Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4901 Beitrag von Steffen » Mittwoch 26. August 2015, 00:02

Filesharing-Urteil des LG München I:
Verwunderungen aus dem Rahmen des (Un)Zumutbaren



00:00 Uhr

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Rechtsanwalt Dr. jur. Ralf Petring


DR. PETRING
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web: zumAnwalt.de |Blog: petringlegal.blogspot.de


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  • (...) Das kann nicht wahr (und nicht rechtens) sein: Das Landgericht München I zeigt sich verwundert über den detaillierten Sachvortrag eines Internetanschlussinhabers fast fünf Jahre nach einer Filesharing-Abmahnung, verlangt aber gleichzeitig einen noch viel detaillierten Verteidigungsvortrag.

    Fragwürdige schriftliche Niederlegung hat diese prekäre Widersprüchlichkeit gefunden im Urteil der 21.Zivilkammer des Landgerichts München I vom 08.07.2015 (Az. 21 S 19026/14). (...)

... weiterlesen auf petringlegal.blogspot.de


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Quelle: petringlegal.blogspot.de

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4902 Beitrag von Steffen » Mittwoch 26. August 2015, 12:45

Hallo @Werniman, @all,

für mich persönlich ist ein "Strickmuster": "in unsren Kram passende Urteile = supi; verlorene - insbesondere wenn im Gerichtsstandort ein 'M' beinhaltet ist - = Fehlurteile mit Familengebandle" - zu einfach.
  • 1. Wen der Beklagte Berufungsbeklagter ist, dann hat doch das AG München zugunsten des Beklagten geurteilt. Davon gehe ich erst einmal aus. Ausrufezeichen.
    2. Sollte jedem schon klar sein, das durch ein Berufungsgericht das Urteil der Erstinstanz aufrecht erhalten oder aufgehoben werden kann (einkassiert) mit entsprechender Abänderung. Dieses gilt für beide Parteien.
    3. Stellen sich für mich jetzt die Fragen:
    • a) Warum wurde durch den Beklagten nicht schon am Amtsgericht - alle - für ihn sprechende Argumente und Tatschen vorgetragen? Es sollte sich schon herumgesprochen haben, das man alles in eine Klagerwiderung hineinpacken sollte und nicht Scheibchenmäßig (AG - BGH) à la "Salamitaktik" präsentieren.
      b) Wenn zwischen Kläger und Beklagten unstreitig feststeht, das der Rechtsverstoß über den Anschluss ausging, wer war es wenn weder AI, Ehefrau oder die Kinder dafür infrage kommen und es bestreiten?
Hier wären jetzt schon die Antworten wichtig. Denn ansonsten ist ein Forengeschrei nach "Fehlurteil" oder "Richter, bekannt geworden durch Tittiprotectwerbung" = Schwach(fug). (Foren-)Cool sicherlich, mehr nicht. Wer keine höheren Ansprüche hat ...

Natürlich bin ich mir bewusst, das München schon irgendwie (sehr) speziell ist. Sollen wir jetzt aber die Empfehlung geben: Wer verklagt wird in München - der erkenne sofort an? Ich denke nicht. Ausrufezeichen. Aber auch, das hier - hohe - Anforderungen gestellt werden an der Plausibilität und Detailliertheit an dem Sachvortrag zur sekundären Darlegungslast sowie hinsichtlich der Denklogik: wer war es, wenn es niemand war? Und wer das Urteil genauer liest, und nur diese Infos betrachtet, kommt unweigerlich zu einem Schluss, das hier es sich um kein Fehlurteil handelt.



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Und das ist doch genau der Punkt!


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4903 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. August 2015, 00:05

[quoteemWerniman]Bleib du bei deiner zunehmend abmahnerfreundlichen Meinung, ich bleib bei meiner.[/quoteem]
Wir haben doch erst einmal ein großes Problem. So wie du auf deiner Meinung beharrst und diese als einzig richtig erachtest, beharre ich auf meine - solange ich nicht einer besseren belehrt werde. Ich kann auch jederzeit deiner Meinung zustimmen (insgesamt, zum Teil), oder nicht. Und natürlich kann meine Anschauungen falsch sein. Aber ...
... nur weil du meine nicht teilst, werde ich auch nicht persönlich und sage das deine sich immer mehr der Realität entfernt. Ich lese deine und schreibe dann meine - ohne Beleidigungen. Das nennt man Diskussion.

Ob ich jetzt als Vergleichsagent tituliert werde Speichellecker, Sudel-Ede usw. (nicht von deinereiner), deswegen habe ich keine Sekunde unruhige Nachtruhe. Wem ich hofiere bleibt auch meine Sache, ich bin 52 Jahre und denke alt genug. Nur ganz am Rande, hege ich nur gegen dem Münchner Anwalt Dr. Hauke Scheffler menschliche Abscheu und Ekel, ansonsten sehe ich keinen einzigen Anwalt - egal ob Abmahner oder Abgemahnten Vertreter - als Konkurrent. Warum auch? Punkt.




[quoteemWerniman]Offenbar weiß das Gericht selbst nicht, was es eigentlich will.[/quoteem]
Mir persönlich ist erst einmal egal, wer dem Beklagten Erstinstanzlich bzw. im Berufungsverfahren vertrat und greife auch niemand mit Häme oder Spott an. Ich kann aber - und dies sollte man mir schon zustehen - das Urteil lesen und mir eine / meine Meinung bilden. Ob diese Richtig ist, steht dabei auf einem ganz anderen Blatt. Ich muss auch niemand in den Allerwertesten pfundweise Puderzucker blasen, nur das ich einmal schreiben kann: ich und der Anwalt - ein Team.

Das Landgericht sagt nun, das der Beklagte schon in der Erstinstanz seiner sekundären Darlegungslast nicht zur Genüge nachkam.

Argumente des Beklagten vor dem AG
- AI: Computer aus, nicht zu Hause
- Mitnutzer (Ehefrau, 2 volljährige Kinder) - waren zu Hause, Internetnutzung: ???
- Mehr Nachforschung bedarf es nicht und nicht möglich

Diese Argumente wurden auch im Berufungsverfahren bis zum mündlichen Termin gebracht ... aber ... als man merkte das es in die Hose geht, wurde aus vage Erinnerungen, jetzt auf einmal ein sprudelnder Quell der detaillierten Erleuchtung, was man nun doch damals gemacht habe, was man sich aber vor dem AG nicht erinnerte. Dieser deckten sich wie ein Haar das andere mit dem Hinweisen des LG und zu allen Übel nicht ausreichend, der sekundären Darlegungslast gerecht zu werden.

Wenn weder der AI, Ehefrau noch die beiden Kinder den Rechtsverstoß begingen, obwohl unstreitig die Vermutung steht, das der Rechtsverstoß über den Anschuss ausging, dann stellt sich eben das LG die Frage unter dem Aspekt Denklogik: Wer war es denn dann?

Und nein, man muss keinen Täter namentlich präsentieren, sondern einen möglichen anderen Geschehensablauf aufzeigen, das ein Mitnutzer als Täter infrage kommen könnte. Und jeder der am Gerichtsstandort München verklagt wird oder sich im Berufungsverfahren befindet, sollte schon sich einmal vorab mit der entsprechenden Rechtsprechung vertraut gemacht haben.

Aber letztlich, könnt Ihr jetzt von Fehlurteil sprechen und wem ich alles hofiere. Fakt bleibt aber, das hier - sagen wir dezent ausgedrückt - das der Sachvortrag wie nach dem mündlichen Termin und Hinweis der Landesrichter schon vor dem AG erfolgten musste i.V.m. der bis zu Letzt fehlenden Aufzeigung eines möglichen anderen Geschehensablaufes.

Denklogik
  • 1. Tatsächliche Vermutung der Täterschaft (BGH: "Sommer unseres Lebens", "Morpheus", "BearShare")
    • a) Rechtsverstoß ging über dem Anschluss aus
      b) AI = Verantwortlich und möglich haftbar
    2. AI + Mitnutzer haben Rechtsverstoß nicht getätigt = Wer kommt denn dann infrage?


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4904 Beitrag von tuscience » Donnerstag 27. August 2015, 09:16

Steffen hat geschrieben: 3. Stellen sich für mich jetzt die Fragen:
  • a) Warum wurde durch den Beklagten nicht schon am Amtsgericht - alle - für ihn sprechende Argumente und Tatschen vorgetragen? Es sollte sich schon herumgesprochen haben, das man alles in eine Klagerwiderung hineinpacken sollte und nicht Scheibchenmäßig (AG - BGH) à la "Salamitaktik" präsentieren.
    b) Wenn zwischen Kläger und Beklagten unstreitig feststeht, das der Rechtsverstoß über den Anschluss ausging, wer war es wenn weder AI, Ehefrau oder die Kinder dafür infrage kommen und es bestreiten?
[/list]
Gerlernt habe ich vor längerer Zeit, dass man alle Argumente im schriftlichen Geplänkel nach der Verfahrenseröffnung, aber noch vor der mündl. Verhandlung darlegen muß.
Im Verfahren selbst sind weitere Beweise nicht mehr zulässig.

Im Berufungsverfahren sind ebenfalls keine weiteren Beweise zulässig.
Es wird auf der gleichen Basis entschieden, wie bei der Erstinstanz.

Sicherlich mag es Ausnahmefälle geben, wenn neue Erkenntnisse auftauchen.
Diese müssen aber wohl begründet sein oder sich ergeben haben zeitlich zwischen der ersten und zweiten Instanz.

Bei einer Abmahnung, die schon länger zurück liegt, sehe ich zwischen der ersten und zweiten Instanz solch eine Ausnahme nicht gegeben.
Daher kann ich die Kritik des LG München schon nachvollziehen

Der Beklagte hat sich zu spät - und zwar augenscheinlich nach dem Erstinstanz-Urteil - halbwegs korrekt vorbereitet.

Die Sache mit der vollumfänglichen Ermittlung/sekundären Beweislast ist in München schon abstrus.
Denen müsste mal jemand verständlich erklären, was man als Otto-Normal-User eigentlich ermitteln kann und was nicht.

Was mich in München wundert:
Gibt es eigentlich ein Urteil, bei dem der Beklagte seine Hausaufgaben korrekt gemacht hat?
D.h. nicht(!) ausgeschlossen, dass die Mitbewohner mögliche Täter sind, intensive Recherchepflicht, u.s.w.
Viele sagen ja, der war zwar daheim aber kann es definitiv nicht gewesen sein. => Dann wird man quasi wieder zum Single-Haushalt.
Und all diese Informationen vor(!) der mündlichen Verhandlung bereit gestellt haben?
Oder werden die Klagen bei solch gut vorbereiteten Beklagten in München von WF zurück genommen, damit es ja keine Urteile gibt, welche die Droh-Kulisse einreißen würden?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4905 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. August 2015, 10:37

[quoteemIGGDAW, Ingo Bentz (Shual)]PS: "Thüringerische Denklogik"
"Jemand wird in meinem Haus umgebracht, während ich nachweislich weg bin, aber drei andere Personen anwesend sind. Diese geben es aber nicht zu - insofern fällt die Vermutung ich sei der Täter auf mich zurück und ich geh in den Knast"[/quoteem]

Natürlich stehe ich auch dem Ingo Bentz (alias Shual) seine Meinung zu. Nur auch diese kann, muss ich aber nicht zustimmen, solange diese mich nicht überzeugt.

Nicht nur im Privatrecht, nein auch im Strafrecht gibt es die berühmt berüchtigte Störerhaftung.

Beispiel:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2007, Az. 10 S 1184/04:
Auch Erwerber eines Grundstücks mit Kenntnis von gefahrenträchtiger Abfallhalde haftet als Störer

AW3P:
»Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugang aus sowie die Erlangung von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.«

Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
[...] Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. [...]

Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Im Bereich Filesharing -Abmahnungen hat sich eine harte Linie des BGH durchgesetzt, angefangen mit "Sommer unseres Lebens", "Morpheus", "BearShare", welche die Fortsetzung in "Tauschbörse I - III" finden wird.

AW3P:
»Wird in einer Tauschbörse ein Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt durch den Provider einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person - der Anschlussinhaber - für die Rechtsverletzung verantwortlich ist und haftbar.«

Diese harte Linie hat der BGH in seinem Entscheid "BearShare" nicht außer Kraft gesetzt, sondern hält fest weiter daran. Es sagt nur, das in einer bestimmten Konstellation "Mitnutzer", die tatsächliche Vermutung zwar weiterhin besteht, aber bei Benennung von Mitnutzer nicht begründet ist.

Aber auch, das dem Anschlussinhaber in seiner sekundären Darlegungslast verschärfte Nachforschungs- und Recherchepflichten zumutbar sind. Warum? Der Abmahner kann nicht wissen, wie es zum jeweiligen Tatvorwurf am jeweiligen Anschluss aussah. Dieses Wissen liegt allein beim Anschlussinhaber und er muss sich diesbezüglich erklären (i.S.d. § 138 ZPO). Ist er dazu in der Lage, dann haftet er weder als Störer noch als Täter / Teilnehmer. Ist er dazu nicht in der Lage, dann lebt die tatsächliche Vermutung der Täterschaft wieder auf und geht an den Anschlussinhaber zurück. Dieser haftet jetzt seinerseits wieder als Störer / Täter / Teilnehmer.

Nun kann ich persönlich und "forenfreundlich" dagegen wettern, was aber im Grundsatz keinerlei Änderung herbeibringt. Mit diesen Gesetzen und Rechtsprechung müssen wir - eigentlich die Anwälte - klarkommen.

Um eben dieser tatsächlichen Vermutung der Täterschaft in der Konstellation "Mitnutzer" "zu entfliehen" - und das ist wohl außerhalb von AW3P noch vielerorts unklar - ist es erforderlich, das unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts sich ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt.

Und dieses erreiche ich nicht, wenn ich Mitnutzer nenne und gleichzeitig deren mögliche Täterschaft sowie die des Verantwortlichen bestreite. Die harte Gangart in München sollte sich schon lange herumgesprochen haben, spätestens nach dem Entscheid des LG München I (Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13).

Grundtenor:
»An den Sachvortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast bezüglich Detailgrad und Plausibilität ist ein strenger Maßstab anzulegen«

Diesbezüglich gibt es aber keine gesetzlichen oder höchstrichterlichen Vorga-ben (BGH) zum Umfang der sekundären Darlegungslast, welche Angaben zwingend erfolgen müssen und insbesondere, welche Nachforschungsmaßnahmen zumutbar und mit dem Persönlichkeitsrecht weiterer zugriffsberechtigter Personen vereinbar sind, bestehen bislang nicht. Deshalb werden auch die Anforderungen Gerichtsstandort zu Gerichtsstandort und m.M.n. Abmahner zu Abmahner unterschiedlich hoch angesetzt. Nur damit müssen alle Leben die München verklagt werden und die in Bielefeld.


[quoteemIGGDAW, Ingo Bentz (Shual)]PS: "Thüringerische Denklogik"
"Jemand wird in meinem Haus umgebracht, während ich nachweislich weg bin, aber drei andere Personen anwesend sind. Diese geben es aber nicht zu - insofern fällt die Vermutung ich sei der Täter auf mich zurück und ich geh in den Knast"[/quoteem]

Letztlich heißt es nicht - selbst hier ist Bentz zu feige den Namen des Denkers zu benennen - das dieses Zitat "Thüringische Denklogik"darstellt, sondern in erster Linie die weltfremde Forenfreundliche. Der angestellte Vergleich ist deshalb - wenn man diesen Beitrag liest und versteht - weit weg von Gut und Böse.


Denklogik München
1. Vermutung, dass der AI hinter der ermittelten und zugeordneten IP - ver-antwortlich ist, und der UrhR-Verstoß vom Anschluss ausging.

Resultierend die sekundäre Darlegungslast

2. Plausibilität + Detailliertheit oder nach LG München: Denklogik!

Ausgangslage: 4 Internetbenutzer in einem Haushalt (AI + Partner + 2 Kinder)
- AI - nicht zu Hause - bestreitet
- Partner - zu Hause - bestreitet
- Kinder - zu Hause - bestreiten
..........................................................................
Q: Wer war denn dann verantwortlich?
=====================================

A: Der AI, wenn er der sekundären Darlegungslast nicht gerecht wird, greift jetzt wieder die tatsächliche Vermutung und er ist als Störer und Täter / Teilnehmer haftbar.
Ist dies fair oder gerecht? Für den Geschädigten - ja, den Verantwortlichen des Internetzugangs - nein. Nur damit müssen alle klarkommen, die in München verklagt werden oder in Berufung gehen.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Ob es nun - aus unserer Sicht - gewonnene Berufungsverfahren am LG München gibt? Ich kenne keines. Aber ein paar am AG.

Fazit: Pöses München ... oder wir sind einfach nicht gut genug, der nur in dem Forum beim sabbeln!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4906 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. August 2015, 12:20

Du kapierst es genau so wenig wir Bentz und andere. Es muss kein Täter namentlich präsentiert werden. Es muss ein anderer Geschehensablauf dargelegt werden, damit das Gericht einen Mitnutzer als möglichen Täter - schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah - in Betracht zieht. Dann ist die sekundäre Darlegungslast genüge getan, und der Kläger muss dann bewiesen . was auch schier unmöglich ist - wer der wahre Täter ist.

Natürlich ist der Gerichtsstandort München hart ermessend. Wenn ich aber das Urteil (vom 08.07.2015, Az. 21 S 19026/14) anschaue, wurden seitens des Beklagten einfach Fehler im Sachvortrag gemacht. Es hätte das, was nach dem mdl. Termin im Berufungsverfahren auf einmal wie ein Wasserfall kam, schon am AG kommen + ein anderer Geschehensablauf aufzeigen.

Ich denke, wenn ich es verstehe, sollte es bei euch auch klappen. Wenn jeder die Tat abstreitet, kommt keiner als möglicher Täter infrage geht die BGH-Täterschaftsvermutung wieder an den AI zurück. Dann liegt es nicht an München, sondern an unsre Unfähigkeit, egal wer da im Gerichtssaal steht. Aber es ist eben leicht, für die eigene Unfähigkeit alle anderen die schuld in die Schuhe zu schieben. Und das ist alleinig Fakt.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4907 Beitrag von tuscience » Donnerstag 27. August 2015, 12:28

Steffen hat geschrieben:... Wenn jeder die Tat abstreitet, kommt keiner als möglicher Täter infrage geht die BGH-Täterschaftsvermutung wieder an den AI zurück.
Das heißt, ich benenne Zeugen, die es sein könnten.
Diese Zeugen sagen dann nicht, "Ich war es nicht", sondern "Ich verweigere die Aussage"
Ziel der Zeugen ist also, dass sie nichts abstreiten und damit zwangsläufig aus der Täterschaftsvermutung fallen würden, sondern weiterhin potentieller Täter sein können, indem sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und keine weitere Aussage machen.

Kann es so einfach sein?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4908 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. August 2015, 12:43

Hallo @tuscience,

zu erst einmal muss man vortragen, wie es sich zum jeweiligen Tatvorwurf am Internetzugang darstellte.

Natürlich reicht - wenn du den Link gelesen hast - bei weitem nicht aus nur zu sagen, das - sagen wir - 2 Personen das Internet zum Tatzeitpunkt mitgenutzt haben. Hier muss dann schon (siehe Link) viel mehr kommen. Natürlich müssen dann die benannten Mitnutzer damit rechnen, das sie angeschrieben werden vom Abmahner, Kläger oder Gericht bzw. als Zeuge geladen werden oder schriftlich Stellung zu nehmen.

Und hier liegt ja eigentlich der Hase im Pfeffer. Das kann ich den Mitnutzer nicht zumuten; dieser will nicht als Zeuge vor Gericht; er hat keinen Bock dafür etwas vermutlich zu zahlen usw. usf.

Das Klein-klein ist wie schon mehrmals gesagt, von dem konkreten Fall abhängig und Sache zwischen den Beklagten und seinem Anwalt und nicht das eines Forums. Auch sollte man beachten, das es nur in der Konstellation: Mitnutzer sich bezieht. Offenes WLAN, WG, Minderjährige, Hotels da muss man wieder ganz andere Dinge beachten. Spätestens hier müsste jeder sehen, das ein Forum dazu gar nicht in der Lage ist selbst wenn es dürfte, wie es könnte.

Und sollte wieder der Sinn eines Forums infrage gestellt werden. Ein Forum ist nicht da jeden für Lau eine Verteidigungsstrategie mundgerecht zurechtlegen, sondern zum allgemeinen Bla-bla-bla.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4909 Beitrag von tuscience » Donnerstag 27. August 2015, 14:30

Steffen hat geschrieben: Und hier liegt ja eigentlich der Hase im Pfeffer. Das kann ich den Mitnutzer nicht zumuten; dieser will nicht als Zeuge vor Gericht; er hat keinen Bock dafür etwas vermutlich zu zahlen usw. usf.
Genau das ist es.
Man kann doch mit dem Mitbenutzer reden, zumindest wenn er aus der Familie kommt. Man hat ja auch Verwandte, die immer mal wieder zu Besuch mit Übernachtung kommen.
Da läßt sich schon eine Verteidgungsstragegie zurecht zimmern.

Wer dann die Strafe zahlt, wenn WF gewinnt, kann man auch vorher untereinander klären.

Es geht doch hier nicht um Strafrecht, sondern "nur" um Zivilrecht..
Ist den Leuten denn nicht klar, dass es "nur" um Geld geht und nicht um Vorstrafen, u.s.w.
In jeder anständigen Familie finden sich immer einige Zeugen, die bereit sind, vor Gericht auszusagen. Zumindest in meinem Umfeld.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4910 Beitrag von Steffen » Freitag 28. August 2015, 00:13

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WBS-LAW: BGH entscheidet abschließend über Umfang
der Nachforschungspflichten beim Filesharing



23:56 Uhr

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Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

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Aus diesem Grunde ist zu begrüßen, dass sich in nächster Zeit der Bundesgerichtshof damit beschäftigen wird. Denn das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 01.07.2015 (Az. 9 S 433/14) in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren die Revision zugelassen. Das Verfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen I ZR 154/15 anhängig.


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Quelle: www.wbs-law.de





Vorinstanz: AG Braunschweig (Urteil v. 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14).
SKMBT_50114090311460.pdf
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4911 Beitrag von tuscience » Freitag 28. August 2015, 09:29

Werniman hat geschrieben:Wenn 1200€ Abmahnsumme + mehrere hundert Euro Gerichtskosten im Raum stehen,kannst du am eigenen Leib miterleben,wie selbst aus Verwandten erbitterte Feinde werden und es keiner gewesen sein will.
Es geht doch darum aus der Sache rauszukommen.
Wer offiziell bezahlt wenn das Verfahren verloren ist und der tatsächliche Täter ihm dann die Kosten ersetzt, ist das doch egal, weil ein verlorenes Filesharing-Verfahren strafrechtlich null Konsequenzen hat.

Gerade der Familienzusammenhang ist in diesen Abmahn-Angelegenheiten eine funktionierende Perspektive (, die sehr wohl gründlich vorbereitet werden muß).

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4912 Beitrag von tuscience » Freitag 28. August 2015, 11:25

...ich hab mich falsch ausgedrückt oder Du mich falsch verstanden.

Wenn innerhalb der erweiterten Familien (=Geschwister, Schwager, Onkel) alles klar ist, wer es gewesen ist, dann soll sich die Familie zusammen raufen und mehrere mögliche Verfahrensabläufe überlegen, incl. Benennung der möglichen Täter als Zeugen.
Wenn dann einer dieser Zeugen Pech hat und vom Gericht als der Täter zur Zahlung verdonnert wird, soll der wahre Täter dem Verurteilten das natürlich bezahlen.
In einer vernünftigen Familie geht sowas.

Es ist dann immerhin der Versuch gewesen, aus der Sache heraus zu kommen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4913 Beitrag von tuscience » Freitag 28. August 2015, 13:56

Werniman hat geschrieben:... und den Abmahner erstmal auflaufen lassen,indem man ihm mehrere potentielle Täter präsentiert. Und zwar nur die Namen,keine weiteren Infos.
So einfach ist das nicht.
Vor dem Verfahren incl. Mahnbescheid-Wiederspruch gibts Null komma garnix an Informationen an WF. Kein Kontakt, kein Telefon, u.s.w.

Nachdem aber das streitige Verfahren eröffnet worden ist muß man sich verteidigen.

Hierzu reicht es m.E. nicht mehr aus, nur den Namen der möglichen Täter zu benennen.
Man muß schon der sekundären Darlegungslast so weit genügen, wie es das jeweilige Amtsgericht einfordert.

Dazu rottet sich die Familiensippschaft zur Besprechung von alternativen Abläufen zur Tauschbörsennutzung zusammen. Am besten schon lange vor dem gerichtl. Verfahren, bestenfalls unmittelbar nach Rücksendung der ModUE.

Im Gerichtsverfahren bei der mündlichen Verhandlung müssen alle Argumente bereits zwischen Kläger und Beklagtem durch die vorherigen Schriftwechsel bekannt sein.
D.h. von der zeitl. Reihenfolge wird das Verfahren eröffnet, mit den folgenden vielfachen Schriftwechseln werden die Argumente ausgetauscht, auch die sek. Beweislast muß hier erfüllt werden.
Em Ende, zur Verhandlung selbst, sind dann weitere Informationen nicht mehr zulässig.
Korrigiert mich, wenn ich hier falsch liege.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4914 Beitrag von vv40 » Freitag 28. August 2015, 22:30

Hallo
Lese hier schon ein paar Jahre mit
Abgemahnt Juli und August 2011.
Nur bei der Ersten Abmahnung 6 Bettelbriefe erhalten ,bei der Zweiten nichts.Abgeheftet
Dezember 2014 Vorbereitung zur Klage.Wiederspruch
Frommer angerufen und meine Lage dargelegt.Verjährung war sowiso gehemmt.
Angebot von Frommer auf Ratenzahlung habe ich abgelehnt, das alles hat schon soviel Nerven gekostet das es nun auf eine Klage auch nicht mehr ankommt

Seitdem nichts mehr gehört,denke ich bin durch.

Danke nochmal an das Forum das hat mir doch einige Nerven beruhigt,macht weiter so.
Gruss Hans

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4915 Beitrag von vv40 » Sonntag 30. August 2015, 16:05

Hallo
Habe mich wohl nicht richtig ausgedrückt.
Im Dezember kam ein Schreiben vom Gericht Coburg dem habe ich wiedersprochen und dann nichts mehr gehört
Gruss Hans

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4916 Beitrag von Steffen » Mittwoch 2. September 2015, 20:13

Amtsgericht Koblenz weist Klage von Tele München vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer wegen Beweisverwertungsverbot der ermittelten IP Adressen ab

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4917 Beitrag von Steffen » Donnerstag 3. September 2015, 15:39

WALDORF FROMMER:News


Ermittlung von P2P-Rechtsverletzungen ab dem 01.09.2015 durch die Digital Forensics GmbH - Kontinuität in der forensischen Ermittlung von Rechtsverletzungen in P2P-Netzwerken


Seit dem 01.09.2015 wird das Peer-to-Peer Forensic System nicht mehr von der ipoque GmbH, sondern von der Digital Forensics GmbH betrieben. Sowohl das bewährte Ermittlungs-System als auch die damit seit Jahren vertrauten Experten sind nun in der Digital Forensics GmbH mit der Ermittlung von P2P-Rechtsverletzungen betraut.



Das System

Die Ermittlung von Rechtsverletzungen für Mandanten von WALDORF FROMMER erfolgt auch weiterhin durch das „Peer-to-Peer Forensic System“ (PFS).

Das PFS ist eine seit Jahren etablierte Lösung zur fehlerfreien Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken. Das Ermittlungssystem wird für Rechteinhaber unterschiedlicher Branchen regelmäßig erfolgreich zur Ermittlung und Vorbereitung der anschließenden zivilrechtlichen Verfolgung von Rechtsverletzungen in Tauschbörsen eingesetzt.

Die Ermittlungsergebnisse des PFS waren und sind Gegenstand zahlreicher Auskunfts-, Einstweiliger Verfügungs- und Klageverfahren, in denen sich die Gerichte im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung vom ordnungsgemäßen und fehlerfreien Ablauf der Ermittlungen überzeugen konnten. Mittlerweile wurde das PFS durch verschiedene öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in nahezu 80 Gutachten auf Herz und Nieren geprüft. Sämtliche dieser Gutachten kommen zum selben Schluss:

Die Ermittlungssystematik ist über jeden Zweifel erhaben.



Die Experten hinter dem System

Die Digital Forensics GmbH ist auf die Erbringung von Dienstleistungen der forensischen Analyse von Netzwerkverkehr spezialisiert. Sie wurde von Dr. Frank Stummer gegründet und wird von ihm geführt.

Dr. Stummer ist Mitgründer und ehemaliger Geschäftsführer der ipoque GmbH und war dort bis zuletzt verantwortlich für die initiale Entwicklung und die Weiterentwicklung des PFS.

Auch zukünftig wird Dr. Stummer durch dieselben Experten unterstützt, die bereits bei der ipoque GmbH für die forensische Analyse von Netzwerkverkehr verantwortlich waren.

Im Ergebnis sind also dieselben Personen für dieselbe Technologie unter einem neuen Dach verantwortlich.


Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.

WALDORF FROMMER

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4918 Beitrag von Steffen » Donnerstag 3. September 2015, 15:57

WALDORF FROMMER - Rechts:News


Landgericht München I, Urteil vom 21.08.2015, Az. 21 S 15609/14: Zweigliedriger Prüfungsmaßstab des BGH im Rahmen der sekundären Darlegungslast erfordert ein "Mehr" an Vortrag


15:58 Uhr


Die beklagte Anschlussinhaberin hatte in der ersten Instanz vehement bestritten, dass die Rechtsverletzung zutreffend ermittelt und damit tatsächlich über ihren Internetanschluss vorgenommen wurde. Sie sei "mit ihrer gesamten Familie" einschließlich ihres "Ehemanns" urlaubsabwesend, der Internetanschluss aber gleichzeitig ausreichend gesichert gewesen. Daher müsste es sich um einen Fehler im Rahmen der Ermittlungen der Rechtsverletzung handeln.

Das Amtsgericht München holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein, welches - wie sämtliche gleichgelagerte Gutachten auch - die Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse des Ermittlungssystems "PFS" vollumfänglich bestätigte.

Nachdem das Bestreiten der Ermittlungen erfolglos geblieben war, änderte die Beklagte überraschend ihren Vortrag: Kurz vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens verwies sie nun darauf, dass ihr damaliger Lebensgefährte nicht mit in den Urlaub gefahren sei. Vielmehr sei er die gesamte Zeit zu Hause gewesen und habe Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Ein Widerspruch sei darin nicht zu erkennen, da dieser nicht unter den Begriff "Familie" fallen solle. Einen Ehemann habe sie nicht.

Das Amtsgericht München folgte diesen Ausführungen nicht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des entstandenen Schadens sowie zu Übernahme der gesamten Gerichtskosten, inklusive der für das Sachverständigengutachten entstandenen Kosten.

Das Landgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts München vollumfänglich. Die zahlreichen Angriffe der Berufung gegen das Sachverständigengutachten seien ebenso wenig nachvollziehbar wie der plötzliche Sinneswandel im Vortragsverhalten der Beklagten. Ungeachtet dessen jedoch sei selbst bei Zugrundelegung des Umstands, dass der Lebensgefährte "zu Hause" geblieben sei, die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt:
  • "Im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten kommt es zwar nicht auf die Wirrungen um den Lebensgefährten oder Ehemann der Beklagten an, das Erstgericht hat aber zutreffend angenommen, dass die Beklagte die sie treffenden Nachforschungspflichten bezüglich Herrn […] nicht erfüllt hat. Die Kammer erwartet hier entsprechend der BearShare-Entscheidung des BGH konkreten verletzungsbezogenen Sachvortrag. Danach genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

    In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Aufgrund des zweigliedrigen Prüfungsmaßstabs ("und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen") hat das Erstgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte durch den pauschalen Verweis auf die Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses durch den Zeugen […] ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Gelegenheit hierzu hätte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.06.2014 sowie im Termin vom 25.06.2014 gehabt, so dass der Hinweis auf eine vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs neben der Sache liegt. Nach ihrem eigenen Vortrag war sie vom Erstgericht am 10.06.2014 auf die Entscheidung BearShare hingewiesen worden."
Das Landgericht verurteilte die Beklagte somit zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, von Schadensersatz sowie zur Übernahme der Kosten beider Rechtszüge in Gesamthöhe von weit über 7.000,00 EUR.

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Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge

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Telefax: 089 / 52 05 72 30
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Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... n-vortrag/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 609_14.pdf


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4919 Beitrag von tom85 » Samstag 5. September 2015, 00:04

hallo,
hier kurz mein fall: ich war vor ca 2 wochen in berlin bei meiner freundin. sie wohnte in einer wg (ist mittlerweile ausgezogen) heute hat sie ein mitbewohner angerufen dass ein brief von waldorf frommer gekommen ist. 900euro weil ich in der wg zwei folgen einer serie runtergeladen habe (eigentlich waren es mehr folgen ka warum nur zwei auf der liste stehen)
ich habe gerade noch den betrag von steffen auf der vorletzten seite gelesen. hört sich an als sollte ich einfach zahlen. der beklagte wohnt nicht in der wohnung sondern zwei freunde von ihm. er meldet sich am montag bei mir und hat angeblich erfahrung mit so einem fall.
jetzt meine frage: macht es einen unterschied dass ich österreicher bin? ich habe vorher mit dem anderen wg-bewohner telefoniert der den brief gefunden hat. habe mir die fotos des briefes schicken lassen. er meinte der beklagte braucht wohl am montag wenn er kommt und sich den brief ansieht meine daten(adresse usw) und dass ich mir keine sorgen machen müsste... was soll ich tun?

bg

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4920 Beitrag von Steffen » Samstag 5. September 2015, 08:54

Hallo @tom85,


[quoteemtom85](...) ich habe gerade noch den betrag von steffen auf der vorletzten seite gelesen. hört sich an als sollte ich einfach zahlen. (...)[/quoteem]

Zuerst einmal, nützt dir etwas zu lesen was dir gefällt, was dich beruhigt, was dir inneren Frieden ... verschafft, oder sollte man lesen, wie es sich m.M.n. darstellt? Mit einer Abmahnung (egal von wem) befindet man sich in einem zivilen Rechtsstreit. Es ist eben kein Kinderspiel wo der Einsatz ein paar Murmeln sind, sondern hier geht es notfalls um viel Geld (zumindest erst einmal für den Anschlussinhaber). Deshalb sollte jeder lesen, wie es m.M.n. ist! Jeder kann sich ja auch dann seine Meinung bilden, wenn er die unterschiedlichen Informationsquellen nutzt.


[quoteemtom85](...) 900euro weil ich in der wg zwei folgen einer serie runtergeladen habe (eigentlich waren es mehr folgen ka warum nur zwei auf der liste stehen)
der beklagte wohnt nicht in der wohnung sondern zwei freunde von ihm. (...)[/quoteem]

Schau mal ... Du hast doch die Folgen nach Deinen eigenen Aussagen heruntergeladen, sogar mehr als die Streitgegenständlichen. Ausrufezeichen. Das bedeutet, Du hast einen fremden Anschluss benutzt, um -nach deutschen Recht- einen Rechtsverstoß bewusst zu tätigen, indem man rechtswidrig TV-Serien herunterlädt und andern imP2P-Netzwerk anbietet. Ganz geschweige, das man das Vertrauen des Anschlussinhabers missbrauchte.

Natürlich kommt jetzt gleich Entsetzen, aber etwas anderes war es nicht, egal ob ich foren- oder abmahnerfreundlich bin, was die Einnahme einer Seite schon entbehrlich macht. Wenn man einen Fehler macht und diesen erkennt, sollte man Verantwortung für diesen übernehmen.

Abgemahnt wird ja nur der Anschlussinhaber, dieser muss notfalls eine Unterlassungserklärung abgeben und sich von der tatsächlichen Täterschaftsvermutung befreien. Warum? Niemand anders ist ermittel- und beauskunftbar. Wenn Du es warst, dann redet man mit dem Anschlussinhaber und erklärt sich bereit schriftlich ein Schuldeingeständnis abzulegen und eine Täterschaftsbezogene Unterlassungserklärung abzugeben. Das wäre der richtige Weg, egal, ob man in Österreich oder Polen wohnt.

Oder willst Du eine (Foren-) Weg, wie DU allein schadlos aus der Sache herauskommst, und ein anderer für Deinen Fehler löhnt? Den wirst Du -jedenfalls hier auf AW3P- nicht bekommen. Es steht Dir natürlich frei, vor einer Reaktion dich mit einem Anwalt zu beraten.

VG Steffen

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