Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Antworten
Nachricht
Autor
Schatten
Beiträge: 7
Registriert: Freitag 31. Januar 2014, 20:55

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5581 Beitrag von Schatten » Mittwoch 14. Dezember 2016, 09:24

Kurze Frage noch: Der Mahnbescheid kommt von einem.Amtsgericht, das gut 300 km entfernt liegt. Muss Waldorf Frommer nicht am Wohnort klagen? Oder ist der Mahnbescheid und die Klage unabhängig vom Gericht?

Schatten
Beiträge: 7
Registriert: Freitag 31. Januar 2014, 20:55

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5582 Beitrag von Schatten » Mittwoch 14. Dezember 2016, 09:38

Hab nochmal nachgeschaut: Die ursprüngliche Forderung waren 875 SE plus 215 Gebühr (2300 VV RVG), gerichtlich werden 1500 + 215 + 150 gefordert.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5583 Beitrag von Steffen » Mittwoch 14. Dezember 2016, 09:47

[quoteemSchatten]Die Summe ist mit jeder weiteren Zahlungsforderung ein bisschen gewachsen, bis sie letztendlich für die Klageerhebung auf 1715 festgesetzt wurde (letzte Aufforderung vorher 1400), statt der 875, die sie am Anfang haben wollten. Abgemahnt wurde eine komplette Staffel einer Serie.[/quoteem]

Das Problem, dass mit den Jahren der Schadensersatz gestiegen ist. Und bei einer kompletten Staffel einer Serie wird er wohl hoch sein.



[quoteemSchatten]Nach den neuerlichen Urteilen zweifle ich immer mehr daran, dass wir eine Chance haben zu gewinnen. Vor ein paar Jahren wären wir noch zweifelslos vor Gericht gezogen. Vielleicht versuchen wir es mit einem Vergleich, müssen nochmal in Ruhe überlegen und mit unserem Anwalt sprechen, wenn wir ihm den Mahnbescheid vorgelegt haben.[/quoteem]

Möglich, sollte man aber wirklich erst in Ruhe mit dem Anwalt besprechen.



[quoteemSchatten]Kurze Frage noch: Der Mahnbescheid kommt von einem Amtsgericht, das gut 300 km entfernt liegt. Muss Waldorf Frommer nicht am Wohnort klagen? Oder ist der Mahnbescheid und die Klage unabhängig vom Gericht?[/quoteem]

Man muss hierbei sehen,
  • a) sachlich zuständig = Amtsgericht
    b) örtlich zuständig = Amtsgericht am Sitz des Antragstellers (nicht des Antragsgegners = Abgemahnter!)
    c) Mahngerichte:
    • Baden-Württemberg beim Amtsgericht Stuttgart
      Bayern beim Amtsgericht Coburg
      Berlin* beim Amtsgericht Wedding
      Brandenburg* beim Amtsgericht Wedding (Rechteinhaber außerhalb DE)
      Bremen beim Amtsgericht Bremen
      Hamburg* beim Amtsgericht Hamburg-Altona
      Hessen beim Amtsgericht Hünfeld
      Mecklenburg-Vorpommern* beim Amtsgericht Hamburg-Altona
      Niedersachsen beim Amtsgericht Uelzen
      Nordrhein-Westfalen OLG-Bezirk Köln: beim Amtsgericht Euskirchen
      Im Übrigen: beim Amtsgericht Hagen
      Rheinland-Pfalz* beim Amtsgericht Mayen
      Saarland* beim Amtsgericht Mayen
      Sachsen* beim Amtsgericht Aschersleben
      Sachsen-Anhalt* beim Amtsgericht Aschersleben
      Schleswig-Holstein beim Amtsgericht Schleswig
      Thüringen* beim Amtsgericht Aschersleben

      Die Bundesländer haben die Bearbeitung der Mahnsachen auf zentrale Mahngerichte konzentriert. Einige Bundesländer haben länderübergreifend gemeinsame Mahngerichte eingerichtet (vgl. die mit "*" gekennzeichneten Länder in der Übersicht; Quelle: Mahngerichte.de).


Nach eingelegten Widerspruch, Erfüllung der Abgabe, wird das streitige Verfahren an das im MB (S. 2 unten) benannte Gericht abgegeben. Hier gilt jetzt § 104a i.V.m. 105 UrhG.

siehe auch: Liste Zuständikeit

Kurz und knapp, der Antragsteller (und später Kläger) geht an das für den Wohnort des Antragsgegener (und später Beklagten) - örtlich und sachlich - zuständige Gericht. Wie gesagt, dies ist aber in den meisten Fällen im MB thematisiert (S. 2 unten).

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5584 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. Dezember 2016, 11:10

AW3P Informativ!


15.12.2016; 11:00 Uhr


Bild



Unter der Rubrik, wie mache ich den mutigen Abgemahnten Angst, veröffentliche ich wiederholt eine Urteilsliste (nur 2016!).

Hinweis:
  • a) Diese Liste enthält nur AW3P bekannte Entscheidungen, die auf den entsprechenden Webseiten veröffentlicht worden oder mit zugesendet.
    b) Es wird keine Wertung vorgenommen, da jeder - wenn er auf den entsprechenden Link klickt - die entsprechende Entscheidung selbstständig nachlesen kann.
    c) Es stellt natürlich keine vollständige Auflistung aller Entscheidungen dar.
    d) Aus unserer Sicht gewonnen Entscheidungen habe ich explizit mit einem "Grinse Smiley" gekennzeichnet.



Bild
Abgemahnter - Schrei





-------------------------------------------------

AG Homburg, Urteil vom 23.11.2015, Az. 7 C 461/14 (18)
Bloßer Verweis auf Dritte genügt nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 481#p44481

---------

AG Charlottenburg, Urteil vom 04.12.2015, Az. 206 C 387/15
Beklagte in voller Höhe verurteilt - Lizenzgebühr von 600,00 EUR nicht nur angemessen, sondern eher niedrig!
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 481#p44481

---------

Bild AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az. (mir nicht bekannt)
Niederlage für Waldorf Frommer in Frankfurt - Familienvater haftet nicht trotz BGH: Tauschbörse III
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 524#p44524

---------

LG Berlin, Urteil vom 03.11.2015, Az. 15 S 5/15
Kein zweites Gestattungsverfahren gegen "Reseller" erforderlich
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 527#p44527

---------

Bild AG Passau, Urteil vom 30.12.2015, Az. 15 C 582/15
Keine Haftung bei Zeugnisverweigerung der Kinder!
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 538#p44538

---------

Bild AG Düsseldorf, Urt. v. 07.01.2016, Az. 13 C 30/15
Rechteinhaberschaft unklar!
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 758#p44758

---------

AG Traunstein, Urteil vom 15.01.2016, Az. 314 C 522/15
Die pauschale Angabe der Zugriffsmöglichkeit anderer Haushaltsmitglieder reicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast jedenfalls nicht aus.
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 764#p44764

---------

AG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 C 84/15
Kein Beweisverwertungsverbot im Auskunftsverfahren
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 768#p44768

---------

AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 11.01.2016, Az. 6 C 2451/15
Rechtsverletzung lediglich pauschal bestritten
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 833#p44833

---------

AG Frankfurt am Main, Verfügung vom 20.01.2016, Az. 380 C 2570/14 (14)
Pauschaler Verweis auf Dritte reicht insbesondere im Lichte der jüngsten BGH-Entscheidungen nicht aus
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 833#p44833

---------

AG Traunstein, Urteil vom 01.02.2016, Az. 314 C 159/15
Kein Ausschluss der Anschlussinhaberhaftung in Filesharing-Verfahren bei bloß spekulativem Verweis auf mögliche Tatbegehung durch Dritte
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 885#p44885

---------

LG München I, Urteil vom 13.01.2016, Az. 21 S 1401/15
Landgericht München I hebt Vorinstanz in Tauschbörsenverfahren auf - Anschlussinhaber beharren auf gerichtlicher Klärung und müssen nach Unterliegen auch Sachverständigenkosten in Höhe von ca. 12.000,00 EUR zahlen
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 936#p44936

---------

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2016, Az. 30 C 4218/15 (68)
Amtsgericht Frankfurt verschärft Anforderungen an die Vortragslast des Anschlussinhabers
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 940#p44940

---------

Bild AG Charlottenburg, Urteil vom 18.02.2016, Az. 218 C 307/15
Keine Störerhaftung bei Wohngemeinschaft und LAN-Party
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 031#p45031

---------

Bild AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2016, Az: 29 C 1395/15 (85)
Amtsgericht Frankfurt am Main weist Waldorf Frommer Klage ab
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 083#p45083

---------

Bild AG Leipzig, Urteil vom 16.06.2015, Az. 114 C 610/15
Berufung: LG Leipzig Berufung, Az. 05 S 372/15
Anschlussinhaber in einer Wohngemeinschaft haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 095#p45095

---------

Bild AG Köln, Urteil vom 14.03.2016, Az. 148 C 326/15
Sony und Waldorf Frommer unterliegen vor dem Amtsgericht Köln
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 160#p45160

---------

LG München I, Urteil vom 17.02.2016, Az. 21 S 5929/15
Sachverständigengutachten belegt erneut die Fehlerfreiheit des "Peer-to-peer Forensic System"
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 188#p45188

---------

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.02.2016, Az. 30 C 2838/15 (75)
Pauschaler Verweis auf Hacker verspricht keinen Erfolg!
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 192#p45192

---------

AG Magdeburg, Urteil vom 29.03.2016, Az. 160 C 3370/15 (160)
Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzung, wenn Verantwortlichkeit eines Dritten weder ausrei-chend dargelegt, noch unter Beweis gestellt wurde
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 201#p45201

---------

AG Charlottenburg, Urteil vom 22.03.2016, Az. 206 C 585/15
Das Amtsgericht Charlottenburg zur Haftung in Tauschbörsenverfahren bei unzureichender Darlegung eines alternativen Geschehensablaufs
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 209#p45209

---------

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.03.2016, Az. 218 C 321/15
Vorlage einer bloßen schriftlichen Erklärung des behaupteten Verursachers verspricht keinen Erfolg!
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 231#p45231

---------

AG Künzelsau, Verfügung vom 05.04.2016, Az. 1 C 294/15
Anschlussinhaber hat in Filesharing-Verfahren substantiiert zur Zugriffsmöglichkeit Dritter zum Tatzeitpunkt vorzutragen und zudem weiterreichende Nachforschungen innerhalb seiner Sphäre anzustrengen
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 250#p45250

---------

AG Nürtingen, Urteil vom 01.03.2016, Az. 10 C 2031/15
Bloßes Nachfragen bei Mitnutzern reicht nicht aus, um klägerische Ansprüche zu erschüttern
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 272#p45272

---------

AG Leipzig, Urteil vom 24.02.2016, Az. 102 C 3470/15
Beklagter hat Nachforschungspflichten nicht erfüllt und blieb für seinen Sachvortrag beweisfällig
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 281#p45281

---------

AG München, Urteil vom 04.02.2016, Az. 173 C 22251/15
Widersprüchlicher Vortrag und unterlassene Nachforschungen führen zu Verurteilung in Filesharingverfahren
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 283#p45283

---------

AG Potsdam, Urteil vom 07.04.2016, Az. 37 C 457/14
Eintrag der Klägerseite unter 'Musicline.de' ausreichendes Indiz für Rechteinhaberschaft
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 289#p45289

---------

AG Magdeburg, Urteil vom 29.03.2016, Az. 160 C 3370/15 (160)
Bei illegalem Tauschbörsenangebot ist ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und Schadenersatz von mindestens 450,00 EUR angemessen
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 320#p45320

---------

LG München I, Beschluss vom 22.02.2016, Az. 21 S 11700/14
Landgericht München I weist Gehörsrüge zurück - Beklagte ließ plausiblen Vortrag vermissen
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 327#p45327

---------

LG Berlin, Urteil vom 10.03.2016, Az. 16 S 31/15
sekundäre Darlegungslast durch bloßes Nachfragen nicht erfüllt - tatsächliche Vermutung einerseits und sekundäre Darlegungslast andererseits sind getrennt voneinander zu behandeln!
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 367#p45367

---------

AG Rostock, Urteil vom 15.04.2016, Az. 49 C 618/14
Anschlussinhaber haftet vollumfänglich, wenn kein hinreichender Vortrag zur Täterschaft eines Dritten erbracht wurde!
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 436#p45436

---------

Bild LG Berlin, Urteil vom 15.03.2016, Az. 16 S 35/14
Ortsabwesenheit zum Tatzeitpunkt lässt Haftung entfallen
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 438#p45438

---------

LG Potsdam, Urteil vom 04.05.2016, Az. 2 S 23/15
Tatsächliche Vermutung auch im Falle einer gemeinsamen Inhaberschaft eines Anschlusses.
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 443#p45443

---------

AG München, Urteil vom 13.04.2016, Az. 262 C 23085/13
Bloßer Verweis auf einen "Hacker" reicht nicht aus
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 455#p45455

---------

AG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2016, Az. 238 C 9282/15
Tauschbörsen nutzt man nicht unbewusst - Anschlussinhaber haftet vollumfänglich
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 498#p45498

---------

Bild AG Frankfurt am Main, Urteil vom xx.xx.2016, Az. ?
Rechtsanwalt Volker Blees: Erfolg gegen Sony Music Entertainment Germany GmbH / Waldorf Frommer Rechtsanwälte. Zustellung MB / VB an nichtzutreffende Adresse
https://www.anwalt.de/rechtstipps/files ... 82854.html

---------

AG Traunstein, Urteil vom 24.05.2016, Az. 312 C 771/15
Zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - Unplausibler Vortrag führt zur vollen Verurteilung
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 504#p45504

---------

AG München, Urteil vom 25.05.2016, Az. 171 C 24217/13
Amtsgericht München gibt Klage nach Einholung eines umfangreichen Sachverständi-gengutachtens statt - erneut keine Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 506#p45506

---------

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2016, Az. 31 C 2837/15 (74)
Behauptungen ins Blaue hinein sind nicht geeignet, die Täterschaft des Anschlussinhabers auszu-schließen
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 526#p45526

---------

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2016, Az. 30 C 2879/15 (68)
Keine erfolgreiche Verteidigung Tauschbörsenverfahren durch bloße Behauptung der Zugriffsmöglichkeit Dritter - Amtsgericht Frankfurt verurteilt Abgemahnten in voller Höhe
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 549#p45549

---------

Bild AG Charlottenburg, Urteil vom 24.05.2016, Az. 214 C 170/15
WBS-Law: Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer - Hauptmieter haftet nicht für Untermieter!
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 560#p45560

---------

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2016, Az. I-20 U 151/14
Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Verurteilung in Tauschbörsenverfahren - Anschlussinhaberin beharrt auf gerichtlicher Klärung und schuldet nunmehr auch 6.000,00 EUR Sachverständigenkosten
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 602#p45602

---------

LG Leipzig, Urteil vom 25.05.2016, Az. 05 S 627/15
Anschlussinhaber haftet in voller Höhe! Bloße Zugriffsmöglichkeit weiterer Familienmitglieder und der Verweis auf familiäre Verbundenheit genügen nicht den Anforderungen an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 605#p45605

---------

AG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2016, Az. 121 C 34/15 (09)
Sachverständigengutachten attestiert erneut ordnungsgemäße Ermittlung - Amtsgericht Saarbücken verurteilt Anschlussinhaber aufgrund seines unplausiblen Vortrags
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 671#p45671

---------

AG Elmshorn, Urteil vom 22.07.2016, Az. 53 C 129/15
Amtsgericht Elsmhorn bestätigt Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die Höhe der anwaltlichen Abmahnkosten und des Schadensersatzes
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 746#p45746[/col]

---------

AG Köln, Urteil vom 27.06.2016, Az. 137 C 36/16
Amtsgericht Köln zur sekundären Darlegungslast und der Verjährung von Ansprüchen in Tauschbörsenverfahren - Behauptungen ins Blaue hinein schützen nicht!
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 759#p45759

---------

Bild AG Bochum, Urteil vom 25.05.2016, Az. 70 C 129/16
Sekundärer Darlegungslast wurde genügt. Störerhaftung entfällt gewöhnlich bei volljährigen Dritten. Waldorf Frommer braucht Täter nicht präsentiert zu werden
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 762#p45762

---------

Bild LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15
In Filesharing Fällen hat der Anspruchsteller das Vorhandensein von nutzbaren Werkfragmenten nachzuweisen
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 764#p45764

---------

AG München, Urteil vom 28.07.2016, Az. 161 C 25776/13
"Sache nicht so ernst genommen" - Nachforschungen in den eigenen vier Wänden sind Klage entscheidend in Tauschbörsenverfahren
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 779#p45779

---------

LG Leipzig,Urteil vom 05.08.2016, Az. 05 S 628/15
Berufungskammer des Landgericht Leipzig erteilt doppeltem Auskunftsverfahren klare Absage - keine Verkehrsdatenauskunft und kein Beweisverwertungsverbot bei Reseller Auskünften in Tauschbörsenverfahren
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 781#p45781

---------

LG München I, Urteil vom 02.03.2016, Az. 21 S 7733/14
Landgericht München I verurteilt zwei Anschlussinhaber nach Ermittlungsgutachten antragsgemäß - Innerfamiliäre Nachforschungen mit Grundgesetz vereinbar
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 783#p45783

---------

Bild AG München, Urteil vom 15.07.2016, Az. 32 C 4286/15
Abmahnhelfer erfolgreich gegen Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 826#p45826

---------

LG Itzehoe, Beschluss vom 26.07.2016, Az. 9 T 20/16
Landgericht Itzehoe lehnt Prozesskostenhilfe ab: Keine Erfolgsaussichten bei bloßem Verweis auf weitere Mitnutzer
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 831#p45831

---------

Bild AG Halle (Saale), Urteil vom 29.07.2016, Az. 91 C 1118/15
WBS-Law: Filesharing in Wohngemeinschaft - Unsere neuesten Siege. Sekundärer Darlegungslast wurde genügt. Richter rüffelt Waldorf Frommer
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 833#p45833

---------

Bild AG Köln, Urteil vom 22.08.2016, Az. 148 C 536/15
Wagner/Halbe: Constantin Film unterliegt mit Filesharing Klage vor dem Amtsgericht Köln
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 884#p45884

---------

LG Leipzig, Urteil vom 24.08.2016, Az. 05 S 450/15
Anschlussinhaber einer Wohngemeinschaft haftet für illegales Filesharing bei bloßer Befragung seiner Mitbewohnerin
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 888#p45888

---------

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2016, Az. 30 C 3260/15 (87)
Tatsächliche Vermutung nur entkräftet, wenn eigene Täterschaft zuverlässig ausgeschlossen ist - das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilt Anschlussinhaber für täterschaftlich begangene Rechtsverletzung
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 902#p45902

---------

LG Saarbrücken, Urteil vom 07.09.2016, Az. 7 S 25/15
Landgericht Saarbrücken weist Berufung eines Anschlussinhabers zurück - Der Verweis auf die eigene Ortsabwesenheit genügt auch dann nicht, wenn weitere Personen Zugriff gehabt haben sollen
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 918#p45918

---------

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.09.2016, Az. 381 C 2548/15 (37)
Familienmitglieder bestreiten Tatbegehung in gerichtlicher Beweisaufnahme - Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilt Anschlussinhaberin antragsgemäß
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 924#p45924

---------

LG Berlin, Beschluss vom 09.09.2016, Az. 15 S 50/15
Kontrolle durch Anschlussinhaber notwendig! Das Landgericht Berlin stellt hohe Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Tauschbörsenverfahren
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 945#p45945

---------

Bild AG Hannover, Urteil vom 16.9.2016, Az. 446 C 2325/15
RA Lutz: Das Amtsgericht Hannover weist Filesharingklage von Universal Music ab
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 960#p45960

---------

AG Magdeburg, Urteil vom 14.09.2016, Az. 103 C 245/16 (103)
Nutzungsmöglichkeit weiterer Personen schließt eigene Haftung nicht aus - Das Amtsgericht Magdeburg verurteilt Anschlussinhaber zu voller Zahlung
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 962#p45962

---------

AG Bremerhaven, Urteil vom 01.09.2016, Az. 50 C 7/16
Anwaltliches Schreiben (Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen) ignoriert - Amtsgericht Bremerhaven verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren antragsgemäß
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 988#p45988

---------

AG München, Verfügung vom 20.09.2016, Az. 155 C 13654/16
Pauschales Bestreiten der Ermittlungsergebnisse und der Zuordnung der IP-Adresse versprechen keinen Erfolg
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 990#p45990

---------

Bild AG Köln, Urteil vom 08.08.2016, Az. 125 C 7/16
WAGNER HALBE Rechtsanwälte (Köln): Constantin Film unterliegt mit Filesharing Klage vor dem Amtsgericht Köln
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 015#p46015

---------

AG Bremerhaven, Urteil vom 24.08.2016, Az. 56 C 2009/15
Kommen andere Personen nicht ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, haftet der Inhaber des Internetanschlusses persönlich
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 028#p46028

---------

LG Berlin, Urteil vom 20.09.2016, Az. 15 S 50/15
Landgericht Berlin verurteilt Anschlussinhaber, da er keinen anderen greifbaren Täter liefert - Bloße Befragung und stichprobenartige Kontrolle reichen nicht aus, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 050#p46050

---------

AG Bremen-Blumenthal, Beschluss vom 18.10.2016, Az. 42 C 494/15
Amtsgericht Bremen-Blumenthal zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast eines An-schlussinhabers in Filesharingverfahren - Bloßer Verweis auf die theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter reicht nicht aus
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 082#p46082

---------

AG Charlottenburg, Urteil vom 04.10.2016, Az. 206 C 336/16
Amtsgericht Charlottenburg bestätigt Haftung eines Anschlussinhabers trotz behaupteter Ortsabwesenheit - Höhe der Abmahnkosten und des Schadensersatzes angemessen
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 124#p46124

---------

LG München I, Urteil vom 14.10.2016, Az. 21 S 19488/15
Theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter reicht in Tauschbörsenverfahren nicht aus! Das Landgericht München hebt erstinstanzliches Urteil auf und verurteilt Anschlussinhaberin - Sachverständigengutachten bestätigt erneut die Fehlerfreiheit des Ermittlungssystems "PFS"
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 206#p46206

---------

AG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2016, Az. 32 C 6654/14
Sachverständigengutachten in Tauschbörsenverfahren attestiert erneut ordnungsgemäße Ermittlung des "PFS" - Amtsgericht Nürnberg verurteilt Anschlussinhaber nach umfangreicher Beweisaufnahme
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 240#p46240

---------

AG Spaichingen, Urteil vom 23.09.2016, Az. 2 C 368/15
Spekulationen zu vermeintlichem Hackerangriff versprechen in Tauschbörsenverfahren keinen Erfolg - Amtsgericht Spaichingen verurteilt Anschlussinhaberin nach umfangreicher Beweisaufnahme vollumfänglich
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 268#p46268

---------

AG Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2016, Az. 224 C 273/16
Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellte die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage - Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber in Filesharingverfahren
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 278#p46278

---------

LG Leipzig, Urteil vom 18.11.2016, Az. 05 S 203/16
Das Landgericht Leipzig bestätigt erneut strenge Anforderung an die sekundäre Darlegungslast - Die bloße Behauptung, weitere Familienmitglieder hätten den Anschluss im Verletzungszeitraum genutzt - ist keine konkrete Darlegung des Nutzungsverhaltens!
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 352#p46352

---------

kopfplatzwunde
Beiträge: 4
Registriert: Donnerstag 15. Dezember 2016, 16:13

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5585 Beitrag von kopfplatzwunde » Donnerstag 15. Dezember 2016, 16:24

Hallo,

erst einmal vielen Dank an den Betreiber dieser Seite und zum 10jährigen :)

NNirom
Beiträge: 22
Registriert: Mittwoch 2. November 2016, 22:04

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5586 Beitrag von NNirom » Donnerstag 15. Dezember 2016, 20:23

kopfplatzwunde hat geschrieben: Ich habe über meinen Anwalt eine Anfrage gestellt, mit welchen Kosten ich im Falle eines Vergleiches zu rechnen habe. Der Betrag war aus meiner Sicht noch deutlich zu hoch, ich habe mir hier aus anwaltlicher Sicht mehr erhofft!
Wieviel denn ungefähr?
Und wie hoch sind bei dir die Kosten des Mahnverfahrens pi mal daumen? (Punkt II auf dem Mahnbescheid)
kopfplatzwunde hat geschrieben:Im Forum wird hier von Vergleichsbeträgen um die 1.000 Euro gesprochen, dass scheint nicht realitisch zu sein oder doch?
Schwer zu sagen. Ich persönlich halte 1000€ für den Vergleichsbetrag + Mahngebühren für realistisch... also dann in Summe irgendwas um die ~ 1150€. Meine subjektive Einschätzung.
Letztendlich kann man es aber nur rausfinden, wenn man es probiert. Ob und inwieweit WF darauf eingeht, hängt sicherlich auch von deinem Fall + Details ab.
kopfplatzwunde hat geschrieben:Was würdet ihr mir jetzt raten, eher eigenständig den Kontakt mit WF suchen und hoffen einen besseren Vergleich zu erzielen? Die Schadensersatzhöhe beträgt pauschal 1.000 Euro + Rechtsanwaltskosten WF 580 Euro.
Das hängt davon ab, ob und wieviel dein Anwalt fürs Vergleichen haben will!
Einige machen es aus Kulanz schon mal "für lau" (z.B. übers außergerichtliche Pauschalhonorar oder gegen eine kleine Gebühr), andere langen ordentlich zu. Das musst Du deinen Anwalt im Voraus fragen, ob und wieviel für einen Vergleich von seiner Seite anfallen würde. Einfach den eigenen Anwalt am Telefon fragen. Es macht aber keinen Sinn, wenn dein Anwalt bei einem Vergleich 100€ mehr rausschlagen würde als Du, dafür aber 300€ Gebühren kassiert. Das ist dann ein "Minusgeschäft" und es macht dann mehr Sinn für dich selbst bei WF anzurufen.

Hast eine Private Nachricht!

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5587 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. Dezember 2016, 23:31

[quoteemkopfplatzwunde]erst einmal vielen Dank an den Betreiber dieser Seite und zum 10jährigen[/quoteem]

Danke.


[quoteemkopfplatzwunde]Ich habe jetzt schon einige Stunden hier verbracht und mich über verschiedenste Einträge belesen. Sehr Interessant sind die Gerichtsurteile aus 2015 und 2016.[/quoteem]

Ich denke, dass, wenn man einen Anwalt beauftragt und bezahlt, auf diesen hören sollte. Einmal sind wir keine Anwälte und es gibt halt die alte Weisheit: "Viele Köche verderben den Brei!" Andermal bezahlst Du ihn ja wahrscheinlich für einen Vergleich. Dann muss man sehen, der Abmahnwahn ist nicht dogmatisch oder statisch. Bestimmte Sachverhalte ändern sich ständig.


Noch vor 1 Jahr hieß es:

MB - Widerspruch - keine Klage
506,- € AG
450,- € SE

Hier konnten Vergleiche erzielt werden: ca- 650,- € Abmahnung + ca. 150,- € MB (bzw. die im MB bezifferten Kosten)


2016 heißt es,

MB - Widerspruch - keine Klage
580,- € AG
1.000,- € SE

Das bedeutet auch, es gibt bislang keine Erfahrungen in welcher Höhe Vergleiche akzeptiert werden. Auch sollte ersichtlich sein, dass die Forderungen hinsichtlich des SE im Gegensatz zu 2013 in der Regel verdoppelt hat. Inwieweit dieser Anstieg sich in die Vergleichssumme (nur) Abmahnung niederschlägt, kann ich nicht sagen. Selbst wenn ich jetzt sage, es dürfte keine Auswirkung haben, kann WF eben ganz anderer Meinung sein.

Hier wäre ein Forum auf die Informationen von Euch angewiesen.


VG Steffen

kopfplatzwunde
Beiträge: 4
Registriert: Donnerstag 15. Dezember 2016, 16:13

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5588 Beitrag von kopfplatzwunde » Freitag 16. Dezember 2016, 08:17

Danke

kopfplatzwunde
Beiträge: 4
Registriert: Donnerstag 15. Dezember 2016, 16:13

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5589 Beitrag von kopfplatzwunde » Freitag 16. Dezember 2016, 08:27

--> scheinbar gibt es auch nicht sehr viele die sich nach einem MB überhaupt vergleichen und es eher darauf ankommen lassen ... hierzu findet man sehr wenig informationen ... i.R. wird von den Anwälten dies auch abgeraten, wobei hier auch das Eigeninteresse im Fordergrund steht und der finanzielle Benefit aus einem möglichen Verfahren ...

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5590 Beitrag von Steffen » Freitag 16. Dezember 2016, 10:10

Es ist ja immer eine gewisse Reagieren auf eine gewisse Reaktion. Wenn man sich den Verlauf anschaut, so sind die Kosten stetig angestiegen (SE meist verdoppelt). WF muss für seinen Mandanten das Beste herausholen und nicht für den Abgemahnten.

Die Strategie: "Abwarten bis MB und dann günstig vergleichen bzw. erledigt wenn keiner kommt", bürgt eben die Gefahr, dass einmal ein MB kommt und dass die Vergleichssummen mit ansteigen, wenn die Summen des Mahnverfahren steigen. Wenn man trotzdem davon (650,- + 150,-) als Dogma ausgeht, hat man die Sachlage eben falsch eingeschätzt.


Logo, vor 1 Jahr

MB - Widerspruch - keine Klage
  • 506,- € AG
    450,- € SE
Das bedeutet
  • Antrag MB - 128,- €
    bei Abgabe 127,- €


2016:

MB - Widerspruch - keine Klage
  • 580,- € AG
    1.000,- € SE
Das bedeutet
  • Antrag MB - 214,- €
    bei Abgabe 222,50 €
Sicherlich muss man jetzt realistisch mit
  • a) Vergleich Abmahnung: ca. 1.000,- € +
    b) Kosten Mahnverfahren: mindestens 214,- €
rechnen!


Der günstigste Vergleich ist eben mit Erhalt der Abmahnung.


VG Steffen

kopfplatzwunde
Beiträge: 4
Registriert: Donnerstag 15. Dezember 2016, 16:13

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5591 Beitrag von kopfplatzwunde » Freitag 16. Dezember 2016, 11:09

Dem bin ich mir natürlich bewusst .. .. ich kann nur den weiteren finanziellen Schaden in Grenzen halten ...

NNirom
Beiträge: 22
Registriert: Mittwoch 2. November 2016, 22:04

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5592 Beitrag von NNirom » Freitag 16. Dezember 2016, 21:30

Also ich würde bei einem Vergleich 1000€ + die Mahnbescheidsgebühren (220€) ansetzen, also insgesamt 1220€.
Wenn WF darauf nicht eingeht und ein Gegenangebot macht (was sie i.d.R. fast immer tun!), dann könnt ihr euch noch immer überlegen, ob ihr das Gegenangebot annehmt bzw. euch alternativ in der Mitte trefft. Sinn und Zweck einer Verhandlung ist es ja, dass beide Seiten ihre realistischen (!) Vorstellungen nennen und man sich dann idealerweise irgendwo in der Mitte trifft. Meine Meinung ist, dass es keinen Sinn macht WF sofort so sehr entgegen zu kommen... wenn denen euer Angebot nicht passt, dann werden sie euch ihre Vorstellungen schon noch nennen, keine Sorge. Aber warum gleich klein beigeben und fast die vollen 1800€ zahlen wollen?

1000€ + Kosten des Verfahrens is the way to go.
Diese Summe solltet ihr imho als euren Vergleichsvorschlag unterbreiten und dann guckt ihr mal wie WF darauf reagiert.

Ja, so sehe ich das auch.
Du kannst aber deinem Anwalt gerne mitteilen, dass Du mit 1000€ + Mahnbescheidsgebühren als Vergleichsbetrag in die "Verhandlungen" einsteigen möchtest.
Ich habe mit meinem Anwalt auch über die Vergleichsbeträge diskutiert.

Ich sehe jedenfalls keinen Sinn darin WF mit hohen Vergleichsbeträgen von Anfang an zu suggerieren, dass Du super super zahlfreudig bist ^^

Morty
Beiträge: 1
Registriert: Sonntag 18. Dezember 2016, 11:39

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5593 Beitrag von Morty » Sonntag 18. Dezember 2016, 12:45

Einen wunderschönen guten Tag liebes AW3P Forum,

nachdem ich mir nun einige Zeit zum Stöbern und lesen in diesem und anderen Foren genommen habe, musste ich leider feststellen, dass die Thematik doch etwas überwältigend für einen Laien ist. Man finden einen Riesenhaufen, sich gegenseitig widersprechender Aussagen, von denen viele auch relativ alt und damit obsolet sein werden. Daher dachte ich mir, wäre es interessant mal hier direkt nachzufragen, was die werten Forenmitglieder von meiner derzeitigen Situation halten.

An dieser Stelle möchte ich eines klar machen: Ich suche in diesem Forum keine Rechtsberatung. Jegliche Diskussionen/Fragen führe/stelle ich nur aus persönlichem Interesse an den Erfahrungen Anderer.

So sieht es z.Z. bei mir aus:

Ich habe Anfang September eine "Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung" von der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten.Ich sollte 915€ Zahlen und die beigefügte Unterlassungserklärung einsenden. Ungefähr zwei Wochen darauf folgte eine Erinnerung auf die ich mit dem Absenden einer modifizierten "Unterlassungserklärung" reagierte. Jetzt habe ich Anfang Dezember eine Zahlungsaufforderung erhalten, deren Frist morgen abläuft.

Unter der Annahme, dass die Vorwürfe gegen mich berechtigt seien, könnte ich nun, von dem was ich gelesen habe, ein Pokerspiel beginnen und hoffen, dass keine Klage folgt wenn ich die Aufforderung ignoriere. Jedoch ist mir das ein wenig riskant (50:50, so wie ich das verstehe)
Am liebsten, und vorausgesetzt es wäre eine gute Idee, würde ich das so schnell und zu so geringen Kosten wie möglich klären. Den verlangten Betrag kann ich weder jetzt noch in naher Zukunft begleichen, da ich Student bin und mich größtenteils selbst nur knapp über Wasser halten kann. Ähnliches gilt für die eventuelle Beratung durch einen Anwalt. Leider zählt in meinem Fall jeder Euro.

Was meint ihr?

Liebe Grüße

Morty

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5594 Beitrag von Steffen » Sonntag 18. Dezember 2016, 14:27

Ein Forum ist zwar für umsonst, aber ersetzt keinen Anwalt!

Hallo @Morty,

wir müssen doch erst einmal die Entwicklung sehen. 2005 - 2010 war es sehr einfach. Jeder der dem Gegenüber sagte (natürlich schrieb): "Mod. UE + Nichtzahlen!" konnte nichts verkehrt machen. Mit der Begründung der Täterschaftsvermutung einerseits und der sekundären Darlegungslast anderseits des BGH (beginnend mit "Sommer unseres Lebens"), dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013), der ständigen Rechtsprechung (AG, LG, OLG, BGH) und den Jahren, reicht "Mod. UE + Nichtzahlen" nicht mehr! Um einen Sachverhalt einzuschätzen muss einfach mehr bedacht, umfassender eingeschätzt werden und empfohlen. Und hier stößt ein Forum - ohne Anwälte - an seine Grenzen. Und hier nicht einmal von Seiten der unerlaubten Rechtsberatung aus. Sondern.
a) Qualifikation
b) 100%-iger Kenntnis des Sachverhaltes.

Der Mensch neigt immer gern nur das in einem Forum preiszugeben, was er als Wichtig erachte.
a) Dies kann stimmen, oder nicht
b) Es lesen alle mit, bei zu viel Informationen ist man nicht nur identifizierbar, sondern könnte gegen einen verwendet werden.


Natürlich verstehe ich jeden Abgemahnten, der auf 10.000 Stellen hinter den Komma eine Klagewahrscheinlichkeit lesen möchte, um natürlich nur seinen Fall einschätzen zu können. Dieses kann nur niemand aus einen Forum (allgemein). Diese Einschätzung kann nur der Abmahner allein tätigen und dieser wird es nicht tun.

Das bedeutet, wer nur eine mod UE abgibt und die Zahlung verweigert, entscheidet sich für
a) Klage
oder
b) Verjährung. Die Chancen stehen 50:50.

Wir haben jetzt die Situation, dass der Abmahner zwischen außergerichtlich und gerichtlich unterscheidet (nichts rechtswidrig).

In der Abmahnung (außergerichtlich) wird - neben der UVE - mittlerweile für z.B. einen Film eingefordert:

Aufwendungsersatz: 215,- €
Schadensersatz: 700,- € +
__________________________
Gesamt: 915,- €


Im Gerichtsfall, beginnend mit einem Mahnbescheid mittlerweile:

Aufwendungsersatz: mindestens 506,- €
Schadensersatz: 700,- €

Kosten Mahnbescheid:
a) Antrag: 196,15 EUR
b) weitere Gebühren (bei Abgabe): 177,50 EUR

Je nach mehre Filme, Hörbücher, Filmserien usw. kann der Schadensersatz sich erhöhen, womit dann sich alle anderen mit erhöhen.


Dann kann keiner absehen, in welche Richtung die Erhöhung des Schadensersatz nimmt. Beim Film zu bleiben, hatten wir 2013 = 450,- €, 2015 = 600,- € und 2017 = 700,- €.


Wenn man jetzt mit den geringsten Kosten aus dem Rechtsstreit heraus will, sollte auch bedenken, dass der in der Abmahnung geforderte Aufwendungsersatz i.H.v. 215,- € sich ja schon nach der gesetzlichen Minderung richtet. Warum sollte der Abmahner jetzt weitere Minderungen in einem Vergleich (außerhalb Härtefälle) hinnehmen? Mir würde keiner einfallen. Ob man beim Schadensersatz eine Minderung im Vergleichsfall hinnimmt ist auch fraglich. So dass man einschätzen könnte, ein außergerichtlicher Vergleich mit Erhalt der Abmahnung wird wohl keinen Erfolg haben. Und auch bei den außergerichtlichen Vergleiche im Mahnverfahren sind die Vergleichssummen mittlerweile gestiegen.

Dies kann - muss nicht - geschuldet sein, dass man erst einmal nicht zahlt, mit Erhalt eines MB dann sich eher zu einem günstigeren Vergleich (weniger als im MB gefordert) entscheidet. Auf die Dauer ein Verlustgeschäft für den Abmahner, da sehr viele so wahrscheinlich denken. Natürlich sind es nur meine Gedanken, die aber aus kaufmännischer Sicht Sinn machen.

Vielleicht gehen auch 2016/2017 noch günstige Vergleiche, was von den Argumenten, der Nervigkeit bzw. Beharrlichkeit und dem Verhandlungsgeschick des Abgemahnten einerseits, und dem Verhandlungsspielraum des Abmahner anderseits abhängt.

Und letztendlich will doch jeder am besten nichts zahlen. Verständlich.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Düsseldorf, Az. 12 S 47/15,

#5595 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. Dezember 2016, 20:23

WALDORF FROMMER: Landgericht Düsseldorf kassiert Entscheidung des Amtsgerichts - Einfaches Nachfragen in Tauschbörsenverfahren unzureichend!


20:25 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend verteidigt, dass er die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen habe. Den häuslichen Internetanschluss hätten auch seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn nutzen können. Auf Nachfrage des Beklagten hätten sowohl die Ehefrau, als auch der Sohn die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten. Der Sohn habe jedoch eingeräumt, dass er durchaus auch am späten Abend - entsprechend der hier maßgeblichen Zeiten der Rechtsverletzung - seinen Computer und das Internet nutzen würde. Der Beklagte könne folglich nicht ausschließen, dass sein Sohn für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sei, wenngleich er eher einen unberechtigten Drittzugriff von außen auf das mit WPA2 verschlüsselte und individuell passwortgesicherte WLAN-Netzwerk vermuten würde. Im Übrigen wurde der klägerische Vortrag umfassend bestritten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ureichend/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _47_15.pdf




Autor:

Rechtsanwalt David Appel



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Zudem habe der Beklagte eine ihn treffende Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers widerlegt.

Das Landgericht Düsseldorf hat in dem von der Klägerin geführten Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen verurteilt.

In seiner umfassenden Urteilsbegründung setzte sich das Landgericht zunächst durchaus kritisch mit der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin auseinander und bestätigte die Rechteinhaberschaft anhand der weiter vorgetragenen und unbestrittenen mittelbaren Tatsachen im Sinne einer Indizienbeweiswürdigung.

Auch die Ermittlung und Zuordnung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung wurde von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten lediglich pauschal - also ohne konkreten Fallbezug - bestritten. Die Berufungskammer würdigte dieses Bestreiten in ihren Entscheidungsgründen wie folgt:
  • "Der Internetanschluss des Beklagten ist zuverlässig ermittelt worden als der Anschluss, von dem der streitgegenständliche Film öffentlich zugänglich gemacht wurde. Nach Gestattung des Gerichts ist durch den zuständigen Provider beauskunftet worden, dass die IP-Adresse, die von der Klägerin als jene ermittelt worden ist, unter der der gegenständliche Upload erfolgte, zu dem fraglichen Zeitpunkt dem Beklagtenanschluss zugeordnet war. Gründe, die für eine Fehlerhaftigkeit der Beauskunftung durch den Provider sprechen können, bringt der Beklagte nicht vor; das bloß pauschale Bestreiten genügt insofern nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14 03 2014, Az. 1-6 U 210/12, 6 U 210/12, juris).

    Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin ist auch von einer ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse auszugehen.

    Die Klägerin hat umfänglich zu der von ihr eingesetzten Software vorgetragen und zu dem Zeitabgleich (Timestamp), dem Dateiabruf, dem Datenabgleich und der Protokollierung der Daten ausgeführt [...] Hatte der Beklagte in der Klageerwiderung pauschal das fehlerfreie Funktionieren der Software der von der Klägerin beauftragten Firma ipoque GmbH bestritten, so hat er nach den weiteren Ausführungen der Klägerseite in der Sache keinen konkreten Ermittlungsschritt oder dessen Protokollierung und auch nicht die Mangelfreiheit der Software als solche angegriffen. Die Funktionsfähigkeit der Software und deren korrekter Einsatz sind daher zugestanden."
Der tauschbörsenimmanente Umstand, dass Dateien lediglich fragmentarisch übertragen werden, stehe der Annahme eines öffentlichen Zugänglichmachens nicht entgegen, so das Landgericht in seiner Urteilsbegründung:
  • "Auch der Umstand, dass bei Peer-to-Peer-Netzwerken lediglich Dateifragmente oder einzelne Chunks von einer Quelle heruntergeladen werden, steht der Annahme öffentlicher Zugänglichmachung des Films nicht entgegen. Es ist auch unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Schutzgegenstand des § 94 UrhG ist nicht der Film selbst, sondern die wirtschaftliche und organisatorische Leistung, die sich in dem Filmträger niederschlägt. Da der Filmhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Film bzw. die Filmdatei erbringt, gibt es keinen Teil der Filmdatei, auf die nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmherstellers dar (entsprechend für Tonträger BGH NJW 2016, 942 - Tauschbörse I, zum Recht an Filmteilen Dreier/Schulze, a.a.O., § 94, Rn 42)."
Das Landgericht kam schließlich auch zum Ergebnis, dass der Beklagte als Täter der Rechtsverletzung anzusehen sei:
  • "Die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung der Alleinverantwortung des Beklagten als Anschlussinhaber hat dieser nicht widerlegt bzw. er hat keinen die Vermutung ausschließenden Sachverhalt vorgetragen; den Anforderungen der sich an ihn stellenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt und so seine Täterschaft zugestanden.

    Die Kammer braucht nicht entscheiden, ob der Umstand, dass im Haushalt des Beklagten auch dessen 1993 geborener Sohn und dessen Ehefrau lebten, ein WLAN-Netz eingerichtet war und die Angehörigen jeweils einen eigene Computer hatten, bereits die zur Anwendung der Vermutung vorauszusetzende Typizität des Sachverhalts widerlegt, insbesondere, ob die Darlegung hinreichend tatzeitpunktbezoqen war. [...] Jedenfalls aber hat der Beklagte nicht der ihn in Sachverhalten wie dem vorliegenden treffenden sekundären Darlegungslast genügt. [...]

    Der Beklagte hat lediglich pauschal zur Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses für seine Familienmitglieder, zu deren Nutzungsgewohnheiten und Kenntnissen und zum Vorhandensein weiterer Computer vorgetragen und die weiteren Familienmitglieder namhaft gemacht.

    Auch auf den Hinweis der Kammer [...] hin hat er jedoch nicht mitgeteilt, ob er seinen Sohn zum Vorhandensein und zur Nutzung einer Tauschbörsensoftware und der Filmdatei befragte. Eine solche Nachfrage war aber schon deswegen veranlasst, da der Sohn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten auf die an ihn gerichteten Fragen nach der Rechtsverletzung und nach der Nutzung des PC am Abend des dokumentierten Downloads widersprüchlich bzw. ausweichend bzw. schlicht leugnend geantwortet haben soll. Der Beklagte trägt vor, sein Sohn habe einerseits die Rechtsverletzung "nicht eingeräumt" bzw. sein Sohn habe, "die Befragung nach der Täterschaft verneint", der Sohn habe andererseits angegeben, er könne sich "nicht mehr erinnern" Mit den inkonsistenten Rückäußerungen hätte sich der Beklagte nicht begnügen dürfen [...]."
Das von den Beklagtenvertretern im Berufungsverfahren vertrete Verständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lehnte das Landgericht explizit ab:
  • "Auch hat der Beklagte nicht umfassend zur Überprüfung der Rechner in seinem Haushalt vorgetragen. lm Hinblick auf den eigenen Rechner hat er nicht vorgetragen, diesen auch auf das Vorhandensein der konkreten Filmdatei untersucht zu haben, hinsichtlich der Rechner seiner Ehefrau und seines Sohnes fehlt es an jeglicher Darlegung. Jedenfalls eine auf die Computer bezogene weitere Nachfrage bei seinen Familienangehörigen und eine umfassende Nachforschung auf dem eigenen Rechner hält sich auch unter Berücksichtigung der jüngsten höchstrichterlichen Entscheidungspraxis zum Umfang der sekundären Darlegungslast (vgl. zuletzt Bundesgerichtshof GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch) innerhalb des Zumutbaren und berücksichtigt den grundgesetzlichen verbürgten Schutz von Ehe und Familie ebenso wie die Wertung des § 383 ZPO.

    Anders als von dem Beklagten suggeriert geht es vorliegend auch nicht darum, ob eine Durchsuchung des Computers des Sohnes auch gegen dessen Willen erforderlich gewesen wäre; dass diesbezüglich überhaupt ein Wille geäußert wurde, nachdem schon die Frage nach dem Vorhandensein der Software und der Filmdatei nicht einmal gestellt wurde, ist jedenfalls nicht vorgetragen.

    Auch geht es nicht um eine faktische Beweislastumkehr oder, wie in der vom Beklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, um die Frage, ob der Anschlussinhaber die weiteren Anschlussnutzer namhaft machen muss; dies erst hier unstreitig geschehen, ferner ist auch nicht eine anlasslose Dauer-Überwachung von Familienangehörigen gefordert, wie der Beklagte durch das Zitat der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.07.2015, Az. 1-20 U 172/14, zu suggerieren versucht."






LG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2016, Az. 12 S 47/15


  • (...) Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO)


    12 S 47/15

    57 C 6205/14
    Amtsgericht Düsseldorf


    Verkündet am 14.12.2016
    [Name], Justizbeschäftigte
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



    Landgericht Düsseldorf


    IM NAMEN DES VOLKES


    Urteil




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin und Berufungsklägerin,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,


    gegen


    [Name],
    Beklagten und Berufungsbeklagten,

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Dusseldorf im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16 11 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] und den Richter [Name] für Recht erkannt:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2015, Az. 57 C 6205/14, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Hohe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



    Grunde:



    I.

    Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen behaupteter öffentlicher Zugänglichmachung des Films [Name] in einem Internet-Filesharing-Netzwerk Schadensersatz nach Grundsätzen der Lizenzanalogie in Hohe von mindestens 600,00 EUR sowie Ersatz von Abmahnkosten in Hohe von 506,00 EUR, jeweils nebst Zinsen.

    Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs 1 ZPO.

    Mit dem am 08.06.2015 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Sie habe zu ihrer Rechteinhaberschaft widersprüchlich vorgetragen In Betracht käme die Inhaberschaft "originärer Urheberrechte nach § 94 UrhG" oder die Übertragung von "Nutzungsrechten der Filmherstellerin nach § 31 UrhG". Aus dem Vortrag der Klägerin gehe nicht hervor, ob sie Filmherstellerin oder Lizenznehmerin sei. Sie müsse aber darlegen, welche Rechte ihr zustunden Ausweislich eines Wikipedia-Eintrags über den Film sowie einer gegenüber der Abteilungsrichterin erfolgten Äußerung eines Prozessbevollmächtigten in einem Parallelrechtsstreit handele es sich bei der Klägerin nicht um die Filmherstellerin. Auch aus dem Copyright-Vermerk sei die Berechtigung nicht zu schließen Der Beklagte habe eine ihn treffende Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers widerlegt. Dem Beweisangebot der Klägerin, die Ehefrau und den Sohn des Beklagten zu vernehmen, sei nicht nachzugehen, da die Klägerin keine Umstande vorgetragen habe, aus denen sich die Möglichkeit ergebe, dass die Genannten den Internetanschluss nicht mitbenutzt hätten Eine Störerhaftung des Beklagten habe die Klägerin nicht substantiiert behauptet, so dass der Beklagte auch keinen Abmahnkostenersatz schulde Auch sei in dem Abmahnschreiben die Sachbefugnis nicht nachvollziehbar dargelegt und die genutzte Filesharingsoftware nicht genannt worden.

    Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung der Klage und verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter, wobei sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 955,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beantragt Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

    Wegen der Anträge erster Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsatze Bezug genommen



    II.

    Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, so dass die Entscheidung des Gerichts wie erfolgt abzuändern war.


    1.

    Die Klägerin ist aktivlegitimiert.


    a)

    Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch in der Berufungsinstanz keinen tatsächlichen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb originärer oder abgeleiteter Verwertungsrechte als Filmherstellerin erfüllt. Die Darlegung in der Anspruchsbegründung, sie, die Klägerin, "werte [die streitgegenständliche Aufnahme] exklusiv aus" und verfüge über "die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte" enthält kein tatsächliches Vorbringen zur Entstehung und / oder einem derivativen Erwerb des Rechts, etwa zu einer inhaltlichen und organisatorische Steuerung der Herstellung der Erstfixierung des Filmträgers oder zu dem Abschluss eines Lizenzvertrags. Der Vortrag ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, zudem mehrdeutig dahingehend, ob sich die Klage auf originär oder abgeleitet erworbene Rechte stützt, was die Klägerin letztlich auch einräumt, wenn sie angibt, sie sei zu einem Vortrag, auf welche Weise sie die Rechtsposition erlangt habe, nicht verpflichtet (vgl. Berufungsbegründung, S 7, Bl. 277 GA, sowie Ss v 30 08 2016, S 1, Bl. 370 GA).

    Es ist in einem solchen Fall jedoch stets auch zu prüfen, ob sich der Klagegrund im Wege der Auslegung der Klageanträge und des Klagevorbringens ermitteln lasst. Fehlt es wie hier an einer ausdrücklichen Erklärung zu der Entstehung der Berechtigung, hat das Gericht die Klage dahingehend zu untersuchen, ob sich aus den Einzelheiten des Vortrags oder der dargestellten rechtlichen Bewertung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bzw die Klägerin aus originärem oder abgetretenen Recht vorgeht, oder dass er bzw sie beide Grunde gleichzeitig oder alternativ geltend gemacht werden. Verbleiben Zweifel, was hier der Fall ist, ist von einer alternativen Geltendmachung auszugehen, da das Klageziel stets das Gleiche ist und die alternative Geltendmachung dem Interesse des Klägers bzw der Klägerin am besten entspricht (vgl. von Ungern-Sternberg, GRUR 2011, 486, 494).


    b)

    Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich nicht schon aus der Vermutungswirkung des § 10 UrhG wegen des Copyright-Vermerks auf der von der Klägerin vorgelegten DVD bzw. dem DVD-Cover. Denn die Vermutungswirkung eines ©-Vermerks, die sich auch auf die Inhaberschaft an Filmherstellerrechten beziehen kann (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 379; Dreier/Schulze, a. a. 0., § 10, Rn 44), gilt ausweislich der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG nur für die Geltendmachung von Unterlassungs-, nicht aber von Schadensersatzansprüchen (so BGH NJW 2016, 942 - Tauschbörse I, GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch, wonach in den entschiedenen Fallen § 10 Abs. 3 UrhG auf die dort jeweils geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht anwendbar sei) § 10 Abs 3 S. 1 UrhG ist trotz des unterbliebenen Verweis in § 94 Abs 4 UrhG und entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei einem Vorgehen aus (übertragenen) Leistungsschutzrechten einschlägig. Dies ergibt sich bereits aus § 10 Abs. 3 S 2 UrhG (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 5 Aufl., § 10, Rn 37 ff , 56 ff., § 94, Rn 62a).

    Auch da häufig der Inhaber abgeleiteter Rechte in gleicher Weise bezeichnet wird wie der Hersteller und ursprüngliche Inhaber der Rechte, und da die Bezeichnung nicht notwendig auf eine umfassende Berechtigung verweist, kann jedenfalls im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die im ©-Vermerk bezeichnete Gesellschaft sei auch die Filmherstellerin oder sonst ausschließlich berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. Dreier/Schulze, a. a. 0., Rn. 46). Mit ©-Vermerken auf Film-DVDs wird häufig lediglich der bzw ein Rechtsinhaber und nicht notwendig der Hersteller bezeichnet (vgl. OLG Karlsruhe a. a. 0., Schricker/Loewenheim/Vogel, UrhR, 4. Aufl., § 85 UrhG, Rn. 30). Die Klägerin behauptet ihrerseits nicht, der Vermerk verweise üblicherweise nur auf den Filmhersteller. Allein, dass Filmherstellerrechte vollständig übertragbar sind, genügt für die Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG oder eine ansonsten anzuwendende Vermutung nicht.

    Weitere Darlegungsnotwendigkeit ergibt sich im Streitfall ferner auch daraus, dass es sich bei der Klägerin ausweislich ihres Namens um eine "Verleihgesellschaft" und damit nicht notwendigerweise (auch) um eine Produktionsgesellschaft handelt.

    Gerichtsbekannt existieren in der Unternehmensgruppe der [Name] u.a. auch die [Name] und die [Name] sowie weitere rechtlich eigenständige Gesellschaften. Als Vermutungsgrundlage unzureichend ist auch der Hinweis auf die Gestattung im IP-Auskunftsverfahren, da diese ausweislich des Klägervortrags allein wegen des ©-Vermerks auf der DVD erfolgte. Die pauschale Darlegung in der Anspruchsbegründung, "Bild-/Tonaufnahmen der Klägerseite" wurden "regelmäßig (...) ausgewertet" ist ebenso ohne Aussagekraft hinsichtlich der Berechtigung der Klägerin wie der Umstand der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung durch den Beklagten, von dem nicht vorgetragen ist, er habe die Berechtigung besonders geprüft, und der die Erklärung zudem ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tätigte (vgl. BGH GRUR 2013, 1252).


    c)

    Die Berechtigung der Klägerin kann jedoch aus den weiter vorgetragenen mittelbaren Tatsachen geschlossen werden (vgl. zur Zulässigkeit eines Indizienbeweises, teilweise unter Annahme einer über § 10 Abs. 3 UrhG hinausgehenden Vermutung' BGH NJW 2016, 942 - Tauschbörse I; BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch, OLG Köln ZUM-RD 2012, 256; LG Frankfurt MMR 2007, 675, Dreier/Schulze, a. a. 0.; Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl. , § 10, Rn. 53).

    Ohne dass dies von dem Beklagten bestritten worden ist, hat die Klägerin dargelegt, dass in den marktführenden Online-Portalen für den entgeltlichen elektronischen Download zu dem streitgegenständlichen Film angegeben ist: "© Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte ist die [Name] (vgl. Bl. 127 GA). Einen entsprechenden Screenshot des Anbieters "iTunes" hat die Klägerin vorgelegt (der Screenshot der Firma "maxdome" ist wegen der bloßen Angabe unergiebig) Die Klägerin hat auf den Hinweis der Kammer ihren Vortrag dahingehend vertieft, es handele sich bei den Portalen um zentrale Einkaufskataloge für sämtliche Erwerber digitaler Kopien des streitgegenständlichen Films, was es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls rechtfertigt, den Portalen eine einer Katalogdatenbank vergleichbare Bedeutung zuzubilligen Die Portale legen zudem unstreitig einen großen Wert auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Dateien und es ist bezüglich des vorliegenden Films nicht vorgetragen, die Klägerin oder die Portale seien wegen der Nennung der Klägerin in den Verkaufs- bzw Mietofferten bereits einmal durch einen Dritten unter Verweis auf eine eigene Rechtsinhaberschaft in Anspruch genommen worden.

    Dieses Indiz lasst im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Berechtigung der Klägerin lediglich pauschal mit Nichtwissen bestreitet, jedenfalls im Zusammenhang mit der Kennzeichnung auf der DVD-Hülle einen Rückschluss auf eine umfassende und ausschließliche Berechtigung der Klägerin zu (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall' OLG Köln a.a.0., Dreier/Schulze, a.a.0 , Rn 68).


    2.

    Der Internetanschluss des Beklagten ist zuverlässig ermittelt worden als der Anschluss, von dem der streitgegenständliche Film öffentlich zugänglich gemacht wurde.

    Nach Gestattung des Gerichts ist durch den zuständigen Provider beauskunftet worden, dass die IP-Adresse, die von der Klägerin als jene ermittelt worden ist, unter der der gegenständliche Upload erfolgte, zu dem fraglichen Zeitpunkt dem Beklagtenanschluss zugeordnet war. Gründe, die für eine Fehlerhaftigkeit der Beauskunftung durch den Provider sprechen können, bringt der Beklagte nicht vor; das bloß pauschale Bestreiten genügt insofern nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 1-6 U 210/12, 6 U 210/12, juris).

    Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin ist auch von einer ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adresse auszugehen.

    Die Klägerin hat umfänglich zu der von ihr eingesetzten Software vorgetragen und zu dem Zeitabgleich (Timestamp), dem Dateiabruf, dem Dateiabgleich und der Protokollierung der Daten ausgeführt (Schriftsatz vom 28.08.2015, S. 6 ff / Bl.128 GA) Hatte der Beklagte in der Klageerwiderung pauschal das fehlerfreie Funktionieren der Software der von der Klägerin beauftragten Firma ipoque GmbH bestritten, so hat er nach den weiteren Ausführungen der Klägerseite in der Sache keinen konkreten Ermittlungsschritt oder dessen Protokollierung und auch nicht die Mangelfreiheit der Software als solche angegriffen. Die Funktionsfähigkeit der Software und deren korrekter Einsatz sind daher zugestanden.

    Soweit der Beklagte einwendet, es ließe sich nicht anhand eines Teildownloads und Abgleichs von Hashwerten das Angebot zum Download eines Werks festhalten (Klageerwiderung, S 7 / Bl. 102 GA), greift dies nicht durch. Der Verweis auf einen Aufsatz von Morgenstern in CR 2011, 203 besagt für den vorliegenden Sachverhalt nichts, da der Aufsatz mit der konkret eingesetzten Software oder dem eingeschalteten Unternehmen nicht befasst hat (so für den dort zu beurteilenden Fall auch bereits: OLG Köln, a.a.0.; bestätigt durch BGH NJW 2016, 953 - Tauschbörse III). In dem Aufsatz sind ausdrücklich nur bis 2011 vorgelegte Gutachten über die bis dahin bekannten Ermittlungssoftwares und seinerzeit bekannte Datenprotokollierungen bewertet Die Eignung der eingesetzten Software "Peer-to-Peer Forensic System (PFS)" hingegen wurde in Gerichtsentscheidungen, in denen eingeholte Gutachten gewürdigt wurden, bestätigt (vgl. etwa OLG Köln, a.a.0.; OLG Köln BeckRS 2012, 05245, AG München BeckRS 2013, 08504; LG Bochum GRURRS 2015, 10066). Das OLG Köln führt aus:

    "Die J. GmbH und das von ihr eingesetzte Ermittlungssystem [Peer-to-Peer Forensic System] sind dem Senat bereits aus früheren Verfahren bekannt (s. z B. Beschluss vom 07.10.2013, Az. 6 W 84/13, MMR 2014, 68 - Life of Pi; Beschluss vom 01.08.2014, Az. 6 W 114/14; Beschluss vom 16.08.2013, Az. 6 W 126/13; Beschluss vom 21.09.2012, Az. 6 W 190/12) In keinem dieser Verfahren ergaben die Ermittlungen bisher Anlass zu Beanstandungen, vielmehr ist das Peer-to-Peer Forensic System der J GmbH durch verschiedene Sachverständige, u.a. durch Gutachten des Fraunhoferinstituts, überprüft worden Danach ist das System grundsätzlich zuverlässig und geeignet, das Angebot bestimmter Dateien unter bestimmten IP-Adressen zu ermitteln." (OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 1-6 W 111/15, 6 W 111/15 - juris)."


    Die bloße Möglichkeit der Manipulation eines Hashwerts genügt nicht für ein substantiiertes Bestreiten, wenn, wie hier, nicht konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Manipulation vorgetragen werden (vgl. BGH a a.0 Tauschbörse III).

    Auch der Umstand, dass bei Peer-to-Peer-Netzwerken lediglich Dateifragmente oder einzelne Chunks von einer Quelle heruntergeladen werden, steht der Annahme öffentlicher Zugänglichmachung des Films nicht entgegen Es ist auch unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten lediglich Dateifragmente vorhanden waren Schutzgegenstand des § 94 UrhG ist nicht der Film selbst, sondern die wirtschaftliche und organisatorische Leistung, die sich in dem Filmträger niederschlagt Da der Filmhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Film bzw die Filmdatei erbringt, gibt es keinen Teil der Filmdatei, auf die nicht ein Teil dieses Aufwands entfallt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmherstellers dar (entsprechend für Tonträger: BGH NJW 2016, 942 - Tauschbörse I, zum Recht an Filmteilen Dreier/Schulze, a.a.0., § 94, Rn. 42) Der Beklagte wendet auch nicht ein, dass es wegen der kurzen Dauer der bestehenden Verbindung unmöglich sei, auch nur einen Chunk herunterzuladen bzw. dass dieser im Upload zur Verfügung stand (vgl. zu dieser Problematik den Beschluss der Kammer vom 04.01.2016, Az. 12 S 74/15); zu berücksichtigen ist insoweit, dass nicht bloß ein Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum ([Datum] bis [Datum]) der Zugänglichmachung ermittelt worden ist.


    3.

    Der Beklagte ist Täter der Rechtsverletzung.

    Die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung der Alleinverantwortung des Beklagten als Anschlussinhaber hat dieser nicht widerlegt bzw er hat keinen die Vermutung ausschließenden Sachverhalt vorgetragen, den Anforderungen der sich an ihn stellenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt und so seine Täterschaft zugestanden.

    Die Kammer braucht nicht entscheiden, ob der Umstand, dass im Haushalt des Beklagten auch dessen [Jahr] geborener Sohn und dessen Ehefrau lebten, ein WLAN-Netz eingerichtet war und die Angehörigen jeweils einen eigene Computer hatten, bereits die zur Anwendung der Vermutung vorauszusetzende Typizität des Sachverhalts widerlegt, insbesondere, ob die Darlegung hinreichend tatzeitpunktbezogen war Schwierigkeiten ergeben sich, als aus der Rechtsprechung des BGH nicht zu entnehmen ist, ob der - in den entsprechenden Fallen zumeist einzig ermittelte - Eintritt des Verletzungserfolgs (die Maßgeblichkeit der "Rechtsverletzung" angebend. BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az 1 ZR 169/12 - BearShare, BGH MMR 2016, 131 - Tauschbörse III) oder die zeitlich meist nicht mehr aufzuklärende Vornahme der Verletzungshandlung (diesen Begriff verwendend nunmehr: BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch) maßgeblich ist Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung einer Filesharingsoftware die eigene Anwesenheit im Zeitpunkt des Datenaustauschs nicht voraussetzt und die Software oftmals bereits zu einem (viel) früher liegenden Zeitpunkt aktiviert worden sein kann (vgl. OLG Dusseldorf, Urt. v. 21.07.2015, Az 1-20 U 172/14 juris, LG Bochum BeckRS 2015, 10066). Jedenfalls für den Zeitpunkt des konkreten Down/Uploadvorgangs und den unmittelbar davor liegenden Zeitraum hat der Beklagte keine Einzelheiten zur Nutzung der in seiner Wohnung vorhandenen Rechner durch die Familienmitglieder vorgetragen.

    Jedenfalls aber hat der Beklagte nicht der ihn in Sachverhalten wie dem vorliegenden treffenden sekundären Darlegungslast genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit zu weiterer Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind Die sekundäre Darlegungslast fuhrt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs 1, Abs 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen In diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen und zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (vgl. BGH a.a 0.).

    Der Beklagte hat lediglich pauschal zur Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses für seine Familienmitglieder, zu deren Nutzungsgewohnheiten und Kenntnissen und zum Vorhandensein weiterer Computer vorgetragen und die weiteren Familienmitglieder namhaft gemacht.

    Auch auf den Hinweis der Kammer vom 07.09.2016 (BI. 407 GA) hin hat er jedoch nicht mitgeteilt, ob er seinen Sohn zum Vorhandensein und zur Nutzung einer Tauschbörsensoftware und der Filmdatei befragte. Eine solche Nachfrage war aber schon deswegen veranlasst, da der Sohn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten auf die an ihn gerichteten Fragen nach der Rechtsverletzung und nach der Nutzung des PC am Abend des dokumentierten Downloads widersprüchlich bzw ausweichend bzw. schlicht leugnend geantwortet haben soll Der Beklagte tragt vor, sein Sohn habe einerseits die Rechtsverletzung "nicht eingeräumt" bzw. sein Sohn habe "die Befragung nach der Täterschaft verneint", der Sohn habe andererseits angegeben, er könne sich "nicht mehr erinnern" Mit den inkonsistenten Rückäußerungen hatte sich der Beklagte nicht begnügen dürfen (vgl. zu ähnlich gelagerten Fallen BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch, LG Berlin, Urt. v. 10.03.2016, Az. 16 S 31/15; LG München I, 22.04.2015, Az. 21 S 10340/14, LG Stuttgart, Urt. v. 25.11 2014, Az. 17 0 468/14, einschränkend: Solmecke/Rüther/Buring, MMR 2016, 153, 155).

    Auch hat der Beklagte nicht umfassend zur Überprüfung der Rechner in seinem Haushalt vorgetragen Im Hinblick auf den eigenen Rechner hat er nicht vorgetragen, diesen auch auf das Vorhandensein der konkreten Filmdatei untersucht zu haben, hinsichtlich der Rechner seiner Ehefrau und seines Sohnes fehlt es an jeglicher Darlegung. Jedenfalls eine auf die Computer bezogene weitere Nachfrage bei seinen Familienangehörigen und eine umfassende Nachforschung auf dem eigenen Rechner halt sich auch unter Berücksichtigung der jüngsten höchstrichterlichen Entscheidungspraxis zum Umfang der sekundären Darlegungslast (vgl. zuletzt' BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch) innerhalb des Zumutbaren und berücksichtigt den grundgesetzlichen verbürgten Schutz von Ehe und Familie ebenso wie die Wertung des § 383 ZPO Anders als von dem Beklagten suggeriert geht es vorliegend auch nicht darum, ob eine Durchsuchung des Computers des Sohnes auch gegen dessen Willen erforderlich gewesen wäre; dass diesbezüglich überhaupt ein Wille geäußert wurde, nachdem schon die Frage nach dem Vorhandensein der Software und der Filmdatei nicht einmal gestellt wurde, ist jedenfalls nicht vorgetragen. Auch geht es nicht um eine faktische Beweislastumkehr oder, wie in der vom Beklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15) um die Frage, ob der Anschlussinhaber die weiteren Anschlussnutzer namhaft machen muss; dies ist hier unstreitig geschehen; ferner ist auch nicht eine anlasslose Dauer-Überwachung von Familienangehörigen gefordert, wie der Beklagte durch das Zitat der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.07.2015, Az. 1-20 U 172/14, zu suggerieren versucht.

    Schließlich liegt in der Darlegung des Beklagten, er habe alle gebotenen technischen Schutzmaßnahmen gegen einen Drittzugriff vorgenommen (unstreitig war der Anschluss WPA-2-gesichert) und er vermute eine Täterschaft seines Sohnes "eher nicht" (Schriftsätze vom 11.08.2014 und vom 11.12.2014, jeweils S. 4), dann, wenn zudem keine konkreten Anhaltspunkte für ein Hacking des Anschlusses bzw. Routers vorgetragen werden, kein Vortrag einer ernsthaften Möglichkeit, ein Dritter bzw sein Sohn habe die Datei öffentlich zugänglich gemacht


    4.

    Der Schadensersatz ist der Höhe nach zu schatzen, § 287 ZPO Nach Ergänzung des Vortrags der Klägerin zu den Produktionskosten des Films [Zahl] Mio. US-Dollar), dem Einspielergebnis [Zahl] Mio. US-Dollar), der Zahl der Kinozuschauer [Zahl] Mio.) und dem vorgetragenen Downloadpreis von anfänglich 14,99 EUR (SD-Fassung) und gegenwärtig 9,99 EUR sowie angesichts des Umstands, dass die Rechtsverletzung noch vor der DVD- und Internet-Veröffentlichung des Films erfolgte, halt die Kammer den geltend gemachte Mindestlizenzschaden in Höhe von 600,00 EUR für angemessen. Dabei findet Berücksichtigung, dass von einer ausschließlichen Berechtigung der Klägerin auch für den Online-Vertrieb des Filmes auszugehen ist und die Klägerin daher nicht lediglich anteilig Schadensersatz geltend macht bzw. verlangen darf.


    5.

    Die Abmahnkosten sind nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. erstattungsfähig.

    Der Beklagte hat nicht konkret behauptet, es bestehe eine Gebührenverzichtsabrede, sein Vortrag beschränkt sich auf Mutmaßungen. Ohnehin ist für die Erstattungsfähigkeit eine Abrede für den Fall, dass keine Rechtsverletzung durch das Gericht festgestellt wird, ohne Bedeutung, wenn - wie hier - der Beklagte als Rechtsverletzer haftet Dass auch für diesen Fall vereinbart ist, dass etwa bei Uneinbringlichkeit der Forderung keine Inanspruchnahme der Klägerin als Auftraggeberin vereinbart ist, ist nicht vorgetragen.

    Die Abmahnung genügt noch den an sie zu stellenden Anforderungen Insbesondere waren der gegenständliche Film, die Rechtsposition der Klägerin - wenn auch pauschal - und das verwendete Filesharing-Netzwerk (BitTorrent) genannt. Weitergehende Nachfrage etwa nach dem konkret verwendeten Client durch den Beklagten, der zudem vorprozessual die erbetene Unterlassungserklärung abgab, erfolgte nicht.

    Der zugrundegelegte Gegenstandswert (10.000,00 EUR) für die lediglich in Hohe einer 1,0-Gebühr geltend gemachten Abmahnkosten bzw. den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch ist unter Berücksichtigung aller in die Betrachtung einzubeziehenden Umstände (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 272/14, beck online) angemessen. Zu berücksichtigen waren insbesondere die rund einstündige Dauer der Rechtsverletzung, die Aktualität und der Einspielerfolgs des zugänglich gemachten Spielfilms (einen Betrag von 10.000,00 EUR als Untergrenze für einen Spielfilm nennend: BGH a.a.0.). Die Begrenzung nach § 97a Abs 2 UrhG a.F. greift im Fall des Filesharings wegen der exponentiellen Verbreitungsmöglichkeit nicht.


    6.

    Die Zinsansprüche auf die geltend gemachten Forderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.



    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO Soweit die Kammer die Klägerin im Berufungsrechtszug zu weitergehenden Vortrag aufgefordert hat und ihr Prozesserfolg auch auf dem nachfolgend getätigten Vorbringen beruht, war eine Kostenquotelung gleichwohl nicht veranlasst, da das Amtsgericht die Klägerin nach der dort vertretenen Auffassung konsequent nicht auf die Notwendigkeit weitergehenden Vortrags hinzuweisen hatte und auch nicht hingewiesen hat.

    Die Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr 10 ZPO, 711, 713 ZPO, § 26 Nr 8 EGZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert



    IV.

    Das Vorbringen im Schriftsatz vom 08 12 2016 rechtfertigt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht, da es keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthalt.


    Streitwert (Berufung): 1.106,00 EUR (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2016, Az. 12 S 47/15,
Vorinstanz: AG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2015, Az. 57 C 6205/14,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt David Appel,
pauschales Bestreiten,
sekundäre Darlegungslast,
Aktivlegitimation

Reklov

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5596 Beitrag von Reklov » Mittwoch 21. Dezember 2016, 16:52

Jetzt muss ich mich doch noch mal zu Wort melden. Meine Verjährung ist eigentlich Ende 2015 gewesen. Dann im April nochmals Post von W+F bekommen. Keine Angaben was und wann ich gemacht haben soll, bin eigentlich von alten Fall ausgegangen. Jetzt einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen, wegen Urheberrechtsverletzung von 2013. Nur habe ich 2013 nix bekommen, nur Post von der Urheberrechtsverletzung aus 2012. Bei denen ist mal echt der Willkür ausgesetzt. Will jetzt aber nicht zu viel Schreiben, da die bestimmt mitlesen. werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Leider alle Post entsorgt, da ich ausgegangen bin es ist vorbei.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5597 Beitrag von Steffen » Mittwoch 21. Dezember 2016, 17:02

Hallo @Reklov,

wie von dir geschrieben fristgemäß Widerspruch einlegen und zeitnah mit WF Kontakt aufnehmen und um Zusendung einer Kopie der streitgegenständlichen Abmahnung bitten (telefonisch geht am schnellsten).

VG Steffen

Reklov

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5598 Beitrag von Reklov » Samstag 24. Dezember 2016, 17:54

ok danke, aber von 2013 müsste dann ende 2016 auch verjährt sein--------

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5599 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Dezember 2016, 18:19

Der BGH hat erst dieses Jahr noch einmal (glas-)klargestellt (siehe I ZR 48/15 – "Everytime we touch"):
  • AG - 3 Jahre, beginnend mit Schluss des Jahres - Erhalt Abmahnschreiben
    SE - 10 Jahre, beginnend mit Schluss des Jahres - Log.
    • a) mittlerweile wird je 1 Film = 1.000,- € gerichtlich geltend gemacht
Dieses könnte und müsste jeder in seinem konkreten Fall - allein - berechnen können.

VG Steffen


Bild
Heiligabend GB Pics - GBPicsOnline.com

Gast2013
Beiträge: 1
Registriert: Montag 12. Dezember 2016, 16:01

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5600 Beitrag von Gast2013 » Donnerstag 29. Dezember 2016, 13:55

Hallo Zusammen,

da ich das Forum in den letzten Jahren immer wieder aufgesucht habe, wollte ich auch kurz mitteilen, wie ich mich entschieden habe:
Nach einer Abmahnung in 2014, mod. UE und allen bekannten Schriftstücken nach Zähler, habe ich dieses Jahr den MB erhalten.

Da ich die Schuld nicht bei mir sehe, habe ich mich für das Abwarten entschieden.
In die Offensive bin ich nicht gegangen, da auf der Gegenseite auch wieder nur Anwälte agieren, die ebenfalls ein Geschäft aus der ganzen Sache machen. Sich selbst zu verteidigen, ist offenbar ebenfalls keine gute Strategie. Also blieb die Hoffnung, durch Warten aus der Sache zu kommen.

Nach dem MB habe ich letztendlich bei WF angerufen und einen Vergleich vorgeschlagen. Weniger als 80% der Hauptforderung + Verfahrenskosten sind laut der jungen Anwältin nicht drin - es sei denn, es handele sich um einen Härtefall. Dafür würde Sie aber die Zinsen erlassen.

Nur zwei Tage später hatte ich bereits das Schreiben im Briefkasten - dieses Mal ohne Rückschein oder andere förmliche Zustellung versteht sich.
Das Geld habe ich bereits überwiesen und somit ist das Thema für mich nun vom Tisch.

Warum ich letzten Endes "eingeknickt" bin: Wenn ich die letzten Seiten hier so lese, hat sich seit 2010 Einiges geändert. Heute würde ich mich vermutlich mit dem ersten Schreiben vergleichen. Jetzt habe ich mehr bezahlt, als die ursprüngliche Forderung. Es ist ärgerlich viel Geld, aber so stütze ich nur eine Seite der Anwalts-Industrie und entlaste die Gerichte. Die gesprochenen Urteile haben mich abgeschreckt mit meinem Fall vor Gericht zu ziehen.
Ab sofort spare ich mir wenigstens Zeit, die ich viel lieber mit meiner Familie als mit diversen Schreiben und Recherchen verbringe. Leid tuen mir vor allem diejenigen, die sich so eine Abmahnung nicht mal eben aus dem Ärmel schütteln können. Aber auch denen würde ich aktuell raten, direkt nach dem ersten Schreiben anzurufen und ggfs. eine Ratenzahlung und/oder einen Härtefall zu vereinbaren. Meine Meinung.

Viele Grüße!

@Steffen: Auch von mir herzlichen Dank für Deine jahrelanges Engagement - falls Du weitere Infos oder Scans sehen magst, gerne per PN.

Antworten