Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

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Mojo
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#681 Beitrag von Mojo » Montag 11. Juli 2016, 13:11

Hier meine Erfahrungen mit Daniel Sebastian:

Mitte 2012 erhielten wir von Daniel Sebastian eine Abmahnung für ein Computerspiel. Wir entschieden uns, nicht zu zahlen, und verschickten eine modifizierte Unterlassungserklärung.

In den nächsten Monaten bis Ende 2013 erhielten wir mehrere Schreiben mit den immer gleichen Worten, dass die Unterlassungserklärung angenommen wurde und weitere Kosten entstanden seien. Der zu zahlende Betrag ging dabei schrittweise um 50 oder 100 Euro nach oben.

2014 kamen zwei Schreiben, dass Daniel Sebastian "ausnahmsweise" für eine Reduzierung bereit sei.

Mitte 2015 kam noch ein Drohbrief.

Am 30.12.2016 reichte Daniel Sebastian den Mahnbescheid ein, den wir eine Woche später im Januar 2016 erhielten. Den widersprachen wir vollständig. Im Februar 2016 kam ein letztes Schreiben von Daniel Sebastian, dass der Widerspruch "nicht oder nicht hinreichend begründet" wurde.

Jetzt am 11. Juli 2016 ist die ganze Sache endlich verjährt. givefünf

plueschmann
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#682 Beitrag von plueschmann » Montag 11. Juli 2016, 20:10

Hallo zusammen,

nach monatelangem stillem Mitlesen, möchte ich von meinen Erfahrungen berichten.

Mitte 2012 habe ich gleich 3 Abmahnungen von RE Daniel Sebastian erhalten. Leider habe ich mich auf "Freunde" verlassen und mein W-Lan-Passwort verraten. Aus Fehlern wird man schlau. Auf jeden Fall habe ich jeweils eine mod. Unterlassungserklärung zugeschickt. Danach habe ich nur eine Antwort erhalten, keine erkennbare Zahlungsbereitschaft. Bis Ende 2015 nie wieder etwas gehört, da lag plötzlich ein Mahnbescheid in Höhe von fast 1000 Euro im Briefkasten. Habe diesem voll widersprochen. Auf den Widerspruch kann eine Standardantwort. Nun auch diese Frist vorbei von 6 Monaten. Endlich ist die Sache ausgestanden.

Rrrr...
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#683 Beitrag von Rrrr... » Donnerstag 28. Juli 2016, 01:08

Hallo,

erhielt am April 2014 eine Abmahnung von Herrn RA Sebastian wegen 4 Titeln (für alle derselbe Rechteinhaber) eines Chart-Containers.
...mod.UE per Einwurf-Einschreiben geschickt.
Seitdem gab es glaube 2 "Bettelbriefe" mit Androhung Klage usw.
Nun bekam ich heute einen Brief, dessen Inhalt ich nach fleißigem Durchstöbern aber noch nicht hier im Forum gefunden habe bzw. dieser hier im Forum von einem Anderen "vorgestellt" worden ist. In diesem Schreiben wird nocheinmal darauf hingewiesen das "erhebliche Forderungen" gegen mich bestehen (aber diesmal OHNE eine genannte Summe oder "Zahlungsangebot"). Und ich bisher ja nur die UE abgegeben habe, jedoch "alle" gesetzten Fristen zur Zahlung habe verstreichen lassen und ein längeres Warten nicht zumutbar ist. Dieses Schreiben (so steht es dort) ist von einer " Sachbearbeiterin die mir persönlich zugeteilt ist" und sie sich eine Notiz gemacht hat bis 04.08. ob ich mich bis dahin persönlich bei ihr telefonisch gemeldet habe, da dies wohl "der einzige Weg ist dies noch zu klären und gemeinsam eine Lösung zu finden" sonst würde der nächste Schritt eingeleitet werden: Gerichtsverfahren, Mahnverfahren oder Weiterleitung an ein Inkasso-Büro.

Hat jemand auch schon so einen bekommen?

MfG

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#684 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. Juli 2016, 09:39

Rrrr... hat geschrieben:Hat jemand auch schon so einen bekommen?
Hallo @Rrrr...,

zu erst einmal, dann scanne dieses Schrieben doch ein und sende es mir zu, damit ich es veröffentlichen kann (natürlich geschwärzt).

Das Schreiben besagt doch nichts anderes, dass man dir eine erneute Frist setzt die vermeintlichen Forderungen abzugelten bzw. Du dich in Vergleichsverhandlungen mit dem Abmahner in Verbindung setzen sollst. Wenn nicht, werden diese Forderungen notfalls gerichtlich geltend gemacht.

Es ist doch immer das Gleiche. Zahle ich nicht, entscheide ich mich für entweder Klage oder Verjährung (Chancen: 50:50).

Und wer nicht zahlt, hier können eben weitere Schreiben des Abmahners erfolgen, wo der Druck verstärkt wird.

VG Steffen

Peterpan-SG
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#685 Beitrag von Peterpan-SG » Sonntag 31. Juli 2016, 09:41

Hallo wollte mich mal zu wort melden bzw mit teilen was aus mein Mahnverfahren geworden ist . Ende 2015 kamm das schreiben per gericht wiederspruch eingelgt und den Rest hat mein anwalt erledigt. Hin und her geschrieben bis zum vergleich was das Gericht so wie der RD angenommen hat, und ja er ist klagefreunlich .lg

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#686 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Juli 2016, 11:17

Aktuelle Schreiben: 07/2016
Persönlicher Sachbearbeiter



11:17 Uhr


Aktuell scheint RA Sebastian an Zahlungsverweigerer Erinnerungsschreiben durch einen dem Abgemahnten persönlich zugeteilten Sachbearbeiter zu versenden.




Muster:

Bild




Inhalt:
(...) in oben bezeichneter Angelegenheit wurden Sie vor längerer Zeit wegen folgender Urheberrechtsverletzung durch Filesharing (illegale Tauschbörsennutzung im Internet) im Netzwerk BitTorrent abgemahnt:

IP-Adresse: [IP]
Zeitpunkt: xx.xx.2013
Filehash: [Hashwert]
Benutzerkennung: [Providerkennung]
Angebotene Datei: [Name]


Leider haben Sie bislang nur eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Zahlungen haben Sie bislang nicht gleistet. Allerdings bestehen erhebliche Ansprüche gegen Sie.

Sie haben alle gesetzten Fristen verstreichen lassen. Weiteres Warten ist nicht zumutbar.

Daher habe ich mir als Ihr persönlicher Sachbearbeiter eine letzte Frist eingetragen. Nach Ablauf dieser Frist werde ich den nächsten Schritt einleiten. Dieser kann in der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, eines Mahnverfahrens, oder der Abgabe an ein Inkassobüro liegen. Damit sind aller Voraussicht nach weitere Kosten für Sie verbunden.

Sie können die Angelegenheit nur klären, wenn Sie sich mit mir in Verbindung setzen. Rufen Sie mich innerhalb der Frist unter [Telefonnummer] in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 17:00 Uhr an.

Nur so können wir gemeinsam eine Lösung finden und weiteren Schaden abwenden. (...)


Wertung:

Sicherlich werden viele Abgemahnte die durch RA Daniel Sebastian abgemahnt worden, nur eine mod. UE abgaben und die Zahlung verweigerten mit Erhalt dieses Schreiben wieder "aufgeschreckt". Inhaltlich kann man dem Schreiben nicht hinzufügen bzw. kritisieren. Deshalb sollte man beachten.


Allgemein:

Bild



  • I. Jeder Abmahner kann seine vermeintlichen Ansprüche / Forderungen innerhalb den gesetzlichen Fristen (siehe § 102 UrhG) entweder außergerichtlich, oder - notfalls - gerichtlich geltend machen.
    II. Wer sich für das Nichtzahlen entscheidet, wählte für sich:
    a) Klage
    oder
    b) Verjährung.
    Die Chancen stehen bei 50:50.
    III. Reaktion:
    a) man pokert weiter (sieh zu II.), antwortet nicht und archiviert dieses Schreiben in seinen Unterlagen
    oder
    b) setzt sich mit den Sachbearbeiter zur Klärung in Verbindung.


Diese Entscheidung kann Dir ein Forum - nicht - abnehmen.



VG Steffen

Marco12345
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#687 Beitrag von Marco12345 » Mittwoch 5. Oktober 2016, 11:34

Guten tag !

Vor etwa 2 jahren hat mich eine Abmahnwelle erreicht, wobei auch der Herr Ra Daniel Sebastian ist.
Damals habe ich mir einen Anwalt genommen, der für einen kleinen Obolus eine Modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat und weiter nicht für den Fall arbeitet.
Dann kam nochmal etwa vor einem jahr eine Mahnung mit der Zahlungsaufforderung und bis dato ist Ruhe gewesen.
Vor einigen tagen kam dann ein erneuter Brief mit einer letzten Zahlungsaufforderung von 750 € oder kleinen raten.

Da ich nicht wieder einen Anwalt bezahlen möchte, wollte ich die erfahrenen hier fragen was ich nun tun soll ?
Einspruch einlegen oder ignorieren ?

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen




Sry, kein Problem weiter, nur bitte das nächste mal keine Dokumente selbst einstellen. Am Besten mit mit diesbezüglich reden. Sind diese interssant, stelle ich sie online.
VG Steffen

take5ive
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#688 Beitrag von take5ive » Mittwoch 5. Oktober 2016, 16:22

Marco12345 hat geschrieben: Vor etwa 2 jahren
Also ich denke, dass die MU dann für diesen Fall abgegeben wurde,
Wiederspruch kann allerdings nie schaden, (schon wegen der Schufa) aber bevor NICHTS vom Gericht (Mahnbescheid oder Klageschrift) kommt,
würde ich mir keine gedanken machen.
Abheften und die Herbstsonne geniessen.

Denke das Dich in Zukunft noch einige Bettelbriefe errreichen werden.
Aber wie gesagt, solange nichts vom Gericht kommt immer mit der Ruhe. dddr:;

Marco12345
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#689 Beitrag von Marco12345 » Mittwoch 5. Oktober 2016, 18:19

Vielen dank das dachte ich mir schon.
Wenn was vom Gericht kommt da komplett Einspruch gegen einlegen und wieder abwarten ?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#690 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. Oktober 2016, 19:51

Hallo @Marco12345,

dieses Schreiben stellt einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag dar.

Diesen kannst Du annehmen oder ablehnen. Sollte das Angebot abgelehnt werden, leitet man den nächsten Schritt ein.

1. Gerichtlich
- Leistungsklage (Entscheidung mit Erhalt der Verfügung des Amtsgericht)
- Mahnbescheid (Widerspruch - Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren - Entscheidung mit Erhalt der Verfügung des Amtsgericht)

2. Abtretung der Forderungen an ein Inkasso (außergerichtlich)

oder

3. Die Forderungen / Ansprüche verjähren.

Einfach wiedermelden, wenn es etwas Neues gibt.

VG Steffen

take5ive
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#691 Beitrag von take5ive » Freitag 7. Oktober 2016, 01:12

Marco12345 hat geschrieben:Vielen dank das dachte ich mir schon.
Wenn was vom Gericht kommt da komplett Einspruch gegen einlegen und wieder abwarten ?
Es liegt daran was denn da kommt, wenn überhaubt!

Mahnbescheid: "Wiederspruch" unbedingt Fristen beachten. (2 Wochen sind schnell rum)

Klageschrift: Kommt immer auf den Einzelfall an.

Wenn man eine Strategie hat die Erfolgsversprechend ist, am besten von einem Fachanwalt verteidigen lassen.
Aber das Kostenrisiko ist dann in jeden Fall vorhanden, da ja niemand sagen kann, wie am Ende das Gericht entscheidet.

Am besten mal die Fälle duchlesen wo es nicht nicht geklappt hat......dann weiss man auf jeden Fall schon mal, ob die eigene Geschichte Erfolgsversprechend ist oder nicht.

Einzelabmahnungen wo nur eine IP ermittelt wurde, die zudem noch in einem Haushalt mit vielen Teilnehmern wohnen, haben immer eine bessere Ausgangslage als mehrfachermittelte IP Adressen, wo nur der Anschlussinhaber Zugang zum Internet hatte.

Aber dass ist am Ende alles nur Theorie (denn jeder Fall ist immer wieder anders und es hängt somit immer vom Einzelfall ab)


Ansonsten weitere Bettelbriefe abwarten (wobei der Ton und der Forderungsdruck sicherlich noch schärfer werden wird)
und wenn einem vielleicht irgendwann die Vergleichssumme doch zusagt, Anwaltlich das Angebot prüfen lassen; Bezahlen und Ruhe ist.

Ansonsten abwarten und an irgend einem 31.Dezember um 0:00 Uhr auf die Verjährung anstoßen. seko}

***********************************************




Sorry, was das LG Berlin (Urt. v. 30.08.2013, Az. Az. 103 O 60/13) mir untersagt,
sollte auch jedem anderen hier versagt bleiben! Denn, Du hältst Deinen Kopf - für
Deine Aussagen - nicht hin, sondern bist in die unendlichen Weiten der Anonymität
weg. Es gibt einen Link:

»Verjährung in Filesharing Fälle und Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid«
Hier wird Allgemein die Situation zur Verjährung dargelegt. Wer dazu nicht in der Lage ist,
muss einen Anwalt konsultieren. Punkt.



LG Berlin, Urt. v. 30.08.2013, Az. Az. 103 O 60/13:
(...) Ausfertigung

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes



Urteil


Geschäftsnummer: 103 0 60/13
verkündet am 30.08.2013
[Name] Justizhauptsekretärin


In dem Rechtsstreit


[Name],
Antragstellerin

- Verfahrensbevollmächtigte: [Name],



gegen


den Herrn Steffen Heintsch, An der Kirche 11, 07343 Wurzbach,
Antragsgegner,

- Verfahrensbevollmächtigter: [Name],


hat die Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 1217, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2013 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name] für Recht erkannt:
  • 1. Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.
    2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.



Tatbestand


Die Antragstellerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in [Name]. Sie ist unter anderem auf dem Gebiet des Urheberrechts tätig und vertritt sowohl Firmen, die sie mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen beauftragen, als auch Mandanten, die wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden.

Der Antragsgegner ist Betreiber der Internetseite "www.abmahnwahn-dreipage.de". Auf dieser Seite befindet sich ein Forum, in dem abgemahnte Personen Erfahrungen austauschen und konkrete Rechtsfragen stellen. Der Antragsgegner tritt in diesem Forum unter seinem Vornamen auf. Ferner befindet sich auf der Internetseite Werbung von Rechtsanwälten, unter anderem des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners.

Am [Datum] bemerkte die Antragstellerin folgende Kommunikation im Forum des Antragsgegners:

(...)

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Antragsgegner mit der Beantwortung der Frage des [Nickname] eine Rechtsdienstleistung erbracht habe, zu der er nicht befugt sei, weil ihm, was unstreitig ist, eine Erlaubnis nach dem RDG nicht erteilt worden sei.

Die Antragstellerin hat am 25.04.2013 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dem Antragsgegner untersagt worden ist, außergerichtliche Rechtsdienstleistung wie folgt zu erbringen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht:

(...)

- wenn dies wie in Anlage AS 3 dargestellt geschieht.

Dagegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.


Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 25.04.2013 unter Zurückweisung des Widerspruchs des Antragsgegners vom 27.05.2013 zu bestätigen.


Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 25.04.2013 aufzuheben und den Verfügungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er trägt vor: Zwischen der Antragstellerin und ihm bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Im konkreten Fall sei es um eine Äußerung im Zusammenhang mit einem Mandanten der Antragstellerin gegangen, so dass die Antragstellerin den Adressaten gar nicht hätte beraten dürfen.

Es liege keine geschäftliche Handlung vor. Seine Internetseite sei nicht kommerziell, er erziele damit auch keine Einnahmen.

Er habe keine Rechtsberatung betrieben. Es fehle an einer besonderen Prüfung im Einzelfall. Die Ausführungen über die Verjährungsfrist seien nur als grobe Orientierung und als Grundlage für weitere Diskussionen zu Abmahnungen gedacht gewesen. Bei dem Forum handele es sich um ein Meinungsforum, so dass seine Äußerungen nach Art. 5 GG geschützt seien.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.



Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch des Antragsgegners ist die einstweilige Verfügung zu bestätigen, denn der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.


Dieser folgt allerdings nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, denn eine geschäftliche Handlung des Antragsgegners liegt nicht vor. Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Begriff des Unternehmens ist weit auszulegen. Erforderlich ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben.

Nach dieser Definition betreibt der Antragsgegner selbst kein Unternehmen, denn er erbringt nach seinem Vortrag seine Dienstleistungen nicht gegen Entgelt. Soweit die Antragstellerin dies mit Nichtwissen bestreitet, ist das Bestreiten unerheblich. Die Antragstellerin ist für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungspflichtig, also auch dafür, dass der Antragsgegner ein Unternehmen betreibt.

Der Antragsgegner hat auch nicht zu Gunsten eines fremden Unternehmens gehandelt. Als Unternehmen im Sinne des UWG gelten zwar auch Anwälte, die auf der Internetseite des Antragsgegners werben oder die der Antragsgegner empfiehlt. Diese Anwaltswerbung oder -empfehlung ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vielmehr müsste die vom Antragsgegner betriebene Rechtsberatung objektiv geeignet und darauf gerichtet sein, den Wettbewerb eines fremden Unternehmens, hier der Anwälte, zu fordern. Dafür ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil ist die Tätigkeit des Antragsgegners für den Wettbewerb der Anwälte eher nachteilig, wenn der Antragsgegner sich nicht darauf beschränkt, nur allgemein gehaltene Informationen zur Verfügung zu stellen, sondern im Einzelfall berät, denn dann erübrigt sich die Einschaltung eines Anwaltes.

Der Unterlassungsanspruch folgt jedoch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 RDG. Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 15, 315 für das frühere Rechtsberatungsgesetzes). Der Antragsgegner erbringt Rechtsdienstleistungen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. in diesem Sinne ist der Antragsgegner tätig geworden, als er die Anfrage des [Nickname] beantwortete. Der Antragsgegner hat sich gerade nicht darauf beschränkt, lediglich allgemeine Ausführungen zu Beginn und Ende der Verjährungsfrist zu machen, sondern er hat die Verjährungsfrist anhand der vom Fragenden mitgeteilten Daten genau berechnet.

Auch die weiteren Hinweise bezogen sich auf den geschilderten Einzelfall. Insbesondere die Frage am Ende nach dem Datum des Mahnbescheids zeigt, dass der Antragsgegner weitere Informationen anforderte, um gegebenenfalls noch genauer Auskunft erteilen zu können. Dass die Äußerung des Antragsgegners nicht mit einer Handlungsempfehlung endete, steht der Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes nicht entgegen. Der Antragsgegner wird nicht bestreiten wollen, dass ein Anwalt eine Rechtsdienstleistung erbringt, wenn er einem Mandanten nur die Rechtslage erklärt, ohne einen Vorschlag für das weitere Vorgehen zu machen. In gleicher Weise ist der Antragsgegner tätig geworden.

Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass seine Tätigkeit nach Art. 5 GG erlaubt sei. Mag sein Forum auch der Meinungsäußerung dienen, wenn Betroffene ihre Erfahrungen austauschen und zu Beiträgen Stellung nehmen. Im konkreten Fall ist jedoch eine Meinungsäußerung nicht erkennbar, insbesondere nicht, inwiefern die Beantwortung einer Frage im Einzelfall eine Diskussion darüber auslösen können soll, ob versucht wird, Ansprüche aus Abmahnungen auch noch nach Eintritt der Verjährung durchzusetzen. Es ist dem Antragsgegner unbenommen, eine solche Diskussion zu führen. Der Berechnung von Verjährungsfristen in konkreten Fällen bedarf es dazu nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


[Name]
Richterin am Landgericht (...)
Steffen Heintsch
Forenbetreiber
Antragsgegner
und bald Whistleblower

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#692 Beitrag von take5ive » Freitag 7. Oktober 2016, 10:23

Steffen Heintsch hat geschrieben:
***********************************************




Sorry, was das LG Berlin (Urt. v. 30.08.2013, Az. Az. 103 O 60/13) mir untersagt,
sollte auch jedem anderen hier versagt bleiben!
Steffen Heintsch
Forenbetreiber
Antragsgegner
und bald Whistleblower


Im übriegen: WBS beurteilt Deine Verlorenen Klage eigentlich nicht als Verstoß.
ZITAT WBS: "Wir sind der Meinung, dass diese Aussagen nicht einzelfallbezogen waren und hier nicht rechtswidrig auf eine konkrete Rechtsfrage eingegangen wurde. Das LG Berlin hat den Fall nun anders bewertet. Der Betreiber kündigte jedoch an weitere rechtliche Schritte gegen diese Entscheidung einzuleiten." ZITAT WBS Ende.

Anway: Das Edit meines Postings ist
geschenkt....zumal ich ja NUR Vermutung geäußert habe.

Whistelblower?!?!?! für wenn??
Nicht das man sich sorgen machen muß.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#693 Beitrag von Steffen » Freitag 7. Oktober 2016, 10:47

Hallo @take5ive,

ich nahm eigentlich an, dass mein Hinweis genügt, aber lass uns darüber reden ...

Es ist durch den Inhalt des Link - Verjährung in Filesharing Fälle und Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid - nicht notwendig da selbsterklärend, dass jedem Foren-User seine Verjährung konkret an seinem Abmahn-Fall berechnet wird. Und was für mich gilt, gilt auch für jeden anderen Foren-User. Punkt. Der Edit ist eben nicht geschenkt, da du für deine "Vermutung" einen konkreten Fall zu Grunde legst, diesen dann danach berechnest sowie dem Fragenden seine Verjährung konkret vortrugst. Nur einmal am Rande erwähnt.


[quoteemtake5ive]Im übrigen: WBS beurteilt Deine Verlorenen Klage eigentlich nicht als Verstoß.[/quoteem]
Das ist zwar sehr schön, hilft mir aber über meine richterlichen Auflagen und Verlust privater Mittel von ca. 4.000,- € nicht weiter ... das LG Berlin (Urt. v. 30.08.2013, Az. 103 O 60/13) sowie das KG Berlin (Beschl. v. 09.05.2014, Az. 5 U 145/13) schließen sich WBS nicht an. Für mich ist ein Urteil entscheidender,
als jeglicher verbale Beistand.


[quoteemtake5ive]Whistelblower?!?!?! für wenn??
Nicht das man sich sorgen machen muß.[/quoteem]
Nein. Am 15.12.2016 erfolgt die Antwort in meinem "Memorian" (10 Jahre Abmahnwahn - Ganz mit ohne Therapie!). Bis dann müssen sich alle gedulden oder es als unbeachtlich ablegen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#694 Beitrag von Tartaletta » Mittwoch 26. Oktober 2016, 06:22

Guten Morgen!

Mein Fall Abmahnung von Daniel Sebastian wegen einem angeblichen Musikalben-Download hat sich im Juni diesen Jahres auch komplett erledigt und ist nun trotz widersprochenem Mahnbescheid endlich verjährt. ^^ Glück gehabt. Großen Dank an dieses Forum, vor allem Steffen hat mir sehr geholfen.

Viele Grüße,
Tartaletta

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#695 Beitrag von Lufino » Mittwoch 26. Oktober 2016, 22:13

Hallo,

wir schlagen uns jetzt auch schon seit 2 Jahren mit einer Abmahnung von DS rum. Von den Anfangs geforderten 2400€ sind jetzt noch 900€ über, die er für einen Vergleich haben möchte. Meine erste Frage ist, ob solche Verhandlungen in diesem Maß normal sind (mehr als 50% runter)? Vor ein paar Tagen kam diese Vorderung an unseren Anwalt, mit der Überschrift "Letzte außergerichtliche Einigung". Unser Anwalt meinte nun, dass die Wahrscheinlichkeit einer Klage gering sei und man den angebotenen außergerichtlichen Vergleich auch im Falle einer Klage noch erzielen könne. Was ist eure Meinung dazu?

Danke für die Hilfe

Lufino

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#696 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. Oktober 2016, 04:37

[quoteemLufino]Meine erste Frage ist, ob solche Verhandlungen in diesem Maß normal sind (mehr als 50% runter)?[/quoteem]
Dieses ist nichts außergewöhnliches. Ein Vergleich sollte zur außergerichtlichen Streitniederlegung dienen. Man kann ein Vergleichsangebot annehmen, ablehnen oder selbst eine Neues unterbreiten. Das sind normale Vorgänge im Zivilstreit.


[quoteemLufino]Unser Anwalt meinte nun, dass die Wahrscheinlichkeit einer Klage gering sei und man den angebotenen außergerichtlichen Vergleich auch im Falle einer Klage noch erzielen könne.[/quoteem]
Wenn es dein Anwalt so sagt, wird es wohl so stimmen. Ich handhabe es lieber so, wer nur eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung (Chancen 50:50).

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#697 Beitrag von Dorni » Donnerstag 27. Oktober 2016, 12:22

So,

ich bin ein stiller Mitleser und habe es auch überstanden.

Abmahnung 2012
mod. UE abgeschickt
Viele Bettelbriefe ignoriert
Mahnbescheid im Sept. 15 widersprochen

Vielen Vielen Dank für die vielen Posts. Es war wirklich gut, jeden Bettelbrief hier noch mal zu sehen.

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#698 Beitrag von Codaro76 » Montag 7. November 2016, 16:11

Hallo,
ihr schreibt alle das es nach 3 Jahren verjährt ist.Aber ich hab gelesen das der BGH im Mai 2016 entschieden hat,das die Ansprüche erst nach 10 Jahren verjähren.Und lediglich die Ansprüche der Anwaltskosten nach 3 Jahren verjähren?Was ist denn richtig?

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#699 Beitrag von Steffen » Montag 7. November 2016, 16:38

[quoteemCodaro76]ihr schreibt alle das es nach 3 Jahren verjährt ist. Aber ich hab gelesen das der BGH im Mai 2016 entschieden hat,das die Ansprüche erst nach 10 Jahren verjähren. Und lediglich die Ansprüche der Anwaltskosten nach 3 Jahren verjähren? Was ist denn richtig?[/quoteem]

Der BGH muss sich nach den bestehenden Gesetzen orientieren (siehe § 102 UrhG i.V.m. BGH, Urteil 12.05.2016, I ZR 48/15 - "Everytime we touch").


Kurz und knapp:

§ 102 Satz 1 UrhG = Abmahnkosten - 3 Jahre
  • a) unabhängig ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a Abs. 3 UrhG) = drei Jahren (§ 195 BGB)
    b) Beachte: mögliche Unterschiede in den Höchstfristen (§ 199 BGB)
§ 102 Satz 2 UrhG = (Rest-) Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung - 10 Jahre
  • a) Unabhängig von den Abmahnkosten
    b) Verletzung durch eine unerlaubte Handlung (schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen fremden Rechtskreis; § 852 BGB)
    c) ist im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, die der Schädiger aus der unerlaubten Handlung erlangt hat und von der deliktischen Verjährung ausgenommen.
    (ehe Fragen auftauchen nach dem was denn nun gilt, Satz 2 wird nur von Interesse sein bei einer bestehenden oder richterlich festgestellten Täterschaft des Betroffenen)

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#700 Beitrag von Codaro76 » Montag 7. November 2016, 17:03

Was heißt das jetzt im Klartext?Hab leider kein Jura studiert.Man ist nach 3 Jahren nicht aus der Sache raus und es können die Kosten bis zu 10 Jahren gefordert werden?
Ich habe eine Abmahnung 2013 erhalten.Danach die modifizierte UE abgeschickt und sonst alle Briefe nur abgeheftet.Am 31.12.16 wären die 3 Jahre rum.Mahnbescheid kam bis jetzt noch nicht.

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