die zehnjährige Verjährungsfrist
für Schadensersatzanspruch nach
der Lizenzanalogie bei "Filesharing"
23:31 Uhr
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Nach dem von "BaumgartenBrandt Rechtsanwälte" erstrittenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2015 (Az. 2-06 S 21/14) bestätigte nun auch das Landgericht Köln (Beschluss vom 21.07.2015, Az. 14 S 30/15) die Anwendbarkeit der § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB und somit die zehnjährige Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruches nach der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG bei sog. Filesharing.
Der Beklagte war in erster Instanz vom Amtsgericht Köln zur Zahlung von 400,00 EUR Schadensersatz an die von "BaumgartenBrandt Rechtsanwälte" vertretene Klägerin wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Spielfilms "Stadt der Gewalt" verurteilt worden (AG Köln, Urteil vom 30.03.2014, Az. 137 C 542/14). Gegen das Urteil hatte der Beklagte Berufung eingelegt.
Mit Hinweisbeschluss vom 21.07.2015 wies das LG Köln den Beklagten und Berufungskläger darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte sei hier als Täter der Rechtsverletzung passivlegitimiert. Das Amtsgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin vorgelegten Ermittlungsunterlagen nebst der Versicherung an Eides statt des zuständigen Mitarbeiters der Ermittlungsfirma im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG als starkes Indiz für die Richtigkeit der Ermittlungen anzusehen seien. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten sei im Ergebnis unerheblich.
Das Amtsgericht Köln sei ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass für den Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB Anwendung finde. Die insoweit insbesondere von einzelnen Amtsgerichten vertretene, anderslautende Rechtsauffassung, welche im Ergebnis von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgeht, sei abzulehnen. Hierzu führt das Landgericht Köln u.a. aus:
- "... Soweit vereinzelt einige Amtsgerichte eine Anwendung von § 852 BGB im Sinne von § 102 S. 2 UrhG ablehnen, verkennen sie den Gehalt und die Bedeutung der Regelung im Rechtsgefüge des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Hier gilt allgemein der Grundsatz, dass das durch eine Schutzrechtsverletzung oder einen Wettbewerbsverstoß Erlangte auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2015, ZR I 148/13 - Motorradteile).
Unzutreffend ist auch die weitere Auffassung des Beklagten, dass ein "bereicherungsrechtlich abschöpfbarer Vorteil" bei ihm gar nicht eingetreten sei, weil der Hauptzweck beim Filesharing darin liege, ein Musikstück oder eine Filmdatei zu erhalten, der Teilnehmer an einem Filesharing-Netzwerk sich mithin keine Lizenzgebühren erspare, sondern allenfalls den üblichen Kaufpreis für eine CD gezahlt hätte. Dieser Maßstab ist bereits im Ansatz und grundlegend ungeeignet. Die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverletzung besteht nicht in dem einzelnen Download, also der einzelnen Vervielfältigung, die ein Filesharing Teilnehmer erstellt, wenn er ein Werk über das Netzwerk auf seinen Computer herunterlädt. Die streitgegenständliche Verletzungshandlung ist das öffentliche Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG, liegt also in dem Angebot an die unübersehbare Vielzahl der Teilnehmer in Filesharingnetzwerken, solche Vervielfältigungen vorzunehmen."
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Autor: BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Quelle: www.baumgartenbrandt.de
Link: http://www.baumgartenbrandt.de/landgeri ... lesharing/
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LG Köln, Beschluss vom 21.07.2015, Az. 14 S 30/15