Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
habe auch gerade ein geradezu traumhaftes Angebot von € 100,-- anstatt € 250,-- (Lizenzschaden) erhalten.
@Steffen: Du hast Post.
habe auch gerade ein geradezu traumhaftes Angebot von € 100,-- anstatt € 250,-- (Lizenzschaden) erhalten.
@Steffen: Du hast Post.
Grüße
streber24
streber24
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
23:58 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.
Musterschreiben
Seite 1:
Seite 2:
Inhalt
Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.
Empfehlung
1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.
2. Man widerspricht formell.
Muster Widerspruch
Beachte:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
00:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.
Musterschreiben
-----------------
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
Musterschreiben
oder
Inhalt
Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.
1. Vergleichsangebot
Hauptforderung:
Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
Vergleichsangebot:
Auszug Debcon-Schreiben:
AW3P:
2. § 102 Satz 2 UrhG
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Auszug Debcon-Schreiben:
Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
15:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.
Musterschreiben
Inhalt
Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
Was gilt?
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen.
Kurz und knapp
Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
Empfehlung
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Steffen Heintsch für AW3P
5 Punkte Vergleich
23:58 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.
Musterschreiben
Seite 1:
Seite 2:
Inhalt
Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.
Empfehlung
1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.
2. Man widerspricht formell.
Muster Widerspruch
- [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]
[Ort], den [Datum]
[Empfänger: Firmenname, Anschrift]
Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].
Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.
Mit freundlichen Grüßen
__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte:
- a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte.
b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es!
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
00:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.
Musterschreiben
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
Musterschreiben
oder
Inhalt
Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.
1. Vergleichsangebot
Hauptforderung:
Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
- Hauptforderung Abmahnung 1.000,00 EUR
- 280,98 EUR Verzugszinsen seit Abmahndatum,
- evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens i.H.v. 128,00 EUR
Vergleichsangebot:
Auszug Debcon-Schreiben:
- (...) den Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von 250.00 EUR bis zum xx.02.2016 zu erledigen. (...)
AW3P:
- a) Vergleichbare Abmahnungen der Kanzlei NZGB aus dem Jahr 2010 enthielten ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von ca. 700,- EUR bis ca. 720,- EUR (variierte).
b) eingeklagt wurde im Jahr 2010 regelmäßig:
AG: 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,- EUR)
SE: 400,00 EUR +
__________________________________________
1.051,80 EUR
============
- 1. es gibt - keinen - Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR, sondern maximal in Höhe von 400,00 EUR.
2. man sollte schon wissen, ob im Fall ein MB beantragt wurde. Ansonsten ist die Einrechnung der Kosten in Höhe von 128,00 EUR in die Hauptforderung bedenklich, wenn nämlich nicht.
2. § 102 Satz 2 UrhG
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
- Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
(...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)
Auszug Debcon-Schreiben:
- (...) Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde vonseiten Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht weder etwas erspart noch etwas erlangt hat.
(...)
Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. (...)
Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
15:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.
- AW3P: Einrede der Verjährung (Auffassung, dass etwas Bestimmtes verjährt ist)
- einseitige Erklärung, dass eine Leistung/Forderung/Anspruch nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
- eine bestimmte Leistung/Forderung/Anspruch soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelaufenen Frist.
- Der Schuldner/Betroffene hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht.
- Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner/Betroffenen selbst geltend gemacht werden.
Musterschreiben
Inhalt
- 1. Einrede der Verjährung wurde zur Kenntnis genommen.
2. Ansprüche gesamt 1.667,00 EUR (1.157,00 EUR Rechtsverfolgung + 510,00 EUR Lizenzschädigung (= Schadensersatz) aus der vorgerichtlichen Abmahnung).
3. Auf den Kosten der Rechtsverfolgung wird aufgrund deren Verjährung bzw. Verwirkung verzichtet.
4. Lizenzschaden wird aufgrund der 10-jährigen Verjährungsfrist zzgl. Zinsen weiterhin bis zur gerichtlichen Geltendmachung eingefordert.
Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
- Auszug Schriftsatz Debcon:
(...) Für den jetzt geltend gemachten Anspruch sehen wir eine 10jährige Verjährung (Amtsgericht Itzehoe AZ: 92 C 64/14 vom 22.10.2014). Zuletzt wurde auch die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. 1 ZR 175/10) auch - auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) in einem anderen Verfahren ebenso bestätigt. Bei der für Sie zuständigen Gerichtsbarkeit sehen wir für uns kein großes Prozessrisiko. (...)
Was gilt?
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen.
Kurz und knapp
Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
- Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2015, Az. 15 S 29/14
(...) Gründe
(...)
2.
a) Dass der der Forderung der Klägerin zugrundeliegende Rechtsverstoß - die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des urheberrechtlich geschützten Werkes [Name] der Künstlergruppe [Name] über den Internetanschluss des Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin - von dem Beklagten täterschaftlich und schuldhaft begangen worden ist, stellt dieser nicht in Abrede.
b) Damit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie gegen den Beklagten zu. (...)
- Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
(...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)
Empfehlung
- Abheften und gut.
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Steffen Heintsch für AW3P
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Bürgerrechtler hat geschrieben:Man sollte Debcon fast mal fragen, wer der ursprüngliche Abmahner (U+C) denn sein soll. Existiert nämlich nicht mehr. Bzw.: Ist persönlich nach Istanbul untergetaucht. Aus brenzligsten Gründen. Sollte Debcon also klagen: Jedem Gericht würde der Verbleib des Herrn U(rmann) mehr als spanisch vorkommen. Also: Nur zu, Debcon!sosuk1 hat geschrieben:… von 2010 und ein jahr spaeter bekamm U&C dann Deppertcon …
Gerade der Punkt würde mich auch interessieren, inwiefern irgendwelche Abmahnungen und Forderungen noch gültig sind, wenn es den Abmahner (z.B. U+C) bzw. Eintreiber (z.B. FMUD2) garnicht mehr gibt. Auch interessant wäre, inwiefern z.B. U+C noch glaubhaft dastehen können? Wie steht es da mit der Beweislast, dass irgendeine Firma mal irgendwann irgendwelche Vertriebsrechte innegehabt haben will? Da kann man ja keinen mehr dazu fragen?
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ach das interessiert Debcon doch überhaupt nicht, da wird eh nie eine Klage erhoben werden. Dort wurde ein Haufen "Altlasten", die andere Kanzleien nicht mehr haben wollten (warum wohl...), erworben, um mit dauerndem Papierwust noch ein paar potentielle Zahler zu finden. Arbeiten dort überhaupt Anwälte, oder nur Bürokräfte?
Seit Jahren schreiben die mir schon den selben Unsinn. "Zahlen Sie oder wir klagen morgen". "Jetzt aber wirklich." "Und jetzt erst recht, ganz gewiss!".
Und das die Klageaussichten für Abmahner inzwischen wesentlich schlechter als noch vor Jahren standen, ist denen auch bewusst.
Seit Jahren schreiben die mir schon den selben Unsinn. "Zahlen Sie oder wir klagen morgen". "Jetzt aber wirklich." "Und jetzt erst recht, ganz gewiss!".
Und das die Klageaussichten für Abmahner inzwischen wesentlich schlechter als noch vor Jahren standen, ist denen auch bewusst.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Wie jetzt, zu Ostern nix neues?
Hätte diese Woche schon auf den üblichen Brief (allerallerletzte Möglichkeit) gewartet.
Eine kleine Chance besteht ja noch. Sonst wäre ich schon ein wenig enttäuscht....
<>yy>><
Hätte diese Woche schon auf den üblichen Brief (allerallerletzte Möglichkeit) gewartet.
Eine kleine Chance besteht ja noch. Sonst wäre ich schon ein wenig enttäuscht....
<>yy>><
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Gemeinde,
ich wünsche ein schönes Osterfest und habe Neuigkeiten.
Dies Woche kam ein Brief vom Amtsgericht Hagen, Herr Wulf hat keine Lust mehr. (Mandatsniederlegung Astragon GmbH).
Heißt das auch das Debcon aufgibt?
Gruß
ich wünsche ein schönes Osterfest und habe Neuigkeiten.
Dies Woche kam ein Brief vom Amtsgericht Hagen, Herr Wulf hat keine Lust mehr. (Mandatsniederlegung Astragon GmbH).
Heißt das auch das Debcon aufgibt?
Gruß
Mandatsende RA Wulf
RA Wulf informiert ein Mahngericht
über die zwischenzeitliche Beendigung
des Astragon-Mandats
Karfreitag 2016
Muster:
Zum Anschauen, auf das Bild klicken!
In einem Fall wurde zwischenzeitlich das Mandat von Herrn RA Wulf für den Auftraggeber "Astragon Entertainment AG" in einem aktuellen Mahnverfahren beendet. Ob es sich um einen Einzelfall handelt - oder nicht - ist nicht ersichtlich. Dieses werden weitere Informationen klären müssen, als keine übertriebene Euphorie. Wer also ähnliche Schreiben erhielt, bitte uns hier informieren. Danke.
Ansonsten, allen ...
über die zwischenzeitliche Beendigung
des Astragon-Mandats
Karfreitag 2016
Muster:
Zum Anschauen, auf das Bild klicken!
In einem Fall wurde zwischenzeitlich das Mandat von Herrn RA Wulf für den Auftraggeber "Astragon Entertainment AG" in einem aktuellen Mahnverfahren beendet. Ob es sich um einen Einzelfall handelt - oder nicht - ist nicht ersichtlich. Dieses werden weitere Informationen klären müssen, als keine übertriebene Euphorie. Wer also ähnliche Schreiben erhielt, bitte uns hier informieren. Danke.
Ansonsten, allen ...
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Das wär doch mal einm schönes Osterei, wenn einfach alle Mandate zurückgegeben werden....
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Für die Statistik:
Das Schreiben aus #3200, Schreiben Nr 2 ohne Anwalt, habe ich mit anderen Fristen vor Kurzem ebenfalls bekommen.
Strategie bleibt abheften und abwarten ...
Das Schreiben aus #3200, Schreiben Nr 2 ohne Anwalt, habe ich mit anderen Fristen vor Kurzem ebenfalls bekommen.
Strategie bleibt abheften und abwarten ...
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
... na, endlich kommt mal etwas Licht ins Dunkel ...
-
- Beiträge: 141
- Registriert: Montag 28. Juni 2010, 00:02
- Wohnort: www.ccc.de
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
... was den Neppern, Schleppern, Bauernfängern egal sein wird. Die kramen eben andere Urteile hervor und werden bestehende Rechtslücken weiterhin missbrauchen bzw. ihre Massen-Spambriefbelästigungen und -Betrugsversuche fortsetzen, solange von höherer Ebene nichts geschieht. Bedankt Euch bei den Parteien, die Ihr gewählt habt.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Miteinander,
es war zu lange rühig an der Brieffront, heute endlich neue Post für den erlauchten Kreis der DEBCON-Brieffreunde, ein Vergleichsangebot für knapp 60 €. Hab das Schreiben an Steffen zum Einstellen geschickt.
Gruß Trester
PS Hatte gedacht der 1. April ist das Datum wo man Leute mit Scherzen belustigt, aber für DEBCON ist wohl jeder Tag 1. April
es war zu lange rühig an der Brieffront, heute endlich neue Post für den erlauchten Kreis der DEBCON-Brieffreunde, ein Vergleichsangebot für knapp 60 €. Hab das Schreiben an Steffen zum Einstellen geschickt.
Gruß Trester
PS Hatte gedacht der 1. April ist das Datum wo man Leute mit Scherzen belustigt, aber für DEBCON ist wohl jeder Tag 1. April
Debcon:News
Debcon's neustes Schreiben 04/2016:
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!
18:45 Uhr
In dem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH zum wiederholten Male einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich vor.
Musterschreiben:
Zum Lesen Thumbnail anklicken!
Inhalt:
Mögliche Reaktion:
Nun kann ich persönlich nicht einschätzen, ob einem Betroffenen der Inkassoauftrag wirklich und dauerhaft beschäftigt, insbesondere wenn die anhaltenden Androhungen von gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlich gerichtssicheren Forderungen dann dennoch nicht erfolgt.
Man sollte dieses Schreiben zur Kenntnis nehmen, es abheften und sich auf die kommende kurze Arbeitswoche freuen.
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Steffen Heintsch für AW3P
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
23:58 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.
Musterschreiben
Seite 1:
Seite 2:
Inhalt
Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.
Empfehlung
1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.
2. Man widerspricht formell.
Muster Widerspruch
Beachte:
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
00:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.
Musterschreiben
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
Musterschreiben
oder
Inhalt
Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.
1. Vergleichsangebot
Hauptforderung:
Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
Vergleichsangebot:
Auszug Debcon-Schreiben:
AW3P:
2. § 102 Satz 2 UrhG
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Auszug Debcon-Schreiben:
Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
15:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.
Musterschreiben
Inhalt
Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
Was gilt?
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen.
Kurz und knapp
Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
Empfehlung
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Steffen Heintsch für AW3P
Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx
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Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"
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Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"
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Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]
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Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«
Informativ - Letzte Schreiben:
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Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Vergleich: Fehlerbeseitigung - reiner Tisch!
18:45 Uhr
In dem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH zum wiederholten Male einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich vor.
Musterschreiben:
Zum Lesen Thumbnail anklicken!
Inhalt:
(...).........................................................DEBCON
[Aktenzeichen Debcon]
Debcon GmbH, Postfach 200118, 46223 Bottrop
[Empfänger]..............................................................................................Bottrop, den 29.04.2016
.............................................................................................................[Aktenzeichen Debcon]
................................................................................................................Bitte stets angeben
Ursprungsaktenzeichen: [Aktenzeichen]
Gesamtforderung: [Betrag] EUR
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wissen, dass Sie - wie auch uns - der berechtigte Inkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar finanziell belastet.
Wir geben Ihnen heute mit anliegendem Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen, unter Berücksichtigung einer so genannten anwendbaren Härtefallregelung den Rechtsstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch zu machen.
..................................................................................................
Vergleich zu [Bezeichnung]
Zwischen
[Empfänger]
und der
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop
Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Name] einen Vergleichsbetrag von [Betrag] EUR.
Auf den Differenzbetrag von [Betrag] EUR wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von [Betrag ] EUR abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.
Datum: 29.04.2016...............................................................Datum: [Datum]
......[Debcon].......................................................................[Empfänger]
______________________.................................................._____________________
....Unterschrift..................................................................Unterschrift (...)
[Aktenzeichen Debcon]
Debcon GmbH, Postfach 200118, 46223 Bottrop
[Empfänger]..............................................................................................Bottrop, den 29.04.2016
.............................................................................................................[Aktenzeichen Debcon]
................................................................................................................Bitte stets angeben
Ursprungsaktenzeichen: [Aktenzeichen]
Gesamtforderung: [Betrag] EUR
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wissen, dass Sie - wie auch uns - der berechtigte Inkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar finanziell belastet.
Wir geben Ihnen heute mit anliegendem Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen, unter Berücksichtigung einer so genannten anwendbaren Härtefallregelung den Rechtsstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch zu machen.
..................................................................................................
Vergleich zu [Bezeichnung]
Zwischen
[Empfänger]
und der
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, Raiffeisenstr. 23 in 46244 Bottrop
Herr/Frau [Name] zahlt bis zum [Name] einen Vergleichsbetrag von [Betrag] EUR.
Auf den Differenzbetrag von [Betrag] EUR wird bei pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von [Betrag ] EUR abschließend und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses, durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.
Datum: 29.04.2016...............................................................Datum: [Datum]
......[Debcon].......................................................................[Empfänger]
______________________.................................................._____________________
....Unterschrift..................................................................Unterschrift (...)
Mögliche Reaktion:
Nun kann ich persönlich nicht einschätzen, ob einem Betroffenen der Inkassoauftrag wirklich und dauerhaft beschäftigt, insbesondere wenn die anhaltenden Androhungen von gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlich gerichtssicheren Forderungen dann dennoch nicht erfolgt.
Man sollte dieses Schreiben zur Kenntnis nehmen, es abheften und sich auf die kommende kurze Arbeitswoche freuen.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
5 Punkte Vergleich
23:58 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz schlägt die Debcon GmbH Betroffenen, die ehemals der DigiRigths Administration GmbH abgemahnt wurden, einen "5 Punkte Vergleich" vor.
Musterschreiben
Seite 1:
Seite 2:
Inhalt
Auf Seite 1 wird der Sachverhalt aus Sicht der Debcon GmbH geschildert und in Vollmacht der Auftraggeberin ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auf Seite 2 in fünf möglichen Varianten dargelegt wird. Bei Nichtannahme würde man sich auf weitere Möglichkeiten, wie einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheiden.
Empfehlung
1. Wer unbedingt zahlen will, kann sich für eine Variante entscheiden.
2. Man widerspricht formell.
Muster Widerspruch
- [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]
[Ort], den [Datum]
[Empfänger: Firmenname, Anschrift]
Widerspruch
Ihr Schreiben vom [Datum]
Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].
Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.
Mit freundlichen Grüßen
__________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Beachte:
- a) egal, ob man schon einmal gegenüber Debcon außergerichtlich Widerspruch einlegte.
b) immer im Doppelversand (1-mal per Mail, 1-mal per Einwurf Einschreiben)
c) wer keinen Widerspruch einlegen möchte - lässt es!
Ich werde keine Fragen bezüglich: "Muss ich wirklich einen erneuten Widerspruch einlegen, ich habe doch schon einmal "... "Ist ein erneuter Widerspruch überhaupt notwenig, weckt man nicht schlafende Hunde" usw. usf. beantworten. Auch nicht zum Inhalt des Muster Widerspruchs.
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
00:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz unterbreitet die Debcon GmbH einem anwaltlich vertretenden Betroffenen ein Vergleichsangebot.
Musterschreiben
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Debcon - Betroffener ohne Anwalt
Vergleichsangebot eines pauschalen Lizenzschaden
i.V.m. § 102 Satz 2UrhG
Musterschreiben
oder
Inhalt
Natürlich kann dieses Schreiben nur in diesem einem Einzelfall versendet worden sein. Obwohl RA Jan Gerth (33813 Oerlinghausen) auch von so einem ähnlichen Schreiben berichtet. Trotzdem möchte ich es veröffentlichen, da ein öffentliches Interesse besteht; keine Empfehlung aussprechen, dies wird der entsprechende Anwalt schon tun; aber auf einige Dinge aufmerksam machen, die mir persönlich auffielen.
1. Vergleichsangebot
Hauptforderung:
Gesamt: 1.388,98 EUR
Diese Summe würde sich zusammensetzen aus,
- Hauptforderung Abmahnung 1.000,00 EUR
- 280,98 EUR Verzugszinsen seit Abmahndatum,
- evtl. entstandener Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens i.H.v. 128,00 EUR
Vergleichsangebot:
Auszug Debcon-Schreiben:
- (...) den Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens nach angemessener Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR pauschal und vergleichsweise mit einer Zahlung von 250.00 EUR bis zum xx.02.2016 zu erledigen. (...)
AW3P:
- a) Vergleichbare Abmahnungen der Kanzlei NZGB aus dem Jahr 2010 enthielten ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von ca. 700,- EUR bis ca. 720,- EUR (variierte).
b) eingeklagt wurde im Jahr 2010 regelmäßig:
AG: 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,- EUR)
SE: 400,00 EUR +
__________________________________________
1.051,80 EUR
============
- 1. es gibt - keinen - Lizenzschaden in Höhe von 1.000,00 EUR, sondern maximal in Höhe von 400,00 EUR.
2. man sollte schon wissen, ob im Fall ein MB beantragt wurde. Ansonsten ist die Einrechnung der Kosten in Höhe von 128,00 EUR in die Hauptforderung bedenklich, wenn nämlich nicht.
2. § 102 Satz 2 UrhG
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen. Deshalb werde ich auf eine Erläuterung der Verjährungsfristen bei Filesharing nicht näher eingehen. Nur soviel:
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
- Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
(...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)
Auszug Debcon-Schreiben:
- (...) Nach Durchsicht des Forderungskontos wurde vonseiten Ihrer Mandantschaft nicht, oder nicht explizit glaubhaft dargelegt, dass diese durch die illegale Verbreitung des Werkes und Eingriff in das Verwertungsrecht weder etwas erspart noch etwas erlangt hat.
(...)
Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. (...)
Weiter möchte ich mich dazu nicht äußern. Abheften und gut. Punkt.
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Debcon's neustes Schreiben 02/2016:
Antwort auf Einrede der Verjährung
15:10 Uhr
In einem aktuellen Schriftsatz antwortet die Debcon GmbH auf die Einrede der Verjährung.
- AW3P: Einrede der Verjährung (Auffassung, dass etwas Bestimmtes verjährt ist)
- einseitige Erklärung, dass eine Leistung/Forderung/Anspruch nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
- eine bestimmte Leistung/Forderung/Anspruch soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelaufenen Frist.
- Der Schuldner/Betroffene hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht.
- Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner/Betroffenen selbst geltend gemacht werden.
Musterschreiben
Inhalt
- 1. Einrede der Verjährung wurde zur Kenntnis genommen.
2. Ansprüche gesamt 1.667,00 EUR (1.157,00 EUR Rechtsverfolgung + 510,00 EUR Lizenzschädigung (= Schadensersatz) aus der vorgerichtlichen Abmahnung).
3. Auf den Kosten der Rechtsverfolgung wird aufgrund deren Verjährung bzw. Verwirkung verzichtet.
4. Lizenzschaden wird aufgrund der 10-jährigen Verjährungsfrist zzgl. Zinsen weiterhin bis zur gerichtlichen Geltendmachung eingefordert.
Im Weiteren erläutert der Debcon GmbH erneut ihre Rechtsauffassung zur Verjährung von bestimmten Ansprüchen aus einer Abmahnung.
- Auszug Schriftsatz Debcon:
(...) Für den jetzt geltend gemachten Anspruch sehen wir eine 10jährige Verjährung (Amtsgericht Itzehoe AZ: 92 C 64/14 vom 22.10.2014). Zuletzt wurde auch die bereits durch uns vor dem Amtsgericht Itzehoe vertretene und durch das Gericht bestätigte Rechtsansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2011 (dortiges Az. 1 ZR 175/10) auch - auf den Lizenzschadenersatzanspruch anwendbar ist, durch das Landgericht Berlin (dortiges Az. 15 S 29/14) in einem anderen Verfahren ebenso bestätigt. Bei der für Sie zuständigen Gerichtsbarkeit sehen wir für uns kein großes Prozessrisiko. (...)
Was gilt?
Ich persönlich würde jeden Interessierten, Anwalt und Inkassobüro den aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift ZUM, 60. Jahrgang 2016, Heft 2, S. 192:
"Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14",
weiterempfehlen.
Kurz und knapp
Die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung, Schadensersatz) verjähren - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a III UrhG) - in drei Jahren (§ 195 BGB). Es können sich aber Unterschiede in der Höchstfrist ergeben. Insofern gibt es gewisse Unterschiede, weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., §199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.
Liegt dagegen eine Täterschaft / schuldhaftes bzw. fahrlässiges Handeln vor (§ 97 II UrhG), hat der Betroffene aus unerlaubter Handlung etwas erlangt, verjährt dieser Rest-SE-Anspruch (präzisiert "Wertersatzanspruch") erst in 10 Jahren (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB).
Dabei zitiert es ja Debcon selbst.
- Landgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2015, Az. 15 S 29/14
(...) Gründe
(...)
2.
a) Dass der der Forderung der Klägerin zugrundeliegende Rechtsverstoß - die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des urheberrechtlich geschützten Werkes [Name] der Künstlergruppe [Name] über den Internetanschluss des Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin - von dem Beklagten täterschaftlich und schuldhaft begangen worden ist, stellt dieser nicht in Abrede.
b) Damit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie gegen den Beklagten zu. (...)
- Weber, Christian: Die Verjährung von urheberrechtlichen Ansprüchen mit besonderem Augenmerk auf Fälle illegalen Filesharings - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:
(...) Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen über den Verweis in § 102 a UrhG in Höhe der Bereicherung immer auch als Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften, nämlich als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)
Empfehlung
- Abheften und gut.
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Steffen Heintsch für AW3P
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Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx
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Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"
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Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"
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Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]
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Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«
Informativ - Letzte Schreiben:
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Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.
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- Beiträge: 141
- Registriert: Montag 28. Juni 2010, 00:02
- Wohnort: www.ccc.de
- Kontaktdaten:
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Welche »Härte« soll das denn sein? Und für wen? Für die ist es offenbar besonders hart, auf ihren Postgebühren und Datenkauf-Ausgaben sitzen zu bleiben...unter Berücksichtigung einer so genannten anwendbaren Härtefallregelung …
Denen steht rein gar nichts zu; im Gegenteil: Die gehören bestraft und verboten wie Datenverkäufer Urmann.
Schickt keine Bauernfängerbriefe mehr, dann ist er beendet. Ich will schließlich gar nichts von euch.… den Rechtsstreit zu beenden
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
60 EUR? So weit ist man schon runter...
Von mit gibt es nüscht! Weder 60 EUR noch 60 ct!
Von mit gibt es nüscht! Weder 60 EUR noch 60 ct!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Oh nein - wie mich diese "Nichtzahlung" finanziell belastet
Wehrt euch gegen den..
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Moin moin,
ich hab das Schreiben heute auch bekommen.
Ich werde dieses auch schön abheften und mit meiner Frau für die 60,-€ schön Essen gehen.
Gruß
ich hab das Schreiben heute auch bekommen.
Ich werde dieses auch schön abheften und mit meiner Frau für die 60,-€ schön Essen gehen.
Gruß
Lebe im Jetzt, Lebe Heute!!!
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo zusammen,
meine Brieffreunde aus Bottrop sind nach 7 Monate wieder aktiv geworden. Und das ohne zu erwähnen, dass es jetzt aber nun wirklich die allerletzte Erinnerung sei.
Meine Lieben Freunde, seit 2009 und selbst nach dem MB 2012, hatte ich mich ausdrücklich dafür entschieden nicht zu zahlen und ich mache es jetzt auch nicht mehr.
By the way, es belastet mich überhaupt nicht, höchstens euch mit Papier,Porto und Zeit.
Abheften und gut ist
Euch allen ein schönes, hoffentlich auch langes Wochenende. Genießt das Wetter, es soll sehr schön werden.
meine Brieffreunde aus Bottrop sind nach 7 Monate wieder aktiv geworden. Und das ohne zu erwähnen, dass es jetzt aber nun wirklich die allerletzte Erinnerung sei.
Meine Lieben Freunde, seit 2009 und selbst nach dem MB 2012, hatte ich mich ausdrücklich dafür entschieden nicht zu zahlen und ich mache es jetzt auch nicht mehr.
By the way, es belastet mich überhaupt nicht, höchstens euch mit Papier,Porto und Zeit.
Abheften und gut ist
Euch allen ein schönes, hoffentlich auch langes Wochenende. Genießt das Wetter, es soll sehr schön werden.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
...so, die Jungs (und Mädels) haben doch noch eine (echte ! ) Briefmarke gefunden und uns auch beglückt.
Nun kommen wir uns gleich nicht mehr so vergessen vor.
Es handelt sich ebenfalls um das großzügige Angebot, bei Zahlung von nicht ganz 60,-€ den Rest zu vergessen.
Da ich viel Streß habe, werde ich das aber auch vergessen.
(nach dem Abheften, natürlich)
schönes Wochenende
Nun kommen wir uns gleich nicht mehr so vergessen vor.
Es handelt sich ebenfalls um das großzügige Angebot, bei Zahlung von nicht ganz 60,-€ den Rest zu vergessen.
Da ich viel Streß habe, werde ich das aber auch vergessen.
(nach dem Abheften, natürlich)
schönes Wochenende