Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1581 Beitrag von Kohlenpitt » Sonntag 20. September 2015, 08:47

@Sonnenbalkon

Klage abgewiesen!

Vor dem Amtsgericht ?
Oder Landgericht?

Sonnenbalkon
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1582 Beitrag von Sonnenbalkon » Sonntag 20. September 2015, 10:06

Kohlenpitt hat geschrieben:@Sonnenbalkon

Klage abgewiesen!

Vor dem Amtsgericht ?
Oder Landgericht?
Vor dem Amtsgericht.
Muss abwarten, ob BB in Berufung geht.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1583 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. September 2015, 10:37

WBS-LAW: Klageabweisung wegen Beweisverwertungsverbot,
auch wenn Netzbetreiber und Endkundenanbieter zum selben
Konzern gehören!



10:35 Uhr


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Innerhalb von nur wenigen Tagen hat neben dem AG Rostock (Az. 48 C 11/15) auch das AG Koblenz (Az. 132 C 1809/14) in einer Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei entschieden, dass die Auskunft des Netzbetreibers (hier: Deutsche Telekom AG) hinsichtlich der IP-Adresse des Beklagten im Verfahren nicht verwertbar ist. Geklagt hatte "Foresight Unlimited LLC" vertreten durch die Berliner Abmahnkanzlei "Baumgarten Brandt" wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes unserer Mandantin.

Zum Sachverhalt: Unsere Mandantin soll im Mai 2010 den Film "Universal Soldier Regeneration" in einer BitTorrent-Tauschbörse heruntergeladen und dort Dritten zum Download angeboten haben. Hierfür verlangte die Gegenseite durch Zustellung einer Abmahnung neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen pauschalen Betrag von EUR 1.000,00 von unserer Mandantin. Diese Summe klagte die Kanzlei Baumgarten Brandt nun vor dem AG Koblenz ein.

Wir bestritten die Vorwürfe und gaben an, dass unsere Mandantin die Tat nicht begangen habe. Zudem bestritten wir, dass die "Foresight Unlimited LLC" tatsächlich Rechteinhaberin des Films "Universal Soldier Regeneration" ist. Darüber hinaus waren die Ansprüche unserer Ansicht nach bereits verjährt. Insbesondere war unsere Mandantin zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung nicht Kundin der Deutschen Telekom AG, sondern der Telekom Deutschland GmbH gewesen.



Kein Anspruch auf Schadensersatz - Auskunft über IP-Adresse nicht verwertbar!

Das Amtsgericht Koblenz urteilte zu unseren Gunsten. Der Gegenseite steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen unsere Mandantin zu. Auch eine Täterschaft oder eine Haftung als Störer war unserer Mandantin nicht nachweisbar.

Die Auskunft der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der IP-Adresse unserer Mandantin war nach Ansicht des Gerichts in diesem Verfahren nicht verwertbar. Der notwendige Beschluss des Landgerichts Köln bezog sich ausschließlich auf die Deutsche Telekom AG. Die Deutsche Telekom AG jedoch war zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung nicht der Provider unserer Mandantin. Dies war vielmehr die Telekom Deutschland GmbH, die jedoch am Auskunftsverfahren überhaupt nicht beteiligt war. Daten jedoch, welche unter Verstoß gegen 101 Abs. 1 UrhG erlangt werden, unterliegen in einem späteren Verfahren einem Beweisverwertungsverbot.



Beweisverwertungsverbot auch wenn Netzbetreiber und Endkundenanbieter zum selben Konzern gehören

Und jetzt wird es interessant: Das AG Koblenz entschied, dass dies auch dann zu gelten hat, wenn kein externer Reseller zwischengeschaltet ist, sondern Netzbetreiber (Deutsche Telekom AG) und Endkundenanbieter (Telekom Deutschland GmbH) zum selben Konzern gehören. Anders als die Meinung der Gegenseite wurden auch nicht nur lediglich Bestandsdaten mitgeteilt, sondern vielmehr auch ein Zugriff von der IP-Adresse zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Tag.



Ansprüche zudem verjährt

Daneben wären eventuelle Ansprüche verjährt gewesen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unterliegt nach § 195 BGB einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Auch wurde die Verjährung nicht durch die Zustellung eines Mahnbescheides gehemmt, da dieser nicht ausreichend individualisiert gewesen war.



AG Rostock folgte der Rechtssprechung des AG Koblenz

Bereits am 25.8.2015 hatte das AG Rostock in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls so entschieden. (Wir berichteten). Im dortigen Verfahren hatte das AG Rostock entschieden, dass wenn ein Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen (1&1) wurde, der nicht identisch mit dem Netzbetreiber, dem sogenannten Internet-Access-Provider (Deutsche Telekom) ist, muss auch für die Auskunftserteilung durch den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchgeführt werden. Ansonsten liegt eine Datenschutzverletzung vor, die zu einem Beweisverwertungsverbot führt.



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Hier der Link zum Urteils-Volltext:
AG Koblenz, Urt. v. 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14


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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... bot-63119/


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AG Koblenz, Urteil vom 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14

Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1584 Beitrag von Arno Dorian » Montag 21. September 2015, 00:42

Bereits am 25.8.2015 hatte das AG Rostock in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls so entschieden. (Wir berichteten). Im dortigen Verfahren hatte das AG Rostock entschieden, dass wenn ein Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen (1&1) wurde, der nicht identisch mit dem Netzbetreiber, dem sogenannten Internet-Access-Provider (Deutsche Telekom) ist, muss auch für die Auskunftserteilung durch den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchgeführt werden. Ansonsten liegt eine Datenschutzverletzung vor, die zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Tja, genau das selbe trifft auf mich zu, bin auch bei einem Reseller, dazu muss ich wenn es vor Gericht geht auch noch nach Koblenz, also weiß gar nicht was BB noch will. jkj:s_;
Lernen die eigentlich auch mal was aus den Urteilen? So wie es aussieht wohl nicht.

Dazu kommt ja noch 2 Personenhaushalt und Verjährung.
So wie ich das sehe besteht hier für BB wenig Chance etwas zu reißen, aber sollen die es ruhig probieren.

hilde
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1585 Beitrag von hilde » Montag 21. September 2015, 19:59

Hallo
Hab mich heut erst angemeldet. Lese aber viele Jahre schon mit. Mein Fall ist aus 2010.

Auch bei mir wurde die Klage abgewiesen.

Erst mal DANKE sagen das es dieses Forum gibt. Näheres später nach Beendigung der Einspruch Zeit

vor Gericht war ich mit Fachanwalt.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1586 Beitrag von Steffen » Donnerstag 24. September 2015, 12:59

Landgericht Frankfurt:
BaumgartenBrandt Berufung keine Aussicht auf Erfolg;
Verjährung offen gelassen





13:00 Uhr

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LG Frankfurt zur Täterhaftung, Störerhaftung, Beweislastverteilung und zum Rechtsmissbrauch; Abgrenzung zum LG München I


Heute erhielten wir einen sehr erfreulichen Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankfurt. Nachdem die Kanzlei BaumgartenBrandt eine Mandantin unserer Kanzlei vor dem Amtsgericht Frankfurt im Auftrag der Foresight Unlimited LLC verklagt hatte und das Amtsgericht Frankfurt die Klage abgewiesen hatte, legte BaumgartenBrandt für Foresight Unlimited Berufung vor dem Landgericht Frankfurt ein. Das Landgericht hat mit Hinweisbeschluss vom 18.09.2015 darauf hingewiesen, dass es der Berufung von BaumgartenBrandt keine Aussicht auf Erfolg einräumt. BaumgartenBrandt wurde daher nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen.



LG Frankfurt: Hinweisbeschluss vom 18.09.2015, Aktenzeichen 2-03 S 30/15

Das Landgericht Frankfurt hat einige umstrittene Rechtsfragen geklärt.

Mit deutlichen Worten hat das Landgericht Frankfurt zunächst darauf hingewiesen, dass die dem Anschlussinhaber in manchen Fällen obliegende sekundäre Darlegungslast keine Umkehr der Beweislast darstellt. Mit anderen Worten: Ein Anschlussinhaber muss nicht beweisen, dass ein Anderer für den Verstoß verantwortlich ist. Er muss lediglich Umstände darlegen, die dies möglich erscheinen lassen. In diesem Punkt grenzt sich das Landgericht Frankfurt in erfreulicher Deutlichkeit von der Rechtsprechung des Landgerichts München I ab, welches "konkreten tatbezogenen Vortrag" verlangt. Diesen kann der Anschlussinhaber aber meistens nicht erbringen, weshalb die Aussichten für beklagte Anschlussinhaber in München noch immer ungewiss sind. Die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt sind absolut überzeugend. Woher sollte ein Anschlussinhaber auch (oft nach Jahren!) noch wissen, was genau einer seiner Haushaltsangehörigen zu einer bestimmten Zeit über seinen Anschluss gemacht hat?

Der klagende Rechteinhaber muss daher beweisen, dass ein Anschlussinhaber den Verstoß begangen hat. Hier gelang dies der Kanzlei BaumgartenBrandt bzw. der Foresight Unlimited nicht, da sich der von uns benannte Sohn zu Recht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte.

Auch eine Störerhaftung ist nicht gegeben, wenn (möglicherweise) ein volljähriger Mitnutzer den Verstoß begangen hat. Denn diesem gegenüber bestehen - anders als von BaumgartenBrandt argumentiert - keine Überwachungs- oder Belehrungspflichten.

Die Frage der Verjährung hat das Landgericht Frankfurt offen gelassen. Wir hatten uns in beiden Instanzen auf Verjährung berufen. Das Amtsgericht Frankfurt hatte noch - aus unserer Sicht ist dies falsch! - die Anwendung einer 10jährigen Verjährungsfrist für Filesharing-Fälle bejaht. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hatte mit Urteil vom 08.07.2015 ebenfalls eine 10jährige Verjährungsfrist für den Schadensersatz bejaht. Wir halten dies für falsch, da die Voraussetzungen des § 852 BGB nicht gegeben sind. Die hier zur Entscheidung berufene 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat die Dauer der Verjährung ausdrücklich offen gelassen, da es nicht darauf ankam.



LG Frankfurt: isolierte Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs unzulässig

Wir hatten in beiden Instanzen darauf hingewiesen, dass die Kanzlei BaumgartenBrandt zwischen der Abmahnung und dem Erlass eines Mahnbescheides nichts weiter unternommen hatte. Insbesondere wurde nicht auf der Abgabe einer Unterlassungserklärung bestanden. Die Beklagte hatte keine Unterlassungserklärung abgegeben. Die isolierte Geltendmachung der finanziellen Forderungen ohne Weiterverfolgung des Unterlassungsanspruchs stellt aus unserer Sicht einen Rechtsmissbrauch dar, da die eigentliche Triebfeder der Abmahnung deutlich wird: das schnelle Geld zu verdienen und den Unterlassungsanspruch nur vorzuschieben, um eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen zu können. Das Landgericht Frankfurt hatte - da die Berufung von BaumgartenBrandt aus anderen Gründen ohne Aussicht auf Erfolg ist - nicht über die Frage des Rechtsmissbrauchs zu entscheiden, hat aber angedeutet, dass sie das Vorgehen für unzulässig hält.


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Hier lesen Sie den Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankfurt vom 18.09.2015 im Volltext:
LGFrankfurt2-03S30-15Beschlussvom18.09.2015.pdf (597,01 kb)

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Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de/News
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... n_gelassen


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LG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 18.09.2015, Az. 2-03 S 30/15

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1587 Beitrag von Steffen » Freitag 25. September 2015, 23:15

WBS-LAW: Filesharing - "Europool" auf dem Cover reicht nicht aus


23:15 Uhr


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Die bekannte Abmahnkanzlei Baumgarten Brandt hat erneut eine Niederlage in einem Filesharing-Verfahren hinnehmen müssen. Die Klägerin konnte vor dem AG Leipzig (Az. 114 C 7350/14) nicht beweisen, dass die "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH" auch tatsächlich über die Verwertungs- und Nutzungsrechte an dem Film "Nico - Ein Rentier hebt ab" verfügt. Damit konnten keine Schadensersatzansprüche gegen unseren Mandanten geltend gemacht werden.



Filesharing - "Europool" auf dem Cover reicht nicht aus

Die "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH" ließ über die Kanzlei "Baumgarten Brandt" unseren Mandanten wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes abmahnen. Über den Internetanschluss unseres Mandanten soll am 10.November 2009 der Film "Nico - Ein Rentier hebt ab" in einer Tauschbörse heruntergeladen worden und zeitgleich Dritten zugänglich gemacht worden sein. Die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk seien der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH" im Mai 2007 aufgrund eines Lizenzvertrages von der vormaligen Rechtsinhaberin, der "Ulysses GmbH", eingeräumt worden. Im Klageverfahren verlangte Baumgarten Brandt knapp 1000 Euro.

Gemeinsam mit unserem Mandanten bestritten wir, dass die "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH" Rechtsinhaberin der Lizenzrechte ist. Zudem hat unserer Auffassung nach die behauptete Rechtsverletzung überhaupt nicht über den Anschluss unseres Mandanten stattgefunden. Darüber hinaus bestritten wir die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse. Selbst wenn die IP-Adresse ordnungsgemäß ermittelt wurde, so hat unser Mandant jedenfalls die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen. Zum Tatzeitpunkt hatten nämlich die Ehefrau sowie bei Besuchen die zwei volljährigen Söhne ebenfalls Zugriff auf das Internet.



Liegen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte tatsächlich bei der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH"?

Genau das konnte nicht bewiesen werden. Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage daher als unbegründet zurück.

Nach Auffassung des Gerichts konnte "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH" nicht beweisen, dass die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk tatsächlich bei der Gesellschaft liegen. Die sich aus § 10 Abs. 2 UrhG ergebene Vermutung, dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist, spräche jedenfalls nicht zu Gunsten der "Europool GmbH". Zwar sei auf dem Filmcover der Name "Europool" aufgeführt, allerdings ergebe sich daraus nicht zwingend, dass es sich dabei um die "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH" handelt. Zudem gilt die gesetzliche Vermutung nicht, wenn eine Vielzahl anderer Firmen ebenfalls auf dem Cover aufgeführt sind. Und genau das war hier der Fall.



Klage ist unbegründet - Kein Anspruch auf Schadensersatz

Wie die "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH" die Rechte von der "Ulysses GmbH" erworben hat konnte genauso wenig vor Gericht dargelegt werden, wie ein Nachweis darüber, warum die "Ulysses GmbH" berechtigt ist, sämtliche Rechte allein zu übertragen, obwohl es neben der "Ulysses GmbH" weitere Co-Produzenten gibt, die ebenfalls Rechte an dem Filmwerk haben dürften.

Da nicht festgestellt werden konnte, dass die "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH" über die Verwertungs- und Nutzungsrechte an dem Film "Nico - Ein Rentier hebt ab" verfügt, können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.


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Hier das Urteil im Volltext:
AG Leipzig, Urt. v. 15.09.2015, Az. 114 C 7350/14


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Neben diesem Urteil lassen sich letzter Zeit immer mehr Siege in den Filesharingverfahren beobachten. Diesen erfreulichen Trend haben wir unter anderem beim Amtsgericht München, Amtsgericht Deggendorf und beim Amtsgericht Bielefeld erleben können. Mehr zu unseren aktuellen Siegen gegen die Medienindustrie könnt ihr in unserem Beitrag "Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS" nachlesen oder in diesem Video anschauen:







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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke

Quelle: www.anwalt24.de

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AG Leipzig, Urteil vom 15.09.2015, Az. 114 C 7350/14

Romulus
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1588 Beitrag von Romulus » Samstag 26. September 2015, 11:45

Steffen hat geschrieben:Landgericht Frankfurt:
BaumgartenBrandt Berufung keine Aussicht auf Erfolg;
Verjährung offen gelassen


In diesem Punkt grenzt sich das Landgericht Frankfurt in erfreulicher Deutlichkeit von der Rechtsprechung des Landgerichts München I ab, welches "konkreten tatbezogenen Vortrag" verlangt. Diesen kann der Anschlussinhaber aber meistens nicht erbringen, weshalb die Aussichten für beklagte Anschlussinhaber in München noch immer ungewiss sind. Die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt sind absolut überzeugend. Woher sollte ein Anschlussinhaber auch (oft nach Jahren!) noch wissen, was genau einer seiner Haushaltsangehörigen zu einer bestimmten Zeit über seinen Anschluss gemacht hat?

Der klagende Rechteinhaber muss daher beweisen, dass ein Anschlussinhaber den Verstoß begangen hat. Hier gelang dies der Kanzlei BaumgartenBrandt bzw. der Foresight Unlimited nicht, da sich der von uns benannte Sohn zu Recht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte.


LG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 18.09.2015, Az. 2-03 S 30/15
Bin ja mal gespannt wie sich dann das vor dem LG München entwickeln wird...
Nichts "Gutes" ist wohl nicht zu erwarten in Bezug auf sekundäre Darlegungspflicht....

Andererseits - bei einer Berufung, wird da der Fall komplett neu verhandelt oder nur
der entscheidende Punkt des AG überprüft..?!

denn bei dem Tiefflieger "Nico" ist ja a) Guardaley Logging zweifelhaft, b) ob Europool überhaupt
die Rechte hat, c) die Verjährung 3 Jahre? und d) zumindest die Ehefrau (zeugnissverweigerungsrecht...?)
hatte eingenständig Zugang zum Netz, mehr sekundäre darlegung brauchts doch nicht...... 3-6-5-7-h

Was wollen die da anders entscheiden als das AG - das eh schon 4(!) Termine gemacht hatte.... }6&(

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1589 Beitrag von Steffen » Samstag 26. September 2015, 15:23

Amtsgericht Bühl:
Klageabweisung. "KSM GmbH" und "BaumgartenBrandt"
zwischen fehlender Beweiskraft und mangelnder
Zahlungsbereitschaft




15:25 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Bühl (Urt. v. 18.09.2015, Az. 3 C 357/14) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der Film: "Babysitter Wanted" der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Bühl durch den Richter am Amtsgericht "..." am 18.09.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2015 für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)

    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ein Filmwerk, an der ihr die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen, der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war. (...)


Das Amtsgericht Bühl zu Beweislast
  • (...) Zwar spricht, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dieses Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, NJW 2010, 261 m.w.N.). Die Klägerin trägt aber die Beweislast für die Voraussetzung dieser tatsächlichen Vermutung, wenn sie sich darauf berufen will. Sie trägt insbesondere die Beweislast dafür, dass am xx.10.2009 von der IP-Adresse xx.xx.xxx.xxx überhaupt der Film "xxx" der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

    Da der Beklagte hierzu keine Erkenntnisse hat und haben kann, kann er die Tatsache mit Nichtwissen bestreiten. (...)

Klägerin zwischen fehlender Beweiskraft und mangelnder Zahlungsbereitschaft
  • (...) Die Klägerin hat zwar den Zeugen P. zum Beweis der Zugänglichmachung des Films angeboten, nach dessen Ladung durch das Gericht den Beweisantrag zurückgenommen und den Vorschuss nicht einbezahlt. Der Beweis ist somit nicht geführt, die "Eidesstattliche Versicherung" des P. A. ist kein zulässiges Beweismittel der ZPO und nicht ausreichend. Im Übrigen hat die Klägerin im Schriftsatz vom 29.07.2015 auch klargestellt, dass sie die Einzahlung eines Kostenvorschusses für eine Beweisaufnahme grundsätzlich ablehnt. (...)


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AG Bühl, Urteil vom 18.09.2015, Az. 3 C 357/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (2,37 MB)

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AW3P Nachgedanken

Zuerst einmal Glückwunsch an den Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)". Macht es deutlich, das man mit Erhalt einer Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung nach einem widersprochenen Mahnbescheid einen "Anwalt seines Vertrauens" beauftragen sollte und generell Foren, wie der IGGDAW und AW3P, strikt zu meiden sind!



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Zusammenstellung einiger aktuellen Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link

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AW3P Wochenzusammenfassung der anderen Art


Bundeskanzlerin der "warmen" Worte und Fehleinschätzungen

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Horst Seehofer (CSU): Ordnung, System, Regeln!

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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Bühl, Urteil vom 18.09.2015, Az. 3 C 357/14

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1590 Beitrag von Romulus » Samstag 26. September 2015, 15:59

Steffen hat geschrieben:
  • (...sen Ladung durch das Gericht den Beweisantrag zurückgenommen und den Vorschiss nicht einbezahlt. Der Beweis ist somit nicht geführt, die "Eidesstattliche Versicherung" des P. A. ist kein zuläs...)
AG Bühl, Urteil vom 18.09.2015, Az. 3 C 357/14

den "Vorschiss"......? 2-4-3-n


Steffen - glaub da ist ein Tippfehler reingerutscht - obwohl es durchaus nicht fehl am platze ist - alles nur B..schiss... *lool*

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1591 Beitrag von Steffen » Samstag 26. September 2015, 17:03

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Danke, habe mich selbst weggeräumt. Wusste gar nicht, das ich so witzig sein kann.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1592 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. September 2015, 16:49

Amtsgericht Düsseldorf: Klageabweisung. "Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K." und "Baumgarten Brandt" konnten nicht schlüssig darlegen, welche Urheberrechte ihr konkret und überhaupt zustehen. Durch die Herstellung einer neuen (Synchron-) Tonspur und Verbindung dieser mit dem Bildmaterial ist die Klägerin keine Filmherstellerin i.S.d. § 94 UrhG.



16:50 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Zusammenstellung einiger aktuellen Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Düsseldorf (Urt. v. 10.09.2015, Az. 57 C 10099/143) eine unbegründete Filesharingklage der "Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K.", vertreten durch die Berliner Kanzlei "Baumgarten Brandt", erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin nicht schlüssig darlegen konnte, welche Urheberrechte ihr konkret und überhaupt am Film: "Durst" zustehen. Die Abmahnung erfüllte nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "..." für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)

    (...) 1.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.

    a.

    Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, welche Urheberrechte ihr am streitgegenständlichen Film konkret zustehen. (...)


Das Amtsgericht Düsseldorf geht in den lesenswerten Entscheidungsgründen ausführlich auf die Aktivlegitimation der Klägerin ein sowie der Schadensberechnung.
  • 1. Durch die Herstellung einer neuen (Synchron-) Tonspur und Verbindung dieser mit dem Bildmaterial ist die Klägerin keine Filmherstellerin i.S.d. § 94 UrhG.
    2. C-Vermerk auf dem DVD-Cover vermag keine Vermutung eines konkreten ausschließlichen Nutzungsrechts der Klägerin begründen. Die in § 10Abs. 3 UrhG geregelte Vermutungswirkung gilt nur in verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden (vgl. Schulze in Dreier / Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 10, Rn. 67).
    3. Die Klägerin hat ihren Schaden nicht substantiiert dargelegt.



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AG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az. 57 C 10099/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (4,75 MB)

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  • (...) 2.

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F..

    a.

    Wie oben unter 1. bereits ausgeführt, scheidet ein Anspruch nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. schon mangels substantiierter Darlegung der Rechteinhaberschaft aus.

    b.

    Darüber hinaus erfüllt die Abmahnung vom xx.08.2010 nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen.

    Erforderlich ist, dass bereits der Abmahnende seine Sachbefugnis (Berechtigung), den konkreten Verletzungsvorwurf und den dazugehörigen Sachverhalt sowie den Namen des Verletzers darlegt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013, Az. 20 U 138/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az. S 21/14). Nur wenn diese Angaben in der Abmahnung enthalten sind, hat der Abgemahnte die Möglichkeit, die Berechtigung der Abmahnung nachzuvollziehen und gegebenenfalls sachgerecht zu bestreiten oder einzuräumen.

    Diesen Anforderungen wird das Abmahnschreiben vom xx.08.2010 nicht gerecht. (...)


Fazit AW3P

Zuerst einmal Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. Wachs (Hamburg). Macht es deutlich, das man mit Erhalt einer Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung nach einem widersprochenen Mahnbescheid einen "Anwalt seines Vertrauens" beauftragen sollte und generell Foren, wie das der IGGDAW und auch von AW3P, strikt zu meiden sind!



Satirische Wochenzusammenfassung


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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az. 57 C 10099/14

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1593 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. Oktober 2015, 16:49

AG Potsdam bestätigt ausdrücklich 3-jährige Verjährungsfrist in Filesharing-Verfahren - Klage der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin abgewiesen


16:50 Uhr


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Mit einem von uns erstrittenen Urteil vom 22.09.2015 (Aktenzeichen 21 C 172/14) hat das Amtsgericht Potsdam eine Klage eine Filmherstellers, vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt aus Berlin, wegen vermeintlich unerlaubten Filesharings abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren hatten die Richter über eine angebliche Rechtsverletzung wegen Filesharings eines Films zu entscheiden. Das Gericht bestätigte mit dem Urteil die überwiegende Rechtsprechung in Filesharing-Verfahren, wonach in urheberrechtlichen Streitigkeiten die geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nach der gesetzlichen 3-jährigen Frist verjähren (§ 195 BGB).



Worum geht es?

In dem von uns erfolgreich geführten Verfahren nahm die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte eines Filmwerks unseren Mandanten wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Bereitstellung zum Download auf Schadens- und Aufwendungsersatz in Anspruch. Die Ansprüche resultierten aus dem Jahr 2010. Wir hatten unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, hatte unter Berufung auf jüngere BGH-Rechtsprechung vorgetragen, dass der Schadensersatzanspruch nicht innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Frist, sondern binnen 10 Jahren verjähre. Der BGH hatte sich zuletzt mit der Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen in Urheberrechtsstreitigkeiten im Rahmen der sog. "Bochumer- Weihnachtsmarktentscheidung" (Urt. v. 27.10.2011, Az.: I ZR 175/10) als auch in der neueren "Motorradteile"- Entscheidung (Urt. v. 15.01.2015 "Motorradteile", Az. I ZR 148/13,) auseinandergesetzt. In beiden Verfahren nahm der BGH eine 10-jährige Verjährungsfrist an.

In dem letztgenannten Verfahren ging es unter anderem um Schadensersatzansprüche nach Lizenzanalogie. Der Beklagte hatte in den Jahren 2006, 2007 und 2008 auf seiner Website Fotos veröffentlicht, ohne die erforderliche Zustimmung des Fotografen eingeholt zu haben.



Wie entschied der BGH zur Verjährung im Urheberrecht?

Obwohl die Dreijahresfrist bereits abgelaufen war, verurteilte der BGH den Beklagten in der "Motorradteile-Entscheidung" für die unberechtigte Verwendung der Fotos Schadensersatz nach Lizenzanalogie zu zahlen. Der Beklagte, so der BGH, könne sich nicht auf die 3-jährige Verjährung berufen. Vielmehr gelte die 10-jährige Verjährung nach § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB. Begründet hatte der BGH seine Entscheidung damit, dass der Schuldner aus der Urheberrechtsverletzung einen Gebrauchsvorteil erlangt hat, indem er sich die Lizenzgebühren erspart hatte, die er für die Vervielfältigung und die öffentlichen Zugänglichmachung eines Fotos an den Fotografen bzw. die Agentur hätte zahlen müssen. Nicht aber der Verstoß gegen das Urheberrecht als solcher zieht also die 10-jährige Verjährung nach sich, sondern erst - als zusätzliche Voraussetzung - der Gebrauchsvorteil als Folge dieses Rechtsverstoßes.



AG Potsdam versus BGH?

Mitnichten, denn der Fall liegt hier anders. Die Rechteinhaberin, so das AG Potsdam, vergibt regelmäßig gerade keine Lizenzen für die Verbreitung ihrer Filme über Filesharing-Netzwerke. Der Abmahnungsempfänger erspart sich also keine Lizenzgebühren, nur weil ein Filesharing-Client im Hintergrund Dateien, die heruntergeladen werden oder sich bereits im freigegebene Ordner befinden, anderen Teilnehmern zur Verfügung stellt, auf diese Weise also öffentlich zugänglich macht. Der Abmahnungsempfänger steht im Filesharing-Netzwerk nicht in Konkurrenz zu anderen Anbietern, die eine Filesharing-Lizenz erworben und hierfür bezahlt hatten.

Damit dürfte in Filesharing-Verfahren nach wie vor die von den meisten Gerichten bisher anerkannte dreijährige Verjährungsfrist anwendbar sein, die nun auch das Amtsgericht Potsdam zutreffend bestätigt hat.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



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Autor: Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Quelle: abmahnung-medienrecht.de
Link: http://abmahnung-medienrecht.de/2015/10 ... bgewiesen/


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AG Potsdam, Urteil vom 22.09.2015, Az. 21 C 172/14





AW3P Satirische Wochenzusammenfassung


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ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1594 Beitrag von ASS » Montag 5. Oktober 2015, 09:01

Hallo,

habe gerade erfahren das insgesamt 60 Berufungsverfahren von BB bei dem LG Nürnberg liegen.

Vorschlag des Richters ist das mit 350.-Euro abzuschließen und jeder trägt seine RA Kosten selbst!!

Was haltet ihr davon?? Ich werde auf dies nicht eingehen da ich beim AG gewonnen habe und wenn
man die Vorteile ( Software, Kinder im Haushalt, Verjährung) sehe ich auch keine Veranlassung
auf so ein Angebot einzugehen!!

Ist anscheinend ein Richter der Pragmatisch die Sachen vom Tisch haben will!!

Ich ziehe es jetzt durch bis zum Ende!! Das Risiko von 1500.-Euro ist für mich überschaubar!!!
Gehe aber ehr davon aus das BB einen Rückzieher in letzter Minute macht!!

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1595 Beitrag von Steffen » Montag 5. Oktober 2015, 09:55

[quoteemASS](...) habe gerade erfahren das insgesamt 60 Berufungsverfahren von BB bei dem LG Nürnberg liegen.

Vorschlag des Richters ist das mit 350.-Euro abzuschließen und jeder trägt seine RA Kosten selbst!!

Was haltet ihr davon?? Ich werde auf dies nicht eingehen da ich beim AG gewonnen habe und wenn
man die Vorteile ( Software, Kinder im Haushalt, Verjährung) sehe ich auch keine Veranlassung
auf so ein Angebot einzugehen!!

Ist anscheinend ein Richter der Pragmatisch die Sachen vom Tisch haben will!!

Ich ziehe es jetzt durch bis zum Ende!! Das Risiko von 1500.-Euro ist für mich überschaubar!!!
Gehe aber ehr davon aus das BB einen Rückzieher in letzter Minute macht!! (...)[/quoteem]


Hallo @ASS,

danke für die Info. Man muss von einigen Überlegungen ausgehen. Ich hatte einmal berichtet: "BB steht wohl mit dem Rücken an der Wand; RI wollen Kohle sehen; man muss mit Klagen und Berufungen rechnen, ca. 500 je Rechtenhaber; Kosten sind für BB übersichtlich - der Anwalt erhält auf jeden Fall sein Geld!; bei Mehrfachermittlung wird man nicht immer von fehlerhaften Ermittlungen ausgehen; die Beklagten müssen substantiierten Sachvortrag abliefern (Verbindung: Beklagter <-> Anwalt)"

Natürlich ist es bei der Berichterstattung und Meldung (in großer Anzahl) von - aus unserer Sicht - gewonnenen Verfahren sehr verführerisch anzunehmen, das BB - alle - Verfahren mit Pauken und Trompeten verliert. Das ist wohl eher ein forenfreundliches Ammenmärchen.

Und selbst wenn BB in vielen Fällen kurz vor Frist die Berufung zurücknimmt, bleibt es bis dahin das Risiko des Beklagten, das es vielleicht doch in den Termin geht. Es ist von jedem Einzelfall abhängig! Hier sollte man sich nicht auf Forenberichte verlassen, sondern auf die Einschätzung seines Anwaltes.

Und natürlich gibt es auch Verfahren, wo BB gewinnt (AG, LG) oder es in einem Vergleich endet. Nur wird hier sehr wenig darüber berichtet. Auch das Gesabbel eines "Wernimans" über dann erfolgten Fehlurteilen und dümmlichen Richtern ist da wenig konstruktiv. Es ist eben nur Erfolg sexy und beschert Mandanten, Vermittlungen oder Spender.

VG Steffen

ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1596 Beitrag von ASS » Montag 5. Oktober 2015, 10:03

Bei 100.-Euro hätte ich ja gesagt da ich meinen Anwalt noch zahlen muss, aber bevor ich diesen
eingeschaltet habe wurde seitens von BB auf 500.-Euro bestanden!! Mein Angebot von 200.-
wurde als indiskutabel abgelehnt!!!

Jetzt will ich nicht mehr!! Ärgere mich schon seit Jahren mit diesen De....en!!! Irgendwann ist mal
genug und seit 2 Jahren sehe ich dies mit sportlichen Augen!! Maximal kostet ein Verlust auf dem
LG dann halt 1500.-Euro!!! Das wars!!! Soll ich jetzt bei ca. 550.-€ einknicken???

Ich würde es mir evtl. in München überlegen, aber ingesamt sehe ich BB am Abgrund!!

Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1597 Beitrag von Arno Dorian » Montag 5. Oktober 2015, 10:47

Gehe aber ehr davon aus das BB einen Rückzieher in letzter Minute macht!!
Mag zwar sein das die oft einen Rückzieher machen, aber zu oft würde ich das in Foren nicht gerade posten, irgendwann weckt man bei denen noch den Ehrgeiz. 1ööüüää1

Ich zieh es auch durch bis zum Schluss.
Überhaupt schon ein Witz, es klopft schon 2016 an die Tür und die Fälle sind noch immer nicht abgeschlossen.

Wie war das eigentlich mit vor Weihnachten und Neujahr darf keine böse Post kommen?
Kann mich noch dran erinnern das mir mal Neujahr vermiest wurde, meine Laune war dann im Keller.
Vor Geburtstag kam auch schon mal BB Post.

Romulus
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1598 Beitrag von Romulus » Montag 5. Oktober 2015, 12:02

der will nicht so viel arbeit mit diesem sch....!

ich mach das auf keinen fall...!

rechen allein die kosten für deinen anwalt vor AG und jetzt LG dann noch
die 350,-,... vermutlich wie bei mir , mehr als die ursprüngliche forderung..!

und dann hätte BB auch noch "gewonnen"...!!!! :-(

NO WAY....!
soll doch das LG einen hinweisbeschluss schicken dass es sinnlos für
BB ist (oder eben für mich) DANN kann ich reagieren - aber nur weil der
richter nicht mag und angepi...t ist von dieser ABM durch BB....

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1599 Beitrag von Steffen » Montag 5. Oktober 2015, 12:26

Natürlich ist die Reaktion vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Wenn man am LG ist, sollte man in der Regel die Erstinstanz gewonnen haben.

Abhängig vom Gerichtsstandort, den Entscheidungsgründen der Erstinstanz und dem Hinweisen des Berufungsgerichts, sollte abschätzbar sein, in welche Richtung (gewinnen / verlieren) es gehen wird. Hier ist die ZA zw. Betroffenen und seinem Anwalt gefragt.

Wichtig deshalb, Postings mit dem Inhalt des jeweiligen Verfahrens - nach dessen Abschluss - egal ob gewonnen oder nicht. Es nützt nichts wenn man in großer Anzahl postet das man sich im Berufungsverfahren befindet und dann nichts mehr davon hört bzw. liest.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1600 Beitrag von Romulus » Montag 5. Oktober 2015, 12:34

steffen, meinen abschluss kriegst du auf jeden fall... ;) und das sogar aus dem "eigenwilligen" München...!
aber termin ist eh erst II/2016 angesetzt....

ich kann nur jedem raten, nein sagen - jeder der soweit gegangen ist; nichts gezahlt, mahnungen, mahnbeseid, dann AG
überstanden....... - wieso sollte man jezt rückzieher machen und BB recht geben, nur weil die es immer weiter treiben...!??!?!?

ich zieh das durch und - wie oben mal erwähnt, ich seh das mittlerweile "sportlich" - und wenn es bis zum BGH ginge...

monetär ist es natürlich bald ein nullsummenspiel wenn´s so weiter geht- aber BB lass ich nicht "gewinnen"...! :-)
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