Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

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Steffen
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Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#1 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. August 2016, 00:23

News: Die Partner der Kanzlei Sasse & Partner haben einvernehmlich beschlossen sich zu trennen


12:00 Uhr


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Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft

(vormals Sasse und Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft)


Neumühlen 17 | 22763 Hamburg
Telefon: +49(0)40 82226990 | Fax: +49(0)40 822269911
email: tschlegel@g-s-legal.com | web: http://www.sasse-partner.com/

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Die Partner der Kanzlei Sasse & Partner haben einvernehmlich beschlossen sich zu trennen. Dr. Florian Bachelin, Helge Sasse und Andreas Lichtenhahn scheiden aus der Partnerschaft aus und sind ab 01. August 2016 gemeinsam als Sasse, Bachelin und Lichtenhahn Rechtsanwälte Partnerschaft mbB weiterhin an den Standorten Berlin und München tätig. Dr. Hans-Martin Gutsch und Thomas Schlegel führen die Partnerschaft am Hamburger Standort unter dem Namen Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft fort.

Für die Mandanten wird sich nichts ändern. Auch weiterhin werden alle Anwälte beider Kanzleien in der gewohnten Weise für sie ansprechbar sein und sich für sie einsetzen. Laufende Mandate werden fortgesetzt.

Adressen, Telefon- und Faxnummern der Standorte bleiben unverändert. Die E-Adressen ändern sich wie nachfolgend aufgeführt. Bitte nehmen Sie diese ebenso wie die neuen Kanzleinamen in Ihre Kontaktdaten auf.




Die Kontaktdaten finden Sie nachfolgend:

Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft

Neumühlen 17 | 22763 Hamburg
T: +49(0)40 8222699 0 | F: +49(0)40 8222699 11



Sasse, Bachelin und Lichtenhahn Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Standort Berlin

Alexanderstr. 9 (Haus des Lehrers) | 10178 Berlin
T: +49(0)30 887194 0 | F: +49(0)30 887194 44


Standort München

Akademiestraße 7 | 80799 München
T: +49 89 38667996-0 | F: +49 89 38667996-4

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#2 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. August 2016, 08:49

Neue WVG Medien GmbH-Abmahnungen durch Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte?

Bereits Abgemahnte können jedenfalls nicht aufatmen. Die alten Abmahnungen werden durch die getrennten Wege der Partner nicht hinfällig. Bereits anhängige Gerichtsverfahren können durch die Kanzlei Gutsch & Schlegel weiter betrieben werden. Wenn noch keine Klage anhängig ist, kann die Kanzlei Gutsch & Schlegel Klagen für die WVG Medien GmbH anhängig machen. Letztlich bleibt bis auf den Kanzleinamen also alles gleich. Insgesamt ist zu beobachten, dass Filesharing-Abmahnungen in den letzten Monaten stark nachgelassen haben. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich eine weitere Kanzlei aus dem „Filesharing-Business“ verabschiedet hat. Letztlich bleibt aber abzuwarten, ob und durch wen neue Abmahnungen für die WVG Medien GmbH ausgesprochen werden. Die Serie ist weiterhin beliebt und bald kommt die neue Staffel heraus. Daher dürfte die Serie The Walking Dead in naher Zukunft auch wieder beliebt in Internettauschbörsen sein. Letztlich wird WVG Medien GmbH entscheiden müssen, ob man weiterhin Filesharer verfolgt oder ob man die Angelegenheiten auf sich beruhen lässt. Keinesfalls sollte man die Veränderungen in Hamburg zum Anlass nehmen, über Internettauschbörsen The Walking Dead zu laden. Dies kann nämlich - durch wen auch immer- weiterhin durch Abmahnungen und Klagen verfolgt werden.


Quelle:

OBLADEN • GAESSLER Rechtsanwälte
Weißhausstr. 26 | 50939 Köln
Telefon: (0221) 800 676 80 | Fax: (0221) 800 676 77
Email: kanzlei@obladen-gaessler.de | Web: http://www.obladen-gaessler.de

Link:
http://www.obladen-gaessler.de/gutsch-s ... er-weiter/

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Steffen
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BGH, I ZR 220/15

#3 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. August 2016, 15:05

Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle -
Nr. 141/2016 vom 16.08.2016




15:00 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013




Pressemitteilung:


Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=141




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Verhandlungstermin am 24. November 2016, 11.30 Uhr, in Sachen I ZR 220/15 (Anforderungen an die
Verschlüsselung eines WLAN)



Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film "The Expendables 2 - Back for War". Im November und Dezember 2012 bot ein unbekannter Dritter von dem Internetanschluss der Beklagten, zu dem er sich Zugang verschafft hatte, in einer Internet-Tauschbörse eine Datei mit dem Film zum Download an. Der WLAN-Router der Beklagten war werkseitig mit einer aus 16 Ziffern bestehenden, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Verschlüsselung versehen, die die Beklagte nicht geändert hatte.

Die Klägerin nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht für den Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin einzustehen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Router der Beklagten nicht mit einem vom Hersteller individuell für dieses Gerät vergebenen Schlüssel gesichert gewesen sei. Mit einer solchen Verschlüsselung sei den Sicherungspflichten des Abschlussinhabers Genüge getan. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Sicherheitslücke sei die Beklagte nicht zur vorsorglichen Änderung des werkseitig vergebenen Schlüssels verpflichtet gewesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag auf Ersatz von Abmahnkosten weiter.



Vorinstanzen:

AG Hamburg - Urteil vom 9. Januar 2015 - Az. 36a C 40/14, CR 2015, 335

LG Hamburg - Urteil vom 29. September 2015 - Az. 310 S 3/15, BeckRS 2015, 17192




Karlsruhe, den 16. August 2016

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OLG Köln, Az. 6 W 37/16,

#4 Beitrag von Steffen » Montag 22. August 2016, 11:46

KANZLEI BIZ: Oberlandesgericht Köln - Auskunftsanspruch auch bei Zugänglichmachung von Datenfragmenten


11:45 Uhr


Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Rahmen der Auskunftserteilung über Herkunft und Vertriebsweg von urheberrechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG ist auch dann anzunehmen, wenn lediglich Fragmente einer geschützten Datei innerhalb einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten werden, welche zwar erst nach Zusammenführung auf dem Zielrechner Funktionsfähigkeit erlangen, aber dennoch einen adäquat kausalen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des Gesamtwerkes leisten.


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Kanzlei BIZ - Anwaltskanzlei Hild & Kollegen


Inhaber Rechtsanwalt Hagen Hild

Konrad-Adenauer-Allee 55 | 86150 Augsburg
Tel. +49 (0)821 /420 795 -0 | Fax +49 (0)821 /420 795 -95
E-Mail: info (at) kanzlei.biz | Web: https://www.kanzlei.biz/



Bericht

Link:
https://www.kanzlei.biz/auskunftsanspru ... 6-w-37-16/



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OLG Köln, Urteil vom 20.04.2016, Az. 6 W 37/16


  • (...) Oberlandesgericht Köln

    Urteil vom 20.04.2016

    Az. 6 W 37/16




    Tenor

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Januar 2016 - Az. 213 O 110/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Beteiligten zu 2) wird gestattet, der Beteiligten zu 1) unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinn des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift sowie gegebenenfalls Benutzerkennungen derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage A St. 1 des Beschlusses der Kammer vom 29. September 2015 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweils dort aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz.



    Entscheidungsgründe


    I.

    Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, der Beteiligten zu 2) zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über diejenigen Nutzer, denen die in einer beigefügten Anlage zu bestimmten Zeitpunkten aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Unter den genannten IP-Adressen seien Filme der TV-Serie "The Walking Dead - Series 5", an denen ihr ausschließliche Rechte zustünden, unberechtigt im Weg des sogenannten Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden.

    Das Landgericht hat zunächst eine Sicherungsanordnung erlassen und zugleich die Antragstellerin auf Zweifel an ihrer Aktivlegitimation hingewiesen. Nachdem diese ergänzende Beweismittel vorgelegt hat, hat das Landgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats (Beschl. v. 14.10.2015 - Az. 6 W 113/15) auf Zweifel an der Zuverlässigkeit der dem Antrag zugrundeliegenden Ermittlungen hingewiesen. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin schriftliche Stellungnahmen eines von ihr beauftragten Gutachters zu dem von ihr eingesetzten Ermittlungssystem vorgelegt.

    Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 hat das Landgericht den Erlass einer Gestattungsanordnung abgelehnt, da der bisherige Sachvortrag und das vorgelegte Gutachten nicht ausreichen würden, um von der Zuverlässigkeit der dem Antrag zugrundeliegenden Ermittlungen ausgehen zu können. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), der das Landgericht mit Beschluss vom 17. März 2016 nicht abgeholfen hat.



    II.

    Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.


    1.

    Nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG kann der Inhaber eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestimmte Auskünfte verlangen. Können diese Auskünfte nur unter der Verwendung von Verkehrsdaten im Sinn des § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich. Diese Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung im? Sinn des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt. Dabei bezieht sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11 - "Ganz anders"; GRUR-RR 2012, 335). Die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den Verkehrsdaten muss dabei nicht nachträglich durch einen Sachverständigen überprüft werden; auch andere Beweismittel wie eidesstattliche Versicherungen der Ermittler können (im Freibeweisverfahren nach § 29 FamFG) ausreichen (Senat, GRUR 2013, 67 - "The Disco Boys"; WRP 2013, 1568 - "Life of Pi").


    2.

    Soweit das Landgericht zunächst Zweifel an der Aktivlegitimation der Beteiligten zu 1) geäußert hat, so sind diese spätestens durch die ergänzende Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 ausgeräumt worden. Auf sie ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zurückgekommen; weitere Ausführungen erübrigen sich daher an dieser Stelle (vgl. auch Senat, Beschl. v. 12.02.2013 - Az. 6 W 27/13, betreffend eine frühere Staffel der Serie).


    3.

    Entgegen der Annahme des Landgerichts erlaubt der Sachvortrag der Beteiligten zu 1) in Verbindung mit den von ihr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen die Feststellung, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorgelegen hat.


    a)

    Die Verfahrensweise des Landgerichts ist nicht frei von Bedenken. Nach §§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, 26 FamFG ist der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Amtsaufklärung bedeutet zwar nicht, dass das Gericht nicht auf die Mitwirkung der Beteiligten - insbesondere der antragstellenden Rechteinhaber - zurückgreifen könnte. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen. Erforderlich ist nur, dass das Gericht die Ermittlungen anstellt, zu denen nach dem von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt Anlass besteht. Die Beweisaufnahme ist abzuschließen, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts von einer weiteren oder von einer erneuten Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann (Senat, WRP 2013, 1658, 1660 f. - "Life of Pi").

    Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG vorgelegten Unterlagen auf jeden nur theoretisch denkbaren Einwand hin zu überprüfen. Hat es allerdings Zweifel - wie hier - an der Richtigkeit und Vollständigkeit der dort gemachten Angaben, so darf es den Antrag nicht ohne weiteres zurückweisen, sondern muss sich bemühen, diese Punkte von Amts wegen aufzuklären. Dazu gehört zumindest, dass der Antragsteller im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht auf die Zweifel im Einzelnen hingewiesen wird und ihm Gelegenheit gegeben wird, entsprechende Fragen des Gerichts zu beantworten. Es genügt daher nicht, den Antragsteller nur pauschal auf allgemeine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des von ihm eingesetzten Ermittlungssystems hinzuweisen und dann ohne weitere eigene Ermittlungen den Antrag zurückzuweisen. Diese Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gilt im Übrigen auch uneingeschränkt im Nichtabhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt (Keidel / Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 68 Rn. 12).

    Zutreffend ist zwar, dass die Zuverlässigkeit des eingesetzten Ermittlungssystems grundsätzlich bereits vor den Ermittlungen durch einen Sachverständigen zu überprüfen ist; eine erst nachträgliche Überprüfung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen im Beschwerdeverfahren scheidet regelmäßig aus (Senat, GRUR-RR 2011, 88 - "Gestattungsanordnung II"; WRP 2012, 850). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Beteiligte zu 1) hat vielmehr Privatgutachten eines Sachverständigen vorgelegt, der das von ihr eingesetzte Ermittlungssystem bereits vor den hier in Rede stehenden Ermittlungen einer Überprüfung unterzogen hat. Damit hat die Beteiligte zu 1) die an die Ermittlung einer offensichtlichen Rechtsverletzung grundsätzlich zu stellenden Anforderungen erfüllt. Sollte das Gericht hinsichtlich von Einzelheiten der vorgelegten Gutachten Zweifel haben, so ist diesen im Rahmen der Amtsaufklärung - auch nachträglich - nachzugehen. Lediglich, wenn sich das Gutachten als insgesamt unzureichend erweist und entsprechend § 412 Abs. 1 ZPO die Einholung eines neuen Gutachtens geboten wäre, scheidet eine nachträgliche Feststellung aus.


    b)

    Soweit das Landgericht sich auf eine Entscheidung des Senats bezogen hat, in der das auch im konkreten Fall eingesetzte Ermittlungssystem als unzuverlässig angesehen worden sei (Beschl. v. 14.10.2015 - Az. 6 W 113/15), betraf dies die Version 1.21 der eingesetzten Software, während die nunmehr in Rede stehenden Ermittlungen mit Hilfe der Version 1.51 der Software durchgeführt worden sind. Bei entsprechend substantiiertem Vorbringen zur konkreten Funktionsweise späterer Versionen der Software ist der Senat in mehreren Beschwerdeentscheidungen von einem hinreichenden Zuverlässigkeitsnachweis ausgegangen (Beschluss vom 04.07.2012 - Az. 6 W 105/12; Beschluss vom 06.07. 2012 - Az. 6 W 83/12; Beschluss vom 06.11.2012 - Az. 6 W 18/12; Beschluss vom 06.12.2012 - Az. 6 W 159/12).


    c)

    Aus der eidesstattlichen Versicherung des Sachverständigen (Anlage A St 10) folgt, dass der Sachverständige sowohl die aktuelle Version der eingesetzten Software (1.51) als auch die Vorgängerversionen zum Gegenstand seiner gutachterlichen Untersuchungen gemacht hat und jeweils als funktionsfähig befunden hat. Soweit das Landgericht beanstandet hat, es sei unklar, in welchem Verhältnis das Gutachten Nr. 151101/04 vom 10.11.2015 zur Version 1.51 zu der vorangegangenen ergänzenden Begutachtung stehe, die sich mit dem Update auf die Version 1.51 befasst habe, so ergibt sich dies aus dem Inhalt der Gutachten: Das Ergänzungsgutachten vom 19.08.2014 (Nr. 140801/04) stellt eine Untersuchung der Änderungen zwischen den Softwareversionen 1.50 und 1.51 dar und kommt zu dem Ergebnis, dass die durchgeführten Änderungen keine Auswirkung auf die Funktionsweise des Systems haben, so dass die zuvor erstellten Gutachten weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Das Gutachten Nr. 151101/04 stellt dagegen eine neue, eigenständige Überprüfung der Software in der Version 1.51 dar. Das Ergänzungsgutachten Nr. 140801/04 und das Gutachten Nr. 151101/04 ergänzen und bestätigen sich daher.


    d)

    Inhaltlich hat das Landgericht zunächst beanstandet, aus dem Gutachten ergebe sich nur, dass die Software geeignet sei, IP-Adressen zutreffend zu ermitteln, nicht aber, ob es ausgeschlossen sei, dass IP-Adressen fehlerhaft ermittelt worden seien. Damit hat das Landgericht jedoch den anzuwendenden Beweismaßstab verkannt. Auch im Verfahren nach dem FamFG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Richter trifft nach freier Überzeugung die sich aus den Ermittlungen folgenden Feststellungen des maßgebenden Sachverhalts. Zur richterlichen Überzeugung ist eine absolute Sicherheit über die tatsächlichen Vorgänge nicht erforderlich; es reicht auch in Verfahren, die von Amts wegen durchzuführen sind, aus, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit vorliegt, der vernünftige Zweifel ausschließt. Absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist nicht erforderlich (Senat, WRP 2013, 1658 f. - "Life of Pi"; Keidel / Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 29 Rn. 28; Musielak / Borth / Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 30 Rn. 10; vgl. BGH, NJW-RR 1994, 567, 568; NJW 1994, 1348, 1349). Damit ist es nicht vereinbar, einen Ausschluss von Fehlzuordnungen zu fordern (abgesehen von der Frage, ob ein solcher absoluter Ausschluss einem Sachverständigen erkenntnistheoretisch überhaupt möglich ist).

    Soweit das Landgericht konkret beanstandet hat, der Sachverständige habe Ausnahmefälle aufgezeigt, in denen es zu Fehlzuordnungen kommen könne, so hat der Sachverständige diese ausdrücklich als "theoretisch" bezeichnete Möglichkeit genannt, aber zugleich ausgeführt, durch die nachfolgende Exportfunktion, die die ermittelten Daten evaluiere, sei ausgeschlossen, dass in einer solchen theoretischen Ausnahmekonstellation gemachte Funde berücksichtigt würden. Ferner sei erforderlich, dass der betroffene Client absichtlich einen falschen Hashwert zur Dateiidentifikation an einen Tracker geliefert habe (S. 15 des Gutachtens Nr. 141117/04). Damit wird hinreichend deutlich, dass es sich aus der Sicht des Sachverständigen nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt, die die praktische Brauchbarkeit der von der Software gelieferten Feststellungen nicht ausschließt.

    Entgegen der Annahme des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss begründet der Umstand, dass verschiedene IP-Adressen über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach ermittelt worden sind, keine Zweifel an den von dem Ermittlungssystem gelieferten Ergebnissen. Soweit eine IP-Adresse mehrfach mit unterschiedlichen Dateinamen erfasst wird, so ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1) den Antrag auf das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen einer kompletten Staffel einer TV-Serie gestützt hat. Es ist daher sogar zu erwarten, dass unter ein und derselben IP-Adresse verschiedene Folgen dieser Serie angeboten werden.

    Auch wenn regelmäßig nach 24 Stunden eine Zwangstrennung der Internetverbindung durchgeführt wird mit der Folge, dass die IP-Adresse neu vergeben wird, schließt dies naturgemäß nicht aus, dass ein anderer Anschlussinhaber, dem diese IP-Adresse in der Folge zugewiesen wird, die gleiche Datei ebenfalls zum Herunterladen anbietet, gerade wenn es sich - wie bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt - um populäre Werke handelt. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es nicht möglich, "dass ein anderer Computer exakt die selben Daten (sowohl der BitTorrent-Dateien als auch der Verbindung an sich) aufweist, wie der vorher aufgezeichnete" (Hervorhebung nicht im Original), so hat der Sachverständige mit der zitierten Formulierung erläutert, warum es aus seiner Sicht ausgeschlossen ist, dass während einer vom Ermittlungssystem aufgebauten Verbindung die IP-Adresse wechselt. Damit ist naturgemäß nicht ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Datei mit dem gleichen Hashwert von unterschiedlichen Rechnern über unterschiedliche Internetanschlüsse angeboten werden kann; auf dieser Möglichkeit beruht im Gegenteil die Funktionsfähigkeit eines Peer-to-peer-Netzwerks.


    e)

    Soweit das Landgericht den Erlass der beantragten Gestattungsanordnung mit der Erwägung abgelehnt hat, nach den Feststellungen des Sachverständigen lasse sich nicht ausschließen, dass über einen der ermittelten Anschlüsse lediglich ein Fragment einer geschützten Datei angeboten worden sei, so ist dies für die Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung unerheblich.

    Zwar wird in der Instanzrechtsprechung vertreten, für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk müsse feststehen, dass ein zumindest schutzfähiger Teil eines geschützten Werkes zum Herunterladen angeboten worden sei, was nicht der Fall sei, wenn lediglich ein nicht selbstständig nutzbares Fragment einer Datei ("Datenmüll") angeboten werde (z.B. LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110). Die Sichtweise lässt jedoch Sinn und Zweck eines Peer-to-Peer-Netzwerks außer Betracht. Dieses dient zum Austausch funktionsfähiger Dateien. Wer in einem Peer-to-Peer-Netzwerk urheberrechtlich geschützte Dateien einstellt, tut dies nicht, um das Internet durch "Datenmüll" zu belasten, sondern um im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den anderen Teilnehmern funktionsfähige Dateien in dem Netzwerk zur Verfügung stellen.

    Es steht der Annahme einer Rechtsverletzung daher nicht entgegen, dass das Herunterladen der geschützten Datei technisch so realisiert wird, dass einzelne Fragmente ("Pieces") dieser Datei von verschiedenen Quellen heruntergeladen und erst auf dem Zielrechner zu einem funktionsfähigen Ganzen zusammengefügt werden. Es wird daher, soweit ersichtlich, auch nicht in Zweifel gezogen, dass das Angebot einer kompletten Datei ohne Zustimmung des Rechteinhabers zum Herunterladen ein unberechtigtes öffentliches Zugänglichmachen darstellt, auch wenn von dieser konkreten Datei in der Regel jeweils nur einzelne Fragmente abgerufen werden.

    Zutreffend ist, dass aufgrund der technischen Umsetzung des Peer-to-Peer-Netzwerks die theoretische Möglichkeit besteht, dass einzelne Fragmente einer Datei von einem bestimmten Client zum Herunterladen angeboten werden, obwohl dieser Client selber noch nicht sämtliche zugehörigen Fragmente der betreffenden Datei heruntergeladen hat (Anlage A St 9, S. 5). Auch in dieser Konstellation liegt jedoch eine offensichtliche Rechtsverletzung vor. Die einzelnen Fragmente stellen Teile der geschützten Datei dar und können auf den Rechnern anderer Clients wieder zu einer funktionsfähigen Datei zusammengefügt werden. Auch ein Client, der im Zuge des Herunterladens der kompletten Datei bereits einzelne vollständig empfangene Fragmente seinerseits zum Herunterladen freigibt, leistet damit einen adäquat kausalen Beitrag zum öffentlich Zugänglichmachen der kompletten geschützten Datei. Dies genügt, um im Rahmen des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG von einer offensichtlichen Rechtsverletzung auszugehen. Welche zivilrechtlichen Konsequenzen es hat, wenn sich im Verletzungsprozess feststellen lässt, dass tatsächlich über den ermittelten Anschluss niemals die komplette Datei, sondern lediglich einzelne Fragmente angeboten worden sind (etwa weil das Herunterladen abgebrochen worden ist, bevor sämtliche Fragmente vorhanden waren), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.

    Es ist daher auch nicht erforderlich, zur Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von jeder der ermittelten IP-Adressen das komplette geschützte Werk herunterzuladen. Es genügt vielmehr, wenn sich unter Verwendung des Hashwerts feststellen lässt, dass unter einer bestimmten IP-Adresse ein geschütztes Werk angeboten wird (Senat, WRP 2013, 1658, 1659 - "Life of Pi"). Voraussetzung ist lediglich, dass vor Beginn des Ermittlungsvorgangs überprüft wird, ob eine Datei, die durch einen bestimmten Hashwert identifiziert wird, tatsächlich zu Gunsten des Rechteinhabers geschützt Inhalte enthält. Dies ist im vorliegenden Verfahren durch die eidesstattliche Versicherung des Systemadministrators [Name] (Anlage ASt 6) ausreichend belegt.


    4.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 101 Abs. 9 Satz 4, 5 UrhG, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

    Wert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG). (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


OLG Köln, Urteil vom 20.04.2016, Az. 6 W 37/16,
Dateifragmente,
Datenmüll,
Sachverständigengutachten,
TV-Serie "The Walking Dead",
Auskunftsanspruch,
§ 101 Abs. 9 UrhG,
Kanzlei BIZ,
Anwaltskanzlei Hild & Kollegen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#5 Beitrag von Steffen » Montag 19. September 2016, 21:09

Dr. Wachs Rechtsanwälte: Gutsch Schlegel - Hell on Wheels Abmahnung


21:10 Uhr


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Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



Dr. Wachs Rechtsanwälte

Osterstraße 116 | 20259 Hamburg

Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70
Fax: +49 (0)40 411 88 15 77
Fax2: +49 (0)40 444 655 10

E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de




Bericht

Link:
http://www.dr-wachs.de/blog/2016/09/19/ ... abmahnung/



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Die Hamburger Kanzlei "Gutsch und Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft" mahnt aktuell für die WVG Medien GmbH die Serie "Hell on Wheels" ab. Das interessante an dieser Abmahnung ist die Darstellung der Rechteinhaberschaft. So heißt es in einer mir vorliegenden Gutsch Schlegel - Hell on Wheels Abmahnung:
  • "Mit Vertrag vom 01. Oktober 2010 [...] hat die Entertainment One UK Limited [...] das Verbreitungsrecht an den Folgen der Staffel "Hell On Wheel - Series 5" unter anderem für das Gebiet "Deutschland" für den Bereich "Videorechte" exklusiv sowie das Recht zur öffentliche Zugänglichmachung für den Bereich "Onlinerechte" nicht exklusiv auf unsere Mandantin [sc. also die WVG Medien GmbH] übertragen."
Nach der Gutsch Schlegel - Hell on Wheels Abmahnung besitzt die WVG Medien GmbH hinsichtlich der "Online-Rechte" gemäß 19a UrhG also keine ausschließlichen Nutzungsrechte sondern offenkundig nur einfache Nutzungsrechte.

Es wird in der Rechtsprechung wohl überwiegend die Auffassung vertreten, dass selbst wenn nur DVD Rechte (also physische Vertriebsrechte) vorhanden sind, ein Unterlassungsanspruch und damit Kostenerstattungsanspruch besteht. Zu dieser Frage sind die Ausführungen des Landgericht Hamburg (Urteil vom 30.07.2010, Az. 310 O 46/10) lehrreich in denen explizit erläutert wurde, dass das Verbotsrecht also der Unterlassungsanspruch weiterreicht als das positive Benutzungsrecht. Diese - in Rechtsprechung und Literatur wohl ganz herrschende - Rechtsauffassung wird auch durch die Entscheidung (Beschluss) des Oberlandesgericht München (Beschluss vom 15.01.2013, Az 6 W 86/13) bestätigt. Dort heißt es:
  • "Dem Landgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es die Aktivlegitimation der Beteiligten zu 1) mangels Inhaberschaft von ausschließlichen Verwertungsrechten im Online Bereich verneint und die nicht ausreichend erachtet. Denn dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Verbietungsrecht des Rechteinhabers weiter als sein positives Benutzungsrecht. Deshalb ist es nicht von Bedeutung, dass die Beteiligte zu 1 nicht auch über die ausschließlichen Verwertungsrechte im Onlinebereich verfügt, denn ihre Rechtsposition in Bezug auf die Verwertung auf Datenträger (DVD, BD) wird durch die öffentliche Zugänglichmachung über online Tauschbörsen in erheblichem Umfang beeinträchtigt wie von der Beteiligten zu 1 zu Recht geltend gemacht wird (so auch das OLG Hamburg in dem auszugsweise im Schriftsatz vom 21.11.2012, Seite 3 f. wiedergegebenen Urteil vom 28.03.2012 - 5 U 176/10). Denn - die der Auswertung im Fernsehen - in der Regel nachfolgende Videoverwertung (DVD, PID) wird auf weniger Interesse stoßen, wenn die Filme bereits vorher rechtswidrig über online Tauschbörsen verbreitet wurde. Folglich kann der Beteiligte zu 1 angesichts ihrer Rechtsstellung als ausschließliche Lizenznehmerin für den Bereich an "Oben Videorechte" ein eigenes wirtschaftliches Interesse gegen Rechtsverletzungen online Bereich vorzugehen, nicht abgesprochen werden, auch wenn die Beteiligte zu 1 hinsichtlich der online Verwertung keine ausschließlichen Nutzungsbefugnisse besitzt."
Damit stellt sich die Frage, ob solch einfachen und nicht exklusiven Nutzungsrechte einen Schadensersatz rechtfertigen. Beim Schadensersatzanspruch muss die WVG Medien GmbH aufgrund nicht exklusiver Rechte vor dem Hintergrund der Tintenpatrone 1 Entscheidung (BGH GRUR 2009, 896) zuvor darlegen, welcher Anteil des konkreten Gesamtschadens auf Ihn entfällt:
  • "Da der Verletzer nicht mehr als den vollen Schadensausgleich zu leisten hat, wird der Geschädigte in einem solchen Fall, auch wenn er Schadensausgleich nach der Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns verlangt, zunächst darzulegen haben, welcher Anteil des (konkreten) Gesamtschadens auf ihn entfällt. In Höhe dieses Anteils kann er sodann auch auf die anderen Ausgleichsmethoden zurückgreifen."
Das sollte die WVG Medien GmbH durchaus vor Schwierigkeiten stellen. Damit bleibt für die Gutsch Schlegel - Hell on Wheels Abmahnung festzuhalten, dass Abmahnkosten erstattungsfähig sind, beim Schadensersatz allerdings durchaus Hürden genommen werden müssen.



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AG Frankfurt, Az 30 C 1138/15 (47)

#6 Beitrag von Steffen » Dienstag 1. November 2016, 08:38

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing über Familienanschluss - Sieg vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main


08:36 Uhr


Abmahner haben bei Filesharing über einen Familienanschluss oft wenig zu lachen. Dies ergibt sich aus einer für unseren Mandanten erstrittenen Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main (Az. 30 C 1138/15 (47)).


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... urt-69921/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... _15_47.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Die Kanzlei Sasse hatte unseren Mandanten wegen Filesharing eines Films abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag von der Splendid Film GmbH. Sasse warf unserem Mandanten vor, dass er über seinen Internetanschluss den Film "The LAST Stand" illegal verbreitet haben soll. Er wurde vor allem auf Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR verklagt.



Filesharing: Keine überzogenen Anforderungen an sekundäre Darlegungslast des Abgemahnten

Doch damit kam Sasse nicht vor Gericht durch. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 05.08.2016 (Az. 30 C 1138/15 (47)) ab. Die Klage scheiterte hinsichtlich des Schadensersatzes daran, dass Dritte Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben. Hierzu gehörten seine Ehefrau sowie zwei weitere Angehörige. Hierbei reichte es aus, dass sie häufiger Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben. Demgegenüber brauchte die Ehefrau als Zeugin keine genauen Zeitangaben hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses machen, um die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wies das Amtsgericht Frankfurt am Main darauf hin, dass der Anschlussinhaber nicht den wirklichen Täter präsentieren muss.



Gewöhnlich keine Störerhaftung für erwachsene Angehörige

Darüber hinaus verneinte das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Ersatz auf Ersatz der Abmahnkosten. Eine Heranziehung als Störer scheidet daran, dass auch die beiden Angehörigen volljährig gewesen sind. Hier besteht normalerweise keine Verpflichtung des Anschlussinhabers zur Belehrung oder gar zur Überwachung.



Fazit:

Die große Zahl der von uns gewonnen Filesharing Verfahren zeugt davon, dass viele Gerichte nicht mehr bereit sind, als Handlanger der Abmahnindustrie zu fungieren. Auch der Bundesgerichtshof hat in einem von uns geführten Verfahren mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) festgestellt, dass abgemahnte Anschlussinhaber ihre Angehörigen nicht als Täter zu präsentieren brauchen. Von daher sollte Abgemahnte keinesfalls verzagen. Sie sollten sich vielmehr beraten lassen von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale. (HAB)



Weitere Informationen zu erfolgreichen Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erhalten Sie unter folgendem Link:

Gewonnene Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE






AG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2016, Az 30 C 1138/15 (47)

  • (...) - Beglaubigte Abschrift -

    Amtsgericht Frankfurt am Main
    Aktenzeichen: 30 C 1138/15 (47)

    Verkündet lt. Protokoll am: 05.08.2016
    [Name], Justizobersekretär
    Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    gegen

    [Name],
    Beklagter

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,



    hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht Schenk aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2016 für Recht erkannt:

    1) Die Klage wird abgewiesen.
    2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
    3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung - unerlaubte Verwertung geschützter Film- und Tonaufnahmen über ein Filesharing-Netzwerk - in Anspruch.

    Die Klägerin macht geltend, die Nutzungs- und Auswertungsrechte an dem Film "[Name]" inne zu haben. Dieser Film sei am 30.05.2013, 31.05.2013 und 01.06.2013 jeweils über eine zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnete IP-Adresse Teilnehmern eines Filesharing-Systems zum Herunterladen angeboten worden.

    Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zum einen Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie, weitere 100,00 EUR Aufwendungsersatz für die Ermittlung der IP-Adresse sowie zum anderen Erstattung der für eine Abmahnung vom 25.06.2013 (Kopie BI. 43-47 d.A.) angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 755,80 EUR netto.

    Wegen des Vorbringens der Klägerin im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 05.03.2015 (Bl. 1-11 d.A.), vom 25.06.2015 (BI. 146-157 d.A.), vom 27.07.2015 (BI. 168-173 d.A.), vom 25.09.2015 (BI. 216-227 d.A.), vom 27.11.2015 (BI. 244-249 d.A.), vom 19.01.2016 (BI. 280-284 d.A.), vom 02.03.2016 (BI. 303-306 d.A.) sowie vom 02.05.20616 (BI. 327-329 d.A.).


    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.255,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen.


    Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hat vor Eintritt in eine Beweisaufnahme unstreitig gestellt, dass 'die vorgetragenen Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss begangen worden sind. Der Beklagte bestreitet indes seine Täterschaft. Er behauptet, zu den streitgegenständlichen Tatzeitpunkten hätten jeweils drei weitere seiner Familienmitglieder ungehinderten Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt. Dabei handele es sich zum einen um seine Ehefrau, zum anderen um seine Schwester und seinen Schwager, die in besagtem Zeitraum bei ihm des Öfteren zu Besuch gewesen seien. Er könne insoweit nicht ausschließen, dass eine dieser drei Personen die Rechtsverletzungen begangen hat.

    Wegen des Beklagtenvorbringens im Weiteren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 28.05.2015 (BI. 101-133 d.A.), vom 09.07.2015 (BI. 158-161 d.A.), vom 03.09.2015 (BI. 188-193 d.A.), vom 29.12.2015 (BI. 267-272 d.A.), vom 28.01.2016 (BI. 286-288 d.A.) sowie vom 11.02.2016 (BI. 297 und 298 d.A.).

    Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 29.01.2016 (BI. 293 d.A.) Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, im Tatzeitraum hätten drei weitere Familienmitglieder Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, sowie die Behauptung der Klägerin, diese weiteren Personen jedenfalls hätten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen, durch uneidliche Vernehmung der Zeugin [Name]; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Vernehmungsniederschrift vom 15.07.2016 (BI. 335-338 d.A..).



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Beklagte haftet der Klägerin für den behaupteten Urheberrechtsverstoß weder auf Schadensersatz noch auf Erstattung der Abmahnkosten.

    Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Urhebergesetz ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass es der Beklagte (als Täter) war, der die behauptete Urheberrechtsverletzung (das öffentliche Zugänglichmachen des Films "[Name]" über das verwendete Tauschbörsenprogramm) begangen hat. Dies kann vorliegend jedoch auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Dabei ist - auch ohne die Einholung des im Beweisbeschluss genannten Sachverständigengutachtens - aufgrund des geänderten Beklagtenvortrages nunmehr als unstreitig davon auszugehen, dass die IP-Adresse korrekt ermittelt wurde und es somit der Internetanschluss des Beklagten war, über den der Film zum Herunterladen auf einer Tauschbörse angeboten wurde.

    Daraus folgt vorliegend aber nicht zwingend, dass es der Beklagte selbst gewesen sein muss, der (als Täter) die unerlaubte Handlung begangen hat. Insbesondere streitet im vorliegenden Fall für eine Täterschaft des Beklagten auch keine tatsächliche Vermutung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn über den besagten Internetzugang ausschließlich der Beklagte hätte verfügen können. Konnten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aber auch andere Personen diesen Anschluss benutzen, so ist dann; wenn über diesen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird, eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder aber bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511). Von letztgenannter Alternative ist vorliegend auszugehen. Der Beklagte hat im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorgetragen, dass zum Tatzeitpunkt sowohl seine Ehefrau als auch seine Schwester als auch sein Schwager auf seinen Internetanschluss hätten zugreifen können. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts oblag dem Beklagten insoweit nicht nur die Darlegungs-, sondern auch die Beweislast, da es sich dabei um Tatsachen handelt, die den ansonsten gegen den Beklagten streitenden Anscheinsbeweis erschüttern sollen.

    Dies indes ist dem Beklagten gelungen. Zwar haben die Zeugen [Name] (Schwester des Beklagten) und [Name] (Schwager des Beklagten) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Indes hat die vor dem erkennenden Gericht einvernommene Zeugin [Name] (Ehefrau des Beklagten) absolut glaubhaft bekundet, dass neben ihr auch die seinerzeit häufiger im Haushalt des Beklagten anwesenden vorgenannten Zeugen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten hatten. Dass die Zeugin persönlich nicht dabei war, als der Beklagte das Passwort für den Anschluss mitgeteilt hat, ist unerheblich. Sie konnte aus eigenem Wissen bestätigen, dass auch schon vor den Tatzeitpunkten diese beiden Zeugen häufiger in ihrer Wohnung gewesen seien und dort ohne weiteres ihre mobilen Computer genutzt hätten. Insoweit hat das erkennende Gericht keinerlei Zweifel daran, dass diese beiden Zeugen den WLAN-Anschluss des Beklagten nutzen konnten und genutzt haben, wenn sie in dessen Wohnung mit ihren Computern ins Internet gegangen sind. Damit kommen im Ergebnis neben dem Beklagten und seiner Ehefrau auch die beiden anderen vorgenannten Zeugen als Täter des streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoßes in Betracht. Dass dies indes der Beklagte war, hat die einvernommene Zeugin nicht bestätigt. Damit ist die insoweit beweisbelastete Klägerin für eine Täterschaft des Beklagten beweisfällig geblieben. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann eine solche auch nicht angenommen werden, weil der Beklagte vorliegend seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen wäre. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, WM 2014, 1143 f). Dieser Darlegungslast ist der Beklagte vorliegend nachgekommen, andernfalls die Klägerin die vorgenannten drei Zeugen gar nicht hätte benennen können. Auch nur in diesem Umfang ist der Beklagte zu Nachforschungen verpflichtet gewesen.

    Insbesondere führt die sekundäre Darlegungslast nicht dazu, dass der Beklagte, um sich selbst zu entlasten, der Klägerin gewissermaßen den wirklichen Täter liefern muss. Zuzugeben ist, dass in derartigen Konstellationen eine clevere Einlassung eine Verurteilung als Täter mit einiger Sicherheit verhindern kann, wenn die Klägerseite nicht zeitnah weitere Ermittlungen vornehmen und Ermittlungsergebnisse liefern kann. Auf der Grundlage vorzitierter BGH-Rechtsprechung ist dies hinzunehmen, da ein Internetanschluss für sich keine Gefährdungshaftung für über ihn begangene Urheberrechtsverstöße begründet.

    Auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten - sei es über die Grundsätze der GOA, sei es über §§ 97, 97a UrhG - ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch zustand. Dem indes war nicht so. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gegenüber dem Beklagten als Täter bestand aus denselben Gründen nicht, aus denen der Beklagte nicht auf Schadensersatz haftet. Aber auch eine Haftung des Beklagten als Störer kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der Verletzung absoluter Rechte kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei muss er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Tat haben, die Verhinderung der Verletzungshandlung eines Dritten muss ihm weiterhin zumutbar sein, wobei sich die Frage der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BGH, a.a.O.). Vorliegend handelte es sich um die Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige. Insoweit waren Belehrungen und/oder Überwachungen nicht angezeigt (vgl.: BGH, a.a.O.). Da somit auch für eine Haftung des Beklagten als Störer nichts ersichtlich ist, war der Klage der Erfolg vollumfänglich zu versagen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO,



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Frankfurt am Main,
    Gerichtsstraße 2,
    60313 Frankfurt am Main.


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.


    [Name],
    Richter am Amtsgericht (...)



!
Hinweis AW3P:
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da mittlerweile am Landgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt wurde.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2016, Az 30 C 1138/15 (47),
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Klage Sasse,
sekundäre Darlegungslast,
Familienanschluss,
Zeugen

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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#7 Beitrag von xamoel » Donnerstag 3. November 2016, 20:36

Hoffe ich bin hier im richtigen Thread. Habe vor fast 3 Jahren, also Mitte 2013 für The Last Stand und Side Effects zwei Abmahnungen von Sasse und Partner erhalten. Beide beantwortet mit mod. UE.
Abgemahnt wurde meine GmbH, als Anschlussinhaber.

Jetzt kam, kurz vor Verjährung Ende 2016, zwei Bittschreiben von Gutsch u Schlegel, doch jeweils 450€ zu überweisen, als letzte Chance vor einem Gerichtsverfahren.
Werde natürlich nicht reagieren, im Büro sind mehrere Angestellte, denke vor Gericht hat Gutsch u Schlegel keine Chance.

Habt ihr auch was bekommen?


Kann leider mobil nicht editieren irgendwie. Im Schreiben steht was von wegen, dass sie beauftragt sind zur Hemmung der Verjährung das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.
Das bedeutet für mich doch keine Hemmung der Verjährung, erst mit einem Schreiben vom Gericht selbst wird doch die Verjährung gehemmt, oder seh ich das falsch?

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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#8 Beitrag von Steffen » Donnerstag 3. November 2016, 23:19

Bitte einmal hier einlesen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#9 Beitrag von xamoel » Freitag 4. November 2016, 08:42

Danke, hatte ich natürlich schon angeschaut, nach meinem Verständnis wird die Verjährung also erst gehemmt durch den mir zugestellten Brief eines Gerichts, nicht allein durch die angebliche Beauftragung, ein Mahnverfahren einzuleiten.

Übrigens ist der Wert gesunken, wenn ich mich richtig erinnere wollten Sasse u Partner damals mind. 800 pro Film.

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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#10 Beitrag von Steffen » Freitag 4. November 2016, 09:40

[quoteemxamoel]Danke, hatte ich natürlich schon angeschaut, nach meinem Verständnis wird die Verjährung also erst gehemmt durch den mir zugestellten Brief eines Gerichts, nicht allein durch die angebliche Beauftragung, ein Mahnverfahren einzuleiten.[/quoteem]

Es gibt für das allgemeine Verständnis eine Grundregel die besagt "Sylvester Jahr Erhalt Abmahnschreiben + drei weitere Sylvester". Es kann einfach und darf niemand im Einzelfall die Verjährung berechnen. Diese hängt auch von Faktoren ab, die meist nicht einmal der Abgemahnte selbst kennt (Providerauskunft, Jahreswechsel usw.). Deshalb auch immer der Hinweis, dass wenn man es genau wissen möchte, sich an einen Anwalt wenden sollte.

Der § 204 BGB regelt wann die Verjährung gehemmt (unterbrochen) wird. Hier steht im
  • (...) (1) Die Verjährung wird gehemmt durch (...)
    3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (...)
    (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. (...)
Dabei ist wichtig, hier kann man auch sich im BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch" informieren,
  • (...) Nach § 102 Satz 1 UrhG, § 195 BGB gilt im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 21 = WRP 2015, 972 – „Motorradteile“; LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 431, 435). (...)

    (...) Nach § 167 ZPO tritt die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits mit dem Eingang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. (...)

    (...) Bei der Beantwortung der Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheids im Sinne des § 167 ZPO "demnächst" bewirkt worden ist, ist nicht allein auf den Zeitablauf zwischen Eingang des Antrages auf seinen Erlass und seiner Zustellung an den Antragsgegner abzustellen. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil sie diese Verzögerungen nicht beeinflussen können. Verzögerungen im Zustellverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht verursacht worden sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Zuzurechnen sind nur solche nicht geringfügige Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Verfahrensführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 17 f., mwN). (...)


Zusammenfassung:

Wenn die Zustellung des MB "demnächst" erfolgt, tritt die Hemmung schon mit Antrag ein.





Selbst die ursprünglich geforderten 800,- € je Abmahnung, stellten nicht die vollen Gebühren dar (die eingefordert werden könnten), sondern einen pauschalen Vergleichsbetrag zur Beendigung des Rechtsstreites. Jetzt unterbreitet man eben einen neuen pauschalen Vergleichsvorschlag je Abmahnung 450,- €.

Diesen Vergleichsvorschlag kann man annehmen, ablehnen oder selbst einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreiten.


[quoteemxamoel](...) denke vor Gericht hat Gutsch u Schlegel keine Chance. (...)[/quoteem]
Manchmal ist der Wunsch, Vater des Gedanken. Keine Aufregung, nur ein Hinweis. Man sollte sehen, wenn der Abmahner klagt, werden die zwei Abmahnungen sicherlich zu einem zusammengefasst und die vollen Gebühren geltend gemacht. Natürlich prüft der Richter, bestätigt oder ändert diese dann ab.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#11 Beitrag von xamoel » Freitag 4. November 2016, 17:38

Klar ist das mein Wunsch :)
Wenn man allerdings betrachtet, dass Klagen abgelehnt worden sind, in denen nur volljährige Kinder Zugang hatten, denke ich die Chance, als Firma erfolgreich verklagt zu werden bei gutem Anwalt, ist gering. Im Büro sind mehrere Mitarbeiter, die alle permanenten Internet Zugang haben, teilweise auch externe Mitarbeiter, natürlich alle volljährig.
Gab es eigentlich schon Klagen gegen Firmen als Anschluss Inhaber? Ich erinnere mich nur an eine, ging damals glaube ich um einen Praktikanten bei Radio Energy, wurde glaub ich abgewiesen.
Weiß du mehr?

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#12 Beitrag von Steffen » Freitag 4. November 2016, 23:14

Jetzt sollte man erst einmal abwarten, ob man klagt oder einen MB beantragt. MB kann man selbst widersprechen. Hält man dann die Klageschrift in den Händen, sollte man sowieso einen Anwalt beauftragen und die Foren meiden.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#13 Beitrag von xamoel » Samstag 5. November 2016, 09:35

Klar, davor werde ich nicht tätig.

Erahrungsgemäß, in welcher Höhe wird denn ein MB erwirkt? Entsprechend der 1. Abmahnung, in dem Fall also 800, oder dem aktuellen Angebot von 450? Oder ganz was anderes?

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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#14 Beitrag von Steffen » Samstag 5. November 2016, 11:43

[quoteemxamoel]Erfahrungsgemäß, in welcher Höhe wird denn ein MB erwirkt? Entsprechend der 1. Abmahnung, in dem Fall also 800, oder dem aktuellen Angebot von 450? Oder ganz was anderes?[/quoteem]

Man muss es anders sehen bzw. anders herangehen. Dieser Abmahner geht auch mit Inkrafttreten des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (kurz: GguGpr, 09.10.2013) von einer Unbilligkeit aus.
  • § 97a Abs. 3 UrhG
    (...) Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte (...) Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. (...)
Zu gut deutsch, es wird die Anwendung dieser Beschränkung nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG verneint. Das bedeutet, es wird an dem altbewährten "Modell" festgehalten.


1. Abmahnung:
- es wird - z.B. neben der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - zur außergerichtlichen Streitniederlegung und Abgeltung aller Forderungen (in voller Höhe = ca. 1.467,52 €) ein pauschaler (geminderter) Abgeltungsbetrag i.H.v. 800,- € vorgeschlagen

Hinweis:
Die 800,- € stellen einen Vergleichsvorschlag dar. Die in einem möglichen Verfahren eingeklagte Summe ist weit höher!


2. Folgeschreiben (ugs. Bettelbrief)

- diese Schreiben werden kurz vor der Verjährung versendet und beinhalten zur außergerichtlichen Streitniederlegung einen erneuten pauschalen (weiter geminderten) Abgeltungsbetrag i.H.v. 450,- €.

Hinweis:
Dies ist in einem Zivilstreit nichts besonderes sondern dient zu einer schnellen und unkomplizierten außergerichtlichen Streitniederlegung zwischen den (Streit-) Parteien.


3. Mahnbescheid und Leistungsklage (gerichtlich)

Hinweis:
Wie schon mehrmals angesprochen, werden hier gerichtlich die vollen Gebühren eingeklagt und nicht der jeweilige pauschale geminderte vorgerichtliche Abgeltungsbetrag!


MB / Leistungsklage sind möglich - Forderungen i.H.v. 1.105,80 € (ohne beinhalteten Kosten Mahnverfahren)

AG: 755,80 € (Gegenstandswert 15.000,- € Film, ohne Kosten § 101 Abs. 9 UrhG)
SE: 350,- €


VG Steffen

ChronoEX
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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#15 Beitrag von ChronoEX » Mittwoch 9. November 2016, 01:13

Hallo zusammen,

mich hat es jetzt auch gerade kurz vor der Verjährung in Sachen WVG Medien GmbH erwischt. Ich weiß auch gar nicht, wie die Chancen vor Gericht wären, zuständig wäre das hiesige in Berlin. Mich treibt gerade vor allem um, ob mit den 450€ die Sache wirklich erledigt wäre. Die Formulierung bei mir lautet:
... EUR 450,- auf unserem Anderkonto (s.u.) eingehen, wird unsere Mandantin die Angelegenheit als erledigt betrachten.
Bedeutet das wirklich, dass die Sache gegessen wäre oder ist das für die nur das Signal nochmal mit mehr nachzulegen? Schonmal danke für jeden Tip. ,,..--.-

take5ive
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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#16 Beitrag von take5ive » Mittwoch 9. November 2016, 03:33

ChronoEX hat geschrieben:das Signal nochmal mit mehr nachzulegen
tja gute Frage.

Bezahlen bedeutet in der Regel SCHULD-Anerkennung.

Sollte wirklich dann nachgelegt werden, hat man vor Gericht möglicherweise, weil ja schon Zahlungen erfolgt sind eine noch schlechtere Ausgangslage.

Ich würde einem Vergleich nur zustimmen, wenn dieser rechtsicher von einem Anwalt meines Vertrauens abgesegnet wurde.

Übriegens wird in den meisten Fällen vor Gericht, sowieso immer auch erst ein Vergleich angestrebt.

Ich würde nicht Zahlen, sondern erst wenn ein Mahnbscheid, oder die Klageschrift vom Gericht kommt handeln.

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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#17 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. November 2016, 04:47

Hallo @ChronoEX,

mit Erhaltung des Abmahnschreiben befindet man sich in einem steten Entscheidungsprozess.


Abmahnung
- mod. UE (ja/nein) - zahlen (ja/nein)

Folgeschreiben
- zahlen (ja/nein)

MB
- Widerspruch - warten / Vergleich

Klage
- aktiv verteidigen / Vergleich

Natürlich ist bei der Bezahlung des vorgeschlagenen Betrages des Abmahners der Rechtsstreit erledigt. Dabei ist es egal, ob wirklich ein Schuldanerkenntnis oder nicht. Punkt. Aber nur der eine Fall. Man muss eben vieles Bedenken. Angefangen von der beweisbaren Verteidigung im Worst Case (Klage), über die Anzahl der erhaltenen Abmahnungen, bis hin zur wirtschaftlichen Lage.

Diese Entscheidung kann dir keiner abnehmen.

Letztendlich gibt es für jeden der die Zahlung verweigerte eine goldene Grundregel!

»Gebe ich nur eine mod. UE ab, zahle nicht und wähle die "Schweigende Verteidigung", entscheide ich mich für entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen 50:50. Deshalb sollte ich mich mit Erhalt der Abmahnung stetig auf den Worst Case (mögliche Klage) vorbereiten (Fakten, Beweise, Geld).

Dabei ist es egal, wer was wo schreibt bzw. wo was wie steht. Diese Entscheidung liegt bei jeden Abgemahnten - allein - und nicht beim anonymen Ratgeber. Verjährt der Fall, hat man alles richtig gemacht, wenn nicht ... hat man aber nicht alles falsch gemacht, sondern muss sich den neuen Sachverhalt klarmachen, einschätzen und beurteilen sowie jeweils - neu - entscheiden.«

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#18 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. November 2016, 16:45

Alle empfohlene Vorgehensweisen, Grundkurse und anonymen Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Abmahner - keine - Klage erhebt!


16:45 Uhr


Wenn sich das Jahr dem Ende zuneigt, ist in den Foren verstärkter Diskussionsbedarf gegeben. Warum? Die Abmahner werden jetzt außergerichtlich / gerichtlich ihre offenen Forderungen / Ansprüche vor Ende der gesetzlichen Verjährungsfrist (31.12.; 24:00 Uhr) geltend machen. Viele Abgemahnte werden aus dem jahrelangen "Dornrösschenschlaf" gerissen, innerlich abgeschlossen mit der Abmahnung, wird man jetzt erneut angeschrieben. Hierbei tauchen immer wieder die gleichen Fragen und Unklarheiten auf. Auch gibt es den einen oder anderen, der selbst eine vermeintlich neue Schwachstelle im Abmahnwesen entdeckt hat und diese in hochtechnischen und -juristischen Fachgesprächen -seitenlang - ausdiskutiert werden. Und diejenigen, die selbst hochtechnisch und -juristisch die Feinheiten der neuen Schwachstellen ausgiebig und in aller Feinheit und vermeintlichen Wichtigkeit ausdiskutieren, haben selber nichts gerissen - außer sich zu vergleichen oder Leichtgläubige in Vergleiche zu drängen.



Wann ist mein Abmahnfall verjährt?

Faustregel: Jahr Erhalt Abmahnschreiben - ab 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre.

Verjährung Filesharing + Hemmung durch einen Mahnbescheid - Allgemein (Link)

Wann nun im einzelnen ein Abmahnfall verjährt oder nicht; durch einen Mahnbescheid die Verjährung gehemmt wird oder nicht bzw. wie lange usw. ... dass ist nicht Aufgabe eines Forums zu beurteilen und zu klären.

  • Auszug aus den aktuellen Foren-Regeln:

    (...) Auszug aus dem § 2 - Begriff der Rechtsdienstleistung RDG
    (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
    (...)
    (1) Es dürfen jederzeit Fragen gestellt, Standpunkte sowie Meinungen vertreten und Erläuterungen gegeben werden zu Rechtsfällen und Rechtsfragen die nicht spezifisch auf eine Person bzw. auf einem Rechtsfall zugeschnitten sind. Diese Fragen sollten deshalb allgemein bzw. fiktiv verfasst werden. (...)

Wer mit der Faustregel (Jahr Erhalt Abmahnschreiben, ab 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre ) oder den allgemeinen Ausführungen im Link nicht allein zurecht kommt, derjenige muss einen Anwalt konsultieren. Es wird diesbezüglich keine Berechnungen im Einzelfall erfolgen.




Alle empfohlene Vorgehensweisen, Grundkurse und anonymen Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Abmahner keine Klage erhebt!

Natürlich tauchen auch gerade jetzt wieder dann Poster auf, die an Hand ihres Falles erklären wollen, dass alles gar nicht so schlimm sei. Natürlich gibt es Abgemahnte die keine EV erhielten, obwohl sie keine UE abgaben; natürlich gibt es Abgemahnte, die mehrere Abmahnungen erhielten und in keinem Fall verklagt worden usw. usf. Nur kann man nicht von Einzelfälle auf die Gesamtheit schlussfolgern. Jeder steht - mit - Erhalt seiner Abmahnung vor den immer währenden Gedankenprozess.


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Die Zeiten, wo - jedenfalls nach der lilabunten Foren-Welt - "die Dubiosesten der Dubiosen sowieso nicht klagen" sind spätestens mit dem BGH-Entscheid "Sommer unseres Lebens" (2010) vorbei, als unser (Foren- bzw. Abgemahnten-) Kartenhaus zusammenbrach. Eine Abmahnung = kein Kinderspiel!


Goldene AW3P-Regel:

»Gebe ich nur eine mod. UE ab, zahle nicht und wähle die "Schweigende Verteidigung", entscheide ich mich für entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen 50:50. Deshalb sollte ich mich mit Erhalt der Abmahnung stetig auf den Worst Case (mögliche Klage) vorbereiten (Fakten, Beweise, Geld).

Dabei ist es egal, wer was wo schreibt bzw. wo was wie steht. Diese Entscheidung liegt bei jeden Abgemahnten - allein - und nicht beim anonymen Ratgeber. Verjährt der Fall, hat man alles richtig gemacht, wenn nicht ... hat man aber nicht alles falsch gemacht, sondern muss den neuen Sachverhalt klarmachen, einschätzen und beurteilen sowie sich jeweils - neu - entscheiden.«

Und mehr ist es nicht. Wer wirklich eine neue Schwachstelle fand, der sollte diese dann auch nutzen und in den Foren berichten. Nur wird es sich wie vieles in der Foren-Welt als Verschwörungstheorie herausstellen. Ein Teil der 2013'er wird verjähren, ein Teil wird zahlen, ein Teil wird sich vorgerichtlich vergleichen, ein Teil wir einen Mahnbescheid erhalten, ein Teil wird verklagt werden und gewinnen, verlieren, vergleichen. Keiner der sich seriös engagiert, kann eine Garantie ausstellen welcher Teil bei wem zutrifft. Spätestens Ende Januar Folgejahr sind die Verschwörungstheoretiker sowieso wieder im Dornrösschenschlaf falls der "Kelch der Klage" vorbeizieht. Verbitterung oder Panikmache? Nein! Erfahrungen aus einem sich jährlich wiederholenden Sachverhalt.


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1. Abmahnung

UE - ja / nein
Forderungen - zahlen / vergleichen / Nichtzahlen

Regel:
mod. UE + Nichtzahlen (schweigende Verteidigung)

Hinwies:
Natürlich muss mann innerhalb der Verjährungsfrist mit Folgeschreiben (ugs. Bettelbrief) rechnen



2. Folgeschreiben bzw. Erinnerungsschreiben

Forderungen - zahlen / vergleichen / Nichtzahlen

Regel:
Ignorieren



3. Letztes vorgerichtliches Schreiben vor Ende Verjährungsfrist

Forderungen - zahlen / vergleichen / Nichtzahlen

Regel:
Ignorieren



4. Mahnbescheid

Widerspruch (insgesamt) - abwarten / außergerichtlicher Vergleich

Abwarten:
a) die Ansprüche werden nicht begründet = keine Klage
b) die Ansprüche werden begründet = Klage (mindestens bis Ende Juli Folgejahr abwarten)
aa) aktiv verteidigen
ab) anerkennen, versäumen, gerichtlicher bzw. außergerichtlicher Vergleich

Außergerichtlicher Vergleich
a) außergerichtlicher Vergleich mit Widerspruch und ohne Anspruchsbegründung
- hier wird zu dem Betrag xxx,xx € Abmahnung noch einen Betrag Kosten Mahnverfahren (im Mahnbescheid ersichtlich, ca. 150,- - 180,- €) aufaddiert -
- Betrag Abmahnung + Kosten Mahnverfahren = Vergleich
b) außergerichtlicher Vergleich mit Widerspruch und mit Anspruchsbegründung
- hier wird zu dem Betrag xxx,xx € Abmahnung separat noch ein Betrag Gerichtskosten mittels gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss auf einen zukommen (ca. + 300,- - 400,- €)
- Betrag Abmahnung = Vergleich + separat Kostenfestsetzungsbeschluss Gericht


5. Leistungsklage

Hier erhält man - ohne vorherigen Mahnbescheid - sofort eine Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung eines z. B. schriftlichen Vorverfahren (mit beinhalteter Klageschrift)

Beachte 2 Fristen
a) 14 Tage Anzeige der aktiven Verteidigung
b) weitere 14 Tage Klageerwiderung

Reaktion
aa) aktiv verteidigen (nur mit erfahrenen Anwalt!)
ab) anerkennen, versäumen, gerichtlicher bzw. außergerichtlicher Vergleich

Jedes Klageverfahren hängt ab,
a) vom Einzelfall (Abmahnung bis Gerichtstermin)
b) Gesetzgebung + höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH)
c) Ermessensgrundlage (Rechtsprechung) des jeweiligen Gerichts (AG, LG, OLG + AG <-> LG <-> OLG)
d) Ermessensgrundlage des Einzelplatzrichters (schnelle, nicht zeitaufwendige Entscheidung im Einzelfall)
e) Qualität (Vortrag, Risikobereitschaft, handwerkliches Geschick (ZPO, UrhG, BGB usw. / Erfahrung) Beweise, RI) des Klägers
f) Qualität (Vortrag, Risikobereitschaft, handwerkliches Geschick (ZPO, UrhG, BGB usw. / Erfahrung), Beweise) des Beklagten
g) "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“

Außergerichtlicher Vergleich
- hier wird zu dem Betrag xxx,xx € Abmahnung separat noch ein Betrag Gerichtskosten mittels gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss auf einen zukommen (ca. + 300,- - 400,- €)


6. Verjährung

a) man erhält zwar Folgeschreiben aber es werden keine gerichtliche Schritte ausgeschöpft
b) man erhält weder Folgeschreiben noch werden gerichtliche Schritte ausgeschöpft


Und im Großen und Ganzen ist es nichts anders. Natürlich gibt es Ausnahmefälle, wie z.B. man erhält einen MB, hat aber nie ein Abmahnschreiben erhalten usw. usf. Dieses ist dann zu speziell um es mit aufzulisten und würde zu einem Roman werden.



VG Steffen

xamoel
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Registriert: Dienstag 15. September 2009, 12:10

Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#19 Beitrag von xamoel » Freitag 6. Januar 2017, 15:09

Hat jemand schon einen MB erhalten?

andyson
Beiträge: 3
Registriert: Sonntag 19. März 2017, 06:39

Re: Abmahnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

#20 Beitrag von andyson » Sonntag 19. März 2017, 06:54

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