Abmahnungen von RA Edelmaier

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Y12
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#41 Beitrag von Y12 » Donnerstag 3. Dezember 2015, 10:27

Hi Forum,

ich habe auch wieder einen "Bettelbrief" vom RA bekommen.

Ich möchte nicht zahlen.

Muss ich jetzt noch einmal eine mod. UE schicken oder muss ich nichts tun?

VG
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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#42 Beitrag von Steffen » Donnerstag 3. Dezember 2015, 10:48

Ich möchte nicht zahlen.
Dann zahle doch einfach nicht.
Muss ich jetzt noch einmal eine mod. UE schicken oder muss ich nichts tun?
Nein, ja.

VG Steffen

Y12
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#43 Beitrag von Y12 » Donnerstag 3. Dezember 2015, 15:14

:te

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Träumer
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#44 Beitrag von Träumer » Freitag 5. Februar 2016, 17:17

Hallo,

habe von RA Edelmaier auch einen Mahnbescheid erhalten, worauf ich Widerspruch eingelegt habe. Nun bekam ich wieder Post mit einem Vergleichsbetrag, ansonsten würde Klage eingereicht werden.
Hat jemand schon Erfahrung mit so einer Androhung. Hat jemand bezahlt oder abgewartet was weiter passiert???? Bin ratlos was ich machen soll.

Liebe Grüße

Per.Son
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#45 Beitrag von Per.Son » Freitag 5. Februar 2016, 18:10

Ja, allerdings bei einem anderen Abmahnanwalt.
Alles wie bei dir, bis dann die Klagebegründung im Briefkasten lag.
Danach RA kontaktiert, Strategie lag fest und Beweise waren schon vorher gesichert worden. Hatte ja 3 Jahre Zeit.
Nach ein einviertel Jahren jetzt Klage gewonnen und Berufung wurde nicht eingereicht.

Einweitererkunde
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#46 Beitrag von Einweitererkunde » Samstag 2. Dezember 2017, 12:34

Folgende Ausgangslage:
Ursprüngliche Forderung aus 2010 (damals geltend gemacht von RA Meier)
UE nach Muster am 01.10.2010
Nach 7 Jahren "Sendepause" Schreiben von Rhein-Inkasso in 09/2017
Widerspruch nach Muster und danach ein Bettelbrief (keine Reaktion)
Oktober 2010 Schreiben von RA Edelmaier (Bettelbrief, keine Reaktion)
Nach über einem Jahr nun in 12/2017 Mahnbescheid

Frage: Widerspruch und abwarten, bei Klage RA beauftragen, oder? Bin nicht mehr up to date, ob sich am Verfahren etwas geändert hat.
Danke schon mal vorab.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#47 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Dezember 2017, 17:54

Hallo @Einweitererkunde,

man kann ja davon ausgehen, dass nach einer normalen Filesharing-Abmahnung (2010) sowie Reaktion (mod. UE + Nichtzahlen), jetzt (2017) ein MB beantragt wurde.

Das hieße, in den Forderungen des MB, sollte es um den Restschadensersatzanspruch (gem. § 102 S. 2 UrhG) gehen. Es wäre schön, wenn Du mir einmal (wird nicht veröffentlicht), den MB einscannen und per Mail zusenden könntest.

Natürlich kann hinsichtlich des Restschadensersatzanspruch ein MB beantragt werden, es wird auch nicht so teuer sein. Das Mahngericht prüft nicht, ob dieser Anspruch auch zurecht besteht. Das bedeutet, man sollte auf jeden Fall Widerspruch - insgesamt - und - fristgemäß (ca. 2 Wochen nach Zustellung) beim Mahngericht, dass den MB erlassen hat, einlegen. Wo es möglich ist mittels Doppelversand (Beweis des Sendens).

Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten, entweder klagt man oder nicht. Klagt man, sollte man auf jeden Fall sofort einen Anwalt beauftragen und nicht allein herumdoktern. Notfalls, schreibe (rufe) mich an, und ich empfehle dir einen Anwalt in deiner Nähe. Denn nur bei einem unzureichend gesicherten Anschluss, würde die Täterschaft wegfallen, die Störerhaftung ist nicht mehr durchsetzbar. Deshalb sollte man nicht auf eigene Faust irgendwie antworten (außer - Widerspruch MB).

Halte uns bitte einmal auf dem Laufenden.

VG Steffen

Aktenzeichenxy
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#48 Beitrag von Aktenzeichenxy » Samstag 2. Dezember 2017, 19:22

Ich habe heute auch ein mahnbescheid zugeschickt bekommen, selbe Situation wie b e bei einweitererkunde, es geht auch um eine Abmahnung aus dem Jahr 2010 , wo erst durch ra Meier abgemahnt wurde, damals wiedersprochen dann Ruhe bis im Oktober 2016 dich Rhein Inkasso gemeldet hat, wieder wiedersprochen und keine Zahlung geleistet Ende November 2016 dann schreiben von Kanzlei Edelmaier erhalten wieder wiedersprochen keine Zahlung geleistet und heute dann der mahnbescheid gestellt von Rheininkasso, Prozessbevollmächtigt Rechtsanwalt Edelmaier. Was aber auffällt die geforderte Summen unterscheiden sich von den schreiben aus 2016( 595,26) zu jetzt 2017( 501,93) , habe jetzt mein Kreutz bei wiedersprochen wird vollständig gesetzt und muss jetzt wohl abwarten was passiert, alle Jahre wieder ein Brief wobei der heute eine kurze Schockstarre versetzt hat, bislang hab ich noch keinen Rechtsbeistand geholt was ich aber im Fall einer Klage auf jeden Fall tun werde, bin nur beruight hier auf Gleichgesinnte gestoßen zu sein und mich im Fall einer Klage auch gern an dich Steffen wenden würde welcher hier bei uns in Frage kommt, lg

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#49 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Dezember 2017, 19:48

Man sollte auf jeden Fall keine Panik bekommen. Ganz so leicht ist ein Restschadensersatzanspruch nicht gerichtlich durchsetzbar. Und dann muss auch noch die gesamte Rechtekette (Beginn Abmahnung) überprüft werden.

Dagegen ist ein MB sehr schnell und leicht beantragbar und bewilligbar.

501,93 € Forderung - Der Antrag kostet so ca. 25,- € und die Gerichtsgebühren 32,- €. Das ist nicht die Welt, selbst wenn man nicht in jeden Fall klagen sollte. Wenn überhaupt.

Widerspruch insgesamt und fristgerecht.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#50 Beitrag von Steffen » Sonntag 3. Dezember 2017, 11:14

Rechtsauffassung RA Edelmaier (2015; wahrscheinlich anzunehmen, dass diese heute anderslauted)


(...) Zu Unrecht gehen Sie von Verjährung der geltend gemachten Forderung aus.

Hat der Verpflichtete - also Sie - durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten - also meines Mandanten - erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung.

Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB; aus BGH, Urteil vom 27.10.2011, I ZR 175/10 "Bochumer Weihnachtsmarkt").

Der Schadensersatzanspruch meiner Mandantin ist deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist.

Sie haben über Ihren Internetanschluss unerlaubt ein urheberrechtlich geschütztes Werk unserer Mandantin einer Vielzahl von Usern zur Verfügung gestellt. Somit haben Sie sich gegenüber meiner Mandantin schadensersatzpflichtig gemacht und durch die Verletzungshandlung etwas auf Kosten meiner Mandantin erlangt.

Daher sind Sie verpflichtet Wertersatz im Wege der Lizenzanalogie zu leisten, welcher geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 "Bochumer Weihnachtsmarkt"). (...)






Ausgangslage:


BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch

(...) Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB).

(...)

Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht (LG Bielefeld, GRUR-RR 2015, 429 und ZUM 2016, 458; AG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2015 - 57 C 7592/14, juris Rn. 18; AG Frankenthal, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 3a C 198/14, juris; a. A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 20 U 138/12, juris; LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 431) gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine Internettauschbörse. (...)


Nur ist dies nicht Neues, was der BGH erst 2016 festlegte, sondern schon immer geltend. Nur hat es bis dahin niemand so recht interessiert.

Nur bleibt es immer noch Aufgabe des Klägers zu beweisen:
a) Aktivlegitimation (Rechtekette) / Beweiskette
b) Täterschaft





zur Täterschaft):


BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife

1)

(...) Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit. (...)


Aber!


2)

(...) Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. (...)


BGH:

(... ) Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. (...)




Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist mittlerweile gefestigt.



1) Vermutung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft (Anscheinsbeweis)

Anzunehmen:
- wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten

Auszuschließen:
- wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war
- bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.



2) sekundäre Darlegungslast (Substituierung)

- genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen
- In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat
- Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.


Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 – Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch)





Hinweis:


1)

Konstellation Ehepartner / Ehepartner (keine anderen Mitnutzer)




BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife

(...) Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen allerdings die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs a.a.O. Art. 6 Rn. 22). Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt. (...)


2)

Ist der Täter bekannt - ist dieser zu nennen



BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 - Loud

(...) Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts – hier durch den Tonträgerhersteller - die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat. (...)



Das alles ist aber im möglichen Klagefall von dem beauftragten Anwalt zu beachten. Aber auch hier gilt, Edelmaier muss erst einmal klagen und dann auch obsiegen.



VG Steffen Heintsch

Einweitererkunde
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#51 Beitrag von Einweitererkunde » Sonntag 3. Dezember 2017, 15:06

Steffen hat geschrieben:
Samstag 2. Dezember 2017, 17:54
Hallo @Einweitererkunde,

man kann ja davon ausgehen, dass nach einer normalen Filesharing-Abmahnung (2010) sowie Reaktion (mod. UE + Nichtzahlen), jetzt (2017) ein MB beantragt wurde.

Das hieße, in den Forderungen des MB, sollte es um den Restschadensersatzanspruch (gem. § 102 S. 2 UrhG) gehen. Es wäre schön, wenn Du mir einmal (wird nicht veröffentlicht), den MB einscannen und per Mail zusenden könntest.

Natürlich kann hinsichtlich des Restschadensersatzanspruch ein MB beantragt werden, es wird auch nicht so teuer sein. Das Mahngericht prüft nicht, ob dieser Anspruch auch zurecht besteht. Das bedeutet, man sollte auf jeden Fall Widerspruch - insgesamt - und - fristgemäß (ca. 2 Wochen nach Zustellung) beim Mahngericht, dass den MB erlassen hat, einlegen. Wo es möglich ist mittels Doppelversand (Beweis des Sendens).

Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten, entweder klagt man oder nicht. Klagt man, sollte man auf jeden Fall sofort einen Anwalt beauftragen und nicht allein herumdoktern. Notfalls, schreibe (rufe) mich an, und ich empfehle dir einen Anwalt in deiner Nähe. Denn nur bei einem unzureichend gesicherten Anschluss, würde die Täterschaft wegfallen, die Störerhaftung ist nicht mehr durchsetzbar. Deshalb sollte man nicht auf eigene Faust irgendwie antworten (außer - Widerspruch MB).

Halte uns bitte einmal auf dem Laufenden.

VG Steffen

Hallo Steffen,
vielen Dank für die Rückmeldung. Wie sich zwischenzeitlich durch die weiteren Beiträge gezeigt hat, bin ich wohl nicht der Einzige, der nach so langer Zeit wieder angeschrieben wurde. Gerne schicke ich Dir den MB mit anonymisierten Daten zu. Wenn Du möchtest auch das dem MB vorangegangene Schreiben des RA vom Oktober 2016. Werde jetzt natürlich erstmal widersprechen und abwarten. Im Klagefall komme ich gerne auf dein Angebot zurück einen RA in meiner Nähe zu finden.

Aus deinen Beiträgen hier schließe ich, dass ich selbt im Klagefall gute Karten hätte.
VG

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#52 Beitrag von Steffen » Sonntag 3. Dezember 2017, 17:04

Ich denke das man alles, wenn es soweit ist, mit seinem Anwalt bespricht. Auch sollte man nicht allzu viel hier von sich preisgeben.

Meines Erachtens geht es darum, jemanden zu benennen, der als möglicher Täter in Betracht kommt. Man muss dem Kläger keinen Täter namentlich präsentieren, außer man kennt ihn.

VG Steffen

Guybrush
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#53 Beitrag von Guybrush » Dienstag 18. September 2018, 20:51

Hallo Steffen,

erst einmal vielen Dank für die ganze Arbeit, die Du Dir hier machst und die vielen wertvollen Informationen, die mich vor weiteren schlaflosen Nächten gerettet haben.

Ich habe 2016 eine Abmahnung von Fareds erhalten, für die ich eine modifizierte UE abgegeben habe. 2017 dann von Rhein-Inkasso eine Zahlungsaufforderung und im selben Jahr eine zweite Zahlungsaufforderung. Bis hierhin - außergerichtlich - habe ich mich von einem Anwalt vertreten lassen.

Dieses Jahr kam dann ein von Edelmaier beauftragter Mahnbescheid, dem ich vollständig widersprochen habe. Durch den damit ausgelösten Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung, müsste ich dem Anwalt ein weiteres Mandat zukommen lassen, um mich rechtlich vertreten zu lassen.

Jetzt habe ich von Edelmaier eine Vergleichsvereinbarung angeboten bekommen, in der im Gegensatz zu den hier beschriebenen Vergleichen und Anerkenntnissen nicht explizit von einer Rücknahme des Mahnbescheids die Rede ist. Ebenfalls ist der Betrag so weit reduziert worden, dass ich bereit wäre diesen zu bezahlen, insofern die Angelegenheit hierdurch tatsächlich erledigt.

Es enthält:

1. Anschreiben mit Angebot eines Vergleichs (entweder vollständig zahlbar, oder in Raten).
2. Anerkenntnis und Vergleich ( i) vorbehaltloses zahlen des Betrags für die genannte Forderung. Mit der Zahlung würde ich die Forderung anerkennen; ii) Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis abgegegolten und erledigt sind. Außergerichtliche Kosten, einschließlich Vergleich, werden gegeneinander aufgehoben).
3. Anerkenntnis und Vergleich (wie 2. nur mit Ratenzahlung).

Muss ich also irgendetwas in dem Schreiben genau beachten und überprüfen? Oder sollte ich im Fall einer Zahlung zusätzlich ein Antwortschreiben formulieren? Z. B. dass ich die Vergleichsvereinbarung annehme und nach Zahlungseingang von RA Edelmaier die Bestätigung erwarte, dass keine weiteren Schritte unternommen werden?!

Danke!

tiptronic
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#54 Beitrag von tiptronic » Dienstag 18. September 2018, 21:52

Hallo Zusammen,

eigentlich bei Nimrod gestartet mit Abmahnung in 2014. modUE etc. Bettelschreiben, und lange Ruhe, bis Anfang 2018 das Inkasso begann zu nerven. Dann natürlich irgendwann der Mahnbescheid via Hr. Edelmeier, dem ich widersprochen hatte. Nun, wie beim Vorredner, die Feststellung, man hätte ja widersprochen, die 3 Zettel gleichen Inhalts (vermutlich)
ICH möchte natürlich nicht zahlen. Denke, wenn die Forderungen berechtigt sind, mal abgesehen von der Abzocke, dann hätte der RA geklagt.
Tipps nehme ich natürlich entgegen.
Grüße und Dank ins Forum

mthShax
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#55 Beitrag von mthShax » Mittwoch 26. September 2018, 20:08

Hallo zusammen,

same here - gleiches Schreiben von RA Edelmaier. Auch ich frage mich, was ich tun soll, selbe Situation wie bei Guybrush.

Danke für eure Rückmeldung.

gecko1492
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#56 Beitrag von gecko1492 » Samstag 13. Oktober 2018, 23:46

Steffen ist am 27 August verstorben.
Gruß Gecko

Einweitererkunde
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#57 Beitrag von Einweitererkunde » Donnerstag 14. März 2019, 16:04

Hallo,
ich hoffe, ich kann den Thread hier nochmal aktivieren.
Folgende Ausgangslage:
Ursprüngliche Forderung aus 2010 (damals geltend gemacht von RA Meier)
UE nach Muster am 01.10.2010
Nach 7 Jahren "Sendepause" Schreiben von Rhein-Inkasso in 09/2017
Widerspruch nach Muster und danach ein Bettelbrief (keine Reaktion)
Oktober 2010 Schreiben von RA Edelmaier (Bettelbrief, keine Reaktion)
Nach über einem Jahr nun in 12/2017 Mahnbescheid
Widerspruch und bis heute keinerlei Reaktion seitens des Gerichts.

Heute nun die Mitteilung des AG-Stuttgart, dass, ich zitiere: "Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor. Demgemäß ist der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht ... abgegeben worden. Diesem Gericht bleibt die Prüfung der Zuständigkeit vorbehalten."

Was bedeutet das jetzt? Steht die Klage nun unmittelbar bevor?
Danke schon mal vorab.

tiptronic
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#58 Beitrag von tiptronic » Montag 3. Juni 2019, 14:06

Hi, bei mir nach wie vor nichts Neues.
Wie ist es Dir jetzt weiter ergangen, bist Du zum RA gegangen, was ich mal annehmen....was ist daraus geworden?
Hoffe, Du kannst positiv berichten!!
Grüße

rlars85
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#59 Beitrag von rlars85 » Dienstag 4. Juni 2019, 18:43

Hallo bei mir gleiche Geschichte:

Gegenstand 1 Lied aus einer Top 100 via peer to peer

Ursprüngliche Forderung 2010 (damals n RA Meier)
UE nach Muster am 09/2010
Nach 7 Jahren "Sendepause" Schreiben von Rhein-Inkasso in 10/2017
Widerspruch nach Muster (keine Reaktion)
Nach über einem Jahr Mahnbescheid 12/2017 --> Wiederspruch
Klage am Amtsgericht Stuttgart für Lizenzanalogie eingereicht 1/2019
Information Amtsgericht Stuttgart 5/2019 leitet es an das ansässige Lokale Amtsgericht weiter 4/2019
Nun im Juni 2019 beantragt die Kanzlei OE eine Verweisung an das Amtsgericht Leipzig, da "dieses Gericht für urheberrechtliche Streitigkeiten ausschließlich zuständig ist"

Leider habe ich keinen plan wie ich hier weiter verfahren soll, das ganze ist jetzt 9 Jahre her und eigentlich dachte ich das es nach 3 Jahren Verjährt ist.

Gibt es auch andere mit dem Dilemma, werde wahrscheinlich einen Anwalt einschalten da die Klage ja nun eingereicht ist.

Morlog
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#60 Beitrag von Morlog » Dienstag 4. Juni 2019, 23:51

Die Verjährung sind 10 Jahre für die Rechteinhaber und mit seinen Lizenzen. Dank unserer Regierung wo Anwälte sitzen die das beschlossen haben. WF waren die Ersten die auf diesen Zug mit den 10 Jahren aufgesprungen sind und alle Anderen werden folgen. Warte einfach ab. Der gute Anwalt wird dich auch nur aussaugen. Vergleichen kannst du dich immer noch ohne Anwalt. Oder das Gericht wird dir einen Vergleich vorschlagen. Abwarten und Tee trinken. Ich hab auf meine Abmahnung überhaupt nicht reagiert. Das war auch gut so.Das war 2010.
Morlog

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