[quoteemIGGDAW, Ingo Bentz (Shual)]PS: "Thüringerische Denklogik"
"Jemand wird in meinem Haus umgebracht, während ich nachweislich weg bin, aber drei andere Personen anwesend sind. Diese geben es aber nicht zu - insofern fällt die Vermutung ich sei der Täter auf mich zurück und ich geh in den Knast"[/quoteem]
Natürlich stehe ich auch dem Ingo Bentz (alias Shual) seine Meinung zu. Nur auch diese kann, muss ich aber nicht zustimmen, solange diese mich nicht überzeugt.
Nicht nur im Privatrecht, nein auch im Strafrecht gibt es die berühmt berüchtigte Störerhaftung.
Beispiel:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2007, Az. 10 S 1184/04:
Auch Erwerber eines Grundstücks mit Kenntnis von gefahrenträchtiger Abfallhalde haftet als Störer
AW3P:
»Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugang aus sowie die Erlangung von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.«
Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
[...] Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. [...]
Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.
Im Bereich Filesharing -Abmahnungen hat sich eine harte Linie des BGH durchgesetzt, angefangen mit "Sommer unseres Lebens", "Morpheus", "BearShare", welche die Fortsetzung in "Tauschbörse I - III" finden wird.
AW3P:
»Wird in einer Tauschbörse ein Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt durch den Provider einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person - der Anschlussinhaber - für die Rechtsverletzung verantwortlich ist und haftbar.«
Diese harte Linie hat der BGH in seinem Entscheid "BearShare" nicht außer Kraft gesetzt, sondern hält fest weiter daran. Es sagt nur, das in einer bestimmten Konstellation "Mitnutzer", die tatsächliche Vermutung zwar weiterhin besteht, aber bei Benennung von Mitnutzer nicht begründet ist.
Aber auch, das dem Anschlussinhaber in seiner sekundären Darlegungslast verschärfte Nachforschungs- und Recherchepflichten zumutbar sind. Warum? Der Abmahner kann nicht wissen, wie es zum jeweiligen Tatvorwurf am jeweiligen Anschluss aussah. Dieses Wissen liegt allein beim Anschlussinhaber und er muss sich diesbezüglich erklären (i.S.d. § 138 ZPO). Ist er dazu in der Lage, dann haftet er weder als Störer noch als Täter / Teilnehmer. Ist er dazu nicht in der Lage, dann lebt die tatsächliche Vermutung der Täterschaft wieder auf und geht an den Anschlussinhaber zurück. Dieser haftet jetzt seinerseits wieder als Störer / Täter / Teilnehmer.
Nun kann ich persönlich und "forenfreundlich" dagegen wettern, was aber im Grundsatz keinerlei Änderung herbeibringt. Mit diesen Gesetzen und Rechtsprechung müssen wir - eigentlich die Anwälte - klarkommen.
Um eben dieser tatsächlichen Vermutung der Täterschaft in der Konstellation "Mitnutzer" "zu entfliehen" - und das ist wohl außerhalb von AW3P noch vielerorts unklar - ist es erforderlich, das unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts sich ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt.
Und dieses erreiche ich nicht, wenn ich Mitnutzer nenne und gleichzeitig deren mögliche Täterschaft sowie die des Verantwortlichen bestreite. Die harte Gangart in München sollte sich schon lange herumgesprochen haben, spätestens nach dem Entscheid des LG München I (Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13).
Grundtenor:
»An den Sachvortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast bezüglich Detailgrad und Plausibilität ist ein strenger Maßstab anzulegen«
Diesbezüglich gibt es aber keine gesetzlichen oder höchstrichterlichen Vorga-ben (BGH) zum Umfang der sekundären Darlegungslast, welche Angaben zwingend erfolgen müssen und insbesondere, welche Nachforschungsmaßnahmen zumutbar und mit dem Persönlichkeitsrecht weiterer zugriffsberechtigter Personen vereinbar sind, bestehen bislang nicht. Deshalb werden auch die Anforderungen Gerichtsstandort zu Gerichtsstandort und m.M.n. Abmahner zu Abmahner unterschiedlich hoch angesetzt. Nur damit müssen alle Leben die München verklagt werden und die in Bielefeld.
[quoteemIGGDAW, Ingo Bentz (Shual)]PS: "Thüringerische Denklogik"
"Jemand wird in meinem Haus umgebracht, während ich nachweislich weg bin, aber drei andere Personen anwesend sind. Diese geben es aber nicht zu - insofern fällt die Vermutung ich sei der Täter auf mich zurück und ich geh in den Knast"[/quoteem]
Letztlich heißt es nicht - selbst hier ist Bentz zu feige den Namen des Denkers zu benennen - das dieses Zitat "Thüringische Denklogik"darstellt, sondern in erster Linie die weltfremde Forenfreundliche. Der angestellte Vergleich ist deshalb - wenn man diesen Beitrag liest und versteht - weit weg von Gut und Böse.
Denklogik München
1. Vermutung, dass der AI hinter der ermittelten und zugeordneten IP - ver-antwortlich ist, und der UrhR-Verstoß vom Anschluss ausging.
Resultierend die sekundäre Darlegungslast
2. Plausibilität + Detailliertheit oder nach LG München: Denklogik!
Ausgangslage: 4 Internetbenutzer in einem Haushalt (AI + Partner + 2 Kinder)
- AI - nicht zu Hause - bestreitet
- Partner - zu Hause - bestreitet
- Kinder - zu Hause - bestreiten
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Q: Wer war denn dann verantwortlich?
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A: Der AI, wenn er der sekundären Darlegungslast nicht gerecht wird, greift jetzt wieder die tatsächliche Vermutung und er ist als Störer und Täter / Teilnehmer haftbar.
Ist dies fair oder gerecht? Für den Geschädigten - ja, den Verantwortlichen des Internetzugangs - nein. Nur damit müssen
alle klarkommen, die in München verklagt werden oder in Berufung gehen.
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Ob es nun - aus unserer Sicht - gewonnene Berufungsverfahren am LG München gibt? Ich kenne keines. Aber ein paar am AG.
Fazit: Pöses München ... oder wir sind einfach nicht gut genug, der nur in dem Forum beim sabbeln!
VG Steffen