Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Streber24
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3341 Beitrag von Streber24 » Montag 20. März 2017, 18:04

Wir ziemlich unübersichtlich im DebCon-Thread, wenn alle hier mitteilen, dass sie keinen Bettelbrief bekommen haben...... 1ööüüää1 \\0// :l,
Grüße

streber24

Hansestahl
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3342 Beitrag von Hansestahl » Mittwoch 22. März 2017, 23:55

@Simeon
Keine Sorge, bei mir kam es heute auch....
Gruß Hanse

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3343 Beitrag von der_n00b » Donnerstag 25. Mai 2017, 18:28

Inzwischen haben wir Ende Mai und ich hatte nix fürs Maifeuer bekommen....was mach ich denn nu??? :D
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3344 Beitrag von Steffen » Donnerstag 25. Mai 2017, 18:29

Einfach 'mal bei denen schriftlich beschweren!

1ööüüää1

VG Steffen

Bürgerrechtler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3345 Beitrag von Bürgerrechtler » Freitag 26. Mai 2017, 20:43

Steffen hat geschrieben:
Donnerstag 25. Mai 2017, 18:29
Einfach 'mal bei denen schriftlich beschweren!

1ööüüää1
:n(

Die sind das Papier nicht wert.

:)

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Streber24
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3346 Beitrag von Streber24 » Montag 29. Mai 2017, 15:10

Hallo zusammen,

die Sommerpause ist vorbei - heute hatte ich einen neuerlichen Bettelbrief im Kasten (@Steffen: Da hast Post 1ööüüää1 ). 2-4-3-n

Vorgehen wie bisher: Lochen, abheften und gut Nö ich nicht

Wünsche eine schöne, bettelbrieffreie Zeit!
Grüße

streber24

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Steffen
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Debcon 05/2017

#3347 Beitrag von Steffen » Montag 29. Mai 2017, 23:16

Informativ
Debcon's neustes Schreiben 05/2017:

Vergleichsvorschlag i.H.v. 200,00 EUR
(Debcon - Anwalt)



23:05 Uhr



Musterschreiben (Telefax):


Bild





Inhalt:


(...) Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

nach Überprüfung des Forderungskontos Ihrer Mandantschaft wurde festgestellt, dass der berechtigte Anspruch, auch und gerade trotz der Tendenz der aktuellen Rechtsprechungen unbezahlt ist.

Mit Verweis auf neuerliche Urteile, nicht zuletzt vom 30.03.2017 des AG Oldenburg (Az. 4 C 4486/16 (VI)) wurde richtig geurteilt, dass Anschlussinhaber selbst dann, wenn sie - aber auch der Familienbund - die Tat abstreiten, für jedwede Urheberrechtsverletzung die über deren Internetanschluss erfolgt ist, haftbar zu machen sind. Hier verweisen wir wiederholend auf sämtliche vorausgegangenen Schreiben in denen wir mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das bloße Bestreiten nicht ausreicht.

Ihre Mandantschaft hat im Rahmen der sekundären Darlegungslast konkret zur Situation im Verletzungszeitpunkt vorzutragen, wer als Täter der Tat in Betracht kommt. Er ist zu Nachforschungen verpflichtet. Der bloße Verweis auf mögliche Zugriffe Dritter ist nicht ausreichend. Dies gilt auch bei Familienanschlüssen mit mehreren möglichen Anschlussnutzern. Nach dem BGH, der sich konkret zu dem Lizenzschaden geäußert hat, hat nun auch das Amtsgericht einen konkreten Lizenzschadenersatz von mindestens 600,00 EUR bei einem Filmwerk geurteilt. Auch ein Gegenstandswert von TEUR 8 sieht das Amtsgericht für angemessen.

Wie sicherlich bekannt ist, macht die Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH den sog. Lizenzschaden geltend. Aufgrund der zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl. BGH Urteil Az. I ZR 48/15) können wir Ihrer Mandantschaft nachfolgenden fairen Vergleich anbieten um die Angelegenheit ein für alle Mal zum Abschluss zu bringen:

Ihre Mandantschaft zahlt unverzüglich, jedoch bis spätestens zum 02.06.2017 einen Betrag in Höhe von 200,00 EUR - hier eingehend - auf unser u.a. Konto unter Angabe des Aktenzeichens.

Sollte eine Einmalzahlung aufgrund wirtschaftlicher Situation nicht möglich sein, sind wir gerne bereit, nach Prüfung entsprechender Belege eine Ratenzahlung von monatlich 40,00 EUR, beginnend mit dem 02.06.2017, zu bestätigen. Dieser Bestätigung bedarf es allerdings individuell nach Prüfung der eingereichten Unterlagen. Diese reichen Sie sodann bitte auch fristgerecht bei uns ein.

Abschließend bitten wir Sie, dieses Schreiben an Ihre Mandantschaft zwecks Rücksprache weiterzuleiten und erwarten Ihre gefällige Stellungnahme bis zum 02.06.2017.


Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Debcon GmbH (...)



Sicherlich werden auch demnächst Betroffene ohne Anwalt ähnliche Schreiben erhalten. Hier gibt es nicht viel zu erläutern. Archivieren und gut.


VG Steffen

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3348 Beitrag von der_n00b » Dienstag 30. Mai 2017, 21:10

Was soll denn das heißen? : Auch ein Gegenstandswert von TEUR 8 sieht das Amtsgericht für angemessen
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3349 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Mai 2017, 23:00

TEUR:
=> Abkürzung für 1.000 Euro; Tausend Euro



TEUR 8 = 8.000,00 EUR

VG Steffen

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3350 Beitrag von der_n00b » Mittwoch 31. Mai 2017, 16:00

Das war mir schon fast klar, aber warum schreiben die es so im Brief?
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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3351 Beitrag von Steffen » Mittwoch 31. Mai 2017, 23:26

Man muss halt unterscheiden zwischen den Gegenstandswert und dem Streitwert.


Gegenstandwert:
- ist der Wert, der zur Berechnung und Ermittlung der anwaltlichen Gebühren dient unter Berücksichtigung, welcher Schaden
  • ist durch das Handeln des offensichtlichen Rechtsverletzer entstanden
  • bei einer andauernden Wiederholung der Rechtsverletzung in Zukunft entstehen könnte.

[...] Im Urheberrecht gilt ein anderer Schadensbegriff als im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Schaden bemisst sich an der Gebühr, die der Rechteinhaber hätte verlangen können, wenn er gefragt worden wäre. Rein technisch gesehen ist dass eine Lizenzanalogie. Der Jurist stellt einen fiktiven Schaden fest und gründet auf diesem den Anspruch auf Schadenersatz. [...]
Quelle: brand eins Online: Interview mit Prof. Pfeifer


Dann legt der § 3 f. ZPO fest, dass der Streitwert des Rechtsstreites vom Gericht im Einzelfall - nach freiem Ermessen - festgelegt wird.

Streitwert:
- im Rechtsstreit macht eine Partei gegen die andere Ansprüche geltend. Der Geldwert dieser Ansprüche bildet den Streitwert. Bei Geldforderungen ist i.d.R. der geltend gemachte Betrag der Streitwert.

Der Streitwert ist die Grundlage für die Berechnung der Gebühren des Gerichts und der Rechtsanwälte.


Debcon kann doch ansonst schreiben, was ihnen beliebt.


VG Steffen

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3352 Beitrag von der_n00b » Donnerstag 1. Juni 2017, 07:29

Es ging mir um die Schreibweise... :-D
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Hansestahl
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3353 Beitrag von Hansestahl » Donnerstag 1. Juni 2017, 17:48

Moin!

Genau den gleichen habe ich heute auch bekommen per Mail von meinem Anwalt.


Gruß Hanse

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Steffen
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Debcon - Anwalt

#3354 Beitrag von Steffen » Mittwoch 28. Juni 2017, 10:42

Rechtsanwalt Jan H. Gerth (Oerlinghausen): Ferienstart in Deutschland heißt auch "Start your engines bei der Debcon GmbH"


10:38 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Berliner Straße 25 | 33813 Oerlinghausen
Tel. 05202/73132 | Fax. 05202/73809
Internet: http://www.ra-gerth.de | E-Mail: info (at) ra-gerth.de



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Debcon - the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier. Es hat etwas gedauert, aber pünktlich zum Start der Sommerferien um kurz nach 20:00 Uhr hat die Debcon GmbH die Faxmaschine wieder angeworfen. Dabei ist der letzte Versuch noch gar nicht mal so lange her.

Und so sehen die neuen Schreiben (Debcon - Anwalt) aus: ...



... "weiterlesen auf oerlinghauser-it-recht.blogspot.de"

sugarbaby110
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3355 Beitrag von sugarbaby110 » Sonntag 27. August 2017, 13:18

Ich habe nun nach langer Zeit Ruhe Post von Rhein Inkasso bekommen, die wollen von mir nun 570,54, was soll ich nun tun ? Sollte ich es an einen Anwalt geben? Ich wurde Mitte 2011 abgemahnt.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3356 Beitrag von Steffen » Sonntag 27. August 2017, 13:50

Kannst Du mir einmal bitte das Schreiben einscannen, sowie einen kurzen Ablauf geben (per Mail)? Antworte dann.

VG Steffen

wolli70
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3357 Beitrag von wolli70 » Donnerstag 28. September 2017, 14:14

Hy, habe auch ne Menge Post von Debcon bekommen und heute bekomme ich ein Schreiben von Chmiel Consulting wo drin steht das Debcon Ihnen die Forderungen von Der Hitmix Musikagentuer abgetreten hat und ich bis zum 03.10.2017 250 Euro bezahlen soll.Wie soll ich da reagieren???

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Steffen
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CHMIEL CONSULTING (Debcon GmbH (vormals))

#3358 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. September 2017, 15:56

Schreiben der CHMIEL CONSULTING - 09/2017
Abgetretene Forderungen nach § 102 Satz 2 UrhG der
a) Debcon GmbH an die CHMIEL CONSULTING
b) Hitmix Musikagentur / Erich Öxler an die Debcon GmbH
Vergleichsvorschlag i.H.v. 250,00 EUR




15:50 Uhr






Musterschreiben



(...) CHMIEL CONSULTING
advice - rights - investments - support



CHMIEL CONSULTING
Inh. André Chmiel
Stolze-Schrey-Str. 15
46539 Dinslaken

Telefax: 02064-4756181
Internet: www.chmiel-consutling.de



Max Mustermann
Musterstraße 03
01234 Musterstadt


Datum: 25.09.2017


Unser Zeichen: D*****
Unsere Forderung: 335,24 EUR
vormals Debcon GmbH, Hitmix Musikagentur - Erich Öxler

Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB



Sehr geehrter Herr Max Mustermann,

mit diesem Schreiben informieren wir Sie darüber, dass die Debcon GmbH, die von der HITMIX Musikagentur, Erich Öxler abgetretenen und gegen Sie bestehenden Ansprüche auf Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB (Verjährungsfrist 10 Jahre) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 07.07.2017 an uns verkauft und abgetreten hat. Einfachheitshalber haben wir das Aktenzeichen übernommen. Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung kann nur noch an uns erfolgen. Die vorgenannten berechtigten Ansprüche aus der Urheberrechtsverletzung (vormals Aktenzeichen ** ***/** **) belaufen sich auf 250,00 EUR zzgl. Verzugszinsen.

Im Rahmen dieser Informationspflicht über den Forderungsübergang, aber auch zur allg. Anschriftenprüfung haben Sie Gelegenheit, die gegen Sie bestehenden Ansprüche durch Vergleichszahlung i.H.v. 250,00 EUR bis zum **.10.2017 hier eingehend zu erledigen. Andernfalls werden wir ohne weitere Vorankündigung das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und den gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Die - mit dieser - aber auch weiteren Maßnahmen verbundenen Kosten (Gerichts- u. Rechtsanwaltskosten), haben Sie uns aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in volle Höhe zu erstatten. Auf diesen Umstand weisen wir hiermit hin.


Hochachtungsvoll


[Unterschrift]

CHMIEL CONSULTING (...)







Inhalt


Die Chmiel Consulting macht in diesen Schreiben Forderungen betreff vermeintlicher Ansprüche eines Lizenzschaden, der gem. § 102 Satz 2 UrhG innerhalb 10 Jahren verjährt, geltend. Gegenstand sind angebliche Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken, die sich vor allem auf Chartcontainern / Samplern befinden. Dabei wurden Ansprüche abgetreten von der Hitmix Musikagentur - Erich Öxler an die Debcon GmbH; Debcon hat wiederum diese an die Chmiel Consulting abgetreten (verkauft).

Im Weiteren wird eine Vergleichszahlung i.H.v. 250,00 EUR vorgeschlagen. Sollte man diese Zahlung nicht wahrnehmen, würde ohne weitere Vorankündigung ein Mahnbescheid beantragt.








Welche Reaktion?


Nachdem die Debcon GmbH vergeblich versuchte, auch unter Androhung von einem gerichtlichen Mahnverfahren, diese Forderungen geltend zu machen, versucht sich aktuell die Chmiel Consulting. Natürlich verjähren Ansprüche auf Zahlung eines Lizenzschadens für das öffentliche Zugänglichmachen eines bestimmten Werkes innerhalb 10 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch"). Dieses setzt aber eine Täterschaft voraus, die ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraussetzt. UND diese Beweislast liegt beim Kläger! Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geht dabei von keiner Täterschaftsvermutung aus, wenn der Anschluss unzureichend gesichert war, oder dieser bewusst anderen Personen zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wurde und als mögliche Täter infrage kommen können.

Handeln Sie nicht vorschnell. Ebenso wenig ist es ratsam, Informationen über einen potenziellen Verursacher etc. mitzuteilen. Sollten Sie sich nicht im Klaren sein, müssen Sie einen Anwalt konsultieren. Ansonsten sollte man dieses Schreiben abheften, nicht zahlen und einmal widersprechen.








Muster Widerspruch


[Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

[Ort], den [Datum]

[Empfänger: Firmenname, Anschrift]


Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: ["Unser Zeichen"]



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen und weise diese vollumfänglich zurück.


Mit freundlichen Grüßen


__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)




Beachte:
a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte. Die Chmiel Consulting ist ein neuer Gläubiger
b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es eben!





Hinweis:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs, genauso wenig zu den Versandoptionen. Wer Einschreiben mit Rückschein wählt, dass ist Sache des Geldbeutels, deswegen wird der Inhalt nicht bedeutender.








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.............................................................Steffen Heintsch für AW3P


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.............................................................Bild

vipermann
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3359 Beitrag von vipermann » Freitag 29. September 2017, 15:22

Hallo Steffen

Wie verhält sich das eigentlich wenn man von Debecon schon 11.2013 eine MB bekommen hat.

Grüße

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3360 Beitrag von Steffen » Freitag 29. September 2017, 15:33

Hallo @vipermann,

hier gibt es immer eine schnelle und einfache Lösung. Du rufst (mit dem Geschäftszeichen des MB) in der Geschäftsstelle des Mahngerichts an, dass den MB erlies. Da Du Partei bist, bekommst Du dann Auskunft, ob die weiteren Gebühren eingezahlt wurden, das Verfahren abgegeben, der MB zurückgenommen wurde oder gar das Verfahren ruht.

Das ist auch einfacher, da ich nicht spekulieren muss, da unter gewissen Umständen die Verjährung künstlich bis zum St. Nimmerleinstag verlängert werden kann. Kannst mir dann einmal bitte per PN Bescheid geben.

VG Steffen

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