Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#221 Beitrag von Steffen » Samstag 11. Juli 2015, 08:18

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
unbegründete Filesharingklage erfolgreich vor dem Amtsgericht Hamburg
abgewiesen, da durch die Klägerin weder Täterschaft noch Störerhaftung
bewiesen wurde.
Das Amtsgericht Hamburg kann der aktuellen Rechtsprechung Münchens
nicht folgen.



08:18 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Hamburg (Urt. v. 30.06.2015, Az. 543 C 9112/14) eine unbegründete Filesharingklage der "DBM Videovertrieb GmbH", vertreten durch die Augsburger Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller", erfolgreich abgewiesen da durch die Klägerin weder Täterschaft noch Störerhaftung bewiesen wurde. Das Amtsgericht Hamburg setzt sich hier lesenswert mit der sekundären Darlegungslast auseinander und kann der aktuellen Rechtsprechung München nicht folgen.



Abmahnfall

Die Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Euro Intim - Deutschland Intim - Intim-Zone So versaut ist Deutschlands Nachwuchs" (3 Logs: 11/2012) 11/2012 abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde reichte die Klägerin am Amtsgericht Hamburg Klage ein (AG: 651,80 EUR, SE: 500,00 EUR).



Antrag
  • (...) Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. (...)


Urteil
  • (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 36a - durch den Richter am Amtsgericht "..." nach mündlicher Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum "..." für Recht:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)
    • Im Weiteren werde ich nur auf den lesenswerten Standpunkt des Amtsgerichtes Hamburg zur höchstrichterlichen geforderten sekundären Darlegungslast eines Beklagten eingehen. Den kompletten Volltext dieser noch nicht rechtskräftigen Entscheidung kann man auf dem Blog: Dr. Wachs nachlesen.



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    AG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 36a C 134/14
    Urteil im Volltext: Blog Dr. Wachs

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    • (...) Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin für die streitgegenständliche Verletzung als Täterin verantwortlich ist. Unabhängig davon, ob diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 633 ff. - Sommer unseres Lebens und klarstellend BGH GRUR 2014, 657 ff. - BearShare) angenommene tatsächliche Vermutung überhaupt tragfähig ist (dagegen mit beachtlicher ausführlicher Begründung AG Düsseldorf; Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13 - zitiert nach juris), greift hier eine solche Vermutung nicht. Denn wenn eine Rechtsverletzung über einen Internetanschluss begangen wird, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten bzw. wenn dies vom Anschlussinhaber vorgetragen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 ff. - BearShare; BGH a.a.O - Sommer unseres Lebens m.w.N.). (...)

      (...) Der Anschlussinhaber trägt dazu eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ist damit allerdings nicht verbunden. Die sekundäre Darlegungslast dient der Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung; sie ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 34). Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des Anschlussinhabers Beklagten zu beweisen (vgl. BGH, a.a.O. BearShare). (...)

      (...) Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten bezieht sich nur darauf, ob überhaupt und wenn ja welche anderen Personen wegen des ihnen eingeräumten Zugriffs als Täter in Betracht kommen. Die Beklagte musste darüber hinaus weder angeben, welche Personen nicht in Betracht kommen, noch detaillierter dazu vortragen, ob die drei weiteren Familienmitglieder konkret auch gerade zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnten, zumal sich dies nach ihrer Einlassung, sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, ihrer unmittelbaren Wahrnehmung entzog. (...)


    Das Amtsgericht Hamburg zur Nachforschungspflicht
    • (...) Zu weiterem Vortrag und zu weiteren Nachforschungen war die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet. Es besteht in diesen Fällen insbesondere keine Verpflichtung, Nachforschungen dahingehend anzustellen, wer der Täter der Rechtsverletzung ist (BGH, BearShare, a.a.O.). Daher musste die Beklagte weder die Computer untersuchen noch ein Routerprotokoll auslesen. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, noch konkreter zur tatsächlichen Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen. Vortrag dazu, welche Personen zum Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzung den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten (so auch AG Düsseldorf, 20.05.2014, 57 C 16445/13 - juris; AG Düsseldorf; 25.11.2014, 57 C 1312/14 - juris). (...)
    • (...) Soweit ein kleiner Teil der Rechtsprechung dies noch anders sieht und vom Anschlussinhaber in Fällen wie dem hiesigen verlangt, er müsse "konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen (...), ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht hat, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret - und nicht nur theoretisch - Zugang zum Internetanschluss gehabt haben." (LG München I, 05.09.2014, 21 S 24208/13 - juris, dort Rn. 30), kann dem nicht gefolgt werden. (...)
    • (...) Diese Ansicht überspannt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, weil sie die Funktionsweise der Tauschbörsenprogramme nicht hinreichend berücksichtigt. Das Herunterladen und das Anbieten einer Datei in einer Dateitauschbörse setzen nämlich nicht voraus, dass der Tauschbörsennutzer dauerhaft anwesend ist. Der Vorgang muss nur einmal manuell, das heißt durch einen anwesenden Nutzer, in Gang gebracht werden. Sodann kann eine Datei stunden-, tage- oder im Extremfall, nämlich wenn die Internetverbindung nicht getrennt wird, wochenlang angeboten werden. Wäre eine durchgehende körperliche Anwesenheit erforderlich, würde es zur Darlegung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, ausreichen, wenn er vorträgt, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht zu Hause, sondern z.B. bei der Arbeit gewesen sei. Insoweit weisen jedoch sowohl die Gerichte als auch die Klägervertreter in Filesharing-Verfahren zu Recht immer wieder darauf hin, dass eine Datei in einer Dateitauschbörse auch ohne dauernde körperliche Anwesenheit des Anschlussinhabers angeboten werden kann, der Anschlussinhaber sich mit einem solchen Vortrag also regelmäßig nicht entlasten kann. Dies muss dann aber im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch für die weiteren Nutzer des Internetanschlusses gleichermaßen bzw. umgekehrt gelten, sofern es sich bei diesen um Haushaltsangehörige handelt. Denn auch diesen steht der Anschluss, wie dem Anschlussinhaber, quasi ständig zur Verfügung. Es kommt es auf die Anwesenheit weiterer Haushaltsangehöriger Personen exakt im Ermittlungszeitpunkt gar nicht an, wenn zuvor ein Tauschbörsenprogramm gestartet wurde auf einem Gerät, welches mit dem Internet verbunden war (so bereits AG Hamburg, 27.03.2015, 36a C 363/14 - juris, dort Rn. 25). (...)
    • (...) Die Beklagte musste auch nicht vortragen, wer Täter der Rechtsverletzung ist, oder wer nicht als Täter in Betracht kommt. Das hat der BGH gerade verneint (BGH, BearShare, a.a.0): "Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen." Danach muss kein Täter benannt werden, zumal sich die Beklagte damit gegebenenfalls in einen Konflikt im Sinne von §§ 55, 52 Abs. 1 StPO, 384 Nr. 2, 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begeben müsste. Die sekundäre Darlegungslast kann jedoch nicht dazu führen, dass gesetzlich normierte Zeugnisverweigerungsrechte ausgehöhlt werden, die den innerfamiliären Zusammenhalt und das innerfamiliäre Vertrauensverhältnis in Ansehung möglicher strafrechtlicher Verfolgung schützen. (...)
    • (...) Rechtlich verlangt werden können eine Ermittlung zum Nutzungsverhalten und vor allem Vortrag dazu im Prozess ohnehin nicht, wenn zu den weiteren Nutzern ein Näheverhältnis im Sinne des § 383 ZPO besteht und der Anschlussinhaber daher aufgrund bestehender Zeugnisverweigerungsrechte nicht zur Mitteilung des Ermittlungsergebnisses verpflichtet ist. Wer aber ein Ergebnis der Ermittlungen nicht mitzuteilen hat, den trifft von vornherein folgerichtig auch keine Ermittlungspflicht. (...)
    • (...) Soweit die Klägerin meint, die Beklagte sei im Rahmen ihrer Nachforschungspflicht gehalten gewesen, durch eigene Recherche herauszufinden, ob sich auf den im Haushalt befindlichen Rechnern bzw. internetfähigen Geräten ein Tauschbörsenprogramm oder der streitgegenständliche urheberrechtlich geschützte Pornofilm befindet, werden damit die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschritten. Darüber hinaus setzt die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers auch nicht bereits mit Zugang der Abmahnung ein, sondern erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung oder Klageschrift im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, da die Nachforschungspflicht gerade Inhalt der sekundären Darlegungslast und damit einer prozessualen Rechtsfigur ist (Forch, GRUR Prax 2015, 49). Der Umfang der Nachforschungspflicht wird vom Bundesgerichtshof in der BearShare-Entscheidung auf zumutbare Nachforschungen beschränkt. Zumutbar ist nur das, was zum einen tatsächlich möglich und zum anderen rechtlich zu verlangen ist. Die Internetnutzung gehört zum Familienalltag und wird üblicherweise nicht aufgezeichnet. Es ist daher angesichts der hiesigen Klageschrift, die erst deutlich über ein Jahr nach der behaupteten Rechtsverletzung überhaupt verfasst und zugestellt wurde, nicht mehr möglich, das konkrete Nutzungsverhalten anderer Anschlussnutzer am behaupteten Tattag und einer gewissen Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt nachträglich zu ermitteln. Das dürfte, abhängig von der Zahl der Nutzer, der Uhrzeit des behaupteten Rechtsverstoßes und anderen Umständen des Einzelfalls, im Wesentlichen auch dann gelten, wenn man für den Beginn der Nachforschungspflicht entgegen hier vertretener Auffassung auf den Zugang der Abmahnung abstellen und insoweit eine relativ kurze Zeitspanne von nur - wie hier - circa zwei Wochen zwischen behaupteter Rechtsverletzung und Zugang der Abmahnung zugrunde legen würde. (...)
    • (...) Die Beklagte war auch vor dem Hintergrund, dass hier eine Straftat gemäß § 184 StGB im Raume steht, nicht zu weiterer Aufklärung bzw. Nachforschung verpflichtet, jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin. Solche Nachforschungen hätte die Beklagte allenfalls im eigenen Interesse durchführen können. (...)
    • (...) Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn er die Personen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und namentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benennt (vgl. OLG Hamburg, 02.02.2015, 5 W 47113 - nicht veröffentlicht; LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014, 310 S 16/14 - nicht veröffentlicht; OLG Köln, MMR 2011, 396, 397; OLG Hamm, MMR 2012, 40, 41; NJW-RR 2014, 229; LG Köln, ZUM 2013, 66, 67f.; AG Frankfurt a.M., 27.09.2013, 29 C 275/13 - juris, dort Rn. 17, 21f.; AG Düsseldorf; 19.11.2013, 57 C 3144/13 - juris, dort Rn. 19; AG Bielefeld, 06.03.2014, 42 C 368/13 - juris, dort Rn. 12). Seiner Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast genügt er, wenn er die möglichen Personen, die eine Zugriffsmöglichkeit hatten, hierzu befragt und das Ergebnis der Befragung mitteilt. Zu weiteren Nachforschungen ist er im Regelfall nicht verpflichtet. (...)


    Das Amtsgericht Hamburg zur Beweislast
    • (...) Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, dass die Beklagte die zu einer "Entkräftung" der tatsächlichen Vermutung führenden Umstände beweisen müsste. Das ist nach der inzwischen insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BGH (BearShare, a.a.O.) gerade nicht der Fall. Denn es besteht schon gar keine Vermutung, wenn es andere Anschlussnutzer gibt bzw. der Anschlussinhaber das plausibel vorträgt. Bei der Mitbenutzung des Anschlusses durch andere Personen ist eine "tatsächliche Vermutung" der Täterschaft des Anschlussinhabers "nicht begründet". Sie greift also bereits nicht ein und kann und muss in die¬sen Fällen daher nicht erschüttert oder entkräftet werden (so ausdrücklich auch Neurauter, GRUR 2014, 660, 661 mit Hinweis auf BGH, NJW 2012, 608, und NJW 2011, 685). Will sich der Rechteinhaber auf die tatsächliche Vermutung berufen, muss er deren - nunmehr verschärfte - Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber, der substantiiert vorträgt, er habe den Anschluss nicht allein genutzt, zur Abwendung der täterschaftlichen Haftung grundsätzlich nicht beweisen muss, dass eine andere Person ernsthaft als Verantwortliche in Betracht kommt. Vielmehr muss der Anspruchsteller entweder beweisen, dass keine anderen Anschlussnutzer als Täter in Betracht kommen, oder dass der Anschlussinhaber aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen tatsächlich der Täter ist (Neurauter, a.a.O.). (...)
    • (...) Es ist auch nicht richtig, dass nach dem Vortrag der Beklagten weder der Ehemann noch die Töchter als Täter bzw. Täterin in Betracht kommen. Allein aufgrund der unstreitigen Belehrungen und Verbote gegenüber den Töchtern, Tauschbörsen zu benutzen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese nicht doch Täterinnen sein könnten. Konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich die Töchter oder eine von ihnen über dieses Verbot hinweggesetzt haben könnte, bedarf es nicht und solche muss die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch nicht vortragen. Auch aus dem Bestreiten der Rechtsverletzung durch die drei Familienmitglieder kann ein solcher Schluss nicht gezogen werden, denn es könnte durchaus sein, dass ein Familienmitglied - etwa aus Scham oder aus Furcht vor Konsequenzen - die Rechtsverletzung wahrheitswidrig verneint. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis einer Täterschaft der Beklagten nicht führen können. Der Ehemann der Beklagten hat die klägerische Behauptung, die Beklagte habe den Film zur Verfügung gestellt, nicht bestätigt; die Aussage war insoweit unergiebig. Er hat nicht bestätigt, dass seine Frau die Rechtsverletzung begangen habe. Allein daraus, dass der Zeuge mitgeteilt hat, selbst nicht der Täter zu sein, kann - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Aussage insoweit - nicht auf eine Täterschaft der Beklagten geschlossen werden, denn es könnte auch eine der beiden gemeinsamen Töchter die Rechtsverletzung begangen haben. Das ist auch in Ansehung des Umstandes, dass es sich um einen Pornofilm handelt, nicht schlechterdings unmöglich und damit nicht auszuschließen. Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen sind hier nicht anzustellen. (...)
    • (...) Die beiden weiteren von der Klägerin benannten Zeuginnen, die beiden Töchter der Beklagten, haben sich schriftlich gegenüber dem Gericht auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen und konnten daher nicht vernommen werden. (...)


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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 36a C 134/14

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#222 Beitrag von Steffen » Samstag 8. August 2015, 12:16

Amtsgericht Hamburg weist unbegründete "Negele"-Klage ab,
da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügte.
Keine anlasslose Belehrungspflicht gegenüber einem volljährigen
Mitbewohner und keine Beweisvereitlung durch die Entsorgung
von damaligen internetfähigen Endgeräten (WG).




12:15 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Hamburg (Urt. v. 30.07.2015, Az. 32 C 165/14) eine unbegründete Filesharingklage der "BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH", vertreten durch die Augsburger Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller", erfolgreich abgewiesen, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügte und keine anlasslose Belehrungspflicht gegenüber einem volljährigen Mitbewohner bestehe. Der Beweisantritt der Klägerin durch die Benennung des vorgerichtlichen Anwaltes als Zeugen, war in diesem Fall nicht nachzugehen. Keine Beweisvereitlung durch die mittlerweile Entsorgung von internetfähigen Endgeräten (WG).



Abmahnfall

Die Beklagte wurde 01/2013 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Highlights - Best of Generation Latex" (Log.: 12/2012) abgemahnt. Die Beklagte, vorgerichtlich anwaltlich durch eine große Berliner Kanzlei vertreten, gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab sowie leistete freiwillig eine Zahlung in Höhe von 100,00 EUR.

Hier von Interesse, das die Beklagte und der Zeuge liiert waren, seit 1998 aber getrennt sind und nur noch als WG-Partner zusammenleben. Der Zeuge ist mittlerweile schwerst erkrankt und pflegebedürftig. Der Kläger ist der Auffassung, das die Beklagte als Täterin und Störerin haftet. Einmal habe die Beklagte gegenüber ihrem Anwalt ausgeschlossen, das der Zeuge die vermeintliche Rechteverletzung begangen hat, andermal hat sie unterlassen den (52-jährigen) Zeugen zu belehren und P2P zu verbieten. Letztendlich wurde nach Erhalt der Abmahnung die internetfähigen Endgerätes des Zeugen entsorgt und somit durch die Beklagte vorsätzlich die Durchführung von Nachforschungen auf diesen Geräten verhindert.



Antrag

  • (...) Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. (...)
Die Beklagte behauptet, sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Sie habe weder Kenntnis von Tauschbörsen, noch Interesse an dem streitgegenständlichen Filmmaterial. Sie wisse nicht, wie man eine Tauschbörse installiert oder bedient und ihr PC sei nachts ausgeschaltet. Sie habe den Zeugen (WG-Partner) nach Erhalt der Abmahnung zum Vorwurf befragt, dieser hat aber den Vorwurf bestritten. Sie habe zwar keine Anhaltspunkte, könne sich aber durch aus vorstellen, das aufgrund der anhaltenden Bettlägerigkeit der Zeuge Interesse an diese Art von Filmen hätte und durchaus infrage käme.



Urteil
  • (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 32 - durch die Richterin "..." am 30.07.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


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AG Hamburg, Urteil vom 30.07.2015, Az. 32 C 165/14: "WG"
Urteil im Volltext als PDF-Download (7,28 MB)

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Entscheidungsgründe
  • (...) Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. (...)

    (...) Der Klägerin stehen Ansprüche auf Schadensersatz und / oder Erstattung von Abmahnosten nicht zu. Die Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG. (...)
  • (...) 1.

    Die Beklagte hat ihre Täterschaft bestritten und der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast entsprochen (vgl. dazu BGH, GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens). Ein Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen zu seinem Internetanschluss hatte und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. (...)

    (...) Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast und Nachforschungspflicht entsprochen. Sie hat Tatsachen vorgetragen, welche die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs begründen. (...)

    (...) Nach der diesbezüglich erfolgten Beweisaufnahme durchschriftliche Vernehmung des 52-jährigen Zeugen "..." ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge "..." als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zumindest ernsthaft in Betracht kommt. (...)
  • (...) 2.

    Die Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmerin. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH, GRU 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet). (...)
  • (...) 3.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F.). (...)

    (...) Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin im Sinne des § 97a Abs. 1 Satz 2 (a.F.). (...) Die Beklagte hat vorliegend keine Verhaltenspflichten verletzt, die eine Störerhaftung begründen könnten. (...)
    (...) Obwohl die Beklagte den Zeugen "..." unstreitig nicht ausdrücklich darüber belehrt hat, dass er keine illegalen Handlungen im Internet vornehmen dürfe, insbesondere nicht über Filesharing-Netzwerke, stellte diese keine Verhaltenspflichtverletzung dar, welche zu einer Störerhaftung der Beklagten führen könnte. (...) Eine anlasslose Belehrungspflicht gegenüber einem volljährigen Mitbewohner scheidet nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber jedenfalls dann aus, wenn eine persönlich Verbindung besteht, die aufgrund ihrer Langjährigkeit und Intensität einer familiären Verbundenheit im Sinne der Rechtsprechung des BGH vergleichbar ist (...)


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Zusammenstellung einiger aktuellen Entscheidungen der Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte":
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Glückwunsch an die Beklagte und ihrem Rechtsanwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Durch die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" wird noch geprüftt, ob die damalige freiwillig geleisteten Zahlung in Höhe von 100,00 EUR zurückgefordert werden kann.



Fazit AW3P

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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Hamburg, Urteil vom 30.07.2015, Az. 32 C 165/14: "WG"

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#223 Beitrag von Steffen » Samstag 12. September 2015, 10:03

Anschlussinhaber kann sich
auf übernachtende Freunde
berufen, wenn es juckt



10:03 Uhr


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Rechtsanwalt Christian Solmecke

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Wer wegen Filesharing abgemahnt worden ist, kann sich unter Umständen damit verteidigen, dass außer nahen Angehörigen auch nicht näher bezeichnete übernachtende Freunde Zugriff auf den Rechner gehabt haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Stuttgart - Bad Cannstatt.

Vorliegend war der Inhaber eines Internetanschlusses wegen Filesharing abgemahnt worden, weil er das urheberrechtlich geschützte Filmwerk "Ab Heute Juckt das Fötzchen" über eine Tauschbörse zum Download angeboten haben soll. Schließlich verklagte der Rechteinhaber ihn auf Zahlung von Schadensersatz sowie der Erstattung der Abmahnkosten.

Doch der Anschlussinhaber wehrte sich. Er verteidigte sich damit, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Ihm sei der Umgang mit Tauschbörsen im Internet nicht geläufig. Darüber hinaus hätten sich im Haushalt 4 Computer befunden über die sein volljähriger Bruder, sein volljähriger Cousin sowie auch über Nacht bleibende Freunde Zugang zum Internet gehabt hätten. Er habe alle seine Nutzer hinreichend belehrt gehabt.

Das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 13.08.2015 (Az. 8 C 1023/15) ab.



AG Stuttgart - Bad Cannstatt stellt keine strengen Anforderungen an subjektive Darlegungslast

Eine Heranziehung als Täter zum Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing scheidet aus, weil der Anschlussinhaber hinreichend die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dargelegt hat. Hierzu reicht es aus, dass andere Personen wie über Nacht bleibende Freunde Zugang zum Anschluss gehabt haben und infolgedessen als Täter infrage kommen. Diese Darlegung reicht, um der subjektiven Darlegungslast Genüge zu tun.

Darüber hinaus scheitert die Störerhaftung bereits daran, dass volljährige Angehörige und auch Freunde normalerweise nicht vom Anschlussinhaber nicht belehrt werden brauchen.



Gericht verfügt über einschlägige Sachkunde im Filesharing Bereich

Interessant ist, dass das Gericht anscheinend über eine hochragende Sachkunde verfügt - was sehr zu begrüßen ist. Der Vorsitzende verweist in seiner Urteilsbegründung darauf, dass er über viele Jahre als selbstständiger Softwareentwickler, als Webdesigner sowie als Netzwerk- und Systemadministrator tätig gewesen ist.



Richter rüffelt fehlende technische Kenntnisse bei Kollegen

Der letzte Abschnitt der Urteilsbegründung ist besonders prägnant. Er lautet wie folgt:
  • (...) Das Gericht verkennt schließlich nicht, dass seine vorstehenden Ausführungen, wenn ihnen andere Gerichte folgen würden, das Abmahnwesen im Bereich des Urheberrechts weniger lukrativ machen und schließlich die effektive Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen beeinträchtigen mögen. Hieraus kann jedoch nicht folgen, dass tatsächlich nicht entstandene - pönale - Schäden liquidiert werden und das Fehlen der unter Richtern wenig verbreiteten technischen Kenntnisse als Vehikel hierfür genutzt wird. (...)
(HAB)


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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... fen-62984/


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AG Stuttgart - Bad Cannstatt, Urteil vom 13.08.2015, Az. 8 C 1023/15




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pisspott
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#224 Beitrag von pisspott » Freitag 13. November 2015, 01:10

MIRCOM M.I.C.M. vertreten durch RAe Negele u.a. nimmt 3 Jahre nach meinem Vergleichsvorschlag und 1 Woche vor Klagefristende Vergleich an.
Mein Anwalt schreibt, Klagerisiko sei gering, aber es sei meine Entscheidung.

Fragen:
Hat mein Anwalt vllt Recht mit dem geringen Risiko aus seinen Erfahrungen?
Hat jemand schon mal so kurz vor Klagefristende von RAe Negele&Co. Vergleichsannahme erhalten und NICHT gezahlt, d.h. Verjährungsende ausgesessen?
Also: Wie hoch ist das Risiko nach Erfahrungswerten?

Vielen Dank! :)

qsecofr
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#225 Beitrag von qsecofr » Dienstag 8. Dezember 2015, 20:26

Moin,

habe gerade die Ankündigung eines Mahnbescheids erhalten.

Mal sehen was wird, Anwalt meint auch geringes Klagerisiko.

Wie hoch war den dein Vergleichsangebot?

gruß

pisspott
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#226 Beitrag von pisspott » Mittwoch 9. Dezember 2015, 11:17

ich habe den Vergleichsbeitrag 450€ bezahlt.

Wenn Sie die Frist untätig versteichen lassen wollen, berichten Sie bitte über weitere Post in dieser Sache.
Oder nach 1 Jahr mal, nur zur erinnerung :) Oder wie lange müsste man da warten, dass deren Klagefrist verstreicht?^^

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#227 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. Januar 2016, 16:28

Rechteinhaberschaft nicht klar! Negele verliert auch vor dem LG Stuttgart


16:28 Uhr


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Rechtsanwalt Christian Solmecke


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Bericht
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... 763-65763/


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Rechteinhaberschaft unklar. Das Landgericht Stuttgart (Az. 17 S 33/15) hat die Berufung der Augsburger Abmahnkanzlei Negele in einem Filesharing-Fall gegen unseren Mandanten zurückgewiesen. Negele konnte nicht ausreichend darlegen, dass die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Porno-Film "4 Stunden - 100x Anal-Total" ist.

Unser Mandant wurde erstmalig im Februar 2013 von der Kanzlei Negele abgemahnt, weil er angeblich den Porno-Film "4 Stunden - 100x Anal-Total" über das Netzwerk BitTorrent angeboten haben soll. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde ein Pauschalbetrag in Höhe von 850,00 EUR gefordert.

Daraufhin gaben wir zunächst im Auftrag und im Namen unseres Mandanten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigerten die Zahlung der geforderten 850,00 EUR. Im Laufe der im Filesharing-Bereich regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren reichte Negele Klage gegen unseren Mandanten ein.



AG Esslingen wies Klage unter Berücksichtigung des BearShare-Urteils des BGH ab

Das Amtsgericht Esslingen (Az. 2 C 139/15) hatte im Mai 2015 in erster Instanz die Klage unter Berücksichtigung des BearShare-Urteils des BGH mit der Begründung abgewiesen, dass nicht feststellbar gewesen sei, dass unser Mandant als Täter oder Störer für den ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverstoß verantwortlich war. Es bestand die plausible Möglichkeit, dass sich Dritte unbefugt über eine vorhandene Sicherheitslücke im Router unseres Mandanten Zugriff auf sein Internet verschafft haben könnten. Zudem hatte auch seine Lebensgefährtin uneingeschränkt Zugriff auf das Internet. Gegen das Urteil legte Negele Berufung zum Landgericht Stuttgart ein.



LG Stuttgart: Berufung nicht begründet - Urteil des AG Esslingen im Ergebnis richtig!

Im Berufungsverfahren hat nun das Landgericht Stuttgart richtigerweise das Urteil des Amtsgerichtes Esslingen im Ergebnis bestätigt. Sowohl für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch als auch für die Erstattung der Abmahnkosten muss nach Ansicht der Richter die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH darlegen und nachweisen, dass sie Inhaberin der geltend gemachten ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Porno-Film "4 Stunden - 100x Anal-Total" ist.



Copyrightvermerk auf Cover nicht ausreichend für Nachweis der Rechteinhaberschaft

Die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH hatte sich auf das Cover des Porno-Films berufen, um den Nachweis über die eigene Aktivlegitimation zu erbringen. Da auf Vervielfältigungsstücken des Filmes ein Copyrightvermerk die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH als Herstellerin des Filmes bezeichne, komme ihr die im Urheberrecht verankerte Vermutungswirkung über die vollen Nutzungsrechte zugute, so die Argumentation der Gegenseite.

Nach Ansicht des LG Stuttgart komme der Gegenseite diese Vermutungswirkung jedoch gerade nicht zugute. Diese Vermutung gelte rechtlich nur, wenn Unterlassungsansprüche geltend gemacht würden. Gefordert wurde allerdings die Zahlung eines Schadensersatzes sowie die Erstattung von Abmahnkosten.



Rechte nicht klar - weitere Produktionsfirma auf Cover aufgeführt

In jedem Falle ließe sich nicht allein aus dem Namen auf dem Cover schließen, dass die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH Inhaberin der alleinigen Verwertungsrechte des Porno-Filmes sei, denn auf dem Cover sei ein weiterer Cpoyrightvermerk aufgeführt. In welchem Verhältnis die weitere auf dem Cover aufgeführte Produktionsfirma "Muschi Movie" zu der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH steht und ob der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen ist ungewiss. Diese Unwissenheit steht auch dann dem Nachweis der Aktivlegitimation entgegen, wenn man den Copyrightvermerk auf dem Filmcover hierfür ausreichen lassen würde. (TOS)



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Landgericht Stuttgart, Az. 17 S 33/15

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#228 Beitrag von Steffen » Montag 25. Januar 2016, 22:59

Negele Zimmel Greuter Beller Klage abgewiesen - Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt weist Klage der 000 Bavaria Media Group ab


23:00 Uhr

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Rechtsanwälte für Urheberrecht
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Bericht
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... abgewiesen


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Ein Mandant unserer Kanzlei wurde durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg im Auftrag der Firma 000 Bavaria Media Group mit Sitz in der Russischen Föderation abgemahnt und anschließend auf Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz verklagt. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat mit Urteil vom 22.12.2015, das uns heute zuging, die Klage von Negele Zimmel Greuter Beller abgewiesen.



Der Sachverhalt

Der Mandant wohnt in Stuttgart zusammen mit seiner Ehefrau. Der Internetanschluss ist auf ihn angemeldet. Im Jahr 2011 soll über den Anschluss des Mandanten angeblich eine Urheberrechtsverletzung erfolgt sein. Ein russischsprachiger Film soll über das BitTorrent-Netzwerk illegal verbreitet worden und eine Abmahnung ausgesprochen worden sein. Unser Mandant teilte uns jedoch glaubhaft mit, niemals eine solche Abmahnung erhalten zu haben.
In der Klage wurden insgesamt 1.151.80 EUR gefordert. Der Richter hat in der mündlichen Verhandlung deutlich zu erkennen gegeben, dass er diesen Betrag - sollte die Klage grundsätzlich begründet sein - für deutlich zu hoch hält, sowohl was die Rechtsanwaltskosten als auch was den Schadensersatz angeht.



Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt

Mit Urteil vom 22.12.2015 (Aktenzeichen 2 C 1397/15) wurde die Klage gegen unseren Mandanten abgewiesen. Die Kosten wurden der 000 Bavaria Media Group auferlegt.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Mandanten eine sekundäre Darlegungslast über die Personen, die seinen Anschluss nutzen, trifft. Allerdings hat dies keine Umkehr der Beweislast zur Folge, der Abgemahnte muss dem klagenden Rechteinhaber auch nicht alle für dessen Prozesserfolg erforderlichen Informationen liefern.

Hier war der Vortrag, dass die Ehefrau den Anschluss mitnutzen konnte, ausreichend. Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller hatte jedoch auf unseren entsprechenden Vortrag keinen Beweis dafür geliefert, dass unser Mandant den Film heruntergeladen hatte. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat daher die Klage abgewiesen.


Hier finden Sie das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt vom 18.12.2015 im Volltext:
AGStuttgart-BadCannstattUrteilvom22.12.2015.pdf (636,09 kb)



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AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 22.12.2015, Az. 2 C 1397/15

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#229 Beitrag von Steffen » Freitag 18. März 2016, 17:33

Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen:
Amtsgericht Regensburg weist Zahlungsklage ab



17:33 Uhr


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Rechtsanwalt Matthias Lederer
Rechtsanwalt im Medien- u Urheberrecht,
Internetrecht und Wettbewerbsrecht



Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen

Dr. Anton Altersberger | Michael Raab |
Norbert Maicher | Ulrich Schreiner |
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Fürstendamm 7 | 85354 Freising
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In einem von uns bearbeiteten Verfahren hat das Amtsgericht Regensburg mit Urteil vom 20.01.2016, Az. 3 C 1241/15, die Zahlungsklage einer Rechteinhaberin gegen unsere Mandantin abgewiesen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unsere Mandantin war im Jahr 2012 im Auftrag der "M.I.C.M. MIRCOM Content International Management & Consulting LTD" wegen einer Rechtsverletzung an dem Filmwerk "Star Wars XXX" abgemahnt worden und sollte eine Unterlassungserklärung abgeben.
Zudem war die Erstattung angefallener Kosten sowie Schadenersatz gefordert worden.

Die Beklagte lebte zum damaligen Zeitpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt (WG), in der neben ihr selbst auch ihre Schwester, eine weitere Mitbewohnerin und auch gelegentlich der aus Südamerika stammende Lebensabschnittsgefährte unserer Mandantin wohnten. Nach Erhalt der Abmahnung wurde in Absprache mit unserer Mandantin eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben, nachdem ihr Lebensabschnittsgefährte die Nutzung von Tauschbörsen eingeräumt hatte. Allerdings wurde aus Schutzerwägungen, folgend aus dem Näheverhältnis von Anschlussinhaberin und damaligem Lebensabschnittsgefährten, entschieden, den Sachverhalt im Übrigen nicht zu offenbaren. Rechtlich ist eine solche Vorgehensweise, jedenfalls außergerichtlich, nicht zu beanstanden. Denn bei der sekundären Darlegungslast handelt es sich um eine rein prozessuale Pflicht mit anderen Worten: erst in einem gerichtlichen Verfahren muss umfassend gegen den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung vorgetragen werden.

Die Rechteinhaberin nahm unsere Mandantin schließlich am Amtsgericht Regensburg auf Zahlung in Anspruch. Hierbei wurde die gegen unsere Mandantin sprechende Vermutungshaftung unter dem obigen Vortrag angegriffen. Der damalige Lebensabschnittsgefährte unserer Mandantin, der die Rechtsverletzung eingeräumt hatte, war zwischenzeitlich wieder nach Südamerika zurückgekehrt und mithin für die Klagepartei nicht mehr greifbar. Die Klagepartei bestritt daher - nachvollziehbar - die Existenz des damaligen Lebensabschnittsgefährten und meinte, dass es sich insoweit um einen konstruierten Vortrag handeln würde. Unterschwellig wurde damit auch ein (versuchter) Prozessbetrug vorgeworfen. Nachdem sich im Rahmen der Zeugenvernehmung der anderen beiden Mitbewohnerinnen jedoch nicht nur die Existenz des damaligen Lebensabschnittsgefährten beweisen ließ, sondern das Gericht zudem davon ausging, dass es für die erforderliche Entlastung des Anschlussinhabers ausreichend sei, die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf aufzuzeigen (und nicht: den Täter zu benennen), wurde die Klage im Ergebnis abgewiesen.

Das Gericht stellte dabei konsequent auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und stellte klar, dass die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs für die Entlastung ausreichend sei. Der Beweis des Gegenteils vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung sei gerade nicht notwendig.

Das Gericht lehnte auch eine Haftung als Störer ab, da eine solche bei Rechtsverletzungen durch andere Haushaltsangehörige, volljährige Personen nicht in Betracht komme.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


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Quelle:
http://internetrecht-freising.de/filesh ... sklage-ab/

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AG Regensburg, Urteil vom 20.01.2016, Az. 3 C 1241/15

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#230 Beitrag von Steffen » Samstag 9. April 2016, 09:55

WBS-Law: Filesharing Sieg am Amtsgericht Köln - Vater braucht Zugang von Angehörigen nicht zu beweisen!


09:55 Uhr


Die Kanzlei Negele hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Köln eine Niederlage einstecken müssen. Wir konnten unseren Mandanten erfolgreich von dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing entlasten.


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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

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WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln



Bericht

Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... sen-67010/


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Ein Familienvater hatte von der Kanzlei Rechtsanwälte Negele, Zimmel u.a. eine Abmahnung wegen Filesharing im Auftrag der M.I.C. Mircon International Content Management & Consulting Ltd. aus Zypern bekommen. In der Abmahnung wurde ihm vorgeworfen, dass er zwei Pornofilme illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll.

Der abgemahnte Anschlussinhaber war jedoch nicht bereit, für die Abmahnkosten sowie den geforderten Schadensersatz aufzukommen. Er verwies darauf, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Darüber hinaus brauchte er vor, dass seine Frau sowie seine beiden volljährigen Kinder ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt haben.

Das Amtsgericht Köln wies die Klage des Rechteinhabers - die auf Zahlung von insgesamt 2.303,60 Euro zuzüglich Zinsen gerichtet war - mit Urteil vom 04.04.2016 (Az. 137 C 362/15) ab.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG scheidet gegen den abgemahnten Vater aus. Denn in einem Mehrfamilienhaushalt erscheint bereits fragwürdig, ob gegen den Anschlussinhaber überhaupt die Vermutung der Täterschaft besteht.



Filesharing: Täterschaftsvermutung ist lebensfremd

Denn es entspricht hier der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Anschlussinhaber seinen bei ihm lebenden Familienangehörigen - wie Ehegatten und Kindern - den Zugang ermöglicht. Selbst wenn man hier anderer Auffassung ist - und auch bei einem Familienanschluss von einer Täterschaftsvermutung hinsichtlich des Anschlussinhabers ausgeht, so ist diese hier hinreichend erschüttert worden.



Vater hat sekundärer Darlegungslast genügt - Kein Beweis erforderlich

Denn der Anschlussinhaber ist hier ausreichend seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Hierzu reicht es aus, dass er die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten hinreichend plausibel dargelegt hat. Zu Recht verweist das Amtsgericht Köln in diesem Zusammenhang darauf, dass der Familienvater nicht die Beweislast dafür trägt, dass Angehörige seinen Anschluss nutzen konnten. Eine andere Sichtweise ist nicht vertretbar, weil dies der gesetzlichen Beweislastverteilung widerspricht. Hiernach muss normalerweise der Rechteinhaber nachweisen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber Filesharing begangen hat.



Keine Belehrungspflicht gegenüber Erwachsenen

Eine Heranziehung wegen der Abmahnkosten im Wege der so genannten Störerhaftung scheidet ebenfalls aus. Denn dem Anschlussinhaber ist normalerweise nicht zuzumuten, dass er seine volljährigen Familienangehörigen belehrt oder den Zugriff auf seinen Internetzugang sicherheitshalber untersagt.



Fazit

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Köln ist zu begrüßen. Sie steht auch nach unserer Rechtsauffassung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im so genannten BearShare Fall (Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) sowie der Entscheidung Tauschbörse III (Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14). Bereits mehrfach haben Gerichte festgestellt, dass Anschlussinhaber die von ihnen vorgetragenen Tatsachen - die die Täterschaftsvermutung infrage stellen - nicht zu beweisen brauchen. Dies ist gerade in den Fällen von großer Bedeutung, in denen Eltern eine Abmahnung wegen Filesharing ihrer Kinder bekommen haben. Allerdings ist diese Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt. (HAB)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Köln - Urteil vom 04.04.2016 - Az. 137 C 362/15,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
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Klage Kanzlei Rechtsanwälte Negele, Zimmel u.a.,
sekundäre Darlegungslast,
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#231 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. April 2016, 11:12

WBS-Law: Doppelter Filesharing Sieg gegen Negele in Leipzig - Eheleute scheiden als Täter aus!


11:10 Uhr


Die Kanzlei Negele hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren gleich zweimal eine Niederlage gegen eine Mandantin unserer Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erlitten.


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Bericht

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Urteil als PDF:

[/b]

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In der Filesharing Abmahnung warf die Kanzlei Negele, Zimmel, Kremer unserer Mandantin vor, dass sie einen urheberrechtlich geschützten Pornofilm über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Sie verlangten von unserer Mandantin, dass sie für die Abmahnkosten aufkommen soll sowie wegen der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung Schadensersatz zahlen soll. Dabei scheiterte die Abmahnkanzlei bereits in erster Instanz mit ihrer Klage.



AG Leipzig wies Filesharing Klage ab

Das Amtsgericht Leipzig wies diese mit Urteil vom 18.03.2015 (Az. 102 C 2266/14) ab. Denn aus der Vernehmung des bei ihr lebenden Lebensgefährten und jetzigen Ehemanns ergab sich, dass sie die Tat gar nicht begangen haben konnte. Eine Heranziehung im Wege der Störerhaftung scheidet aus, weil volljährige Angehörige gewöhnlich keiner Belehrung bedürfen.



Abmahnkanzlei legte Berufung ein

Hiermit gab sich die Abmahnkanzlei jedoch nicht zufrieden und legte gegen die von unserer Kanzlei erstrittene Entscheidung Berufung ein.



Negele unterliegt erneut vor dem Landgericht Leipzig

Damit kamen sie jedoch beim Landgericht Leipzig nicht durch. Dieses wies die Berufung von Negele mit Urteil vom 08.04.2016 (Az. 05 S 184/15) zurück.



Anschlussinhaberin war auf Dienstreise - mit ihren Geräten

Wir konnten auch dieses Gericht davon überzeugen, dass die Anschlussinhaberin die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch angebliches Filesharing eines Pornofilms gar nicht begangen haben konnte. Denn sie befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Dienstreise und hatte alle ihre Geräte mitgenommen.



Ehemann schied ebenfalls als Täter aus

Darüber hinaus verfügte zwar der Ehemann in der Wohnung über ein eigenes Büro mit eigenen Laptop. Er verfügte darauf jedoch über keine eigenen Administratorenrechte. Er konnte daher keine spezielle Filesharing Software auf diesem Rechner installieren. In der Beweisaufnahme hatte er zudem angegeben, dass er es nicht gewesen ist. Aufgrund dessen kamen im Ergebnis beide nicht als Täter in Betracht. Darüber hinaus konnten Dritte nicht von außen unberechtigt auf das WLAN zugreifen. Denn dieses war mit einem von der TU Dortmund generierten Passwort verschlüsselt. Diese Fakten sind in zwei Beweisaufnahmen bestätigt worden. Das Landgericht Leipzig hat übrigens in seiner Entscheidung nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (HAB)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Landgericht Leipzig, Urteil vom 08.04.2016, Az. 05 S 184115


Vorinstanz:
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 18.03.2015, Az. 102 C 2266/14


  • (...) Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln

    wegen Schadensersatz

    hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch Richterin am Landgericht [Name] als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 am 08.04.2016 für Recht erkannt:
    • 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 18.03.2015, Az. 102 C 2266/14, wird zu-rückgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
      3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
      4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf 1.151,80 EUR festgesetzt.



    Gründe


    I.

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses Schadensersatz wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachen eines Filmes sowie Ersatz von zur Rechtsverfolgung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten.

    Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der umfassenden und ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Filmwerks "F***** Tausch - Teil 5" zu sein. Dieses sei, wie am 11.12.2012 um 21:18:52 Uhr von der Media Protector GmbH mittels der Software "FileWatchBT" anhand des Hashwertes [Hash] gestellt, über die IP-Adresse [IP] verbunden mit dem BitTorrent-Netzwerk, anderen Nutzern zum Download angeboten worden. Die Auskunft des Netzbetreibers habe ergeben, dass die IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, die sie durch Rechtsanwaltschreiben vom 11.01.2013 habe abmahnen lassen.

    Die Klägerin führt an, dass der ihr entstandene Schaden, bemessen im Wege der Lizenzanalogie, mindestens 1.500,00 Euro betrage, wovon sie im Wege der Teilklage 500,00 Euro geltend mache (BI.12). Die zu erstattenden Kosten für die Abmahnung würden sich auf 651,80 Euro (1,3 Geschäftsgebühr, Gegenstandswert 10,000,00 Euro) belaufen.

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass es im Ergebnis der Vernehmung des Zeugen [Name] überzeugt ist, dass die Beklagte dem Verstoß nicht selbst begangen habe. Die aus der Anschlussinhaberschaft der Beklagten folgende Vermutung ihrer Täterschaft sei erschüttert und widerlegt. Einen Beweis für die Täterschaft der Beklagten sei die beweisbelastete Klägerin nicht angetreten.

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie meint, dass das Amtsgericht nicht habe offenlassen dürfen, ob der Zeuge [Name] den Verstoß begangen habe oder eine technische Fehlermittlung vorgelegen habe. Hätte es ihren Beweisangeboten folgend festgestellt, dass der Zeuge die Rechtsverletzung nicht begangen habe und keine technische Fehlermittlung vorliege, sei die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs und die Alleintäterschaft einer dritten Person nicht aufgezeigt und die tatsächliche Vermutung der Täterschaft der Beklagten würde noch bestehen. Zudem könne eine Störerhaftung der Beklagten nicht mit der Erklärung ausgeschlossen werden, dass eine Überwachungspflicht des Mitbewohners und Lebensgefährten, des Zeugen [Name] nicht bestanden habe.


    Die Klägerin beantragt,
    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1,151,80 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % - punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.


    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 18.03.2015 (Az. 102 C 2266/14) zurückzuweisen.


    Sie wendet ein, dass sie weder als Täterin noch als Störerin hafte. Sie habe dargelegt, dass sie nicht Täterin der behaupteten Verletzungshandlung sei und im etwaigen Verletzungszeitpunkt auch [Name] uneingeschränkt Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte. Diesen habe sie auch befragt und dessen Erklärungen mitgeteilt. Sie sei ihrer Nachforschungspflicht nachgekommen und habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast genügt.

    Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts hingewiesen und darauf Bezug genommen. Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht dem Zeugen [Name] den Streit verkündet. Das Amtsgericht hat die Beklagte persönlich angehört und den Zeugen [Name] vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.11.2014 hingewiesen und darauf Bezug genommen (BI. 147).

    Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften hingewiesen und darauf Bezug genommen. Es wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen [Name], [Name] und [Name].

    Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.02,2016 hingewiesen und darauf Bezug genommen.


    II.

    Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und keinen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Abmahnkosten gemäß §§ 97 Abs. 2, 97 a Abs. 2, 19a UrhG a.F. v. 07.07.2008.


    1.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des unerlaubt Öffentlichen Zugänglichmachen des Films "Fotzen Tausch -Teil5" am 11.12.2012 gegen 21:18:52 Uhr über die IP-Adresse 178.24.193.220. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte widerrechtlich und jedenfalls fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht der Klägerin verletzt hat.


    1.1.

    Die Klägerin stützt die Klage auf eine Verletzung der ihr als Herstellerin des Films "F***** Tausch - Teil 5" zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Danach hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder Öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Dieses Recht am Öffentlichen Zugänglichmachen nach § 19a UrhG wird verletzt, indem der Film mittels eines Filesharing-Programms in einem so genannten "Peer-to-Peer"-Netzwerk im Internet ohne ihre Erlaubnis Öffentlich zugänglich gemacht wird.


    1.1.1.

    Nach §§ 94 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG ist, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes anzusehen. Vorliegend ist die Klägerin auf dem Cover der Vervielfältigungsstücke des streitgegenständlichen Films mit dem Vermerk "© by INO GmbH" in üblicher Weise bezeichnet (K1) und deshalb als Filmherstellerin anzusehen. Der Beweis des Gegenteils ist nicht angetreten.


    1.1.2.

    Die Klägerin hat erheblich dargelegt und mit den Angaben der Zeugen [Name] und [Name] bewiesen, dass ihr Film unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurde und am 11.12.2012, 21:18:52 MEZ mittels der Software FileWatchBT festgestellt worden ist, dass von dem Anschluss mit der IP-Adresse [IP] Datenpakete zu dem Hashwert [Hash] versendet wurden.

    Die Zeugin [Name] schilderte nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie für die Media Protector GmbH im Internet auf bestimmte Seiten geht, wie etwa extratorrent oder piratbay, und dort schaut, ob ihr bekannte Titel gelistet sind. Stellt sie solche Titel, wie den der Klägerin, fest, zieht sie die Torrent-Datei in ein Tauschprogramm und lädt den Film herunter und macht von diesem Film einen optischen Abgleich mit dem ihr vorliegenden Originalfilm des Produzenten und kontrolliert und überprüft, ob es sich um die gleichen Filme handelt. Ist dies der Fall gibt sie den Infohashwert frei für die Protokollierung. Zu dem streitgegenständlichen Film "***** Tausch - 5" hat sie glaubhaft mitgeteilt, dass sie in der geschilderten Weise vorgegangen ist und festgestellt hat, dass der Film der Klägerin in der Torrent-Datei mit dem Infohashwert [Hash] vorhanden ist.

    Der Zeuge [Name], tätig für die Media Protector GmbH, hat zu der Funktionsweise der Software FileWatchBT ausgeführt, dass mit dieser zunächst in dem Tauschprogramm eine Liste mit IP-Adressen, in der jeder BitTorrent-Client angeführt ist, bei dem die BitTorrent-Software geöffnet ist, nach IP-Adressen zu dem bestimmten Hashwert befragt und sodann versucht wird, zu einer dort angeführten IP-Adresse Kontakt aufzunehmen. Gelingt dies und meldet sich ein BitTorrent-Client, dann werden Metainformationen ausgetauscht und Pieces des Filmes bei dem Tauschpartner angefordert. Schickt dieser andere Client die angeforderten Daten, erfolgt die Protokollierung bei FileWatchBT und es wird eine Datenzeile in die Datenbank geschrieben, ein Datensatz zu dem Client-IP, dem Infohash, die Torrentgröße sowie Datum und Uhrzeit zu genau dem Zeitpunkt des Datenflusses.

    Konkret zu der Anlage K3, ASTI (BI. 38) erklärte der Zeuge [Name] glaubhaft, dass es sich hierbei um eine solche Datenzeile handelt, ein Protokoll, das von ihnen erstellt worden ist und in diesem festgehalten ist, dass am 11.12.2012, 21:18:52 MEZ FileWatchBT von dem Client mit der IP-Adresse [IP] Datenpakete zu dem Infohashwert [Hash] und konkrete Nutzdaten von dem Film bekommen hat Hieraus ergibt sich, dass der von der IP-Adresse [IP] ausgehende Datenstrom gemessen und das Messergebnis, wie vom Zeugen mitgeteilt und bestätigt, protokolliert und in der Datenzeile festgehalten wurde. Anhaltspunkte zu einer Fehlfunktion der Software FileWatchBT im streitgegenständlichen Zeitpunkt, zu der die Klägerin die Abschrift eines in einem vor dem Amtsgericht München geführten Rechtsstreit eingeholten Gutachtens vorlegt, liegen nicht vor.

    Es ist danach die Überzeugung zu bilden, dass der streitgegenständliche Film der Klägerin am 11.12.2012 unter der IP-Adresse [IP] zum Download verfügbar war. Unbeachtlich ist, ob lediglich Dateifragmente oder der vollständige Film zum Herunterladen vorhanden war. Bereits die Entnahme kleinster Partikel stellt einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmherstellers dar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 14 Metall auf Metall I; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14).


    1.1.3.

    Zu der IP-Adresse [IP] erhielt die Klägerin von der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH durch Schreiben vom 08.01.2013 die Auskunft, dass diese am 11.12.2012 um 21:18:52 der Beklagten zugeteilt war (K5). Auch hier liegen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit vor (BGH, Urteil vorn 11. Juni 2015 - I ZR 19/14).


    1.2.

    Aus diesen Feststellung folgt die tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte als die Inhaberin des Internetanschlusses von dem aus das Datenpaket geschickt wurde, Täterin der Verletzungshandlung ist. Diese tatsächlichen Vermutung hat die Beklagte beseitigt. Sie hat dargelegt und belegt, dass sie im Verletzungszeitpunkt nicht in Leipzig war und sie die ihr zur Verfügung stehenden internetfähigen Endgeräte bei sich hatte. Sie hat zudem erheblich dargelegt, dass der Zeuge [Name], mit dem sie gemeinsam die Wohnung mit dem streitgegenständlichen Internetanschluss bewohnte, anwesend war und uneingeschränkt, selbstständig Zugang zu dem Internetanschluss hatte.


    1.2.1.

    Die Beklagte hat persönlich angehört glaubhaft angegeben, dass sie vom komplett in [Anschrift] und nicht in der Wohnung anwesend war und sie die beiden von ihr genutzten, einen dienstlich, auf dem sei selbst keine Programme aufspielen kann, und einen privat Laptop, auf dem zu keinem Zeitpunkt ein Filesharingprogramm installiert gewesen sei, bei sich hatte. Der Zeuge [Name], heute Ehemann der Beklagten, hat bekundet, dass die Beklagte die ganze Woche ([Wochentag]) in [Anschrift] und am (Wochentag) nicht in [Anschrift]und nicht in der gemeinsamen Wohnung war. Er gab weiter an, dass jeder von ihnen über einen Dienstlaptop und ein Handy verfügt und sie noch ein Apple Macbook haben und seine Frau, die Beklagte, den Dienst-Laptop und das Apple Macbook mit auf der Dienstreise hatte.

    Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Hierbei wurde beachtet, dass der Zeuge [Name] im Lager der Beklagten steht und das Interesse am Ausgang des Rechtsstreits der Beklagten teilt. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Zweifel an seinen Angaben und den Angaben der Beklagten begründen könnten. Die Beklagte hat auch die an ihren Arbeitgeber gerichtete Rechnung für die Übernachtungen mit einer Kollegin in [Anschrift] vorgelegt. In dieser Rechnung ist die Beklagte namentlich bezeichnet und die Anreise ist für den [Datum] und die Abreise für den [Datum] notiert. Auch hat sie einen entsprechenden Reisekostennachweis (B3) ihres Arbeitgebers für die Fahrtkosten und die Verpflegung vorgelegt.


    1.2.2.

    Sie hat weiter mitgeteilt, dass sie ihren Mitbewohner und Lebensgefährten, den Zeugen von der Abmahnung in Kenntnis setzte und versuchte die der Abmahnung zu Grunde liegenden Umstände aufzuklären. Sie hat ausgeführt, dass Herr [Name] über einen dienstlichen Laptop verfügte sowie über ein Smartphone und er ihr gegenüber angegeben hat, dass er den Verstoß nicht begangen hat. Er habe in der Wohnung übernachtet, sei jedoch nicht gegen 21:18 Uhr in der Wohnung gewesen.

    Die Beklagte hat mit diesen Angaben der ihr als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast genügt. Die Beklagte hat die ihr zumutbaren Nachforschungen vorgenommen. Sie hat mitgeteilt, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen kann (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 ). Dem steht nicht entgegen, dass sie der Klägerin den oder die Verletzer nicht mitteilen kann und der Zeuge [Name] der einzig neben der Beklagten berechtigt Zugang zu dem Anschluss der Beklagten hatten, sich dagegen verwehrt, als Verletzer in Betracht zu kommen. Sie hat ihr die möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Umstände aufzuklären. Einen Erfolg, die Feststellung eines Täters, schuldet die Beklagte nicht. Die Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten sind nicht nur vorgeschoben. Sie sind naheliegend. Auch sind keine Tatsachen ersichtlich und werden von der Klägerin nicht genannt, die, in der Sphäre der Beklagten liegend, von der Beklagten noch hätten aufgeklärt werden können und von ihr aufzuklären waren.


    2.

    Die Klägerin kann von der Beklagten die Abmahnkosten nicht erstattet verlangen.


    2.1.

    Nach § 97a UrhG in der Fassung vom 07.07.2008 soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.


    2.2.

    Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abmahnung berechtigt war und die Beklagte jedenfalls als Störerin die Verletzungshandlung ermöglich hat. Die Beklagte hat nicht - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts der Klägerin beigetragen. Dabei ist berücksichtigt, dass als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen kann, sofern sie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76-86, Rn. 22).

    Die Beklagte hat es als Inhaberin eines WLAN-Anschlusses nicht unterlassen, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 BGHZ 185, 330-341; BI. 224).

    Der Zeuge [Name] hat glaubhaft bekundet, dass als er und die Beklagte zusammengezogen seine Frau ihren Internetanschluss und den Router mitgenommen und er nach der Installation ein Softwareupdate des Routers vorgenommen und dann ein neues Passwort vergeben hat. Er hat hierzu überzeugend geschildert, dass er die Möglichkeit der wahrgenommen und ein Passwort hat generieren lassen.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht angezeigt, § 543 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO.




    [Name]
    Richterin am Landgericht (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Leipzig, Urteil vom 08.04.2016, Az. 05 S 184/15,
Klage Negele, Zimmel, Kremer,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
sekundäre Darlegungslast

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#232 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. September 2016, 14:52

Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten: Amtsgericht Hannover hält Beweisaufnahme nicht mehr für erforderlich


14:50 Uhr


Hannover. Mit einer interessanten Begründung hat das Amtsgericht Hannover (AG Hannover, Urt. v. 24.08.2016, 515 C 13883/15) eine Klage der US-amerikanischen "LFP Video Group" gegen einen Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei "Werdermann | von Rüden" abgewiesen. Der Rechteinhaber hatte unserem Mandanten vorgeworfen, den Pornofilm "This Ain't Avatar XXX Teil 2" über eine Tauschbörse heruntergeladen zu haben und verlangte einen Schadenersatz in Höhe von 1.051,80 Euro. Damit verbunden ist auch immer der Vorwurf, das Werk sei auch anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten worden.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten

Leipziger Platz 9 | 10117 Berlin
Telefon: 030 / 200 590 770 | Telefax: +49 (0)30 / 200 590 77 11
E-Mail: info@wvr-law.de | Internet: www.wvr-law.de



Bericht:

Link:
https://www.wvr-law.de/filesharing-amts ... orderlich/



Autor:

Johannes von Rüden
Rechtsanwalt + Partner



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Amtsgericht Hannover: Anschlussinhaber erschüttert tatsächliche Vermutung

Gegen den Anschlussinhaber sprach jedoch eine tatsächliche Vermutung, dass er für den Download auch verantwortlich ist. Diese kann er jedoch grundsätzlich erschüttern, indem er vorträgt, ob und welche anderen Personen eigenständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In der Rechtsprechung und in der Literatur ist allerdings umstritten, ob die Behauptung des Beklagten, auch andere hätten zum Tatzeitpunkt eigenständigen Zugang zu seinem Internetanschluss, durch die Vernehmung von Zeugen bewiesen werden muss, oder ob es ausreicht, dies substantiiert vorzutragen.

Das Amtsgericht Hannover führt dazu aus:
  • Auch wenn vereinzelt vertreten wird, dass über diese Behauptung des Beklagten hätte Beweis erhoben werden müssen, so hält das Gericht an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest, sondern schließt sich der herrschenden Meinung an, nach der es zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung ausreicht, wenn ein schlüssiger Gegenvortrag erfolgt. Hiernach ist es gerade nicht erforderlich, dass dieser bestrittene Vortrag dann auch bewiesen wird.
Hierauf kam es nach der Überzeugung des Gerichts im Kern auch gar nicht mehr an, denn die beiden benannten Zeugen hatten vorab erklärt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Auch musste das Gericht nicht mehr darüber entscheiden, ob eine Zeugin, die minderjährig war, über die Illegalität des Filesharings belehrt worden war, da "nicht festgestellt werden kann, dass eine unterlassene Belehrung ursächlich für die behauptete Urheberrechtsverletzung gewesen wäre".



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Hannover, Urteil vom 24.08.2016, Az. 515 C 13883/15,
sekundäre Darlegungslast,
Klage Negele, Zimmel, Greuter, Beller,
Rechtsanwalt Johannes von Rüden,
Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten,
Abmahnhelfer.de

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#233 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. Oktober 2016, 23:28

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte: Filesharing Sieg - Abmahner kann nur einmalige Anschlussermittlung nachweisen


23:25 Uhr


Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhält sollte die Nerven behalten. Dies gilt auch, wenn ihm mehrere Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des AG Köln, die zugunsten von einem unserer Mandanten ergangen ist.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... sen-69753/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Filesharing: Abgemahnter soll 11 Urheberrechtsverletzungen begangen haben

In der Abmahnung warf die Kanzlei Negele ihm vor, dass er über eine Filesharing Tauschbörse einen Pornofilm illegal verbreitet haben soll. Sie verlangte daher Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 651,00 EUR. Weil unser Mandant nicht zahlte, verklagte Negele ihn im Auftrag der LFP Video Group. Dabei behauptete sie, dass an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des richtigen Anschlusses keine Zweifel bestehen. Denn der Filesharing Dienstleister hat angeblich dokumentiert, dass von seinem Anschluss 11 Urheberrechtsverletzungen erfolgt sind.



Anschluss wurde nur einmal ermittelt

Hiermit konnte die Abmahnkanzlei jedoch nicht das Amtsgericht Köln überzeugen. Es wies die Klage mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. 137 C 121/15) ab. Denn nach den Feststellungen des Gerichtes ergab sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass von dem Anschluss 11 Urheberrechtsverletzungen vorgenommen wurden. Vielmehr habe der zuständige Netzbetreiber nur einen Verletzungszeitpunkt mit einer IP-Adresse dem Beklagten zugeordnet.



Häufig wird falscher Anschluss ermittelt - Einmalige Anschlussermittlung fragwürdig

Sofern jedoch nur eine einzelne Ermittlung des Anschlusses erfolgt ist, spricht keine Vermutung mehr dafür, dass dieses Ermittlungsergebnis auch richtig ist. Dies ergibt sich daraus, dass es bei der einmaligen Ermittlung einer bestimmten IP-Adresse schnell zu einem Fehler kommen kann. Zu bedenken ist, dass hier zum Teil eine Fehlerquote von über 50% besteht. Diesbezüglich beruft sich das Amtsgericht Köln auf eine Einschätzung der Staatsanwaltschaft Köln.



Fazit:

Dies zeigt, dass Angaben von Abmahnanwälten über Ermittlungsergebnisse mit Vorsicht zu genießen sind. Dies gilt gerade dann, wenn sie dem Anschlussinhaber eine Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen vorwerfen. Denn dies kann sich schnell als fragwürdig herausstellen.

Wird ein bestimmter Anschluss nur einmalig ermittelt, so haben Gerichte schnell Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen. Dies ergibt sich unter anderem aus den folgenden Entscheidungen: AG Köln, Urteil vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15), AG Köln, Urteil vom 22.04.2013 (Az. 125 C 602/09), AG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015 (Az. 57 C 10122/14), AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2016 (Az. 31 C 2860/15 (96)). (HAB)




Sicher ist das folgende Video interessant:








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AG Köln, Urteil vom 06.10.2016, Az. 137 C 121/15,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Klage Negele Zimmel Greuter Beller,
Klage LFP Video Group,
IP-Ermittlung

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#234 Beitrag von qsecofr » Donnerstag 17. November 2016, 20:11

pisspott hat geschrieben:ich habe den Vergleichsbeitrag 450€ bezahlt.

Wenn Sie die Frist untätig versteichen lassen wollen, berichten Sie bitte über weitere Post in dieser Sache.
Oder nach 1 Jahr mal, nur zur erinnerung :) Oder wie lange müsste man da warten, dass deren Klagefrist verstreicht?^^
Bei uns ist es zum Verfahren gekommen und die Kosten wurden geteilt, so dass es unter 500 geblieben ist. Insgesamt wahrscheinlich genauso gut. Vertrauen in Staat und Justiz hat das allerdings nicht gestärkt. Der Anwalt konnte die BEgründung auch nicht nachvollziehen. MEinte aber das kennt er schon so.

gruß

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#235 Beitrag von Steffen » Mittwoch 7. Dezember 2016, 15:03

Abmahnung NZGB 2013 - Debcon Forderungsschreiben - Schreiben NZGB: Beantragung eines Mahnbescheid


15:00 Uhr


Aus aktuellen Anlass ein paar Gedanken.


Betroffene, die 2013 ein Abmahnschreiben der Augsburger Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller" erhielten; mit einer mod. UE + Nichtzahlen reagierten; 2016 ein Forderungsschreiben von Debcon erhielten; dem widersprachen, werden aktuell ein Schreiben wiederum der der Augsburger Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller" erhalten mit folgenden ungefähren Inhalt,

(...) Sehr geehrter Herr Max Mustermann,

in genannter Angelegenheit werden wir unter unserem Aktenzeichen namens und im Auftrag unserer Mandantin, der [Name], einen Mahnbescheid gegen Sie beantragen, der Ihnen in den nächsten Tagen oder Wochen zugehen wird.

Der Mahnbescheid bezieht sich auf Forderungen, die ursprünglich mit dem sich als Abschrift im Anhang befindlichen Schreiben erhoben worden sind.

Da auf diese mit einem Vergleichsangebot kombinierten Forderungen nicht geleistet worden ist, sind die Ansprüche nun im Mahnbescheid wie folgt konkretisiert enthalten:

  • Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie wird in Höhe von 500,00 € geltend gemacht.
  • Aufwendungsersatz für unsere außergerichtliche Tätigkeit wird in Höhe von 651,80 € (als Netto-Wert einer nach Maßgabe einer 1,3er Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Streitwertes in Höhe von 10.000,00 € zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 €) geltend gemacht.
Als Hauptforderung wird demnach per Mahnbescheid ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.151,80 € geltend gemacht.

Sofern Sie beabsichtigen, auf den Mahnbescheid hin zu leisten, bitten wir, den Zugang des Mahnbescheides abzuwarten, da in diesem auch die durch den Mahnbescheid entstandenen Kosten mitgeteilt werden.

Wir bitten um Berücksichtigung, dass unsere Kanzlei hinsichtlich der Angelegenheit, auf die sich der angekündigte Mahnbescheid bezieht, bereits Klageauftrag erhalten hat, so dass für den Fall eines Widerspruches gegen den Mahnbescheid regelmäßig ein streitiges Gerichtsverfahren angestrebt werden wird.

Mit freundlichen Grüßen[/i] (...)

Anfänglich, der Rechteinhaber kann zu bestimmten Sachverhalt beauftragen, wem er möchte. Dass jetzt die Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller", als ursprünglicher Abmahner, nach erfolglosen Forderungsmanagement Debcon erneut beauftragt wird, einmal einen MB zu beantragen und andermal die Ansprüche bei Widerspruch zu begründen, ist ein ganz normaler Vorgang.

Natürlich ist mir die Einstellung der Betroffenen und Engagierten zu Debcon klar. Aber man sollte mit Erhalt des Mahnbescheid (beantragt von der Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller") einiges beachten. Wer jetzt denkt, dass es von meiner Seiten Panik mache ist, die wäre sein Problem.

Mit Erhalt eines möglichen Mahnbescheid, beantragt durch die Kanzlei "Negele, Zimmel, Greuter, Beller" wird es für sehr viel ernst werden, nach eingelegten Widerspruch und vor allem, Debcon ist raus. Negele klagt und ist dabei auch sehr verbissen.

Dabei ist mir persönlich egal, ob dieser Hinweis nicht zertifiziert ist oder die Klagewahrscheinlichkeit 6.000 Stellen hinter den Komma von User "xyz" als gering eingeordnet wird.

VG Steffen

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#236 Beitrag von Steffen » Montag 2. Januar 2017, 15:24

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann (Köln): Amtsgericht Hannover weist Klage der M.I.C.M., vertreten durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller, ab


15:20 Uhr


Die Firma M.I.C.M. hatte meine Mandantin wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung auf Zahlung von 1.151,80 EUR vor dem Amtsgericht Hannover verklagt. Meiner Mandantin wurde vorgeworfen, den Film "Dark Knight XXX" unerlaubt über eine Tauschbörse weiterverbreitet zu haben.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

Robert-Perthel-Str. 45 | 50739 Köln
Tel: 0221-80137193 | Fax: 0221-80137206
E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartmann.de | Web: https://rheinrecht.wordpress.com/



Bericht

Link:
https://rheinrecht.wordpress.com/2017/0 ... -i-c-m-ab/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Meine Mandantin war sich allerdings keiner Schuld bewusst und bestritt den Vorwurf. Sie legte dar, dass außer ihr auch noch ihr Sohn und ihr Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss hatten und diesen regelmäßig eigenständig nutzten.

Die Klägerin wurde vertreten durch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller. Zur mündlichen Verhandlung über die Klage erschien für die Gegenseite jedoch niemand, so dass die Klage mittels Versäumnisurteil abgewiesen wurde.

Dagegen wurde kein Einspruch eingelegt. Das Versäumnisurteil wurde also rechtskräftig.

Auf Klägerseite verlegte man sich nun darauf, die Klage auf den Sohn meiner Mandantin zu erweitern. Denn schließlich hätte die beklagte Anschlussinhaberin ja behauptet, dass auch der Sohn Zugang zum Internet gehabt habe.


Das Amtsgericht Hannover wies nun auch diese Klageerweiterung ab:
  • "Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil sie die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung seitens des Beklagten zu 2. nicht beweisen konnte. Da der Beklagte zu 2. nicht Anschlussinhaber war, bestand keine tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft, selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Rechtsverletzung unter Verwendung des streitgegenständlichen Anschlusses begangen wurde. (...) Die Klägerin war verpflichtet, hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten zu 2. den Vollbeweis zu erbringen. Geeignete Beweisantritte hierzu hat sie nicht vorgetragen."




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Hannover, Urteil vom 15.12.2016, Az. 419 C 14172/15,
Klage Negele - Zimmel - Greuter - Beller,
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann,
Versäumnisurteil,
Klageerweiterung,
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pisspott
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#237 Beitrag von pisspott » Freitag 6. Januar 2017, 22:04

Haben Sie den schon erwähnt? :)
Filesharing-Sieg gegen Kanzlei Negele vor AG Augsburg
Rechtsanwältin Andresen · PUBLISHED 24/03/2016
http://von-wegen-abmahnung.de/blog/file ... lei-negele
https://web.archive.org/web/*/http://vo ... lei-negele

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Steffen
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#238 Beitrag von Steffen » Freitag 6. Januar 2017, 22:36

Kanzlei Andresen (Landsberg am Lech): Filesharing Sieg gegen Kanzlei Negele vor dem Amtsgericht Augsburg


08:45 Uhr


Auf dieses Verfahren und die zu Gunsten meines Mandanten zu berücksichtigenden Argumente bin ich bereits in dem Beitrag "Filesharing Verfahren Negele RAe" eingegangen.

Das Urteil des AG Augsburg, mit dem die Filesharing-Klage abgewiesen wurde, liegt nunmehr vor. Es ist noch nicht rechtskräftig - die Kanzlei Negele hat Berufung eingelegt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwältin Frauke Andresen



Kanzlei Andresen

Rudolf-Diesel-Str. 7 | 86899 Landsberg am Lech
E-Mail: kanzlei.andresen(at)gmail.com | Web: http://von-wegen-abmahnung.de/
Tel.: 08191/6474513 | Fax: 08191/6474514



Bericht

Link:
http://von-wegen-abmahnung.de/blog/file ... lei-negele



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Mit der Klage wird meinem Mandanten eine Urheberrechtsverletzung zu einem konkreten Zeitpunkt unterstellt - und zwar am 16.08.2012 um 14:17:01 Uhr. Zu dieser Zeit war er nachweislich nicht zu Hause, sein Computer war ausgeschaltet und auch über kein anderes seiner internetfähigen Endgeräte bestand Zugang zu seinem Netzwerk. Zu diesem konkreten Zeitpunkt war aber seine Mutter zu Hause und hatte Zugriff auf sein Netzwerk.


Im Verfahrensverlauf wurden von beiden Parteien weitere Beweise vorgelegt
  • ein Ermittlungsdatensatz der Klägerseite, mit dem nachgewiesen werden sollte, dass der Uploadvorgang fast durchgehend über zwei Tage aufrecht erhalten worden sein soll und
  • ein Routerprotokoll des im Haushalt des Beklagten genutzten Routers, mit dem nachgewiesen wurde, dass kein internetfähiges Endgerät aus dem Haushalt meines Mandanten über den gesamten, durch die Klägerseite dokumentierten, Zeitraum mit dem Netzwerk verbunden war.
Daraus ergab sich bereits erstinstanzlich ein interessanter Aspekt: Beschränkt man sich auf den konkret in der Klage angegebenen Zeitpunkt, wurde nachgewiesen, dass mein Mandant nicht der Täter sein kann. Ein abweichender Geschehensablauf ergibt sich daraus, dass seine Mutter zu diesem Zeitpunkt Zugriff auf das Netzwerk hatte. Würdig man aber den gesamten Zeitraum, gibt es zwei weitere Möglichkeiten - die behauptete Rechtsverletzung wurde durch einen Hacker begangen oder die IP-Adresse wurde fehlerhaft ermittelt.

Das AG Augsburg bezieht sich im Urteil in erster Linie auf die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes durch die Zugriffsmöglichkeit der Mutter meines Mandanten.






AG Augsburg, Urteil vom 26.11.2015, Az. 18 C 2074/15


  • (...) IM NAMEN DES VOLKES

    In dem Rechtsstreit


    KIaus Buttgereit BB Video- Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH (...)
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller (...)

    gegen


    (...)
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwältin Andresen Frauke, Rudolf-Diesel-Straße 7, 86899 Landsberg am Lech, (...)


    wegen Forderung


    erlässt das Amtsgericht Augsburg durch den Richter am Amtsgericht (...) am 26.11.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2015 folgendes

    Endurteil

    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand:

    Die Klägerin ist Inhaberin von Nutzungs- und Verwertungsrechten von Filmwerken.

    Der Beklagte hat unter der IP-Adresse (...) einen Internetanschluss. Der genutzte WLAN Router ist ausreichend verschlüsselt. Der Internetanschluss wird au:h von seiner Mutter, der Zeugin (...), genutzt, welche u.a. einen Laptop hat.

    Am 16.08.2012 um 14:17:01 Uhr wurde über die Internetadresse des Beklagten eine Datei mit dem Info-Hashwert 0E1A485AAC8F310D89647C7931D1D07ED3042AA2 zum Download angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen eines behaupteten Urheberrechtsverstoßes am 18.09.2012 durch Anwälte ab. Der Beklagte gab am 24.09.2012 die Unterlassungserklärung ab, ohne die geforderten Abmahngebühren sowie den geforderten Schadenersatz zu zahlen.

    Die Klägerin behauptet, sie habe die Verwertungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten pornografischen Film "Sexkontakte einfach mal fremdficken Sexdates". Der Beklagte selbst habe über die lnternettauschbörse BitTorrent am 16.08.2012 um 14:17:01 Uhr diesen Film zum Download angeboten.

    Soweit der Beklagte behaupte, er könne es nicht ausschließen, dass seine Mutter den vorgeworfenen Download vorgenommen hat, sei er seiner sekundären Darlegungslast in nicht ausreichender Weise nachgekommen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Log-Datei seines Routers ergäbe sich, dass ein behaupteter Hacker-Angriff nicht vorgelegen habe. lm übrigen würde der Beklagte im Fall der Täterschaft der Mutter nach den Grundsätzen der Störerhaftung haften.



    Die Klägerin behauptet,
    einen Schadensersatzanspruch gemäß der Lizenzanalogie in Höhe von 1.500,00 EUR zu haben, den sie vorliegend mit einem Teil von 500,00 EUR einklagt. Unter Zugrundelegung der Rechtsanwaltsgebühren für die erfolgte Abmahnung in Höhe von 651,80 EUR beantragt die Klägerin:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.151,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    Klageabweisung.

    Der Beklagte behauptet, der von der Klägerin ermittelte Info-Hashwert repräsentiere den Film "10 Deutsche Sexdates" und nicht den streitgegenständlichen Film. Der streitgegenständliche Film sei urheberrechtlich nicht geschützt. Die ermittelte Datei sei nicht mit dem streitgegenständlichen Film abgeglichen worden.

    Der Beklagte bringt vor, er sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht zu Hause, anwesend sei jedoch seine Mutter gewesen. Er könne die Täterschaft seiner Mutter nicht ausschließen. Er gehe allerdings davon aus, dass ein Hacker-Angriff stattgefunden habe. Bei dem von ihm verwendeten Router sei eine Sicherheitslücke bekannt. Ein Hacker habe wohl unter seiner IP-Adresse den streitgegenständlichen Download vorgenommen. Aus der Log-Datei seines Routers ergäbe sich, dass kein internetfähiges Endgerät aus dem Haushalt zum streitgegenständlichen Zeitpunkt mit dem Internet verbunden gewesen sei.

    Bezüglich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

    Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört.

    Es hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin (...). Bezüglich der Aussage der Zeugin wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2015 verwiesen.



    Entscheidungsgründe:


    I.

    Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten und keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten.


    1.

    Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte am 16.08.2012 den streitgegenständlichen Film über eine Internettauschbörse zum Download angeboten hat.


    a)

    Nach Auffassung des Gerichts spricht schon keine Vermutung der Täterschaft für den Beklagten. Zwar ist dieser Inhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses. Dieser Anschluss wird jedoch unstreitig auch durch die Mutter des Beklagten mit deren Laptop genutzt. Bei einem Mehrpersonenhaushalt besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass bei freiem Zugriff der dem Haushalt angehörigen Personen auf den Internetanschluss der Anschlussinhaber eine Urheberrechtsverletzung täterschaftlich begangen hat.

    Dementsprechend hat die Mutter des Beklagten in ihrer Zeugenaussage angegeben, dass sie den Internetanschluss regelmäßig mit ihrem iPhone und ihrem Laptop nutzt.


    b)

    Selbst wenn man von einer sekundären Darlegungslast des Beklagten ausgehen würde, hätte der Beklagte diese vorliegend erfüllt.

    Die sekundäre Darlegungslast erfordert, dass der Anschlussinhaber Tatsachen vorträgt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass die Urheberrechtsverletzung von einer anderen Person begangen wurde.

    Hier hat der Beklagte unter Angabe des Namens und der Anschrift seiner Mutter vorgetragen, dass diese seinen Internetanschluss mit ihren internetfähigen Geräten nutze und zum streitgegenständlichen Zeitpunkt alleine zu Hause war. Die Klägerin wurde somit in die Lage versetzt, durch Benennung der Mutter als Zeugin ihrer Beweispflicht der täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten nachzukommen.

    Nicht entscheidend ist, dass der Beklagte selbst eine Urheberrechtsverletzung durch seine Mutter für weniger wahrscheinlich hält, als einen Hackerangriff. Die ernsthafte Möglichkeit einer täterschaftlichen Begehung durch die Mutter wurde - zur Überzeugung des Gerichts - dargelegt, auch wenn der Beklagte selbst nicht daran glaubt.


    2.

    Die Klägerin konnte ihrer Beweispflicht nicht nachkommen.

    Die von der Klägerin benannte Zeugin (...) wurde einvernommen. Die Zeugin bestätigte, dass sie zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zu Hause war. Sie gab an, sie habe dies im Nachhinein in ihrem Kalender nachgeschaut. Da nachmittags eine Handwerksfirma im Haus war, könne sie mit Sicherheit sagen, dass auch sie zu Hause gewesen war. Sie habe neben einem Handy auch einen Laptop. Sie nutze grundsätzlich den Internetanschluss ihres Sohnes. Auf konkrete Nachfrage des Gerichts, ob sie sich damals einen Pornofilm heruntergeladen habe, gab die Zeugin an, sie mache nunmehr von ihrem sachlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Auch auf spätere Nachfrage des Klägervertreters machte die Zeugin (...) von ihrem sachlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

    Bei diesem Sachverhalt hält es das Gericht für möglich, dass - unterstellt, es habe kein Hackerangriff stattgefunden - der streitgegenständliche Urheberrechtsverstoß durch die Mutter und nicht durch den Beklagten begangen wurde.

    Das Gericht hat berücksichtigt, dass grundsätzlich Urheberrechtsverstöße durch das Herunterladen von pornografischen Filmen im Rahmen von Tauschbörsen nicht nur von Söhnen (eher öfter), sondern auch von Müttern (eher seltener) begangen werden. Die Zeugnisverweigerung durch die Mutter kann sowohl auf die Täterschaft des Beklagten, den die Mutter durch die wahrheitsgemäße Aussage, dass sie den Verstoß nicht begangen hat, nicht belasten will, als auch auf die Täterschaft der Mutter, die sich nicht selbst belasten will, hindeuten.

    Bei dieser Sachlage ist der Klägerin der Nachweis, dass der Urheberrechtsverstoß durch den Beklagten in Täterschaft begangen wurde, nicht geglückt.


    II.

    Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsanwaltskosten wegen der Abmahnung aufgrund Störerhaftung.

    Eine Störerhaftung des Beklagten würde voraussetzen, dass diesem bezüglich eines unterstellten Urheberrechtsverstoßes ein Vorwurf gemacht werden kann.

    Unstreitig hat der Beklagte seinen Router ausreichend verschlüsselt. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung des Beklagten, Maßnahmen gegenüber seiner Mutter zu ergreifen, um einen Urheberrechtsverstoß zu verhindern, solange dieser keinen Hinweis auf die Vornahme eines solchen hat.


    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.


    IV.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Augsburg, Urteil vom 26.11.2015, Az. 18 C 2074/15,
Klage Negele - Zimmel - Greuter - Beller,
"Sexkontakte einfach mal fremdficken Sexdates",
Rechtsanwältin Frauke Andresen,
Kanzlei Andresen,
sekundäre Darlegungslast,
Einfachermittlung,
Routerprotokoll,
Zeugnisverweigerungsrecht

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#239 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. Februar 2017, 20:15

OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte (Köln): Berufung der M.I.C.M. MIRCOM (Negele Zimmel Greuter) ohne Erfolg - Rechteinhaber ist nicht aktivlegitimiert


20:15 Uhr


In einem von uns geführten Berufungsverfahren hat das Landgericht Köln einen Hinweis erteilt, der viele Filesharer aufatmen lassen dürfte. Geklagt hatte die Firma M.I.C.M. MIRCOM, die durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter aus Augsburg vertreten wurde. Bereits in der ersten Instanz wurde die Klage teilweise abgewiesen, was unseren Mandanten sehr gefreut hat. Nun hat aber auch die 2. Instanz, hier das Landgericht Köln, geäußert, dass es wohl an der sog. Aktivlegitimation der Firma M.I.C.M. MIRCOM fehlen dürfte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte

Weißhausstraße 26 | 50939 Köln
Phone: +49 (0) 221 800 676 80 | Fax: +49 (0)221 800 676 77
E-Mail: kanzlei@obladen-gaessler.de | Web: www.obladen-gaessler.de




Bericht

Link:
http://www.obladen-gaessler.de/fileshar ... legimiert/



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Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass die Firma M.I.C.M. MIRCOM nach Auffassung des Landgerichts Köln nicht klageberechtigt ist. Etwaige Klagen sind damit -jedenfalls soweit sie vor dem AG Köln und dem LG Köln- anhängig gemacht werden, wohl unbegründet.



Rechteinhaber ist nicht aktivlegitimiert


Der Hinweis des Landgerichts Köln lautet wie folgt:
  • "In Vorbereitung des anstehenden Termins und zur Vermeidung damit zusammenhängender weiterer Kosten wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Denn entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Die Klägerin macht im eigenen Namen vermeintliche eigene Rechte geltend, die ihr mit dem Licence Agreement vom 2. Oktober 2012 bzw. der Verlängerung vom 1. Februar 2015 worden sein sollen. Bei den eingeräumten Rechten soll es sich jedoch lediglich um das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der von der Lizenzgeberin hergestellten Filmwerke in dezentralen Netzwerken, so genannten p2p und Internet-Filesharing-Netzwerken handeln.

    Die Kammer hat die Klägerin jedoch bereits in Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vermeintlich übertragenen ausschließlichen Recht der Antragstellerin zum öffentlichen Zugänglichmachen nach § 19a UrhG im Internet über Peer-to-Peer-Netzwerke (sog. Internet-Tauschbörsen, Filesharing), nicht um eine eigenständig abspaltbare Nutzungsform mit dinglicher Wirkung im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG handelt.

    Diese Auffassung ist die Kammer in ständiger Rechtsprechung (vergleiche mit ausführlicher Begründung etwa Beschluss der Kammer vom 13. Mai 2016, Az. 214 O 85/16); die Ansicht teilt auch der zuständige Senat beim Oberlandesgericht Köln.

    Daher hat die Klägerin mit den vorgelegten Lizenzvereinbarungen kein ausschließliches Nutzungsrecht erworben, das ihr ein Verbotsrecht eröffnen würde oder aufgrund dessen ein Schaden bei ihr entstehen könnte.

    Daher mag die Klägerin erwägen, die Berufung zurückzunehmen."


Erfolg für Anschlussinhaber

Die Entscheidung ist besonders erfreulich, da das Landgericht Köln sicherlich zu den Gerichten zählen dürfte, das die höchsten Anforderungen an die Darlegungslast des Anschlussinhabers stellt. Das Gericht darf daher nach unserer Auffassung auch als besonders rechteinhaberfreundlich bezeichnet werden. Hier scheint das Gericht jedoch eine Ausnahme von der ansonsten recht strengen Auffassung in Filesharing-Sachen zu machen.




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Rechtsanwalt Philipp Obladen


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#240 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. April 2017, 03:21

WAGNER HALBE Rechtsanwälte (Köln): Amtsgericht Köln - Filesharing lässt sich durch den Einsatz von Ermittlungssoftware nicht nachweisen!


03:20 Uhr



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Rechtsanwalt Jörg Halbe
Geschäftsführender Gesellschafter




WAGNER HALBE Rechtsanwälte

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Tel.: (0221) 3500 67 80 | Fax: (0221) 3500 67 84
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Bericht


Link
http://www.wagnerhalbe.de/news-und-ratg ... rnet/1191/



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Mit Urteil vom 08.03.2017 (Az. 125 C 251/16) hat das Amtsgericht Köln eine Klage auf Schadensersatz und Kostenerstattung nach einer vorangegangenen Filesharing-Abmahnung als unbegründet abgewiesen. Die klagende Rechteinhaberin blieb nach Ansicht des Gerichts den Beweis dafür schuldig, dass das von ihr behauptete und von dem Beklagten entschieden bestrittene Filesharing auch tatsächlich von dem Internetanschluss des Beklagten aus begangen wurde.


In den Entscheidungsgründen zum Urteil vom 08.03.2017 führt das Amtsgericht Köln u.a. wie folgt aus:

Der Klägerin sei zwar zuzugestehen, dass sie die Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten durch die Firma Media Protector GmbH durchaus schlüssig und nachvollziehbar dargestellt habe und Gleiches auch für die Beauskunftung durch den Internet-Provider des Beklagten gelte. Allerdings könne deshalb noch lange nicht davon ausgegangen werden, dass auch sämtliche zur technischen Ermittlung der betreffenden IP-Adresse erforderlichen Vorgänge fehlerfrei abgelaufen seien. Diese Unsicherheit beruht nach Ansicht des Gerichts darauf, dass die Klägerin - im Gegensatz zu manchen anderen beim Amtsgericht Köln verfolgten Fällen - nur eine einfache Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten vorgetragen hat. Die Ermittlung der IP-Adresse des betroffenen Anschlusses und die Zuordnung des Anschlussinhabers zu dieser IP-Adresse sind technisch anspruchsvolle Tätigkeiten, die eine Vielzahl einzelner Arbeitsschritte erfordern. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Arbeitsschritte fehleranfällig sind und dass die Fehlerquote auch mit der Nutzung moderner Technologien und generell geeigneter Software nicht abgenommen hat. In der Frühzeit der Filesharing-Ermittlungen waren die Fehlerquoten außerordentlich hoch - das Landgericht Köln sprach von Fehlerzuordnungen in Höhe von 50 %, in Einzelfällen sogar von 90 %. Das Gericht erwartet zwar eine mittlerweile erhöhte Zuverlässigkeit, vermag jedoch nicht von einer Zuverlässigkeit ausgehen, die so groß ist, dass etwaige, extrem seltene Fehler beweisrechtlich hingenommen werden könnten. Lediglich wenn mehrere Ermittlungen über verschiedene IP-Adressen von dem Internet-Provider demselben Internetanschluss zugeordnet werden, liegt nach Auffassung des Gerichts eine hinreichende Sicherheit für eine Verurteilung vor.

Das Gericht rückt zudem ausdrücklich von der Auffassung ab, die Zuverlässigkeit der Ermittlung des Internetanschlusses über den das Filesharing begangen worden sei, ließe sich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beweisen. Die zu einer Fehlzuordnung führenden Ursachen müssen nicht nur in der eingesetzten Software der Ermittlungsfirma liegen, sie können auch bei anderen Arbeitsschritten, etwa der Übertragung gewonnener Ermittlungsdaten oder der Zuordnung ermittelter IP-Adressen zu Anschlussinhabern liegen. Gerade bei Letzterem zeigt sich nach der Erfahrung des Gerichts eine Fehlerquote von zumindest 2 - 3 %. In diesem Umfang können die beklagten Anschlussinhaber nachweisen, dass etwa die der IP-Adresse zugeordnete Wohnadresse von ihnen längst verlassen und von ihrem Provider nicht aktualisiert wurde. Es handelt sich hierbei - so das Gericht - um Massenvorgänge, die von den jeweiligen Sachbearbeitern mit entsprechend mäßigem Interesse und deshalb einer gewissen Fehlerquote bearbeitet werden.


Fazit:

Nur wenn mehrere ermittelte IP-Adressen ein und demselben Internetanschluss zugeordnet werden können, kann nach Ansicht des Gerichts davon ausgegangen werden, dass tatsächlich über den Internetanschluss des beklagten Anschlussinhabers mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das urheberrechtswidrige Filesharing betrieben wurde. Handelt es sich hingegen um eine einfache Ermittlung kann das Filesharing und damit die Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen werden. Die auf Ersatz des Lizenzschadens und Erstattung von Abmahnkosten gerichtete Klage ist in diesem Fall zwingend als unbegründet abzuweisen.

Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, sich gegen Filesharing-Klagen von einem insoweit erfahrenen Rechtsanwalt verteidigen zu lassen. Rechtsanwalt Halbe betreut und vertritt seit Jahren bundesweit viele tausend Abmahnopfer schnell, diskret und effizient! Zur zunächst unverbindlichen und insoweit selbstverständlich kostenfreien Besprechung der Sach- und Rechtslage erreichen Sie uns werktäglich bis 19.00 Uhr telefonisch unter der Durchwahl 0221 - 3500 67 80.




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AG Köln, Urteil vom 08.03.2017, Az. 125 C 251/16,
WAGNER HALBE Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Jörg Halbe,
Media Protector GmbH,
Klage Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte,
Einfachermittlung,
http://www.wagnerhalbe.de/

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