Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5081 Beitrag von Steffen » Sonntag 29. November 2015, 22:50

Es ist nicht abhängig vom Zahlen, sondern:
Wenn man für einen Rechteverstoß geloggt wurde; ein Gestattungsantrag gestellt und bewilligt wurde; der Provider den Kunden verauskunftet hat; kann man innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist für jeden diesen Rechteverstoß abgemahnt werden.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5082 Beitrag von Steffen » Montag 30. November 2015, 11:42

Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Filesharing Klage der Sony Music Entertainment Germany GmbH, vertreten von der Kanzlei Waldorf Frommer, ab



11:40 Uhr



In einem von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei "Sievers & Coll. Rechtsanwälte" auf Beklagtenseite geführten Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg eine Filesharingklage der "Sony Music Entertainment Germany GmbH", vertreten durch die Münchner Rechtsanwaltskanzlei "Waldorf Frommer", mit Urteil vom 09.07.2015, Az. 218 C 93/15 abgewiesen. Die Rechtsanwälte "Waldorf Frommer" forderten den Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei "Sievers & Coll. Rechtsanwälte" zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR auf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Sievers & Coll. Rechtsanwälte
Olympische Straße 10 | 14052 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 323 015 90 | Telefax: +49 (0)30 / 323 015 911
E-Mail: mail@recht-hat.de | Internet: www.recht-hat.de

......

Bericht:

Autor: Rechtsanwalt Florian Sievers
Quelle: www.recht-hat.de
Urteil als PDF: AG Charlottenburg, Urteil vom 09.07.2015, Az. 218 C 93/15

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 09.07.2015, Az. 218 C 93/15


  • (...) hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die mündliche Verhandlung vom 09.07.2015 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


    Tatbestand

    Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Anspruch.

    Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Musikalbum "[Name]" von [Name].

    Mit Schreiben vom xx.01.2012 wurde der Beklagte abgemahnt (BI. 47 - 51). Er gab eine Unterlassungserklärung ab (BI. 59, 60).

    Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

    Die Klägerin behauptet, das Album sei über die IP-Adresse [IP-Adresse] innerhalb einer sog. Tauschbörse am xx.12.2011 um 20:08:xx Uhr und um 20:24:xx Uhr zum Download angeboten worden. Die IP-Adresse sei zu diesen Zeitpunkten dem Beklagten zugeordnet gewesen, wie sich aus der Auskunft der [Name] (Anlage K 3 = BI. 44) aufgrund des Beschlusses des LG [Name] vom xx.12.2011 (Anlage K 4-1 = BI. 54 - 58) ergebe.

    Die Klägerin behauptet weiter, außer dem Beklagten habe niemand Zugriff auf den Internetanschluss gehabt, insbesondere nicht zum Tatzeitpunkt. Das gelte auch für Ehefrau und Tochter des Beklagten.

    Sie ist der Auffassung, die vom BGH in derartigen Fällen angenommene Vermutung sei weder widerlegt noch erschüttert. Der Beklagte hätte vortragen müssen, dass eine bestimmte Person als Täter der Rechtsverletzung konkret in Betracht komme. Die Vermutung wirke fort, solange die streitige Zugriffsmöglichkeit anderer Personen prozessual nicht feststehe. Zudem sei die Beklagte der sekundären Darlegungslast, die gänzlich unabhängig von der widerleglichen Vermutung bestehe, nicht nachgekommen. Insofern seien strenge Anforderungen an Detailgrad und Plausibilität des Beklagtenvortrags zu stellen. Der Sachvortrag des Anschussinhabers müsse wegen der sekundären Darlegungslast konkret verletzungsbezogen sein und über die bloße Existenz dritter zugriffsberechtigter Personen hinausgehen. Es bestehe eine gesteigerte Darlegungslast, ob weitere Personen zum konkreten Tatzeitpunkt den Anschluss tatsächlich genutzt hätten und wer von diesen Personen aus welchen Gründen als Täter in Betracht komme. Daraus ergebe sich eine Nachforschungspflicht, der der Beklagte nicht nachgekommen sei. Insofern oblägen dem Anschlussinhaber konkrete Ermittlungen zu den näheren Umständen des Schadensfalls. Es sei dem Anschlussinhaber auch zuzumuten, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen voll und ganz auszuschöpfen, um die Rechtsverletzung aufzuklären. Zumindest seien Schilderungen zum konkreten Nutzungsverhalten zugriffsberechtigter Dritter erforderlich.



    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
    • 1. angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 450,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2014 sowie
      2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2014 zu zahlen.


    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Er trägt vor, außer ihm hatten auch seine Ehefrau und seine Tochter, mit denen er in einem Haushalt lebe, Zugang zum Internetanschluss gehabt.


    Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name].

    Wegen der Beweisfragen wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 28.05.2015 (BI. 130, 131) und wegen des Beweisergebnisses auf das Protokoll vom 09.07.2015 (BI. 137, 138).



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

    Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nicht zu, da weder Täter- noch Störerhaftung feststehen. Dabei kommt es nicht einmal auf die Verjährungseinrede an.

    Der Beklagte haftet nicht als Täter aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz.

    aa)

    Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGHZ 200, 76, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14).

    bb)

    Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 13, 511 Rdnr. 33f. Morpheus). Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin geht ins Leere, denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass innerhalb einer Familie - hier Ehemann, Ehefrau und Tochter - der Internetzugang zwar einem Familienmitglied zuzuordnen ist, weil dieses den entsprechenden Vertrag mit dem Provider abgeschlossen hat, der Anschluss aber gleichwohl über WLAN von jedem der Familienmitglieder genutzt wird.

    Die vom BGH angenommene Vermutung (vgl. BGHZ 185, 330, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12 f.) ist in einer solchen Konstellation nur dann anzunehmen, wenn die weiteren Familienmitglieder den Internetanschluss im Tatzeitraum nicht nutzten oder nutzen konnten, beispielsweise, weil sie über längere Zeit nicht anwesend waren oder ihnen der Zugang absichtlich gesperrt worden ist. Für eine solche Ausnahmesituation ist aber wieder der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig.

    Die Klägerin hat ihre Behauptung, Ehefrau und Tochter hätten den Internetzugang nicht genutzt, nicht bewiesen. Die beiden Zeuginnen haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 ZPO Gebrauch gemacht.

    cc)

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGHZ 185, 330 Rdnr. 12 - Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.

    (1)

    Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH GRUR 2012, 602 An, 23 - Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen der primär darlegungsbelasteten Klägerin und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.

    (2)

    Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGHZ 200, 76 - BearShare - , zitiert nach juris, dort Rdnr. 18). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH aaO.).

    (3)

    Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, in seinem Haushalt lebten Ehefrau und Tochter, die beide als Täter in Betracht kämen, eine Täterschaft auf Nachfrage aber verneint hätten.

    dd)

    Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH GRUR 13, 511 Rdnr. 35 - Morpheus). Allerdings hat die Klägerin nicht bewiesen, dass außer dem Beklagten niemand weiter den Internetanschluss genutzt hätte. Denn die beiden von ihr benannten Zeuginnen haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Und die Klägerin behauptet nicht, dass es sonstige konkrete Anhaltspunkte gäbe, dass nur der Beklagte den Urheberrechtsverstoß selbst begangen haben könnte.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin muss der Beklagte eben nicht weitergehende Nachforschungen anstellen, etwa, ob die Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt anwesend waren, wie sie konkret das Internet nutzten oder gar in deren internetfähigen Geräten nach Tauschbörsensoftware oder gar dem konkreten Film suchen. Das wäre schon wegen des Nähe- und Vertrauensverhältnisses innerhalb einer Familie unzumutbar (so auch AG Bielefeld Urteil vom 05.02.2015 AZ.: 42 C 1001/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 15).

    Der BGH verlangt - anders als die Klägerin meint nicht die Darlegung, wer tatsächlich den Internetzugang zum Tatzeitpunkt genutzt hat, sondern welche Personen ihn "nutzen konnten". Auch die von der Klägerin angenommene "gesteigerte Darlegungslast", wer wie wann den Anschluss tatsächlich genutzt hat und aus welchen Gründen er als Täter in Betracht kommt, existiert so nicht. Insbesondere muss nicht die Anwesenheit der in Betracht kommenden Personen zum konkreten Tatzeitpunkt dargelegt werden. Denn darauf kommt es beim Filesharing gerade nicht an, weil der Down- und Upload auch in Abwesenheit des jeweiligen Nutzers erfolgen kann und erfolgt (so auch AG Bielefeld aaO. Rdnr. 16).

    2.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin haftet der Beklagte auch nicht als Störer auf Aufwendungsersatz nach § 97a UrhG.

    Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 200, 76 - BearShare -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22).

    Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. (BGH aaO. Rn. 24). Dass der Fall vorliegend anders gelagert wäre ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich der jetzt 21-jährigen, damals etwa 17-jährigen Tochter gilt nichts anderes (vgl. BGH GRUR 13, 511 - Morpheus).

    Nach alle dem besteht kein Anspruch auf Schadens- der Aufwendungsersatz, mithin auch nicht auf darauf entfallende Zinsen.

    3.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Streitwert: 956,00 EUR. (...)

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AW3P Comedy Preis 2015: "Dümmer als die Polizei erlaubt!"


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Nominiert ist diesjährig und mit sehr großen Aussichten auf Erfolg, das gewerbliche Forum der IGGDAW mit ihren Hochverdienenden Werbeträgern Fred-Olaf Neiße, Claudia Reinhardt und Ingo Bentz mit dem Sketch: Pressemitteilung AG München. In einer Nebenkategorie: "Dümmster Post" ist dabei das Werniman nominiert mit dem entsprechenden intellektuellen Antwortposting.



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Charlottenburg, Urteil vom 09.07.2015, Az. 218 C 93/15

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5083 Beitrag von skaary » Mittwoch 2. Dezember 2015, 18:36

Hallo Liebe dreipage!



Ich hab einen besonderen Fall meine Areundin AI wurde von W&F abgemahnt allerdings habe ICH die tat begangen bei ihr Zuhause.
Sie hat mich darüber aufgeklärt das ich keine "illegale scheiße" bauen soll und ich habe ihre Abwesenheit genutzt und habe einen film für 54 sekunden per upload zugelassen shame on me!!
Nun will ich den Kopf von meiner Freundin aus der schlinge ziehen und meinen Kopf hinneinhängen ich war bei ihr zu besuch am besagten tag und hatte auf die Tiere aufgepasst wir wohnen nicht zusammen kann ich jetz ein schuldeingeständniss nach W&F schreiben und dort mich als täter dort eintragen lassen für besagte tat die meine Freundin zu 100% nicht begangen hat?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5084 Beitrag von LarryHarry » Mittwoch 2. Dezember 2015, 20:54

Tipp:

Schluss machen und gut ist .-:;

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5085 Beitrag von Steffen » Mittwoch 2. Dezember 2015, 23:18

Hallo @skaary,

mach es doch nicht so kompliziert - Jung. Deine Freundin gibt eine mod. UE ab (nicht die Originale). Du zahlst und hörst mit dem Mist - sofort bei Ihr - auf!

Wenn Du aber ehrenhalber ein Schuldeingeständnis abgeben möchtest, dann solltest Du vorher mit einem Anwalt darüber reden.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5086 Beitrag von skaary » Donnerstag 3. Dezember 2015, 06:29

Hallo

Mod.UE hat sie schon hingeschickt gemäß den fall ich zahle das ist trozdem noch ihr name in der sache das will ich nich . Sie hat halt angst das irgendwelche einträge zu ihr gibt sie will das nicht sie hat sich nie was zu schulden kommen lassen. Ok beratungschein hol ich mir aber wir haben hier keinen Fachanwalt für die sache leider kuhdorf und ich hab keinen pkw bzw führerschein.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5087 Beitrag von Steffen » Donnerstag 3. Dezember 2015, 09:44

Ich versteh dich jetzt - nicht. Du kommst - dich hätte ich als Schwiegersohn sofort akzeptiert - in das Forum und willst für dein rechtswidriges Handeln die Verantwortung übernehmen, ich zitiere dich wörtlich: "ICH die Tat begangen, bei ihr Zuhause / Sie hat mich darüber aufgeklärt, das ich keine "illegale Scheiße" bauen soll und ich habe ihre Abwesenheit genutzt / Nun will ich den Kopf von meiner Freundin aus der Schlinge ziehen, und meinen Kopf hineinhängen". Letztlich sind es nur Worte eines Werniman 2.0! Ein uneinsichtiger Filesharer, der null Verantwortung gegenüber den AI hat, große Sprüche - letztendlich alles für Lau will!

Wenn ich diene Freundin wäre, würde ich dem Abmahner selbst mitteilen, das Du der Täter warst und dir meine Freundschaft kündigen.

Du verletzt bewusst Gesetze und willst dich jetzt um die Strafe drücken, dagegen notfalls gerichtlich vorgehen und einen Beratungshilfeschein in Anspruch nehmen. Lächerlich. Deine Freundin hat schon den Kopf für dich hingehalten und eine mod. UE abgeschickt, weil Du zu feige warst. Dann bezahle jetzt, höre mit P2P auf, vor allem höre auf hier herumzujammern. Da solltest Du nach der IGGDAW gehen, die stehen auf uneinsichtige und meckernde Wernimännchen 2.0.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5088 Beitrag von skaary » Donnerstag 3. Dezember 2015, 13:54

Steffen hat geschrieben:Ich versteh dich jetzt - nicht. Du kommst - dich hätte ich als Schwiegersohn sofort akzeptiert - in das Forum und willst für dein rechtswidriges Handeln die Verantwortung übernehmen, ich zitiere dich wörtlich: "ICH die Tat begangen, bei ihr Zuhause / Sie hat mich darüber aufgeklärt, das ich keine "illegale Scheiße" bauen soll und ich habe ihre Abwesenheit genutzt / Nun will ich den Kopf von meiner Freundin aus der Schlinge ziehen, und meinen Kopf hineinhängen". Letztlich sind es nur Worte eines Werniman 2.0! Ein uneinsichtiger Filesharer, der null Verantwortung gegenüber den AI hat, große Sprüche - letztendlich alles für Lau will!

Wenn ich diene Freundin wäre, würde ich dem Abmahner selbst mitteilen, das Du der Täter warst und dir meine Freundschaft kündigen.

Du verletzt bewusst Gesetze und willst dich jetzt um die Strafe drücken, dagegen notfalls gerichtlich vorgehen und einen Beratungshilfeschein in Anspruch nehmen. Lächerlich. Deine Freundin hat schon den Kopf für dich hingehalten und eine mod. UE abgeschickt, weil Du zu feige warst. Dann bezahle jetzt, höre mit P2P auf, vor allem höre auf hier herumzujammern. Da solltest Du nach der IGGDAW gehen, die stehen auf uneinsichtige und meckernde Wernimännchen 2.0.

VG Steffen
Das dicke unterstrichene beachten danke auch in deinem Quote
Nein ich will die schuld annerkennen wie du in deiner ersten antwort schriebst:Wenn Du aber ehrenhalber ein Schuldeingeständnis abgeben möchtest, dann solltest Du vorher mit einem Anwalt darüber reden.

Das will ich machen aber da mir die finanziellen mittel momentan fehlen kann ich mir nicht den anwalt aus eigener kraft finanzieren ich will weder dagegen angehen noch sonnst was ich will nur das die schuld von IHR auf MICH übergeht wenn man dafür keinen Anwalt braucht ist es um so besser!

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#5089 Beitrag von Steffen » Donnerstag 3. Dezember 2015, 22:44

Schau mal. Man sollte den Fall jetzt künstlich nicht dramatisieren. Der AI soll beim Abmahner anrufen und versuchen einen Vergleich mittels Ratenzahlung auszuhandeln (Preis drücken) - den bezahlst Du dann in den festgelegten Raten.

Wenn Du gegenüber dem Abmahner ein Schuldeingeständnis abgibst - auch noch schriftlich - musst Du zahlen, ob Du flüssig bist oder nicht! Dann musst Du auch keinen Anwalt beauftragen - um vielleicht nicht zu zahlen. Schuldig heißt = zahlen. Punkt.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5090 Beitrag von Steffen » Donnerstag 3. Dezember 2015, 22:54

OLG München: Prozess um illegalen Musik-Download - Eltern vor Gericht


Quelle: www.tz.de

  • München - Müssen Eltern dafür haften, wenn ihre Kinder illegal Musik aus dem Internet herunterladen? Über diese Frage hat am Donnerstag das Oberlandesgericht München verhandelt.

    Im aktuellen Fall geht es um das Album "Loud" der Pop-Sängerin Rihanna ...

... weiterlesen auf 'www.tz.de'

oder

... weiterlesen auf 'www.abendzeitung-muenchen.de'





PS:
Bitte beachten, das OLG kannte zum Zeitpunkt den Volltext des BGH-Entscheid: "Tauschbörse III" noch nicht!


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5091 Beitrag von skaary » Freitag 4. Dezember 2015, 07:35

Ich werde das bezahlen und gut ist ich wars ich versuch mich zu vergleichen und fertig bzw sie vergleicht ich zahl

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#5092 Beitrag von Steffen » Freitag 4. Dezember 2015, 09:32

O.K. Und höre vor allem mit illegalen P2P auf.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5093 Beitrag von drnash » Montag 7. Dezember 2015, 18:44

Hallo,
habe Anfang des Jahres Post von WF bekommen bzgl eines geteilten Filmes. Habe eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und die Zahlung ignoriert. Mittlerweile habe ich das 5. Mahnschreiben in dieser Sacheerhalten, statt 850 sinds nun 550 Euro.
Ich habe bisher auf einen Anwalt verzichtet, nun habe ich gelesen, dass ein fehlender Anwaltsbriefkopf mir die Sache wohl erschwert hat. Ich denke nun über ein Vergleichsangebot nach. Wie hoch könnte ich ein solches gestalten? Auf Basis der 550 Euro? Sollte ich mir diesmal einen Briefkopf besorgen? Und warum werde ich so oft abgemahnt?!?

Vielen Dank für eure Hilfe

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5094 Beitrag von Steffen » Montag 7. Dezember 2015, 19:29

Hallo @drnash,


[quoteemdrnash]Ich habe bisher auf einen Anwalt verzichtet, nun habe ich gelesen, dass ein fehlender Anwaltsbriefkopf mir die Sache wohl erschwert hat.[/quoteem]

kannst Du einmal sagen wo genau Du das gelesen hast? Ich denke nämlich das dies ein Gerücht darstellt. Anderseits zeigt es doch, das ein neues Vergleichsangebot - von ursprünglichen 850,- € - auf 550,- € reduziert (gemindert) wurde. Mit Anwalt müsstest Du jetzt die des Anwaltes aufaddieren.



[quoteemdrnash]Ich denke nun über ein Vergleichsangebot nach. Wie hoch könnte ich ein solches gestalten? Auf Basis der 550 Euro?[/quoteem]

Im Grundsatz kann jeder der Gegenseite seine Vergleichsvorstellungen mitteilen. Wobei ich persönlich 550,- € als realistisch einschätze. Wenn Du weiter heruntergehen willst, kannst Du es versuchen. Entweder man akzeptiert es, lehnt es ab oder stellt wieder ein Neues.



[quoteemdrnash]Sollte ich mir diesmal einen Briefkopf besorgen?[/quoteem]

In der Forenwelt ist "Besorgen" und Fälschen groß im Kurs (Link1, Link2). So etwas machen aber nur kriminelle Pflaumendiebe. Punkt.

Das ist nicht lustig und einfach nur kriminell! Das wäre Urkundenfälschung und da klingelt der Staatsanwalt dreimal. Finger davon, außerdem bringt es sowieso nichts, spätestens wenn man unter Kollegen dann anruft. Ich persönlich würde dann keinen Forenspaß mehr verstehen. Noch mal, Finger davon!



[quoteemdrnash]Und warum werde ich so oft abgemahnt?!?[/quoteem]

Soweit wie ich es sehe, erhieltest Du eine Abmahnung. Die Forderungen / Ansprüche können solange außergerichtlich / gerichtlich geltend gemacht werden, solange diese a) nicht abgegolten sind und b) nicht verjähren (vgl. § 195 BGB). Viele denken mit der Abgabe nur einer mod. UE ist es erledigt. Das ist ein Abgemahntenirrtum.



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5095 Beitrag von drnash » Montag 7. Dezember 2015, 21:32

Vielen Dank für die tolle Hilfe!
Bzgl. des Briefkopfes, zwei meiner Geschwister sind Anwälte für Wettbewerbsrecht. Dies meinte ich mit Briefkopf. Mit FileSharing kennen die sich nur nicht so aus.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5096 Beitrag von Steffen » Montag 7. Dezember 2015, 21:34

Dann hast Du doch die besten Voraussetzungen dich professionell beraten zu lassen. Dann lasse Ihnen den Vergleich schreiben und absenden, aber besorge dir nichts hinter deren Rücken!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5097 Beitrag von lola152 » Dienstag 8. Dezember 2015, 00:25

Hallo wiedermal,

ich habe alles gelesen, alles (mehr oder weniger) verstanden und wollte nur für die Statistiken und für die Interessierte mein Fall melden; eine Abmahnung von Waldorf Frommer bekommen, die modifizierte UE geschrieben/kopiert, unterschrieben und geschickt. Jetzt warte ich ab, nicht mehr frustriert und verärgert sonder ganz gelassen und auf Zukunft entspannt blickend (ich vorbereite meine Sparkasse ab morgen). Liebe Grüße und einen großen Dank an alle hier, besonders an Steffen.


Und noch zusätzlich; nicht ich, sondern mein Partner ist für den Upload verantwortlich - allerdings bin ich diejenige die mit den Internet Provider Vertrag hat.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5098 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. Dezember 2015, 05:23

Hallo @lola152,

danke für deine Rückinfo und halte uns bitte weiter auf dem Laufenden.

VG Steffen

denker75
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5099 Beitrag von denker75 » Dienstag 8. Dezember 2015, 18:23

Wer benutzt denn jetzt noch Bittorrent? Und lässt sich abmahnen?
Was sind das aktuell für Abmahnfäll von WF?

VG denker75

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BGH: Tauschbörse I - III

#5100 Beitrag von Steffen » Donnerstag 10. Dezember 2015, 17:13

WALDORF FROMMER Rechtsanwälte:
Bundesgerichtshof -
Urteilsgründe "Tauschbörse I-III"



17:15 Uhr


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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Der Bundesgerichtshof hat die schriftlichen Urteilsgründe der bereits im Juni ergangenen Leitentscheidungen vom 11.06.2015, Tauschbörse I (Az. I ZR 19/14), Tauschbörse II (Az. I ZR 7/14) und Tauschbörse III (Az. I ZR 75/14) veröffentlicht.


In den umfangreichen Ausführungen wurden gleich eine ganze Reihe grundsätzlicher Fragestellungen beantwortet, die auf der Ebene der Instanzgerichte immer wieder für divergierende Entscheidungen gesorgt hatten. Insbesondere hat sich der Bundesgerichtshof mit folgenden Themenkomplexen beschäftigt:



I. Nachweis der Aktivlegitimation durch die Rechteinhaber

Der Vollbeweis der Rechteinhaberschaft kann von den klagenden Parteien in der Praxis oftmals nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten geführt werden. Der Bundesgerichtshof hat daher klargestellt, dass sich ein Leistungsschutzberechtigter "in besonderem Maße" auf Indizien - wie beispielsweise die Eintragung als Rechteinhaber in einer offiziellen Datenbank - berufen darf, um die tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtenachweises auszugleichen.



II. Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung und Zuordnung der Rechtsverletzung zu einem Internetanschluss

Auch hier hat sich der Bundesgerichtshof klar positioniert und den Anschlussinhabern "den Ball zurückgespielt":

Kann der Rechteinhaber substantiiert darstellen und belegen, dass die Rechtsverletzung ordnungsgemäß ermittelt und einem bestimmten Internetanschluss zugeordnet wurde, so ist es Aufgabe des Anschlussinhabers, konkrete Anhaltspunkte für Fehler im jeweiligen Fall aufzuzeigen. Gelingt dem Anschlussinhaber dies nicht, steht fest, dass der Internetanschluss zu den ermittelten Zeiten aktiv für die Rechtsverletzung genutzt wurde.



III. Täterhaftung des Anschlussinhabers

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Leitsatz der Entscheidung Tauschbörse III endgültig klargestellt, dass sich ein Anschlussinhaber grundsätzlich nicht mit pauschalen Sachverhaltsdarstellungen aus der eigenen Haftung befreien kann.
  • "Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare)"
Entsprechend konkretisiert der Bundesgerichtshof die bereits in seiner Entscheidung BearShare angesprochenen Nachforschungspflichten. Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ist der Anschlussinhaber gehalten, innerhalb seiner Sphäre zu forschen und anschließend konkret zu den Umständen der Verletzungshandlung vorzutragen:
  • "In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 3)"


IV. Schutzfähigkeit kleinster Werkteile

Manche Gerichte hatten in der Vergangenheit die rechtlichen Unterschiede zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechten übersehen und die Schutzfähigkeit kleinster Werkteile, sog. "Chunks", verneint.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Bejahung einer schadensersatzpflichtigen Rechtsverletzung genügt, wenn kleinste Werkteile öffentlich zugänglich gemacht werden:
  • "Maßgeblicher Verletzungsgegenstand ist mithin kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von § 85 UrhG verletzt hat. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 14 - Metall auf Metall I)."


V. Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, welches für die Veröffentlichung von insgesamt 15 Musiktiteln (entspricht in etwa einem Musikalbum) insgesamt EUR 3.000,00 als angemessenen Schaden angesehen hat. Die vorliegend relevante Verletzungshandlung sei hier die dem einzelnen Tauschbörsen-Nutzer vorzuwerfende "Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte", so der Bundesgerichtshof.



VI. Rechtsanwaltskosten als erstattungsfähiger Schaden

Auch die Kosten für die berechtigte und zulässige Abmahnung, die sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen, sind danach erstattungsfähig: der Bundesgerichtshof bestätigt auch hier die Auffassung des Oberlandesgerichts, welches den zugrundeliegenden Abmahnungen je nach Einzelfall Streitwerte zwischen 80.000,00 EUR und 200.000,00 EUR zugrunde gelegt hatte.




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