Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5201 Beitrag von House » Samstag 13. Februar 2016, 12:42

LarryHarry hat geschrieben:Meine Strategie: Mod Ue abgeben und tot stellen.
Klasse!
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Crazy Ed
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5202 Beitrag von Crazy Ed » Samstag 13. Februar 2016, 18:28

Steffen hat geschrieben: Hallo @Crazy Ed,
es war ja auch nicht als Vorwurf gedacht. Nur, wenn man alles reduziert, bleibt doch übrig ...
... wer nicht zahlt, der entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung. Egal wie viele außergerichtliche (Folge-)Schreiben innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist kommen mögen.
Das war mit klar.

Ich bin eben noch mal durch meine Unterlagen gegangen. Nach der Abmahnung im Mai 2013 habe ich bereits eine letzte Zahlungsaufforderung erhalten. Verbunden mit der Warnung, dass Nichtzahlung zu einer sofortigen Klage führen wird. Aber das war im Juli 2013. :lol:

Sicher besteht die Möglichkeit, dass W+F vor der am 01.01.2017 eintretenden Verjährung meinen Fall noch auf den letzten Drücker vor Gericht bringen will, aber angesichts der ersten leeren Drohung gefolgt von 2,5 Jahren Inaktivität erscheint mir das nicht wahrscheinlich. Ich vermute/hoffe, dass die routinemäßig Altfälle anschreiben, um hier und da für den Preis einer Briefmarke ein paar hundert Euro zu kassieren.

Klar kann ich mich da irren. Sollte mir tatsächlich ein Mahnbescheid ins Haus flattern, kann ich mir immer noch einen Anwalt nehmen. Ich werde sehen und euch auf dem laufenden halten.

LarryHarry
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5203 Beitrag von LarryHarry » Samstag 13. Februar 2016, 23:00

Bin auch der Meinung, zahlen kann man auch wenn man möchte, auch wenn der MB in Haus flattert. Okay der Vergleich dann wird dann auch etwas teurer... Aber Naja wenn eine Abmahnung kommt ist eh schon das Kind in den Brunnen gefallen. Ob ein 100 er mehr oder weniger...

Aber der Verjährung traue ich nicht 100 %... Denn viele Anwälte und manche Gerichte sind der Meinung dass die erst in 10 Jahren Eintritt...


Aber Steffen und dieses Forum hat mir oft in schwachen Momenten viel Mut gegeben....
Eigentlich müssten alle, die mit der Sache glimpflich durchgekommen sind einen kleinen Obolus hier beisteuern...

Crazy Ed
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5204 Beitrag von Crazy Ed » Sonntag 14. Februar 2016, 20:05

LarryHarry hat geschrieben: Aber der Verjährung traue ich nicht 100 %... Denn viele Anwälte und manche Gerichte sind der Meinung dass die erst in 10 Jahren Eintritt...
M.W. gilt die 10 Jahres Frist bei gewerbsmäßiger Verbreitung geschützter Werke. Abnahmwälte drohen auch bei einmaligem Download damit, um Angst zu machen. Ob die damit schon mal vor einem Gericht Erfolg hatten???


Aber Steffen und dieses Forum hat mir oft in schwachen Momenten viel Mut gegeben....
Dito! Wenn man sich mit dem Thema noch nie beschäftigt hat, lesen sich Abmahnungen viel ernster als sie oftmals sind.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5205 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. Februar 2016, 20:25

Hallo @Crazy Ed,

im Grundsatz unterliegen die Ansprüche einer (Filesharing-)Abmahnung (Unterlassung / Beseitigung, anwaltliche Gebühren, Schadensersatz) der Verjährung nach § 102 UrhG. Das heißt, man geht vom Satz 1 aus - innerhalb der Regelung des § 195 BGB (3 Jahre).

Es ergeben sich aber Unterschiede in den Höchstfristen.

Warum? Weil der SE-Anspruch mit der Urheberrechtsverletzung plus Schadenseintritt entsteht und damit auch die Verjährungsfrist dem Grunde nach (also vorbehaltlich der Kenntnis usw., § 199 BGB) zu laufen beginnen kann. Dagegen entsteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a III UrhG erst mit der Abmahnung und verjährt aber dieser in den drei Jahren; die Höchstfristen können hier kaum eine Rolle spielen, da der Abmahner hier den Schuldner zwangsläufig kennt, sonst könnte er ihn ja nicht abmahnen.

Die Betrachtung des Satzes 2 UrhG - 10 jährige Verjährung - ist in der Regel zu kompliziert und verwirrt Abgemahnte und auch einige Juristen. Hier geht es um einen Rest-SE-Anspruch oder präzisiert Wertersatz-Anspruch, mit Eintritt wenn jemand aus einer unerlaubten Handlung "etwas" erlangt hat. Salopp kann man formulieren, ist man Täter wird der Satz 2 zutreffen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5206 Beitrag von Abgemahnter0816 » Montag 15. Februar 2016, 11:35

Hallo,

ich möchte mich ebenfalls auf diesem Wege persönlich bei Steffen und allen anderen Forenusern bedanken und allen ein wenig Mut zusprechen.

Abgemahnt wurde ich 2012 und war seit dem auch ein stiller Mitleser.
Ich entschied mich für den Weg mod. UE + "tot" stellen. Bis Mitte 2014 erhielt ich immer wieder Zahlungsaufforderungen/Vorbereitung Klageerhebung.
Bisher kam aber kein Mahnbescheid. Und da wir jetzt bereits Mitte Februar 2016 haben und eben keine verjährungshämmende Handlung erfolgte, gehe ich davon aus, dass die Verjährung eingetreten ist.

Herzlichen Dank an alle für die Mühe! Bin Euch wirklich unendlich dankbar!

Ich wünsche euch allen noch ganz viel Glück und Erfolg.

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5207 Beitrag von House » Montag 15. Februar 2016, 11:52

Abgemahnter0816 hat geschrieben:Ich entschied mich für den Weg mod. UE + "tot" stellen.
Herzlichen Glückwunsch!
Mit einem blauen Auge davon gekommen.
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Crazy Ed
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5208 Beitrag von Crazy Ed » Montag 15. Februar 2016, 17:57

Nur um sicher zu stellen, dass ich das richtig verstanden habe:

Der gesamte geforderte Betrag setzt sich zusammen aus Abmahnkosten + Schadenersatz. Für die Abmahnkosten gelten die Frist von 3 Jahren, für den Schadenersatz die 10. Die Abmahnkosten sind nicht nur der größere Posten, sondern auch das Geld, dass die Abmahmer bekommen, während der Schadenersatz dem Inhaber der Urheberrechte zusteht. Korrekt?

In dem Fall hätte ein Abmahner sehr wenige davon, jemanden wie Abgemahnter0816(Abmahnung 2012) zu verklagen?

ichunddu
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5209 Beitrag von ichunddu » Mittwoch 17. Februar 2016, 20:47

Guten Abend,

mir geht es eher um das Prinzip das Abmahngebahren nicht sonderlich finanziell fördern zu wollen, zuweilen ich schon bei Teldafax ein paar Mark gelassen hatte :-) Ich denke, wer jahrelang studiert hat, sollte seine juristische Kompetenzen nicht mit dem Ausdrucken von Serienbriefen verbringen. Indirekt trägt die Zahlungsverweigerung dann auch zu einer höheren Lebensqualität der Abmahner bei.

a) Bekommt man von WF einen Mahnbescheid oder wird da gleich ein Verfahren eröffnet?
b) Es wurde nun ein Datum gesetzt, bis wann man sich noch vergleichen kann, sonst kommt der Galgen. Das Spiel ist ja, wie weit geht WF und wie komme ich billigstens da heraus. Um das Geld geht es mir primär nicht einmal SO sehr. Anwalt zu nehmen scheidet wegen den Kosten aus - das Spiel will maximal billig gespielt werden.

Gibt es so ca. Info zu welchen Ständen von Mahnbescheid, Gerichtsverfahren eröffnet oder was es so noch alles geben kann man noch billigstens davon kommt? Einfach chronologische Grundsatzinformationen. Gerne auch mit Links im Forum, wenn bereits verhandelt.

Das Beste wäre freilich nach x Jahren sagen zu können - super keinen Cent an den moralisch verwerflichen Abmahnwahn verloren zu haben - aber muß ja nicht so kommen.

Danke und Grüße euch

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5210 Beitrag von House » Mittwoch 17. Februar 2016, 21:13

ichunddu hat geschrieben:Gibt es so ca. Info zu welchen Ständen von Mahnbescheid, Gerichtsverfahren eröffnet oder was es so noch alles geben kann man noch billigstens davon kommt?
Guten Abend, nein, gibt es nicht.
Ich verstehe den Wunsch das Risiko bei mod UE und nicht zahlen bestmöglichst abschätzen zu wollen.
Es gibt aber keine Datenbank über die folgenden Zahlen (jeweils je Kanzlei und pro Jahr):

• Anzahl der versandten Abmahnungen
• Anzahl der komplett bezahlten Abmahnkosten
• Anzahl der per Vergleich bezahlten Abmahnkosten
• Anzahl der Mahnverfahren ohne folgende Klagen
• Anzahl der Mahnverfahren mit darauf folgenden Klagen
• Anzahl der Klagen insgesamt; im Vergleich zu den verjährten Abmahnungen
• Anzahl der gewonnenen Klagen
• Anzahl der verlorenen Klagen
• Anzahl der Klagen mit Vergleichen
• Anzahl verjährte Abmahnungen im Vergleich zu der Gesamtzahl von Abmahnungen ◄— besonders interessant
• aufeinanderfolgende Abmahnungen nach dem Begleichen
• aufeinanderfolgende Abmahnungen nach einem Vegleich
• aufeinanderfolgende Abmahnung nach mod UE und nicht zahlen
etc, etc

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Steffen
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LG München, Az. 21 S 1401/15

#5211 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. Februar 2016, 16:04

Landgericht München, Urteil vom 13.01.2016, Az. 21 S 1401/15: Das Landgericht München I hebt Vorinstanz in Tauschbörsenverfahren auf - Anschlussinhaber beharren auf gerichtlicher Klärung und müssen nach Unterliegen auch Sachverständigenkosten in Höhe von ca. 12.000,00 EUR zahlen


16:00 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

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Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht
Quelle: www.news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... genkosten/
Urteil als PDF-Download: LG München, Urteil vom 13.01.2016, Az. 21 S 1401/15



Autor
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörbuchaufnahmen

Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Amtsgericht München hatten die beiden beklagten Anschlussinhaber, ein Ehepaar, lediglich ihre eigene Täterschaft bestritten und darauf verwiesen, dass ihre beiden Kinder ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Sämtliche Rechner des Haushalts seien auf das illegal zum Download angebotene Hörbuch hin durchsucht worden.

Da die Beklagten hierbei angeblich nicht fündig wurden und in Bezug auf ihre Kinder ausschließlich entlastende Umstände vortragen konnten, wurde in erster Linie die fehlerfreie Ermittlung der Rechtsverletzung sowie die korrekte Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum eigenen Internetanschluss bestritten.

Vor diesem Hintergrund beauftragte das Gericht zwei unabhängige und vereidigte Sachverständige mit der gutachterlichen Überprüfung der streitigen Beweisfragen. Der Auslagenvorschuss für die beiden Gutachten belief sich dabei auf insgesamt 15.000,00 EUR.

Die Sachverständigen bestätigten in ihren Gutachten sowohl die Fehlerfreiheit der Ermittlungen als auch die korrekte Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss der Beklagten.

Die Beklagten behaupteten nunmehr, dass ihre Kinder zur maßgeblichen Zeit vermutlich zu Hause gewesen seien. Aufgrund der von den Sachverständigen erwiesenen Rechtsverletzung könne nun nicht mehr ausgeschlossen werden, dass die Kinder die Rechtsverletzung begangen hätten. Konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft eines der Kinder konnten die Beklagten jedoch nicht aufzeigen.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I wurde der Klage nunmehr in vollem Umfang stattgegeben.

Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht durch bloße Spekulationen nachkommen kann. Vielmehr seien konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die auch tatsächlich für die Täterschaft eines bestimmten Dritten sprechen würden. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Die bloße Denkmöglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs sei insoweit unerheblich:
  • "Mit diesem Vortrag sind die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Sachvortrag der Beklagten ist unplausibel, weil er darauf abzielt, dass weder die Beklagten oder ihre Kinder noch sonst Dritte für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen. [...] Soweit die Beklagten zuletzt vortragen, sie konnten nicht ausschließen, dass eines ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, handelt es sich um eine reine Spekulation ohne Tatsachenvortrag. Die Beklagten haben jedoch im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast Tatsachen dazu vorzutragen, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Nachdem die Beklagten - wie dargelegt - umfangreich Tatsachen vorgetragen haben, dass weder die Beklagten noch ihre Kinder für die Rechtsverletzung verantwortlich seien, ist es insoweit nicht ausreichend - dem übrigen Sachvortrag entgegenstehend - rein spekulativ vorzutragen, dass trotzdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass dennoch eines der Kinder die Rechtsverletzung begangen habe. Die Beklagten sind daher bei Anlegung eines nach Auffassung der Kammer gebotenen strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen."
In der Folge verurteilte das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz des entstandenen Schadens, zur Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten, also auch der Kosten für die eingeholten Sachverständigengutachten in Gesamthöhe von ca. 14.000,00 EUR.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG München, Urteil vom 13.01.2016, Az. 21 S 1401/15

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Steffen
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AG Frankfurt am Main

#5212 Beitrag von Steffen » Freitag 19. Februar 2016, 16:27

WALDORF FROMMER: Amtsgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2016, Az. 30 C 4218/15 (68)

Amtsgericht Frankfurt verschärft Anforderungen an die Vortragslast des Anschlussinhabers



16:25 Uhr


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Bericht
Quelle: www.news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/



Autorin
Rechtsanwältin Anna Zimmermann


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


In diesem Verfahren hat die Beklagte ihre persönliche Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung über ihren Internetanschluss bestritten und vorgetragen, nicht die alleinige Nutzerin des Anschlusses zu sein. Vielmehr stehe dieser über den gemeinsam genutzten Computer im Haushalt auch ihrem Ehemann sowie ihrem minderjährigen Sohn zur Verfügung.

Letzterer könne das Internet altersbedingt jedoch nur in Anwesenheit der Eltern nutzen. Zudem habe ein weiterer Verwandter anlässlich dessen gelegentlicher Besuche Zugriff auf das Internet.

Das Amtsgericht Frankfurt hat diesen Vortrag der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast als unzureichend erachtet. Dabei bezieht sich das Gericht ausdrücklich auf die aktuelle Filesharing-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015 (Tauschbörse III, Az. I ZR 75/14).
  • "3. Das Gericht geht derzeit davon aus, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist.

    Seit dem Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 (Tauschbörse III) dürfte geklärt sein, das der bloße Vortrag, es gebe noch andere potenzielle Nutzer, zu ungenau ist und den Anschlussinhaber Nachforschungs- und Informationspflichten treffen.

    Dass und inwieweit die Beklagte dem nachgekommen ist, ist nicht ausreichend vorgetragen."
Soweit das Amtsgericht Frankfurt bislang dazu geneigt hat, die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers verhältnismäßig niedrig anzusetzen, scheint es diese Auffassung vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht länger aufrecht zu erhalten.



AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2016, Az. 30 C 4218/15 (68)

Tothr
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5213 Beitrag von Tothr » Montag 22. Februar 2016, 22:37

Eine Frage zu Abmahnung von WF.

Ich habe eine Abmahnung in der Mitte des vergangenen Jahres erhaltet, ein Mod-UE geschickt und nichts gemacht. Ich habe eine Bestätigung bekommen, und noch die Aufforderung fur eine Zahlung. Ich habe seit dann nichts gemacht und nichts gehört.

Ich habe jetzt eine neue bekommen, aber meine Deutsch ist weit weg von perfekt, und ich habe keine Ahnung wie nah an eine "Klage" es ist.

Wie kann ich es besser raten, ob ich bin an der Grenze oder nicht. Gibt es irgendwie Anleitungen dafür oder eine bestimmte Sprachart in den Briefe?

Sie fragen jetzt nach eine kleinere Summe um 700 euro und bieten eine Ratenzahlung an. Aber ich überlege noch zuwarten wenn es schon früh ist. Ich weiß ich werde nicht im Gericht gewinnen, aber ich hasse diese ganze Konzept.

Ich sehe jetzt zum Beispiel
"Sollte die unterzeichnete Erklärung nicht fristgerecht eingehen, muss unsere Mandantschaft davon ausgehen, dass eine außergerichtliche Einigung gescheitert ist. In diesem Fall werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, die bestehenden Zahlungsansprüche gerichtlich geltend zu machen."

Danke für alle Hilfe!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5214 Beitrag von Steffen » Montag 22. Februar 2016, 22:53

Hallo @Tothr,

es gibt einen "WF Schriftsatz Zähler". Hier wurden die gängigsten Schreiben in ihrer Reihenfolge aufgelistet. Es ist aber immer noch mit Vorsicht zu genießen, da es in jedem Einzelfall variieren kann.

Schriftsatz Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften)
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften)
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

    !
    Schriftsatzinhalte, Reihenfolge usw. - können variieren!
VG Steffen

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5215 Beitrag von House » Montag 22. Februar 2016, 23:05

Tothr hat ein Vegleichsangebot von WF bekommen.
Das Risiko verklagt zu werden ist nach einem Vergleichsangebot nicht höher oder niedriger, nehme ich an.
Ich persönlich würde abwarten und Tee trinken.

Flips
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5216 Beitrag von Flips » Mittwoch 24. Februar 2016, 09:42

Guten Morgen. Sehr schönes Forum. Ich bewundere die Motivation und die Aufopferung zu diesem Thema.

Ich habe ebenfalls ein Schreiben von W&F bezüglich X-Men zu 815€ erhalten.

Meine Frage bezieht sich auf einen Mittelweg. Es ist so, das der AI meine Lebensgefährtin ist. Der Download wurde in der Tat durchgeführt, im Rahmen einer Netzwerkparty bei mir daheim. Ich habe meine Freund sogar noch dabei beobachtet und es im gesagt. (Zeitraum steht im Schreiben sogar genau 21:12 - 21:21 drin). Ehrlich gesagt ist mir dieses ganze hin und her zu viel Arbeit und zugegebenermassen habe ich nunmal auch Teilschuld bzw. bin dafür haftbar.

Jetzt stellt sich mir die Frage wie ich die Angelegenheit am besten Regel, da ich mich ein wenig vor deren Art und Weise fürchte. Zumindest kann ich 100% ausschliessen, das in den letzten 3-4 Jahren noch weitere Filme oder ähnliche Dinge heruntergeladen wurden. Ich habe mich hier jetzt ordentlich eingelesen und habe folgenden Ablauf hoffentlich richtig erkannt:

mod. UE schicken -> auf Bestätigung (Annahme) warten -> Vergleichsangebot senden (500 statt 815) -> Zahlen -> Ruhe

1. Wäre das so korrekt? Oder schickte man den Vergleich zusammen mit der UE?
2. Ich bin finanziell durchschnittlich aufgestellt. Das Mustervergleichsangebot hier, beinhalten eine enge finanzielle Situation. Kann man den Punkt rauslassen und dennoch ein Vergleichsangebot stellen?

Viele Dank für alle Antworten

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5217 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Februar 2016, 10:33

[quoteemFlips]mod. UE schicken -> auf Bestätigung (Annahme) warten -> Vergleichsangebot senden (500 statt 815) -> Zahlen -> Ruhe
1. Wäre das so korrekt? Oder schickte man den Vergleich zusammen mit der UE?
2. Ich bin finanziell durchschnittlich aufgestellt. Das Mustervergleichsangebot hier, beinhalten eine enge finanzielle Situation. Kann man den Punkt rauslassen und dennoch ein Vergleichsangebot stellen?[/quoteem]


Hallo @Flips,

ich möchte nur auf den möglichen Vergleich eingehen. Wenn man sich vergleichen will, geschieht es ja - sagen wir vorsichtig - vordergründig aus Kostengründen heraus. Das bedeutet, wenn sich jemand mit Erhalt der Abmahnung vergleichen will, macht es m.M.n. nur Sinn - sofort - und mit der mod. UE.



Musterschreiben Vergleich

Natürlich ist es und bleibt es ein Muster, ein Anhaltspunkt. Punkt.

Dann denke ich, ist ja ein Vergleich auch ein Produkt von Verhandlungen. Ich unterbreite dem Abmahner ein (Vergleichs-) Angebot. Dieser wird, wenn er den Inhalt liest,
  • a) zustimmen,
    b) einen Gegenvorschlag unterbreiten, oder
    c) ablehnen (es gelten wieder die Kostenforderungen aus der Abmahnung).
Natürlich, ich persönlich würde einen Vergleich zustimmen, wenn mein Gegenüber hierzu ernsthafte Gründe benennt, die einen geminderten Betrag (hinsichtlich zur Forderung aus der Abmahnung) möglich macht. Arbeitslos, hoch verschuldet usw. und natürlich, kann hierzu auch ein Beweis eingefordert werden (Beschluss, Kontoauszüge usw.).

Viele denken, das der Abmahner - nicht böse sein und sehr überspitz (kommt ja nie vor!) - bei dem Text ...
  • (...) ich, <Vorname Familienname>, habe nach meinem Kenntnisstand den mir vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht getätigt.
    (...)
    Deshalb schlage ich Ihrer Mandantin die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von
    <einem Betrag1/2 der Gesamtforderung aus der Abmahnung>
    vor.
    (...)
... sofort zustimmt, vielleicht sogar noch weiter heruntergeht, sowie ein Abschlussschreiben verfasst, indem er sich für alle Unannehmlichkeiten vielmals entschuldigt. Hier sollte jeder selbst einmal dieses überdenken. Man wird wohl eher einen geminderten Beitrag zustimmen - dies ist wieder kein Sarkasmus - wenn man es dem Gegenüber "schmackhaft" macht.

Richtig, solange der Abmahner ihn annimmt, dann war der Inhalt eben ausreichend. Punkt.



Vergleichssumme

Natürlich ist der Wert aus den Hinweisen zum Musterschreiben:
  • (...) Regel: 2/3 des Pauschalbetrages der Abmahnung. Kosten eines laufenden gerichtlichen Verfahrens (wie z.B. Mahnverfahren) können vom Abmahner noch zusätzlich ein-gefordert werden. (...)
... auch nur ein Anhaltspunkt. Hier muss man mit bedenken, das mit Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) die anwaltlichen Gebühren im § 97a UrhG ja schon vom Gesetzgeber "gedeckelt" wurden. Hier wird man - ohne - einen triftigen Grund, wohl nicht von 815,- € auf 500,- € gehen. Aber man kann es probieren. Wenn nicht heißt es dann:


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VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5218 Beitrag von Flips » Mittwoch 24. Februar 2016, 11:08

Hi Steffen,

vielen Dank für deine Antworten. Ich bin ganz ehrlich, weder ich noch meine Freundin sind nachweislich in einer schwierigen finanziellen Situation.
Ich tendier jetzt nach deiner Ausführung zu -> mod. UE -> (Bestätigung abwarten???) -> vollen Betrag zahlen.
Wenn es nach mir geht, möchte ich die Geschichte ASAP vom Tisch und Ruhe haben.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5219 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Februar 2016, 11:27

[quoteemFlips]mod. UE -> (Bestätigung abwarten???)[/quoteem]

Bitte beachten. Wenn man - was man nicht sollte - die originale UE abgibt, gilt diese als angenommen und bedarf keiner expliziten schriftlichen Annahmeerklärung (Stichpunkt: konkludente Annahme). Warum? Die originale UE geht von einer reinen Täterschaft aus und gilt als Eingeständnis mit Abgabe sowie ohne Änderungen .

Die mod. UE ist gegenüber der Originalen ein neues Angebot des Abgemahnten. Es wurden inhaltliche Änderungen vorgenommen sowie wird es unbefristet abgegeben. Das heißt, die Annahme bedarf einer expliziten Erklärung. Aber, da das Angebot unbefristet erfolgt, kann diese auch unbefristet angenommen werden.

Trotzdem gilt die Abgabe der mod. UE zur Abgeltung des Unterlassungsanspruches und der Ausräumung der Wiederholungsgefahr. Nachteil bei fehlender Bestätigung (natürlich für den Abmahner), da kein rechtlich gültiger Unterlassungsvertrag zustande kam, gibt es auch keine Vertragsstrafe im Wiederholungsfall.

Kurz und knapp. Man kann, muss aber keine Bestätigung erhalten.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5220 Beitrag von Flips » Mittwoch 24. Februar 2016, 11:33

Ich merke du hast das Rechtsdeutsch auch schon sehr gut verinnerlicht :)

Hat es jetzt was damit zu tun das du mir nicht sagen darfst wie ich es machen soll, oder kann ich es nur nicht richtig übersetzen?

Wenn ich also eine mod. UE schicke, warte ich erst einmal auf eine bestätigende Antwort - erfolgt diese, zahle ich den Betrag?
Oder hätte ich den Betrag dennoch sofort zahlen sollen?

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