Bilderabmahnungen

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rocketman
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Re: Bilderabmahnungen

#61 Beitrag von rocketman » Montag 5. Januar 2015, 17:35

Hallo,

ich wurde auch Abgemahnt und habe mich erstmal in ruhe eingelesen,


es geht in meinem Fall um 3+1 online Privat Auktionen.

abgemaht durch Grafikservice Petra Heide (Nebulus Jacken )

in diesem Forum wohl nicht bekannt. hier sind wohl mehr P2P Betroffene zu finden.

insgesamt 22 Bilder wobei eine Auktion wiedereingestellt wurde mit 10 Bildern \0// also 32 Bilder gesamt
es wird gefordert 60 Euro pro Bild und jeweils 100 % Aufschlag wegen nichtnennung.


ich würde gern die modifizierte UE abgeben. leider gibt es hier wenige die Ihren Fall bis zum Ende Schildern so weiss ich also nicht ob diese modifizierte UE ausreicht . Jules (einige Beiträge vorher) hatte anscheinend Probleme. ist den die Aktuelle modifizierte UE geändert worden?

ich habe nun oft gelesen das eine zahlung von bis 120 euro Pro Bild in ordnung geht.

aber auch das einen Betroffenen geraten wurde bei seinen 11 Bildern die Summe zu drücken. seht ihr auch eine Chance hierfür?
bei den meisten informationen der Anwälte wird vorab immer vom drücken der Preise gesprochen aber in welchem segmet diese sind habe ich nicht herrausfinden können.

ebenso das es Gerichte von 20- 30 oder 45 Euro pro Bild entscheiden können. und der Aufschlag für Privatauktionenb Personen nicht anzuwenden ist. gibt es hier zu feed back von Betroffenen?

gruß Chris

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Steffen
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Re: Bilderabmahnungen

#62 Beitrag von Steffen » Montag 5. Januar 2015, 19:07

Hallo @Chris,

wir haben hier meist das Problem, das man es mit normalen Filesharing-Abmahnungen nicht vergleichen kann. Hier ist meist der Urheberverstoß eindeutig; die Forderungen können (müssen aber nicht) einen Rattenschwanz an weiteren Forderungen beinhalten sowie einer uneinheitlichen Rechtsprechung (siehe - hier -), angefangen von der Bemessung des Streitwerts, der Anwendung/Nichtanwendung der MFM-Honorartabelle, Einstufung der Qualität der Fotos, Eindeutigkeit der Urheberschaft, bis hin einem entscheidendem Punkt, ob man es als Privatauktion oder gewerblich einstuft.

Gerade bei der rechtswidrigen Verwendung von ca. 32 Bildern i.V.m. Verletzeraufschlag wegen Nichtnennung des Fotografen ist es hier schon entscheidend, da es ungeahnt teuer werden kann.


Bsp.: 32 x 120,- € (60,- € SE + 100% Verletzeraufschlag) + 7,50 € Auslagenpauschale (?) = 3.847,50 € + eine strafbewehrte UE, die meist zu weit abgefasst ist.


Ich persönlich würde hier schon erkennen, das man vielleicht hier aufhört selbst herumzuwurschteln, und einen Anwalt zu beauftragen. Natürlich muss man hier um die 414,- € rechnen. Die hat man aber dann wieder rein, wenn der Anwalt einmal die geforderte UE überprüft plus die Forderungen nach deren Berechtigung.

Hier kann man nicht einfach ein mod. UE selbst hernehmen und ausfüllen bzw. irgendwas bezahlen, was vielleicht gar nicht notwendig. Dann weiß man nicht, ob bei jedem Bild die Qualität bzw. die Urheberschaft vorliegt und an welchen Gerichtsstandort es dann gehen kann. Dies ist dann notwendig zur Einschätzung, wie der entsprechende Gerichtsstandort ermisst bei rechtswidriger Verwendung von Fotos (hier 32).

Warum hört man hier nicht viel von Betroffenen? Meist ist der Verstoß eindeutig, und es muss Schadensminimierung angestrebt werden, insbesondere bei der Forderungshöhe (ca. 3.847,50 €). Hierzu ist man selbst meistens nicht dazu in der Lage und es kann nur heißen, beauftrage sofort einen Anwalt, ehe man etwas unbewusst zu weit Abgefasstes abgibt oder etwas bezahlt, was gar nicht in der geforderten Höhe notwendig wäre.

Hier beauftragt man einen Anwalt seines Vertrauens, entweder googlen oder hier (mit der Maus darüber streichen, dann öffnet sich das Menü).

Egal was dir jemand empfiehlt, bei der Summe - nur mit Anwalt, der alles angefangen von der geforderten UE, über Urheberschaft, bis hin zur Qualität der Fotos prüft.

Sag mal Bescheid, wie du dich entscheidest und wie es ausgeht (gern auch nur per PN oder E-Mail).

VG Steffen

rocketman
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Re: Bilderabmahnungen

#63 Beitrag von rocketman » Dienstag 6. Januar 2015, 15:08

Hallo danke für deine Meinung und danke für die tolle Plattform,

die Mutmaßungen sind korrekt. der Verkauf ist natürlich Privat und wurde auch Privat gekauft.

ich habe mir die empfohlene Liste schon vorab angeschaut und auch einen Anwalt kontaktiert.

leider habe ich wirklich keinen einzigen Fall gefunden der vor Gericht verhandet wurde.

hier hätte ich gern Urteile gelesen und nicht von nur ähnlichen Fällen.

Die Bilder sind von guter Qualität in meinen leihen Augen. daher habe ich sie genommen, nur eben keine völlig verschiedenen Bilder sondern
Jacke von oben, unten, hinten, links ,rechts und vorn . wurden also kurz hintereinander erstellt auch Finde ich das hier die oft zittierte MFM-Honorartabelle nicht gilt da diese also als Richtline genommen werden kann. Da dies Auftragsarbeiten für einen Kunden sind steht der Preis pro Bild fest steht.Sie müssten ja mal verkauft worden sein. es muss also kein Preis ermittelt werden. wenn überhaubt könnte man die Auftragszeit aus der Tabelle als Grundlage nehmen so meine Unfachliche Meinung.

Insbesondere da bei der oben genannte Tabelle es um so ungelaubich große Auflagen geht (wie bei Facebook da können theoretisch Millionen die Bilder schauen können) und in meinen Auktion ca 37 Besucher waren (dies kann man ja belegen). aber diesen Umstand hat wohl noch kein Gericht bis dato angenommen.

bei der Frage wo verhandelt werden würde
so ist der Gerichtsstandort das nächste Amtsgericht meiner Adresse oder?

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Steffen
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Re: Bilderabmahnungen

#64 Beitrag von Steffen » Dienstag 6. Januar 2015, 16:29

bei der Frage wo verhandelt werden würde
so ist der Gerichtsstandort das nächste Amtsgericht meiner Adresse oder?
Wenn es rein um die UrhR-Verletzung geht - dann das zuständige AG (oder LG, je nach Höhe Streitwert; AG bis 5.000,- €) für deinen Wohnort.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Bilderabmahnungen

#65 Beitrag von Steffen » Montag 19. Januar 2015, 16:47

Abmahnung und Geltendmachung Vertragsstrafe in Höhe von 5.000, 00 € der "55PLUS Medien GmbH" durch Rechtsanwälte "Denecke & Partner" wegen der erneuten Verwendung eines gleichen Bildes unter gleicher URL vom 08.01.2014

  • (...) Da das Bild zwar jetzt bei der üblichen Verwendung der Seite nicht mehr abrufbar ist, jedoch über die Eingabe der URL angeblich noch einsehbar ist und sich daher weiter auf dem Server befände, wird nunmehr eine Vertragsstrafe geltend gemacht und zusätzlich Abmahnkosten aus einem Streitwert von 10000, 00 € gefordert. Mithin wird neben der Abgabe einer erweiterten Unterlassungserklärung ein Gesamtbetrag in Höhe von 5745,40 € gefordert. (...)
  • (...) Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist „leider“ eindeutig. So sehen die meisten Oberlandesgerichte auch bei der zuvor nötigen Eingabe der URL ein öffentliches Zugänglichmachen des Bildes, wenngleich es nahezu unwahrscheinlich ist, dass eine dritte Person die URL, die aus vielen Zeichen besteht, eingibt und das Bild abruft. Exemplarisch verweisen wir auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.12.2012 (Az. 6 U 92/11). (...)

Quelle:

Rechtsanwalt Jan Boris Heidicker
Beethovenstr. 3
59174 Kamen
Tel.: 02307-17062
Fax: 02307-236772
E-Mail: ra@kanzlei-heidicker.de
HP: http://www.kanzlei-heidicker.de" onclick="window.open(this.href); return false;

Link: www.abmahnblog-heidicker.de

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Re: Bilderabmahnungen

#66 Beitrag von Crushhead » Sonntag 1. Februar 2015, 19:25

Hallo Steffen,

ich habe eine Abmahnung von RA Scharfenberg/Hämmerling erhalten für eine Urheberrechtsverletzung wegen unberechtigter Bildnutzung von Ralph Schneider bei Ebay.

Folgendes ist dazu besonders hervorzuheben:

1. Ich habe die RAs Scharfenberg/Hämmerling früher schon als Abgemahnter für eine UE genutzt (Neuerdings verteilen diese nun selbst Abmahnungen).

2. In der Abmahnung selbst ist als Beweis nur der Link zu der jeweiligen Ebay-Kleinanzeigen-Anzeige aufgeführt, der anscheindend durch eine "Internetrecherche" ermittelt wurde.

3. Der Nutzer dieser Anzeige bin nicht ich. Dieser wohnt nämlich in Berlin und ich in Hamburg. Die dadurch aufkommende Frage nach meiner erworbenen Adresse lässt mich bzgl. der Beweislast zweifeln. Woher haben die RAs meine Adresse, wenn zum einen in der Anzeige nur der Ort (also Berlin) und sonst keine weiteren Informationen zum Nutzer angegeben sind? Sind die RAs nicht in der Beweispflicht, einen Zusammenhang Zwischen dem Nutzer und meiner Adresse herzustellen?

Ich möchte nur nicht schon wieder etwas für einen RA zahlen, der eine UE aufsetzt, wenn diese Abmahnung für mich in der ARgumentation nicht nachvollziehbar scheint. Ich würde bei den Scharfenberg/Hämmerling ja nachfragen, aber es wird empfohlen, keinen Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen (auch, wenn diese schon einmal für mich gearbeitet haben?).

Danke.
Beste Grüße
Nico

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Re: Bilderabmahnungen

#67 Beitrag von Steffen » Montag 2. Februar 2015, 04:54

Hallo Nico,

die Abmahnung geht doch an den Account-Besitzer. Das heißt, gehört der betreffende eBay-Account dir, muss man hier vorsichtig herangehen.

BGH, Urteil vom 11.03.2009 - I ZR 114/06: "Halzband"
1. Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

2. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für ein Mitgliedskonto gegeben Pflichtverletzung stellt einen eigenen und gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung (vgl. etwa BGHZ 156, 1 - Paperboy; BGH, Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 73/05 - Internetversteigerung III = MIR 2008, Dok. 183) sowie den gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay = MIR 2007, Dok. 325) selbständigen Zurechnungsgrund dar. Insoweit kommt eine Haftung des Inhabers des Mitgliedskontos als Täter einer mittels seines Mitgliedskontos durch Dritte begangenen Rechtsverletzung in Betracht (hier: Urheberrechts-, Markenrechts- und Wettbewerbsverletzungen).

3. Die Zugangsdaten für eine Mitgliedskonto bei eBay stellen ein besonderes Identifikationsmittel dar, dessen Identifikationsfunktion über die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinausgeht, bei denen der Verkehr weiß, dass diese gegebenenfalls von jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden können. Insofern besteht eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines solchen Mitgliedskontos, seine Daten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Diese Pflicht besteht allerdings nicht, weil sonst die Gefahr von Rechtsverletzungen wie insbesondere von Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen erhöht würde, sondern um das Entstehen von Unklarheiten des Verkehrs darüber zu vermeiden, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat.
Ob jetzt es ausreicht, nur mit dem Abmahner zu reden und ihm die Adresse des richtigen Benutzers mitzuteilen, mit dem Hinweis, das Du diesen eBay-Account nicht benutzt - weiß ich nicht. Du musst auf alle Fälle darauf reagieren, da unter Umständen hier der o.g. BGH-Entscheid Anwendung finden kann.

Wenn es Dein Account ist, du ihn aber nicht selbst benutzt, sollte man auch überlegen ihn entweder zu löschen, oder den Benutzer umzuschreiben. Man darf hier nicht so leichtgläubig durch Leben gehen, denn in der Verantwortung wird immer erst der Account-Inhaber genommen. Die Adresse muss eBay auch dann herausgeben.

VG Steffen

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Re: Bilderabmahnungen

#68 Beitrag von Crushhead » Montag 2. Februar 2015, 08:37

Steffen hat geschrieben:Das heißt, gehört der betreffende eBay-Account dir, muss man hier vorsichtig herangehen.
Hallo Steffen,
genau das ist es ja. Der Account gehört wirklich nicht mir.

Bei Ebay-Kleinanzeigen kann man zudem Artikel anbieten, ohne die eigene Adresse im Profil angeben zu müssen (Ebay-Kleinanzeigen ist vom Profilformat her nicht Ebay). Das einzige, was der Nutzer tun muss, ist bei der Einstellung eines Artikels den Namen und die Telefonnummer anzugeben. (Ich habe mich da extra angemeldet, um es auszuprobieren.) Und weder Name noch Telefonnummer sind meine.

Daher die Frage, wie Ebay bitte eine Adresse weiter geben könnte (was in der Abmahnung vermerkt sein müsste, wenn dies der Fall gewesen wäre), bzw. woher sie ansonsten meine Adresse haben.

Zitat: "Eine Interreche ergab, dass Sie auf der Internetverkaufsplattform "ebay-Kleinanzeigen" unter der Anzeigenummer ########## das vorbenannte Bildmaterial unserer Mandatschaft unter nachstehender Internet-Adresse: http://kleinanzeigen.ebay.de/anzeig...." onclick="window.open(this.href); return false;. unberechtigt genutzt haben"

Also ersten weiß ich nicht, was eine "Internetreche" ist, zum anderen gibt keine weiteren Bezüge zu meiner Person außer ein Link zu einer Anzeige, wo weder mein Name noch meine Telefonnummer stehen.

Ich frage mich, ob es eine gute Idee ist, beim Abmahner anzurufen und diesbzgl. nachzufragen.

(Als Randnotitz: Laut Zeichen des RAs ist das scheinbar schon die 165 Abmahnung diesen Jahr. Fleißig, fleißig)

Bis dann
Nico

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Re: Bilderabmahnungen

#69 Beitrag von Steffen » Montag 2. Februar 2015, 15:09

Der Account gehört wirklich nicht mir.
Dann würde ich es denen so mitteilen (anrufe + schriftlich) + eBay mal schriftlich anfragen, warum man die Adresse verauskunftet hat, obwohl es nicht dein Account ist.

VG Steffen

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Re: Bilderabmahnungen

#70 Beitrag von Crushhead » Montag 2. Februar 2015, 17:01

Steffen hat geschrieben:
Der Account gehört wirklich nicht mir.
Dann würde ich es denen so mitteilen
Danke für deinen Rat. Ich habe gerade angerufen und bin ehrlich gesagt baff. Nachdem ich denen die Frage stellte, woher sie meine Adresse haben und wie sie die Anzeige mit mir in Verbindung bringen können, meinte die Anwaltsgehilfin (AG), dass die Mandatschaft denen meine Adresse mitgeteilt habe (Was natürlich total haltlos ist, zumal dies nicht in der Abmahnung aufgeführt).

Nach meiner Bemerkung, dass das nicht mein Account ist und dass auf der Website komplett andere Daten angegeben sind, wollte sich die AG nochmal mit der RA Scharfenberg besprechen und zurückrufen, was sie auch sofort tat.

Damit entschuldigte sie sich außerordentlich für diesen Fehler. Da ich bei denen ja Mandant bin/war, wegen eines anderen Abmahnung (damals haben die eben noch Opfer vertreten), sei etwas durcheinander gekommen und ich kann dieses Schreiben als anstandslos betrachten und soll es sofort vernichten. (Beweise für Abmahnwahn also vernichten.... interessant).

Sie will mir noch ein Schreiben zur Klärung des Sachverhalts schicken. Wie aber dieses Durcheinander passieren konnte, sodass meine Adresse auf der Abmahnung gelandet ist, konnte/wollte sie nicht erklären.

Mein Verdacht: Alle Abmahnopfer, die von der Kanzel vertreten wurden, pauschal abmahnen, denn vorbelastet sind diese ja schon, und vllt. bringt es ja Profit.

Echt eine Frechheit.
Ich habe mir schon den ganzen Tag die Frage gestellt, ob ich selbst einen Gegenanzeige stellen sollte (negative Feststellungeklage).

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Re: Bilderabmahnungen

#71 Beitrag von Steffen » Montag 2. Februar 2015, 17:52

Auch wenn sich der Sachverhalt aufgeklärt hat - bleibt es ärgerlich!
Ich habe mir schon den ganzen Tag die Frage gestellt, ob ich selbst einen Gegenanzeige stellen sollte (negative Feststellungeklage).
Bringt nicht viel.

Lass Dir aber schriftlich geben, das die Abmahnung zurückgezogen wird, und keinerlei Ansprüche gegenüber deiner Person bestehen.

VG Steffen

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Re: Bilderabmahnungen

#72 Beitrag von Crushhead » Montag 2. Februar 2015, 20:25

Steffen hat geschrieben: Bringt nicht viel.
Schade. Ich finde es einfach unglaublich, dass solche Kanzleien nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Solange die Richter eher internet-inkompetent entscheiden und kein Präzedenzfall entsteht, müssen wir diesen Wahn wohl ertragen. Ich könnte wetten, dass das nicht die letzte Abmahnung für mich gewesen ist.

Die Abmahnung werde ich aber schön behalten.

Eine schrifltiche Stellungnahme der Kanzlei habe ich per Mail bekommen. Ich hoffe, das reicht.

Vielen Dank nochmal.
Nico

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Re: Bilderabmahnungen

#73 Beitrag von Steffen » Montag 2. Februar 2015, 22:10

scann mit doch einmal bitte die abmahnung ein und schildre mir alles mal, wenn du lust hast - per e-mail.

vg steffen

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Re: Bilderabmahnungen

#74 Beitrag von Steffen » Sonntag 12. Juli 2015, 12:16

Tanja Stern:
Aladin und die juristische Wunderlampe



12:15 Uhr



In Ihren Blog: "Tanja-Stern.de" berichtet die Autorin über eine Abmahnung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung. Der Vorwurf lautete, dass Frau Tanja Stern die Urheberrechte an einem Bild des Kölner Künstlers Herrn Ercan Alaaddin verletzt hat, indem ohne dessen Erlaubnis und Wissen ein Bild veröffentlicht wurde und bei diesem öffentlichen Zugänglichmachen des Bildes keine Nennung des Urhebers erfolgte. Mittlerweile wurde die Autorin rechtskräftig durch das Landesgericht Köln verurteilt (Urt. v. 21.05.2015, Az. 14 O 16/14).


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Artikel: Aladin und die juristische Wunderlampe
LG Köln, Urteil vom 21.05.2015, Az. 14 O 16/14: "Computergrafik; E-Mail"
PDF-Download, 8,1 MB, Urteil ist rechtskräftig)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Wenn man an Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet liest, denken viele nur an Abmahnungen wegen illegalen Filesharing. Leider wird vergessen, dass mittlerweile, eigentlich nicht richtig da Abmahnungen wegen sogenannten "Bilderklau" im Internet schon längst an de Tagesordnung sind. Die Münchener Kanzlei "IT-Recht" hat sogar auf Ihrer Homepage eine Auflistung veröffentlicht, wo aktuell 1.000 Gründe benannt werden, bei denen man in Online-Shops wie Amazon oder eBay abgemahnt werden kann.

Natürlich liest man mit den Jahren im "Abmahnwahn" sehr viele Einzelschicksale, die einen selbst emotional berühren. Man kommt sehr schnell zu dem Schluss, konnte man dies oder das nicht anders klären; muss man gleich mit der juristischen Keule zuschlagen; geht es nur um das reine Geldmachen der Urheber (z.B. "Marions Kochstudio"); gilt nicht gerade bei Unkenntnis des Verwenders die gesetzliche Deckelung der Kosten nach dem § 97a Abs. 3 UrhG usw. usf.

Sicherlich gibt es bei den Bilder- und Foto-Abmahnern - wie überall - auch "Schwarze Schafe", die einen Weg gefunden haben sich lukrative Nebeneinkünfte unter dem Deckmantel des Urheberschutzes zu sichern. Punkt. Hat man aber ein Bild ohne Lizenz oder eindeutiger Genehmigung des Urhebers verwendet, macht man dieses öffentlich zugänglich sowie vergisst noch die Benennung des Urhebers, stellt es einmal einen Urheberrechtsverstoß dar und andermal löst es eine Lawine von zivilrechtlichen Ansprüchen und Forderungen aus, die gerade bei einer Einstufung der unerlaubten Verwendung im gewerblichen Verkehr teuer werden können, wo die Kosten einen dann erschlagen und man selbst den Glauben an das Recht verliert.


Jeder ist deshalb gut beraten, egal ob Privatperson oder Geschäftsmann - vor Verwendung - eines Fotos oder Bildes genau zu prüfen, ob man dieses und unter welchen Bedingungen (Lizenz, Genehmigung) verwenden darf, oder nicht. Wer sich nicht 100 % sicher ist, sollte deshalb auf die Verwendung verzichten bzw. nur selbst hergestellte verwenden, da es ansonsten mit Erhalt einer Abmahnung teuer werden kann (siehe Urteil).




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





LG Köln, Urteil vom 21.05.2015, Az. 14 O 16/14

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Re: Bilderabmahnungen

#75 Beitrag von Steffen » Freitag 11. September 2015, 09:49

LG Berlin: Bei Online-Fotoklau nur in bestimmten Fällen MFM-Tabelle anwendbar

11.09. 2015, 09:50 Uhr
  • Im Falle der unberechtigten Online-Übernahme eines Fotos ist die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM-Tabelle) nur dann anwendbar, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfügt. Gibt es keinerlei Anhaltspunkt für die Höhe, so kann ein Gericht den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,- EUR schätzen (LG Berlin, Urt. v. 30.07.2015 - Az.: 16 O 410/14).
... weiterlesen auf dr-bahr.com


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: www.online-und-recht.de

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Re: Bilderabmahnungen

#76 Beitrag von Schneefrauchen » Donnerstag 1. Oktober 2015, 09:38

Hallo ihr Lieben,

ich bin neu hier, habe mich teilweise schon eingelesen und habe aber trotzdem Fragen zu meinem konkreten Fall.

Ich habe bei eBay ( mein Account ) Kerzen von Partylite verkauft ( 2 Auktionen, je ein Bild verwendet ).
Gestern habe ich nun eine Abmahnung von "Büsing Müffelmann & Theye" erhalten ( mit Ausdrucken meiner Auktionen + Fotos ).
Das ( wie ich hier bereits gelesen habe ) üblich Spiel, eine vorgefertigte Unterlassungserklärung + Forderung von Schadensersatz ( 60€ pro Bild ) + Anwaltskosten 169,50€.

Die Erklärung werde ich natürlich nicht blind unterschreiben, sondern die hier im Forum zur Vefügung gestellete modifizierte Version nutzen.

Mir geht es hauptsächlich um die zu übernehmenden Kosten. 60€ pro Bild scheinen ja laut diesem Forum hier noch ganz "ok" zu sein.
Aber die Anwaltskosten scheinen wohl etwas hoch angesetzt zu sein...? Ich meine auf den ersten Seiten gelesen zu haben, dass um die 100€ völlig "ausreichend" sind...? Der Beitrag war allerdings von 2012... Gibt es das inzwischen schon Änderungen vll...?

Ich möchte mit der Kanzlei keinen weiteren Ärger, erst recht nicht vor Gericht gezogen werden, und bin natürlich bereit zu zahlen, ich habe den Fehler ja auch wirklich begangen. Allerdings wäre es schön wenn man an der Summe etwas ändern könnte, ich bin seit 01.09. leider Harzt4 - Empfänger und da sind rund 330€ echt extrem viel Geld.

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

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Re: Bilderabmahnungen

#77 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. Oktober 2015, 16:15

Hallo @Schneefrauchen,

anfänglich, wurden die 2 Bilder einfach (ohne Lizenz / Erlaubnis) per Copy / Paste benutzt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Die Forderung nach,
  • a) strafbewehrten Unterlassungserklärung
    b) Schadensersatz: 120,- € (je Bild 60,- €)
    c) Anwaltsgebühren: 169,50 €,
sind rechtskonform und sollten eigentlich überall so Anwendung finden.

Hierbei ist insbesondere der § 97a UrhG einschlägig. Nur muss man mehr beachten. Der § 97a Abs. 3 UrhG besagt zwar:
  • (...) Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, (...)
... aber ... ein kleines aber ist immer dabei, kennen die Wenigsten die BT-Drucksache 17/13057. Und auf Seite 29 steht,
  • (...) Wird neben dem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, ist dessen Wert hinzuzurechnen. (...)
Das bedeutet: Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch + Schadensersatzanspruch


Gegenstandswert Abmahnung:
  • a) Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem. § 97a Abs. 3 UrhG: 1.000,- €
    b) Schadensersatzanspruch: 120,- € (je Bild 60,- €) +
    _________________________________________________________________________
    1.120,- €
    ========

Anwaltskosten (außergerichtlich):
  • a) 1,3 Geschäftsgebühr VV2300: 149,50 €
    b) Auslagen (-pauschale) VV7001, 7002: 20,00
    c) USt. (19 %): 00,00 € +
    ___________________________________________
    169,20 €
    ========

Dann, ich weiß es nicht, könnte der Abmahner zum Schadensersatz (wenn er nicht schon hat) 100% Verletzeraufschlag für die Nichtnennung des Fotografen / Urhebers berechnen, so dass man dann auf einen Schadensersatz in Höhe von 120,- € je Bild kämen (Schadensersatz gesamt: 240,- €). Also m.M.n. eine angemessene Abmahnung. Was will man jetzt an der Summe denn ändern? Der Gesetzgeber hat doch schon die Anwaltskosten per Gesetz gedeckelt. Sicherlich sollte man mit der Kanzlei reden und eine angemessene Ratenzahlung vereinbaren.

Ansonsten, wenn man im Internet ein Bild verwendet, nur ein eigenes "Geschossenes", eines mit Lizenz (käuflich erworben) oder darauf verzichten.

VG Steffen

Schneefrauchen
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Re: Bilderabmahnungen

#78 Beitrag von Schneefrauchen » Donnerstag 1. Oktober 2015, 16:36

@Steffen

Vielen Dank für deine Antwort. Wenn die Kosten so einigermaßen i.O. sind, dann ist das ok & ich zahle sie.

ich habe jetzt die modifizierte Variante der Unterlassungserklärung auf mich angepasst.

Wegen der Ratenzahlung, "reicht" es da ( für den Anfang ) wenn ich der Kanzlei einen Dreizeiler schicke, in dem ich um Ratenzahlung bitte und einen Vorschlag unterbreite in welcher Höhe...?

Auf einigen Seiten im Internet findet man zusätzlich die Info, die momentane Lebenssituation ( in meinem Fall H4 ) mit anzuführen, damit die Chance größer ist, dass auf die Ratenzahlung eingegangen wird. Ratsam?

Soll ich ebenfalls darum bitten, mir den Erhalt oder die Anerkennung meiner Erklärung schriftlich zu bestätigen oder versteht sich das von selbst wenn ich keine andere Post dazu von der Kanzlei erhalte...?

Nur nochmal für mich um ganz sicher zu gehen... Wenn die Kanzlei "meine" Erklärung und die Ratenzahlung annimmt, bin ich dann ( natürlich wenn alles bezahlt ist ) aus dem Schneider oder können die deswegen jederzeit wieder ankommen und Geld verlangen bzw. mich vor Gericht ziehen?

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Re: Bilderabmahnungen

#79 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. Oktober 2015, 16:58

Ich kann und darf eine Abmahnung im konkreten Fall nicht beurteilen. Aber einfach da einmal anrufen und mit denen über alles reden.

VG Steffen

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Re: Bilderabmahnungen

#80 Beitrag von Steffen » Montag 19. Oktober 2015, 23:22

WALDORF FROMMER - Recht:News



Amtsgericht München, Urteil vom 07.08.2015, Az. 161 C 14216/15:
Verweigerung der Zahlung von Schadensersatz und mangelnde Bereitschaft zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten gibt berechtigten Anlass zur Klageerhebung


Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Die Beklagten hatten eine Fotografie aus dem Repertoire der Klägerin in ihren Internetauftritt eingebunden, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein.

Auf die Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin wurde zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben und der Auskunftsanspruch erfüllt. Den hiernach geltend gemachten Schadensersatz sowie die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten verweigerten die Beklagten jedoch mit der Begründung, der Schadensersatz sei dem Grunde nach nicht entstanden, und Rechtsanwaltskosten seien nur nach einem Gegenstandswert von EUR 3.000,00 angemessen.

Nachdem der Beklagte binnen der gesetzten Frist für eine vergleichsweise Einigung nicht mehr reagierte, machte die Klägerin diese Ansprüche im Rahmen einer Klage beim Amtsgericht München geltend.

Die Beklagten erkannten daraufhin die Klageforderung an, verwahrten sich jedoch mit Verweis auf die umgehend abgegebene Unterlassungserklärung, die angebliche Bereitschaft zur Leistung von Schadensersatz sowie zur Kostentragung nach "aktuellen Gegenstandswerten der Rechtsprechung" gegen die Kostenlast des Gerichtsverfahrens. Eine Veranlassung zur Erhebung der Zahlungsklage habe es nicht gegeben.

Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht München nicht. Es verurteilte die Beklagten stattdessen vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von EUR 10.000. Ferner legte es den Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens auf.


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Autor: Rechtsanwalt Florian Aigner
Urteil als PDF: AG München, Urteil vom 07.08.2015, Az. 161 C 14216/15


Quelle: news.waldorf-frommer.de

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