Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

Antworten
Nachricht
Autor
lars333
Beiträge: 7
Registriert: Montag 20. Februar 2017, 12:46

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1921 Beitrag von lars333 » Donnerstag 23. Februar 2017, 08:53

danke

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1922 Beitrag von Kohlenpitt » Donnerstag 23. Februar 2017, 09:55

Ruf doch einfach den Fachanwalt an, und lass dich kurz über die Erfolgsaussichten belehren, bzw Kosten...
Das ist doch kein Hexenwerk.

Nebenbei.... Baumgarten hat sich schon unter 100€ Verglichen....

eisprin15
Beiträge: 73
Registriert: Sonntag 13. Juli 2014, 16:19

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1923 Beitrag von eisprin15 » Donnerstag 23. Februar 2017, 13:21

Ist jetzt zu diesem Thema alles bereits gesagt bzw. geschrieben.

Außerdem ist in einem Mahnverfahren ein klarer Fahrplan. Wenn bereits Klage erhoben wurde und Mahnbescheid ergangen war , muß der Anwalt klären ob Verjährung vorliegt oder nicht.

Wie schon gesagt: Anwalt ran. 1ööüüää1

eisprin15
Beiträge: 73
Registriert: Sonntag 13. Juli 2014, 16:19

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1924 Beitrag von eisprin15 » Donnerstag 23. Februar 2017, 13:25

Lars, wenn Du jetzt noch lange darumfackelst und immer noch keine Verteidigungsabsicht dem Gericht bekundet hast, ist die Frist bald um. Dann hast Du geloost. Außerdem nimst Du deinem Anwalt die Zeit, damit er rechtzeitig noch handeln kann.

<>yy>><

Benutzeravatar
Saufkopp
Beiträge: 8
Registriert: Freitag 18. März 2016, 00:45

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1925 Beitrag von Saufkopp » Mittwoch 8. März 2017, 21:00

Bei den Verjährungsfristen scheiden sich die Geister. Manche Gerichte gehen von drei Jahren andere von 10 Jahren aus. Die Frist beginnt am Endes des Jahres indem es zu dem angeblichen Urheberrechtsverstoß kam und wird durch jede Verfahrenshandlung für ein halbes Jahr gehemmt.

Sonst ruhig Blut. Die Anwälte von Baumgarten Brandt arbeiten ziemlich unprofessionell. Man kann sich gegen die durchaus selber verteidigen und Erfolg haben. Bei mir wurde die Klage abgwiesen da B&B alles falsch gemacht hat was ging. Da war ich recht froh, dass ich mir das Geld für den Anwalt gespart habe. Falls Du nicht sicher bist solltest Du aber lieber zum Anwalt gehen, damit Du keine Fristen versäumst und damit Dir keine Formfehler unterlaufen. Hier tut es jeder normale Anwalt von den Anwälten die vorgeben die Interessen Abgemahnter zu vertreten, würde ich eher die Finger lassen. Oft zahlt man hier viel Geld für Serienbriefe und nutzlose Ratschläge. Funktioniert ähnlich wie das Modell der Abmahnindustrie, nur geben die Herrschaften vor die Interessen Abgmahnter zu vertreten.
Promille statt IQ. Ehemalls Heinerstadt. Oft gesperrt immer wiede zurück,

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1926 Beitrag von Steffen » Mittwoch 8. März 2017, 23:03

[quoteemSaufkopp]Bei den Verjährungsfristen scheiden sich die Geister. Manche Gerichte gehen von drei Jahren andere von 10 Jahren aus.[/quoteem]

Einspruch, Euer Ehren!

Spätestens seit dem BGH-Entscheid "Everytime we touch" (Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15) müsste für jeden Foren-User, Foren-Experten, Anwalt und Richter bundesweit klar sein:

a) Abmahnkosten (AG + Teil-SE) = 3 Jahre
b) Lizenzschaden (Rest-SE) = 10 Jahre

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Frankfurt a.M., Az. 2-06 S 58/15,

#1927 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. März 2017, 17:23

Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Das Landgericht Frankfurt am Main weist die Berufung der Hanway Brown Limited, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, wegen fehlender Aktivlegitimation zurück



17:20 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte

Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70 | Fax: +49 (0)40 411 88 15 77 | Fax 2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Initiative AW3P berichtete am 22. August 2015 über eine Klageabweisung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22)), da die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht beweisen konnte. Das Amtsgericht wies explizit darauf hin: "Das Gericht setzt einfach voraus - ohne explizit darauf hinzuweisen -, das Parteien im Zivilprozess sich grundsätzlich zum gegnerischen Sachvortrag erklären müssen." Durch die Klägerin wurde hierauf fristgerecht Berufung eingelegt. Mit dem Beschluss vom 30.01.2017 (Az. 2-06 S 58/15) wurde die Berufung wegen fehlender Aktivlegitimation zurückgewiesen.






LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2-06 S 58/15



  • (...) Frankfurt am Main, 30.01.2017



    Landgericht Frankfurt am Main 6. Zivilkammer



    Aktenzeichen: 2-06 S 58/15
    32 C 2811/14 (22) Amtsgericht Frankfurt am Main
    Es wird gebeten, bei allen Eingaben
    das vorstehende Aktenzeichen anzugeben




    Beschluss



    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin und Berufungsklägerin

    Prozessbevollmächtigte: [Name],

    gegen


    [Name],
    Beklagter und Berufungsbeklagter

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs Osterstraße 116, 20259 Hamburg,



    hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt durch Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], Richter am Landgericht Dr. [Name] und Richterin am Landgericht Dr. [Name]

    einstimmig beschlossen:

    1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22) wird zurückgewiesen.
    2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
    3.) Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.



    Beschluss:

    In dem Rechtsstreit [Name] gegen [Name]
    wird der Streitwert auf 955,60 EUR festgesetzt.



    Gründe:

    Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 12.12.2016 Bezug genommen. Die Argumente der Klägerin im Schriftsatz vom 11.01.2017 führen zu keinem abweichenden Ergebnis.

    Zwar hat die Klägerin die Anlage K 10 vorgelegt, aus der sich eine Rechteübertragung zugunsten der Klägerin im Jahr 2009 sowohl für die Auswertung auf DVD als auch online ergibt. Die Beklagte hat indes nicht nur - was ausreichend gewesen wäre - die Rechtsinhaberschaft der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, sondern darüber hinaus ein DVD-Cover vorgelegt, das einen Hinweis darauf zulässt, dass zumindest zum Zeitpunkt des Rechtsstreits nicht die Antragstellerin, sondern ein Dritter Rechteinhaber hinsichtlich der DVD-Rechte war.

    Bei dieser Sachlage bestehen Anhaltspunkte dafür, dass zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 23.01.2009 (Vertrag Anlage K 10) und dem Jahr 2015 ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft stattgefunden hat, mithin die Klägerin zumindest nicht mehr Inhaberin der DVD-Rechte ist. Diesen Zeitpunkt sowie den Umfang der Veränderung in der Rechtelage (DVD und Online-Rechte?) zu konkretisieren, ist Aufgabe der Klägerin als derjenigen, die sich eines Rechts berühmt und nicht der Beklagten, die hierüber naturgemäß auch keinerlei Kenntnisse haben kann.

    Die Klägerin ist daher nicht aktivlegitimiert. Dass die Kammer hinsichtlich § 126 ff. UrhG irrtümlich von einer US-amerikanischen Filmherstellerin ausgegangen ist, ist daher für die Entscheidung ohne Auswirkungen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 UrhG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 713 ZPO.



    [Name]

    [Name]

    [Name]




    Beglaubigt
    Frankfurt am Main, 3. Februar 2017
    [Name] Justizfachangestellte
    Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2-06 S 58/15,
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015, Az. 32 C 2811/14 (22),
Aktivlegitimation,
fehlende Aktivlegitimation,
Klage BaumgartenBrandt,
Berufung BaumgartenBrandt,
Hanway Brown Limited,
Dr. Wachs Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs,
Gerichtsirrtum.
http://www.dr-wachs.de/,
https://aw3p.de/archive/2423

eisprin15
Beiträge: 73
Registriert: Sonntag 13. Juli 2014, 16:19

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1928 Beitrag von eisprin15 » Freitag 17. März 2017, 12:44

So, nun wie vor ein paar Tagen bereits angekündigt. Ich habs geschafft.
i3456.66

Die Berufung wurde vom Landgericht abgewiesen. Siehe oben. 2-4-3-n

Das wars Freunde. Es hat mir sehr viel bedeutet, mit euch zu kommunizieren. Es hat mir Kraft gegeben 7 lange Jahre durchzuhalten. Nach meinem gestrigen Telefonat mit Herrn Dr. Wachs, ist es nun amtlich. Ich habe gewonnen. Kein Vergleich, sondern gewonnen. Alleine hätte ich das nie geschafft und ich kann nur jedem gut raten sich einen Anwalt mit ensprechender Erfahrung in diesem Fachgebiet zu nehmen. Ich bin aus Wiesbaden und habe mir eben die Kanzlei Wachs aus Hamburg genommen, weil ich mir dachte, dass es die beste Wahl ist. Und ich war sehr zufrieden. Es war Alles bestens. Den Anwalt nahm ich mir erst nach Eingang der Klagebegründung. Ich hatte mich aber vorher bereits erkundigt, mit welchem Anwalt usw. Das Geplänkel mit Mahnbescheid usw hatte ich alles selbst geregelt. Aber bei Ankündigung der Klage war mir klar, dass es nicht ohne Anwalt geht.
Ohne dieses Forum wäre ich aufgeflogen gewesen. Somit noch einmal vielen vielen Dank an Steffen und all die mir geschrieben hatten.

Ich werde weiterhin im Forum mich an Beiträgen beteiligen. Ich werde zwar keine Rechtsberatung abgeben , aber trotzdem mit meiner Erfahrung Hilfe anbieten.

Bis demnächst. Liebe Grüße an Alle.

Aktenzeichen: 2-06 S 58/15
32 C 2811/14 (22) Amtsgericht Frankfurt am Main

Thatcher
Beiträge: 120
Registriert: Donnerstag 25. August 2016, 22:52

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1929 Beitrag von Thatcher » Freitag 17. März 2017, 16:45

Herzlichen Glückwunsch.

eisprin15
Beiträge: 73
Registriert: Sonntag 13. Juli 2014, 16:19

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1930 Beitrag von eisprin15 » Freitag 17. März 2017, 19:47

Danke.

Ich bin froh, dass es vorbei ist und vor Allem freut mich, diesen Loosern von Abmahnanwälten die Zähne gezeigt zu haben. Und ich wünsche mir, es mir gleich zu tun und zu kämpfen.
Bis denne. i3456.66

Future2013
Beiträge: 169
Registriert: Dienstag 5. November 2013, 17:17

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1931 Beitrag von Future2013 » Montag 27. März 2017, 18:16

Heute mal wieder Post bekommen vom Amtsgericht

Es geht um Lichtblick die ja Insolvent sind.

Hier wurde der Rechtsstreit wieder aufgenommen

weiss da jemand näheres?

Future2013
Beiträge: 169
Registriert: Dienstag 5. November 2013, 17:17

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1932 Beitrag von Future2013 » Sonntag 9. April 2017, 05:11

Heute mam nun Dr Gerichtstermin in Sachen Lichtblick.

Kann es schon sein das die nicht mehr Insolvent sind?

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1933 Beitrag von Steffen » Sonntag 9. April 2017, 13:01

Es soll auch anders gehen ...

Bild

Future2013
Beiträge: 169
Registriert: Dienstag 5. November 2013, 17:17

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1934 Beitrag von Future2013 » Sonntag 9. April 2017, 15:04

Na das ist doch Prima.

War die Rücknahme der Klage vor dem Gerichtstermin?
Mir stellt sich jetzt die Frage 350,00€ vom Vergleich zu gehen oder vors Gericht.

mastermind
Beiträge: 4
Registriert: Donnerstag 10. Dezember 2015, 09:18

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1935 Beitrag von mastermind » Montag 10. April 2017, 13:54

Future2013 hat geschrieben:
Sonntag 9. April 2017, 05:11
Heute mam nun Dr Gerichtstermin in Sachen Lichtblick.

Kann es schon sein das die nicht mehr Insolvent sind?
Gegen die Lichtblick läuft immer noch das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter RA Raff hat aber die Freigabe erteilt, dass die Klägerin oder die Beklagte das Verfahren wieder aufnehmen können. In deinem Fall ist die Klägerin aktiv geworden und du musst dich jetzt vor Gericht verantworten.

Falls du dich verteidigst, solltest du einen Anwalt einschalten und das Mandat und die Aktivlegitimierung anzweifeln.

Falls du vergleichen möchtest solltest du den Betrag in kleinen, unregistrierten Scheinen in den Briefkasten von Baumgarten Brand werfen. Ansonsten würde das Geld wohlmöglich noch in dem Insolvenzvermögen der Lichtblick GmbH berücksichtigt werden. 2-4-3-n

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1936 Beitrag von Kohlenpitt » Mittwoch 19. April 2017, 21:35

Vergleichen ...

BB vergleicht sich schon unter 100€ .....
350€ sind lächerlich .... und ein schlag in die Magengrube jedes Anwalts..
Ich möchte bei BB nicht beleidigend werden, aber was da an unterlagen vor Gericht auf einmal nicht angekommen sein sollten, sogar Termine verpennt wurden ... und Tage später erst wieder reagiert wurden..... Würde sogar meine Mutter im Altersheim.... Schlampig antworten.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

BGH - I ZR 265/15

#1937 Beitrag von Steffen » Samstag 22. April 2017, 09:58

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15 (Filesharing - Verjährung; BaumgartenBrandt gewinnt Revision)




09:13 Uhr





.............................................Bild







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bundesgerichtshof

76125 Karlsruhe



Beschluss als PDF:

Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 11&anz=564



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15



(...)



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS




I ZR 265/15

vom 23. Januar 2017

in dem Rechtsstreit



Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.



Gründe:



I.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "N. - ". Dieser Film wurde am 11. November 2009 über eine dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnete IP-Adresse über eine Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die außergerichtliche Abmahnung des Beklagten führte nicht zur Streitbeilegung.

Mit Mahnbescheid vom 9. Dezember 2013, der dem Beklagten am 12. Dezember 2013 zugestellt worden ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Klägerin einen nach einem Gegenstandswert in Höhe von 7.500,00 EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr berechneten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR zuzüglich Zinsen geltend gemacht.


Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 955,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2014 zu zahlen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zunächst im Wege des Versäumnisurteils dem Klageantrag entsprechend verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch mit der Begründung eingelegt, die Klageforderung sei verjährt. Daraufhin hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.



II.

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II 1). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 2).


1.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keine Entscheidung des Revisionsgerichts.


a)

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung im Wege des Filesharings der Restschadensersatzanspruch gemäß § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB verlangt werden kann und wie dieser Anspruch zu berechnen ist, durch sein nach Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens ergangenes Urteil vom 12. Mai 2016 (I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch) geklärt. Danach kann der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden (BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 95 ff. - Everytime we touch).


b)

Die Zulassung der Revision ist ferner nicht wegen divergierender Ansätze zur Schadensberechnung in der Instanzrechtsprechung erforderlich. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass für die Schadensberechnung in Fällen der vorliegenden Art die Lizenzanalogie herangezogen werden kann (BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 95 ff. - Everytime we touch). Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob der Tatrichter wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen hat und insbesondere schätzungsbegründende Tatsachen nicht gewürdigt hat, die die Parteien vorgebracht haben oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 24 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a Train; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I).


2.

Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg.


a)

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB zusteht, der sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf 400,00 EUR beläuft. Die Revision vermag Mängel der tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe nicht aufzuzeigen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Schadensersatzforderung sei nicht verjährt, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Anspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB verjährt gemäß § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 28 = WRP 2015, 972 - Motorradteile). Diese Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung durch die Klägerin noch nicht abgelaufen.


b)

Das Berufungsgericht hat die Abmahnkostenforderung ebenfalls rechtsfehlerfrei zuerkannt.


aa)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Bestimmung des Gegenstandswerts für die Abmahnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 33, 59 = WRP 2016, 1525 - Tannöd). Danach ist der vom Berufungsgericht angenommene Gegenstandswert der Abmahnung jedenfalls nicht überhöht. Die Revision vermag auch im Übrigen keine Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung aufzuzeigen.


bb)

Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Abmahnkostenforderung nicht verjährt sei.


(1)

Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der Anspruch vor dem Jahr 2010 entstanden sei. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung des Erstattungsanspruchs sei im Jahr 2010 angelaufen, ist danach nicht zu beanstanden. Die Revision streitet erfolglos für eine Anwendung des § 199 Abs. 5 BGB auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch. Diese Vorschrift führt im Falle des Unterlassungsanspruchs zu einer Verlagerung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, weil der Gläubiger zuvor weder Anlass noch Möglichkeit hat, gegen den Unterlassungsschuldner vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1972 - I ZR 154/70, BGHZ 59, 72, 74 f. - Kaffeewerbung). Eine Anwendung dieser Vorschrift auf den Anspruch auf Abmahnkostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs kann nicht vor seiner Entstehung beginnen.


(2)

Die durch Zustellung des Mahnbescheids am 12. Dezember 2013 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach Vornahme der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts in Gestalt der an die Klägerin gerichteten Aufforderung vom 20. Dezember 2013, den Kostenvorschuss für das streitige Verfahren einzuzahlen. Die am 25. Juni 2014 vorgenommene Einzahlung des Kostenvorschusses erfolgte zwar nach Ablauf der sechsmonatigen Hemmung, jedoch mit Blick auf die im Zeitpunkt der Hemmung bis zum Ende des Jahres 2013 verbliebene Restlaufzeit der Verjährung in unverjährter Zeit.


3.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.



Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Feddersen




Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.


Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2015 - 31 C 2480/14 (96) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.11.2015 - 2-06 S 14/15 - (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15,
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2015, Az. 31 C 2480/14 (96),
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2015, Az. 2-6 S 14/15,
Klage BaumgartenBrandt,
Berufung BaumgartenBrandt,
Revision Beklagter,
Revisionsrücknahme Beklagter,
Versäumnisurteil,
Verjährung,
Verjährung 10 Jahre,
§ 102 Satz 2 UrhG,
Niko - ein Rentier hebt ab

Arno Dorian
Beiträge: 88
Registriert: Sonntag 4. Januar 2015, 21:19

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1938 Beitrag von Arno Dorian » Sonntag 14. Mai 2017, 01:12

eisprin15 hat geschrieben:
Freitag 17. März 2017, 12:44
So, nun wie vor ein paar Tagen bereits angekündigt. Ich habs geschafft.
i3456.66

Die Berufung wurde vom Landgericht abgewiesen. Siehe oben. 2-4-3-n

Das wars Freunde. Es hat mir sehr viel bedeutet, mit euch zu kommunizieren. Es hat mir Kraft gegeben 7 lange Jahre durchzuhalten. Nach meinem gestrigen Telefonat mit Herrn Dr. Wachs, ist es nun amtlich. Ich habe gewonnen. Kein Vergleich, sondern gewonnen.
Wow, 7 Jahre mir waren schon die fast 6 Jahre zu viel.
Ich habe wie Du auch alles bis zum Schluss selbst gemacht, als dann der gelbe Brief kam, also die Ladung, erst dann habe ich Andreas Ernst Forsthoff eingeschaltet.

Was heißt gewonnen, Rückzieher wie bei mir auch?

Für mich war dafür das Jahr 2016 wieder beschissen, kaum hat man den Misst weg, mussten wir vor Gericht, weil eine Nachbarin meinte Sie müsse was anleiern.
Ist etwas blöd gelaufen da die natürlich schön Ihre Nachbarn gegen uns Aufhetzte und dann auch noch als Zeuge aussagen mussten.
Aber die hatte sich selbst reingelegt, in der Klage gab die an wir hätten russisch über die geschimpft.
Ich kann aber die Sprache gar nicht. 2-4-3-n
Die durfte 3/4 bezahlen.

Das ganze war eigentlich eine Lachnummer unser Anwalt meinte wir wären da raus, aber wir haben tatsächlich eine Unterlassungsklage bekommen.
Warum die Richterin gegen uns entschied weiß ich nicht, unsere Ex-Nachbarin hatte sich ja aufgeführt wie eine Furie vor Gericht.

Am liebsten wäre ich ja weiter dagegen gegangen, aber aus Angst zu verlieren und noch mehr Kosten zu verursachen lies ich es bleiben.
Das beste was wir machen konnten war dort wegzuziehen, jetzt haben wir tolle Nachbarn und eine viel bessere Wohnung und wohnen in einem besseren Viertel.

Warum das ganze zu einer Klage überhaupt kam ist ein Witz, die war ständig so laut neben uns, weckte uns sehr oft unsanft, da wir mit der Frau nicht reden konnten, weil Sie alles abstritt und die Hausverwaltung gegen uns war, schlugen wir vor Wut an die Wand und das war das was wir unterlassen sollten. Die Zeugen haben die Richterin nicht verstanden, sagten noch das die beide schlecht hören, aber komischerweise hörten die ja doch was, ich musste mir das Lachen verkneifen. .-:;

Wenn das ganze nicht so traurig wäre und unnötig Geld verbraten hätte, dann noch die Umzugskosten.
Da hat man sich jedenfalls so gefreut das wir von BB weg waren, dann kam gleich im nächsten Jahr der nächste Dämpfer. gk..)(

eisprin15
Beiträge: 73
Registriert: Sonntag 13. Juli 2014, 16:19

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1939 Beitrag von eisprin15 » Mittwoch 17. Mai 2017, 21:54

Berufung wurde vom Landgericht Frankfurt abgelehnt!

Siehe oben; Dr. WACHS hat den Fall auf dieser Seite gepolstert.

ghost
Beiträge: 5
Registriert: Donnerstag 12. Februar 2015, 23:11

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1940 Beitrag von ghost » Donnerstag 18. Mai 2017, 23:49

Habe heute wieder Post bekommen vom Amtsgericht mit Gerichtstermin.
Es geht um Lichtblick Films GmbH die ja Insolvent sind.
Hier wurde der Rechtsstreit wieder aufgenommen.
"Der Richter am Amtsgericht schlägt den Parteien vor, sich vergleichsweise dahingehend zu einigen,
dass der Beklagte zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderungen 500 Euro an die Klägerin zahlt und die Kosten des Rechtsstreits trägt,
während die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden."

Für den Vergleichsvorschlag habe ich zwei Wochen zeit um Stellung zu nehmen.

weiss da jemand näheres?

Antworten