Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Undankbare Ossis

#10521 Beitrag von Steffen » Sonntag 24. Januar 2016, 14:43

(Bestätigte) Vorwürfe gegen Flüchtlinge - Im Schwimmbad: Därme entleert! Frauen belästigt!



14:10 Uhr

Ich glaube ich muss mich bei @infofan und @heinerstadt entschuldigen. Sorry! Ja, wir Ossis sind tatsächlich undankbar sowie "Schattenraum für Rechts". Kaum waren die Ereignisse der Silvesternacht in Köln vergessen, war man heilfroh das Gras darüber wächst, wird so einfach mir nichts dir nichts ein internes Dokument an dem Zwickauer Ordnungs-Bürgermeister veröffentlicht, das wohl so nicht veröffentlicht werden sollte.

In einer ungeheuerlichen Kampagne werden Flüchtlinge erneut verunglimpft und als "Sex-Monster" dargestellt, um wahrscheinlich der AfD Aufwind zu geben und dem Rassismus zu frönen.


Ekel-Skandal! Flüchtlinge onanieren und sch... ins Schwimmbecken

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Quelle: Morgenpost Sachsen GmbH



Auch ein anscheinend weit rechts angesiedelter Nachrichtensender - ich verzichte auf Benennung - berichtet reißerisch darüber:





Und "Bild.de", diese "Gazette", muss als Einziges auch noch darüber berichten, und nicht wie die ganzen anderen Medien diesbezüglich zu schweigen:

Bild.de: Vorwürfe gegen Flüchtlinge | Im Schwimmbad: Därme entleert! Frauen belästigt!
Quelle: Bild Online



Denn man sollte daher schon auf die objektive Berichterstattung der "FreiePresse Online" (Zwickau) folgen, wörtlich,
  • (...) Im Lehrschwimmbecken, das zumeist von Kindern aufgesucht wird, komme es gelegentlich zu Missgeschicken. Da laufen sofort nötige Hygienemaßnahmen an.

    Kommende Woche will sich Kraus mit Polizisten und Betreibern der Asylbewerberunterkünfte treffen. Es geht um die Badeordnung und Informationen, wie man sich gegenüber Frauen im allgemeinen und in Badesachen verhält. Die Badeordnung soll in mehreren Sprachen in den Unterkünften ausgelegt werden. (...)

Jawollo. Es gibt doch auch genügend Berichte, wie: "genügende Besucher im Schwimmbad hinterlassen durchschnittlich 200 Liter Urin im Becken".
  • (...) Die Profischwimmer aus den USA scheinen dagegen abgehärtet zu sein – so locker und offen, wie sie mit dem Thema in der Öffentlichkeit umgehen. "Wenn wir zwei Stunden im Wasser sind, gehen wir nicht wirklich raus, um uns zu erleichtern" (...)
Woher sollen auch Flüchtlinge wissen, dass man in einem europäischen öffentlichen Schwimmbad nicht hineinkackt, sich keinen öffentlich 'runterholt oder Frauen nicht belästigt? Hier hat man auf ganzer Linie versagt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kommunal Politiker, Bademeister und Medien. Man hätte eben mit Registratur genügend Bade-Ordnungen verteilen müssen.


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Der Bericht der anderen Art.

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Steffen Heintsch

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10522 Beitrag von Steffen » Sonntag 24. Januar 2016, 22:07

Inhalt einer Unterlassungserklärung

22:10 Uhr


Die Rechtsanwälte Dr. Ole Damm und Jens Ferner berichten über eine Entscheidung des KG Berlin, in der zusammenfassend noch einmal die Anforderungen und Inhalt einer Unterlassungserklärung verdeutlicht werden. Die Entscheidung betrifft zwar das Wettbewerbsrecht, die Anforderungen und der Inhalt werden sich aber nicht gegenüber dem Urheberrecht unterscheiden.



KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 120/13
  • (...) Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (BGH, GRUR 2008, 815 TZ 14 - Buchführungsbüro; GRUR 2007, 871 TZ 41 - Wagenfeld-Leuchte I; GRUR 2002, 180 juris Rn. 18 mwN - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf). Beschränkungen der Unterlassungserklärung, die lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs des Gläubigers nach materiellem Recht entsprechen, sind jedoch unbedenklich. Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Schuldner es ablehnt, seine Unterlassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, dass ihm nicht verboten werden kann (BGH, GRUR 2008, 815 TZ 14 - Buchführungsbüro). (...)

    (...) Denn die Abmahnung muss dem Schuldner nur den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten. Dagegen ist es unschädlich, wenn der Gläubiger mit der von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht; denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (BGH, GRUR 2007, 607 juris Rn. 24 - Telefonwerbung für "Individualverträge"). (...)

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10523 Beitrag von Steffen » Montag 25. Januar 2016, 22:59

Negele Zimmel Greuter Beller Klage abgewiesen - Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt weist Klage der 000 Bavaria Media Group ab


23:00 Uhr

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Rechtsanwälte für Urheberrecht
Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg



Landhausstraße 30 | 69115 Heidelberg
Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
Fon: 06221 3262121 (außerhalb der Geschäftszeiten)
Fax: 06221 4340325
Web: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de


Bericht
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... abgewiesen


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Ein Mandant unserer Kanzlei wurde durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg im Auftrag der Firma 000 Bavaria Media Group mit Sitz in der Russischen Föderation abgemahnt und anschließend auf Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz verklagt. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat mit Urteil vom 22.12.2015, das uns heute zuging, die Klage von Negele Zimmel Greuter Beller abgewiesen.



Der Sachverhalt

Der Mandant wohnt in Stuttgart zusammen mit seiner Ehefrau. Der Internetanschluss ist auf ihn angemeldet. Im Jahr 2011 soll über den Anschluss des Mandanten angeblich eine Urheberrechtsverletzung erfolgt sein. Ein russischsprachiger Film soll über das BitTorrent-Netzwerk illegal verbreitet worden und eine Abmahnung ausgesprochen worden sein. Unser Mandant teilte uns jedoch glaubhaft mit, niemals eine solche Abmahnung erhalten zu haben.
In der Klage wurden insgesamt 1.151.80 EUR gefordert. Der Richter hat in der mündlichen Verhandlung deutlich zu erkennen gegeben, dass er diesen Betrag - sollte die Klage grundsätzlich begründet sein - für deutlich zu hoch hält, sowohl was die Rechtsanwaltskosten als auch was den Schadensersatz angeht.



Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt

Mit Urteil vom 22.12.2015 (Aktenzeichen 2 C 1397/15) wurde die Klage gegen unseren Mandanten abgewiesen. Die Kosten wurden der 000 Bavaria Media Group auferlegt.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Mandanten eine sekundäre Darlegungslast über die Personen, die seinen Anschluss nutzen, trifft. Allerdings hat dies keine Umkehr der Beweislast zur Folge, der Abgemahnte muss dem klagenden Rechteinhaber auch nicht alle für dessen Prozesserfolg erforderlichen Informationen liefern.

Hier war der Vortrag, dass die Ehefrau den Anschluss mitnutzen konnte, ausreichend. Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller hatte jedoch auf unseren entsprechenden Vortrag keinen Beweis dafür geliefert, dass unser Mandant den Film heruntergeladen hatte. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat daher die Klage abgewiesen.


Hier finden Sie das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt vom 18.12.2015 im Volltext:
AGStuttgart-BadCannstattUrteilvom22.12.2015.pdf (636,09 kb)



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AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 22.12.2015, Az. 2 C 1397/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10524 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. Januar 2016, 11:10

WBS-Law: Niederlage für Waldorf Frommer - Rechteinhaberschaft unklar!


11:10 Uhr

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Rechtsanwalt Christian Solmecke


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

Bericht
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... 775-65775/


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Rechteinhaberschaft unklar. Wir haben eine Mandantin unserer Kanzlei erfolgreich vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Az. 13 C 30/15) gegen die Universum Film GmbH, vertreten durch die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, verteidigt. Die Universum Film GmbH konnte nicht ausreichend darlegen, welche Urheberrechte ihr genau zustehen. Daher entschied das Gericht, dass weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch die Erstattung von Abmahnkosten geltend gemacht werden kann.

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf forderte Waldorf Frommer von unserem Mandanten wegen des angeblichen Anbietens der französischen Filmkomödie "Der Auftragslover" über eine Internet-Tauschbörse eine Gesamtsumme von 1.006,00 EUR.

Doch der Reihe nach: Zunächst hatte die Kanzlei Waldorf Frommer die ipoque GmbH beauftragt, dass diese unter Zuhilfenahme des sogenannten "Peer-to-Peer Forensic Systems" Ermittlungen durchführen soll, ob dieser Film in Tauschbörsen anderen Teilnehmern zum Herunterladen angeboten wurde. Zu den von der ipoque GmbH ermittelten und mitgeteilten IP-Adressen teilte in einem nächsten Schritt der durch Beschluss des zuständigen Landgerichts zur Auskunft verurteilte Internetprovider, hier die Telefonica Germany GmbH, unsere Mandantin als Anschlussinhaberin mit.

Daraufhin erhielt unsere Mandantin im Jahr 2011 per Post eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer zugestellt. Waldorf Frommer forderte von unserer Mandantin neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zudem die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes.

In einem ersten Schritt gaben wir im Auftrag und im Namen unserer Mandantin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigerten die Zahlung des geforderten Betrages.



Vermutung der Rechteinhaberschaft wegen Copyrightvermerk?

Mit Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf gab die Universum Film GmbH an, sie verfüge über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Der Auftragslover" und sei insofern alleinig zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt. Die Rechteinhaberschaft sei dabei aufgrund von Copyright-Vermerken zu vermuten. Waldorf Frommer forderte von unserer Mandantin die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von 1006,00 EUR.

Wir gaben an, dass unserer Ansicht nach ein Fehler bei der Ermittlung der Rechtsverletzung oder ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers vorliege. Zudem sei der Film unserer Mandantin vollkommen unbekannt. Darüber hinaus hatten zum angeblichen Tatzeitpunkt auch ihr heutiger Ehemann sowie ihre Kinder und Freunde bei Besuchen Zugriff ihr Internet. Ferner war der gesamte Fall unserer Auffassung nach bereits verjährt.



AG Düsseldorf - Rechteinhaberschaft nicht schlüssig geklärt

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied nun richtigerweise, dass die Klage unbegründet gewesen ist und die Gegenseite keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes wegen einer Urheberrechtsverletzung gegen unsere Mandantin hat.

Universum Film konnte nach Ansicht des Gerichts schon nicht schlüssig darlegen, welche Urheberrechte ihr nun überhaupt genau zustehen. Die Erläuterungen dazu waren, so die Richterin, in sich widersprüchlich. Nicht klären ließ sich, ob nun Universum Film Inhaberin originärer Urheberrechte oder aber von der Filmherstellerin Nutzungsrechte übertragen bekommen hat. Dabei ist es rechtlich jedoch gerade die Aufgabe der Klägerin genau darzulegen, welche Rechte sie innehat. Das ist Waldorf Frommer mit Universum Film nicht gelungen.

Der nicht erbrachte Nachweis ist dabei keineswegs irrelevant. Bereits im Rahmen der Abmahnung hat die Klägerin die ihr zustehenden Rechte klar zu benennen, damit sich abgemahnte Personen gegen die Abmahnung verteidigen können. Sofern dies bereits innerhalb der Abmahnung nicht der Fall ist, entspricht die Abmahnung nicht den Mindestanforderungen und ist unwirksam. Daher muss dasselbe auch zwingend im Rahmen einer Klage gelten, da auch hier Betroffenen wie unserer Mandantin ein Bestreiten nur möglich ist, wenn die klagende Partei unmissverständlich vorträgt, welche Rechte sie besitzt. (TOS)


.....


Hier das Urteil im Volltext:
AG Düsseldorf, Urt. v. 07.01.2016, Az. 13 C 30/15




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AG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2016, Az. 13 C 30/15

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10525 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. Januar 2016, 12:40

WALDORF FROMMER: Außergerichtliche Streitbeilegung nach urheberrechtlicher Abmahnung gescheitert - Amtsgericht Traunstein verurteilt Anschlussinhaber antragsgemäß und spricht Rechteinhaber 450,00 EUR Schadenersatz zu


12:40 Uhr

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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

Bericht
Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka
Quelle: www.news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: AG Traunstein, Urteil vom 15.01.2016, Az. 314 C 522/15


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Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich gegen die geltend gemachten Ansprüche insbesondere mit den Einwänden verteidigt, dass er für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sei und neben ihm auch sein volljähriger Sohn sowie seine Lebensgefährtin zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten.

Sämtlichen Haushaltsmitgliedern habe er bereits vor dem Urheberrechtsverstoß die Benutzung von Tauschbörsen verboten. Für den Anschlussinhaber habe es zuvor auch keine Anhaltspunkte gegeben, um von einer missbräuchlichen Verwendung seines Internetanschlusses auszugehen. Da auch sein WLAN-Netz ausreichend gesichert gewesen sei, trage der Beklagte keine Verantwortung für die Rechtsverletzung.

In seiner Entscheidung hat das Gericht klargestellt, dass den Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sekundäre Darlegungslast trifft, im Rahmen derer weitergehender Vortrag zu leisten ist. Die pauschale Angabe der Zugriffsmöglichkeit anderer Haushaltsmitglieder reicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast jedenfalls nicht aus.

Nach Auffassung des Gerichts:
  • "hätte der Beklagte konkret verletzungsbezogen darlegen müssen, ob und vor allem auch warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner geforderten Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht hat herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Er hätte Nachforschungen dahingehend anstellen müssen, ob die potentiellen Täter, also die vom Beklagten genannten Personen, die Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten, zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret den Zugang zum Internetanschluss genutzt haben. Die Angabe, dass sie theoretisch Zugang zum Internetanschluss gehabt haben, reicht insoweit nicht aus. Ausführungen dazu, welche konkreten Maßnahmen und Aufklärungsversuche der Beklagte tatsächlich unternommen hat, fehlen."
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Auch gegen die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestehen keinerlei Bedenken. Zur Höhe des Schadenersatzes führt das Amtsgericht aus:
  • "Für das konkret verfahrensgegenständliche Musikalbum hält das Gericht die von der Klägerin geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes von 450,00 EUR für angemessen. Das Gericht schätzt diesen Betrag unter Zugrundelegung der von der Klägerin in der Klageschrift [...] mitgeteilten Schätzgrundlagen (§ 287 ZPO). Hierbei hat das Gericht insbesondere die kaum kontrollierbare Verbreitung von Daten in Filesharing-Netzwerken berücksichtigt."
Das Gericht hat den Beklagten im Ergebnis zur Zahlung des geltend gemachten Betrages in voller Höhe einschließlich der entstandenen Verfahrenskosten verurteilt.


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AG Traunstein, Urteil vom 15.01.2016, Az. 314 C 522/15

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10526 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. Januar 2016, 22:43

WALDORF FROMMER: Amtsgericht Düsseldorf verurteilt Anschlussinhaberin zu 1.000,00 EUR Schadenersatz wegen illegalen Filesharings - kein Beweisverwertungsverbot im Auskunftsverfahren


22:45 Uhr

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E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de


Bericht
Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: AG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 C 84/15


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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 C 84/15


Vor Gericht bestritt die Anschlussinhaberin ihre eigene Verantwortlichkeit und behauptete, ihr Lebensgefährte und dessen Bruder hätten ihren Internetanschluss zum Tatzeitpunkt jeweils mit eigenen Computern genutzt. Als die Beklagte den Bruder ihres Lebensgefährten mit dem Verletzungsvorwurf konfrontiert habe, hätte ihr dieser finanzielle Hilfe zugesagt. Die Rechtsverletzung hingegen habe er nicht eingestanden.

Dem Amtsgericht reichte dieser Vortrag nicht aus, um die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaberin als erfüllt anzusehen. Eigene Feststellungen zur konkreten Nutzung ihres Internetanschlusses durch Dritte habe die Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere sei kein Dritter ernsthaft als Täter in Betracht gekommen:
  • "Ihre Nachforschung, die die obergerichtliche Rechtsprechung vom Anschlussinhaber verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 "BearShare", I ZR 169/12), hat nicht ergeben, dass der verdächtigte Gast die Verletzungshandlung zugegeben hat. Dann hätte die Beklagte einen Sachverhalt vortragen müssen, dass eine dritte Person für die Verletzungen auch aufgrund ihres Nutzungsverhaltens generell und insbesondere zu den Verletzungszeiten als Täter in Betracht kommt. Derart konkret ist das Beklagtenvorbringen aber nicht: es wird nicht einmal die konkrete Zeit angegeben, zu der [...] als Gast in der Wohnung der Beklagten zeitweilig gewohnt haben soll. Vielmehr ist das Vorbringen diffus, wenn nicht gar widersprüchlich [...]."
Die Beklagte wurde daher zur Leistung von Schadenersatz, zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.

.......................

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.......................


Das Amtsgericht sprach hierbei dem geschädigten Rechteinhaber für das illegale öffentliche Zugänglichmachen des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR zu. Hierbei erachtete das Gericht die Höhe dieser Lizenzentschädigung "auch unter Berücksichtigung der Relation zu anderen Filmwerken für gerechtfertig". Die Lizenzentschädigung entspräche fünf Titeln eines populären Musikalbums, welchen üblicherweise 200,00 EUR pro Titel zugebilligt werden, so das Amtsgericht.

Letztlich sprach das Amtsgericht Düsseldorf dem Einwand der Beklagtenseite, das Auskunftsverfahren sei vermeintlich gegen den "falschen" Auskunftspflichtigen geführt worden und zöge ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Auskünfte mit sich, jegliche Erfolgschancen ab:
  • "Es ist auch unschädlich, dass die Verkehrsdaten des Anschlusses der Beklagten bei der Tochter der Deutschen Telekom AG, der Telekom Deutschland GmbH gespeichert waren, weil, wie die entsprechende Auskunft der DTAG ergibt, diese Zugriff zu den bei ihrer Tochter gespeicherten Daten hatte. Daher bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin sich hinsichtlich der ermittelten Verletzungen auf die Auskunft der DTAG stützt."
Im Ergebnis hat die Beklagte die geforderten Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz sowie die Kosten des Gerichtsverfahrens in Gesamthöhe von weit über 2.000,00 EUR zu tragen.



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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 C 84/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10527 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. Januar 2016, 23:44

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR: OLG München, Beschluss vom 18.01.2016, Az. 29 W 1949/15 - Rechtsauffassung wird bestätigt und weiter verfestigt!


23:45 Uhr


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NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR
Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wordpress



Bericht
Quelle: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5280
Beschluss als PDF-Download: OLG München, Beschluss vom 18.01.2016, Az. 29 W 1949/15


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Das OLG München hat in einem vom NIMROD geführten Beschwerdeverfahren erneut die klaren Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast bestätigt. Der Senat nimmt unmittelbar Bezug auf das Urteil vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15, welches wir hier vorstellen.

Die sekundäre Darlegungslast wird nur erfüllt, wenn der Anschlussinhaber konkret vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen eigenständig Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber ist in diesem Zusammenhang im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet sowie zur Mitteilung welche Erkenntnisse über die Verletzungshandlung gewonnen wurden. Die pauschale Behauptung, dass weitere Haushaltsangehörige ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatten, wird diesen Aufforderungen gerade nicht gerecht. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht in dem vorgegebenen Umfang, ist von der tatsächlichen Vermutung seiner Täterschaft auszugehen.

Im vorliegenden Fall hatte der Anschlussinhaber nur allgemein vorgetragen, dass auch seine Ehefrau und sein Sohn Zugriff hätten. Dass dies auch an den konkret ermittelten Zeitpunkten der Verstöße der Fall war, hatte der Antragsgegner gerade nicht vorgetragen. Er ist daher seiner ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.


Den Beschluss finden Sie hier.


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OLG München, Beschluss vom 18.01.2016, Az. 29 W 1949/15 (Volltext)


Vorinstanz: Landgericht München I - Az. 7 O 7037/15

  • (...) hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht [Name] sowie Richterin am Oberlandesgericht [Name] und Richter am Oberlandesgericht [Name] ohne mündliche Verhandlung am 18. Januar 2016 beschlossen:

    I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 04.08.2015 in seiner Ziffer 1. dahin abgeändert, dass der Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

    II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.



    Gründe:


    I.

    Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


    II.

    Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.


    1.

    Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dabei ist maßgebend, welcher Partei ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich die Kosten aufzuerlegen gewesen wären.


    2.

    Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin obsiegt hätte, wenn der Antragsgegner nicht die den Rechtsstreit erledigende Unterlassungserklärung abgegeben hätte.


    a)

    Nach dem Sach- und Streitstand davon stand der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zu. Insbesondere ist der Antragsgegner als Täter der Verletzungshandlung anzusehen.


    aa)

    Für den Nachweis der Täterschaft in Filesharing-Fällen gelten folgende Grundsätze (vgl. ausführlich Senat, Urt. v. 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15 - Loud, juris, dort Tz. 33 ff.):

    Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ist allerdings nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung, die von diesem Internetanschluss ausging, sondern - im Falle der hinreichenden Sicherung des Anschlusses - auch, dass der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (vgl. (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris, - Tauschbörse III Tz. 37 und 42). Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht, so ist zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 2010, 2506 Tz. 26 m. w. N.), dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers begründet.


    bb)

    Danach ist im Streitfall von der Täterschaft des Antragsgegners auszugehen.


    (1)

    Die Antragstellerin hat durch die von einer eidesstattlichen Versicherung gestützte Darstellung des Gangs und der Ergebnisse der Ermittlungen zu den Verletzungshandlungen glaubhaft gemacht, dass diese vom Internetanschluss des Antragsgegners aus begangen wurden.


    (2)

    Die Antragstellerin hat sich zu Recht auf die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Antragsgegners als Inhabers des für die Taten verwendeten Anschlusses berufen. Dieser hat zwar allgemein vorgebracht, auch seine Ehefrau und sein Sohn hätten Zugriff auf den Anschluss gehabt; er hat jedoch nicht vorgetragen, dass diese auch zu den konkreten Tatzeitpunkten am 14., 15., 21., 22., 24. und 27. März 2015 (vgl. S. 3 f. d. Antragsschrift) Zugriff gehabt hätten und deshalb als Täter in Betracht kämen (vgl. BGH, a.a.0., - Tauschbörse III Tz. 39 a.E.). Damit ist er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Antragsgegners Anwendung findet.

    Diese Vermutung ist im Streitfall nicht erschüttert worden. Dazu hätte der Antragsgegner besondere Umstände, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergibt, vortragen und Glaubhaftmachungsmittel dafür vorlegen müssen (vgl. (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rz. 29; Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 286 Rz. 13; jeweils m.w.N.). Das hat er nicht getan.


    b)

    Es lag auch ein Verfügungsgrund vor.

    Zwar findet die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht keine Anwendung (vgl. Senat, Beschl. v. 17. April 2007 - 29 W 1295/07, juris, dort Tz. 2). Indes war wegen des Zeitablaufs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Regelung durch einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig (vgl. § 940 ZPO). Der Antragstellerin konnte nicht zugemutet werden, entgegen ihrem Primäranspruch die glaubhaft gemachte laufende Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte - allein im März 2015 mindestens sechs Verletzungshandlungen - hinzunehmen und später lediglich Sekundäransprüche in Gestalt von Schadensersatzansprüchen zu realisieren.


    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. (...)

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OLG München, Beschluss vom 18.01.2016, Az. 29 W 1949/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10528 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. Januar 2016, 23:23

Dr. Wachs Rechtsanwälte: Amtsgericht Rostock, Urteil vom 05.01.2016, Az. 49 C 364/14 - erfolgreiche Baumgarten Brandt Klageabweisung, da nach der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass der Beklagte widerrechtlich in die Rechte der Klägerin eingriff


23:25 Uhr


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


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... informiert, wurde mit dem Urteil vom 05.01.2016 (Az. 49 C 364/14) des Amtsgerichts Rostock eine unbegründete Filesharingklage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "Baumgarten und Brandt", erfolgreich abgewiesen, da nach der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass der Beklagte widerrechtlich in die Rechte der Klägerin eingriff.




Amtsgericht Rostock, Urteil vom 05.01.2016, Az. 49 C 364/14

  • (...) hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund des Sachstands vom 29.12.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
      4. Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt.
    Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen Verbreitung eines Filmwerkes im Rahmen einer Datentauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

    Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "Niko - Ein Rentier hebt ab" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sein.

    Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses in [PLZ, Wohnort].

    Die Klägerin behauptet, dass sie im Rahmen von ihr veranlasster Ermittlungsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienstleister G. festgestellt habe, dass über den Internetanschluss des Beklagten am xx.11.2009 um xx:xx Uhr im Rahmen eines Filesharing-Systems über die IP-Adresse [IP-Adresse] ohne ihre Zustimmung Dateien des o.a. Filmwerkes zum Download angeboten wurden.

    Die betreffende IP-Adresse sei zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet.

    Aufgrund eines von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgericht Köln vom xx.12.2009 wurde der Klägerin durch die Deutsche Telekom als Internetprovider der Beklagte als Inhaber des Anschlusses, dem zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war, mitgeteilt.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2010 ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten den Beklagten wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes abmahnen und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Der Beklagte hat das darin enthaltene Angebot, an die Klägerin einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 850,00 EUR zu zahlen, nicht angenommen.
    Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den Beschluss des LG Köln, die Mitteilung der [Name Provider] und das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom xx.03.2010 Bezug genommen.

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte die gegen ihn sprechende Vermutung nicht widerlegt habe und auch den an ihre sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend nachgekommen sei. Sie bestreitet, dass die Urheberrechtsverletzung von einem Familienangehörigen des Beklagten begangen wurde.


    Die Klägerin beantragt,
    • 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin angemessenen Schadensersatz in Höhe von wenigstens 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
      2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.


    Er bestreitet, die behauptete Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. In seinem Haushalt hätte zum Tatzeitpunkt seine Ehefrau gelebt, die Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt hätte.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin [Name] des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage vom 12.09.2015 verwiesen.



    Entscheidungsgründe

    I.

    Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und deshalb abzuweisen.

    1.

    Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Rostock ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (KonzVO) vom 28.03.1994 (GVO-BI. M-V S. 514).

    Danach sind dem Amtsgericht Rostock alle urheberrechtlichen Streitigkeiten für den Bezirk des Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.

    2.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG, 280 ff, 823, 832 BGB.

    a)

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte für das gern. § 2 Nr. 6 UrhG geschützte Filmwerk "Niko - Ein Rentier hebt ab" gewesen ist und ihr als solche an dem Werk sowohl die Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte des § 19 UrhG, als auch das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung nach § 19a UrhG zugestanden haben.

    b)

    Nach der Beweisaufnahme steht nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beklagte in diese Rechte widerrechtlich eingegriffen hat, indem er das Filmwerk betreffende Dateien am xx.11.2009 über den auf ihn zugelassenen Internetanschluss zum Download anbot.

    Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches bestehen, dass also die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist, wenn nicht zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - BearShare).

    Dem Inhaber des zugeordneten Internetanschlusses obliegt es dann, diese Vermutung zu widerlegen. Entkräftet ist diese, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergibt.

    Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13). Zwar muss der Beklagte nicht den Beweis des Gegenteils führen, also dass ein Dritter für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Er muss jedoch nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen diejenigen Tatsachen vortragen und gegebenenfalls auch beweisen, aus denen sich ein abweichender Geschehensablauf ergibt.

    c)

    Nach der schriftlichen Vernehmung der Ehefrau des Beklagten hatte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Jahre 2009 auch sie jederzeit freien Zugang zu dem auf den Namen des Beklagten angemeldeten Internetanschluss.

    Diese Darstellung erscheint als lebensnah und gibt auch vor dem Hintergrund der familiären Bindung zwischen dem Zeugen und dem Beklagten keinen Anlass zum Zweifel.

    Der Beklagte ist auch seiner weiteren sekundären Darlegungslast nachgekommen. So hat dieser vorgetragen, dass auch seine Ehefrau durchschnittliche bis gute PC-Kenntnisse hatte und insbesondere auch die Fähigkeit besitzt, Programme zu installieren. Ob diese tatsächlich die behauptete Urheberrechtsverletzung - sei es vorsätzlich - oder fahrlässig - begangen habe, wisse er nicht, auf Nachfrage habe seine Ehefrau dies jedenfalls abgestritten.

    Der Beklagte ist damit ihren Nachforschungspflichten hinreichend nachgekommen, da berücksichtigt werden muss, dass vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes, den die Familie genießt, nicht erwartet werden kann, dass kriminalistische Aufklärungsarbeit gegenüber Familienangehörigen geleistet wird.

    Berücksichtigt werden muss auch, dass an die Widerlegung der vom BGH in der bereits zitierten Entscheidung aufgestellte Vermutung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden können, da es der Lebenswirklichkeit entsprechen dürfte, dass alle Angehörigen eines Mehrpersonenhaushaltes gleichberechtigt Zugriff auf einen vorhandenen Internetanschluss haben.

    Der Klägerin hat damit nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagte Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist, da die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass diese von seiner Ehefrau begangen wurde.

    3.

    Der Beklagte haftet auch nicht als Störer.

    Als Störer kann nach allgemeinen Regeln bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.

    Die Haftung des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt scheitert jedoch bereits daran, dass nicht feststeht, dass der Download durch einen unberechtigten Dritten aufgrund unzureichender Sicherungsmaßnahmen erfolgte. Denn vorliegend ist die täterschaftliche Haftung eines bestimmten berechtigten Nutzers nicht ausgeschlossen, so dass eine Haftung als Störer ausscheidet, vgl. LG Köln, ZUM 2013, Seite 66; OLG Köln Beschluss vom 28.05.2031, Az. 6 W 60/13, da sich eine möglicherweise unzureichende Sicherung in diesem Fall nicht kausal ausgewirkt hätte.

    Die Klage musste daher der Abweisung unterliegen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Rostock
    Neuer Markt 3
    18055 Rostock


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. (...)



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Rostock, Urteil vom 05.01.2016, Az. 49 C 364/14

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GEMA vs. Youtube

#10529 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Januar 2016, 10:34

GEMA Pressemitteilung vom 28.01.2016
OLG München urteilt:
Uploader in der Lizenzpflicht,
nicht YouTube!



Das Oberlandesgericht (OLG) in München urteilte heute, das YouTube mit seinem Dienst nicht für Urheberrechtsverletzungen in die Pflicht genommen werden kann. Vielmehr sehen die Richter die alleinige Verantwortung bei den einzelnen Uploadern, trotzdem YouTube durch die Bereitstellung der Videos erhebliche wirtschaftliche Gewinne erzielt. Diesem Urteil zufolge wird YouTube derzeit im aktuellen Rechtsrahmen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf der Plattform wirtschaftlich nicht zur Verantwortung gezogen.

Das Münchner OLG verkündete am 28. Januar 2016 das Urteil in der Schadensersatzklage gegen YouTube (Az.: 29 U 2798/15). Erneut konnten sich die Richter nicht dazu durchringen, YouTube als Täter von Urheberrechtsverletzungen anzuerkennen und damit in die Pflicht zur angemessenen Vergütung der Urheber zu nehmen.
  • "Das heutige Urteil ist äußerst bedauerlich. Das Gericht ist offenbar der Argumentation von YouTube gefolgt, dass allein die Uploader für die auf dem Dienst abrufbaren Inhalte verantwortlich sind. Das halten wir für falsch",
kommentiert Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA, die Entscheidung.
  • "Die Entscheidung ist auch wirtschaftlich nicht angebracht, da sie YouTube weiterhin befähigt, hohe Werbeerlöse zu erwirtschaften, ohne sie an die Musikurheber weiterzureichen."
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Forderung der GEMA, Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires auf der Plattform YouTube angemessen zu entlohnen. YouTube bezahlt der GEMA bislang keine Lizenzvergütung für die Musiknutzung auf ihrer Videoplattform, obwohl sie mit der Musik erhebliche Werbeerlöse erwirtschaftet.
  • "Nach unserer Auffassung verwertet YouTube die auf dem Dienst abrufbaren Werke. Diese Nutzung ist vergütungspflichtig. YouTube ist nicht nur technischer Dienstleister, sondern verhält sich wie ein Musikdienst. Daher sollte YouTube auch wie ein Musikdienst Lizenzen erwerben und nicht die Verantwortung an die Uploader weitergeben",

sagt Thomas Theune, Direktor Sendung und Online der GEMA.

Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen.
  • "Wir werden die Urteilsgründe eingehend studieren und dann voraussichtlich Revision einlegen",

erläutert Holzmüller die nächsten Schritte.

Seit vielen Jahren ist die ungerechte Verteilung der Wertschöpfung in der digitalen Wirtschaft ein Problem für Urheber. Im Online-Bereich werden mit kreativen Inhalten erhebliche Einnahmen erzielt. Wirtschaftlich profitieren bisher aber vor allem Plattformbetreiber wie YouTube, die sich unter Berufung auf Haftungsprivilegierungen ihrer Verantwortung entziehen, Urheber angemessen zu entlohnen. Daher müssen Urheber endlich fair an der Wertschöpfung in der digitalen Wirtschaft beteiligt werden.

Weitere Informationen sowie Hintergründe zur Kontroverse zwischen GEMA und YouTube.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 70.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.


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GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
Generaldirektion Berlin
Postanschrift: Postfach 30 12 40, 10722 Berlin
Hausanschrift: Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin
Tel.: +49 30 21245-00
Fax: +49 30 21245-950
E-Mail: gema@gema.de
Web: http://www.gema.de

Pressekontakt
Nadine Remus
Kommunikationsmanagerin
E-Mail: nremus@gema.de
Telefon: +49 89 48003-583
Quelle: https://www.gema.de/aktuelles/olg_muenc ... t_youtube/

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Steffen
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LG Mannheim - Az. 7 S 15/15

#10530 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Januar 2016, 22:49

Zurückweisung einer Berufung der Kanzlei BaumgartenBrandt: Landgericht Mannheim bestätigt in der Berufung eine Klageabweisung des Amtsgerichts Adelsheim


22.48 Uhr


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Rechtsanwälte für Urheberrecht
Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg


Landhausstraße 30 | 69115 Heidelberg
Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
Fon: 06221 3262121 (außerhalb der Geschäftszeiten)
Fax: 06221 4340325
Web: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de

E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de


Bericht
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheber ... rtenBrandt


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Heute erhielten wir erfreuliche Post vom Landgericht Mannheim. Die Berufung der KSM GmbH, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt, gegen ein Urteil des Amtsgerichts Adelsheim wurde zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der KSM GmbH auferlegt. In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Adelsheim bereits die gegen unseren Mandanten gerichtete Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der KSM auferlegt.

Dieses Urteil wurde nunmehr im Ergebnis durch das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 19.01.2016 bestätigt.



1. Instanz: Urteil des Amtsgerichts Adelsheim

Das Amtsgericht Adelsheim hatte die Klage der KSM GmbH abgewiesen mit dem Argument, dass die KSM GmbH bzw. die Kanzlei BaumgartenBrandt keinen geeigneten Beweis für die Ermittlung der Rechtsverletzung angeboten habe. Außerdem habe der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ausreichend vorgetragen und die KSM GmbH nicht die Täterschaft des Beklagten bewiesen.

Der Mandant hatte sich vor dem Amtsgericht Adelsheim zunächst noch selbst vertreten. Er hatte keinerlei Klageerwiderung eingereicht und erst in der mündlichen Verhandlung seine Argumente für eine Klageabweisung vorgebracht. Namen der Mitnutzer des Internetanschlusses hatte er jedoch keine genannt.

Dieser Vortrag des Beklagten, der möglicherweise wegen Verspätung nicht einmal hätte zugelassen werden müssen, war sicherlich nicht ausreichend im Rahmen der sekundären Darlegungslast. Es ist zumindest erforderlich, Namen und Anschriften der Personen zu benennen, die den Anschluss mitnutzen konnten. Es war daher nachvollziehbar, dass die Kanzlei BaumgartenBrandt Berufung beim Landgericht Mannheim eingelegt hat.



Die Berufung: Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.01.2016 (Aktenzeichen 7 S 15/15)

Nach Einlegung der Berufung zum Landgericht Mannheim musste der Mandant wegen des vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwangs einen Rechtsanwalt nehmen und beauftragte unsere Kanzlei. Wir haben im Rahmen der Berufungserwiderung sehr ausführlich vorgetragen und auch die Namen und Anschriften der anderen Personen genannt, die den Anschluss des Mandanten zum (angeblichen!) Verstoßzeitpunkt benutzt hatten. Die Kanzlei BaumgartenBrandt erwiderte hierauf, dass dies nicht ausreichend sei, und beantragte eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung.

Bereits in der mündlichen Verhandlung machte die zuständige Kammer des Landgerichts Mannheim deutlich, dass das Urteil des Amtsgerichts Adelsheim nach dem damaligen Sachstand zwar falsch war, dass jedoch aufgrund des umfangreichen Vortrags im Rahmen der Berufungserwiderung jedenfalls in der Berufung ausreichend auf Beklagtenseite vorgetragen wurde und dass die Klägerseite eine Täterschaft des Beklagten beweisen muss.

Der Mandant hatte im Ergebnis großes Glück, dass das Amtsgericht Adelsheim die Klage abgewiesen hat. Hätte das Amtsgericht den Mandanten zur Zahlung verurteilt und hätten wir dann Berufung gegen das Urteil einlegen müssen, wären wir möglicherweise mit sämtlichem Tatsachenvortrag verspätet gewesen, da alle Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie alle Beweisantritte grundsätzlich in der ersten Instanz und zwar innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen vorzubringen sind und Ausnahmen nur in besonderen Fällen zulässig sind.

Da Kanzleien wie BaumgartenBrandt sehr häufig in Berufung gehen, wenn sie die erste Instanz verlieren, sollte man daher auf alle Fälle bereits in der ersten Instanz einen Rechtsanwalt beauftragen, der auf Urheberrecht spezialisiert ist und bereits viele Filesharing-Klagen bearbeitet hat.

.......................


Hier finden Sie das Urteil des Landgerichts Mannheim im Volltext:
LandgerichtMannheimUrteilvom19.01.2016.pdf (388,91 kb)



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LG Mannheim, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 S 15/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10531 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Januar 2016, 10:44

Anwaltskanzlei Ferner:
OLG Hamm zur Grundsätzen des Schadensersatzes bei sog. "Fotoklau"


10:36 Uhr


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Rechtsanwalt Jens Ferner

Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
anfrage@ferner-alsdorf.de
02404-92100


Bericht:
Quelle: www.ferner-alsdorf.de
Link: http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwa ... nsersatzes


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(...) Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 34/15) ging es - wieder einmal - um die Berechnung des Schadensersatzes nach „Fotoklau“, also der unberechtigten Nutzung einer Fotografie. Wer es unbedingt polemisch mag, der mag sich darauf konzentrieren, dass, auf den ersten Blick, ein Schadensersatz von 10 Euro bei professionellen Fotografien als angemessen angesehen wurde. Allerdings ist dies keineswegs zu verallgemeinern und auch keiner "speziellen Hammer Rechtsprechung" geschuldet, sondern einem, wenn auch recht typischen, Einzelfall. Die Entscheidung des OLG Hamm ist insoweit in sich verständlich und gibt einen Überblick über alle wesentlichen Fragen bei der Verwendung von Fotografien bzw. urheberrechtlich geschützten Werken. (...)


... weiterlesen auf



OLG Hamm (4 U 34/15):
  • (...) Die gebräuchlichste Berechnungsmethode für den Schadensersatz ist die sog. Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG). Danach kann der Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (u.a. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). (…)

    (…) Gegenüber der Gewinnabschöpfung hat die Lizenzanalogie den Vorteil, dass es auf die Profitabilität der Rechtsverletzung für den Verletzer nicht ankommt. Für die Berechnung nach der Lizenzanalogie spielt es keine Rolle, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer in der Lage gewesen wäre, überhaupt eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen oder ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt. Maßgeblich ist allein, ob das Recht derart ausgewertet wird, dass der Verletzer dessen kommerzielles Potential ausbeutet, ohne hierzu berechtigt zu sein (vgl. BeckOK-Reber, UrhG, Stand: 01.07.2014, § 97 Rn. 121mwN). (…)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10532 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Februar 2016, 16:23

WALDORF FROMMER:Rechtsnews




16:25 Uhr


1. Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 11.01.2016, Az. 6 C 2451/15: Rechtsverletzung lediglich pauschal bestritten - Amtsgericht Freiburg verurteilt Anschlussinhaber wegen illegalen Filesharings antragsgemäß


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Bericht
Quelle: www.news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... gsgemaess/
Urteil als PDF-Download: AG Freiburg vom 11.01.2016, Az. 6 C 2451/15



Autor
Rechtsanwalt David Appel


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Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörbuchaufnahmen

Nachdem alle Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Hörbuchaufnahmen erhoben.

Der Beklagte hat sich gegen die Inanspruchnahme als Täter mit dem Einwand verteidigt, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Nach Auffassung des Gerichts reicht dieser Vortrag nicht aus, um die klägerischen Ansprüche zu erschüttern:
  • "Ein solches pauschales Bestreiten genügt jedoch nicht",

so das Amtsgericht in seiner abschließenden Würdigung.
  • "Den Beklagten trifft eine sekundäre Darlegungslast. Die Klägerin als originär darlegungs- und beweisbelastete Partei hat in der Regel keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zum Internetzugang des Beklagten. Sie hat auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Deshalb erscheint es zumutbar, dem Beklagten aufzuerlegen, diese näheren Umstände darzulegen, da ihm diese Angaben ohne weiteres möglich sind.

    Dies führt zwar nicht zu einer vollständigen Umkehr der Beweislast. Aber erst wenn der Beklagte konkrete Umstände dargelegt hat, die es möglich erscheinen lassen, dass die Rechtsverletzung von einer dritten Person begangen wurde, geht die volle Beweislast wieder auf die Klägerseite über (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2011 - I ZR 140/10, BeckRS 2011, 26078). Dieser sekundären Darlegungspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen, so dass er aufgrund der Tatsache, dass der betroffene IP-Anschluss zum Zeitpunkt des Herunterladens ihm zugeordnet war, als Verantwortlicher für die Rechtsverletzung anzusehen ist und der Klägerin aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadenersatz haftet. Die Rechtsverletzung ist auch zumindest fahrlässig begangen."
Weder die Höhe des beantragten Schadenersatzes, noch die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stießen auf Bedenken.
  • "Angesichts der Bedeutung des Hörbuchs und des wirtschaftlichen Schadens, der der Klägerin aufgrund des unentgeltlichen Zugänglichmachens dieses Werkes drohte (Verkaufseinbußen), erscheint der festgesetzte Streitwert in Höhe von 10.000,00 Euro angemessen."
Im Ergebnis hat der Beklagte neben der Leistung von Schadenersatz, der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auch die vollen Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.



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2. Tauschbörsenverfahren am Amtsgericht Frankfurt am Main - Pauschaler Verweis auf Dritte reicht insbesondere im Lichte der jüngsten BGH-Entscheidungen nicht aus


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Bericht
Quelle: www.news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... nicht-aus/
Terminfestsetzung mündl. Verhandlung als PDF-Download: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 0_1414.pdf



Autorin
Rechtsanwältin Linda Haß


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Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem Verfahren wandte die Beklagte gegen ihre Inanspruchnahme als Täterin der Rechtsverletzung ein, sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen und ihre beiden volljährigen Söhne hätten den Internetanschluss ebenfalls nutzen können.

Diese lediglich pauschalen Verweise auf eine vermeintliche Ortsabwesenheit und auf potentielle Mitnutzer reicht dem Amtsgericht Frankfurt am Main nicht aus, um die der Anschlussinhaberin obliegende sekundäre Darlegungslast als erfüllt anzusehen.

Mit Verfügung vom 20.01.2016 teilt das Gericht mit:
  • "Das Gericht folgt nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage und der zahlreichen Rechtsprechungshinweise der Klägerseite nunmehr deren Auffassung zur mangelnden Erfüllung der sekundären Darlegungslast seitens der Beklagtenseite auch unter Berücksichtigung deren Vortrags im Schriftsatz vom 04.12.2015. Es wird dazu insbesondere Bezug genommen auf die Entscheidungen des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 75/14, Rn. 42 und des OLG München vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/ 15, beide zu finden in juris. […]

    Den Parteien wird im Übrigen anheimgestellt, sich zur Vermeidung des mit einem weiteren Termin verbundenen Zeit- und Kostenaufwands auf den von Klägerseite im Schriftsatz vom 15.05.2015 unterbreiteten Vergleichsvorschlag zu einigen."

LarryHarry
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10533 Beitrag von LarryHarry » Freitag 5. Februar 2016, 19:36

Mein freund aus Berlin hat eine fire tv box gekauft mit kodi Programmen wo er filme und Serien gucken kann. Ist das überhaupt legal? Besteht da die Gefahr abgemahnt zu werden?

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10534 Beitrag von The Grinch » Samstag 6. Februar 2016, 06:12

Erklär doch mal was Du uns mit diesem Beitrag sagen möchtest!
Ich jedenfalls hab davon nichts verstanden.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10535 Beitrag von Admin » Samstag 6. Februar 2016, 20:52

LarryHarry hat geschrieben:Mein freund aus Berlin hat eine fire tv box gekauft mit kodi Programmen wo er filme und Serien gucken kann. Ist das überhaupt legal? Besteht da die Gefahr abgemahnt zu werden?
Abmahnungen im Sinne dieses Forums betreffen nur das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Filmen, Spielen, Songs, usw. Solange Dein Freund nicht p2p in Kodi installiert, besteht in dieser Hinsicht keine Gefahr.

The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10536 Beitrag von The Grinch » Sonntag 7. Februar 2016, 05:22

Problematisch, weil nicht endgültig geklärt, ist das ansehen von Filmen und Serien in KODI wenn die Quelle illegale Streams sind!
Es gibt keine eindeutige Entscheidung irgend eines Gerichts welches das "Ansehen" eines illegalen Streams verurteilt hat.

Nach wie vor ist das Anbieten solcher Streams definitiv verboten, aber darum geht es ja bei der Nutzung von KODI, oder OpenELEC, nicht.

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Steffen
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Observer

#10537 Beitrag von Steffen » Montag 8. Februar 2016, 23:12

WBS-Law: Ermittlungssoftware Observer: Gerichte verlangen Beweise!


23:10 Uhr


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Rechtsanwalt Christian Solmecke


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E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de


Bericht
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ise-66014/


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Immer mehr Gerichte haben Zweifel, ob die von dem Unternehmen Guardaley Ltd. eingesetzte Filesharing Ermittlungssoftware Observer ordnungsgemäß arbeitet und der Abgemahnte wirklich die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dem haben sich jetzt in zwei von uns geführten Filesharing Verfahren das Landgericht Düsseldorf sowie das Landgericht Flensburg angeschlossen und unsere Rechtsauffassung bestätigt.

In einem Fall hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt einem unserer Mandanten im Auftrag der KSM GmbH eine Abmahnung wegen Filesharing zugeschickt. Er soll den Film "Siegburg" über eine Tauschbörse illegal verbreitet haben. Das Amtsgericht Düsseldorf wies jedoch die Klage mit Urteil vom 20.10.2015 (Az. 57 C 10122/14) ab. Es hatte Zweifel daran, ob mittels der Filesharing Ermittlungssoftware Observer die richtige IP-Adresse und somit der richtige Anschlussinhaber als Täter einer Urheberrechtsverletzung überführt worden war. Hiermit war BaumgartenBrandt jedoch nicht einverstanden und legte gegen das Urteil im Auftrag des Klägers Berufung ein.



Zuverlässigkeit des IP-Ermittlungsverfahrens bei Observer fraglich

Das Landgericht Düsseldorf teilte daraufhin mit Hinweisbeschluss vom 27.01.2016 (Az. 12 S 103/15) mit, dass die eingelegte Berufung nach übereinstimmender Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Dies begründen die Richter damit, dass bereits mehrere Gerichte die Zuverlässigkeit der Filesharing Ermittlungssoftware Observer als fragwürdig ansehen - vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012 - I-6 W 242/11; LG Berlin, Urteil vom 03.05.2011 - 16 O 55/11; AG Frankenthal, Urteil vom 19.03.2015 - 3a C 226/14; AG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2015 - 153 C 3184/14). Aufgrund dessen braucht der abgemahnte Anschlussinhaber normalerweise nicht anzugeben, bei welchem konkreten Ermittlungsschritt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Vielmehr muss bei Observer der Rechteinhaber nachweisen, dass die Ermittlung der IP Adresse ordnungsgemäß ohne Pannen erfolgt ist. Aus diesem Grunde fordern die Richter den Rechteinhaber bzw. die Kanzlei BaumgartenBrandt zur Stellungnahme auf und weisen darauf hin, dass sie nach derzeitigem Stand beabsichtigen, die Berufung des Rechteinhabers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.



LG Flensburg fordert stichhaltige Beweise bezüglich Filesharing Ermittlungssoftware

Ebenso sah dies das Landgericht Flensburg in einem Fall, in dem ein Anschlussinhaber eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Schulenberg & Schenk im Auftrag der Savoy Film GmbH erhalten hatte. In der Abmahnung wurde ihm vorgeworfen, dass er das Filmwerk "The Disappeared" über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Die Richter ordneten mit Beschluss vom 21.01.2016 (Az. 8 S 20/15) unter anderem an, dass innerhalb der Berufungsverhandlung Beweis über die Behauptung der Rechteinhaberin zu erheben ist, wonach die Ermittlung der IP-Adresse mittels der eingesetzten Filesharing-Ermittlungssoftware "Observer" angeblich korrekt und ordnungsgemäß erfolgt sei. In diesem Zusammenhang soll vom Kläger insbesondere der Nachweis erbracht werden, dass die verwendete Software aufgrund eines Abgleichs des Hashwertes festgestellt hat, dass es sich bei den angebotenen Dateien wirklich um die überwachten Dateien gehandelt hat. Das Gericht bestellte zur Überprüfung einen Sachverständigen, der ein entsprechendes Gutachten erstellen soll. Nähere Einzelheiten können in dem Volltext dieser Entscheidung nachgelesen werden.



Fazit

Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte immer häufiger - nicht nur bei Observer - die Ermittlungsergebnisse der eingesetzten Filesharing-Ermittlungssoftware hinterfragen und die Vorlage von Beweisen hinsichtlich der Zuverlässigkeit verlangen. Dies ist auch erforderlich, damit Unschuldige gar nicht erst ins Visier der Abmahner geraten. Abgemahnte sollten sich keinesfalls unter Druck setzenlassen und nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (HAB)



Volltext des LG Düsseldorf

Volltext des LG Flensburg


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Neue Abofalle!

#10538 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Februar 2016, 10:20

Kanzlei Lachmann: neue Abo-Falle? 'habibi.de'


10:10 Uhr



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Rechtsanwältin Viola Lachenmann
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Bericht
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rubyn
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10539 Beitrag von rubyn » Dienstag 9. Februar 2016, 11:30

Ist im Filesharing nix mehr los, dass du jetzt auf Abofallen umsteigst?
Außerdem ist habibi schon ein alter Hut.

gugge mal hier bei Radziwill-Anwälte in Berlin

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10540 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Februar 2016, 11:43

[quoteemrubyn]Ist im Filesharing nix mehr los, dass du jetzt auf Abofallen umsteigst?
Außerdem ist habibi schon ein alter Hut.[/quoteem]
Sorry. Das nächste Mal frage ich dich natürlich erst um Erlaubnis. Mein Fehler.

Die Warnung kam aber aktuell über BR.de, so dass ich diese weitergebe.

Und nein, wie jedes Jahr um den Februar (+/- 1 Monat) herum, ist hinsichtlich Filesharing bzw. in den Foren - nichts - los. Vielleicht auch nie mehr.

Noch abschließend ... Filesharing-Abmahnungen gibt es seit ca. 04/2005 - also ein ganz alter Hut - immer noch aktuell und immer noch gibt es Unbelehrbare. Noch einmal sorry - Unschuldige.

1ööüüää1


VG Steffen

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