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LG Saarbrücken, Az. 7 S 9/16

#11001 Beitrag von Steffen » Samstag 25. März 2017, 00:26

WALDORF FROMMER (München): Landgericht Saarbrücken - Bloße Zugriffsmöglichkeit dritter Personen auf den Internetanschluss steht der Haftung des Anschlussinhabers nicht entgegen


00:25 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Saarbrücken hat sich in einem Hinweisbeschluss mit dem Umfang der sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers sowie der Höhe der geltend gemachten Ansprüche auseinandergesetzt.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -entgegen/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... S_9_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Carolin Kluge



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Die Anschlussinhaberin hatte in der ersten Instanz vorgetragen, dass auch ihre Familienangehörigen den Internetanschluss jederzeit benutzen könnten und daher ebenfalls als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen.

Das Amtsgericht Homburg ließ die pauschalen Behauptungen der Anschlussinhaberin ausreichen und wies die Klage ab.

Auf die Berufung der Klägerin führte das Landgericht Saarbrücken in seinem nunmehr ergangenen Hinweisbeschluss aus, dass das Urteil des Amtsgerichts Homburg nicht haltbar sei. Der von der Anschlussinhaberin erbrachte Vortrag könne den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast daher nicht genügen.
  • "Diese Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast hat das Erstgericht verkannt. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich vorgetragen, die Familienangehörigen [...] hätten die Möglichkeit gehabt, den Internet-Zugang zu nutzen und würden hiervon auch regelmäßig Gebrauch machen. Kein Vortrag ist jedoch dazu erfolgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun der Beklagten zu begehen und insbesondere dazu, ob die Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt hat. Es fehlt auch an Vortrag dazu, dass die minderjährige Familienangehörige [...] ordnungsgemäß im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen belehrt worden ist."
Des Weiteren begegneten auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche keinen Bedenken:
  • "Ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden [...]. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR ist nicht übersetzt. Im Streit steht vorliegend ein äußerst erfolgreicher Kinofilm mit einer Laufzeit von 119 Minuten [...]. Im Hinblick darauf, dass der BGH in den Urteilen Tauschbörse I + II für die Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Musiktitel einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 200,00 EUR als angemessen erachtet hat, erscheint ein Schadensersatzbetrag i.H.v. 600,00 EUR im Streitfall nicht überhöht."
Die Beklagtenseite hafte daher dem Grunde nach vollumfänglich für die Rechtsverletzung. Zur Vermeidung einer kostspieligen Beweisaufnahme hinsichtlich der bestritten Aktivlegitimation sowie Ermittlung der Rechtsverletzung riet das Landgericht deshalb unmissverständlich dazu, den Rechtsstreit vergleichsweise zu beenden.





LG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 31.01.2017, Az. 7 S 9/16


(...) Aktenzeichen: 7 S 9/16
4 C 230/15 (10) Amtsgericht Homburg
Es wird gebeten, bei allen Eingaben
das vorstehende Aktenzeichen anzugeben



Saarbrücken, den 31.01.2017



LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

7. Zivilkammer

HINWEISBESCHLUSS u. Vergleichsvorschlag




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer



gegen


[Name],
Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: [Name].




I.

Die Kammer hält die Berufung für begründet.

Grundsätzlich ist es Sache des Anspruchstellers darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen seinen Internetanschluss benutzen konnten. Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss, wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird.

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt er dadurch, dass er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH I ZR 48/15, Urteil vom 12.05.2016 - Everytime we touch, Tz 34) und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloßen theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Download-Angebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH I ZR 75/14, Urteil vom 11.06.2015, - Tauschbörse III, TZ 37, juris).

Diese Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast hat das Erstgericht verkannt. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich vorgetragen, die Familienangehörigen [Name], [Name], [Name] und [Name] hätten die Möglichkeit gehabt, den Internet-Zugang zu nutzen und würden hiervon auch regelmäßig Gebrauch machen. Kein Vortrag ist jedoch dazu erfolgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun der Beklagten zu begehen und insbesondere dazu, ob die Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt hat. Es fehlt auch an Vortrag dazu, dass die minderjährige Familienangehörige [Name] ordnungsgemäß im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen belehrt worden ist.



II.

Die von der Klägerin eingeklagten Beträge sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat eine Abmahngebühr auf Basis eines Streitwertes von 10.000,00 EUR und einer Geschäftsgebühr von 1,0 geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH I ZR 7/14, TZ 64 ff. - Tauschbörse II, juris). Auf die Abmahnung vom 13.05.2011 ist die am 01.09.2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 09.10.2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (BGH a.a.O., TZ 54). Ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 272/14, Tz 63, Juris).

Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR ist nicht übersetzt. Im Streit steht vorliegend ein äußerst erfolgreicher Kinofilm mit einer Laufzeit von 119 Minuten (siehe Anlage K 1, Bl. 41 d. A.). Im Hinblick darauf, dass der BGH in den Urteilen Tauschbörse I + II für die Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Musiktitel einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 200,00 EUR als angemessen erachtet hat, erscheint ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR im Streitfall nicht überhöht.



III.

Streitig ist vorliegend weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Passivlegitimation der Beklagten, die die ordnungsgemäße Ermittlung ihrer IP-Adresse bestreitet. Insoweit wäre Beweis zu erheben.



IV.

Im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten schlägt das Gericht den Parteien vor, sich wie folgt zu vergleichen:

[Vergleichsvorschlag]



[Name]
Vorsitzende Richterin am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht

[Name]
Richter am Landgericht



Ausgefertigt
Saarbrücken, 17. Februar 2017
[Name], Justizhauptsekretärin
[Name], Justizbeschäftigte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)




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LG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 31.01.2017, Az. 7 S 9/16,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Berufung Waldorf Frommer,
Klage Waldorf Frommer,
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Wochenrückblick

#11002 Beitrag von Steffen » Samstag 25. März 2017, 13:36

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 12 ..................................Initiative AW3P.........................20.03. - 26.03.2017

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.............................................Bild








AW3P: Herr Doktor Wachs. Da sich künftig der Schwerpunkt auf Klageverfahren ausrichten wird, die Gretchenfrage. Ist es bei der aktuellen Rechtsprechung ratsam, sich gerichtlich allein (mit ohne Anwalt) zu verteidigen, oder nur mit Beauftragung eines Anwaltes? Fristen gibt es ja nur a) anzuzeigen sich aktiv zu verteidigen und b) Abgabe der Klageerwiderung. Argumente gegen Klagen haben wir in der Forenwelt genügend gesammelt, so dass eine Klageerwiderung auch nicht das Problem wäre. Und wenn ich etwas nicht weiß, kann ich notfalls die Aussage verweigern oder schweige einfach. Der Kläger muss nach dem BGH-Entscheid "Afterlife" sowieso beweisen, dass ich es war. Für was benötige ich noch einen Anwalt?



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Doktor Wachs: Zunächst ist anzumerken, dass ein Gerichtsverfahren für 99 % aller Menschen einfach unangenehm ist und die wenigsten Menschen möchten allein in die gefühlte "Höhle des Löwen". Diese Sorgen mögen etwas zu stark ausgeprägt sein, im Ergebnis rate ich aber von einer Selbstvertretung auch aus vielen anderen Gründen ab.

Dem Beklagten selber fehlt die nötige Distanz. Während ein Anwalt üblicherweise nicht emotional involviert ist, stellt allein die Darstellung des Sachverhalts für den Beklagten diesen vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Den meisten Menschen wird es eher schwer fallen, zu schreiben, dass die Verletzung vielleicht durch den Sohn begangen wurde, weil sie auch nicht einschätzen können, was und ob hinterher diesem droht bzw. passieren kann. Ferner ist das ganze auch kein Kampf zwischen Gleichen, die klägerische Anwaltskanzlei macht im Zweifel nichts anderes als diese Verfahren. Auch die Gerichte werfen in den Verhandlungen mit Begriffen wie Störerhaftung etc. relativ selbstverständlich um sich, mit dieser Terminologie kann sich der Beklagte natürlich vertraut machen und die Rechtslage ist sicher auch keine "High-Tech-Jura", aber es ist ein Unterschied zwischen einer ungefähren Vorstellung und echtem Verständnis.

All das vorangestellt - wer sich selber vor Gericht vertreten möchte - soll das einfach tun. Diese Mandate sind für Anwälte nicht besonders lukrativ, so dass es kaum Anwälte gibt, die sich um diese Verfahren reißen. Mehrere ehemals in Filesharing Verfahren tätigen Kanzleien sind schon an mich herangetreten, diese Verfahren für ihre Mandanten zukünftig zu übernehmen.

Und auch für mich gilt, ich freue mich über jeden Mandanten, der mir das Vertrauen ausspricht ihn zu vertreten, aber wer das nicht möchte, hat ebenfalls meinen "Segen".


Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



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Querbeet




1. Danger Summertime: Heute Nacht werden Uhren wieder auf Sommerzeit umgestellt!


In der Nacht von Samstag (25.03.2017) auf Sonntag (26.03.2017) beginnt die leidige Sommerzeit. Die Uhr wird von zwei auf drei Uhr vorgestellt, die Nacht ist also eine Stunde kürzer.



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2. Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Das Landgericht München I legt dem EuGH die Frage vor, ob die Handhabung des Schadensersatzanspruches beim Filesharing durch den BGH mit EU Recht vereinbar ist

  • (...) Mit Beschluss vom 17.03.2017 hat die 21. Zivilkammer des Landgericht München I dem EuGH die Frage vorgelegt, die man darauf zuspitzen kann, ob die aktuelle Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere im Verfahren "Afterlife" (BGH I ZR 154/15) mit den Vorgaben des europäischen Rechts zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen noch vereinbar ist. Das ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Landgericht München I vom 20.03.2017. Die 21. Zivilkammer des LG München I ist die Berufungskammer für Entscheidungen des Amtsgerichts München und hatte in der Vergangenheit maßgeblich zu der strengen und abmahnerfreundlichen Rechtsprechung in München beigetragen. (...)

Quelle: Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Link: https://www.new-media-law.net/lg-muench ... lesharing/

Pressemitteilung des Landgericht München I vom 20.03.2017




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3. Berlinghoff Rechtsanwälte (Bad Nauheim): GEMA unterliegt im Streit über die Urheberrechtsverletzungen


AG Frankfurt am Main vom 14.03.2017, Az 29 C 1890/16 (97): "Baustellenradio"
(rechtskräftig)[size]



Quelle: Anwalt.de
Link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/gema- ... 01865.html










4. Prof. Dr. Thomas Hoeren: Skript Internetrecht - Stand: April 2017


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Foto: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoe ... mas-hoeren



Quelle:Uni-Münster.de
Link: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoe ... ernetrecht
Link:PDF-Download: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoe ... l_2017.pdf










5. Rechtsanwalt Thomas Rader (Bonn): Rechtsmittelversand mit der Post - Vertrauen auf Zugang am nächsten Werktag


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.03.2017, Az. 31 C 459/17 (96)

  • (...) Im einem Urteil vom 13.03.2017 stellt das AG Frankfurt a. M. fest, dass die Aufgabe einer Einspruchsschrift zur Post am Tag vor dem Fristablauf nicht rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 270 Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. § 2 Nr. 3 Post Universaldienstleistungsverordnung muss bei überörtlichem Postverkehr mit einer Postlaufzeit von zwei Werktagen gerechnet werden. (...)



Quelle: Kanzlei-Rader.de
Link: https://www.kanzlei-rader.de/2017/03/5736/










Gerichtsentscheidungen



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  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, Az. I-20 U 17/16 [.rka-RA gewinnen; WLAN / Tor; höhere Sicherungspflichten bei vorangegangenen Abmahnungen]
  • LG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 31.01.2017, Az. 7 S 9/16 [WF; Hinweisbeschluss Gericht; Nachforschungen sowie zur Mitteilungspflicht]






.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg)



OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, Az. I-20 U 17/16


Oberlandesgericht Düsseldorf: Störerhaftung bei unzureichend gesicherten WLAN-Hotspot bzw. Tor-Netzwerk in Verbindung mit der Entscheidung Mc Fadden sowie erfolgter Mehrfachabmahnungen

oder

Das Tor stand offen, wurde aber in Düsseldorf vor der Nase zugeschlagen!




Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2466









WALDORF FROMMER Rechtsanwälte (München)



LG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 31.01.2017, Az. 7 S 9/16


WALDORF FROMMER (München): Landgericht Saarbrücken – Bloße Zugriffsmöglichkeit dritter Personen auf den Internetanschluss steht der Haftung des Anschlussinhabers nicht entgegen



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -entgegen/











Forenwelt



(Foren-) Kommentare zum OLG Düsseldorf




Fred-Olaf Neiße; IGGDAW:

(...) OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017 - I 20-U 17/16 - Volltext

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es darf sich auch hier der Bundesgerichtshof "kümmern".

Oh ... der Pressesprecher der Kanzlei .rka-RAe höchstselbst gibt sich die Ehre.
1. Selbst der dümmste Abmahnerknecht und seine Herrchen sollten erkennen, dass ich keine Kommentierung des Urteils des OLG Düsseldorf vorgenommen habe, noch irgend eine "Empfehlung" ausspreche.
1.1 Ich teile hier nur eine Information mit, welche allerdings vom Abmahnerknecht und seinen Herrchen nicht gerne gesehen wird: Die Beklagtenpartei wird in die Revision gehen. ...

So. Und jetzt mach mal lieber schöne Populistenbilder ... das kannst Du zwar auch nicht ... ist aber viel lebenserfüllender, als sich hier bei uns blutige Nasen am laufenden Band zu holen. (...)





(Karikatur (oder Wahrheit): Fred(dy)s-Nightmare-Forum



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"Eins, zwei – Fred(dy) kommt selbst nie vorbei
Drei, vier – schließ ja ab deine Geistes-Tür
Fünf, sechs – sonst holt dich die dumme Shual Hex!
Sieben, acht - besuche nicht den ihr Forum bei Nacht
Neun, zehn - du solltest lieber zum Anwalt geh'n!"







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Steffen Heintsch für AW3P



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Termin 30.03. - BGH

#11003 Beitrag von Steffen » Sonntag 26. März 2017, 12:36

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Müssen Eltern Ihre Kinder verraten? Der Bundesgerichtshof verhandelt am 30. März 2017 den von unserer Kanzlei vorgetragenen "Loud" Fall (OLG München - Az. 29 U 2593/15)



12:35 Uhr



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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net




Bericht

Link:
https://www.new-media-law.net/bgh-i-zr-19-16-loud/




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BGH - I ZR 19/16 - "Loud"



Sachverhalt

Über den Internetanschluss des beklagten Ehepaars war am 02. Januar 2010 illegal über eine Filesharing Tauschbörse das Musikalbum der Künstlerin Rihanna "Loud" getauscht und damit auch angeboten worden. Wenig später erhielten die Beklagten von der auf Abmahnungen spezialisierten Kanzlei Rasch Rechtsanwälte eine Abmahnung wegen Filesharings, in der von Ihnen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten verlangt wurde. Die von unserer Kanzlei vertretenen Beklagten hatten auf diese Abmahnung allerdings nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten verweigert. Erheblich später wurden die Beklagten dann von dem Tonträgerhersteller Universal Music und deren Kanzlei Rasch auf Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz verklagt.

Im Prozess haben sich die Beklagten damit verteidigt, dass sie damals gemeinsam mit ihren drei volljährigen Kindern wohnten. Am fraglichen Abend hatten sie Besuch eines befreundeten Ehepaars und mit diesem gemeinsam im Wohnzimmer zu Abend gegessen und den Abend verbracht, ihr eigener Rechner im Wohnzimmer war ausgeschaltet gewesen. Zudem hatten sie keinerlei Interesse an dem heruntergeladenen Material, da sie selber nur klassische Musik hörten. Während des Abends hatten aber ihre Kinder Zugriff auf ihr WiFi-Netzwerk. Nach Eingang der Abmahnung hatten die beklagten Eltern ihre Kinder befragt und eines ihrer Kinder hatte daraufhin die Urheberrechtsverletzung in der Tauschbörse zugegeben. Das hatten die Eltern auch vor Gericht vorgetragen, sie waren allerdings der Meinung, dass sie schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet seien die Identität des Kindes preiszugeben, das den Verstoß begangen hatten, denn zum einen würden sie dadurch ihr Kind der Gefahr einer Strafverfolgung preisgeben, als auch zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen dieses Kind begünstigen.



Vorinstanzen

Das Landgericht München (Urteil vom 01.07.2015, Az. 37 O 5349/14) und das OLG München (Urteil vom 14. Januar 2016, Az. 29 U 2593/15) waren anderer Meinung und haben die Eltern als direkte Täter der Urheberrechtsverletzung verurteilt, weil sie ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen wären. Diese wäre nur erfüllt gewesen, wenn sie die Identität des verantwortlichen Kindes preisgegeben hätten.



Ausblick

Der BGH hat nun am 30. März 2017 zu entscheiden, ob dieses Urteil des OLG München Bestand haben kann.

Gerade jüngst wurden vom BGH die Urteilsgründe in der "Afterlife" Entscheidung veröffentlicht (BGH I ZR 154/15 - "Afterlife"). Auch hier hatte der BGH im Familienverband die beiden widerstreitenden Grundrechte des Schutzes des geistigen Eigentums des verletzten Rechteinhabers aus Art. 14 GG mit dem Grundrecht der abgemahnten Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG zum Schutz der Familie abzuwägen im Wege der praktischen Konkordanz. In der "Afterlife"-Entscheidung hatte der BGH hier entschieden, dass innerhalb der Familie keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, etwa zum Nutzungsverhalten der anderen Familienmitglieder vorzutragen, zu deren Anwesenheit zum Tatzeitpunkt oder gar deren Rechner zu durchsuchen und die Ergebnisse mitzuteilen.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch noch, dass das Landgericht München mit Beschluss vom 17.03.2017 (Az. 21 S 24454/14) dem EuGH die Frage vorgelegt hat, ob die aktuelle Rechtsprechung des BGH noch gemeinschaftsrechtskonform ist.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

BGH - 30.03.2017 - I ZR 19/16 - "Loud",
Vorinstanzen:
LG München, Urteil vom 01.07.2015, Az. 37 O 5349/14,
OLG München, Urteil vom 14. Januar 2016, Az. 29 U 2593/15,
Bundesgerichtshof,
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Loud,
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sekundäre Darlegungslast

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LG Düsseldorf, Az. 12 S 5/16

#11004 Beitrag von Steffen » Montag 27. März 2017, 15:53

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Düsseldorf bestätigt strenge Linie - Hohe Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags eines Anschlussinhabers


15:50 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Das Landgericht Düsseldorf hat sich im genannten Verfahren erneut mit dem Umfang der sekundären Darlegungslast und den Nachforschungspflichten eines Anschlussinhabers auseinandergesetzt.



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Bericht

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http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/




Urteil als PDF:

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... S_5_16.pdf




AG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015, Az.10 C 84/15

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _84_15.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Carolin Kluge



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Die beklagte Anschlussinhaberin hatte vorgetragen, dass sowohl ihr Lebensgefährte als auch dessen Bruder, der zu Besuch gewesen sei, Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Beide kämen daher theoretisch als Täter in Betracht. Vermutlich sei die Rechtsverletzung jedoch von dem Bruder des Lebensgefährten begangen worden, der die Nutzung einer Tauschbörse eingeräumt habe.

Die Darlegungen der Anschlussinhaberin sowohl im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf als auch auf die behaupteten Nachforschungsbemühungen waren dabei jedoch undurchschaubar und sehr widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund sah das Amtsgericht Düsseldorf die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaberin nicht als erfüllt an und verurteilte sie zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR.

Auf die Berufung der Anschlussinhaberin bestätigte das Landgericht Düsseldorf nun das erstinstanzliche Urteil. Auch nach Auffassung des Landgerichts habe die Anschlussinhaberin ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen können. Mit ihrem widersprüchlichen Vortrag habe die Anschlussinhaberin nämlich keine plausible Erklärung dafür abgeben können, weshalb der Bruder als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen könnte.
  • "Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, da sie ihre diesbezügliche Nachforschungs- und Mitteilungspflicht nicht hinreichend erfüllt hat. Die Darstellung der Beklagten zu der möglichen Täterschaft des Zeugen [Name] zwischen dem 22.07. und 30.07.2012 ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich."
Auch in Bezug auf den Lebensgefährten sei die Anschlussinhaberin ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, da sich das dahingehende Vorbringen auf die bloß generelle Nutzungsmöglichkeit beschränkt habe.
  • "Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt der Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht [...]. Entsprechend der oben genannten Grundsätze hätte die Beklagte vielmehr darlegen müssen, warum auch ihr Lebensgefährte als Täter der Urheberrechtsverletzung ernsthaft in Betracht kam, welche Nachforschungen sie in Bezug auf eine eventuelle Verletzungshandlung durch ihren Lebensgefährten unternommen und welche Erkenntnis sie hieraus gewonnen hat."
Letztlich bestätigt das Landgericht auch die Angemessenheit der Anspruchshöhe. Insbesondere der vom Amtsgericht erhöhte Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Die Anschlussinhaberin hat nun neben den geltend gemachten Ansprüchen auch die Kosten beider Instanzen zu zahlen.





LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16


(...) Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO)


12 S 5/16
10 C 84/15
Amtsgericht Düsseldorf


Verkündet am 22 02 2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name]
Beklagten und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
[Name],


gegen


[Name],
Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer,



hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2017 und den Richter am Landgericht [Name], durch den Richter [Name] und den Richter am Landgericht [Name]


für Recht erkannt:


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2015, Az. 10 C 84/15, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Gründe


I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten lizenzanalogen Schadensersatz sowie Ersatz von Abmahnkosten wegen von ihr behaupteter öffentlicher Zugänglichmachung des Films [Name] in einem Internet-Filesharing-Netzwerk.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes, mindestens 600,00 EUR, und zum Ersatz weiterer 506,00 EUR Abmahnkosten (ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und unter Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr), jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen. Mit dem am 09.12.2015 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung in vollem Umfang weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, da die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).


1.

Die Klägerin hat einen Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG in Höhe von 1.000,00 EUR.


a.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert gemäß § 94 Abs. 1 UrhG.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich nicht schon aus der Vermutungswirkung des § 10 UrhG wegen des Copyright-Vermerks auf der von der Klägerin vorgelegten DVD bzw. dem DVD-Cover. Denn die Vermutungswirkung eines ©-Vermerks, die sich auch auf die Inhaberschaft an Filmherstellerrechten beziehen kann (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 379; Dreier / Schulze, a.a.O., § 10, Rn. 44), gilt ausweislich der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG nur für die Geltendmachung von Unterlassungs-, nicht aber von Schadensersatzansprüchen (so BGH NJW 2016, 942 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch, wonach in den entschiedenen Fällen § 10 Abs. 3 UrhG auf die dort jeweils geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht anwendbar sei). § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG ist trotz des unterbliebenen Verweis in § 94 Abs. 4 UrhG und entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei einem Vorgehen aus (übertragenen) Leistungsschutzrechten einschlägig. Dies ergibt sich bereits aus § 10 Abs. 3 S. 2 UrhG (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10, Rn. 37 ff., 56 ff.; § 94, Rn. 62a).

Auf die Rechteinhaberschaft der Klägerin kann jedoch im Wege der freien Beweiswürdigung aufgrund des ©-Vermerks gemäß § 286 ZPO geschlossen werden (vgl. zur Zulässigkeit eines Indizienbeweises, teilweise unter Annahme einer über § 10 Abs. 3 UrhG hinausgehenden Vermutung: BGH NJW 2016, 942 - Tauschbörse I; BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch; OLG Köln ZUM-RD 2012, 256; LG Frankfurt MMR 2007, 675; Dreier / Schulze, a.a.O.; Wandtke / Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 10, Rn. 53).
Die Klägerin ist auf dem Online-Portal des Anbieters "iTunes" für den entgeltlichen elektronischen Download zu dem streitgegenständlichen Film als Rechteinhaberin angegeben: "© Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte ist die [Name]" (vgl. BI. 318 GA). Da keine konkreten Umstände ersichtlich sind, dass hier ein unbekannter Dritter Inhaber der Online-Nutzungsrechte sein könnte, ist die Indizwirkung ausreichend, um auf die Rechteinhaberschaft der Klägerin zu schließen (§ 286 ZPO).


b.

Das Filmwerk wurde durch die Beklagte ohne Berechtigung im Internet zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht, so dass die Rechte der Klägerin aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG verletzt wurden.


(1)

Die IP-Adresse der Beklagten wurde durch die Firma "ipoque GmbH" zutreffend ermittelt. Im Rahmen des § 286 ZPO hat die Kammer sämtliche Umstände zu würdigen; diese Würdigung ergibt die ordnungsgemäße Ermittlung des Anschlusses. Die Ermittlungssoftware hat die Downloadmöglichkeit des streitgegenständlichen Films zu fünf verschiedenen Zeitpunkten anhand von drei verschiedenen IP-Adressen festgestellt. Die [Name] hat für diese drei verschiedenen IP-Adressen an fünf verschiedenen Zeitpunkten jeweils die Beklagte als Anschlussinhaberin der IP-Adresse ermittelt, von der aus der streitgegenständliche Film im Internet angeboten wurde. Dass es sich hierbei jeweils um Zuordnungsfehler bei der Ermittlungssoftware beziehungsweise bei der [Name] handelt, ist derart unwahrscheinlich, dass die Kammer von der ordnungsgemäße Ermittlung des Anschlusses ausgeht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - 1-6 U 239/11, 6 U 239/11 -, juris Rn. 4).


(2)

Zugunsten der Klägerin wird vermutet, dass die Beklagte Täterin der Urheberrechtsverletzung ist. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, juris R. 33).

Diese tatsächliche Vermutung ist im Streitfall nicht entkräftet, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist.

Die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers ist entkräftet, wenn er vorträgt, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten; diesbezüglich trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Every time we touch, Rn. 33, juris). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Every time we touch, Rn. 33, juris).


(a)

Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, da sie ihre diesbezügliche Nachforschungs- und Mitteilungspflicht nicht hinreichend erfüllt haben. Die Darstellung der Beklagten zu der möglichen Täterschaft des Zeugen [Name] zwischen dem 22.07. und 30.07.2012 ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Zeuge [Name] kurze Zeit vor den Rechtsverletzungen vor dem Antritt einer Haftstrafe gestanden habe (Ss. vom 02.10.2015, S. 12, vorletzter Absatz, BI. 99 GA), zu der Rechtsverletzung sei es aber erst nach seiner Freilassung gekommen, als dieser für zwei Wochen bei der Beklagten gewohnt habe (Ss. vom 02.10.2015, S. 12, letzter Absatz, BI. 99 GA). Ist davon auszugehen, dass die Haftstrafe kurz vor dem Zeitpunkt der Rechtsverletzungen bevorstand, wäre zu erwarten gewesen, dass Herr [Name] zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung gerade seine Haftstrafe verbüßt hätte, so dass die Anwesenheit des Zeugen [Name] von Mitte Juli bis zur ersten Woche im August 2012 (Berufungsbegründung vom 10.02.2016, S. 13, BI. 249 GA) nicht nachvollziehbar ist, zumal die Beklagte noch in erster Instanz (Ss. vom 09.11.2015, S. 2, BI. 180 GA) behauptet hat, der Zeuge habe Mitte Juli und Anfang August 2012 bei ihr gewohnt (Hervorhebung diesseits).

Zudem ist der Vortrag der Beklagten auch widersprüchlich. Sie hat vorgetragen, dass sie den Zeugen [Name] mit dem in der Abmahnung vom 23.08.2012 beschriebenen Vorwurf bereits am 21.08.2012 konfrontiert habe. Woher die Beklagte von den in der Abmahnung erhobenen Vorwürfen vor dem 23.08.2012 Kenntnis erlangt hat, hat sie bislang nicht aufklären können; auch auf den Hinweis des Amtsgerichts (Blatt 199 GA) ist der Vortrag der Beklagten nicht klar gestellt worden.


(b)

Im Übrigen ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast in Bezug auf eine Täterschaft ihres Lebensgefährten nicht nachgekommen. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt der Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Every time we touch, juris Rn 33). Entsprechend der oben genannten Grundsätze hätte die Beklagte vielmehr darlegen müssen, warum auch ihr Lebensgefährte als Täter der Urheberrechtsverletzung ernsthaft in Betracht kam, welche Nachforschungen sie in Bezug auf eine eventuelle Verletzungshandlung durch ihren Lebensgefährten unternommen und welche Erkenntnis sie hieraus gewonnen hat.


c.

Die öffentliche Zugänglichmachung der urheberrechtlich geschützten Musikwerke, ohne die entsprechende Lizenzierung sichergestellt zu haben, stellt ein fahrlässiges Verhalten dar (§ 276 Abs. 2 BGB).


d.

Die Klägerin kann von der Beklagten den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR verlangen.

Bei der - von der Klägerin gewählten - Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten (BGH GRUR 2009, 660 - Resellervertrag). Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (BGH, a.a.O.). Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, a.a.O.).

Das Amtsgericht hat den lizenzanalogen Schaden zutreffend mit 1.000,00 EUR bewertet, die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR für einen Spielfilm, der sich in seiner aktuellen Verwertungsphase befindet, ist im Ergebnis angemessen.

Bei Ausgestaltung eines Lizenzvertrages, der die Beklagte dazu berechtigt hätte, den Spielfilm zum unentgeltlichen Download im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes zur Verfügung zu stellen, hätten die Parteien einerseits den Netto-Verkaufspreis des streitgegenständlichen Spielfilms berücksichtigt. Dabei kann der Vortrag der Klägerin zu den durchschnittlichen Netto-Verkaufspreisen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zugrunde gelegt werden, da er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Die Klägerin hat substantiiert zu den durchschnittlichen Netto-Verkaufspreisen in Höhe von über 9,41 EUR unter Bezugnahme auf Daten der "Filmförderungsanstalt" sowie einem ausschnittsweisen Screenshot eines Internetvergleichsportal vorgetragen. Ferner ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten aktuellen Screenshot des Anbieters "iTunes" (BI. 318 GA) ein Online-Verkaufspreis in Höhe von 9,99 EUR. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht in der gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erforderlichen Weise bestritten; ihr oblag es substantiiert zu bestreiten, dass die von der Klägerin vorgetragenen Netto-Verkaufspreise nicht der Wirklichkeit entsprechen; das pauschale Bestreiten der Beklagten genügt insofern nicht (Musielak - Stadler, ZPO, 13. Auflage 2016, § 138 Rn. 10).

Die Lizenzgebühr hätte sich andererseits an dem Umfang der Weiterverbreitung der Filmdatei in dem Filesharing-Netzwerk orientiert. Aufgrund der exponentiellen Verbreitungsmöglichkeit des Spielfilms innerhalb der Tauschbörse ist es wahrscheinlich, dass die Parteien von voraussichtlich 200 Downloadvorgängen innerhalb des Filesharing-Netzwerkes ausgegangen wären.

Gemessen daran ist es wahrscheinlich, dass die Parteien eine Lizenzgebühr in Höhe von 5,00 EUR pro Download bei 200 Downloads vereinbart hätten (200 x 5,00 EUR = 1.000,00 EUR).


2.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 97a Abs. 2 a.F. UrhG in Höhe von 506,00 EUR.


a.

Anzuwenden ist die bis September 2013 geltende Fassung des § 97a UrhG, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt (BGH, GRUR 2010, 1120; OLG Köln, Urteil vom 14. März 2014 -1-6 U 109/13, 6 U 109/13 - juris).

Gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt. Nach Auffassung der Kammer greift die Begrenzung des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. vorliegend nicht, weil die Rechtsverletzung nicht unerheblich war. Eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs setzt ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, also ein Bagatelldelikt, voraus (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2014 - 11 U 115/13 -, juris Rn. 33, m.w.N.). Aufgrund der exponentiellen Verbreitungsmöglichkeit des Spielfilms innerhalb der Tauschbörse ist Ausmaß der Verletzung nicht als gering zu bemessen.


b.

Der Anspruch besteht in Höhe von 506,00 EUR. Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ist angemessen. Zu berücksichtigen waren insbesondere die mehrstündige Dauer der Rechtsverletzung und die Aktualität des zugänglich gemachten Spielfilms (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd, juris Rn. 59).


c.

Der Einwand der Beklagten, es bestehe eine Gebührenverzichtsabrede, greift nicht durch, da sich der Vortrag insofern nur auf Mutmaßungen beschränkt. Ohnehin ist eine behauptete Gebührenverzichtsabrede für den Fall, dass keine Rechtsverletzung durch das Gericht festgestellt wird, ohne Bedeutung, wenn - wie hier - die Beklagte als Rechtsverletzer haftet. Dass auch für diesen Fall vereinbart ist, dass etwa bei Uneinbringlichkeit der Forderung keine Inanspruchnahme der Klägerin als Auftraggeberin vereinbart ist, ist nicht vorgetragen.


3.

Die Zinsforderung ist aus einem Betrag in Höhe von 1.506,00 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB, seit dem 25.03.2015 begründet (Verzugszinsen).


4.

Die Kostenentscheidung bezüglich des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckungsentscheidung folgt §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Es liegt, obwohl die Klägerin ihre Nennung in der Datenbank iTunes erst im Berufungsrechtszug dargelegt und glaubhaft gemacht hat, kein Fall des § 97 Abs. 2 ZPO vor, da das Amtsgericht unproblematisch von der umfänglichen Berechtigung der Klägerin ausgegangen ist und sie daher keinen Anlass hatte ergänzend vorzutragen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.



Streitwert (Berufung):

1.506,00 EUR.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,

schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16,
Vorinstanz: AG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015, Az.10 C 84/15,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
theoretische Möglichkeit,
pauschale Behauptung,
sekundären Darlegungslast,
widersprüchliche Aussagen

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#11005 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. März 2017, 14:56

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Bielefeld stellt klar, legt der Beklagte keine ernsthafte Möglichkeit eines Zugriffs durch einen anderen Nutzungsberechtigten dar, haftet er aufgrund der tatsächlichen Vermutung als Täter



14:55 Uhr


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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
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Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/lg-bielef ... nutzungen/

Urteil als PDF:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 226-16.pdf



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Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Landgericht Bielefeld ein Sieg in einem Berufungsverfahren erstritten. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden und somit wurde Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Urt. v. 23.06.2015, Az. 42 C 704/14) abgeändert und der Beklagte als Täter verurteilt. Durch den Sachvortrag des Beklagten wurde keine ernsthafte Möglichkeit eines Zugriffs durch einen anderen Nutzungsberechtigten dargelegt, sondern nur eine theoretische Möglichkeit behauptet. Damit, so das Landgericht Bielefeld, haftet er aufgrund der tatsächlichen Vermutung als Täter.




LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15


(...) Beglaubigte Abschrift


20 S 226/15
42 C 704/14
Amtsgericht Bielefeld


Verkündet am 28.02.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle




Landgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


des Herrn [Name],
Kläger und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


Herrn [Name],
Beklagten und Berufungsbeklagten

Prozessbevollmächtigte:
[Name],


hat die 20. Zivilkammer. des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2017 durch den Präsidenten des Landgerichts[Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.06.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 42 C 704/14) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 898,17 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 750,00 EUR seit dem 19.02.2011 und aus weiteren 148,17 EUR seit dem 04.07.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Gründe:



I.

Wegen des Tatbestandes wird auf die nicht ergänzungsbedürftigen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).



II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.


1.

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufungsfrist des § 517 ZPO und die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs.2 S.1 ZPO sind eingehalten.

Das unterbrochene Verfahren hat der Kläger als Partei kraft Amtes nach § 85 InsO wieder aufgenommen.


2.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger als Partei kraft Amtes steht ein Anspruch der Gemeinschuldnerin aus §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG, 97a Abs. 1 UrhG in der Fassung bis zum 08.10.2013 auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR, 350,00 EUR Rechtsanwaltskosten und 48,17 EUR Kosten des Auskunftsverfahrens zu.


a)

Die Aktivlegitimation des Klägers, insbesondere die Rechteinhaberschaft der Insolvenzschuldnerin ist zu bejahen. Diese ist in der Berufungsinstanz bestritten, so dass diese als unstreitig anzusehen ist.


b)

Die Kammer vermochte keine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten festzustellen.

Der Beklagte bestreitet die richtige Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss und die entsprechenden Ermittlungen durch die Fa. [Name]. Hierzu trägt er mögliche bestehende Probleme beim Zuordnungsverfahren in allgemeiner Natur ohne Bezug zum konkreten Fall vor.

Der Kläger legt indes seinerseits die umfangreichen Ermittlungsunterlagen vor. Dabei wurden zweifelsfrei dem Anschluss des Beklagten Verstöße über zwei verschiedene dynamische IP-Adressen ([IP 1] und [IP 2]) durch Zurverfügungstellung desselben Filmwerks am selben Tag zugeordnet.

Die Begehung von Rechtsverstößen über einen bestimmten Internetanschluss ist anzunehmen, wenn das Anbieten desselben Computerspiels innerhalb kurzer Zeit unter zwei verschiedenen von der Berechtigten ermittelten dynamischen IP-Adressen jeweils demselben zuvor unbekannten. Anschlussinhaber zugeordnet wurde. Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - I-6 U 239/11 -, Rn. 4, Juris).

So liegt der Fall hier. Zudem erfolgte nach dem erneuten Vortrag des Klägers unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen kein weiteres substantiiertes Bestreiten des Beklagten, das die Zuordnung schlüssig angreift.


c)

Der Beklagte haftet für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als Täter.

Die Klägerseite trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 -1 ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerseite als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N.).

Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht. Vorliegend trägt der Beklagte keine ernsthafte Möglichkeit eines Zugriffs durch einen anderen Nutzungsberechtigten vor.

Der Beklagte trägt zum Geschehen am Tattag lediglich vor, dass er zusammen mit seiner Frau wegen des Namenstags seiner Mutter zu seiner damalig 89-jährigen Mutter gefahren und erst am 22.11.2010, einem Montag, abends zurückgekehrt sei. Er trägt weiter vor, dass am 20.11.2010 in seiner Schule der Tag der offenen Tür gewesen sei, weswegen er am Montag als Ausgleichstag einen freien Tag gehabt habe. in seinem Haushalt lebten er und seine Ehefrau. Seine erwachsenen Söhne hätten ebenso Zugang zum WLAN. Das WLAN selbst sei WPA 2 gesichert und mit einem 16-stelligen Passwort geschützt. Die Familienangehörigen seien nach einer "frontal 21"-Sendung eindringlich hinsichtlich der Gefahren des Filesharing belehrt worden. Auch nach Zugang des Abmahnschreibens sei in der Familie noch einmal darüber gesprochen worden. Alle hätten versichert, den Verstoß nicht begangen zu haben. Seine erwachsenen Söhne seien auch auf der Familienfeier gewesen.

Damit legt der Beklagte keine ernsthafte Möglichkeit eines Zugriffs durch einen anderen Nutzungsberechtigten dar. Er haftet daher aufgrund der tatsächlichen Vermutung als Täter.


d)

Der Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR folgt aus §§ 97 Abs.2 Satz 1, 3 UrhG, 97a Abs.1 UrhG a.F. bis zum 08.102013. Die Höhe wird von dem Beklagten nicht angegriffen.

Die Anwaltskosten in Höhe von 350,00 EUR kann der Kläger aus §§ 683, 670 BGB beanspruchen. Die Abmahnung war berechtigt, denn der Beklagte haftet als Täter. Die zugrunde gefegten Streitwerte für die Abmahnung sind angemessen.

Die Deckelung nach § 97a Abs.2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR für die erste Abmahnung kommt hier nicht in Betracht. Hier handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall. Streitgegenständlich sind 13 Rechtsverletzungen, so dass der Umfang der Angelegenheit nicht mehr für eine einfach gelagerte Sach- und Rechtslage spricht.

Die Kosten des Auskunftsverfahrens i.H.v. 48,17 EUR kann der Kläger nach § 97a Abs.1 S.2 UrhG a.F. beanspruchen. Die Höhe der Kosten wird von dem Beklagten nicht angegriffen.

Die berechtigte Abmahnung erfolgte mit Fristsetzung zum 31.012011, daher hat der Kläger einen Anspruch auf Zinsen bzgl. des Lizenzschadens über 400,00 EUR und hinsichtlich der Anwaltskosten in Höhe von 350,00 EUR jedenfalls ab dem 19.02.2011 (§§ 286, 288 Abs.1 BGB).

Im Übrigen kann der Kläger Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) und zwar erst ab Zustellung der Anspruchsbegründung am 04.07.2014 beanspruchen, da im Mahnbescheid nur 400,00 EUR Lizenzschaden und 350,00 EUR Anwaltsgebühr geltend gemacht wurden und die weiteren Beträge erstmals mit der Anspruchsbegründung beansprucht wurden.


e)

Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt.

Es kann offen bleiben, ob die Ansprüche auf Ersatz des linzanalogen Schadens der 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegen (so BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 -, Rn. 97, juris), denn auch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, da der Kläger mit Zugang des Schreibens vom 11.01.2011 (BI. 152 der Gerichtsakte) Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers und damit des Anspruchsgegners erlangte (§§ 195, 199 Abs.1 BGB). Mit Zustellung der Anspruchsbegründung am 03.07.2014 war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.


f)

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr.8 EGZPO.



[Name]

[Name]

[Name]




Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)




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LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15,
Vorinstanz: AG Bielefeld, Urteil vom 23.06.2015, Az. 42 C 704/14,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
pauschales Bestreiten Ermittlung IP-Adresse,
Mehrfachermittlung,
theoretischen Möglichkeit,
pauschale Behauptung,
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#11006 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. März 2017, 15:59

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Düsseldorf zur sekundären Darlegungslast bei der Benennung von Mitnutzern. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber


15:50 Uhr



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
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.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

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Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Düsseldorf ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber.



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Pauschaler Abgeltungsbetrag des Abmahnschreiben = keine konkrete Zahlungsaufforderung

Das Amtsgericht Düsseldorf stellt klar, dass der pauschale Abgeltungsbetrag im Abmahnschreiben keine konkrete Zahlungsaufforderung hinsichtlich Schadenersatz oder hinsichtlich Kosten der Abmahnung darstellt. Somit standen der Klägerin Zinsen erst seit dem Tag nach Zugang der Akte bei dem Streitgericht zu, weil es zuvor an einer ordnungsgemäßen Mahnung fehlte.






AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 C 59/16


(...) Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs, 3 ZPO)


11 C 59/16


Verkündet am 21.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle




Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


Herrn [Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: [Name],



hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2017 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 859,40 EUR, bestehend aus 459,40 EUR Kosten der Abmahnung und 400,00 EUR Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.Mai 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 43% und der Beklagte zu 57%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Parteien vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.




Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen Filesharing. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Verpflichtungserklärung auf. Zugleich bot sie ihm die Abgeltung jeglicher Forderungen gegen Zahlung von 1.500,00 EUR bis zum 11. März 2013 an. In dem Schreiben gab die Klägerin an, der Beklagte habe zu den beiden auf Seite 12 der Klageschrift genannten Zeitpunkten unter Verwendung der IP-Adresse [IP] das Computerspiel [Name] über das Filesharing-Netzwerk BitTorrent verbreitet.



Die Klägerin behauptet,
die auf Seite 12 der Klageschrift genannte IP-Adresse sei zum jeweils dort genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Zudem sei sie Inhaberin der umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel und der Beklagte habe das Filesharing selbst betrieben.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen an sie 1.500,00 EUR, bestehend aus 859,80 EUR vorgerichtlicher Kosten der Abmahnung und 640,20 EUR Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. März 2013, zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf weitere Mitnutzer des Anschlusses. Hierbei verweist er auf die Zeugen [Name] sowie [Name] die zu den Zeitpunkten der Rechtsverletzung ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten und sowohl in zeitlicher als auch fachlicher Hinsicht zum Betreiben des Filesharing in der Lage gewesen seien.


Für die Einzelheiten des Vortrages im Rahmen der sekundären Darlegungslast wird auf dem Schriftsatz vom 26. September 2016, Bl. 87 der Akte, verwiesen.

Die Klägerin ist gegen den Beklagten zunächst im Mahnverfahren vorgegangen. Es ist hier Widerspruch eingelegt worden. Hierüber ist die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2016 informiert worden. Die Akte ist nach Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens am 6. Mai 2016 an das Streitgericht abgegeben worden und dort am 18.Mai 2016 eingetroffen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name].




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie aus § 97 Abs. 2 S.3 UrhG sowie auf Erstattung der Kosten der Abmahnung gemäß § 97a UrhG alter Fassung zu.

Zunächst ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Vertrages zwischen der Firma [Name], der Firma [Name] und der Klägerin, dass dieser an dem streitgegenständlichen Computerspiel ausschließliche umfassende Nutzungsrechte zustehen. Insbesondere geht aus den Regelungen in Ziffer 2 und 3 der Anlage K1 hervor, dass der Klägerin durch die Produzentin umfassende weltweite Nutzungsrechte eingeräumt sind, dies sowohl was die Vermarktung auf Datenträger angeht, als auch, was die Verbreitung über Internet betrifft.

Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass der Beklagte die Verbreitung des Computerspiels unter Verwendung seines Internetanschlusses selbst betrieben hat. Da hier eine Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt ist, steht die Richtigkeit des Verfahrens der Ermittlung und Zuordnung fest. Es kann ausgeschlossen werden, das durch den denselben Fehler zu unterschiedlichen Zeitpunkten gerade der Anschluss des Beklagten irrtümlich zugeordnet worden ist. Was die Verbreitung durch den Beklagten als Anschlussinhaber selbst betrifft, so ist die tatsächliche Vermutung gegen ihn zunächst dadurch widerlegt, dass im Zeitraum der Rechtsverletzungen weitere Personen Zugriff auf dem Internetanschluss hatten, wie sich aus der Vernehmung der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergibt.

Weiter ist der Beklagte auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, dahingehend vorzutragen, dass die weitere Nutzer auch ernsthaft als mögliche Rechtsverletzer in Betracht kommen, indem er nachvollziehbar vorgetragen hat, dass diese Mitnutzer vom zeitlichen Umfang und von ihren technischen Kenntnissen her die Verbreitung hätten betreiben können. Damit ist die Klägerin in vollem Umfang für die Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber beweispflichtig. Ihrer Beweislast ist die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nachgekommen, weil sich hieraus ergibt, dass die Mitnutzer für die Verbreitung des Computerspiels nicht in Betracht kommen. Die Zeugin [Name] als Freundin des Beklagten hat zwar bekundet, zu den Zeitpunkten der Rechtsverletzung vermutlich anwesend gewesen zu sein, jedoch auch erklärt, das Computerspiel der Klägerin nicht zu kennen und an Computerspielen kein Interesse zu haben. Sie scheidet damit als mögliche Täterin aus. Auch der Sohn [Name] des Beklagten, der weitere Mitnutzer, scheidet gemäß seiner Zeugenaussage aus. Der Zeuge hat bekundet, dass er am letzten Wochenende vor Heiligabend 2012 zwar im Haushalt des Beklagten anwesend gewesen sein kann, jedoch seine Internetnutzung zu dieser Zeit auf eine Stunde am Tag beschränkt war. Auch wenn der Zeuge den Internetzugang mit einem eigenen Laptop von seinem Zimmer aus genutzt habe, sei die Dauer der Nutzung überwacht worden, nach einer Stunde habe er den Laptop abschalten müssen. Es sei für ihn daher nicht vorstellbar, dass der Laptop am 23. Dezember 2012 um 03:36 Uhr mit dem Internet verbunden war. Zudem hat der Zeuge weiter bekundet, das Computerspiel der Klägerin selbst nie gespielt zu haben und auch keine Freunde gekannt zu haben, die dieses Computerspiel spielen. Dies lässt auch diesen weiteren Mitnutzer als Täter der Rechtsverletzung ausscheiden, so dass letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber verbleibt.

Als Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie erscheint hier ein Betrag von 400,00 EUR angemessen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, das die Erstveröffentlichung bereits im September 2011 erfolgt ist und die Verbreitung durch den Beklagten damit nicht in diese besonders vulnerable Phase fällt. Dies schließt das Zusprechen eines noch höheren Schadenersatzes in diesem Einzelfall aus.

Was den Streitwert der Abmahnung angeht, so erscheint hier ein Betrag von 6.000,00 EUR angemessen. Gemäß bis 31. Juli 2013 gültigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben sich hieraus Kosten der Abmahnung bei Zugrundelegung eines 1,3 fachen Gebührensatzes einschließlich 20,00 EUR Auslagenpauschale in Höhe von 459,40 EUR.

Zinsen stehen der Klägerin erst seit dem Tag nach Zugang der Akte bei dem Streitgericht zu, weil es zuvor an einer ordnungsgemäßen Mahnung fehlt. Nach klägerischem Vortrag enthielt die Abmahnung lediglich ein Angebot zur Zahlung eines pauschalen Betrages zur Abgeltung sämtlicher Forderungen, dies stellt aber keine konkrete Zahlungsaufforderung hinsichtlich Schadenersatz oder hinsichtlich Kosten der Abmahnung dar. Auch die Vorverlegung des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit auf die Zustellung des Mahnbescheides gemäß § 696 Abs. 3 ZPO greift hier nicht, da die Überleitung in das streitige Verfahren nicht alsbald nach Mitteilung über den Widerspruch erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.



Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


[Name]

Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)




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AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 C 59/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast

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Steffen
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#11007 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. März 2017, 18:57

Waldorf Frommer (München): Amtsgericht Landshut - Pauschales Abstreiten der Täterschaft führt zur vollen Haftung des Anschlussinhabers (Beklagter ohne Anwalt)


18:55 Uhr



Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Landshut verklagte Anschlussinhaber erachtete die Rechtsverfolgung durch die Klägerin für unberechtigt, da er die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen habe und sich diese auch sonst nicht erklären könne. Die Ehefrau sowie die nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter hätten die Rechtsverletzung ebenfalls nicht begangen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
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Bericht

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http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/


Urteil als PDF:

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 094_16.pdf




Autor:

Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



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Im Termin zur mündlichen Verhandlung führte der Beklagte dann erstmals aus, dass es zweifelhaft sei, "ob die angegebenen IP-Adressen mit dem Download zu vereinbaren" seien.

Das Gericht erachtete diesen Einwand jedoch als verspätet, da er nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist schriftsätzlich vorgetragen wurde. Infolgedessen legte das Gericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte.

Daher greife die "tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten" ein. "Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten" seien von dem Beklagten hingegen "nicht nachgewiesen" worden, weshalb von dessen eigener Verantwortlichkeit auszugehen sei.

Das Amtsgericht ging weiter davon aus, dass die Klägerin ihren Schadensersatz "zulässigerweise im Wege der Lizenzanalogie" berechnen kann und verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.






AG Landshut, Urteil vom 17.03.2017, Az. 1 C 2094/16



(...) Beglaubigte Abschrift


Amtsgericht Landshut
Az. 1 C 2094/16




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstr. 12, 80336 München,



gegen


[Name],
- Beklagter -


wegen Urheberrecht


erlässt das Amtsgericht Landshut durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 17.03.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2017 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2016 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



Tatbestand

Die Klägerin, Inhaberin ausschließlicher Online-Verwertungsrechte am Filmwerk [Name] macht gegen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses, dem am [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr die IP-Adresse [IP] zugeordnet war, Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Klägerin behauptet, zu den genannten Zeitpunkten habe der Beklagte über seinen Anschluss unter der Nutzung eines Tauschbörsenprogramms, ohne hierzu befugt gewesen zu sein, anderen Teilnehmern der Tauschbörse das Filmwerk öffentlich zugänglich gemacht und damit Urheberrechte der Klägerin verletzt. Nach - ergebnisloser - anwaltlicher Abmahnung vom [Datum] nimmt die Klägerin den Beklagten nunmehr im Klagewege auf Ersatz des durch die Rechtsverletzung entstandenen im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Höhe von jedenfalls 600,00 EUR und auf Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR in Anspruch. Der Beklagte habe die für ihn als Anschlussinhaber bestehende tatsächliche Vermutung nicht widerlegt.



Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2016 sowie
2.506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 12.02.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.

Er behauptet, in seiner ganzen Familie habe keiner eine entsprechende Rechtsverletzung begangen. Ihm selbst fehlten bereits die technischen Kenntnisse. Er sei froh, wenn er seine E-Mails abrufen könne. Ein Tauschbörsenprogramm sei nie auf dem Computer gewesen, insoweit könne die Staatsanwaltschaft den Computer untersuchen. Ein Film wie [Name] interessiere ihn in keiner Weise. Er habe noch eine Tochter etwa 600 km bei Koblenz im Alter von 39 Jahren. Er wohne alleine mit seiner Frau. Im Jahre [Jahreszahl] sei er die ganze Woche unterwegs gewesen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die angegebenen IP - Adressen mit dem Download zu vereinbaren sei.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 15.02.2017.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 97 UrhG auf Ersatz des durch Urheberrechtsverletzung entstandenen Schadens.

Dabei ist dem Urteil zunächst zugrunde zu legen, dass vom Internetanschluss des Beklagten aus tatsächlich der Film [Name] oder Teile davon anderen Teilnehmern der Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Soweit der Beklagte erstmals in mündlicher Verhandlung vom 15.02.2017 vorträgt, es sei bereits zweifelhaft, ob die angegebenen IP-Adressen mit dem Download zu vereinbaren seien, war dieser Vortrag gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

In Zusammenschau mit dem durch den Beklagten erhobenen Vorwurf des "Reinlegens" und einer "Abzocke" sowie der nunmehr bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Anzeige gegen die Klägervertreter ist die so formulierte Einwendung des Beklagten dahingehend auszulegen, dass klägerseits bewusst falsche Ermittlungsergebnisse produziert würden, also fälschlicherweise Urheberrechtsverletzungen behauptet würden, die im konkreten Falle die seinem Internetanschluss zugewiesenen IP-Adressen zugeordnet würden. Der Vortrag war gemäß § 296 Abs. 1 ZPO verspätet, weil nicht innerhalb der dem Beklagten bis 11.01.2017 gesetzten Klageerwiderungsfrist angebracht. Eine Zulassung des Vorbringens könnte nach dieser Vorschrift dann nur erfolgen, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde. Eine Verzögerung würde hier allerdings eintreten, denn bei Zulassung der Einwendung müsste zur Frage der korrekten Ermittlung des Urheberrechtsverstoßes über die IP-Adresse des Beklagten der klägerseits angebotene Zeuge Dr. Stummer vernommen werden, was nur in einem den Prozess verlängernden neuen Termin möglich wäre. Hätte der Beklagte die Einwendung bereits innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorgebracht, wäre der Zeuge durch das Gericht bereits zum Termin am 15.02.2017 geladen worden. Die Zulassung des verspäteten Vorbringens des Beklagten würde also zu einer Prozessverlängerung führen. Anhaltspunkte dafür, dass das Erheben der Einwendung nicht bereits innerhalb der Klageerwiderungsfrist nicht fahrlässig vorgenommen wurde, liegen nicht vor.

Dem Urteil war nunmehr zugrunde zu legen, dass der Beklagte täterschaftlich für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich war. Nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (etwa BGH Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15) spricht eine tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten, also der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Zu diesen Umständen trifft den Anschlussinhaber jedoch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Beklagte hat gerade nicht dargelegt, dass der Internetanschluss am [Datum] nicht hinreichend gesichert war, oder dass dritte Personen gerade zum Verletzungszeitpunkt als selbstständige Täter der Verletzungshandlung in Betracht kommen. So hat der Beklagte insbesondere ausgeschlossen, dass seine Ehefrau die Handlung begangen hat.

Damit greift die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten ein. Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten, hat der Beklagte nicht nachgewiesen.

Der Beklagte schuldet somit gemäß § 97 UrhG Schadenersatz, der gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 3 UrhG durch die Klägerin zulässigerweise im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden konnte, und in der Höhe durch den Beklagten nicht bestritten wurde.

Die Klägerin hat weiter gemäß § 97 a UrhG in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung vom [Datum]. Die Höhe der Kosten von 506,00 EUR ist nicht bestritten.

Wegen Zahlungsverzugs schuldet der Beklagte gemäß §§ 286, 288 BGB auch Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


gez. [Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 17.03.2017
[Name], JHS'in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift
Landshut, 17.03.2017
[Name], JSekrAnw'in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Landshut, Urteil vom 17.03.2017, Az. 1 C 2094/16,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
sekundären Darlegungslast,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Beklagter ohne Anwalt,
verspäteter Sachvortrag

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Heute BGH Verhandlungstermin!

#11008 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. März 2017, 04:44

30.03.2017 - BGH Verhandlungstermin!

Heute verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) im Filesharing-Fall "Loud" (Az. I ZR 19/16). Es geht um die Frage, ob Eltern im Rahmen der Beweislast vor Gericht dazu verpflichtet werden können, die Identität des Kindes preiszugeben, das die Rechtsverletzung begangen hat.


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Die mündliche Verhandlung am BGH

#11009 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. März 2017, 14:33

Die mündliche Verhandlung am BGH am 30. März 2017




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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net




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Der BGH hat nun am 30. März 2017 den „Loud“ Fall unter seinem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher verhandelt. Der BGH nahm in der mündlichen Verhandlung zunächst Bezug auf die vorangegangen Entscheidungen und referierte die im „Afterlife“ Fall gefundenen Abwägungen zwischen den widerstreitenden Grundrechten, dem Eigentumsgrundrecht der klagenden Tonträgerhersteller aus Art. 14 GG und dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG auf Seiten der Beklagten. Inhaltlich hat der Senat aber bisher nur den Hinweis gegeben, dass eines der betroffenen Grundrechte in diesem Fall zurücktreten müsse. Welches, das wird der Senat am Nachmittag verkünden. Eine Tendenz hat der Senat jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen lassen. Es bleibt also spannend.

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LG Berlin, Az. 15 S 48/15

#11010 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. März 2017, 15:46

Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin): Hinweisbeschluss des Landgericht Berlin vom 21.03.2017 (Az. 15 S 48/15)


15:45 Uhr



Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage der I-ON New Media gegen eine Mandantin abgewiesen. Die Gegenseite legte Berufung ein. Das Landgericht Berlin erließ einen Hinweisbeschluss und regte an, die Berufung zurück zu nehmen. Es bezieht sich auf die aktuelle Entscheidung des BGH "Afterlife" und den Schutz der Familie vor staatlichen Eingriffen.



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Rechtsanwalt Kai Jüdemann



Jüdemann Rechtsanwälte

Schlüterstraße 37 | 10629 Berlin
Fon: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
E-Mail: kanzlei@ra-juedemann.de | Web: www.ra-juedemann.de




Bericht:

Link:
http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... 15-s-4815/



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(...) Landgericht Berlin

21.03.2017


Geschäftsnummer: 15 S 48/15
31 C 121 /15
Amtsgericht Charlottenburg


In dem Rechtsstreit

I-ON New Media GmbH ./. …




hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin am 21.03.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Meyer-Schäfer und die Richter am Landgericht Dr. Danckwerts und Raddatz

beschlossen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.



Gründe:

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nach einstimmiger Überzeugung der Kammer erfüllt.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin weiterhin unterstellt werden, dass sie aktivlegitimiert ist und ihre Behauptungen zu den Ermittlungen zutreffen. Diese Aspekte haben nicht zu der Klageabweisung geführt. Die Kammer stimmt der Begründung des angefochtenen Urteils zur fehlenden Haftung des Beklagten zu.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (- I ZR 154/15 -, Urteil vom 6. Oktober 2016 - Afterlife) genügt ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast erfolgt unter Beachtung des grundrechtlichen Schutzes des ungestörten ehelichen und familiären Zusammenlebens vor staatlichen Beeinträchtigungen. Dieser Schutzbereich ist berührt, wenn dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast Auskünfte abverlangt werden, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen. Der Anschlussinhaber muss daher über die Angabe, dass seine Ehefrau oder sein Kind Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hat, keine weitergehenden Nachprüfungen dahingehen, ob die Ehefrau hinsichtlich der Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin in Betracht kommt, anstellen. Insbesondere ist es ihm nicht zuzumuten, die Internetnutzung seines Ehegatten zu überwachen und zu dokumentieren (zum Ganzen: BGH, a.a.0.).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger vorgetragen, dass seine Ehefrau und die gemeinsame erwachsene Tochter in der Wohnung eigenständig auf seinen Internetanschluss zugreifen konnten. Seine Ehefrau seit zu den Zugriffszeitpunkten in der Wohnung gewesen und habe auf Befragen abgestritten, so dass ihm nicht bekannt sei, ob sie die Tat begangen habe. Ob die Tochter zum Zugriffszeitpunkt in der Wohnung war, wusste der Beklagte nicht. Damit hat der Beklagte zwei Personen benannt, die ebenfalls als Täter in Betracht kommen.

Einen Anscheinsbeweis oder eine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist, gibt es nicht (BGH, a. a. O.).

Dass die Ehefrau des Beklagten ihre Täterschaft bestritten hat, schließt ihre Täterschaft nicht aus. Der Beklagte hat aus dieser Reaktion nur den Schluss gezogen, dass er nicht weiß, ob seine Ehefrau die Tat begangen hat. Die Klägerin hat zwar bestritten, dass die Ehefrau des Beklagten die Täterin ist und sie dafür als Zeugin benannt. Selbst wenn man aber unterstellt, dass eine Beweisaufnahme das Gericht davon überzeugen würde, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus, käme noch die erwachsene Tochter des Beklagten als Täterin in Betracht. Es besteht kein Grund, an der Ernsthaftigkeit dieser Möglichkeit zu zweifeln, zumal eine Beteiligung am Filesharing im Zweifel eher die jüngere Generation als deren Eltern ansprechen dürfte. Die Klägerin hat sich zu einer Täterschaft der Tochter nicht eingelassen. Sie hat deren Täterschaft nicht bestritten und dazu keinen Beweis angetreten.

Die von der Klägerin gestellten Anforderungen an den Umfang und die Tiefe der sekundären Darlegung durch den Anschlussinhaber sind im familiären Kreis (Ehefrau und Kind) nicht mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH vereinbar.

Da auch kein Anhaltspunkt für eine Störerhaftung des Beklagten vorliegt, es ihm insbesondere nicht zuzumuten war, seine Ehefrau und seine erwachsene Tochter ohne erkennbaren Anlass zu belehren und deren Internetverhalten zu überwachen, trifft die Entscheidung des Amtsgerichts zu.

Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO erfüllt sind, wird angeregt, die Berufung im eigenen Kosteninteresse zurückzunehmen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen.


Meyer-Schäfer

Dr. Danckwerts

Raddatz



Für die Richtigkeit der Abschrift Berlin, den 21.03.2017 (...)



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LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15,
Jüdemann Rechtsanwälte,
Klage Schulenberg & Schenk,
Berufung Schulenberg & Schenk,,
Rechtsanwalt Kai Jüdemann,
sekundäre Darlegungslast,
BGH - Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife

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Steffen
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BGH - I ZR 19/16 – Loud

#11011 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. März 2017, 15:54

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 046/2017 vom 30.03.2017

Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 – Loud



Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 EUR und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.





Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 1. Juli 2015 - 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)
OLG München - Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)




Karlsruhe, den 30. März 2017

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Steffen
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Rasch Rechtsanwälte gewinnen ...

#11012 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. März 2017, 17:49

Rasch Rechtsanwälte (Hamburg) gewinnen ein weiteres Verfahren vor dem Bundesgerichtshof



30.03.2017, 17:50 Uhr



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Rasch Rechtsanwälte

An der Alster 6 | 20099 Hamburg
Fon 040 244 297-0 | Fax 040 244 297-20
E-Mail kanzlei@raschlegal.de | Internet www.raschlegal.de




Bericht:

Link:
http://www.raschlegal.de/aktuelles/rasc ... r-dem-bgh/



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Eltern, die einen Rechtsverletzer kennen, aber sich schützend vor ihn stellen, müssen gegenüber dem verletzten Rechteinhaber für den Schaden durch illegales Filesharing über ihren Internetanschluss aufkommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute einem Major Label Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche wegen illegalen Filesharings gegen zwei Münchener Internet-Anschlussinhaber zugesprochen.

Die Anschlussinhaber hatten sich vor Gericht damit verteidigt, zwar habe eines ihrer drei volljährigen Kinder die Rechtsverletzung begangen, sie seien aber nicht verpflichtet mitzuteilen, welches der Kinder Täter war. Der BGH hat jetzt klar gestellt, dass ein Anschlussinhaber eine prozessuale Obliegenheit hat, den Namen eines ihm bekannten Täters vor Gericht mitzuteilen, selbst wenn es sich um ein Familienmitglied handelt.

Der Vorsitzende des I. Zivilsenats Prof. Büscher machte heute in der rund 10-minütigen Urteilsbegründung deutlich, dass der Senat zwar keine Pflicht zu ausufernden Nachforschungen, etwa in Gestalt einer Beweissicherung gegenüber Familienmitgliedern sehe. Wenn der Anschlussinhaber jedoch - wie im jetzt entschiedenen Fall - zumutbare Nachforschungen unternommen habe, habe er auch eine prozessuale Obliegenheit, das Ergebnis mitzuteilen. Wenn er sich vor diesem Hintergrund entscheide, das Ergebnis nicht mitzuteilen, müsse er mit der Konsequenz leben, dass nach den Grundsätzen des Zivilprozesses das, was der verletzte Kläger vorträgt, als zugestanden gilt. "Wenn man das Ergebnis der allgemeinen Nachforschungen nicht mitteilt, ist das Bestreiten nicht erheblich, dann müssen die Beklagten auch die prozessualen Nachteile tragen", sagte der Vorsitzende des I. Zivilsenats Prof. Büscher heute in der mündlichen Urteilsbegründung.


In der heutigen Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

"Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will."

Bereits vor dem Landgericht und in 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht München hatte die Klägerin obsiegt. Das Oberlandesgericht München hatte festgehalten, das Landgericht sei zu Recht von der Täterschaft der Eltern ausgegangen. Denn die Eltern hätten die Anforderungen der so genannten sekundären Darlegungslast nicht erfüllt. Danach hätten sie mitteilen müssen, welche Kenntnisse sie über die Umstände der Verletzungshandlung gewonnen hätten, also welches ihrer Kinder die Tat begangen habe.

Der Schutz von Ehe und Familie, der durch Artikel 6 des Grundgesetzes verbürgt wird, stehe dieser zivilprozessualen Obliegenheit nicht gegenüber. Vielmehr seien auch die entgegenstehenden Belange der Klägerin aus Artikel 14 des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Aus diesen folge, dass sich die Beklagte dazu hätten erklären müssen, wie es zu den Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen sei - anderenfalls könnten Rechteinhaber bei Familienanschlüssen ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen.




BGH - Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud

Das Verfahren 1. und 2. Instanz wurde geführt von Rechtsanwalt Werner Jansen. Korrespondenzanwalt am BGH war Rechtsanwalt Prof. Rohnke.



Link zur Pressemitteilung des BGH

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 47&Blank=1

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Dr. Knies zum BGH

#11013 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. März 2017, 18:54

AW3P im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies zum Urteil des Bundesgerichtshofs "Loud"



30.03.2017; 18:55 Uhr




In einem kurzen Gespräch möchte AW3P einige Fragen an Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (Kanzlei Knies Albrecht München) richten. Rechtsanwalt Dr. Knies vertrat die Beklagten im heutigen Revisionsverfahren am Bundesgerichtshof (Urt. v. 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud).



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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net



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AW3P: Herr Dr. Knies. Ich habe irgendwo einmal gelesen, dass nicht jeder Anwalt in einem Verfahren vor den Bundesrichtern zugelassen ist. Stimmt dies, welche Voraussetzungen gibt es und warum überhaupt?



Rechtsanwalt Dr. Knies: Ja das stimmt, beim BGH gibt es nur einen sehr kleinen Kreis zugelassener Anwälte und nur die dürfen vor dem BGH auftreten, eigentlich eine etwas altertümliche Regelung, finde ich.




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AW3P: Herr Dr. Knies. Wie schätzen Sie den heutigen Verhandlungstag - allgemein - ein?



Rechtsanwalt Dr. Knies: Sehr enttäuschend um ehrlich zu sein. Nachdem die ja sehr familienfreundlichen Urteilsgründe der Afterlife Entscheidung des BGH vor kurzem veröffentlicht worden sind hatten wir schon die Hoffnung, dass unsere Chancen sehr gut sein könnten. Die Vorlageentscheidung des LG München an den EuGH zur aktuellen BGH Rechtsprechung könnte aber vielleicht den BGH darin gebremst haben, hier ein Urteil zugunsten der Abgemahnten sprechen, dass eigentlich auch auf der Linie des Gesetzgebers gelegen hätte, der ja im letzten Sommer die Störerhaftung für die WLANs abschaffen wollte. Jetzt sind wir wieder einen großen Schritt zurück, leider.




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AW3P: Im Vorfeld zum heutigen Verhandlungstermin gab es Denkrichtungen, dass dieser Termin auch durchaus wegen dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgericht München am EuGH platzen könnte. Ging der BGH auf dieses Vorabentscheidungsersuchen ein, wenn ja, was wurde gesagt?



Rechtsanwalt Dr. Knies: Nein, das Vorabentscheidungsersuchen des LG München hat nur der BGH Anwalt des Gegners thematisiert. Der BGH hat dazu selber gar nichts gesagt, aber ich fürchte, dass es einen Einfluss auf das Urteil gehabt haben könnte. Will heißen, ohne diese Vorlagefrage wären unsere Chancen sicherlich erheblich besser gewesen. So gesehen ein schlauer Schachzug von Waldorf, der diese Vorlage wohl initiiert hat.




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AW3P: Nach "Afterlife" musste der BGH erneut einen "Spagat" zwischen den Grundrechten einer Familie und denen eines Rechteinhaber vornehmen. Wie schätzen Sie das Urteil aus ihrer Sicht ein. Lebensnah oder lebensfremd?



Rechtsanwalt Dr. Knies: Ich halte das Urteil für lebensfremd. Die von uns vertretenen Mandanten haben hier einfach ihrer prozessualen Wahrheitspflicht entsprochen indem sie das mitgeteilt haben was sie wussten. Was ist denn nun die Konsequenz? Werden jetzt künftig alle Eltern behaupten wollen, sie wüssten nicht, welches ihrer Kinder den Download verursacht hat? Lebensfremd insbesondere auch deshalb, weil ja der Gesetzgeber gerade das Gegenteil von dem will, was jetzt der BGH geurteilt hat.



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AW3P: Natürlich ist man hinterher immer schlauer. Sicherlich wäre jede Filesharing Klage ins Leere gelaufen, wenn man den Täter innerhalb des Familienverbandes ermittelt und nicht benennen muss. Können Sie - trotz fehlenden Volltext - eine Prognose wagen, welche Auswirkungen hat "Afterlife" und "Loud" auf zu künftige Klageverfahren mit Mitbenutzern innerhalb und außerhalb des Familienverbandes?



Rechtsanwalt Dr. Knies: Ich glaube nicht, dass automatisch jede Filesharing Klage ins Leere gelaufen wäre. Denn der Anschlussinhaber muss ja immer vortragen, welche Personen als Täter in Betracht kommen. Und die könnte der Rechteinhaber dann ja auch alle verklagen. Im Prozess müssen sie sich alle äußern. Aber wie gesagt, ich denke mal, dass werden jetzt viele Eltern einfach vortragen werden, "wir wissen nicht wer das war von unserer Familie," und "wie sind nicht verpflichtet weitere Nachforschungen anzustellen". Der Abmahnwahn endet hier und heute leider immer noch nicht, auch nicht innerhalb der Familie und obwohl der Gesetzgeber ihn ein für allemal beenden wollte.




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AW3P: Ich bedanke mich recht herzlich bei Dr. Knies für die kurzzeitige Beantwortung der Fragen.



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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11014 Beitrag von RA Dr. Wachs » Freitag 31. März 2017, 13:05

Moin Moin,

das Urteil "loud" des BGH wird ja heftig kritisiert. Bei der Verkündung soll das Gericht angedeutet haben in den Urteilsgründen von "loud" auch die Widersprüche zwischen "Everytime we touch" und "Afterlife" zu beleuchten. Ansonsten finde ich es eigentlich eher wenig "sauber" oder gar dogmatisch, dass neuerdings keine BGH Entscheidung mehr ohne Grundrechte auskommt. Die Grundrechte wirken nicht unmittelbar zwischen den Parteien, sondern sind Abwehrrechte gegen den Staat.
Unabängig davon soll im Übrigen Waldorf Frommer gegen die Entscheidung "Afterlife" Verfassungsbeschwerde erhoben haben, das heißt die Grundrechtsdiskussion geht sogar noch weiter. Der Satz, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist, scheint auch ein wenig aufgewichen zu werden. Für Beklagte ändert sich im Übrigen nicht viel durch diese Entscheidung, es gibt weiter eine sekundäre Darleungslast und wer diese nicht erfüllt haftet als Täter. Ich halte im Übrigen die Diskussion über den Umstand, sein Kind verraten zu müssen für übertrieben. Selbst wenn ein Kind in einer Besprechung die Tat einräumt, ist dann noch lange nicht sicher, dass es das Kind auch war. Es kann sein, dass das Kind ein anderes Geschwisterteil schützen möchte oder Freunde etc. Dass der Anschlussinhaber die Tat eines Kindes für möglich halten musste, war schon immer so. Wie immer wird das alles nicht so heiß gegessen wie gekocht.


Mit freundlichen Grüßen und schönes Wochenende wünscht

Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-

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AG Frankfurt am Main, Az. 30 C 2895/16 (20)

#11015 Beitrag von Steffen » Freitag 31. März 2017, 15:59

rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Amtsgericht Frankfurt am Main - Ein pauschales Bestreiten und die theoretische Möglichkeit einer möglichen Täterschaft genügen nicht den Anforderungen an die sekundären Darlegungslast



15:55 Uhr



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




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Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Frankfurt am Main ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Ein pauschales Bestreiten und die theoretische Möglichkeit einer möglichen Täterschaft genügen nicht den Anforderungen an die sekundären Darlegungslast.



Amtsgericht Frankfurt am Main:

"Es kann dabei dahinstehen, ob der Anschlussinhaber in diesem Zusammenhang zu detaillierten Nachforschungen verpflichtet ist und konkrete Anhaltspunkte für die täterschaftliche Begehung durch ein konkret zu benennendes Familienmitglied vortragen muss (so der Bundesgerichtshof der bisherigen Rechtsprechung) oder ob vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG eine namentliche Benennung nicht zumutbar ist und die Behauptung der Möglichkeit einer Begehung durch ein im Haushalt des Anschlussinhabers lebendes anderes Familienmitglied genügt (so der Bundesgerichtshofs in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Fragestellung - Urteil vom 06.10.2016 zu Az. 1 ZR 154/15). Denn der Vortrag der Beklagten genügt in beiden Fällen den gestellten Anforderungen gerade nicht, da die Täterschaft des Sohnes explizit geleugnet wird."






AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20)


(...) - Beglaubigte Abschrift -


Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 30 C 2895/16 (20)



Verkündet lt. Protokoll am: 21.02.2017
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg



gegen


[Name]
Beklagter

Prozessbevollmächtigter:
[Name],



hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.351,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.10.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtverletzung.

Die Klägerin behauptet, ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Spiel [Name] zu sein. Die Beklagte habe am [Datum 1] um [Uhrzeit 1] Uhr, um [Uhrzeit 2] Uhr und um [Uhrzeit 3] Uhr sowie am [Datum 2] um [Uhrzeit 1] Uhr und um [Uhrzeit 2] Uhr über den ihm zugeordneten Internetanschluss das Spiel zum Download angeboten. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung des Beklagten über die seinem Internetanschluss zugeordneten IP-Adressen [IP 1] und [IP 2] wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom [Datum] abgemahnt und aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.

Wegen der streitbefangenen Urheberrechtsverletzung macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 700,00 EUR geltend. Nachdem sie den Schadensersatzanspruch vorgerichtlich zunächst durch Mahnschreiben vom xx.xx.2013 geltend gemacht hat, macht sie mit der vorliegenden Klage daneben die durch das Abmahnschreiben verursachten Anwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR geltend. Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.2013 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.2013 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet das gesamte tatsächliche Vorbringen der Klägerin zu ihrer Aktivlegitimation, zur Ermittlung seiner IP-Adresse und zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches sowie der Abmahnkosten. Im Übrigen gehe die Beklagte davon aus, dass ihr in ihrem Haushalt lebender 12-jähriger Sohn die streitgegenständliche Datei ohne ihr Wissen über ihren Anschluss öffentlich zugänglich gemacht habe. Zur Ergänzung des Beklagtenvortrags wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz sowie Abmahnkosten im zugesprochenen Umfang aus §§ 97 Abs. 2, 19a Urheberrechtsgesetz i.V.m. §§ 249, 252 BGB.

Die Klägerin ist aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiers [Name] die ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin. Dies steht fest aufgrund des schlüssigen und substantiierten Tatsachenvorbringens der Klägerin in der Klageschrift unter Vorlage der entsprechenden zugrunde liegenden Vereinbarungen nebst Übersetzung in die deutsche Sprache. Gegenüber diesem substantiierten Tatsachenvorbringen ist das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend. Insbesondere sind Zweifel daran, dass die von der Klägerin in der Klageschrift wiedergegebenen Bestandteile der Vereinbarung solche ein und desselben Dokuments sind, nicht begründet. Die Klägerin hat ferner mit der Replik vorgetragen, dass das streitbefangene Spiel [Name] in allen öffentlich zugänglichen Handelsquellen als solches der Klägerin identifiziert wird; bei Amazon und in der Zeitschrift PC-Games werde auf den Link "[Name]" verwiesen. Dabei handele es sich um eine eingetragene Marke der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 11.06.2015 zu Az. I ZR 19114 kann sich der Tonträgerhersteller zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom Verletzer als in Anspruch genommenem konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die "Richtigkeit" der vorgetragenen Indizien sprechen. An derartigem Vortrag fehlt es hier, so dass das Gericht die Rechteinhaberschaft der Klägerin als festgestellt erachtet.

Die Klägerin hat den Verstoß der Beklagten gegen § 19a Urheberrechtsgesetz durch Anbieten des streitbefangenen Computerspiels zum Herunterladen am [Datum 1] und [Datum 2]über die ihr zum Tatzeitpunkt zugeordneten IP-Adressen [IP 1] und [IP 2] durch Vorlage der Ermittlungsdaten bezüglich der IP-Adressen und Zeitpunkte der einzelnen Verstöße (mit Uhrzeit- und Datumsangabe), die aufgrund des Einsatzes der Ermittlungs-Software [Name] der Firma [Name] erhoben worden sind, in Verbindung mit der aufgrund des Beschlusses des Landgerichts [Name] vom [Datum] (Anlage K 4, Blatt 130 ff, der Akten) eingeholten Auskunft der [Providername] (Anlage K 4, Blatt 148 ff. der Akten) schlüssig dargelegt. Der Vortrag der Beklagten zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Klägervortrags zu begründen. Zwar trifft es zu, dass bei der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen und bei der Feststellung und Zuordnung von IP-Adressen im Zusammenhang mit Filesharing-Verfahren Fehler aufgetreten sind, da es sich um Massenverfahren handelt. Mit der genannten Problematik hat sich u.a. der Sachverständige Morgenstern im CR 3/11, Seite 203 ff. in seinem Beitrag "Zuverlässigkeit von IP-Adressen-Ermittlungssoftware" ausführlich auseinandergesetzt.

Es entspricht allerdings inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs zum Themenkomplex "Filesharing-Verfahren", dass jedenfalls bei Mehrfachermittlungen ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Ermittlung spricht. Die Klägerin hat im gegebenen Fall schlüssig dargelegt, dass insgesamt fünf Verstöße über jeweils einen der Beklagten zugeordneten Internetanschluss begangen worden sind. Die Mehrfachermittlung desselben Anschlussinhabers innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums spricht für die Richtigkeit der Ermittlung. Es ist gerichtsbekannt, dass die Filesharing-Software in der Regel so programmiert ist, dass mehrere Angebote zum Herunterladen in nahem, zeitlichem Zusammenhang erfolgen. Dass im vorliegenden Fall an zwei Tagen zwei unterschiedliche IP-Adressen ermittelt worden sind, entspricht ebenfalls den tatsächlichen Gegebenheiten im streitbefangenen technischen Zusammenhang: Einem Internetanschluss werden "automatisch" und in einem stetigen Zyklus neue IP-Adressen zugeordnet.

Den nach alledem für die Richtigkeit der erfolgten Ermittlung der Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis hat diese nicht erfolgreich entkräftet. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass auch ihr 12-jähriger Sohn ohne ihr Wissen über ihren Anschluss die streitbefangene Datei öffentlich zugänglich gemacht haben könne. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dann jedoch klarstellen lassen, dass sie nicht davon ausgehe, dass ihr Sohn der Täter sei. Zur Entkräftung des gegen den Anschlussinhaber sprechenden Anscheinsbeweises bedarf es jedoch des Vortrags von Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person als derjenigen des Anschlussinhabers ergibt. Es kann dabei dahinstehen, ob der Anschlussinhaber in diesem Zusammenhang zu detaillierten Nachforschungen verpflichtet ist und konkrete Anhaltspunkte für die täterschaftliche Begehung durch ein konkret zu benennendes Familienmitglied vortragen muss (so der Bundesgerichtshof der bisherigen Rechtsprechung) oder ob vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG eine namentliche Benennung nicht zumutbar ist und die Behauptung der Möglichkeit einer Begehung durch ein im Haushalt des Anschlussinhabers lebendes anderes Familienmitglied genügt (so der Bundesgerichtshofs in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Fragestellung - Urteil vom 06.10.2016 zu Az. 1 ZR 154/15). Denn der Vortrag der Beklagten genügt in beiden Fällen den gestellten Anforderungen gerade nicht, da die Täterschaft des Sohnes explizit geleugnet wird.

Die Klägerin hat auch die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes schlüssig dargelegt. Der Schadensersatz ist nach demjenigen Betrag zu bemessen, den die Beklagte hätte bezahlen müssen, wenn sie mit der Klägerin einen Lizenzvertrag geschlossen hätte (Grundsätze der Lizenzanalogie). Der hierzu gehaltene Tatsachenvortrag der Klägerin ist nicht zu beanstanden, insbesondere, was den Ansatz einer Gebühr in Höhe von 30,00 EUR pro Download anbelangt. Nach unbestrittenem Klägervorbringen befand sich das streitbefangene Computerspiel in der Phase der Erster Wertung, in der regelmäßig Kaufpreise in Höhe von 50,00 EUR erzielt werden. Da die Beklagte im Rahmen des streitbefangenen Filesharingangebots das Computerspiel für eine unübersehbare Anzahl von Nutzern über den Zeitraum von mindestens zwei Tagen zugänglich gemacht hat, erscheint der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts in Höhe von 700,00 EUR als angemessen (§ 287 ZPO).

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 Urheberrechtsgesetz auch Ersatz der Abmahnkosten für die berechtigte vorgerichtliche Abmahnung in zugesprochenem Umfang verlangen. Was die Höhe des Gegenstandswerts für die Abmahnkosten anbelangt, sind die von der Klägerin zugrunde gelegten 10.000,00 EUR nicht zu hoch. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 EUR für das Filesharing eines einzelnen Musikstücks unbeanstandet gelassen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014 zu Az.11 U 115/13, zit. nach juris). Bei einem unerlaubten Anbieten eines Computerspiels erscheint mithin ein Betrag von 10.000,00 EUR als angemessen, da im Vergleich zu einem Musiktitel, der in der Regel zwischen 3 und 10 Minuten lang ist, ein Computerspiel eine erheblich größere Komplexität und Datendichte sowie ein höheres Datenvolumen sowie eine umfangreichere Verkörperung der sich im Werk niederschlagenden geistigen Leistung aufweist.

Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass die Forderung nach Kostenersatz für die Abmahnung der Höhe nach gemäß § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes a.F. zu deckeln sei. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt. Im Streitfall liegt aber gerade eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung vor. Zwar ist nur ein Computerspiel betroffen. Die vorliegende Rechtsverletzung ist aber nach den gemäß § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz a.F. anzuwendenden Maßstäben qualitativ nicht als unerheblich zu bewerten. Die internetbegangenen Urheberrechtsverstöße können in ihrer Häufung zu erheblichen Umsatzeinbußen in der betroffenen Branche führen. Wer ein Computerspiel in einer Internettauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt im Allgemeinen nicht rein altruistisch. Er strebt zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der vom Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart. Er nimmt dabei in Kauf, dass sich dies negativ auf den Vermarktungserfolg des Rechteinhabers auswirkt (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015 zu Az. 2-6 S 21114).

Die Zinsforderung ist begründet unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 ff. BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt
Frankfurt am Main, 10.03.2017

[Name] Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(...)



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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20),
. rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Bestreiten IP-Ermittlung,
widersprüchliche Aussagen,
https://aw3p.de/archive/2541

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AG Magdeburg, Az. 123 C 738/16 (123)

#11016 Beitrag von Steffen » Freitag 31. März 2017, 18:41

Waldorf Frommer (München): Tauschbörsenverfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg - Verurteilung eines Anschlussinhabers aufgrund unzureichenden Sachvortrags (Beklagte ohne Anwalt)


18:40 Uhr




Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot eines urheberrechtlich geschützten Musikalbums. Im genannten Verfahren am Amtsgericht Magdeburg bestritt die verklagte Anschlussinhaberin ihre eigene Verantwortlichkeit und behauptete, zur Zeit der Rechtsverletzung nicht zu Hause gewesen zu sein. Ein unberechtigter Fremdzugriff könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Zuvor sei bereits einmal ihr E-Mail-Account "gehackt" worden.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... hvortrags/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 16_123.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Cornelia Raiser




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Nach Auffassung des Gerichts konnte die Beklagte mit diesem Vortrag ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen. Vielmehr hätte sie "nach der herrschenden Rechtsprechung [...] konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen und nachweisen" müssen, "die ernsthaft darauf schließen lassen, dass allein ein Dritter und nicht auch sie als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist".

Diese ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten habe die Beklagte mit ihren pauschalen Ausführungen jedoch gerade nicht darlegen können, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre eigene Täterschaft tatsächlich zu vermuten sei.

Im Übrigen bestätigte das Amtsgericht Magdeburg auch die Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sowie des Schadensersatzes. Die Beklagte wurde daher vollumfänglich zur Zahlung der Forderungen sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt.







AG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 123 C 738/16 (123)



(...) - Beglaubigte Abschrift -


Amtsgericht
Magdeburg



123 C 738/16 (123)

Verkündet am 02.03.2017

[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Waldorf - Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstr. 12, 80336 München



gegen


[Name],
Beklagte


hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Magdeburg zum Geschäftszeichen 123 C 738/16 (123) vom 06. Oktober 2016 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil und aus dem Versäumnisurteil vom 06.10.2016 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten geltend. Die Klägerin ist u.a. zur exklusiven Auswertung von Rechten für das Album [Name] der Künstlerin [Name] in Deutschland berechtigt.

Diese Tonaufnahme wurde über kostenpflichtige Download-Portale im Internet ausgewertet bzw. vertrieben. Zum Schutz vor illegaler Onlineverwertung in Tauschbörsen für die von der Klägerin innegehaltenen Urheberrechte beauftragte die Klägerin die ipoque GmbH bzw. die Digital Forensics GmbH mit der Internetzugriffsüberwachung u.a. für das hier streitgegenständliche Album. Am [Datum] bzw. [Datum] wurde nach den Ermittlungen der von der Klägerin beauftragten Gesellschaft über den Internetanschluss der Beklagten das streitgegenständliche Musikalbum im Netz zum Download angeboten. Die Klägerin ermittelte über landgerichtliche Verfahren, dass die Beklagte Anschlussinhaberin des von der ipoque GmbH ermittelten Internetanschlusses gewesen sei.

Am [Datum] wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte und forderten sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Ferner wurde Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 956,00 EUR, zahlbar bis zum [Datum], geltend gemacht. Daraufhin gab die Beklagte am [Datum] eine Unterlassungserklärung ab und widersprach dem geltend gemachten Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr mindestens ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 450,00 EUR für den Urheberrechtsverstoß der Beklagten als Schadensersatz zustünde. Darüber hinaus macht sie Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR unter Ansetzung einer 1,0-Gebühr in Höhe von 506,00 EUR netto geltend.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 ist die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Das Schreiben der Beklagten mit der Bitte um Aufhebung dieses Termins ist lediglich per E-Mail an das Gericht versandt worden und erst mehrere Tage nach dem Verhandlungstermin an das erkennende Gericht zugeleitet worden. Die Beklagte ist wegen der Säumnis im Termin im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung von 450,00 EUR Schadensersatz und 506,00 EUR Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 verurteilt worden.

Gegen das am 21.10.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.11.2016 Einspruch eingelegt.



Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 06.10.2016 aufrechtzuerhalten.



Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen und verweist darauf, dass sie damals alleine gewohnt habe und zum. Zeitpunkt des Internetdownloads nicht zu Hause gewesen sei. Darüber hinaus hält sie den Download binnen der von der Klägerin ermittelten Sekundenbruchteile für technisch nicht möglich. Des Weiteren verweist die Beklagte darauf, dass ihr WLAN Router verschlüsselt gewesen sei und dass ihr E-Mail-Account bereits einmal gehackt worden sei.


Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 (Bl. 133 bis 136 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 152 bis 153 d.A.) verwiesen.



Entscheidungsgründe

Der form- und fristgerechte eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 97, 97a ff. UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in im Versäumnisurteil ausgeurteilter Höhe zu.

Nach dem Sachvortrag der Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin Inhaber der Urheberrechte und der Verwertungsrechte für das streitgegenständliche Musikalbum [Name] der Künstlerin [Name] im Bereich Deutschland ist.

Auch ist im Laufe des Rechtsstreits unbestritten geblieben, dass über einen Internetanschluss, der der Beklagten zuzuordnen ist, das streitgegenständliche Musikalbum im Netz zum Download angeboten worden ist.

Des Weiteren ist unstreitig, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der festgestellten Urheberrechtsverletzung Inhaberin des ermittelten Internetanschlusses gewesen ist. Soweit die Beklagte bestreitet, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen, stellt dieses einfache Bestreiten nach der herrschenden Rechtsprechung keinen ausreichend substantiierten Sachvortrag dar. Vielmehr muss nach der herrschenden Rechtsprechung die Beklagte als ermittelte Anschlussinhaberin konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen und nachweisen, die ernsthaft darauf schließen lassen, dass allein ein Dritter und nicht auch sie als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.06.2015 (Aktenzeichen I ZR 75/14) spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Internetanschlussinhaber als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn er nach zumutbaren Nachforschungen seiner sekundären Darlegungslast entsprechend nicht vorgetragen hat, dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Das pauschale Bestreiten der Beklagten, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen, erfüllt damit nicht die erforderlichen Anforderungen im Rahmen der ihr obliegenden Beweislast dafür, dass sie vorliegend nicht als Täterin in Betracht kommt. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Download nicht binnen einer Sekunde technisch möglich sei über den von ihr innegehaltenen Anschluss, ist darauf zu verweisen, dass die Ermittlungen der ipoque GmbH lediglich stichprobenartig erfolgen und gerade nicht der Download von Daten durch den Anschluss der Beklagten, sondern vielmehr das Zurverfügungstellen von Downloadmöglichkeiten an Dritte Gegenstand der Ermittlungen sind. Soweit die Beklagte zudem ausführt, dass ihr E-Mail-Account bereits einmal gehackt worden sei, ist dies für den hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoß nicht relevant, da insofern von der Beklagten kein ausreichender Sachvortrag erfolgt ist. Insofern war der Verteidigung der Beklagten gegen die geltend gemachte Klageforderung angesichts des von ihr erfolgten Sachvortrages kein Erfolg beizumessen.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht in Höhe der eingeklagten Forderung ebenso wie der Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten. Auch der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 BGB begründet.

Das angefochtene Versäumnisurteil war demnach aufrechtzuerhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff. GKG in Verbindung mit § 3 ff. ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem

Landgericht Magdeburg,
Halberstädter Straße 8,
39112 Magdeburg.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.

Zur Einlegung der Berufung ist, berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Magdeburg,
Breiter Weg 203-206,
39104 Magdeburg


oder dem

Landgericht Magdeburg,
Halberstädter Straße 8,
39112 Magdeburg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Magdeburg,
Breiter Weg 203-206,
39104 Magdeburg


eingeht.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt, 03.03.2017
[Name], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(...)


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AG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 123 C 738/16 (123),
Rechtsanwältin Cornelia Raiser,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
E-Mail-Account gehackt,
pauschaler Sachvortrag,
pauschale Bestreiten,
Beklagte ohne Anwalt

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Steffen
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Wochenrückblick

#11017 Beitrag von Steffen » Freitag 31. März 2017, 23:44

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2017, KW 13 ..................................Initiative AW3P.........................27.03. - 02.04.2017

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.............................................Bild








AW3P: Herr Doktor Wachs. Heute eine Frage zum Versand einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (kurz: "UVE") i.V.m. dem Nachweis des Versandes. Immer wieder gibt es auch 2017 konträre Diskussionen, wie eine UVE versandt werden sollte und wie der Zugang - aus Sicht des Versenders - bewiesen ist. Was gilt für den Versand und dessen Beweis?



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Doktor Wachs: Das ist recht einfach. Die UVE sollte vorab per Fax oder E-Mail und danach per Einschreiben Einwurf, wobei das "Eintüten" gern vor Zeugen geschehen sollte.

Auch wenn es seit einiger Zeit deutlich weniger einstweilige Verfügungen gibt, sollte auf Nummer sicher gegangen werden.

Übrigens die Angst, dass eine Kanzlei behauptet, die mod. UE sei nicht zugegangen oder ähnliches ist dagegen sehr theoretisch. Wer sich an die obige Vorgehensweise hält hat nichts zu befürchten.


Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



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Querbeet






1. Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss


BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud




1.1. Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle Nr. 46/2017


Quelle: Pressestelle Bundesgerichtshof
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 47&Blank=1







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1.2. Rasch Rechtsanwälte gewinnen weiteres Verfahren vor dem BGH - "Loud"


Quelle: Rasch Rechtsanwälte (Hamburg)
Link: http://www.raschlegal.de/aktuelles/rasc ... -bgh-loud/







1.3. AW3P im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies zum Urteil des Bundesgerichtshofs "Loud"


Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2531







1.4. Tagesschau Mediathek: Musikpiraterie im Netz: Wer Familienmitglieder nicht verraten will muss selber zahlen

Link: http://www.tagesschau.de/multimedia/vid ... 74277.html









2. Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): Oberlandesgericht Köln - Amazon-Händler muss Angebote bei Amazon einmal pro Werktag auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen


OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2017, Az. 6 W 31/17


Quelle: Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld)
Link: http://www.beckmannundnorda.de/serendip ... uefen.html










Gerichtsentscheidungen



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  • LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15 [Berufung Sch./Sch.; Hinweisbeschluss des Gerichts zur Berufungsrückweisung]



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  • LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16 [WF gewinnen Berufung; Umfang der sekundären Darlegungslast]
  • AG Landshut, Urteil vom 17.03.2017, Az. 1 C 2094/16 [WF gewinnen; Beklagter ohne Anwalt; Täterschaftsvermutung]
  • AG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 123 C 738/16 (123) [WF gewinnen; Beklagte ohne Anwalt; sekundäre Darlegungslast]
  • LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15 [.rka RAe gewinnen Berufung; Täterschaftsvermutung]
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 C 59/16 [.rka RAe gewinnen; Täterschaftsvermutung]
  • AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20) [.rka RAe gewinnen; Täterschaftsvermutung]






Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin)



LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15


Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin): Hinweisbeschluss des Landgericht Berlin vom 21.03.2017 (Az. 15 S 48/15)



Quelle: Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin)[/
Link: http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... 15-s-4815/









WALDORF FROMMER Rechtsanwälte (München)



1. LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Landgericht Düsseldorf bestätigt strenge Linie - Hohe Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags eines Anschlussinhabers



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/





2. AG Landshut, Urteil vom 17.03.2017, Az. 1 C 2094/16


Waldorf Frommer (München): Amtsgericht Landshut - Pauschales Abstreiten der Täterschaft führt zur vollen Haftung des Anschlussinhabers (Beklagter ohne Anwalt)



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/






3. AG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 123 C 738/16 (123)


Waldorf Frommer (München): Tauschbörsenverfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg - Verurteilung eines Anschlussinhabers aufgrund unzureichenden Sachvortrags (Beklagte ohne Anwalt)



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... hvortrags/









.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg)



1. LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Landgericht Bielefeld stellt klar, legt der Beklagte keine ernsthafte Möglichkeit eines Zugriffs durch einen anderen Nutzungsberechtigten dar, haftet er aufgrund der tatsächlichen Vermutung als Täter



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2501





2. AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 C 59/16


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Düsseldorf zur sekundären Darlegungslast bei der Benennung von Mitnutzern. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2508





3. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20)


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR: Amtsgericht Frankfurt am Main - Ein pauschales Bestreiten und die theoretische Möglichkeit einer möglichen Täterschaft genügen nicht den Anforderungen an die sekundären Darlegungslast



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2541











Forenwelt



BGH-Entscheid "Loud" - Mein Standpunkt - hart und ungerecht!





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Kaum wurde die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof veröffentlicht sowie nach einer gewissen denkerischen Pause, setzte eine konträre Diskussion ein. Einerseits wurden Stimmen laut die diese "Eltern haften für ihre Kinder im Internet!" begrüßten, anderseits argumentierten, dass die "Sippenhaft" des Dritten Reiches vom BGH wieder eingesetzt wurde. Natürlich ist Meinungsfreiheit auch ein Grundrecht und ein hohes Gut.

Im Grundsatz wurde doch durch die Beklagtenseite versucht mit einer neuen Herangehensweise hinsichtlich Filesharing Klagen nicht nur die detaillierte und plausible "Bastion München" zu knacken, sondern dem Klagewesen bei Filesharing Fälle Einhalt zu gebieten. Hätte dies Erfolg gehabt, wären aktuell die Rechteinhaber über den BGH hart ins Gericht gegangen. Hierzu trugen die beklagten Anschlussinhaber vor, dass sie selbst nicht als Täter infrage kämen, eines ihre Kinder den Vorwurf zugab, aber geschützt durch das Grundrecht im Artikel 6 (Familie) einerseits keine besonderen Prüfpflichten im Familienverband sich ergäben sowie man sein Kind nicht ans Messer liefern musste. Das Grundgesetz bzw. die Grundrechte sollen richten, zu was wir nicht in der Lage sind. Und, so die Argumentation weiter, hätten die Rechteinhaber ja noch die Kinder separat verklagen können.

Der BGH bestätige nach "Afterlife" zwar erneut, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie höher zu bewerten ist, als der Eigentumsschutz der Musik- und Filmindustrie, wog aber in diesem Fall - wo der Täter bekannt war - die widerstreitenden Grundrechte zugunsten der Musik- und Filmindustrie ab. Wird der tatsächliche Täter ermittelt, ist dieser dem Verletzten mitzuteilen. Und jetzt setzte ein "Shitstorm" (#HasseBGH) ein.


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Grundrechte
- staatlich garantierte Freiheits- und Gleichheitsrechte, die den Einzelnen vor dem Staat schützen. Sie sind für alle drei Säulen staatlicher Gewalt:
a) Legislative (Gesetzgebung: Bundestag und Landtage),
b) Judikative (Rechtsprechung: Gerichte) und
c) Exekutive (ausführende Gewalt: Polizei und Behörden),
bindend und schränken ihre Macht ein.



Praktische Konkordanz: Untermaßverbot (minimaler Schutz) i.V.m. der Abwägung widerstreitender Grundrechte

Abgemahnter/Beklagter
- Artikel 6 GG (Schutz der Familie)

Abmahner/Kläger
- Artikel 2 GG (Privatautonomie; effektiver Rechtsschutz)
- Artikel 14 GG (Eigentum)

Kollision der Grundrechte
- Schutzbedürftigkeit
- Ausgleich aller Belange


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Natürlich, wäre die Revision aus unserer Sicht erfolgreich gewesen, dann wären die Bundesrichter so etwas von cool. Jetzt sind es eben "Sippenhaftler". Die Beklagten haben - im Gegensatz zu den ganzen mutigen "Verbal-Grundrecht-Blogger" - etwas probiert und sind leider gescheitert. Punkt. Und alle, die jetzt Krokodilstränen verdrücken, sollten lieber ihr Geldbörse zücken und großzügig eine Summe an Dr. B. Knies überweisen, so dass die Beklagten ihre immensen Kosten lindern können, als ihre Dummheit ... Verzeihung ... Schlauheit zur Schau zu stellen.

Ich persönlich habe nicht daran gedacht, dass der BGH anders entscheiden konnte. Und ja, wenn doch, würden die Rechteinhaber jetzt regelmäßig ins Leere gelaufen. Die Grundrechte hätten unsere Defizite übertüncht und der ganze Spuk wäre zu Ende gewesen. Und nein, eine Klage gegen die Kinder wäre doch ohne anfänglichen Erfolg gewesen. Sobald diese den Vorwurf abstritten, die Eltern jetzt als Zeugen die Aussage verweigerten, wäre für den Kläger Schluss. Natürlich hätte man jetzt weiterverfolgen müssen, wie der Kläger bzw. der/die Richter mit einer möglichen Lüge umgehen würden. Denn, wenn die Eltern aussagen, dass ein Kind den Vorwurf zugab, jetzt die Tat von allen Kindern bestritten wird, könnte man diesen Falschvortrag als versuchten Prozessbetrug ansehen. Natürlich stellt dieses nur theoretische Gedanken eines juristischen Laien dar.

Die Rechnung ging nicht auf, es bleibt abzuwarten, wie teuer sie uns zu stehen kommt, oder nicht.






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Steffen Heintsch für AW3P



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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11018 Beitrag von RA Dr. Wachs » Samstag 1. April 2017, 15:16

Moin Moin,

kleiner Nachtrag habe eben auf iggdaw die Nachfrage gelesen, ob die Entscheidung mit 101 UrhG kollidiert. Konnte ich nicht wirklich nachvollziehen, als sich 101 Abs. 1 UrhG auf eine inhatliche Auskunftspflicht des Veletzers und Abs. 2 auf eine inhatliche Ausklunftspflicht gegen eine Dritte bezieht, dessen Reichweite in Abs. 3 erläutert sind. Die Diskussion um die Namensnennung des Täters bei entsprechender Kenntnis um die eigene Täterschaftsvermutung zu entkräften, ist etwas gänzlich anderes. Oder anders formuliert: Auskunft ist nicht gleich Auskunft.

Besten Gruß

Alexander Wachs

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Steffen Heintsch: "Loud After

#11019 Beitrag von Steffen » Sonntag 2. April 2017, 14:38

Stellungnahme Steffen Heintsch zum Post: "Loud After"


Am gestrigen Tag, postete ich im gewerblichen Werbeforum der IGGDAW meinen Standpunkt.


(...) Mal am Rande erwähnt. Es war geradezu von einigen hier lächerlich zu glauben, der BGH würde seine seit dem Sommer unseres Lebens über BearShare, Morpheus bis hin zu Tauschbörse I -III aufgebaute Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast in EINER winzigen Entscheidung ("Afterlife"), für die es bei noch nicht einmal eine Pressemeldung gab und deren Veröffentlichung in den amtlichen Entscheidungssammlungen nicht vorgesehen war, mit dem Hintern wieder umzuschmeißen ohne auch nur ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die alte Rechtsprechung aufgehoben wird.

Es widerspricht auch jedem materiellen Gerechtigkeitsempfinden eines Richters, wenn sich der Beklagte hinstellt, eine lange Nase macht und wie aus einer Gruppe von noch grün hinter den Ohren seienden Schulkindern heraus kundgetan wird, "Ätschi bätschi, einer von uns hat den Schwamm geworfen, aber wir sagen nicht wer." Mit einem solchen Verhalten (was für sich genommen schon eine supi Frechheit ist) wird eigentlich der Rechtsstaat mit Füßen getreten und rein aus einer emotionalen Betrachtungsweise heraus ist die BGH Entscheidung "Loud" völlig richtig.

Herr Prantl hat das in seinem Kommentar in der Süddeutschen Zeitung - im Gegensatz zu dem ansonst nur "lustigen Überschriften Schreiber" - gut herausgearbeitet. Herr Knies wird zum Bundesverfassungsgericht marschieren (wenn seine Mandanten die Runde auch noch zu zahlen bereit sind oder er sie selbst finanziert) und auch dort scheitern. Du bist doch soooo gut dran mit Knies. Sag doch einmal hier, wie teuer die Zeche für die Beklagten zu stehen kommt. Wurde noch nicht angesprochen. Warum? Ein Schelm der Böses denkt!

Das BVerfG hat das Konstrukt sekundärer Darlegungslast mit Blick auf die Familie bereits durchgewunken und die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben der Ergebnisse der Befragung aller Nutzungsberechtigten intendiert doch schon die Verpflichtung zur Täterbenennung.

Spannend ist nur noch, was der EuGH auf Basis des Vorlagebeschlusses des LG München machen wird. Denn prozessual kann man nicht sagen, ob es überhaupt möglich ist, einen einmal getroffenen Vorlagebeschluss wieder "zurückzunehmen". Aber der BGH wird nun in seinem Entscheidungsgründen von "Loud" den Boden bereiten. Da dort die Effektivität des Rechtsschutzes zur Prüfung ansteht, wird (für RI schlimmstenfalls) dabei herauskommen, dass es keine europarechtliche Verpflichtung für eine solche "strenge" Herangehensweise gibt. Aber was dann? Neue Hoffnung für das Shual und seinen naiven GG-AI, dass der BGH seine Rechtsprechung ändern und die "Ätsch, ich kenn' den Täter, sag ihn aber nicht"-Verteidigung als ausreichend erachten wird? Wohl kaum, dass wird genau so in die Hose gehen, wie die dümmliche Prognose: "Da ich kein Anwalt bin, kann ich locker behaupten, dass der BGH-Termin zum 30.03.2017 platzen wird".

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(...)




Danach wurde wieder versucht deutlich zu machen vom IGGDAW-Forenbetreiber Fred-Olaf Neiße, diesesmal das Shual selbst unterstützend, was für ein dummer und bitter böser Mensch ich doch sei. Leider hat man auf IGGDAW einige Software-Probleme, so dass ich mein Antwort hier poste.



(...) Mein lieber IGGDAW-Forenbetreiber Fred-Olaf Neiße,

Fred-Olaf Neiße" hat geschrieben:(...) Du kannst ja gerne andere Gedanken übernehmen. Aber sich anzumaßen diese als die seinigen darzustellen, widerlich. Und zeigt den wahren Charakter. Typisch Heintsch eben.(...)


Eure Gedanken wohl - du hast doch sowieso keine eigenen -? Nein danke! Und dann, weißt du doch, wer behauptet, muss beweisen. Aber Behauptungen ins Blaue hinein, das sind eh und je unsere Stärken! Wenn es aber um das Beweisen geht ... "eh, krasse Bananenrepublik!, Betrug! usw. usf." Der 30.03. war eine herbe Niederlage und wird nicht nur die Beklagten teuer zu stehen kommen. Punkt.


Fred-Olaf Neiße" hat geschrieben:(...) Deine Stasi-Tätigkeit hast Du noch vergessen. Will man ja nicht so wirklich offen kundtun. (...)


Natürlich ist es heute, auch in der Politik, gang und gebe, etwas Auszugraben und zu veröffentlichen, um den Gegner zu schaden. Es tut ja auch in Hinblick mit dem 30.03. und meinem Post: "Loud After" definitiv nichts zur Sache. Ich hatte dir auch im Vertrauen über meine Ehe- und Finanzprobleme geredet. Dieses kannst du auch noch erzählen, um zu beweisen, dass ich allein am 30.03. Schuld trage.

Wo ist da heute 2017 das - dein - Problem? Du warst doch auch nur ein Jasager, wie fast alle DDR-Bürger - so auch wie heute. Oder was war dein Beitrag gegen das Honecker-Regime? Ja, ich war Offizier bei den Grenztruppen, da musste jeder vom Gruppenführer bis Regimentskommandeur gemäß Befehl 44/75 mit dem MfS (Abteilung 2000) zusammenarbeiten. Und wichtig ist, selbst als IM (es kann ja jeder die Unterlagen anfordern) dass man sich nicht vorzuwerfen hat - keiner Schaden davon trug - und man aus seinen geschichtlichen Fehlern lernt und diese nicht wiederholt. Damals hielt ich es für richtig, heute für falsch. Und ja, ich hätte damals im Grenzdienst auch geschossen, wenn ich dazu in dieser Situation gekommen wäre. Nein, musste ich nicht, darüber bin ich sehr, sehr froh. So, jetzt fehlt noch Reichsbürger und Pressesprecher der AfD. Kommt schon. Wer keinerlei Argumente hat, diffamiert man den anderen.

Weder Neiße noch Bentz haben aber an dem Inhalt meines Posting: "Loud After", dabei ist Wurst - auch wenn IHR wieder wild mit Namen hantiert - auf welchen Text-Inhalt dieser beruht, da ich diesen mit meinem Posting zu Eigen gemacht habe, immer noch kein einziges Argument widerlegt. Weil du / ihr einfach nicht dazu in der Lage bist / seit. Ist wohl am WE niemand da, den ihr anrufen könnt. Habt doch einmal einen eigene Meinung.

Euer Steffen - Ich war Verantwortlich für den Untergang der Titanic! (...)




Steffen Heintsch

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Steffen
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AG Leipzig, Az. 114 C 5292/16

#11020 Beitrag von Steffen » Sonntag 2. April 2017, 21:57

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Leipzig - Wenn der Beklagte die eigene Verantwortung bestreitet, muss vorgetragen werden, wer als Täter ernsthaft in Betrachtung kommt. Insoweit kommt es nicht auf eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses von Familienangehörigen im Allgemeinen an, sondern auf die konkrete Situation im Verletzungszeitpunkt! (Beklagter ohne Anwalt)


21:55 Uhr



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




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Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Leipzig ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Ein pauschales Bestreiten und die theoretische Möglichkeit einer möglichen Täterschaft genügen nicht den Anforderungen an die sekundären Darlegungslast.






AG Leipzig, Urteil vom 28.02.2017, Az. 114 C 5292/16


(...) - Ausfertigung -

Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 114 C 5292/16

Verkündet am: 28.02.2017

[Name], JBesch.
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle




IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,

Unterbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
[Name]


gegen


[Name],
- Beklagter -



wegen Urheberrecht



hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2017 am 28.03.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiels [Name] der Fa. [Name] die ausschließliche Nutzungsinhaberin. Die Klägerin hat die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem o.g. Spiel von der Fa. [Name] erworben.

Die Klägerin hat zur Ermittlung von IP-Adressen, über die unerlaubtes Computerspiel [Name] der Klägerin zum Download angeboten wurde, die Fa. [Name] beauftragt. Die Klägerin behauptet, dass durch die o.g. Firma ermittelt worden sei, dass über die IP-Adresse des Beklagten das Computerspiel der Klägerin zum Herunterladen bereitgehalten wurde. Durch die Fa. [Name] seien 5 Verstöße festgestellt worden, am 13.05.2012,
16.05.2012 sowie 3 weitere Verstöße am 17.05.2012.

Der Beklagte sei verpflichtet, die entstandenen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR zu begleichen, sowie weiteren Schadenersatz zu zahlen in Höhe von 697,40 EUR.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.253,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die ermittelten IP-Adressen dem Beklagten zuzuordnen seien. Der Beklagte sei nicht Mitglied einer sogenannten Tauschbörse. Es sei davon auszugehen, dass ein Hackerangriff oder ein unerlaubter Zugriff von [Name] das WLAN-Netz des Beklagten stattgefunden habe. Der Beklagte habe sich am 16.05.2012 um 15:22 Uhr nicht in seiner Wohnung befunden, und zwar bis zum 17.05.2012 gegen 02:30 Uhr. Ein mehrfaches Up- / Downloaden zu unterschiedlichen Zeitpunkten vom Internetanschluss des Beklagten sei auch technisch nicht möglich.


Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2016 (Bi. 42/43 d. A.) und vom 06.02.2017 (BI. 73-75 d. A.) Bezug genommen.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.


I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff. GVG und örtlich gemäß § 15 Abs. 1 SächsJustOV i. V. m. §§ 104 Satz 1, 105 Abs. 2 des UrhG zuständig.



II.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz in geltend gemachter Höhe gemäß §97 Abs. 1 UrhG.

Die Klägerin ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit den Entwicklern des Computerspiels [Name] der [Name] die ausschließliche Nutzungsinhaberin.

Die Klägerseite hat schlüssig vorgetragen, dass aufgrund der Datenermittlung der von ihr eingesetzten [Name] festgestellt wurde, dass die Datei [Name] mit dem Hashwert zu den vorgetragenen Zeitpunkten zum Herunterladen über die IP-Adresse des Beklagten bereitgehalten wurde.

Diesbezüglich hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, aus welchen Gründen begründete Zweifel daran bestehen, dass die Urheberrechtsverletzung über seinen Internetanschluss oder die genannten IP-Adresse begangen wurden. Die Information hätte sich der Beklagte im Rahmen einer Einsichtnahme in dem Auskunftsverfahren zur Ermittlung der Zuordnung des Internetanschlusses verschaffen können. Die in diesem Rechtsstreit genannten IP-Adressen wurden zum Gegenstand des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG beim LG [Name] gemacht, um Auskunft darüber zu erhalten, welcher konkrete Internetanschluss der ermittelten IP-Adresse zugeordnet werden kann.

Ebenso ist der Vortrag des Beklagten zur Passivlegitimation unsubstantiiert. Ihm obliegt insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

Es besteht zunächst die tatsächliche Vermutung dafür, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde (BGH, WW 2010, 2061; BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az: i ZR 74/12).

Wenn der Inanspruchgenommene die eigene Verantwortung für die Urheberrechtsverletzung bestreitet, muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragen werden, wer als Täter der Verletzungshandlung ernsthaft in Betrachtung kommt (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169112; zitiert nach juris). Insoweit kommt es nicht auf eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses von Familienangehörigen im Allgemeinen an, sondern auf die konkrete Situation im Verletzungszeitpunkt.

Aufgrund des Vortrags des Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass allein eine dritte Person aus dem eigenen Haushalt als Verletzer in Betracht kommt.

Der Beklagte lässt es sogar offen, ob er eigener Anschlussinhaber ist. Des Weiteren hat der Beklagte es unterlassen, konkret darzulegen, wer überhaupt als Täter in Betracht kommen könnte.

Dass der Beklagte nicht zu Hause gewesen sei, schließt seine Täterschaft ebenfalls nicht aus, denn zum Betreiben eines sogenannten Filesharingclients bedarf es nicht der Anwesenheit des Anschlussinhabers, gegen den aber in Ermangelung alternativer Täter die Täterschaftsvermutung streitet.

Aus diesen Gründen haftet der Beklagte aufgrund der nicht entkräfteten Vermutung wie ein Täter.

Des Weiteren ist auch der Vortrag des Beklagten im Hinblick auf einen möglicher Hackerangriff ungenau. Welche einzelnen auch technischen Feststellungen hierüber getroffen worden, bleib völlig ungenau. Ebenso wenig lässt sich die Täterschaft ausschließen, da nicht immer dieselbe IP-Adresse ermittelt wurde, da es sich um dynamische Adressen handelt und nicht um eine gleichbleibende, statische IP-Adresse.

Die Klägerin hat daher zum einen Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 97 UrhG, da sie einen ersatzfähigen Schaden im Rahmen von § 97 Abs. 2 UrhG darstellen.

Ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ergibt sich auch aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes, bei dem es bereits ausreicht, dass die anwaltliche Geschäftsgebühr für die Abmahnung entstanden ist. Insoweit kommt es auf den Zugang der Abmahnung letztlich nicht mehr an.

Des Weiteren hat die Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie in Höhe von 697,40 EUR.

Der Schadenersatzanspruch ist auch unter Berücksichtigung der Rechtssprechung zum unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachen von Filmen, bei denen ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 600,00 EUR für gerechtfertigt erachtet wird, angemessen.
Weder der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten noch dem auf Schadenersatz nach Lizenzanalogie sind verjährt.

Es kann dahinstehen, ob in folgendem Fall von einer Verjährung von 10 Jahren nach § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 Abs. 2 BGB auszugehen ist, von der kurzen Verjährung nach § 199 BGB von 3 Jahren.

Die Verjährung begann Kenntnis der Person des Internetanschlussinhabers des Beklagten 2012, so dass die Verjährung der Ansprüche zu laufen begann am 31.12.2012 und endete am 31.12.2015.

Die Verjährung ist durch Geltendmachung im Rahmen des Rechtsstreits gemäß § 204 BGB gehemmt.

Am 31.12.2015 ging am letzten Tag der Verjährung, ausgehend von einer 3-jährigen Verjährung, der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht ein. Am 11.03.2016 erfolgte die Abgabe an das zum Mahnverfahren angegebene Streitgericht, das Amtsgericht Dresden, das dann mit Beschluss vom 01.07.2016 den Rechtsstreit an das ausschließlich örtlich zuständige Amtsgericht Leipzig verwiesen hat.

Die Verjährung war daher durch die Rechtsverfolgung gehemmt, selbst dann, wenn man von einer kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren ausgehen würde.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.



III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.



Beschluss:
Der Streitwert beträgt: 1.253,00 EUR.



Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,

- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
- das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.


Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



[Name]
Richterin am Amtsgericht


Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 03.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
(...)



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AG Leipzig, Urteil vom 28.02.2017, Az. 114 C 5292/16,
Beklagter ohne Anwalt,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Bestreiten IP-Ermittlung,
widersprüchliche Aussagen,
Hackerangriff,
Verjährung,
Verjährung Filesharing

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