Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1561 Beitrag von Arno Dorian » Freitag 11. September 2015, 01:45

Wer wartet hier eigentlich noch alles aus 2009/2010 bis endlich ein Abschluss kommt?
Das letzte was bei mir kam war ein Vergleichs Angebot, habe ich direkt abgelehnt.

Jetzt warte ich noch immer weiter.
Das muss doch langsam mal zu einem Abschluss kommen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1562 Beitrag von Steffen » Freitag 11. September 2015, 10:46

Amtsgericht Koblenz weist "BaumgartenBrandt" Klage ab,
da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachkam,
die Zuordnung der IP dem Beweisverbot (Reseller) unterliegt,
sowie der Mahnbescheid die Verjährung nicht hemmen konnte




10:45 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Zusammenstellung einiger aktuellen Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link

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... informiert, wurde mit Urteil des Amtsgericht (AG) Koblenz (Urt. v. 14.08.2015, Az. 411 C 2168/14) eine Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachkam, die Zuordnung der IP dem Beweisverbot (Reseller) unterliegt, sowie der Mahnbescheid die Verjährung nicht hemmen konnte.



Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Landgericht Dr. "..." aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin trägt Kosten des Rechtsstreits.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
      4. Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...)


Abmahnfall

Der beklagte Anschlussinhaber wurde wegen einen behaupteten Urheberrechtsverstoßes in einem P2P-Netzwerk (Film: "Midnight Chronicles") abgemahnt. Nachdem durch den Beklagten die Zahlung verweigert wurde und der durch die Klägerin beantragte und erlassene Mahnbescheid widersprochen, wurde nach Abgabe des streitigen Verfahrens die Ansprüche vor dem Amtsgericht Koblenz begründet. Der Beklagte beruft sich u.a. auf die Verjährung der Ansprüche.



Entscheidungsgründe


Beklagten haften nicht als Täter oder Störer
  • (...) Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. (...)

1. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist.
  • a) Der Beklagte wurde seiner sekundären Darlegungslast gerecht und habe keine Tauschbörsen genutzt. Zudem hätten drei Kinder sowie seine Ehefrau jederzeit selbständigen Zugang. Sämtliche Familienmitglieder hätten jedoch die Rechteverletzung auf Nachfrage bestritten.

    b) Damit ist die tatsächliche Vermutung entkräftet. Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer sprechenden Umstände darzulegen und nachzukommen. Das hat die Klägerin nicht getan.
2. Zuordnung der IP-Adresse unterliegt dem Beweisverwertungsverbot (Reseller)

Hierzu vertritt das Amtsgericht Koblenz die Rechtsauffassung, dass die Zuordnung der IP unter einem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TKG und ohne insoweit hinreichende richterliche Genehmigung nach § 101 Abs. 9 UrhG erfolgte. Da der (End-) Vertragspartner des Beklagten - Reseller-Provider (Netzmieter) - nicht am Auskunftsverfahren beteiligt wurde, sondern nur der Backbone-Provider (Netzvermieter; Access-Provider), unterliegen die erlangten Daten einem Beweisverwertungsverbot.


3. Ansprüche sind gemäß § 195 BGB verjährt (3 Jahre)
  • a) Gemäß des § 105 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche drei Jahre. Eine Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist auf Filesharingfälle ist nicht anwendbar.
    Die Verjährung begann am 31.12.210 und lief am 31.12.2013 ab.

    b) Die Verjährung wurde durch Zustellung des Mahnbescheides nicht gehemmt.
    • aa) Voraussetzung einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB = der Anspruch ist ausreichend individualisiert bezeichnet.
      - keine Voraussetzung dass zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung bestand
      - erforderlich das der Anspruch durch seine Kennzeichnung sich von anderen unterscheidet bzw. abgrenzt, damit der Schuldner diesen beurteilen kann und sich notfalls wehren
      - der Schuldner - nicht ein Außenstehender - muss mit Erhalt des Mahnbescheides erkennen, welche Ansprüche geltend gemacht werden
      - bei mehreren Einzelforderungen sind diese nachvollziehbar aufzuschlüsseln

      Ziel: Der Schuldner kann nur durch diese Voraussetzungen sich sachgerecht Entscheiden, ob er sich innerhalb der Widerspruchsfrist verteidigt, oder nicht.

      bb) Mahnbescheid wird im vorliegenden Fall den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung nicht gerecht.

      cc) Auch die bislang ergangene Rechtsprechung spricht nicht für die Annahme einer Hemmung der Verjährung im vorliegenden Fall.
      - zwischen den Parteien bestand - vor den Abmahnschreiben - keinerlei vertragliche Vereinbarungen oder sonstige konkrete Rechtsbeziehungen
      - Zeitraum zwischen Abmahnung und Zustellung Mahnbescheid = über 3 Jahre. Der Beklagte durfte davon ausgehen, das keine weitere Forderungen mehr gestellt werden, nachdem die Fristen im Abmahnschreiben fruchtlos abliefen. Es ist auch nicht mehr zumutbar, das der Beklagte sich on Detail erinnern muss.


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AG Koblenz, Urteil vom 14.08.2015, Az. 411 C 2168/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (5,65 MB)

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AW3P (Nach-) Gedanken

Zuerst einmal Glückwunsch an den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten, der Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte". Macht es erneut deutlich, das man mit Erhalt einer Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung nach einem widersprochenen Mahnbescheid einen "Anwalt seines Vertrauens" beauftragen sollte, statt einen fehlerbehafteten princess-shualen Nichtjuristen.


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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Koblenz, Urteil vom 14.08.2015, Az. 411 C 2168/14

Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1563 Beitrag von Arno Dorian » Samstag 12. September 2015, 00:39

infofan hat geschrieben: Ich, aber bei den Lichtblickfällen ruht das Verfahren ja bekanntlich. Dann ist man wahrscheinlich erst mit dem Ende des Insolvenzverfahrens durch, es sei denn der Insolvenzverwalter nimmt den Fall noch auf.
OK, um Lichtblick geht es bei mir nicht, ich will nicht erwähnen um was es geht, nicht das sich BB noch zusammenreimen kann wer hier postet, wenn ich vielleicht schon zu viel preisgegeben hatte. ;-)

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1564 Beitrag von HarzMan » Sonntag 13. September 2015, 09:59

infofan hat geschrieben:
Arno Dorian hat geschrieben: Der Artikel beweißt doch das Sie mehr verlieren als gewinnen.
Ansonsten würden die wohl kaum solche Angebote machen nur um Kosten zu sparen.
Es kann meiner Meinung nach auch sein, dass die Klägerin (oder wer auch immer) nicht mehr bereit ist die Prozesskosten vorzufinanzieren.
Bin mal gespannt ob es bei den anderen Fällen der Klägerin genauso gehandhabt wird oder ob vielleicht wirklich die Erfolgsaussichten gewertet werden.

Es scheint sich aber zu lohnen keine Vergleiche mit BB abzuschließen u. abzuwarten.
In meinem Fall hat es sich gelohnt abzuwarten, denn nachdem ich keinem Vergleich zugestimmt hatte, wurde die Klage - zu meiner zugegebenermaßen großen Überraschung - von BB tatsächlich zurückgenommen givefünf

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1565 Beitrag von Steffen » Sonntag 13. September 2015, 11:08

Amtsgericht Bielefeld weist unbegründete"BaumgartenBrandt" Klage ab. BGH-Täterschaftsvermutung kann in einem Mehrpersonenhaushalt keinen
Bestand haben. Zweistufenzumutbarkeit zum Nutzungsverhalten.




11:05 Uhr


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... informiert, wurde mit Urteil des Amtsgericht (AG) Bielefeld (Urt. v. 07.07.2015, Az. 42 C 459/14) eine Filesharingklage der "Hanaway Brown Limited (UK)", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast zumutbar nachkam.



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Zusammenstellung einiger aktuellen Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link

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Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Bielefeld durch die Richterin auf die mündlichen Verhandlung vom 16.06.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "xxx" für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Abmahnfall

Der beklagte Anschlussinhaber wurde 12/2010 wegen einen behaupteten Urheberrechtsverstoßes in einem P2P-Netzwerk (Log.: 09/2010; Film: "Harry Brown") abgemahnt. Nachdem durch den Beklagten die Zahlung verweigert wurde und der durch die Klägerin am Amtsgericht Bielefeld Klage eingereicht (Gegenstandswert: 7.500,00 EUR, Schadensersatz: 400,00 EUR, Anwaltliche Gebühren: 555,60 EUR).

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin (Klägerin wird auf dem Cover nicht genannt) er selbst habe die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen; auf das Internet hatten seine Ehefrau und die volljährigen Kinder selbständigen Zugriff auf das Internet; sowie seien die Forderungen verjährt.

  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen. (...)


Entscheidungsgründe

Der Beklagte haftet weder als Täter noch als Störer
  • (...) I. Die Klage ist unbegründet.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr von mindestens 400,00 EUR sowie auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten für die Abmahnung vom 14.12.2010 aus §§ 97, 97a UrhG.

    1. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin hier ihre Aktivlegitimation bereits ausreichend dargelegt hat, steht eine Täterschaft des Beklagten vorliegend nicht fest. (...)

Das Amtsgericht Bielefeld stellt fest, das die Annahme des BGH-Erfahrungssatzes (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"):
  • (...) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu­geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast (...)
in einem Mehrpersonenhaushalt keinen Bestand haben kann! In der heutigen Gesellschaft entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, das neben dem Anschlussinhaber auch sonstige Mitbewohner den Internetanschluss selbstständig nutzen, ohne dass der Anschlussinhaber die Art oder den Umfang kontrolliert, geschweige denn bestimmt.



Das Amtsgericht Bielefeld zur sekundären Darlegungslast

Der Beklagte kommt der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nach, indem er vorträgt, dass er die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen hat und der Internetanschluss im Haushalt noch von seiner Ehefrau und seinen volljährigen Kinder genutzt wird. Zu weiteren Nachforschungspflichten und Darlegungen war er nicht verpflichtet.


Zweistufenzumutbarkeit zum Nutzungsverhalten
  • 1. Tatsächlich möglich
    2. Rechtlich verlangbar

Zu 1. Tatsächlich möglich
  • Im Familienalltag wird die Internetnutzung nicht aufgezeichnet. Aufgrund des Zeitablaufes zwischen Abmahnung und Klage von mehr als einen Monat wird es in der Regel schwer erinnerlich sein.

Zu 2. Rechtlich verlangbar
  • a) Eine Ermittlung des Nutzungsverhalten kann nicht abverlangt werden, wenn zu den Mitnutzern ein Näheverhältnis i.S.d. § 383 ZPO besteht und der Anschlussinhaber daher aufgrund seines Zeugnisverweigerungsrecht nicht zur Mitteilung des Ermittlungsergebnis verpflichtet ist.
    b) Die sekundäre Darlegungslast erfasst ebenso die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt gegebenenfalls auch zu beweisen. Die Beweislast hinsichtlich der anspruchsbegründeten Voraussetzungen bleibt bei der Klägerin.


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AG Bielefeld, Urteil vom 07.07.2015, Az. 42 C 459/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (4,99 MB)

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AW3P Nachgedanken

Zuerst einmal Glückwunsch an den Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)". Macht es erneut deutlich, das man mit Erhalt einer Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung nach einem widersprochenen Mahnbescheid einen "Anwalt seines Vertrauens" beauftragen sollte, statt einen fehlerbehafteten "princess-shualen" Nichtjuristen aus einem Forum, der letztendlich einen Hilfesuchenden auch nur an einen Anwalt weitervermittelt. Hier kann man anonyme Pfuscher und Neugierige selbst ausschließen.


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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Bielefeld, Urteil vom 07.07.2015, Az. 42 C 459/14

joe_mimmel
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1566 Beitrag von joe_mimmel » Montag 14. September 2015, 08:00

HarzMan hat geschrieben:
infofan hat geschrieben:
Arno Dorian hat geschrieben: Der Artikel beweißt doch das Sie mehr verlieren als gewinnen.
Ansonsten würden die wohl kaum solche Angebote machen nur um Kosten zu sparen.
Es kann meiner Meinung nach auch sein, dass die Klägerin (oder wer auch immer) nicht mehr bereit ist die Prozesskosten vorzufinanzieren.
Bin mal gespannt ob es bei den anderen Fällen der Klägerin genauso gehandhabt wird oder ob vielleicht wirklich die Erfolgsaussichten gewertet werden.

Es scheint sich aber zu lohnen keine Vergleiche mit BB abzuschließen u. abzuwarten.
In meinem Fall hat es sich gelohnt abzuwarten, denn nachdem ich keinem Vergleich zugestimmt hatte, wurde die Klage - zu meiner zugegebenermaßen großen Überraschung - von BB tatsächlich zurückgenommen givefünf
Mein Fall war auch aus 2009/2010 (Niko...). Hatte auch allen Vergleichsangeboten getrotzt und vorm Amtsgericht im April wurde die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Danach wollten sie Berufung einlegen, schlußendlich haben sie vor 2 Wochen die Berufung zurückgenommen.
Das zuwarten hat sich also gelohnt. Ich hoffe jetzt nur das ich wenigstens einen Teil meiner Anwaltskosten wieder zurückbekommen. -ö.,,ö.,,

Grüße Joe

FunForever
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1567 Beitrag von FunForever » Montag 14. September 2015, 09:35

joe_mimmel hat geschrieben:Ich hoffe jetzt nur das ich wenigstens einen Teil meiner Anwaltskosten wieder zurückbekommen. -ö.,,ö.,,

Grüße Joe
Woran sollte das scheitern? 1ööüüää1

Romulus
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1568 Beitrag von Romulus » Montag 14. September 2015, 19:14

nach AG urteil in 04/2015 nun bescheid über berufungsbegründung von B&B vor dem LG M
und nun wohl verhandlung terminiert für 04/2016....
wow, das zieht sich ja echt wie kaugummi....! jkj:s_;

Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1569 Beitrag von Arno Dorian » Montag 14. September 2015, 20:56

Noch 4 Jahre, dann hast Du es endgültig geschafft. 3-6-5-7-h

Echt traurig das da keiner mal einen Riegel vorschiebt.
Normal müsste jedes Gericht die Kanzlei schon in einer schwarzen Liste führen und gleich alles ablehnen.
Für so einen Schwachsinn werden Unmengen von Gelder verbraten.

Die hätten gleich klagen sollen und nicht Jahre später!
Allein schon deswegen hoffe ich das die überall als unseriös abgestempelt werden!

Ein gutes hat ja die Lange Wartezeit, unsere Kriegskassen sind gefüllt!
i3456.66

BBGegner
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1570 Beitrag von BBGegner » Mittwoch 16. September 2015, 12:11

Hallo,

hab Ende Juli (Urteilsverkündung) meinen Termin vor dem AG gegen B&B gewonnen.
Mitlerweile haben wir den 16.Sept. , also die 4 Wochenfrist zur Einlegung der Berufung
durch B&B beim LG überschritten.
Nach tel. Auskunft ist beim LG und beim AG bis heute keine Berufung eingelegt worden.

Da bin ich ja wohl durch und mach heute abend ne Flasche auf!!!!

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1571 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. September 2015, 12:48

Glückwunsch,

seko}

kannst mal wenn Du Lust hast dein Material als PDF zur Verfügung stellen.

VG Steffen

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1572 Beitrag von Kohlenpitt » Mittwoch 16. September 2015, 12:59

Mach nur Langsam .. Mit der Flasche, ich kann auch ein Lied singen davon.

flyermouse
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1573 Beitrag von flyermouse » Mittwoch 16. September 2015, 20:49

BBGegner hat geschrieben:Hallo,

hab Ende Juli (Urteilsverkündung) meinen Termin vor dem AG gegen B&B gewonnen.
Mitlerweile haben wir den 16.Sept. , also die 4 Wochenfrist zur Einlegung der Berufung
durch B&B beim LG überschritten.
Nach tel. Auskunft ist beim LG und beim AG bis heute keine Berufung eingelegt worden.

Da bin ich ja wohl durch und mach heute abend ne Flasche auf!!!!
will nicht schwarzmalen - aber wart mal lieber auch nochmal ab mit der party.....
da gibt es fristverlängerungen und und und...
hat bei mir knapp 2 monate gedauert und nochmal 2 für begründung....

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1574 Beitrag von BBisnotmyfriend » Donnerstag 17. September 2015, 08:22

Dem kann ich mich nur anschließen.

Hast Du beim richtigen LG nachgefragt?
Filesharing wird nicht bei jedem Gericht verhandelt.
Das scheint aber nicht bei allen Amtsgerichten bekannt zu sein.
BB dürfte das aber schon wissen.
Könnte also sein (wie in meinem Fall), dass im Urteil ein ganz anderes LG bezüglich der Berufung aufgeführt ist als das, das in Wirklichkeit zuständig ist.

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1575 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. September 2015, 15:13

Tauschbörsen-Erfolg -
Keine Aktivlegitimation der KSM-GmbH.
Betroffene weilte im Urlaub und PC war
in Reparatur



15:15 Uhr



Ein weiterer Tauschbörsen-Erfolg gegen die Abmahnindustrie. Das AG Rostock wies die Klage der KSM-GmbH vertreten durch die Berliner Kanzlei Baumgarten Brandt zurück (Az. 48 C 138/14). Es konnte weder der behauptete Urheberrechtsverstoß bewiesen noch die Aktivlegitimation nachgewiesen werden. Zudem wären die Ansprüche verjährt gewesen.


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Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

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Die KSM-GmbH, vertreten durch die Berliner Abmahn-Kanzlei Baumgarten-Brandt, mahnte unsere Mandantin im August 2010 ab. Sie soll im März 2010 um 1.00 Uhr nachts den Film "Snuff Massacre" in einer Tauschbörse heruntergeladen und Dritten zugänglich gemacht- und durch das Verbreiten des Filmes die Rechte der KSM-GmbH verletzt haben. In der Filesharing-Abmahnung wurden pauschal 850,00 EUR sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von unserer Mandantin gefordert.

Daraufhin gaben wir im Namen unserer Mandantin eine Unterlassungserklärung ab und verweigerten die Zahlung des geforderten Betrags. Gegen einen Mahnbescheid vom Januar 2014 erhoben wir Widerspruch.



Betroffene weilte im Urlaub und PC war in Reparatur

Mit der Klage vor dem AG Rostock verlangte Baumgarten nun die Zahlung von insgesamt rund 1.000,- EUR aufgrund der behaupteten Urheberrechtsverletzung.

Gemeinsam mit unserer Mandantin bestritten wir die Vorwürfe. Neben ihr hatten grundsätzlich auch ihr Ehemann sowie ihr volljähriger Sohn Zugriff auf das Internet. Zum von der Gegenseite angegebenen Tatzeitpunkt jedoch waren ihr Mann und Sie im Urlaub und der einzige PC nachweislich in Reparatur. Die vorgeworfene Tat konnte somit nicht passiert sein. Zudem waren wir der Ansicht, dass die Forderungen verjährt waren.



Die Urteilsgründe:

Keine Aktivlegitimation der KSM-GmbH

Das AG Rostock sah die Befugnis der KSM-GmbH, aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung Ansprüche herleiten zu können, als nicht ausreichend dargelegt an. Das einfache Bestreiten der sogenannten Aktivlegitimation ist unserer Mandantin als Privatperson erlaubt. Nachforschungspflichten dürfen ihr nicht zugemutet werden. Schon das AG Düsseldorf hatte in einem Urteil 2014 (Az. 57 C 425/14) zutreffend festgestellt, dass es der Klägerseite (KSM GmbH) als professionellem Marktteilnehmer nicht erspart bleiben darf, Urkunden vorzulegen, woraus hervorzugehen hat, dass der Kläger auch tatsächlich berechtigt ist, den Anspruch im Einzelfall durchzusetzen.

An dieser Darlegung fehlte es. Auch ein Copyright Vermerk auf dem DVD-Cover bezeugt nicht die ausschließliche Rechteinhaberschaft der KSM-GmbH an dem Film "Snuff Massacre".



Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen - Weder Täter- noch Störerhaftung gegeben

Zudem konnte nach Ansicht des AG Rostock die KSM-GmbH den Urheberrechtsverstoß nicht beweisen, denn neben unserer Mandantin hatten, wie erwähnt, auch ihr Ehemann und ihr Sohn unabhängigen und alleinigen Zugriff auf das Internet. In einem solchen Fall trifft nach Ansicht des BGH die Klägerin die volle Beweislast dafür, dass weder der Ehemann noch der Sohn zum angeblichen Tatzeitpunkt Internetzugriff hatten. Diesen Beweis konnte die KSM-GmbH nicht führen.

Auch als Störer haftet unser Mandant nicht. Es gab keine Anhaltspunkte für das Gericht, dass unsere Mandantin mit einer Urheberrechtsverletzung hätte rechnen müssen.



Anspruch verjährt

Auch wären die Ansprüche verjährt gewesen. Das Gericht geht zu Recht von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus. Eine Hemmung der Frist durch den Mahnbescheid kommt nicht in Betracht, da die Ansprüche nicht hinreichend bestimmt waren.


Insgesamt ein weiteres erfreuliches Filesharing-Urteil. Das AG Rostock hat dabei zutreffend die unseres Erachtens nach wesentlichen Punkte aufgegriffen und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung richtig entschieden. Um weitere erfolgreiche Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei nachzuverfolgen, klicken Sie auf folgenden Link:
[/b]



Hier das Urteil im Volltext:
AG Rostock, Urt. v. 08.09.2015, Az. 48 C 138/14


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/allgemein/tausch ... mbh-63081/


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AG Rostock, Urteil vom 08.09.2015, Az. 48 C 138/14

BBGegner
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1576 Beitrag von BBGegner » Donnerstag 17. September 2015, 15:31

Nochmal,

war gestern bei meinem AG, die Dame in der Registratur hatte meine Akte mit Urteilsverkündung Ende Juli
noch da. Sie hat darin nachgeschaut, keine Fristverlängerung oder Berufung ist bis gestern beantragt worden.
Sie wird jetzt schriftlich beim LG anfragen, ob dort etwas vorliegt und es mir schriftlich mitteilen.

Mein Anwalt hat gestern mit dem zuständigen Landgericht gesprochen, auch dort ist nichts von B&B eingegangen
In der Regel legt der Kläger beim Landgericht Berufung oder Bitte um Fristverlängerung ein, dann fordert
das LG vom AG die Akte an usw.

Also Urteilsverkündung Ende Juli 15----Berufungsfrist 4 Wochen somit Ende August 15---gestern
hatten wir den 16. Sept. 15.

Hab ich was übersehen? Will endlich die Flasche köpfen!!!

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1577 Beitrag von Kohlenpitt » Donnerstag 17. September 2015, 23:11

Hei ....

Ganz kurz noch..
Auf dem Urteil wurde vermerkt der Antrag zur Berufung bei dem Landgericht (A) als Bsp einzureichen!
Leider war das Landgericht in der Tat ca 130 km entfernt....
Warum und weshalb ist mir auch ein Rätsel, aber Baumgarten muss ja informiert sein , warum er es an ein anderes LG sendet den Antrag!

Also Vorsicht.... dazwischen meinen Bezirken liegen noch 3 Landgerichte !!!!!

Kennst ja das Sprichwort wer sich zu früh freut......
Und BB legt ja in allen Fällen Berufung ein, manchmal verpennt er ja Anträge, aber dieses Organisationsproblem fechtet er regelmäßig wieder an...

Baumgarten ist einzigartig.... in der Branche!!! Mir hätte mein Chef schon längst in den Hintern getreten... aber lassen wirs...

Warte ab....das schreiben wird wohl noch kommen , oder was meint Steffen ?

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1578 Beitrag von Steffen » Samstag 19. September 2015, 13:07

AG Hannover: Klageabweisung Filesharingklage KSM GmbH


13:05 Uhr


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Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht



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Das Amtsgericht Hannover hat eine Schadenersatz- und Kostenklage der KSM GmbH und deren Prozessbevollmächtigten Baumgarten Brandt aus Berlin abgewiesen (Urteil vom 4.9.2015, 441 C 8804/14).

Wie so oft sollte nach erfolgter Abmahnung und abgegebener Unterlassungserklärung die nicht gezahlten Anwaltskosten sowie ein nicht unbeachtlicher Schadenersatz im Wege einer Klage durchgesetzt werden. Es war wie immer vieles streitig (Ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse, Aktivlegitimation, Passivlegitimation ...). Der Beklagte Anschlussinhaber konnte nachweisen, dass außer ihm auch seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss hatte und er selbst als Täter nicht in Frage kommt. Üblicherweise weisen die Kanzleien der Rechteinhaber stets gebetsmühlenartig darauf hin, es sei nicht ausreichend lediglich eine theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes aufzuzeigen. Dieser Auffassung ist das AG Hannover jedenfalls nicht gefolgt. Nach Auffassung des Amtsgerichts genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten.



Das AG Hannover führt in seinem Urteil hierzu aus:
  • (...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12).

    Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08).

    Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Die IP- Adresse gibt bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage da für, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16). Eine andere Ansicht käme einer im Urheberrecht nicht existierenden Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers gleich.

    Ein Beweis des ersten Anscheins dahin gehend, der Inhaber eines Internetanschlusses habe die von seinem Anschluss erfolgte Urheberrechtsverletzung begangen, scheidet damit in Haushalten aus, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben.

    Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahin gehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt, über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten (AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13).

    Trägt der Anschlussinhaber entsprechend vor, wird der eingangs dargestellten tatsächlichen Vermutung, der alleinige Anschlussinhaber und Nutzer eines Internetanschlusses ist auch Täter der Urheberrechtsverletzung, die Grundlage entzogen. Die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf eine typischerweise eintretende Folge oder (umgekehrt) eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann, müssen entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein (BGH NJW 82, 2448; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rdnr. 29).

    Daher trifft den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast, vgl. BGHZ 185, 330 Rdnr. 12.

    Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gem. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet, vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Diesen Anforderungen ist der Beklagte durch Schriftsatz vom 25.05.2015 nachgekommen.
    Die Klägerin konnte nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen, dass der Beklagte als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt.

    Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Behauptung als wahr oder erwiesen anzusehen bei einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schwei gen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17.02.1970, Az. IM ZR 139/67, Rdnr. 72-juris).

    Die Klägerin hat für ihre Behauptung die Parteivernehmung des Beklagten als Beweis angeboten. Die Beweisaufnahme war unergiebig. Der Beklagte hat bekundet, er habe seinerzeit einen Internetanschluss gehabt, dessen Inhaber er gewesen sei. Den streitgegenständlichen Film kenne er nicht. Er habe die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht begangen und zu keinem Zeitpunkt Filesharing-Software benutzt.

    Selbst wenn man entgegen der obigen Ausführungen einen Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin annehmen wollte, wäre aufgrund der Parteivernehmung des Beklagten die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs gegeben, sodass die Klägerin ihre Behauptung, der Beklagte sei Täter, zur vollen Überzeugung des Gerichtes nachweisen müsste. Dies ist ihr mit den von ihr vorgebrachten Beweismitteln nicht gelungen.

    Der Beklagte haftet auch nicht als Störer.

    Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach gängiger Rechtsprechung die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, BGHZ 185, 330-341).

    Der Inhaber eines Internetanschlusses ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12).

    Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das - auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12=.

    Den Beklagten trafen daher gegenüber seiner Ehefrau keine Prüfpflichten.

    Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der Sicherungspflichten bezüglich der Einrichtung des Internetanschlusses. Da die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Verletzung selbst begangen, schließt das eine Begehung durch Dritte unter widerrechtlicher Nutzung des Anschlusses des Beklagten aus. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer widerrechtlichen Nutzung durch Dritte.

    Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Software der Klägerin die Urheberrechtsverletzung zuverlässig ermittelt hat, ob die Klägerin wirklich aktivlegitimiert ist und ob die Ansprüche verjährt sind. (...)

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Autor: Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht

Quelle: www.hb-law.de
Link: http://www.hb-law.de/ag-hannover-klagea ... -ksm-gmbh/

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AG Hannover, Urteil vom 04.09.2015, Az. 441 C 8804/14

Sonnenbalkon
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1579 Beitrag von Sonnenbalkon » Samstag 19. September 2015, 17:15

:hl

Endlich.
Auch bei mir wurde die Klage abgewiesen.

:te an Steffen und eure Forumsbeiträge. Ohne die wäre ich sicher verzweifelt.

Nun also noch ein paar Wochen warten, dann kann ich hoffentlich näheres berichten.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1580 Beitrag von Steffen » Samstag 19. September 2015, 18:31

seko}

Und wenn Du soweit bist, her mit der PDF.

VG Steffen

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