Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5181 Beitrag von House » Dienstag 2. Februar 2016, 21:28

Odradek hat geschrieben:Soll aber trotzdem wie in der Formatvorlage vor und nach dem Rechteinhaber und vor und nach dem Film jeweils Leerzeile gelassen werden oder soll man es in den Fließtext einrücken?
Bitte so wie im Muster übernehmen, also mit Leerzeilen.

Odradek
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5182 Beitrag von Odradek » Mittwoch 3. Februar 2016, 01:17

House hat geschrieben:
Odradek hat geschrieben:Soll aber trotzdem wie in der Formatvorlage vor und nach dem Rechteinhaber und vor und nach dem Film jeweils Leerzeile gelassen werden oder soll man es in den Fließtext einrücken?
Bitte so wie im Muster übernehmen, also mit Leerzeilen.
Sorry ich frag noch einmal, die letzte offene Frage bevor ich die mod. UE wegschicke. Allerdings sind mein Vor- und Nachname, der Name (nicht die Adresse) des Rechteinhabers und der Filmtitel jeweils gefettet in der orig. UE, das soll ich also auf jeden Fall nicht so übernehmen in der mod. UE, richtig?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5183 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. Februar 2016, 05:10

Und vergiss bitte nicht, das Muster ist in der Farbe grau, bitte nur weißes Papier verwenden! 1ööüüää1

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5184 Beitrag von Odradek » Mittwoch 3. Februar 2016, 13:12

Steffen hat geschrieben:Und vergiss bitte nicht, das Muster ist in der Farbe grau, bitte nur weißes Papier verwenden! 1ööüüää1

VG Steffen
Das hätte ich mir fast gedacht, danke. Aber meine eigentlich Frage kannst du nicht beantworten oder?

In der UE die mir die Anwälte geschickt haben sind mein Vor- und Nachname, der Name (nicht die Adresse) des Rechteinhabers und der Filmtitel jeweils gefettet, das soll ich also auf jeden Fall nicht so übernehmen in der mod. UE sondern alles , richtig? Ich kann mir denken, dass diese Detailfragen in deinen Augen bescheuert klingen, aber ihr schreibt selbst eine mod. UE wäre keine banale Angelegenheit und man müsse alles genau richtig machen, deswegen frage ich lieber zweimal nach, bevor ich was falsches abschicke. <>yy>><

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5185 Beitrag von Odradek » Mittwoch 3. Februar 2016, 13:54

..,mk..,

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5186 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. Februar 2016, 15:10

[quoteemOdradek]Das hätte ich mir fast gedacht, danke. Aber meine eigentliche Frage kannst du nicht beantworten oder?[/quoteem]
Das ist auch gar nicht meine Aufgabe. Man sollte aber einmal die Kirche im Dorf lassen und nicht seitenlang irgendwelche Fragen zur mod. UE stellen, die in den Hinweisen zum Musterschreiben eigentlich beantwortet werden, wenn man diese sich nur einmal in Ruhe durchliest.

Ein Forum ist nicht dazu da, jeden seine persönliche mod. UE abzufassen, bis diese letztendlich fertig ist. Abgesehen, dass ein Forum dieses gar nicht darf. Die Hinweise sind auch eindeutig. Geht doch einmal zu einem Anwalt. Da legt Ihr erst einmal Geld hin, damit er eine mod. UE abgefasst, die man dann anstandslos unterzeichnet.

Deinen letztes Posting kannst Du dir sonst wo hinstecken. Wer mit dem Hinweisen nicht zurechtkommt - der hat eben Pech!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5187 Beitrag von Odradek » Mittwoch 3. Februar 2016, 16:03

Lieber Steffen,

nicht das wir uns falsch verstehen. Ich bin extrem dankbar für deine / eure Arbeit hier und wollte nicht irgendwie anmaßend wirken. Ich hatte leider nicht die Antworten auf alle meine Fragen im Musterschreiben gefunden, deswegen hatte ich noch mal gefragt, da ja leider auch die Uhr tickt. Also Entschuldigung wenn ich etwas übersehen habe.

Zu meinem letzten Post muss ich sagen, dass ich etwas verwundert bin, ich hatte dort eigentlich eine weitere Frage gestellt und keinen "bösen Smiley", da muss irgendetwas schief gelaufen sein. Kann ich mir jetzt auch nicht erklären. -_-

Eigentlich hatte ich folgendes gefragt:

Ich habe gelesen, wenn man es den Anwälten besonders schwer machen will, solle man noch folgendes mit dazu legen, eine Erklärung, dass man:
- Es nicht nicht war.
- Das Wlan gesichert war/ist.
- Mehrere ander volljährige Personen zugriff auf den Internetanschluss hatten.


Also wie gesagt, bitte lass dich nicht täuschen, ich empfinde nichts als Dankbarkeit für eure Arbeit. Es tut mir leid, dass hier von meiner Seite was schief gelaufen ist.

Gruß,
Odradek

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5188 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. Februar 2016, 16:37

Ich möchte noch einmal auf die Hinweise zum Musterschreiben einer mod. UE (siehe Spoiler) anmerken.
Hinweise zur Nutzung des Musterschreibens einer modifizierten Unterlassungserklärung (kurz mod. UE)



1. Es wird nur die erste DIN-A4-Seite versendet!

Die Hinweise zur rechtlichen Nutzung und privaten Anwendung ab Seite 2 des Musterschreibens dienen einzig, zur besseren Veranschaulichung und Handhabung, um folgenreiche Fehler in der Abfassung zu vermeiden. Sie müssen aber begreifen, das Musterschreiben einer mod. UE ist - kein - "Do-it-yourself"-Schreiben, wo jeder seine eigenen Gedanken festhält. Dieses Musterschreiben ist schreibgeschützt. Sie können aber den Text der ersten Seite per Copy & Paste markieren/kopieren, in jeden beliebigen Texteditor oder Schreibprogramm einfügen und eigenverantwortlich verwenden.



2. Zeichenerklärung:
  • Blau - Empfängerfeld (abmahnende Kanzlei)
    - Bitte verwenden Sie die Angaben aus dem Abmahnschreiben (nichtzutreffende Vorabvariante streichen bzw. untereinanderschreiben).
  • Rot, - persönliche Angaben
    - Hinweise in Klammer stehen sowie Strichmarkierungen werden nicht mit übernommen. Sie dienen nur zur besseren Veranschaulichung.
    - Das eigene Aktenzeichen findet man auf der ersten Seite des Abmahnschreibens, oben, unter: "Unser Zeichen / Mein Zeichen / Aktennummer / Aktenzeichen".
  • Grün - Angaben des Rechteinhabers/der Rechteinhaber
    - Bitte entnehmen Sie die Anrede / Anreden <Firma, Herr, Herrn usw.> aus dem Abmahnschreiben, insbesondere die aus der originalen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
    - Es muss <Anrede, Name / Firmenname und komplette Adresse> eingeschrieben werden. Nehmen Sie hierzu die Angaben aus der originalen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
    - In manchen originalen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ist, bei der Anschrift des Rechteinhabers, noch der vertretungsberechtigte Geschäftsführer / -inhaber usw. aufgeführt. Diese Angabe kann, muss aber nicht mit verwendet werden. <Name/Firmenname, Straße mit Hausnummer, PLZ mit Wohnort> ist ausreichend.
  • *Braun - Spezifikation Streitgegenstand
    - Hier erfolgt die Spezifikation des streitgegenständlichen Werkes nach Bezeichnung und Namen. Verwenden Sie hierzu - nur - die Angaben aus der originalen Unterlassungserklärung.
=> Der auf der ersten Seite im Musterschreiben einer mod. UE mit der Schriftfarbe: Schwarz gekennzeichnete Textpassagen dürfen (ohne juristischen Kenntnissen) - nicht - eigenmächtig verändert werden. Der Gesetzgeber schreibt nicht ausdrücklich eine äußerliche Form vor. Richten Sie sich bei den Schreib- und Gestaltungsregeln nach der Norm DIN 5008.

=> Die mit den Schriftfarben Blau, Rot, Grün und Braun gekennzeichneten Textpassagen sind variabel und auf den eigenen konkreten Fall anzuwenden bzw. abzuändern. Hierzu verwenden Sie die Angaben aus dem Abmahnschreiben, insbesondere die der originalen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Kontrollieren Sie abschließend nochmals ihrer gesamten Angaben auf Richtigkeit.

=> Wer sich nicht 100-prozentig sicher ist, sollte einen Rechtsanwalt beauftragen.

=> Die Textpassagen mit den Schriftfarben Blau, Rot, Grün und Braun dienen nur zur besseren Veranschaulichung und Darstellung. Vor dem Eintüten der Finalversion ist zu überprüfen, das die mod. UE komplett in die Schriftfarbe Schwarz sowie ohne der Formatierung Fett versendet wird.



3. Zur Unterschrift:

Der Gesetzgeber schreibt eine eigenhändige Unterschrift vor, um den Unterzeichnenden in einer Willenserklärung erkennbar zu machen und dessen Echtheit zu garantieren. Die eigenhändige Unterschrift gilt als Bekundung des Willens zu einer Unterlassungserklärung und darf deshalb nicht eingescannt, gedruckt oder kopiert werden, sowie hat mit Vor- und Familienname zu erfolgen (§ 126 BGB, § 440 ZPO).

a) Mögliche frei wählbare Varianten einer eigenhändigen Unterschrift (UE im Original / Fax):

1.
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2.
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b) Empfohlene Versandarten
  • 1) Per E-Mail oder/und/bzw. Telefax zur Fristwahrung.
    2) Per Einwurf Einschreiben zur Abgeltung des Unterlassungsanspruchs.
    3) Hinzuziehung eines Zeugen (über 18 Jahre; Verwandter, Bekannter, Freund), der gegebenenfalls den Inhalt, das Eintüten, die korrekte Adressierung und Versand beeiden kann.

    Ein "Doppelversand" ist notwendig, da Sie in einem möglichen Prozess den Versand selbst nachweisen müssen. Wer die Möglichkeit des Faxversandes verfügt, kann natürlich Einwurf Einschreiben + E-Mail** + Telefax zum Versand auswählen.
Hinweise:
=> Die Initiative AW3P empfiehlt die Einschreiben-Variante: Einwurf Einschreiben. Wer möchte, kann natürlich auch Einschreiben mit Rückschein wählen. Für einen sicheren Nachweis gilt: immer Doppelversand (Einwurf Einschreiben + E-Mail oder Telefax), besser, wenn möglich, Dreifachversand (Einwurf Einschreiben + E-Mail + Telefax).
Nur die Versandart Einwurf Einschreiben allein zu wählen - ist nicht ausreichend, den Versand notfalls unstreitig zu beweisen!



4. **Versandform per E-Mail:

Der finale Text der mod. UE wird als normaler Text in den eigenen Mail-Client kopiert.

Betreff: Unterlassungserklärung, Vorname Familienname, Aktenzeichen

Inhalt:
- per Copy/Paste den finalen Text der mod. UE aus dem Schreibprogramm in die zu verfassende E-Mail einfügen.

=> als Unterschrift reicht der mit der Tastatur geschriebene Vor- und Familienname


Bsp.:

(...) bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen.

Ort, den Datum

Max Musterman (...)



=> Zusätzlich ist es empfehlenswert, ein schon unterzeichnetes Exemplar der eigenen mod. UE als Anhang (.jpeg-Format oder als .pdf-Dokument) beizufügen.



Das Musterschreiben einer mod. UE (Seite 1) ist ein Entwurf. Diesen müssen Sie an Ihren konkreten Fall anpassen. Für eine gedankliche Hilfestellung werden nachfolgend, mögliche Konstellationen aufgezeigt. Sollten Sie Unklarheiten haben bei der Bestimmung von Adressen oder der konkreten Bezeichnung des streitgegenständlichen Werkes, orientieren Sie sich an den Vorgaben im Abmahnschreiben, insbesondere der Angaben im Entwurf der beigefügten UE.

*Beachte!
=> Es kommt auf eine konkrete Bezeichnung des streitgegenständlichen Werkes an.
Das Wichtigste an einer mod. UE ist deren Inhalt sowie die Abdeckung aller möglichen Haftungsarten (Täter, Störer mit Unterkategorie Ermöglichungshandlung Dritter) für einen unbedarften Anwender, der erst einmal - ohne - Anwalt reagieren möchte.

Die mod. UE an sich ist an - keiner - äußerlichen Form gebunden. Das heißt, wer über keinen Drucker verfügt, kann die mod. UE auch handschriftlich abfassen und versenden, solange er diese eigenhändig unterschreibt.

Um unnötige Fragen zu vermeiden, wurde eindeutig hingewiesen:
  • (...) Die Textpassagen mit den Schriftfarben Blau, Rot, Grün und Braun dienen nur zur besseren Veranschaulichung und Darstellung. Vor dem Eintüten der Finalversion ist zu überprüfen, das die mod. UE komplett in die Schriftfarbe Schwarz sowie ohne der Formatierung Fett versendet wird. (...)
Da ist es schnurzpiepegal, ob die Überschrift, die eigenen Angaben, Rechteinhaber, Streitgegenstand - fett oder dünn dargestellt werden bzw. Überschrift, Rechteinhaber, Streitgegenstand - zentriert (Rest: linksbündig ausgerichtet) und der gesamte Text - in Blocksatz oder linksbündig ausgerichtet. Das ist eine Ansichtssache, wer welche Auffassung von - schön - teilt. Deshalb wurde dem aus dem Weg gegangen und einfach gesagt:
  • (...) Die Textpassagen mit den Schriftfarben Blau, Rot, Grün und Braun dienen nur zur besseren Veranschaulichung und Darstellung. Vor dem Eintüten der Finalversion ist zu überprüfen, das die mod. UE komplett in die Schriftfarbe Schwarz sowie ohne der Formatierung Fett versendet wird. (...)
Auch ist es schnurzpiepegal, ob "geschütztes Filmwerk XYZ" oder nur "Filmwerk XYZ", denn es wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, das man vordergründig die Adressen, Nummern und Bezeichnungen aus der Abmahnung bzw. aus der originalen UVE verwenden soll. Also wäre es bei WF z.B.:
  • (...) ab sofort zu unterlassen, das Werk
    XYZ, Film
    (...)
Somit wären weitere Fragen, wie

(...) Soll ich die Formulierung "gegenüber der Firma" so drinlassen oder irgendwie modifizieren? In der Original UE steht nur "Twentieth Century ..." ohne "die Firma" davor. (...)

(...) Soll ich die Formulierung "das geschützte Filmwerk "X" übernehmen, in der Original UE steht nur:
"ab sofort zu unterlassen, das Werk
X, Film" (...)

(...) Wenn ich es via Online Fax abschicke, welche Faxnummer füge ich dort ein? Die der Anwälte oder die schon im Musterschreiben steht? (...)

hinfällig.

Sicherlich wäre dann eine Frage nach der E-Mail-Adresse des Abmahners gerechtfertigt. Aber auch hier kann man erst einmal "googlen" und auf deren ihrer HP schauen.

Deshalb erst die Hinweise durchlesen und dann fragen. Es ist kein Begleitschreiben notwendig. Nicht einmal Juristen können sagen, wer was wie dem Abmahner erklären soll. Wer erst einmal - ohne - Anwalt reagieren will, sollte sich schweigend verteidigen.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5189 Beitrag von House » Mittwoch 3. Februar 2016, 21:39

Steffen hat geschrieben:Deshalb ERST die Hinweise durchlesen und DANN fragen. ...

VG Steffen
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Sämtliche Fragen werden in der Anweisung beantwortet.
Einige Leute wollen aber noch mit Milupa gefüttert werden.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5190 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. Februar 2016, 05:15

Wir gehen doch schon einen großen Schritt, das wir seit Jahren ein Musterschreiben anbieten + entsprechender Ausfüllhinweise. Das ist O.K. Aufpassen sollte man aber, wenn man bei diversen Usern von A - Z jede Zeile, jedes Leerzeichen usw. vorkaut. Dies könnte auch durchaus negativ ausgelegt werden. Und, bei schwierigen Fällen - das verstehe ich persönlich nie - könnte man dann auf PN zurückgreifen, statt alles schön offen (für jeden lesbar) im Forum klären zu wollen.

VG Steffen

Raoul Duke
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5191 Beitrag von Raoul Duke » Freitag 5. Februar 2016, 18:55

Hallo Zusammen,

zunächst einmal vielen Dank an die Betreiber dieser Domain für die ausführlichen und sehr hilfreichen Ausführungen zu den möglichen Herangehens- und Verhaltensweisen bei Abmahnungen! Klasse!

Ich habe vor ein paar Tagen ebenfalls eine Abmahnung aus dem Hause WF bekommen. Da ich die beschriebene Urheberrechtsverletzung definitiv nicht begangen habe, habe ich im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine eingehende Recherche durchgeführt. Nach dieser ist es nicht auszuschließen, dass meine im gleichen Haushalt wohnende und den gleichen Anschluss verwendende Partnerin den beschriebenen Urheberrechtsverstoß begangen haben könnte.
Ich habe nun bereits die mod. UE auf meinen Fall angepasst, auf das sie alsbald per Einschreiben den Herren WF zugehen mag. Folgende Fragen ergeben sich noch:
  • Ist es richtig, dass ich in dieser Konstellation Untätigkeits- bzw. Zustandsstörer bin und die Abmahnung somit gerechtfertigt ist?
    Ist es in irgend einer Art relevant, die Ergebnisse meiner Recherche gegenüber WF mitzuteilen, also das ich nicht der Verletzer der Urheberrechts bin?
    Wie wahrscheinlich ist es, dass seitens WF weitere Schreiben kommen, da die Möglichkeit besteht, dass zu der angegebenen Zeit des Urherberchtsverstoßes weitere Werke desselben Urhebers im Torrent-Programm aktiv waren?
Die letzte Frage zielt darauf ab, dass die Abmahnung gerechtfertigt sein könnte und wir die Summe dann wohl bezahlen würden. Wenn das WF aber als Anlass nehmen aufgrund der "guten Zahlungsmoral" weitere Schreiben zu verschicken, sehe die Sache natürlich anders aus...

Ich danke herzlich für die bereits erfolgte Unterstützung und würde mich über eine kurze Rückmeldung zu den Fragen sehr freuen!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5192 Beitrag von Steffen » Montag 8. Februar 2016, 10:41

Hallo @Raoul Duke,

[quoteemRaoul Duke](...) Ist es richtig, dass ich in dieser Konstellation Untätigkeits- bzw. Zustandsstörer bin und die Abmahnung somit gerechtfertigt ist? (...)[/quoteem]
Vorab, in der sogenannten Störerhaftung [a) Unterbindung eines Rechteverstoßes von einem bestimmten Anschluss sowie erlangen von SE (fahrlässig / vorsätzlich), b) liegt ein solcher Fallkonstrukt vor, muss der eigentliche Täter nicht ermittelt werden (verschuldensunabhängig)] wird aktuell unterschieden von einmal dem Tätigkeits- bzw. Handlungsstörer [nimmt die Beeinträchtigung selbst vor] und andermal Untätigkeits- bzw. Zustandsstörer [wer die Möglichkeit zur Beseitigung der Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die Störung typisch ist, und damit gerechnet werden muss]. Über allem schwebt das Damoklesschwert der Prüfpflichten (Prüf-, Sicherungs-, Belehrungs-, Kontroll-, Aufsichtspflichten).


In der Konstellation: Mitnutzer geht es doch in Richtung BGH-Entscheid: "BearShare".
  • BGH: "BearShare" - I ZR 169/12: Haftung von Eltern mit volljährigen Kindern
    - unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Volltext): mod. UE - nein; Störer - nein; Täter - nein (anwaltlich prüfen lassen)
Spätestens nach dem BGH-Entscheid: "Tauschbörse III" (produktorientiert unterstützt durch eine renommierte Spendenaktion) wird deutlich, das die höchstrichterliche Rechtsprechung die Verteidigung eines abgemahnten und beklagten Anschlussinhabers, auf zwei Säulen stellt.
  • 1. Säule => tatsächliche Vermutung der Täterschaft
    Grundgedanke: AI ist verantwortlich; Verstoß ging vom Anschluss aus = Täterschaftsvermutung!

    Diese kann erschüttert werden, durch z.B. des Aufzeigens eines möglich anderen typischen, der allgemeinen Lebenserfahrung angenommenen Geschehensablaufes. Das bedeutet, der AI bestreitet seine Täterschaft und benennt Mitnutzer, die das Internet zum Log selbstständig benutzten konnten und als mögliche Täter infrage kommen können. Hinweis: nicht zu verwechslen mit dem namentlichen Benennen eines Mitnutzer als den wahren Täter!

    2. Säule => sekundäre Darlegungslast
    Grundgedanke: Der Abmahner hat keine Einsicht zu den Vorgängen zum Log rund um den Internetzugang. Deshalb hat der AI zumutbar sich zu erklären. Hinweis: auch wenn die Täterschaftsvermutung erschüttert ist!

    Und spätestens seit dem BGH-Entscheid "Tauschbörse III" wird eben gesagt, dass ein pauschales Benennen von Mitnutzern nicht ausreicht, sondern, dass man neben einer Nachforschungspflicht (mit Erhalt Abmahnung) substantiiert vortragen MUSS.
Nach dem aktuellen OLG München-Entscheid: "Loud", war das Geschrei nach Rechtsbruch, Verfassungswidrigkeit und anderstickenden bajuwarischen Uhren an der Tagesordnung der "Experten". Letztlich muss man aber sagen, es geht darum durch einen beweisbaren (substantiierten) Sachvortrag einen möglichen weiteren Geschehensablauf offenzulegen - die den / die Richter lebensnah überzeugt - dass jemand anders (als der bestreitende AI) als Täter infrage käme.

Nur dies ist so Komplex, das ein Forum jetzt (nicht nur in puncto unerlaubter Rechtsberatung) nicht darauf eingehen darf, sondern auch nicht kann. Dazu müsste man in einem tiefgründigen Gespräch auf den kompletten konkreten (Rechts-) Fall eingehen und beleuchten (Prüfpflichten), wie war der Anschluss durch den AI (Hardware / Software) gegen unberechtigte Fremdnutzung gesichert; wie waren die Prüfpflichten (zumutbar / altersgerecht / Familienverband oder nicht usw.) gegenüber berechtigten Drittnutzern usw. usf. Ich hatte hier schon einmal die Forderungen bundesweit zusammengefasst (Link). Deshalb kann ein Forum aufgrund weniger Fakten nicht beurteilen, das es ausreicht oder nicht und gleich gar nicht, DU MUSST dies oder dass machen.

Dann - hier streiten sich doch auch noch die Juristen - weiß niemand so ganz genau was man wann wem und wie mitteilt - sich erklärt. Ich persönlich sage: derjenige der sich ohne Anwalt verteidigen will und sich für die Varianten: mod. UE + Nichtzahlen entscheidet, sollte sich erst einmal "schweigend" verteidigen. Jemand der Klärung möchte, der sollte - nur wenn er weiß, was er wann und wie dem Abmahner mitteilen kann / soll / muss - den Kontakt suchen, um sich aus einer möglichen Störerhaftung zu befreien.

"Ich war es nicht, vielleicht ein Mitnutzer, komme ich jetzt raus?" ... die wird nicht reichen.



[quoteemRaoul Duke](...) Wie wahrscheinlich ist es, dass seitens WF weitere Schreiben kommen, da die Möglichkeit besteht, dass zu der angegebenen Zeit des Urheberrechtsverstoßes weitere Werke desselben Urhebers im Torrent-Programm aktiv waren? (...)[/quoteem]
Nicht sauer sein, woher soll ein Forum dies wissen? Es hängt doch davon ab, einmal wie fleißig der Filesharer war und andermal, ob jeder Rechteverstoß ermittelt, eine Gestattung beantragt und beschlossen wurde und der Provider dem Abmahner die Klardaten des AI mitteilte. Eine Berechnung der Wahrscheinlichkeit oder Chance ist hier sinnbefreit.



[quoteemRaoul Duke](...) Die letzte Frage zielt darauf ab, dass die Abmahnung gerechtfertigt sein könnte und wir die Summe dann wohl bezahlen würden. Wenn das WF aber als Anlass nehmen aufgrund der "guten Zahlungsmoral" weitere Schreiben zu verschicken, sehe die Sache natürlich anders aus ... (...)[/quoteem]
Will jemand mittels Zahlung (privater Vergleich) den Rechtsstreit beenden, dann kann er dies nach Erhalt der Abmahnung tun. Dies ist am kostengünstigsten, beträfe aber nur den einen Fall. Aber, der Abmahner kann nur eine Abmahnung versenden, wenn er - siehe vorherige Frage - einen Rechteverstoß ermittelt, einen Gestattungsantrag stellte, dieser bewilligt wurde, und der Provider die Klardaten des AI beauskunftete - in direkter Abhängigkeit des "fleißigen" Filesharer. Dies kann er machen, solange die Ansprüche nicht verjähren.

Dies sind eben alles Fragen die ein Forum nur allgemein beantworten kann bzw. nicht auf alles eine verbindliche Antwort kennen wird.

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AG Traunstein, Az. 314 C 159/15

#5193 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Februar 2016, 23:39

WALDORF FROMMER: Kein Ausschluss der Anschlussinhaberhaftung in Filesharing-Verfahren bei bloß spekulativem Verweis auf mögliche Tatbegehung durch Dritte - Amtsgericht Traunstein legt strengen Maßstab des BGH zugrunde


23:40 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

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E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: http://www.waldorf-frommer.de



Bericht
Quelle: www.news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... gt-streng/
Urteil als PDF-Download: AG Traunstein, Urteil vom 01.02.2016, Az. 314 C 159/15



Autorin
Rechtsanwältin Carolin Kluge


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


In diesem Verfahren stellte sich für das Amtsgericht Traunstein die Frage, welchen Anforderungen ein Anschlussinhaber zu genügen hat, wenn er seine persönliche Verantwortlichkeit im Prozess erfolgreich bestreiten möchte:

Der beklagte Anschlussinhaber hatte auf die potenzielle Tatbegehung durch weitere nutzungsberechtigte Familienangehörige verwiesen, obwohl auf Nachfrage des Beklagten kein "Täter ermittelt" werden konnte. Daneben käme, so der Beklagte, auch ein unberechtigter Zugriff von außen in Betracht: Denn schließlich sei sein Router einer Produktwarnung seines Internetproviders zufolge von einer Sicherheitslücke befallen gewesen.

Das Amtsgericht Traunstein stellte in seinem Urteil klar, dass der jeweilige Anschlussinhaber zur Erfüllung seiner "gesteigerten Darlegungspflicht" konkrete Anhaltspunkte, die für die Tatbegehung eines Dritten sprechen, plausibel darzulegen hat.

Einen solchen konkreten Verletzungsbezug vermochte das Amtsgericht in dem Vorbringen des Beklagten jedoch nicht zu erblicken:

So führte das Gericht aus, dass der pauschale Hinweis auf potenzielle alternative Geschehensabläufe die Darlegungslast gerade nicht erfüllen könne. Vielmehr habe ein Anschlussinhaber nach Erhalt der Abmahnung nachzuforschen und sodann auch vorzutragen, warum eine bestimmte Person als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Die einmalige ergebnislose Nachfrage genügt diesen Anforderungen nicht:
  • "Insoweit verhält es sich unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung so, dass der Anschlussinhaber einer gesteigerten Darlegungspflicht unterliegt und auch zu Nachforschungen, wer als tatsächlicher Täter in Betracht kommt, verpflichtet ist. Insoweit hat der Anschlussinhaber nach Durchführung der zumutbaren Nachforschungen zum Verlauf des Schadensfalls detailliert vorzutragen. [...]

    Insoweit reicht es nach Auffassung des Gerichts aber nicht aus, dass der Beklagte nach Erhalt der Abmahnung in der Familie über den Vorfall gesprochen habe und ein Täter nicht habe ermittelt werden können.

    Die generelle Nutzungsmöglichkeit eines Internetanschlusses durch andere Personen stellt gerade keinen konkreten hinreichenden zeitlichen Bezug zur streitgegenständlichen Rechtsverletzung dar. Verletzungsbezogener Vortrag dazu, wer wie im konkreten Fall zur konkreten Zeit den Computer bzw. den Internetanschluss des Beklagten und insbesondere auch wofür benutzt, fehlt. Eine Darlegung, warum die von dem Beklagten genannten Mitnutzer als Täter in Betracht kommen, erfolgte nicht."
Auch der oft gehörte Verweis auf die etwaige Ausnutzung einer "möglicherweise" bestehenden Sicherheitslücke durch Dritte konnte das Amtsgericht Traunstein nicht überzeugen.
  • "lm Ergebnis verbleibt es daher dabei, dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers fortbesteht. [...] ein Beweis oder zumindest konkret dargelegte Anhaltspunkte, dass sich eventuell Dritte widerrechtlich Zugang zum WLAN-Netz des Beklagten [...] verschafft haben könnten, fehlen ebenfalls."
Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von EUR 600,00 für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 506,00 hatte das Gericht keinerlei Bedenken. Der Beklagte wurde daher antragsgemäß verurteilt und hat darüber hinaus die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.




AG Traunstein, Urteil vom 01.02.2016, Az. 314 C 159/15 (Volltext)

  • (...) erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht [Name] am 01.02.2016 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis 15.01.2016 eingereichten Schriftsätze folgendes

    Endurteil
    • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2014 zu bezahlen.
      2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten wegen Schadensersatzansprüchen aus einer Urheberrechtsverletzung betreffend den Film [Name] welcher am [Datum] und am [Datum] von dem Internetanschluss des Beklagten anderen Tauschbörsenteilnehmern zum Herunterladen im Internet bereitgehalten worden ist.

    Diesbezüglich wurde der Beklagte mit Schreiben vom [Datum] abgemahnt. Die Kosten hierfür beziffert die Klägerin auf 506,00 EUR unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR und der Geltendmachung einer 1,0 Geschäftsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale nach dem RVG. In Anlehnung an die "Lizenzanalogie" macht die Klägerin für die öffentliche Zugänglichmachung des genannten Spielfilms einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 600,00 EUR geltend.

    Die Klägerin führt aus, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses von dem - mittlerweile unstreitig - die Urheberrechtsverletzungen stattgefunden haben, verantwortlich sei. Soweit der Beklagte vortrage, dass er persönlich den verfahrensgegenständlichen Film nicht zum Download angeboten habe, führt die Klägerin aus, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast insoweit nicht hinreichend nachgekommen sei. Insoweit beschränke sich die Beklagtenseite auf lediglich pauschale Behauptungen, dass die Tochter und die Ehefrau zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten grundsätzlich Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt haben. Die insoweit behauptete generelle Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses durch andere Personen stelle jedoch gerade keinen konkreten zeitlichen Bezug zur streitgegenständlichen Rechtsverletzung dar. Nachdem die Beklagtenseite auch davon ausgehe, dass ihr Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung hinreichend mit einem individuellen Passwort für das WLAN-Netz gesichert gewesen sei, sei der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass gegebenenfalls ein unberechtigter Dritter auf den ausreichend abgesicherten Internetanschluss zugegriffen habe, was seitens der Klägerin bestritten ist.


    Die Klägerin beantragt daher.

    Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
    • 1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2014 sowie
      2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Hohe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2014 zu bezahlen.



    Der Beklagte beantragt
    Klageabweisung.



    Er selbst habe die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen. Das abgemahnte Filmwerk sei ihm unbekannt. Am vermeintlichen Tattag hatten neben dem Beklagten persönlich auch dessen Ehefrau und seine [Datum] geborene Tochter [Name] Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt. Das Internet sei durch einen Router des Modells [Name] betrieben, welcher durch ein individuelles Passwort bestehend aus zehn Zahlen und. Buchstaben geschützt sei. Nachdem nach Erhalt der Abmahnung innerhalb der Familie über den Vorwurf gesprochen worden sei, habe trotzdem ein Täter nicht ermittelt werden können.

    Ferner sei herauszustellen, dass mehrere [Name]modelle, darunter auch das des Beklagten von einer schweren Sicherheitslücke betroffen gewesen wären, wodurch es möglichen Angreifern, die sich innerhalb der Reichweite des Funknetzes aufgehalten haben, möglich gewesen sei, sich unbefugt Zugang zu dem fremden WLAN zu beschaffen. Dies sei auf entsprechenden Internetseiten auch nachlesbar.

    Nachdem die Klägerin ihre behauptete Rechteinhaberschaft an dem verfahrensgegenständlichen Filmwerk nicht hinreichend nachgewiesen habe, bestehe ihrerseits auch keine Aktivlegitimation.

    Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch von mindestens 600,00 EUR für den verfahrensgegenständlichen Film sei überhöht. Gleiches gelte für die Hohe des angenommenen Streitwertes betreffend die Abmahnung.


    Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien wird gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden. Berücksichtigt wurden Schriftsätze, die bis 15.01.2016 eingereicht worden sind.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet, nachdem das Gericht sowohl den Schadensersatzanspruch für den verfahrensgegenständlichen Spielfilm [Name] als auch den Gegenstandswert betreffend die verfahrensgegenständliche Abmahnung für gerechtfertigt erachtet.


    1. Aktivlegitimation

    Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin ihre Rechteinhaberschaft an dem verfahrensgegenständlichen Film [Name] hinreichend dargelegt und entsprechend belegt, vgl. Anlage K1. Dort ist die Klägerin auf dem verfahrensgegenständlichen Filmwerk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet. Insoweit gilt die Vermutungswirkung gemäß §§ 94 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG.


    2. Urheberrechtsverletzung

    Die Verletzung der Urheberrechte an dem verfahrensgegenständlichen Filmwerk, die nach Auffassung des Gerichts der Klägerin zustehen, über den Internetanschluss des Beklagten wurde im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt.


    3. Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzung

    Auch wenn der Beklagte selbst bestreitet, den verfahrensgegenständlichen Film zu kennen und diesen im Rahmen einer Tauschbörse zum Download anderen Internetnutzern angeboten zu haben, verbleibt es nach Auffassung des Gerichts jedoch bei der persönlichen Verantwortlichkeit des Beklagten.

    Nach Auffassung des Gerichts ist der Beklagte nämlich seiner sekundären Darlegungslast, der er als Anschlussinhaber unterliegt, nicht hinreichend nachgekommen. Insoweit reicht es nach Auffassung des Gerichts gerade nicht aus, dass der Anschlussinhaber die verfahrensgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen bestreitet und insoweit pauschal ausfuhrt, dass auch andere im Haushalt lebende Familienangehörige - vorliegend die Ehefrau und die volljährige Tochter - zu den Tatzeitpunkten Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben.

    Insoweit verhält es sich unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung so, dass der Anschlussinhaber einer gesteigerten Darlegungspflicht unterliegt und auch zu Nachforschungen, wer als tatsächlicher Täter in Betracht kommt, verpflichtet ist. Insoweit hat der Anschlussinhaber nach Durchführung der zumutbaren Nachforschungen zum Verlauf des Schadensfalls detailliert vorzutragen. Zwar geht die sekundäre Darlegungslast nicht soweit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der verfahrensgegenständlichen Rechtsverletzung ist, trotzdem wird von dem Anschlussinhaber zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast erwartet, dass er Nachforschungen hinsichtlich anderer in Betracht kommender Täter sowie eine Mitteilung seiner Kenntnisse und Nachforschungsergebnisse vornimmt.

    Insoweit reicht es nach Auffassung des Gerichts aber nicht aus, dass der Beklagte nach Erhalt der Abmahnung in der Familie über den Vorfall gesprochen habe und ein Täter nicht habe ermittelt werden können.

    Die generelle Nutzungsmöglichkeit eines Internetanschlusses durch andere Personen stellt gerade keinen konkreten hinreichenden zeitlichen Bezug zur streitgegenständlichen Rechtsverletzung dar. Verletzungsbezogener Vortrag dazu, wer wie im konkreten Fall zur konkreten Zeit den Computer bzw. den Internetanschluss des Beklagten und insbesondere auch wofür benutzt, fehlt. Eine Darlegung, warum die von dem Beklagten genannten Mitnutzer als Täter in Betracht kommen, erfolgte nicht.

    Im Ergebnis verbleibt es daher dabei, dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers fortbesteht. Dies auch unter Berücksichtigung, dass ein Beweis oder zumindest konkret dargelegte Anhaltspunkte, dass sich eventuell Dritte widerrechtlich Zugang zum WLAN-Netz des Beklagten Zugriff verschafft haben könnten, fehlen ebenfalls.


    4. Nachdem das Gericht somit keine Zweifel an der Haftung des Beklagten im Grunde nach hat, war der entsprechende Schadensersatzanspruch festzusetzen.

    Den für die Urheberrechtsverletzung selbst anzusetzenden Schadensersatzanspruch hat das Gericht mit 600,00 EUR beziffert (§ 287 ZPO). Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass die verfahrensgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen relativ zeitnah zu dem 6. Januar BM, an dem der Film in Deutschland im Verleih der Klägerin erschienen ist, liegen. Das Gericht hat insoweit ferner berücksichtigt, dass vorliegend zwei festgestellte Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Auch die unstreitigen Daten zum verfahrensgegenständlichen Film, insbesondere die Produktionskosten und die Besetzung (v1. BI. 131/132) hat das Gericht seiner Schätzung zugrunde gelegt. Ebenso die Gefahr einer exponentiell schnellen Verbreitung eines einmal zum Download angebotenen Werkes.

    Diese wesentlichen Überlegungen zum verfahrensgegenständlichen Filmwerk mussten sich auch auf den Gegenstandswert betreffend die verfahrensgegenständliche Abmahnung auswirken. Das Gericht ist hier der Auffassung, dass 10 000,00 EUR zugrunde zu legen sind. Hieraus ergeben sich die Anwaltskosten für die verfahrensgegenständliche Abmahnung bei Zugrundelegung einer 1,0 Geschäftsgebühr, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 506,00 EUR.


    5. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.


    6. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.


    7. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708, 711 ZPO.


    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Traunstein
    Herzog-Otto-Str. 1
    83278 Traunstein


    einzulegen

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung


    gez.
    [Name]
    Richter am Amtsgericht

    Verkündet am 01.02.2016

    gez.
    [Name] JAng
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)

AG Traunstein Urteil vom 01.02.2016 Az. 314 C 159/15

Crazy Ed
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5194 Beitrag von Crazy Ed » Donnerstag 11. Februar 2016, 17:50

Tag,

ich habe heute zum ersten Mal seit der Abmahnung 2013 wieder Post von W+F bekommen. Das Schreiben habe ich in anonymisierter Form Steffen per PM geschickt, da ich bestimmt nicht der einzige bin, der das zugestellt bekommt.

Es handelt sich m.A. dabei um das was House in #5195 beschreibt:

„Du hast keine 2. Abmahnung erhalten, sondern eine Erinnerung bezüglich der 1. Abmahnung.“


Also kein Grund zur Beunruhigung. Ist das gleiche was die Debcon verschickt.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5195 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. Februar 2016, 23:54

[quoteemCrazy Ed]ich habe heute zum ersten Mal seit der Abmahnung 2013 wieder Post von W+F bekommen. Das Schreiben habe ich in anonymisierter Form Steffen per PM geschickt, da ich bestimmt nicht der einzige bin, der das zugestellt bekommt.

Es handelt sich m.A. dabei um das, was House in #5195 beschreibt:

"Du hast keine 2. Abmahnung erhalten, sondern eine Erinnerung bezüglich der 1. Abmahnung."

Also kein Grund zur Beunruhigung. Ist das Gleiche was die Debcon verschickt.[/quoteem]

Anfänglich.
  • 1. Egal was man denkt, Vergleiche mit Debcon zu ziehen sind unangebracht. WF klagt, gewonnene und verlorene Entscheidungen sind im Thread nachlesbar.
    2. Jeder sollte sich in Erinnerung rufen, wer sich für das Nichtzahlen entschied, wählte entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen hierbei 50:50.
    3. Zum Schreiben Februar 2016.

Musterschreiben:

PDF-Download



Inhalt:

Seite 1

Illegales Tauschbörsenangebot zulasten unserer Mandantschaft
- Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung

  • a) Unterlassungsanspruch wurde erfüllt
    b) Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt


Seite 2
  • c) Gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche wird erzwungen
    d) Fall ist nach alter Rechtslage (vor Inkrafttreten GguGpr 09.10.2013) zu beurteilen.
Wahlmöglichkeiten
  • 1. Weitere Kosten werden vermieden und offene Zahlungsansprüche erfüllt
    - Zahlung von einem Betrag xx.xx EUR
    - keine Fristverlängerung
    - Ratenzahlung möglich


Seite 3
  • 2. Eine gerichtliche Klärung wird gewünscht
    - Außergerichtliches Angebot wird nicht aufrecht erhalten, sondern die vollen Gebühren eingeklagt
    - Link zu aktuellen Klageverfahren


Seite 4

Mandantschaft ist zur keinen weiteren inhaltlichen Diskussion bereit.



Seite 5

Ratenzahlungsvereinbarung



Wenn man nach dem allgemeinen WF-Schriftsatzzähler geht, handelt es sich um Schreiben Nr. 3.
Schriftsatz Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften)
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften)
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

    !
    Schriftsatzinhalte, Reihenfolge usw. - können variieren!
Hier gibt es auch nicht viel zu sagen. Entweder man nimmt das Vergleichsangebot an, oder lässt es auf eine gerichtliche Klärung ankommen. Ich werde auch hier nicht die Klagewahrscheinlichkeit 153-Stellen hinter dem Komma zelebrieren, weil niemand in den Foren hierzu eine verbindliche Aussage treffen kann. Auch dieses Gerede nach, das man nicht alle verklagen kann und wird, ist kontraproduktiv.

Wer weiter die Zahlung verweigert und auf das Schreiben nicht reagiert, entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen hier 50:50. Punkt.


VG Steffen

Crazy Ed
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Registriert: Mittwoch 12. Januar 2011, 13:28

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5196 Beitrag von Crazy Ed » Freitag 12. Februar 2016, 20:23

Sorry! Ich wollte nicht andeuten das ich meine, dass W+F exakt wie Debcon verfährt, sondern nur das ich das Schreiben dahingehend interpretiert habe, dass es eine "Erinnerung" ist und wahrscheinlich(!) noch etwas Wasser die Weser runter fließt, bevor es zu einer Klage kommen könnte!

Danke für die ausführliche Info Steffen.

yara678
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5197 Beitrag von yara678 » Freitag 12. Februar 2016, 23:45

Hallo,

ich möchte mich auf diesem Wege persönlich bei Steffen bedanken und vielleicht macht mein Beitrag auch ein wenig Mut.

Wie viele Stunden ich zitternd und mit Herzklopfen hier in diesem Forum gelesen habe, kann ich gar nicht sagen...

Abgemahnt wurde ich 2011. Gleich zweimal hintereinander im Abstand von einigen Wochen. Panisch habe ich nach der ersten Abmahnung damals das Internet durchforstet und bin auf Steffens Seite gestoßen. Ich entschied mich für den Weg mod. UE + nicht reagieren. Bis Mitte 2013 folgten immer wieder Zahlungsaufforderungen/Vorbereitung Klageerhebung. Direkt Anfang Januar 2015 erhielt ich dann einen Mahnbescheid. Nur zu einer Abmahnung - die zweite wurde offenbar schon gar nicht mehr berücksichtigt.

Nun ja...und seit dem ist Ruhe. Ich glaube, ich habe es geschafft. Die Verjährung ist ja durch.

Herzlichen Dank, Steffen, für deine Mühe! Bin dir wirklich unendlich dankbar!

Ich wünsche euch allen noch ganz viel Glück und Erfolg.


VG Yara :-)

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5198 Beitrag von House » Samstag 13. Februar 2016, 01:03

yara678 hat geschrieben:... und vielleicht macht mein Beitrag auch ein wenig Mut.
Hallo Yara, und ob es das tut. Vielen Dank dafür uns Bescheid zu geben.

Alles Gute!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5199 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Februar 2016, 03:53

[quoteem@yara678]ich möchte mich auf diesem Wege persönlich bei Steffen bedanken und vielleicht macht mein Beitrag auch ein wenig Mut.[/quoteem]
Hallo @yara678,

''##''##''

Der Dank gilt aber allen Fleißigen, über den Jahren unermüdlichen Ehrenamtlichen in allen Foren. Viele Betroffene vergessen, dass ein kleines - danke -, ab und zu auch einmal gut tut und einen wieder motiviert. Schau trotzdem ab und zu einmal noch herein.



[quoteemCrazy Ed]Sorry! Ich wollte nicht andeuten dass ich meine, dass W+F exakt wie Debcon verfährt, sondern nur das ich das Schreiben dahingehend interpretiert habe, dass es eine "Erinnerung" ist und wahrscheinlich(!) noch etwas Wasser die Weser runter fließt, bevor es zu einer Klage kommen könnte![/quoteem]
Hallo @Crazy Ed,
es war ja auch nicht als Vorwurf gedacht. Nur, wenn man alles reduziert, bleibt doch übrig ...
... wer nicht zahlt, der entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung. Egal wie viele außergerichtliche (Folge-)Schreiben innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist kommen mögen.



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VG Steffen

LarryHarry
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Registriert: Freitag 31. Mai 2013, 16:17

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5200 Beitrag von LarryHarry » Samstag 13. Februar 2016, 12:02

2012 wurde ich 4 mal abgemahnt.
Unzählige Bettelbriefe.
Von wf und vor allem debcon.
Irgendwann kam gar nichts mehr....
U d jetzt ist Februar 2016. Weder mahnbescheid sonst noch eine Klage erhalten.
Ich sage wer voreilig zahlt, ist selbst schuld.
Meine Strategie :
Mod Ue abgeben und tot stellen.
Wirklich kein mal reagieren auf die bettelbriefe.

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