(...) hat das Amtsgericht Ratzeburg durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 30.10.2015 auf Grund des Sachstands vom 16.10.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche geltend wegen öffentlicher Zugänglichmachung eines Spielfilm im Internet mittels eines Filesharing-Systems.
Die Klägerin ist ein Filmvertriebsunternehmen. Der Beklagte ist Inhaber eines privaten Internetanschlusses in [Name Wohnort].
Die Klägerin beauftragte ein Ermittlungsunternehmen damit, unerlaubte Angebote des Films in sog. Internettauschbörsen zwecks weiterer Verfolgung aufzuspüren. Das Ermittlungsunternehmen teilte der Klägerin mit, dass der Film am xx.12.2009 um 06:xx:xx Uhr über die IP-Adresse xx.xxx.xxx.xxx in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden sei. Die Klägerin betrieb ein Auskunftsverfahren gemäß § 101 IX UrhG. Die [Provider] teilte der Klägerin in diesem Rahmen mit, dass die IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt der [Provider] zugewiesen gewesen sei.
Die [Provider] teilte der Klägerin am 10.09.2010 mit, dass die IP-Adresse in der fraglichen Zeit dem Beklagten zugewiesen sei.(Anlage K 4b; BI. 25 ff d.A).
Die Klägerin ließ den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 08.10.2010 (Anlage K 8; BI.31 ff d.A.) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten auffordern.
Die Klägerin trägt vor, sie sei aktivlegitimiert. Sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "Midnight Chronicles". Sie habe sich das ausschließliche Recht, diesen Film im deutschsprachigen Raum auf DVD sowie im Internet zu vertreiben von der Lizenzgeberin und vormaligen Rechteinhaberin, der B. AG, durch Lizenzvertrag vom 04.03.2009 einräumen lassen. Der Beklagte habe den streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoß begangen bzw. hafte als Störer. Sein Vorbringen genüge nicht den Darlegungslast. Ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Sie habe erst 2010 den Namen des Beklagten erfahren.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2014 zu zahlen.
2.
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er bestreitet zudem die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Beklagte trägt vor, er habe den Film nicht zum Download angeboten. Neben ihm nutzen noch seine Ehefrau [Name] sowie seine [Jahr] geborene Tochter [Name] und sein [Jahr] geborener Sohn [Name] den Internetanschluss. Diese hätten auf Befragung einen entsprechenden Download nicht zugegeben. Ausschließen könne er dies aber nicht. Er habe seinen Kindern die Nutzung von Internettauschbörsen ausdrücklich verboten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, denn der Beklagte haftet weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die in Rede stehende Rechtsverletzung, ohne dass es auf die Aktivlegitimation der Klägerin oder die zutreffende Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten und die weiteren streitigen Punkte ankäme. Die Klägerin hat daher gegen den Beklagten weder einen Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG noch aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. und auch nicht aus Bereicherungsrecht.
Der Beklagte haftet nicht als Täter für die Rechtsverletzung. Die für die behauptete Täterschaft des Beklagten beweisbelastete Klägerin hat dazu keinen Beweis angeboten.
Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die streitgegenständliche Verletzung als Täter verantwortlich ist. Unabhängig davon, ob diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 633 ff. - Sommer unseres Lebens) angenommene tatsächliche Vermutung überhaupt tragfähig ist (dagegen mit beachtlicher ausführlicher Begründung AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13 - zitiert nach juris) besteht hier eine solche Vermutung nicht. Denn wenn eine Rechtsverletzung über einen Internetanschluss begangen wird, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 ff - BearShare; BGH a.a.0 - Sommer unseres Lebens m.w.N.).
Der Anschlussinhaber trägt aber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten ist damit allerdings nicht verbunden. Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des Beklagten zu beweisen (vgl. BGH, a.a.O. - BearShare).
Der Beklagte hat seine sekundäre Darlegungslast vollständig erfüllt. Er hat vorgetragen, dass neben ihm sein im fraglichen Zeitpunkt bereits volljährige Tochter [Name] und sein damals 16 jähriger Sohn [Name] sowie seine Ehefrau [Name] eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss, der mit einem vom Beklagten individualisierten langen Zahlen-Schlüssel mittels WPA oder WPA2 gesichert gewesen ist. Alle Familienmitglieder hätten sehr gute PC-Kenntnisse. Er könne nicht ausschließen, dass einer seiner Haushaltsmitglieder die Rechtsverletzung begangen habe. Er habe seinen Kindern die Nutzung von Internettauschbörsen ausdrücklich untersagt. Kein Familienmitglied hätte die Verletzung eingeräumt. Er habe den Film auch auf keinem Rechner gefunden.
Damit hat der Beklagte Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs in Form der Nutzung des Internetanschlusses durch einen Dritten, dem die Nutzung überlassen worden ist, begründen. Aufgrund des Vortrags des Beklagten in Zusammenschau mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass nicht der Beklagte den Film unerlaubt zum Download Dritten angeboten hat, sondern ein anderer, namentlich seine Kinder.
Zu weiterem Vortrag und zu weiteren Nachforschungen war der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet. Es besteht in diesen Fällen insbesondere keine Verpflichtung, Nachforschungen dahingehend anzustellen, wer der Täter der Rechtsverletzung ist (BGH, BearShare, a.a.0.). Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, noch konkreter zur tatsächlichen Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen. Vortrag dazu, weiche Personen zum Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzung den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten (so auch AG Düsseldorf 20.05.2014, 57 C 16445/13 - juris; AG Düsseldorf, 25.11.2014, 57 C 1312/14 - juris).
Soweit ein kleiner Teil der Rechtsprechung dies noch anders sieht und vom Beklagten in Fällen wie dem hiesigen verlangt, er müsse "konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen (...), ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht hat, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret - und nicht nur theoretisch - Zugang zum Internetanschluss gehabt haben." (LG München 1, 05.09.2014, 21 S 24208/13 - juris), kann dem nicht gefolgt werden.
Diese Ansicht überspannt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, weil sie die Funktionsweise der Tauschbörsenprogramme nicht hinreichend berücksichtigt. Das Herunterladen und das Anbieten einer Datei in einer Dateitauschbörse setzt nämlich nicht voraus, dass der Tauschbörsennutzer dauerhaft anwesend ist. Der Vorgang muss nur einmal manuell, das heißt durch einen anwesenden Nutzer, in Gang gebracht werden. Sodann kann eine Datei stunden-, tage- oder im Extremfall, nämlich wenn die Internetverbindung nicht getrennt wird, wochenlang angeboten werden. Wäre eine durchgehende körperliche Anwesenheit erforderlich, würde es zur Darlegung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, ausreichen, wenn er vorträgt, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht zu Hause, sondern z.B. bei der Arbeit gewesen sei. Insoweit weisen jedoch sowohl die Gerichte als auch die Klägervertreter in Filesharing-Verfahren immer wieder darauf hin, dass eine Datei in einer Dateitauschbörse auch ohne dauernde körperliche Anwesenheit des Anschlussinhabers angeboten werden kann, der Anschlussinhaber sich mit einem solchen Vortrag also regelmäßig nicht entlasten kann. Dies muss dann aber im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch für die weiteren Nutzer des Internetanschlusses gleichermaßen bzw. umgekehrt gelten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welche Relevanz ein Vortrag des Anschlussinhabers zum Nutzungsverhalten der übrigen Anschlussinhaber beispielsweise dahingehend, dass diese täglich oder nahezu täglich das Internet zur Informationsbeschaffung, zum Einkaufen, zum Spielen oder zum Besuch von Internetforen oder sozialen Netzwerken nutzen, haben sollte. Relevant im Sinne einer Erheblichkeit in Bezug auf die behauptete Urheberrechtsverletzung wäre ohnehin nur ein Vortrag, nach welchem ein konkret zu bezeichnender Nutzer des Internetanschlusses regelmäßig Filesharing betreibt und dabei auch das streitgegenständliche Werk für sich heruntergeladen und damit automatisch Dritten zum Download angeboten hat. Zu diesen Nachforschungen ist der Anschlussinhaber jedoch gerade nicht verpflichtet.
Soweit vom Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung durch eigene Recherche eine Untersuchung verfangt wird, ob sich auf allen im Haushalt befindlichen Rechnern bzw. internetfähigen Geräten ein Tauschbörsenprogramm oder das streitgegenständliche urheberrechtlich geschützte Werk befindet, werden damit die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschritten. Darüber hinaus setzt die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers auch nicht bereits mit Zugang der Abmahnung ein, sondern erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung oder Klageschrift im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, da die Nachforschungspflicht gerade Inhalt der sekundären Darlegungslast und damit einer prozessualen Rechtsfigur ist. Der Umfang der Nachforschungspflicht wird vom Bundesgerichtshof in der BearShare-Entscheidung auf zumutbare Nachforschungen beschränkt. Zumutbar ist nur das, was zum einen tatsächlich möglich und zum anderen rechtlich zu verlangen ist. Die Internetnutzung gehört zum Familienalltag und wird üblicherweise nicht aufgezeichnet. Es ist daher angesichts der hiesigen Klageschrift, die erst nahezu zwei Jahre nach der behaupteten Rechtsverletzung überhaupt verfasst und zugestellt wurde, nicht mehr möglich, das konkrete Nutzungsverhalten anderer Anschlussnutzer am behaupteten Tattag und einer gewissen Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt nachträglich zu ermitteln.
Rechtlich verlangt werden können eine Ermittlung zum Nutzungsverhalten und vor allem Vortrag dazu im Prozess ohnehin nicht, wenn zu den weiteren Nutzern ein Näheverhältnis im Sinne des § 383 ZP0 besteht und der Anschlussinhaber daher aufgrund bestehender Zeugnisverweigerungsrechte nicht zur Mitteilung des Ermittlungsergebnisses verpflichtet ist. Wer aber ein Ergebnis der Ermittlungen nicht mitzuteilen hat, den trifft von vornherein folgerichtig auch keine Ermittlungspflicht.
Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn er die Personen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und namentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benennt (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014 - 310 S 16/14; 0LG Köln, MMR 2011, 396, 397; OLG Hamm MMR 2012, 40, 41; OLG Hamm NJW-RR 2014, 229). Seiner Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast genügt er, wenn er die möglichen Personen, die eine Zugriffsmöglichkeit hatten, hierzu befragt und das Ergebnis der Befragung mitteilt. Zu weiteren Nachforschungen ist der Beklagte nicht verpflichtet.
Demnach hat der Beklagte ausreichend und glaubhaft dargelegt, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer, dem die Nutzung überlassen war, die Verletzung begangen haben könne. Der Beklagte war insoweit nur sekundär darlegungs-, aber nicht beweisbelastet. In diesem Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese Personen die Rechtsverletzung begangen haben, auch wenn sie dies gegenüber dem Anschlussinhaber abgestritten haben.
Aufgrund der damit nicht begründeten Vermutung einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten traf die volle Beweislast für die Täterschaft die Klägerin (vgl. BGH a.a.O. - BearShare, LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2014 - 308 S 26/13 - rechtskräftig; Beschluss vom 09.09.2014 - 310 S 16/14). Die anwaltlich vertretene Klägerin hat jedoch insoweit keinen Beweis für die behauptete Täterschaft des Beklagten angeboten. Wie bereits gezeigt, muss der Beklagte die zu einer "Entkräftung" der tatsächlichen Vermutung führenden Umstände nicht beweisen, wie der dazu inzwischen eindeutigen Rechtsprechung des BGH (BearShare, a.a.0.) zu entnehmen ist. Denn es besteht schon gar keine Vermutung, wenn es andere Anschlussnutzer gibt bzw. der Anschlussinhaber das vorträgt. Bei der Mitbenutzung des Anschlusses durch andere Personen ist eine "tatsächliche Vermutung" der Täterschaft des Anschlussinhabers "nicht begründet". Sie greift also bereits nicht ein, und kann und muss in diesen Fällen daher nicht erschüttert oder entkräftet werden.
So ausdrücklich auch Neutraler, Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH, Urt. v. 08.01.2014 (I ZR 169112; GRUR 2014, 657). Will sich der Rechteinhaber auf die tatsächliche Vermutung berufen, muss er deren - nunmehr verschärfte - Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber, der substantiiert vorträgt, er habe den Anschluss nicht allein genutzt, zur Abwendung der täterschaftlichen Haftung grundsätzlich nicht beweisen muss, dass eine andere Person ernsthaft als Verantwortliche in Betracht kommt. Vielmehr muss der Anspruchsteller entweder beweisen, dass keine anderen Anschlussnutzer als Täter in Betracht kommen, oder dass der Anschlussinhaber aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen tatsächlich der Täter ist (Neurauter, a.a.O.).
Diesen Beweis hätte die Klägerin im angeordneten schriftlichen Verfahren antreten können und auch müssen. Die Namen und Anschriften der etwa zu benennenden Zeugen, also der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten, waren ihr bekannt. Dennoch hat sie keinen Beweis angetreten.
Der Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmer für die Rechtsverletzung. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH GRUR 2011, 152 -"Kinderhochstühle im Internet"). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte Kenntnis von der Haupttat hatte oder auch nur Kenntnis hätte haben können, dass der streitgegenständliche Film über ihren Anschluss angeboten wurde. Auch insoweit hat die beweisbelastete Klägerin überdies keinen Beweis angetreten.
Der Beklagte haftet auch nicht als Störer. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Anschlussinhaber als Störer haften, wenn Familienangehörige oder andere Personen über seinen Anschluss urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Tauschbörsen Dritten öffentlich zugänglich machen im Sinne des § 19a UrhG und dem Anschlussinhaber eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Dem Anschlussinhaber können Prüf-, oder Belehrungs- oder Überwachungspflichten obliegen, wenn er seinen Anschluss Dritten zur Verfügung stellt. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Überwachungspflichten über das Verbot der Teilnahme an Dateitauschbörsen BGH, a.a.O. - BearShare). Den Anschlussinhaber trifft erst dann eine Pflicht, die Benutzung seines Internetzugangs durch volljährige Familienmitglieder zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Mitnutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Dies gilt sowohl im Verhältnis des Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten wie gegenüber seinen Kindern, bei letzteren jedenfalls dann, wenn sie volljährig sind. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb Anlass, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 201320 U 63/12 -, juris).
Der Beklagte war somit weder gegenüber seiner Ehefrau noch gegenüber seiner volljährigen Tochter zu einer anlasslosen Belehrung verpflichtet, denn letztere war nach Angabe des Beklagten zur behaupteten Tatzeit bereits volljährig.
Der Beklagte hatte auch vor der hier in Rede stehenden Rechtsverletzung keinen Anlass, tätig zu werden. Es hat kein anderes Abmahnschreiben wegen Dateientausch gegeben. Andere Anhaltspunkte, die konkreten Anlass für eine Überwachung oder Überprüfung durch den Beklagten geben könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, Az. 308 S 18/13) nicht vorgetragen.
Hinsichtlich seines zum Tatzeitpunkt 16 jährigen Sohnes [Name] hat der Beklagte dargetan, dass er ihm die Nutzung von Internettauschbörsen ausdrücklich untersagt hatte. Dies hat die Klägerin nicht bestritten. Ferner hat er angegeben, er hätte kontrolliert, was seine Kinder im Internet so machen würden. Es habe hauptsächlich sich um blutrünstige Spiele gehandelt. Damit hat er nach Auffassung des Gerichts seinen Aussichts- und Hinweispflichten genügt, zumal er vor der Abmahnung keinen weiteren Anlass hatte, davon auszugehen, dass sein Sohn seinen Anweisungen nicht Folge leisten würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das - im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall 13-jährige Kind- über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht danach grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 -, Morpheus, zit. nach Juris).
Soweit der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Absicherung des WLAN-Routers nicht eindeutig war (WPA oder WPA2-Verschlüsselung), ist dies irrelevant. Selbst wenn dem Beklagten eine Pflichtverletzung in Gestalt unzureichender Absicherung des Anschlusses vorzuwerfen wäre, wäre diese angesichts der möglichen Täterschaft der Familienmitglieder nicht zwingend kausal für die behauptete Rechtsverletzung. Insoweit wäre es also wieder Sache der darlegungsbelasteten Klägerin, denjenigen Kausalverlauf schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, der eine Störerhaftung des Beklagten begründen könnte. Können nämlich schon weitergehende - sekundäre Darlegungen des Anschlussinhabers als diejenige, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (s.o.), bei der täterschaftlichen Haftung nicht verlangt werden, kann dies erst recht nicht bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme als Störer gefordert werden (so auch LG Köln, 11.09.20112, 33 0 353/11, auch in Bezug auf Sicherungspflichten bzgl. des Routers - zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Z Abs. 1 ZP0.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen. (...)