Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5601 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. Dezember 2016, 17:56

Hallo @Gast2013,

zu erst einmal danke für dein (aufrichtiges) Posting. Viele vergessen eben, jeder stirbt für sich allein. Und es ist letztendlich immer natürlich auch eine Kostenfrage. Wichtig, dass man mit seiner Entscheidung zurecht kommt. Deswegen werde ich mir kein Werturteil anmaßen.

80 % der Hauptforderung, WF setzen dieses Jahr auf einen harten Kurs. Günstige Vergleich sind nicht mehr drin. Leider!

VG Steffen

reschet
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5602 Beitrag von reschet » Samstag 31. Dezember 2016, 18:09

Das Jahr ist zu Ende und anscheinend habe ich die Verjährung geschafft :). Werde aber noch 1 Woche warten bis ich die Korken knallen lasse :). Guten Rutsch!

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Steffen
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AG Leipzig, Az. 117 C 4856/15

#5603 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Dezember 2016, 18:36

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer musste in einem aktuellen Filesharing Verfahren eine Niederlage vor dem Amtsgericht Leipzig hinnehmen. Unsere Mandantin konnte diese Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen haben.



18:35 Uhr



Waldorf Frommer hatte an unserer Mandantin eine Abmahnung wegen Filesharing geschickt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag von der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft. Waldorf Frommer warf unserer Mandantin vor, dass sie den Film "Tödliches Kommando - The Hurt Locker" illegal verbreitet hat. Hierzu sollte sie ihren Internetanschluss in einer Mietwohnung in Dresden benutzt haben.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ter-70828/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 856-15.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Doch unsere Mandantin bestritt dies und weigerte sich zu zahlen. Daraufhin verklagte Waldorf Frommer sie auf die Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz. Ferner sollte sie für die angeblich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR aufkommen.



Filesharing: Abgemahnte hatte Anschluss ihrem Nachmieter überlassen

Doch Waldorf Frommer scheiterte damit vor dem Amtsgericht Leipzig. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 25.11.2016 (Az. 117 C 4856/15) ab. Denn nach den Feststellungen der Richterin hatte unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keinen Zugriff mehr auf den ermittelten Anschluss gehabt. Denn sie war fast zwei Wochen vorher aus ihrer Mietwohnung ausgezogen und hatte sie samt Anschluss und Router ihrem Nachmieter überlassen. Dies konnte sie vor allem durch Vorlage der Kündigung sowie einer Anmeldebescheinigung nachweisen. Infolgedessen konnte sie kein Filesharing begangen haben.



Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig zeigt, dass sich Abgemahnte nicht durch eine Abmahnung einschüchtern lassen sollten. Dies gilt auch, wenn sie von einer bekannten Abmahnkanzlei wie Waldorf Frommer stammt. Häufig stellt sich heraus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber gar kein Filesharing begangen hat. Dies gilt auch, wenn ein Anschluss von mehreren Familienmitgliedern oder den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft genutzt wird. In manchen Fällen ermittelt der Rechteinhaber auch den falschen Anschlussinhaber. Wir konnten bereits in einigen Verfahren vor Gericht nachweisen, dass es zu einem Ermittlungsfehler gekommen ist. Von daher sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden. (HAB)






AG Leipzig, Urteil vom 25.11.2016, Az. 117 C 4856/15


  • (...) Ausfertigung


    Amtsgericht Leipzig

    Zivilabteilung I

    Aktenzeichen: 117 C 4856/15

    Verkündet am: 25.11.2016

    [Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



    IM NAMEN DES VOLKES

    ENDURTEIL




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    gegen


    [Name],
    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,



    [/b]wegen Urheberrecht[/b]


    hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht [Name] am 25.11.2016

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand:

    Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Verwendung geschützter Bild- / Tonaufnahmen über sogenannte Tauschbörsen (P2P- bzw. Filesharing Netzwerke) sowie einen Kostenersatz wegen der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.

    Die Klägerin wertet nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen aus. Sie hat der Beklagten keinerlei Verwertungsrechte eingeräumt. Die ipoque GmbH ist von der Klägerin ständig beauftragt die illegale Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Bild- / Tonaufnahmen in Tauschbörsen zu ermitteln und die zur Durchsetzung entsprechender Ansprüche erforderlichen Daten zu sichern, die hierfür das Peer-to-Peer Forensic System ("PFS") verwendet. Dabei wurde festgestellt, dass am [Datum] der Film "[Name]" über die IP-Adresse [IP] zum Download angeboten wurde Über die IP-Adresse und die jeweiligen IP-Ports [Ports] wurde auf Grund des Gestattungsbeschlusses vorn zuständigen Internetprovider als Anschlussinhaber die Beklagte unter der Adresse [Straße, Nr.] Dresden, mitgeteilt.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2012 wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Die Beklagte hat sich daraufhin uneingeschränkt zur Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen verpflichtet. Zahlungen wurden trotz Mahnungen nicht geleistet.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte für die illegale Vervielfältigung sowie das illegale Angebot zum Herunterladen des urheberrechtlich geschützten Films in der Tauschbörse BitTorrent verantwortlich sei. Sie behauptet sie habe sämtliche exklusiven Verwertungsrechte (§§ 16,17,19a UrhG) an dem Film mit dem Titel "[Name]. Sie habe zwar die Rechte für die DVD Auswertung an ihre 100 % Tochter [Name] vergeben und die Rechte für die Kinoauswertung an ihre Tochter [Name]. Die exklusiven Rechte aus § 19a UrhG seien bei der Klägerin verblieben, diese somit Inhaberin der exklusiven Online-Rechte. Lizenzen würden von der Klägerin nicht vergeben. Die elektronische Verbreitung würde ausschließlich über kostenpflichtige Portale lizenziert. Eine Lizenz für einen aktuellen Spielfilm würde regelmäßig nicht weniger als 50% von 11,76 EUR betragen und könne je nach Laufzeit, Bekanntheit und Aktualität des Werkes sowie entsprechende Bildqualität auch bei bis zu 65 % von 14,28 EUR liegen.

    Der Schaden sei nach der Berechnungsmethode Lizenzanalogie zu schätzen und betrage mindestens den beantragten Pauschalbetrag. Bei der Berechnung der Rechtsverfolgungskosten sei ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in jedem Fall angemessen, die Begrenzung des § 97a Abs. 3 S.2 UrhG n.F. sei nicht anwendbar.



    Die Klägerin beantragt,
    1. Die Beklagte wird verurteilt ein die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2015 zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.03.2015 zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Sie bestreitet die Rechtsinhaberschaft der Klägerin und dass das streitgegenständliche Werk im Rahmen eines Filesharing-Netzwerks über den Internetanschluss der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden sei, da die Zuordnung auf eine fehlerhafte Ermittlungstätigkeit oder aber auf Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers durch den Provider zurückzuführen sei. Die Beklagte bestreitet, dass die verwendetet Software fehlerfrei funktioniere und ist der Auffassung, dass eventuell heruntergeladene Bruchteile der angeblich gefundenen Datei nicht zur Identifizierung ausreichen würden.



    Die Beklagte behauptet,
    dass sie selbst die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen habe und hierfür auch nicht verantwortlich sei. Sie sei am [Datum] aus der Wohnung in der [Anschrift] in Dresden ausgezogen, habe das dazu bestehende Mietverhältnis gekündigt und den Telefonanschluss mit dem Router dem Nachmieter , dem Zeugen [Name] überlassen. Zugang zu der Wohnung und dem Anschluss habe sie danach nicht mehr gehabt und diesen nicht mehr genutzt. Als die Beklagte noch in der Wohnung gewohnt hatte sei der Anschluss WPA2 verschlüsselt gewesen mit einem Passwort bestehend aus 16 Zeichen Auch dieses sei dem Nachmieter mitgeteilt worden. Die Beklagte bestreitet die behauptete Lizenzierungspraxis und die Höhe der branchenüblichen Lizenzgebühren.


    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugeneinvernahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2016 Bezug genommen.

    Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist zulässig

    Das Amtsgericht Leipzig ist gemäß den §§ 12,13, ZPO, §§ 104,104a,105 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation der Justiz / Sächsische Justizorganisationsverordnung vom 29.11.2014) örtlich zuständig.

    Die Klage ist jedoch unbegründet.

    Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 97 Abs.2, 97a , 19a UrhG zu, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat und auch nicht, dass sie als Anschlussinhaberin für diese verantwortlich ist.

    Die Rechtsinhaberschaft der Klägerin und somit ihre Aktivlegitimation ist nach der Überzeugung des Amtsgerichts Leipzig gegeben. Diese beruht auf den Angaben des Zeugend [Name], der bekundete, dass die [Name] die Produzentin des Films "[Name]" ist , welche auch von den Schauspielern, Autoren, Regisseuren usw. alle Recht an dem Film erworben und auf das Mutterunternehmen, die [Name] übertragen hat. Die Klägerin hat in einem Lizenzvertrag mit der [Name] alle Auswertungsrechte an dem streitgegenständlichen Film übertragen erhalten, einschließlich der Rechte aus § 19a UrhG. Mit beinhaltet in diesem Lizenzvertrag war die Versicherung des Vertragspartners Inhaber aller Auswertungsrechte zu sein. In diesem Zusammenhang wurden auch Dokumente übergeben, aus denen hervorgeht, dass die [Name] Hersteller des Films ist, und auch eine "[Name]", welche unterschrieben und zertifiziert ist. Bei den Rechten, die die [Name] der Klägerin eingeräumt hat handelt es sich um ausschließliche Rechte bezogen auf das deutschsprachige Europa, einschließlich Deutschland. Der Zeuge hat weiter erklärt, dass es bei dem streitgegenständlichen Werk noch den besonderen Umstand gab, dass die Lizenzgeberin selbst Pirateriemaßnahmen ergreifen wollte und sich die Vertragspartner darauf verständigten, dass die Klägerin ausschließlich die Nutzungsrechte in Deutschland geltend machen darf. Dem Zeugen waren diese Einzelheiten bekannt, da er den Lizenzvertrag selbst gelesen und mit ihm gearbeitet hat insbesondere bei der Meinungsverschiedenheit wegen der Pirateriemaßnahmen. Seine Aussagen waren glaubwürdig , nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte an seinen Angaben zu zweifeln sieht das Gericht keine.

    Das Gericht sieht es auch als erwiesen an, dass das geschützte streitgegenständliche Werk über die IP-Adresse [IP] und die Ports [Ports] am [Datum], und über den Port [Port]am [Datum] zum Download angeboten wurde.

    Hierzu hat der Zeuge [Name] überzeugend und nachvollziehbar angegeben, dass mit Hilfe des PFS Rohdaten übermittelt und abgespeichert werden, indem mit Peer-to-Peer Monitoren, auf denen eine Software aufgespielt ist (client ), sich mit vielen anderen Teilnehmern in virtuellen Räumen getroffen wird um Daten auszutauschen, wobei die Clients so programmiert sind, dass sie keine Daten des geschützten Werkes senden, sondern nur empfangen können. In die Programme werden dazu Informationen , wie z.B. die technische Bezeichnung einer bestimmten Datei, im vorliegenden Fall des Films "[Name]", eingegeben , sodass sie danach in den Tauschbörsen suchen können. Die Informationen werden gesondert durch Suche nach Illegalen Kopien und dem Vergleich mit dem Original ermittelt. Eine komplette illegale Kopie wird der ipoque GmbH auch zur Verfügung gestellt, die dann mit dem in den Tauschbörsen gefundenen Werk verglichen wird auf der BIT-Ebene. Die gesamte Kommunikation mit dem anbietenden Monitor wird aufgezeichnet und mit einem Zeitstempel versehen, der mit der gesetzlichen Zeit in Deutschland auf 10 Millisekunden übereinstimmt. Hierzu wird ein Abgleich mit der technisch physikalischen Bundesanstalt in Braunschweig durchgeführt. Danach erfolgt eine Analyse bei der eine Datenbank darüber erstellt wird, was zu einem bestimmt Zeitpunkt im Hinblick auf verschiedene Kommunikationen mit Monitoren in der Tauschbörse geschehen ist. Von den Analysen werden Reports in elektronischer Form erstellt mit den Ergebnissen, bei denen auch die IP-Adresse des sendenden Monitors enthalten ist. Mit diesen Informationen werden dann die Auskünfte von dem Provider, hier Kabel Deutschland eingeholt. Die Zuverlässigkeit und das fehlerfreie Arbeiten des Systems bei vielfachen Überprüfungen durch Sachverständige immer wieder bestätigt worden.

    Ein Vergleich der ermittelten Daten mit den Daten, die der Auskunft von [Provider]zu Grunde lagen und in dieser mit beinhaltet sind zeigt, dass der Filehashwert, die IP-Adresse , die Zeiten und die Ports übereinstimmen, so dass auch davon auszugehen ist, dass die Adresse des Anschlusses richtig ermittelt wurde.

    Zur Überzeugung des Gerichts konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Film über die IP-Adresse [IP] in der Tauschbörse allen dortigen Teilnehmern zugänglichen gemacht hat oder als Anschlussinhaberin dafür verantwortlich ist.

    Auf Grund der vorgelegten Kopie ihrer Kündigung der Wohnung [Anschrift], und der Anmeldebescheinigung , sowie den Aussagen der Zeugen [Name] und [Name]das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr unter der Anschrift [Anschrift] wohnhaft war und ihren Anschluss inklusive Router und Passwort dem Nachmieter [Name] überlassen hatte.

    Die eingereichten Dokumente weisen den Umzug der Beklagten zum [Datum] aus. Die beiden Zeugen bestätigten dies und bekundeten glaubhaft, dass der Zeuge erden Anschluss und den Router übernommen hat. Da die Beklagte in die neue Wohnung mit dem Zeugen [Name] einzog und der dortige Anschluss auf diesen lief ist nachvollziehbar, dass die Beklagte ihren Anschluss dem Freund ihres Lebensgefährten , dem Zeugen [Name] überließ, zumal es nach der Erklärung der Beklagten, die durch die Zeugenaussagen bestätigt wurde, Probleme mit einer vorzeitigen Kündigung bei Kabel Deutschland gab. Dort wurde der Zeuge als Bevollmächtigter in den Vertrag aufgenommen und von ihm dann auch die Kosten gezahlt. Die Zeugen erklärten auch, dass die Beklagte danach keinen Zugang mehr zu dem Anschluss hatte und diesen auch nicht wieder nutzte, damit ist auch der streitgegenständliche Zeitpunkt eingeschlossen. Dies ist glaubwürdig , da nicht die Beklagte, sondern deren Lebensgefährte und der Nachmieter nach den Angaben der Zeugen befreundet waren. Die Beklagte hatte nach dem Umzug keinen Einfluss mehr auf den Anschluss oder dessen Benutzung.

    Sie hat diesen Geschehensablauf substantiiert dargelegt, so dass der Klägerin der tatsächliche Anschlussinhaber bekannt wurde . Der Vortrag war auch durch Zeugen überprüfbar, welche ihn bestätigten.

    Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 708 Nr. 11. 711 ZPO



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat schriftlich bei dem

    Landgericht Leipzig
    Harkortstraße 9
    04107 Leipzig


    einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen.

    Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

    Die Berufung wird durch Einreichen einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufungsschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
    2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

    Mit der Berufung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

    Die Parteien müssen sich für die Berufung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Dieser hat die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung zu unterzeichnen.

    Die Berufung kann durch den Rechtsanwalt auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

    Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder wenn die Beschwerde in dieser Entscheidung zugelassen wurde.

    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat eingelegt wird.

    Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

    Die Beschwerde ist bei dem

    Amtsgericht Leipzig
    Bernhard-Göring-Straße 64
    04275 Leipzig


    einzulegen.

    Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

    Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.



    [Name]
    Richterin am Amtsgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Leipzig, Urteil vom 25.11.2016, Az. 117 C 4856/15,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Nachmieter,
Wohngemeinschaft,
WG

pasch
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5604 Beitrag von pasch » Dienstag 3. Januar 2017, 19:31

Hey,

Ok, erstmal danke Steffen. Schön das es jemanden gibt der sich um soviele Leute kümmert die hier Hilfe suchen.

habe nun auch Post von Waldorf Frommer über einen Film bekommen und habe mal einige der letzten Seiten durchgelesen und viele der Fälle von 2016 angesehen.
Ich muss dazu sagen das Ich zur anscheinenden Abmahnhochzeit schonmal das vergnügen hatte.
Früher war Alles besser, richtig? Damals ging es um ein Lied, Ich habe wie wohl so viele mod. UE und Stille als Reaktion gewählt. Das war aber auch ein anderer Fall.
Bin zwar natürlich selbst kein Rechtsanwalt aber ich wurde für ein Lied abgemahnt und in der sehr offensichtlichen Template einer Abmahnung wurde von einem Video/Film und keinem Musikstück gesprochen. Das kombiniert mit dem was in den Foren so geredet wurde ließ mich das Ganze doch recht entspannt durchstehen, es kam bis zum Widerspruch des Mahnbescheids und danach habe ich nie mehr von Ihnen gehört.

Es scheint ja aber heute doch etwas anders zu sein und Ich finde zumindest keine offensichtlichen Patzer in meiner Abmahnunng (bin immernoch kein Anwalt).
Mein relativ simpler Plan war nun das Ganze einfach mathematisch zu lösen :D. Irgendwo am Ende der Straße rechne ich mit einem Vergleich.

Stand jetzt sieht es aus wie folgt:
Schadensersatz: 700€
Aufwendungsersatz: 215€
Gesamt: 915€

Hier habe ich nun folgende Fragen:
a) Aufwendungsersatz
Sie schreiben das der Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruches sich durchaus weit erhöhen könnte, ist das wirklich realistisch?
b) Mahnverfahren
Bei Widerruf wären Stand jetzt so ca 150€ fällig richtig?
c) Vergleich
Von dem was ich bis jetzt gelesehn habe schienen für einen Vergleich so 60-80% der Abmahnung (+Mahnbescheid) als realistisch, könnte man das so sagen?
Schatten hat geschrieben:Hab nochmal nachgeschaut: Die ursprüngliche Forderung waren 875 SE plus 215 Gebühr (2300 VV RVG), gerichtlich werden 1500 + 215 + 150 gefordert.
Wenn ich mir Schattens Sache anschaue (Danke fürs teilen) würde das für mich einen Anstieg im Schadensersatz von 700€ auf ca 1200€ (das ist natürlich nur eine grob fahrlässige Schätzung auf der Basis eines Falles) und insgesamt (SE+Aufwendungsersatz+MB) 1565€ heißen.

Folgende Werte hören sich zu mich also realistisch an:
- Vergleich sofort: ~550-750€
- Vergleich nach MB: - ~1000-1300€

Wenn wir nun wirklich davon ausgehen das es 50/50 ist ob man nach Widerruf noch etwas hört sieht das Ganze also für mich so aus als würde es zumindest mathematisch kaum einen Unterschied machen ob man sofort zahlt oder abwartet. Stimmen meine Zahlen oder habe ich noch etwas vergessen?
Und falls jemand zusätzliche Tipps hat oder ich etwas falsch verstanden habe bitte helft mir :D

Schönen Abend.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5605 Beitrag von pasch » Dienstag 3. Januar 2017, 20:07

Oh bevor ichs vergesse, und vergebt mir dafür das ich die Bearbeitungsfunktion nicht finden konnte falls es sie gibt,

a) Gibt es vorgeschriebene Abgabefristen für die Abgabe der Unterlassungserklärung?
b) Der Anschluss zu dem die Abmahnung geschickt wurde gehört nicht mir, was könnte an unangenehmen Folgen auf den Anschlussträger zukommen in den Fällen das er
ba) sofort zahlt
bb) nach Widerspruch des Mahnbescheids zahlt
bc) ändert sich etwas wenn man nach einem Vergleich zahlt?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5606 Beitrag von Steffen » Dienstag 3. Januar 2017, 20:25

Hallo @pasch,

[quoteempasch](...) Hier habe ich nun folgende Fragen:
a) Aufwendungsersatz
Sie schreiben das der Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruches sich durchaus weit erhöhen könnte, ist das wirklich realistisch?
b) Mahnverfahren
Bei Widerruf wären Stand jetzt so ca 150€ fällig richtig?
c) Vergleich
Von dem was ich bis jetzt gelesehn habe schienen für einen Vergleich so 60-80% der Abmahnung (+Mahnbescheid) als realistisch, könnte man das so sagen? (...)[/quoteem]



zum Aufwendungsersatz:

Man muss hier den § 97a UrhG (mit Inkrafttreten Fassung 09.10.2013) genau durchlesen. Es geht hierbei um die vorgerichtliche Abmahnung und um deren Ziel der einvernehmlichen Streitniederlegung. Verweigert man die Zahlung und es wird Klage erhoben, dann gilt dieses nicht mehr und die Öffnungsklausel (unbillig) gilt jetzt. Das heißt höhere Gebühren.

Und das ist mehr als realistisch, da in aktuellen Mahnbescheiden genau diese höheren Kosten - rechtskonform - geltend gemacht werden.



zum Mahnbescheid:

Ich kenne nur Forderungen nach dem Schadensersatz i.H.v. 1.000,- € und anwaltliche Gebühren i.H.v. ca. 506,- €.



zum Vergleich:

Zum status quo (MB) ist ein außergerichtlicher Vergleich von ca. 1.300,- € möglich. Dieses kann man sofort nach Zustellung und ohne Anwalt versuchen.

Was dabei für dich als realistisch erscheint, wird wohl den Abmahner nicht sehr groß beeindrucken.
1ööüüää1



[quoteempasch]a) Gibt es vorgeschriebene Abgabefristen für die Abgabe der Unterlassungserklärung?
b) Der Anschluss zu dem die Abmahnung geschickt wurde gehört nicht mir, was könnte an unangenehmen Folgen auf den Anschlussträger zukommen in den Fällen das er
ba) sofort zahlt
bb) nach Widerspruch des Mahnbescheids zahlt
bc) ändert sich etwas wenn man nach einem Vergleich zahlt?[/quoteem]


Termin Abgabe der UVE + Zahlung, sind beide im Abmahnschreiben vorgegeben.

Abgemahnt wird immer der Anschlussinhaber. Dieser muss sich dann auch dagegen verteidigen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5607 Beitrag von pasch » Mittwoch 4. Januar 2017, 21:10

Steffen hat geschrieben:Hallo @pasch,

zum Mahnbescheid:

Ich kenne nur Forderungen nach dem Schadensersatz i.H.v. 1.000,- € und anwaltliche Gebühren i.H.v. ca. 506,- €.
Mir ging es hier nur um die puren Kosten des Mahnbescheids selbst. Ich dachte der Mahnbescheid selbst kostet extra und die Kosten würden im Verhältnis zum Schadensersatz + anwaltichen Gebühren stehen.




Steffen hat geschrieben:zum Vergleich:

Zum status quo (MB) ist ein außergerichtlicher Vergleich von ca. 1.300,- € möglich. Dieses kann man sofort nach Zustellung und ohne Anwalt versuchen.

Was dabei für dich als realistisch erscheint, wird wohl den Abmahner nicht sehr groß beeindrucken.
1ööüüää1



Heh, ja das ich Abmahner nicht beeindrucken werde ist mir klar :)
Dachte nachdem ich deinen Infopost über Vergleiche gelesen habe das man durchaus mit mehr als 10% gegenüber der Forderung in der Abmahnung sparen könnte wenn man sich nicht all zu dumm anstellt. Aber wenn du sagst das es heute so ist werde ich das mal als Fakt nehmen.



Steffen hat geschrieben:Termin Abgabe der UVE + Zahlung, sind beide im Abmahnschreiben vorgegeben.

Abgemahnt wird immer der Anschlussinhaber. Dieser muss sich dann auch dagegen verteidigen.
Hier ging es mir eher darum das sie mir eine 10 Tägige Frist zur Abgabe der UE gegeben haben. Durch Wochenende/Feiertage hatte ich noch 5 Tage (3 Arbeitstage, Frist endet an einem Sonntag) als der Brief bei mir ankam. Aber nachdem ich etwas gegoogelt habe scheinen kurze Fristen ja die Norm zu sein.


Und da ich Stand jetzt damit rechne das ich einen Vergleich anstreben werde muss ich nochmal auf den Anschlussinhaber zurückkommen. Angenommen wir würden in einer verrückten Welt in der Ich schuldig wäre.
Ich bin nicht der Anschlussinhaber, möchte Ihm aber den Stress ersparen. Der einzige Weg den Ich sehe um das Verfahren von hier an auf meinen Namen laufen zu lassen ist ein Schuldanerkenntnis.
Gibts es hier irgendwelche Erfahrungswerte?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5608 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Januar 2017, 04:42

[quoteempasch]Ich bin nicht der Anschlussinhaber, möchte Ihm aber den Stress ersparen. Der einzige Weg den Ich sehe um das Verfahren von hier an auf meinen Namen laufen zu lassen ist ein Schuldanerkenntnis.
Gibts es hier irgendwelche Erfahrungswerte?[/quoteem]

Man sollte begreifen, dass in erster Linie der Anschlussinhaber in der Pflicht ist. Wenn Du ihm Ärger ersparen wolltest, hätte er eine mod. UE abgegeben und Du hättest die Summe aus der Abmahnung beglichen. Rechtsstreit erledigt. Punkt.

Wenn man jetzt wild Namen nennt, passiert eines, dass der Abmahner zwei Personen hat. Ergo leichteres Spiel. Man sollte doch einmal Ruhe mit einen Anwalt reden und seine Möglichkeiten ausloten. Spätestens mit dem MB sollte man bemerkt haben, dass es langsam doch ernst wird.

Natürlich kann nach dem Widerspruch nichts mehr kommen. Davon schreiben manche. Manche schreiben viel. Nur sollte man dann erst einmal widersprechen und abwarten. Klagen die (Ende Juli), dann sollte man erst mit einen Anwalt reden.

VG Steffen

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#5609 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Januar 2017, 16:02

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR (Köln):
Filesharing Niederlage vor dem Amtsgericht Köln
für Waldorf Frommer -
Ermittlungsfehler war möglich -
keine "echte" Mehrfachzuordnung!




16:00 Uhr



Wenn ein Provider zweimal eine IP-Adresse demselben Anschlussinhaber zuordnet, kann ihm dabei schnell ein Filesharing Ermittlungsfehler passieren. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Köln.



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Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ich-70879/



Urteil im Volltext:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln ... 61215.html



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Eine Abmahnkanzlei hatte den Inhaber eines Internetabschlusses wegen Filesharing abgemahnt. Sie warf ihm vor, dass er den Film "Seelen" über eine Tauschbörse verbreitet hat. Die Kanzlei berief sich darauf, dass der Provider die ermittelte IP-Adresse zweimal seinem Anschluss zugeordnet hat. Die sei an einem Tag um 02.39 Uhr und um 09.59 Uhr geschehen.

Aus diesem Grunde sollte der Anschlussinhaber 600,00 EUR Schadensersatz zahlen. Ferner sollte er die Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR ersetzen. Doch der abgemahnte Anschlussinhaber weigerte sich zu zahlen. Er berief sich vor allem darauf, dass es hier zu einem Ermittlungsfehler gekommen ist.



Filesharing Ermittlungsfehler bei zweifacher Zuordnung einer IP-Adresse

Das Amtsgericht Köln wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 15.12.2016 (Az. 148 C 389/16) ab. Denn der Rechteinhaber hatte nicht nachgewiesen, dass die festgestellte Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber erfolgt ist.

Hierzu reicht die Ermittlung einer einzigen IP-Adresse innerhalb eines Zeitraums von mehreren Stunden nicht aus. Das gilt vor allem dann, wenn der Provider diese kurz hintereinander zweimal dem gleichen Anschlussinhaber zugeordnet hat.

Dies begründete das Amtsgericht Köln damit, dass es hier schnell ein Ermittlungsfehler unterläuft. Das kann dadurch geschehen, dass die IP-Adresse falsch erfasst wird. Oder dem Internetprovider unterläuft ein Zuordnungsfehler. Dies ist einmal technisch bedingt möglich. Darüber hinaus hält das Amtsgerichtes Köln auch für möglich, dass das Personal des Providers die Auskunft bewusst manipuliert hat.



Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Köln zeigt, dass viele Gerichte gegenüber der Abmahnindustrie kritischer geworden sind. Sie nehmen ihr nicht ab, dass Ermittlungsfehler ausgeschlossen sind. Hier kommt es zu beträchtlichen Fehlerquoten, die zum Teil über 50% liegen. Von daher sollten Sie sich bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale beraten lassen. In vielen Fällen werden Unschuldige wegen Filesharing abgemahnt. (HAB)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Köln, Urteil vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16,
Ermittlungsfehler,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Klage Waldorf Frommer,
keine "echte" Mehrfachzuordnung,
zweifacher Zuordnung einer IP-Adresse

HansHanson
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5610 Beitrag von HansHanson » Donnerstag 12. Januar 2017, 07:57

Hallo zusammen,

ich habe im November eine Abmahnung bekommen. Ich sollte 2 Filme heruntergeladen haben. Nachdem ich nun meiner sekundären Darlegungslast nachgekommen bin und klar meine Vermutung geäußert und bewiesen habe, wer es gewesen ist, wird mir nun ein Vergleich angeboten. Dieser liegt etwa 25% unter dem ursprünglichen Wert. Die Androhungen eines Gerichtsverfahrens sind schon sehr deutlich zu erkennen.
Nun meine Frage: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass in diesem Fall vor Gericht gezogen wird?

Thatcher
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5611 Beitrag von Thatcher » Donnerstag 12. Januar 2017, 08:50

Du hast tatsächlich der Abmahnkanzlei Tipps und Hinweise an die Hand gegeben, wie sie Dich am besten drankriegen können???

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5612 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. Januar 2017, 09:49

Hallo @HansHanson,

im Abmahnwahn gibt es kein starres Schema-F. Wer sich - mit Erhalt der Abmahnung - aus den Fängen der Haftung befreien möchte, kann und sollte es. Natürlich und nur, wenn er weiß was er schreibt und welche Folgen das Geschriebene letztendlich hat. Es ist auch blöd aktuell zu schreiben, der Himmel ist blau, später er war grau, nur weil die Lösung grau wäre. Punkt.

Nur kenne ich nicht inhaltlich zu 100%, was Du dem Abmahner vortrugst.
  • (...) Nachdem ich nun meiner sekundären Darlegungslast nachgekommen bin und klar meine Vermutung geäußert und bewiesen habe, wer es gewesen ist, wird mir nun ein Vergleich angeboten. (...)
Einmal wird es sicherlich - ohne - Anwalt passiert sein und andermal kann es alles heißen. Ich weiß es nicht, ob jemand konkret als Täter benannt wird oder nur jemand als benannter Mitnutzer als Täter in Betracht kommt. Die Frage wäre, war es ein Schuldanerkenntnis oder Täter Benennung bzw. Ausreichend, um Täterschaftsvermutung zu erschüttern und seiner sek. Darlegngslast nachzukommen - oder nicht. Bitte diesbezüglich auch keine (öffentlichen) Antworten im Forum.

Danach richtet sich ja auch, ob man nach einen vielleicht Ausschlag des Vergleichsangebot klagt oder nicht. Das hieße, man (nicht öffentlich im Forum) müsste den Schriftverkehr erst einmal kennen. Und selbst dann, würde man nur eine laienhafte Einschätzung treffen, die nicht verbindlich wäre. Ein Forum ist eintreffpunkt von Nichtjuristen.

Die Frage nach der Wahrscheinlichkeit ist zwar berechtigt, aber nacgh m.E. = Murks. Die kann niemand - außer dem Abmahner - verbindlich beantworten. Man kann aber sagen: Wer die Zahlung verweigert, der entscheidet sich für Klage oder Verjährung (AG = 3 Jahre, (Rest-)SE = 10 Jahre), die Chancen sind hierbei gleich groß.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5613 Beitrag von 0x5E2F3A » Donnerstag 12. Januar 2017, 14:07

Meine WF Abmahnung habe ich schon vor einer Weile erhalten. Ich war ein Spezieller Fall, der das Internet Recht Grundlegend verändern hätte können. Wenn WF mich vor Gericht gezerrt hätte. Aber leider ist meine Abmahnung am 31.12.2016 verjährt und WF hat keine Klage eingereicht. Also ich brauchte noch keinen Anwalt um denen Ihre Optionen aufzuzeigen. Eine Unterlassungserklärung habe ich auch nicht abgegeben und auf Vergleiche bin ich auch nicht eingegangen. Ich habe die Kanzlei am 2.1.2017 über die Verjährung in Kenntnisgesetzt.

xamoel
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5614 Beitrag von xamoel » Donnerstag 12. Januar 2017, 20:26

Dir ist bewusst dass ein Mahnbescheid auch jetzt noch zugestellt werden kann, wenn er vor der Verjährung beantragt worden ist? Die Gerichte haben viel zu tun.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5615 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. Januar 2017, 23:52

[quoteem0x5E2F3A]Ich war ein Spezieller Fall, der das Internet Recht Grundlegend verändern hätte können. Wenn WF mich vor Gericht gezerrt hätte.[/quoteem]

Kanst Du dich denn diesbezüglich per PN oder E-Mail näher äußern?

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5616 Beitrag von jb2ip12d » Samstag 14. Januar 2017, 07:01

0x5E2F3A hat geschrieben:Aber leider ist meine Abmahnung am 31.12.2016 verjährt und WF hat keine Klage eingereicht.
Nun, sofern die drohende folgenlose Verjährung derartiges Leid bei dir verursacht hat, wäre natürlich das Mittel der negativen Feststellungsklage genau hierfür geradezu prädestiniert gewesen, scheinst du dir deiner Sache ja entsprechend sicher zu sein. ;)

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Steffen
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LG Magdeburg, Az. 7 S 83/16

#5617 Beitrag von Steffen » Dienstag 17. Januar 2017, 17:19

WALDORF FROMMER: Landgericht Magdeburg zum Nachweis der Rechteinhaberschaft mittels Zeugenbeweis - Nachweis der fehlenden Täterschaft der Mitnutzer führt zur Haftung des Anschlussinhabers


17:15 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützte Filmaufnahmen. In diesem Verfahren hatte das Amtsgericht Magdeburg die Klage zuvor mit der Begründung abgewiesen, den zur bestehenden Rechteinhaberschaft der Klägerin angebotenen Zeugen nicht hören zu müssen. Denn, so das Amtsgericht, der Nachweis der Rechteinhaberschaft könne allein durch die Vorlage der Vertragswerke geführt werden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _83_16.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Landgericht sah dies erwartungsgemäß anders und lud den von der Klägerin angebotenen Zeugen, um sich selbst ein Bild machen zu können. Die Aktivlegitimation der Klägerin stand nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Landgerichts fest:
  • "Zu Unrecht stellt die Beklagte zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage. Zur Rechteinhaberschaft und damit zur Aktivlegitimation der Klägerin hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung von [...]. Der Zeuge, der als Justitiar für die Klägerin tätig ist, hat der Kammer alle Einzelheiten des Rechteerwerbs überzeugend dargelegt.

    Er hat der Kammer im Einzelnen geschildert, dass er die Übertragung der Verwertungsrechte selbst verhandelt habe und dass er insbesondere auch den Vertrag gesehen habe, mit dem die Rechte zur Verwertung dieses Films von der Produktionsgesellschaft auf die Klägerin übertragen worden sind. Schließlich hat der Zeuge auch nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund auf der Hülle der DVD die Bezeichnung [...] enthalten ist. Es handele sich um ihre 100%ige Tochterfirma, die lediglich den Vertrieb der Datenträger für sie übernommen habe. Mit dieser Sublizenz sei jedoch keinerlei Rechteinhaberschaft auf ihre Tochter übergegangen.

    Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Zeuge die Vorgange zu dem Rechteerwerb zutreffend geschildert hat seine Ausführungen waren glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben konnte, hat die Kammer nicht gewonnen."
Die Beklagte hatte in diesem Verfahren zudem in erster Instanz schriftsätzlich darauf hingewiesen, dass ihre Familienangehörigen als Täter der konkreten Rechtsverletzung in Betracht kommen sollten. Die Tochter sowie der Ehemann wurden daher zwar nicht in erster, jedoch in zweiter Instanz als Zeugen gehört. Beide Mitnutzer kamen jedoch nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Landgerichts nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht.

Das Landgericht Magdeburg sah daher ihm Ergebnis die Täterschaft der Beklagten als erwiesen an:
  • "Nach Maßgabe dieser Grundsätze haftet die Beklagte der Klägerin als Täterin für die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung. Denn sie hat gerade nicht dargelegt und bewiesen, dass zum Verletzungszeitpunkt (auch) andere Personen selbstständig Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, so dass - nach wie vor - eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Hiervon ist die Kammer schon aufgrund der Anhörung der Beklagten überzeugt. [...] Ist aber - wie hier - der Beklagten der Vortrag und der Beweis einer zum Verletzungszeitpunkt möglichen Täterschaft eines Dritten nicht gelungen, so haftet der Anschlussinhaber allein deshalb, weil seine Täterschaft vermutet wird."
Auch dem weiteren Einwand der Beklagten, angesichts einer vermeintlich nicht hinreichenden Konkretisierung der Forderung im Mahnbescheid sei die Regelverjährungsfrist von drei Jahren überschritten, vermochte das Landgericht nicht zu folgen.
  • "Sowohl der Schadenersatzanspruch als auch die als Hauptforderung daneben geltend gemachten Abmahnkosten sind so präzise beschrieben, dass die Beklagte keinem Irrtum darüber unterliegen konnte, um welche Forderung es sich handelt."
Da die Beklagte auch die Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung nicht ausreichend substantiiert bestritten hatte, hob das Landgericht Magdeburg das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes, der entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten beider Instanzen.





LG Magdeburg, Urteil vom 23.11.2016, Az. 7 S 83/16

  • (...) - Abschrift -

    Landgericht Magdeburg

    Geschäfts-Nr.: 7 S 83/16
    150 C 1102/15 Amtsgericht Magdeburg

    Verkündet am: 23.11.2016
    [Name], Justizangestellte
    als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle



    Im Namen des Volkes!

    Urteil




    [Name],
    Klägerin und Berufungsklägerin

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



    gegen


    [Name],
    Beklagte und Berufungsbeklagte

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 02.11.2016

    für Recht erkannt

    1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 17.02.2016 (Az 150 C 1102/15 (150)) abgeändert und wie folgt neu gefasst
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2014 zu zahlen
    3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar



    Gründe:


    I.

    Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte durch unerlaubte Verwertung in sogenannten Tauschbörsen geltend.

    Die Klägerin behauptet, Inhaberin der Verwertungsrechte des Films [Name] zu sein. Die Klägerin lasst Rechtsverletzungen in Tauschbörsen systematisch von der "ipoque GmbH" ermitteln. Ermittlungen dieses Unternehmens ergaben in fünf Fällen eine Zuordnung zu der IP-Adresse der Beklagten.

    Mit Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin die Beklagte erfolglos ab und verlangte von ihr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit Schreiben vom [Datum] gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, ohne allerdings die ihr gegenüber geltend gemachten Abmahnkosten zu begleichen.

    Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne von der Beklagten Schadensersatz in einer Mindesthöhe von 600,00 EUR verlangen. Daneben könne sie von ihr die Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beanspruchen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten sei sie auch Rechteinhaberin des gegenständlichen Filmes. Soweit auf der Hülle des Films der Copyright-Vermerk [Name] enthalten sei, so beruhe dies allein darauf, dass sie die Rechte zur DVD-Auswertung an ihre 100%ige Tochter [Name] übertragen habe Die Beklagte habe zudem ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt Auch sei die IP-Adresse der Beklagten zutreffend ermittelt worden. In einer Vielzahl bereits durchgeführte gerichtlicher Beweisaufnahmen sei die Zuverlässigkeit der Ermittlungen des hier beauftragten Unternehmens durch Sachverständige bestätigt worden Hinzu komme, dass im folgenden Fall bei der Beklagten am [Datum] fünf Datensatze unter vier unterschiedlichen IP-Nummern festgestellt worden seien.


    Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
    die Beklagte zu verurteilen, an sie angemessenen Schadensersatz, dessen Hohe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 zu zahlen.


    Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
    die Klage abzuweisen

    Zur Begründung hat sie zunächst die Einrede der Verjährung erhoben. Sie gehe davon aus, dass im vorliegenden Fall die Regelverjährung von drei Jahren Anwendung finde. Der im Jahre 2014 erlassene Mahnbescheid habe die Verjährung nicht unterbrechen können, weil die klägerische Forderung in diesem Mahnbescheid nicht hinreichend konkret erkennbar sei. Die mit Mahnbescheid geltend gemachte Forderung weiche von der außergerichtlichen Forderung ab Darüber hinaus werde die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Zwar sei sie im Jahre [Jahreszahl] Inhaberin des betreffenden Internetanschlusses gewesen sei. Es habe sich um einen Internetanschluss mit Router gehandelt, der ordnungsgemäß mittels WPA-2-Verschlusselung geschützt worden sei. Neben ihr hatten diesen Internetanschluss auch weitere Familienmitglieder genutzt, und zwar konkret ihr Ehemann [Name] sowie ihre Tochter [Name]. Sie führt weiter aus, dass für ihre Tochter ein eigenes Endgeräte zur Verfügung gestanden habe. Sämtliche Familienmitglieder seien vor der erstmaligen Nutzung ihres Computeranschlusses ausdrücklich darüber belehrt worden, dass sie keine Internettauschbörsen nutzen sollten Die Befragung der Familienmitglieder habe ergeben, dass sie keine Tauschbörsen genutzt hatten Auch ihre Haftung als Störer komme nicht in Betracht, sie habe ihren Anschluss vor dem illegalen Zugriff Dritter geschützt und habe die weiteren Nutzer sowohl belehrt als auch regelmäßig kontrolliert. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass es auch zu einem Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers gekommen sei Es sei bekannt, dass die Fehlerquote hierbei sehr hoch sei Schließlich sei der geltend gemachte Schadensbetrag überhöht und auch die Anwaltskosten konnten in der Höhe nicht geltend gemacht werden.

    Mit Urteil vom 17.02.2016 wies das Amtsgericht Magdeburg die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt und bewiesen habe. Insbesondere könne sie den Beweis ihrer Rechteinhaberschaft nicht durch den von ihr angebotenen Zeugenbeweis fuhren.

    Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 22.02.2016 zugestellt wurde, legte sie am 16.03.2016 Berufung ein. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ging die Berufungsbegründung der Klägerin am 29.04.2016 beim erkennenden Gericht ein, in der die Klägerin im Wesentlichen ausführte, dass das Amtsgericht nicht berechtigt gewesen sei, die Klage aufgrund unsubstantiierten Vortrags zur Rechteinhaberschaft ohne Beweisaufnahme abzuweisen Der von ihr benannte Zeuge sei unter anderem zum Beweis für solche Tatsache angeboten worden, aus denen sich die Inhaberschaft der für den streitgegenständlichen Film maßgebenden exklusiven Rechte gemäß § 19a UrhG ergebe. Im übrigen wiederholte und verteidigte sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.


    Die Berufungsklägerin beantragt,
    unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Magdeburg vom 17.02.2016 (Az 150 C 1102/15 (150)) die Beklagte zu verurteilen,
    1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 sowie
    2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 zu zahlen.


    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen

    Zur Begründung hat sie das erstinstanzliche Urteil verteidigt und im Urigen auf ihre Ausführungen der ersten Instanz Bezug genommen.

    Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] sowie [Name] und [Name]. Darüber hinaus hat die Kammer die Beklagte persönlich angehört Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.11.2016 Bezug genommen.

    Bezug genommen wird hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlage. Alle diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung


    II.

    Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

    Im Ergebnis der Beweisaufnahme war das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Magdeburg abzuändern und die Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen.

    Der rechtliche Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz dem Grunde nach ergibt sich aus § 97 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Gemäß § 97 Abs 1 Satz 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, in Anspruch genommen werden. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt.

    Nach Maßgabe dieser Vorschriften haftet die Beklagte der Klägerin aus der hier gegenständlichen Urheberrechtsverletzung dem Grunde nach auf, Schadensersatz Denn sie hat das Urheberrecht der Klägerin verletzt Hiervon ist die Kammer insbesondere aufgrund der Beweisaufnahme letztlich überzeugt.

    Zu Unrecht stellt die Beklagte zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage. Zur Rechteinhaberschaft und damit zur Aktivlegitimation der Klägerin hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung von [Name]. Der Zeuge, der als Justitiar für die Klägerin tätig ist, hat der Kammer alle Einzelheiten des Rechteerwerbs überzeugend dargelegt. Er hat der Kammer im Einzelnen geschildert, dass er die Übertragung der Verwertungsrechte selbst verhandelt habe und dass er insbesondere auch den Vertrag gesehen habe, mit dem die Rechte zur Verwertung dieses Films von der Produktionsgesellschaft auf die Klägerin übertragen worden sind. Schließlich hat der Zeuge auch nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund auf der Hülle der DVD die Bezeichnung [Name] enthalten ist. Es handele sich um ihre 100%ige Tochterfirma, die lediglich den Vertrieb der Datenträger für sie übernommen habe. Mit dieser Sublizenz sei jedoch keinerlei Rechteinhaberschaft auf ihre Tochter übergegangen.

    Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Zeuge die Vorgänge zu dem Rechteerwerb zutreffend geschildert hat Seine Ausführungen waren glaubhaft Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben könnte, hat die Kammer nicht gewonnen.

    Diese, der Klägerin an dem Film [Name] zustehenden Rechte, hat die Beklagte verletzt. Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese fuhrt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vortragt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zur Nachforschung verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter als Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzustellen und nachzuweisen (so etwa BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 -, zitiert nach Juris).

    Nach Maßgabe dieser Grundsatze haftet die Beklagte der Klägerin als Täterin für die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung. Denn sie hat gerade nicht dargelegt und bewiesen, dass zum Verletzungszeitpunkt (auch) andere Personen selbstständig Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, so dass nach wie vor - eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Hiervon ist die Kammer schon aufgrund der Anhörung der Beklagten überzeugt. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass auch ihre Tochter und ihr Ehemann grundsätzlich Zugang zu dem fraglichen Internetanschluss gehabt hätten. Im Rahmen ihrer Anhörung hat sie allerdings sowohl in Bezug auf ihre Tochter als auch in Bezug auf ihren Ehemann angegeben, dass sie sich weder bei ihr noch bei ihm vorstellen könne, dass sie zum einen in der Lage seien, so einen Vorgang technisch umzusetzen Zum anderen könne sie sich nicht vorstellen, dass sie überhaupt auf die Idee kamen, sich einen Film im Internet illegal zu beschaffen. Hieraus ergibt sich, dass schon aus der Sicht der Beklagten selbst ein Dritter, der theoretisch Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hat, als Täter nicht in Betracht kommt. Sie selbst vermag nicht überzeugend darzulegen, welcher Dritte als potenzieller Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt.

    Schließlich hat auch die Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name] nicht den Beweis ihrer - der Zeugen - Täterschaft erbracht Beide haben überzeugend und nachvollziehbar geschildert, dass sie den fraglichen Film nicht heruntergeladen haben. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der von ihr vernommenen Zeugen die Unwahrheit gesagt hat.

    Ist aber - wie hier - der Beklagten der Vortrag und der Beweis einer zum Verletzungszeitpunkt möglichen Täterschaft eines Dritten nicht gelungen, so haftet der Anschlussinhaber allein deshalb, weil seine Täterschaft vermutet wird.

    Ohne Erfolg macht die Beklagte in diesem Zusammenhang auch geltend, dass möglicherweise ihr Anschluss fehlerhaft ermittelt worden sei, weil die zur Ermittlung der jeweiligen IP-Adressen eingesetzte Software fehleranfällig sei. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb unbeachtlich, weil der Anschluss der Beklagten nicht nur einmal, sondern im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung bei fünf unterschiedlichen Datensätzen unter vier unterschiedlichen IP-Adressen ermittelt wurde Dieser Umstand schließt es nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeit nahezu aus, dass die Ermittlung des Anschlusses der Beklagten fehlerhaft erfolgt ist.

    Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist die Forderung der Klägerin auch nicht verfahrt. Die Beklagte beanstandet in diesem Zusammenhang lediglich, dass der ihr zugestellt Mahnbescheid die bis zum 31.12.2014 laufende Verjährungsfrist nicht unterbrochen habe, weil der geltend gemachte Anspruch darin nicht hinreichend eindeutig beschrieben werde. Am 13.09.2014 wurde der Beklagten ein Mahnbescheid zugestellt, in dem der geltend gemachte Anspruch wie folgt beschrieben ist.
    • "1. Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem Schadenersatz wg UrhR-Verletzung gemäß Schreiben vom [Datum]
      2. Rechtsanwaltskosten aus UrhR-Verletzung gemäß Schreiben vom [Datum]."
    Sowohl der Schadenersatzanspruch als auch die als Hauptforderung daneben geltend gemachten Abmahnkosten sind so präzise beschrieben, dass die Beklagte keinem Irrtum darüber unterliegen konnte, um welche Forderung es sich handelt Nach ihrer eigenen Auskunft handelt es sich hierbei um die erste ihr gegenüber ausgesprochene Abmahnung. Sie selbst hat zum Ausdruck gebracht, dass sie "fix und fertig" war, als die Abmahnung bei ihr einging. Es war ihr unzweifelhaft daher möglich zu erkennen, welche Forderung genau die Klägerin geltend macht.

    Nicht zu beanstanden ist auch der von der Klägerin im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Hohe von 600,00 EUR. Diesen Betrag halt die Kammer angesichts Tatsache, dass es sich um einen Film mit internationalem Erfolg unter Mitwirkung namhafter Schauspieler handelt, für angemessen.

    Gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann die Klägerin von der Beklagten auch die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR verlangen Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrer Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zugrunde gelegt hat Auf der Basis dieses Gegenstandswerts hat die Klägerin die Aufwendungen für die ausgesprochene Abmahnung zutreffend berechnet.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr 10, 713 ZPO.


    [Name] [Name] [Name] (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Magdeburg, Urteil vom 23.11.2016, Az. 7 S 83/16,
Vorinstanz: AG Magdeburg, Urteil vom 17.02.2016, Az. 150 C 1102/15,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
sekundäre Darlegungslast,
Zeugenbeweis,
Nachweis der Täterschaft

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#5618 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. Januar 2017, 17:46

WALDORF FROMMER: Widersprüchlicher Vortrag - Amtsgericht Augsburg verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß zur Zahlung von 1.106,00 EUR wegen illegaler Tauschbörsennutzung (Verteidigung ohne Anwalt)



17:40 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung abgestritten und zudem behauptet, dass er keine Internet-Tauschbörse genutzt habe. Eine fallbezogenen Auseinandersetzung mit der konkreten Rechtsverletzung - streitgegenständlich war die illegale Tauschbörsennutzung bezüglich eines kompletten Musikalbums - erfolgte indes nicht. Vielmehr wurde an der Sache vorbei argumentiert, er habe weder "Filme gestreamt, noch jemals heruntergeladen oder angeboten". Zudem sei er zum Tatzeitpunkt auf einer Geburtstagsfeier gewesen.



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Bericht


Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ennutzung/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 822_16.pdf




Autor:

Rechtsanwalt David Appel




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Zum Tatzeitpunkt hätten jedoch auch seine Ehefrau und sein volljähriger Sohn uneingeschränkten und selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss nehmen können. Auf Nachfrage habe weder die Ehefrau noch der Sohn des Beklagten die Begehung der Tat zugegeben.

Bei der sodann durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes gaben beide Zeugen an, dass sie das streitgegenständliche Musikalbum nicht über eine Tauschbörse angeboten hätten. Zwar gab der Sohn des Beklagten an, den Künstler und das Musikalbum zu kennen, jedoch habe er dieses nicht über illegales Filesharing bezogen.

In Widerspruch zum Vortrag des Beklagten gab die Ehefrau des Anschlussinhabers an, dass sie mit ihrem Mann am Tag der Rechtsverletzung zum "Fliegenfischen" gewesen sei. Sie seien morgens losgefahren und erst am Abend nach Hause zurückgekommen.

Das Amtsgericht Augsburg hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Anschlussinhaber antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, der Rechtsverfolgungskosten sowie der gesamten Verfahrenskosten in Höhe von über 1.500,00 EUR verurteilt.

In seiner Begründung führte das Amtsgericht Augsburg wörtlich aus:
  • "Der Beklagte hat bestritten, einen Film gestreamt oder heruntergeladen zu haben. Streitgegenständlich ist der Urheberrechtsverstoß hinsichtlich eines Musikalbums. Hierzu hat er überhaupt nicht Stellung genommen. Er ist auch seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Insbesondere hat er die beiden anderen Familienmitglieder nicht einmal ernsthaft als Täter in Betracht gezogen. Zudem ist seine Einlassung unglaubwürdig, nachdem er schriftsätzlich behauptete, am [...] auf einer Geburtstagsfeier in [...] gewesen zu sein. Seine Ehefrau hingegen gab an, an dem Tag, dem Geburtstag ihres Ehemannes, morgens losgefahren zu sein zum Fliegenfischen in [...] und erst abends nach Hause gekommen zu sein."
Nach Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten scheiden beide Personen als Täter der Rechtsverletzung aus, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen.

Im Hinblick auf den eingeklagten Lizenzschadensersatz und den geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung führte das Gericht wie folgt aus:
  • "Nach § 97 Abs. 2 S.3 UrhG schuldet der Beklagte daher Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung nach Lizenzanalogie. Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
    Jeder Abruf führt über die Filesharingprogramme zu einer ungeschützten lawinenartigen Weiterverbreitung. Die verlangten 600,00 EUR sind angemessen, da diese Summe bereits bei 100 Downloads erreicht wird. [...] Bei einem Album kann ohne Weiteres von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ausgegangen werden (z.B. LG München, Az. 21 O 13175/13). Die unter der Mittelgebühr von 1,3 hegende verlangte Gebühr von 1,0 ist nicht zu beanstanden. Die vorgerichtlichen Kosten sind nach der bis 01.08.2013 geltenden RVG-Gebührentabelle netto in der Klage richtig berechnet."





AG Augsburg, Urteil vom 16.12.2016, Az. 72 C 822/16


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -


    Amtsgericht Augsburg


    Az. 72 C 822/16



    IM NAMEN DES VOLKES


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



    gegen


    [Name],
    - Beklagter -


    wegen Urheberrecht


    erlässt das Amtsgericht Augsburg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2016 folgendes

    Endurteil

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR Schadensersatz sowie 506,00 EUR Abmahnkosten nebst Zinsen aus 1.106,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2015 zu zahlen.
    2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.



    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Klägerin macht Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten geltend gegen den Beklagten als Anschlussinhaber.

    Die Klägerin verfügt als Tonträgerherstellerin über das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung für das Album von [Name] mit dem Titel [Name] (Bonus- DVD mit insgesamt 17 Titeln, Anlage K1).

    Dieses Album wurde nach dem Ermittlungssystem der Fa. ipoque GmbH über die Tauschbörse BitTorrent am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP] ungenehmigt über Filesharing zum Download bereitgestellt. Die Auskunft nach § 101 IX UrhG ergab, dass der Beklagte Anschlussinhaber bezüglich der für die Tatzeit ermittelten IP-Adresse ist ( Anlage K 4-1).

    Der Beklagte wurde abgemahnt mit Anwaltsschreiben vom [Datum] (Anlage K4-1). Mit Mail vom 10.12.15 an seinen Anwalt wurde dem Beklagten zuletzt eine Zahlungsfrist zum 17.12.15 gesetzt.

    Hinsichtlich des Klägervortrages zur Lizenzpraxis sowie der Preise der Musikportale wird auf Seite 4 und 5 der Klage Bezug genommen. Ausgehend von einem gemittelten Downloadverkaufspreis von 9,00 EUR erhielte die Klägerin mit Verletzerzuschlag durchschnittlich 6,05 EUR.

    Hinsichtlich des Gegenstandswerts verlangt die Klägerin aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR eine 1,0 Gebühr zzgl. Postpauschale, mithin 506,00 EUR.


    Die Klägerin beantragt:
    Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
    1. ein angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.12.2015 sowie
    2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 18.12.2015 zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt:
    Klageabweisung.

    Der Beklagte bestreitet seine Täterschaft.

    Er habe keine Kenntnis von einem Filesharing-Netz. Er habe weder Filme gestreamt noch heruntergeladen oder angeboten.

    Er habe sich zum Tatzeitpunkt auf einer Geburtstagsfeier in [Name Ort 1] befunden. Sein PC sei während seiner Abwesenheit abgeschaltet gewesen. Zum Tatzeitpunkt hatten seine Ehefrau, die Zeugin [Name], sowie sein Sohn [Name], geboren [Datum], uneingeschränkten und selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt. Beide hätten über einen eigenen PC verfügt. Er vermute, dass einer der beiden Zeugen für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei, zugegeben habe die Tat auf Nachfragen des Beklagten keiner der Zeugen.

    Nachdem gegenüber dem volljährigen Kind und der Ehefrau keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestünden entfalle auch eine Störerhaftung.


    Das Gericht hat die beiden Zeugen [Name] und [Name] uneidlich zu einer behaupteten Täterschaft vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet, §§ 97, 97a I S 2 UrhG. Der Beklagte hat das Urheberecht der Klägerin schuldhaft verletzt.


    1.

    Es spricht die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, des Beklagten. Ihn eine sekundäre Darlegungslast. Er muss vortragen, wer selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatte und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Er ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet und zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Mit der pauschalen Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs auf seinen Internetanschluss wird er den an die Erfüllung der sekundären Darlegungs- und Beweislast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht (BGH, 12.05.2016, I ZR 48/15 - Everytime we touch, Leitsatz und Rn 37 bei Beck).

    Der Beklagte hat bestritten, einen Film gestreamt oder heruntergeladen zu haben. Streitgegenständlich ist der Urheberrechtsverstoß hinsichtlich eines Musikalbums. Hierzu hat er überhaupt nicht Stellung genommen.

    Er ist auch seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Insbesondere hat er die beiden anderen Familienmitglieder nicht einmal ernsthaft als Täter in Betracht gezogen.

    Zudem ist seine Einlassung unglaubwürdig, nachdem er schriftsätzlich behauptete, am [Datum] auf einer Geburtstagsfeier in [Name Ort 1] gewesen zu sein. Seine Ehefrau hingegen gab an, an dem Tag, dem Geburtstag ihres Ehemannes, morgens losgefahren zu sein zum Fliegenfischen in [Name Ort 2] und erst abends nach Hause gekommen zu sein.

    Nach der Vernehmung der beiden Zeugen scheiden zur Überzeugung des Gerichts die Zeugen zudem als Täter aus.


    2.

    Nach § 97 Abs. 2 S.3 UrhG schuldet der Beklagte daher Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung nach Lizenzanalogie. Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

    Jeder Abruf führt über die Filesharingprogramme zu einer ungeschützten lawinenartigen Weiterverbreitung. Die verlangten 600,00 EUR sind angemessen, da diese Summe bereits bei 100 Downloads erreicht wird.


    3.

    Nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis 8.10.13 gültigen Fassung kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist, der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

    Die Abmahnung war hier berechtigt.

    Die Beschränkung nach Abs 2 greift hier nicht, da beim Filesharing keine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Denn von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können (Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3 A. 2009, § 97 UrhG , Rn 36) Angesichts der zahlenmäßig unbegrenzten Möglichkeit des Downloads des geschützten Werks beim Filesharing liegt für den Abmahnenden kein geringfügiger Eingriff vor.

    Die gesetzliche Beschränkung des Gegenstandswerts nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG der neuen Fassung ist auf den Altfall nicht anwendbar.

    Bei einem Album kann ohne Weiteres von einem Gegenstandswert von 10 000,00 EUR ausgegangen werden (z.B. LG München, Az. 21 0 13175/13). Die unter der Mittelgebühr von 1,3 liegende verlangte Gebühr von 1,0 ist nicht zu beanstanden. Die vorgerichtlichen Kosten sind nach der bis 010.8.2013 geltenden RVG- Gebührentabelle netto in der Klage richtig berechnet.


    Zinsen: §§ 286, 288 BGB


    Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht München I
    Prielmayerstraße 7,
    80335 München


    einzulegen

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Augsburg
    Am Alten Einlaß 1
    86150 Augsburg


    einzulegen

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


    gez. [Name],
    Richterin am Amtsgericht


    Verkündet am 16 12.2016
    gez.[Name] JSekrAnw'in
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




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AG Augsburg, Urteil vom 16.12.2016, Az. 72 C 822/16,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt David Appel,
sekundäre Darlegungslast,
pauschalen Behauptung,
theoretische Möglichkeit,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Selbstverteidiger,
Verteidigung ohne Anwalt,
widersprüchliche Aussagen

Couscous
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5619 Beitrag von Couscous » Freitag 20. Januar 2017, 00:07

Hallo allerseits,

in mehreren Gerichtsurteilen, die zuungunsten des Beklagten ausgegangen sind, wird dem Anschlussinhaber zur Last gelegt, seiner sekundären Darlegungslast nicht (ausreichend) nachgekommen zu sein.

Meine Frage dazu: Muss der Abgemahnte dieser Pflicht schon in seinem Antwortschreiben an den Abmahner (ggfls. mit mod. UE) nachkommen? Oder "gelten" erst die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ausgetauschten Schriftsätze mit den darin enthaltenen Auskünften?

Anders gefragt, muss man schon im Antwortschreiben an den Abmahner seitenweise sämtliche Auskünfte erteilen, die später das Gericht zu seiner Entscheidung heranzieht?

Ciao, Couscous

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5620 Beitrag von Steffen » Freitag 20. Januar 2017, 04:45

Das ist die Frage der Fragen!

Der Abmahner sagt, er könne nicht sehen, wie die Situation zum Wortwurf am jeweiligen Anschluss aussah, so dass der einzig verantwortlich zu machende - der AI - sich aus den Fängen seiner möglichen Haftung selbst befreien muss. Das heißt nichts anderes, mit Erhalt des Antwortschreibens müsse er sich dann eben erklären.

Anwälte und Foren empfehlen erst einmal im Grundsatz - keinen - Kontakt zum Abmahner - außer einer mod. UE - allein herzustellen (= schweigende Verteidigung). Die meisten Betroffenen können und werden die möglichen Folgen und Risiken bestimmter Erklärungen nicht absehen können, da man meist das erste Mal damit konfrontiert wird.

Und sind wir ehrlich, der Hauptteil denkt, mit einer mod. UE und dem Nichtzahlen wäre es für sie erledigt, die klagen sowieso nicht. Pustekuchen.

Als Nichtjurist kann ich dir kein erschöpfende Antwort auf deine Frage geben. Man könnte es hoch wissenschaftlich beenden mit: "dies hängt vom Einzelfall ab!"

VG Steffen

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