausschließliche Inhaberin der Verwertungsrechte an der Software [Name] ist.

Denn gemäß § 10 Abs. 3 UrhG, der hier nicht unmittelbar anwendbar ist, da es nicht um Unterlassungs-, sondern um Schadensersatzansprüche geht, besteht jedenfalls eine Indizwirkung für die Rechteinhaberschaft der Klägerin, die auf der im Handel erhältlichen Software-CD-ROM als Copyright-Inhaberin genannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14).

Diese Indizwirkung hat die Beklagte nicht entkräftet. Insbesondere steht der Übertragung der Verwertungsrechte nicht entgegen, dass das Computerspiel in Deutschland gegen seines jugendgefährdenden Inhalts nicht vertrieben werden dürfe; der Vertrieb ist wie aus dem Beschluss der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 31.01.2012 zu entnehmen - lediglich eingeschränkt.

Die Übertragung der Nutzungsrechte ist nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 131 StGB nichtig.

Ob die Software [Name] gegen § 131 StGB verstößt, kann offen bleiben. Denn wie sich aus deren Eintragung in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien ergibt, ist ihr Vertrieb nach dem Gesetz nicht uneingeschränkt verboten, sondern lediglich eingeschränkt; die Übertragung von Nutzungsrechten daran damit nicht von vornherein nichtig.

Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 84 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) an der Wahrnehmung von Urheberrechten gehindert. Es steht schon nicht fest, dass die Klägerin überhaupt eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 2 VGG ist; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihre Anteile von ihren Mitgliedern im Sinne des § 7 VGG gehalten werden (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 VGG) oder dass sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 VGG).

Auch die Eigenschaft der Klägerin als abhängige Verwertungseinrichtung (abhängig oder beherrscht von welcher Verwertungsgesellschaft, die wiederum die Voraussetzungen des § 2 VGG erfüllt?) ist nicht dargelegt.

Das Gericht geht ferner davon aus, dass das Computerspiel über den Internetanschluss der Beklagten am 06.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr heruntergeladen und damit gleichzeitig Dritten zur Verfügung gestellt wurde, was eine Verletzung des gemäß § 19a UrhG bestehenden Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung darstellt.

Die Klägerseite hat konkret und im einzelnen vorgetragen, auf welche Art und Weise sie ermittelt hat, von weichem Anschluss aus der genannte Urheberrechtsverstoß begangen wurde. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, am fraglichen Tag habe ihr "nach ihrer Erinnerung" infolge eines Umzuges gar kein Telefonanschluss zur Verfügung gestanden, und insofern die Einholung einer Auskunft der [Providername] beantragt, ist dies ein Vortrag "ins Blaue hinein", dem nicht nachzugehen ist, da dies auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinauslaufen würde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts Umstände zu ermitteln, die zur Entlastung der Beklagten führen könnten, sondern Sache der Beklagten selbst, konkret mitzuteilen, wann ihr Telefonanschluss freigeschaltet wurde. Dem genügt ihr Vortrag, sie sei "Anfang Dezember 2012" umgezogen, und es habe "einige Tage" gedauert, bis ihr der Telefonanschluss zur Verfügung gestanden habe, nicht.

Auch der Vortrag der Beklagten zur angeblich nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses im Ort [Name] steht der Annahme der Täterschaft der Beklagten nicht entgegen. Denn die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte das komplette Computerspiel [Name] am 06.12.2012 zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr heruntergeladen bzw. zum Upload zur Verfügung gestellt habe, was angesichts der vorgetragenen schlechten Übertragungsraten möglicherweise schwierig gewesen wäre. Vielmehr geht ihr Vortrag dahin, dass sie zu diesen beiden Zeitpunkten entsprechende Aktivitäten festgestellt habe; über die tatsächlich notwendige Downloadzeit ist damit nichts gesagt.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14) die Vorlage von "Screenshots" des Vorgangs zur Ermittlung der IP-Adresse bzw. des Anschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung erfolgt sei, notwendig sei, verkennt sie die Bedeutung der zitierten Entscheidung. Der BGH hat keineswegs ausgeführt, dass die Vorlage von Screenshots Voraussetzung für eine schlüssige Darlegung der Urheberrechtsverletzung sei; vielmehr hat er sich mit deren Bedeutung als Beweismittel auseinandergesetzt. Da die Beklagte im vorliegenden Fall die Ausführungen der Klägerseite zur Ermittlung des Anschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, aber schon nicht substantiiert bestritten hat, kommt es hier auf Beweismittel nicht an.

Schließlich steht der Annahme, dass die Beklagte den Urheberrechtsverstoß beging, nicht entgegen, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn lebte.

Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft der Beklagten grundsätzlich bei der Klägerin (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12 ("BearShare"); BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75114 ("Tauschbörse III"), zitiert nach juris). Da die Rechtsverletzung aber über den Internetanschluss der Beklagten begangen wurde, spricht dafür eine tatsächliche Vermutung.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn Zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen könnten (BGH a.a.O.); etwa, weil der Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH a.a.O.).

Die Beklagte trifft als Inhaberin des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH a.a.O.).

Dabei reicht es nicht aus, wenn der Anschlussinhaber darlegt, dass bestimmte Personen im Allgemeinen eine Nutzungsmöglichkeit haben, sondern es kommt konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Sie hat noch nicht einmal vorgetragen, dass ihr Sohn, dessen Alter im übrigen nicht mitgeteilt worden ist, eigenständigen Zugriff auf ihren Internetanschluss hatte; zudem ist nicht ersichtlich, ob dieser zur Tatzeit überhaupt zu Hause war. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, ob und mit welchem Ergebnis die Beklagte ihren Sohn befragt hat, ob er am 06.12.2012 heruntergeladen habe; ihr Vortrag, ihr Sohn habe "kein Interesse an einem solchen Mordspiel", ist insofern nicht ausreichend.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr für die Abmahnung vom [Datum] entstanden sind. insofern begegnet weder der angenommene Gegenstandswert von 20.000,00 EUR noch der Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung des Gegenstandswertes auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Satz 2 UrhG in der seit dem 09.10.2013 geltenden Fassung greift im vorliegenden Fall nicht ein, da der Sachverhalt zeitlich vor Inkrafttreten dieser Neuregelung liegt. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. - mit der darin enthaltenen Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR - findet keine Anwendung, da weder der Fall einfach gelagert, noch die Rechtsverletzung unerheblich war.

Daneben hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Anspruch auf Schadensersatz, den sie im Wege der Lizenzanalogie berechnen darf. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass eine Lizenz zur uneingeschränkten Verbreitung der Software [Name] im Internet, wenn sie denn überhaupt erteilt worden wäre, mit einer Lizenzgebühr mindestens in Höhe des hier geltend gemachten Teilbetrages von 640,20 EUR belegt gewesen wäre. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Nachdem der Zugang der Abmahnung vom [Datum] bestritten und nicht bewiesen worden ist, kann die Klägerin Zinsen erst ab dem 19.12.2015 Zinsen verlangen, da nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters der Beklagten am 18.12.2015 ein Mahnschreiben zuging.

Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 281 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2, 709 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden, Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2017, Az. 32 C 2695/16 (90),
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Behauptung "ins Blaue hinein",
sekundäre Darlegungslast,
§ 104a UrhG,
örtliche und sachliche Zuständigkeit,
Verwertungsgesellschaft,
§ 97a Abs. 2 UrhG a.F.,
https://aw3p.de/archive/2571

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#649 Beitrag von Steffen » Donnerstag 6. April 2017, 23:48

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Koblenz zur sekundären Darlegungslast. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber


23:45 Uhr



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Koblenz ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber.



Amtsgericht Koblenz:
"Unstreitig haben weder der Beklagte noch andere Mitglieder seines Haushaltes anderen Personen Zugang zu dem Internetanschluss gewährt.

Bei dieser Sachlage lebt die Vermutung auf, der Beklagte selbst habe die ihm zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung begangen."





AG Koblenz, Urteil vom 16.03.2017, Az. 152 C 1708/16


(...) Beglaubigte Abschrift


Aktenzeichen:
152 C 1708/16




Amtsgericht Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter:


wegen Forderung



hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 23.02.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) 546,00 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2016 und

b) Schadenersatz in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Vorab trägt die Klägerin diejenigen Kosten des Rechtsstreits, welche durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts in Simmern / Hunsrück entstanden sind. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand:

Die Klägerin macht unter Hinweis darauf, sie sei ausschließliche Inhaberin von Nutzungsrechten an dem Computerspiel [Name] einen Anspruch auf Schadenersatz und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Beklagten geltend.

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. In seinem Haushalt gab es im relevanten Zeitraum 18.10. bis 20.10.2012 drei internetfähige Endgeräte. Die Klägerin strengte bei dem Landgericht in [Name] im Jahr 2012 ein Auskunfts- und Gestattungsverfahren an. Dieses wurde unter dem Aktenzeichen LG [Name] [Aktenzeichen] geführt. Die Auskünfte führten dazu, dass die Klägerin dem Beklagten am 06.12.2012 wegen einer ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erteilte. Für diese Abmahnung begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR. Zudem macht sie einen Teilschadenersatz in Höhe von weiteren 640,20 EUR geltend.



Die Klägerin trägt vor,
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Entwicklerin des Computerspiels ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte an diesem Computerspiel zu sein. Die Rechtsverletzung sei durch den Beklagten begangen worden. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 859,80 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen und
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 640,20 EUR Schadenersatz nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.



Er trägt vor,
er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zudem seien die geltend gemachten Zahlungsansprüche überhöht und der Schadenersatzanspruch mangels hinreichender Individualisierung in dem Mahnbescheid verjährt. Die übermittelten Daten unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Es sei zu bestreiten, dass es sich bei der angeblich heruntergeladenen und zur Verfügung gestellten Datei um eine vollständige Datei gehandelt habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen.

Das Gericht hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name], Bl. 136 ff d. A..



Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung eines Lizenzschadens in Höhe von 400,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Sie hat zudem gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 546,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a. F..



I. Zum Schadenersatzanspruch

Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ist derjenige, welcher das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrecht geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zur Überzeugung des Gerichts steht zunächst fest, dass der Klägerin die ausschließliche Nutzungsrechte an dem Computerspiel [Name] zustehen. Auf das Bestreiten des Beklagten hin hat die Klägerin in der Replik vom 06.10.2016 die Rechtekette, aufgrund derer sie die Nutzungs- und Auswertungsrechte erworben hat, im Einzelnen dargelegt. Zu Gunsten der Klägerin streitet zudem die Vermutungsregelung des § 10 UrhG, weil eine zu der Akte gereichte Ablichtung von Cover und DVD des streitgegenständlichen Computerspiels einen sogenannten C-Hinweis zu Gunsten der Klägerin aufwiesen. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Inhaberschaft der Klägerin an den ausschließlichen Nutzungsrechten an dem Computerspiel waren allgemein gehalten. Dezidierte Einwendungen gegen die Aktivlegitimation bestehen bei dieser Sachlage nicht, so dass das Gericht davon ausgeht, der Klägerin stehen die Nutzungsrechte an dem Computerspiel [Name] zu.

Der Beklagte haftet für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, welche darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Computerspiel [Name] bei 7 Gelegenheiten im Oktober 2012 ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde.

Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungssoftware festgestellt, dass das erwähnte Computerspiel an den in der Anspruchsbegründung vom 11.07.2016, dort Seiten 12 und 13 im Einzelnen bezeichneten 7 Gelegenheiten vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Software angeboten wurde. Gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargetan und entsprechend durch Schriftstücke belegt. Angesichts der Feststellung von 7 Erfassungszeitpunkten an drei verschiedenen Tagen ist ein Ermittlungsfehler auszuschließen. Zur Überzeugung des Gerichts steht demnach fest, dass von dem Internetanschluss des Beklagten das Computerspiel zum Download im Rahmen einer Internettauschbörse zur Verfügung gestellt wurde.

Soweit der Beklagte einwendet, die seitens des Landgerichts [Name] übermittelten Daten in dem Gestattungsverfahren unterlägen einem Beweisverwertungsgebot, ist diese Rechtsansicht nach Mitteilung der OLG Zweibrücken in dem Verfahren Az. 4 U 135/15, Protokoll vom 07.07.2016 nicht weiter aufrechtzuerhalten. Das OLG Zweibrücken hat der Rechtsauffassung zur Notwendigkeit eines "doppelten Richtervorbehaltes" eine Absage erteilt.

Gleiches gilt für die Überlegungen des Beklagten zum sogenannten "Datenmüll".


Was die bestrittene Passivlegitimation des Beklagten anbelangt, so gilt Folgendes:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anspruchsinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde.

Dieser sekundären Darlegungsfast hat der Beklagte entsprochen. Er hat erklärt, in dem relevanten Zeitraum 18.10.2012 bis 20.10.2012 hätten sich in seinem Haushalt neben einem PC, welcher von ihm und seiner Frau genutzt worden sei, zwei Laptops befunden. Den einen Laptop habe er selbst benutzt, den weiteren Laptop sein Sohn [Name]. Nach Erhalt der Abmahnung habe er sowohl seine Frau als auch seinen Sohn gefragt, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Dies sei ihm gegenüber verneint worden. Eine Nachsuche auf den Computern habe keine Erfolg gebracht. Andere Personen kämen als Täter nicht in Betracht.

Das Gericht hat insoweit Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]. Beide Personen, das heißt, die Ehefrau und der Sohn des Beklagten haben für das Gericht nachvollziehbar dargetan, sie hätten die dem Beklagten zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Von Belang war hier insbesondere die Aussage des Zeugen[Name], des im Jahr 2012 noch minderjährigen Sohnes des Beklagten. Dieser gab an, detaillierte Computerkenntnisse zu haben. Er selbst habe auch Computerspiele genutzt. Das Computerspiel [Name] habe er allerdings nicht heruntergeladen. Er habe über "YouTube" das Computerspiel wenige Monate nach Erscheinen angeschaut. Ein Herunterladen sei damit nicht verbunden gewesen. Für ihn habe es auch keinen Sinn gemacht, das Computerspiel herunterzuladen, weil er sich alle 100 Folgen dieses Spiels über YouTube bereits angeschaut habe.

Auch die Ehefrau des Beklagten gab für das Gericht lebensnah und nachvollziehbar an, sie habe weder ein Interesse an einem Herunterladen eines solchen Computerspiels noch verfüge sie über notwendige Detailkenntnisse.

Das Gericht hält die Angaben beider Zeugen für glaubhaft. Es ist selbsterklärend, dass insbesondere die Angabe des Zeugen [Name] entsprechend zu würdigen war. Dieser nutzte eigenen Angaben zufolge den Internetanschluss des Beklagten zum Spielen von Computerspiele. Gleichwohl hat er für das Gericht lebensnah und glaubhaft angegeben, dieses Computerspiel nicht heruntergeladen zu haben, weil er sich das Spiel bereits über das freie Medium YouTube angeschaut habe.

Das Gericht hält den Zeugen [Name] für glaubwürdig. Er wurde von dem Gericht und dem Klägervertreter indem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 intensiv befragt, weil er infolge Alters und Computerkenntnissen naheliegend als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kam. Auf die Vielzahl der an ihn herangetragenen Fragen konnte der Zeuge nachvollziehbare und detailreiche Antworten geben, weshalb das Gericht von dem hohen Wahrheitsgehalt seiner Aussage überzeugt ist.

Unstreitig haben weder der Beklagte noch andere Mitglieder seines Haushaltes anderen Personen Zugang zu dem Internetanschluss gewährt.

Bei dieser Sachlage lebt die Vermutung auf, der Beklagte selbst habe die ihm zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung begangen.

Demgemäß haftet der Beklagte der Klägerin auf Zahlung von Schadenersatz. Das für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden liegt beim Einsatz einer Tauschbörse jedenfalls in Form einfacher Fahrlässigkeit vor, ohne dass dies näherer Erläuterung bedarf.

Was die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden kann. Das Gericht konnte deshalb den Schadenersatzanspruch der Höhe nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 287 ZPO schätzen.

Die Klägerin hatte unter Vorlage entsprechender Verträge dargetan, das Computerspiel sei seit September 2011 auf dem Markt. Die Verletzungshandlungen datieren von Oktober 2012, mithin mehr als ein Jahr nach Erstveröffentlichung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 die Annahme unbeanstandet gelassen, dass ein Musiktitel rund 400 mal von einer Filesharing-Quelle heruntergeladen wurde. Das Gericht schätzt den Downloadwert dieses Computerspiels mit 1,00 EUR pro Nutzung und ermittelt so einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 400,00 EUR. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, welche im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Was die erhobene Einwendung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs anbelangt, so weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 unter Anwendung des § 852 Satz 2 BGB auf Schadenersatzansprüche nach Lizenzanalogie eine 10-jährige Verjährungsfrist anwendet. Diese ist unstreitig eingehalten.

Mit der Zahlung des Schadenersatzes befindet sich der Beklagte auf der Grundlage der vorgerichtlichen Abmahnung vom 06.12.2012 jedenfalls seit dem 18.12.2012 in Verzug.

Die Höhe der klägerseits geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.



II. Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten

Zudem hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F.. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach einem Streitwert von 12.000,00 EUR und ausgehend von einer 1,0 Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikation zu berechnen. Die Abmahnung war - wie ausgeführt - gerechtfertigt. Ein in diesem Fall bestehender Befreiungsanspruch gegenüber dem Verletzer wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Verletzer eindeutig zu erkennen gibt, er lehne die Erfüllung ab. Ein solches Verweigern stellt jedenfalls der Antrag auf Klageabweisung dar.

Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 20.000,00 EUR für das öffentliche Zugänglichmachen eines mehr als ein Jahr auf dem Markt befindlichen Computerspiels ist überhöht. Bei der Bemessung des maßgeblichen Gegenstandswertes ist nicht nur auf das Wertinteresse des Gläubigers, sondern auch auf die Angriffintensität abzustellen. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass eine täterschaftliche Begehung des Beklagten gegeben war. Zudem erfolgten mehrere Verletzungshandlungen an drei aufeinanderfolgenden Tagen.

Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 12.000,00 EUR erscheint dem Gericht deshalb als angemessen. Weil sich die Tätigkeit der Klägervertreter in den Abmahnfällen betreffend das Computerspiel [Name] gerichtsbekannt unter Verwendung einer Vielzahl gleichlautender Textbausteine in einer Wiederholung gleichartigen Vorbringens erschöpft, hält das Gericht auch den Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr für angemessen. Dies entsprach nach altem RVG einem Betrag von 526,00 EUR. Hinzuzurechnen war eine Pauschale für Post- und Telekommunikation von weiteren 20,00 EUR.

Was den Zinsanspruch anbelangt, so hat das Gericht der Klägerseite unter Abweisung der Klage im Übrigen lediglich sogenannte Prozesszinsen seit Zustellung der Anspruchsbegründung zugesprochen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Mit der Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geriet die Beklagtenseite nur mit Zugang einer Mahnung in Verzug. Wann eine solche erfolgt sein soll, wird klägerseits nicht mitgeteilt.

Die Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung mit Urteil vom 24.11.1981, Az. X ZR 7/80 entwickelt hatte, treffen jedenfalls auf den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu. Sie verhalten sich vielmehr über die Verzinslichkeit von Wertersatzansprüchen. Hinweispflichten des Gerichts bestanden in dieser Beziehung nicht, weil lediglich eine Nebenforderung in Rede stand.

Die Kostenentscheidung folgt bei dieser Sachlage aus § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße
14 56068 Koblenz


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser. Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 16.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Koblenz, Urteil vom 16.03.2017, Az. 152 C 1708/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
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Klage .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
pauschales Bestreiten,
Mehrfachermittlung,
doppelter Richtervorbehalt,
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#650 Beitrag von Steffen » Montag 24. April 2017, 16:44

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Landgericht Leipzig - Benennung des Täters nach Klageerhebung ausreichend. Berufung der Kanzlei .rka Rechtsanwälte wird zurückgewiesen.



16:45 Uhr



Ein abgemahnter Anschlussinhaber hat nicht deshalb die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er den wahren Täter des Filesharings erst nach Klageerhebung genannt hat. Das hat das Landgericht Leipzig in einem von uns geführten Filesharing-Verfahren entschieden.



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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

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Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... end-72776/



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Die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute hatte einen Familienvater abgemahnt, weil von dessen Anschluss das Computerspiel "Dead Island" im Wege des Filesharings hochgeladen worden war. Die Abmahnung erfolgte im Namen der Koch Media GmbH, die als Rechteinhaberin von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten verlangte.

Nachdem die Abmahnanwälte den Vater als Anschlussinhaber verklagt hatten, verteidigte sich dieser damit, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Er wies darauf hin, dass der Ex-Freund seiner Tochter die Begehung der Tat zugegeben habe.

Daraufhin wies das Amtsgericht (AG) Leipzig die Klage der Koch Media GmbH ab (Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16). Denn aufgrund der Angabe des Namens des Ex-Freundes der Tochter war unser Mandant seinen Nachforschungspflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Insofern hafte er nicht als Täter. Eine Störerhaftung scheide ebenfalls aus, da es üblich sei, den Gästen das WLAN-Passwort zu geben.



Kanzlei rka Reichelt Klute geht erfolglos in Berufung

Hiermit wollte sich die Kanzlei .rka Rechtsanwälte jedoch nicht abfinden und legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2016 (Silver Linings Playbook, Az. I ZR 86/15) verlangte sie zum einen nach wie vor, dass der Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung für die Abmahnkosten aufkommen solle.

Ferner verwiesen die gegnerischen Anwälte darauf, dass sich unser Mandant angeblich schadensersatzpflichtig gemacht habe, da er den Täter erst nach Klageerhebung angegeben hatte, obwohl er zuvor mehrfach dazu aufgefordert worden war. Hierdurch habe er gegen eine angeblich bestehende vorprozessuale Aufklärungspflicht verstoßen, die sich aus dem durch die Abmahnung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ergebe. Hätte er den Täter vor Klageerhebung genannt, hätte das Verfahren vermieden werden können. Infolge dessen müsse er zumindest für die Kosten des Verfahrens aufkommen.

Das Landgericht (LG) Leipzig folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es hat die Berufung nun im vollen Umfang zurückverwiesen (Beschluss vom 13.04.2017, Az. 05 S 487/16).



Filesharing: Kostentragungspflicht bei Täterbenennung erst nach Klageerhebung

Zunächst scheide eine Störerhaftung aus, denn gegenüber volljährigen Besuchern treffe den Anschlussinhaber keine Aufklärungspflicht im Hinblick darauf, dass die Nutzung von Tauschbörsen verboten sei.

Auch die Verfahrenskosten habe der beklagte Familienvater nicht zu tragen, da ihn als Anschlussinhaber keine vorprozessuale Aufklärungspflicht bezüglich der Person des Täters treffe. Dies ergebe sich daraus, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nur im Rahmen des streitigen Verfahrens bestehe. Denn sie stelle eine rein prozessuale Vortrags- und Nachforschungsverpflichtung dar. Diese dürfe nicht auf eine vorprozessuale Obliegenheit hin ausgedehnt werden.

Hiergegen spreche nicht, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit bei einer berechtigten Abmahnung anders entschieden hat. Denn diese Grundsätze dürften einerseits nicht auf das Urheberrecht übertragen werden. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall bereits die Abmahnung mangels Täter- oder Störerhaftung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt gewesen.

Diese Entscheidung des Landgericht Leipzig steht auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im Einklang. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16) lediglich festgestellt, dass der Anschlussinhaber den ihm bekannten Täter vor Gericht angeben muss, um eine eigene Haftung abzuwenden. Er hat keine Aussage dazu gemacht, wie die Situation vor Klageerhebung aussieht.



Fazit

Das Landgericht Leipzig hat entschieden, dass den abgemahnten Anschlussinhaber keine vorprozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich des wahren Täters trifft. Kennt man ihn zwar schon vor Klageerhebung, nennt ihn aber erst vor Gericht, so ist man nicht zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.

Aufgrund dieser rechtlichen Situation sollten Sie als abgemahnter Anschlussinhaber nicht ungeprüft den Namen des wahren Täters preisgeben. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnkanzlei Druck macht und damit droht, dass Sie für die Verfahrenskosten aufkommen müssen. Vielmehr sollten Sie sich bei einer Abmahnung wegen Filesharings umgehend beraten lassen. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass Sie oder Ihre nahen Angehörigen unnötig haften.



Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Tauschbörsen-Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten erfolgreich gegen Abmahnkanzleien und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen.

Um sich erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen zu können und sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen, bieten wir für Abgemahnte eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Sollten Sie sich nach dieser dafür entscheiden, sich von uns vertreten zu lassen, sieht unser Vorgehen wie folgt aus:

- Zunächst bestreiten wir den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens
- Wir prüfen, ob Sie für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sind bzw. ob Regelungen der Störerhaftung greifen
- Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden teure Eilverfahren ab
- Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern.



Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Vermeidung weiterer Abmahnungen und beraten Sie in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Auch bei bereits eingegangen Mahnbescheiden können wir für Sie Widerspruch einlegen, sofern dies in der zwei Wochen Frist geschieht. In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen leider nicht. Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten und werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.



Wie Sie uns erreichen können

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8161 65 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.



Weitere Informationen zu erfolgreichen Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erhalten Sie unter folgendem Link:

Gewonnene Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE





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LG Leipzig, Beschluss vom 13.04.2017, Az. 05 S 487/16,
Vorinstanz: AG Leipzig, Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
Kostentragungspflicht bei Täterbenennung erst nach Klageerhebung,
Koch Media GmbH,
Computerspiel "Dead Island"

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#651 Beitrag von Steffen » Freitag 5. Mai 2017, 01:14

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Bochum verurteilt Beklagten (ohne Anwalt) zur vollen Haftung. Ein pauschaler Vortrag über die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von Mitnutzern ist nicht ausreichend!


01:10 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" informiert, wurde vor dem Amtsgericht Bochum ein Sieg in einem Filesharingverfahren erstritten (Urt. v. 22.03.2017, Az. 70 C 380/16).



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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In einem Filesharingverfahren verteidigte sich der Beklagte ohne Beauftragung eines Anwaltes. Es kam, wie es kommen musste. Und nein, mittlerweile habe ich für diese "Shuals" definitiv kein Verständnis mehr. Wer über wenig Einkommen verfügt bzw. wenn es sich nur um den Kostenfaktor dreht, sollte man sich sofort (mit Erhalt Abmahnung; mit Erhalt Verfügung des Amtsgericht) außergerichtlich vergleichen. Wer sich aktiv verteidigt (Anzeige Verteidigung, Klageerwiderung), derjenige will gewinnen. Wer hier das Geld für einen Anwalt spart, spart an der falschen Stelle. Punkt.



Das Amtsgericht Bochum verurteilte den Beklagten vollumfänglich

"Der Beklagte hat indes Frau und Kinder weder bezeichnet noch irgendetwas zu deren Nutzungsverhalten, insbesondere im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung dargelegt. Zudem ist nicht ausgeführt worden, inwiefern minderjährige Kinder belehrt worden sind. Danach bleibt es bei der zu Lasten des Beklagten als Anschlussinhaber geltenden Vermutung einer eigenen Urheberrechtsverletzung."


Das Amtsgericht Bochum zu den Anforderungen der sekundären Darlegungslast

"Erforderlich ist vielmehr die namentliche Benennung all derjenigen Personen, die den Internetanschluss im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen nutzen konnten und Angaben dazu, warum diese Dritten jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu ist auch erforderlich, dass die eben Benannten befragt werden, ob sie den Urheberrechtsverstoß begangen haben und mitzuteilen, was solche Nachforschungen ergeben haben."

"Damit hat er aber - worauf der Beklagte hingewiesen wurde - seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend genügt."








AG Bochum, Urteil vom 22.03.2017, Az. 70 C 380/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -


70 C 380/16

Verkündet am 22.03.2017
[Name],
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


der [Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagten,



hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]


für Recht erkannt:


I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651;80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 zu zahlen.


II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar,



Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten anlässlich einer angeblichen Urheberrechtsverletzung. Dazu behauptet die Klägerin, der Beklagte habe am 08.12.2012 das Computerspiel ?[Name]? über seinen Internetanschluss ohne Erlaubnis der Klägerin, die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sei, öffentlich anderen Nutzern zum Download angeboten. Dafür begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe einer Lizenzgebühr von 700,00 EUR sowie Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR in Höhe von 651,80 EUR.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

1. einen Betrag von 651,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 zu zahlen
2. einen weiteren Betrag über 700,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.05.2013 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Seine ganze Familie habe Zugriff auf seinen Internetanschluss, der auch zur fraglichen Zeit von der gesamten Familie konkret genutzt worden sei. Diese bestehe aus seiner Ehefrau sowie in seiner Zeit 17jährigen Sohn sowie der seinerzeit 13 Jahre alten Tochter, denen er den Umgang mit dem Internet sowie über verbotene Down- und Uploads belehrt habe.

Im Übrigen rügt der Beklagte Verjährung und bestreitet den Zugang einer Abmahnung im März 2013.


Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte haftet für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung vom 08.12.2012.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers hur dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Das behauptet der Beklagte auch pauschal im vorliegenden Fall. Damit hat er aber - worauf der Beklagte hingewiesen wurde - seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend genügt. Er hat nämlich nicht konkret nachvollziehbar dargelegt, dass der Internetanschluss außer ihm auch anderen Personen zur Verfügung stand und diese zur Zeit des angeblichen Urheberrechtsverstoßes den Internetanschluss benutzt haben.

Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist dazu erforderlich, dass der Beklagte nicht nur pauschal und abstrakt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen Anderen darlegt. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seinen sekundären Darlegungslast in Hinblick darauf, ob andere Personen ständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, um als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten behauptet. Erforderlich ist vielmehr die namentliche Benennung all derjenigen Personen, die den Internetanschluss im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen nutzen konnten und Angaben dazu, warum diese Dritten jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu ist auch erforderlich, dass die eben Benannten befragt werden, ob sie den Urheberrechtsverstoß begangen haben und mitzuteilen, was solche Nachforschungen ergeben haben.

Der Beklagte hat indes Frau und Kinder weder bezeichnet noch irgendetwas zu deren Nutzungsverhalten, insbesondere im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung dargelegt. Zudem ist nicht ausgeführt worden, inwiefern minderjährige Kinder belehrt worden sind. Danach bleibt es bei der zu Lasten des Beklagten als Anschlussinhaber geltenden Vermutung einer eigenen Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte schuldet der Klägerin danach Schadensersatz für die zweckentsprechenden notwendigen Abmahnkosten, wobei unerheblich ist, ob der Beklagte die Abmahnung auch erhalten hat. Für einen Schadenersatzanspruch reicht insoweit aus, dass die anwaltliche Geschäftsgebühr für die Abmahnkosten entstanden ist. Eine Geschäftsgebühr entsteht aber bereits, wenn der Rechtsanwalt vorn Auftraggeber Informationen und den Auftrag erhält, für ihn tätig zu werden und der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird, was vorliegend der Fall ist, weil die Klägerin zumindest die Abmahnung erstellt und abgeschickt hat. Auf einen Zugang kommt es insoweit nicht an. Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden, die die Klägerin nach einem Streitwert bis 10.000,00 EUR errechnet hat für die vorprozessual verlangte Unterlassungserklärung und den Schadensersatz. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu bestanden.

Des weiteren schuldet der Beklagte auch Schadensersatz in Höhe einer Lizenzgebühr für die Urheberrechtsverletzung. Insoweit ist der Ansatz von 700,00 EUR für ein unerlaubte öffentlich zugänglich gemachtes Computerspiel nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Ansprüche sind auch nicht verjährt, wie der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Der Schadensersatzanspruch, der in drei Jahren verjährte, für die Abmahnung von März 2013 ist im Zeitpunkt der Klageerhebung November 2016 noch nicht verjährt.

Für den Schadensersatzanspruch in Höhe einer Lizenzgebühr für die Urheberrechtsverletzung gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 BGB. Auch diese ist nicht abgelaufen, denn die Urheberrechtsverletzung stammt aus dem Jahre 2012.

Der Klage war danach mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 ZPO stattzugeben.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen. dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt
oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.


Die Berufung muss, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Westring 8,
44787 Bochum,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift .des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


[Name]


Beglaubigt
[Name],
Justizamtsinspektor (...)





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AG Bochum, Urteil vom 22.03.2017, Az. 70 C 380/16,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Beklagter ohne Anwalt,
sekundäre Darlegungslast,
theoretische Möglichkeit ist nicht ausreichend,
Verjährung,
https://aw3p.de/archive/2701,
Shual

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#652 Beitrag von Steffen » Sonntag 7. Mai 2017, 11:50

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Hamburg verurteilt den Beklagten in einer Filesharing Klage. Wenn der Anschlussinhaber sich beruft, dass anderen Personen eine Nutzung möglich war, aber nicht darlegt dass und aus welchen Gründen anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommen, greift die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers wieder ein.



10:45 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" informiert, wurde vor dem Amtsgericht Hamburg ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten (Urt. v. 07.04.2017, Az. 32 C 152/16).



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Ein in vieler Hinsicht interessante und lesbare Entscheidung am Gerichtsstandort Hamburg. Das Amtsgericht erläutert ausführlich die Rechtlage bei Filesharing Fälle. Angefangen von der tatsächlichen Vermutung, über die sekundäre Darlegungslast (- und deren Anforderungen -) bis hin zur Frage der Verjährung.

Die Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" mahnte einen Anschlussinhaber wegen einen vermeintlichen Urheberverstoß (Computerspiel) ab. Der Beklagte verweigerte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Forderungen. Nach erfolgloser Aufforderungen, wurde durch den Abmahner ein Mahnbescheid beantragt und erlassen, sowie nach Widerspruch, Abgabe des streitigen Verfahrens die Ansprüche begründet.



Verteidigungsstrategie des Beklagten

Der Beklagte bestreitet den Vorwurf und erhebt die Einrede der Verjährung. Im Weiteren benennt er drei weitere Personen aus dem Familienverbund, die auf das Internet Zugang hätten. Diesen Mitnutzer wären belehrt worden sowie die Benutzung einer Tauschbörse verboten. In Rahmen seiner - strengen - Befragung, hätten alle den Vorwurf bestritten. In Rahmen der Nachforschungspflicht wurden durch den Beklagten erfolglos alle internetfähigen Geräte nach P2P-Software / Tauschbörse / Client-Software sowie der Browser (Bookmarks und History) untersucht.

Es muss sich (bei einer Mehrfachermittlung: Zeitraum 18 verschiedene Tage, insgesamt 33 Zeitpunkte) um den klassischen Zahlendreher oder fehlerhaften Auskunft durch den Provider handeln. Denn an manchen (5 Zeitpunkte) der angeblich festgestellten Verletzungszeitpunkte (33 Zeitpunkte) sei niemand im Haus gewesen und insbesondere seien sämtliche Rechner ausgeschaltet.

Der Internetzugang wurde mittels einer WPA2-Verschlüsselung mit dem vom Hersteller vorgegebenen Zahlen-Buchstabencode gesichert. Der WLAN-Router hatte zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen eine so schwache Sendeleistung, dass er nur in dem Raum Signale sandte, in dem er auch stand.



Das Amtsgericht zur Haftungsfrage

(...) Wenn der Anschlussinhaber sich also darauf beruft, dass anderen Personen eine Nutzung möglich war, er aber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte jedoch nicht genügt und mithin nicht hinreichend darlegt, dass und aus welchen Gründen anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommen, greift die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers wieder ein. (...)



Das Amtsgericht zur sekundären Darlegungslast

(...) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze nicht genügt.

Er hat in seiner persönlichen Anhörung auch auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts ausdrücklich gänzlich ausgeschlossen, dass einer seiner Familienangehörigen als Alleintäter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen.
(...)



Das Amtsgericht rügt die Beklgatenseite

(...) Der nunmehr erstmalig dahingehende Vortrag des Beklagtenvertreters, es könne vorliegend entgegen sämtlicher vorheriger Angaben doch nicht ausgeschlossen werden, dass entweder einer der Söhne oder aber doch Dritte über den WLAN-Router die Rechtsverletzungen begangen hätten, so erscheint dieses Vorbringen (bereits unabhängig von § 296a ZPO) als offensichtlicher Versuch eines an die Rechtsprechung angepassten Vortrags nicht glaubhaft und ist nicht zu berücksichtigen. (...)



Auch das Amtsgericht äußert sich zum BGH-Entscheid "Afterlife"

(...) Zwar mag der Beklagte nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise zur Durchsuchung der Computer nicht verpflichtet gewesen sein - macht er derartige Angaben, sind diese aber der Beurteilung auch zugrunde zu legen. (...)







AG Hamburg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 32 C 152/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -

Amtsgericht Hamburg
Az.: 32 C 152/16

Verkündet am 07.04.2017

[Name], AngJD'in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Urteil

IM NAMEN DES VOLKES




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte:
[Name],




erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 32 - durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017

für Recht:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 859,80 EUR, seit dem 09.07.2016, und auf einen Betrag in Höhe von 640,20 EUR seit dem 15.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die. Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung betreffend das Computerspiel [Name], die über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden sein soll.

Der Beklagte ist Inhaber eines WLAN-Internetanschlusses. Dieser wurde mittels einer WPA2-Verschlüsselung mit dem vom Hersteller vorgegebenen Zahlen-Buchstabencode gesichert. Der WLAN-Router hatte zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen eine so schwache Sendeleistung, dass er nur in dem Raum Signale sandte, in dem er auch stand.

Mit Schreiben vom 03.01.2013 wurde der Beklagte wegen der behaupteten Verletzungen der Rechte der Klägerin an dem Computerspiel [Name] abgemahnt und erfolglos aufgefordert, eine klaglos stellende Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem wurde dem Beklagten angeboten, gegen die Zahlung eines Pauschalbetrags von 1.500,00 EUR und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Angelegenheit zu beenden, was durch den Beklagten jedoch nicht angenommen wurde.

Unmittelbar nach der Abmahnung wurden unstreitig keine weiteren Rechtsverletzungen über den Anschluss des Beklagten mehr ermittelt.

Die Klägerin behauptet, Vermarkter des Computerspiels [Name], das von der Firma [Name] produziert wurde, zu sein. Für die Vermarktung dieses Computerspiels sei ein umfassender Vertrag zwischen der Herstellerin und der Klägerin abgeschlossen worden, auf dessen Grundlage der Klägerin die Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesem Computerspiel eingeräumt worden seien. Auf dieser Grundlage sei die Klägerin unter anderem dazu ermächtigt worden, das Computerspiel exklusiv zu vertreiben und damit Einnahmen zu erzielen. Nach Vertragsänderung seien der Klägerin diese Rechte in räumlich und zeitlich unbegrenzter Weise eingeräumt worden. Hinsichtlich des Wortlautes der Verträge wird auf Anlage K1 und K2 Bezug genommen.

In dem Zeitraum vom 10.12.2012 bis zum 02.01.2013 seien an 18 verschiedenen Tagen insgesamt 33 Zeitpunkte, bei denen das streitgegenständliche Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten zum Download bereitgestellt worden sei, durch einen Beauftragten der Klägerin festgestellt worden (vgl. Auflistung Bl. 14 - 16 R der Gerichtsakte).

Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe die Rechtsverletzung selbst begangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden für die Abmahnung ein Anspruch auf Zahlung der angefallenen Kosten nach dem RVG in Höhe von 859,80 EUR zu, deren Berechnung auf einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR beruht.

Zudem habe sie einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR, der sich daraus ergebe, dass insgesamt 33 Verstöße an 18 Tagen festgestellt worden seien und der Wert einer nichtausschließlichen Lizenz pro Woche mindestens 5.000,00 EUR betrage. Durch das Anbieten der kostenlosen Downloadmöglichkeit würden all jene Interessenten auf den Plan gerufen, die das Spiel jetzt oder später käuflich erwerben möchten.



Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar. 2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 640,20 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2013 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte behauptet, dass ihm das streitgegenständliche Computerspiel nicht bekannt sei. Im Haushalt des Beklagten würden drei weitere Familienmitglieder leben - seine Ehefrau [Name] deren am [Datum] geborener Sohn [Name] und der am [Datum] geborene Sohn [Name] des Beklagten [Name]. Die Ehefrau des Beklagten besäße einen Laptop, die beiden Söhne hätten jeweils einen eigenen Computer. Der Beklagte selbst, spiele nur gelegentlich Computerspiele, dann aber ausschließlich "World of Warcraft". Beide Söhne würden ausschließlich gekaufte Computer-Spiele online über einen Account wie "Steam" spielen, auch im Jahr 2012.

Der Beklagte habe sämtliche im Haushalt lebenden Personen über die Wahrung von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter belehrt. Er habe beiden Söhnen ausdrücklich bereits im Jahr 2012 und auch danach immer wieder verboten, Tauschbörsen zu nutzen oder Dateien. wie Musik-Dateien und Computerspiele aus dem Internet herunter zu laden, ohne das zuvor eine Lizenz erworben wurde. In einer strengen Befragung der Familienmitglied hätten diese angegeben, sich an dieses Verbot gehalten zu haben.

Der Beklagte habe unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung im Januar 2013 auch sämtliche im Haushalt befindlichen Rechner überprüft und untersucht, ob die streitgegenständlichen Dateien auf den Rechnern, zu finden sind. Keiner der Rechner habe diese Datei auf der Festplatte gespeichert gehabt. Er habe die Rechner der Familienmitglieder neben dem Computerspiel selbst auch auf das Vorhandensein einer Peer-2-Peer-Software / Tauschbörse / Client-Software auch in den Bookmarks und Historys der Browser untersucht und eine solche nicht auf den Computern gefunden.

Es handele sich vorliegend um einen klassischen Fall eines Zahlendrehers oder fehlerhafter Auskunft durch den Provider.

An manchen der angeblich festgestellten Verletzungszeitpunkte sei niemand im Haus gewesen.

Insbesondere seien sämtliche Rechner auch ausgeschaltet gewesen.

Eine Nutzung des Internetanschlusses an den benannten Daten von den Rechnern des Beklagten oder im Haushalt lebender Personen sei auszuschließen.

Die Ehefrau des Beklagten würde beim Verlassen des Hauses und beim Beenden der Nutzung grundsätzlich alle Stromleisten ausschalten. Die Rechner würden heruntergefahren werden, wenn die Familienmitglieder in der Schule / auf der Arbeit seien oder wenn Nachtruhe herrsche.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 Bezug genommen. Das Gericht hat den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen der Einzelheiten zu Inhalt und Ergebnis der Parteianhörung wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung verwiesen.




Entscheidungsgründe



I.

Die zulässige Klage- ist weit überwiegend auch begründet.

Das angerufene Gericht ist insbesondere sachlich nach §§ 21 Nr. 1, 71 Abs, 1 GVG und örtlich nach § 104a Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Hamburgischen Landesverordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen vom 01.09.1987 (HmbGVB1. 1987, S. 172) zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist eine urheberrechtliche Streitigkeit und der Beklagte ist eine natürliche Person. Eine gewerbliche oder freiberufliche Betätigung des Beklagten im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Rechtsverletzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1 und 2 UrhG und § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR und auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR.

Es ist jedenfalls prozessual auch davon auszugehen, dass das in Rede stehende Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten ohne Einwilligung der Berechtigten durch den Beklagten in einer sog. "Internet-Tauschbörse" angeboten wurde und damit das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt wurde.


a)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Auf den substantiierten Vortrag der Klägerin zur Übertragung der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte durch die [Name] hat der Beklagte von einem weiteren Bestreiten der dargelegten Umstände abgesehen. Aufgrund der eingereichten Verträge (Anlage K1, Bl. 74 ff. d. A.) hat das Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Rechteübertragung.


b)

Es ist vorliegend auch davon auszugehen, dass die klägerseits substantiiert dargelegte Ermittlung der IP-Adressen und die Zuordnung dieser zu dem Internetanschluss des Beklagten keine Fehler aufweist. Hinsichtlich der Verletzungshandlungen trägt die Klägerin zwar grundsätzlich die Beweislast und der Beklagte hat mit seiner pauschalen Behauptung, es handele sich vorliegend um einen klassischen Fall eines Zahlendrehers oder fehlerhafter Auskunft durch den Provider, die Richtigkeit der Ermittlung bzw. Zuordnung bestritten. Die Klägerin hat allerdings eine Mehrfachermittlung. des Anschlusses der Beklagten substantiiert vorgetragen, wonach der Anschluss der beklagten Partei zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen im Hinblick auf dasselbe Werk ermittelt und beauskunftet wurde. Angesichts dessen dürfen Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung und Zuordnung des Anschlusses schweigen (vgl. OLG Köln, 16.05.2012, Az. 6 U 239/11, NJW-RR 2012, 1327). Eine Beweiserhebung zu dieser Frage wäre daher wohl allenfalls auf Veranlassung der beklagten Partei durchzuführen gewesen, die jedoch trotz ausdrücklichen in der mündlichen Verhandlung erfolgten gerichtlichen Hinweis keinen Beweis angeboten hat.

Soweit Beweis durch Zeugnis der Ehefrau des Beklagten dafür angeboten wurde, dass am 26.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr niemand im Haus gewesen sein soll, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Eine Nutzung von Tauschbörsen setzt eine Anwesenheit vor dem Computer nicht voraus. Selbst wenn sich das Beweisangebot auch auf den Vortrag beziehen sollte, dass die Ehefrau grundsätzlich den Strom abschalte, wenn sie das Haus verlasse, und auch am 11.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und am 14.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr niemand im Haus gewesen sein soll, so war eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin mangels Erheblichkeit insoweit nicht durchzuführen. Es wurden nach dem Vortrag der Klägerseite insgesamt 33 einzelne Zeitpunkte an 18 verschiedenen Tagen ermittelt, weshalb die benannten fünf Zeitpunkte nicht ins Gericht fallen und letztlich nicht entscheidungserheblich erscheinen.


c)

Vorliegend ist aus prozessualen Gründen auch von der Täterschaft des Beklagten auszugehen.

Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die streitgegenständliche Verletzung als Täter verantwortlich ist.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen 'der geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.

Der sekundären Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten des Anschlussinhabers ist damit allerdings nichtverbunden. Die sekundäre Darlegungslast dient der Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung, sie ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Zöller / Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 34). Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers zu beweisen (vgl. BGH, BearShare; vgl. BGH,. GRUR 2016, 1280 ff. - Everytime we touch).

Wenn der Anschlussinhaber sich also darauf beruft, dass anderen Personen eine Nutzung möglich war, er aber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte jedoch nicht genügt und mithin nicht hinreichend darlegt, dass und aus welchen Gründen anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommen, greift die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers wieder ein. So liegt es im vorliegenden Fall.

Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze nicht genügt.

Er hat in seiner persönlichen Anhörung auch auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts ausdrücklich gänzlich ausgeschlossen, dass einer seiner Familienangehörigen als Alleintäter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Bei seinem jüngeren Sohn würde er eine Lüge sofort bemerken. Der ältere Sohn interessiere sich nicht für derartige Computerspiele. Seine Ehefrau kenne sich mit Computern im allgemeinen nicht aus. Der nach dem Eindruck. des Gerichts und nach dem eigenen Vortrag durchaus computererfahrene Beklagte gab dabei bekräftigend zudem an, sämtliche Rechner im Haushalt - nach dem schriftsätzlichen Vorbringen auch in den Bookmarks und Historys der Browser - durchsucht und weder die streitgegenständliche Datei, noch überhaupt ein Tauschbörsenprogramm gefunden zu haben. Auch auf spätere Nachfrage erklärte der Beklagte erneut, er sehe absolut keine Möglichkeit, dass die Rechtsverletzungen über seinen Anschluss stattgefunden hätten.

Auch eine Möglichkeit der Begehung der Verletzungshandlungen durch (ggf. unbekannte) Dritte hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Unstreitig verfügte der WLAN-Router zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen über eine so schwache Sendeleistung, dass er nur in dem Raum Signale sandte, in dem er auch stand.

Soweit der Beklagtenvertreter in dem Schreiben vom 03.04.2017 -nach Schluss der mündlichen Verhandlung - erklärt hat, die Angaben des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung seien nicht dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Beklagte eine Täterschaft seiner Söhne ausschließe, so ist dem nicht zu folgen. Der Beklagte hat auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob der Beklagte es tatsächlich gänzlich ausschließen könne, dass einer seiner Söhne die Rechtsverletzung begangen habe, begründet und mit großem Nachdruck angegeben, dass dies der Fall sei. Gleiches gilt für die Frage der möglichen Täterschaft eines Dritten über den Milan-Zugang. Der nunmehr erstmalig dahingehende Vortrag des Beklagtenvertreters, es könne vorliegend entgegen sämtlicher vorheriger Angaben doch nicht ausgeschlossen werden, dass entweder einer der Söhne oder aber doch Dritte über den WLAN-Router die Rechtsverletzungen begangen hätten, so erscheint dieses Vorbringen (bereits unabhängig von § 296a ZPO) als offensichtlicher Versuch eines an die Rechtsprechung angepassten Vortrags nicht glaubhaft und ist nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon hat der Beklagtenvertreter weiterhin auch keine hinreichenden Angaben dazu gemacht, woraus sich trotz des sonstigen vorherigen Vortrags des Beklagten (Abschaltung des Stroms, Abwesenheiten, gründliche Durchsuchung sämtlicher Computer (auch in den Bookmarks und Historys der Browser)) eine ernsthafte Möglichkeit für die Täterschaft der Söhne / eines Dritten ergeben soll. Zwar mag der Beklagte nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise zur Durchsuchung der Computer nicht verpflichtet gewesen sein - macht er derartige Angaben, sind diese aber der Beurteilung auch zugrunde zu legen.


d)

Die Nutzung erfolgte auch widerrechtlich, denn sie geschah unstreitig ohne Einwilligung der Rechtsinhaberin.


e)

Folge ist zunächst, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 651,80 EUR für die Beauftragung der Klägervertreter zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche im Sinne des § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung verpflichtet ist.

Die Klägerin war aufgrund der Rechtsverletzung berechtigt, den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung im Sinne des § 97a Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. aufzufordern. Dadurch sind der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entstanden, die sich anhand einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 der Anlage 1 des RVG sowie der Anlage 2 des RVG in der Fassung vom 01.07.2004 berechnen fassen.

Der von Klägerseite angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Zu bestimmen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 1 und 3 RVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen des Gerichts im Einzelfall. Dabei ist das Unterlassungsinteresse des Verletzten als Hauptkriterium heranzuziehen, das sich aus dem Wert des verletzten Rechts und dem sogenannten "Angriffsfaktor" zusammensetzt. Das Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet im Rahmen einer sog. Tauschbörse richtet sich aufgrund der vielfachen Nutzung an einen unbekannten Adressatenkreis. Dies nimmt der Rechtsverletzer billigend in Kauf, um selbst eine Kopie des jeweiligen Films oder Computerspiels zu erhalten. Bei dem gegenständlichen Computerspiel handelt es sich um einen verhältnismäßig bekannten und auf dem Markt erfolgreichen sog. Ego-Shooter mit hohem Produktions- und Kostenaufwand. Im Rahmen einer Abwägung ist Bezug zu nehmen auf Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (vgl. Beschlüsse vom 20.11.2011, Az. 5 W 129/11 und vom 29.01.2015, Az. 5 W 146/13), in denen bei für den Massenmarkt nicht interessanten Filmen von Gegenstandswerten zwischen 15.000,00 EUR und 20,000,00 EUR ausgegangen wird. Übertragen auf den Markt für Computerspiele ist zu beachten, dass das gegenständliche Computerspiel "[Name]" zwar offensichtlich überaus gewaltvoll ist, dies aber gerade bei Ego-Shootern ein Kriterium darstellt, dass den besonderen Reiz für die Nutzer ausmacht. Von einem Nischenprodukt kann insofern in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Dem Kammergericht Berlin im Hinblick auf ein Computerspiel (Beschluss vom 20.05.2016, Az. 24 W 42/16) folgend ist ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen.

Daneben ist der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der begehrten 640,20 EUR an die Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG verpflichtet.

Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG kann zwischen drei verschiedenen Berechnungsarten wählen: die konkrete. Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn einschließt, die Herausgabe des Verletzergewinns und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der, Lizenzanalogie). Bei der von der Klägerin gewählten Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzte bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschließen. Ebenso unerheblich ist - jedenfalls solange das verletzte Recht seiner Art nach als Vermögenswert genutzt werden kann und auch genutzt wird - ob Lizenzverträge in dem in Rede stehenden Bereich üblich sind.

Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist - da auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden kann - vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen.

Das Gericht erachtet danach vorliegend eine Lizenz in Höhe der begehrten 640,20 EUR für das öffentliche Zugänglichmachen des Computerspiels nach einer Gesamtabwägung für angemessen.

Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads unkontrollierbar ist. Die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk führt mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird, insofern ist grundsätzlich eine lawinenartige Verbreitung der Daten, wie vom Landgericht München I mit Urteil vom 05.09.2014 (Az. 21 S 24208/13) formuliert, möglich. Auf der anderen Seite werden bei Filesharing-Systemen Dateien gleichzeitig von vielen Nutzern angeboten und heruntergeladen, wobei die herunterladenden Nutzer von einzelnen anbietenden Nutzern meist nur einen Teil der jeweiligen Datei herunterladen. Die genaue Dauer der Bereitstellung durch .die Beklagte ist nicht bekannt. Die Klägerin hat - sofern die 5 bestrittenen Zeitpunkte nicht berücksichtigt werden - allerdings nicht weniger als 28 Zeitpunkte an jedenfalls 15 verschiedenen Tagen - des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Beklagten festgestellt. Bei einer Gesamtbetrachtung scheint eine Lizenz in Höhe von 640,20 EUR im Ergebnis angemessen.

Der Anspruch der Klägerin ist auch durchsetzbar, insbesondere greift die Einrede der Verjährung nicht durch.

Gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 S. 2 BGB gilt für den Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten öffentlichen. Zugänglichmachens eines Werks in einer Dateitauschbörse eine zehnjährige Verjährungsfrist (BGH, 12.05.2016, 1 ZR 48/15 - Everytime we touch). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gilt nach § 102 Satz 1 UrhG, § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste).

Eine Verjährung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs kommt schon nicht in Betracht, da seit der, streitgegenständlichen. Rechtsverletzungen keine zehn Jahre vergangen sind.

Der Lauf der die dreijährigen Verjährungsfrist für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Abmahnkosten hat gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht vor dem Schluss des Jahres 2013 begonnen, da der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten jedenfalls nicht vor Versand der Abmahnung im Jahr 2013 entstanden ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 76, juris). Noch vor Ablauf der jedenfalls dreijährigen Verjährungsfrist ist das Verfahren aus dem Mahnverfahren am 09.05.2016 an das Amtsgericht Hamburg abgegeben worden. Inwieweit eine Hemmung durch das Mahnverfahren erfolgt ist, erscheint damit unerheblich.


2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte - wie klägerseits beantragt - einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus der zugesprochenen Schadensersatzforderung seit dem 15.01.2013 gemäß § 818 Abs. 2 BGB, da die fiktive Lizenz bereits ab Nutzung zu verzinsen ist. In Bezug auf die vorgerichtlich entstandenen. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR besteht ein Anspruch auf Zinsen jedoch erst ab Rechtshängigkeit. Eine Verzugslage des Beklagten nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB wurde insoweit nicht dargelegt, so dass sich der Anspruch erst ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288,Abs. 1 BGB ergibt.



II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann. das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg


einzulegen.

Frist beginnt reit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht




Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, 19.04.2017

[Name], AngJD'in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Hamburg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 32 C 152/16,
Klage .rka Rechtsanwälte,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
sekundäre Darlegungslast,
Widersprüchlicher Beklagtenvortrag,
Mehrfachermittlung,
Verjährung,
Fristen Zinsberechnung,
https://aw3p.de/archive/2722

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#653 Beitrag von Steffen » Dienstag 13. Juni 2017, 11:12

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann (Köln): Das Amtsgericht Düsseldorf weist Klage von .rka Rechtsanwälte für Koch Media ab


11:10 Uhr


Auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Haftung von Anschlussinhabern für Filesharingverletzungen, die über ihren Internetanschluss begangen wurden, haben an Grundsätzlichem nichts geändert:

» Wer darlegen kann, warum er selbst als Täter ausscheidet und wer stattdessen als Täter in Betracht kommt, kann sich auch weiterhin erfolgreich vor Gericht behaupten. «



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

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E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartmann.de | Web: https://rheinrecht.wordpress.com/




Bericht (vom 30.05.2017)


Link:

https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de ... -media-ab/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



So hat das Amtsgericht Düsseldorf nun mit Urteil vom 13.04.2017 eine Klage der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte für die Firma Koch Media GmbH abgewiesen, mit der meinem Mandanten vorgeworfen worden war, das Computerspiel "Dead Island" unerlaubt öffentlich über seinen Internetanschluss zugänglich gemacht zu haben. In der mündlichen Verhandlung bestätigten die als Zeugen gehörten Familienmitglieder seinen im Rahmen der sekundären Darlegungslast abgegebenen Vortrag.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Gegenseite in Berufung zum Landgericht Düsseldorf geht oder die Entscheidung akzeptiert.

Natürlich könnte die Gegenseite nun den im Urteil genannten Zeugen als mutmaßlichen Täter abmahnen - aber der bestreitet die Rechtsverletzung und eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft besteht nicht. Also wäre der Vollbeweis gegen ihn zu erbringen. Ich sehe nicht, wie das gelingen sollte.







AG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2017, Az. 14 C 66/16




(...) 14 C 66/16

Verkündet am 13.04 2017

[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte. .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1. 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagter,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Andreas Schwartmann, Robert-Perthel-Str 45. 50739 Köln,




hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vorn 13.02 2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt

De Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt de Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der Klägerin wird nachgelassen. die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Hohe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden. wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet




Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen angeblichen Anbietens des Computerspiels "Dead Island" im Internet im Wege des Filesharings in Anspruch.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten von 859.80 EUR netto, anteiliger Kosten des Auskunftsverfahrens und der Providerauskunft von 9,52 EUR und teilweisen Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanaloge von 500,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund vertraglicher Vereinbarung ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin des Computerspiels "Dead Island". Der Beklagte habe das Computerspiel mindestens vom 22.10.2011 bis zum 09.08.2013 im Wege des Filesharings im Internet angeboten



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen.

1. an sie einen Betrag von 859.80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten aber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 zu zahlen.
2. an sie 9.52 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sen Rechtsbangigkeit zu zahlen;
3. an Se einen weiteren Betrag aber 500,00 EUR nebst ehrlicher Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten aber dem jeweiligen Basiszinssatz ab 10.01.2012 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat über das behauptete Anbeten des Computerspiels durch den Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2017 (Bl. 196 ff. GA) verwiesen. Im übrigen wird auf alle Schriftsatze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt verwesen.




Entscheidungsgrunde:

Die Klage ist unbegründet.

De Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 97a Abs. 1 S 2 UrhG a.F. auf Erstattung von Abmahnkosten. Die vorgenannte Vorschrift ist als lex specialis einzige Anspruchsgrundlage für de Erstattung von Abmahnkosten (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 5 Aufl., zu § 97a n.F. Rn. 12). Ein entsprechender Anspruch setzt voraus, dass der Beklagte Verletzer im Sinne von § 97a Abs 1 UrhG a.F. ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht recht fest, dass der Beklagte als Täter oder Teilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig Urheberrechte der Klägerin verletzt hat. Es kann dahinstehen, ob das inkriminierte Anbieten zum Download tatsächlich von dem Internetanschluss des Beklagten aus erfolgt ist. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten (BGH. NJW 2016. 953, 955 - Tauschbörse III). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde; in diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast (a.a 0.). Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für den Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (a.a 0 ). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet, entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anspruchsinhaber als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (a.a.0.).

Der Beklagte ist - unterstellt, die angeführte Verletzungshandlung am 22.10.2011 erfolgte über seinen Internetanschluss - vorliegend dementsprechend seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Aus seinem Vortrag ergibt sich. dass der Zeuge [Name] als Täter der angeführten Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt. Der Beklagte hat eine eigene Verletzungshandlung zunächst ausreichend bestritten, indem er auf Seite 2 der Klageerwiderung (Bl. 38 GA) darauf hinweist, dass auf dem von ihm benutzten Computer keine Filesharingsoftware installiert war und ist. Ferner stellt er dort das Nutzungsverhalten der weiteren Familienangehörigen ausreichend dar. denn er trägt vor, jedes weitere Familienmitglied habe einen eigenen Computer besessen und das Internet benutzt, auf Nachfrage hätten sämtliche Familienmitglieder de Vornahme der angeführten Verletzungshandlung bestritten. Mit Schriftsatz vom 14.04.2016, dort Seite 2 (Bl. 139 GA), behauptet der Beklagte weiter, der Zeuge [Name] sei zum angeführten Verletzungszeitpunkt zu Hause gewesen und dessen Computer sei mit dem Internet verbunden gewesen, ohne dass der Zeuge eine LAN-Party veranstaltet habe.

Die Klägerin muss daher beweisen, dass der Beklagte die Verletzungshandlung verübt hat. Diesen Beweis hat sie nicht führen können. Dazu musste nämlich zumindest feststehen, dass eine Verletzungshandlung durch den Zeugen [Name] auszuschließen ist, so dass zu Lasten des Beklagten weder eine tatsächliche Vermutung für dessen Täterschaft bestünde. Der Zeuge hat zwar ein Bereithalten des Spiels zum Download durch ihn selbst ausdrücklich verneint. Infolgedessen steht aber nicht zweifelsfrei fest, dass nur der Beklagte dies getan haben kann. An der Richtigkeit der Angaben des Zeugen bestehen nämlich Zweifel von Gewicht, soweit er ein eigenes entsprechendes Handeln verneint hat Nach den Angaben der Zeugen war das Spiel nämlich nur dem Zeugen [Name] bekannt und durch de Veranstaltung von LAN-Partys zeigte sich auch, dass er von allen Familienmitgliedern das größte Interesse an Computerspielen hatte. Seine ein eigenes Handeln bestreitenden Angaben können daher zwanglos als bloße Schutzbehauptung anzusehen sein.

Der Beklagte schuldet die Erstattung der Abmahnkosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Ob der Beklagte zur Verhinderung oder Kontrolle der LAN-Partys verpflichtet war, kann dahinstehen. Für eine solche Haftung musste nämlich zumindest feststehen, dass die Verletzungshandlung entweder durch ihn selbst oder durch die Teilnehmer der LAN-Partys begangen worden ist Daran fehlt es hier. Wie bereits ausgeführt, kommt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Täterschaft des damals bereits volljährigen Zeugen [Name] ernsthaft in Betracht. Die Klägerin führt schließlich eine angeblich von ihr festgestellte weitere Verletzungshandlung am 09.08 2013 an. Ob der Beklagte für diese Verletzungshandlung als Störer haftet, kann aber dahinstehen Die eingeklagten Abmahnkosten sind nämlich durch de erste angeführte Verletzungshandlung entstanden.

De Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz - der auch die verlangten Auskunftskosten umfassen wurde (vgl. Beck 'scher Online Kommentar Urheberrecht, Stand 01.10.2016, § 97 UrhG, Rn. 113) - bzw. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 102a UrhG, 812 Abs 1 S. 1, 2 Alt. BGB nach den Gruix1satzen der Lizenzanaloge. Ein Anspruch nach § 97 Abs 2 S 1 und 3 UrhG setzt voraus, dass der Beklagte als Täter oder Teilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig Urheberrechte der Klägerin verletzt und ihr dadurch einen Schaden zugefügt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ein entsprechendes Handeln des Beklagten wie ausgeführt aber nicht fest. Da wie ausgeführt offen bleibt, ob der Beklagte auf das Computerspiel durch die Tauschbörse zugegriffen hat, hat er im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB auch nichts "erlangt ".

Die verlangten Zinsen entfallen mangels Begründetheit der Klage in der Hauptsache. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91. 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert bis 1.500,00 EUR. (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2017, Az. 14 C 66/16,
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann,
Klage .rka Rechtsanwälte,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
LAN-Party

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#654 Beitrag von Steffen » Mittwoch 14. Juni 2017, 23:41

Hessenrecht: Das Amtsgericht Kassel zu den Anforderungen an das Vorbringen bei Alternativsätzen eines Filesharingvorfalles aus dem Kreis der engsten Familienangehörigen und der Folgen der Beweisfälligkeit bei Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts des als Zeugen gehörten Familienangehörigen


23:40 Uhr



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Urteil

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AG Kassel, Urteil vom 04.04.2017, Az. 410 C 1977/16




(...) Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.




Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung mittels sogenanntem Filesharing.

Die Klägerin ist Inhaberin der Urheberrechte (Verwertungsrechte) betreffend das Computerspiel "Risen 2" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte fest, dass der Film am 11.05.2012 um 21:04 Uhr vom Internetanschluss der Beklagten auf einer sogenannten Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2011 deswegen die Beklagte ab und forderten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf. Die Beklagte gab eine nicht näher mitgeteilte modifizierte Unterlassungserklärung ab. Zahlungen erfolgten nicht. Die Abmahnkosten beziffert die Klägerin ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000,00 EUR unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr gemäß Nr. 2300 VVRVG zuzüglich Telekommunikationspauschale mit 555,60 EUR. Ferner begehrt sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von weitere 697,40 EUR.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei als Inhaberin des ihr mitgeteilten Internetanschlusses für den Vorfall vom 11.05.2012 verantwortlich. Sie habe die Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegt, jedenfalls keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten und - soweit sie Vortrag gehalten hätten - diesen nicht nachgewiesen.



Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin .1253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.09.2012 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, für den von der Klägerin vorgetragenen Filesharingvorfall verantwortlich zu sein. Sie selbst habe den Vorgang nicht begangen. Ihr Internetanschluss sei darüber hinaus nicht nur von ihr selbst, sondern auch von ihrem seinerzeit 19-jährigen Sohn genutzt worden. Dieser habe damals in der Wohnung der Beklagten gewohnt. Vor diesem Hintergrund sei die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft widerlegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des ... als Zeugen und Vernehmung der Beklagten als Partei. Auf die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2017 wird Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat im Ergebnis gegen die Beklagten keine Ansprüche aus § 97, 97a UrhG.

Nach § 97 UrhG kann der Urheber bzw. sonstige Rechtsträger von demjenigen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen, der ohne Legitimation durch den Urheber bzw. sonstigen Rechtsträger Verwertungshandlungen vornimmt. Eine Verwertungshandlung stellt dabei auch das sogenannte Filesharing über eine Internettauschbörse dar. Denn der Filesharer nimmt nicht lediglich einen Download des jeweils betroffenen Werkes zum Zwecke des Eigengebrauchs vor, sondern er bietet - nach der Funktionsweise der Tauschbörse - dieses anderen Tauschbörsenteilnehmern im Wege des sogenannten Uploads wieder seinerseits zum Download an.

Verantwortlich hierfür ist zunächst der Benutzer des Internetanschlusses, da er derjenige ist, der den Filesharingvorgang initiiert und durchführt. Da die urheberrechtlich geschützten Personen mangels geeigneter Erkenntnismöglichkeit nicht wissen können, welche konkrete Personen den konkreten Internetanschluss für die Vorgänge auf der Internet-Tauschbörse benutzen, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers insoweit. Diese Vermutung ist widerleglich. Wegen der sekundären Darlegungslast muss deswegen der Anschlussinhaber - nur er ist in der Lage, dazu Vortrag zu halten - zumindest darlegen, das eine andere Person ernsthaft als Anschlussnutzer in Betracht kommt. Dabei ist nicht zu verlangen, dass in jedem Fall das konkrete Nutzungsverhalten eines potenziellen Alternativtäters in Gestalt eines Mitbenutzers des Internetanschlusses detailliert beschrieben wird. Denn regelmäßig kann ein Internetanschluss auch ohne unmittelbare Beteiligung des Anschlussinhabers benutzt werden. Kontroll-, Überwachungs- und Recherchepflichten des Anschlussinhabers bestehen zwar grundsätzlich, jedoch in unterschiedlicher Intensität abhängig vom Nähe- und Vertrauensverhältnis zum potenziellen Alternativtäter. Im Falle von Familienangehörigen bedeutet dies, dass erwachsene Familienangehörige grundsätzlich einen so hohen Vertrauensvorschuss genießen, das eine Überwachung, Kontrolle und / oder Nachrecherche regelmäßig nicht geboten ist, so lange nicht ein konkreter Anlass besteht, gleichwohl im vorgenannten Sinne tätig zu werden. Dies folgt aus dem grundgesetzlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Artikel 6 GG verbietet es, im Interesse eines Dritten die familiären Verhältnisse durch die vorgenannten Pflichten anlasslos zu strapazieren.

Zwar ist auch der Urheber bzw. der Träger des Urheberrechts grundrechtlichen Schutz, da es sich um geistigem Eigentum handelt (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kollision der grundrechtlichen Normen ist jedoch nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz aufzulösen. Dies bedeutet, dass sich eine Partei, die wegen eines Filesharing-Vorfalles in Anspruch genommen wird, sich nicht lediglich hinter die ihr aus Art. 6 GG abzuleitenden Position zurückziehen kann, sondern gleichwohl in der Pflicht bleibt, durch bestimmte Angaben dem Verletzten nur die Durchsetzung seines Anspruches zu ermöglichen, wenn ein Familienangehöriger Dritter als Täter in Betracht kommt. Es ist jedoch nicht zu verlangen, gleichsam umgekehrt die Voraussetzungen einer für den Verletzten problemlose Rechtsdurchsetzung zu schaffen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Mitwirkungspflichten von Privatleuten in Bezug auf ihre Familienangehörigen weitaus geringer als etwa für Kaufleute im Bereich des Transportrechts (s. dazu nunmehr BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife, zit. n. juris). Dies führt dazu, dass ein Anschlussinhaber in der oben skizzierten Weise Vortrag zu halten hat und insbesondere Namen und Anschrift des potenziellen Alternativtäters mitteilen muss (so wohl BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16, zit. n. beck aktuell).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedenfalls in Bezug auf den Zeugen ... hinreichenden Vortrag gehalten, der letztgenannten als möglichen Alternativtäter in Betracht kommen lässt und der die Klägerin in die Lage versetzt, ihre Rechte durchzusetzen. Der volljährige Sohn der Beklagten wohnte zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Vorfalles in der Wohnung der Beklagten. Da ein Anlass zur Kontrolle nicht erkennbar ist, durften die Beklagten ihm deswegen den uneingeschränkten Zugang zu ihrem Internetanschluss gestatten. Für die Erfüllung der vorgenannten sekundären Darlegungslast genügt es, diesen Zustand zu beschreiben. Es bedarf keiner Darlegung, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten der Zeuge den Internetanschluss der Beklagten nutzte. Würde man solches verlangen, erreichte man jedoch den durch die grundgesetzliche Regelung geschützten Bereich. Denn grundsätzlich bedarf es keiner so engmaschigen Kontrolle der Familie. Eine genauere Rekonstruktion ist jedenfalls bei dem hier zwischen Vorfall und Abmahnung verstrich einen Zeitraum von ca. fünf Monaten nicht zu verlangen, da dies bei alltäglichen Vorgängen praktisch unmöglich ist, weil die Erinnerung ohne ein herausragendes und deswegen sich eingetretenes Ereignis zu schnell verblasst.

Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 12.05.2016 (I ZR 48/15 - Everytime we touch). Dort ist lediglich die Rede davon, dass der Anschlussinhaber bei der Benennung möglicher Alternativtäter im Rahmen des Zumutbaren gehalten ist, Nachforschungen anzustellen und infolgedessen konkreten Vortrag zum Nutzungsverhalten eben jener potentiellen Alternativtäter zu halten. Dieser Rahmen wird aber gerade auch durch den Schutzbereich von Ehe und Familie gezogen, so dass es eben nicht zumutbar ist, insistierend oder gar inquisitorisch das Verhalten der nächsten Angehörigen im Drittinteresse zu ermitteln (so jetzt auch BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife).

Vor diesem Hintergrund war die Klägerin ihrerseits wiederum in die Lage versetzt, den weiteren Beweis für die Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaberin anzutreten. Dementsprechend haben sie auch den Sohn ... der Beklagten als Zeugen benannt. Dieser hat jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Klägerin hinsichtlich der Täterschaft der beiden Beklagten beweisfällig geblieben ist. Dieser Befund führt wiederum nicht dazu, dass den Beklagten ihrerseits der Nachweis für die tatsächlichen Gegebenheiten der durch sie erfolgten Vermutungswiederlegung aufzubürden. Denn dies würde zu einer Umkehr der Beweislast im Ergebnis führen, welche weder vom Gesetz vorgesehen noch von den tatsächlichen Gegebenheiten her geboten ist.

Im Ergebnis kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte bei ihrer Parteivernehmung erklärt hatte, der Zeuge habe auf ihr eigenes Befragten nach Erhalt der Abmahnung seine Täterschaft in Abrede gestellt, was sie dem Zeugen geglaubt habe, mit der Folge, dass dann die tatsächliche Vermutung ihrer eigenen Täterschaft wieder aufleben. Denn diese Aussage bedeutet ihrem Wesensinhalt nach nicht, dass sich damit selbst der Täterschaft bezichtigt. Es entspricht natürlichem Instinkt eines Elternteils, dem eigenen Kind jedenfalls dann uneingeschränkt Glauben zu schenken, wenn keine erkennbaren Anhaltspunkte für nahe liegende Zweifel erkennbar sind. Dem Gericht ist jedoch weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus der Aussage der Beklagten als Partei heraus erkennbar geworden, dass solche Anhaltspunkte vorliegen. Die Beklagte durfte deswegen dem Zeugen als ihrem Sohn dies glauben ohne zugleich Gefahr zu laufen, alleine deswegen selbst für den Vorfall haften zu müssen. Die Beklagte hat sich auch in erkennbar diese von ihr berichtete seinerzeitige Angabe des Zeugen ihr gegenüber die Gestalt zu Eigen gemacht, dass von einer entgegen ihrem sonstigen Vorbringen nunmehr aufgestellten Behauptungen ausgegangen werden kann, der Sohn sei definitiv nicht Täter der streitgegenständlichen Vorfalles. Erst dann, wenn der potentielle Alternativtäter im Rahmen einer Zeugeneinvernahme oder in sonstiger Weise glaubhaft bekundet, nicht Täter zu sein (oder wenn sich aus sonstigen Umständen eindeutig ergibt, dass die betroffene Person nicht Täter sein kann), lebt die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers wieder auf (s. AG Kassel, Urteil vom 28.04.2015 - Az. 410 C 2591/14 - juris). Da der Zeuge ... unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht zur Sache keine Angaben machte und auch sonstige Anhaltspunkte nicht erkennbar sind, die gegen seine Täterschaft sprechen, steht im vorliegenden Fall gerade nicht fest, dass der Zeuge als potentieller Alternativtäter ausscheidet.

Auch die Vernehmung der Beklagten als Partei hatte den der Klägerin obliegenden Beweis nicht erbracht. Sie konnte glaubhaft bekunden, zwar ihrem Internetanschluss genutzt zu haben, jedoch nur für gewöhnlich zu erwartende Zwecke und nicht für die Teilnahme an einer Tauschbörsen, insbesondere nicht für die Benutzung des Anschlusses für Computerspiele, insbesondere nicht für solche, die unter Verletzung urheberrechtlichen Schutzes auf Tauschbörsen erlangt wurden. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass das streitgegenständliche Computerspiel "Risen 2" nach der Beschreibung der Klägerin typischerweise gerade nicht von Frauen im Alter der Beklagten gespielt werden. Zur Zielgruppe dürften eher männliche Personen im Alter des Zeugen ... zählen.

Das Gericht vermochte den Angaben der Beklagten als vernommene Partei uneingeschränkt Glauben zu schenken. Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben waren nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund konnte auch von einer Vereidigung der Beklagten abgesehen werden. Nach § 452 Abs. 1 ZPO ist die Vereidigung der Partei lediglich dann geboten, wenn das Gericht anhand der ungeeigneten Aussage der Partei nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsachen überzeugt ist. Im vorliegenden Fall war das Gericht jedoch von der ungeeigneten Aussage der Beklagten bereits dahingehend überzeugt, dass sie nicht diejenige Person war, die das streitgegenständliche Computerspiel zum streitgegenständlichen Zeitpunkt auf einer Tauschbörse zum Download angeboten hatte.

Der fehlende Nachweis der Tätereigenschaft wird auch nicht dadurch ersetzt, das zwischen den Parteien im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, dass der Vorfall vom Internetanschluss der Beklagten aus begangen wurde. Denn alleine der Umstand, dass dieser konkrete Internetanschluss dazu benutzt wurde, um die Urheberrechtsverletzung zu begehen, besagt noch nichts über die Person des Verletzers.

Steht allerdings fest, dass der Anschluss der Beklagten vom streitgegenständlichen Vorfall betroffen war, kommt grundsätzlich die sogenannte Störerhaftung der Beklagten in Betracht. Dies bedeutet, dass die Beklagte auch dann für die Verletzungshandlung einer dritten Person einzustehen haben, wenn für sie die Möglichkeit bestand, eine solche Handlung grundsätzlich zu unterbinden. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, keinen W-LAN-Anschluss betrieben zu haben. Unwidersprochen hat sie glaubhaft angegeben, über ihre sogenannte FRITZ!box lediglich LAN-Verbindungen unterhalten zu haben, folglich lediglich über unmittelbare nicht drahtlose Verbindungen ihrem Internetanschluss genutzt zu haben (einschließlich für den Computer ihres Sohnes).

Die Frage einer eventuellen Störerhaftung der Beklagten reduziert sich damit auf die Verantwortlichkeit gegenüber den haushaltsangehörigen Anschlussnutzern. Solange jedoch - wie hier - keinerlei Anlass erkennbar ist, das eventuell ein rechtswidriger Gebrauch des Anschlusses in Betracht kommt, verbietet sich wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie jedenfalls bei volljährigen Familienangehörigen jedwede Kontrolle, Einschränkung oder Nachforschung. Da im vorliegenden Fall gerade kein Anlass bekannt geworden ist, der im Vorfeld des hier gegenständlichen Vorfalles ein Eingreifen der Beklagten gegenüber dem Sohn erfordert hätte, scheidet auch eine Störerhaftung der Beklagten aus.

Da solchermaßen die Beklagten nicht als Täter noch als Störer für die Verletzungshandlung haften, sind sie auch nicht verpflichtet, gemäß §§ 97, 97a UrhG die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Ausbringung der Abmahnung zu bezahlen. Denn insoweit handelt es sich ebenfalls um einen Schadensersatzanspruch. Erforderlich ist also auch insoweit das Vorliegen einer deliktischen Haftungsgrundlage, an der es aber fehlt. Da die Beklagten die klägerseits geforderte Unterlassungserklärung nicht, sondern in modifizierter Form und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hatten, ergibt sich auch darauf kein tragender rechtlicher Grund für eine etwaige Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Abmahnung. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet deswegen aus, weil es sich bei einer urheberrechtlichen Abmahnung der vorliegenden Art nicht um ein sogenanntes "auch-fremdes Geschäft" handelt. Denn eine solche Abmahnung schützt den Abgemahnten nicht davor, durch einen anderen Dritten in Anspruch genommen zu werden, weil nur eine Person Rechtsträgerin und damit abmahnungsberechtigt sein kann, hier die Klägerin.

Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so kann die Klägerin auch keine Zinsen beanspruchen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt. (...)




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AG Kassel, Urteil vom 04.04.2017, Az. 410 C 1977/16,
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#655 Beitrag von Steffen » Dienstag 11. Juli 2017, 23:05

Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle Nr. 109/2017 vom 11.07.2017 - Verhandlungstermin am 13. Juli 2017, 11:00 Uhr - I ZR 193/16 (Bundesgerichtshof zum Beweisverwertungsverbot einer Auskunft beim Filesharing)


23:00 Uhr


Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.

Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG* von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 EUR), Ermittlungskosten (19,80 EUR) und Schadensersatz (500,00 EUR).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil die von der X AG erteilten Auskünfte einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, so dass nicht festgestellt werden könne, ob das behauptete Angebot zum Herunterladen über den Anschluss der Beklagten erfolgt sei. Seien Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch, müsse am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Endkundenanbieter beteiligt werden, weil dessen Auskunft über den Namen und die Anschrift, die der Benutzerkennung zugeordnet seien, nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgen könne und deshalb dem Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG unterliege. Weil die Auskunft der X AG im Streitfall nicht nach dieser Vorschrift gestattet worden sei, könnten ihre Auskünfte nicht verwertet werden.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Anträge weiter.



Vorinstanzen:

AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. November 2015 - 3b C 323/15
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. August 2016 - 6 S 149/15



Karlsruhe, den 11. Juli 2017



* § 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß (...)

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte (...)

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. (...) Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (...).

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. (...) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.





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Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =2&anz=111


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#656 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. Juli 2017, 23:16

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 114/2017 vom 13.07.2017: Der Bundesgerichtshof verneint Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing (Urt. v. 13.07.2017, I ZR 193/16 - Benutzerkennung)


23.15 Uhr



BGH, Urteil vom 13. Juli 2017, I ZR 193/16 - Benutzerkennung


Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG* gegeben ist.

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.

Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 EUR) und Schadensersatz (500,00 EUR).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Für die Auskünfte der X-AG besteht - so der Bundesgerichtshof - kein Beweisverwertungsverbot. Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.




Vorinstanzen:

AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. November 2015 - 3b C 323/15
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. August 2016 - 6 S 149/15




Karlsruhe, den 13. Juli 2017






* § 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß (...)

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte (...)

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. (...) Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (...).

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. (...) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.





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Re: Abmahnungen von Reichelt/Klute/Aßmann Rechtsanwälte

#657 Beitrag von Steffen » Freitag 14. Juli 2017, 23:23

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Erneuter Sieg für Mandanten beim BGH: Kein Beweisverwertungsverbot bei Auskunft durch Reseller


23:20 Uhr


Hamburg/ Karlsruhe, 13.07.2017 (eig./PM). Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG gegeben ist.



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/erneuter- ... -reseller/



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Die in den Vorinstanzen von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte vertretene Klägerin machte geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Computerspiel [Name] zu sein. Hinsichtlich dieses Spieles waren Verletzungshandlungen mittels Filesharing vom Internetanschluss der Beklagten aus festgestellt worden. Die Beklagte unterhielt einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss. Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 EUR) und Schadensersatz (500,00 EUR). Das Amtsgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin zu, Landgericht Frankenthal ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

Für die Auskünfte der X-AG besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Beweisverwertungsverbot (Urt. v. 13.07.2017, I ZR 193/16 - Benutzerkennung). Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.

"Wir freuen uns, dass wir den Sonderweg der Gerichte in Rheinland-Pfalz durch den Gang zum Bundesgerichtshof für unsere Mandantin beenden konnten", erklärt Rechtsanwalt Nikolai Klute von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte, "denn dort hatte sich die Auffassung festgesetzt, dass ein vom Netzbetreiber verschiedener Endkundenanbieter ebenfalls ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchlaufen müsse, was wir seit jeher für falsch gehalten haben. Bestandsdaten sind eben keine Verkehrsdaten und nur für letztere gilt der Richtervorbehalt nach § 101 Abs. 9 UrhG."

Soweit mit der Klage anteilige Kosten des Auskunftsverfahrens geltend gemacht wurden (siehe dazu die Pressemeldung von .rka Rechtsanwälte vom 04.07.2017), hat die Klägerin die Revision in Höhe von rund EUR 20,00 zurück genommen, nachdem der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 klar gestellt hat, dass diese Kosten allein im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind BGH, Beschl. v. 26.04.2017, I ZB 41/16.

Zur Klärung weiterer Fragen des Verfahrens, z.B. zur Haftung der Anschlussinhaberin und zur Nichterfüllung sekundärer Darlegungslasten (dazu: BGH Urt. v. 30.03.2017, I ZR 19/16 - LOUD) konnte der BGH keine Stellung nehmen und hat den Rechtsstreit daher an das Landgericht zur weiteren Klärung zurück verwiesen.




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BGH, Urteil vom 13. Juli 2017, I ZR 193/16 - Benutzerkennung

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LG Köln, Az. 14 S 94/15

#658 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. Juli 2017, 17:28

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Köln - Hinweise auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten Dritter entlasten den Anschlussinhaber nicht


17:20 Uhr


Hamburg/Köln, 20.07.2017 (eig.): Hinweise auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten Dritter entlasten den Anschlussinhaber in Filesharing Streitigkeiten nicht. Dies hat jetzt das Landgericht Köln bekräftigt (Urt. v. 14.06.2017, Az. 14 S 94/15) und damit erneut eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln aufgehoben.



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

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Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/lg-koeln- ... ber-nicht/


Urteil als PDF:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -94-15.pdf



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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, welche weiteren Personen neben ihm Zugang zum Internetanschluss haben und (!) als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die pauschale Behauptung theoretischer Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss durch Dritte reicht hierfür nicht aus (etwa BGH Urt. v. 11.06.2015, I ZR 75/14 - "Tauschbörse III" Rn. 37; Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15 - "Everytime we touch", Rn. 33; Urt. v. 06.10.2016, I ZR 154/15 - "Afterlife", Rn. 15).

Dementsprechend sahen die Kölner Richter das Vorbringen der Beklagten als ungenügend an. Deren Verteidigungsvorbringen erschöpfte sich darin, die eigene Tatherrschaft zu bestreiten und stattdessen auf ihre beiden volljährigen Söhne zu verweisen, die beide mittels eigener Computer über den Anschluss der Beklagten Zugriffsmöglichkeiten auf das Internet gehabt hätten, ohne allerdings konkret zu deren Nutzungsverhalten zu den vier im Verfahren benannten Verletzungszeitpunkten vorzutragen. Auch die aus den Nachforschungen gewonnenen Erkenntnisse hat die Beklagte nur unvollständig mitgeteilt und im übrigen durch ihren Vortrag die Haftung der Söhne ausgeschlossen.

Im Urteil (Seite 14) heißt es, es sei "denklogisch ausgeschlossen, dass die Söhne der Beklagten die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen hätten begehen können. Wenn weder der Router in Abwesenheit der Beklagten eingeschaltet wurde, noch auf einem der im Haus befindlichen Computer Filesharing-Software installiert war, war die Teilnahme an einer Filesharing-Tauschbörse unmöglich. Nach diesem Vorbringen handelte es sich bei der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 um den ersten Vorfall dieser Art, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Söhne der Beklagten Veranlassung gehabt hätten, installierte Filesharing-Software vor Eingang der Abmahnung der Klägerin vorsorglich zu deinstallieren."

Auf Grundlage dieses Vorbringens waren die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte begründet, da die Beklagte eine Täterschaft ihrer Söhne ausgeschlossen hatte und damit keine andere Person den Internetanschluss der Beklagten hatte nutzen können.

"Die Entscheidung ist Beleg dafür, dass Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast Gradmesser für die Bereitschaft eines Gerichtes sind, ungenauen, widersprüchlichen oder sogar wahrheitswidrigen Vortrag hinzunehmen - oder eben auch nicht", erklärt Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte, "und insoweit ist es erfreulich, dass das Landgericht Köln im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Gerichte sich sehr genau den Vortrag der Beklagten anschaut, insbesondere dann, wenn der Vortrag der Beklagten an die Prozesssituation und richterliche Hinweise angepasst und alter Vortrag durch neuen ersetzt oder variiert wird."









LG Köln, Urteil vom 14.06.2017, Az. 14 S 94/15





(...) - Beglaubigte Abschrift -


14 S 94/15
137 C 263/13 Amtsgericht Köln


Verkündet am 14.06.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Landgericht Köln

IM NAMEN Des VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


der [Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte RKA Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigter:
[Name],



wegen: Urheberrechtsverletzung




hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.03.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und die Richterin am Landgericht [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.10.2015, Az. 137 C 263/13, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.) an die Klägerin einen Teilschadensersatz über 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu zahlen;
2.) an die Klägerin weitere 368,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu zahlen;

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.




GRÜNDE:


I.

Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Computerspiel [Name] gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren geltend.

Das streitgegenständliche Computerspiel wurde von der Firma [Name] produziert und von der Firma [Name] erstmals am 04.05.2012 veröffentlicht. In der Folge wurde das Computerspiel ohne Zustimmung der Rechteinhaber in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing Tauschbörsen, anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten. Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen stellte die von der Klägerin beauftragte Firma [Name] der Klägerin mit, dass streitgegenständliche Computerspiel zu nachfolgenden Zeitpunkten unter den angegebenen IP-Adressen von Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war:

18.05.2012 19:48:52 Uhr IP-Adresse 87.xxx.xxx.60
18_05.2012 21: 36:49 Uhr IP-Adresse 87.xxx.xxx.60
19.05.2012 11:06:26 Uhr IP-Adresse 217.xxx.xxx.98
19.05.2012 18:39:16 Uhr IP- Adresse 87.xxx.xxx.234.


Die Beklagte lebte im Jahr 2012 mit ihren zum damaligen Zeitpunkt bereits erwachsenen Söhnen, den Zeugen [Name] und [Name], unter der im Rubrum angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beklagte war Inhaberin eines von der Deutschen Telekom AG zur Verfügung gestellten Internetanschlusses mit LAN- und WLAN-Verbindung, welcher mittels WPA2-Verschlüsselung gesichert war.

Die Deutsche Telekom AG erteilte der Klägerin aufgrund eines von dieser bei dem Landgericht Köln zu Az. 230 0 74/12 gemäß § 101. Abs. 9 UrhG erwirkten Gestattungsbeschlusses vom 06.06.2012 (Bl. 66 ff GA) am 10.07.2012 die Auskunft (Bl. 70 f GA), dass oben stehende IP-Adressen zu den angegebenen Tatzeitpunkten jeweils dem Internetzugang der Beklagten zugewiesen waren.

Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2012 abmahnen und zur Zahlung von Lizenzschadensersatz auffordern. Diesbezüglich begehrt die Klägerin Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 368,00 EUR (Anspruchsbegründung vom 07.06.2013, Bl. 19 GA): Mit Schreiben vom 02.04.2012, der Klägerin zugegangen am 0410.2012, gab die Beklagte, eine Unterlassungserklärung ab und lehnte Zahlungen an die Klägerin ab.

Im Oktober 2013 wurde von dem Anschluss der Beklagten zu der im Rubrum angegebenen Adresse das Computerspiel [Name] im Rahmen eines Filesharing Netzwerkes zum Download angeboten. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Beklagte nicht mehr mit ihren Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.03.2014 ab. Diese Rechtsverletzungen sind vorliegend nicht streitgegenständlich.



Die Klägerin hat behauptet,
die Firma [Name] habe die Firma [Name] gegründet und sich von dieser sämtliche Nutzung- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel [Name] einräumen lassen, wie aus Anlage K1, Bl. 21 GA und K4, Bl. 58 GA ersichtlich. Mit Vertrag vom 05.108.03.2012 ("Terms Summary" und "General Distribution Terms and Conditions", Anlage K 2, Bl. 22-25 GA) habe die Klägerin u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Firma [Name] sämtliche physischen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software sowie das Recht zum Vertrieb über Internetdienste erworben.

Die Klägerin hat weiter behauptet,
die Beklagte habe zu den oben genannten Zeitpunkten am 18.05.2012 und 19.05.2012 unter den aufgeführten IP-Adressen das streitgegenständliche Computerspiel im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien zutreffend erfolgt, was sie näher ausführt. Indiz für die Täterschaft der Beklagten seien auch die nachfolgenden Rechtsverletzungen aus Oktober 2013, die nur von der Beklagten begangen worden sein könnten.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,
ihr stehe wegen der Rechtsverletzungen im Zeitraum 18.05. - 19.05.2012 ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gegen die Beklagte zu, welcher wegen der Aktualität des streitgegenständlichen Computerspieles im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen sowie der kostenaufwendigen Herstellung mit weit über 500,00 EUR zu bemessen sei. Hiervon hat die Klägerin einen Teil-Lizenzschadensersatz von 500,00 EUR geltend gemacht.



Die Beklagte hat bestritten,
die Rechtsverletzung begangen zu haben und behauptet, weder habe sie Filesharing-Software auf einem Computer installiert noch genutzt. Sie habe das streitgegenständliche Computerspiel weder heruntergeladen und damit Dritten angeboten, noch dieses Dritten ermöglicht. Sie nutzte ihren Computer nicht für PC-Spiele und habe dies auch in der Vergangenheit nicht getan. Sie sei am 16.05.2012 zu einem Urlaub in Schweden aufgebrochen und erst am 20.05.2012 zurückgekehrt. Ihre Söhne hätten sich derweil unter der im Rubrum genannten Wohnanschrift befunden. Diese hätten jeweils mit eigenen Computern den Internetanschluss nutzen können. Auf Nachfrage hätten ihre Söhne bestritten, Filesharing-Software zu nutzen oder das streitgegenständliche Werk heruntergeladen zu haben.

Sie habe ein Notebook genutzt. Der Router sei jeweils nur für die Zeit der Internetnutzung dieses Computers in Betrieb genommen und anschließend abgeschaltet worden (Schriftsatz vom 02.08.2013). Sie habe vor ihrem Urlaub alle ihr zur Verfügung stehenden Computer ausgestellt. Ihre Söhne hätten den Internetanschluss weiter genutzt. Nach Rückkehr sei der von ihr genutzte Computer ausgestellt gewesen (Schriftsatz vom 21.10.2014).

Nach Erhalt der Abmahnung vom 20.09.2012 habe sie ihren Sohn [Name] (Schriftsatz I vom 02.08.2013) / ihre Söhne (Schriftsatz II vom 21.10.2014) / gebeten, alle im Haushalt vorhandenen (Schriftsatz I) / deren Computer (Schriftsatz II) zu untersuchen. Der Zeuge [Name] habe weder Filesharing-Software noch den streitgegenständlichen Titel vorfinden können (Schriftsatz I) / die Söhne versicherten, die ihnen zur Verfügung zu stehenden Computer zu untersuchen (Schriftsatz II).

Sie sei Anfang Oktober 2013 nach [Name] verzogen.


Zum weiteren erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 02.08.2013 und 21.10.2014 (Bl. 39 ff, 176 ff GA) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 16.12.2013 hat das Amtsgericht die Klage auf die von der Beklagten erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Dieses Urteil hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 26.06.2014, Az. 14 S 9/14, mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung- und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin hat die Zeugen [Name] und [Name] zum Beweis dafür benannt, dass diese zum Tatzeitraum den Internetanschluss der Beklagten nicht selbstständig nutzen konnten und die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Im Rahmen der von dem Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 08.12.2014 (Bl. 189-191 GA) angeordneten Beweiserhebung haben sich die Zeugen jeweils auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 21.10.2015 (Bl. 247 ff. GA) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte bereits deshalb keine Zahlungsansprüche zu, da die Beklagte Aktivlegitimation und Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses als wahr unterstellt, jedenfalls der ihr als Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Der Vortrag der Beklagten sei ausreichend, um von der ernsthaften Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten auszugehen, weshalb eine gegen die Beklagte. als Anschlussinhaberin sprechende Vermutung der Täterschaft jedenfalls erschüttert sei. Der Vortrag der Beklagten. zu ihrem eigenen Nutzungsverhalten sowie zudem ihrer Söhne erfülle die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast. Es dürfe dem Inhaber eines Internetanschlusses kein Vortrag abverlangt werden, von dem kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Aus diesem Grunde dürften keine hohen Anforderungen an den Vortrag zum Internet Nutzungsverhalten der Personen, die selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen Betracht kommen, gestellt werden. Es liege auf der Hand, dass der Anschlussinhaber das Nutzungsverhalten anderer Personen mit selbstständigem Zugang zum Internetanschluss nicht konkret beschreiben könne, sondern dazu nur vage Angaben machen könne. Die Beklagte sei auch ihrer Nachforschungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. Sie habe ihre Söhne zu der Rechtsverletzung befragt und deren Antwort mitgeteilt, zudem ihre Söhne aufgefordert, nach Filesharing-Software und dem Computerspiel auf ihren Computer nachzuforschen. Zu mehr sei die Beklagte nicht verpflichtet, insbesondere nicht gehalten, selbst die Computer volljähriger Familienangehöriger zu durchsuchen. Die Klägerin habe den von ihr als Anspruchstellerin zu führenden Beweis der Täterschaft der Beklagte nicht zu führen vermocht.

Die Beklagte hafte auch nicht als Störerin wegen der Überlassung ihres Internetanschlusses an ihre Söhne auf Ersatz der Abmahnkosten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Beklagte nicht zu einer Belehrung oder ansatzlosen Kontrolle des Nutzungsverhaltens ihrer zur Tatzeit volljährigen Söhne verpflichtet gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor dem 18.05.2012 die Beklagte Kenntnis von möglichen Urheberrechtsverletzungen ihrer Söhne im Rahmen der Internetnutzung hätte haben können, seien nicht ersichtlich.

Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Gegen das ihr am 27.10.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 28.01.2016 (Montag) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Beklagte der Gegenbeweis für das Vorliegen solcher Umstände obliege, auf die sich die Annahme der Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten stützen könne. Zumindest sei nach diesen Grundsätzen die Beklagte für den sie begünstigenden Sachvortrag, dass ihre Söhne ihren Internetanschluss überhaupt hätten nutzen können, beweispflichtig. Das aus der Zeugnisverweigerung der Söhne der Beklagten resultierende non liquet habe aus diesem Grunde zulasten der Beklagten berücksichtigt und der Klage stattgegeben werden müssen.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, das Amtsgericht habe die Anforderungen an die der Beklagte als Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast verkannt. Nach den von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätzen sei es nicht ausreichend, lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten, auf seinen Internetanschluss zu behaupten. Darüber gehe der Vortrag der Beklagten jedoch nicht hinaus. Auch sei die Beklagte ihre Nachforschungspflicht nicht nachgekommen. Diese beinhalte, dass die Beklagte das (ganze) Ergebnis der Nachforschungen mitteilen müsse und sich nicht darauf beschränken dürfe, lediglich ihr vorteilhafte Sachverhaltsdetails zu erklären. So habe die Beklagte zwar vorgetragen, dass sie ihre Söhne aufgefordert habe, deren Computer auf der Filesharing-Programme hin zu untersuchen, sich aber nicht dazu erklärt, ob ihre Söhne dieser angeblichen Aufforderung nachgekommen seien und, falls ja, zu welchem Ergebnis diese Untersuchung geführt habe.



Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.10.2015, Az. 137 C 263/13 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt.



Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, sie sei der ihr obliegenden Darlegungslast umfassend nachgekommen und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte trägt vor, sie sei davon überzeugt, dass ihre Söhne auch zum Tatzeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten (Schriftsatz vom 30.05.2016, Seite 5, Bl. 308 GA). Ihre Söhne hätten ihr gegenüber eingeräumt, in ihrer Abwesenheit den Internetanschluss genutzt zu haben. Sie habe Kenntnis davon, dass ihre Söhne zum streitgegenständlichen Tatzeitpunkt den Anschluss genutzt hätten (Schriftsatz vom 25.08.2016, Bl. 321 GA).

Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, sie habe das Ergebnis der Untersuchungen der im Haushalt befindlichen Computer nicht mitgeteilt. Hierzu behauptet die Beklagte (Schriftsatz vom 30.05.2016 Seite 6, Bl. 309 GA), bereits 2013 habe sie ihren Sohn [Name] gebeten, die im Haushalt vorhandenen Computer zu untersuchen. Ihr Sohn habe ihr mitgeteilt, dass weder der streitgegenständliche Titel noch Filesharing-Software vorgefunden wurde.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.



II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.


1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Teil-Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG i.V.m. §§ 69a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 69c Nr. 4, 89b Abs. 1, 31 UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 358,00 EUR gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..


a)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat ausweislich der Vertragsbedingungen mit Vereinbarung vom 05./08.03.2012 (Terms Summary, Anlage K2, Bl. 22 - 25 GA) von der Firma [Name] u.a. das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 69c Nr. 4 UrhG) des streitgegenständlichen Computerspiels für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben. Der Vertrag ist von den Geschäftsführern der Klägerin Dr. [Name] und Dr. [Name] unterzeichnet unter Angabe ihrer Funktion als Geschäftsführer. Als solche vertreten diese gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG die in Österreich ansässige Klägerin und nicht etwa eine GmbH gleichen Namens mit Sitz in Deutschland, für die auch nach Beklagtenvortrag die Herren [Name] und [Name] nicht geschäftsführungsbefugt sind.

Die Firma [Name] war auch in der Lage, der Klägerin das ausschließliche Recht zur Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels zu lizenzieren, da die Firma [Name] unstreitig die Produzentin des Computerspieles und damit originäre Rechteinhaberin (§ 69b Abs.1 UrhG), der Firma [Name] zuvor die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel eingeräumt hatte (§§ 69a Abs. 4, 31 UrhG). Die Beklagte ist dem diesbezüglichen Vortrag der Kläger nicht mehr entgegengetreten: nachdem die Klägerin einen Auszug aus dem Internetauftritt der Firma [Name] vorgelegt hat, aus welchem hervorgeht, dass die Firma [Name] von der Firma [Name] gegründet wurde und letztere spezialisiert auf die Veröffentlichung von Computerspielen ist.


b)

Das streitgegenständliche Computerspiel ist als Computerprogramm gemäß § 69a Abs. 1, 3 S. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Bei Programmen von nicht unerheblichem Umfang wie dem streitgegenständlichen, das ausweislich der Beschreibung in Anlage K1 (Bl. 21 GA) über eine aufwendige Grafik verfügt und eine Spieldauer von mehreren Stunden ermöglicht, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Schutzfähigkeit (Dreier in: Dreier / Schulze, UrhG, 5.Aufl. 2016 § 69a Rn. 29 m.w.N.). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.


c)

Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil über ihren Internetanschluss in der Zeit vom 18.05.2012 bis 19.05.2012 zu den oben stehend genannten vier Tatzeitpunkten das Computerspiel [Name] unter drei verschiedenen IP-Adresse über eine Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 69c Nr. 4 UrhG dar.

Erheblichen Vortrag, wonach die Ermittlungen fehlerhaft gewesen sein könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Sie hat lediglich bestritten, dass der Klägerin die in der Anspruchsbegründung vorgetragenen Auskünfte erteilt wurden und nach Vorlage der Auskunft der Deutschen Telekom AG (Anlagenkonvolut K5, Bl. 59-71 GA) hierzu nicht mehr vorgetragen.

Im Hinblick auf die vierfachen Erfassungen des Internetanschlusses der Beklagten unter drei unterschiedlichen IP-Adressen zu Downloadangeboten desselben Computerspiel innerhalb von zwei Tagen ist von der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses auszugehen. Denn dass es kurz nacheinander mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11, juris Rn. 4).


d)

Die Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständlichen Computerspiel zu den hier fraglichen Zeitpunkten am 18.05.2012 und 19.05.2012 öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32.= WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare, Urteil vom 11.06.2015 - 175/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 140/15 Afterlife).

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft. des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 - I 75/14 - Tauschbörse III Rn. 37; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife, juris Rn. 15). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, a.a.O., Tauschbörse III, juris Rn. 37, 42; Everytime we touch, juris Rn. 50; Afterlife, Rn. 15).

Dabei betrifft die sekundäre Darlegungslast die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 - Az. 29 U 2593/15 - Loud, juris Rn. 38; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; BGH, Urteil vom 06.10.2016 - Afterlife, juris Rn. 15).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft der Beklagten auszugehen.

Zugunsten der Klägerin greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft der Beklagten, da der Internetanschluss der Beklagten zu den Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss zwar nach Vortrag der Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen war, die Beklagte aber insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat (bb).


aa)

Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten begangen wurden. Da der WLAN-Anschluss der Beklagten mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert war, welcher als zum damaligen Zeitpunkt hinreichend sicher anerkannt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - Az. 6 U 210/12, juris; BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel; juris Rn. 18), erscheint ein "Hackerangriff" denklogisch fernliegend (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - Az. 6 U 210/12). Hiervon geht auch die Beklagte aus.


bb)

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ihren Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst anderen Personen, ihren beiden Söhnen, überlassen. Die Klägerin hat dies bestritten und damit vorgetragen, allein die Beklagte habe auf den Internetanschluss zugreifen können.

Aus diesen Gründen ist die Beklagte nach obigen Grundsätzen verpflichtet, zu den Umständen der Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen und dabei im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen und zur Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse verpflichtet. Die Beklagte hat der ihr als Anschlussinhaberin obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt.

Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten erschöpft sich darin, dass die Beklagte ihre eigene Täterschaft bestreitet und stattdessen auf ihre damals bereits volljährigen Söhne verweist, die beide mittels eigener Computer über den Anschluss der Beklagten die Zugriffsmöglichkeit auf das Internet gehabt hätten, ohne konkret zum Nutzungsverhalten der Söhne und deren Zugriffsmöglichkeiten auf den Internetanschluss zu den vier Verletzungszeitpunkten vorzutragen. Auch hat die Beklagte die aus ihren Nachforschungen gewonnen Erkenntnisse nur unvollständig mitgeteilt.

So hat die Beklagte ausgeführt, sie wisse von ihren Söhnen, dass diese das Internet "wohl intensiver als sie" nutzten, um "insbesondere über soziale Medien zu kommunizieren" (Schriftsatz vom 21.10.2014, Bl. 176 f GA). Welches Nutzungsverhalten die Söhne der Beklagten im Übrigen - neben "insbesondere" - mitgeteilt haben, erklärt die Beklagte nicht. Relevant für die Beurteilung, ob die Söhne der Beklagten als mögliche Täter in Frage kommen, ist dies aber insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Begriff "soziale Medien" das Spielen von Computerspielen umfassen kann, wenn diese in der Version "Multiplayer" genutzt werden, nicht aber zwangsläufig umfassen muss. Der von der Beklagten gewählte Begriff bleibt damit bewusst vage.

Gleiches gilt bezüglich des Vortrags der Beklagten zur Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Söhne.

Zum Umfang der Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Everytime we touch" (Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, juris Rn. 34) weiter ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebotes haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 91 Ra 39 - Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nach vollziehbar vortragt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen."

Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Afterlife" (Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154115, juris Rn. 26) im Fall der Nutzung eines Internetanschlusses durch ein Ehepaar ausgeführt:

"Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe Ober einen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar. Auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin. sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 GG (steht) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen."

Vorliegend kann dahinstehen, ob der Bundesgerichtshof damit von seiner ständigen Rechtsprechung zum Umfang der Darlegungslast des Anschlussinhabers abrücken wollte, wie von dem Landgericht München (EuGH-Vorlage vom 17.03.2017 - Az. 21 O 24454/14, juris) angenommen. Dies erscheint der Kammer allerdings zweifelhaft im Hinblick auf die Pressemitteilung zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2017 (Pressemitteilung Nr. 46/2017 vom 30.03.2017 zu I ZR 19/16 - Loud, juris), wonach der Anschlussinhaber zur Vermeidung eigener Haftung gehalten sei, das ihm als Täter bekannte Familienmitglied zu benennen.

Denn vorliegend genügt der Vortrag der Beklagten nicht einmal den Anforderungen an die Darlegungslast, die auch in dem Urteil des Bundesgerichtshofs "Afterlife" (Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, juris Rn. 15, 27) aufgestellt werden. Auch in der vorgenannten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Drittel auf den Internetanschluss nicht genügt, des Weiteren der Anschlussinhaber zu den Umständen seiner eignen Internetnutzung vorzutragen hat und dabei auch zur Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (BGH, a.a.O., Afterlife juris Rn. 15, 27).

Hierzu hat die Beklagte nur unvollständig und widersprüchlich vorgetragen. Gegen die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten, sie sei nicht Täterin der Rechtsverletzungen, spricht bereits ihr Prozessverhalten.

So hat die Beklagte zunächst vorgetragen (Schriftsatz vom 02.08.2013, Bl. 39 ff GA), der Router sei jeweils nur für die Dauer der Nutzung ihres Notebooks in Betrieb genommen, anschließend. abgeschaltet worden. Nach Erhalt der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 habe ihr Sohn [Name] die im Haus befindlichen Computer auf Filesharing Software untersucht und solche nicht vorgefunden, ebenso wenig wie den streitgegenständlichen Titel (Schriftsatz vom 02.08.2013, Seite 8, Bl. 46 GA).

Nach diesem Vorbringen war denklogisch ausgeschlossen, dass die Söhne der Beklagten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hätten begehen können. Wenn weder der Router in Abwesenheit der Beklagten eingeschaltet wurde, noch auf einem der im Haus . befindlichen Computer Filesharing-Software installiert war, war die Teilnahme an einer Filesharing-Tauschbörse unmöglich. Nach diesem Vorbringen handelte es sich bei der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 um den ersten Vorfall dieser Art, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Söhne der Beklagten Veranlassung gehabt, hätten, installierte Filesharing-Software vor Eingang. der Abmahnung der Klägerin vom 20.09.2012 vorsorglich zu deinstallieren. Auf Grundlage dieses Vorbringens waren die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte begründet, da die Beklagte eine Täterschaft ihre Söhne ausgeschlossen hatte und damit keine andere Person den Internetanschluss der Beklagten hatte nutzen können.

Mit Verfügung vom 01.08.2014 (Bl. 161 GA) hat das Amtsgericht die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass es von der Richtigkeit des vorgetragenen Ermittlungsergebnisses ausgehe und der Vortrag der Beklagten nicht geeignet sei, "die tatsächliche Vermutung der täterschaftlichen Anschlussverantwortlichkeit zu erschüttern", insbesondere wenn die Beklagte keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Familienangehörigen vortrage.

Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2014 (Bl. 176 f) ihren Vortrag, der Router sei nach Beendigung der Nutzung ihres Notebooks ausgeschaltet worden, geändert und stattdessen vorgetragen, sie habe vor Reiseantritt am 16.05.2012 "alle ihr zur Verfügung stehenden Computer" ausgeschaltet, ihre Söhne hätten den Internetanschluss weitergenutzt. Welche Computer der Beklagten "zur Verfügung" standen, die die Beklagte ausschalten konnte, ohne ihre Söhne an einer Weiternutzung des Internets zu hindern, hat die Beklagte nicht angegeben. Weiter hat die Beklagte ausgeführt, "der von ihr genutzte Computer" sei bei ihrer Rückkehr ausgeschaltet gewesen.

Der Vortrag der Beklagten zur eigenen Nutzung von im Haushalt vorhandenen internetfähigen Geräten ist damit bereits aufgrund seiner Widersprüchlichkeit anbeachtlich.

Gleiches gilt für die Überprüfung der im Haus befindlichen Computer auf das Vorhandensein von Filesharing-Software sowie im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung. Die Beklagte nennt hierzu für die erstmalige Überprüfung der Computer durch den Zeugen [Name] zwei Zeitpunkte ("nach der Erhalt der Abmahnung vom 20.09.2012" / "bereits im Jahr 2013"), die nicht zugleich zutreffen können.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2013 hatte die Beklagte vorgetragen, der Zeuge [Name] habe keine Filesharing-Software auf den im Haus befindlichen Computern vorfinden können. Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 lässt die Beklagte, offen, ob dieses Untersuchungsergebnis zutreffend sei, zu welchem Ergebnis ihr Sohn [Name] bei der Untersuchung seines Computers gekommen sei, teilt die Beklagte nicht mit. Gründe für den Wechsel im Parteivorbringen, die nicht dem Hinweis des Amtsgerichts geschuldet sind, trägt die Beklagte nicht vor.

Da die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2014 (erstmals) erklärt hat, sie könne nicht beurteilen, ob auf einem Computer Filesharing-Software installiert sei, ist nach dem Beklagtenvorbringen nicht ausgeschlossen, dass auch auf dem / den von ihr (mit) genutzten Computern Filesharing-Software installiert war. Gleichermaßen ist das Vorbringen der Beklagten, sie habe zu keinem Verletzungszeitpunkt das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen und damit Dritten zum Download angeboten, nicht zur Entlastung der Beklagten geeignet. Denn damit hat die Beklagte nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass das streitgegenständliche Computerspiel zu den streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkten bereits auf einem von ihr genutzten Computer installiert war und nicht heruntergeladen, sondern (nur) zum Download angeboten wurde.

Schließlich ist auch das Vorbringen der Beklagten zur Nutzung des Internetanschlusses durch ihre Söhne wechselnd und .widersprüchlich. Hierzu trägt die Beklagte vor:

"Der Router sei von ihr ausgeschaltet worden (Schriftsatz vom 02.08.2013), ihre Söhne hätten den Internetanschluss weiterhin genutzt (Schriftsatz vom 21.10.2014), ihre Söhne hätten dies eingeräumt (Schriftsatz vom 25.08.2016), sie sei überzeugt davon, dass ihre Söhne auch zum Tatzeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten (Schriftsatz vom 30.05.2016), sie habe Kenntnis davon, dass ihre Söhne zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ihren Internetanschluss genutzt hätten (Schriftsatz vom 25.08.2016)."

Da streitgegenständlich vier Tatzeitpunkte sind und mit den Söhnen der Beklagten zwei potentielle Täter von der Beklagten genannt werden, bleibt der Vortrag der Beklagten damit im Ungenauen, obgleich nach dem Vorbringen der Beklagten diese zumindest hinsichtlich einer Tatzeit Kenntnis von dem Zugriff eines oder beider Söhne auf ihren Internetanschluss hatte.

Die Widersprüche in ihrem Vorbringen hat die Beklagte nicht nachvollziehbar erläutert. Insgesamt ist das Vorbringen der Beklagten dadurch gekennzeichnet, dass diese Sachvortrag zur Nutzung des Internetanschlusses nur bruchstückhaft, soweit für die Beklagte vorteilhaft, erklärt und dabei ihr Parteivorbringen der jeweiligen Prozesssituation anpasst. Schließlich erscheint auch das Vorbringen der Beklagten, sie könne nicht kontrollieren, ob Filesharing-Software auf einem Computer installiert sei, vor dem Hintergrund des eigenen Nutzungsverhaltens der Beklagten unglaubhaft. Auch zu Zwecken der "Internetrecherche", des Onlinebankings oder des E-Mail-Versands, welche die Beklagte nach eigenem Vorbringen mit ihrem Notebook vornahm, ist es zunächst erforderlich, entsprechende Programme zu installieren. Wenn die Beklagte ihr Notebook bedienen konnte, ist aus diesem Grund nicht. nachzuvollziehen, dass sie nicht in der Lage gewesen sein will, das Programmverzeichnis des Notebooks oder eines anderen Computers aufzurufen. Dies gilt umso mehr, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass von denn Anschluss der Beklagten erneut ein Computerspiel zum Download angeboten wurde, als die Söhne der Beklagten nicht mehr mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebten. Der - einzige - diesbezügliche Einwand der Beklagten,. sie sei vor Erfassung ihres Internetanschlusses bereits nach [Name] verzogen, verfängt nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung eines Internetanschlusses unter der von dem Anbieter mitgeteilten Benutzerkennung ortsungebunden möglich ist, der Internetanbieter, hier die Deutsche Telekom AG, die Auskunft jedoch nur stets zu der Anschrift erteilen kann, die ihr von ihrem Vertragspartner (dem Nutzer des Internetanschlusses) mitgeteilt worden ist (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 06.04.2017 - Az. 14 S 104115).

Zweifel an der Richtigkeit des geänderten Vortrags der Beklagten bestehen insbesondere, da die Beklagte, mit ihrer Einlassung zunächst ihre Söhne als Täter ausgeschlossen hatte und ihren Vortrag zur Handhabung des Routers, ihren mangelnden Computerkenntnissen sowie möglichen Zweifeln an dem Ergebnis der Computeruntersuchung ihres. Sohnes [Name] nicht, obgleich naheliegend, mit der Klageerwiderung, sondern erst auf den Hinweis des Amtsgerichts auf die fehlende Erfolgsaussicht der ursprünglichen Rechtsverteidigung vorgetragen hat.

Bei seinen tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, welchen vorgetragenen Sachverhalt es als wahr oder nicht wahr erachtet (§ 286 ZPO) (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - Az. 6 U 109/13; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrages im Laufe eines Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO vgl. auch BGH, Urteil vom 11.05.2016 - I ZR 75/14 Rn. 31 m.w.N.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beklagten zu den Gesamtumständen der Nutzung des Internetanschlusses aufgrund seiner Widersprüchlichkeit und des mehrfach geänderten Vorbringens der Beklagten nicht wahrheitsgemäß und glaubhaft wirkt, sondern als an der jeweiligen Prozesssituation orientiert und damit unbeachtlich.

Nichts anderes folgt aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Afterlife" (Urteil vom 06.102.106 - 1 ZR 154/15, juris). Selbst wenn aus dieser Entscheidung abzuleiten wäre, dass in Bezug auf Familienangehörige als mögliche Täter aus Gründen der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Famille (Art. 6 GG) auf die Mitteilung näherer Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung allgemein und nicht nur in dem konkret von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu verzichten wäre, entbindet dies eine Partei nicht von der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO). Der Vortrag, den eine Partei in den Prozess einführt, hat gemäß § 138 Abs. 1 ZPO wahrheitsgemäß zu erfolgen, auch soweit die Partei nicht verpflichtet gewesen wäre, sich zu Details überhaupt zu erklären. Es besteht im Rahmen des Zivilprozesses für eine beklagte Partei nicht das Recht zur Lüge, auch nicht im Interesse von Familienangehörigen. Deshalb ist auch vorliegend wie geschehen das Vorbringen der Beklagten insgesamt zu würdigen.


dd)

Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht genügt hat, greift zugunsten der Klägerin die gegen die Beklagte als Anschlussinhaberin sprechende Vermutung, dass diese die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe.

Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht durch Führung des Gegenbeweises erschüttert. Zwar behauptet die Beklagte, ihre Söhne hätten "zum streitgegenständlichen Zeitpunkt", damit zumindest zum Zeitpunkt einer der Verletzungshandlungen, Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten gehabt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist die Beklagte jedoch beweisfällig geblieben, da sich die als Zeugen benannten Söhne. der Beklagten auf das ihnen jeweils gemäß § 381 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.

Ist - wie hier nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen ,Beweisaufnahme, in welcher die Söhne der Beklagte das Zeugnis verweigert haben - nicht feststellbar, dass ein Dritter selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 50/14 Tauschbörse III, juris Rn. 48).

Aus diesem Grund war dem Beweisangebot der Beklagten, dass sie sich während des Tatzeitraums in Schweden aufgehalten habe, nicht nachzugehen. Denn auch der Aufenthalt der Beklagten in Schweden als zutreffend unterstellt, wäre es dennoch denkbar, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen mittels der "ihr zur Verfügung stehenden Computer" begehen konnte. Das Hochladen einer Datei im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse setzt nicht voraus, dass der Handelnde zum Zeitpunkt des Hochladens persönlich anwesend bzw. aktiv ist. Vielmehr kann im Rahmen einer Tauschbörse ein zu einem anderen Zeitpunkt in Gang gesetzter Vorgang selbstständig weiterlaufen (vgl. OLG München, Urteil vom 14.01.2016 - Az. 29 U 2593/15 - Loud, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, juris Rn. 55). Das fortdauernde Downloadangebot wäre auch nicht denknotwendig in Abwesenheit der Beklagten durch eine Zwangstrennung des Internetanschlusses nach 24 Stunden beendet worden, da bei entsprechender Voreinstellung des Routers bzw. Computers eine automatische Wiederherstellung der Internetverbindung unter neuer IP-Adresse erfolgt. Auf das Fehlen eines persönlichen Interesses der Beklagten an dem zum Download angebotenen Computerspiel kommt es gleichfalls nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing auch anderweitige Interessen - wie die zur Überlassung an Dritte - zugrundeliegen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.08.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I, juris Rn. 49; I ZR 75114 - Tauschbörse III, juris Rn. 43; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch; juris Rn. 55).

Auch den Aufenthalt der Beklagten in Schweden als zutreffend unterstellt, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben. In einem solchen Fall verbleibt es bei der gegen den Anschlussinhaber sprechenden Vermutung der Täterschaft (vergleiche BGH, Urteil vorn 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 Tauschbörse III, juris Rn. 52; auch Urteil vorn 06.10.2016 - I ZR 154115 Afterlife).


d)

Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspieles war auch rechtswidrig, da es ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte.


e)

Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Beklagten war nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls im Grundsatz die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharings bekannt. Dabei spielt keine Rolle, dass möglicherweise davon auszugehen sein könnte, dass die Beklagte keine vertiefte Kenntnis über die Funktionsweise von Filesharing-Tauschbörsen hatte. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen war ihr jedenfalls bekannt, dass es sich bei der Teilnahme an einer derartigen Tauschbörse um ein rechtswidriges Verhalten gehandelt hat. Dies genügt; insbesondere reicht einfache Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) aus.


f)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspieles in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 69c Nr. 4 UrhG. Der geltend gemachte Anspruch auf Teil-Schadensersatz von 500,00 EUR ist auch der Höhe nach begründet.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo / Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf die Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen diese das streitgegenständliche Computerspiel im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.

Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015- Az. 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - Az. 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 - Az. 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 - Az. 11 U 27/14) und euch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 4/14, I ZR 19/14 und 1 ZR 75/14 - Tauschbörse I-III; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch).

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film und auch ein Computerspiel für angemessen. So hat die Kammer in vergleichbaren Fällen einen Lizenzschaden von 500,00 EUR bezüglich eines Computerspiels als angemessen angesehen (Urteil vom 11.02.2016 - Az. 14 S 23/14; vgl. zu einem Schadensersatzbegehren in Höhe von 510,00 EUR auch den Rechtsstreit vor der Kammer Az. 14 0 277/13, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.01.2016 - Az. 6 W 7/14). Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen unmittelbar nach Erstveröffentlichung des Computerspieles erfolgten und damit in besonderem Maße geeignet waren, die der Klägerin gleichfalls zustehenden ausschließlichen Vertriebsrechte zu beeinträchtigen, erachtet die Kammer vorliegend einen 500,00 EUR übersteigenden Schadensersatzanspruch für angemessen. Der von der Klägerin geltend gemachte Teil-Schadensersatz von nur 500,00 EUR ist deshalb jedenfalls begründet.


2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 20.09.2012 ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe von 368,00 EUR begründet.

Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14 - Die Päpstin, juris Rn. 19; m.w.N.). Die Abmahnung der Beklagten vom 20.09.2012 war berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 69c Nr. 4 UrhG wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Computerspiels zustand, die durch die vorangegangene Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 02.10.2012 beseitigt worden.

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2013 - Az. 6 W 152/13; jetzt höchstrichterlich bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.05,2016 - I ZR 1/15 - Tannöd). Die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen Gegenstandswert der Abmahnung.

Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen, durchschnittlich erfolgreichen Computerspieles im Rahmen einer Filesharing Tauschbörse ist von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von nicht unter 15.000,00 EUR auszugehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 43/15, juris Rn. 48).

Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 368,00 EUR liegen unter einer 1,0 Geschäftsgebühr, welche nach Anl. 2 a.F. zu §.13 Abs. 1 RVG bereits 566,00 EUR betrug:


3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB. 291, 288 Abs. 1 BGB. Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen kann die Klägerin erst ab Zugang des jegliche, Zahlung verweigernden Schreibens der Beklagten vom 02.10.2012 geltend machen, da für einen für eine frühere, verzugsbegründende Mahnung nichts dargetan ist. Die Zinspflicht beginnt mit dem auf den Zugang des Schreibens (04.10.2012) folgenden Tag (§ 187 BGB), mithin ab 05.10.2012.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs war aus diesem Grund die Klage abzuweisen und war die weitergehende Berufung zurückzuweisen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da das Unterliegen der Klägerin nur einen geringen Teil der geltend gemachten Zinsforderung betraf und keine besonderen Kosten verursacht hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.



IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind, nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich durch zahlreiche Urteile des Bundesgerichtshofs geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes.



V.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 10.05.2017 und der Beklagten vorn 17.05.2017 haben vorgelegen, geben jedoch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 868,00 EUR festgesetzt.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Köln, Urteil vom 14.06.2017, Az. 14 S 94/15,
Vorinstanz: AG Köln, Urteil vom 21.10.2015, Az. 137 C 263/13,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
sekundäre Darlegungslast,
theoretische Zugriffsmöglichkeit reicht nicht,
widersprüchlicher und unvollständiger Sachvortrag

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LG Flensburg, Az. 8 S 14/16

#659 Beitrag von Steffen » Dienstag 25. Juli 2017, 15:16

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Flensburg zur Aktivlegitimation in Filesharing Verfahren - Die Vorlage vollständiger Verträge ist nicht erforderlich - Revision wurde nicht zugelassen


15:15 Uhr


Hamburg / Flensburg, 25.07.2017 (eig.): Zum Nachweis der Aktivlegitimation und ausschließlichen Nutzungsrechtsinhaberschaft der Klägerin ist die Vorlage vollständiger Lizenzverträge nicht erforderlich. Dies hat das Landgericht Flensburg entschieden (Urt. v. 02.06.2017, Az. 8 S 14/16).



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

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Bericht

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Im Streit stand im Berufungsverfahren, ob die von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte vertretene Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche aus den Urheberrechtsverletzungen befugt sei. Der Vorinstanz hatte die Vorlage von Vertragsauszügen noch nicht gelangt.

Anders das Landgericht Flensburg, das der auszugsweisen Vorlage des Vertrages eine hohe indizielle Wirkung zusprach. Auch die "Begründung der Klägerin, sie lege die Vertragstexte zur Wahrung ihres unternehmerischen Geheimhaltungsinteresses nur auszugsweise vor, hält die Kammer für nachvollziehbar. Der Beklagten muss daher nicht der vollständige Vertragstext der Vereinbarung vom 10.11.2008 zur Verfügung gestellt werden".

Aus dieser Tatsache, aus der Vorlage einer Zusatzvereinbarung, die das Recht der Klägerin zur Rechtsverfolgung seitens des Entwicklerstudios bestätigt, aus der Umverpackung des Computerspiels mit dem Copyrightvermerk gemäß § 10 Abs. 3 UrhG und der gerichtsbekannten Tatsache der Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen wegen dieses Computerspiels durch die Klägerin in einer Vielzahl von anderen Verfahren leitete das Gericht eine hohe indizielle Wirkung für die Inhaberschaft der Klägerin an ausschließlichen Nutzungsrechten ab, wobei die Beklagte eben diese Indizientatsachen nicht entkräftet hat. Sie hat insbesondere keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ein Hinweis einer Rechteinhaberschaft anderer ergibt und in der Folge in Abänderung und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu Aufwendungs- und Schadensersatz verurteilt.

"Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg zeigt, dass seitens der Rechteinhaber angegriffene Urteile der Amtsgerichte in Filesharing Angelegenheiten häufig genug korrigiert werden", so Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte, "und das in den Berufungsinstanzen eine strengere Orientierung auch an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stattfindet." Entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht Flensburg konkrete Anknüpfungspunkte verlangt, die die indizielle Wirkung der Verträge widerlegen.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15 - "Everytime we touch" - geurteilt, dass Eintragungen des Rechteinhabers in einer allgemein verwendeten Musikdatenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, die nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden könnten, die gegen die Richtigkeit der in sie aufgenommenen Angaben sprechen (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 17 ff. - "Tauschbörse I"). In der zitierte Tauschbörsen-Entscheidung (Urt. v. 11.06.2015, I ZR 19/14 - "Tauschbörse I") werden diese Überlegungen auch mit Blick auf die gebotene Effektivität im Rechtsschutz vertieft. Dort heißt es (Rz. 22 f.):

"Die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten haben den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG, die die Vorgaben gemäß Art. 5 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG - wie im Streitfall - nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 79 f. - "P-Vermerk"; Thum in Wandtke / Bullinger a.a.O. § 10 UrhG Rn. 53; Dreyer in Dreyer / Kotthoff / Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG Rn. 56). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in für den Handel einschlägigen Datenbank der Ph. GmbH in Betracht (vgl. Schulze in Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10 Rn. 63). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Ph. Medienkatalog der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dieser auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten großen Wert legt. Diese Feststellungen, gegen die die Revision keine Rügen erhoben hat, tragen die Annahme einer erheblichen Indizwirkung der Eintragung in den Medienkatalog. In diesem Zusammenhang sind auch die besonderen Schwierigkeiten für den Nachweis der Rechteinhaberschaft gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zu berücksichtigen, die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 8 = WRP 2009, 308 - "Metall auf Metall I"). Zu den maßgeblichen Leistungen gehören die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschluss der erforderlichen Verträge mit Musikern, Sprechern und sonstigen beteiligten Personen im eigenen Namen, die Miete der Instrumente, Gerätschaften und des Studios, die Übernahme der Materialkosten, die organisatorische Leitung und die Überwachung der Aufnahmen. Es würde die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts unzumutbar erschweren, wenn auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen hin für jede einzelne Musikaufnahme die insoweit relevanten Einzelheiten dargelegt und bewiesen werden müssten. Der Tonträgerhersteller kann sich deshalb zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien, namentlich der Eintragung in den Ph. Medienkatalog, beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom als Verletzer in Anspruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen."


Vor diesem Hintergrund ist das Verlangen einzelner Amtsgerichte unter Außerachtlassung berechtigter Interessen der Rechteinhaberin, Verträge vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, schwerlich zu verstehen. Denn wenn schon der Hinweis auf eine Phonodatenbank im Musikbereich für den indiziellen Nachweis der Rechteinhaberschaft auslangt, dann erst recht die auszugsweise Vorlage von Verträgen im Computerspielbereich, die eben die Rechteinhaberschaft der Klägerin indiziell belegen.









LG Flensburg, Urteil vom 02.06.2017, Az. 8 S 14/16




(...) - Beglaubigte Abschrift -


8 S 14/16
73 C 190/15 AG Pinneberg


Verkündet am 02.06.2017
gez.
[Name], JAI'in
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Flensburg

Urteil

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte Reichen Klute GbR, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: [Name],




wegen Schadensersatz



hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2017


für Recht erkannt:


I. Das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg zum Aktenzeichen 73 C 190/15, verkündet am 31.03.2016, wird in der Hauptsache wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 755,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe-von 5 Prozentpunkten- über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 20,78 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 500,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten der 1. Instanz sowie des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand:

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche wegen Filesharings.

Es wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils nach § 540 ZPO Bezug genommen. Insbesondere ist zwischen den Parteien unstreitig, dass vom Internetanschluss der Beklagten unerlaubt Dateien des Computerspiels "[Name]" zum Download angeboten worden. Unstreitig ist auch, dass das streitbefangene Computerspiel von der Firma [Name] entwickelt wurde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, in der der Beklagtenvertreter die Aktivlegitimation gerügt hat, hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Klage mangels ausreichender Darlegung des Tatbestands des Rechteerwerbs unschlüssig sei. Für die Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 12.02.2016 (Bl. 33 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Maß an Substantiierung dargelegt habe, dass sie Inhaberin ausschließlicher. Nutzungsrechte sei. Die Voraussetzungen nach §. 10 UrhG lägen nicht vor, da sie nicht behaupte, selbst Urheberin zu sein. Weiter fehle Tatsachenvortrab dazu, aufgrund welcher Verträge sie die ausschließlichen Nutzungsrechte erhalten habe. Insbesondere habe sie den Lizenzvertrag vom 10.11.2008 samt Ergänzungsvereinbarungen nicht vorgelegt, sondern allenfalls in englischer Sprache zitiert.

Das erstinstanzliche Urteil ist den Parteien am 05.04.2016 zugestellt worden. Mit am Freitag, dem 06.05.2016, dem Tag nach Christi Himmelfahrt, eingegangenem Faxschreiben hat die Klägerin bei dem Landgericht Flensburg Berufung eingelegt. Nach der antragsgemäßen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.07.2016 hat die Klägerin ihre Berufung mit am 04.07.2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben begründet.

Mit Verfügung vom 27.12.2016 hat die Kammer einen Hinweis erteilt, nach dem sie von einer ausreichenden .Substantiierung der Aktivlegitimation durch die Klägerin ausgehe (Bl. 68 ff. d.A.). Im weiteren Verlauf hat die Klägerin auszugsweise Kopien der Vertriebsvereinbarung samt vierter Änderungsvereinbarung sowie entsprechende Übersetzungen (vgl. Anlagen K1 und K2, Bl. 77 ff. d.A.) vorgelegt. Laut den Verträgen haben die Parteien die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Unter "1. Definitionen" findet sich unter dem Punkt Exklusivität folgende Regelung:

"Die Übertragung eines Rechts auf exklusiver Basis oder die Übertragung eines exklusiven Rechts bedeutet, dass [Name] für die Laufzeit dieses Vertrags exklusives Publishing und Marketing des Produkts gewährt und gleichzeitig garantiert, das Produkt bzw. dessen Inhalt (außer den in Anlage F aufgeführten Artikeln) keinen Dritten zur Verwendung in interaktiven Software- und Konsolenprodukten, sei es unter einer Lizenz oder anderweitig oder auf einer anderen kommerziellen Basis, in einer Weise, welche die auf [Name] in Bezug auf das Produkt übertragenen Publishing- und Distributionsrechte beeinträchtigen und / oder das Umsatzpotential des vertragsgegenständlichen Produkts verringern könnte, anzubieten.

Sollte ein Dritter die übertragenen Rechte nutzen oder beanspruchen, so ist [Name] verpflichtet, [Name] nach Kenntnisnahme umgehend zu informieren. [Name] hat sämtliche rechtlichen und. praktischen Schritte zu unternehmen, um eine solche Rechtsverletzung zu unterbinden.
"


Unter "2 Vertragsgegenstand" heißt es auszugsweise:

"b. Für die Laufzeit dieses Vertrags gewährt [Name] [Name] hiermit die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet, insbesondere zum Vertrieb als PC- und Heimkonsolen ..."


Außerdem hat die Klägerin Kopien der Verpackung und des Werkstücks des streitgegenständliche Computerspiels eingereicht (Anlage K3, Bl. 97 ff. d.A.).

Mit der Berufung greift die Klägerin das erstinstanzliche Urteil an und verfolgt ihre vor dem Amtsgericht geltend gemachten Ansprüche weiter. Das amtsgerichtliche Urteil basiere auf einer unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung sowie auf der unrichtigen Anwendung materiellen und formellen Rechts. Das Amtsgericht habe überspannte Anforderungen an die Darlegung der Aktivlegitimation gestellt. Es verkenne die Indizfunktion des Vermerks nach § 10 UrhG und lasse den klägerischen Vortrag jedenfalls in Teilen unberücksichtigt. Die Klägerin nimmt Bezug auf ihre Ausführungen zu Ziffer 3. der Anspruchsbegründung, S. 6-9 (Bl. 11R - 13 d.A.). Das Amtsgericht habe diese Ausführungen als hinreichend schlüssig und substantiiert werten müssen, was zu einer antragsgemäßen Verurteilung hätte führen müssen.



Die Berufungsklägerin und Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg, Geschäftszeichen 73 C 190/15, verkündet am 31.03.2016, zugestellt am 05.04.2016, wird abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.
2: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 20,78 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 500,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.



Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf den 2. Absatz der Definition zur Exklusivität, dass sich eine Exklusivität der Rechteübertragung nicht aus dem Vertrag ergebe. Nach dem Wortlaut liege das Recht zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen gerade nicht bei der Klägerin.

In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin eine vollständige Version des 30-seitigen Vertrages vom 10.11.2008 vorgelegt, welche die Kammer und der Beklagtenvertreter in Augenschein genommen haben. Letzterer hat gerügt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage zu sein, in angemessener Weise Stellung zu nehmen. Der Klägervertreter hat mitgeteilt, dass der Beklagten eine vollständige Kopie des Vertrages unter Bezugnahme auf Geheimhaltungsinteressen nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Auf das Sitzungsprotokoll der Berufungsverhandlung vom 31.03.2017 (Bl. 117 d.A.) wird Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.



I.

Die Berufung der Klägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil ist zulässig, da sie nach §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.



II.

Die Berufung ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG sowie Erstattung von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 S. 2 a.F. in Höhe von insgesamt 1.276,58 EUR.


1.

Die Klägerin ist als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel "[Name]"nach §§ 2 Nr. 1, 40a ff., 24 Abs. 1 S. 2 UrhG Österreich auch aktivlegitimiert.


a.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin bereits mit der Anspruchsbegründung ihre Aktivlegitimation hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Die Klägerin hat die relevanten Tatsachen zur Rechteentstehung bei der Fa. [Name] sowie zur Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes umfassend unter Zitierung der das Recht übertragenden Verträge dargelegt. Darüber hinaus hat die Klägerin zu dem ©-Vermerk auf der Umverpackung sowie dem Werkstück vorgetragen. Sie hat auch im Einzelnen ausgeführt für welche Dauer, für welche Verwertungshandlungen und für welches Lizenzgebiet Rechte übertragen wurden. Auch woraus sich die Exklusivität der Rechteübertragung ergeben soll, hat die Klägerin vorgetragen. Einer Vorlage der Verträge bedurfte es vor dem Hintergrund des ausführlichen Vortrags zur Substantiierung und Schlüssigkeit der Aktivlegitimation nicht


b.

Des Weiteren steht zur Überzeugung der Kammer mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO fest, dass der Vortrag der Klägerin zutreffend ist und sie Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte mit dem Inhalt umfassender Verbreitungs-, Vertriebs-und Vervielfältigungsrechte in physischer und nicht-physischer Form, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet des Computerspiels "[Name]" ist.


aa.

Nach dem erstinstanzlichen Tatbestand, an den die Berufungskammer gebunden ist und den die Beklagte auch nicht weiter angegriffen hat, ist unstreitig, dass die Firma [Name] das streitgegenständliche Computerspiel entwickelt hat. Damit steht fest, dass das vorgenannte Unternehmen ein originäres Urheberrecht nach §§ 14 Abs. 1, 2 Nr. 1, 40a ff. UrhG Österreich erworben hat.


bb.

Die Firma [Name] hat der Klägerin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte nach § 24 Abs. 1 S. 2 UrhG Österreich eingeräumt. Die Klägerin hat für diesen Umstand hinreichend Indiztatsachen vorgetragen, die die Beklagte nicht erschüttert hat. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei setzt die Überzeugung von der Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache keine absolute oder unumstößliche Gewissheit voraus, da eine solche nicht zu erreichen ist. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/16 -, Rn. 23, juris). Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er Indizien, aus denen Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand gezogen werden können, im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 25, juris).

Der Nachweis der Inhaberschaft ausschließlicher Verwertungsrechte - auch außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 UrhG niedergelegten Vermutungsregeln - kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch durch einen Indizienbeweis erbracht werden, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern. Ein Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte, dem die effektive Durchsetzung seines Leistungsschutzrechtes möglich sein muss, kann sich daher zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation auf Indizien beziehen. Weitergehende Darlegungen und Beweisangebote und deren Ausschöpfung sind erst erforderlich, wenn der als Verletzer In Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der vorgetragenen Indizien sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 -, Rn. 20, juris).

Die Klägerin hat vorliegend hinreichend Indiztatsachen vorgetragen. So hat sie Auszüge aus dem als "Exclusive Publishing Agreement" (dt: Exklusiver Publishing-Vertrag) bezeichneten Vertragsdokument vom 10.11.2008 samt deutscher Übersetzung mit den Anlagen K1 und K2 im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegt. Die Bezeichnung des Vertrags ("Exclusive") deutet schon auf:eine Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte hin. Aus dem Rubrum des Vertrages gehen die Klägerin - bezeichnet als "Publisher" - sowie die Firma [Name] - bezeichnet, als "Developer" - als Vertragsparteien hervor. Aus dem Abschnitt "2. Subject of the Agreement" des Vertrags, in dem der Vertragsgegenstand beschrieben ist, ergibt sich der Bezug zum Spiel "[Name]". Unter b. "gewährt [Name] [Name] (also der Klägerin) die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet" für die Laufzeit dieses Vertrags. Aus dem 4. Abschnitt ergibt sich das Vertragsgebiet (jedenfalls Deutschland, Österreich, Schweiz, Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Spanien und Italien) sowie aus dem 5. Abschnitt die Vertragszeit (10 Jahre). Nach der Definition im ersten Abschnitt des Vertrages bedeutet die Übertragung eines exklusiven Rechts, dass [Name] für die Laufzeit dieses Vertrages exklusives Publishing und Marketing des Produkts gewährt". Darüber hinaus hat die Klägerin auch die Unterschriftsseite des Vertrages in Kopie vorgelegt. Alles in allem ergeben sich schon aus diesen Auszügen der Vertragsurkunde gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass [Name] der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte übertragen hat.

Die Einwände der Beklagten vermögen die indizielle Wirkung dieser Bestimmungen nicht hinreichend zu erschüttern. Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung auf die Anwendung österreichischen Rechts in dem Vertrag verweist, mag dies für die Art des übertragenen Rechts zutreffen. Nach dem Wortlaut der vorgelegten vertraglichen Regelung ist aber eindeutig ein ausschließliches Nutzungsrecht, namentlich ein Werknutzungsrecht im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 2 UrhG Österreich, zwischen den Parteien vereinbart worden. Schon angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung als ausschließliches bzw. exklusives Recht liegt nicht nur eine Werknutzungsbewilligung nach § 24 Abs. 1 S. 1 UrhG Österreich, was im deutschen Recht dem einfachen Nutzungsrecht entspricht, vor. Nach § 26 S. 1 UrhG Österreich richtet sich die Beantwortung der Frage, auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten benutzt werden darf, nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. Folglich ist der Lizenzvertrag auszulegen. Diese Auslegung führt zur Annahme einer Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten auf die Klägerin. Soweit sich die Beklagte auf den zweiten Absatz der Definition der Exklusivität im ersten Abschnitt des Vertrages (Definitionen) beruft, vermag dies nicht zum Erfolg zu führen. Diese Vertragsbestimmung steht der ausschließlichen Einräumung von Nutzungsrechten nicht entgegen. Sie begründet keine Einschränkung der Ausschließlichkeit der Rechteeinräumung durch die Fa. [Name] sondern begründet allenfalls eine Informationspflicht der Klägerin gegenüber der Fa. [Name] für den Fall, dass Dritte die übertragenen Rechte nutzen oder beanspruchen. Die [Name] hat nach der Bestimmung sämtliche Schritte zu unternehmen, um eine solche Rechtsverletzung zu unterbinden. Die Bestimmung schränkt nach dem Wortlaut und auch nach einer an den Interessen der Parteien orientierten Auslegung die Rechte der Klägerin nicht ein, sondern erweitert diese um einen Anspruch der Klägerin gegen die Fa. [Name] entsprechende Rechtsverletzungen Dritter zu verfolgen. Der Wortlaut und auch der Sinn und Zweck der Bestimmung geben aber nichts dafür her, dass die Klägerin - auch vor dem Hintergrund des Umfangs der Rechteübertragung - selbst nicht berechtigt sein soll, Rechtsverletzungen Dritter gerichtlich zu verfolgen. Soweit das Amtsgericht Saarbrücken (Urt. v. 18.01.2017, Az. 121 C 316/16; Bl. 105 ff. d.A.) in einem ähnlichen Fall eine entgegenstehende Ansicht vertritt, folgt die Kammer dem nicht. Der Auslegung, der Klägerin seien die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden, steht nicht entgegen, dass der Klägerin nicht ausdrücklich ermächtigt wurde, ihre Rechte auch gerichtlich geltend zu machen. Einer solchen Ermächtigung bedurfte es nicht, da die gerichtliche Geltendmachung eigener Rechte sich schon aus der Übertragung und dem Inhalt des ausschließlichen Rechts selbst ergibt: Es ist daher anzunehmen, dass der Ausschluss der Klägerin von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte einer klaren und ausdrücklichen Regelung bedurft hätte, die hier gerade nicht vorliegt. Auch die Bewertung der Interessenlage ergibt nichts anderes. Die Klägerin hat kein Interesse, sich bei der Durchsetzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte von der Fa. [Name] abhängig zu machen. Zudem hat die [Name] nach Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte kein Interesse, die Klägerin von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte auszuschließen. Die Regelung ist daher als Rückermächtigung der [Name] zu verstehen. In diesem Licht ist dann auch die Informationsverpflichtung der Klägerin gegenüber der [Name] zu sehen. Nur wenn die Klägerin die Entwicklerfirma umgehend benachrichtigt, kann diese ihre gegenüber der Klägerin übernommene Verpflichtung, Rechtsverletzungen Dritter abzuwehren, erfüllen.

Die indizielle Wirkung des vorgelegten Lizenzvertrages wird nicht durch den Umstand erschüttert, dass dieser nur in Auszügen vorgelegt wurde. So mag der Beklagten zuzugeben sein, dass die Vorlage von Vertragsauszügen in Kopie nicht den Anforderungen des Urkundenbeweises im Sinne von §§ 415 ff. ZPO genügt. Darauf kommt es aber nicht an, da die Kammer ihre Feststellungen auf einen solchen nicht stützt, sondern die vorgelegten Auszüge als Indiztatsache wertet Der Umstand, dass nur Teile des Übertragungsvertrages vorgelegt werden, entkräftet die indizielle Wirkung der vorgelegten Vertragsbestimmungen, aus denen eindeutig die exklusive Einräumung von weitgehenden Nutzungsrechten zugunsten der Klägerin hervorgeht, nicht. Es ist vielmehr kein Grund ersichtlich, weswegen die Parteien an anderer, nicht vorgelegter Stelle des Vertrages eine Einschränkung dieser weitgehenden Rechteübertragung im Widerspruch zu den vorgenannten Regelungen vorgenommen haben sollten. Dies wäre äußerst unwahrscheinlich. Die Begründung der Klägerin, sie lege die Vertragstexte zur Wahrung ihres unternehmerischen Geheimhaltungsinteresses nur auszugsweise vor, hält die Kammer für nachvollziehbar. Der Beklagten musste daher nicht der vollständige Vertragstext der Vereinbarung vom 10.11.2008 zur Verfügung gestellt werden.

Weiter hat die Klägerin eine Kopie der "Vierten Änderung" zum vorgenannten Vertrag vom 08.01.2016 - und zwar vollständig - eingereicht. In dieser Vereinbarung bestätigt [Name] unter der Ziffer 1. jegliche Rechte aller Art an den grundlegenden Rechten am Produkt "[Name]", insbesondere [...] das Recht auf abgeleitete Nutzungen [...], in dem Maße, in dem [Name] solche Rechte besitzt, besaß oder jeweils besitzen wird, an [Name] abgetreten zu haben bzw. zu übertragen, und tritt diese hiermit in dem Maß ab, in dem dies bisher noch nicht geschehen ist. Unter Ziffer 2. heißt es dann, dass [Name] auf jegliches Recht verzichtet, die durch die Änderung gewährten Rechte zu kündigen, außer Kraft zu setzen, aufzuheben oder zu widerrufen. Ziffer 4. regelt schließlich, dass die Klägerin ihre Rechte an beliebige Dritte abtreten kann. Auch aus diesen Vertragsbestimmungen ergibt sich, dass der Klägerin umfassende und ausschließliche Nutzungsrechte im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 2 UrhG Österreich an dem Computerspiel eingeräumt werden.

Schließlich ergibt sich ein weiteres Indiz aus der Gestaltung der Umverpackung und der das Computerspiel enthaltenen CD. Auf dieser ist nämlich die Klägerin mit einem Copyright-Vermerk als "Publisher" benannt. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG - wie im Streitfall - nicht greifen, kann ein Copyright-Vermerk insoweit jedenfalls als Indiztatsache herangezogen werden. Der Copyright-Vermerk deutet üblicherweise darauf hin, dass die dort bezeichnete Person Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ist (vgl. Dreier / Schulze, § 10 UrhG, Rn. 62). Soweit sich neben der Klägerin auch die Fa. [Name] mit einem Copyright auf Verpackung und CD befindet, schadet dies nicht. Erstens deutet die Abwesenheit der Benennung weiterer Dritter darauf hin, dass keine weiteren Personen Rechte an der Software haben. Was das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. [Name] angeht, wird die letztere dort als Developer bezeichnet. Zwar lässt diese Differenzierung noch keinen zwingenden Schluss auf die konkreten Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien zu, aber dafür sind die von der Klägerin vorgelegten Vertragsunterlagen heranzuziehen. Die auf dem CD-Cover als Berechtigte benannten Personen sind jene, die auch in den Verträgen bezeichnet werden, was die klägerische Behauptung zu ihrer Aktivlegitimation weiter stützt.

Darüber hinaus sind der Kammer, die im Rahmen der Konzentrationszuständigkeit für das gesamte Land Schleswig-Holstein für erst- und zweitinstanzliche Urheberrechtsstreitsachen zuständig ist, auch mehrere Parallelverfahren bekannt, in denen die Klägerin für das streitgegenständliche Spiel "[Name]" Rechtsverletzungen verfolgt und entsprechende Ansprüche gegen etwaige Verletzer erfolgreich geltend macht. Auch dies ist als Indiz für die Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungsrechte zu werten.

Die vorgenannten Indiztatsachen hat die Beklagte nicht konkret entkräftet. Sie hat keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ein Hinweis einer Rechteinhaberschaft einer anderen Person ergeben könnte.


2.

Auch die übrigen Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 UrhG liegen vor.


a.

Die Beklagte hat die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie das Computerspiel "[Name]" im Rahmen eines Filesharing-Programms am 21. und 22.10.2012 öffentlich zugänglich gemacht hat. Den entsprechenden Vortrag hat die Beklagte nicht angegriffen. So ist unstreitig, dass an den in der Anspruchsbegründung benannten zehn Zeitpunkten das streitgegenständliche Computerspiel unter Nutzung einer Internettauschbörse über den Internetzugang der Beklagten unbekannten Dritten zum Download angeboten wurde. Dies stellt eine Verwertungshandlung nach § 18a UrhG Österreich / § 19a deutsches UrhG dar, die ohne deren Einwilligung nur der Klägerin zustand.


b.

Die Beklagte haftet als Täterin. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12: Mai 2010 - I ZR 121108 -, BGHZ 185, 330-341, Rn. 12). Dies gilt vorliegend auch für die Beklagte. Sie hat nicht geltend gemacht, dass ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, so dass es auf die Erfüllung einer etwaigen sekundären Darlegungslast nicht ankommt. Im Übrigen hat ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht angegeben, sich im betreffenden Zeitraum in stationärer Behandlung befunden zu haben.


c.

Die Verletzungshandlung war auch rechtswidrig und ist von der Beklagten schuldhaft begangen worden.


d.

Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 500,00 EUR. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände, insbesondere vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit des Filesharings sowie der Anzahl der Verletzungshandlungen angemessen. Auch ist unstreitig, dass sich die Klägerin eine einfache, weltweite Lizenz zum kostenlosen Vertrieb des Spiels über das Internet mit 5.000,00 EUR / Woche vergüten lassen würde.


e.

Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung vom 06.12.2012 in Höhe von 755,80 EUR nach § 97a Abs. 1 S. 2 a.F. UrhG. Die Höhe ergibt sich aus dem RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung (1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG sowie 20,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7001, 7002 VV RVG). Entgegen der Berechnung der Klägerin war für den Gegenstandswert nur ein Betrag von 15.000,00 EUR zugrunde zu legen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Juni 2016, Az. 6 W 6/16, juris).


f.

Schließlich kann die Klägerin auch die anteiligen und unstreitigen Kosten für das Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG in Höhe von 20,78 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG als konkret kausale Schadensposition von der Beklagten beanspruchen.


g.

Die Zinsansprüche beruhen für die Abmahnkosten und den Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie auf Verzug gemäß §§ 280, 286, 288 BGB sowie für die Kosten des Auskunftsverfahrens auf §§ 291, 288 BGB.


3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.


4.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Beurteilung, wann eine Aktivlegitimation auf Grundlage von Indizien anzunehmen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall, so dass eine grundsätzliche Bedeutung nicht besteht. im Übrigen liegt auch keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
[Name], JAI'in
- maschinell erstellt ohne Unterschrift gültig - (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Flensburg, Urteil vom 02.06.2017, Az. 8 S 14/16,
Vorinstanz: AG Pinneberg, Urteil vom 31.03.2016, Az. 73 C 190/15,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Aktivlegitimation,
Anforderungen an Vorlage Lizenzvertrag,
Mehrfachermittlung

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Steffen
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AG Köln, Az. 148 C 130/17

#660 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. Juli 2017, 21:14

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Anschluss zweimal ermittelt - Das Amtsgericht Köln weist RKA Klage trotzdem ab (keine "echte" Mehrfachermittlung)


21:10 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren wegen Filesharings hat das AG Köln entschieden, dass auch die zweimalige Ermittlung eines Anschlusses nicht genügt, wenn beide Male dieselbe IP-Adresse ermittelt wurde. Die Musikindustrie darf es sich hier nicht zu leicht machen.



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Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... -ab-74344/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 130-17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Bei unserem Mandanten handelte es sich um einen Familienvater. Dieser hatte eine Abmahnung von der Hamburger Kanzlei rka Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH erhalten. rka Rechtsanwälte behauptete in der Abmahnung, dass der Mann das Computerspiel "Dead Island" über eine Tauschbörse im Internet verbreitet habe. Diese Urheberrechtsverletzung sei an einem Tage sowohl um 12.52 Uhr als auch um 14.13 Uhr festgestellt worden. Dabei sei jeweils die gleiche IP-Adresse ermittelt worden. Die Abmahnkanzlei forderte daher von unserem Mandanten 640,20 EUR Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR.

Das Amtsgericht (AG) Köln hat die Klage gegen unseren Mandanten nun aber abgewiesen (Urteil vom 13.07.2017, Az. 148 C 130/17).



Amtsgericht Köln: Anschluss wurde nicht richtig ermittelt

Ein Anspruch auf Schadensersatz scheitere daran, dass der möglicherweise nicht der richtige Anschluss ermittelt worden war. Dies sei auch bei zwei Ermittlungszeitpunkten zweifelhaft, wenn zweimal dieselbe IP-Adresse ermittelt worden ist. Auch, wenn zwei Abfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraums erfolgt sind, handelt es sich in diesem Fall daher nur um die Einfachermittlung eines Anschlusses. Im konkreten Fall hätte aber eine echte Mehrfachermittlung durchgeführt werden müssen.

Bei der Einfachermittlung eines Anschlusses gibt es nämlich viele Fehlerquellen. Ein Fehler kann etwa bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch bei der dauerhaften Speicherung sowie Zuordnung durch den Provider unterlaufen. Es handelt sich hier um einen Massenverfahren, bei dem keine Kontrolle der einzelnen Arbeitsvorgänge erfolgt. Auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Providers ist denkbar. Anders ist das lediglich bei der echten Mehrfachermittlung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten mehrere IP-Adressen ermittelt werden, die dem gleichen Anschlussinhaber zugeordnet worden sind. Nur in dieser Situation kann normalerweise davon ausgegangen werden, dass weder bei der Ermittlung der IP-Adresse noch bei der Ermittlung des Anschlussinhabers durch den Provider ein Fehler unterlaufen ist.

Die bei der Ermittlung einer einzigen IP-Adresse bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Zuordnung geht natürlich zu Lasten der Musikindustrie. Zu bedenken ist, dass Rechteinhaber normalerweise einem Täter mehrere Rechtsverletzungen nachweisen kann, die zu dieser zu verschiedenen Zeiten begangen hat. Dies ist jedoch mit einem höheren Ermittlungsaufwand verbunden. Dass die Musikindustrie diesen scheut, darf nicht zum Nachteil des abgemahnten Anschlussinhabers gehen.



Fazit

Dass die Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse in der Regel nicht genügt, hat das Amtsgericht Köln bereits schon mehrfach festgestellt zugunsten unserer Mandanten festgestellt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Abteilungen des Amtsgerichtes. Zu erwähnen ist etwa ein Urteil des AG Köln vom 06.07.2017 (Az. 137 C 32/17), ein Urteil des AG Köln vom 22.06.2017 (Az. 148 C 23/17), ein Urteil des AG Köln vom 28.06.2017 (Az. 125 C 571/16) sowie ein Urteil des AG Köln vom 06.10.2016 ( Az. 137 C 121/15). Weiterführende Informationen können Sie unserem Beitrag "Einfachermittlung beim Filesharing reicht nicht - AG Köln weist Klage ab" entnehmen.

Dass es bei der Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse schnell zu Ermittlungsfehlern mit weitreichenden Folgen kommt, ergibt sich aus einem Urteil des AG Köln vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15). Das Gericht ging von einer Fehlerquote bis zu 50% aus. In dem Text "Filesharing - Einmalige Ermittlung von IP Adresse reicht nicht wegen hoher Fehlerquote" erfahren Sie Näheres.

Die Abmahnindustrie darf nicht den Aufwand scheuen, der mit einer Mehrfachermittlung des Anschlusses verbunden ist. Ansonsten geht sie das Risiko ein, dass Unschuldige in die Fänge der Abmahnindustrie geraten. (hab)








AG Köln, Urteil vom 13.07.2017, Az. 148 C 130/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -

148 C 130/17

Verkündet am 13.07.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,





hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand:

Der Beklagte ist der Inhaber des Internetanschlusses in seinem Haushalt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2013 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen, weil dieser am 24.11.2013 um 12:52:33 Uhr und 14:13:05 Uhr die ihr an dem Computerspiel "[Name]" zustehenden Rechte verletzt haben soll.

Die Klägerin behauptet, dass die Rechtsverletzung unter der ermittelten IP Adresse begangen worden sei und der Internetanbieter auf ihre Anfrage dahingehend Auskunft erteilt habe, dass die IP Adresse [IP-Adresse] zu den genannten Zeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei.

Die Klägerin behauptet Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel zu sein. Der Beklagte habe dieses in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Dies sei zuverlässig ermittelt worden. Der Internetdienstanbieter habe zudem zutreffend Auskunft über die Identität des verantwortlichen Anschlusses erteilt.

Die Klägerin ist der Ansicht ihr stehe ein im Wege der Lizenzanalogie zu ermittelnder Schadensersatzanspruch in Höhe von 640,20 EUR sowie ein Anspruch auf Ersatz der ihr im Rahmen der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten von 859,80 EUR zu (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale).



Die Klägerin beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite 859,80 EUR und 640,20 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen zu heben. Das streitgegenständliche Spiel sei ihm bis zum heutigen Zeitpunkt unbekannt. Zur angeblichen Tatzeit hätten neben ihm auch seine mit ihm zusammenlebende namentlich benannte Ehefrau sowie seine ebenfalls mit ihm zusammenlebenden namentlich benannten Söhne Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Die Familie verfüge über 2 Desktop-Computer sowie einen Laptop, der ausschließlich von der Ehefrau des Beklagten genutzt werde. Das Nutzungsverhalten aller habe sich hauptsächlich auf die Nutzung von Skype, Facebook und Youtube bezogen. Alle Familienmitglieder hätten ausgesagt, mit der Abmahnung nichts anfangen zu können und das streitgegenständliche Werk nicht geteilt zu haben. Gleichwohl könne nicht ausgeschlossen werden, dass einer der genannten Personen die Computer für Filesharing genutzt habe. Der Beklagte behauptet er habe seine Kinder hinsichtlich der illegalen Nutzung von Filesharing-Software belehrt.

Der Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt unter der angegebenen IP-Adresse die streitgegenständlichen Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. Zudem bestreitet er, dass die genannte IP-Adresse im streitgegenständlichen Zeitraum seinem Anschluss zugeordnet gewesen sei.


Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die begehrten Ansprüche nicht zu. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert.

Es fehlt an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, da es insoweit bereits an einer zuverlässigen Zuordnung der angeblich ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehlt.

Ermittelt wurde nur eine einzige IP-Adresse, weshalb sich der vorliegende Sachverhalt als Einzelermittlung darstellt. Es scheint sich zudem um einen einheitlichen Ermittlungsvorgang zu handeln, so dass eine fehlerhafte Ermittlung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Fehler der Ermittlung oder Zuordnung, die eine Vielzahl von Ursachen haben können, können, anders als bei Ermittlung einer Vielzahl von Rechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen IP-Adressen, bei einzelnen Ermittlungsvorgängen niemals völlig ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Klägerin.

Zwar wäre hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen, da die Klägerin die Begutachtung des gespeicherten Datenverkehrs durch einen Sachverständigen als Beweis anbietet. Hinsichtlich der zutreffenden Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehlt aber jegliches Beweisangebot der Klägerseite.

Die Klägerseite beruft sich diesbezüglich darauf, dass die Zugehörigkeit der angeblich ermittelten IP-Adresse zum Beklagtenanschluss zu zwei Zeitpunkten abgefragt worden sei und geht wohl davon aus, dass eine mehrfache Falschzuordnung, die zufällig stets zum gleichen "unzutreffenden" Ergebnis führen sollte, ausgeschlossen ist.

Dieser Einschätzung vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach Auffassung des Gerichts gelangt man zu einer solchen Feststellung nur in den Fällen, in denen der Zuordnung der Rechtsverletzung in tatsächlicher Hinsicht verschiedene IP-Adressen zu Grunde liegen.

Zunächst ist das Gericht der Auffassung, dass das einfache Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Fehlerfreiheit der Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss beachtlich ist.

Dem Gericht ist bekannt, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, der Anschlussinhaber müsse die Richtigkeit der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu seinem Anschluss substantiiert in Frage stellen und mögliche Fehlerquellen bzw. Ungereimtheiten aufzeigen. Auch die Auffassung der 14. Kammer des Landgerichts Köln hinsichtlich einer Einfachermittlung ist bekannt. Hierauf wurden die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch explizit hingewiesen und es wurde der Abschluss eines Vergleiches nahegelegt, was jedoch ohne Erfolg geblieben ist.

Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegendem ist das Gericht nicht im erforderlichen Maß von der Fehlerfreiheit der Ermittlung und insbesondere Zuordnung der Rechtsverletzung zum Anschluss des Beklagten überzeugt. Der Beklagte ist an dem Verfahren zur Auskunftserteilung durch den Internetprovider nicht beteiligt und er hat überhaupt keinen Einblick in diese Vorgänge. Insofern könnte sich eine entsprechende Verpflichtung zu substantiierten Vortrag nur auf Umstände beziehen, die Gegenstand. der Wahrnehmung des Beklagten gewesen sind. Hierzu trägt der Beklagte jedoch gerade vor, indem er darlegt, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist.

Zudem dürfte sich die Forderung nach einem substantiierten Bestreiten der richtigen Zuordnung der IP-Adresse auch nur auf Fälle einer "echten" Mehrfachzuordnung der IP-Adresse durch den Internetprovider beziehen, bei denen zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO allein aufgrund der Mehrfachzuordnung feststeht, dass die IP-Adressen zu den fraglichen Zeiten dem Anschluss des Beklagten zugewiesen waren. In diesen Fällen müsste der Beklagte durch substantiierten Vortrag dazu, warum die Auskunft des Providers trotzdem falsch sein sollte, die Überzeugungsbildung des Gerichts erst wieder durchbrechen. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird.

Allein anhand der Auskunft des Internetproviders zur Zuordnung ein und derselben IP-Adresse zu den beiden genannten Zeiten, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die besagte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum tatsächlich dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen ist.

Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder unwahr zu erachten ist.

Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus: ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals; umgekehrt kann er nicht verpflichtet sein, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv wahrscheinlichem Sachverhalt auszugehen. Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können allenfalls Grundlage und Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein; hinzukommen muss die subjektive persönliche Entscheidung des Richters, ob er die streitige Tatsachenbehauptung als wahr erachten kann (BGH NJW 2014, 71). Dass er sie nur für "eher wahr als falsch" hält, also eine "überwiegende Überzeugung" genügt (so Schweizer a.a.O. S. 482 ff.), entspricht weder dem Gesetz noch dem Wesen der Überzeugung. Beweismaßlehren, die auf bloße Wahrscheinlichkeitsgrade abstellen (Kegel FG Kronstein, 1967, S 321 ff; Maassen, Beweismaßprobleme im Schadensersatzprozess, 1975, S. 153 ff.) finden im Gesetz ebenfalls keine Stütze und führen letztlich zur legalen Beweistheorie zurück (Katzenmeier ZZP 117 [2004], 193 f. m.w.N.). Sie sind auch unvereinbar mit der Aufgabe des Beweises, die größtmögliche Übereinstimmung zwischen dem vom Gericht beurteilten und dem wahren Sachverhalt zu gewährleisten, führen zur Ausuferung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (Baumgärtel in Grundlagen des ZPR, S. 563) und verwässern das gesetzliche System der Beweislast (MK / Prütting Rn 38 f.; Leipold, Beweismaß u. Beweislast im ZP, 1985, S. 8; Katzenmeier ZZP 117 [2004], 213 ff. m.w.N.). Nach Habscheid (FS Baumgärtel, 1990, S. 118 f.) rühren sie an die Wurzeln des Rechtsstaats (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).

Mehr als die subjektive Überzeugung wird aber nicht gefordert. Absolute Gewissheit zu verlangen, hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren (Prütting a.a.O. § 8). Dass die Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf das persönliche Überzeugtsein mit subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich menschlichen Richtens unvermeidbar. Der Richter muss nach der Feststellung der Wahrheit streben, darf sie aber nicht zur Voraussetzung seiner Entscheidung machen (Katzenmeier ZZP 117 [2004], 195 f, 201 f. m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist es daher, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Der Richter muss sich vielmehr mit einer "persönlichen Gewissheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946; BGHZ 61, 169 = NJW 73, 1925; NJW 93, 935, 937; 2012, 392; 2014, 71, zitiert nach Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO).

Bei einer "echten" Mehrfachzuordnung einer IP-Adresse zu einem Internetanschluss, d.h. wenn verschiedene IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeiträumen, bestenfalls im Rahmen verschiedener Anfragen an den Provider, jeweils ein und demselben Internetanschluss zugeordnet werden, liegt zwar keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit vor, vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Zuordnung wird jedoch Schweigen geboten. Eine fehlerhafte Zuordnung könnte in diesen Fällen nicht mit einem einfachen Fehler erklärt werden, da dieser nicht stets zu dem gleichen, falschen Ergebnis führen würde,

Dies ist bei der Zuordnung ein und derselben IP-Adresse in zeitlich enger Abfolge aber gerade nicht der Fall. Es würde bereits eine falsche Erfassung der IP-Adresse oder ein Speicherfehler beim Internetanbieter für den zugrunde liegenden einheitlichen Datenverarbeitungsvorgang ausreichen, um in beiden Fällen zum gleichen, falschen Ergebnis zu kommen. Fehler können vorliegend auch nicht ausgeschlossen werden, da die Zeitpunkte über die Auskunft erteilt worden ist, jeweils zu Beginn bzw. gegen Ende der angeblich ermittelten Rechtsverletzung zu liegen scheinen und damit gegebenenfalls in unmittelbarer zeitlicher Nähe mit der Zuteilung und dem Entzug der IP-Adresse. In diesem zeitlichen Zusammenhang wird aber auch die Fehlerwahrscheinlichkeit am höchsten sein.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Programme der Datenverarbeitung zum Teil fehlerhaft arbeiten. Auch der Internetprovider arbeitet im Rahmen der Erfassung und Speicherung der Daten mit eben solchen Datenverarbeitungsprogrammen. Die Fehlerquellen können dabei durchaus vielfältig sein. Es kann ein Anwendungsfehler zu der falschen Zuordnung der IP-Adresse führen. Es kann aber auch ein systemischer Fehler vorliegen. Der Fehler kann im Zeitpunkt der Rechtsverletzung bei der Zuteilung und dem Erfassen der IP-Adresse, aber auch bei deren dauerhafter Speicherung und im Rahmen der Abfrage und Auskunftserteilung geschehen. Auch liegt es gerade bei der automatisierten Bearbeitung von Anfragen im Rahmen von Massenverfahren besonders nahe, dass ein Fehler passiert und unbemerkt bleibt, da in der Regel keine Kontrolle der abgerufenen Daten erfolgt. Es ist auch gerichtsbekannt, dass es durchaus zur fehlerhaften Erfassung von Telekommunikationsdaten kommt. Als Beispiel können nachweislich fehlerhafte Abrechnungen über Telekommunikationsdienstleistungen genannt werden, die schließlich auch auf der elektronischen Erfassung von Telekommunikationsdaten durch die Anbieter basieren. Soweit ersichtlich geht die Rechtsprechung in diesen Fällen nicht davon aus, dass das einfache Bestreiten hinsichtlich der Richtigkeit der erfassten, gespeicherten und ausgewerteten Daten ohne Belang ist; da die Fehlerwahrscheinlichkeit so gering ist, dass vernünftigen Zweifeln an der Richtigkeit der Daten schweigen geboten wird.

Auch an und für sich zuverlässig arbeitende Software kann, etwa bedingt durch Serverprobleme, Updates oder sonstige Arbeiten am Programm fehlerhafte Arbeitsergebnisse liefern. Dies ist ebenfalls gerichtsbekannt und wird von Personen die mit den Datenbanken und Textverarbeitungsprogrammen der Justiz arbeiten, die auch grundsätzlich funktionieren, schlechterdings nicht geleugnet werden können.

Bei der Auskunft zu ein und derselben IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage kann schließlich auch eine bewusste Manipulation der Auskunft durch das Personal des Internetproviders nicht ausgeschlossen werden, denn durch den zeitlichen Zusammenhang und die gleiche IP-Adresse im Rahmen einer Anfrage, ist es für Dritte mit dem entsprechenden Sachverstand ohne weiteres ersichtlich, dass die IP-Adresse zu diesen beiden Zeitpunkten ein und demselben Anschluss zugeordnet gewesen sein muss. Auch dies ist bei der "echten" Mehrfachermittlung und Zuordnung einer IP-Adresse, bestenfalls im Rahmen unterschiedlicher Anfragen an den Provider, ausgeschlossen oder zumindest wesentlich schwerer.

Es mag durchaus unwahrscheinlich sein, dass die IP-Adresse vorliegend falsch abgespeichert worden ist, ein anderweitiger Fehler im Rahmen der Auskunftserteilung gemacht worden ist oder gar Manipulationen für eine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adresse verantwortlich sind. Insgesamt existiert jedoch eine Vielzahl von Fehlerquellen, weshalb bei der Zuordnung einer IP-Adresse, die auf einem einheitlichen Datenerfassungs- und Telekommunikationsvorgang basiert, relevante Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses verbleiben. Das bloße Fürwahrscheinlichhalten reicht nach dem oben Gesagten zur Überzeugungsbildung des Gerichts gerade nicht aus. Anderenfalls würde ein bloßes Glauben, Wähnen und Fürwahrscheinlichhalten zum Maßstab für die Überzeugungsgewinnung.

Fakt ist, dass sich die beiden Zuordnungen auf ein und dieselbe IP-Adresse in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang beziehen. Die einheitliche Ermittlung der Rechtsverletzung wird auf der Ebene der Providerauskunft sozusagen künstlich durch das Abstellen auf 2 unterschiedliche Zeitpunkte aufgespalten und somit zum Gegenstand .von zwei Anfragen an den Provider gemacht, die allerdings zeitgleich erfolgen. Damit liegt der Auskunft des Provider aber auch nur ein und derselbe Datenverarbeitungsvorgang zugrunde und es erscheint nicht mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen, dass nicht ein einziger Fehler zur fehlerhaften Zuordnung der Daten führen kann. Der Fall unterscheidet sich daher nicht wesentlich von der reinen Einfachzuordnung einer IP-Adresse; die ebenfalls nicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts genügt. Jedenfalls reicht der Glaube des Gerichts an die elektronische Datenverarbeitung nicht so weit, dass vernünftigen Zweifeln an der richtigen Zuordnung der IP-Adressen im vorliegenden Fall Schweigen geboten wäre.

Dies widerspricht nach Auffassung des Gerichts auch nicht der Rechtsprechung des BGH. In seiner Entscheidung Tauschbörse I führt der BGH unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Berufungsgerichts folgendes aus:

"Das Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor, die generell gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen. Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar Manipulationen durch die im Auftrag der Deutsche Telekom AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung aller Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K., Leiter der Dienststelle ReSA der Deutsche Telekom AG, sei anzunehmen, dass Anfragen der Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand."

(BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 -, Rn. 39, juris)


In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es demnach um die Zuordnung ganzer Datensätze, die auf staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen basierte. Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass gerade in Anbetracht der strafprozessualen Konsequenzen, davon auszugehen sei, dass die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Es ging zudem nicht um die Zuordnung einer einzigen Rechtsverletzung, sondern um 5.080 Audiodateien. Insofern ist der zugrunde liegende Sachverhalt bereits nicht mit dem streitgegenständlichen Fall vergleichbar. Zudem trifft der BGH keine eigene tatrichterliche Entscheidung, sondern überprüft die Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich auf revisibele Rechtsfehler. Aus der Rechtsprechung des BGH ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Grundsatz abzuleiten, dass bei jeder Auskunft der Internetprovider stets von der Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse auszugehen ist. Insofern kommt es vielmehr stets auf den jeweiligen Sachverhalt und die darauf basierende Überzeugungsbildung des Tatrichters an, die sich einer schematischen Betrachtung entzieht.

Auch der Umstand, dass die Richtigkeit der erteilten Auskunft durch den Provider nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Klägerseite ist und diese gegebenenfalls in Beweisprobleme kommt, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Zum einen können etwaige Beweisprobleme einer Partei nicht das Maß der Überzeugungsbildung des Gerichts bestimmen. Zum anderen ist gerichtsbekannt, dass in einer Vielzahl von Fällen auch der Nachweis mehrerer Rechtsverletzungen zu verschiedenen Zeiten über unterschiedliche IP-Adressen gelingt. Dadurch dass sich die Klägerin allein auf eine Rechtsverletzung stützt, erspart sie sich auch entsprechenden Ermittlungsaufwand, was aber nicht zum Nachteil der jeweiligen Anschlussinhaber führen kann.

Eine Haftung als Störer kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten, aufgrund der nicht feststehenden Zuverlässigkeit des Ermittlungsvorgangs, nicht bewiesen ist, ist es bereits unerheblich, ob der Internetzugang des Beklagten im angeblichen Verletzungszeitpunkt ordnungsgemäß gesichert gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Köln,
Luxemburger Str. 101,
50939 Köln,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richter am Amtsgericht (...)




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AG Köln, Urteil vom 13.07.2017, Az. 148 C 130/17,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Einfachermittlung,
Beweiswürdigung Tatrichter

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