Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

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bluti86
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#81 Beitrag von bluti86 » Dienstag 14. März 2017, 20:38

Offensichtlich habt ihr euch ja auch bereits ausführlich belesen und informiert.
Mir liegt bislang nur die Abmahnung vor. Akteneinsicht in den Gerichtsbeschluss ist beantragt und sollte bald möglich sein... Mal schauen was da noch so ans Licht kommt.

Ihr habt völlig Recht, es gab viele Urteile, die uns Mut machen könnten.
Wegen beispielsweise:
-nur einmaliger Ermittlung
-veralteter Software
-nicht eindeutiger Zeit (UTC oder Lokale Zeit)
-...

In meinem Fall ist ja wie schon geschrieben noch nicht einmal die IP eindeutig!

Aber wie Fightforright1234 selbst erleben musste: Wie ein Gericht in jedem Einzelfall entscheidet, ist völlig offen.
Die Rechtssprechung macht es sich an der Stelle extrem einfach. Es gab einen richterlichen Beschluss zur Datenauskunft und die loggende IT-Bude hat sich mal ein Gefälligkeitsgutachten ausstellen lassen.
Damit liegt die Beweislast beim Abgemahnten...

Das Ganze ist pervers und eines Rechtsstaats nicht würdig. Ich könnte mich hier auch hinsetzen, irgendwelche IPs anpingen, die Treffer loggen und einen Porno mit möglichst "interessantem" Titel zuordnen. Dann soll der mal beweisen, dass er es nicht war.


Das schlimme ist eigentlich: Ich würde die geforderte Summe bezahlen wenn ich mir einer Schuld bewusst wäre. Dann wäre es eben die Strafe. Aber so? Für nichts? Gruselig.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#82 Beitrag von Steffen » Mittwoch 15. März 2017, 03:06

[quoteembluti86]Das Ganze ist pervers und eines Rechtsstaats nicht würdig. Ich könnte mich hier auch hinsetzen, irgendwelche IPs anpingen, die Treffer loggen und einen Porno mit möglichst "interessantem" Titel zuordnen. Dann soll der mal beweisen, dass er es nicht war.[/quoteem]

Zivilrecht geht nicht nach Fairnes oder Gerechtigkeit. Der RI gibt einem Auftrag an eine Logfirma; diese dokumentiert einen Verstoß gegenüber seinem urheberrechtlich geschützten Werk in einer Tauschbörse. Wird die Herausgabe der Daten zur Person hinter der IP gestattet und beauskuntet, wird - technisch und praktisch nicht anders möglich - der Verantwortliche des Anschluss abgemahnt.

Der RI wird beweisen - durch die Beweiskette - dass der AI als Täter infrage kommt. Jetzt steht eine tatsächliche Vermutung, dass der AI zumindest dafür verantwortlich ist und dass der Verstoß über den Anschluss ausging. Daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast (i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO) des AI. Kann man diese tatsächliche Vermutung erschüttern und wird seiner sek. Darlegungslast genüge, dann liegt die Beweislast wieder beim RI - wer letztendlich der Täter war. Wenn nicht, hat man Pech. Punkt.

Mehr ist es nicht!

VG Steffen

Doinker
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#83 Beitrag von Doinker » Mittwoch 15. März 2017, 13:32

Ich wurde ebenfalls von dem Herrn abgemahnt und habe die Tat NICHT begangen.

Ich werde die hier verlinkte mod. UE abgeben, evtl. noch eine Erwiderung verfassen und dann der Dinge harren, die passieren werden.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#84 Beitrag von Steffen » Mittwoch 15. März 2017, 14:59

[quoteemDoinker]Ich wurde ebenfalls von dem Herrn abgemahnt und habe die Tat NICHT begangen.[/quoteem]

Man sollte aber bedenken, dass dieser Fakt letztendlich egal ist, wenn man als AI seine Prüfpflichten nicht nachkam oder gar vorsätzlich / fahrlässig verletzte. Dann haftet man für die Tat eines Dritten (entweder als Störer, Täter, Störer/Täter). Nur einmal am Rande erwähnt.

VG Steffen

Doinker
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#85 Beitrag von Doinker » Mittwoch 15. März 2017, 21:52

Hallo Steffen,

du hast natürlich recht.
Aber meiner Ansicht nach war ich nicht nur nicht der Täter, sondern bin auch nicht als Störer verantwortlich und bin zuversichtlich, dies vor Gericht beweisen zu können.

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#86 Beitrag von bluti86 » Mittwoch 15. März 2017, 23:08

Hi Doinker,

das klingt ja sehr zuversichtlich. Magst du kurz erklären, worauf du dich bei der Beweisführung beziehen wirst?

Doinker
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#87 Beitrag von Doinker » Donnerstag 16. März 2017, 19:55

bluti86 hat geschrieben:Hi Doinker,

das klingt ja sehr zuversichtlich. Magst du kurz erklären, worauf du dich bei der Beweisführung beziehen wirst?
PN gesendet.

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#88 Beitrag von Doinker » Mittwoch 22. März 2017, 19:53

So, die von mir abgegebene mod. UE wurde akzeptiert, ich soll schleunigst zahlen, sonst wird bereits kommende Woche der Mahnbescheid beantragt.

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#89 Beitrag von Abmahn-Opfer » Montag 27. März 2017, 22:09

Hallo zusammen,

weil das Thema hier ja doch noch recht aktiv ist, wollte ich nun einmal erzählen, wie es mir mit einer Abmahnung des Herrn Sarwari ergangen ist. Und weil hier ja noch Verfahren laufen, gebe ich ein paar Zeitangaben dazu, damit ihr ungefähr einschätzen könnt, wann die nächste Aktion der Gegenseite zu erwarten ist.

OK, los gehts:

Detaillierter Ablauf

Tag 0, Sommer 2016: Datum der angeblichen Tauschbörsennutzung. Angeblich wurde ein pornografisches Werk der G&G GmbH von meinem Anschluss aus getauscht. Ich selber habe zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Bittorrent benutzt, an das konkrete Werk kann ich mich aber beim besten Willen nicht erinnern .)( .

Woche 1: Abmahnung im Briefkasten. Aufbau haargenau so wie hier im Thread schon beschrieben. Aufgelistet ist die korrekte Version meines Bittorrent-Clients und zusätzliche Angaben (Zeit, ...) die plausibel sind. Auch ein Hashwert für die Tauschdatei ist angegeben. Einen Block mit einem solchen Hash kann ich auf meinem Rechner aber nicht finden.

Gefordert wird ein Vergleichsbetrag von 650 Euro.

Nachdem ich mich ein bisschen informiert habe, habe ich mich entschieden, dass ich mich anwaltlich vertreten lassen möchte, weil mir der Umgang mit der Gegenseite und die Abgabe von Unterlassungserklärungen etc. persönlich zu heiß war. Auch habe ich gehofft, dass das Einschalten einer spezialisierten Anwaltskanzlei die Gegenseite von weiteren Schritten abhält. Wie ihr seht, was das nicht der Fall, denn sonst wäre dieser Beitrag ja hier zu Ende ;).

Meine größte Sorge war es damals, dass nun im Tagestakt weitere Abmahnungen, ggf. von anderen Kanzleien einfliegen würden. Die 650 Euro hätte ich locker zahlen können, vielleicht auch zweimal, aber irgendwann wäre natürlich Schluss gewesen :). Gottseidank habe ich seitdem keine weiteren Abmahnungen bekommen.

Ich habe dann die Kanzlei WBS angerufen. Die Erstberatung war freundlich, sachlich, informativ und gut verständlich. Vieles wusste ich aber schon aus den einschlägigen Internetseiten (z.B. dieser hier ;)). Man rät mir, eine modUE abgeben (zu lassen) und nicht zu zahlen, da die gegnerischen Anwaltskanzleien die Sache dann in den allemeisten Fällen nicht nachverfolgten. Die Beauftragung der Kanzlei erfolge dann über E-Mail (Kosten: ca. 480 Euro). WBS hat dann in meinem Namen eine modUE abgegeben und ansonsten in meinem Namen die Zahlung verweigert.
$UE$

Woche 2: Die Kanzlei schreibt an WBS: Sie nimmt die UE an und verlängert die Zahlungsfrist um ca. eine Woche. Bei Nichtzahlung droht sie gerichtliche Schritte an. WBS leitet mir das Fax per E-Mail weiter und rät mir im gleichen Zuge, weiterhin nicht zu zahlen.

Woche 12: Mahnbescheid vom Amtsgericht Hagen in meinem Briefkasten. Ich scanne ihn ein, maile sie an die Kanzlei WBS. Die meldet sich telefonisch bei mir, erklärt den Sachverhalt und rät mir, Wiederspruch einlegen zu lassen. Das macht die Kanzlei dann auch für mich.

Woche 19: Post vom Amtsgericht Hagen an die Kanzlei WBS. "Sie haben Widerspruch eingelegt, die Vorraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens liegen nun vor". Die Sache wird an das Amtsgericht meines Wohnorts abgegeben. Anscheinend hat die Kanzlei Sarwari weitere Gerichtskosten bezahlt (?).

Woche 25: Viel Post von "meinem" Amtsgericht an die Kanzlei WBS: Die Kanzlei Sarwari hat Klage eingereicht. Ich telefoniere mit WBS zum weiteren Vorgehen. Da ich keinen "alternativen Sachvortrag" vorbringen möchte (hätte ich wahrscheinlich gekonnt, aber ich wollte da lieber zahlen als es meiner Freundin zu erklären, zumal dann ja ein gerichtlicher Sieg immer noch nicht klar wäre), bitte ich den WBS-Anwalt, ein Vergleichsangebot auszurichten. Gleichzeitig gibt die Kanzlei WBS gegenüber dem AG an, dass ich mich gegen die Klage verteidigen möchte und beantragt dafür eine Fristverlängerung.

In den nächsten Wochen gehen viele Faxe zwischen den Kanzleien Sarwari und WBS hin und her, ich bespreche das weitere Vorgehen jedes Mal mit "meiner" Kanzlei.

Woche 28: Man pendelt sich mit den Angeboten und Gegenangeboten auf eine Vergleichszahlung von 400 Euro bei gegegenseitiger Kostenaufhebung ein. Außerdem das ganze "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht". Ich nehme dieses "letztmalige" Angebot an. Kanzlei WBS meldet den Vorgang an das Amtsgericht und sagt mir, ich solle erst nach Bestätigung zahlen.

Woche 30: Das Amtsgericht hat noch keine Antwort von der Kanzlei Sarwari zu der Vergleichsmeldung erhalten und hakt dort unter Fristsetzung noch einmal nach. Eine Kopie geht zur Kenntnis auch an die Kanzlei WBS, die sie an mich weiterleitet.

Woche 31: Kanzlei Sarwari bestätigt den Vergleich. Das Amtsgericht protokolliert den Vergleich. Kanzlei WBS stellt für die gerichtliche Vertretung ca. 240 Euro in Rechnung. Ich zahle das und zusätzlich die 400 Euro an die Kanzlei Sarwari.

Woche 34: Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts an die Kanzlei WBS. Ich muss nochmal ca. 30 Euro anteilige Gerichtskosten an die Kanzlei Sarwari zahlen.

Somit ist die Sache abgeschlossen. Kosten (alle Angaben ca.) insgesamt für mich:

Code: Alles auswählen

WBS, außergerichtlich    480
Vergleichssumme          400
WBS, gerichtlich         240
Gerichtskosten            30
----------------------------
Summe                   1150
Fazit:

Erstens: möchte ich sagen, dass das wohl der teuerste Film war, den ich nie gesehen habe. Das Geld gebe ich in Zukunft lieber für legale Angebote aus. Ich habe meine "Lektion" also gelernt und bin heilfroh, dass das die einzige Abmahnung geblieben ist.

Zweitens: Wie man in der Aufstellung sieht, ist das meiste Geld garnicht an die Kanzlei Sarwari, sondern an "meine" Kanzlei geflossen. Das finde ich aber trotzdem nicht so schlimm, weil ich sie ja beauftragt habe. Insgesamt bin ich froh, eine Kanzlei beauftragt zu haben. Da es meine erste Abmahnung war, war die psychische Belastung auch nicht zu unterschätzen. Daher war ich froh, Profis an meiner Seite zu haben. Die Kanzlei WBS war auch immer erreichbar, sehr freundlich, sachlich und informativ. Auch fand ich es schön, dass die ganze Post (leider bis auf den Mahnbescheid) an den Anwalt ging und nicht in meinem Briefkasten gelandet ist. Ich habe es dann jeweils per E-Mail bekommen.

Empfehlungen:

Zunächst sollten Betroffene natürlich eine modUE abgeben (denke das ist bekannt). Da kann man gut eine Muste-UE nehmen, wie sie hier auch im Forum zu finden ist.

Wenn ihr eine mögliche Verteidigung (heißt für mich eigentlich "alternativer Sachvortrag") in Petto habt, lohnt es sich wohl es bis zur Klage kommen zu lassen.

Wenn man keinen solchen Sachvortrag hat oder nicht vortragen will, dann empfehle ich es euch, früh über einen Vergleich zu verhandeln. Mit 650 Euro ist man schon ganz gut bedient und wird auch im früheren Stadium bestimmt deutlich runter gehen. Ob mit oder ohne eigenen Anwalt muss jeder selbst wissen. Aber ich bin aufgrund eigener Erfahrungen der Meinung, dass Herr Sarwari sich genau ausgerechnet hat, dass es sich tatsächlich lohnt, Klagen auch zu führen (und nicht Abmahnungen bloß zu verschicken).
Man sollte dabei auch nie vergessen, was es mit einem psychisch macht, wenn immer noch "eine Sache offen" ist, und wie Sch**** es ist, Angst vor dem eigenen Briefkasten zu haben. Vielleicht bin ich aber nur zart besaitet. Muss jeder selber wissen.

An jeden der meinen Beitrag jetzt bis zu Ende gelesen hat: Danke fürs Lesen und ich hoffe ich konnte euch weiterhelfen. ,,..--.-

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#90 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. März 2017, 04:44

Danke für deinen ehrlichen Bericht.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#91 Beitrag von Doinker » Dienstag 11. April 2017, 19:35

Ich habe inzwischen Akteneinsicht erhalten ...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#92 Beitrag von Steffen » Dienstag 11. April 2017, 19:49

Dieses kann man dann alles im Klageverfahren klären. Ich würde jetzt keine Einzelheiten im Forum groß ausdiskutieren.

VG Steffen

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Steffen
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AG Frankfurt am Main, Az. 32 C 2377/16 (84)

#93 Beitrag von Steffen » Samstag 6. Mai 2017, 01:00

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg - Das Amtsgericht Frankfurt am Main verweist auf das "Afterlife"-Urteil des BGH



00:55 Uhr


In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine Abgemahnte nicht ihren Mann und ihre Mutter bespitzeln musste. Das Gericht verwies dabei auf die "Afterlife"-Entscheidung, die wir vor dem BGH erstritten haben.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de



Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... -bgh-72829

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... _16_84.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Hamburger Kanzlei Sarwari hatte unsere Mandantin wegen Filesharing eines Pornofilms abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der G & G Media Foto-Film GmbH. Der Rechteinhaber verlangte von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Unsere Mandantin verwies im Rahmen des Klageverfahrens darauf, dass sie sich zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in einem Fitnessstudio aufgehalten hat. Ferner machte sie darauf aufmerksam, dass ihr Anschluss regelmäßig von ihrem Mann und ihrer Mutter genutzt wird. Diese Angaben reichten dem Rechteinhaber nicht aus. Er vertrat die Auffassung, dass die Anschlussinhaberin hätte dokumentieren müssen, wer den Anschluss zu welchem Zeitpunkt genutzt hat. Damit hatte der Rechteinhaber bzw. die Kanzlei Sarwari jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main wies die Klage gegen unsere Mandantin (Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)) ab.



Filesharing: Nachforschungen gegenüber nahen Angehörigen sind nicht zumutbar

Eine Heranziehung der Anschlussinhaberin zum Schadensersatz nach § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) scheidet aus. Denn unsere Mandantin war der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen.

Dies ergibt sich daraus, dass der Inhaber des Anschlusses gegenüber seinem Ehegatten sowie seinen Familienangehörigen keine weitergehende Nachforschungspflicht hat. Er braucht lediglich anzugeben, wer auf seinen Anschluss Zugang hatte und daher möglicherweise Filesharing begangen hat.

Diese lange Zeit umstrittene Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der Afterlife-Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 geklärt. Er verweist zu Recht darauf, dass derartige Ermittlungen gegen den in Art. 17 der EU-Grundrechtecharta sowie Art. 6 des Grundgesetzes (GG) normierten Schutz von Ehe und Familie verstoßen.



Keine Haftung als Störer

Eine Haftung der Mandantin als Störer nach § 97 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG scheitert daran, dass sie nicht ihre Prüfungspflichten verletzt hat.

Denn Anschlussinhaber brauchen normalerweise erwachsene Mitnutzer nicht zu überwachen.



BGH Entscheidung Afterlife - Meilenstein für viele Abgemahnte

Weshalb die Afterlife-Entscheidung von erheblicher Bedeutung für Filesharing Fälle ist und einen wichtigen Erfolg zur Bekämpfung des Abmahnwahns darstellt, haben wir näher in unserem ausführlichen Beitrag Grundsatzentscheidung des BGH - Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen ausgeführt. Hier zeigen wir beispielsweise auf, inwieweit Eltern für ihre Kinder haften und wie die rechtlichen Situation in Wohngemeinschaften aussieht.

Das Landgericht (LG) Berlin hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Vater nicht für das Filesharing seiner Frau und seiner volljährigen Tochter aufkommen muss. Das Gericht verweist in seinem Hinweisbeschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15 ebenfalls auf die Afterlife-Entscheidung des BGH. Worum es hier genau geht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Afterlife-Entscheidung des BGH ist rechtskräftig, woran auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) nichts zu ändern vermag. Gleichwohl hat das LG München I was für seine Rechtsprechung zugunsten der Musikindustrie bekannt ist, ein Filesharing Verfahren dem EuGH vorgelegt. Was es damit auf sich hat, erläutern wir in diesem Text.



Fazit

Aufgrund dieser rechtlichen Situation sollten Sie sich bei einer Filesharing Abmahnung unbedingt beraten lassen. Häufig besteht bei der Nutzung eines Familienanschlusses die Möglichkeit, eine Haftung des Anschlussinhabers sowie der Angehörigen zu vermeiden.



Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren:

Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS








AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)




(...) - Beglaubigte Abschrift -


Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 2377/16 (84)


Verkündet lt. Protokoll am:
13.04.2017

[Name]
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigter:
[Name],


gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Wilde Beuger.Solmecke Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,




hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Die Beklagte wurde informatorisch gehört. Auf die Zeugin [Name] wurde für die erste Instanz verzichtet. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 (Bl. 167 - 170 d.A.) Bezug genommen.



ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes oder auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf Grund des behaupteten Zurverfügungstellens des Filmwerkes " [Name]" am 02.04.2016 im Rahmen einer Internet-Tauschbörse jedenfalls deswegen nicht zu, da die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Beweis erbracht hat, dass die Beklagte Täterin der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist.

Insoweit kommt es. auf die Frage der ordnungsgemäßen Ermittlung des Anschlussinhabers und der Rechtsverletzung an sich und auf die Frage des Vorliegens und der Folgen eines etwaigen Beweisverwertungsverbotes gar nicht mehr an.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 -I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Das Aufstellen einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - Az. 57 C 3144/13). Dies entspricht auch einer amtlichen Statistik zur Internetnutzung und Verteilung der Anschlüsse, wonach Gemeinschaftsanschlüsse den Regelfall darstellen und somit kein entsprechender Erfahrungssatz existiert, nach welchem ein Internetanschluss allein durch den Anschlussinhaber genutzt wird (Zimmermann, MMR 2014, 368). Dies hat auch der BGH erkannt und daher die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zwar nicht abgeschafft, ihren Anwendungsbereich jedoch erheblich eingeschränkt. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt. der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Den Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, sofern er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die Beklagte ist den nach den Anforderungen des BGH erforderlichen Nachforschungspflichten nachgekommen und hat letztlich ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht im Streitfall auch unter Berücksichtigung des zugunsten der Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art.17 Abs.2 der EU-Grundrechtscharta und Art.14 Abs.1 GG) der zugunsten der Beklagten wirkende Schutz von Ehe und Familie (Art.7 der EU-Grundrechtscharta und Art.6 Abs.1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen. Danach ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren eine täterschaftliche Haftung abwenden zu können (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15).

Letztlich hat also der Anschlussinhaber nur zu ermitteln, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Hierbei handelt es sich um dem Anschlussinhaber ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber die weiteren Nutzer so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchssteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Die Nachforschungspflicht geht nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Auch § 101 Abs. 2 UrhG schränkt den Auskunftsanspruch ein, sofern ein Näheverhältnis im Sinne von § 383 ZPO besteht. Dies hat dann jedoch erst recht für eine Nachforschungspflicht zu gelten, sofern zwischen dem Anschlussinhaber und dem potentiellen Täter Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Eine Nachforschungspflicht stößt auch auf tatsächliche Probleme, da bei Urheberechtsverletzungen, die durch unerlaubtes Filesharing begangen wurden, zwischen dem behaupteten Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung in vielen Fällen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt und es dementsprechend nur schwer möglich ist, detailliert zu lange zurückliegenden Vorfällen vorzutragen oder zu ermitteln. Der Anschlussinhaber genügt daher der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn er weitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus besteht nicht.

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Die Beklagte hat hinreichend vorgetragen, dass ihr Ehemann, aber auch ihre Mutter, im maßgeblichen Zeitpunkt regelmäßigen Zugriff auf den Anschluss hatten.

Die infolge der hinreichenden Ausfüllung der Darlegungslast beweisbelastete Klägerseite hat den Beweis einer Täterschaft der Beklagten nicht mit der nach §286 ZPO erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. Die Beklagte gab an, am maßgeblichen Tag, wie jeden Samstag, im Fitnessstudio gewesen zu sein. Dies hat der Zeuge [Name] bestätigt. Ob diese Angaben letztlich zutreffen, vermag das Gericht aber nicht mit Gewissheit festzustellen. Insoweit ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Beklagte, hätte sie selbst die Urheberrechtsverletzung begangen, ihre Täterschaft einräumen würde. Aber auch der Zeuge [Name] verneint, Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu sein. Der Zeuge bekundete insoweit, mit den vorhandenen Endgeräten sei es ihm und der Beklagten gar nicht möglich, Filesharing-Software zu installieren. Ob dies zutreffend ist und ob nicht außer den von dem Arbeitgeber gestellten Geräten weitere Endgeräte vorhanden sind, steht aber letztlich nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es kann dahinstehen, ob schließlich auch die Mutter der Beklagten als mögliche Täterin in Betracht kommt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht jedenfalls für das Gericht nicht mehr für eine Annahme der Täterschaft der Beklagten als für die Annahme einer Täterschaft des Ehemannes. Der nach §286 Abs.1 ZPO erforderliche Überzeugungsgrad kann damit nicht erlangte werden.

Die Beklagte haftet auch nicht als Störer aus § 97 Abs. 1 UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten, da die Beklagte nicht Störer ist. Allein der Umstand, dass das behauptete Filesharing über den Internet-Anschluss der Beklagten durchgeführt worden sein soll, führt nicht zu einer Haftung als Störer der Beklagten. Vielmehr setzt die verschuldensunabhängige Haftung als Störer voraus, dass eine Verletzung von Prüfpflichten gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, die Internetnutzung volljähriger Mitbenutzer auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in,vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt
Frankfurt am Main, 19.04.2017

[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84),
Klage Kanzlei Sarwari,
Klage G & G Media Foto-Film GmbH,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
BGH Entscheid Afterlife,
sekundäre Darlegungslast

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#94 Beitrag von Fightforright1234 » Mittwoch 10. Mai 2017, 01:07

ich schreib hier auch nochmal. das was abmahnopfer gemacht hat kann man so machen. unterm strich hat er aber sogar mehr bezahlt als ich, und war damit nichtmal vor gericht. hätte ich also so nicht gemacht. aber man sieht: zahlen muss man so oder so. man bekommt die schlinge nicht raus, außer in sonderfällen, oder ihr habt einen richter, der einen sehr sehr guten tag hat. ich hatte damals übrigens auch den gedanken WBS einzuschalten, zum glück hab ichs nicht gemacht, sonst wäre ich jetzt noch 400 euro ärmer. ich hatte sogar mit denen telefoniert, mich aber dann doch dagegen entschieden. okay, bei mir wars auch glück, das ich meinen anwalt nicht bezahlen musste.

lasst euch trotzdem nicht entmutigen. die gesetze sollen sich ja auch wieder ändern - zu gunsten von "filesharern". was ich noch dazu sagen kann ist: bei mir wars genauso. ich kannte meine datei auch nicht, nie gehört, nie gesehen. war nur peinlich, das es pornografisch war, aber okay. kann euch nur empfehlen, wenn ihr mal vor gericht landet, euch ALLES bereituzlegen, was ihr habt an argumenten, und sei es das letzte ausm hemd gezogene.

zu dem thema angst: ich bin noch recht jung, ich glaube sogar, steffen hat mein richtiges alter gesehen, weiß ich aber nicht genau. das muss man abhaben können. es kann auch jeden tag eine kündigung im briefkasten liegen, oder oder. irgendwann war ich doch ganz entspannt. bis auf beim gerichtstermin. man kann im leben aber nicht immer allem ausm weg gehen. so kommt man nie weiter.

nach dem gerichtsverfahren hätte ich auch nochmal in revision (so heißts glaub ich) gehen können, aber dann mit ALLEM drum und dran. mit dem "zeugen" mit den protokollen, usw. wäre das in die hose gegangen, wärs richtig teuer gewesen. als ich aber die laune der richterin mitbekommen hab, dachte ich mir, ich lass das. nochmal so eine, und ich kann gleich wieder gehen. selbst MIT zeugen vor der tür! (die übrigens nicht gehört wurden).

und ich würde diesen netten herren, niemals freiwillig die leasingrate ihres porsches geben, nichtmal wenn ich am nächstentag sterben würde. kämpft also für euer recht!

ps: modue habe ich nie abgegeben, ich habe nie eine unterlassungserklärung abgegeben. das garantiere ich. da sieht man, das es nur um die kohle geht, und sonst nichts!

Reklov

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#95 Beitrag von Reklov » Freitag 28. Juli 2017, 14:13

Nach 16 Monaten, seit dem ersten Schreiben von KS habe ich nun ein Urteil erhalten. Wie hoch der Anfangsbetrag kann ich gar nicht mehr sagen. Zwischenzeitlich wurde mir aber ein Vergleichsangebot von 650,00€ gemacht, worauf ich nicht reagierte. Auf dem Mahnbescheid standen 950,00€. Das Urteil lautet jetzt 600,00€ Schadensersatz an den Kläger. 215,00€ außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger. Beschluss: der Streitwert wird jetzt auf 815.00€ festgesetzt. Das Urteil wurde mir schriftlich zugestellt, es gab keine öffentliche Verhandlung. Ich hatte selber keinen Rechtsanwalt beauftragt.

Auf dem Urteil, steht nicht darauf wie und wann ich zu zahlen habe? Lediglich die Einspruchsmöglichkeiten und frissten.
Bekommt man jetzt da noch eine Rechnung?? Kann man versuchen Ratenzahlung zu beantragen? Zahlt man an KS oder ans Gericht?
Ist mit den 815,00€ alles erledigt oder kommen da noch zusätzliche Kosten auf einen zu?
Danke schon mal im voraus.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#96 Beitrag von Steffen » Freitag 28. Juli 2017, 14:58

Hallo @Reklov,

so wie ich es sehe, wurdest dir ein Vergleichsangebot unterbreitet i.H.v. 650,00 EUR, dass Du ausgeschlagen hast und es auf eine Klage ankommen liest. Jetzt bist Du verurteilt und haftest mit dem vollen Störer-/Täter-Programm (AG: 215,- €; SE: 600,- €).



Zahlungsfristen:

Sobald Du das Urteil in den Händen hältst, ist der Betrag, den du verurteilst wurde an den Kläger zu zahlen, - sofort - fällig.

Zu den Gerichtskosten (mindestens ca. 160,- €) und eventuellen Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes im Verfahren (?), erhältst Du noch vom Amtsgericht einen sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Zahlung ist dann auch - sofort - fällig.



Bitte:

Kannst Du mir dein Urteil als PDF zusenden zur entpersonalisierten Veröffentlichung? Danke im Voraus.


VG Steffen

Reklov

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#97 Beitrag von Reklov » Samstag 29. Juli 2017, 00:10

Hallo Steffen,

danke für deine Antwort. Sobald ich mehr Zeit habe lass ich dir das Urteil zukommen. Auf dem Urteil steht aber nix von einer Zahlungsfrist bzw. sonstige Angaben zur Zahlung? Woher soll ich wissen, das es sofort fällig ist , wie du meinst?? Ich habe hier schon öfter gelesen das Ratenzahlung genehmigt wurde. Kann ich das denen auch vorschlagen? Kann sein das bei einen der vorigen schreiben deren Kontodaten stehen. Ich hatte schon mal wegen was anderem mit dem Gericht zu tun, da war Ratenzahlung möglich, dass war aber an das Gericht.

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#98 Beitrag von Fightforright1234 » Montag 14. August 2017, 23:43

du nimmst die kontodaten vom schreiben. und dann mit dem angegeben aktenzeichen. am besten sofort, sonst holen die sich das geld noch + zinsen. jeden tag den man verplämpert kostet mehr. mal so generell.

Reklov

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#99 Beitrag von Reklov » Samstag 19. August 2017, 17:21

Ich habe nun dort angerufen und die Zahlungsmodalitäten vereinbart. Aber nur mal so am Rande. Ich habe keinerlei Zahlungsaufforderungen erhalten, lediglich das Urteil. Wenn die was wollen, müssten sie doch ihre Zahlungsforderung mir schriftlich unterbreiten? So wie ich es bei jedem Kauf erhalte. Wahrscheinlich habe ich da ein anderes Verständnis. Wann kommt den die Rechnung vom Gericht? Bisher noch nichts eingetroffen.

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#100 Beitrag von Steffen » Samstag 19. August 2017, 18:49

Sobald es ein rechtskräftiges Urteil gibt, und man es in den Händen hält, werden die verurteilten Forderungen fällig. Das ist sozusagen die Zahlungsaufforderung.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird schon noch kommen. Geduld.

VG Steffen

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