Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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mrgigi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5001 Beitrag von mrgigi » Montag 19. Oktober 2015, 10:38

Ok vielen Dank Steffen!

Dann werde ich abwarten. Durch das Zahlen wird erstens die Schuld eingestanden und zweitens ist man nicht geschützt vor weiteren Abmahnungen.

Ich werde weiter berichten.

Besten Gruß

soundso
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5002 Beitrag von soundso » Dienstag 20. Oktober 2015, 11:32

Hallo zusammen

Ich habe mal eine allgemeine Frage zu einer Verteidigungsstrategie. Was passiert, wenn die Anschlussinhaberin und ihr Freund sich gegenseitig beschuldigen, die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und auch nachgewiesen werden kann, dass beide zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Rechner hatten? Wie würde das vor Gericht laufen, angenommen es kommt zur Klage?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5003 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. Oktober 2015, 11:39

Dies kann man nicht so einfach beantworten, ohne den gesamten Fall inhaltlich zu kennen. Es kommt ja darauf an, ob 1 Person davon nur Anschlussinhaber ist oder alle beide. Wie waren die Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverstößen eines unberechtigten / berechtigten Dritten, der Sachverhalt zu dem / den Log / Logs usw.

Wie gesagt, das kann man einfach nicht so lapidar beantworten.

VG Steffen

soundso
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5004 Beitrag von soundso » Dienstag 20. Oktober 2015, 11:52

Danke für die schnelle Antwort. Nur eine Person ist Anschlussinhaber, d.h. der Anschluss läuft nur auf ihren Namen. Es gibt ein gesichertes WLAN (verwendetes Passwort ist das auf dem Router). Der Freund wurde belehrt, dass er keine Tauschbörsen nutzen soll.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5005 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. Oktober 2015, 11:56

Die Benennung eines / des Täters funktioniert doch nur, wen dieser es auch dann gegenüber dem Abmahner eingesteht. Leugnet er - natürlich wird der Benannte vom Abmahner angeschrieben -, geht die BGH-Täterschaftsvermutung auf den AI erneut zurück. Etwas anders, wenn einen innerhalb der sekundären Darlegungslast gelingt, jemand anderen (Mitnutzer) als möglichen Täter zu präsentieren, Dieses sollte man aber anwaltlich abklären.

VG Steffen

soundso
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5006 Beitrag von soundso » Dienstag 20. Oktober 2015, 12:20

In diesem Fall wurde es auch von allen Seiten geleugnet und der Abmahner hatte das Nachsehen:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/baumga ... 74353.html

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5007 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. Oktober 2015, 12:34

Den größten Fehler, das man sich ein Gerichtsurteil bzw. ein Bericht darüber nach seinen Bedürfnissen heraussucht und dann es 1 zu 1 auf sich ummünzt. Dies geht in die Hose, da es doch nur einen Extrakt der Gesamtheit darstellt.

Man müsste kennen / wissen / haben:
  • 1. Konkreter Sachverhalt zu dem Log / den Logs am Internetzugang
    2. Reaktion und Inhalt des gesamten Schriftverkehr (außergerichtlich / gerichtlich) zwischen Abgemahnten - Abmahner + Hinweise des Gerichts
    3. Qualität des Abmahner, Gerichtsstandortes, Richters + eigenen Anwaltes
    4. Sachvortrag des eigenen Anwaltes, basierend auf deine Beweise
    5. die Portion Glück
Was Du heraus liest kann, - muss aber nicht -, auf deinen Abmahner Anwendung finden. Glaube ich persönlich aber nicht. Aber wenn Du anderer Meinung bist - viel Erfolg und berichte dann hier!

VG Steffen

soundso
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5008 Beitrag von soundso » Dienstag 20. Oktober 2015, 12:59

Ich besprech's mit einem Anwalt. Finde es allerdings seltsam, dass du scheinbar die Linie vertrittst: "Zahl lieber, dann bist du auf der sicheren Seite". Ach ne!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5009 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. Oktober 2015, 13:08

Natürlich respektiere ich deine Meinung. Aber, soweit ich mich erinnre, ging es in deiner ersten zwei Fragen: "Was passiert, wenn die Anschlussinhaberin und ihr Freund sich gegenseitig beschuldigen, die abgemahnte Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und auch nachgewiesen werden kann, dass beide zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zum Rechner hatten? Wie würde das vor Gericht laufen, angenommen es kommt zur Klage?"

Darauf habe ich mit besten Wissen und Gewissen geantwortet. Ich kann mich - natürlich werde ich alt und vergesslich - nicht daran erinnern, dich zum Zahlen animiert zu haben. Bedenklich finde ich persönlich sowieso, das jemand der anwaltlich vertreten ist, zur Doppelabsicherung Hilfe in einem Forum voller Nichtjuristen sucht. Das Gleiche, ich habe Zahnschmerzen, habe einen Zahnarzttermin, gehe in einen Forum und frage was ich tun soll wenn das Loch in meinem schwarzen Zahn schmerzt. Punkt.

1ööüüää1

VG Steffen

soundso
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5010 Beitrag von soundso » Dienstag 20. Oktober 2015, 13:36

Ich bin *noch* nicht anwaltlich vertreten. Ganz einfach. Anwälte sind auch nur Menschen und können einen falsch beraten.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5011 Beitrag von Steffen » Mittwoch 21. Oktober 2015, 11:10

[quoteemsoundso]Ich bin *noch* nicht anwaltlich vertreten. Ganz einfach. Anwälte sind auch nur Menschen und können einen falsch beraten.[/quoteem]

Erst einmal nicht relevant. Ich hoffe Du meinst dieses ernst. Ich nenne es nämlich "Informations-Tourismus". Beispiel: Neuabgemahnter registriert sich in den Foren: stellt da die gleiche Fragen; ruft bei Neiße, Anwälten und meinereiner an, stellt da die gleiche Fragen ... um im Endeffekt Hilfe für Lau selbst weiterzumachen. Bekommt er aber dann eine Rechnung wegen einer Erstberatung (wenn er die Rufnummer nicht unterdrückte), dann ist das Geschrei groß. Und nein, ein Anwalt muss niemanden darauf hinweisen, das ein Erstgespräch kostet. Anwalt ist eine Dienstleistung, die er wie jeder andere Dienstleister bezahlt wissen will.

Anwälte sind auch nur Menschen und können einen falsch beraten? Was können dann Menschen in einem Verbraucherforum - die keine Anwälte sind?! Das ist doch Murks.



[quoteemsoundso]Finde es allerdings seltsam, dass du scheinbar die Linie vertrittst: "Zahl lieber, dann bist du auf der sicheren Seite". Ach, ne![/quoteem]

Schau mal. Ich engagiere mich
a) um den Dummschwätzern + Werbegeldverdienern Paroli zu bieten
b) einem Hilfesuchenden seine möglichen Kosten / Risiken zu minimieren

Wenn jemand in den Forum kommt und sich vergleichen will; wenn jemand ins Forum kommt und es aussitzen will; wenn jemand ins Forum kommt und sich aktiv wehren ... dann ist es seine Entscheidung und er kann gewisse Hinweise dafür erhalten.

Jeder vergisst sehr schnell, wenn man sich für das Nichtzahlen entscheidet, wählt man für sich:
  • a) Klage
    b) Verjährung
    c) Chancen 50-50
Und mir persönlich ist es egal, wer sich wie entscheidet. Ob er sich vergleicht oder es aussitzt oder endlich mal gegen sein Unrecht kämpft und nicht nur substanzlos labert. Ach, ne!

VG Steffen

wessi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5012 Beitrag von wessi » Freitag 23. Oktober 2015, 11:49

Kurze Frage: abgemahnt wurde 2013. Zum Sachverhalt: Meine Frau und ich waren zusammen auf eine Hochzeit verreist. Mein Schwager befand sich auf Einladung meiner Frau in der Wohnung, um auf unsere Mietzekatze aufzupassen. Und nutzte das Internet, welches auf meinen Namen angemeldet ist. Ich werde an dieser Stelle nicht sagen, ob meine Frau oder ich ihn über die Nutzung von Tauschbörsen aufgeklärt haben. Wir erhielten dann die Abmahnung und ich unterschrieb eine modifizierte Unterlassungserklärung. Diese wurde akzeptiert. Jetzt hat sich Frommer wieder gemeldet. Gibt es Chancen ein gerichtliches Verfahren wegen uns als eventuelle Störer oder dem Schwager als möglichen Täter mit nur geringen Kosten zu überstehen? Gibt es da Erfahrungswerte, wie mit solchen Familienstrukturen (Ehemann hält den Internet-Anschluss, seine Frau lädt Ihren Bruder ein, Bruder begeht möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung) umzugehen ist? Wie hafte ich, wie haftet meine Frau, und wie haftet ihr Bruder? Ich wüßte z.B. nicht, ob meine Frau ihren direkten Verwandten unbedingt über Urheberrechtsverletzungen aufklären muss.
Und, gibt es Tips, wie eventuelle Fallstricke an meiner Geschichte ausgeschlossen werden können?
Vielen Dank
Wessi

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5013 Beitrag von Steffen » Freitag 23. Oktober 2015, 12:35

Hallo @wessi,

obwohl ich verstehe, warum Du ins Forum kommst und die Fragen stellst, muss ich trotzdem einmal darauf hinweisen, das ein Forum mit zwei großen Sachverhalten zu kämpfen hat.
  • 1. Egal ob die Fragen zu einem fiktiven Fall von einem anonymen Account erfolgen, handelt es sich um unerlaubte Rechtsberatung, wenn man auf einen konkreten (Rechts-) Fall konkret antwortet. Das bedeutet, wer sich daran stört, kann es leider erfolgreich abmahnen. Ausrufezeichen.
    2. Klammert man diesen Punkt aus, können - wir sind keine Anwälte - die Antworten:
    • a) richtig (insgesamt / zu einem Teil)
      und/oder/bzw.
      b) falsch (insgesamt / zu einem Teil) sein.

    Das Risiko diesbezüglich, würdest Du tragen, wenn zu b) zuträfe, egal wie gut die Antwort klingen sollte. Punkt.
Wenn ein abgemahnter Anschlussinhaber - zum Tatvorwurf - ortsabwesend ist, es beweisen kann (Belege, Tickets, Rechnungen, Zeugen usw.), sowie ein volljähriges Familienmitglied in dieser Zeit befugt den Internetzugang selbstständig benutzen konnte - könnte man zunächst annehmen, das eine mögliche Störer- / Täter- / Teilnehmerhaftung entfällt.

Warum nur 'annehmen'?

Hier sind einfach zu viele Fragezeichen, die eine anwaltliche Prüfung bedürfen.

1. Gibt es nur den einen Log (Abmahnschreiben), oder hat der Abmahner noch weitere innerhalb/außerhalb der Ortsabwesenheit in Petto.
2. wann ist es und wie, dem Abmahner mitzuteilen.
3. War der Anschluss (Hardware/Software) gegen unberechtigte Nutzung eines Dritten gesichert
4. Gibt es Logs, wenn man wieder zuhause ist usw.

Und natürlich sollte man sich im klaren sein, ist man als AI eventuell aus der Haftung, der Bruder jetzt voll drin bei dessen Benennung als Nutzer bei Ortsabwesenheit des AI. Er muss sich jetzt entweder zum Sachverhalt äußern, wahrscheinlicher, er wird jetzt separat abgemahnt mit UE + Forderungen nach AG + SE. Und jetzt muss er sich erklären. Wobei dann bei alleinige Nutzung eine nachvollziehbare Erklärung schwer fallen wird. Mietze als Zeuge wird da nicht gehen. :-)

Das bedeutet, selbst wenn ich wollte, könnte ich keine verbindlicher Antwort geben, da der Fall anwaltliche Prüfung bedarf. Einmal alle Eventualitäten auszuschließen und andermal angemessen zukünftig zu reagieren.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5014 Beitrag von Steffen » Freitag 23. Oktober 2015, 22:56

WALDORF FROMMER - Recht:News




Amtsgericht Landshut - 600,00 EUR Schadenersatz für die illegale Tauschbörsenverbreitung eines Filmwerks ist "moderat bemessen"


22:55 Uhr


Außergerichtlich hatte der Beklagte, über dessen Internetanschluss das illegale Angebot erfolgte, lediglich eine Unterlassungserklärung abgegeben, sich den geltend gemachten Forderungen aber verweigert.

Trotz mehrfacher Versuche einer außergerichtlichen Einigung, scheiterte eine gütliche Streitbeilegung und die geschädigte Rechteinhaberin machte ihre Ansprüche im Klageverfahren geltend.

In dem Gerichtsverfahren wandte der beklagte Anschlussinhaber nunmehr ein, das streitgegenständliche Filmwerk nicht zu kennen und für die ermittelte Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein. Die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes für die illegale Verbreitung des Filmwerks sei zudem überhöht.

In seinem Hinweisbeschluss vom 14.10.2015 weist das Amtsgericht Landshut bezüglich der Höhe des Lizenzschadens auf Folgendes hin:
  • "Insoweit ist der Schadenersatzbetrag von 600,00 EUR tatsächlich moderat bemessen und keinesfalls überhöht.

    Das für Berufungen gegen die hiesigen Urteile zuständige LG München I folgt der Rechtsprechung des OLG München, wonach deutlich höhere Beträge für angemessen erachtet werden.

    Das Gericht kann dem Beklagten zur Kostenersparnis daher nur raten, die Klageansprüche insgesamt anzuerkennen."

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autorin: Rechtsanwältin Linda Haß


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de

Link: news.waldorf-frommer.de
Verfügung als PDF: AG Landshut, Hinweisbeschluss vom 14.10.2015, Az. 4 C 1570/15


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Landgericht Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss vom 05.10.2015, Az. 3 S 2137/15 - Das Landgericht Nürnberg-Fürth schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an


07:40 Uhr



Die Beklagte machte erstinstanzlich geltend, nicht für die ermittelte Rechtsverletzung verantwortlich zu sein.

Wie in einer Vielzahl anderer Fälle auch, hatte sich die beklagte Inhaberin des Internetanschlusses mit dem Verweis auf die Existenz weiterer nutzungsberechtigter Familienangehöriger zu verteidigen versucht. Sie habe zwar alle Mitnutzer nach Erhalt der Abmahnung nach der Rechtsverletzung befragt, ein Täter habe sich jedoch nicht ermitteln lassen. Im Rahmen der anschließend durchgeführten Beweisaufnahme bestätigte der Ehemann der Beklagten zwar, dass die Familienangehörigen generellen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, konnte jedoch keine konkreten Angaben zum Tatzeitpunkt machen. Die beiden Kinder der Beklagten hatten das Zeugnis verweigert.

Das Erstgericht erachtete den Vortrag der Beklagten als geeignet, sowohl die tatsächliche Vermutung zu erschüttern als auch die die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Nürnberg hat die Beklagte in zweiter Instanz nunmehr darauf hingewiesen, dass bereits die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen nicht ausreichend waren, um die tatsächliche Vermutung zu erschüttern.

Darüber hinaus sei die Beklagte entgegen der Auffassung des Erstgerichts ihren Nachforschungspflichten und damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen:
  • "Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass das Erstgericht die Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast verkannt hat. Nach Auffassung der Berufungskammer ist der sekundären Darlegungslast nicht genügt worden. So fehlt beispielsweise Sachvortrag zu den anzustellenden Nachforschungen betreffend Filesharing-Software auf dem PC bzw. Laptops der Beklagten. Es fehlt weiter an Sachvortrag zu dem Ergebnis der Nachforschung, was die Familienangehörigen zum Tatzeitpunkt gemacht haben.

    Schließlich ist die Beklagte den Beweis schuldig geblieben, dass die Familienangehörigen zum Verletzungszeitpunkt Zugriff auf den Computer hatten."
Die Beklagte erklärte sich angesichts dieses eindeutigen Hinweises zu einer vergleichsweisen Einigung in Höhe von 75% der Hauptforderung sowie zur Übernahme der entstandenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Gesamthöhe von ca. EUR 2.000,00 bereit.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge


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Link: news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss vom 05.10.2015, Az. 3 S 2137/15


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RamsaySnow
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5015 Beitrag von RamsaySnow » Samstag 24. Oktober 2015, 17:21

Hallo,

ich suche den Schrittzähler. Sowohl über die Google-Suche, die Foren-Suche als auch über das FAQ auf der ersten Seite habe ich diesen leider nicht mehr gefunden.

Auf welcher Seite finde ich diesen denn?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5016 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Oktober 2015, 18:28

Schriftsatzzähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig, wenn nur eine mod. UE)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften)
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften)
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Es gibt zwar diesen Schriftsatzzähler, aber auch dieser ist nur eine allgemeine Angabe, der auf den langjährigen Erfahrungen DER Foren beruht. Er stellt kein Dogma dar und kann natürlich im Einzelfall auch variieren oder sich gar neu gestalten.



VG Steffen

jb2ip12d
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Vermeintliches 50-prozentiges Klagerisiko

#5017 Beitrag von jb2ip12d » Samstag 24. Oktober 2015, 19:25

Hallo Steffen,

zunächst mal ein großes Lob an dich, der du dich - sofern ich das richtig in Erinnerung habe - wohl auch aus eigener leidvoller Erfahrung so leidenschaftlich dem Thema Abmahnungen widmest.
Steffen hat geschrieben:c) Chancen 50-50
Was mich als stiller Mitleser hier aber schon seit bald 2 Jahren stört, ist deine immer wieder zitierte "die Chancen stehen 50-50" - These, bei der sich mir aus mathematischen Gründen alles sträubt und gar Grund genug war, mich hier anzumelden, um das mal endlich richtig zu stellen.

Zwar bin ich auch kein Mathe-Professor, habe jedoch die ein oder andere Lektüre à la "der Schein der Weisen" hinter mir, bei der es unter anderem um die quantitative Verknüpfung von Wahrscheinlichkeiten geht. Die irrtümliche Behauptung, nach der die Chancen, etwa von Waldorf-Frommer letztlich verklagt zu werden, 50-50 stünden, geht wohl auf das nur binär mögliche Eintrittsereignis zurück, nachdem sie eben entweder klagen können oder nicht und nicht nur ein bisschen.

Ich kann aber auch beim Überqueren einer Straße jedesmal entweder überfahren werden oder nicht oder bei jeder Flugreise mit dem Flugzeug abstürzen oder nicht - die Statistik zeigt glücklicherweise, dass dies mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit als "50-50" passiert.

Im Falle Waldorf-Frommer ist zudem - um es mit Krankheiten zu vergleichen - die "Prävalenz" nicht bekannt, das heißt, niemand außer ihnen weiß genau, wieviele sie letztlich verklagen. Dass es deutlich weniger als 50% sind, dafür spricht unter anderem der Bericht der Kanzlei Dury (Abschnitt "wie hoch ist das Klagerisiko?"):

http://www.dury.de/waldorf-frommer-abma ... lagen-2014

Dein Argument, niemand solle sich ungeachtet von Wahrscheinlichkeiten in Sicherheit wiegen, nachdem man sich im Fall der Betroffenheit nichts davon kaufen könne, dass die Wahrscheinlichkeit (vermeintlich) deutlich niedriger lag, geht insofern fehl als dass das bei Wahrscheinlichkeiten immer so ist. Als Betroffener habe ich natürlich immer Pech, doch bei entsprechend geringer, selbst grob abgeschätzter Wahrscheinlichkeit kann und werde ich anders agieren als bei hoher.

Daher behaupte ich abschließend, dass die "Chancen" respektive das Risiko, verklagt zu werden, im niedrigen einstelligen Prozentbereich liegen sollten. Insofern kann es sich durchaus lohnen, eine Einigung erst bei Zustellung der Klageschrift in Erwägung zu ziehen, auch wenn es dann vielleicht in ein paar Prozent der Fälle besser gewesen wäre, sich gleich zu einigen. Natürlich muss das jeder selbst wissen, daher nur zur Ehrenrettung der Stochastik.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5018 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Oktober 2015, 00:24

Hallo @jb2ip12d,

im Grundsatz, um was geht es, wenn ich (allgemein) jemand anderen etwas empfehle bzw. anrate. Es dreht sich immer um Geld. Es geht um das Geld, das jemand anderer riskiert, wenn er sich nach dem richtet, was ich (allgemein) empfehle bzw. anrate. Und dabei ist es egal, ob es sich bei dem Abmahner um Waldorf Frommer, Rasch, Sasse & Partner oder BaumgartenBrandt handelt.

Denn ich spreche von Chance, wenn man sich für die Strategie: "mod. UE + Nichtzahlen" entscheidet, das man entweder
  • a) verklagt wird,
    oder
    b) verjährt.
Und nein, hierbei gibt es keine andere Chance, denn wenn man zahlen wollte bzw. sich vergleichen als dritte Chance, wartet man nicht auf die Verjährung, sondern zahlt bzw. vergleicht sich sofort. Die Chancen sind gleich groß, entweder verklagt zu werden oder zu verjähren. Ergo, 50-50. Verjähren ist dabei eine der zwei Möglichkeiten.

Jetzt kommt aber der Abgemahnte - verständlicherweise - und möchte aber wissen, wie hoch ist die Klagewahrscheinlichkeit seines Abmahners. Warum? Dürfte klar sein. Sollte es gering sein, dann entscheidet man sich für zu b), ist sie hoch zu a).

Wie will man aber bzw. wer will die Klagewahrscheinlichkeit berechnen, damit einmal eine verbindliche Antwort erteilt wird und andermal der Ratgeber mit ruhigen Gewissen dem Fragenden antwortet? Und das heißt, Kollateralschaden aufgrund erfundener Statistiken sind jedenfalls für mich - keine - Option. Ausrufezeichen.

Man könnte die Klagewahrscheinlichkeit berechnen, wenn man alle realen Daten hätte. Aber ... ein kleines aber ist immer dabei, die hat nur der jeweilige Abmahner, und wird diese uns - nicht - zur Verfügung stellen. Denn dann wäre der Faktor Angst / Ungewissheit futsch.

RA Dury schreibt in deinem Link, so wörtlich - beachte, bezogen auf nur seine Kanzleizahlen -:
  • (...) Von unseren derzeit etwa 2.000 Mandanten, die eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten haben, befinden sich nach unserem Sachstand aktuell lediglich knapp 30 tatsächlich in einem Klageverfahren. Die Klagequote liegt somit bei unter einem Prozent. (...)
Wir sind aber uns einig, das RA Dury - keine Beleidigung - nicht das Maas der Dinge ist, und seine Quote sicherlich nicht repräsentativ für Gesamtdeutschland. Und es fehlt mir auch die realen Zahlen - kennst Du diese, ich nicht - wie viele der restlichen knapp 1.970 Mandanten, natürlich nach seinem Sachstand, letztlich
  • a) abwarten auf eine Klage
    oder
    b) gezahlt haben bzw. einen Vergleich anstrebten / anstreben.
Auch die Zahlen der Antistatistik, die ich Halbjährlich oder Jährlich veröffentliche, drücken - keine - Klagewahrscheinlichkeit aus, sondern die realen Zahlen von einer bestimmten Anzahl von Kanzleien. Auch diese sind auch nicht repräsentativ für Gesamtdeutschland.

Und zu den statistischen Zahlen der Interessengemeinschaft gegen Aufklärung und Wahrheitsfindung (kurz: IGGDAW) trifft es auch unverändert zu, nur das hier Zahlen aufgrund wenigen Daten hochgerechnet und von keinem geprüft werden können, ob diese überhaupt stimmen.


Und jetzt sind wir bei der Verantwortung gegenüber anderen. Natürlich wird es theoretische Mathematiker geben, die eine Klagewahrscheinlichkeit berechnen und mir mitteilen könnten. Nur, solange man nicht die realen Zahlen vom Abmahner hat sind irgendwelche subjektive Berechnungen nach den Zufallsprinzip doch halb gare Wasserstandsmeldungen, die nur zur trügerischen Beruhigung dienen.

Und selbst, wenn zum Beispiel Waldorf Frommer nur 1 Nichtzahler pro Jahr verklagt, kann man bestimmt die Wahrscheinlichkeit berechnen, aber niemand kann eine Garantie ausstellen, das der Fragenden der eine ist, der verklagt werden kann, oder nicht der eine ist. Es wäre doch nur Kaffeesatzleserei, die von einem ablenkt - das man sich mit Erhalt der Abmahnung vorbereiten muss, als wenn man schon die Klageschrift in den Händen hält. ich persönlich gehe sogar weiter, das dieses ganze Gerede um die Klagewahrscheinlichkeit ist bewusst-unverantwortliches Handeln anonymer Verbalhelden.



Als Forenbetreiber und Initiator von AW3P aber lege ich - allein - die Forenausrichtung fest. Und die ist und bleibt,

Wer sich für das Nichtzahlen entscheidet, wählt für sich
  • a) Klage
    oder
    b) Verjährung.
    Die Chancen sind dabei 50-50. Es geht um dein Geld, also bereite dich mit Erhalt der Abmahnung so vor, als wen du die Klageschrift schon in den Händen hältst. Punkt.



VG Steffen

Woody
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5019 Beitrag von Woody » Sonntag 25. Oktober 2015, 10:30

Woody hat geschrieben:Hallo,

meine Schwiegermutter und ich wurden ca. zum gleichen Zeitpunkt abgemahnt. Auch die letzte Zahlungsaufforderung haben wir fast zeitgleich bekommen.

Ich habe vor ein Paar Wochen die Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung und nun heute die Vorbereitung Klageerhebung bekommen. Meine Schwiegermutter hat beides noch nicht erhalten. Sie war zwischenzeitlich umgezogen, jedoch haben wir nach Empfehlung die Adresse bei WF mitgeteilt, soweit ich weiß haben wir diese Adressänderung mitgeteilt jedoch nicht per Einschreiben.

Nun meine Fragen:
-Kann es sein, dass WF mitten drin aufhört und dann auch keine Zahlungsaufforderung Klageerhebung etc. schickt? Kann es sein, dass das später als bei uns kommt oder heißt es, dass was mit der Adressvermittlung nicht stimmt?
-Wenn was mit der Adresse nicht stimmt, kann das negative Folgen haben?
Steffen hat geschrieben: Hallo @Woody,

ich kann Dir natürlich nicht erklären, nach was der Abmahner wie vorgeht. Weil er es nur weiß. Vielleicht kommt noch etwas, oder nicht. Hier sollte man weiter abwarten.

Wenn man etwas in einem Rechtsstreit der Gegenpartei sendet, sollte man dieses immer im Doppelversand tätigen. Als Beispiele: Briefpost und Fax, oder Briefpost und E-Mail. Das dient einfach zum Nachweis des Versandes, wenn es Unstimmigkeiten darüber entstehen.

Wenn nun - ich weiß es nicht - Deine Schwiegermutter dieses Schreiben an die alte Adresse geschickt bekam, sollte es ja nicht zustellbar sein - da sie nicht mehr da wohnt - und der Briefträger sollte es dem Absender mit dem entsprechenden Vermerk zurückschicken. das bedeutet, der Abmahner müsste jetzt seinerseits über eine Recherche beim Einwohnermeldeamt die neue Adresse ermitteln, da es in DE ja eine Meldepflicht gibt. Negative Auswirkungen hat dieses nicht.

Sollte der Wohnungswechsel nicht im Doppelversand erfolgt sein, könnte man diesen auch nachträglich - nochmals - als Brief + E-Mai versenden. Ein Einschreiber ist hier nicht zwingend notwendig.

VG Steffen
Vielen Dank für die bereits erteilte Antwort.

Leider weiß ich, dass Briefe oft einfach trotzdem bei den neuen Anwohnern in den Briefkasten geworfen werden (selbst mehrfach erlebt) daher möchte ich mich nur ungern darauf verlassen, dass der Brief als nicht zustellbar zurückgeschickt wird. Weiterhin würde ich im worst case davon ausgehen, dass die neuen Anwohner den Brief einfach wegschmeißen.
Ich bin mir nicht mir zu 100% sicher einen Doppelversand getätigt zu haben, glaube jedoch die Kombination Post + E-Mail gewählt zu haben. Jedoch wurde es zumindest per Post mitgeteilt.

Da bei mir inzwischen schon Stufe 5 und bei ihr immer noch nichts kam (oder einfach mehrere Briefe nicht ankamen) möchte ich echt nicht die Aufmerksamkeit auf die Schwiegermutter zurücklenken. Daher befinde ich mich echt in einer Zwickmühle. Ich weiß hier kann mir niemand einen verbindlichen Tipp geben, aber welches Vorgehenden wäre denn am ehesten empfehlenswert? Muss ich denn wirklich befürchten, mit einem erneuten Schreiben, noch mal die "Aufmerksamkeit auf sie zu lenken"?

Edit: Ich habe jetzt noch mal durch meine Waldorf Frommer-Unterlagen geschaut, und (da ich mich um den Briefverkehr für meine Schwiegermütter kümmere) zwei Nachweise von Einschreiben von ihrem Namen aus gefunden, die beide kurz nach Erhalt des ersten Briefes an WF verschickt wurden. Da wir ja außer der Mod UE nichts hingeschickt haben, muss eine von den Nachweisen für die Adressänderung sein, das heißt sie haben diesen per Einschreiben erhalten.
Was wäre denn nun, falls das bei Waldorf Frommer intern fälschlicherweise unter den Tisch fallen würde? Falls nachher der Mahnbescheid an ihre alte Adresse geht, der Brief nicht zurück kommt, und sie nicht drauf antworten kann? Wir können ja zwar den Einlieferungsbescheid im Zweifelsfall nachweisen, allerdings ja nicht, dass damit eine Adressänderung verschickt wurde. Und in wieweit wäre im zweifelsfall eine Mail (ich muss noch abklären, ob die Mail noch vorhanden ist) rechtskräftig?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5020 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Oktober 2015, 11:15

Hallo @Woody,

die Vorgehensweise des Abmahner beruht doch auf die Erfahrungen der Foren. Selbst wenn der Abmahner jetzt - keine - Adressänderung eines Betroffenen hat, wird / muss er, wenn sein Schriftsatz: "Bestätigung der ladungsfähigen Adresse vor Klage" ...

Muster:
Bild

... als unzustellbar zurückkommt, die Adresse des Betroffenen erst einmal neu recherchieren. Diesbezüglich gibt es das Einwohnermeldeamt und eine angemessene Frist ca. 1 Woche.
Fazit:
»Kommt der Brief ungeöffnet und als nicht zustellbar zurück (Vermerk: "Empfänger unbekannt verzogen"), dann muss WF eben die neue Adresse recherchieren. Kommt der Brief nicht zurück, gilt der Anscheinsbeweis, dass die Adresse stimmt.«

Natürlich belegt ein Einschreiber allein nicht den Inhalt, sondern hier gilt höchstens der Anscheinsbeweis bzw. es als Indiz. Deshalb sagen wir ja, zum eigenen Beweis des Versandes = Doppelversand:
  • 1. Einwurfeinschreiben + E-Mail bzw.
    2. Einwurfeinschreiben + Telefax
    • 3. noch besser Einwurfeinschreiben + E-Mail + Telefax
    i.V.m.
    4. Hinzuziehung (Inhalt, Eintüten, Versand) eines Zeugen (18 +)
Aber wie gesagt, kommt ein Schriftsatz zum Abmahner ungeöffnet als nicht zustellbar an ihn zurück, wird er sowieso die neue Adresse recherchieren. Hierzu gibt es auch einem mittlerweile gefestigte Rechtsprechung.

VG Steffen

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