Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

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Rob_Stark
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#641 Beitrag von Rob_Stark » Sonntag 14. Februar 2016, 10:26

Mein Anwalt hat mir erklärt, dass die Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung von Daniel Sebastian nach drei Jahren verjähren, der Schadenersatz aber erst nach 10 Jahren. Von der Abgabe einer vorbeugenden Erklärung wurde mir abgeraten - Das wäre aber immer Sache des Einzelfalls. DA: http://kanzlei-kramarz.de/abmahnung/abm ... sebastian/ kann man mehr dazu nachlesen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#642 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. Februar 2016, 11:36

Rob_Stark hat geschrieben:(...) Mein Anwalt hat mir erklärt, dass die Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung von Daniel Sebastian nach drei Jahren verjähren, der Schadenersatz aber erst nach 10 Jahren. (...)
.)(

Wenn Dein Anwalt meint!

Im Grundsatz unterliegen die Ansprüche einer (Filesharing-)Abmahnung (Unterlassung / Beseitigung, anwaltliche Gebühren, Schadensersatz) der Verjährung nach § 102 UrhG. Das heißt, man geht vom Satz 1 aus - innerhalb der Regelung des § 195 BGB (3 Jahre).

Es ergeben sich aber Unterschiede in den Höchstfristen.

Warum? Weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., § 199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Die Betrachtung des Satzes 2 UrhG - 10 jährige Verjährung - ist in der Regel zu kompliziert und verwirrt Abgemahnte und auch einige Juristen. Hier geht es um einen Rest-SE-Anspruch oder präzisiert Wertersatz-Anspruch, mit Eintritt wenn jemand aus einer unerlaubten Handlung "etwas" erlangt hat. Salopp kann man formulieren, ist man Täter wird der Satz 2 zutreffen.


Rob_Stark hat geschrieben:(...) Von der Abgabe einer vorbeugenden Erklärung wurde mir abgeraten - Das wäre aber immer Sache des Einzelfalls. (...)
Das ist eine typische juristische Floskel. Natürlich basiert jede Entscheidung auf den konkreten Einzelfall. Bei Abmahnungen hinsichtlich von speziellen Abmahnungen (Chartcontainer Top 100; Sampler-CD; TV-Serien) oder einfach um "reinen Tisch zu machen" können vorbeugende bzw. erweiterte UVE's durchaus hilfreich sein. Der einzige Punkt in Richtung "Contra", das heute mit Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) und der daraus resultierenden Deckelung der anwaltlichen Gebühren bei Unbilligkeit, der Erweiterung oder Vorbeugung keine entscheidende kostenminimierende Rolle mehr zukommt, wie vor dem 09.10.2013.

Aber natürlich, ich bin kein Anwalt.

VG Steffen

nerout
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#643 Beitrag von nerout » Sonntag 14. Februar 2016, 21:02

Hallo und einen schönen guten Abend zusammen.

kurze Info: am 12.02.2012 !!! wurde ich vom besagten Anwalt angemahnt und habe dies bezüglich auch eine Mod. UE zum Anwalt hingeschickt und bis Dato auf keine seiner Briefe geantwort.
Jetzt musste ich am Wochenende aber feststellen, dass der Anwalt keine ruhe lässt und mir sogar einen Vollstreckungsbescheid zugesandt hat.

Meine Frage ist nun Wie verhalte ich mich und was soll ich tun ?!

Ich danke euch schon mal im Voraus.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#644 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. Februar 2016, 21:19

[quoteemnerout]kurze Info: am 12.02.2012!!! wurde ich vom besagten Anwalt angemahnt und habe dies bezüglich auch eine mod. UE zum Anwalt hingeschickt und bis Dato auf keine seiner Briefe geantwortet. Jetzt musste ich am Wochenende aber feststellen, dass der Anwalt keine Ruhe lässt und mir sogar einen Vollstreckungsbescheid zugesandt hat. Meine Frage ist nun wie verhalte ich mich und was soll ich tun?! Ich danke euch schon mal im Voraus.[/quoteem]

Wenn Du einen Vollstreckungsbescheid in den Händen hältst, heißt es, dass Du dich in einem gerichtlichen Mahnverfahren befindest. Der Antragsteller hatte einen Mahnbescheid beantragt, der dir von Amts wegen zugesellt wurde.

Entweder hast Du den Mahnbescheid nicht erhalten - was ich persönlich nicht glaube -; Du hast nicht reagiert (nicht widersprochen); der Widerspruch wurde verspätet (nicht vor Verfügung des Vollstreckungsbescheides) eingelegt.

Was nun?

Morgen sofort einen "Anwalt deines Vertrauens" konsultieren und mit diesen besprechen, wie man auf den Vollstreckungsbescheid (= Versäumnisurteil; sofort vollstreckbar) reagiert. Natürlich kann man gegen diesen Einspruch (innerhalb 14 Tage) einlegen und es würde ein Klageverfahren resultieren (Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheid oder nicht, sekundäre Darlegungslast usw.).

Reagiert man nicht, kommt es einem Versäumnisurteil gleich und theoretisch könnte der Gerichtsvollzieher kommen und diesen rechtskräftigen Titel vollstrecken.

VG Steffen

nerout
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#645 Beitrag von nerout » Sonntag 14. Februar 2016, 21:43

Vielen Danke für die schnelle Antwort.

Habe in Dezember einen Brief nochmal erhalten und leider zu spät geöffnet, dachte wäre noch ein Bettelbrief.
Also kam der Widerspruch zu spät -.-

Also einzige Lösung ist echt nur noch der Anwalt oder verstehe ich das falsch ?!

Auf den Vollstreckungsbescheid wird morgen sofort der Einspruch erfolgen.

Vielen Dank schon mal

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#646 Beitrag von Steffen » Montag 15. Februar 2016, 05:05

[quoteemnerout]Also einzige Lösung ist echt nur noch der Anwalt oder verstehe ich das falsch ?!

Auf den Vollstreckungsbescheid wird morgen sofort der Einspruch erfolg[/quoteem]en.


Wenn der Vorwurf und die Forderungen nicht zutreffen, legt mann innerhalb 14 Tagen Einspruch ein. Es wird jetzt zu einem Klageverfahren kommen, wo geklärt wird, ob der VB aufrecht erhalten wird oder nicht und ob der Vorwurf bzw. die Ansprüche zutreffen. Das heißt, man wird sich erklären müssen (sekundäre Darlegungslast).

Dies alles muss man mit seinem Anwalt des Vertrauens abklären. Hier würde ich persönlich weder selbst herumwurschteln, noch auf eine Forenhilfe bauen.

VG Steffen

xecret
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#647 Beitrag von xecret » Sonntag 21. Februar 2016, 13:17

Hallo,

Ich, 23, (bzw. meine Mutter auf den der Internetanschluss läuft), habe so gegen Ende November eine Abmahnung von dem besagten Anwalt erhalten.
Dabei wurde ich aufgefordert 2200€ für das Filesharen von einem Scooterbestof Album zu zahlen.
Sachlage:
Ich habe das Album geladen, den Download aber wieder abgebrochen. Tja hilft nichts nun habe ich das Problem an der Backe.
Mod UE wurde zugeschickt und heute oder gestern war ein weiterer Brief von dem Anwalt im Briefkasten.
Darin steht, dass die UE erhalten wurde und "der Mandant nun annimmt, dass die Urheberrechtsverletzung von der Inhaberin des Anschlusses erfolgt ist,
"Da Sie zum Sachverhalt nicht vorgetragen haben, geht meine Mandantschaft im Moment weiter davon aus , dass Sie die Rechtsverletzung selbst begangen haben."
Und man verweißt wieder auf die außergerichtliche 2200 €Summe.

Ich möchte nun fragen, wie ich am besten weiter vorgehen soll. Zahlen oder nicht zahlen?
Die Summe ist einfach absurd. Wenn die Summe nach einem Vergleich bei 400-600€ max liegen würde,dann würde ich sogar durchaus in Erwägung ziehen zu zahlen, damit
die Sache dann erledigt ist. Wie sehen die Chancen aus ,dass der Anwalt die Summe drückt?

Würde mich freuen wenn sich jmd. zu dem Problem äußern würde


mfg

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#648 Beitrag von Steffen » Sonntag 21. Februar 2016, 13:55

[quoteemxecret]Würde mich freuen wenn sich jmd. zu dem Problem äußern würde[/quoteem]

Hallo @xecret,

abwarten. Anfänglich, vieles was Du Nachfolgend liest wird dir wahrscheinlich hart vorkommen. Nur sollte man schon so antworten, wie sich der Sachverhalt darstellt und nicht wie der Gegenüber es lesen möchte. Das bringt niemanden etwas.

  • Ausgangslage
    Vorwurf wurde - unabhängig von dessen Abbruch (hier wärest Du auch in der Beweislast) - getätigt; die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung wäre etwas sehr lebensfremd. Das heißt doch, in einem - möglichen -Gerichtsverfahren, gäbe es deinerseits kaum reale Verteidigungsoptionen. Sicherlich könnte sich ein Jurist noch über die geltend gemachten Kosten der Abmahnung bzw. Aktivlegitimation streiten. Nur ob dieses dann zu einer Komplettabweisung führt, bezweifle ich.
    Du hast auf das Abmahnschreiben mit der Abgabe einer strafbewehrten UVE reagiert und hast dich entschieden die Zahlung zu verweigern.
Viele denken fehlerhaft, dass es mit der Abgabe einer mod. UE allein für sie in dem außergerichtlichen Rechtsstreit erledigt wäre. Dies ist nicht der Fall. Der Abmahner hat, solange die einzelnen Ansprüche nicht verjährt sind, alle Möglichkeiten diese außergerichtlich/gerichtlich durchzusetzen. Ob dabei eine Klagewahrscheinlichkeit des Abmahners hoch oder eher tief anzusetzen ist, wäre zur Betrachtung irrelevant. Einmal kennt niemand die genaue Zahl, der Abmahner wird sie sicherlich nicht mitteilen und letztlich, wer sich für das Nichtzahlen entscheidet, wählt für sich a) Klage oder b) Verjährung.

Das bedeutet, man versucht einen Vergleich oder zockt weiter bis zu einem möglichen Klageverfahren. Kommt dieses nicht, hat man alles richtig gemacht. Wenn doch, werden sich die Kosten, Risiken usw.natürlich im Gegensatz zum Status quo erhöhen. Wenn man den Vorwurf tätigte, macht es keinen Sinn - jedenfalls aus meiner Sicht heraus - sich zu verteidigen.

Natürlich kann man einen Anwalt für Vergleichsverhandlungen beauftragen. Dessen Kosten muss man dann dem Vergleich aufschlagen und der Vergleich wäre bindend. Das bedeutet, einfach die Zahlung einstellen geht nicht. Ich persönlich habe auch keine Informationen, das der Abmahner private Vergleich annimmt und in welcher Höhe. Du kannst dich aber mal hinsichtlich eines Vergleichs hier einlesen.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#649 Beitrag von xecret » Sonntag 21. Februar 2016, 17:50

Ändert sich überhaupt von der Sachlage was wenn, die Anschlussinhaberin an dem Datum, gar nicht im Lande war ? Reine Randnotiz.
Und danke ich werd mich mal wegen dem Vergleich einlesen.

mfg

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#650 Beitrag von Steffen » Montag 22. Februar 2016, 09:03

AI - mit Aussage und Nachweis Ortsabwesenheit - raus aus der Haftung
Du als Täter - mit Geständnis und namentliche Benennung durch AI - drin in der Haftung.

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#651 Beitrag von xecret » Montag 22. Februar 2016, 12:47

Muss auf das zweite Schreiben von dem Anwalt nochmals geantwortet werden ?
Oder gilt (auf eigene Gefahr) sich schweigend zu verteidigen.
Ich sehe bereits, dass der besagte Anwalt mit der Vergleichssumme bereits um 200 € runter gegangen ist also von 2400 auf 2200
und diese bis zum 02.03.2016 einfordert haben möchte.

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#652 Beitrag von Steffen » Montag 22. Februar 2016, 13:04

[quoteemxecret]Muss auf das zweite Schreiben von dem Anwalt nochmals geantwortet werden?
Oder gilt (auf eigene Gefahr) sich schweigend zu verteidigen.[/quoteem]

Das sind doch alles Fragen, die den abgemahnten Anschlussinhaber betreffen, nicht dich!

Ausgangslage:
  • AI = Mum
    Täter = Du
Letztendlich geht die Verantwortung auf den AI über. Gibt dieser eine mod. UE ab, benennt dich nicht als Täter, hat er auf alle möglichen außergerichtlichen/gerichtlichen Schreiben zu reagieren. Dabei ist auch eine Nichtreaktion = eine mögliche Reaktion.

Wie? Ist hier beschrieben.


VG Steffen

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AG Bielefeld, Az. 42 C 221/15

#653 Beitrag von Steffen » Montag 14. März 2016, 15:17

Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 25.02.2016 (Aktenzeichen: 42 C 221/15) eine Klage der "DigiRights Administration GmbH", die im Prozess durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian anwaltlich vertreten worden ist, abgewiesen.


15:15 Uhr


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Bild

Rechtsanwalt Jens Leiers
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48143 Münster, Westfalen
Telefon: (0251) 98 11 81 - 0, (0251) 98 11 81 - 20 | Mobil: (0178) 6 35 44 35
ra.leiers@ius-flash.de | www.ius-flash.de



Bericht

Quelle:
Wolters Kluwer Deutschland GmbH | Kundenservice anwalt24.de

Heddesdorfer Str. 31a | 56564 Neuwied
Telefax: 02631 801 - 2223 | Service-Hotline: 0221 94373 - 7250

Direkter Kontakt zum Team von anwalt24.de:
Tel. +49 (0) 221 94373-7250
E-Mail: info@anwalt24.de | Web: www.anwalt24.de

Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... on-gmbh-ab


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Filesharing: Amtsgericht Bielefeld weist Klage der "DigiRights Administration GmbH" ab

Der Beklagte war als Anschlussinhaber seitens der "DigiRights Administration GmbH" zunächst im Wege der Abmahnung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen worden, hatte aber prozessual erklärt, dass auch seine im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau im Zeitraum der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung Zugang zum Internetanschluss gehabt habe. Die "DigiRights Administration GmbH" konnte diesen Vortrag nicht widerlegen.


Das Amtsgericht Bielefeld führt aus:
  • (...) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugängig gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 196/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auf andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...) Der Beklagte hat mithin substantiiert vorgetragen, dass neben ihm mit seiner Ehefrau (...) eine weitere Person als Täterin für die fragliche Rechtsverletzung in Betracht kommt. Die Klägerin hat keinen Beweis dafür erbracht, dass die Ehefrau des Beklagten keinen Zugriff zum Internet-Anschluss des Beklagten hatte. Die Klägerin hat auch keinen Beweis dafür erbracht, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen hat. Der Beklagte haftet auch nicht als Störer aus § 97 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 450,00 EUR, da der Beklagte nicht Störer ist. Der Beklagte war nicht verpflichtet, volljährige Mitbenutzer wie seine Ehefrau (...) ohne besonderen Anlass zu beaufsichtigen oder zu belehren. (...)
Das Urteil des Amtsgericht Bielefeld ist zu begrüßen.

Längst ist es Abmahnern nicht mehr ohne weiteres möglich, von der Person des Anschlussinhabers automatisch auf den Täter zu folgern. Es zeigt sich, dass die erstinstanzlichen Gerichte sich hier konsequent an der vom BGH im "BearShare"-Verfahren entwickelte Rechtsprechung orientieren.



Einrede der Verjährung bleibt unberücksichtigt

Nachdem das Gericht hier schon keine Haftung des Beklagten gesehen hat, hat es sich (zu unserem Bedauern) Ausführungen zu der von unserem Mandanten hilfsweise erhobenen Einrede der Verjährung nicht weiter geäußert. Immer noch nicht ausdrücklich geklärt ist insoweit bezüglich Schadensersatzansprüchen aus Filesharing, welcher Frist diese unterliegen (3 Jahre = ? / 10 Jahre = ?).



... weiterlesen auf http://www.anwalt24.de



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AG Bielefeld, Urteil vom 25.02.2016, Az. 42 C 221/15

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#654 Beitrag von dimon » Freitag 15. April 2016, 08:19

Hallo zusammenich bins noch mal.
Das ich mich, welchen weg ich gehen soll zahlen , nicht zahlen usw. , nur ich entscheiden kann ist mir ja bewusst. Nur wenn man nicht weiß welche Folgen oder welche Vorgehensweise möglich sind fragt man halt im Forum nach.

Habe nochmal gestern die vorderen Seiten mal durch gelesen da wurde "empfohlen" wenn man für nicht zahlen entschieden hat nach dem die mod. UE akzeptiert wurde den 2. Brief zur Akte zu legen und erstmal Tee trinken. Da hatten wir ja aber das Jahr/e 2011/2012. Ist die Vorgehensweise noch so durchführbar? Oder hat sich die Strategie bei nicht zahlen mittlerweile geändert?
Und was ist mit dennen leute passiert/ wie das letztendlich ausgegangen ist da ja bei dennen das ganze mitterweile verjährt sein soll?

Zum meinem Problem:

Ich hatte nach dem verschicken der mod. UE noch nichts mehr gemacht. Jann ich die Akteneinsicht immer noch machen? Und an welchen Landesgericht soll ich mich wenden? In dem Mahnschreiben steht LG München. Habe den Link wo das ganze beschrieben wir mehrmal durchgelesen aber irgenwie werde ich nicht schauer.

Muss mir mein Internet Anbieter nach einer Anfrage ,von mir , Auskunft geben was/welche informationen die an den Ra Sebastian gegeben haben?

Hoffe der Text ist einigermaßen verständlich.

MfG
Dimon

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Steffen
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AG Bochum, Az. 70 C 40/16

#655 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. April 2016, 10:15

Rechtsanwälte Dorka, Wings und Schmitz:
Nimm dies, Abmahnindustrie!



10:15 Uhr


Nur eine kleine Entscheidung, aber gegen einen nervigen Gegner. Nervig, weil die Abmahnindustrie schlicht und einfach nervt. Das Schema und die Taktik ist doch immer die gleiche: Mandanten bekommen von den üblich verdächtigen Anwaltskanzleien Schreiben mit der Behauptung, man habe irgendetwas, entweder ein Lied, ein Pornofilm oder sonst etwas, was man dringend haben muss, über ein Filesharing-Protokoll geladen. Tattag und sekundengenaue Uhrzeit inklusive. Das ganze verbunden mit einer Unterlassungserklärung, die man unterschreiben soll und dem großzügigen Angebot, bei Zahlung von vielleicht nur 1.000,00 EUR wäre die Sache erledigt.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Rechtsanwälte Dorka, Wings und Schmitz

Hochstraße 54 | 45964 Gladbeck
Fon (02043) 67880 | Fax (02043) 62145
E-Mail: buero@dorkawings.de | Web: www.dorkawings.de



Bericht

Link: http://www.dorkawings.de/2016/04/nimm-d ... industrie/

Urteil als PDF: http://urteile.dorkawings.de/AGBochum70C40-16.pdf



Autor:
Rechtsanwalt Thomas Wings
Fachanwalt für Strafrecht



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Mal abgesehen von dem Umstand, wie viel Geld das für die meisten Menschen ist, können sehr viele Mandanten weder mit dem angeblich heruntergeladenen Lied (oder Film) etwas anfangen, noch kann es sein, dass von dem in Anspruch genommenen Mandanten zur "Tatzeit XY" etwas illegales gemacht worden sei.

Wir antworten also höflich, geben zu bedenken, dass der Mandant keinen Rechtsverstoß begangen hat, fügen eine selbst formulierte Unterlassungserklärung anbei, weil es zum einen eine Erklärung zu einer Selbstverständlichkeit ist ("... ich werde nie dieses Lied zum Upload bereitstellen" - müsste man eigentlich a la Bart Simpson hundertmal in die Unterlassungserklärung schreiben ...) und weil es andererseits die Abmahnindustrie nicht dazu verführt, teure Prozesse gegen Mandanten zu führen, die die Mandanten schon wegen der Verfahrenskosten an den Rande des Ruins bringt.

Die Industriellen lassen jedoch nicht locker, sondern schicken in loser Reihenfolge nach einem Zufallsprinzip immer wieder Wünsche nach Geld. Man solle doch die Rechtsprechung beachten, vor allem die des internetfeindlichen BGH. Die Forderungen werden nach unten korrigiert, stets mit der Androhung einer Klage. Der Ton wird rauer - wir antworten erst gar nicht. Kostet nur Zeit, Nerven und Geld.

Sehr, sehr selten machen die Industriellen ihre Drohung wahr und verklagen die Betroffenen einer Abmahnung. Dann kann man anfangen, den Sachverhalt gegenüber dem Gericht darzulegen und nicht selten ziehen die Abmahnindustriellen ihre Klage im Verlaufen des Verfahrens wieder zurück.

Nicht so in einem kleinen Verfahren von letzter Woche. Dort bestand eine angebliche Urheberrechtsinhaberin vier Jahre nach dem angeblichen Vorfall auf einem Urteil. Das bekam sie jetzt - und verlor. Das Amtsgericht Bochum (70 C 40/16) hat die Klage abgewiesen, weil die Industriellen nicht beweisen konnten, dass der Mandant den Urheberrechtsverstoß begangen hat.


Recht so!

Und hier ist das Urteil im Volltext.





Amtsgericht Bochum, Urteil vom 13.04.2016, Az. 70 C 40/16


  • (...) In dem Rechtsstreit

    der DigiRights ...
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sebastian, Daniel,

    gegen

    [Name]
    - Beklagten, -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dorka und Partner, Hochstr. 54, 45964 Gladbeck,


    hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 13.04.2016 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:


    I.

    Die Klage wird abgewiesen.


    II.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.


    III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



    Tatbestand:

    Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten anlässlich einer angeblichen Urheberrechtsverletzung. Dazu behauptet die Klägerin, der Beklagte habe am 02.03.2012 die Tonaufnahme "Ai ..." von "M. T." über seinen Internetanschluss ohne Erlaubnis der Klägerin, die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sei, öffentlich anderen Nutzern zum Download angeboten. Dafür begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe einer Lizenzgebühr sowie Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten.


    Die Klägerin beantragt,
    • die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.05.2015 zu zahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.


    Er macht geltend, er habe weder etwas auf einer Tauschbörse herunter geladen noch die streitgegenständliche Tonaufnahme anderen zum Download angeboten. Zur Zeit der angeblichen Urheberrechtsverletzung sei der Internetanschluss auch von anderen, nämlich der Zeugin [Name] und seinem Sohn [Name] genutzt worden. Die Zeugin [Name] habe seinen WLAN-Anschluss über ihren eigenen Laptop genutzt. Der Sohn habe den WLAN-Anschluss entweder über den PC des Beklagten oder über sein eigenes Smartphone genutzt. Den minderjährigen Sohn habe er seinerzeit belehrt, keine Urheberrechtsverletzung im Internet zu begehen. Zudem habe es sich um einen verschlüsselten WLAN-Anschluss gehandelt.

    Für weitere Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. So war es auch im vorliegenden Fall.

    Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast ausreichend genügt. Der Beklagte hat nämlich nicht nur die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs Anderer auf seinen Internetanschluss, sondern konkret vorgetragen, dass andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Er hat nämlich dargelegt, dass der Internetanschluss außer ihm auch weiteren in der Klageerwiderung genau bezeichneten Personen zur Verfügung stand und diese auch zur Zeit des angeblichen Urheberrechtsverstoßes den Anschluss mitbenutzt haben. Zugunsten der Klägerin spricht zwar eine tatsächliche Vermutung, die jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt, dass eine festgestellte Urheberrechtsverletzung von dem Anschlussinhaber verursacht ist. Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte aber genügt. Nach seinem Vortrag besteht die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs. Danach war die Klägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch den Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Indes ist ein entsprechendes Beweisangebot nicht erfolgt.

    Eine Störerhaftung des Beklagten kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat dargelegt, dass er minderjährige Mitnutzer belehrt habe, kein Unrecht im Internet anzustellen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Beklagten, die Nutzung des Internets durch seinen minderjährigen Sohn zu überwachen, bestand mangels Anhaltspunkten für Verstöße nicht. Zudem handelte es sich auch um einen verschlüsselten WLAN-Anschluss.

    Danach war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO abzuweisen



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
    • 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
      2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

    • Landgericht Bochum,
      Westring 8,
      44787 Bochum,

    eingegangen sein. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Bochum, Urteil vom 13.04.2016, Az. 70 C 40/16,
sekundären Darlegungslast,
Klage RA Daniel Sebastian,
Klage DigiRights Administration GmbH,
Minderjährige,
Minderjährige Kinder,
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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#656 Beitrag von Midala » Sonntag 24. April 2016, 20:43

Guten Tag,
ich habe pünktlich zum Wochenende auch einen Brief von Daniel Sebastian bekommen. - Mein Anwalt hat diesen auch schon im Posteingang und prüft ihn Montag.
die modifizierte UE habe ich vorsichtshalber auch schon einmal nach Bedarf angepasst.

was mir jedoch aufgefallen ist, dass ich auf dem Brief eine Postfachanschrift habe, sowie eine völlig andere Telefon und Fax Nummer des Anwalts (wie jene auf der Internetpräsenz).
Hatte hier jemand schon ähnliches ?

MfG

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#657 Beitrag von Steffen » Sonntag 24. April 2016, 21:03

Dieses ist möglich. Viele Kanzleien haben für Abmahnungen andere Kontaktdaten (Faxnummer, Telefon, E-Mail usw.) als auf der HP. Dies ist nichts Ungewöhnliches und macht die Abmahnung nicht unwirksam.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#658 Beitrag von Midala » Sonntag 24. April 2016, 21:12

Ich halte dies Prinzipiell auch für möglich natürlich - nach google suche ist besagte nummer allerdings eine Zeitarbeitsargentur.
http://www.infobel.com/de/germany/anter ... tails.aspx

mfg

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#659 Beitrag von Steffen » Sonntag 24. April 2016, 21:25

schau mal hier

Anternational GmbH
http://anternational.de/concrete5/index ... eberrecht/

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Re: Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

#660 Beitrag von dimon » Montag 2. Mai 2016, 16:57

Hallo zusammen,

nachdem ich eine Abmahnung von dem Ra Daniel Sebastian gekommen habe habe ich mich an meinen Provider KabelDeutschland gewandt und gebeten mir die Infos zur Verfügung zu stellen was genau den Sie dem Ra übermittelt hatten, welche IP-Adresse ich an dem besagten Tag hatte, welche aktivitäten Sie den generell für den Tag von meinem Anschluss aufgezeichnet hatten und wann ich an dem Tag online und wieder offline war.

nach langer Zeit kamm ein Brief von KabelDeutschland:
unter anderem steht da drin.
"Wir können zu dem Folgenden Sachverhalt folgendes sagen:

Auskünfte über dymanische IP-Adressdaten geben wir an Uhrheberrechtsinhaber nur auf der Grundlage von Gerichtsbeschlüsse heraus. Das Gericht prüft vorab den Auskunftanspruch, z.B. das Urheberrecht des Anspruchstellers und on bie IP-Adresse zuverlässig ermittelt wurde.

Nach § 101 Urheberrechtsgesetz sind wir zur Auskunft verpflichtet, wenn das Urheberrecht (z.B. Filesharing) verletzt wird. Die IP-Adresse wird automatisch und ohne manuelle Eingabe einem Kunden zugeordnet. Tippfehler oder Verwechslungen sind daher ausgeschlossen.

Nach einer IP-Adressauskunft löschen wird diese Dokumente sofort. Daher können wir ihnen nicht sagen, ob wir Auskünfte über ihner IP-Adresse erteilt haben. Wir sind gemäß Datenschutz verpflichtet solche Informationen zu löschen.

Ergänzend möchten wir ihnen mitteilen, dass Internetverkehrsdaten nach 48 Stundne automatisch gelöscht werden. Deshalb können wir nicht mehr sagen, welche IP-Adresse Sie zu dem genannten Zeitpunkt hatten.

und dann weiter bla bla bla."

Frage 1) geht das mit dem Gerichtsbeschluß immer so schnell?
Weil der Tatzeipunkt war "angeblich" am Sonntag dannach hatte der RA ja nur 48 Stunden. müsste ja eigentlich am Dienstag KabelDeutschland die Daten wieder löschen.

Frage2) Nach der IP-Auskunft hat KabelDeutschland die Dokumente gelöscht? Macht doch kein Sinn. Warum den löschen damit die für mich keine Infos mehr haben???

Das alles klingt doch einwenig komisch oder etwa nicht?

Kann das im umkehrschluß heissen das wenn ich am Freitag auf Samstag was ilegales runterlade ist es bis Montag, wo die Gerichte wieder aufmachen, die Spuren alles wieder vom KabelDeutschland gelöscht sind/werden?
-ö.,,ö.,, -ö.,,ö.,, -ö.,,ö.,,

MfG
dimon

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