Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
...kam eben über den Ticker der PC-Welt
(http://www.pcwelt.de/news/File-Sharing- ... 4&pm_ln=12)
File-Sharing: Verjährung erst nach 10 Jahren
15.11.2016 | 15:15 Uhr | Michael Söldner
Urheberrechtsverletzungen verjähren nicht wie bislang angenommen nach drei Jahren, sondern erst nach 10 Jahren.
Wer das Urheberrecht durch das illegale Herunterladen von Filmen, Spielen oder Musik verletzt, kann auch noch Jahre später zur Kasse gebeten werden. Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, Urheberrechtsverletzungen bereits nach drei Jahren verjähren und rechtlich dann nicht mehr relevant sind.
Der Bundesgerichtshof kam nun jedoch zu dem Urteil , dass Filesharing-Delikte erst nach 10 Jahren verjähren. Nutzer, die in der Vergangenheit schon erfolglos auf Schadenersatz verklagt wurden, brauchen sich dennoch nicht vor neuen Klagen in der alten Sache zu fürchten.
Neue Vergehen dürften jedoch von Anwaltskanzleien weiterhin und auch länger verfolgt werden. Auch wenn eine Abmahnung unterschrieben und beglichen wurde, ist der Fall vom Tisch. Wer sich jedoch bislang um die Forderungen gedrückt hat, könnte erneut verklagt werden.
Im Text verlinkt wurde folgende Seite:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
(http://www.pcwelt.de/news/File-Sharing- ... 4&pm_ln=12)
File-Sharing: Verjährung erst nach 10 Jahren
15.11.2016 | 15:15 Uhr | Michael Söldner
Urheberrechtsverletzungen verjähren nicht wie bislang angenommen nach drei Jahren, sondern erst nach 10 Jahren.
Wer das Urheberrecht durch das illegale Herunterladen von Filmen, Spielen oder Musik verletzt, kann auch noch Jahre später zur Kasse gebeten werden. Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, Urheberrechtsverletzungen bereits nach drei Jahren verjähren und rechtlich dann nicht mehr relevant sind.
Der Bundesgerichtshof kam nun jedoch zu dem Urteil , dass Filesharing-Delikte erst nach 10 Jahren verjähren. Nutzer, die in der Vergangenheit schon erfolglos auf Schadenersatz verklagt wurden, brauchen sich dennoch nicht vor neuen Klagen in der alten Sache zu fürchten.
Neue Vergehen dürften jedoch von Anwaltskanzleien weiterhin und auch länger verfolgt werden. Auch wenn eine Abmahnung unterschrieben und beglichen wurde, ist der Fall vom Tisch. Wer sich jedoch bislang um die Forderungen gedrückt hat, könnte erneut verklagt werden.
Im Text verlinkt wurde folgende Seite:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Heißt das jetzt in der Theorie das ich mich bis 2023 damit rumschlagen muss? Oder verstehe ich was falsch?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
NotGuilty hat geschrieben:File-Sharing: Verjährung erst nach 10 Jahren - Urheberrechtsverletzungen verjähren nicht wie bislang angenommen nach drei Jahren, sondern erst nach 10 Jahren
http://www.pcwelt.de/news/File-Sharing- ... 4&pm_ln=12Htieges hat geschrieben:Heißt das jetzt in der Theorie das ich mich bis 2023 damit rumschlagen muss? Oder verstehe ich was falsch?
Mein Lieblingsthema! Man sollte einmal anders herangehen.
Der § 102 UrhG (Verjährung) in der jetzigen Fassung ist seit dem 01. Januar 2002 in Kraft und besagt:
- (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)
Einige Erst- und Berufungsgerichte wollten für Filesharing einen Sonderstatus kreieren und haben den Satz 2 des § 102 (10-Jahre) - rechtsirrig - auf Filesharing verneint. Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2016 in seiner Entscheidung: "Everytime we touch" (I ZR 48/15) ein Machtwort gesprochen.
- (...) Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 36 bis 41 = WRP 2012, 950 – Bochumer Weihnachtsmarkt; BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 31 – Motorradteile). (...)
Verjährungsfrist - allgemein gemäß § 102 UrhG
1. § 102 Satz 1 UrhG = Abmahnkosten - 3 Jahre
- a) unabhängig ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a Abs. 3 UrhG) = drei Jahren (§ 195 BGB)
b) Beachte: mögliche Unterschiede in den Höchstfristen (§ 199 BGB)
- a) Unabhängig von den Abmahnkosten
b) Verletzung durch eine unerlaubte Handlung (schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen frem-den Rechtskreis; § 852 BGB)
c) ist im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, die der Schädiger aus der unerlaubten Hand-lung erlangt hat und von der deliktischen Verjährung ausgenommen.
Das bedeutet der Rest-SEA (Lizenzanalogie) aus unerlaubter Handlung verjährt erst innerhalb 10 Jahren. Hier muss man aber sehen, die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren aus der Abmahnung, schon in drei Jahren. Das ist nicht Neues und Debcon weist in ihren Schriftsätzen schon lange darauf hin. Man sollte jetzt aber nicht in Panik verfallen, denn auf AW3P ist dieses auch schon seit Anfang 2015 so eingetaktet. Es gilt aber nach wie vor, dass es nur im Fall einer bestehenden oder durch einen Richter festgelegten Täterschaft von Interesse sein wird. Selbst wenn Debcon wieder neue Schreiben versenden sollte mit Bezug auf das aktuelle BGH-Urteil (Verjährung Rest-Schadensersatzanspruch = 10 Jahre), sollte man sich nicht verunsichern lassen. Man kann nur ab den 3 Jahren (bis 10 Jahren) den Rest-SEA einklagen, wenn man es überhaupt soweit kommen lässt.
(Fiktives) Beispiel:
- AG (Abmahnung): 1.157,- € (beginnend mit Abmahnung, Ende Jahres 3 Jahre)
Lizenzschaden: 500,- € (beginnend mit Verstoß - 10 Jahre)
Klagewert 500,- €
eigener Anwalt: 123,- €
fremder Anwalt: 156,- €
Gerichtskosten: 103,- €
Dann wäre es wieder überschaubar. Und die reine Täterschaft zu beweisen, ist nicht ganz so einfach, wie es immer dargestellt wird. Denn selbst in einem Single-Haushalt wird zwar die Vermutung der Täterschaft immer angenommen, bei z.B. ungesicherten Zugang nun nicht mehr. Sind die AG verjährt, besteht auch keine Störerhaftung mehr.
VG Steffen
BGH (Urt. v. 15.01.2015 – I ZR 148/13) Motorradteile
- (...) Die Grundregel des § 102 Satz 1 UrhG wird dadurch nicht nahezu überflüssig. Zum einen ist § 102 Satz 1 UrhG nicht nur bei Schadensersatzansprüchen und Bereicherungsansprüchen, sondern – anders als § 102 Satz 2 UrhG – beispielsweise auch bei Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Rückruf und Überlassung anwendbar (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 102 Rn. 4). Zum anderen ist ausschließlich § 102 Satz 1 UrhG auf Schadensersatzansprüche anwendbar, mit denen wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangt wird. Urheber und Lichtbildner können nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Einem solchen immateriellen Schaden des Verletzten steht jedoch kein nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB abschöpfbarer Vermögensvorteil des Verletzers gegenüber. (...)
BGH (Urt. v. 27.10.2011 - I ZR 175/10) - Bochumer Weihnachtsmarkt
- (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts finden nach § URHG § 102 Satz 1 UrhG die Vorschriften der §§ BGB § 194 ff. BGB über die Verjährung entsprechende Anwendung. Daher verjähren Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen nach §§ BGB § 195, BGB § 199 Abs. BGB § 199 Absatz 1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren.
(...) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § URHG § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § BGB § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ BGB § 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ BGB § 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist. (...)
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Super Beispiel/Post Steffen - Vielen Dank!(Fiktives) Beispiel:
AG (Abmahnung): 1.157,- € (beginnend mit Abmahnung, Ende Jahres 3 Jahre)
Lizenzschaden: 500,- € (beginnend mit Verstoß - 10 Jahre)
Sind die AG (Abmahnung) (1.157,- €) verjährt, kann innerhalb 10 Jahren nur noch der Lizenzschaden (500,- €) notfalls gerichtlich geltend gemacht, aber auch nur, wenn der Richter die Täterschaft als erachtet sieht.
Klagewert 500,- €
eigener Anwalt: 123,- €
fremder Anwalt: 156,- €
Gerichtskosten: 103,- €
Dann wäre es wieder überschaubar. Und die reine Täterschaft zu beweisen, ist nicht ganz so einfach, wie es immer dargestellt wird. Denn selbst in einem Single-Haushalt wird zwar die Vermutung der Täterschaft immer angenommen, bei z.B. ungesicherten Zugang nun nicht mehr. Sind die AG verjährt, besteht auch keine Störerhaftung mehr.
Dann warten wir mal schön ab, was Debcon jetzt aus dem Urteil macht
Ich werde mir schon mal einen Schnellhefter kaufen, um die Briefflut ablegen zu können
Grüße
streber24
streber24
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- Registriert: Dienstag 8. November 2016, 12:28
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hi alle,Steffen hat geschrieben:O.K. Wenn es etwas Neues gibt, einfach melden.
VG Steffen
Es gibt was neues! Wie bereits erwähnt erreichte mich kürzlich das bekannte Erinnerungsschreiben an meine alte Adresse.Aber eben nur wegen dem Postsevice. Entsprechend habe ich geantwortet mit euren Formschreiben, und natürlich habe ich meine neue Adresse als Absender eingetragen. 2x. Und was kam zurück? Die Eingangsbestätigung, wieder an meine alte Adresse.
Ich halt jetzt die Fre..e. NurnochkopfschüttelndübersoeineFirma }6&(
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Leute !
Habe heute ebenfalls eine Reaktion auf meinen Widerspruch erhalten. Allerdings mit dem Unterschied das die mir alle Briefe von Nimrod nochmals schickten. Auf der ersten Seite quasi nochmals ne Kurzform das eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann anhand der dynamischen IP-Adresse von meinem Internetanschluss und das meine Anwesenheit während der Tatzeit nicht erforderlich sei sondern der Pc nur an wäre (genau was Nimrod mir auch schrieb). Jetzt habe ich zwei fragen den sie haben mir ne Frist von wenigen tagen gelassen :
Ignoriere ich das und hefte es ab oder wie gehe ich jetzt vor?
Und ist diese Abmahnung ganz sicher nicht Verjährt? Die haben selber das Datum der ersten Abmahnung auf Ihr schreiben hinzugefügt welche im Frühjahr 2013 war, was dann jz über 3,5 Jahre alt wäre bis zum Erhalt der Debcon nachricht. Ich meine ist das nicht lächerlich das Nimrod quasi schreibt "das ist die letzte Chance ansonsten müssen sie mit gerichtlichen folgen rechnen", dann hört man über 3 Jahre nichts und dann kommt Debcon an mit genau dem selbem mist "das ist die letzte Chance ansonsten müssen sie mit gerichtlichen folgen rechnen". Ich meine kann mir doch keiner erzählen dass dann jemand abkauft und für seriös hält??
Habe heute ebenfalls eine Reaktion auf meinen Widerspruch erhalten. Allerdings mit dem Unterschied das die mir alle Briefe von Nimrod nochmals schickten. Auf der ersten Seite quasi nochmals ne Kurzform das eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann anhand der dynamischen IP-Adresse von meinem Internetanschluss und das meine Anwesenheit während der Tatzeit nicht erforderlich sei sondern der Pc nur an wäre (genau was Nimrod mir auch schrieb). Jetzt habe ich zwei fragen den sie haben mir ne Frist von wenigen tagen gelassen :
Ignoriere ich das und hefte es ab oder wie gehe ich jetzt vor?
Und ist diese Abmahnung ganz sicher nicht Verjährt? Die haben selber das Datum der ersten Abmahnung auf Ihr schreiben hinzugefügt welche im Frühjahr 2013 war, was dann jz über 3,5 Jahre alt wäre bis zum Erhalt der Debcon nachricht. Ich meine ist das nicht lächerlich das Nimrod quasi schreibt "das ist die letzte Chance ansonsten müssen sie mit gerichtlichen folgen rechnen", dann hört man über 3 Jahre nichts und dann kommt Debcon an mit genau dem selbem mist "das ist die letzte Chance ansonsten müssen sie mit gerichtlichen folgen rechnen". Ich meine kann mir doch keiner erzählen dass dann jemand abkauft und für seriös hält??
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Htieges,
ein Forum bzw. ich kann Dir nicht sagen oder vorschrieben, wie Du dich entscheiden sollst. Dies ist erst einmal deine ureigene Sache.
Es gibt mit Erhalt der Abmahnung eine goldene Regel:
Wir geben die Empfehlung, wer nicht vorhat zu zahlen, sollte nach dem (außergerichtlichen) Widerspruch abwarten, ob man klagt, einen Mahnbescheid beantragt, weitere außergerichtliche Mahnschreiben verfasst, oder sogar Ruhe hat. Egal, wer was schreibt, es ist ein außergerichtlicher Rechtsstreit und ist ernst zu nehmen
Natürlich wird man jetzt Seitens Debcon Druck machen, bevor einige Ansprüche der vorgerichtlichen Abmahnung - wie Unterlassung (UA), Aufwendungsersatz (AEA = Abmahnkosten) etc. - verjähren. Es besteht zwar dieser Anspruch noch weiter, aber einmal hat man ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede) andermal sind diese dann nicht mehr erfolgreich einklagbar.
Was gilt?
Allgemein: Verjährung Filesharing + Hemmung durch Mahnbescheid: Link
Wenn man dogmatisch herangeht, dann verjährt kein Schadensersatzanspruch (SEA) nach § 199 BGB innerhalb drei Jahren, sondern es gelten andere Höchstfristen. Im Urheberrecht ist aber die Verjährung von Urheberverstößen explizit im § 102 UrhG geregelt. Da jetzt das Bereicherungsrecht und Urheberrecht ineinander greift, Terminologien (Rest-SEA) irreführend sind und es zu Verschmelzungen von Abmahnkosten und SEA (Pauschalbetrag (geminderter SEA + AEA) kommt, muss man für Filesharing den § 102 UrhG (Satz 1 = 3 Jahre / Satz 2 = 10 Jahre) etwas laienhaft interpretieren, wie folgt
Eine Filesharing-Abmahnung geniert einen allgemeinen Schadensersatzanspruch
§ 102 Satz 1 = 3 Jahre
Diese gilt aber seit mindestens dem 01.01.2002 so. Hier gilt aber, jeder Anspruch und Forderung, die geltend gemacht werden und widersprochen, müssen dann gerichtlich geltend gemacht werden. Ein Richter bestätigt diese, korrigiert oder verwirft.
VG Steffen
ein Forum bzw. ich kann Dir nicht sagen oder vorschrieben, wie Du dich entscheiden sollst. Dies ist erst einmal deine ureigene Sache.
Es gibt mit Erhalt der Abmahnung eine goldene Regel:
Code: Alles auswählen
» Gebe ich nur eine mod. UE ab und verweigere die Zahlung,
dann entscheide ich mich für
a) Klage
oder
b) Verjährung.
Due Chancen stehen hierbei 50 : 50. «
Wir geben die Empfehlung, wer nicht vorhat zu zahlen, sollte nach dem (außergerichtlichen) Widerspruch abwarten, ob man klagt, einen Mahnbescheid beantragt, weitere außergerichtliche Mahnschreiben verfasst, oder sogar Ruhe hat. Egal, wer was schreibt, es ist ein außergerichtlicher Rechtsstreit und ist ernst zu nehmen
Natürlich wird man jetzt Seitens Debcon Druck machen, bevor einige Ansprüche der vorgerichtlichen Abmahnung - wie Unterlassung (UA), Aufwendungsersatz (AEA = Abmahnkosten) etc. - verjähren. Es besteht zwar dieser Anspruch noch weiter, aber einmal hat man ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede) andermal sind diese dann nicht mehr erfolgreich einklagbar.
Was gilt?
Allgemein: Verjährung Filesharing + Hemmung durch Mahnbescheid: Link
Wenn man dogmatisch herangeht, dann verjährt kein Schadensersatzanspruch (SEA) nach § 199 BGB innerhalb drei Jahren, sondern es gelten andere Höchstfristen. Im Urheberrecht ist aber die Verjährung von Urheberverstößen explizit im § 102 UrhG geregelt. Da jetzt das Bereicherungsrecht und Urheberrecht ineinander greift, Terminologien (Rest-SEA) irreführend sind und es zu Verschmelzungen von Abmahnkosten und SEA (Pauschalbetrag (geminderter SEA + AEA) kommt, muss man für Filesharing den § 102 UrhG (Satz 1 = 3 Jahre / Satz 2 = 10 Jahre) etwas laienhaft interpretieren, wie folgt
Eine Filesharing-Abmahnung geniert einen allgemeinen Schadensersatzanspruch
§ 102 Satz 1 = 3 Jahre
- a) Aufwendungsersatz - Anwaltsgebühren der vorgerichtlichen Abmahnung - beginnend mit Erhalt der Abmahnung, am Schluss des Jahres 3 volle Jahre lang
b) Teil-Schadensersatzanspruch - SEA, der kein Vermögensschaden ist, keine Entschädigung in Geld verlangt wird- aa) viele Abmahner verlangen keine fest aufgeschlüsselten Betrag für AEA + SEA, sondern eine pauschalen Abgeltungsbetrag in Form eines geminderten Vergleichsvorschlag
ab) Rechtsverfolgungskosten (Logfirma, Kosten § 102 IX UrhG)
- aa) viele Abmahner verlangen keine fest aufgeschlüsselten Betrag für AEA + SEA, sondern eine pauschalen Abgeltungsbetrag in Form eines geminderten Vergleichsvorschlag
- a) Rest-Schadensersatzanspruch (Herausgabe- bzw. Wertersatzanspruch) - beginnend mit Verstoß, am Schluss des Jahres volle 10 Jahre lang
- aa) wenn der Abgemahnte etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat - sich bereichert hat (rechtswidriges Eingreifen in das Recht + ersparte Lizenzgebühr)
ab) das bedeutet, der SEA aus der vorgerichtlichen Abmahnung verjährt erst in 10 Jahren
- aa) wenn der Abgemahnte etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat - sich bereichert hat (rechtswidriges Eingreifen in das Recht + ersparte Lizenzgebühr)
Diese gilt aber seit mindestens dem 01.01.2002 so. Hier gilt aber, jeder Anspruch und Forderung, die geltend gemacht werden und widersprochen, müssen dann gerichtlich geltend gemacht werden. Ein Richter bestätigt diese, korrigiert oder verwirft.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Korrekt. Darum ist es ja relativ wichtig, alles gut abzuheften, um im Falle eines Prozesses (unwahrscheinlich) dem Gericht die ganzen Debcon-Machenschaften fein säuberlich dokumentiert aufzutischen. Es wird höchste Zeit, dass mit Debcon/Wulf dasselbe passiert wie mit T. Urmann, Karl Christian N. u.v.a.m.Htieges hat geschrieben:Ich meine kann mir doch keiner erzählen dass dann jemand abkauft und für seriös hält??
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Überhaupt nicht korrekt. Debcon kann innerhalb der Verjährungsfristen (3 / 10 Jahre) die Forderungen gelten machen. Und der betreffende RI bei Nimrod ist wohl mit RedTube-Abmahnungen nicht vergleichbar.
Und sind wir einmal ehrlich, die meisten Betroffenen haben doch vor einem Inkasso (Lohn-, Kontopfändung; Schufa-Eintrag) mehr Schiss, als vor einem Anwaltsschreiben. Denn jetzt geht es ja um die mögliche Bonität.
Also, ehe man aus seinem anonymen Account heraus um Seriosität oder Unseriosität philosophiert, sollte man dann sein Werturteil belegen. Ansonsten werde ich von meinem Hausrecht gebrauch machen. Und dies ist keine Bitte.
VG Steffen
Und sind wir einmal ehrlich, die meisten Betroffenen haben doch vor einem Inkasso (Lohn-, Kontopfändung; Schufa-Eintrag) mehr Schiss, als vor einem Anwaltsschreiben. Denn jetzt geht es ja um die mögliche Bonität.
Also, ehe man aus seinem anonymen Account heraus um Seriosität oder Unseriosität philosophiert, sollte man dann sein Werturteil belegen. Ansonsten werde ich von meinem Hausrecht gebrauch machen. Und dies ist keine Bitte.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Aber nehmen wir mal an es kommt zum worst case zu einer Klage...habe ich da gerichtlich überhaupt eine Chance wenn die mir mit IP Adresse Uhrzeit und Datum ankommen, dieses aber meinerseits nicht widerlegbar ist da sich im Haushalt sowohl Internetanbieter Pc und quasi alles verändert hat ich meine das ist 3,5 Jahre her?
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hi,
du solltest dich noch ein bisschen mehr belesen. Z.B. hier: http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 781#p40781
du solltest dich noch ein bisschen mehr belesen. Z.B. hier: http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 781#p40781
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Was habt Ihr denn gedacht? Mal 'ne mod. UE abgeben, damit ist es erledigt? Der Abmahner kann einen Anwalt / Inkasso beauftragen die Forderungen im Rahmen der Verjährungsfrist (3/10 Jahre) einmal außergerichtlich und andermal notfalls gerichtlich gelten machen. Sicherlich, das letzte Wort hat der Richter.
Das sind alles Gedanken, die man sich mit Erhalt der Abmahnung klar werden muss i.V.m. das man seine Beweislage ständig aktualisiert. Kommt es nämlich tatsächlich zum Worst Case - ist man dann vorbereitet.
Keine Sorge, ich weiß, dass insgeheim niemand mit dem Worst Case rechnet bzw. sich darauf vorbereitet. Nur wird es dann einen auf die Füße fallen. Das wird dann das berühmte Lehrgeld.
Ich wurde am 14.12.2006 wegen "Die Gilde 2" abgemahnt . Die letzte Forderung von Urmann bezifferte sich auf (mit Zinsen):
AG: 1.085,04 € (Gegenstandswert 25.000,- €)
SE: 60,69 €
______________
1.1457,30 €
Das hieße, wenn Urmann klagt, dann stehen im Verlierfall auf den Spiel!
Klagewert: 1.1457,30 €
eigener Anwalt: 277,- €
fremder Anwalt: 366,- €
Gerichtskosten: 213,-
____________________
2.001,73 €
Und dieses war mein Risiko, wenn ich keine mod. UE abgebe und nicht zahle. Das habe ich gewusst und Arbeitszeitnachweis vom Arbeitgeber besorgt, Screenshots von den Routereinstellungen und Routertyp gemacht und eidesstl. Erklärungen meiner damaligen Frau und Kinder alles schön archiviert. Und ich hatte keinen Dunst vor irgendetwas. Nur 2.000,- € waren schon damals für mich viel Geld.
VG Steffen
Das sind alles Gedanken, die man sich mit Erhalt der Abmahnung klar werden muss i.V.m. das man seine Beweislage ständig aktualisiert. Kommt es nämlich tatsächlich zum Worst Case - ist man dann vorbereitet.
Keine Sorge, ich weiß, dass insgeheim niemand mit dem Worst Case rechnet bzw. sich darauf vorbereitet. Nur wird es dann einen auf die Füße fallen. Das wird dann das berühmte Lehrgeld.
Ich wurde am 14.12.2006 wegen "Die Gilde 2" abgemahnt . Die letzte Forderung von Urmann bezifferte sich auf (mit Zinsen):
AG: 1.085,04 € (Gegenstandswert 25.000,- €)
SE: 60,69 €
______________
1.1457,30 €
Das hieße, wenn Urmann klagt, dann stehen im Verlierfall auf den Spiel!
Klagewert: 1.1457,30 €
eigener Anwalt: 277,- €
fremder Anwalt: 366,- €
Gerichtskosten: 213,-
____________________
2.001,73 €
Und dieses war mein Risiko, wenn ich keine mod. UE abgebe und nicht zahle. Das habe ich gewusst und Arbeitszeitnachweis vom Arbeitgeber besorgt, Screenshots von den Routereinstellungen und Routertyp gemacht und eidesstl. Erklärungen meiner damaligen Frau und Kinder alles schön archiviert. Und ich hatte keinen Dunst vor irgendetwas. Nur 2.000,- € waren schon damals für mich viel Geld.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
So ich bins wieder und jetzt finde ich entgegen meines Glaubens das ganze doch schon lächerlich. Habe heute ein neues schreiben bekommen das ich aufgefordert werde einen Vergleichsbetrag zu zahlender 1000€ weniger ist und zu meinem erstauen eine längere Frist hat, als die des letztens Schreibens nach meinem Widerspruch bei dem es hieß das ich dies die letzte Warnung sei und keine schreiben mehr kommen das macht mich doch ein wenig stutzig.
Der Rechtsstreit wäre dann natürlich beendet. (abgesehen von einigen Rechtschreibfehler ist das fast 1 zu 1 dasselbe schreiben das ich vor über 3 Jahren von Nimrod erhielt bis dann nichts mehr kam.)
Nur der letzte Absatz leutet mir nicht ganz so ein :"Ebenfalls weisen wir, aufgrund unserer Schadensminderungsplicht darauf hin, dass im unerwarteten Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid sofort das streitige Verfahren eingeleitet wird"
Heißt das jetzt das es dann zur Klage kommt? Ich dachte beim Brief vor einigen Tagen das es dann dazu kommt? Und ist dieser Vergleichsbetragvorschlag nun ein Mahnbescheid? Ansonsten habe ich doch schon gegen diesen Mahnbescheid widersprochen?
Irgendein Tipp wie es jetzt weitergehen könnte? Ich würde das jetzt abheften und abwarten oder soll ich nochmals einen Widerspruch darlegen.
Und nochmal eine frage da ich das mit dem Verjähren nicht ganz verstanden habe: Hier steht nochmals dass das Abmahn datum in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 war, folglich sind doch 3 Jahre längst verstrichen, können die dann trotzdem einen Betrag von knapp 2000€ fordern?
Der Rechtsstreit wäre dann natürlich beendet. (abgesehen von einigen Rechtschreibfehler ist das fast 1 zu 1 dasselbe schreiben das ich vor über 3 Jahren von Nimrod erhielt bis dann nichts mehr kam.)
Nur der letzte Absatz leutet mir nicht ganz so ein :"Ebenfalls weisen wir, aufgrund unserer Schadensminderungsplicht darauf hin, dass im unerwarteten Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid sofort das streitige Verfahren eingeleitet wird"
Heißt das jetzt das es dann zur Klage kommt? Ich dachte beim Brief vor einigen Tagen das es dann dazu kommt? Und ist dieser Vergleichsbetragvorschlag nun ein Mahnbescheid? Ansonsten habe ich doch schon gegen diesen Mahnbescheid widersprochen?
Irgendein Tipp wie es jetzt weitergehen könnte? Ich würde das jetzt abheften und abwarten oder soll ich nochmals einen Widerspruch darlegen.
Und nochmal eine frage da ich das mit dem Verjähren nicht ganz verstanden habe: Hier steht nochmals dass das Abmahn datum in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 war, folglich sind doch 3 Jahre längst verstrichen, können die dann trotzdem einen Betrag von knapp 2000€ fordern?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Htieges,
Ich persönlich verstehe die ganze Aufregung nicht, zeigt es nur, dass der Weg der RI mit einem Inkasso zu ragieren der richtige Weg ist. Über ein anwaltliches Schreiben würde sich niemand groß aufregen und es ignorieren. Bei jedem Schreiben eines Inkassos gackert man wild herum, wie in einem Hühnserstall indem der Fuchs einbrach.
Dieses Jahr wurde für jeden vom BGH klar dargelegt, wann was verjährt
Dann unterscheidet man zwischen außergerichtlicher Post, diese kommt von Debcon und gerichtlicher Post, diese kommt von einem Gericht (Mahngericht / Amtsgericht). Außergerichtliche Schreiben haben mit einem gerichtlichen Mahnverfahren, dessen Bestandteil ein Mahnbescheid wäre, nichts gemein.
Du hast von Debcon ein Forderungsschreiben erhalten, dem hast Du widersprochen und damit signalisiert, dass man klagen muss. Es ist doch völlig egal, ob es dich erstaunt oder du es lächerlich findest oder das Schreiben Rechtschreibfehler enthält ... wichtig ist nur, wie reagiert man auf welches Schreiben.
Und ich muss auch einmal völlig deutlich darstellen wenn du (nicht nur spielst, sondern) wirklich keinen Plan hast, solltest du lieber zu einem Anwalt gehen.
Du hast doch schon einmal widersprochen, jetzt kann doch Debcon außergerichtlich weitere Vergleichsvorschläge (egal wie hoch oder tief) oder was weiß ich dir unterbreiten, es ist doch schnurzpiepegal - du hast widersprochen und signalisierst: "Verklagt mich, wenn ihr meine Kohle wollt!"
Und wenn die Anwaltskosten der Abmahnung - tatsächlich (ich werde niemanden seine Prüfen) - verjährt sind, kann man noch den Schadensersatz einfordern und dabei die Höhe festlegen, die einen beliebt. In einem Gerichtsverfahren wird der Richter diese dann bestätigen, korrigieren oder verwerfen.
Wenn dieses tatsächlich eintrifft, dann bekommst du Post von einem Gericht (Mahngericht / Amtsgericht). Bis dahin, wartet man ab und sendet mir vielleicht die außergerichtlichen Schreiben zu, damit ich es anderen als Info zur Verfügung stellen kann. Und wenn du für alles keine Nerven oder Zeit hast, musst du eben zahlen. Punkt.
VG Steffen
Ich persönlich verstehe die ganze Aufregung nicht, zeigt es nur, dass der Weg der RI mit einem Inkasso zu ragieren der richtige Weg ist. Über ein anwaltliches Schreiben würde sich niemand groß aufregen und es ignorieren. Bei jedem Schreiben eines Inkassos gackert man wild herum, wie in einem Hühnserstall indem der Fuchs einbrach.
Dieses Jahr wurde für jeden vom BGH klar dargelegt, wann was verjährt
- a) Anwaltsgebühren Abmahnung - 3 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres mit Erhalt der Abmahnung
b) Schadensersatz - 10 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres des Verstoß (Log)
Dann unterscheidet man zwischen außergerichtlicher Post, diese kommt von Debcon und gerichtlicher Post, diese kommt von einem Gericht (Mahngericht / Amtsgericht). Außergerichtliche Schreiben haben mit einem gerichtlichen Mahnverfahren, dessen Bestandteil ein Mahnbescheid wäre, nichts gemein.
Du hast von Debcon ein Forderungsschreiben erhalten, dem hast Du widersprochen und damit signalisiert, dass man klagen muss. Es ist doch völlig egal, ob es dich erstaunt oder du es lächerlich findest oder das Schreiben Rechtschreibfehler enthält ... wichtig ist nur, wie reagiert man auf welches Schreiben.
Und ich muss auch einmal völlig deutlich darstellen wenn du (nicht nur spielst, sondern) wirklich keinen Plan hast, solltest du lieber zu einem Anwalt gehen.
Du hast doch schon einmal widersprochen, jetzt kann doch Debcon außergerichtlich weitere Vergleichsvorschläge (egal wie hoch oder tief) oder was weiß ich dir unterbreiten, es ist doch schnurzpiepegal - du hast widersprochen und signalisierst: "Verklagt mich, wenn ihr meine Kohle wollt!"
Und wenn die Anwaltskosten der Abmahnung - tatsächlich (ich werde niemanden seine Prüfen) - verjährt sind, kann man noch den Schadensersatz einfordern und dabei die Höhe festlegen, die einen beliebt. In einem Gerichtsverfahren wird der Richter diese dann bestätigen, korrigieren oder verwerfen.
Wenn dieses tatsächlich eintrifft, dann bekommst du Post von einem Gericht (Mahngericht / Amtsgericht). Bis dahin, wartet man ab und sendet mir vielleicht die außergerichtlichen Schreiben zu, damit ich es anderen als Info zur Verfügung stellen kann. Und wenn du für alles keine Nerven oder Zeit hast, musst du eben zahlen. Punkt.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
TommyMontana hat geschrieben:Hallo,
habe das gleiche Schreiben am 5.11.16, wie das oben gezeigte Bild vom 11/16 erhalten, am 7.11.16 habe ich denen Widerspruch eingereicht.
Nun habe ich heute ein antwort auf mein Widerspruch bekommen (siehe Bild unten)
Sollte ich darauf reagieren oder abheften und ignorieren?
Habe nachdem Widerspruch nichts neues geschrieben und heute das hier bekommen.Steffen hat geschrieben:[quoteemTommyMontana]Sollte ich darauf reagieren oder abheften und ignorieren?[/quoteem]
Mit dem Widerspruch ist alles von Seiten des Betroffenen aus gesagt, es bedarf jetzt - wenn man nicht zahlen bzw. sich nicht vergleichen will - keinerlei neues Schreiben. Wenn man einen MB beantragt oder gleich eine Leistungklage erhebt, wäre dieses sowieso unabhängig vom eingelegten Widerspruch.
Das heißt nichts anderes, man wartet weiter ab und entscheidet sich mit dem nächsten Schriftssatz (außergerichtlich / gerichtlich ) - neu.
VG Steffen
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neustes Schreiben 11/2016:
2. Schreiben nach eingelegten Widerspruch
(Abmahner: ehemals NIMROD Rechtsanwälte/
Astragon Entertainment GmbH)
15:30 Uhr
Musterschreiben:
Inhalt:
Auszug:
Anmerkung Allgemein
Anfänglich mus ich einmal daran aufmerksam machen, dass zur Beurteilung des jeweiligen Fall, Schreiben, möglichen Folgen oder Risiken oder Reaktion einmal die jeweiligen Befindlichkeiten des Betroffenen uninteressant und andermal unbeachtlich, ob Debcon lustig oder Ernst ist, seriös oder unseriös, Rechtschreibfehler tätigt oder nicht usw. usf. Wer mit diesem Inkasso Probleme sieht bzw. hat, sollte diese persönlich mit denen abklären und nicht seinen Emotionen im Forum freien Lauf lassen. Dies ist kontraproduktiv. Wichtig, dass man neue Schreiben mir zusendet, diese werden dann veröffentlicht und alle informiert.
Zur Verjährung. Der BGH hat dieses Jahr deutlich gemacht:
Anmerkung zum neuen Schreiben
Dieser Vergleichsvorschlag ist im Zusammenhang mit den anderen erhaltenen Schreiben zu betrachten.
1. Schreiben (11/2016)
- Anzeige der Bevollmächtigung zum Forderungseinzug
- Hauptforderung (Zinsen können anhängig vom Datum der Abmahnung variieren):
1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.157,00 EUR
Lizenzschaden gem. § 97 II 3 UrhG: 510,00 EUR
Zinsen: 265,00 EUR
Inkassogebühren: 0,00 EUR
_______________________________________________
Gesamtforderung: 1.932,60 EUR
2. Schreiben (11/2016)
- Widerspruch und konkludente Zurückweisung wurde mit Auftraggeberin besprochen.
- Nochmalige Aufforderung zu Zahlung der Gesamtforderung: 1.932,60 EUR
3. Schreiben (11/2016, neustes Schreiben)
- Vergleich: 945,68 EUR (hierbei wurden in der Gesamtforderung die AG ungefähr halbiert)
- bei Nichtannahme = Mahnbescheid; bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid = Einleitung des streitigen Verfahrens
Natürlich ist dieses Vergleichsangebot nur nach erfolgter anwaltlicher Einschätzung zu bezahlen. Ansonsten sollte man weiter abwarten. Sicherlich werden einige Mahnbescheide beantragt werden und einige Verfahren geführt. Die Masse wird sich mit den AG in die Verjährung retten können. Das bedeutet, das man im neuen Jahr und ohne Mahnbescheid weiter Post bekommen wird hinsichtlich des Schadensersatzbetrages i.H.v. 510,00 EUR. Ob man hier dann weitere geminderte Vergleichsvorschläge unterbreitet bleibt abzuwarten, wären aber denkbar.
Man sollte sich aus alle Fälle wieder klar werden, zahle ich nicht, entscheide ich mich für
a) Klage
oder
b) Verjährung (AG = 3 Jahre; SE = 10 Jahre). Die Chancen stehen 50:50.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
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Debcon's neustes Schreiben 11/2016:
Antwort auf eingelegten Widerspruch
(Abmahner: ehemals NIMROD Rechtsanwälte)
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Debcon's neustes Schreiben 11/2016:
Schadensersatzforderung aus Urheberechtsverletzung
der [Name Vollmachtgeber]
Software/Titel: [Name Streitgegenstand]
(Abmahner: ehemals NIMROD Rechtsanwälte)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 10/2016:
Produkte: DebconAssistance und Debcondelay
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 08/2016:
Vergleichsvorschlag:
Hauptforderung: 1.819,62 € / Vergleich: 495,00 €
im Auftrag der RGF Productions, Ltd. (Irland)
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Debcon's neustes Schreiben 07/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot: 25,18 EUR
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Debcon's neustes Schreiben 04 + 05/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
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Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx
...............
Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"
...............
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forde-rungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"
...............
Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]
...............
Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«
Informativ - Letzte Schreiben:
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Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
2. Schreiben nach eingelegten Widerspruch
(Abmahner: ehemals NIMROD Rechtsanwälte/
Astragon Entertainment GmbH)
15:30 Uhr
Musterschreiben:
Inhalt:
Auszug:
- (...) Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorgenannter Angelegenheit kommen wir zurück auf unser letztes Schreiben und können die die Ablehnung der außergerichtlichen Einigung nicht nachvollziehen Der Anspruch wird selbstverständlich weiter geltend gemacht.
Namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin kommen wir Ihnen zwecks Vermeidung eines ggf. gerichtlichen streitigen Verfahrens und den damit verbundenen Kosten - auch vor dem Hintergrund des Prozessrisikos auf beiden Seiten - noch einmal außergerichtlich entgegen.
Sie zahlen umgehend nach Erhalt dieses Schreibens Vergleichsbetrag in Höhe von
945,68 EUR
aber bis spätestens zum 24.11.2016
auf unsere u.a. Kontoverbindung und der Rechtsstreit aus dieser Urheberrechtsverletzung wäre damit beendet. Auf den Differenzbetrag wird dann verzichtet.
Sollte wider Erwarten diese letzte Frist Ihrerseits ungenutzt verstreichen, so sind wir vollumfänglich beauftragt, die Geldschuld in Höhe von 1.891,35 EUR zzgl. Zinsen und weiterer Kosten gerichtlich durchzusetzen.
Ebenfalls weisen wir, aufgrund unserer Schadensminderungspflicht darauf hin, dass im unerwarteten Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid sofort das streitige Verfahren eingeleitet wird, das wiederum mit weiteren Kosten für Sie verbunden sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Debcon GmbH
Forderungsaufstellung
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1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.157,00 EUR
Lizenzschaden gem. § 97 II 3 UrhG: 510,00 EUR
Zinsen: 224,35 EUR
Inkassogebühren: 0,00 EUR
___________________________________________________
Gesamtforderung EUR 1.891,35 (...)
Anmerkung Allgemein
Anfänglich mus ich einmal daran aufmerksam machen, dass zur Beurteilung des jeweiligen Fall, Schreiben, möglichen Folgen oder Risiken oder Reaktion einmal die jeweiligen Befindlichkeiten des Betroffenen uninteressant und andermal unbeachtlich, ob Debcon lustig oder Ernst ist, seriös oder unseriös, Rechtschreibfehler tätigt oder nicht usw. usf. Wer mit diesem Inkasso Probleme sieht bzw. hat, sollte diese persönlich mit denen abklären und nicht seinen Emotionen im Forum freien Lauf lassen. Dies ist kontraproduktiv. Wichtig, dass man neue Schreiben mir zusendet, diese werden dann veröffentlicht und alle informiert.
Zur Verjährung. Der BGH hat dieses Jahr deutlich gemacht:
- a) Anwaltsgebühren Abmahnung - 3 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres mit Erhalt der Abmahnung
b) Schadensersatz - 10 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres des Verstoß (Log)
Anmerkung zum neuen Schreiben
Dieser Vergleichsvorschlag ist im Zusammenhang mit den anderen erhaltenen Schreiben zu betrachten.
1. Schreiben (11/2016)
- Anzeige der Bevollmächtigung zum Forderungseinzug
- Hauptforderung (Zinsen können anhängig vom Datum der Abmahnung variieren):
1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.157,00 EUR
Lizenzschaden gem. § 97 II 3 UrhG: 510,00 EUR
Zinsen: 265,00 EUR
Inkassogebühren: 0,00 EUR
_______________________________________________
Gesamtforderung: 1.932,60 EUR
- Reaktion des Betroffenen - Widerspruch
2. Schreiben (11/2016)
- Widerspruch und konkludente Zurückweisung wurde mit Auftraggeberin besprochen.
- Nochmalige Aufforderung zu Zahlung der Gesamtforderung: 1.932,60 EUR
- Reaktion des Betroffenen - Keine
3. Schreiben (11/2016, neustes Schreiben)
- Vergleich: 945,68 EUR (hierbei wurden in der Gesamtforderung die AG ungefähr halbiert)
- bei Nichtannahme = Mahnbescheid; bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid = Einleitung des streitigen Verfahrens
- Reaktion des Betroffenen - Keine!
Natürlich ist dieses Vergleichsangebot nur nach erfolgter anwaltlicher Einschätzung zu bezahlen. Ansonsten sollte man weiter abwarten. Sicherlich werden einige Mahnbescheide beantragt werden und einige Verfahren geführt. Die Masse wird sich mit den AG in die Verjährung retten können. Das bedeutet, das man im neuen Jahr und ohne Mahnbescheid weiter Post bekommen wird hinsichtlich des Schadensersatzbetrages i.H.v. 510,00 EUR. Ob man hier dann weitere geminderte Vergleichsvorschläge unterbreitet bleibt abzuwarten, wären aber denkbar.
Man sollte sich aus alle Fälle wieder klar werden, zahle ich nicht, entscheide ich mich für
a) Klage
oder
b) Verjährung (AG = 3 Jahre; SE = 10 Jahre). Die Chancen stehen 50:50.
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Steffen Heintsch für AW3P
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Debcon's neustes Schreiben 11/2016:
Antwort auf eingelegten Widerspruch
(Abmahner: ehemals NIMROD Rechtsanwälte)
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Debcon's neustes Schreiben 11/2016:
Schadensersatzforderung aus Urheberechtsverletzung
der [Name Vollmachtgeber]
Software/Titel: [Name Streitgegenstand]
(Abmahner: ehemals NIMROD Rechtsanwälte)
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Debcon's neustes Schreiben 10/2016:
Produkte: DebconAssistance und Debcondelay
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Debcon's neustes Schreiben 08/2016:
Vergleichsvorschlag:
Hauptforderung: 1.819,62 € / Vergleich: 495,00 €
im Auftrag der RGF Productions, Ltd. (Irland)
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Debcon's neustes Schreiben 07/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot: 25,18 EUR
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Debcon's neustes Schreiben 04 + 05/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
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Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx
...............
Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"
...............
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forde-rungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"
...............
Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]
...............
Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«
Informativ - Letzte Schreiben:
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Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo liebe Gemeinde,
Offensichtlich, nach dem BGH Urteil, verteilt Debcon jetzt auch neue Post bezüglich "Restschadenanspruch/fiktive Lizenzgebühr.
Also das " normale" Procedere läuft. Regelmäßige Post von Debcon bezüglich einer längst verjährten Abmahnung (Uhrmann).
Jetzt bekomme ich zusätzlich zu meinem "normalen Briefverkehr" aber auch noch die Lizenzgebühr Aufforderung.
Intressant ist das "wording", "Im Rahmen der bestehenden Vermutung"! Und dann die Fussnote auf 1.) mit einer Klarstellung des BGH.
Man kann ja schon mal vorbeugend andere Forderungen stellen, auch wenn das ursprüngliche noch gar nicht entschieden ist.
Man kann sich also auf die nächsten 10 Jahre Post von Debcon einstellen.
Frage:
Wie kommen die auf 250.-€ ? Muss es nicht eine Berechnungsgrundlage geben?
Wenn ja, dann wäre das Schreiben eigentlich Rechswidrig lt. den Regeln für Inkassoschreiben, oder?
Auch intressant:
Das ganze geht über meinen Anwalt. Bei der Mandantschaft (Die bin dann ja ich) steht eine falsche Adresse drin, also mein Name, Strasse des Anwalts,meine PLZ. Da hat der Praktikant wohl den falschen Knopf gedrückt bei Serienbrief erstellen.
@Steffen: Wo soll ich dir mal eine Kopie des Schreibens hinschicken?
Schon mal schönes Wochenende.
Offensichtlich, nach dem BGH Urteil, verteilt Debcon jetzt auch neue Post bezüglich "Restschadenanspruch/fiktive Lizenzgebühr.
Also das " normale" Procedere läuft. Regelmäßige Post von Debcon bezüglich einer längst verjährten Abmahnung (Uhrmann).
Jetzt bekomme ich zusätzlich zu meinem "normalen Briefverkehr" aber auch noch die Lizenzgebühr Aufforderung.
Intressant ist das "wording", "Im Rahmen der bestehenden Vermutung"! Und dann die Fussnote auf 1.) mit einer Klarstellung des BGH.
Man kann ja schon mal vorbeugend andere Forderungen stellen, auch wenn das ursprüngliche noch gar nicht entschieden ist.
Man kann sich also auf die nächsten 10 Jahre Post von Debcon einstellen.
Frage:
Wie kommen die auf 250.-€ ? Muss es nicht eine Berechnungsgrundlage geben?
Wenn ja, dann wäre das Schreiben eigentlich Rechswidrig lt. den Regeln für Inkassoschreiben, oder?
Auch intressant:
Das ganze geht über meinen Anwalt. Bei der Mandantschaft (Die bin dann ja ich) steht eine falsche Adresse drin, also mein Name, Strasse des Anwalts,meine PLZ. Da hat der Praktikant wohl den falschen Knopf gedrückt bei Serienbrief erstellen.
@Steffen: Wo soll ich dir mal eine Kopie des Schreibens hinschicken?
Schon mal schönes Wochenende.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo @Voxie,
ich habe einmal kühn Dein Benutzerkennwort auf "voxie@" abgeändert. Es muss nicht unbedingt die ganze E-Mail-Adresse verwendet werden. Nur am Rande erwähnt.
steffen@abmahnwahn-dreipage.de
danke.
Es geht ja jetzt nur noch um den Schadensersatz bzw. Rest-Schadensersatz gem. § 102 Satz 2 UrhG (10 Jahre). Es ist eben so, dass der Fordernde - übertrieben gesagt - jede Summe einfordern kann, die ihm beliebt. Wichtig ist sowieso nur, dass in einem mögli-chen Verfahren der Richter diese prüft - sie bestätigt / ablehnt / korrigiert.
a) Anwaltsgebühren Abmahnung - 3 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres mit Erhalt der Abmahnung
b) Schadensersatz - 10 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres des Verstoß (Log)
nicht neu entschieden sondern klargestellt, dass der § 102 UrhG auch für Filesharing Fälle Gültigkeit besitzt. Hier gab es eine fehlerbehaftete Rechtsauffassung einiger Erst- und Instanzgerichte, Anwälte und Foren-Experten.
VG Steffen
ich habe einmal kühn Dein Benutzerkennwort auf "voxie@" abgeändert. Es muss nicht unbedingt die ganze E-Mail-Adresse verwendet werden. Nur am Rande erwähnt.
An(...) @Steffen: Wo soll ich dir mal eine Kopie des Schreibens hinschicken? (...)
steffen@abmahnwahn-dreipage.de
danke.
Nicht böse sein, aber wenn Du schon Geld für einen Anwalt ausgibst, sollte er ein offenes Ohr für deine Fragen haben.(...) Frage:
Wie kommen die auf 250.-€ ? Muss es nicht eine Berechnungsgrundlage geben?
Wenn ja, dann wäre das Schreiben eigentlich Rechtswidrig lt. den Regeln für Inkasso-schreiben, oder? (...)
Es geht ja jetzt nur noch um den Schadensersatz bzw. Rest-Schadensersatz gem. § 102 Satz 2 UrhG (10 Jahre). Es ist eben so, dass der Fordernde - übertrieben gesagt - jede Summe einfordern kann, die ihm beliebt. Wichtig ist sowieso nur, dass in einem mögli-chen Verfahren der Richter diese prüft - sie bestätigt / ablehnt / korrigiert.
Der BGH hat in seinem diesjährigen Entscheid "Everytime we touch" den Sachverhalt(...) Interessant ist das "wording", "Im Rahmen der bestehenden Vermutung"! Und dann die Fußnote auf 1.) mit einer Klarstellung des BGH.
Man kann ja schon mal vorbeugend andere Forderungen stellen, auch wenn das ur-sprüngliche noch gar nicht entschieden ist.
Man kann sich also auf die nächsten 10 Jahre Post von Debcon einstellen. (...)
a) Anwaltsgebühren Abmahnung - 3 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres mit Erhalt der Abmahnung
b) Schadensersatz - 10 Jahre, beginnend am Schluss des Jahres des Verstoß (Log)
nicht neu entschieden sondern klargestellt, dass der § 102 UrhG auch für Filesharing Fälle Gültigkeit besitzt. Hier gab es eine fehlerbehaftete Rechtsauffassung einiger Erst- und Instanzgerichte, Anwälte und Foren-Experten.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Neustes Schreiben: Debcon - Anwalt
Vergleich i.H.v. 495,- €
(Hauptforderung: 1.876,95 €
Abmahner: ehemals RA Munderloh /
RGF Productions Limited)
23:45 Uhr
Hinweis:
Nur zur Information!
Musterschreiben:
Seite 1:
Seite2:
Danke an den Betroffenen für die Bereitstellung des Schreibens.
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Steffen Heintsch für AW3P
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Vergleich i.H.v. 495,- €
(Hauptforderung: 1.876,95 €
Abmahner: ehemals RA Munderloh /
RGF Productions Limited)
23:45 Uhr
Hinweis:
Nur zur Information!
Musterschreiben:
Seite 1:
Seite2:
Danke an den Betroffenen für die Bereitstellung des Schreibens.
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Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Steffen,
die Schreiben lassen sich leider nicht öffnen.
Sry, ich bin leider nicht FEHLERFREI. Habe den Fehler beseitigt.
Danke für den Hinweis.
VG Steffen
die Schreiben lassen sich leider nicht öffnen.
Sry, ich bin leider nicht FEHLERFREI. Habe den Fehler beseitigt.
Danke für den Hinweis.
VG Steffen