Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Abgemahnter0714
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3081 Beitrag von Abgemahnter0714 » Samstag 16. Januar 2016, 11:41

Zur Info:

Ich habe auch kurz vor Weihnachten ein Schreiben von Debcon erhalten, dem ich widersprochen habe und Auskunft über die über mich gespeicherten Daten verlangt habe.
Heute habe ich eine entsprechende Auflistung von Debcon erhalten.

Darin steht auch, dass die Weitergabe der Daten and Dritte wie Auskunfteien oder die Schufa Holding AG nicht beabsichtigt ist.

CVP
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Neuer Brief von Debcon

#3082 Beitrag von CVP » Samstag 16. Januar 2016, 14:13

Steffen hat geschrieben:Hallo @CVP,

danke für die Information ud halte uns bitte einmal auf dem Laufenden. Mit nächster (gerichtlicher) Post ist dann so gegen Juli 2016 zu rechnen.

VG Steffen
Moin Steffen!

Es gibt Neuigkeiten. Nachdem ich dem gerichtlichen Mahnbescheid (Ende Dezember 2015) widersprochen habe, habe ich nun wieder einen Brief von Debcon erhalten. In dem Schreiben werde ich nicht einmal persönlich angesprochen und ich werde darauf hingewiesen, dass ich vor Gericht keine Aussichten auf Erfolg hätte (das bezweifele ich stark). Es wird wird jetzt wieder eine Summe eingefordert, die allerdings über 1000 (TAUSEND) Euro unter der vorherigen Forderung liegt und innerhalb von 9 Tagen zu überweisen wäre. Ich hefte das mal als Bettelbrief ab.

Gruß

Nö ich nicht

Sianfra
Beiträge: 84
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Re: Neuer Brief von Debcon

#3083 Beitrag von Sianfra » Sonntag 17. Januar 2016, 22:32

CVP hat geschrieben:
Steffen hat geschrieben:Hallo @CVP,

danke für die Information ud halte uns bitte einmal auf dem Laufenden. Mit nächster (gerichtlicher) Post ist dann so gegen Juli 2016 zu rechnen.

VG Steffen
Es wird wird jetzt wieder eine Summe eingefordert, die allerdings über 1000 (TAUSEND) Euro unter der vorherigen Forderung liegt und innerhalb von 9 Tagen zu überweisen wäre. Ich hefte das mal als Bettelbrief ab.
Damit liegst du gar nicht so daneben. Das war 2012 bei mir auch so. Bettelbrief abheften und abwarten.

localhorst
Beiträge: 5
Registriert: Freitag 18. Dezember 2015, 21:10

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3084 Beitrag von localhorst » Montag 18. Januar 2016, 22:22

Abgemahnter0714 hat geschrieben:Heute habe ich eine entsprechende Auflistung von Debcon erhalten.
Die hab ich heute auch erhalten... 18 Tage nach Fristablauf. Die angeforderte Kopie vom MB hab ich aber nicht erhalten, allerdings steht in der Auskunft auch das falsche Datum vom MB drauf. Soviel zu Thema "gerichtsfeste Erfassung" der IP... wenn die schon bei der Übernahme des MB-Datums versagen, sind an der ermittelten IP berechtigte Zweifel angebracht! Auch die angeforderte Vollmachtserklärung des Gläubigers und die detaillierte Info zum Vertragsgegenstand fehlen.
Der Widerspruch auf den evtl. folgenden gerichtlichen MB enthält dann also wieder die Forderung, den MB vom angeblichen Datum und die anderen Infos zuzusenden.

dozo70
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3085 Beitrag von dozo70 » Montag 18. Januar 2016, 23:16

@localhorst: Sorry, ich kann es jetzt gerade nicht nachvollziehen, hast du jetzt schon einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen oder nicht ?

Danke & viele Grüße

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3086 Beitrag von Steffen » Dienstag 19. Januar 2016, 16:51

Debcon's neustes Schreiben 01/2016 für die "RGF Filmvertrieb UG":
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Gläubigerin: RGF Filmvertrieb UG
Unser Zeichen: Rxxxxx



16:55 Uhr



Musterschreiben:


Seite 1:

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Seite 2:

Bild


Seite 3:

Bild





Inhalt:


Seite 1:

Neben der Erwähnung der aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11.06.2015 sieht man sämtlich außergerichtliche Einigungsversuche als gescheitert an. Im Weiteren fordert man auf, den vermeintlich berechtigten Anspruch zu bezahlen (siehe Forderungsaufstellung).


Seite 2:

Hier wird kurz auf einige Punkte eingegangen, wie Schadensminderungspflicht, strafrechtliche Verfolgung, kein Recht auf Ratenzahlung, Härtefallregelung sowie individuelle Regelung.

Dabei sollte man hinsichtlich einer strafrechtlichen Verfolgung keine Gedanken verlieren. Ich finde es auch Schade, das man jetzt noch mit dem Strafrecht droht. Also, keine Panik!


Seite 3:

Man sollte ehe man überhaupt in Erwägung zieht eine Variante zu wählen beachten, dass beide Varianten ein Schuldanerkenntnis darstellen sowie einen binden. Diese Varianten sind nicht anwaltlich ungeprüft zu unterzeichnen.

Variante 1
a) Ratenzahlungsvereinbarung: 29 Raten zu jeweils 100,00 EUR
b) Verzicht auf Einrede der Verjährung

Variante 2
a) DebconAssistance (24 Raten je 25,00 EUR)





Empfehlungen AW3P:

  • 1. Wer gegenüber Debcon die Forderungen betreff einer Abmahnung der "RGF Filmvertrieb UG" noch nicht widersprach, sollte Widerspruch einlegen.


    Muster Widerspruch

    • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

      [Ort], den [Datum]

      [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


      Widerspruch
      Ihr Schreiben vom [Datum]
      Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

      Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen


      __________________________________
      (rechtsverbindliche Unterschrift)


    Kein Chichi und kein Schnickschnack, einfach widersprechen (Doppelversand: 1-mal Einwurfeinschreiben, 1-mal E-Mail).

  • 2. Wer schon 1-mal Debcon widersprach, heftet das Schrieben unter den Vermerk: "Wichtig!" ab.
    • 2.1. Wer möchte, kann natürlich nochmals widersprechen, ist aber kein muss!

    3. Wer zahlen möchte bzw. sich vergleichen ... des Menschen Wille ist sein Himmelreich!


    4. Anwaltliche Prüfung.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon's Schreiben 12/2015:
Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben
im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG"


13:31 Uhr


Die Debcon GmbH versendet aktuell ein zweiseitiges Forderungsschreiben im Auftrag der "RGF Filmvertrieb UG" betreff ursprünglichen Abmahnschreiben der Oldenburger Rechtsanwaltskanzlei Munderloh aus den Jahren 2012 bzw. 2013 (noch nicht verjährt).



Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Zinshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

Bild


Seite 2:

Bild




Inhalt:

Seite 1

In den mir vorliegenden Schreiben handelt es sich um den Adult-Film: "Extreme Pervers Nr. 1 - 18 Jahre und so verdorben". Debcon informiert, das mann mittels einem Inkassovertrag der "RGF Filmvertrieb UG" mit dem Forderungsmanagement beauftrag wurde.

Sollte die Zahlung der Gesamtforderung ('Betrag kann variieren') nicht erfolgen, wird die Debcon GmbH einen Mahnbescheid beantragen.


Forderungsaufstellung
1,3 GG (Nr. 2300 VV RVG anteilig): 755,80 €
Lizenzschaden: 600,00 €
Ermittlungskosten: 234,00 €
Verfahrenskosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 25,00 €
RA Kosten Auskunftsbeschluss (anteilig): 35,00 €
Kosten Providerauskunft: 3,50 €
Zinsen: 'abhängig vom Abmahnungsdatum'
Inkassogebühren: 0,00 €
____________________________________________________________
Gesamtforderung: 'Betrag kann variieren'



Seite 2

Die Seite 2 beinhaltet eine Zahlungsvereinsbarung, die man auf keinen Fall unterzeichnen sollte. Durch das Unterzeichnen erkennt man die durch Debcon geltend gemachten Forderungen an, was ein Schuldanerkenntnis darstellt. Diese Zahlungsvereinbarung hätte Vertragscharakter, der einen bindend, selbst wenn man die Zahlung vorzeitig einstellt.

Im Weiteren verzichtet man freiwillig mit der Unterschrift auf die Einrede der Verjährung i.V.m. dass durch das Schuldanerkenntnis die Verjährung neu beginnt (vgl. § 212 Abs. 1 BGB).

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben 1-mal widersprechen, damit kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden kann. Die Zahlungsvereinbarung darf nicht anwaltlich ungeprüft unterschrieben werden.



Muster Widerspruch

  • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

    [Ort], den [Datum]

    [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


    Widerspruch
    Ihr Schreiben vom [Datum]
    Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

    Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück.

    Mit freundlichen Grüßen


    __________________________________
    (rechtsverbindliche Unterschrift)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon versendet aktuell Forderungsschreiben hinsichtlich abgetretener Forderungen der "Ephodos GmbH", vormals "Saferpayment AG" / "Cupido Entertainment AG"

17:19 Uhr


Anfänglich, diese versendeten Forderungsschreiben der "Debcon GmbH" haben nichts mit ehemalige Forderungen aus einer Abmahnung betreff Filesharing gemein, sondern beziehen sich auf einen vermeintlichen Vertrag zwischen dem Betroffenen und einer Internetseite mit kostenpflichtigen Erotikangeboten, wie: "Ueber18 V2", "Fickkontaktmarkt.com", "Dickeschlampen.com", "Natursekttotal", "Busenclub" usw. usf.




Musterschreiben:

Hinweis:
Forderungshöhe, Daten usw. können von Betroffenen zu Betroffenen variieren!"


Seite 1:

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Seite 2:

Bild


Seite 3:

Bild




Inhalt:

Jeder sollte erst einmal selbst nachprüfen, ob die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Schnell wird ersichtlich, das in dem Schreiben sehr viele Ungereimtheiten auftauchen, wie unvollständige Angaben, fehlerhafte bzw. falsche Angaben bis hin, das die meisten Betroffenen nach ihrer Kenntnis nie den behaupteten Dienstleistungsvertrag eingegangen sind.

Dem Schreiben ist eine "Bestätigung der Abtretung und Vertretungsanzeige" beigefügt. In dieser, sagen wir mit allen Hühneraugen zudrückend "Abtretungsurkunde", zeigt die "Ephodos GmbH" an, dass die ehemalige Forderung der "Saferpayment AG" an die "Debcon GmbH" abgetreten worden sind. Wie und wann die Forderung der Saferpayment AG / "Cupido Entertainment AG" allerdings auf die "Ephodos GmbH" übergegangen sein soll, bleibt fraglich.

Weiter ist dem Schreiben ein Entwurf eines "Schuldanerkenntnis und Zahlungsvereinbarung" beigefügt. Dieses Schuldanerkenntnis sollte nur nach anwaltlicher Prüfung unterzeichnet werden, ansonsten ist davon abzusehen.

Sollte man das Schreiben nicht zuordnen können ist diesem zu widersprechen und ein Nachweis einzufordern mit wem man wann und wie einen rechtsgültigen Dienstleistungsvertrag eingegangen ist, einer Kopie diesen Vertrages, sowie wie, wann und wodurch die "Ephodus GmbH" zur Gläubigerin wurde.

Man sollte auf alle Fälle dem Schreiben widersprechen, das Schuldanerkenntnis nicht anwaltlich ungeprüft unterschreiben oder gar übereilt bezahlen bzw. einen Vergleich auszuhandeln!



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Steffen Heintsch für AW3P


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Debcon's erstes Schreiben 11/2015 für die Astragon Entertainment GmbH:
Forderung aus Urheberrechtsverletzung
Computerspiel / Titel: [Name]


22.11.2015



1. Musterschreiben:

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2. Inhalt:

Wie die Debcon GmbH in ihrer News vom 17.11.2015 ankündigte, werden jetzt Forderungsschreiben für die neue Gläubigerin, der Astragon Entertainment GmbH, versendet.



2.1. Mustertext:

Hinweis:
Bestimmte inhaltliche Angaben wie, Aktenzeichen, Datum, Gesamtforderungshöhe, Streitgegenstand, Forderungsaufstellung, können und werden von Betroffenen zu Betroffenen variieren!


  • [Zeichen Debcon]
    [Absender]
    [Empfänger]

    [Ort, den Datum]
    [Aktenzeichen]


    Gesamtforderung: EUR [Betrag]
    Forderung aus Urheberrechtsverletzung
    Computerspiel / Titel: [Name]


    (...) Mit diesem Schreiben werden Sie darüber rechtsverbindlich informiert, dass uns die Gläubigerin Astragon Entertainment GmbH mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden Schulden aus Urheberrechtsverletzung beauftragt hat.

    Wie wir informiert worden sind, haben Sie bislang auf die Zahlungsaufforderung der NIMROD Rechtsanwälte, ehemaliges Aktenzeichen [Aktenzeichen Abmahnung] keine Zahlung geleistet. Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass dieser Zustand nicht beibehalten werden kann.

    Für den Ausgleich des berechtigten Anspruches in Höhe von

    EUR 1.951,31

    wie auch zu der Abgabe der erforderlichen Unterlassungserklärung - falls noch nicht geschehen - haben wir uns den 30.11.2015 notiert.

    Ist wider Erwarten die Zahlung nicht und/oder nur teilweise möglich, setzen Sie sich bitte umgehend nach Erhalt dieses Schreibens mit uns telefonisch in Verbindung, um einen für beide Seiten gangbaren und für Sie sicherlich kostengünstigen Weg zu finden.

    Nach Ablauf der Frist sind wir schon heute vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten.

    Sollten Sie in dieser Angelegenheit bereits einen Rechtsanwalt beauftragt haben, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschrift]


    Forderungsaufstellung
    1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.157,00 €
    Lizenzschaden gern. § 97 II 3 UrhG: 510,00 €
    Zinsen: 284,31 €
    Inkassogebühren: 0,00 €
    Gesamtforderung: 1.951,31 €

    Die Auftraggeberin ist vorsteuerabzugsberechtigt

    Rechteinhaber: Astragon Entertainment GmbH
    Forderungsgrund: Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung vom xx.01.2012, xx:xx:xx Uhr
    (siehe Abmahnung der NIMROD Rechtsanwälte vom xx.02.2012)
    Zinsberechnung aufgrund Verzugszinssatz ab dem xx.02.2012.
    Anschlussinhaber: [Name] [Adresse]


2.2. Wertung AW3P:

Anfänglich muss man beachten, das jedes außergerichtliches Schreiben - egal von wem - ernst zu nehmen ist und notfalls einer anwaltlichen Einschätzung bedarf. Solange die vermeintlichen Forderungen nicht nach den gesetzlichen Fristen verjährten, können diese außergerichtlich / gerichtlich geltend gemacht werden.

Im Forderungsschreiben wird der Auftraggeber namentlich benannt, aber keine näheren Angaben zum Vertragsgegenstand gemacht (vgl. § 11a RDG) sowie keine Vollmacht beigefügt (vgl. § 174 BGB; Kopie = ausreichend). Dieses ist aber notwendig, damit der Betroffene klar einschätzen kann, wie er auf dieses Schreiben reagieren muss und ob die Forderung überhaupt rechtens gestellt wird. Dann sollte man sehen, das die Möglichkeit besteht, das der Betroffenen kein vorheriges Abmahnschreiben erhielt und deshalb nicht reagierte. Umsonst hätte man auch nicht thematisiert, das der Betroffenen eine erforderliche Unterlassungserklärung abzugeben hätte, wenn dieses noch nicht geschehen sei.


Diskrepanz: Debcon:News / Forderungsschreiben

Beim sorgfältigen Lesen wird eine Diskrepanz deutlich.

Auszug Debcon:News, 17.11.2015:
  • (...) Die mit dem Widerspruch des Mahnbescheids verbundene streitigen Verfahren wird in Prozessvollmacht der Debcon GmbH die Rechtsanwaltskanzlei NIMROD Rechtsanwälte führen. (...)
Auszug Forderungsschreiben:
  • (...) Nach Ablauf der Frist sind wir schon heute vollumfänglich beauftragt, die Forderung mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- u. Gerichtskosten) haben Sie ebenfalls vor dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten. (...)

Debcon sollte schon einmal davon ausgehen, das nicht jeder Betroffene die Homepage des Inkassos besuchen wird und auch diesbezüglich nicht verpflichtet ist. Für eine umfassende Beurteilung und Einschätzung der weiteren Vorgehensweise ist es deshalb schon für jeden Betroffenen von Interesse, wer einerseits den Mahnbescheid beantragt und wer nach erfolgten Widerspruch die Ansprüche begründet (Klage im Mahnverfahren). Wenn man der Newsmeldung glauben schenkt, heißt es ja nichts anders, das der Gläubiger hier unnötigerweise einen Dritten einschaltet und damit zusätzliche und nichtnotwendige Kosten produziert. Einmal glaube ich nicht das Debcon bei diesem "Happen" unentgeltlich arbeitet, andermal besteht zwischen dem Gläubiger und der abmahnenden Kanzlei ein Vertrag (wie jetzt mit Debcon), so dass die abmahnende Kanzlei ohne große zusätzliche Kosten zu produzieren, den Betroffenen anschreiben könnte. Besonders da diese sowieso mit Vollmacht von Debcon wahrscheinlich die Ansprüche begründet.


Die Einschaltung eines Inkassos für die Geltendmachung von vermeintlichen Forderungen ist mittlerweile nichts Neues mehr (eBook: Wegweiser Inkasso). Viele Betroffene haben unerklärlicherweise auch mehr "Angst" vor einem Inkassoschreiben, als vor einem Anwaltschreiben. Vermutlich hat man hier wohl die Lohn- und Kontopfändungen im Hinterkopf sowie mögliche Schufa-Einträge, die Einfluss auf die Bonität haben. Hier sollte jeder wissen, das ein Inkasso - ohne - rechtskräftigen Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, schriftliches Schuldeingeständnis usw.) keinerlei Befugnis hat zu einer Pfändung (Lohn, Gehalt) noch in die Wohnung eingelassen werden muss. Einen Schufa-Eintrag darf das Inkasso auch nur vornehmen, wenn der Betroffene nicht wirksam diesen vermeintlichen Forderungen widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2015 - Az. I ZR 157/13: "Schufa-Hinweis"). Deshalb diesem Schreiben unbedingt widersprechen, wenn man nicht vorhat zu zahlen.


Ein Zahlen macht für mich auch erst einmal - nur weil ein Inkasso einen anschreibt - keinen Sinn, da die Forderungshöhe diesbezüglich einfach zu hoch ist (ca. 2.000,- €) und man bisher auch keine Zahlungsbereitschaft erkennen ließ. Natürlich, dies kann man nicht zerreden, wer sich für Nichtzahlen entschied, wählte entweder Verjährung oder Klage. Und solange die Forderungen nicht gesetzlich verjährt sind, kann der Gläubiger diese notfalls gerichtlich geltend machen. Ob oder ob nicht, wie hoch die Wahrscheinlichkeit denn wäre usw. ist dabei unerheblich und kann niemand - der sich seriös sengagiert - verbindlich beantworten. Punkt.

Trotzdem sollte man jetzt nicht sofort eine Überweisung vornehmen, Vergleiche aushandeln, denn es bedarf erst einmal die Abklärung einzelner Positionen.



3. Empfehlungen AW3P:
  • a) wer natürlich Ruhe in dem Rechtsstreit haben will, zahlt die geforderte Summe oder versucht einen Privatvergleich (bitte mit Rücksprache mit einem Anwalt)
    b) Widerspricht erst einmal diesem Schreiben - fristgemäß - sowie fordert Angaben zum Vertragsgegenstand (vgl. § 11a RDG) sowie die Vollmacht des Auftraggebers im Original (vgl. 174 BGB, Kopie = ausreichend) ein.
    • - bei widersprochenen Forderungen darf kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden
      - gewisse Angaben zum Vertrag sowie die Vorlage der Vollmacht sind unerlässlich zur Einschätzung,
      • aa) ob diese Forderungen überhaupt rechtens sind
        ab) welchen Auftrag hat genau das Inkasso übertragen erhalten zur Durchsetzung der vermeintlichen Forderungen - außergerichtlich / gerichtlich - um eben angemessen Reagieren zu können. Es besteht immer die Möglichkeit, das der jeweilige Betroffene nicht aus Ignoranz nicht reagierte, sondern weil er einfach das Schreiben der abmahnenden Kanzlei überhaupt nicht 2012 erhielt.

    Musterwiderspruch

    Hinweis:
    Ich werde keine Endlosdiskussion eingehen, ob man - wenn man nicht vorhat zu zahlen - den Widerspruch tatsächlich versenden muss oder nicht. Wer es nicht will, keinen Bock hat, es nicht einsieht oder es zu viel Aufwand darstellt - derjenige lässt es eben. Ausrufezeichen.


    • [Absender: Anrede, Vorname, Name, Anschrift]

      [Ort], den [Datum]

      [Empfänger: Firmenname, Anschrift]


      Widerspruch
      Ihr Schreiben vom [Datum]
      Ihr Zeichen: [Aktenzeichen Inkasso]



      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum].

      Ich, [Vorname Name], widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich zurück und fordere Sie auf, bis zum

      [Datum (14-Tage-Frist einräumen)]:

      (1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
      (2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung des Gläubigers gemäß § 174 BGB.
      (3.) Erteilen Sie mir detailliert, den Vertragsgegenstand zwischen der Auftraggeberin und Ihnen als Auftraggeber. Insbesondere der Aufwandsentschädigung des Tätigwerden als Inkassounternehmen und zu welchen außergerichtlichen / gerichtlichen Schritten und Maßnahmen Sie bevollmächtigt wurden gemäß § 11a RDG.


      Mit freundlichen Grüßen


      __________________________________
      (rechtsverbindliche Unterschrift)


    Hinweis:
    Es kommt immer wieder vor, das man ein Forderungsschreiben eines Inkassounternehmens erhält - ohne - vorher ein Abmahnschreiben erhalten zu haben. Hier muss im Musterschreiben eines Widerspruchs der Punkt (4) eingefügt werden, um eine Kopie des Abmahnschreibens anzufordern.


    Zusatzpunkt Musterwiderspruch:
    • (...)
      (4.) Senden Sie mir bitte eine Kopie des von Ihnen thematisierten Abmahnschreibens zu, da ich es nach meiner Kenntnis nie erhalten habe und um angemessen reagieren zu können.
      (...)


    Versandart:
    • a) per E-Mail (Textform; unterschriebener Widerspruch als Bild oder PDF als Anhang beifügen)
      • aa) zusätzlich per Telefax (nur wer ein Faxgerät besitzt oder die Möglichkeit hat)
      b) per Einschreiben (Einwurf ausreichend, Beachte: Unterschrift muss rechtsverbindlich eigenhändig erfolgen (vgl. § 126 BGB))
      c) Hinzuziehung eines Zeugen (18 Jahre +) der den Inhalt, das Eintüten und den Versand ggfl. beeiden kann

    Dann entscheidet man neu.

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Steffen Heintsch für AW3P

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Debcon's neustes Schreiben 10/2015:
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft«
und/oder/bzw.
»Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bzgl. Ihrer Schulden«


22:05 Uhr



Musterschreiben:


1. Debcon - Anwalt:

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2. Debcon - Betroffener ohne anwaltliche Vertretung:

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Inhalt:

In diesem neusten Schreiben von Debcon, werden einmal die Anwälte von Betroffenen angeschrieben, andermal Betroffene die nicht anwaltlich vertreten sind. In Anbetracht des vorrückenden Jahresende (Verjährung) + Weihnachten wird dieses bestimmt nicht der letzte Brief hinsichtlich vermeintlichen offenen Forderungen gewesen sein. Natürlich sollte man auch in Betracht ziehen, das man eventuell einen Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum geschenkt bekommt. Wichtig ist immer - keine Panik und Wissen, wie man angemessen reagieren kann und sollte.

In diesem Schriftsatz erläutert Debcon, die nach ihrer Rechtsauffassung und Ansicht, genau noch zwei verbleibenden Möglichkeiten, wie der laufende Rechtsstreit beendet werden kann.
  • 1. Außergerichtlicher Betrag von 195,- € [Betrag kann variieren].

    Hinweis AW3P:
    Ursprungs(gesamt-)forderung = 818,06 € [Betrag kann variieren]

    2. Gerichtliches Verfahren mit erheblichen Kosten. Mit den Hinweisen: "wenn auch erst nach Abschluss des Verfahren" sowie "Mahnbescheid bis zum streitigen Verfahren".

    3. Es gibt keinen - wie vielleicht erhofft - Forderungsverzicht.

"Do legst di nieda!"



Empfohlene Vorgehensweise:
  • 1. Natürlich wird der jeweils betreffende Anwalt am besten Wissen, wie er in Abstimmung und Interesse seiner Mandantschaft vorgehen muss.
    2. Betroffene ohne anwaltliche Vertretung, sollten nicht sofort die geforderte Summe zahlen, sondern erst einmal in Ruhe weiter abwarten und das Schreiben unter "Wichtig" abheften.


Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»10 jährige Verjährungsfrist«


04:37 Uhr


Musterschreiben:

Seite 1:
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  • Seite 2 - 300,- €-Vergleich:
    Bild

    Seite 2 - 200,- €-Vergleich

    Bild


Empfohlene Vorgehensweise:

Dieser Schriftsatz ist nur ein Abklatsch früherer Schreiben. Auch wenn man diesen Schriftsatz abschließt mit,

"Wir werden daher im Interesse der Rechteinhaber die Schadensersatzansprüche weiterhin auch gerichtlich geltend machen, um - wie der Begriff Schadensersatz nahelegt - diesen den entstandenen Schaden zu ersetzen.",

sollte man auch einmal klagen.

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«



23:42 Uhr


Musterschreiben:

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Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«


00:39 Uhr

Musterschreiben:

1. Debcon - Anwalt (Fax):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):

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Inhalt:

Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.

Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des ver-meintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.



Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon ver-tan?

Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).

Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
  • Klagewert: 250,00 €
    eigener Anwalt: 119,00 €
    fremder Anwalt: 158,00 €
    Gerichtskosten: 105,00 € +
    _________________________

    Gesamtrisiko: 632,00 €
    ==================
Jetzt kämen noch für Debcon (natürlich auch für den Betroffenen) Reisekosten, Kostenvorschuss für eventuelle Gutachten (glaube nicht, dass diese von Debcon oder vom Auftraggeber gezahlt werden) + Zeugenvernehmungen (dito). Das wäre viel zu viel Aufwand für einen sehr unsicheren Ausgang, denn Debcon müsste beweisen, das der jeweils Betroffene es war. Wird ein Mitnutzer (substantiiert) benannt, muss Debcon beweisen, dass dieser es war bzw. wer. lasst Euch nicht verrückt machen.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Fazit:

Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...

... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.

Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.

Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

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.
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Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«


00:05 Uhr



Musterschreiben:

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.
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Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entschei-dung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Be-klagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hin-gegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbe-scheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Mög-lichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" be-inhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbescheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

Bild



Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

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Bild



Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

Bild
Bild


Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

[si-ze=130]Muster (klick mich!)[/size]


Ausfüllhinweise

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Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P
Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.

Jogger123
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3087 Beitrag von Jogger123 » Dienstag 19. Januar 2016, 18:15

hab das Schreiben auch bekommen, gröl, zum totlachen ************..............den kann doch keiner ernst nehmen, man hat doch mit Mahnbescheid gedroht und nun das............,
Widersprochen hatte ich schon, eigentlich auch egal, weil eh nur unbestrittene Forderungen aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen eingetragen werden dürfen bei der Schufa,
ich bezweifle eh ************, ich hoffe niemand fällt darauf rein und zahlt!!!!!
ich jedenfalls nicht.....................Rundablage:-)


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dozo70
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3088 Beitrag von dozo70 » Dienstag 19. Januar 2016, 19:45

Na, wenn sie jetzt bei "Variante 2" noch einen Mixer oder Toaster drauflegen, dann haben sie mich aber und ich unterzeichne!!!! :l,

Maggitrinker
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3089 Beitrag von Maggitrinker » Dienstag 19. Januar 2016, 22:45

Hallo Zusammen,
Ich habe heute auch das zweite Schreiben von DEBCON im Briefkasten gehabt. Laut meinem Anwalt wurde die Forderung bereits schon bei Munderloh wiedersprochen.
Ich werde jedenfallst die Sache jetzt wieder meinem Anwalt übergeben. Mal schauen, was daraus wird
Gruß, W.

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Steffen
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#3090 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Januar 2016, 14:55

Liebe Forenuser des Threads: "Forderungen von der Debcon GmbH",

ich möchte noch einmal nachdrücklich daran erinnern, das jeder mit Registratur sich einverstanden erklärte die Board:Regeln einzuhalten.

Für die leicht Vergesslichen, noch einmal auszugsweise zur Erinnerung:

  • (...) (3) Diffamierende, vulgäre, ehrenverletzende, beleidigende, rechtsradikale, fremdenfeindliche, antisemitische oder rechtswidrige Postings durch Foren-Mitglieder oder andere strafbaren Äußerungen oder/und Anschuldigungen werden sofort nach Kenntnis durch den Forenbetreiber gelöscht. In schweren Fällen droht die Löschung des Accounts oder das Erbringen einer erwiesenen Straftat zur Anzeige. Goldene Regel: Wer Respekt erhalten will, sollte selber Respekt gegenüber anderen Menschen haben! (...)
[/b]
Das bedeutet, wenn ich auch nur noch eine schriftliche Löschaufforderung erhalte, weil einige denken, man kann hier hinter dem anonymen Account mal so richtig die Sau rauslassen, werde ich zukünftig den betreffenden Account sofort ohne Nennung von Gründen löschen.

Meinungsfreiheit ist grundsätzlich ein hohes Gut, aber es hat auch gewisse Grenzen. Sinnlose Beleidigungen, unwahre Tatsachenbehauptungen, Persönlichkeitsverletzungen, Schmähkritik usw. werden dann letztendlich auf meinem Rücken ausgetragen. Und dazu habe ich keine Lust mehr.

Und dies ist nicht diskutierbar. Alle diesbezüglichen Postings werde ich löschen!


Steffen Heintsch
Forenbetreiber AW3P
[/color]

dozo70
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3091 Beitrag von dozo70 » Mittwoch 20. Januar 2016, 17:31

Hallo Gemeinde,

hatte heute gleich zwei Briefe von der Debcon in der Post.

Brief a) enthielt den bereits weiter oben veröffentlichen 2 Varianten "Bettler".

Brief b) enthielt zu meinem großen Erstaunen die vor Weihnachten angeforderten Daten, einschließlich der Bekundungen die Daten nicht für Scoring, Schufa, usw. zu verwenden.

Wollte ich nur mal posten, nichts desto trotz werde ich heute Nacht ruhig schlafen. ,,..--.-

Snake1980
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3092 Beitrag von Snake1980 » Freitag 22. Januar 2016, 16:54

Hallo zusammen
hab Anfang 2013 auch eine Abmahnung von Rainer Munderloh bekommen wegen rgf Production die angeblich im November 2012 passierte. Habe mich damals an einen Anwalt gewannt der mich vertreten hat.
Nun habe ich Weihnachtspost von Debcon bekommen mit Gesammtvorderung, mein Anwalt meinte Ignorieren, wurde vor 3 Jahren schon bei Munderloh wiedersprochen. Mittlerweile kam der 2. Brief von Debcon wo sie mich darüber informieren das, das prozessrisiko nunmehr alleinig bei mir liegt . Vorne steht sie lehnen jeden weiteren vergleich und ratenzahlung ab da offebar nicht erwünscht rückseite steht Letzte Chance auf Ratenzahlung.

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3093 Beitrag von Sianfra » Freitag 22. Januar 2016, 18:14

Snake1980 hat geschrieben:Hallo zusammen
hab Anfang 2013 auch eine Abmahnung von Rainer Munderloh bekommen wegen rgf Production die angeblich im November 2012 passierte. Habe mich damals an einen Anwalt gewannt der mich vertreten hat.
Nun habe ich Weihnachtspost von Debcon bekommen mit Gesammtvorderung, mein Anwalt meinte Ignorieren, wurde vor 3 Jahren schon bei Munderloh wiedersprochen. Mittlerweile kam der 2. Brief von Debcon wo sie mich darüber informieren das, das prozessrisiko nunmehr alleinig bei mir liegt . Vorne steht sie lehnen jeden weiteren vergleich und ratenzahlung ab da offebar nicht erwünscht rückseite steht Letzte Chance auf Ratenzahlung.

Och, die wollen nur, dass sie nicht in Vergessenheit geraten. Und sie möchten dein Geld haben. :an

olik.k
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3094 Beitrag von olik.k » Freitag 22. Januar 2016, 23:38

Hallo zusamen
ICH HAB NACH WIDERSPRUCH bei Arrestgericht Hagen, schreiben von debcon bekommen mir wurde angeboten in Teilzahlungen zu Zahlungen u.s.w first bis 25.01.2016
Was sol ich machen?

LarryHarry
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Registriert: Freitag 31. Mai 2013, 16:17

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3095 Beitrag von LarryHarry » Samstag 23. Januar 2016, 01:01

Einmal widersprechen und dann
Toter Mann spielen

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3096 Beitrag von Steffen » Samstag 23. Januar 2016, 09:16

Mahnbescheid


Wirksamkeit:
Der Mahnbescheid erhält seine Wirksamkeit mit Zustellung (§ 693 ZPO). Das heißt nichts anderes, als das der Postbote den MB einen persönlich aushändigt oder bei eigener Ortsabwesenheit in den Briefkasten einwirft.


Widerspruch:
Widerspruch kann gegen diesen MB "zu einem Teil" oder "insgesamt" bei dem Gericht, was den MB erließ (§ 694 ZPO), erhoben werden.

Im MB sind als Anlagen der Vordruck des Widerspruchs + die Ausfüllhinweise enthalten. Diese sind selbsterklärend.

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Frist Zustellung:
  • "demnächst" ca. 14 Tage, bei Neuzustellung (z.B. falsche Adresse) ca. 1 Monat

Fristberechnung Zustellung:
  • §§ 221, 222 ZPO
  • §§ 187 ff. BGB


Hemmung der Verjährung:

Die Zustellung des Mahnbescheides führt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ebenfalls zur Hemmung der Verjährung. Gemäß § 167 ZPO tritt die Hemmung bereits mit Einreichung des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.


Hinweis: § 205 Abs. 2 BGB:
(...) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. (...)



Bsp. - allgemein-:
  • Antrag 31.12.;
  • Zustellung 08.01.;
  • Widerspruch 11.01. (+ 6 Monate § 205 Abs. 2 BGB);
  • Abgabe (+ 6 Monate § 205 Abs. 2 BGB i.V.m. 14 Tage Anspruchsbegründung § 697 Abs. 1 ZPO)
  • Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren): ca. Juli +


Mahnbescheid (allgemein):
  • 1. Widerspruch - insgesamt -
    (bei unberechtigten Forderungen)
    2. Abwarten
    • 2.1. klagt man
      • 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
        2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
    • 2.2. klagt man nicht
      • 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
        2.2.2. berichtet einmal hier, wenn man Abstand gefunden hat, und lacht über die eigene
        Angst.
    3. Natürlich kann man sich jetzt auch außergerichtlich vergleichen.

olik.k
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Registriert: Freitag 22. Januar 2016, 22:16

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3097 Beitrag von olik.k » Samstag 23. Januar 2016, 10:08

Morgen zusamme,
Es zieht sich seit 2012.09.18, da belamm ich ein Brief von Rec.Nimrod, ich habe nicht geantwortet. Danach kamen zwei briefe noch, und dan kam zwei briefe von Creditrefom am 2014.10.10 und 201.11.03. dann jetzt von debcom am 2015.11.17. und dann von MB von Ams:Hagen den habe ich widersprochenen und jetzt noch ein Brief von debcom am 2016.01,14.

Felian88
Beiträge: 5
Registriert: Montag 21. Dezember 2015, 15:08

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3098 Beitrag von Felian88 » Samstag 23. Januar 2016, 10:47

Ein mal widersprechen und dann ignorieren.
Ich habe das über einen Anwalt gemacht, kostet zwar Geld, aber alle weiteren Briefe müssen an die Kanzlei geschickt werden. Somit habe ich meine Ruhe.

DS5,7
Beiträge: 28
Registriert: Samstag 21. Februar 2015, 10:45

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3099 Beitrag von DS5,7 » Samstag 23. Januar 2016, 12:30

@olik.k
Ich würde an Deiner Stelle die genauen Daten aus Deinem obigen Post entfernen; so ist für jeden mitlesenden Gegner (z.B. Debcon) erkennbar, WER hier postet! Deine Anonymität ist somit im Eimer :-)!

amigo1959
Beiträge: 4
Registriert: Sonntag 24. Januar 2016, 12:18

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#3100 Beitrag von amigo1959 » Sonntag 24. Januar 2016, 12:27

Hallo zusammen,
auch ich habe pünktlich zu Weihnachten einen MB aus Hagen von Astragon bekommen. Habe diesem natürlich vollumfänglich Widersprochen. Habe wirklich keine Ahnung was die von mir wollten. Nun vor ein paar Tagen einen netten Brief von Debcon erhalten mit eingehender Erklärung wie teuer alles für mich werden kann oder ich Zahle eine Summe X ohne jede Erklärung wie sich diese zusammensetzt. Könnte ich auch in Raten. Wenn ich nur verstehen könnte was die von mir wollen.

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