Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Yapeter
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5641 Beitrag von Yapeter » Sonntag 19. Februar 2017, 10:51

Vielen Dank für die schnelle Antwort, Steffen!

Tatsächlich liegen zwei Ermittlungsdatensätze vor, pro Film jeweils über den Zeitraum von einer viertel Stunde und eineinhalb Stunden, allerdings gleichzeitig und es handelt sich auch um die selbe IP Adresse. Trotzdem glaube ich kaum, dass ich vor Gericht irgendwas erreichen würde; wie du ja schon gesagt hast, ist mit zwei Filmen die Beweislage relativ sicher, und die Täterschaftsvermutung zu durchbrechen wäre in meinem Fall denke ich auch schwierig.

Meine einzige Hoffnung wäre, nach Einschicken der mod. UE abzuwarten, ob W+F vielleicht nichts mehr nachschickt. Aus meinem Bekanntenkreis habe ich von einem solchen Fall gehört, allerdings bin ich nicht sicher, ob das heutzutage noch passiert. Deswegen auch die Frage, ob bereits bei der zweiten Zahlungsaufforderung die Kosten erhöht werden, oder ob da erst nur nochmal an die Zahlungsaufforderung erinnert wird. Dann könnte ich ja mit dem Vergleich vorerst noch abwarten.

Zum telefonischen Vergleich: Wie vebindlich ist denn da alles, was am Telefon gesagt wird? Dass ich Schuldeingeständnisse vermeiden sollte, ist mir klar, aber sollte ich stattdessen meine Unschuld erklären, oder gar nicht auf die Schuldfrage eingehen? Und muss ich nach einer Einigung einen schriftlichen Nachweis dafür einfordern, oder schickt W+F den dann von selber?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5642 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. Februar 2017, 11:27

[quoteemYapeter]Tatsächlich liegen zwei Ermittlungsdatensätze vor, pro Film jeweils über den Zeitraum von einer viertel Stunde und eineinhalb Stunden, allerdings gleichzeitig und es handelt sich auch um die selbe IP Adresse.[/quoteem]

Das richtig, aber in der Regel hat man noch weitere auf der Hinterhand und präsentiert diese erst in einer Klage. Deshalb sollte man sich von der Angabe im Abmahnschreiben hinsichtlich des Log. nicht verführen lassen.




[quoteemYapeter]Meine einzige Hoffnung wäre, nach Einschicken der mod. UE abzuwarten, ob W+F vielleicht nichts mehr nachschickt.[/quoteem]

Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. Man hat aber hier Seitens des Abmahners eine menge Zeit. Viele fallen dann aus allen Wolken, wenn sie in drei Jahren erneute Post erhalten, obwohl sie schon damit abgeschlossen hatten. Letztendlich ist es auch deine ureigen Entscheidung, egal was ein Freund / Bekannter oder ich sage / schreibe.

Wer nicht zahlt, wählt für sich
a) Klage
oder
b) Verjährung. Punkt.




[quoteemYapeter]Zum telefonischen Vergleich: Wie verbindlich ist denn da alles, was am Telefon gesagt wird?[/quoteem]

Kleine Einführung:Link

Wenn ein einvernehmlicher Vergleich am Telefon zustande bekommt, erhält man dann sowieso noch diesbezüglich ein Schriftstück. Dieses wird dann zum Vertrag.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5643 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. Februar 2017, 23:01

[quoteemrumpl]Bei meiner Recherche zum Erhalt und Versand von Mahnbescheiden lese ich widersprüchliche Sachen. Es geht hierbei um einen negativen Schufa-Eintrag. Der Widerspruch zum Mahnbescheid geht ja an ein Amtsgericht, nicht an den Kläger. Sollte man den Kläger über den Widerspruch eines Mahnbescheids also in Kenntnis setzen?[/quoteem]

Hallo @rumpl,

wie schon geschrieben, habe ich die Frage an die Kanzlei Waldorf Frommer (München) weitergeleitet. Als Antwort - die ich auch veröffentlichen darf (thx) - erhielt ich, dass die Kanzlei Waldorf Frommer (München) nichts der Schufa melden. Punkt.

VG Steffen

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AG Leipzig, Az. 104 C 7366/16

#5644 Beitrag von Steffen » Mittwoch 22. Februar 2017, 23:41

WALDORF FROMMER (München): Amtsgericht Leipzig - Verurteilung eines Anschlussinhabers in Tauschbörsenverfahren aufgrund fehlender Belehrung des minderjährigen Täters


23:40 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörbuchaufnahmen. Im genannten Verfahren am Amtsgericht Leipzig bestritt der beklagte Anschlussinhaber, das streitgegenständliche Hörbuch über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Zu den Verletzungszeitpunkten sei er arbeiten gewesen. Zuhause hätten sich jedoch die Lebensgefährtin sowie der damals 11-jährige Sohn aufgehalten, welche grundsätzlich als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... n-taeters/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 366_16.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Cornelia Raiser




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Rahmen der im Anschluss durchgeführten Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass die Rechtsverletzung tatsächlich vom Sohn des Beklagten begangen wurde. Das Amtsgericht Leipzig verurteilte den Beklagten dennoch vollumfänglich zur Zahlung der geltend gemachten Ansprüche, da er den Sohn nicht ausreichend in Bezug auf ein Verbot zur Teilnahme an Tauschbörsen belehrt hatte.

Insoweit gab der Beklagte an, seinen Sohn lediglich dazu aufgefordert zu haben, das Internet ausschließlich für schulische Belange zu nutzen. Die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin bestätigte zudem eine Belehrung des Sohnes nur dahingehend, "dass er nicht einfach etwas downloaden soll und nie was gefährliches macht".

Dies entspreche jedoch nicht den Anforderungen an eine ausreichende Belehrung, denn es "enthält keine für das Kind verständliche Erklärung, was es an rechtswidrigen Downloads im Internet gibt". Für die Wahrung der Aufsichtspflichten sei es deshalb notwendig, "ein Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihm die Teilnahme daran zu verbieten [...]".

Da der Beklagte dies jedoch offensichtlich versäumt habe, hafte er gemäß § 832 BGB vollumfänglich für die Rechtsverletzung seines Sohnes. Im Übrigen bestätigte das Amtsgericht Leipzig auch die Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sowie des Lizenzschadens.





AG Leipzig, Urteil vom 30.01.2017, Az. 104 C 7366/16


  • (...) Ausfertigung

    Amtsgericht Leipzig
    Zivilabteilung I


    Aktenzeichen: 104 C 7366/16

    Verkündet am: 30.01.2017
    [Name], Justizobersekretärin
    Urkundsbeamter/in der, Geschäftsstelle



    IM NAMEN DES VOLKES

    ENDURTEIL



    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



    gegen


    [Name],
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    wegen Urheberrecht


    hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 am 30.01.2017

    für Recht erkannt:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 956,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2015 zu zahlen.
    2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung In Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf 956,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Klägerin ist Rechteinhaberin des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG für das Hörbuch [Name].

    Das Werk wurde am Freitag, [Darum ] zwischen [Uhrzeit] und [Uhrzeit] Uhr über die IP [IP-Adresse] unerlaubt zum Download angeboten. Als Inhaber der IP zum streitgegenständlichen Zeitpunkt wurde der Beklagte ermittelt. Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben vom [Datum] abgemahnt. Er wurde zur Zahlung von 300,00 EUR Schadensersatz und 506,00 EUR Rechtsanwaltskosten, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR aufgefordert.

    Die Klägerin behauptet, der Sohn des Beklagten [Name] und seine Lebensgefährtin [Name] hätten zum streitgegenständlichen Anspruch den Internetanschluss nicht benutzt und die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen.


    Die Klägerin beantragt,
    1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.12.2015 sowie
    2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.12.2015 zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte macht geltend, er habe das streitgegenständliche Werk nicht heruntergeladen und auch nicht an andere Nutzer der Tauschbörse verteilt. Er sei zum Tatzeitpunkt arbeiten gewesen. Die Klagepartei werde durch die illegalen Angebote ihrer geschützten Werke nicht geschädigt, da hierdurch die Werke bekannter würden und auch mehr Menschen auf legalem Wege Rechte daran erwerben würden.

    Der Beklagte bestreitet, dass die Ermittlung der Rechtsverletzung ausschließlich anhand geprüfter Dateiversionen erfolgt. Er bestreitet ferner die Ausführung der Klagepartei zu der Ermittlung durch das Peer-to-Peer Forensic System (PFS).

    Er trägt vor, er habe zu dem damaligen Zeitpunkt mit seinem Sohn [Name] und seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt zusammengewohnt. Alle hätten gleichberechtigt Zugang zum Internet gehabt. Sie hätten alle neben einem Mobiltelefon selbst einen PC oder ein Notebook zur Verfügung gehabt. Sein Sohn und seine Lebensgefährtin seien an diesem Tag zu Hause gewesen und hätten Gelegenheit gehabt, die Tat zu begehen. Er habe seinen Sohn belehrt und aufgefordert, den Zugang im Rahmen seiner Kenntnis und Fähigkeiten zu nutzen und nicht für illegale Downloads zu verwenden.


    Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen [Name]. Der Zeuge [Name] hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der Einvernahme der Zeugin [Name] wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.12.2016 verwiesen.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in dem tenorierten Umfang gemäß § 97 UrhG, §§ 823, 832 BGB, 85 UrhG für die ungenehmigte öffentliche Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Hörbuches, dessen Rechteinhaber die Klägerin ist.

    Die Klägerin stehen die Rechte an dem Hörbuch gemäß §§ 85, 16, 17, 19a UrhG zu. Diese Rechte wurden vom Sohn des Beklagten widerrechtlich verletzt. Dies steht aufgrund der Beweisaufnahme fest. Aus der Zeugenaussage von [Name] ergab sich, dass ihr Sohn die Verletzung ihr gegenüber zugegeben hat. Die Zeugin versuchte ihre Aussage zu tätigen, ohne sich diesbezüglich festlegen zu müssen, musste die Rechtsverletzung aber schließlich doch einräumen. Auch der Beklagte selbst hat in seiner Anhörung implizit zugegeben, dass sein Sohn die Rechtsverletzung begangen hat, da er gesagt hat, nach dem Vorfall habe er ihm das Internet weggenommen. Die Rechtsverletzung durch den Sohn erfolgte zumindest fahrlässig. Für diese Rechtsverletzung haftet der Beklagte gemäß § 832 BGB als Aufsichtspflichtiger.

    Denn der Beklagte ist dafür beweisfällig geblieben, dass er seinen Sohn hinreichend belehrt hat. Für die Gewährung der Aufsichtspflicht reicht es, ein Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihm die Teilnahme daran zu verbieten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013, Az. 1-6U 96/13). Eine solche Belehrung ist jedoch ausweislich der Beweisaufnahme nicht erfolgt.

    Die Zeugin hat dazu bekundet, sie hätten ihn belehrt, dass er nicht einfach etwas downloaden soll und nie etwas Gefährliches macht. Sie hätten ihm gesagt, dass er nicht auf irgendetwas klicken soll. Dies reicht für eine Belehrung nicht aus, denn dies enthält weder keine für das Kind verständliche Erklärung, was es an rechtswidrigen Downloads im Internet gibt.

    Das Gericht ist allerdings auch nicht davon überzeugt, dass überhaupt durch die Zeugin oder den Beklagten vor der Abmahnung wegen der streitgegenständlichen Rechtsverletzung Belehrungen erfolgt sind. Die Aussage der Zeugin war nicht davon geprägt, gegenüber dem Gericht die Wahrheit sagen zu wollen. Vielmehr machte sie den Eindruck als wollte die Zeugin die Wahrheit vor dem Gericht verbergen. Sie fühlte sich vom Gericht nach den Nachfragen unter Druck gesetzt. Sie wollte beispielsweise nichts dazu sagen, ob sie das streitgegenständliche Hörbuch gehört hat. Es erscheint deshalb auch nicht ganz unwahrscheinlich, dass auch die Zeugin selbst von der Nutzung der Filesharingsoftware profitiert hat. Insofern erscheint es auch nicht völlig fernliegend, dass eine entsprechende Belehrung nun nachträglich erfunden wird, um die Familie vor Schadensersatzansprüchen zu schützen.

    Nachdem man die Belehrung in der Klageerwiderung auch äußerst dürftig geschildert hatte, hat der Beklagte selbst nach der Einvernahme seiner Lebensgefährtin angegeben, er habe seinen Sohn belehrt und ihm gesagt, dass er den Rechner nur für schulische Belange nutzen solle. Das Gericht glaubt dem Beklagten dies Einlassung nicht. Hätte er eine so einfache Anweisung seinem Sohn gegeben, wäre seine Lebensgefährtin durchaus in der Lage gewesen, eine so prägnante und einfache Anweisung wiederzugeben.

    Da die Täterschaft des Sohnes des Beklagten feststeht, kommt es auf das Bestreiten des Beklagten zur Vorermittlung und Ermittlung durch das. Peer-to-Peer Forensic System nicht an.

    Das Gericht schätzt den Schaden auf 450,00 EUR gemäß § 287 ZPO. Dieser Betrag erscheint für ein Hörbuch angemessen.

    Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen, durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in begehrter Höhe gemäß § 97a Abs. 1 UrhG, § 832 BGB. Der Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Das Unterlassungsbegehren ist ausgehend vom Interesse des Anspruchsinhabers zu bewerten. Bei Schätzung des Gegenstandswertes ist zu berücksichtigen, dass neben dem Unterlassungsanspruch auch der Schadensersatzanspruch Gegenstand der Abmahnung war.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrungen:

    Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

    a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
    b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

    Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

    Landgericht Leipzig,
    Harkortstraße 09,
    04107 Leipzig


    eingegangen sein.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

    Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,

    a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
    b) das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

    Amtsgericht Leipzig,
    Bernhard-Göring-Straße 64,
    04275 Leipzig


    einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.



    Beschwerdefrist:

    Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



    [Name]
    Richterin am Amtsgericht (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Leipzig, Urteil vom 30.01.2017, Az. 104 C 7366/16,
Rechtsanwältin Cornelia Raiser,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Minderjährige,
Belehrung Minderjährige,
unzureichende Belehrung Minderjähriger,
BGH "Morpheus"

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Steffen
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#5645 Beitrag von Steffen » Freitag 24. Februar 2017, 23:55

WALDORF FROMMER (München): Landgericht Köln - Berufung des unterlegenen Anschlussinhabers offensichtlich unbegründet


23:55 Uhr



Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Der Beklagte hatte in der ersten Instanz am Amtsgericht Köln die Aktivlegitimation der Klägerin, die Richtigkeit der Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung sowie seine persönliche Täterschaft bestritten. Überdies griff er die Höhe der geltend gemachten Ansprüche an.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... egruendet/

Beschluss als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _38_16.pdf




Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Köln betrachtete die Einwände des Beklagten als unzureichend und verurteilte ihn in vollem Umfang.

Auf die vom Beklagten eingelegte Berufung hat nun das Landgericht Köln deutlich zu verstehen gegeben, dass nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer auch seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Erstgericht habe im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung keine Fehler erkennen lassen. Insbesondere sei sowohl die Aktivlegitimation der Klägerin als auch die Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung substantiiert und umfassend dargestellt worden, so dass das einfache Bestreiten des Beklagten in diesem Zusammenhang nicht mehr ausreichend gewesen sei. Darüber hinaus habe das Amtsgericht den Beklagten zurecht als Täter der Rechtsverletzung angesehen. Mit dem bloßen Bestreiten der Tatbegehung durch sich und seine Ehefrau sowie dem pauschalen Verweis auf einen vermeintlichen "Hackerangriff" habe der Beklagte nicht ausreichend konkret dargestellt, dass eine andere Person als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt.

Nicht durchgreifen konnten nach Ansicht der Berufungskammer auch die Angriffe des Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche sowie der Einwand der Verwirkung.

Auf den einstimmigen Hinweisbeschluss der Kammer gem. § 522 ZPO hat der Beklagte seine Berufung sodann zurückgenommen. Er hat nun neben der zugesprochenen Hauptforderungen auch die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.





LG Köln, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 14 S 38/16


  • (...) Beglaubigte Abschrift


    14 S 38/16
    137 C 479/15
    Amtsgericht Köln




    Landgericht Köln

    Beschluss




    In dem Rechtsstreit


    des Herrn [Name],
    Beklagten und Berufungsklägers,

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    gegen


    [Name],
    Klägerin und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,




    hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 25. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], dem Richter am Landgericht [Name] und die Richterin [Name]

    beschlossen:

    Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

    Es besteht Gelegenheit; innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.



    Gründe:

    Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

    Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen; denen die Kammer beitritt, der Klage stattgegeben.

    Dem steht das Berufungsvorbringen nicht entgegen.



    1.

    Zutreffend ist das Amtsgericht von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen. Die Klägerin hat bereits in der Anspruchsbegründung vom 14. Dezember 2015 vorgetragen, dass sie in "Musicline", der offiziellen Datenbank der Musikwirtschaft, dem Phononet-Katalog, die unter 'www.musicline.de' für jedermann abrufbar ist, als Rechteinhaber für das streitgegenständliche Musikalbum [Name] von [Name] eingetragen ist. Ferner ist die Muttergesellschaft der Klägerin auf der CD-Ausgabe des Musikalbums mit dem P-Vermerk und den Copyrightvermerk angegeben. Beide Umstände hat der Beklagte nicht bestritten, er hat vielmehr pauschal die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. In Anbetracht der vorstehenden Umstände durfte jedoch das Amtsgericht ohne weiteres davon ausgehen, dass im Rahmen des. Indizienbeweises die Aktivlegitimation der Klägerin belegt ist. Denn der Eintragung der Klägerin, die sich hier auf die Tonträgerherstellerrechte beruft, in dem Phononet-Katalog kommt Beweiswirkung zu, der Tonträgerhersteller kann sich zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf dieses Indiz beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom als Verletzer in Anspruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Derartige konkrete Anhaltspunkte hat der Beklagte indes nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten war somit auch kein Zeugenbeweis vom Amtsgericht zu erheben.



    2.

    Nicht zu beanstanden sind ferner die Feststellungen des Amtsgerichts zur fehlerfreien Ermittlung der IP-Adressen. Durch die beiden durch, das Ermittlungsunternehmen, das die Klägerin mit der Feststellung von Rechtsverletzungen zu ihren Lasten beauftragt hatte, Erfassungen am [Datum] zunächst um [Uhrzeit] Uhr und dann um [Uhrzeit] Uhr ist ein Indizienbeweis geführt, aufgrund dessen an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine Zweifel bestehen. Denn es ist unwahrscheinlich, dass mehrere unrichtige Ermittlungen zu dem Internetanschluss derselben Person führen könnten, weshalb in Fällen von Mehrfachermittlungen der Anschlussinhaber substantiiert dazu vortragen muss, weshalb dennoch Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses begründet sein könnten (vergleiche dazu etwa das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2016 - Az. 14 S 23/14; und auch schon OLG Köln, Urteil vorn 16. Mai 2012 - Az. 6 U 239/11). Daran fehlt es. Mit der Art und Weise der technischen Ermittlungen mittels des Peer-to-Peer Forensic Systems, wie sie die Klägerin beschreibt, befasst sich der Beklagte vielmehr nicht näher, sondern stellt lediglich pauschal das Ermittlungsergebnis als unzutreffend in Abrede.



    3.

    Das Amtsgericht hat den Beklagten zutreffend auch als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung angesehen.

    Soweit der Beklagte gerügt hat, es sei nicht erkenntlich, auf welche Art und Weise der Beklagte nach Auffassung der Klägerin eine Rechtsverletzung begangen haben solle, trifft dies im Ergebnis nicht zu. Insofern ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin ihren Tatsachenvortrag zum konkreten Fall sehr beschränkt hat. Dennoch sind die entscheidenden Voraussetzungen für die Rechtsverletzung bereits aus der Anspruchsbegründung vom 14. Dezember 2015 ersichtlich: Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte über seinen Internetanschluss am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr das streitgegenständliche Musikalbum in einer so genannten Filesharing-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Dies erfüllt den Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß § 19a UrhG.

    Zutreffend hat das Amtsgericht darüber hinaus auf der Basis der - vom Amtsgericht zitierten - ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Beklagten als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung angesehen.

    Nach diesen Grundsätzen haftet der Beklagte im vorliegenden Fall als Täter. Wie bereits vom Amtsgericht dargelegt, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch). Beides ist jedoch auch nach dem Vorbringen des Beklagten nicht der Fall. Der Internetanschluss war gesichert, insbesondere hat der Beklagte die WLAN-Funktion nach seinem eigenen Vorbringen gemäß dem aktuellen Stand der Technik verschlüsselt (WPA2-Schlüssel). Der Beklagte hat ferner vorgetragen, dass seinen Internetanschluss allein der Beklagte selbst und seine Ehefrau hätten nutzen können, während die - nicht näher bezeichneten - Kinder längst ausgezogen seien. Seine Ehefrau hat der Beklagte jedoch als Täter ausgeschlossen; es ist unstreitig, dass die Ehefrau des Beklagten die Rechtsverletzungen nicht begangen hat. Der Beklagte hätte als Anschlussinhaber seiner ihm vom BGH als aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast nur dadurch genügt, wenn er dazu vorgetragen hätte, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Daran fehlt es indes. Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, haftet er als Täter (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook).

    Dies erkennt der Beklagte in seiner Berufungserwiderung letztlich auch selbst. Soweit der Beklagte dort beklagt, es werde die Möglichkeit eines unberechtigten Zugriffs Dritter trotz Sicherung vollständig außer Acht gelassen, ist dies nicht richtig. Natürlich ist die Möglichkeit eines Zugriffs durch einen außenstehenden Dritten nicht völlig ausgeschlossen. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist dies jedoch bei einem ausreichend gesicherten Internetanschluss äußerst unwahrscheinlich. Deshalb ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber entsprechende konkrete Tatsachen vorträgt, die einen solchen unberechtigten Zugriff Dritter als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Dies hat der Beklagte - wie gesagt - nicht getan. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, welche Beweismittel, insbesondere welche Zeugen er benennen will, um die von ihm aufgestellte Behauptung, er sei nicht der Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung, zu beweisen.



    4.

    Der geltend gemachte und ausgeurteilte Lizenzschaden von 450,00 EUR für das gesamte Musikalbum mit insgesamt 14 Titeln ist nicht zu beanstanden.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz für den Regelfall anzusetzen. Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vergleiche etwa OLG Köln (zusammenfassend etwa Urteil vom 6. Februar 2015 - Az. 6 U 209/13), OLG Hamburg (Urteil vom 5. November 2013.- Az. 5 U 222/10) und OLG Frankfurt (Urteil vom 15. Juli 2014 - Az. 11 U .115/13; Urteil vom 16. Dezember 2014 - Az. 11 U 27/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche BGH, Urteile vom 11. Juni 2015 zu I ZR 4/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 - Tauschbörse I-III; Urteil vom 12. Mai 2015 - I ZR 48/15 - Everytime we touch); in seinem Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I - hat der BGH 200,00 EUR für jeden der dort streitgegenständlichen insgesamt 15 Musiktitel für angemessen gehalten.



    5.

    Auch die vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR hat das Amtsgericht zu Recht zugesprochen. Der Ansatz eines Streitwertes von 10.000,00 EUR für ein aktuelles Musikalbum ist vergleichbar der Rechtsverletzung eines aktuellen Films (vergleiche dazu Urteil des BGH vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd). Die Rechtsverletzung erfolgte im [Name] ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kopie des Covers der CD des streitgegenständlichen Musikalbums ist dieses ebenfalls erst in 2012 erschienen. Die von der Klägerin angesetzte 1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG ist nicht zu beanstanden.



    6.

    Schließlich hat das Amtsgericht zu Recht auch eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin verneint.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 - Peter Fechter, mwN) ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem , gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). Bis zum Ablauf der Regelverjährung konnte sich bei dem Beklagten insoweit grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden. Dem steht entgegen, dass eine Verkürzung der (kurzen) regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann, weil dem Gläubiger die. Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt zur Prüfung und Überlegung, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht, erhalten bieiben soll (vgl. BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 50 - Peter Fechter, mwN; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile, Rn. 43, juris).



    7.

    Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S: 1 ZPO).



    8.

    Vor diesem Hintergrund mag der Beklagte erwägen, die Berufung zurückzunehmen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.



    [Name]
    Vorsitzender Richter am Landgericht


    [Name]
    Richter am Landgericht


    [Name]
    Richterin



    Beglaubigt
    [Name], Justizbeschäftigte (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Köln, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 14 S 38/16,
Vorinstanz: AG Köln - Az. 137 C 479/15,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast

St3f@n
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5646 Beitrag von St3f@n » Samstag 25. Februar 2017, 00:22

Hallo zusammen,

zuerst möchte ich mich einmal in aller Form bedanken für diese riesige Wissensdatenbank. Ich lese schon seit geraumer Zeit hier mit, da ich wie viele andere auch direkt von Abmahnungen betroffen war/bin. Ich habe hier schon viele interessante Beträge gelesen und auch schon viel Hoffnung schöpfen dürfen für meinen Weg durch die Abmahnungen! :te

Ich habe 2013 und 2014 eine Abmahnung von WF bekommen, beide habe ich mit einer mod.UE beantwortet und habe nicht gezahlt. Die Abmahnung von 2013 ging um eine Summe von zuletzt 1,106€. Ich war bei Punkt "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen". Diese Mitteilung habe ich im September 2015 bekommen. Danach kam nichts mehr, somit gehöre ich bei dieser Abmahnung zu den 50%, die es nicht getroffen hat. 1ööüüää1

Der Fall von 2014 geht nun in die nächste Runde. Hier geht es um eine Summe von aktuell etwas über 500€. In dieser Woche kam der Brief "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung". Aber durch den ersten erledigten Fall habe ich jetzt etwas mehr Ruhe im Hirn und lasse mich erst einmal nicht von meinem Schweigen gegenüber WF abbringen.

Mal sehen wie es weitergeht. Ich drücke allen, die den Weg "mod.UE und nicht zahlen" gewählt haben die Daumen, dass sie genauso viel Glück haben wie ich!

Couscous
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5647 Beitrag von Couscous » Dienstag 28. Februar 2017, 10:51

Dafür, dass es sich hier um eine abmahnkritische Plattform handelt, macht man sich - meiner Meinung nach - etwas zu sehr zum Sprachrohr der Abmahnanwälte. Es wird doch auch ab und zu Gerichtsverfahren geben, die zugunsten des beklagten Anschlussinhabers ausgegangen sind. Warum liest man hier nichts darüber?

Gruss, Couscous

Thatcher
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5648 Beitrag von Thatcher » Dienstag 28. Februar 2017, 11:05

Lies Dir doch einfach mal den jeweiligen Wochenrückblick durch. Steffen kann nur das posten, was er in die Hände bekommt, denke ich. Falls Du andere Fälle kennst und Urteilmässig da hast, würden wir uns alle freuen, wenn Du diese hier einstellst, ggf. im allgemeinen Forum.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5649 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. Februar 2017, 15:07

Hallo @Couscous,

wenn ich über eine Entscheidung - egal ob aus unserer Sicht positiv oder negativ - informiert werde oder in diversen Quellen lese, poste ich diese. Natürlich würde ich gerne nur über - aus unserer Sicht - gewonnene Entscheidungen berichten. Sicherlich kann ich auch, wie andere Verbraucherforen - aus unserer Sicht - verlorene Entscheidungen bewusst verschweigen, um Hilfesuchende negativ zu beeinflussen.

Nur hilft es niemanden! Es wird weiterhin - umfassend - informiert. Und wenn - aus unserer Sicht - keine gewonnene Entscheidungen gepostet werden, gibt es keine oder die betreffenden Anwälte sind zu bescheiden (was ich persönlich nicht glaube) diese zu veröffentlichen oder warten erst einmal ab, ob Berufung eingelegt wird.

VG Steffen

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AG Stuttgart, Az. 7 C 4394/16

#5650 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. Februar 2017, 18:41

WALDORF FROMMER (München): Amtsgericht Stuttgart - Unsubstantiiertes Bestreiten der Ermittlung sowie ein bloß spekulativer Verweis auf Hacker führen zur Verurteilung in Filesharingverfahren


18:40 Uhr


Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Stuttgart verklagte Anschlussinhaberin behauptete, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse veröffentlicht zu haben. An sämtlichen Verletzungszeiten sei sie nicht zu Hause gewesen. Ihr Computer - auf dem sich zu keinem Zeitpunkt ein Tauschbörsenprogramm befunden habe - sei während ihrer Abwesenheit stets ausgeschaltet. Es habe auch keine weiteren Haushaltsmitglieder gegeben, die den Internetanschluss hätten nutzen können.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... verfahren/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 394_16.pdf




Autor:

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Beklagte berief sich daher zunächst darauf, dass sich ein unbefugter Dritter Zugriff zum Internetanschluss verschafft haben müsse. Nachdem das Gericht jedoch darauf hinwies, dass es für die Annahme eines Fremdzugriffs an jeglichen Anhaltspunkten fehle, stützte die Beklagte ihre Verteidigung letztlich darauf, dass die Rechtsverletzung fehlerhaft ermittelt oder zugeordnet worden sei.

Das Amtsgericht Stuttgart bewertete den Vortrag der Beklagten insgesamt für nicht beachtlich. Einer Beweisaufnahme zu der Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung habe es aufgrund der Mehrfachermittlung nicht bedurft. Im Übrigen habe die Beklagte auch keine konkreten Zweifel aufzeigen können. Der Umstand, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss der Beklagtenseite erfolgte, stehe daher fest.
  • "Unabhängig davon ist das Bestreiten der ordnungsgemäßen Anschlussermittlung durch die Beklagte aber ohnehin unerheblich. Im vorliegenden Fall wurde der streitgegenständliche Film an 4 verschiedenen Tagen zu 5 verschiedenen Zeitpunkten unter jeweils verschiedenen dynamischen IP-Adressen demselben Internetanschluss zugeordnet. Es handelt sich insofern um einen Fall der sog. Mehrfachermittlung, in dem in der Regel im Sinne des § 286 ZPO der Verstoß über einen ermittelten Internetanschluss feststeht. Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen [...]. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden."
Insoweit habe die Beklagte ihre eigene Verantwortlichkeit nicht pauschal bestreiten dürfen. Vielmehr hätte sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die ernsthafte Möglichkeit "eines von der Täterschaft der Beklagten abweichenden Geschehensablaufs" darlegen müssen. Der bloß spekulative Verweis auf eine Verantwortlichkeit eines Dritten sei hierfür jedoch nicht ausreichend. Dass die Anschlussinhaberin zu den Verletzungszeiten nicht zu Hause gewesen sein will, schließe ihre eigene - tatsächlich zu vermutende - Täterschaft nicht aus.
  • "Nach den Angaben der Beklagten in deren informatorischer Anhörung gemäß § 141 ZPO steht keine ernsthafte Möglichkeit eines von der Täterschaft des Beklagten abweichenden Geschehensablaufs hinreichend fest. Es ist von der Beklagten im Ergebnis nach Würdigung deren Angaben in ihrer informatorischen Anhörung nicht hinreichend dargetan, dass andere Personen ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommen. Auch hat sie keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen, dass ein widerrechtlicher Zugriff Dritter erfolgte. [...]

    Damit ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, worauf das Gericht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat [...]. Damit greift dann die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14). Soweit die Beklagte behauptet, sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen, so gilt deshalb nichts anderes. Der streitgegenständliche Film kann auch in Abwesenheit der Beklagten von dieser angeboten worden sein."
Letztlich bestätigte das Gericht auch die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe. Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.





AG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2017, Az. 7 C 4394/16


  • (...) Vollstreckbare Ausfertigung

    Aktenzeichen:
    7 C 4394/16



    Amtsgericht Stuttgart

    Im Namen des Volkes

    Urteil




    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



    gegen


    [Name]
    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    wegen Urheberrechts


    hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016

    für Recht erkannt:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
    3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


    Beschluss
    Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach den Berechnungsgrundsätzen der Lizenzanalogie sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

    Der Klage liegt zugrunde, dass am [Datum, Uhrzeit] Uhr, am [Datum, Uhrzeit] Uhr und [Datum, Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum, Uhrzeit] Uhr der Film [Name] vom Internetanschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden war. Über diesen Anschluss wurde der genannte Film oder zumindest Teile davon zum Herunterladen bereitgehalten.

    Die Klägerin ist Inhaber der Nutzungsrechte. Die IP-Adresse der Beklagten wurde ordnungsgemäße ermittelt, auch die zutreffende Zuordnung zu ihrem Internetanschluss war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig. Das WLAN-Netz der Beklagten war mit einem ausreichenden Passwortschutz versehen. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] durch die Klägerin abgemahnt. Hierfür macht die Klägerin Aufwendungen für die Kosten der Abmahnung i.H.v. 506,00 EUR, Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR (1,0 Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale) geltend.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von wenigstens 600,00 EUR angemessen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte im festgestellten Zeitraum der Verletzung einer unbestimmten Vielzahl weiterer Personen den Download weitere Kopien des Filmes über den Internetanschluss ermöglicht habe. In Bezug auf die Abmahnkosten sei ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angemessen.



    Die Klägerin beantragt:
    1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.2016 sowie
    2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.2016 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, sie habe weder Tauschbörsen-Software installiert hoch das streitgegenständliche Werk auf dem Rechner gespeichert. Dies habe auch der hinzugezogene IT-Berater bestätigt. Die Beklagte sei zu den streitgegenständlichen Verletzungszeitpunkten nicht zu Hause gewesen. In ihrem Haushalt lebten keine anderen Personen. Zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten seien auch keine anderen Personen anwesend gewesen. Das WLAN-Passwort sei nur ihrem IT-Berater bekannt gewesen. Wenn überhaupt, so könne nur ein unbekannter Dritter den Internetzugang der Beklagten unerlaubt genutzt haben.

    Wegen des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

    Das Gericht hat am 14.12.2016 mündlich verhandelt, wobei es die Beklagte informatorisch angehört hat. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift (BI. 161 ff. Akte) Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg.



    I.

    Der Klägerin steht als ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR zu. Die Beklagte haftet als Anschlussinhaberin, weil sie im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht die ernsthafte Möglichkeit eines von der eigenen Täterschaft abweichenden Geschehensablaufs hinreichend dargetan hat.


    1.

    Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 104 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 105 Abs. 2 UrhG und § 13 der Zuständigkeitsverordnung JuBW zuständig.


    2.

    Die korrekte Ermittlung der IP-Adresse und deren richtige Zuordnung zum Internetanschluss der Beklagten waren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig. Die Beklagte hatte lediglich ihre Täter- bzw. Störereigenschaft bestritten. Mit Schriftsatz vom 05.01.2017 bestritt sie erstmals, dass ihre IP-Adresse zutreffend ermittelt sei. Dieser Vortrag war nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der im Termin gewährte Schriftsatznachlass bis zum 05.01.2017 betraf lediglich Vortrag bezüglich der Behauptung, dass der Anschluss unerlaubt von Dritten genutzt worden sei. Unabhängig davon ist das Bestreiten der ordnungsgemäßen Anschlussermittlung durch die Beklagte aber ohnehin unerheblich. Im vorliegenden Fall wurde der streitgegenständliche Film an verschiedenen 4 Tagen zu 5 verschiedenen Zeitpunkten unter jeweils verschiedenen dynamischen IP-Adressen demselben Internetanschluss zugeordnet. Es handelt sich insofern um einen Fall der sog. Mehrfachermittlung, in dem in der Regel im Sinne des § 286 ZPO der. Verstoß über einen ermittelten Internetanschluss feststeht. Denn dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, GRUR-RR 2012, 329, Beck-Online). Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden.


    3.

    Die Beklagte hat für die über ihren Internetanschluss erfolgen Verletzungen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin als Täterin einzustehen.

    Da es zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das hier streitgegenständliche Werk von der IP-Adresse der Beklagten aus zugänglich gemacht wurde, welche ihr zum fraglichen Zeitzugeordnet war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür; dass die Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (OLG Köln, Urteil vom 14:03.2014, Az. 6 U 210/12). Dementsprechend trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (vgl. BGH, a.a.0., - Tauschbörse III Tz. 37 und 42; OLG München, Urteil vom 14. Januar 2016 - Az. 29 U 2593/15 -, Rn. 36, juris)


    4.

    Nach den Angaben der Beklagten in deren informatorischer Anhörung gemäß § 141 ZPO steht keine ernsthafte Möglichkeit eines von der Täterschaft des Beklagten abweichenden Geschehensablaufs hinreichend fest. Es ist von der Beklagten im Ergebnis nach Würdigung deren Angaben in ihrer informatorischen Anhörung nicht hinreichend dargetan, dass andere Personen ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommen. Auch hat sie keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen, dass ein widerrechtlicher Zugriff Dritter erfolgte. Auf die Notwendigkeit eines entsprechenden Vortrags wurde die Beklagte nach § 139 ZPO irr Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 auch ich hingewiesen (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 162 der Akte). Anhaltspunkte für einen rechtswidrigen Zugriff ergeben sich auch nicht
    aus dem Kurzgutachten des EDV-Sachverständigen, [Name], das die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht hat (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll, BI. 165 f. der Akte). Der Sachverständige hat außerdem auch lediglich eine EDV-Anlage der Beklagten überprüft. Die in dem Kurzgutachten enthaltenen Feststellungen sind daher für den vorliegenden Fall unerheblich, da der Verstoß auch mit einem anderen Rechner begangen worden sein kann.

    Damit ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, worauf das Gericht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (vgl. Sitzungsniederschrift, BI. 162 der Akte). Damit greift dann die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein (BGH, Urteil vom 1'1.06.2015, Az. I ZR 75/14).

    Soweit die Beklagte behauptet, sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen, so gilt deshalb nichts anderes. Der streitgegenständliche Film kann auch in Abwesenheit der Beklagten von dieser angeboten worden sein. Hierfür ist ausreichend, dass ein Computer der Beklagten mit der maßgeblichen Datei und dem Tauschbörsenprogramm online war.


    5.

    Somit haftet die Beklagte als Täterin.

    Der Höhe nach hält das erkennende Gericht für den streitgegenständlichen Film einen Schadensersatz i.H.v. 600,00 EUR als lizenzanalogen Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen, § 287 ZPO. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Bei der Schätzung hat das Gericht beachtet, dass es sich bei dem vorliegenden Filmwerk um einen Spielfilm handelt, der zwar bereits im Jahr [Jahreszahl] in den USA erschienen ist, also einige Zeit vor den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen, jedoch von großem Bekanntheitsgrad und mit hochkarätigen Schauspielern besetzt ist.


    6.

    Außerdem steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. zu. Die unstreitig am 24.06.2013 erfolgte Abmahnung war berechtigt. Die Beklagte hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

    Der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten. Abmahnkosten ist in der zugesprochenen Höhe begründet. Auf Grundlage eines angemessenen Streitwertes von 10.000,00 EUR ergibt sich auf Grundlage eine Geschäftsgebühr von 1,0 zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR der zugesprochene Betrag von 506,00 EUR. Der zugrundegelegte Gegenstandswert ist auch angemessen. Nach § 3 ZPO kommt es auf das Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung an, also das wirtschaftliche Interesse an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen. Kriterien hierbei sind unter anderem auch Art und Umfang der Verletzungshandlung sowie subjektive Umstände auf. Seiten des Verletzers. Bei einem derart bekannten Film ist mindestens der oben genannte Streitwert anzusetzen.


    7.

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.



    II.

    Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Stuttgart
    Urbanstraße 20
    70182 Stuttgart


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Stuttgart
    Hauffstraße 5
    70190 Stuttgart


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



    [Name],
    Richterin am Amtsgericht



    Verkündet am 01.02.2017
    [Name], JFAng'e
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2017, Az. 7 C 4394/16,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Hacker,
Mehrfachermittlung,
Single-Haushalt,
sekundäre Darlegungslast

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5651 Beitrag von hansw » Mittwoch 1. März 2017, 21:33

Hallo Leute, wenn man einen Mahnbescheid erhalten hat und in den nächsten 10-12 Monaten nichts mehr hört: kann dann nichts mehr folgen bzw. ist der Spuk vorbei? Oder gibt es im Schriftsatzzähler zwischen 7., 8. und 9. keine Deadlines für W&F?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5652 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. März 2017, 04:44

Hallo Leute, wenn man einen Mahnbescheid erhalten hat und in den nächsten 10-12 Monaten nichts mehr hört: kann dann nichts mehr folgen bzw. ist der Spuk vorbei?
In so einem Fall, kann man als Erstes in der Geschäftsstelle des Mahngerichts anrufen und an Hand seines (Geschäfts-) Zeichens (MB) sich nach dem Verfahrensstand erkundigen. Als Partei erhält man dann diese Auskunft, auch ohne Anwalt. Jetzt sieht man, ob das Verfahren überhaupt an das Streitgericht abgegeben wurde. Wenn nicht, ist es gegessen. Wenn, wiederholt man das Gleiche in der Geschäftsstelle des Streitgerichtes.

Man kann nicht so einfach vom grünen Tisch aus sagen, dass es nun vorbei ist. Obwohl ca. 1 Jahr dann wirklich zu viel Zeit wäre.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5653 Beitrag von hansw » Donnerstag 2. März 2017, 18:54

Also, vom Mahngericht bekam ich die Info, dass bisher nichts weiter passiert sei. Das Verfahren ist bisher nicht an das Streitgericht abgegeben. Das sind wahrscheinlich gute Nachrichten?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5654 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. März 2017, 19:29

Das ist doch gut. Wenn das streitige Verfahren nicht abgegeben wurde, ist es gegessen. Deshalb immer erst einmal sich selbst beim Mahngericht / Streitgericht informieren.

''##''##''

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5655 Beitrag von Barbara80 » Freitag 3. März 2017, 14:36

Hallo zusammen, bin neu hier und ich habe vor 2 Tagen auch Post von WF erhalten, obwohl ich es mir nicht erklären kann den Film den ich angeblich runtergeladen haben soll kenne ich gar nicht.
Ich habe einen Anwalt kontaktiert und er hat mir auch zur Modifizierten Unterlassungserklärung geraten, die ich gestern per einschreiben Rückschein und email weggeschickt habe.
Ich bekomme den Beratungsschein, kann aber erst am Montag zum Amtsgericht, der Anwalt will auch noch eine abschicken, aber am Montag läuft ja schon die Frist ab und ich habe Angst das meine nicht akzeptiert wird, was passiert dann?
Habe panische Angst und kann seit 2 Tagen gar nicht mehr schlafen.
Achso ich habe von hier diesen Musterschreiben genommen natürlich habe ich den Film in den Titel der zu meinen Fall bezogen war geschrieben.

c3po
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5656 Beitrag von c3po » Freitag 3. März 2017, 15:51

Hallo, erstmal toll, dass es Seiten wie diese gibt. Wenn auch nicht einfach zu finden bei Google. Wenn man die üblichen Begriffe eingibt bekommt man zunächst nur einen Haufen Anwaltsseiten, die alle nur das gleiche Raten: sofort zum Anwanlt rennen...
Habe neuerdings auch ein Schreiben von WF bekommen. Nach eingehender Recherche auf AW3P habe ich den Eindruck gewonnen, dass das Risiko bei dem Weg "mod. UE + nicht zahlen" inzwischen recht hoch geworden ist, dass es letztendlich teurer wird.
Was mir aber nicht ganz klar geworden ist, wenn ich mich für den Weg UE + zahlen entscheide, warum man unbedingt eine mod. UE nehmen sollte? Wenn ich mir die UE von WF anschaue, die ist sehr kurz gehalten mit den Wortet: "hiermit verpflichtet sich ... (im Folgenden: Anschlussinhaber) gegenüber ... es ab sofort zu unterlassen, die Werke ... oder Teile daraus über die Tauschbörse ... im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten. Der Anschlussinhaber verpflichtet sich gegenüber ... für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Die Höhe der VS wird von ... nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Landgericht überprüft werden."

Mehr steht da nicht. Wo genau liegt hier jetzt das Problem und warum muss es ein mod. UE sein?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5657 Beitrag von Steffen » Freitag 3. März 2017, 18:26

Hallo @Barbara80,

es ist ganz natürlich, dass man mit der Abmahnung mit seinen Emotionen wie in einer Achterbahn sitzend fährt. Du hast einen Anwalt, bekommst einen Beratungsschein, dann ist doch erst einmal alles easy. Warum? Eigentlich, weil der Anwalt dir alles abnimmt. Einfach ihm vertrauen.




Hallo @c3po,

es ist halt das grundlegende Problem, dass zum Beispiel hier alle positiven und negativen Urteile veröffentlicht wird, sofort dann ein Foren-User daherkommt und postet, das bei ihm nichts passiert sei. jetzt schlagen sich alle zufrieden auf die Schenkel und sagen sich, das der Abmahner doch nicht so gefährlich ist. Dieses wird dann garniert, mit dem fehlerbehafteten Halbwissen der selbst ernannten Foren-Experten (wie z.B. das Shual). Keine Angst, ich schließe mich hier nicht aus. Ich bin auch kein Anwalt. Ausrufezeichen. Wer in ein Verbraucherforum kommt und bei Nichtjuristen Hilfe erhofft, muss halt mit dem zurecht kommen, was angeboten wird bzw. wird das für sich wählen, was für ihn gut klingt. Nur schrammt "gut klingen" an der Realität vorbei.
  • Jeder, der mit Erhalt einer Abmahnung sich für Nichtzahlen entscheidet, wählt für sich
    a) Klage
    oder
    b) Verjährung (Chancen = 50:50).
    Bereite dich deshalb schon - mit - Erhalt einer Abmahnung so vor, als ob du die Klageschrift in den Händen hieltest, sowie lege monatlich einen gewissen Beitrag für deine persönliche "Kriegskasse" beiseite!


Warum nicht die originale UVE vom Abmahner?

Jeder Abgemahnte ist für die Abfassung (Inhalt), wie weit er diese bzw. wie eng er diese abfasst - selbst verantwortlich. Mit Abgabe und Annahme (originale UVE konkludent, mod. UE mittels Annahmeerklärung) entsteht ein Vertrag, der dauerhaft (ein Leben lang) bindet.

Die originale UE ist eine UVE, die rein auf die Täterschaft des Abgemahnten ausgerichtet ist. Für einen Betroffenen, der sich erst einmal "mod. UE + Nichtzahlen" ohne anwaltliche Prüfung entscheidet, ist eine mod. UE (z.B. Musterschreiben AW3P) Pflicht, da diese- alle - Haftungsarten abdeckt (Täterschaft, Störerhaftung, Ermöglichungshandlung Dritter). Man muss sogar noch weiter gehen, dass eigentlich erst einmal - anwaltlich - geprüft werden sollte, ob überhaupt eine mod. UE abgegeben werden muss. Nur, das Geld will sich jeder sparen, denn Geiz ist geil. Deshalb niemals die Originale, sondern nur eine Modifizierte UVE. Punkt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5658 Beitrag von Barbara80 » Freitag 3. März 2017, 18:53

Danke Steffen für deine Antwort.
Ich habe eigentlich nur Angst das die meine Mod. UE nicht annehmen und der RA sie zu spät schickt, weil ich erst am Montag zum Amtsgericht gehe und
am Montag die Frist für die UE abläuft.
Was passiert denn fals sie den nicht akzeptieren?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5659 Beitrag von Steffen » Freitag 3. März 2017, 20:07

[quoteem]Was passiert denn fals sie den nicht akzeptieren?[/quoteem]
Wenn das Musterschreiben gemäß den Hinweisen ausgefüllt wurde, wird diese aktzeptiert. Sollte ein Fehler vorliegen oder eine Beanstandung, teilen sie es dir mit. Zur Fristwahrung reicht erst einmal 'ne Mail, zeitnah dann mittels eigehändiger Unterschrift per Post.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5660 Beitrag von Barbara80 » Freitag 3. März 2017, 20:17

Vielen Dank Steffen,
Jetzt bin ich beruhigt.

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