Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1721 Beitrag von ASS » Dienstag 1. Dezember 2015, 09:17

Verkohlt, geschrödert und jetzt noch ausgemerkelt!!

Der Bundesbürger wird von vorn bis hinten Vera...!!

Allein die Flüchtlingspolitik bringt einen die Führungsqualität sowie
die Hilflosigkeit der verantwortlichen vor Augen!!!

Immer mehr Geld wird in die Gegend verschleudert, der
Deutsche Depp zahlt ja für alles!!! (Griechenland, Flüchtlinge, Türkei...)
und geht sogar hierfür in den Krieg!!!

Wir sind die Gutmenschen in der Welt, vielleicht will Merkel die 5Millionen
Syrer in den Flüchtlingslagern rund um Syrien aufnehmen???

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1722 Beitrag von Steffen » Dienstag 1. Dezember 2015, 10:26

[quoteemNurbekloppt]Zu dem Aktenzeichen finde ich (noch) nichts bzw. ein anderes Urteil - wird hier gemogelt und verunsichert? Kein Volltext da - und der ist / wäre interessant ...[/quoteem]

Nachfolgendes nicht persönlich nehmen. Nur weil DU noch nichts diesbezüglich im INet findest, heißt es nicht, das hier vermeintlich gemogelt wird. Es gibt die unterschiedlichsten Wege, ein Gerichtsentscheid zu veröffentlichen.
  • a) durch den Kläger
    b) durch den Beklagten
    c) durch einen Eintrag in die jeweilige Rechtsdatenbank (Achtung: hier finden nicht alle Entscheidungen ihren Weg hinein)
    d) Akteneinsicht (meist nur gegen Entgelt oder durch einen Anwalt)
Kein vernünftiger Mensch oder Anwalt würde ein Gerichts-Urteil/-Mitteilung bewusst abändern oder für sich neu erfinden. Das wäre eine Fälschung, da würde der Staatsanwalt dreimal klingeln und auch die Zulassung wäre aber so etwas von weg. Natürlich handhaben es andere Kanzleien anders, wo ihre Urteile dann im Volltext veröffentlicht werden. Andere, wie BB machen eben ein Geheimnis um den Volltext. So what.

.......


[quoteemKohlenpitt]Es gibt ein BGH Urteil. Das Amtsgerichte umsetzen, und für mich als Laien Landgerichte einfach Kippen.[/quoteem]

Ich bin der Meinung, das derzeit in DE eine

'Zwei-Himmelsrichtung-Rechtsprechung'

vorherrscht.

Im Wesentlichen geht es um "BearShare" und nur Rnr. 18:
(...) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast (...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (...)


Es gib eine - m.M.n. - eindeutige Aufspaltung,
  • a) wo Recht gesprochen wird.
    Im Süden (München, Stuttgart, Köln, Leipzig) gibt es eine streng urteilende Rechtsprechung ('Plausibilität', 'Detailliertheit', 'Denklogik') je weiter man in Richtung Norden kommt, desto milder wird diese ('Nur Benennen' -> 'Benennen + Recherchieren').
    b) es gibt viele Juristen (auch Forenexperten), die glauben / denken zu wissen, nicht was im Volltext von "BearShare" steht, sondern was die Bundesrichter damit eigentlich tatsächlich ausdrücken wollten ("BGH-Flüsterer").
    c) gibt es qualitative Unterscheide seitens der Anwälte einmal der Klägerseite und auch der Beklagtenseite.
    • aa) er wird deutlich, wenn es z.B. um Pornos oder Kläger wie zum Beispiel Baumgarten-Brandt geht, man milder (in Richtung Beklagter) entscheidet, als wenn Waldorf Frommer oder Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Musikindustrie klagt.
      ab) Durch den Wegfall des "fliegenden Gerichtsstand" und des Mottos der Beklagten "Geiz ist geil!" stehen jetzt Anwälte vor Berufungsgerichte, die eigentlich nicht dahingehen sollten (Erfahrung, Qualität). Punkt.
      ac) Beklagte denken, mit dem pauschalen Bestreiten oder mit den pauschalen Benennen von Mitnutzern ist es getan
      ad) Richter (wie z.B. am LG Mannheim) arbeiten in den Berufungen in Akkordarbeit. In Mannheim werden tagtäglich bis zu 8 Berufungen nur von BaumgartenBrandt verhandelt, wo es nur um einen "schnellen" Abschluss geht, um den Fall abzuarbeiten und sofort zum nächsten überzugehen.


Das bedeutet, ein Beklagter außerhalb des roten Korridors

Bild

ist gegenüber dem in diesen - privilegiert.



Viele Erstgerichte (AG) und Berufungsgerichte (LG, OLG) meinen zu "BearShare":
»Der BGH verlange:
  • a) es genüge nur vorzutragen - ob Personen den Anschluss mitbenutzen und nicht wer tatächlich
    b) es gäbe keine Nachforschungs- und Recherchepflicht
Begründung:
  • a) darauf käme es sowieso nicht an = P2P geht auch in Abwesenheit
Ergebnis:
  • a) Kläger muss im Grundsatz beweisen - wer«

Und natürlich kommt es jetzt vor, das wir eben an diesem Punkt sind, das
  • a) der BGH keine konkreten Kriterien vorgibt - seine Entscheidungen in der Praxis reifen müssen
    b) es Unterschiede in diesem "Reifeprozess" gibt
    • aa) zwischen Gerichtsstandort zu Gerichtsstandort
      ab) innerhalb eines Gerichtsstandortes (AG <-> LG <-> OLG/KG)

Natürlich kann man jetzt "ouf-mäßig" seitenlang referieren - das Ergebnis = nicht zufriedenstellend. Und Unterschiede in der Rechtsprechung gab, gibt es und wird es immer wieder geben - auch vor "BearShare" - solange nicht höchstrichterlich Kriterien thematisiert werden.


Deshalb ist jeder Beklagte gut beraten nicht als einzige Strategie in petto zu haben das BB die Berufung in letzter Sekunde zurücknimmt, sondern sich die Rechtsprechung des jeweiligen Gerichtsstandortes zu betrachten. Obwohl das auch nicht ganz richtig ist. Der Grundstein des Berufungsverfahrens wird
  • a) am Amtsgericht
    b) mit Klageerwiderung gelegt.
Hier ist eben - alles - substantiiert hineinzupacken - was dem Kläger zu Ungunsten spricht, uns sich selbst zu Gunsten . Ausrufezeichen.

Auch BB nimmt nicht jede Berufung in letzter Sekunde zurück, verliert sondern es kommt auch zu Vergleichen und Obsiegen. Das ist bei der Masse nicht ausgeschlossen. Allein in Mannheim werden tagtäglich bis zu 8 Berufungsverfahren durch die Landesrichter geführt, wo eben dann Akkordarbeit geleistet wird. Und hier geht es dann um ein schnelles Ergebnis.

Ehe man sich über dies oder das auslässt, sollte man einfach ruhig seine Strategie ausarbeiten und dann hier berichten - egal mit welchen Ausgang. Denn nur so kann man analysieren.

VG Steffen

Romulus
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1723 Beitrag von Romulus » Dienstag 1. Dezember 2015, 14:16

und "im roten bereich" sind wohl auch die AG´s schon deutlich "zickiger" als im norden...
3-4 termine für einen fall - da brauchte es bei hoeness ja fast weniger... 2-4-3-n
nun ja - killen wir den sparstrumpf und erkämpfen wir uns den sieg...!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1724 Beitrag von Steffen » Mittwoch 2. Dezember 2015, 12:13

LG Düsseldorf will Berufung von BaumgartenBrandt zurückweisen


12:10 Uhr


Unlängst berichtete ich hier über ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, mit dem eine Klage der Kanzlei BaumgartenBrandt auf Schadensersatz wegen angeblichen Filesharings zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin, die KSM GmbH, hat dagegen durch BaumgartenBrandt Berufung eingelegt.

Nun erhielt ich den nachstehenden Beschluss des LG Düsseldorf, mit dem die Kammer darauf hinweist, dass sie beabsichtigt, die Berufung einstimmig zurückzuweisen (Beschluss vom 17.11.2015 - 12 S 74/15): ...



... weiterlesen auf rheinrecht.wordpress.com


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Stefan Richardt
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Vorverhandlung Amtsgericht Leipzig

#1725 Beitrag von Stefan Richardt » Donnerstag 3. Dezember 2015, 18:16

Hallo Leute,

ich habe jetzt seit fast sechs Jahren auch mein Kreuz mit B&B zu tragen, auch wegen "Niko", den nicht mal ich, sondern meine damalige
Freundin gesaugt hat.

In der Vorverhandlung am Amtsgericht Leipzig gings sehr schnell (weniger als 15 min.).
Der Verstoß wurde 2009 begangen, die Abmahnung erhielt ich Mitte 2010, schon Allein das ist fraglich.
2014 kam dann der Mahnbescheid, die Richterin meinte das Amtgericht Leipzig gehe auch mit der 10-Jahresentscheidung.

Andere Punkte die schon Alleine gereicht hätten um das ganze schon im Vorfeld nicht zu einem Prozess kommen zu lassen, interessierte
die Richterin kein bisschen, obwohl mein Verteidiger alles versuchte diese vorzutragen und teilweise sogar abgewürgt wurde.
Darunter war u.a. das nicht angeben der Datenmenge, die fragliche Ermittlung der IP Adresse etc.

Die Richterin interessierte sich lediglich für die Aussage meiner Ex-Freundin bei einer möglichen Hauptverhandlung und (obwohl Gerichte das schon anders entschieden hatten)
das es nicht reichen würden sie nur zu benennen.

Da die Richterin ja schon (überspitzt gesagt) die Anklage mit übernommen hatte, brauchte der Vertreter von B&B nur 1 1/2 Sätze zur Ablehnung der symbolischen 100€
meines Verteidigers sprechen.

Ich weiß jetzt nicht, ob es die Richterin wegen ihrer Erkältung so eilig hatte, oder ob sie noch zur Weihnachtsfeier von B&B eingeladen war, keine Ahnung.

Ich würde das Spiel auch gerne weiter spielen, nur würde meine Ex 100% gegen mich aussagen und ich will sie auch nie wieder sehen.
Vielleicht würde ein anderer Richter ja auch anders zur Verjährung stehen, aber das ist mir zu Risikovoll und so versuche ich die 300€ Vergleich per Raten zu nehmen,
mache aber weiter wenn die mehr als 50€ (Verhandlungsbasis sind 25€) pro Monat haben wollen.

Wenn das ganze durch ist, kann ich das ja etwas ausführlicher Schreiben mit allem drum und dran, wollte es nur mal loswerden, auch das es halt eben nicht nur
auf die übliche Vorgehensweise etc. ankommt. Für mich ist am wichtigsten zu schauen wie das jeweilige, zuständige Gericht entscheidet und in Leipzig ist man
anscheinend so Abmahnfreundlich, dass man wohl höchstens unbeschadet aus der Sache kommt, wenn man den Kopf des Täters auf einem Silbertablet liefert.
Wahrscheinlich muss man sogar dann einen Anteil zahlen.
Klar kann man auch Glück mit dem Richter / der Richterin haben, aber ich greife bei sowas immer ins Klo.
Mein Anwalt meinte es kommt auch nicht gerade selten vor, dass sich die Richter_innen in einer Vorverhandlung gar nicht ausführlich mit dem Fall befassen (wollen).
Na danke und dann kann man seine Chancen für die Hauptrunde auswürfeln!
Mit einer Rechtsschutzversicherung gerne, aber nicht mit Prozesskostenbeihilfe.

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1726 Beitrag von Kohlenpitt » Donnerstag 3. Dezember 2015, 18:51

die 300€ Vergleich
Das ist zuviel .... 300€ Vergleich...da Kommen noch Gerichtskosten dazu .

Die Landgerichte tendieren zu Vergleichen von 200€ und darunter bei Baumgarten.
300 und dann noch Gerichtskosten ... dann kann es teuer werden.

Und Unschuldig .... und beweisen kannst Du es auch ...

Stefan Richardt
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1727 Beitrag von Stefan Richardt » Donnerstag 3. Dezember 2015, 22:20

Was kann ich denn beweisen?
Nur das meine damalige Freundin das Internet ebenfalls genutzt hat, WER es war, da steht ja dann Aussage gegen Aussage.

Die Gerichtskosten etc. hat meine Anwältin auf 400€ geschätzt, die ich zahlen muss, wenn bzw. falls ich die nächsten vier Jahre
in Arbeit kommen sollte und dann bezahl ich das auch.

Die Alternative ist volles Risiko zu gehen und wieder den Zonk zu ziehen und was nützen mir selbst 100€ - 200€ in der Hauptverhandlung bei einem
Vergleich dort, wenn ich dann trotzdem und vor Allem noch mehr Gerichtskosten bei Arbeitsaufnahme zurückzahlen muss?

Dann sinds ja (bei Niederlage) neben den Kosten für die Hauptverhandlung an sich, die Kosten für das Anreisen etc. meiner Ex, vielleicht noch Gutachen UND die volle, geforderte
Summe von B&B. Das geht dann in den 2K Bereich und weiter!

Vielleicht zahle ich auch nur 100€, oder gar nichts, aber wenn die Chance auch nur 10% ist, dass es in die Tausender geht, dann ist mir
das einfach zu Riskant.
Wie gesagt, mit Rechtsschutzversicherung gerne, oder auch falls auf mein Vergleichsangebot nicht eingegangen wird bzw. auf die Raten.

Bei mir klappt echt nix, dass muss ich halt leider auch immer mit berechnen.
Ich wurde nur einmal abgemahnt und war es nicht mal! Soweit ich das mitbekommen habe, ist die Chance etwa 7% mit sowas vor Gericht zu landen und dann ist die Sache eigentlich eindeutig abzuweisen und ich bekomme trotzdem kein Recht!
Nicht mal meine Gerichtskostenbeihilfe wurde bewiligt, obwohl ich alles schon vor einer Ewigkeit vollständig eingereicht hatte.
Da auf mein "Glück" zu vertrauen wäre eine denkbar schlechte Idee, auch wenns nett gemeint ist.

Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1728 Beitrag von Arno Dorian » Donnerstag 3. Dezember 2015, 23:55

Oha, das ist schon übel wenn man in Arbeitslosigkeit steckt und dann die liebe Post von BB bekommt, war bei mir das selbe.
Vermute mal Du steckst in Hartz4, war bei mir nicht anders. Ist dann halt schon scheiße, kaum findet man eine Arbeit darf man wieder was abzweigen vom Lohn.
Da sich das seit 2010 raus zog und ich Dezember 2010 wieder in Arbeit kam, hat sich seit dem viel erspartes angesammelt.

Hatte auch schon Angst das gleich mein Lohn wieder flöten gehen würde, dazu ist man ja noch in der Ungewissheit ob der Betrieb einen überhaupt übernimmt.

Das waren halt alles meine Gedankengänge damals und natürlich 5 Jahre mit Angst an den Briefkasten.

Ich bin froh das ich ohne Kosten vom Haken kam und nie wieder was von BB hören werde.

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1729 Beitrag von Kohlenpitt » Freitag 4. Dezember 2015, 10:55

Langsam ....

Gerichtskosten werden beim Vergleich vor Gericht Geteilt...

Also das solltest Du Dir mal Richtig erklären lassen.
Denn die anderen Foren wie Früher Netzwelt und Shual hatten da gute Rechenbeispiele.
Und Gerichtskosten zahlst Du nicht alleine, denn wenn Deine Anwältin schlau ist.... zahlt Dreiviertel die Klägerin....

Vielleicht kann Steffen etwas dazutragen, denn so stimmt das nicht.

Und nochmals Vergleiche liegen bei 200 und darunter bei Baumgarten.... selbst am Landgericht in 2 Verhandlungen selbst Vorort.
Dazu hat der Richter dann die Gerichtskoten auf die Klägerin Dreiviertel auferlegt!

Wenn man alles zusammenrechnet , legt BB Drauf !!!

Romulus
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1730 Beitrag von Romulus » Freitag 4. Dezember 2015, 11:54

Stefan Richardt hat geschrieben:Was kann ich denn beweisen?
Nur das meine damalige Freundin das Internet ebenfalls genutzt hat, WER es war, da steht ja dann Aussage gegen Aussage.
also wenn ich das ricthig verstanden hab, das ist doch genau was man
mit der sekundären darlegungspflicht fundiert dem gericht erklären muss...!

andere teilnehmer die auch zugriff aufs netz hatten...!

man sagt aus dass freund/-in (wahlweise ehepartner, kinder, oma und opa, adoptiertes au-pair-mädchen aus uruguay, etc)
es gewesen sein müssten/könnten/waren....
die sagen dann natürlich "nein ich wars nicht...!"

aber es bestehen dadurch nachvollziehbare und berechtigte zweifel dass dualleine es gewesen sein
könntest - und kläger müsste nun beweisen wer von der ganze sippe es nun tatsächlich war...

oder hab ich das mit der sekundären total falsch verstanden..?!? 3-6-5-7-h

Stefan Richardt
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1731 Beitrag von Stefan Richardt » Freitag 4. Dezember 2015, 12:53

Das ist schon richtig mit der sekundären Darlegungspflicht, aber wie hier und auch anderswo gepostet, gibts ja da unterschiedliche Gerichtsentscheidungen (wie auch bei der
Frist von drei Jahren) bei denen den Anschlussinhabern trotzdem die volle Summe auferlegt wurde.

Beim googlen findet man auch einiges und ich weiß nicht ob man der Masse an Gerichtsurteilen glauben schenken kann, die bei Waldorf / Frommer stehen,
aber diese sind im Original und da sind auch einige aus Leipzig dabei und im seltensten Fall sind es Versäumnisurteile.

Das mit den Kosten wurde mir schon richtig erklärt, mit den 400€ meine ich die Gesamtkosten meiner Kanzlei (F3S) bis zum jetzigen Zeitpunkt + die hälfte der Gerichtskosten, dass hat mir meine
Anwältin Gestern vorgerechnet.

Erstmal schauen, wenn denen die 50€ im Monat zu wenig sind, gehts ja eh weiter.

Stefan Richardt
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1732 Beitrag von Stefan Richardt » Freitag 4. Dezember 2015, 13:36

Die Frage ist ja wie gesagt auch, sollte ich da echt ein Risiko bei meinem Glück eingehen?
Fassen wir mal zusammen.
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit überhaupt gleichzeitig abgemahnt und auch von B&B bei dieser Beweislage vor Gericht gebracht zu werden? Eher gering oder?
Wie hoch ist dann noch die Wahrscheinlichkeit an so eine Richterin zu geraten, bzw. dass das Gericht es überhaupt soweit kommen lässt? Der lokale Anwalt, der meine
Anwältin vertreten hat, meinte es wäre das erste mal (!) das er sowas bei so einer eigentlich eindeutigen Beweislage vor dem Gericht in Leipzig erlebt hätte.
Aber genau wegen der Entscheidung der Richterin riet er mir den Vergleich anzunehmen, weil es halt ein unkalkulierbares Risiko gibt.

Sollte ich mich da echt auf mein Glück verlassen?
Selbst wenn es bisher gar keine negativen Entscheidungen bei so einer Rechtslage gäbe, ich würde einiges darauf wetten, dass ich der erste bin bei dem negativ entschieden wird.
Reicht ja schon wenn ich nochmal die gleiche Richterin hätte.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1733 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. Dezember 2015, 16:41

AG Frankfurt am Main:
Beweisantritt der Klägerin durch Parteianhörung des Beklagten missbräuchlich!



16:40 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff


Kanzlei Hagendorff
Hugenottenstraße 94 | 61381 Friedrichsdorf/Taunus
Telefon: 06172 688014 | In dringenden Fällen: mobil 0170 839 40 70
Telefax: +49 6172 688016 | Telefax2: +49 3212-118 94 17
E-Mail: info@kanzlei-hagendorff.de | Web: www.kanzlei-hagendorff.org


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In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Frankfurt eine Filesharing-Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH abgewiesen, weil die Klägerin die Täterschaft des Familienvaters als Anschlussinhaber nicht beweisen konnte und dieser nach Vorlage der Meldebescheinigung glaubhaft gemacht hat, dass Ehefrau und jugendliche Söhne ebenfalls Zugang zum Internetanschluss hatten. Richtigerweise hat daher das Amtsgericht es abgelehnt, zum Beweis für die Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhabers trotzdem als Partei anzuhören. Wie das Amtsgericht Frankfurt mit Urteil vom 16.11.2015 - Az. 32 C 2823/14 dazu ausführt, ist das missbräuchlich:
  • "... Im Zivilprozess ist es wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen (vgl. BGH NJW 1996, 394; NJW 1996, 1541, 1542; NJW-RR 200, 208) (...) Der Beklagte hat - unter Vorlage von Meldebescheinigungen sowie sonstigen Beweisangeboten - substantiiert dargelegt, dass zu dem vermeintlichen Tatzeitpunkt nicht nur er selbst, sondern auch seine Ehefrau sowie seine beiden Söhne Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss hatten. Damit greift nach den durch den BGH in seiner "BearShare"-Entscheidung vom 08.01.2014 - Az. I ZR 169/12 aufgestellten Grundsätzen gerade keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber.

    Die Klägerin hat zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen hat, die Vernehmung des Beklagen als Partei angeboten (vgl. Bl. xxx d.A.). Das Beweisangebot ist im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen indes auch her ersichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellt und damit unzulässig. Etwaige Anhaltspunkte dafür, weshalb die Rechtsverletzung gerade vom Anschlussinhaber - und eben nicht den anderen Haushaltsangehörigen - begangen worden sein soll, nennt die Klägerin nicht und solche sind auch nicht ersichtlich. Das Beweisangebot erfolgt vielmehr offenbar in der Hoffnung, durch eine Beweisaufnahme notwendige Erkenntnisse überhaupt erst zu gewinnen. Eine solche Vorgehensweise ist - entsprechend dem oben Gesagten - rechtsmissbräuchlich (...) Die Klägerin konnte somit nicht nachweisen, dass der Beklagte die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Auch sonstige Anknüpfungspunkte für eine Verantwortlichkeit des beklagten, etwa im Wege einer Störerhaftung, sind nicht gegeben. Dementsprechend scheiden sämtliche Ansprüche aus ..."


Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Die Darlegungs- und Beweisfragen sind in Filesharing-Fällen trotz inzwischen umfangreicher Rechtsprechung immer wieder Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen vor Gericht, die aufwendig sind. Diese werden von den Rechteinhabern und ihren Rechtsvertretern erkennbar in der Absicht durch die Instanzen gejagt, die Beklagten (und die Justiz) wegen des Aufwands zu zermürben und in "Vergleiche" zu drängen und stellen sich zunehmend als ein Test des Rechtsstaats heraus, da die Rechteinhaber aus taktischen Gründen bewusst die Fälle erst nach Jahren vor Gericht bringen und die Verjährungsfrage (3 Jahre oder gar 10 Jahre immer noch nicht höchstrichterlich geklärt ist).



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autorin: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff
Quelle: hagendorff.org
Link: http://hagendorff.org/2015/12/08/ag-fra ... aeuchlich/


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2015, Az. 32 C 2823/14

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1734 Beitrag von Steffen » Samstag 12. Dezember 2015, 22:33

Ein ganz normales Klageverfahren ...


22:30 Uhr


In der Regel liest man auf einem Anwaltsblog oder durch Informationen eines Beklagten völlig unspektakulär:
  • (...) hat die Zivilkammer (...) beschlossen:
    1. Die Zurücknahme der Berufung hat für die Klägerin (...)
    2. Der Berufungsstreitwert wird auf (...).

Die wenigsten Leser wissen aber, welch immenser Aufwand und Zeit damit tatsächlich verbunden ist, angefangen von der Klageerhebung an dem Amtsgericht, dem ergangenen Urteil, dem Einlegen der Berufung bis hin zur Zurücknahme der Berufung.

Mit freundlicher Genehmigung eines Beklagten habe ich sein Material zu seinem Klageverfahren zugeschickt bekommen, gesichtet und darf darüber geschwärzt berichten, um einem interessierten Leser das oft langsame Mahlen der Justizmühlen näherzubringen. Die realen Aktenzeichen werde ich aber nicht entpersonalisieren. Dieses Material ist aber so umfangreich, das ich nicht alles in Detail veröffentlichen werde, sondern vielmals nur hierzu zitiere.



Der Beklagte wurde anwaltlich vertreten von der Berliner Kanzlei ...

Sievers & Coll. Rechtsanwälte
Olympische Straße 10 | 14052 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 323 015 90 | Telefax: +49 (0)30 / 323 015 911
E-Mail: mail@recht-hat.de | Internet: www.recht-hat.de





Amtsgericht Charlottenburg - Az. 225 C 162/14 - "Harry Brown"

Der Beklagte ["Herr X"] wurde am 13.09.2010 wegen eines vermeintlichen Urheberverstoßes gegenüber einem Filmwerk abgemahnt (Log: xx.03.2010 um 09:xx:xx Uhr). Gefordert wurden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages i.H.v. 850,00 EUR. Nachdem "Herr X" die Abmahnung ignorierte, wurde 12/2013 fristgemäß ein Mahnbescheid beantragt, der bewilligt wurde und am 02.01.2014 im Briefkasten von "Herrn X" lag. "Herr X" legte gegenüber dem Mahnbescheid Widerspruch ein und es wurde am 11.10.2014 die Anspruchsbegründung der Klägerin durch das Amtsgericht Charlottenburg zugestellt. Durch die Kanzlei "Sievers & Coll. Rechtsanwälte" wurde die aktive Verteidigung angezeigt, die Klageerwiderung abgefasst und fristgerecht versendet. Am 04.12.2014 wurde durch die Klägerin auf die Klageerwiderung in der Replik geantwortet.


AW3P-Hinweis: Schriftsätze im Zivilverfahren
  • 1. Klageschrift des Klägers
    2. Klageerwiderung des Beklagten
    3. Replik des Klägers
    4. Duplik des Beklagten
    5.Triplik des Klägers
    6. Quadruplik des Beklagten

In der Replik wurde nun wiederum auf die Argumente der Beklagtenseite eingegangen und abschließend ein Vergleichsvorschlag eröffnet.

  • (...) 9. Vergleich

    Zum Zwecke der schnellen Einigung wird Folgendes vorgeschlagen:

    Die Beklagtenseite zahlt bezogen auf die geltend gemachte Hauptforderung einen pauschalen Abgeltungsbetrag von 700,00 EUR an die Klägerseite. Die Zahlung ist durch Überweisung bis zum 30.12.2014 auf die folgende Kontoverbindung zu leisten:

    [Kontoangaben]

    Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zahlungseingang auf den o. g. Konten.

    Die Gerichtskosten trägt die Beklagtenseite.

    Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden im Übrigen gegeneinander aufgehoben.

    Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche - auch gegenüber Familienangehörigen - abgegolten. (...)


Protokoll Termin mündliche Verhandlung
  • (...) Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Charlottenburg

    Berlin, den 16.12.2014

    Zivilprozessabteilung 225
    Geschäftszeichen: 225 C 162/14

    Gegenwärtig:
    Richterin am Amtsgericht [Name]

    [Name], Justizbeschäftigte
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    In dem Rechtsstreit

    [Name] ./. [Name] erschienen bei Aufruf:

    für die Klägerin Rechtsanwalt[Name],
    der Beklagte in Person und für ihn Rechtsanwalt [Name].

    Die Parteien treten zunächst gemäß § 278 ZPO in die Güteverhandlung ein. Die Güteverhandlung ist gescheitert. Die streitige Verhandlung schließt sich an.

    Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

    Der Klägervertreter stellt die Anträge aus der Anspruchsbegründung vom 30.09.2014, BI. 8 d. A.
    Beklagtenvertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 20.10.2014, BI. 65 d. A.

    B. u. v.: Entscheidung am Schluss der Sitzung. Am Schluss der Sitzung b. u. v.:
    Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf den

    06. Januar 2015, 12.00 Uhr, Saal 1/118.

    Ein Erscheinen zu diesem Termin ist nicht erforderlich!

    [Name] [Name] (...)


Termin zur Verkündung einer Entscheidung 06.01.2015

In Rahmen diesen Verkündungstermin wurde durch Amtsgericht Charlottenburg beschlossen, zum Beweisangebot der Klägerin ein unabhängiges Gutachten zu erheben.



Beschluss
  • (...) I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Klägerin,

    die zur Ermittlung der streitgegenständlichen Downloads am xx.03.2010 von dem von der Klägerin beauftragten Sicherheitsdienstleister G. verwendete Software "O." funktioniere fehlerfrei, stelle Downloadvorgänge im Peer-to-Peer-Netzwerk zuverlässig fest, dokumentiere diese fehlerfrei und ordne diese fehlerfrei den jeweiligen IP-Adressen zu;

    durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

    II. Zum Sachverständiger wird benannt

    Herr Dr. [Name]
    [Name]
    [Straße Nr.]
    50672 Köln.

    III. Die Beauftragung des Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen zwei Wochen einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,00 EUR bei Gericht einzahlt.

    [Name]
    Richterin am Amtsgericht (...)


Protokoll
  • (...) Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Charlottenburg

    Berlin, den 06.01.2015

    Zivilprozessabteilung 225
    Geschäftszeichen: 225 C 162/14

    Gegenwärtig:
    Richterin am Amtsgericht [Name]

    [Name], Justizbeschäftigte
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    In dem Rechtsstreit

    [Name] ./. [Name] erschien bei Aufruf:

    niemand.

    Es wurde anliegender Beschluss verkündet.

    [Name] [Name] (...)


Stellungnahme der Klägerin

Am 13.02.2015 ging bei der Beklagtenseite die Stellungnahme der Klägerin vom 04.02.2015 auf den Beschluss des Amtsgerichtes hinsichtlich eines Gutachtens ein.
  • (...) wird der mit gerichtlichen Verfügung vom 06.01.2015 geforderte Kostenvorschuss in Höhe von 2000,00 EUR zum Nachweis der "Zuverlässigkeit" der Software "O." von der Klägerin nicht eingezahlt.

    Die Klägerin ist nicht bereit, ein entsprechendes Kostenrisiko einzugehen, wenn der Beklagte weder seiner sekundären Darlegungslast noch seinen Pflichten nach § 138 ZPO nachgekommen ist.

    Die Beklagtenseite kann den Vorgang der Datenermittlung nicht pauschal bestreiten, solange er selbst keine Nachforschungen im eigenen Rechtskreis angestellt hat. Dies ergibt sich bereits aus der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht nach § 138 Abs. 1, Abs. 3 ZPO.

    Das LG Berlin (Beschluss vom 29.07.2014, Az. 15 S 15/14) führt hierzu aus:

    "... Die Kammer weist zugleich darauf hin, dass das Pauschalbestreiten der angeblichen Verletzungshandlung und der Ermittlungsergebnisse unzulässig sein dürfte, da der Beklagte nicht einmal angibt, wer - und gegebenenfalls in welchem Verwandtschaftsgrad - zum angeblichen Tatzeitpunkt mit ihm zusammen in seinem Haushalt gelebt habe und ob er diese (voll- oder minderjährigen) Angehörigen mit welchem Ergebnis dazu befragt habe, ob sie den streitgegenständlichen Upload des Films ... begangen hätten. Denn dem Beklagten obliegt eine Nachforschungspflicht in seinem Rechtskreis (vgl. BGH - BearShare - Leitsatz c). Wer sich schon nicht erkundigt, bestreitet aber unzulässig ins Blaue hinein. Das gilt unabhängig von der Frage, ob eine Täter-/Teilnehmer oder Störer-Haftung in Frage kommt ..."

    Das AG Hamburg, Verfügung vom 30.10.2014, Az. 25a C 219/14, führt in diesem Sinne aus:

    "Der Beklagte hat die Richtigkeit der Ermittlungen der Klägerseite bestritten. Die Behauptung der Klageseite, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, wird der Beklagte gemäß e 138 Abs. 1, 3 ZPO jedoch nur dann wirksam bestreiten können, wenn er in seinem Haushalt zumutbare Nachforschungen über die mögliche Rechtsverletzung angestellt hat (LG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2012, 308 0 242/11 juris, vgl. OLG Köln, Beschluss vorn 21.04.2011 - 6 W 58/11, BeckRS 2012, 01117, sowie BGH, Urteil vorn 15.11.1989, NJW 1990, 453, 454). Demnach müsste der Beklagte nicht nur mitteilen, welche Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss nehmen konnten, sondern auch, ob er diese Personen nach der Rechtsverletzung befragt hat."

    Zu Nachforschungen hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen.

    Ferner ist unklar, was der Beklagte konkret bestreitet. Die Klägerin hat hier verschiedene Ermittlungsschritte dargelegt. Für welchen Ermittlungsschritt hier Beweis erhoben werden soll, geht weder aus der Klageerwiderung noch aus dem richterlichen Hinweis im Termin hervor. Auf die "Zuverlässigkeit" der Software kann nur aus verschiedenen konkreten Tatsachen geschlossen werden.

    Hierzu führt auch das LG Hamburg in seinem Urteil vom 04.04.2014, Az. 310 0 409/11, aus:

    "Die Beklagte hat lediglich unspezifiziert bestritten, dass die eingesetzte Software "fehlerfrei" arbeite. Was genau an dem vorstehenden Vortrag der Klägerin bestritten werden soll, ist nicht ersichtlich. Das Zitat aus einem Schriftsatz, aus einem Verfahren der G Ltd. gegen eine BB GbR hat in der vorliegenden Form keinerlei Aussagekraft. Auch der Hinweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 20.1.2012 (Az.: 6 W 242/11) greift nicht. Zwar hält es das OLG Köln darin für erforderlich, dass der Rechteinhaber die Überprüfung und Kontrolle der Software durch einen unabhängigen Sachverständigen dokumentieren kann. Dieses bezieht sich jedoch nur auf den Nachweis der Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung (§ 101 II UrhG), die für das Auskunftsverfahren nach § 101 IX UrhG erforderlich ist. Demgegenüber kommt es in vorliegendem Verfahren nicht auf eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung an. Auch wenn sich der Ermittlungsvorgang und die Funktion der eingesetzten Ermittlungssoftware der Wahrnehmung der Beklagten entziehen, ist die Beklagte nicht davon entbunden, spezifiziert auf den klägerischen Vortrag einzugehen, soweit ihr das möglich ist. Denn sonst ist nicht ersichtlich, über welchen Schritt des behaupteten Ermittlungsvorgangs im Einzelnen Beweis zu erheben ist. Insofern ist ihr Bestreiten prozessual nicht beachtlich, zumal die Beklagte nicht behauptet, dass ihr Internetanschluss zu der behaupteten Zeit gar nicht genutzt worden sei. Sie trägt vielmehr vor, dass ihr damaliger Lebensgefährte, der nach ihrem Vortrag als Täter in Betracht komme, "an diesem Tag auch dort gewesen" sei."

    Das OLG Köln hat inzwischen selbst klargestellt (GRUR-RR 2014, 281, 282), dass Zweifel an der Richtigkeit der IP-Adressermittlung nur in solchen begründeten Einzelfällen und nicht generell bestehen (so auch das AG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2014, Az. 8 C 8097/14 (XXVII)).

    Das AG Frankfurt/Main (Urteil vom 11.12.2014, Az. 32 C 2879/14 (84)), führt hierzu ebenso aus:

    "Ohne Erfolg bleiben auch die angedeuteten Einwendungen des Beklagten gegen die Ermittlungen der Rechtsverletzung durch die G. Konkrete Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung der Urheberrechtsverletzung zweifeln lassen, zeigt er insoweit nicht auf. Allgemeine Verweisungen auf Internetdiskussionen vermögen den in Bezug auf die Feststellung der Rechtsverletzung substantiierten Vortrag der Klägerseite, der die Ermittlungsschritte im Einzelnen aufzeigt, nicht zu erschüttern. Der Beklagte ist der konkreten Darlegung der Ermittlung nicht im Einzelnen entgegengetreten."

    Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die Klägerin nach alledem nicht bereit, den geforderten Vorschuss einzuzahlen. Der Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen. (...)


Schriftsatz Beklagtenseite zum Ruhen des Verfahrens
  • (...) teilen wir auf das Schreiben des Gerichts vom 18.05.2015 hin mit, dass mit einem Ruhen des Verfahrens kein Einverständnis besteht.

    Zum einen ist schon nicht ersichtlich, ob in den von der Klägerin parallel geführten Rechtsstreiten ebenfalls dieselbe Softwareversion begutachtet wird, wie sie hier eingesetzt wurde. Zum anderen hätte die Klägerin den Kostenvorschuss gemäß Beweisbeschluss längst einzahlen müssen. Auch ist die Klage bereits abweisungsreif, da die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen hat.

    Es wird insofern angeregt, ohne weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr durch Urteil zu entscheiden. (...)


Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 02.06.2015, Az. 225 C 162/14
  • (...) das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 225, auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2015 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung seien von dem Beklagten nach einem Gegenstandswert von 7.500,00 EUR zu erstatten. Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von zumindest 400,00 EUR zu. Jedenfalls hafte die Beklagte insoweit als Störerin.

    Die Klägerin beantragt,
    • 1. den Beklagte zu verurteilten, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen das Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
      2. den Beklagte zu verurteilten, an sie einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    Die Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.
    Er behauptet, den Film zu keinem Zeitpunkt über das Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Besuche, wie Freunde und Familienangehörige, hätte grundsätzlich den Internetanschluss nutzen könne, wenn sie bei ihm zu Besuch gewesen seien. Ihm sei es bei Erhalt der Abmahnung 6 Monate nach der behaupteten Urheberverletzung aber nicht mehr möglich gewesen, zu rekonstruieren, ob sich zu dem angegebenen Tatzeitpunkt weitere Personen bei ihm aufgehalten und den Anschluss genutzt hätten. Der Anschluss sei im Jahr 2010 immer entweder mit VVPA/2 oder WPA/1 abgesichert gewesen.


    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß §§ 12, 13, 281 ZPO, 104a, 105 UrhG ausschließlich zuständig.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 955,60 EUR.

    Ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz ergibt sich nicht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG gegen den Beklagten als Täter der von der Klägerin behaupteten Urheberrechtsverletzung. Es kann insoweit dahin stehen, ob die Ermittlung der IP-Adresse und deren Zuordnung zu dem Anschluss der Beklagten zu dem behaupteten Zeitpunkt zutreffend waren und ob tatsächlich von dieser IP-Adresse ein Upload des streitgegenständlichen Films erfolgte sowie, schließlich, ob der Beklagte selbst Täter war.

    Denn jedenfalls ist die Klägerin schon nicht aktiv legitimiert.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten nicht etwa unzulässig, vielmehr ist der Vortrag der Klägerin schon unschlüssig.

    Nach ihrem eigenen Vortrag soll sie Produzentin des Films sein. Diese Behauptung wird aber durch die von ihr selbst eingereichte Anlage K8 widerlegt, denn danach ist Produzentin eine "Marv Films". Eine "Hanway Films" ist nach den dortigen Angaben zwar "sales representative" (in etwa zu übersetzen als: Vertriebsbeauftragte); die Klägerin trägt aber weder vor, inwieweit sie ("Hanway Brown Limited") mit der dort genannten "Hanway Films" identisch sei, noch, was sich hinter "sales representative" verberge, insbesondere im Vergleich zu "distributor" (in etwa zu übersetzen als: Vertriebshändlerin), was nach der Anlage K8 eine "Samuel Goldwyn Films" ist. Ein Copyright-Vermerk hätte im vorlegenden Verfahren ohnehin keine Wirkung, vgl. § 10 Abs. 2 UrhG, wird aber auch nur unzureichend behauptet. Vortrag dazu, wie die Klägerin "Inhaberin des ausschließlichen Rechts, den Film im deutschsprachigen Raum auf DVD und im Internet zu vertreiben", geworden sein soll, erfolgt gar nicht, ein Beweisantritt ebenso wenig. Eine Versicherung an Eides Statt mag für das Auskunftsverfahren zur Glaubhaftmachung ausgereicht haben, ist jedoch zur Führung des Vollbeweises i.S.d. § 286 ZPO ungeeignet. (...)


Landgericht Berlin - Az. 16 S 37/15 - "Harry Brown"

Am 14.07.2015 ging bei der Kanzlei "Sievers & Kollegen" die Berufungsmitteilung ein.

  • (...) Sehr geehrte Damen und Herren, in dem Rechtsstreit

    [Name] ./. [Name]

    wird Ihnen anliegend die beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift zugestellt, die am 10.07.2015 (Fax) beim Landgericht Berlin eingegangen ist.


    Anlage

    (...) wird namens der Berufungsklägerin gegen das am 02.06.2015 verkündete und am 10.06.2015 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg

    Berufung

    eingelegt.

    Die Berufungsbegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

    Eine Kopie des angefochtenen Urteils liegt anbei.

    Beglaubigte und einfache Abschriften anbei.

    [Name]
    Rechtsanwalt (...)


Berufungsschrift nach beantragter Fristverlängerung (10.08.2015)
  • (...) In der Berufungssache

    [Name] ./. [Name]

    danken wir für die gewährte Fristverlängerung und begründen die namens der Klägerin und Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 10.07.2015 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg und beantragen unter Abänderung des am 02.06.2015 verkündeten und am 10.06.2015 zugestellten Urteils des Amtsgerichts wie folgt.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 955,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    1. Umfang der Anfechtung

    Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Klage der Klägerin und Berufungsklägerin abgewiesen. Das Urteil wird daher im beantragten Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Die Berufungsklägerin stützt ihre Berufung darauf, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf den im Folgenden dargelegten Rechtsverletzungen beruht.

    2. Rügen

    Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts sind rechtsfehlerhaft.

    An die Darlegung der Rechtekette sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. (...)


Hinweisbeschluss des Landgericht Berlin

LG Berlin, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 16 S 37/15
  • (...) hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin am 22.09.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name] und die Richter am Landgericht [Name] und Dr. [Name] beschlossen:

    Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.06.2015 - 225 C 162/14 - gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.


    Gründe

    Das Amtsgericht hat die Klage durch sein Urteil zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu.

    Die Annahme des Amtsgerichts, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift widersprüchlich und damit unschlüssig zu ihren Rechten an dem streitgegenständlichen Film "[Name] " vorgetragen. Sie hat ausgeführt, sie sei Produzentin des Films. Dies ergibt sich aber nicht aus der als Anlage K 6 vorgelegten Kopie des DVD-Covers, die bereits nicht lesbar ist. Zudem wird in der Anlage K 8, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Firma "Marv Films" als "Production Company" benannt. Trotz Bestreitens der Rechtsinhaberschaft durch den Beklagten in der Klageerwiderung hat die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 02.12.2014 nicht weiter ausgeführt. Danach blieb erstinstanzlich unklar, welche Rechte die Klägerin geltend macht bzw. aus welcher Rechtekette sie Rechte herleitet. Sofern die Klägerin nunmehr erstmals im Berufungsverfahren ausführt, die Firma "Harry Brown Limited" sei Herstellerin des Films und habe der Klägerin mit dem als Anlage K 10 vorgelegten Lizenzvertrag ausschließliche Nutzungsrechte zum umfassenden Vertrieb des Films in der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt, ist dieser neue Vortrag im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Denn angesichts des Bestreitens der Rechtsinhaberschaft durch den Beklagten oblag es der Klägerin, die Rechtekette nachvollziehbar und schlüssig darzulegen.

    Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats seit Zustellung dieses Beschlusses.

    [Name] [Name] [Name] (...)


Berufungsrücknahme durch die Klägerin am 13. November 2015
  • (...) In der Berufungssache

    [Name] ./. [Name]

    wird die Berufung zurückgenommen.

    Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. (...)


Landgericht Berlin, Beschluss vom 17.11.2015, Az. 16 S 37/15
  • (...) hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin am 17.11.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter am Landgericht Dr. [Name], beschlossen:

    Die Zurücknahme der Berufung hat für die Klägerin den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO). (...)

    Der Berufungsstreitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...)


Ich bin der Meinung, dass dieser Abmahnfall - stellvertretend für sehr viele Klageverfahren in diesem Jahr - deutlich macht, dass meist nur das Urteil oder ein Beschluss gelesen wird, ohne zu wissen, was für eine Zeit und Arbeitsaufwand dahintersteckt. Allein über der Beantragung des Mahnbescheides im Dezember 2013 bis hin zur Rücknahme der Berufung im November 2015 liegen immerhin fast 2 Jahre auseinander. Deshalb ist es enorm wichtig immer die Ruhe zu bewahren und dem "Anwalt seines Vertrauens" seinen Fall in seine qualifizierten Hände legen. Glückwunsch an die Kanzlei "Sievers & Kollegen" sowie an den Beklagten zum Obsiegen und Verfügungsstellens des Materials.



Natürlich sollte abschließend auch der Beklagte zu Wort kommen. Hierzu werde ich seinen Kommentar unzensiert veröffentlichen.
  • (...) Die erste paar Briefe kamen im Jahr 2010. Es gab insgesamt drei Schreiben vom Abmahner und die wurden insgesamt alle von mir ignoriert. Auch, weil die Briefe einen aggressiven Ton hatten und mir den Eindruck von einer eher unseriösen Organisation und nicht eines seriösen Anwalt vermittelte. Danach war eine lange Pause und ich dachte ich wurde nie mehr von BB hören. Nach dem Ich die Verjährung gefeiert habe (31.12.2013), kam dennoch am 02.01.2014 der Mahnbescheid. Scheinbar war die Sache doch nicht verjährt. Schade. Ich habe sofort den Widerspruch eingelegt und musste bis 11.10.2014 zur Anspruchsbegründung warten. Glücklicherweise hab ich '[Url]' gefunden und dort einen guten Anwaltstipp erhalten: "Sievers & Kollegen". Diese Kanzlei war auch die Einzige, die für mich kämpfen wollte. Alle die anderen Anwälte wollten nur einen Vergleich machen (einfaches Geld). Naja stimmt nicht, Alexander Wachs war auch bereit, aber er kostet mehr als das legale Limit. Das heißt, ich würde meine Anwaltskosten nach Gewinn nicht zurückerhalten. Als alleiniger Bewohner (Single-Haushalt) bin ich ein "schlechter Fall" und wir haben uns für die Strategie: "Fehlerhafte Log-Software" entscheiden. Und vor dem Kläger im Gericht selbst zu stehen fand ich gar nicht so schlecht. Es waren alle sehr freundlich und korrekt sowie war es auch schnell vorbei. Man müsste kaum etwas sagen, nur kurz 'ja' oder 'nein' auf zwei bis drei Fragen der Richterin antworten. Die Terminvertretung des Klägers, Marvin Schumacher, gab nach meiner Meinung einen schlechten Eindruck und verspätete sich auch noch. Das hat mich gefreut.

    Die Richter verlangten 2.000,00 EUR als Kostenvorschuss für ein Gutachten über die Log-Software, aber dies wollte die Klägerseite natürlich nicht zahlen und hat damit den Prozess am Amtsgericht verloren.

    Es hat mich gewundert, dass der Kläger danach weiter gegangen ist zum Landesgericht, denn da würde ich selbstverständlich auch die Log-Software anzweifeln. Aber das Landesgericht fand sowieso das der Berufungskläger keine Chance haben würde. Nach einem Hinweisbeschluss des Landesgerichts haben BB die Klage zurückgezogen. Sobald wurden mir meine 261,80 EUR vom Amtsgericht Prozess zurückerstattet und dann habe ich am Ende NULL Euro bezahlt. Es hat sich gelohnt zu kämpfen und ich kann gut schlafen, weil BB von mir kein Geld erhielt. (...)


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AW3P Hinweis


Ich setzte Kommas wie mit dem Salzstreuer und verstehe den Satzaufbau als Mikado.
Wer in diesem Bericht Rechtschreibfehler findet,
  • a) darf sie behalten,
    b) in der Zeit
    • Mo. - Fr.; 18:00 Uhr - 20:00 Uhr,
    • Sa. - So.; 16:00 - 18:00 Uhr bei @watt_ihr_volt melden, oder
    c) auf eBay versteigern.

Natürlich gibt es sehr viel Schlauere als mich, aber die würden - niemals - diesen Beitrag in ihrer Freizeit verfassen.



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Steffen Heintsch für AW3P

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Romulus
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1735 Beitrag von Romulus » Sonntag 13. Dezember 2015, 15:15

Steffen hat geschrieben:Ein ganz normales Klageverfahren ...
  • (...)einen guten Anwaltstipp erhalten: "Sievers & Kollegen". Diese Kanzlei war auch die Einzige, die für mich kämpfen wollte. Alle die anderen Anwälte wollten nur einen Vergleich machen (einfaches Geld). Naja stimmt nicht, Alexander Wachs war auch bereit, aber er kostet mehr als das legale Limit. Das heißt, ich würde meine Anwaltskosten nach Gewinn nicht zurückerhalten. (...)
was bedeutet "kosten über legalem limit".... wird "illegal" verlangt..?!
oder ist das so zu verstehen dass es standardsätze gibt, anwälte aber auch drüber liegen dürfen,
erstattet werden dann aber nur die standardkosten..?! <>yy>><

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1736 Beitrag von Steffen » Sonntag 13. Dezember 2015, 16:09

Ich habe nur - unzensiert - wiedergegeben, was der Beklagte schrieb und meinte, was ich ihm versprach. Was er genau damit meinte, weiß ich nicht, interessiert mich nicht, da ich den Inhalt des Gespräches nicht kenne. Wer was sagte, wer was verstand usw. Es kann aber jeder, dem es interessiert, den betreffenden Anwalt anschreiben und nachfragen. Ganz einfach.

VG Steffen


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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1737 Beitrag von Arno Dorian » Dienstag 15. Dezember 2015, 23:31

Das mit Anwalt finden wenn es kurz vor knapp ist kenne ich.
Wollte eigentlich Solmecke, der war aber schon ausgebucht.
Dann fand ich eine Anwältin in der Stadt, die hat mich aber gleich abgewürgt, weil ich scheinbar zu Forsch an die Sache bin, hab halt sowas geschrieben das ich keine Urteile von Ihr finden konnte und ich gerne Referenzen hätte. Kam irgendwas Sie muss sich mit solchen News nicht schmücken, dann sollte ich halt einen der "Berühmten" Anwälte nehmen.

Der nächste den ich anschrieb war dann ein Anwalt in Koblenz der seinen Sitz neben dem AG hat wo ich hätte hin müssen, wäre es dazu gekommen.

Zeitgleich antwortete mir Andreas Forsthoff der schon Bekannter im Internet ist. Ich bereue es nicht mich für Ihn entschieden zu haben, kann Ihn auch nur weiter empfehlen.
http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheber ... Heidelberg

Ich weiß nicht warum sich die eine Anwältin so aufgespielt hat, es nimmt ja wohl jeder lieber einen Anwalt mit guten Referenzen.
Da brauch man auch nicht gleich wie so eine beleidigte Leberwurst rüber zu kommen!

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1738 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Dezember 2015, 00:24

Das Amtsgericht Halle (Saale) weist Filesharing Klage ab, da alle Ansprüche verjährt sind (vgl. § 195 BGB). Ein sogenannter deliktischer Bereicherungsanspruch gemäß § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB wurde nicht hinreichend dargelegt bzw. ist in Anwendung von § 287 ZPO zu verneinen.


00:25 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70 | Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de


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Zusammenstellung einiger ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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... informiert, wurde mit dem Urteil vom 27.11.2015 (Az. 91 C 2484/14) des Amtsgerichts Halle (Saale) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "Baumgarten und Brandt", erfolgreich abgewiesen, da alle Ansprüche verjährt sind (vgl. § 195 BGB). Ein sogenannter deliktischer Bereicherungsanspruch gemäß § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB wurde nicht hinreichend dargelegt bzw. ist in Anwendung von § 287 ZPO zu verneinen.




Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 27.11.2015, Az. 91 C 2484/14

  • (...) hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2015 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


    Tatbestand

    Der Beklagte war im Dezember 2009 Inhaber eines Internetanschlusses der [Name]. Eine von der Klägerin mit der Überwachung des Internets beauftragte Firma stellte am xx.12.2009 gegen 17:xx:xx Uhr einen Internetnutzer fest, der das Filmwerk "[Name]" im Wege des Filesharing zum Download anbot. Auf Antrag der Klägerin gestattete das Landgericht [Name] mit Beschluss vom xx.01.2010 der [Name], der Klägerin Auskunft zu erteilen, welchem Internetnutzer zu dem genannten Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war, über die das Downloadangebot erfolgt war. Nach der daraufhin von der [Name] mit Schreiben vom xx.02.2010 erteilte Auskunft war dies der Beklagte. Die Klägerin veranlasste daraufhin die Versendung des im Rechtsstreit als Anl. K9 vorgelegten anwaltlichen Abmahnschreibens vom 14.10.2010, dessen Zugang an den Beklagten zwischen den Parteien streitig ist.

    Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Das von ihr ermittelte Downloadangebot sei vom Internetanschluss des Beklagten ausgegangen. Durch die Verbreitung des Films im Internet vom Anschluss des Beklagten aus sei der Klägerin ein Lizenzschaden in Höhe von mindestens 400,00 EUR sowie - mittelbar durch Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der im Rechtsstreit vorgelegten Abmahnung - ein weiterer Schaden in Form von Abmahnkosten i.H.v. 555,60 EUR entstanden. Der Beklagte habe das Download Angebot selbst geschaffen. Darüber hinaus hafte er aber auch als Störer, da sein Internetanschluss zur Tatzeit nicht ausreichend gegen unbefugte Zugriffe von außen gesichert gewesen sei.


    Die Klägerin beantragt,
    • 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
      2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 555,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.
    Er erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet das Abmahnschreiben der Klägerin sei ihm nicht zugegangen. Auf seinen Internetanschluss habe außer ihm noch sein damals minderjähriger Sohn sowie seine Lebensgefährtin jeweils mit deren eigenem Laptop zugreifen können. Beide hätten bestritten, den streitgegenständlichen Film heruntergeladen zu haben. Er habe die im Haushalt vorhandenen Geräte nach Erhalt des Mahnbescheides auf den streitgegenständlichen Film hin untersucht, die von der Klägerin im Rechtsstreit benannte Software jedoch auf keinem der Geräte finden können. Der Internetanschluss sei durch einen Bekannten für ihn eingerichtet worden. Bei dieser Einrichtung sei das werkseitige Passwort des Anschlussanbieters in ein persönliches Passwort abgeändert worden.


    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vor und nach bereiteten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2015 Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe

    Die Klage war abzuweisen, weil Schadenersatzansprüche der Klägerin sowie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB unterliegen, verjährt sind und ein sogenannter deliktischer Bereicherungsanspruch gemäß § 102 S2. UrhG i.V.m. § 852 BGB nicht hinreichend dargelegt bzw. in Anwendung von § 287 ZPO zu verneinen ist.

    1.

    Schadensersatzansprüche der Klägerin sowie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind verjährt, weil die Klageforderungen im Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert worden sind und die Zustellung des Mahnbescheides daher den Eintritt der Verjährung nicht gehemmt hat. Eine Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides (§ 204 Nr. 3 BGB) tritt nur dann ein, wenn der geltend gemachte Anspruch im Mahnbescheid so genau bezeichnet ist, dass der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Ein im Mahnbescheid in Bezug genommenes Schreiben ist zu berücksichtigen, auch wenn es nicht beigefügt ist. Voraussetzung ist aber, dass es dem Anspruchsgegner bereits bekannt ist (vergleiche Palandt, 74. Auflage zu § 204 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Die aus dem Mahnbescheid ersichtliche Bezeichnung der Hauptforderung ("Rechtsanwalts-/ Rechtsbeistands Honorar gemäß Abmahnung K00 5x-xxxxxxxx10 vom 14.10.2010 und Schadensersatz aus Lizenzanalogie Abmahnung vom 14.10.2010, Az. K00 5x-xxxxxxxx10 vom 14.10.2010") sind nur für den Empfänger ausreichend, dem die Abmahnung vom 27.05.2010 bekannt ist.

    Dessen Zugang bestreitet der Beklagte jedoch und die Klägerin bietet insoweit keinen geeigneten Beweis an. Sie bietet lediglich Zeugenbeweis für die Absendung des Mahnschreibens an. Die Absendung der Abmahnung reicht aber nicht aus, um den Beweis oder den Anscheinsbeweis für den Zugang der Abmahnung zu erbringen. Soweit sich die Klägerin für die gegenteilige Rechtsauffassung auf die BGH-Entscheidung "GRUR 2007, S. 629 ff." beruft, so steht diese Entscheidung nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Auffassung, denn die genannte BGH Entscheidung enthält explizit nur Ausführungen zur Verteilung der Darlegung und Beweislast für die Tatsachen, die den Ausnahmetatbestand des §§ 93 ZPO begründen. Soweit sich die Klägerin auf die von ihr im Rechtsstreit zitierten Urteile des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichts München beruft, so folgt das Gericht der von diesen Gerichten vertretenen Rechtsauffassung nicht. Das Abmahnschreiben datiert vom 14.10.2010. Das Gericht hält es nicht für zumutbar, dass der Beklagte darlegen und beweisen soll, Mitte Oktober 2010 und somit vor mehr als 5 Jahren ein Abmahnschreiben nicht erhalten zu haben. Zumutbar wäre es vielmehr für die Klägerin gewesen, eine Versendungsart zu wählen, die ihr den Nachweis des Zugangs erlaubt, wobei sie sich zudem noch auf die Fälle hätte beschränken können, in denen ihr kein Antwortschreiben zugeht. Unabhängig von Zumutbarkeitserwägungen läuft die Rechtsmeinung des LG Berlin und des Amtsgerichts München sowie der Klägerin darauf hinaus, aus dem Beweis der Absendung des Mahnschreibens einen Anscheinsbeweis für den Zugang des Mahnschreibens abzuleiten. Dies steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH, die für Postsendungen gerade keinen Anscheinsbeweis dafür annimmt, dass ein zur Post gegebenes Schreiben den Empfänger auch erreicht (vergleiche Palandt, 74. Auflage zu Rn. 21 zu § 130, BGH NJW 1964,1176). Die Zustellung des Mahnbescheides war daher nicht geeignet, die Verjährung von Schadensersatzansprüchen und von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu hemmen.

    Spätestens mit Zugang der Anl. K4 (Schreiben der [Name] vom xx.02.2010) waren der Klägerin nicht nur die den Anspruch begründenden Umstände, sondern auch die Person des Beklagten als dem in Betracht kommenden Anspruchsgegner bekannt und die Verjährung dieser Ansprüche begann daher mit dem Schluss des Jahres 2010 zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB). Im Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung am 16.01.2015 waren diese Ansprüche somit verjährt.

    2.

    Dagegen wäre ein deliktischer Bereicherungsanspruch gemäß § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB erst in 10 Jahren nach Eintritt der Entreicherung verjährt. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre gemäß § 852 S. 1 BGB, dass der Beklagte durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten der Klägerin etwas erlangt hat. Der Teilnehmer an einer Filesharing-Tauschbörse erlangt durch seinen Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks (§ 19a UrhG) jedoch allenfalls den persönlichen Genuss des Filmwerks, nicht aber einen geldwerten Vorteil, der mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes verknüpft ist. Denn weder beabsichtigt er, mit der Teilnahme am Filesharingsystem einen solchen geldwerten Vorteil zu erzielen, noch ist die Teilnahme am Filesharingsystem objektiv zur Erzielung eines solchen Vorteils geeignet. Die Nutzung des Filmwerkes durch den Teilnehmer am Filesharingsystem ist somit zwar notwendigerweise mit einer Nutzung des Filmwerkes in Form der öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes verbunden, jedoch hat diese Nutzung subjektiv und objektiv für den Teilnehmer keinen Wert. Soweit der Bundesgerichtshof in der von der Klägerin zitierten BGH Entscheidungen "Bochumer Weihnachtsmarkt" (1 ZR 175/10 davon ausgeht, dass der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts grundsätzlich in der angemessenen Lizenzgebühr besteht, so hilft dies nicht darüber hinweg, dass Lizenzen für eine dem Filesharing vergleichbare Nutzung auf dem Markt nicht gehandelt werden und es daher für eine dem Filesharing vergleichbare Nutzung keine angemessene Lizenzgebühr gibt.

    Diese Tatsache ist auch nicht verwunderlich, denn das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eines bestimmten Filmwerks wäre wirtschaftlich praktisch wertlos, wenn es gleichzeitig einer praktisch unbegrenzten Vielzahl von Personen eingeräumt würde. Bei dem Teilnehmer an einem Filesharing-System tritt daher keine Bereicherung ein, die über den Wert des persönlichen Filmgenusses hinausgeht. Vielmehr liegt die Besonderheit des Filesharingsystems gerade darin, dass dem durch das System als Ganzes dem Rechteinhaber zugefügten Schaden keine Bereicherung des einzelnen Teilnehmers am System entspricht. Also ist auch ein Anspruch auf Herausgabe einer solchen Bereicherung zu verneinen.

    Ob der Beklagte persönlich in den Genuss des streitgegenständlichen Filmwerks gekommen ist, steht im vorliegenden Fall nicht fest, denn auf seinen Internetanschluss hatten nach seinem Sachvortrag außer ihm auch noch seine Ehefrau sowie sein minderjähriger Sohn Zugriff.

    Darüber hinaus trägt die Klägerin zum Wert der Bereicherung, die in der ersparten Aufwendung für den persönlichen Genuss an dem in Rede stehenden Filmwerk liegt, nicht explizit vor. Die Schätzung eines Mindestwertes wäre insoweit in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO zwar möglich, würde im vorliegenden Fall aber dazu führen, dass das Gericht in eine kostspielige Beweisaufnahme zu den streitigen Fragen der Rechtsinhaberschaft der Klägerin sowie zu der Frage eintreten müsste, ob die Ermittlungen der Klägerin zu treffen, ob also das streitgegenständliche Downloadangebot tatsächlich vom Internetanschluss des Beklagten ausgegangen ist. Da der zu schätzende Mindestwert für den persönlichen Genuss des Filmwerkes kaum höher als 30,00 EUR angesetzt werden kann, würde die Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Beweisaufnahme aller Voraussicht nach höher ausfallen, als der Betrag, der der Klägerin im Falle eines ihr günstigen Beweisergebnisses zugesprochen werden könnte. Das Gericht hat daher gemäß § 287 Abs. 2 ZPO von einer solchen Beweisaufnahme abgesehen und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

    3.

    Die Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Halle,
    Hansering 13,
    06108 Halle (Saale). (...)



AW3P (Nach-) Gedanken

Glückwunsch an den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" aus Hamburg.


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Bereicherungsrecht:
Abschöpfung der Bereicherung des bereicherten Schuldners.
Ob der Gläubiger hierbei entreichert wurde, ist nicht relevant!


Ich möchte in keinster Weise das Urteil, die Leistung der Juristen oder des Beklagten schlechtreden. Schon aus dem Grund, dass viele wieder sagen werden: "Das Amtsgericht Halle (Saale) hat ja so recht!" Nur sollte man aber schon einmal berechtigte Kritik üben. Obwohl das Amtsgericht Halle (Saale) eine neue falsche Definition für "etwas erlangt" in "Persönlicher Genuss" fand, wird deren Anlehnung an den Entscheidungen der Gerichtsstandorte Bielefeld und Frankenthal zur Frage, dass § 102 Satz 2 UrhG (10-jährige Verjährung) auf Filesharing-Fälle keine Anwendung findet nicht besser. Es ist und bleibt Murks.

  • Amtsgericht Halle (Saale):
    (...) Der Teilnehmer an einer Filesharing-Tauschbörse erlangt durch seinen Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks (§ 19a UrhG) jedoch allenfalls den persönlichen Genuss des Filmwerks, nicht aber einen geldwerten Vorteil, der mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes verknüpft ist. (...)



Maßgeblich in der Rechtsprechung ist auch nicht das Amtsgericht Halle (Saale), sondern der Gesetzeswortlaut und die Anwendung / Auslegung, wie sie der Bundesgerichtshof vornimmt (wie bei allen anderen Rechtsfragen auch). Danach verjähren Schadensersatzansprüche als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche gem. § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB frühestens innerhalb von zehn Jahren ab ihrer Entstehung sowie nehmen Filesharing-Fälle keinen Sonderstatus ein.

Im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruches (§ 102a UrhG i.V.m. §§ 812 ff. BGB) ist das "erlangte Etwas" i.S.d. § 812 BGB,
  • a) nicht der Download,
    b) nicht der ersparte Kaufpreis für einen Download,
    c) nicht die ersparte Lizenzvergütung, sondern,
    => der Gebrauch des Rechts als solcher (nämlich ohne rechtlichen Grund und auf Kosten eines anderen (h.M.: ein Vermögenswert ist nicht erforderlich)), der angemaßte (rechtswidrige) Gebrauch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG), den sich der Verletzer durch das Anbieten des Werks in einer Internettauschbörse verschafft hat.
Im gesamten Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen,
  • a) egal, ob online oder offline begangen,
    b) egal, ob es sich um ein Foto, ein Musikstück oder eine andere Werkgattung handelt,
    c) egal, in welches Recht eingegriffen wird,
    • aa) Vervielfältigung (§ 16 UrhG),
      ab) Verbreitung (§ 17 UrhG),
      ac) öffentlicher Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) etc.
Insoweit gilt § 102 UrhG, § 852 BGB sowie die 10-jährige Verjährung.


  • Landgericht Frankfurt, Urteil vom 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14:

    (...) Gemäß § 102 S. 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (§ 852 S. 1 und 2 BGB; sog. Restschadensersatzanspruch bzw. deliktischer Bereicherungsausgleich). (...)

    (...) Die Klageforderung erstreckt sich auf diesen Restschadensersatzanspruch, bei dem es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist (vgl. BGH (Urt. v. 15.01.2015 - BGH Aktenzeichen IZR14813 I ZR 148/13) - "Motorradteile", juris, Leitsatz 2. sowie Rn. 27, 29, 31). (...)

    (...) (a) Soweit in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit vermehrt die Auffassung vertreten wird, die Vorschrift des § 852 BGB sei in Filesharingfällen unanwendbar, Schadensersatzansprüche nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie seien im Fall einer Verjährungseinrede nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährung nicht mehr durchsetzbar, tritt die Kammer dieser Ansicht nicht bei. (...)

    (...) (b) Entgegen der Rechtsprechung der vorzitierten Land- und Amtsgerichte liegt Filesharingfällen keine "grundlegend andere" Fallgestaltung als der BGH-Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" zugrunde (BGH (Urt. v. 27.10.2011 - BGH Aktenzeichen IZR17510 I ZR 175/10) - "Bochumer Weihnachtsmarkt", bei juris). (...)

    (...) Insofern unterscheidet sich die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation nicht grundlegend vom Streitfall. (...)

    (...) Auch derjenige, der ein Werk illegal über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich macht, greift ohne Zustimmung des Berechtigten in dessen Zuweisungsgehalt ein und erlangt dadurch einen Gebrauchsvorteil. (...)

    (...) Eine Schadensberechnung nach entgangener Lizenz scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - entgegen der oben dargestellten Auffassung der Landgerichte Bielefeld und Frankenthal - auch nicht deshalb aus, weil der Rechtsinhaber dem Nutzer von vornherein keine Lizenz erteilt hätte. Denn ihrer normativen Zielsetzung nach setzt die - fiktive - Lizenz nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre (vgl. z. B. BGH (Urt. v. 17.06.1992 - BGH Aktenzeichen IZR10790 I ZR 107/90) - "Tchibo" / "Rolex II", juris, Rn. 28; Fromm / Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 97 Rn. 88). (...)

  • LG Köln, Beschluss vom 21.07.2015, 14 S 30/15:

    (...) Soweit vereinzelt einige Amtsgerichte eine Anwendung von § 852 BGB im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG ablehnen, verkennen sie den Gehalt und die Bedeutung der Regelung im Rechtsgefüge des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Hier gilt allgemein der Grundsatz, dass das durch eine Schutzrechtsverletzung oder einen Wettbewerbsverstoß Erlangte auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2015, ZR I 148/13 - "Motorradteile"). Unzutreffend ist auch die weitere Auffassung des Beklagten, dass ein "bereicherungsrechtlich abschöpfbarer Vorteil" bei ihm gar nicht eingetreten sei, weil der Hauptzweck beim Filesharing darin liege, ein Musikstück oder eine Filmdatei zu erhalten, der Teilnehmer an einem Filesharing-Netzwerk sich mithin keine Lizenzgebühren erspare, sondern allenfalls den üblichen Kaufpreis für eine CD gezahlt hätte. Dieser Maßstab ist bereits im Ansatz und grundlegend ungeeignet. Die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverletzung besteht nicht in dem einzelnen Download, also der einzelnen Vervielfältigung, die ein Filesharing Teilnehmer erstellt, wenn er ein Werk über das Netzwerk auf seinen Computer herunterlädt. Die streitgegenständliche Verletzungshandlung ist das öffentliche Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG, liegt also in dem Angebot an die unübersehbare Vielzahl der Teilnehmer in Filesharingnetzwerken, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. (...)





Gebrauchs- und Nutzungsvorteil = Bereicherungsgegenstand

Erlangt ist schon die bloße Gebrauchsmöglichkeit als Vermögenswert, so dass § 812 BGB bejaht wird.

Es ist dabei nicht erforderlich, dass es sich bei dem Bereicherungsgegenstand um ein gegenständlich "fassbares Etwas" handelt.

Quelle: Hemmer/Wüst/Gold, Bereicherungsrecht, 14. Aufl., Rn 106, 113



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Denn Grundgedanke des Bereicherungsrechts ist es:
»Wenn jemand etwas ohne Rechtfertigung erlangt hat, muss er dies zurückgeben.«


Dies entspricht bereits dem natürlichen Empfinden - außer - dem eines Filesharing-Abgemahnten oder "Foren-Experten". Und nicht à la Amtsgericht Halle (Saale), das wenn jemand etwas ohne Rechtfertigung erlangt hat, er dieses behalten kann wenn es nur seinem persönlichen Genuss dient. Das ist mehr als Murks. Jeder Bäcker hat ein Recht seine Ware als Einziger zu verkaufen und für seine Leistung entlohnt zu werden. Dieser würde mehr als erbost sein, wenn irgendjemand in seinen Verkaufsraum kommt sowie ohne ersichtlichen Grund, entweder ohne Erlaubnis oder ohne Bezahlung, sich einfach ein Brötchen nimmt und wieder hinausgeht. Und warum sollte es online und bei Filesharing-Fällen anders sein?



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Steffen Heintsch für AW3P


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AG Halle (Saale), Urteil vom 27.11.2015, Az. 91 C 2484114

Sonnenbalkon
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1739 Beitrag von Sonnenbalkon » Samstag 19. Dezember 2015, 21:04

Berufungsverhandlung ist Mitte nächsten Jahres.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1740 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. Januar 2016, 00:15

AW3P: Der Gerichtsstandort Bielefeld mit Neuinterpretation des Paragraphen 102 UrhG


00:15 Uhr



Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei ...

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Sievers und Collegen
Olympische Straße 10 | 14052 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 323 015 90 | Telefax: +49 (0)30 / 323 015 911
E-Mail: mail@recht-hat.de | Internet: www.recht-hat.de

Bericht: www.recht-hat.de
Link: http://www.recht-hat.de/urheberrecht/fi ... hn-jahren/

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... informiert über ein aktuelles (Baumgarten und Brandt-) Berufungsverfahren vor dem Landgericht Bielefeld. In den auszugsweise veröffentlichten Entscheidungen des Amtsgericht Bielefeld (Urt. v. 07.05.2015, Az. 42 C 416/14) und dem Hinweisbeschluss des Landesgericht Bielefeld (Beschl. v. 05.01.2016, Az. 20 S 182/15), unternimmt der Gerichtsstandort eine neue Interpretation des Paragrafen 102 des Urhebergesetzes.



Die fehlerhafte Argumentation des Amtsgericht Bielefeld ist dabei nicht neu und deckt sich dabei mit einigen anderen Erstgerichten, wie zum Beispiel Frankenthal.


AG Bielefeld, Urteil vom 07.05.2015, Az. 42 C 416/14:
  • "Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Schadensersatzanspruch.

    Die Voraussetzungen einer 10-jährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung als drei Jahre, die auf die Herausgabe deliktisch Erlangten zielen. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein. Für den Fall, dass ein legaler Erwerb durch Zahlung von Lizenzgebühren mögliche ist, hat der BGH diesen Fall bereits entschieden ("Bochumer Weihnachtsmarkt", BGH, Urteil vom 27.10.2011, I ZR 175/10, BeckRS 2012, 09457).

    Filesharing-Fälle unterscheiden sich jedoch davon grundlegend. Es besteht keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen.

    Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, das während des eigenen Uploadvorganges gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Dateifragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen billigend in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor."

Nun weiß ich nicht aus welchen Gründen heraus, versucht sich die Berufungskammer das Landesgericht Bielefeld an eine gänzlich neue Auslegung des § 102 für Filesharing-Fälle.


LG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 05.01.2016, Az. 20 S 182/15:
  • "Entgegen der Ansicht der Berufung sind dagegen die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB insbesondere nicht auf den Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie anzuwenden. (...) Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch nicht auf die Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet. (...) Aus einem Vergleich von § 102 S. 1 UrhG mit § 102 S. 2 UrhG ergibt sich jedoch, das sich die lange Verjährungsfrist des Satzes 2 i.V.m. 852 BGB nur rechtfertigt, wenn sich ein echter Vermögensvorteil als "Mehr" gegenüber der Verletzungshandlung nach Satz 1, hier dem bloßen unberechtigten Gebrauch, gegeben ist."

Ob richterlich verfehlt oder Befangen oder beides, oder einfach nur Willkür - ich weiß es nicht.

  • "Aus einem Vergleich von § 102 S. 1 UrhG mit § 102 S. 2 UrhG ergibt sich jedoch, das sich die lange Verjährungsfrist des Satzes 2 i.V.m. 852 BGB nur rechtfertigt, wenn sich ein echter Vermögensvorteil als "Mehr" gegenüber der Verletzungshandlung nach Satz 1, hier dem bloßen unberechtigten Gebrauch, gegeben ist."
Selbst bei mehrfachen Lesen dieser Aussage der Bielefelder Landesrichter wird sie nicht richtiger oder einleuchtender. Dabei ist es doch eigentlich gar nicht so schwer.

Der § 102 Satz 2 UrhG ist eindeutig. Schadensersatzansprüche als bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche gem. § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB verjähren frühestens innerhalb von zehn Jahren ab ihrer Entstehung (vgl. BGH, Urteil v. 24.11.1981, X ZR 7/80 "Kunststoffhohlprofil II"; BGH, Urteil v. 15.01.2015, I ZR 148/13 "Motorradteile"; BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10, Rn. 37 bis 40 "Bochumer Weihnachtsmarkt"; BGH, Urteil v. 11.06.2015, I ZR 7/14 - "Tauschbörse II"; LG Frankfurt am Main, Urteil v. 08.07.2015, 2-06 S 21/14; LG Köln, Beschluss v. 21.07.2015, 14 S 30/15).

Im gesamten Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen,
  • a) egal, ob online oder offline begangen,
    b) egal, ob es sich um ein Foto, ein Musikstück oder eine andere Werkgattung handelt,
    c) egal, in welches Recht eingegriffen wird,
    • ca) Vervielfältigung (§ 16 UrhG),
      cb) Verbreitung (§ 17 UrhG),
      cc) öffentlicher Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) etc.
Im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruchs (§ 102a UrhG i.V.m. §§ 812 ff. BGB) ist das "erlangte Etwas" i.S.d. § 812 BGB,
  • a) nicht der Download,
    b) nicht der ersparte Kaufpreis für einen Download,
    c) nicht die ersparte Lizenzvergütung,
    => sondern der Gebrauch des Rechts als solcher, ohne rechtlichen Grund und auf Kosten eines anderen.


Dieser Wert (Restschadenersatzanspruch bzw. Wertersatzanspruch) ist herauszugeben. Ist es nicht möglich, hat der Verletzte die freie Wahl der Berechnung aus drei Möglichkeiten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Dabei wird in der Regel immer die Lizenzanalogie gewählt.


Kurz und knapp:
Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich die Lizenz, die ein Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem Gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte.


Wenn jetzt jemand meint, ich hätte keine Ahnung, da ich nicht Jura studiert habe, sollte einmal in seinem Material für Studium und Examen nachschauen.

  • Hemmer / Wüst / Gold / d'Alquen
    Bereicherungsrecht
    Das Prüfungswissen für Studium und Examen
    14. Auflage, 2014
    Rn 106, 113



    Gebrauchs- und Nutzungsvorteil = Bereicherungsgegenstand
    • "Erlangt ist schon die bloße Gebrauchsmöglichkeit als Vermögenswert, so dass § 812 BGB bejaht wird."

      "Es ist dabei nicht erforderlich, dass es sich bei dem Bereicherungsgegenstand um ein gegenständlich "fassbares Etwas" handelt."

Sicherlich werden viele "Experten" die Entscheidung des Gerichtsstandortes Bielefeld begrüßen und bejahen. Besser wäre es aber, wenn man Bestehendes bundesweit einheitlich anwendet und nicht willkürlich Neues erfindet.



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Steffen Heintsch für AW3P

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