Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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rumpl
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5701 Beitrag von rumpl » Samstag 11. März 2017, 17:41

Steffen hat geschrieben:[quoteemrumpl]Bei meiner Recherche zum Erhalt und Versand von Mahnbescheiden lese ich widersprüchliche Sachen. Es geht hierbei um einen negativen Schufa-Eintrag. Der Widerspruch zum Mahnbescheid geht ja an ein Amtsgericht, nicht an den Kläger. Sollte man den Kläger über den Widerspruch eines Mahnbescheids also in Kenntnis setzen?[/quoteem]

Hallo @rumpl,

wie schon geschrieben, habe ich die Frage an die Kanzlei Waldorf Frommer (München) weitergeleitet. Als Antwort - die ich auch veröffentlichen darf (thx) - erhielt ich, dass die Kanzlei Waldorf Frommer (München) nichts der Schufa melden. Punkt.

VG Steffen
Vielen Dank für deine Mühe Steffen!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5702 Beitrag von Steffen » Samstag 11. März 2017, 18:16

Dafür ist ein Forum ja da! 1ööüüää1

VG Steffen

Barbara80
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5703 Beitrag von Barbara80 » Dienstag 14. März 2017, 15:50

So zwischenzeitlich hat mein AW jetzt auch wieder neues gehört zu meinen Fall, die Gegenseite hat die ModUE akzeptiert und die geben mir jetzt noch bis zum 27.3 Zeit das Geld zu überweisen gerne auch in Raten, wie nett... Mein AW hat mir geraten nicht darauf zu reagieren und gesagt das es ein Standart schreiben ist und bis zur nächsten Post es wahrscheinlich Wochen oder Monate dauert, war das bei euch auch der Fall?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5704 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. März 2017, 15:58

[quoteemBarbara80]Mein AW hat mir geraten nicht darauf zu reagieren und gesagt das es ein Standart schreiben ist und bis zur nächsten Post es wahrscheinlich Wochen oder Monate dauert, war das bei euch auch der Fall?[/quoteem]
Es ist nichts Besonderes. Es wurde eine neue Zahlungsfrist gesetzt. Läßt man diese erneut fruchtlos verstreichen, die haben doch Zeit (Abmahnkosten = 3 Jahre; Rest-SE = 10 Jahre) sich neu zu melden.

VG Steffen

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AG Charlottenburg, Az. 225 C 259/16 (WG)

#5705 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. März 2017, 17:57

WALDORF FROMMER (München): Amtsgericht Charlottenburg - Nutzungsmöglichkeit weiterer WG-Mitbewohner steht der Anwendbarkeit der tatsächlichen Vermutung nicht entgegen (Wohngemeinschaft)


17:55 Uhr


Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorgenannten Verfahren hatte die in Anspruch genommene Beklagte die eigene Täterschaft bestritten und darauf verwiesen, dass zwei weitere WG-Mitbewohnerinnen den Internetanschluss mit eigenen Endgeräten hätten nutzen können. Wer genau zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe, könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Theoretisch sei dies bei beiden Mitbewohnerinnen möglich gewesen. Nach einer direkten Konfrontation mit dem Vorwurf sei die Rechtsverletzung von diesen jedoch nicht eingeräumt worden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -entgegen/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _25916.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Philine Baader, LL.M. (UCT)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Darüber hinaus bestritt die Beklagte die Feststellung einer Rechtsverletzung durch das Ermittlungssystem PFS. Ferner seien der geltend gemachte Schadenersatz sowie die Rechtsanwaltskosten überhöht.

Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe führte das Amtsgericht zunächst aus, dass das bloße Bestreiten der fehlerfreien Ermittlung aufgrund des substantiierten Vortrags der Klägerin nicht ausreichend sei. Auch liege eine fehlerhafte Zuordnung der IP-Adressen zu dem Internetanschluss aufgrund der Vielzahl an ermittelten IP-Adressen an verschiedenen Tagen außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit.

In Bezug auf die eigene Verantwortlichkeit reiche die bloße Behauptung, es habe zwei weitere zugriffsberechtigte Mitbewohner gegeben, nicht aus, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Die eigene Täterschaft der Beklagten sei daher tatsächlich zu vermuten.
  • "Der Vortrag der Beklagten vermag die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht zu entkräften, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht Genüge getan hat. Allein die Behauptung der Beklagten, sie habe zwei Mitbewohnerinnen, die den Internetanschluss jeweils mit eigenen Notebooks sowie weiteren internetfähigen Geräten nutzen würden, reicht dazu nicht aus. Denn die Beklagte hat weder zum konkreten Nutzungsverhalten ihrer Mitbewohner gerade im streitgegenständlichen Zeitraum vorgetragen noch angegeben, ob sich auf ihrem eigenen Rechner eine Filesharing-Software befunden habe."
Letztlich sei auch die Höhe der Forderungen nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte daher die Beklagte vollumfänglich zur Zahlung der geltend gemachten Forderungen sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten.






AG Charlottenburg, Urteil vom 24.01.2017, Az. 225 C 259/16


  • (...) Abschrift



    Amtsgericht Charlottenburg

    Im Namen des Volkes

    Urteil




    Geschäftsnummer: 225 C 259/16

    verkündet am : 24.01.2017
    [Name], Justizbeschäftigte


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer; Beethovenstraße 12, 80336 München,-



    gegen


    [Name],
    Beklagte,

    - Prozessbevollmächtigte:
    [Name],-


    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 225, auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

    für Recht erkannt:

    1. Die. Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04:09.2015 zu zahlen.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin, die die ausschließlichen Nutzung- bzw. Verwertungsrechte an dem Film [Name] hat, hat mit Hilfe des von der "ipoque GmbH "entwickelten Systems Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) festgestellt, dass der oben genannte Film über die. IP-Adresse [IP] am [Datum] um [Uhrzeit]Uhr bzw. am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr Dritten zum Download angeboten wurde.

    Nach Durchführung des zivilrechtlichen Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG hat der für die Auskunft zuständige Internetdienstleister die oben genannte IP-Adresse zum Verletzungszeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet.

    Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten, der Klägerin, vom [Datum] wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert, woraufhin diese die geforderte Unterlassungserklärung abgab, jedoch die geforderte Zahlung trotz mehrfacher Mahnung nicht leistete.

    Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte den oben genannten Film zu den angegebenen Zeiten über ihren Internetanschluss zum Download Dritten illegal angeboten hat. Zur Verifizierung eines illegalen Angebots lasse die Klägerseite im Vorfeld der eigentlichen Anbieter-Ermittlung die unterschiedlichen Dateiversionen eines bestimmten Werkes suchen, vollständig herunterladen und inhaltlich mit dem Originalwerk abgleichen. Die Ermittlung von Rechtsverletzungen erfolge daher ausschließlich anhand geprüfter Dateiversionen,die eindeutig und nachweisbar das jeweilige Werk des entsprechenden Rechteinhabers enthalte. Nur wenn zweifelsfrei sichergestellt sei, dass es sich bei der entsprechenden Datei auch tatsächlich um eine inhaltlich identische Kopie des Originalwerkes handele, werde diese Datei mit dem ihr zugeordneten individuellen File-Hash zur eigentlichen Anbieter-Ermittlung freigegeben. Das PFS nehme wie eine regulärer Client (Tauschbörsenprogramm) am Tauschbörsennetzwerk teil. Eine Rechtsverfolgung findet nur statt, wenn ein Datentransfer tatsächlich festgestellt und verifiziert habe werden können. Vorliegend habe das PFS erfolgreiche Datenübermittlungen aufgezeichnet. Damit sei sichergestellt, das der Client über den Anschluss der Beklagtenseite tatsächlich Daten übertragen habe. Diese Daten seien bitweise mit der jeweiligen Referenzdatei abgeglichen worden und hätten mit dieser exakt, also 1:1, übereingestimmt.

    Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatz und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nicht zu beanstanden. Der Lizenzschaden liege bei einer Abruflizenz von unstreitig 5,88 EUR ausgehend von mindestens 400 anzunehmende Abrufe weit über den geltend gemachten Schadensersatz.



    Die Klägerin beantragt,
    wie erkannt worden ist.




    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.


    Sie behauptet, sie habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Die ebenfalls in der Wohnung lebenden Mitbewohner Frau [Name] und Frau [Name] würden ebenfalls den Internetanschluss nutzen. Alle drei hätten ein eigenes Notebook sowie weitere internetfähige Geräte. Sie habe ihre Mitbewohnerrinnen bei Einzug ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine illegale Nutzung des Internetanschlusses untersagt sei: Als sie die Abmahnung der Klägerin erhalten habe, habe sie - insoweit unstreitig - nicht mehr nachvollziehen können, wer zu den angeblich festgestellten Zeiten der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung Zugriff auf das Internet gehabt habe. Infrage gekommen wären theoretisch alle WG-Bewohnerinnen. Auch auf die konkrete Nachfrage und die Konfrontation mit dem Vorwurf der Abmahnung sei diese - insoweit unstreitig - ihr gegenüber nicht eingeräumt worden.

    Es werde bestritten, dass über das von der Klägerin PFS benannte Verfahren einer Urheberrechtsverletzung seitens der Beklagten festgestellt worden sei. Dies wäre schon denklogisch nur möglich, wenn die Klägerin den gesamten behaupteten Download bzw. Upload Vorgang über den Anschluss der Beklagten dokumentiert hätte. Der Filesharing Vorgängen über die BitTorrent Plattform sei es immanent, dass Dateien in Segmente zerlegt würden, welche dann je nach Verfügbarkeit übertragen würden. Nur wenn alle Segmente einer Datei erfolgreich übertragen würden, sei die Datei anschließend vollständig und erst dann entsprechend nutzbar. Mit dem Vorliegen von lediglich Segmenten könne der Absender oder Empfänger die Datei nicht nutzen. Ferner sei der geltend gemachte Schadensersatz; so meint sie, völlig überhöht. Auch verkenne die Klägerin offensichtlich, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung im Jahr [Jahreszahl] bereits eine gesetzliche Regelung des §§ 97a UrhG bestanden habe, so dass eine gesetzliche Deckung der erstattungsfähigen Kosten auf einen Wert von 100,00 EUR über die Abmahnung bestehe.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Lizenzschadens von 600,00 EUR und der Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 506,00 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG, § 97 a Abs. 1 S..2 UrhG a.F. (in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung) bzw. aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

    Unstreitig hat die Klägerin zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die ausschließlichen Nutzung- bzw., Verwertungsberechtigungen an dem streitgegenständlichen Film besessen.

    Die Beklagte hat dieses Urheberrecht der Klägerin verletzt. Soweit sie ihre Verletzereigenschaft bestreitet, vermag sie hiermit letztlich nicht durchzudringen.

    An dem hier maßgeblichen Tagen am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bzw. am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr ist der Film vom Internetanschluss der Beklagten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Dies ergibt sich schon durch die Anzahl der festgestellten Zuordnungen von unterschiedlichen IP-Adressen, die zu unterschiedlichen Zeiten / Tagen ermittelt würden, weil es außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass mehrere IP-Adressen mehrere Male genau denselben - falschen Internetanschluss zugeordnet werden (vgl. zu dieser Frage auch OLG Hamburg, MMR 2011 ,281 und LG Hamburg; ZUM-RD 2010,416).

    Die Klägerin hat substantiiert die Ermittlung mit Hilfe des PFS dargelegt. Insoweit oblag es der Beklagten, dem substantiierten und qualifizierten Vortrag der Klägerin entgegenzutreten. Dem ist die Beklagte nicht in 'hinreichendem Maße nachgekommen. Ein bloßes Bestreiten der Beklagten ist nicht ausreichend.

    Auch im übrigen hat die Beklagte ihre Darlegungslast nicht genügt.

    Der Vortrag der Beklagten vermag die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht zu entkräften, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht Genüge getan hat. Allein die Behauptung der Beklagten, sie habe zwei Mitbewohnerinnen, die den Internetanschluss jeweils mit eigenen Notebook sowie weiteren internetfähigen Geräten nutzen würden, reicht dazu nicht aus. Denn die Beklagte hat weder zum konkreten Nutzerverhalten ihrer Mitbewohner gerade im streitgegenständlichen Zeitraum vorgetragen noch angegeben, ob sich auf ihrem eigenen Rechner eine Filesharing-Software befunden habe.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Lizenzschaden in Höhe von insgesamt 600,00 EUR für den Film ist auch nicht überhöht.

    Die Höhe des Anspruchs ist gemäß § 27 Abs. 2 S. 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen, das heißt, danach, was vernünftige Parteien vertraglich als Vergütung für die erforderliche Nutzungshandlung vereinbart hätten. Bei einer geringeren Vergütung würde derjenige, welcher die Rechte verletzt, besser stehen, als der, der sich rechtstreu um eine Lizenzierung gekümmert hat. Die Bestimmung dieser Vergütungshöhe folgt nach objektiven Kriterien. Es ist unbeachtlich, ob der Rechtsverletzer selbst bereit gewesen wäre, diese Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ist vorliegend nach § 287 ZPO zu schätzen. Nach Schätzung des Gerichts sind für das Bereithalten des streitgegenständlichen Films zum Download im Internet 600,00 EUR als Vergütung angemessen. Dabei wurden im Rahmen der Schadensschätzung verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen. Hierbei ist ein Betrag von 5,88 EUR pro Abruf angemessen, wobei mindestens 400 mögliche Abrufe durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Filmen der streitgegenständlichen Art angemessen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 75/14; Kammergericht, Urteil vom 3. November 2015, 15 S 5/15).

    Des weiteren schuldet die Beklagte die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte angefallenen Abmahnkosten sowohl als Schadensersatz gern. § 97 Abs. 2 UrhG, als auch als Aufwendungsersatz gern. § 97a UrhG a.F..

    Die Abmahnung war begründet, da die mit ihr gerügte Rechtsverletzung tatsächlich gegeben war. Sie war auch berechtigt, da sie objektiv erforderlich-war, um der Beklagten den kostengünstigsten Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Die insoweit geltend gemachten 506,00 EUR für die Abmahnung sind höhenmäßig nicht zu beanstanden. Eine Deckelung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. kommt nicht in Betracht, da es sich weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handelt. Das Anbieten eines Films stellt nicht ansatzweise einen Bagatelleverstoß dar. Auch handelt es sich bei den Filesharing Fällen nach einhelliger Rechtsprechung im Hinblick auf den Arbeitsaufwand nicht um einen einfach gelagerten Fall.

    Der zugrundegelebte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist angemessen. Dies begründet bei Ansatz einer angemessenen, 1,3 Geschäftsgebühr. und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskästen in der geltend gemachten Höhe von 506,00 EUR.

    § 97a. UrhG n.F. ist nicht einschlägig, da diese Begrenzung auf Abmahnungen, welche vor dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sind, nicht anwendbar ist.

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

    Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

    Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

    Landgericht Berlin,
    Littenstraße 12-17,
    10179 Berlin,


    oder

    Landgericht Berlin,
    Tegeler Weg 17-21,
    10589 Berlin,


    oder

    Landgericht Berlin,
    Turmstraße 91,
    10559 Berlin,


    eingelegt werden.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

    Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.


    [Name]
    Richterin am Amtsgericht (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Urteil vom 24.01.2017, Az. 225 C 259/16,
Rechtsanwältin Philine Baader LL.M. (UCT),
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
WG,
Wohngemeinschaft,
sekundäre Darlegungslast,
Bestreiten,
PFS,
pauschales Benennen von Mitnutzer

Sadface
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5706 Beitrag von Sadface » Dienstag 14. März 2017, 18:31

Guten Tag,

ich habe eine Abmahnung erhalten über einen Download, der scheinbar vor einer Weile über meinen Anschluss getätigt wurde.
Unabhängig davon, wie ich damit umgehe: Könnte es Folge-Abmahnungen hageln? Da es sich um eine laufende Serie handelte, wäre es ja möglich, dass auch weitere Folgen bezogen wurden?

Frikadelle
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5707 Beitrag von Frikadelle » Dienstag 14. März 2017, 19:20

Sadface hat geschrieben:Guten Tag,

ich habe eine Abmahnung erhalten über einen Download...
Handelt es sich um einen reinen Download, oder auch um upload (Filesharing / Torrent o.ä.)

Folgeabmahnungen sind natürlich möglich, aber in der Regel werden mehrere Folgen der gleichen Serie in eine Abmahnung gepackt. So habe ich das hier zumindest gelesen. Also oft werden mit einem Schreiben 2 oder 3 Folgen abgemahnt.

@Steffen
das Urteil, dass du zuletzt gepostet hast macht mir Hoffnung, auch wenn es aus unserer Sicht ein negatives Urteil ist.
Es zeigt, dass auch bei Mitbewohnern der Vorwurf AI = Täter nicht haltbar sein muss. Auch ein Vorwurf AI = Störer kann entsprechend entkräftet werden.
Ich habe mich entschieden meine Karten offen auf den Tisch zu legen und meiner sek. Darlegungslast sofort nachzukommen. Dabei musste ich meinem AW haarklein erklären was er alles zu beachten hat. Er macht zwar einen kompetenten Eindruck, jedoch ist mir beim Studium der ganzen Negativurteile aufgefallen, dass es meistens an der ungenügenden sek. Darlegungslast gescheitert ist, zumindest argumentiert das die Urteilsbegründung. Ich nehme mal an, dass die ganzen Beklagten dieser benannten Fälle auch alle sehr kompetente Anwälte hatten.

Mein AW rechnet mit einem Vergleichsangebot welches wir entweder weiter verhandeln werden oder es auf eine Klage ankommen lassen. So sieht zumindest der Plan aus.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5708 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. März 2017, 19:32

[quoteemSadface]Könnte es Folge-Abmahnungen hageln? Da es sich um eine laufende Serie handelte, wäre es ja möglich, dass auch weitere Folgen bezogen wurden?[/quoteem]

Sicherlich könnten, wenn man (oder wer auch immer) alle Folgen heruntergeladen hat, auch theoretisch für jede Folge eine Abmahnung bekommen, wenn diese alle geloggt und per Beschluss beauskunftet worden. Es gibt erst einmal kein Gesetz das bestimmt, so etwas zusammenzufassen. Nur - hier nur mit Anwalt - gibt es dann doch einige Dinge wie z.B. kerngleiche Verstöße / in derselben Angelegenheit, wo bestimmte Sachverhalte zusammenzulegen wären.

Dies kann an erst einmal etwas abfedern, indem man die geforderte UVE auf bestimmte zusätzliche Folgen erweitert (mod. UE).




[quoteemFrikadelle]Handelt es sich um einen reinen Download, oder auch um Upload (Filesharing / Torrent o.ä.)[/quoteem]

Es macht doch nur P2P (Download / Upload) Sinn, da der Lizenzschaden bzw. Lizenzanalogie doch auf dem Upload basiert.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5709 Beitrag von Kasabian » Dienstag 14. März 2017, 19:54

Guten Abend. Ich habe vor ziemlich genau 4 Jahren im Frühjahr 2013 eine Abmahnung von WF erhalten und bin im letzten Herbst bei Punkt 5. (Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen) angekommen. Da bis jetzt kein MB eingetrudelt ist, habe ich theoretisch die Verjährung erreicht. Irgendwie traue ich dem Braten noch nicht, aber ich möchte mich an dieser Stelle schon einmal für die tolle Unterstützung in diesem Forum bedanken! Wie lange kann denn ein Gericht für die Bearbeitung eines MB benötigen?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5710 Beitrag von Steffen » Mittwoch 15. März 2017, 14:53

[quoteemKasabian]Wie lange kann denn ein Gericht für die Bearbeitung eines MB benötigen?[/quoteem]
In der Regel wird - allgemein - kurz vor Ende der Verjährungsfrist ein Mahnbescheid beantragt, um einmal die Verjährung zu hemmen (unterbrechen) und andermal ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.

Ich habe es - allgemein - hier ausführlich beschrieben.

Die Hemmung endet dabei immer - allgemein - 6 Monate nach der letzten Handlung einer Partei (Antragssteller, Antragsgegner, Gericht). Dann ist eine Art schwebendes Verfahren, wenn Stillstand eintritt. Natürlich können die Handlungen wieder aufgenommen werden und die Hemmung beginnt dann erneut. Nur sollte bei 6 Monate nach Stillstand + die Zeit 'MB Antrag bis Verjährungsfristende' abgelaufen sein, dann kann man im späteren streitigen Verfahren erfolgreich Einrede erheben. Ich glaube aber, das die meisten Leser jetzt sowieso: "Ägypten?" denken. In solchen Fällen sollte die Verjährung im Einzelfall nur ein Anwalt überprüfen und Einrede stellen.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5711 Beitrag von Frikadelle » Donnerstag 16. März 2017, 17:57

Steffen hat geschrieben:[quoteemKasabian]Wie lange kann denn ein Gericht für die Bearbeitung eines MB benötigen?[/quoteem]
In der Regel wird - allgemein - kurz vor Ende der Verjährungsfrist ein Mahnbescheid beantragt, um einmal die Verjährung zu hemmen (unterbrechen) und andermal ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.
Würde die Hemmung denn nicht erst mit der Zustellung des MB beginnen?
Kasabian hat geschrieben:... Da bis jetzt kein MB eingetrudelt ist,...
Aber wie du schon richtig schreibst, sollte man die Situation von einem AW prüfen lassen, ich denke das sollte nicht all zu teuer sein. Danach hat man wenigstens Klarheiten.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5712 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. März 2017, 20:10

Würde die Hemmung denn nicht erst mit der Zustellung des MB beginnen?
Ja, aber - allgemein - kann die Verjährung schon mit Antrag gehemmt werden, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt.

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LG Köln, Az. 14 S 30/16

#5713 Beitrag von Steffen » Freitag 17. März 2017, 19:45

WALDORF FROMMER (München): Landgericht Köln - Fehlerhafte Beweiswürdigung im Ergebnis unschädlich, wenn sekundäre Darlegungslast ohnehin nicht erfüllt ist



19:40 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Anschlussinhaberin hatte bestritten, für die Rechtsverletzung selbst verantwortlich zu sein. Zugriff auf den Internetanschluss hätten neben ihr auch der Sohn und dessen Freundin gehabt. Zwar hätten beide die Rechtsverletzung auf Nachfrage abgestritten, dennoch kämen sie als Täter in Betracht.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... uellt-ist/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _30_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Köln erhob Beweis durch Vernehmung des Sohnes. Dieser gab im Rahmen seiner Vernehmung an, "keine Erinnerung" mehr an den konkreten Tattag zu haben. Die Rechtsverletzung habe er jedoch nicht begangen. "Wahrscheinlicher" sei eine Tatbegehung durch die damalige Freundin.

Das Amtsgericht wies daraufhin die Klage ab und begründete seine Entscheidung in erster Linie damit, dass der Sohn jedenfalls die generelle Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses durch dritte Personen bestätigt habe. Dies allein reiche zur Widerlegung der Tätervermutung aus.

Auf die Berufung der Klägerin hob das Landgericht Köln das Urteil nun auf. Das Landgericht bemängelte zunächst, dass das Amtsgericht keine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses vorgenommen habe, sondern lediglich einzelne Aspekte der Aussage allein zugunsten der Anschlussinhaberin wertete. Grundsätzlich sei in einem derartigen Fall die Beweisaufnahme zwar zu wiederholen, jedoch sei dies im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Beklagte mit dem bloßen Verweis auf weitere Mitnutzer die sekundäre Darlegungslast ohnehin nicht erfüllt habe.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte daher ohne Durchführung einer erneuten Beweisaufnahme vollumfänglich zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sowie des entstanden Schadens. Die Beklagte hat ferner die Kosten beider Instanzen zu tragen.





LG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az. 14 S 30/16

  • (...) Beglaubigte Abschrift


    14 S 30/16
    125 C 104/15
    Amtsgericht Köln


    Verkündet am 16.02.2017
    [Name] Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



    Landgericht Köln

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin und Berufungsklägerin,


    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf & Kollegen,



    gegen


    [Name],
    Beklagte und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigter:
    [Name],


    wegen: Urheberrechtsverletzung

    hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name]


    für Recht erkannt:


    Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. April 2016 2015, Az. 137 C 199/15; abgeändert und der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 26. März 2015 wird aufrechterhalten.

    Die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.




    GRÜNDE:


    I.

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte, den streitgegenständlichen Film [Name] in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. Die Klägerin begehrt Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR, die sie nach einer 1,0 Gebühr zum Gegenstandswert von 10.000,00 EUR berechnet.

    Die Klägerin macht geltend, dass am 19. August 2012 in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis jedenfalls [Uhrzeit] Uhr der Film durch die Beklagte über ihren Internetanschluss, dem zum genannten Zeitpunkt die IP-Adresse [IP] zugewiesen gewesen sei, für andere Nutzer einer so genannten Filesharing-Tauschbörse zum Download bereitgehalten worden sei. Dazu legt die Klägerin das Fall Datenblatt in der Anlage K3 (Bl. 50 der Akte) vor.

    Die Beklagte hat und hatte auch am 19. August 2012 einen Internetanschluss, der auch über WLAN verfügte, jedoch mit WPA2-Verschlüsselung gesichert war.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. September 2012 ließ die Klägerin die Beklagte diesbezüglich abmahnen.

    Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Rechtsverletzung begangen: Die Ermittlung sei zutreffend erfolgt, was sie näher darlegt und wozu sie sich .auf das Falldatenblatt (Anlage K 3) und das Zeugnis des Herrn [Name] beruft, einem Mitarbeiter der ipoque GmbH, welche die. Klägerin beauftragt hat, die illegale Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Bild-/Tonaufnahmen in Tauschbörsen zu ermitteln.

    Die Beklagte meint, die Klage sei unsubstantiiert, da sich nicht ersehen lasse, welche konkrete Variante des Datenaustausches im Internet die Beklagte genutzt haben solle. Ihr damals volljähriger Sohn sowie dessen damalige Freundin hätten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten gehabt, nämlich mit jeweils dem eigenen Laptop. Die Beklagte habe diese jedoch bereits lange vor der behaupteten Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehrt und eine Teilnahme über ihren Internetanschluss verboten.

    Das Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Sohnes der Beklagten als Zeugen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen habe. Der als Zeuge vernommene Sohn der Beklagten wisse nichts davon. Er habe erklärt, erhebliche Zweifel daran zu haben. Er habe es für wahrscheinlicher'gehalten, dass seine damalige Lebensgefährtin die Tat begangen habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass zum Streitgegenständlichen Zeitpunkt auch der Sohn und die damalige Lebensgefährtin den Anschluss mitbenutzt hätten. Es sei zudem möglich, dass der Zeuge [Name] als Familienangehöriger der Beklagten als Täter infrage komme, weil er seine Täterschaft wahrheitswidrig geleugnet habe und konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch weder vorgetragen noch ersichtlich seien.

    Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag; die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.



    Die Klägerin beantragt,
    Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 26. März. 2015 aufrechtzuerhalten.



    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.


    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.



    II.

    Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.


    1.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe -von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 15, 19 a UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 506,00 EUR gemäß § 97 a UrhG a.F..


    a)

    Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Film aktivlegitimiert.


    b)

    Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil am 19. August 2012 in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis jedenfalls [Uhrzeit] Uhr der Film [Name] über ihren Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse [IP] zugeordnet war, in einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG dar.

    Dies bestreitet die Beklagte letztlich nicht. Soweit sie dem Klagevorbringen entgegenhält, dass nicht erkennbar sei, auf welche Weise die Beklagte den Rechtsverstoß begangen haben solle, ist einzuräumen, dass das Klagevorbringen insoweit sehr knapp geblieben ist. Allerdings sind sämtliche technischen Daten, die die behauptete Feststellung der Rechtsverletzung nachvollziehbar machen und auch für eine Überprüfung der Ermittlung ausreichen, von der Klägerin vorgetragen und insbesondere in der Anlage K3 im Einzelnen aufgeführt. Dass es sich um eine Tauschbörse handeln soll, die nach dem BitTorrent-Standard betrieben wird, hat die Klägerin vorgetragen. Dafür gibt es nicht nur einen Client, also eine Software, die die Teilnahme an einer Tauschbörse ermöglicht, sondern mehrere verschiedene. Die Klägerin hat durch die Angabe des Client-Hash die exakte Programmkopie des verwendeten Clients, also der Tauschbörsensoftware, angegeben. Damit war die Beklagte im vollen Umfang in die Lage versetzt, die technischen Details der Ermittlung nachzuvollziehen, gegebenenfalls unter Heranziehung sachkundiger Hilfe.


    c)

    Die Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass der streitgegenständliche Film zu den hier fraglichen Zeiten am 19. August 2012 öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die. Voraussetzungen des geltend, gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 Morpheus; Urteil vom 6. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III; Urteil am 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung. des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg. benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und 'gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 7- I ZR 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 -I ZR 48/15 - Everytime we touch).

    Im vorliegenden Fall'greift nach dem Sach- und Streitstand, insbesondere auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zulasten der Beklagten die tatsächliche Vermutung ihrer täterschaftlichen Verantwortlichkeit ein. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende. Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nicht anzunehmen.

    Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Beklagte ihre eigene Täterschaft bestreitet Und stattdessen auf ihren damals volljährigen Sohn und dessen damalige Freundin verweist, die über eigene Computer über den Anschluss der Beklagten die Zugriffsmöglichkeit .auf das Internet gehabt hätten.

    Nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen scheidet allerdings Alleintäterschaft des Sohnes der Beklagten aus. Zwar geht das Amtsgericht offenbar im Ausgangspunkt davon aus, dass die tatsächliche Vermutung zulasten der Beklagten als Inhaberin des Internetanschlusses bestanden hat, da über ihren Internetanschluss die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen wurde.

    Selbst wenn mit dem Amtsgericht unterstellt wird, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast im Ausgangspunkt nachgekommen ist und deshalb eine Beweisaufnahme angezeigt war, bleibt die Beweiswürdigung 'unvollständig und berücksichtigt nicht ausreichend die Feststellungen, die das Amtsgericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2016 sowie im Tatbestand seines Urteils vom 11. April 2016 getroffen hat.

    Denn nachdem das Amtsgericht Beweis erhoben hatte, war es zur umfassenden Beweiswürdigung des Beweisergebnisses verpflichtet. Eine Beweiswürdigung hat das Amtsgericht jedoch nur zum Teil vorgenommen. Allerdings kommt das Amtsgericht - ohne erkennbaren Rechtsfehler - zu dem Ergebnis, dass die Aussage des Sohnes der Beklagten, des Zeugen [Name] glaubhaft gewesen sei und das Gericht überzeugt habe, dass er und seine damalige Freundin über eigene Computer generell Zugang zum Internet über den Internetanschluss der Beklagten gehabt hätten. Der Sohn der Beklagten hat jedoch für sich selbst bekundet, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Es fehlt an einer Würdigung durch das Amtsgericht, weshalb es der Aussage des Zeugen hinsichtlich der Nutzung des. Internetzugangs durch die Kinder der Beklagten Glauben schenkt, hinsichtlich der Verneinung seiner Täterschaft jedoch offenbar nicht. Auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen hätte das Amtsgericht vielmehr davon ausgehen müssen, dass der Sohn der Beklagten als Alleintäter ausscheidet. Ist nämlich nach der amtsgerichtlichen Würdigung die Aussage des Zeugen [Name] glaubhaft und deswegen der Entscheidung die Bekundung des Zeugen zugrunde zu legen, dass er und seine damalige Freundin über eigene Computer den Internetanschluss der Beklagten nutzten, ist auch von dem .Zutreffen der weiteren Aussage des Zeugen, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat, auszugehen. Jedenfalls wäre im Einzelnen zu würdigen gewesen, aus welchen Gründen das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zeuge teils glaubhaft ausgesagt hat, seine Aussage also der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte, zu anderen Teilen jedoch nicht. Eine derartige Differenzierung anhand der konkreten Aussage des Zeugen ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts indes nicht. Die Ausführung, dass es möglich sei, dass der Sohn der Beklagten seine Täterschaft wahrheitswidrig geleugnet habe, ist reine Spekulation und kann eine Beweiswürdigung der Zeugenaussage nicht ersetzen. Insbesondere fehlt es an konkreten Anhaltspunkten , dafür, dass die "Möglichkeit" gerade auch im vorliegenden Fall bestanden hat.

    Unergiebig ist die Aussage des Zeugen [Name] auch für die Frage, ob die Beklagte selbst die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Denn dazu hat er bekundet, nicht zu wissen, ob sie es gewesen sei. Dass er erhebliche Zweifel daran gehabt habe, mag seine persönliche Gefühlslage wiedergeben. Dass die Zweifel jedoch eine tatsächliche Grundlage gehabt haben könnten, er also objektive Anhaltspunkte für die Einschätzung hatte, ergibt sich weder aus der Aussage des Zeugen noch aus den sonstigen Feststellungen des Amtsgerichts.

    Die Kammer entnimmt dem Urteil des Amtsgerichts nicht, dass es ernsthaft eine Alleintäterschaft der damaligen Lebensgefährtin des Sohnes der Beklagten in Betracht gezogen hätte. Dies wäre auch nicht gerechtfertigt. Denn die einzige in den Urteilsgründen aufgeführte Feststellung zu der damaligen Lebensgefährtin des Sohnes des Beklagten, Frau [Name] besteht darin, dass der Sohn der Beklagten es für wahrscheinlicher gehalten habe, dass diese die Tat begangen habe, als dass seine Mutter gewesen wäre. Eine solche Aussage des Zeugen ergibt sich indes schon nicht aus dem Protokoll vom 14. März 2016. Aber selbst wenn er eine solche Aussage getroffen hätte, handelte es sich um eine reine Vermutung. Insbesondere konnte der Zeuge nach eigener Aussage nichts mehr zu dem konkreten Geschehen am 19. August 2012 erinnern. Damit ist die Zeugenaussage schon objektiv nicht geeignet, eine Alleintäterschaft von Frau [Name] zu belegen.

    Grundsätzlich ist jedoch der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die. pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs wird diesen Anforderungen nicht gerecht (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, Rn. 42; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, Rn. 33). Mehr als die theoretische Möglichkeit des Zugriffs auch zum streitgegenständlichen Zeitpunkt hat die Beklagte indes nicht dargelegt.

    Vor allem zu ihrem eigenen Nutzungsverhalten ihres Internetanschluss hat die Beklagte so gut wie nichts vorgetragen. Grundsätzlich ist jedoch auch zum eigenen Nutzungsverhalten vorzutragen (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch). Es wäre der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, wenigstens zu ihrem eigenen Nutzungsverhalten vorzutragen. Gründe, warum ihr dies ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre, sind vom Amtsgericht weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Nach allem haben die Feststellungen des Amtsgerichts und insbesondere die Beweisaufnahme ergeben, dass kein Vortrag der Beklagten mehr verbleibt, wonach dritte Personen selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss der Beklagten hatten und als Alleintäter in Betracht kommen. Ist - wie hier nach dem Ergebnis der ' Beweisaufnahme - nicht feststellbar, dass ein Dritter selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers 'hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015. - 6 U 209/13; bestätigt durch Urteil des BGH vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch). Daher spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger -Tatherrschaft begangen haben (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III).


    d)

    Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Beklagten war nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls im Grundsatz die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharing bekannt; nach ihrem eigenen Vorbringen war ihr schon bei der Belehrung ihres Sohnes und seiner damaligen Freundin bekannt, dass es sich bei der Teilnahme an einer derartigen Tauschbörse um ein rechtswidriges Verhalten gehandelt hat. Dies genügt; insbesondere reicht einfache Fahrlässigkeit aus.


    e)

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch wegen des unberechtigten Anbietens des streitgegenständlichen Films in Filesharing Netzwerken aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2 i.V.m. 19a UrhG zu.

    Die Klägerin kann die geltend gemachten 600,00 EUR Lizenzschadensersatz für den Film verlangen.

    Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vergleiche etwa BGH GRUR 1993: 55 - Tschibo/Rolex II) oder ob der Verletzer selbst befreit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf den Beklagten vereinbart hätten, infolge dessen dieser das streitgegenständliche Filmwerk im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.

    Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für Vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten eines einzigen Musikstücks im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vergleiche etwa OLG .Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 - 6:U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 5. November 2013 - 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2014 - 11 U 115/13; Urteil vom 16. Dezember 2014 - 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche BGH; Urteile vom 11. Juni 2015 zu I ZR 4/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 - Tauschbörse I-III; Urteil vom 12. Mai 2015 - I ZR 48/15 - Everytime we touch).

    Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film für angemessen. Die geltend gemachten 600,00 EUR liegen in diesem Rahmen und werden im vorliegenden Fall von der Kammer als angemessen erachtet.


    3.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 19. August 2012 ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der geltend gemachten Höhe von 506,00 EUR begründet.

    Insbesondere handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing-Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2013 - 6 W 152/13; höchstrichterlich bestätigt durch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 7 I ZR 1/15 - Tannöd; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 43/15 - Alan Wake; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14 - Die Päpstin).

    Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass die neue Fassung von § 97 a UrhG erst für Abmahnungen gilt, die nach Inkrafttreten der Neuregelung ausgesprochen worden sind (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd).

    Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich anhand einer 1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich . zugänglich gemacht wird, regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen ist (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 Tannöd; Urteil vom:12. Mai 2016 - I ZR 272/14 - Die Päpstin). Von diesen Voraussetzungen ist auch im vorliegenden Fall ohne weiteres auszugehen. Der Spielfilm ist ausweislich der Anlage K1 im Jahre 2012 erschienen und damit am 19. August 2012 nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht worden. Mangels abweichender Anhaltspunkte geht die Kammer auch davon aus, dass es -sich um einen durchschnittlich erfolgreichen Spielfilm handelt.

    Damit ergeben sich 486;00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 W RVG .in Höhe von 20,00 EUR, mithin ein Gesamtbetrag von 506,00 EUR.


    4.

    Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

    Die Kostenentscheidung' beruht, §§ 91. Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbai2keit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.



    IV.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).

    Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich durch zahlreiche - insbesondere die vorstehend zitierten - Urteile des Bundesgerichtshofs geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes.


    Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    [Name]

    [Name]

    [Name]





    Beglaubigt
    [Name] Justizbeschäftigte (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az. 14 S 30/16,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Carolin Kluge

alienbastards
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5714 Beitrag von alienbastards » Samstag 18. März 2017, 18:39

Hallo alle, vielen dank für dieses Forum!

Ich habe die Abmahnung von WF im Dezember 2014 bekommen, die ursprüngliche Zahlungsaufforderung lag bei 520 Euro. Ich habe damals die Strategie "mod. UE + Schweigen" gewählt und auf die Verjährung gehofft. WF haben sich in den 2 Jahren danach ein paar mal gemeldet, und das war es. Vor einem Monat haben sie sich allerdings wieder gemeldet und drohen jetzt mit der Klage (der letzte Brief von gestern: Vorbereitung Klageverfahren).

Ich bin Studentin und unterhalte mich durch einen Nebenjob, daher wäre für mich jeder Ausgang außer sie lassen mich in Ruhe ziemlich schlecht. Einen RA kann ich mir auch nicht leisten. Ich hoffe weiter auf die Verjährung, aber ich habe folgende Frage: was wäre das letzte Moment, wenn ich mit WF noch außergerichtlich verhandeln kann bzw. einen Vergleich machen? Wenn es wirklich zu der Klage kommen sollte, wird es ja noch viel teurer... Also wie lange kann ich noch warten, bevor ich den Forderungen nachgebe?

Ansonsten wäre es super, wenn jemand erklären könnte, was genau Rest-SE in diesem Fall ist, und wie es auskalkuliert wird.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5715 Beitrag von Steffen » Samstag 18. März 2017, 19:26

[quoteemalienbastards]Frage: was wäre das letzte Moment, wenn ich mit WF noch außergerichtlich verhandeln kann bzw. einen Vergleich machen? Wenn es wirklich zu der Klage kommen sollte, wird es ja noch viel teurer... Also wie lange kann ich noch warten, bevor ich den Forderungen nachgebe?[/quoteem]
Voraussetzung: WF ist vergleichsbereit! Wenn, dann kann man sich jederzeit - vorgerichtlich und gerichtlich - außergerichtlich vergleichen. Natürlich, je mehr der Aufwand durch WF, desto höher die letztendliche Vergleichssumme.

Der günstigste Vergleich, aus reinen Kostengründen, mit Erhalt der Abmahnung.
Heute soll mit Erhalt eines MB, ein außergerichtlicher Vergleich an die 1.300,- € liegen.
Werden die Ansprüche begründet (Klageschrift im Mahnverfahren), dann muss man ca. 400,- € (Gerichtskosten) zu den ca. 1.300,- € aufaddieren.



[quoteemalienbastards]Ansonsten wäre es super, wenn jemand erklären könnte, was genau Rest-SE in diesem Fall ist, und wie es auskalkuliert wird.[/quoteem]

Man muss hier - allgemein - zwischen
a) den vorgerichtlichen Abmahnkosten (Anwaltsgebühren + (Teil-) Schadenersatzanspruch i.S.d. § 102 S. 1 UrhG); diese sind im Abmahnschreiben thematisiert
sowie
b) Rest-Schadensersatz (bzw. Wertersatz oder Lizenzschaden i.S.d. § 102 S. 2 UrhG); für in Album bzw. Film werde es im Klagefall ca. 700,- € - 1.000,- € betragen.

Eine Kalkulation gibt es da von meiner Seite keine. Der Kläger klagt eine gewisse Summe-X ein, der Richter sagt: nein, ja oder korrigiert.


VG Steffen

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Fake-Abmahnungen

#5716 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. März 2017, 11:11

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR (Köln): Achtung vor Fake-Abmahnungen von Schutt Waetke, Waldorf Frommer und SKW Schwarz per E-Mail!


11:10 Uhr


Aktuell werden weiterhin massiv E-Mails mit einer angeblichen Abmahnung der Abmahnkanzleien Waldorf Frommer und SKW Schwarz versendet. Seit dem 16. März 2017 nun auch Abmahnungen der Kanzlei Schutt Waetke. Der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gegenüber bestätigten die Kanzleien bereits, dass die Abmahnungen falsch sind. Rechtsanwalt Christian Solmecke rät Betroffenen, keinesfalls den Forderungen nachzukommen und weder Anhänge noch Links zu öffnen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.




WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de





Bericht


Link:

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... per-e-mail



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



[UPDATE 17. März 2017]: Seit Donnerstag, den 16. März 2017 werden nun auch massenhaft betrügerische Fake-Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Schutt Waetke per E-Mail versendet. Seit gestern Abend hatten wir bereits knapp 100 Anfragen bezüglich der falschen Abmahnung.

Wichtig: Auch bei den nun angeblich durch die Kanzlei Schutt Waetke versendeten Abmahnungen handelt es sich um eine keine echte, sondern ein gefälschte Abmahnung. Anders als bei den in den vergangenen Tagen per E-Mail versendeten Fake-Abmahnungen enthalten die Schreiben nun auch eine persönliche Anrede sowie angebliche Unterschriften der Rechtsanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke.

Von der Kanzlei Schutt Waetke wurde uns bereits bestätigt, dass es sich bei dieser Abmahnung um einen Fake handelt! Diese Abmahnung stammt nicht von der Kanzlei. Schutt Waetke vertritt nicht die Firma Adobe. Auch wurde uns bestätigt, dass die Schutt Waetke nicht über die Mailadresse abmahnung@schutt-waetke.de verfügt, die als Absendeadresse angezeigt wird. Wir gehen davon aus, dass es sich um eine Phishing-Mail handelt. Betroffene sollten auch bei den aktuellen Fake-Abmahnungen nicht zahlen, keine Anhänge öffnen und auf keine Verlinkung klicken.

Im Folgenden haben wir für Sie eine solche Fake-Abmahnung angefügt, welche Sie zum Abgleich aufrufen können:

Fake-Abmahnung Schutt Waetke [UPDATE ENDE]



~~~~~~~~~~~~~~~



[UPDATE 13. März 2017]: Die Verwirrungen um die massenhaft verschickten Fake-Abmahnungen wird immer größer. Mittlerweile haben uns Informationen erreicht, dass die verschickten Fake-Abmahnungen, die letzte Woche noch von der Kanzlei Waldorf Frommer sein sollten, nunmehr auch unter dem Namen der Kanzlei SKW Schwarz verschickt werden. Erste Betroffene haben sich deswegen bereits bei uns gemeldet. Auch bei den angeblich von SKW Schwarz per E-Mail versendeten Abmahnungen handelt es sich um eine Fälschung und einen offensichtlichen Betrugsversuch. Im Vergleich zu den versendeten Fake-Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer, wurden lediglich Briefkopf und Kontaktdaten ausgetauscht. Der Inhalt der E-Mail ist ansonsten identisch. Daher gilt auch bei den SKW Schwarz Fake-E-Mail-Abmahungen: Nicht zahlen, Keine Anhänge öffnen und keine Links anklicken. Im Folgenden haben wir für Sie eine solche Fake-Abmahnung angefügt, welche Sie zum Abgleich aufrufen können:

Fake-Abmahnung SKW Schwarz [UPDATE ENDE].



~~~~~~~~~~~~~~~



Wir bekommen seit Jahren täglich Anrufe von Betroffenen, die eine echte Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben. Sie sollen illegal Musik- und Filmwerke heruntergeladen und geteilt haben und somit gegen das geltende Urheberrecht verstoßen haben.

Seit Donnerstag, den 09. März 2017 werden jedoch zudem falsche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer per E-Mail versendet. In unserer Kanzlei riefen allein am gestrigen Donnerstag über 100 besorgte Betroffene an. Auch heute ebbt die Anrufflut bislang kaum ab. Potenziert man diese Anzahl, lässt sich leicht ausmalen, wie immens die Reichweite der betrügerischen Abmahn-Mail insgesamt bundesweit sein muss. Dabei unterscheiden sich die aktuell versendeten Fake-Abmahnungen deutlich von echten Tauschbörsen-Abmahnungen.

In der unserer Kanzlei vorliegenden Fake-Abmahnung, wird dem Betroffenen vorgeworfen, dass sein Internetanschluss angeblich zur unerlaubten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke eines Mandanten von Waldorf Frommer verwendet wurde. Dabei soll es sich um die Bildbearbeitungssoftware "Adobe Photoshop CS6 - Master Collection" handeln. Insgesamt sollen Betroffene stolze 4.164,40 Euro zahlen sowie eine Unterlassungserklärung abgeben. Weitere Informationen sollen über einen beigefügten Link ("Dokument Abrufen") abgerufen werden.



Die Waldorf Frommer Fake-Abmahnung

Bei den versendeten Abmahn-E-Mails handelt es sich jedoch um einen klaren Betrugsversuch. Die Kanzlei Waldorf Frommer hat uns gegenüber bereits bestätigt, dass keine Abmahnungen per E-Mail versendet wurden und werden. Hinzu kommen zahlreiche Fehler in der E-Mail, welche die Unseriosität untermauern. So arbeitet die angeblich mit der Überwachung der Tauschbörsen beauftragte Firma SKB UG, unserer Kenntnis nach, überhaupt nicht mit der Kanzlei Waldorf Frommer zusammen. Zudem ist die Fake-Abmahnung nicht hinreichend individualisiert, wodurch eine seriöse Abwicklung überhaupt nicht möglich ist. So gibt es weder eine persönliche Anrede, noch wird ein Aktenzeichen angegeben. Auch wird kein Zeitpunkt genannt, zu welchem der angebliche Rechtsverstoß begangen worden sein soll. Hinzu kommt, dass alle genannten Aktenzeichen von angeblichen Urteilen und Beschlüssen falsch sind.



Fake-E-Mail sollten unbedingt gelöscht werden

Es sollten keinesfalls Gelder überwiesen werden. Auch sollten Betroffene in jedem Fall davon absehen, Anhänge zu öffnen oder auf in der E-Mail vorhandene Links zu klicken.

Im Folgenden haben wir für Sie eine solche Fake-Abmahnung angefügt, welche Sie zum Abgleich aufrufen können:


Fake-Abmahnung Waldorf Frommer



Sollten Sie hingegen eine Abmahnung der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer per Post erhalten haben, handelt es sich um eine ernst zu nehmende Abmahnung. Informationen dazu erhalten Sie hier.



Daran erkennen Sie eine echte Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer

Zwar ist eine Abmahnung theoretisch auch per E-Mail möglich, die Kanzlei Waldorf Frommer jedoch versendet keine Abmahnungen per E-Mail. Abmahnungen von Waldorf Frommer werden immer per Post versendet und folgen stets demselben Aufbau. So enthalten ernstzunehmende Tauschbörsen-Abmahnungen von Waldorf Frommer immer ein persönliches 10-stelliges Aktenzeichen, das mit der Jahreszahl beginnt (Bsp. 17PPxxxxxx). Auch wird das Datum der Erstellung der Abmahnung genannt. Hinzu kommt, dass bei einer Waldorf Frommer Abmahnung auf der rechten Seitenhälfte, die Auflistung der dort tätigen Rechtsanwälte abgedruckt ist.

Eine echte Waldorf Frommer-Abmahnung enthält fettgedruckte und unterstrichene Zwischenüberschriften wie "Welcher Sachverhalt liegt diesem Schreiben zugrunde?," "Wie kommen wir auf Sie?" oder "Wie ist der Vorgang rechtlich zu bewerten?". Unter den jeweiligen Zwischenüberschriften werden diese Punkte sodann ausführlich erläutert. Darüber hinaus müssen keine Dokumente zusätzlich per Klick abgerufen werden. Es werden immer zwei Fristen angegeben. Eine für die Abgabe der Unterlassungserklärung und eine für die Zahlung. Nicht zuletzt werden Waldorf Frommer Abmahnungen auch immer von einem konkreten Rechtsanwalt persönlich unterzeichnet.



Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich eine seriöse Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten habe?

Betroffene, die eine echte Abmahnung von Waldorf Frommer auf dem Postweg erhalten haben, sollten nicht in Panik verfallen. In den meisten Fällen sind auch echte Tauschbörsen-Abmahnungen angreifbar! Unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich seit Jahren darauf spezialisiert, Schadensersatzansprüche abzuwehren und unsere Mandanten vor echten Tauschbörsen-Abmahnungen und den Drohungen einer Klage zu schützen. Auch bei echten Tauschbörsen-Abmahnungen ist es wichtig, dass Betroffene nicht auf die Forderung eingehen, keine Mustererklärung unterschreiben und Waldorf Frommer nicht kontaktieren. Betroffene sollten sich in jedem Falle gegen Schadenersatzansprüche zur Wehr setzen und keinesfalls ohne vorherige Prüfung oftmals überzogene Forderungen bezahlen.

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Waldorf Frommer Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet.

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8100 41 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.



Wichtige Links:

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Sadface
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5717 Beitrag von Sadface » Montag 20. März 2017, 19:28

Hallo, ich bitte um einen Rat für folgende Angelegenheit:

Nach Abmahnung habe ich eine modUE geschickt. (https://www.abmahnwahn-dreipage.de/mod-ue/)
Am Telefon dann erklärt ich wäre ohne Schuldanerkennung bereit für eine Zahlung, um die Sache schnellstmöglich vom Tisch zu haben, und es wurde eine geringere Summe vereinbart. Nun erneut Post bekommen mit dem Angebot über die neue Summe. Allerdings steht auch dabei "Die vorstehende Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung" und später "Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, ist aussschließlich die beigefügte Erklärung zu verwenden" (Es kann allerdings auch sein, dass hiermit die Erklärung über die Zahlungsverpflichtung gemeint ist, die ich ebenfalls schicken soll. Bin mir nicht sicher). Angeheftet ist jedenfalls wieder das Formular für die Standart-UE, wie auch im ersten Schreiben.

Was nun? Bisher las ich immer, man solle immer eine modUE schicken statt der vorgefertigten. Was ich ja auch getan habe...
Bin mir auch nicht sicher, was "strafbewehrt" in dem Zusammenhang heißt.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5718 Beitrag von Sadface » Montag 20. März 2017, 21:59

Mir kam gerade noch ein Gedanke: Die modUE ging Montags nur per Mail raus. Dienstags das Telefonat geführt, auf die neue Summe geeinigt und dann erst die modUE per Brief geschickt. Schätze deren erneuten Brief an mich ging raus ehe meine UE im Briefkasten lang. Evtl. erübrigt sich dann die neue Vorlage der Standart-UE... Bekommt man denn eine eindeutige Rückmeldung zur selbst geschickten UE?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5719 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. März 2017, 00:54

Für die Abfassung der UVE - wie weit oder wie eng - ist allein der Unterlassungsschuldner (Abgemahnte) verantwortlich und nicht der Abmahner.

Kriterien:
  • Ernsthaftigkeit ausdrücken
  • Wiederholungsgefahr ausräumen
  • Strafbewehrt (Vertragsstrafeversprechen) sein
  • die konkrete Verletzungsform beinhalten
  • den konkreten Anspruch abdecken


Strafbewehrt heißt, ich zitiere einmal ein aktuelles Urteil,


OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2016, Az. 22 U 205/14:
(...) Die Vertragsstrafe ist eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 339 Rdnr. 1). Sie hat eine doppelte Zielrichtung: Sie soll einmal als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner versprochenen Leistung anhalten; zum anderen soll sie dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis eröffnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988, VII ZR 117/87, BGHZ 105, 24-33, Rdnr. 22). (...)


Wenn die geforderte UVE nach unserem Musterschreiben - unter Beachtung der Hinweise - ausgefüllt wird, so hat der Abmahner die mod. UE immer akzeptiert. Natürlich bedarf es zur Annahme einer expliziten Annahmeerklärung. Wenn Sie nicht erfolgt, ist es nicht dein Problem. Eine weitere Voraussetzung, einmal per Mail zur Fristwahrung und dann im "Original" ( = eigenhändige Unterschrift unter der mod. UE) per Post.

Wenn man sich auf den Vergleich einigt, unterzeichnet man diesen und verweist auf die abgegebene mod. UE und thematisiert Datum E-Mail, Postversand.


VG Steffen

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Vorabentscheidungsersuchen (EuGH)

#5720 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. März 2017, 09:57

Landgericht München I - Pressemitteilung 01/17 vom 20.03.2017: EuGH-Vorlage zum Filesharing


09:55 Uhr


Die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Beschluss vom vergangenen Freitag dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch des Autors D. B. im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Das Landgericht versteht ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. I ZR 154/15) zum Filesharing dahin, dass bei dieser Sachlage eine Schadensersatzhaftung des Anschlussinhabers ausscheidet, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Da aber auch eine Klage des Verlages gegen die Eltern, von denen lediglich bekannt ist, dass sie generell Zugriff auf den fraglichen Internetanschluss hatten, kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, hat die Kammer dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).


Pressesprecherin:
Richterin am LG Dr. Anne-Kristin Fricke


Quelle:
Pressestelle des Landgerichts München I


Link:
https://www.justiz.bayern.de/gericht/lg ... /index.php

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